Sechste Verordnung zur Änderung der Anlage des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes
Text
Sechste Verordnung zur Änderung der Anlage des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes
[Bundesrat Drucksache 534/25
09.10.25
G
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Verordnung
des Bundesministeriums
für Gesundheit
Sechste Verordnung zur Änderung der Anlage des
Neuepsychoaktive-Stoffe-Gesetzes
A. Problem und Ziel
Durch das Auftreten und die Verbreitung immer neuer chemischer Varianten neuer
psychoaktiver Stoffe (NPS) auf dem Drogenmarkt ist die Gesundheit des Einzelnen und
der Bevölkerung unmittelbar oder mittelbar gefährdet. Aufgrund der molekularen
Strukturvielfalt und Komplexität von NPS werden die neuen Varianten dieser Stoffe mitunter nicht
durch die bestehenden Stoffgruppen nach dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG)
erfasst. Um alle Varianten zu erfassen, die nach neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen
eine vergleichbare Gefährlichkeit aufweisen wie die durch die bestehenden Stoffgruppen
bereits erfassten Varianten, ist eine kontinuierliche Fortschreibung der Stoffgruppen der
Anlage des NpSG erforderlich. Dadurch sollen die Verbreitung und der Missbrauch dieser
neuen gesundheitsgefährdenden Varianten eingedämmt und die Strafverfolgung soll
ermöglicht beziehungsweise erleichtert werden.
B. Lösung
Auf der Grundlage von § 7 NpSG wird die Anlage des NpSG an den aktuellen Stand der
wissenschaftlichen Erkenntnisse angepasst, indem alle Stoffgruppen zur Erfassung
weiterer NPS fortgeschrieben werden. Zudem werden zwei neue Stoffgruppen in die Anlage
des NpSG aufgenommen. Die erforderliche Überarbeitung der Anlage des NpSG wird
darüber hinaus zum Anlass genommen, diese neu zu fassen und zu präzisieren.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Dem Bund und den Ländern entstehen keine Haushaltsausgaben.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Bundesverwaltung entsteht durch die Ausweitung der Überwachung auf den
Umgang mit den neu hinzugekommenen NPS in Folge der Fortschreibung der in der Anlage
des NpSG enthaltenen Stoffgruppendefinitionen sowie der Aufnahme von zwei neuen
Stoffgruppen in die Anlage des NpSG nur ein geringer zusätzlicher Vollzugsaufwand für
die Strafverfolgung durch die Zollbehörden und das Bundeskriminalamt. Die Anzahl der
Kontrollen ist gleichbleibend.
Für die Überwachungsbehörden und Polizeibehörden der Länder kann durch die
vorgenannte Ausweitung der Überwachung des Umgangs mit NPS ein erhöhter, derzeit aber
nicht quantifizierbarer Vollzugsaufwand entstehen. Es wird angenommen, dass auch hier
die Mehrbelastung im Einzelfall sehr gering ausfällt.
F. Weitere Kosten
Keine.
Bundesrat Drucksache 534/25
09.10.25
G
Verordnung
des Bundesministeriums
für Gesundheit
Sechste Verordnung zur Änderung der Anlage des
Neuepsychoaktive-Stoffe-Gesetzes
Bundeskanzleramt Berlin, 8. Oktober 2025
Staatsminister beim Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Gesundheit zu erlassende
Sechste Verordnung zur Änderung der Anlage Neue-psychoaktive-Stoffe-
Gesetzes
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80
Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Michael Meister
Sechste Verordnung zur Änderung der Anlage des Neue-psychoaktive-
Stoffe-Gesetzes1
Vom ...
Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet aufgrund des § 7 des Neue-
psychoaktive-Stoffe-Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2615), das zuletzt durch Artikel
1 der Verordnung vom 21. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 210) geändert worden ist, in
Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl.
I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131)
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bundesministerium der Finanzen und nach Anhörung
von Sachverständigen:
Artikel 1
Änderung der Anlage des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes
Das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2615), das
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 210) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Anlage wird durch die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Anlage
ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
1 Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.
September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
Anhang zu Artikel 1
Anlage
Vorbemerkungen
Die Stoffgruppendefinitionen der Nummern 1 bis 9 schließen alle denkbaren geladenen
Formen, Stereoisomere, Salze und isotopensubstituierte Verbindungen eines erfassten
Stoffes ein. Die festgelegten Molekülmassenbegrenzungen gelten bei geladenen Formen
und Salzen nur für den Molekülteil ausschließlich des Gegen-Ions. Ein Wasserstoffatom ist
ein möglicher Substituent.
1. Von 2-Phenethylamin abgeleitete Verbindungen
Eine von 2-Phenethylamin abgeleitete Verbindung ist jede chemische Verbindung, die von
einer 2-Phenylethan-1-amin-Grundstruktur abgeleitet werden kann (ausgenommen 2-
Phenethylamin selbst), eine maximale Molekülmasse von 500 u hat und dem nachfolgend
beschriebenen modularen Aufbau aus Strukturelement A und Strukturelement B entspricht.
Strukturelement A Strukturelement B
Dies schließt chemische Verbindungen mit einer Cathinon-Grundstruktur (2-Amino-1-
phenyl-1-propanon) ein:
Strukturelement A Strukturelement B
Ringsystem
R n
R1
N
R2
R4
R3
R5
R6
Ringsystem
R
n
R1
N
R2
R4
R3 O
Nicht von der Stoffgruppe Nummer 1 erfasst werden Stoffe, die zwar eine Definition dieser
Stoffgruppe erfüllen, jedoch zugleich eine in den Stoffgruppendefinitionen der Nummern 2
bis 9 genannte Kern- oder Grundstruktur besitzen und von der Stoffgruppendefinition der
jeweiligen Nummer nicht erfasst werden.
1.1 Strukturelement A
Für das Strukturelement A sind die folgenden Ringsysteme eingeschlossen, wobei sich das
Strukturelement B an jeder Position des Strukturelements A befinden kann: Phenyl-,
Furanyl-, Pyrrolyl-, Thienyl-, Pyridyl-, Cyclopentyl- und Cyclohexylring.
Phenyl- Furanyl- Pyrrolyl- Thienyl-
Pyridyl- Cyclopentyl- Cyclohexyl-
Darüber hinaus kann das Strukturelement A aus den folgenden bizyklischen oder
trizyklischen Systemen bestehen, wobei sich das Strukturelement B an jeder Position des
bizyklischen oder trizyklischen Systems befinden kann:
Rm Rm RpZZ
Die anellierten Ringe Rm und Rp können aus gesättigten, ungesättigten oder aromatischen
Ringstrukturen mit vier bis acht Ringatomen (inkl. der zwei Kohlenstoffatome des Rings Z)
bestehen. Diese Ringe Rm und Rp können neben Kohlenstoff jeweils maximal zwei Atome
aus den Elementen Sauerstoff, Stickstoff und Schwefel in beliebiger Kombination im Ring
aufweisen. Das Heteroatom/die Heteroatome in den Ringen Rm und Rp dürfen
ausschließlich direkt an den Ring Z angebunden sein. Eine mögliche freie Valenz eines
Stickstoffatoms in den Ringen Rm und Rp kann ein Wasserstoffatom oder einen Methyl- oder Ethylrest
tragen.
Die Kohlenstoffatome der genannten Ringsysteme des Strukturelements A können an jeder
Position mit folgenden Atomen oder Atomgruppen (Rn) substituiert sein:
Wasserstoff, Fluor, Chlor, Brom, Iod, Alkyl- (bis C8), Alkenyl- (bis C8), Alkinyl- (bis C8),
Alkoxy- (bis C7), Carboxy-, Alkylsulfanyl- (bis C7) und Nitrogruppen.
Die aufgeführten Atomgruppen können weiterhin mit beliebigen, chemisch möglichen
Kombinationen der Elemente Kohlenstoff, Wasserstoff, Stickstoff, Sauerstoff, Schwefel, Fluor,
Chlor, Brom und Iod substituiert sein. Die auf diese Weise entstehenden Substituenten
dürfen dabei eine durchgehende Kettenlänge von maximal acht Atomen aufweisen (ohne
Mitzählung von Wasserstoffatomen). Atome von Ringstrukturen werden dabei nicht in die
Zählung einbezogen.
Moleküle, bei denen durch Rn zyklische Systeme entstehen, die an das Strukturelement A
anelliert sind, werden von der Stoffgruppendefinition nicht erfasst.
1.2 Strukturelement B
Die 2-Aminoethyl-Seitenkette des Strukturelements B kann mit folgenden Atomen,
Atomgruppen oder Ringsystemen substituiert sein:
a) R1 und R2 am Stickstoffatom:
Wasserstoff, Alkyl- (bis C6), Cycloalkyl- (Ringgröße bis C6), Benzyl-, Alkenyl- (bis C6),
Alkinyl- (bis C6), Alkylcarbonyl- (bis C6), Alkyloxycarbonyl- (Alkylrest bis C6),
Alkylthiocarbonyl- (Alkylrest bis C6), Alkylcarbamoyl- (Alkylrest bis C6), Arylcarbonyl- (Arylrest
bis C10), Hydroxy- und Aminogruppen. Ferner sind Stoffe eingeschlossen, bei denen
das Stickstoffatom Bestandteil eines nichtaromatischen gesättigten oder ungesättigten
zyklischen Systems ist (beispielsweise Pyrrolidinyl-, Piperidinyl-Ringe). Ein
Ringschluss des Stickstoffatoms unter Einbeziehung von Teilen des Strukturelements B
(Reste R3 bis R6) ist möglich. Die dabei entstehende Molekülstruktur muss hinsichtlich
der Substituenten auch ohne den erfolgten Ringschluss zum Strukturelement B
konform zu Nummer 1.2 Buchstabe a sein. Die dabei entstehenden Ringsysteme können
die Elemente Kohlenstoff, Sauerstoff, Schwefel, Stickstoff und Wasserstoff enthalten.
Diese Ringsysteme dürfen fünf bis sieben Atome umfassen. Eine Doppelbindung als
Brücke zum Strukturelement B ist möglich. Die Reste R1/R2 können ausschließlich in
dem bei einem Ringschluss mit Teilen des Strukturelements B entstehenden
Ringsystem als doppelt gebundener Rest (Iminstruktur) vorliegen.
