Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes
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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes
[Bundesrat Drucksache 366/25
15.08.25
G - AIS - FJ - U
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Neue-psychoaktive-
Stoffe-Gesetzes
A. Problem und Ziel
Der Missbrauch von Distickstoffmonoxid, auch als Lachgas bezeichnet, zu
Rauschzwecken nimmt zu. Gamma-Butyrolacton (GBL) und 1,4-Butandiol (BDO) werden teils zu
Rauschzwecken, teils unter Ausnutzung der Rauschwirkung als sogenannte „K. O.-
Tropfen“ zur Begehung von Straftaten, insbesondere Straftaten gegen die sexuelle
Selbstbestimmung, verwendet. Die missbräuchliche Verwendung von Lachgas, GBL und
BDO stellt eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung und die öffentliche Ordnung
dar. Ihr missbräuchlicher Konsum ist mit schwer einzuschätzenden und gegebenenfalls
schwerwiegenden Gesundheitsgefahren verbunden. Im Mai 2025 hat das Bundesinstitut
für Risikobewertung auf die mit dem Konsum von Lachgas als Partydroge verbundenen
gesundheitlichen Gefahren hingewiesen (https://www.bfr.bund.de/mitteilung/lachgas-
riskante-partydroge.pdf/).
Zugleich haben Lachgas, GBL und BDO breite anerkannte Verwendungen als
Industriechemikalien. Sie werden teilweise in großen Mengen von der Industrie gehandelt.
B. Lösung
Mit dem Ziel, die missbräuchliche Verwendung von Lachgas, GBL und BDO zu
Rauschzwecken beziehungsweise unter Ausnutzung der Rauschwirkung einzuschränken, soll
das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) fortentwickelt werden. Die bestehende
Regelungs- und Strafbarkeitslücke in Bezug auf diese psychoaktiven Industriechemikalien
soll geschlossen werden. Da die bisherige Anlage zum NpSG keine Stoffgruppen
umfasst, denen diese psychoaktiven Industriechemikalien zugeordnet werden können, soll
das NpSG um eine Anlage 2, die Einzelstoffe entsprechend der Systematik des
Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) auflistet, ergänzt werden.
Zum Schutz von Kindern und Jugendlichen und zur Eindämmung der omnipräsenten
Verfügbarkeit von Lachgas, GBL und BDO sieht der Gesetzentwurf zusätzlich unter
bestimmten Voraussetzungen ein grundsätzliches Abgabe-, Überlassungs-, Erwerbs- und
Besitzverbot an oder für Minderjährige sowie ein Verbot insbesondere des Handeltreibens, des
Erwerbs und des Inverkehrbringens im Wege des Versandhandels oder der
Selbstbedienung an Automaten vor.
Fristablauf: 26.09.25
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Der Eigenschaft dieser Stoffe als technisch nicht ersetzbare Massenchemikalien wird mit
dem Gesetzentwurf angemessen Rechnung getragen. Denn es werden nur die
Darreichungsformen, Konzentrationen bzw. Vertriebswege von den Beschränkungen erfasst,
die besonders gefahrgeneigt für eine missbräuchliche Verwendung sind.
C. Alternativen
Eine Beibehaltung der bisherigen Regelungen kommt wegen der missbräuchlichen
Verwendung dieser psychoaktiven Industriechemikalien und den hieraus folgenden Gefahren
für die Gesundheit der Bevölkerung und die öffentliche Ordnung nicht in Betracht. Eine
Unterstellung dieser psychoaktiven Industriechemikalien unter das BtMG hätte
insbesondere durch sich daraus ergebende Erlaubnispflichten und sehr umfangreiche
Meldepflichten erhebliche Auswirkungen auf den wirtschaftlichen Verkehr mit diesen psychoaktiven
Industriechemikalien und kommt deshalb nicht in Betracht.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Dem Bund und den Ländern entstehen keine Haushaltsausgaben.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht durch die Änderung des NpSG kein zusätzlicher
Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Mehrkosten für Gewerbetreibende entstehen durch höhere Kontrollpflichten aufgrund der
weitergehenden Beschränkungen von neu regulierten psychoaktiven
Industriechemikalien, insbesondere in Bezug auf den Kinder- und Jugendschutz.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Der Wirtschaft entstehen keine Bürokratiekosten aus neuen oder erweiterten
Informationspflichten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Es sind keine nennenswerten Auswirkungen auf den Bundeshaushalt zu erwarten. Für
den Zoll ist ein qualitativer Mehraufwand zu erwarten, insbesondere im Zusammenhang
mit der Feststellung neu regulierter Stoffe im grenzüberschreitenden Warenverkehr und
der daraus folgenden Einleitung von Ermittlungsverfahren. Eine belastbare quantitative
Abschätzung des dadurch verursachten Erfüllungsaufwands ist mangels valider
Erfahrungswerte derzeit nicht möglich.
Möglicherweise entsteht ein geringer zusätzlicher Vollzugsaufwand für die
Überwachungsbehörden und Polizeibehörden der Länder.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen sind weder auf die Einzelpreise noch auf das allgemeine Preisniveau oder
das Verbraucherpreisniveau zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 366/25
15.08.25
G - AIS - FJ - U
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Neue-psychoaktive-
Stoffe-Gesetzes
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 15. August 2025
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den
von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-
Gesetzes
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, da sich aus der zunehmenden
missbräuchlichen Verwendung von Lachgas zu Rauschzwecken dringender
Handlungsbedarf ergibt rechtliche Regelungen schnellstmöglich umzusetzen.
Federführend ist das Bundesministerium für Gesundheit.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 26.09.25
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-
Gesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes1
Das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2615), das
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 210) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf
1. Betäubungsmittel im Sinne des § 1 Absatz 1 des Betäubungsmittelgesetzes,
2. Arzneimittel im Sinne des § 2 Absatz 1, 2, 3a und 4 Satz 1 des
Arzneimittelgesetzes,
3. Tierarzneimittel im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/6 in
der Fassung vom 7. Februar 2024 und
4. Medizinprodukte und deren Zubehör im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 und 2 der
Verordnung (EU) 2017/745 in der Fassung vom 13. Juni 2024 sowie In-vitro-
Diagnostika und deren Zubehör im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 und 4 der
Verordnung (EU) 2017/746 des europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April
2017 über In-vitro-Diagnostika.“
2. § 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. neuer psychoaktiver Stoff
a) ein Stoff oder eine Zubereitung eines Stoffes aus einer der in Anlage 1
genannten Stoffgruppen oder
b) ein in Anlage 2 genannter Stoff oder eine Zubereitung eines solchen Stoffes,
wenn dieser Stoff oder diese Zubereitung die in Anlage 2 Spalte 2 genannten
Eigenschaften aufweist;“.
