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Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Fünften Verordnung zur Änderung der Anlage des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes

dip / drucksache 22.09.2025 · WP 21 · 524/25 · Unterrichtung · Original ↗

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Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Fünften Verordnung zur Änderung der Anlage des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes [Bundesrat Drucksache 524/25 22.09.25 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Unterrichtung durch die Bundesregierung B R Fu ss Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Fünften Verordnung zur Änderung der Anlage des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes Bundesministerium Berlin, 22. September 2025 für Gesundheit Parlamentarischer Staatssekretär An die Präsidentin des Bundesrates Frau Ministerpräsidentin Anke Rehlinger Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin, beigefügt übersende ich Ihnen die Stellungnahme der Bundesregierung zur Entschließung des Bundesrates „Fünfte Verordnung zur Änderung der Anlage des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes“ vom 14. Juni 2024 (Bundesratsdrucksache 202/24 (Beschluss)).* Mit freundlichen Grüßen Dr. Georg Kippels * siehe Drucksache 202/24 (Beschluss) Stellungnahme der Bundesregierung zur Entschließung des Bundesrates zur Fünften Verordnung zur Änderung der Anlage des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes vom 14. Juni 2024 Fünfte Verordnung zur Änderung der Anlage des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes (Drucksache 202/24) Die Bundesregierung teilt ausdrücklich das in der Entschließung des Bundesrates vom 14. Juni 2024 zum Ausdruck gebrachte Anliegen, dass der Verkauf von Lachgas zum Schutz vor Missbrauch zu Rauschzwecken eingeschränkt werden muss. Dies gilt ganz besonders für Kinder und Jugendliche. Zu diesem Zweck sieht der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Neuepsychoaktive-Stoffe-Gesetzes (BR-Drucksache 366/25) vor, Distickstoffmonoxid (Lachgas) zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung in eine neue Anlage 2 zum Neue-psychoaktive- Stoffe-Gesetz (NpSG) aufzunehmen. Der breiten Verwendung von Lachgas als technisch nicht ersetzbare Industriechemikalie Rechnung tragend, soll das allgemeine Umgangsverbot des § 3 NpSG in Bezug auf Lachgas nur auf Behältnisse mit einer Füllmenge von jeweils mehr als acht Gramm Anwendung finden. Zum Schutz von Kindern und Jugendlichen und zur Eindämmung der omnipräsenten Verfügbarkeit von Lachgas sieht der Gesetzentwurf der Bundesregierung zusätzlich unabhängig von der Füllmenge des einzelnen Behältnisses ein Abgabe-, Erwerbs- und Besitzverbot an bzw. für Minderjährige sowie ein Verbot zur Abgabe über Automaten und über den Versandhandel an Endverbraucher vor. Damit erfasst der Gesetzentwurf die Darreichungsformen und Vertriebswege, die im Hinblick auf die missbräuchliche Verwendung von Lachgas besonders gefahrgeneigt sind. Von den Verboten ausgenommen bleiben sollen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik anerkannte Verwendungen zu gewerblichen, industriellen oder wissenschaftlichen Zwecken; von vornherein ausgenommen bleiben außerdem Arzneimittel und Medizinprodukte. Das Gleiche soll ferner in Bezug auf Kinder und Jugendliche sowie auf die Abgabe über Automaten und über den Versandhandel gelten, wenn die jeweiligen Handlungen in einer Form erfolgen, die die Extraktion des jeweiligen Stoffes nur unter unverhältnismäßigem Aufwand zulässt (zum Beispiel Fertigsprühsahne). Drucksache 524/25]

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