Ausgenommen von den erfassten Stoffen der Stoffgruppe der von 2-Phenethylamin
abgeleiteten Verbindungen sind Verbindungen, bei denen das Stickstoffatom direkt in
ein zyklisches System integriert ist, das an das Strukturelement A anelliert ist.
Die Substituenten R1 und R2 können (bei Ringschlüssen nur nach dem Ringschluss)
weiterhin mit beliebigen, chemisch möglichen Kombinationen der Elemente
Kohlenstoff, Wasserstoff, Stickstoff, Sauerstoff, Schwefel, Fluor, Chlor, Brom und Iod
substituiert sein. Die auf diese Weise entstehenden Substituenten R1/R2 dürfen dabei eine
durchgehende Kettenlänge von maximal zehn Atomen aufweisen (ohne Mitzählung
von Wasserstoffatomen). Atome von Ringstrukturen werden dabei nicht in die Zählung
einbezogen.
b) R3 und R4 am C1-Atom sowie R5 und R6 am C2-Atom:
Wasserstoff, Fluor, Chlor, Brom, Iod, Alkyl- (bis C10), Cycloalkyl- (Ringgröße bis C10),
Benzyl-, Phenyl-, Alkenyl- (bis C10), Alkinyl- (bis C10), Hydroxy-, Alkoxy- (bis C10),
Alkylsulfanyl- (bis C10) und Alkyloxycarbonylgruppen (Alkylrest bis C10), einschließlich der
chemischen Verbindungen, bei denen Substitutionen zu einem Ringschluss mit dem
Strukturelement A oder zu Ringsystemen, die die Reste R3 bis R6 enthalten, führen
können. Diese Ringsysteme dürfen vier bis sechs Atome umfassen.
Die aufgeführten Atomgruppen und Ringsysteme können zudem mit beliebigen,
chemisch möglichen Kombinationen der Elemente Kohlenstoff, Wasserstoff, Stickstoff,
Sauerstoff, Schwefel, Fluor, Chlor, Brom und Iod substituiert sein. Die auf diese Weise
entstehenden Substituenten R3 bis R6 dürfen dabei eine durchgehende Kettenlänge
von maximal zwölf Atomen aufweisen (ohne Mitzählung von Wasserstoffatomen).
Atome von Ringstrukturen werden dabei nicht in die Zählung einbezogen.
Sofern die Reste R3 bis R6 Bestandteil eines Ringsystems sind, das das Stickstoffatom
des Strukturelements B enthält, gelten für weitere Substituenten die Beschränkungen
gemäß Buchstaben a.
c) Carbonylgruppe in beta-Stellung zum Stickstoffatom (sogenannte beta-keto-
Derivate/Cathinone, siehe Abbildung der Cathinon-Grundstruktur unter Nummer 1: R5 und
R6 am C2-Atom: Carbonylgruppe (C=O)).
2. Cannabimimetika/synthetische Cannabinoide
2.1 Von Indol, Indolizin, Pyrrol, Pyrazol und Chinolon abgeleitete Verbindungen
Ein Cannabimimetikum bzw. ein synthetisches Cannabinoid der von Indol, Indolizin, Pyrrol,
Pyrazol oder Chinolon abgeleiteten Verbindungen ist jede chemische Verbindung, die dem
nachfolgend anhand eines Strukturbeispiels beschriebenen modularen Aufbau mit einer
Kernstruktur entspricht. Die Verbindung ist an einer definierten Position über eine Brücke
mit einem Brückenrest verknüpft und trägt an einer definierten Position der Kernstruktur
eine Seitenkette.
Die Abbildung verdeutlicht den modularen Aufbau am Beispiel des 1-Fluor-JWH-018:
1-Fluor-JWH-018 besitzt eine Indol-1,3-diyl-Kernstruktur, eine Carbonyl-Brücke in Position
3, einen 1-Naphthyl-Brückenrest und eine 1-Fluorpentyl-Seitenkette in Position 1.
Kernstruktur, Brücke, Brückenrest und Seitenkette werden wie folgt definiert:
2.1.1 Kernstruktur
Die Kernstruktur schließt die nachfolgend in den Buchstaben a bis l beschriebenen
Ringsysteme ein. Die Ringsysteme der Buchstaben a bis j können an den in den nachfolgenden
Abbildungen gekennzeichneten Positionen mit einer beliebigen Kombination der Atome
Wasserstoff, Fluor, Chlor, Brom, Iod und Phenyl-, Methyl-, Trifluormethyl-, Trimethylsilyl-,
Methoxy-, Trifluormethoxy- und Nitrogruppen als Atomgruppen (Reste R1 bis R3)
substituiert sein.
O
N
F
CH3
3
Kernstruktur
Seitenkette
Brückenrest
Brücke
Die Wellenlinie gibt den Bindungsort für die Brücke an. Die durchbrochene Linie gibt den
Bindungsort für die Seitenkette an:
a) Indol-1,3-diyl (X = CH, C-CH3, C-F, C-Cl, C-Br und C-I) und Indazol-1,3-diyl (X = N)
(Bindungsort für die Brücke in Position 3, Bindungsort für die Seitenkette in
Position 1)
X = CH, C-CH3, C-F, C-Cl, C-Br, C-I oder N
b) 4-, 5-, 6- oder 7-Azaindol-1,3-diyl (X = CH, C-CH3, C-F, C-Cl, C-Br und C-I) und 4-, 5-,
6- oder 7-Azaindazol-1,3-diyl (X = N)
(Bindungsort für die Brücke in Position 3, Bindungsort für die Seitenkette in
Position 1)
c) 1H-Indol-2-on-1,3-diyl
(Bindungsort für die Brücke in Position 3,
Bindungsort für die Seitenkette in Position 1)
N
R1
R2
R3
X
2
X= CH, C-C
, C-F, C-Cl, C-Br, C-I,
C-OCH
, C-NO
oder N
N
R1
R2
R3
X
2
3N
N
R2
R3
X
2
N
4-Aza-Derivate 5-Aza-Derivate
5
7
N
R
R
X
2
N
R
R
X
2
jeweils:
N
N
6-Aza-Derivate 7-Aza-Derivate
X= CH, C-CH
, C-F, C-Cl, C-Br, C-I,
C-OCH
, C-NO
oder N
jeweils:
X = CH, C-CH3, C-F, C-Cl, C-Br, C-I
oder N
d) Carbazol-1,4-diyl
(Bindungsort für die Brücke in Position 4,
Bindungsort für die Seitenkette in Position 1)
e) Benzimidazol-1,2-diyl-Isomer I
(Bindungsort für die Brücke in Position 2,
Bindungsort für die Seitenkette in Position 1)
und
Benzimidazol-1,2-diyl-Isomer II
(Bindungsort für die Brücke in Position 1,
Bindungsort für die Seitenkette in Position 2)
f) Indolizin-1,3-diyl
(Bindungsort für die Brücke in Position 1,
Bindungsort für die Seitenkette in Position 3)
g) 6-, 7-, 8-Azaindolizin-1,3-diyl
(Bindungsort für die Brücke in Position 1,
Bindungsort für die Seitenkette in Position 3)
N
N
R1
R2
R3
2
N
N
R2
R3
2
N N
R1
R3
2
5
6
N1
R1
R2
R3
N3
N1
R1
R2
R3
N3
N
4
R1
R
R
- 7 - Drucksache 534/25
N
N
R1
R2
R3
3-Phenylpyrazol-1,5-diyl
2
4
N
N
R1
R2
R3
5-Phenylpyrazol-1,3-diyl
2 3
5
h) 2-Chinolon-1,3-diyl
(Bindungsort für die Brücke in Position 3,
Bindungsort für die Seitenkette in Position 1)
i) 5-,6-,7-,8-Aza-2-chinolon-1,3-diyl
(Bindungsort für die Brücke in Position 3,
Bindungsort für die Seitenkette in Position 1)
j) 3-Phenylpyrazol-1,5-diyl
(Bindungsort für die Brücke in Position 5,
Bindungsort für die Seitenkette in Position 1)
und
5-Phenylpyrazol-1,3-diyl
(Bindungsort für die Brücke in Position 3,
Bindungsort für die Seitenkette in Position 1)
k) Zusätzlich zu den unter den Buchstaben a und b genannten Kernstrukturen werden
auch folgende vom Pyrrol und Pyrazol abgeleitete Kernstrukturen erfasst:
Pyrrol-1,3-diyl (X = CH, C-CH3, C-F, C-Cl, C-Br und C-I) und Pyrazol-1,3-diyl (X = N)
mit nichtaromatischer Ringanellierung in 4- und 5-Position
(Bindungsort für die Brücke in Position 3,
Bindungsort für die Seitenkette in Position 1)
Rn
N
X
2
Der anellierte Rest Rn kann in dieser Untergruppe aus gesättigten oder ungesättigten,
nicht jedoch aromatischen Mono- und Polyzyklen bestehen. Aromatisch anellierte
Pyrrole und Pyrazole werden durch die unter den Buchstaben a und b genannten
Kernstrukturen erfasst. Monozyklen können drei bis acht Ringatome (inklusive der beiden
anellierten C-Atome an der Kernstruktur) aufweisen. Bei den Polyzyklen darf jeder Ring
drei bis sieben Ringatome (inklusive der beiden anellierten C-Atome an der
Kernstruktur) aufweisen. Die Ringatome von Mono- und Polyzyklen können aus den Atomen
Kohlenstoff, Sauerstoff und Schwefel bestehen. Das anellierte Ringsystem Rn kann an
beliebigen Positionen mit einer beliebigen Kombination folgender Atome und
Atomgruppen substituiert sein: Wasserstoff, Fluor, Chlor, Brom, Iod und Phenyl-, Methyl-,
Trifluormethyl-, Trimethylsilyl-, Methoxy-, Trifluormethoxy- und Nitrogruppen.
l) 4-Chinolon-1,3-diyl
(Bindungsort für die Brücke in Position 3,
Bindungsort für die Seitenkette in Position 1)
Der Rest R kann aus einem der folgenden Atome oder der folgenden Atomgruppe
bestehen: Wasserstoff, Fluor, Chlor, Brom, Iod und Phenylthiogruppe (Anbindung über
den Schwefel an die Kernstruktur).