3. § 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt:
1 Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen
Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
vom 17.9.2015, S. 1)
„§ 3
Unerlaubter Umgang mit neuen psychoaktiven Stoffen
(1) Es ist verboten,
1. mit einem in § 2 Nummer 1 Buchstabe a genannten neuen psychoaktiven Stoff
oder mit einem in § 2 Nummer 1 Buchstabe b genannten neuen psychoaktiven
Stoff, der die in Anlage 2 Spalte 3 genannten Eigenschaften aufweist, Handel zu
treiben, ihn in den Verkehr zu bringen, ihn herzustellen, ihn in den, aus dem oder
durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, ihn zu erwerben, ihn
zu besitzen oder ihn einem anderen zu verabreichen,
2. mit einem in § 2 Nummer 1 Buchstabe b genannten neuen psychoaktiven Stoff im
Wege des Versandhandels oder der Selbstbedienung an Automaten Handel zu
treiben, ihn in den Verkehr zu bringen, ihn in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
zu verbringen oder ihn zu erwerben,
3. einen in § 2 Nummer 1 Buchstabe b genannten neuen psychoaktiven Stoff an
Personen unter 18 Jahren abzugeben oder ihn Personen unter 18 Jahren zum
unmittelbaren Verbrauch zu überlassen oder
4. als Person unter 18 Jahren einen in § 2 Nummer 1 Buchstabe b genannten neuen
psychoaktiven Stoff zu erwerben oder zu besitzen.
(2) Vom Verbot ausgenommen sind
1. nach dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik anerkannte
Verwendungen eines neuen psychoaktiven Stoffes zu gewerblichen, industriellen oder
wissenschaftlichen Zwecken,
2. Verwendungen eines neuen psychoaktiven Stoffes durch Bundes- oder
Landesbehörden für den Bereich ihrer dienstlichen Tätigkeit sowie durch die von ihnen mit
der Untersuchung von neuen psychoaktiven Stoffen beauftragten Behörden und
3. die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Handlungen, wenn sie in einer Form
erfolgen, die eine Extraktion des jeweiligen neuen psychoaktiven Stoffes nur unter
unverhältnismäßigem Aufwand zulässt.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 erfolgen die Sicherstellung, die Verwahrung und
die Vernichtung von neuen psychoaktiven Stoffen nach den §§ 47 bis 50 des
Bundespolizeigesetzes und den Vorschriften der Polizeigesetze der Länder.
(4) Unbeschadet des Absatzes 3 können die Zollbehörden im Rahmen ihrer
Aufgabenwahrnehmung nach § 1 Absatz 3 des Zollverwaltungsgesetzes Waren, bei denen
Grund zu der Annahme besteht, dass es sich um neue psychoaktive Stoffe handelt, die
entgegen Absatz 1 in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes
verbracht worden sind oder verbracht werden sollen, sicherstellen. Die §§ 48 bis 50
des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Kosten, die den Zollbehörden durch
die Sicherstellung und Verwahrung entstehen, sind vom Verantwortlichen zu tragen;
die §§ 17 und 18 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Mehrere
Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Die Kosten können im
Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.“
4. § 4 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 1 oder 2
1. mit einem dort genannten psychoaktiven Stoff Handel treibt, ihn in den Verkehr
bringt oder ihn einem anderen verabreicht oder
2. einen dort genannten neuen psychoaktiven Stoff zum Zweck des
Inverkehrbringens
a) herstellt oder
b) in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt."
5. § 6 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Zollkriminalamt darf zu Straftaten nach § 4 Informationen, einschließlich
personenbezogener Daten nach der aufgrund des § 20 Satz 1 des
Bundeskriminalamtgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, dem Bundeskriminalamt zur Erfüllung von dessen
Aufgaben als Zentralstelle übermitteln, soweit Zwecke des Strafverfahrens dem nicht
entgegenstehen.“
6. § 7 wird durch den folgenden § 7 ersetzt:
„§ 7
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung,
die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz nach Anhörung von Sachverständigen die Liste
der Stoffgruppen in Anlage 1 und die Liste der Stoffe in Anlage 2 zu ändern, wenn dies
nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise von psychoaktiv
wirksamen Stoffen, wegen des Ausmaßes ihrer missbräuchlichen Verwendung und wegen
der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist.“
7. Die Anlage wird zur Anlage 1.
8. Nach Anlage 1 wird die folgende Anlage 2 eingefügt:
„Anlage 2
International
Nonproprietary
Names (INN)
der
Weltgesundheitsorganisation
Eigenschaften
des Stoffes
oder der
Zubereitung
Eigenschaften des
neuen
psychoaktiven Stoffes
andere nicht
geschützte
oder Trivialnamen
chemische
Namen
nach der
Nomenklatur der
International Union of
Pure and Applied
Chemistry (IU-
PAC)
European
Community
(EC)-
Nummer
1,4-Butandiol
Stoff: Reinstoff
Zubereitungen:
Jede Zuberei-
Jeder Stoff BDO,
Tetramethylenglycol,
1,4-Butylenglykol,
1,4-Dihydroxybutan,
Butan-1,4-diol 203-786-5
International
Nonproprietary
Names (INN)
der
Weltgesundheitsorganisation
Eigenschaften
des Stoffes
oder der
Zubereitung
Eigenschaften des
neuen
psychoaktiven Stoffes
andere nicht
geschützte
oder Trivialnamen
chemische
Namen
nach der
Nomenklatur der
International Union of
Pure and Applied
Chemistry (IU-
PAC)
European
Community
(EC)-
Nummer
tung mit einem
Gehalt von
mehr als 20
Prozent des in
Spalte 1
genannten
Stoffes
B1D, Sucol B,
Diol 14B, 1,4-BD
γ-Butyrolacton Stoff: Reinstoff
Zubereitung:
Jede
Zubereitung mit einem
Gehalt von
mehr als 20
Prozent des in
Spalte 1
genannten
Stoffes
Jeder Stoff Gamma-Butyrolacton,
GBL,
Butyro-1,4-lacton,
Dihydrofuran-2-on,
1-Oxa-cyclopentan-2-on,
4-Butanolid
Oxolan-2-on 202-509-5
Distickstoffmonoxid
Stoff: Reinstoff
Zubereitungen:
Jede
Zubereitung
Verpackung in
einem
Behälter mit einer
Füllmenge
des in Spalte
1 genannten
Stoffes von
mehr als acht
Gramm
Lachgas,
Distickstoffoxid,
Stickoxydul,
Azooxid, E 942
Distickstoffmonoxid 233-032-0“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am … [einsetzen: Datum drei Monate nach der Verkündung] in Kraft.
EU-Rechtsakte
1. Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über
Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43; L 163 vom
20.6.2019, S. 112; L151 vom 2.6.2022, S. 74), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1159
vom 7. Februar 2024 (ABl. L, 2024/1159, 19.4.2024) geändert worden ist.
2. Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über
Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung
(EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L
117 vom 5.5. 2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165; L 241 vom 8.7.2021,
S. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1860 vom 13. Juni 2024 (ABl. L, 2024/1860, 9.7.2024)
geändert worden ist.
3. Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-
Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der
Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176; L 117 vom 3.5.2019, S. 11; L 334 vom 27.12.2019, S. 167; L 233
vom 1.7.2021, S. 9), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1860 (ABl. L v. 9.7.2024) geändert
worden ist.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Lachgas wird zunehmend missbräuchlich zu Rauschzwecken verwendet. Der Konsum von
Lachgas zu Rauschzwecken ist mit erheblichen gesundheitlichen Risiken verbunden.
