Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Fünften Verordnung zur Änderung der Anlage des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes
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Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Fünften Verordnung zur Änderung der Anlage des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes
[Bundesrat Drucksache 524/25
22.09.25
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durch die Bundesregierung
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Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des
Bundesrates zur Fünften Verordnung zur Änderung der Anlage
des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes
Bundesministerium Berlin, 22. September 2025
für Gesundheit
Parlamentarischer Staatssekretär
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
beigefügt übersende ich Ihnen die Stellungnahme der Bundesregierung zur
Entschließung des Bundesrates „Fünfte Verordnung zur Änderung der
Anlage des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes“ vom 14. Juni 2024
(Bundesratsdrucksache 202/24 (Beschluss)).*
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Georg Kippels
* siehe Drucksache 202/24 (Beschluss)
Stellungnahme der Bundesregierung zur Entschließung des Bundesrates
zur Fünften Verordnung zur Änderung der Anlage des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes
vom 14. Juni 2024
Fünfte Verordnung zur Änderung der Anlage des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes
(Drucksache 202/24)
Die Bundesregierung teilt ausdrücklich das in der Entschließung des Bundesrates vom 14. Juni
2024 zum Ausdruck gebrachte Anliegen, dass der Verkauf von Lachgas zum Schutz vor
Missbrauch zu Rauschzwecken eingeschränkt werden muss. Dies gilt ganz besonders für Kinder
und Jugendliche.
Zu diesem Zweck sieht der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des
Neuepsychoaktive-Stoffe-Gesetzes (BR-Drucksache 366/25) vor, Distickstoffmonoxid (Lachgas)
zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung in eine neue Anlage 2 zum Neue-psychoaktive-
Stoffe-Gesetz (NpSG) aufzunehmen. Der breiten Verwendung von Lachgas als technisch nicht
ersetzbare Industriechemikalie Rechnung tragend, soll das allgemeine Umgangsverbot des
§ 3 NpSG in Bezug auf Lachgas nur auf Behältnisse mit einer Füllmenge von jeweils mehr als
acht Gramm Anwendung finden.
Zum Schutz von Kindern und Jugendlichen und zur Eindämmung der omnipräsenten
Verfügbarkeit von Lachgas sieht der Gesetzentwurf der Bundesregierung zusätzlich unabhängig
von der Füllmenge des einzelnen Behältnisses ein Abgabe-, Erwerbs- und Besitzverbot an
bzw. für Minderjährige sowie ein Verbot zur Abgabe über Automaten und über den
Versandhandel an Endverbraucher vor.
Damit erfasst der Gesetzentwurf die Darreichungsformen und Vertriebswege, die im Hinblick
auf die missbräuchliche Verwendung von Lachgas besonders gefahrgeneigt sind.
Von den Verboten ausgenommen bleiben sollen nach dem Stand von Wissenschaft und
Technik anerkannte Verwendungen zu gewerblichen, industriellen oder wissenschaftlichen
Zwecken; von vornherein ausgenommen bleiben außerdem Arzneimittel und Medizinprodukte.
Das Gleiche soll ferner in Bezug auf Kinder und Jugendliche sowie auf die Abgabe über
Automaten und über den Versandhandel gelten, wenn die jeweiligen Handlungen in einer Form
erfolgen, die die Extraktion des jeweiligen Stoffes nur unter unverhältnismäßigem Aufwand
zulässt (zum Beispiel Fertigsprühsahne).
Drucksache 524/25]
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