2.1.2 Brücke an der Kernstruktur
Die Brücke an der Kernstruktur schließt die folgenden Strukturelemente ein, die jeweils an
der unter Nummer 2.1.1 bezeichneten Stelle an die Kernstruktur gebunden sind:
a) Carbonyl-, Methylencarbonyl- (CH2-Gruppe an Kernstruktur geknüpft) und
Azacarbonylgruppe,
b) Carboxamidogruppe (Carbonylgruppe an Kernstruktur geknüpft) unter Einschluss von
kohlenstoff- und wasserstoffhaltigen Substituenten am Amidstickstoff, die mit Position
2 der Indolkernstruktur (Nummer 2.1.1 Buchstabe a: X = CH) einen Sechsring bilden,
und Methylencarboxamidogruppe (CH2-Gruppe an Kernstruktur geknüpft),
O
N
3
R
X = CH, C-CH3, C-F, C-Cl, C-Br, C-I oder N
c) Carboxyl- (Carbonylgruppe an Kernstruktur geknüpft) und Methylencarboxylgruppe
(CH2-Gruppe an Kernstruktur geknüpft),
d) direkt an die Kernstruktur angebundene Stickstoffheterocyclen, die auch weitere
Stickstoff-, Sauerstoff- oder Schwefelatome enthalten können, mit einer Ringgröße von bis
zu fünf Atomen sowie einer Doppelbindung zum Stickstoffatom an der
Anknüpfungsstelle,
e) Hydrazongruppe mit Doppelbindung vom Stickstoff zu Position 3 der Kernstruktur zu
Nummer 2.1.1 Buchstabe c,
f) Oxaspirocycloalkylgruppen mit einem Sauerstoffatom benachbart zum Spirozentrum,
die eine Ringgröße des Oxaspirocycloalkylrings bis zu sechs Atome insgesamt nicht
übersteigen (x = 1 – 4).
O
x
2.1.3 Brückenrest
a) Der Brückenrest kann Kombinationen der Atome Kohlenstoff, Wasserstoff, Stickstoff,
Sauerstoff, Silizium, Schwefel, Fluor, Chlor, Brom und Iod enthalten, die eine maximale
Molekülmasse von 400 u haben und folgende Strukturelemente beinhalten können:
aa) beliebig substituierte gesättigte, ungesättigte oder aromatische Ringstrukturen
einschließlich Polyzyklen und Heterozyklen, wobei eine Anbindung an die Brücke auch
über einen Substituenten möglich ist,
bb) beliebig substituierte Kettenstrukturen mit mindestens einem Kohlenstoffatom, die
unter Einbeziehung der Heteroatome eine durchgehende Kettenlänge von maximal
zwölf Atomen (ohne Mitzählung von Wasserstoffatomen) aufweisen.
b) Brücken mit der Möglichkeit der Anbindung von mehreren Brückenresten,
beispielsweise Brücken zu Nummer 2.1.2 Buchstabe b, d oder Buchstabe e, können auch
mehrere Brückenreste gemäß den Definitionen zu Nummer 2.1.3 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa und zu Nummer 2.1.3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb tragen. Die
Molekülmassenbeschränkung von insgesamt 400 u gilt dann für die Summe der Brückenreste.
2.1.4 Seitenkette
Die Seitenkette kann beliebige Kombinationen der Atome Kohlenstoff, Wasserstoff,
Stickstoff, Sauerstoff, Schwefel, Silizium, Fluor, Chlor, Brom und Iod aufweisen, soweit sie nicht
gemäß den Buchstaben a und b eingeschränkt werden. Die Seitenkette darf eine maximale
Molekülmasse von 300 u aufweisen und muss jeweils an der unter Nummer 2.1.1
bezeichneten Stelle der Kernstruktur angebunden sein. Die Seitenkette kann folgende
Strukturelemente aufweisen:
a) beliebig substituierte Kettenstrukturen mit mindestens einem Kohlenstoffatom, die
innerhalb der Kette neben weiteren Kohlenstoffatomen ausschließlich auch Sauerstoff-,
Schwefel- und Siliziumatome aufweisen können und unter Einbeziehung der
Heteroatome eine durchgehende Kettenlänge von drei bis maximal zehn Atomen (ohne
Mitzählung von Wasserstoffatomen) aufweisen,
b) direkt angebundene oder über eine Kohlenwasserstoffbrücke (gesättigt oder einfach
ungesättigt, verzweigt oder nicht verzweigt, in Position 2 optional oxo-substituiert) mit
insgesamt ein bis vier Kohlenstoffatomen gekoppelte, beliebig substituierte gesättigte,
ungesättigte oder aromatische Ringstrukturen mit drei bis sieben Ringatomen
einschließlich Polyzyklen und Heterozyklen. Bei den Polyzyklen darf jeder Ring drei bis
sieben Ringatome aufweisen. Heterozyklen dürfen neben Kohlenstoff die Atome
Sauerstoff, Stickstoff und Schwefel im Ring aufweisen. Eine mögliche freie Valenz eines
Stickstoffatoms im Ring kann ein Wasserstoffatom oder einen Methyl- oder Ethylrest
tragen.
2.2 Von 3-Sulfonylamidobenzoesäure abgeleitete Verbindungen
Zu dieser eigenständigen Gruppe der Cannabimimetika/synthetischen Cannabinoide, die
nicht nach dem unter Nummer 2.1 beschriebenen modularen Aufbau zusammengesetzt ist,
gehören die Stoffe, die eine der beiden unter Nummer 2.2.1 beschriebenen Kernstrukturen
besitzen, mit den unter Nummer 2.2.2 beschriebenen Substituenten besetzt sein können
und eine maximale Molekülmasse von 500 u haben.
2.2.1 Kernstruktur
Die Kernstruktur schließt die nachfolgend in den Buchstaben a und b beschriebenen
Moleküle ein. Diese können an den in den nachfolgenden Abbildungen gekennzeichneten
Positionen mit den unter Nummer 2.2.2 genannten Atomen und Atomgruppen (Reste R1 bis R4)
substituiert sein:
a) 3-Sulfonylamidobenzoate
b) 3-Sulfonylamidobenzamide
S OO
N
R
R
O
O
S OO
O
R
R
R
R
N
R
R
N
H
S OO
O
R1
R2
N
R3 R4
N
H
S OO
N
R
R
O
O
S OO
O
R
R
R
R
N
R
R
N
H
S OO
O
R1
R2
N
R3 R4
N
H
2.2.2 Reste R1, R2, R3 und R4
a) Der Rest R1 kann aus einem der folgenden Atome oder einer der folgenden
Atomgruppen bestehen: Wasserstoff, Fluor, Chlor, Brom, Iod, Methyl-, Ethyl- und Methoxy
gruppe.
b) Der Rest R2 kann aus einem der folgenden Ringsysteme bestehen: Phenyl-, Pyridyl-,
Cumyl-, 8-Chinolinyl-, 3-Isochinolinyl-, 1-Naphthyl- und Adamantylrest. Diese
Ringsysteme können weiterhin mit beliebigen Kombinationen der folgenden Atome oder
Atomgruppen substituiert sein: Wasserstoff, Fluor, Chlor, Brom, Iod, Methoxy-, Amino-,
Hydroxy-, Cyano-, Methyl- und Phenoxygruppen.
c) Die Reste R3 und R4 können aus Wasserstoffatomen, Methyl-, Ethyl-, Propyl- und
Isopropylgruppen in beliebiger Kombination bestehen. Die Reste R3 und R4 können auch
ein gesättigtes Ringsystem bis zu einer Größe von sieben Atomen einschließlich des
Stickstoffatoms bilden. Dieses Ringsystem kann die weiteren Elemente Stickstoff,
Sauerstoff und Schwefel enthalten und eine beliebige Kombination der Elemente
Wasserstoff, Fluor, Chlor, Brom und Iod tragen. Für die Substitution des Stickstoffatoms in
einem solchen Ring gelten die für die Reste R3 und R4 in Satz 1 von Buchstabe c
angegebenen Substitutionsmöglichkeiten.
2.3 Von 6H-Benzo(c)chromen-1-ol (6H-Dibenzo(b,d)pyran-1-ol) abgeleitete
Verbindungen
Zu dieser eigenständigen Gruppe der Cannabimimetika/synthetischen Cannabinoide, die
nicht nach dem unter den Nummern 2.1 und 2.2 beschriebenen modularen Aufbau
zusammengesetzt sind, gehören die Stoffe, die eine unter Nummer 2.3.1 beschriebene
Kernstruktur besitzen, mit den unter Nummer 2.3.2 beschriebenen Substituenten besetzt sein können
und eine maximale Molekülmasse von 600 u haben.
2.3.1 Kernstruktur
Die Kernstruktur schließt folgende von 6H-Benzo(c)chromen-1-ol (6H-Dibenzo(b,d)pyran-
1-ol) abgeleiteten Verbindungen ein unabhängig vom Hydrierungsgrad des aromatischen
Ringes A und der Position der dabei gegebenenfalls darin verbleibenden Doppelbindungen.