Gamma-Butyrolacton (GBL) und 1,4-Butandiol (BDO) werden teils wie Lachgas zu
Rauschzwecken zur bewussten Selbstberauschung missbraucht. Zudem werden GBL und BDO
auch an Dritte verabreicht, um die Rauschwirkung zur Begehung von Straftaten,
insbesondere solchen gegen die sexuelle Selbstbestimmung, auszunutzen (sogenannte K.O.-
Tropfen). Die missbräuchliche Verwendung von Lachgas, GBL und BDO stellt eine Gefahr für
die Gesundheit der Bevölkerung und die öffentliche Ordnung dar. Ihr missbräuchlicher
Konsum ist mit schwer einzuschätzenden und gegebenenfalls schwerwiegenden
Gesundheitsgefahren verbunden. Im Mai 2025 hat das Bundesinstitut für Risikobewertung auf die mit
dem Konsum von Lachgas als Partydroge verbundenen gesundheitlichen Gefahren
hingewiesen (https://www.bfr.bund.de/mitteilung/lachgas-riskante-partydroge.pdf/).
Zugleich haben Lachgas, GBL und BDO breite anerkannte Verwendungen als
Industriechemikalien. Sie werden teilweise in großen Mengen von der Industrie gehandelt.
Mit dem Gesetzentwurf folgt die Bundesregierung auch der Entschließung des Bundesrates
vom 14. Juni 2024, mit der die Bundesregierung gebeten wurde, geeignete rechtliche
Rahmenbedingungen zu schaffen, um den Verkauf von Lachgas, insbesondere an Kinder und
Jugendliche, soweit einzuschränken, dass Missbrauch verhindert wird (BR-Drs. 202/24
(Beschluss)).
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mit dem Ziel, die missbräuchliche Verwendung von Lachgas, GBL und BDO zu
Rauschzwecken beziehungsweise unter Ausnutzung der Rauschwirkung einzuschränken, soll das
Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) fortentwickelt werden. Die vorgenannte
Regelungs- und Strafbarkeitslücke in Bezug auf diese psychoaktiven Industriechemikalien soll
geschlossen werden. Da die bisherige Anlage zum NpSG keine Stoffgruppen umfasst,
denen diese psychoaktiven Industriechemikalien zugeordnet werden können, soll das NpSG
um eine Anlage 2, die Einzelstoffe entsprechend der Systematik des
Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) auflistet, ergänzt werden.
Lachgas und Zubereitungen dieses Stoffes, jeweils in einem Behälter mit einer Füllmenge
von mehr als acht Gramm, sowie GBL und BDO als Reinstoff und Zubereitungen dieser
Stoffe mit einem Gehalt von jeweils mehr als 20 Prozent GBL und BDO sollen zukünftig
dem entsprechend erweiterten Umgangsverbot des § 3 NpSG unterfallen.
Zum Schutz von Kindern und Jugendlichen und zur Eindämmung der omnipräsenten
Verfügbarkeit von Lachgas, GBL und BDO sieht der Gesetzentwurf unter bestimmten
Voraussetzungen zusätzlich ein Abgabe-, Überlassungs-, Erwerbs- und Besitzverbot an
beziehungsweise für Minderjährige sowie ein Verbot insbesondere des Handeltreibens, des
Erwerbs und des Inverkehrbringens im Wege des Versandhandels oder der Selbstbedienung
an Automaten vor.
Von den Verboten ausgenommen bleiben weiterhin nach dem jeweiligen Stand von
Wissenschaft und Technik anerkannte Verwendungen eines neuen psychoaktiven Stoffes
(NPS) zu gewerblichen, industriellen oder wissenschaftlichen Zwecken. Von den zum
Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie zur Eindämmung der omnipräsenten
Verfügbarkeit von Lachgas, GBL und BDO neu eingeführten Verboten sind ferner Handlungen
ausgenommen, die in einer Form erfolgen, die eine Extraktion des jeweiligen Stoffes nur
unter unverhältnismäßigem Aufwand zulässt (zum Beispiel Fertigsprühsahne).
Auf diese Weise wird der Eigenschaft dieser Stoffe als technisch nicht ersetzbare
Massenchemikalien angemessen Rechnung getragen und es werden nur die Darreichungsformen,
Konzentrationen bzw. Vertriebswege von den Beschränkungen erfasst, die besonders
gefahrgeneigt für eine missbräuchliche Verwendung sind.
III. Alternativen
Eine Beibehaltung der bisherigen Regelungen kommt wegen der zunehmenden
missbräuchlichen Verwendung dieser psychoaktiven Industriechemikalien und den hieraus
folgenden Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung und die öffentliche Ordnung nicht in
Betracht. Eine Unterstellung dieser psychoaktiven Industriechemikalien unter das BtMG
hätte insbesondere durch sich daraus ergebende Erlaubnispflichten und sehr umfangreiche
Meldepflichten erhebliche Auswirkungen auf den wirtschaftlichen Verkehr mit diesen
psychoaktiven Industriechemikalien. Die Unterstellung unter das BtMG kommt deshalb
nicht in Betracht.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Regelungen in Artikel 1 §§ 1 bis, 3, 6
und 7 ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 des Grundgesetzes (Recht der
Betäubungsmittel) und Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (Strafrecht). Die
Regelungen zum Ein- und Ausfuhrverbot sowie den Befugnissen der Zollbehörden stützen
sich auf Artikel 73 Absatz 1 Nummer 5 des Grundgesetzes (Freizügigkeit des
Warenverkehrs).
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit den völkerrechtlichen
Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Entwurf sieht keine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung vor.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur
nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie. Er dient
insbesondere dem Nachhaltigkeitsziel 3 „Ein gesundes Leben für alle Menschen jeden Alters
gewährleisten und ihr Wohlergehen fördern“, indem die Verfügbarkeit der psychoaktiven
Industriechemikalien Lachgas, GBL und BDO zur missbräuchlichen Verwendung
eingeschränkt wird. Damit sind die Änderungen auch vereinbar mit der Deutschen
Nachhaltigkeitsstrategie im Indikatorenbereich 3.1. „Gesundheit und Ernährung: Länger gesund
leben“. Darüber hinaus dient der Gesetzentwurf dem Nachhaltigkeitsziel 16 „Frieden,
Gerechtigkeit und starke Institutionen“. Durch die Strafbewehrung der Weitergabe von
Lachgas, GBL und BDO zu missbräuchlichen Zwecken sind die Änderungen vereinbar mit der
Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie im Indikatorenbereich 16.1 „Kriminalität: Persönliche
Sicherheit weiter erhöhen“.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die geplanten Regelungen haben keine Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben der
Haushalte von Bund, Ländern oder Kommunen.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht durch die Änderung des NpSG kein zusätzlicher
Erfüllungsaufwand. Durch die Einführung eines Verbotes insbesondere des Handeltreibens
im Wege des Versandhandels oder der Selbstbedienung an Automaten sind die
Erwerbsmöglichkeiten eines in § 2 Nummer 1 Buchstabe b genannten neuen psychoaktiven Stoffes
zwar eingeschränkt, jedoch ist nicht zu erwarten, dass Bürgerinnen und Bürger dafür
zusätzliche Einkäufe im Einzelhandel vor Ort (Supermärkte und ähnliche Verkaufsstellen)
vornehmen, sondern ohnehin beim Einkauf von Lebensmitteln derartige Käufe tätigen.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Betrachtet man den Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft, so ist zunächst zu
berücksichtigen, dass nach dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik anerkannte
Verwendungen zu gewerblichen, industriellen oder wissenschaftlichen Zwecken von den Verboten
ausgenommen bleiben.
Um der breiten industriellen Verwendung von Lachgas, GBL und BDO als
Massenchemikalien Rechnung zu tragen, soll das Umgangsverbot des § 3 Absatz 1 Nummer 1 NpSG-E
in Bezug auf Lachgas nur auf Behältnisse mit einer Füllmenge von mehr als acht Gramm
und in Bezug auf GBL und BDO bei Zubereitungen nur auf Zubereitungen mit einem Gehalt
von jeweils mehr als 20 Prozent des jeweiligen Stoffes Anwendung finden.
Hieraus folgt, dass die für Verbraucherinnen und Verbraucher relevanten Lachgas-
Kartuschen mit einer Füllmenge von bis zu acht Gramm Lachgas, die zum Aufschäumen von
Schlagsahne mittels Sahnespendern benötigt werden, von dem Umgangsverbot
ausgenommen und damit weiter im Markt verfügbar bleiben. Auch Fertigsprühsahne ist von den
Verboten ausgenommen, da die Extraktion des in ihrer Verpackung enthaltenen Lachgases
nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre, und in § 3 Absatz 2 Nummer 3
NpSG-E eine entsprechende Ausnahme vorgesehen ist. Maßgeblich ist insoweit der Gehalt
des jeweiligen Stoffes, im Fall von Lachgas von nicht mehr als acht Gramm, und nicht die
Füllmenge der gesamten Verpackung.
In Bezug auf GBL und BDO bleiben aufgrund der Begriffsbestimmung von neuen
psychoaktiven Stoffen Zubereitungen mit einem Gehalt von nicht mehr als 20 Prozent GBL und
BDO von allen Verboten ausgenommen.
Aus dem Verbot insbesondere des Handeltreibens im Wege des Versandhandels oder der
Selbstbedienung an Automaten folgt ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund
500 000 Euro. Die Anbieter entsprechender Produkte müssen diese zum Beispiel aus dem
Produktportfolio des Online-Versandhandels nehmen.
Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft beschränkt sich darüber hinaus im Wesentlichen
auf Kontrollpflichten, die sich aus dem Abgabe-, Überlassungs- und Erwerbsverbot an
beziehungsweise für Kinder und Jugendliche im Verkaufsgeschehen ergeben. Die
Verkäuferinnen und Verkäufer von Lebensmittelmärkten, Drogerien, Kiosken oder anderen
öffentlichen Verkaufsstellen müssen sich bei Kaufabsicht des Endkonsumenten, sofern Anlass für
Zweifel an der Volljährigkeit des Kunden besteht, Ausweisdokumente zeigen lassen und
das Geburtsdatum prüfen, um eine eventuelle Minderjährigkeit festzustellen. Für diesen
Vorgang ist mit einem Zeitaufwand von circa einer Minute zu rechnen, da die potenzielle
Erwerberin oder der potenzielle Erwerber zunächst sein Ausweisdokument heraussuchen,
es vorzeigen und der Prüfende anhand des Geburtsdatums die Minderjährigkeit
ausschließen muss. Bei Vorliegen einer Minderjährigkeit ist das Versagen des Erwerbs
auszusprechen, was gegebenenfalls zu konträren Diskussionen mit der potenziellen Erwerberin oder
dem potenziellen Erwerber führen kann und mit ebenfalls circa einer Minute zu schätzen
ist. Pro Prüfvorgang könnten mithin bis zu zwei Minuten Zeitaufwand entstehen. Nach
Lohnkostentabelle Wirtschaft Wirtschaftsabschnitt G (Handel) fallen im Durchschnitt 33,40 Euro
Lohnkosten pro Stunde an. Das entspricht 0,56 Euro Lohnkosten pro Minute. Bei einem
Zeitaufwand von zwei Minuten ergeben sich daraus zwei mal 0,546 Euro = 1,11 Euro
Lohnkosten pro Prüffall. Es gibt rund 37 000 Lebensmittelgeschäfte (inklusive Discounter) sowie
circa 22 000 Kioske, so dass eine Zahl von geschätzt bis zu
73 000 möglichen Verkaufsstellen als Berechnungsgrundlage zugrunde zu legen ist.
Mangels konkreter Datenlage zum Umsatzgeschehen von Lachgaskartuschen und
Zubereitungen von GBL und BDO mit einem Gehalt von bis zu 20 Prozent kann nur eine grobe
Schätzung vorgenommen werden. Weder liegen genaue Daten zur Frage vor, wie viele
Verkaufsstellen von der Regulierung betroffene Produkte zum Kauf anbieten, noch wie viele
Verkäufe diese pro Verkaufstag vorweisen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass es sich
um sehr spezifische Produkte handelt, die nicht im täglichen Gebrauch der
Verbraucherinnen und Verbraucher benötigt werden, sondern vielmehr nur sporadisch von einem kleinen
Teil der Verbrauchinnen und Verbraucher verwendet werden. Entsprechend ist auch davon
auszugehen, dass nur ein kleiner Teil der potentiellen Verkaufsstellen diese Produkte im
Angebot hat. Insoweit wird mangels konkreter Datenlage eine Zahl von 5 000
Verkaufsstellen angenommen.
Legt man einen Prüffall pro Verkaufsstelle pro Tag zugrunde, würde hieraus ein möglicher
Erfüllungsaufwand von ca. 1,7 Millionen Euro resultieren (ungefähr 5 000 Verkaufsstellen x
circa 313 Werktage pro Jahr x 1,11 Euro Lohnkosten je Prüffall = 1 737 150 Euro). Es ist
jedoch davon auszugehen, dass sich mit zunehmender Bekanntheit der Regelung die Zahl
der Verkaufsversuche von Kindern und Jugendlichen deutlich reduzieren wird, so dass
mittelfristig von einem entsprechenden Erfüllungsaufwand deutlich unterhalb einer Million
durch entsprechende Kontrollpflichten auszugehen ist.
Weiterer Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft entsteht nicht. Die Mitarbeitenden von
Verkaufsstellen brauchen keine besondere Schulung in Bezug auf den Prüfbedarf und
Prüfvorgang, da solche bereits für andere Produkte, wie Alkohol und Tabak, bekannt und etabliert
sind und nur auf die hier neu gesetzlich geregelten Produkte anzuwenden sind.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für den Bundeshaushalt sind keine nennenswerten Auswirkungen zu erwarten. Für den
Zoll ist ein qualitativer Mehraufwand zu erwarten, insbesondere im Zusammenhang mit der
Feststellung neu regulierter Stoffe im grenzüberschreitenden Warenverkehr und der daraus
folgenden Einleitung von Ermittlungsverfahren. Eine belastbare quantitative Abschätzung
des dadurch verursachten Erfüllungsaufwands ist mangels valider Erfahrungswerte derzeit
nicht möglich.