Die Verbindungen können an den gekennzeichneten Positionen mit den unter Nummer
2.3.2 genannten Atomen und Atomgruppen (Reste R1 bis R5 und Rn) substituiert sein:
2.3.2 Reste R1, R2, R3, R4, R5 und Rn
a) Der Ring A kann an jeder Position mit beliebigen Kombinationen folgender Atome und
Atomgruppen (Rn) substituiert sein: Wasserstoff, Brom, Chlor, Fluor, Iod, Hydroxy-,
Alkylcarbonyloxy- (Alkylrest bis C5), Alkoxycarbonyloxy- (Alkylrest bis C5), Alkoxy-
(Alkylrest bis C5), Hydroxymethyl-, Methyl- und Trialkylsilylgruppen (maximal zwölf C-Atome
in den Trialkylresten insgesamt) sowie Kohlenstoffketten (gesättigt oder ungesättigt,
verzweigt oder nicht verzweigt, bis C10). Die vorgenannten Atomgruppen, außer den
Trialkylsilylgruppen, können mit folgenden Atomen und Atomgruppen substituiert sein:
Wasserstoff, Fluor, Chlor, Brom, Iod und Trialkylsilylgruppen (maximal zwölf C-Atome
in den Trialkylresten insgesamt).
b) Die Reste R1 und R2 können aus Wasserstoff oder den folgenden Atomgruppen
bestehen: Alkyl- (bis C5) und Trialkylsilylgruppen (maximal zwölf C-Atome in den
Trialkylresten insgesamt). Die vorgenannten Atomgruppen außer der Trialkylsilylgruppe können
mit folgenden Atomen und Atomgruppen substituiert sein: Wasserstoff, Fluor, Chlor,
Brom, Iod und Trialkylsilylgruppen (maximal zwölf C-Atome in den Trialkylresten
insgesamt).
c) Der Rest R3 kann aus Wasserstoff oder einer der folgenden Atomgruppen bestehen:
Methylgruppe sowie Kohlenstoffkette (gesättigt oder ungesättigt, verzweigt oder nicht
verzweigt, bis C12) und Trialkylsilylgruppe (maximal zwölf C-Atome in den Trialkylresten
insgesamt). Die vorgenannten Atomgruppen außer der Trialkylsilylgruppe können mit
folgenden Atomen und Atomgruppen substituiert sein: Wasserstoff, Fluor, Chlor, Brom,
Iod und Trialkylsilylgruppen (maximal zwölf C-Atome in den Trialkylresten insgesamt).
d) Der Rest R4 kann aus Wasserstoff oder aus einer der folgenden Atomgruppen
bestehen: Alkyl- (bis C5), Alkenyl- (bis C5), Carboxyl- oder Alkyloxycarbonylgruppe (Alkylrest
bis C5).
e) Der Rest R5 kann aus Wasserstoff oder einer der folgenden Atomgruppen bestehen:
Alkyl- (bis C7), Trialkylsilyl- (maximal zwölf C-Atome in den Trialkylresten insgesamt)-,
Alkyloxycarbonyl- (Alkylrest bis C7), Alkylcarbonyl- (Alkylrest bis C7),
Cycloalkylcarbonyl- und Cycloalkylmethylcarbonyl- (jeweils mit drei bis sieben Ringatomen
einschließlich Polyzyklen), Arylcarbonyl- (mit drei bis sechs Ringatomen einschließlich
Polyzyklen und Heterozyklen) und Arylmethylcarbonylgruppe (mit drei bis sechs
Ringatomen einschließlich Polyzyklen und Heterozyklen). Bei den Polyzyklen darf jeder Ring
jeweils drei bis sieben Ringatome aufweisen. Die vorgenannten Atomgruppen außer
der Trialkylsilylgruppe können mit folgenden Atomen und Atomgruppen substituiert
sein: Wasserstoff, Fluor, Chlor, Brom, Iod und Trialkylsilylgruppen (maximal zwölf C-
Atome in den Trialkylresten insgesamt). Heterozyklen dürfen neben Kohlenstoff die
Atome Sauerstoff, Stickstoff und Schwefel im Ring aufweisen. Eine mögliche freie
Valenz eines Stickstoffatoms im Ring kann ein Wasserstoffatom oder einen Methyl- oder
Ethylrest tragen.
3. Benzodiazepine
Die Gruppe der Benzodiazepine umfasst 1,4- und 1,5-Benzodiazepine und ihre Triazolo-
und Imidazolo-Derivate (Nummer 3.1.1 Buchstabe a und b), einige speziell substituierte
Untergruppen dieser Benzodiazepine (Nummer 3.1.1 Buchstabe c bis g) sowie einige
offenkettige Benzodiazepin-Prodrugs (Nummer 3.2.1). Die maximale Molekülmasse beträgt
jeweils 600 u.
3.1 Zyklische Vertreter
3.1.1 Kernstruktur
Die Kernstruktur schließt die nachfolgend in den Buchstaben a bis g beschriebenen
Ringsysteme ein. Diese Ringsysteme können an den in den nachfolgenden Abbildungen
gekennzeichneten Positionen mit den unter Nummer 3.1.2 genannten Atomen oder
Atomgruppen (Reste R1 bis R8 und X) substituiert sein:
a) 1,4-Benzodiazepine
N
N
R2
X
R3
R4
R5
1 2
45
R1
N
N
R2
N
R5 N
R3
R4
1 2
45
R1
N
N
R2
R5 N
R3
R4
R
1 2
45
R1
8
N
N
R2
N
N
R3
R4
R
1 2
45
R1
N
N
R2
N
R5
R3
R4
R
1 2
45
R1
b) 1,5-Benzodiazepine
N
N
R2
X
R3
R4
R5
R6
R
1 2
45
R1
N
N
R2
N
R5 N
R3
R4
R6
R
1 2
45
R1
N
N
R2
R5 N
R3
R4
R
R6
R
1 2
45
R1
7
7
c) Loprazolam-Abkömmlinge
d) Ketazolam-Abkömmlinge
N
N
X
R3
R4
R5
O
R
O
R2
1 2
45
R1
N
N
N
R5 N
R3
R4
O
R
R2
O
1 2
45
R1
N
N
R5 N
R3
R4
R
O
R
R2
O
1 2
45
R1
7 7 7
e) Oxazolam-Abkömmlinge
N
N
O
X
R5
R4
R3
R
R2
1 2
45
R1
N
N
O
N
R5 N
R4
R3
R
R2
1 2
45
R1
N
N
O
R5 N
R
R4
R3
R
R2
1 2
45
R1
77 7
f) Chlordiazepoxid-Abkömmlinge
N
N
+
R2
X
R3
R4
R5
O
-
1 2
45
R1
N
N
+
R2
N
R5 N
R3
R4
O
-
1 2
45
R1
N
N
+
R2
R5 N
R3
R4
R
O
-
1 2
45
R1
N
N
R3
R4
R2
R
1
3
5
N
X
N N CH3
g) Bretazenil-Abkömmlinge
N
N
O
X
R5
R4
1 2
45
R1
N
N
O
N
R5 N
R4
1 2
45
R1
N
N
O
R5 N
R
R4
1 2
45
R1
3.1.2 Reste R1 bis R8 und X
a) Der Rest R1 schließt eines der folgenden an die Siebenringe der Kernstrukturen
anellierten Ringsysteme ein:
Phenyl-, Thienyl-, 4,5,6,7-Tetrahydrobenzo[b]thienyl-, Furanyl- und Pyridylring; die
Heteroatome im Thienyl-, Furanyl- und Pyridylring können an jeder beliebigen Position
außerhalb des Siebenringes der Kernstruktur stehen.
Der Rest R1 kann weiterhin mit einem oder mehreren der folgenden Atome oder
Atomgruppen in beliebiger Kombination und an beliebigen Positionen außerhalb des
Siebenringes substituiert sein: Wasserstoff, Fluor, Chlor, Brom, Iod, Methyl-, Ethyl-, Nitro-
und Aminogruppen.
b) Der Rest R2 schließt eines der folgenden Ringsysteme ein:
Phenyl-, Pyridyl- (mit Stickstoffatom an beliebiger Position im Pyridylring) und
Cyclohexenylring (mit Doppelbindung an beliebiger Position im Cyclohexenylring).
Phenyl- und Pyridylring können einen oder mehrere der folgenden Substituenten in
beliebiger Kombination und an beliebiger Position tragen: Wasserstoff, Fluor, Chlor,
Brom, Iod, Methyl-, Ethyl-, Nitro- und Aminogruppen.
c) Der Rest R3 kann aus Wasserstoff oder einer der folgenden Atomgruppen bestehen:
Hydroxy-, Carboxyl-, Ethoxycarbonyl-, (N,N-Dimethyl)carbamoyl-, Succinyloxy-,
Alkoxycarbonylalkyl- (Alkoxygruppe bis C4, Alkylgruppe bis C4) und Methylgruppe.
d) Der Rest R4 kann aus Wasserstoff oder einer der folgenden Atomgruppen bestehen:
Methyl- und Ethylgruppe.
e) Die Reste R3 und R4 können auch gemeinsam eine Carbonylgruppe (C=O) bilden.
f) Der Rest R5 kann aus Wasserstoff oder einer der folgenden Atomgruppen bestehen:
Methyl-, Ethyl-, (N,N-Dimethylamino)methyl-, (N,N-Diethylamino)methyl-, (N,N-
Dimethylamino)ethyl-, (N,N-Diethylamino)ethyl-, (Cyclopropyl)methyl-, (Trifluormethyl)
methyl-, Hydrazidomethyl- und Prop-2-in-1-ylgruppe.
g) Der Rest R6 kann aus Wasserstoff oder einer der folgenden Atomgruppen bestehen:
Hydroxy- und Methylgruppe.
h) Der Rest R7 kann aus Wasserstoff oder einer der folgenden Atomgruppen bestehen:
Methyl- und Ethylgruppe.
i) Die Reste R6 und R7 können bei den 1,5-Benzodiazepinen auch gemeinsam eine
Carbonylgruppe (C=O) bilden.
j) Bei den 1,5-Benzodiazepinen kann statt R2 und R7 auch eine mit R6 substituierte
Doppelbindung zum 5-Stickstoff-Atom vorliegen.
k) Der Rest R8 kann aus Wasserstoff oder einer Alkyloxycarbonyl- (Alkylrest bis C6) oder
einer N,N-Dimethylcarbamoylgruppe bestehen.
l) Der Rest X schließt eines der folgenden Atome oder eine der folgenden Atomgruppen
ein:
Sauerstoff, Schwefel, Imino- und N-Methyliminogruppe. Wenn R3, R4 oder R5 aus
Wasserstoff besteht, können als tautomere Formen auch die entsprechenden Enole,
Thioenole oder Enamine vorliegen.
3.2 Offenkettige Benzodiazepin-Prodrugs
Zu dieser eigenständigen Gruppe der Benzodiazepin-Analoga, die nicht nach dem
unter Nummer 3.1.1 beschriebenen modularen Aufbau zusammengesetzt sind, gehören
die Stoffe, die eine unter Nummer 3.2.1 beschriebene Kernstruktur besitzen und mit
den unter Nummer 3.2.2 beschriebenen Substituenten (Reste R1 bis R7 und X) besetzt
sein können.