Möglicherweise entsteht ein geringer zusätzlicher Vollzugsaufwand für die
Überwachungsbehörden und Polizeibehörden der Länder.
Mit Verdachtshinweisen von Wirtschaftsbeteiligten im Zusammenhang mit Bestellungen
von Lachgas, GBL und BDO beziehungsweise Anfragen zu diesen Stoffen, denen
entsprechend nachgegangen werden muss, ist zu rechnen.
Solche Verdachtshinweise von Wirtschaftsbeteiligten werden dann in der Regel durch das
Bundeskriminalamt und (über) die Landeskriminalämter an die örtlich zuständigen
Dienststellen der Polizei zwecks Abklärung der Rechtmäßigkeit der Bestellungen oder Anfragen
gesteuert.
Ebenfalls kann ein geringer zusätzlicher Vollzugsaufwand für die Kommunen entstehen.
5. Weitere Kosten
Auswirkungen sind weder auf die Einzelpreise noch auf das allgemeine Preisniveau oder
das Verbraucherpreisniveau zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Die Regelungen haben keine weiteren Auswirkungen für Verbraucherinnen und
Verbraucher, keine gleichstellungspolitischen oder demografischen Auswirkungen und keine
Auswirkungen auf die Wahrung und Förderung gleichwertiger Lebensverhältnisse.
VII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung der neuen Regelungen erfolgt nicht. Eine Evaluierung der geplanten
Regelungen erfolgt im Rahmen der der Bundesregierung obliegenden Aufgabe, die
Entwicklungen im Drogenbereich sorgfältig zu beobachten und gegebenenfalls erforderliche Schritte
zu prüfen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes )
Zu Nummer 1
§ 1 Absatz 2 legt Ausnahmen vom Anwendungsbereich des NpSG fest. Die bisherigen
Ausnahmen der Nummern 1 bis 3 werden fortgeführt. Diese betreffen Betäubungsmittel,
Arzneimittel und Tierarzneimittel.
Die Regelung wird um die neue Nummer 4 ergänzt, mit der Medizinprodukte und In-vitro-
Diagnostika einschließlich deren Zubehör ausdrücklich vom Anwendungsbereich des
NpSG ausgenommen werden.
Beide Produktgruppen sind für die Sicherstellung der Gesundheitsversorgung notwendig
und können Stoffe enthalten, die entweder einer der in Anlage 1 genannten
Stoffgruppenzugeordnet werden können oder in Anlage 2 genannt werden. Auch für die Herstellung,
Anwendung, Entwicklung und Testung beziehungsweise Prüfung dieser Produkte können
diese Stoffe notwendig sein. Die maßgeblichen europäischen Vorschriften, Verordnung
(EU) 2017/745 über Medizinprodukte und Verordnung (EU) 2017/746 über In-vitro-
Diagnostika, sowie nationale Vorschriften zum Betreiben und Anwenden dieser Produkte in der
Medizinprodukte-Betreiberverordnung stellen sicher, dass es zu keiner missbräuchlichen
Nutzung dieser Stoffe kommt.
Zu Nummer 2
Die Legaldefinition eines NPS in § 2 Nummer 1 wird neu gefasst.
Durch die Neufassung des § 2 Nummer 1 wird erreicht, dass diese Legaldefinition zukünftig
sowohl die einer der in Anlage 1 gelisteten Stoffgruppen zuordenbaren Stoffe und deren
Zubereitungen (Buchstabe a) als auch die in Anlage 2 gelisteten Stoffe und deren
Zubereitungen (Buchstabe b) umfasst.
§ 2 Nummer 1 Buchstabe a entspricht der bisherigen Definition. Unter diese Legaldefinition
sind weiterhin die meist synthetisch hergestellten Stoffe zu subsumieren, die gelegentlich
auch als „Designerdrogen“, „Research Chemicals“ oder auch als „Legal Highs“ bezeichnet
werden. Es handelt sich teils um neue Stoffe, die von den Akteuren des Drogenmarktes
gezielt zur Umgehung rechtlich bereits erfasster und verbotener Stoffe hergestellt werden,
teils auch um Stoffe, die von der Arzneimittelindustrie entwickelt, aufgrund ihrer
psychotropen Nebenwirkungen jedoch nicht zu Arzneimittelwirkstoffen weiterentwickelt wurden. Sie
zeichnen sich dadurch aus, dass sie einer der in der Anlage 1 genannten Stoffgruppen
zuordenbar sind.
Neben den dem NpSG bereits bisher unterstellten NPS stellt der Missbrauch von
psychoaktiven Industriechemikalien eine zunehmende Gefahr für die öffentliche Gesundheit dar.
Ihr missbräuchlicher Konsum ist mit schwer einzuschätzenden und gegebenenfalls
schwerwiegenden Gesundheitsgefahren verbunden. Durch Explosionen und Verpuffungen bei
nicht vollständig entleerten Behältnissen, zum Beispiel von Lachgasbehältnissen,
verursachen diese zudem Gesundheitsrisiken für Beschäftigte der Abfallwirtschaftsbetriebe.
Darüber hinaus können die durch den Konsum anfallenden Verpackungsabfälle bei der
Entsorgung Beschädigungen der eingesetzten Sortier- und Recyclinganlagen verursachen.
Aufgrund der breiten legalen Verwendung eignen sich diese teilweise in großen Mengen
gehandelten Stoffe nicht für eine Unterstellung unter das BtMG. Eine entsprechende
Unterstellung hätte erhebliche Auswirkungen auf den Warenverkehr, insbesondere durch die
entstehenden Erlaubnispflichten und die sehr kleinteiligen Meldepflichten. In der Folge
besteht eine Regelungs- und Strafbarkeitslücke in Bezug auf diese psychoaktiven
Industriechemikalien, die durch die Aufnahme in das NpSG geschlossen werden soll. Da die
bisherige Anlage zum NpSG keine Stoffgruppen umfasst, denen psychoaktiven
Industriechemikalien zugeordnet werden können, soll das NpSG um eine Anlage 2, die Einzelstoffe
auflistet, ergänzt werden. Im Unterschied zur bisherigen Anlage des NpSG, die Stoffgruppen
definiert, erfasst die Anlage 2 Einzelstoffe als Positivliste entsprechend der Systematik des
BtMG. Im Hinblick auf die vielfältigen legalen Verwendungen dieser psychoaktiven Stoffe,
bei denen diese als Produkte des täglichen Lebens gehandelt werden, soll die Verwendung
als Inhaltsstoff in bestimmten Konzentrationen, die in Anlage 2 Spalte 2 definiert sind, von
der Legaldefinition ausgenommen sein. Die Verwendung dieser Produkte, wie zum Beispiel
GBL-haltige Nagellackentferner, soll durch die Unterstellung der Stoffe nicht verhindert oder
erschwert werden. Ziel des Gesetzentwurfes ist allein, die Verwendung zu Rauschzwecken
zu verhindern, nicht aber die breite anerkannte Nutzung zu anderen Zwecken zu
beschränken. So werden GBL- und BDO-haltige Produkte dann nicht von der Legaldefinition in § 2
Nummer 1 Buchstabe b erfasst, wenn die Konzentration des Stoffes im Produkt so niedrig
ist, dass ein Missbrauch zu Rauschzwecken unwahrscheinlich ist, da die Konzentration des
Stoffes in einer solchen Zubereitung für den psychoaktiven Effekt zu gering ist.