3.2.1 Kernstruktur
N
R2
X
N
R4
R5
O
R3
H
R6
R1
N
R2
N
R5
N
R3
R4
O
N H
R6
R1
N
R2
R5
N
R3
R4
O
N H
R6
R
R1
N
R2
N
N
R3
R4
O
N H
R6
R
R1
N
R2
N
R5
R3
R4
O
N H
R6
R
R1
7
3.2.2 Reste R1 bis R7 und X
a) Der Rest R1 schließt eines der folgenden Ringsysteme ein:
Phenyl-, Thienyl-, 4,5,6,7-Tetrahydrobenzo[b]thienyl-, Furanyl- und Pyridylring; die
Heteroatome im Thienyl-, Furanyl- und Pyridylring können an jeder beliebigen Position
des Restes R1 stehen. Die von R1 ausgehenden Bindungen müssen an benachbarten
Positionen der vorgenannten Ringssysteme stehen.
Der Rest R1 kann weiterhin mit einem oder mehreren der folgenden Atome oder
Atomgruppen in beliebiger Kombination und an beliebigen Positionen substituiert sein:
Wasserstoff, Fluor, Chlor, Brom, Iod, Methyl-, Ethyl-, Nitro- und Aminogruppen.
b) Der Rest R2 schließt eines der folgenden Ringsysteme ein:
Phenyl-, Pyridyl- (mit Stickstoffatom an beliebiger Position im Pyridylring) und
Cyclohexenylring (mit Doppelbindung an beliebiger Position im Cyclohexenylring).
Phenyl- und Pyridylring können einen oder mehrere der folgenden Substituenten in
beliebiger Kombination und an beliebiger Position tragen: Wasserstoff, Fluor, Chlor,
Brom, Iod, Methyl-, Ethyl-, Nitro- und Aminogruppen.
c) Der Rest R3 kann aus Wasserstoff oder einer der folgenden Atomgruppen bestehen:
Hydroxy-, Carboxyl-, Ethoxycarbonyl-, (N,N-Dimethyl)carbamoyl-, Succinyloxy-,
Alkoxycarbonylalkyl- (Alkoxygruppe bis C4, Alkylgruppe bis C4) und Methylgruppe.
d) Der Rest R4 kann aus Wasserstoff oder einer der folgenden Atomgruppen bestehen:
Methyl- und Ethylgruppe.
e) Die Reste R3 und R4 können auch gemeinsam eine Carbonylgruppe (C=O) bilden.
f) Der Rest R5 kann aus Wasserstoff oder einer der folgenden Atomgruppen bestehen:
Methyl-, Ethyl-, (N,N-Dimethylamino)methyl-, (N,N-Diethylamino)methyl-, (N,N-
Dimethylamino)ethyl-, (N,N-Diethylamino)ethyl-, (Cyclopropyl)methyl-, (Trifluormethyl)
methyl-, Hydrazidomethyl- und Prop-2-in-1-ylgruppe.
g) Der Rest R6 kann aus Wasserstoff oder aus einer Alkylcarbamoyl-Gruppe (Alkylrest bis
C6) bestehen. Weiterhin kann R6 aus einem der folgenden Aminosäure-Reste (Bindung
über den C-Terminus) bestehen: Glycin, Alanin und Lysin.
h) Der Rest R7 kann aus Wasserstoff oder einer Alkyloxycarbonyl- (Alkyrest bis C6) oder
einer N,N-Dimethylcarbamoylgruppe bestehen.
i) Der Rest X schließt eines der folgenden Atome oder eine der folgenden Atomgruppen
ein:
Sauerstoff, Schwefel, Imino- und N-Methyliminogruppe. Wenn R3, R4 oder R5 aus
Wasserstoff besteht, können als tautomere Formen auch die entsprechenden Enole,
Thioenole oder Enamine vorliegen.
4. Von N-(2-Aminocyclohexyl)amid abgeleitete Verbindungen
Eine von N-(2-Aminocyclohexyl)amid abgeleitete Verbindung ist jede chemische
Verbindung, die von der nachfolgend abgebildeten Grundstruktur abgeleitet werden kann, eine
maximale Molekülmasse von 500 u hat und mit den nachfolgend beschriebenen
Substituenten besetzt sein kann.
(CH2)x
R5
R6
O
N
R4
R3
N
R1 R2
Die Anzahl x der Methylengruppen (-CH2)x zwischen dem Phenylring und der
Carbonylgruppe in der Kernstruktur kann null oder eins betragen.
Die Grundstruktur N-(2-Aminocyclohexyl)amid kann an den in der Abbildung
gekennzeichneten Positionen mit einer beliebigen Kombination der folgenden Atome, verzweigten oder
nicht verzweigten Atomgruppen oder Ringsystemen (Reste R1 bis R6) substituiert sein:
a) R1 und R2:
Wasserstoff und Alkylgruppen (bis C7).
Ferner sind Stoffe eingeschlossen, bei denen das Stickstoffatom Bestandteil eines
zyklischen Systems ist (z. B. Pyrrolidinyl-).
Der Rest R1 oder R2 kann auch an die Bindungsstelle der NR1R2-Gruppe am Sechsring
anknüpfen (unter Bildung einer sogenannten Spiroverbindung). Diese stickstoffhaltigen
Ringe dürfen eine Ringgröße von drei bis sieben Atomen aufweisen (ein Stickstoffatom
und zwei bis sechs Kohlenstoffatome).
b) R3:
Wasserstoff und Oxaspirogruppe (Ringgröße von drei bis acht Atomen einschließlich
des Sauerstoffatoms).
c) R4:
Wasserstoff und Alkylgruppe (bis C5).
d) R5 und R6:
Der Phenylring kann an den Positionen 2, 3, 4, 5 und 6 beliebige Kombinationen
folgender Substituenten enthalten: Wasserstoff, Brom, Chlor, Fluor, Iod und
Trifluormethylgruppen.
Ferner sind Stoffe eingeschlossen, bei denen R5 und R6 gemeinsam an benachbarten
C-Atomen ein Ringsystem (bis C6) unter Einbeziehung von Heteroatomen (Sauerstoff,
Schwefel, Stickstoff) bilden. Im Fall eines Stickstoffs in diesem Ringsystem darf dieser
die Substituenten Wasserstoff und Methylgruppe tragen.
5. Von Tryptamin abgeleitete Verbindungen
5.1 Indol-3-alkylamine
Eine von Indol-3-alkylamin abgeleitete Verbindung ist jede chemische Verbindung, die von
der nachfolgend abgebildeten Grundstruktur abgeleitet werden kann, eine maximale
Molekülmasse von 500 u hat und mit den nachfolgend beschriebenen Substituenten besetzt sein
kann. Ausgenommen hiervon sind Tryptamin, die natürlich vorkommenden
Neurotransmitter Serotonin und Melatonin sowie deren aktive Metaboliten (z. B.: 6-Hydroxymelatonin).
Die Grundstruktur Indol-3-alkylamin kann an den in der Abbildung gekennzeichneten
Positionen mit den folgenden Atomen, verzweigten oder nicht verzweigten Atomgruppen oder
Ringsystemen (Reste R1 bis R5 und Rn) substituiert sein:
a) R1 und R2:
Wasserstoff, Alkyl- (bis C6), Cycloalkyl- (Ringgröße bis C6), Cycloalkylmethyl-
(Ringgröße bis C6), Allyl-, Alkyloxycarbonyl- (Alkylrest bis C6), Alkylthiocarbonyl- (Alkylrest
bis C6) und Alkylcarbamoylgruppen (Alkylrest bis C6).
Ferner sind Stoffe eingeschlossen, bei denen das Stickstoffatom Bestandteil eines
Pyrrolidinyl-, Piperidinyl- oder Morpholinyl-Ringsystems ist.
b) R3:
Wasserstoff und Alkylgruppe (bis C3).
c) R4:
Wasserstoff und Alkylgruppe (bis C2).
d) R5:
Wasserstoff, Alkyl- (bis C3), Alkylcarbonyl- (bis C10), Cycloalkylcarbonyl- (Ringgröße C3
bis C6), Cycloalkylmethylcarbonyl- (Ringgröße C3 bis C6), Cycloalkylethylcarbonyl-
(Ringgröße C3 bis C6), Cycloalkylpropylcarbonyl- (Ringgröße C3 bis C6),
Alkyloxycarbonyl- (Alkylrest bis C6), Alkylthiocarbonyl- (Alkylrest bis C6), Alkylcarbamoyl- (Alkylrest
bis C6), Benzylcarbonyl- und (Trialkylsilyl)alkylcarbonylgruppe (Alkylreste bis C6,
maximal zwölf C-Atome in den Trialkylresten insgesamt).
e) Rn:
Das Indolringsystem kann an den Positionen 4, 5, 6 und 7 mit folgenden Atomen oder
Atomgruppen substituiert sein: Wasserstoff, Fluor, Chlor, Brom, Iod, Alkyl- (bis C4),
Alkyloxy- (bis C10), Benzyloxy-, Carboxamido-, Methoxy-, Trialkylsilyl- (maximal zwölf C-
Atome in den Trialkylresten insgesamt), Trifluormethyl-, Trifluormethoxy-, Acetoxy-,
Hydroxy- und Methylthiogruppen, an Position 4 darüber hinaus mit
Dihydrogenphosphat.
Ferner sind Stoffe eingeschlossen, bei denen durch Rn zwei benachbarte
Kohlenstoffatome der Positionen 4, 5, 6 und 7 mit einer Methylendioxygruppe überbrückt werden.
5.2 9,10-Ergolene
Eine von 9,10-Ergolen abgeleitete Verbindung ist jede chemische Verbindung, die von der
nachfolgend abgebildeten Grundstruktur abgeleitet werden kann, eine maximale
Molekülmasse von 600 u hat und mit den nachfolgend beschriebenen Substituenten besetzt sein
kann.