Die Anlage 2 soll unter den Voraussetzungen des § 7 im Verordnungswege um weitere
psychoaktive Stoffe erweitert werden können, wenn dies nach wissenschaftlicher
Erkenntnis wegen ihrer Wirkungsweise als psychoaktiv wirksame Stoffe, wegen des Ausmaßes
ihrer nicht anerkannten Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren
Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist. Die Verordnungsermächtigung des § 7 umfasst auch
Änderungen der Spalten 2 und 3 in Anlage 2.
Zu Nummer 3
Durch die Aufnahme der in Anlage 2 gelisteten Stoffe und ihrer Zubereitungen bei Erfüllung
der in Anlage 2 Spalte 2 genannten Eigenschaften in die Definition von NPS im Sinne von
§ 2 Nummer 1 wird das verwaltungsrechtliche Verbot des Umgangs mit NPS, § 3 Absatz 1,
auf diese erstreckt. Das Verbot eröffnet im Einzelnen die Möglichkeit der Sicherstellung und
Vernichtung und trägt damit dem besonderen Schutzgut der öffentlichen Gesundheit
Rechnung, ohne Konsumierende zu kriminalisieren. Durch das verwaltungsrechtliche Verbot soll
die Verbreitung dieser Stoffe zu Rauschzwecken begrenzt und deren Konsum und deren
Verwendung zu Rauschzwecken so weit wie möglich eingedämmt werden.
Entsprechend der Intention des NpSG bleibt es dabei, dass das die Tatbestände des
Besitzes und des Erwerbs erfassende verwaltungsrechtliche Verbot über die Strafvorschrift
des § 4 hinausgeht. Die breite Anwendung der mit der Anlage 2 unterstellten psychoaktiven
Industriechemikalien macht es gleichwohl erforderlich, die Reichweite des
verwaltungsrechtlichen Umgangsverbots zu begrenzen. Zu diesem Zweck wird das
verwaltungsrechtliche Umgangsverbot in § 3 Absatz 1 Nummer 1 auf die in Anlage 2 genannten Stoffe und
deren Zubereitungen beschränkt, die die in Anlage 2 Spalte 3 genannten Eigenschaften
erfüllen. Hiermit bewirkt wird beispielsweise im Fall von Lachgas ein Ausschluss für
Verpackungsgrößen, die regelmäßig auch im privaten Bereich zu anderen als zu Rauschzwecken
Verwendung finden. So werden Füllmengen mit bis zu acht Gramm Inhalt regelmäßig
beispielsweise zum Aufschäumen von Schlagsahne genutzt.
Erst Lachgaskapseln mit einem Inhalt von mehr als acht Gramm unterliegen dem
verwaltungsrechtlichen Umgangsverbot nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, da erst ab dieser Füllmenge
davon ausgegangen wird, dass diese originär im privaten Kontext zu Rauschzwecken
verwendet werden.
Um dem Konsum zu Rauschzwecken auch bei kleineren Füllmengen entgegen zu wirken
und insbesondere Kinder und Jugendliche im Interesse des Gesundheits-, Kinder- und
Jugendschutzes vor dem schnellen und anonymen Zugang zu NPS besser zu schützen, ist
vorgesehen, dass auch NPS, die die in Anlage 2 Spalte 3 genannten Eigenschaften nicht
erfüllen, weder im Wege des Versandhandels noch zur Selbstbedienung an Automaten
gehandelt, in den Verkehr oder in den Geltungsbereich des Gesetzes gebracht oder erworben
werden dürfen (Nummer 2). Zudem gilt ein striktes Abgabe-, Überlassungs-, Erwerbs und
Besitzverbot an beziehungsweise für Personen unter 18 Jahren, unabhängig vom
Vertriebsweg (Nummer 3).
Der Begriff des Versandhandels umfasst auch die Variante des Online-Handels. Hierdurch
sollen in der Praxis weit verbreitete Vertriebswege ausgeschlossen werden, denn ein
wesentlicher Teil des Handels mit psychoaktiven Stoffen erfolgt derzeit über das Internet.
Teilweise werden die Stoffe auch an Automaten zur Selbstbedienung angeboten. Nur durch
eine explizite Anwendung des Verbots des Absatzes 1 Nummer 2 auf diese Vertriebsformen
kann die Verfügbarkeit dieser Stoffe eingeschränkt werden.
Das Verbot des Versand- und Automatenhandels greift dabei mit dem Abgabeverbot an
Kinder und Jugendliche ineinander, um die omnipräsente Verfügbarkeit im Interesse des
Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutzes zu verringern. Gerade Jugendliche könnten die
Möglichkeit dieser Vertriebswege nutzen, um die Altersbeschränkung zu umgehen. Die
Altersbeschränkung selbst soll besonders diese vulnerable Gruppe vor den gesundheitlichen
Folgen des Konsums solcher Stoffe schützen. Es ist daher gerechtfertigt, die Abgabe an
diese Gruppe generell zu untersagen.
Eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Verbot des Versand- und Automatenhandels und
vom Abgabe-, Überlassungs-, Erwerbs und Besitzverbot an beziehungsweise für Personen
unter 18 Jahren besteht für die Fälle, in denen der Stoff in einer Form (Behältnis,
Zubereitung und so weiter) vorliegt, die eine Extraktion des jeweiligen Stoffes nur unter
unverhältnismäßigem Aufwand zulässt. Lachgas wird zum Beispiel als Treibgas zum Aufschäumen
verwendet. Dabei sind die Lachgaskapseln in den Behältnissen fest verbaut und enthalten
nur eine geringe Menge Lachgas. Der Aufwand, der hier zu betreiben wäre, um an das
Lachgas zu gelangen (zum Beispiel durch Aufschneiden einer Dose und anschließender
Entnahme der geringen Menge) stände in keinem Verhältnis mehr zu der damit erlangten
Menge des psychoaktiven Stoffes. Bedenkt man die häufige Verwendung dieser Produkte
im Alltag, wäre es unverhältnismäßig, diese insbesondere vom Versandhandel,
beispielsweise im Rahmen der Lieferdienste des Lebensmitteleinzelhandels, oder von Benutzung
durch Jugendliche auszuschließen. Etwas anderes gilt dagegen bei Sahnesprühdosen, bei
denen die Kapseln aufgeschraubt werden. Hier ist die Entnahme des Lachgases mit sehr
geringem Aufwand möglich.
Daneben bleiben die Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 gemäß § 3 Absatz 2 unberührt.
Von dem Verbot ausgenommen sind nach Absatz 2 Nummer 1 anerkannte industrielle und
gewerbliche Verwendungen eines NPS sowie Verwendungen zu Forschungszwecken als
so genannte Legalverwendungen, da diese nicht dem Konsum und der Erzielung einer
psychoaktiven Wirkung dienen. Die Regelung des Absatz Absatzes 2 Nummer 1 ist weit
auszulegen. Maßgeblich für die Ausnahme vom Verbot ist, dass es sich um eine nach dem
jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik anerkannte Verwendung eines NPS zu
gewerblichen, industriellen oder wissenschaftlichen Zwecken handelt. Der Begriff der
Verwendung ist weit zu verstehen und nimmt all die in Absatz 1 genannten Handlungen,
einschließlich des Erwerbs und des Besitzes, vom Verbot aus. An diesem weiten Verständnis
ändert sich durch die Änderung des NpSG mit diesem Gesetzentwurf nichts.