Die Grundstruktur 9,10-Ergolen kann an den in der Abbildung gekennzeichneten Positionen
mit den folgenden Atomen, verzweigten oder nicht verzweigten Atomgruppen oder
Ringsystemen (Reste R1 bis R4) substituiert sein:
a) R1:
Der Rest R1 kann aus beliebigen Kombinationen der Atome Kohlenstoff, Wasserstoff,
Stickstoff, Silizium, Sauerstoff, Schwefel, Fluor, Chlor, Brom und Iod bestehen, soweit
sie nicht gemäß den Doppelbuchstaben aa und bb eingeschränkt werden. Der Rest R1
darf eine maximale Molekülmasse von 300 u und folgende Strukturelemente aufweisen:
aa) Wasserstoff oder beliebig substituierte Kettenstrukturen mit mindestens einem
Kohlenstoffatom, die innerhalb der Kette neben weiteren Kohlenstoffatomen
ausschließlich auch Silizium-, Sauerstoff- und Schwefelatome aufweisen können,
bb) direkt angebundene oder über eine Kohlenwasserstoffbrücke (gesättigt oder einfach
ungesättigt, verzweigt oder nicht verzweigt mit insgesamt ein bis fünf
Kohlenstoffatomen) oder eine Carbonylgruppe oder eine Alkylcarbonylgruppe (Alkylrest bis C4,
Bindung der Carbonylgruppe an den Stickstoff des Ergolens) oder eine
Alkyloxycarbonylgruppe (Alkylrest bis C4, Bindung der Carbonylgruppe an den Stickstoff des
Ergolens) oder eine Sulfonylgruppe gekoppelte, beliebig substituierte gesättigte,
ungesättigte oder aromatische Ringstrukturen mit drei bis sieben Ringatomen
einschließlich Polyzyklen und Heterozyklen. Bei den Polyzyklen darf jeder Ring drei bis
sieben Ringatome aufweisen. Heterozyklen dürfen neben Kohlenstoff die Atome
Sauerstoff, Stickstoff und Schwefel im Ring aufweisen. Eine mögliche freie Valenz
eines Stickstoffatoms im Ring kann ein Wasserstoffatom oder einen Methyl- oder
Ethylrest tragen.
b) R2:
Wasserstoff, Alkyl- (bis C4), Allyl- und Prop-2-in-1-yl-Gruppe.
c) R3 und R4:
Wasserstoff, Alkyl- (bis C5), Cyclopropyl-, 1-Hydroxyalkyl- (bis C2) und Allylgruppen.
Ferner sind Stoffe eingeschlossen, bei denen das Amid-Stickstoffatom Bestandteil eines
Morpholino-, Pyrrolidino- oder Dimethylazetidid-Ringsystems ist.
6. Von Arylcyclohexyl(methyl)amin abgeleitete Verbindungen
Eine von Arylcyclohexyl(methyl)amin abgeleitete Verbindung ist jede chemische
Verbindung, die von einer der nachfolgend abgebildeten Grundstrukturen abgeleitet werden kann,
eine maximale Molekülmasse von 500 u hat und mit den nachfolgend beschriebenen
Substituenten besetzt sein kann.
Die Grundstrukturen können an den in den Abbildungen gekennzeichneten Positionen mit
den folgenden Atomen, verzweigten oder nicht verzweigten Atomgruppen oder
Ringsystemen (Reste R1 bis R4 und Rn) substituiert sein:
a) R1/R2:
Wasserstoff, Alkyl- (bis C6), Cycloalkyl- (Ringgröße bis C6), Alkenyl- (bis C6) und
Alkinylgruppen (bis C6).
Die aufgeführten Atomgruppen können weiterhin mit beliebigen chemisch möglichen
Kombinationen der Elemente Kohlenstoff, Wasserstoff, Stickstoff und Sauerstoff
substituiert sein. Die auf diese Weise entstehenden Substituenten R1/R2 dürfen dabei eine
durchgehende Kettenlänge von maximal neun Atomen (ohne Mitzählung von
Wasserstoffatomen) aufweisen. Atome von Ringstrukturen werden dabei nicht in die Zählung
einbezogen.
Zudem gehören Stoffe dazu, bei denen das Stickstoffatom Bestandteil eines zyklischen
Systems ist (beispielsweise Pyrrolyl-, Pyrrolidinyl-, Piperidinyl-, Morpholino-Reste).
Diese Ringsysteme dürfen im Ring die Elemente Kohlenstoff, Sauerstoff, Schwefel und
Stickstoff aufweisen und eine Ringgröße bis zu sieben Atomen aufweisen. Die
Ringsysteme können an jeder Position mit folgenden Atomen oder Atomgruppen substituiert
sein: Wasserstoff, Fluor, Chlor, Brom, Iod, Hydroxy-, Alkyl- (bis C6) und Phenylgruppen.
b) R3:
Alkyl- (bis C6), Alkinylgruppe (bis C6) oder eines der folgenden Ringsysteme: Phenyl-,
Pyrrolyl-, Pyridyl-, Thienyl-, Furanyl-, Methylendioxyphenyl-, Ethylendioxyphenyl-,
Dihydrobenzofuranyl- und Benzothiophenyl-Ringsysteme.
Die Ringsysteme können an jeder chemisch möglichen Position als R3 an die
Kernstruktur angebunden sein und an beliebiger Position mit folgenden Atomen oder
Atomgruppen substituiert sein: Wasserstoff, Fluor, Chlor, Brom, Iod, Hydroxy-, Thiol-, Alkyl-
(bis C6), Alkoxy- (bis C6), Alkylsulfanyl- (bis C6) und Aminogruppen, einschließlich der
chemischen Verbindungen, bei denen Substitutionen oder eine direkte Anbindung zu
einem Ringschluss mit dem Cyclohexylring führen. Diese Ringsysteme dürfen eine
Ringgröße von vier bis sechs Atomen aufweisen.
c) R4:
Wasserstoff, Methyl-, Ethyl-, Alkylcarbonyl- (bis C4), Alkoxycarbonyl- (Alkylrest bis C4)
und Trialkylsilylgruppe (maximal zwölf C-Atome in den Trialkylresten insgesamt).
d) Rn:
Das Cyclohexylringsystem kann an den Positionen zwei bis sechs mit folgenden
Atomen oder Atomgruppen substituiert sein: Wasserstoff, Alkyl- (bis C6), Alkoxy- (bis C6),
Hydroxy-, Phenylalkylgruppen (in der Alkylkette C1 bis C4) und Oxo-Gruppen (=O,
doppelt gebundenes Sauerstoffatom am Ring).
7. Von Benzimidazol abgeleitete Verbindungen
Eine von Benzimidazol abgeleitete Verbindung ist jede chemische Verbindung, die von der
nachfolgend abgebildeten Grundstruktur abgeleitet werden kann, eine maximale
Molekülmasse von 600 u hat und mit den nachfolgend beschriebenen Substituenten besetzt sein
kann:
Die Anzahl x der Methylengruppen (CH2)x kann null oder eins betragen.
Die Grundstruktur kann an den in der Abbildung gekennzeichneten Positionen mit den
folgenden Atomen, verzweigten oder nicht verzweigten Atomgruppen oder Ringsystemen
(Reste R1 bis R3, Rm und Rn) substituiert sein:
a) R1 und R2:
Wasserstoff, Alkyl- (bis C6), Trialkylsilyl- (maximal zwölf C-Atome in den Trialkylresten
insgesamt), Alkyloxycarbonyl- (Alkylrest bis C6), Alkylthiocarbonyl- (Alkylrest bis C6),
Alkylcarbamoyl- (Alkylrest bis C6) und Benzylgruppen.
Ferner sind Stoffe eingeschlossen, bei denen das Amin-Stickstoffatom Bestandteil eines
Morpholino-, Pyrrolidino- oder Piperidinyl-Ringsystems ist.
b) R3:
Wasserstoff, Alkyl- (bis C4), Hydroxy-, Methoxy-, Alkylcarbamoyl- (Alkylrest bis C6) und
Carbamoylgruppe.
c) Rm:
Der Benzimidazolkern kann an den Positionen 4, 5, 6 und 7 beliebige Kombinationen
folgender Substituenten tragen: Wasserstoff, Fluor, Chlor, Brom, Iod, Alkyl- (bis C6),
Trialkylsilyl- (maximal zwölf C-Atome in den Trialkylresten insgesamt), Nitro-, Trifluormethyl-,
Methoxy-, Trifluormethoxy-, Cyano- und Acetylgruppen.
Ferner sind Stoffe eingeschlossen, bei denen durch Rm zwei benachbarte
Kohlenstoffatome der Positionen 4, 5, 6 und 7 mit einer Vinylenoxy- (1-Oxyethen-2-yl-),
Methylendioxy-, Ethylenoxy- oder Ethylendioxygruppe überbrückt werden.
d) Rn:
Der Phenylring kann an den Positionen zwei bis sechs mit folgenden Atomen oder
Atomgruppen in beliebiger Kombination substituiert sein: Wasserstoff, Fluor, Chlor, Brom, Iod,
Alkyl- (bis C6), Alkoxy- (bis C5), Acetoxy-, Alkylsulfanyl- (bis C5), Hydroxy- und
Cyanogruppen. Die vorgenannten Atomgruppen können mit folgenden Atomen und Atomgruppen
substituiert sein: Wasserstoff, Fluor, Chlor, Brom, Iod, Alkyloxy- (Alkylrest bis C4) und
Trialkylsilylgruppen (maximal zwölf C-Atome in den Trialkylresten insgesamt).
Ferner sind Stoffe eingeschlossen, bei denen durch Rn zwei benachbarte Kohlenstoffatome
der Positionen 2, 3, 4, 5 und 6 mit einer Vinylenoxy- (1-Oxyethen-2-yl-), Methylendioxy-,
Ethylenoxy- oder Ethylendioxygruppe überbrückt werden.
8. Von 3,3-Diphenylpropan-1-amin abgeleitete Verbindungen
Eine von 3,3-Diphenylpropan-1-amin abgeleitete Verbindung ist jede chemische
Verbindung, die von der nachfolgend abgebildeten Grundstruktur abgeleitet werden kann, eine
maximale Molekülmasse von 500 u hat und mit den nachfolgend beschriebenen
Substituenten bzw. aromatischen Ringsystemen besetzt sein kann:
N
R1
R2
R3
R4
R5
Ar1
Ar2
Die Grundstruktur kann an den in der Abbildung gekennzeichneten Positionen mit den
folgenden Atomen, Atomgruppen oder aromatischen Ringsystemen (Reste R1 bis R5, Ar1 und
Ar2) substituiert sein:
a) R1:
Alkylcarbonyl- (Alkylrest bis C6), Alkylsulfonyl- (Alkylrest bis C6),
Piperidinyl-1-carbonyl-, Pyrrolidinyl-1-carbonyl- und Morpholinyl-4-carbonylgruppe.
b) R2 und R3:
Wasserstoff, Methyl- und Ethylgruppen.
c) R4 und R5:
Wasserstoff und Alkylgruppen (bis C4).
Ferner sind Stoffe eingeschlossen, bei denen das Amin-Stickstoffatom Bestandteil
eines Morpholino-, Pyrrolidino- oder Piperidinyl-Ringsystems ist.
d) Ar1 und Ar2:
Beliebige Kombinationen von Phenyl-, Pyrrolyl-, Pyridyl-, Thienyl- und Furanylringen;
die Heteroatome in den Heterozyklen können an jeder beliebigen Stelle des Ringes
stehen.
9. Von 4-Amino-1-benzylpiperidin abgeleitete Verbindungen
Eine von 4-Amino-1-benzylpiperidin abgeleitete Verbindung ist jede chemische
Verbindung, die von einer der nachfolgend abgebildeten Grundstrukturen abgeleitet werden kann,
eine maximale Molekülmasse von 500 u hat und mit den nachfolgend beschriebenen
Substituenten besetzt sein kann.
N
R1
66
55
Rm
N
N
55
44
O
R2
Rn
N
R1
66
55
Rm
N
N
O
22
33
R2
Rn
Die Grundstruktur kann an den in der Abbildung gekennzeichneten Positionen mit den
folgenden Atomen, Atomgruppen oder Ringsystemen (Reste R1, R2, Rm und Rn) substituiert
sein:
a) R1:
Wasserstoff, Methyl- und Ethylgruppe.
b) R2:
Wasserstoff, Methyl-, Ethyl-, Cyanoalkyl- (Alkylrest bis C4) und Phenylgruppe.
c) Rm und Rn :
Die Phenylringe können an den Positionen zwei bis sechs (beim Benzimidazalonring entfällt
die Position 2) mit folgenden Atomen oder Atomgruppen in beliebiger Kombination
substituiert sein: Wasserstoff, Fluor, Chlor, Brom, Iod, Alkyl- (bis C6), Alkoxy- (bis C5), Acetoxy-,
Alkylsulfanyl- (bis C5), Hydroxy- und Cyanogruppen. Die vorgenannten Atomgruppen
können mit folgenden Atomen und Atomgruppen substituiert sein: Wasserstoff, Fluor, Chlor,
Brom, Iod, Alkyloxy- (Alkylrest bis C4) und Trialkylsilylgruppen (maximal zwölf C-Atome in
den Trialkylresten insgesamt).
Ferner sind Stoffe eingeschlossen, bei denen in Rn zwei benachbarte Kohlenstoffatome der
Positionen 2, 3, 4, 5 und 6 mit einer Vinylenoxy- (1-Oxyethen-2-yl-), Methylendioxy-,
Ethylenoxy- oder Ethylendioxygruppe überbrückt werden.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Diese Verordnung dient dem Ziel, dem Auftreten und der Verbreitung immer neuer
chemischer Varianten neuer psychoaktiver Stoffe (NPS) auf dem Drogenmarkt
entgegenzuwirken, die die Gesundheit des Einzelnen und der Bevölkerung unmittelbar oder mittelbar
gefährden.
Um dem Auftreten dieser Stoffe rechtlich effektiver begegnen und ihre Verbreitung und
Verfügbarkeit eindämmen zu können, enthält das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) in
Ergänzung zum einzelstofflichen Ansatz des BtMG eine Stoffgruppenregelung.
Die Stoffgruppen wurden seit dem Inkrafttreten des NpSG am 26. November 2016
entsprechend den Erkenntnissen aus dem fortgesetzten Monitoring der Marktentwicklung
fortentwickelt und angepasst. Zuletzt wurden mit der Fünften Verordnung zur Änderung der
Anlage des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes vom 21. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 210) die
Stoffgruppen zur Erfassung weiterer NPS fortgeschrieben (unter anderem die Stoffgruppe
der synthetischen Cannabinoide und die Stoffgruppe der von Tryptamin abgeleiteten
Verbindungen).
Mit der vorliegenden Verordnung erfolgen weitere Klarstellungen und Ergänzungen der
bestehenden Stoffgruppen und es werden zwei neue Stoffgruppen in die Anlage des NpSG
aufgenommen, da die Grenzen der Stoffgruppendefinitionen erneut von den am
Drogenmarkt tätigen Akteuren durch gezielte Veränderungen durchbrochen wurden.
Die nach § 7 NpSG zu beteiligenden Sachverständigen wurden angehört. Unter
Berücksichtigung ihrer zustimmenden Voten wird die Anlage des NpSG auf der Grundlage der
Ermächtigung in § 7 NpSG und unter Berücksichtigung des Umfangs der Änderungen neu
gefasst.
In den vergangenen Jahren hat das europäische Frühwarnsystem für NPS zunehmend
Informationen über psychoaktive Stoffe erfasst und übermittelt, die in Europa bislang noch
nicht aufgetreten und insoweit neu sind. Das von der Drogenagentur der Europäischen
Union und von Europol betriebene Informationssystem baut auf nationalen Daten auf. In
Deutschland werden Informationen über neu aufgetretene Stoffe insbesondere durch die
Strafverfolgungsbehörden gewonnen.
Zu den NPS liegen wissenschaftliche Erkenntnisse vor. Diese Erkenntnisse umfassen
sowohl die pharmakologisch-klinischen Daten zur Wirkungsweise und Toxizität als auch
Daten zum Ausmaß der missbräuchlichen Verwendung und der damit einhergehenden
unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit. Wegen der Wirkungsweise, des
Ausmaßes des Missbrauchs und der damit verbundenen Gesundheitsgefährdung weiterer
NPS ist es zur Eindämmung der Verbreitung und des riskanten Missbrauchs dieser NPS
notwendig, die bestehenden sieben Stoffgruppen der Anlage des NpSG um diese NPS
fortzuschreiben und zudem zwei neue Stoffgruppen in die Anlage des NpSG aufzunehmen.
Die neue Stoffgruppe Nummer 8 umfasst Derivate von Methadon, die hochwirksame
synthetische Opioid-Derivate mit erheblichem toxischem und suchterzeugendem Potenzial
darstellen. Die Gefahren ergeben sich insbesondere aus der starken und langanhaltenden
Wirkung, der geringen therapeutischen Breite, der hohen Letalität bei Missbrauch, den
kardiotoxischen Eigenschaften (v. a. Methiodon) und dem hohen Abhängigkeitspotenzial.
Die neue Stoffgruppe Nummer 9 umfasst Derivate weiterer hochpotenter synthetischer
Opioide. Diese neue Stoffgruppe steht im Zusammenhang mit Intoxikation, die auch bereits
zum Tode geführt haben. Diese hochgefährlichen synthetischen Opioide weisen eine
ausgeprägte Atemdepressionsgefahr und eine starke Missbrauchseignung auf und stellen
damit eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit dar.
Die Verbreitung von neuen Stoffen wird durch einen raschen Informationsaustausch und
entsprechende Angebote der am Drogenmarkt tätigen Akteure über das Internet sowie über
soziale Medien begünstigt. Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ist folglich eine
schnelle Reaktion des Verordnungsgebers auf die sich verändernde Marktlage geboten.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die Anlage des NpSG wird auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung des § 7 NpSG
neu gefasst. Die bestehenden sieben Stoffgruppen werden fortgeschrieben und zwei neue
Stoffgruppen werden in die Anlage aufgenommen, um den riskanten Missbrauch von neu
auftretenden psychoaktiven Stoffen wirksam einzudämmen.
III. Alternativen
Keine.
IV. Regelungskompetenz
Die Regelungskompetenz des Bundesministeriums für Gesundheit ergibt sich aus § 7
NpSG.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und den völkerrechtlichen
Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. Es wurde die
Notifizierung gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der
technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl.
L 241 vom 17.9.2015, S. 1) durchgeführt.
VI. Verordnungsfolgen
Die Fortschreibung der bisher in der Anlage des NpSG enthaltenen Stoffgruppen und die
Aufnahme von zwei weiteren Stoffgruppen in die Anlage des NpSG hat zur Folge, dass das
in § 3 Absatz 1 NpSG geregelte verwaltungsrechtliche Verbot des Umgangs mit NPS auf
alle Stoffe erstreckt wird, die unter die fortgeschriebenen oder die neu aufgenommenen
Stoffgruppen der Anlage fallen. Dasselbe gilt für die in § 4 NpSG geregelte Strafbewehrung
des Verbots des Handeltreibens mit NPS, des Inverkehrbringens, des Verabreichens sowie
des Herstellens und des Verbringens von NPS in den Geltungsbereich des Gesetzes zum
Zweck des Inverkehrbringens. Damit wird ein Einschreiten der Zoll- und Polizeibehörden
gegen den unerlaubten Umgang, insbesondere gegen den Handel, mit den durch diese
Verordnung zukünftig von der Anlage des NpSG erfassten NPS ermöglicht.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Verordnung sieht keine Aufhebung von Regelungen oder Vereinfachungen von
Verwaltungsverfahren vor.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Verordnungsentwurf berücksichtigt die Ziele und Prinzipien der Deutschen
Nachhaltigkeitsstrategie (DNS). Er dient insbesondere dem Nachhaltigkeitsziel 3 „Ein gesundes Leben
für alle Menschen jeden Alters gewährleisten und ihr Wohlergehen fördern“, indem durch
die Fortschreibung und Ergänzung der in der Anlage des NpSG enthaltenen Stoffgruppen
die Verbreitung und der Missbrauch der davon umfassten gesundheitsgefährdenden
synthetischen Stoffe eingedämmt wird. Die vorgesehenen Regelungen dienen damit dem
Gesundheitsschutz des Einzelnen wie der Bevölkerung insgesamt und entsprechen damit
überdies dem Leitprinzip 3b der DNS, „Gefahren und unvertretbare Risiken für die
menschliche Gesundheit zu vermeiden“.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Dem Bund und den Ländern entstehen keine Haushaltsausgaben.