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden unverändert fortgeführt.
Zu Nummer 4
Es handelt sich um eine aus Bestimmtheitsgründen notwendige Präzisierung der
Strafvorschrift infolge der Änderung des § 3.
Zu Nummer 5
Das Bundeskriminalamtgesetz (BKAG) wurde durch das Gesetz zur Neustrukturierung des
Bundeskriminalamtgesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354) neu gefasst. In der Folge
soll der Verweis auf das BKAG korrigiert werden.
Zu Nummer 6
Die Verordnungsermächtigung des § 7 führt die Rechtslage bezogen auf die NPS fort und
erweitert diese um die Möglichkeit, durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für
Gesundheit, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern, mit dem Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz und mit dem Bundesministerium der Finanzen und nach Anhörung von
Sachverständigen die Liste der in Anlage 2 genannten Stoffe zu ändern, wenn dies nach
wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise von psychoaktiv wirksamen Stoffen,
wegen des Ausmaßes ihrer missbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder
mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist. Zugleich sollen die Bezeichnungen
der Bundesministerien aktualisiert werden, siehe § 1 Absatz 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes.
Zu Nummer 7
Die bisherige Anlage wird zu Anlage 1.
Zu Nummer 8
In die neue Anlage 2 sollen Einzelstoffe aufgenommen werden können, die aufgrund ihrer
chemischen Struktur nicht einer der Stoffgruppen der Anlage 1 zugeordnet werden können.
Mit dem aktuellen Gesetzentwurf sollen Lachgas (N2O / Distickstoffmonoxid), 1,4-Butandiol
(BDO) und γ-Butyrolacton (GBL) in die neue Anlage 2 aufgenommen und so den
Regelungen des NpSG unterstellt werden.
Der Freizeitkonsum von Lachgas nimmt zu. Dabei sind die möglichen vielschichtigen
gesundheitlichen Risiken gerade für die vulnerablen Personengruppen ernst zu nehmen.
Die Europäische Drogenagentur berichtet in ihrer Veröffentlichung „Freizeitkonsum von
Distickstoffmonoxid in Europa: Situation, Risiken, Reaktionen“, abrufbar unter
https://www.euda.europa.eu/sites/default/fi-
les/pdf/14854_de.pdf?823786,%20%C3%BCber%20einen%20An-stieg%20des%20
Freizeitkonsums%20von%20Lachgas/ , über einen Anstieg des Freizeitkonsums von Lachgas.
Wird Lachgas eingeatmet, so tritt nach wenigen Sekunden ein kurzer Rausch ein, bei dem
schwache Halluzinationen, Wärme- und Glücksgefühle empfunden werden. Bei intensivem
akutem Konsum droht Bewusstlosigkeit. Besonders riskant wird es, wenn Konsumierende
die Intensität der Wirkung steigern wollen, beispielsweise indem sie eine mit Lachgas
gefüllte Plastiktüte über den Kopf ziehen. In diesen Fällen droht bei Bewusstlosigkeit
Erstickung. Bei direktem Konsum aus einer Gaskartusche besteht wegen der rapiden Abkühlung
auf bis zu -55 Grad Celsius ein Risiko für Erfrierungen bei Kontakt mit der Kartusche sowie
für Verletzungen des Lungengewebes durch den Gasdruck. Es wurde zudem festgestellt,
dass die Langzeitexposition gegenüber Lachgas mit einer Erschöpfung der Vitamin-B12-
Reserven und einer dadurch verursachten megaloblastären Anämie sowie einer
Rückenmarksschädigung in Zusammenhang steht. Die Schäden können auch Nerven betreffen,
die für die Kontrolle der Muskeln zuständig sind. Der Mischkonsum mit anderen Drogen
(zum Beispiel mit Opioiden oder Benzodiazepinen) birgt weitere Risiken. Es besteht daher
gesetzlicher Handlungsbedarf, um die Gesundheit der Bevölkerung vor missbräuchlichem
Konsum zu Rauschzwecken und insbesondere Kinder und Jugendliche zu schützen.
Bei Lachgas erfolgt der Konsum zu Rauschzwecken meist über gasbefüllte Luftballons. Die
Befüllung erfolgt meist aus 640 Gramm bis zwei Kilogramm schweren Lachgasflaschen.
Diese werden häufig in Kombination mit Konsumzubehör angeboten. Dazu zählen
beispielsweise Luftballons und Gummischläuche. Teilweise sind die Behältnisse bunt gestaltet
und ist das Lachgas über Düsen aromatisiert.
Lachgas hat nach aktuellem Stand von Wissenschaft und Technik eine breite anerkannte
Verwendung zu gewerblichen, industriellen und wissenschaftlichen Zwecken. So wird
Lachgas als Lebensmittelzusatzstoff zum Beispiel in der Nahrungsmitteltechnik als Treibgas
zum Aufschäumen von Milchprodukten (zum Beispiel Schlagsahne) verwendet. In der
chemischen Industrie findet Lachgas keine größere stoffliche Verwendung. Lachgas fällt hier
aber als Nebenprodukt an, das direkt emittiert oder inzwischen zum größten Teil in
Abgasreinigungsanlagen als Treibhausgas vernichtet wird. Zudem ist Lachgas zur inhalativen
Anwendung ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel und wird dementsprechend von der
pharmazeutischen Industrie verarbeitet. Als Arzneimittel im Sinne des § 2 Absatz 1, 2, 3a
und 4 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes unterliegt es der Verschreibungspflicht und ist vom
Anwendungsbereich des NpSG nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 ausgenommen.
Durch die in Anlage 2 Spalte 3 geregelten Eigenschaften werden einzelne Kartuschen mit
nicht mehr als acht Gramm von dem verwaltungsrechtlichen Umgangsverbot des § 3
Absatz 1 Nummer 1 ausgenommen. Insoweit bleibt insbesondere deren Abgabe, zum Beispiel
durch Supermärkte, zulässig. Im Hinblick auf den Gesundheitsschutz einerseits und die
breite Verwendung von mit sieben bis acht Gramm Lachgas befüllten Kartuschen zum
Aufschäumen von Sahne unter Verbraucherinnen und Verbrauchern andererseits ist die
Einführung dieser Grenze sachgerecht. Verboten ist jedoch durch die Regelung des § 3 Absatz
1 Nummer 2, 3 und 4 unter anderem der Versandhandel und die Abgabe an Automaten
sowie die Abgabe an und der Erwerb und Besitz durch Personen unter 18 Jahren, es sei
denn dies geschieht in einer Form, die eine Extraktion des jeweiligen Stoffes nur unter
unverhältnismäßigem Aufwand zulässt. Die Verwendung größerer Gebinde durch die
Industrie zu anerkannten Verwendungen bleibt nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 vom Verbot
ausgenommen. Bei einem Verbot der üblicherweise zum Freizeitkonsum verwendeten
Flaschengrößen von 0,65 kg oder 2 kg werden die Durchschnittspreise pro Konsumeinheit –
aufgrund der höheren Anschaffungskosten der im Einzelhandel verfügbaren Kartuschen –
deutlich steigen. Dadurch könnte der Konsum für junge Erwachsene weniger attraktiv
erscheinen und die Nachfrage könnte sich reduzieren.
GBL und BDO sind psychoaktive Industriechemikalien mit breiter legaler Anwendung. Sie
werden unter anderem in industriellen Prozessen und Fertigungsprozessen sowie in vielen
Verbraucherprodukten als Lösungsmittel für Schellack und Harze, Zusatz zu Bohrölen,
Abbeizmitteln und Textilhilfsstoffen sowie als Inhaltsstoff von acetonfreien
Nagellackentfernern verwendet.
GBL und BDO werden wie Lachgas zu Rauschzwecken missbraucht. Unter diese
Verwendung zu Rauschzwecken fällt dabei sowohl die bewusste Selbstberauschung als auch die
Verabreichung an Dritte, um die Rauschwirkung auszunutzen (K.O.-Tropfen). Die beiden
Prodrugs GBL und BDO, die selber keine oder nur eine geringe psychoaktive Wirkung
haben, werden im menschlichen Körper in die psychoaktive Substanz Gamma-
Hydroxybuttersäure (GHB) umgewandelt. Der Stoff GHB ist in Deutschland zur Behandlung von
Narkolepsie zugelassen. Er ist ein dosisabhängiger Neuromodulator mit Rauschmittelwirkung.
GHB ist in der Anlage III des BtMG aufgeführt und als Arzneimittel verschreibungs- und
verkehrsfähig unter Beachtung der betäubungsmittelrechtlichen Regelungen. Im
Zusammenhang mit den Vorläuferstoffen BDO und GBL bestehen erhebliche Gefahren für die
öffentliche Gesundheit als Folge des Risikos einer durch übermäßigen Konsum
verursachten Vergiftung mit GHB, die zu Koma, Bradykardie und Hypothermie führen kann. GHB
sowie die Vorstufen GBL und BDO gewinnen als Droge in Deutschland zunehmend an
Bedeutung. Die Wirkung kann eher mit der von Alkohol oder Benzodiazepinen verglichen
werden. Bei chronischer Einnahme von GBL oder BDO besteht auch ein Abhängigkeitsrisiko.
Da das psychoaktiv wirksame GHB wasser- und alkohollöslich ist und potenziell zu
Willenlosigkeit mit anschließendem Gedächtnisverlust führt, werden GBL und BDO nicht nur zu
Rauschzwecken, sondern auch als K.-O.-Tropfen bei Sexualstraftaten (sogenannte
„Vergewaltigungsdroge“) und Eigentumsdelikten missbräuchlich eingesetzt. Aufgrund der für
GHB charakteristischen kurzen Abbauzeit ist der Nachweis der Einnahme/Verabreichung
insbesondere im strafrechtlichen Kontext erschwert, was eine zusätzliche Gefahr darstellt.
Belastbare Zahlen über den Missbrauch von GBL als Rauschmittel liegen in Europa mithin
kaum vor. Aufgrund von Konsumentenberichten im Internet sowie zahlreicher
Sicherstellungen und Berichten aus der Suchtberatung ist von einem großen Dunkelfeld auszugehen.
Die Europäische Drogenagentur verzeichnet in ihrem Europäischen Drogenbericht von
2024, abrufbar unter https://www.euda.europa.eu/sites/default/fi-
les/pdf/14854_de.pdf?823786,%20%C3%BCber%20einen%20An-stieg%20des%20
Freizeitkonsums%20von%20Lachgas/ , in elf EU-Mitgliedstaaten und Norwegen 16 Notfälle im
Zusammenhang mit GBL und BDO im Jahr 2022. Es ist jedoch davon auszugehen, dass
diese Zahl nicht repräsentativ ist, da insbesondere im Bereich der Sexualdelikte mit einem
Dunkelfeld zu rechnen ist, da diese entweder nicht gemeldet werden oder ein
Zusammenhang mit GBL/BDO/GHB (forensisch) nicht festgestellt wird.
Die Aufnahme von GBL und BDO in die Anlage 2 ermöglicht es, unter anderem das
Inverkehrbringen, das Handeltreiben, das Herstellen und das Verbringen dieser Stoffe nach
Deutschland zu untersagen und diese sicherzustellen, wodurch dem Missbrauch zu
Rauschzwecken oder der Verwendung als K.-O.-Tropfen entgegengewirkt werden kann.
Sowohl GBL als auch BDO unterliegen dem freiwilligen europäischen Monitoring-System
im Rahmen der Grundstoffüberwachung (freiwillige Zusammenarbeit der Industrie und des
Handels mit den zuständigen Behörden, insbesondere der Gemeinsamen
Grundstoffüberwachungsstelle von Zollkriminalamt und Bundeskriminalamt beim Bundeskriminalamt).
Dieses Monitoring-System verzeichnet – aufgrund der regelmäßig verlässlichen
Zusammenarbeit mit den in Deutschland beteiligten Unternehmen der chemischen Industrie und des
Chemikalienhandels ‒ gute Ergebnisse in Bezug auf die Kontrolle der Herstellung solcher
Stoffe und des Verkehrs mit solchen Stoffen in Deutschland. Insoweit gibt es Maßnahmen,
um Abzweigungen zu Missbrauchszwecken zu begegnen, die auch genutzt werden.
Gleichwohl sind die Grenzen dieses kooperativen europäischen Monitoring-Systems dann
erreicht, wenn es sich um von vorneherein zu Rauschzwecken bestimmtes GBL oder BDO
handelt.
Die Verbote des § 3 Absatz 1 umfassen den Reinstoff und Zubereitungen mit einem Gehalt
an BDO oder GBL von mehr als 20 Prozent. Durch die Einführung dieser Grenze bleiben
die vielfältigen nach dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik anerkannten
Verwendungen, zum Beispiel in Nagellackentferner und Fassadenreiniger als an Verbraucher
abgebbare Produkte, vom Anwendungsbereich des NpSG ausgenommen. Hingegen
unterliegt die Abgabe als vermeintliches Reinigungsmittel mit BDO oder GBL mit einem hohen
Prozentsatz der jeweiligen Substanz zukünftig den verwaltungsrechtlichen Verboten und ist
unter den Voraussetzungen des § 4 strafbewehrt.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Der Artikel regelt das Inkrafttreten. Es ist ein Inkrafttreten drei Monate nach der Verkündung
vorgesehen. Der hieraus resultierende Übergangszeitraum zwischen Verkündung und
Inkrafttreten soll insbesondere Abgabestellen ausreichend Zeit einräumen, die zur
Umsetzung des Verbots des Versand- und Automatenhandels notwendigen organisatorischen
und technischen Anpassungen vorzunehmen. Gleiches gilt für die Einführung der Prüfung
der Altersbeschränkungen.
Drucksache 366/25 - 16 -]
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes (Gesetzentwurf)