4. Erfüllungsaufwand
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Für die Bundesverwaltung entsteht durch die Ausweitung der Überwachung auf den
Umgang mit den neu hinzugekommenen NPS in Folge der Fortschreibung der in der Anlage
des NpSG enthaltenen Stoffgruppendefinitionen sowie der Aufnahme von zwei neuen
Stoffgruppen in die Anlage des NpSG nur ein geringer zusätzlicher Vollzugsaufwand für die
Strafverfolgung durch die Zollbehörden und das Bundeskriminalamt. Die Anzahl der
Kontrollen ist gleichbleibend.
Für die Überwachungsbehörden und Polizeibehörden der Länder kann durch die
vorgenannte Ausweitung der Überwachung des Umgangs mit NPS ein erhöhter, derzeit aber
nicht quantifizierbarer Vollzugsaufwand entstehen. Es wird angenommen, dass auch hier
die Mehrbelastung im Einzelfall sehr gering ausfällt.
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Verordnungsfolgen
Diese Verordnung hat keine demographischen und keine gleichstellungspolitischen
Auswirkungen.
VII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung der Verordnung ist nicht vorgesehen. Die Anlage des NpSG wird fortlaufend
anhand der mit ihrem Vollzug gesammelten Erfahrungen und auf der Grundlage von neuen
wissenschaftlichen Erkenntnissen evaluiert.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Wegen des Umfangs und der Komplexität der durch diese Verordnung bewirkten
Fortschreibung der bisher in der Anlage des NpSG enthaltenen Stoffgruppen sowie der
Aufnahme von zwei neuen Stoffgruppen in die Anlage des NpSG ist es geboten, die Anlage
neu zu fassen. Von einer Änderung durch auf einzelne Nummern oder Teilpositionen der
Anlage bezogene Änderungsbefehle wird abgesehen. Mit Blick auf die aus der
Vollzugspraxis nach dem Inkrafttreten des NpSG gewonnenen Erfahrungen dient die Fortschreibung
und Ergänzung der bisherigen Stoffgruppen sowohl der Klarstellung bei der Auslegung der
jeweiligen Stoffgruppendefinition als auch der Erweiterung der Stoffgruppen um weitere
marktrelevante, gesundheitsgefährdende psychoaktive Stoffe insgesamt.
Zur Vorbemerkung
Zur Verbesserung der Verständlichkeit wird die Vorbemerkung redaktionell neu gefasst.
Gleichzeitig wird die Anzahl der erfassten Stoffgruppen von bislang sieben auf nunmehr
neun erweitert, um neu identifizierten Strukturgruppen Rechnung zu tragen. Darüber hinaus
erfolgt eine klarstellende Präzisierung dahingehend, dass Wasserstoffatome, die in den
bisherigen Stoffgruppendefinitionen bereits in den Einzelstrukturelementen als mögliche
Substituenten enthalten waren, nun ausdrücklich als mögliche Substituenten für alle
Stoffgruppen und Substitutionspositionen benannt werden. Mit dieser Maßnahme wird etwaigen in
der Praxis aufgekommenen Auslegungsunsicherheiten begegnet und die
Rechtsanwendung vereinfacht.
Zu Nummer 1 „Von 2-Phenethylamin abgeleitete Verbindungen“
Zu Nummer 1.1
Im ersten Absatz wird eine strukturelle Anpassung der Ringsysteme in der Auflistung des
Strukturelements A vorgenommen, wodurch u.a. der Benzocyclobutenring aufgenommen
wird. Ein entsprechendes Derivat ist auf dem Designerdrogenmarkt aufgetreten. Durch die
Umstrukturierung und Neueinführung der bizyklischen- und trizyklischen Ringsysteme
werden die zuvor einzeln aufgeführten Ringsysteme Naphthyl-, Tetralinyl-,
Methylendioxyphenyl-, Ethylendioxyphenyl-, Benzofuranyl-, Dihydrobenzofuranyl-, Indanyl-, Indenyl-,
Tetrahydrobenzodifuranyl-, Benzodifuranyl- und Tetrahydrobenzodipyranyl mit erfasst. Die
unveränderten monozyklischen Kernstrukturen werden lediglich neu gruppiert.
Zur Vereinheitlichung der Schreibweise wird im letzten Absatz die Angabe „cyclisch“ durch
die Angabe „zyklisch“ ersetzt.
Im Übrigen entsprechen die Regelungen inhaltlich den bisherigen Regelungen.
Zu Nummer 1.2
In Nummer 1.2 Buchstabe a wird in den Absätzen 1 und 2 zur Vereinheitlichung der
Schreibweise die Angabe „cyclisch“ durch die Angabe „zyklisch“ ersetzt.
In Nummer 1.2 Buchstabe c wird die Angabe „bk-Derivate“ durch die Angabe „beta-keto-
Derivate/Cathinone“ ersetzt. Die Anpassung dient der Präzisierung der bisherigen
Regelung.
Im Übrigen entsprechen die Regelungen inhaltlich den bisherigen Regelungen.
Zu Nummer 2 „Cannabimimetika/synthetische Cannabinoide“
Zu Nummer 2.1
In Nummer 2.1 wird die Überschrift und Satz 1 durch Aufnahme der Angabe „Indolizin,
Pyrrol“ angepasst und die Angabe „4-Chinolon“ in die Angabe „Chinolon“ umformuliert. Durch
diese Anpassungen werden die neu aufgenommenen zusätzlichen Kernstrukturen
miterfasst, die in der Nummer 2.1.1 aufgeführt werden.
In Nummer 2.1.1 wird im Absatz 1 die Angabe „a bis h“ durch die Angabe „a bis I“ und die
Angabe „a bis g“ durch die Angabe „a bis j“ ersetzt. Zudem werden die Angaben
„Trifluormethyl-, Trimethylsilyl-, Trifluormethoxy-“ in der Aufzählung der Kernstrukturen ergänzt.
Darüber hinaus werden neue Kernstrukturen, wie anellierte Pyrazole, 2-Chinolone und
Indolizine, sowie neue Brückenstrukturen aufgenommen, da die damit herzustellenden
Verbindungen explizit und ausschließlich für die Umgehung des NpSG in Deutschland und
ähnlicher Gesetze in anderen europäischen Mitgliedstaaten entwickelt worden sind. Die
Effekte sind zu Teilen ungewiss und es besteht ein hohes Gefahrenpotential für die
Konsumierenden. Absatz 2 wird aufgrund der Ausweitung der Kernstrukturen zum Buchstaben l
verschoben, auf den er sich bezieht. Dies dient der besseren Lesbarkeit.
In Nummer 2.1.1 Buchstabe c wird die Angabe „(Bindungsort für die Brücke in Position 3,
Bindungsort für die Seitenkette in Position 1)“ zur Vereinheitlichung der Anlagenstruktur
ergänzt.
In Nummer 2.1.1 Buchstabe e werden die Benzimidazol-Isomere I und II unter einem
Buchstaben strukturell zusammengefasst. Hierzu erfolgt die Ergänzung der Angabe „und
Benzimidazol-1,2-diyl-Isomer II (Bindungsort für die Brücke in Position 1, Bindungsort für die
Seitenkette in Position 2)“. Die Zusammenfassung erfolgt in Anlehnung an die
Pyrazolisomere (Buchstabe j).
In Nummer 2.1.1 Buchstabe f wird das Indolizin-Grundgerüst mit der Angabe „Indolizin-1,3-
diyl (Bindungsort für die Brücke in Position 1, Bindungsort für die Seitenkette in Position 3)“
und in Nummer 2.1.1 Buchstabe g mit der Angabe „6-, 7-, 8-Azaindolizin-1,3-diyl
(Bindungsort für die Brücke in Position 1, Bindungsort für die Seitenkette in Position 3)“ neu eingefügt.
Die bisherige Angabe in Buchstabe f wird in den Buchstaben e verschoben. Der bisherige
Buchstabe g wird Buchstabe j.
In Nummer 2.1.1 Buchstabe h wird das 2-Chinolinen-Grundgerüst mit der Angabe „2-
Chinolon-1,3-diyl (Bindungsort für die Brücke in Position 3, Bindungsort für die Seitenkette in
Position 1)“ und in Nummer 2.1.1 Buchstabe i mit der Angabe „5-,6-,7-,8-Aza-2-chinolon-
1,3-diyl (Bindungsort für die Brücke in Position 3, Bindungsort für die Seitenkette in Position
1)“ neu eingefügt. Der bisherige Buchstabe h wird Buchstabe l.
In Nummer 2.1.1 Buchstabe j wird die Angabe „Pyrazol-1,5-diyl (Bindungsort für die Brücke
in Position 5, Bindungsort für die Seitenkette in Position 1) und Pyrazol-1,3-diyl
(Bindungsort für die Brücke in Position 3, Bindungsort für die Seitenkette in Position 1)“ durch die
Angabe „3-Phenylpyrazol-1,5-diyl (Bindungsort für die Brücke in Position 5, Bindungsort für
die Seitenkette in Position 1) und 5-Phenylpyrazol-1,3-diyl (Bindungsort für die Brücke in
Position 3, Bindungsort für die Seitenkette in Position 1)“ ersetzt. Durch die Einführung der
neuen Kernstrukturen unter Buchstabe k ist eine Umbenennung der Gruppe zur
Differenzierung erforderlich.
In Nummer 2.1.1 Buchstabe k werden die genannten vom Pyrrol und Pyrazol abgeleiteten
Kernstrukturen neu aufgenommen, da die damit herzustellenden Verbindungen explizit und
ausschließlich für die Umgehung des NpSG in Deutschland und ähnlicher Gesetze in
anderen europäischen Mitgliedstaaten entwickelt worden sind.
Nummer 2.1.1 Buchstabe l entspricht dem ehemaligen Buchstaben h. Er wird durch die
Angabe „Der Rest R kann aus einem der folgenden Atome oder der folgenden Atomgruppe
bestehen: Wasserstoff, Fluor, Chlor, Brom, Iod und Phenylthiogruppe (Anbindung über den
Schwefel an die Kernstruktur)“ ergänzt, da diese Angabe, die zuvor den Buchstaben
vorangestellt war, sich auf diesen Buchstaben bezieht.
In Nummer 2.1.2 wird der Buchstabe f und die Oxaspirogruppe ergänzt. Hierdurch werden
die Brückendefinitionen erweitert.
In Nummer 2.1.3 wird im Buchstaben a die Angabe „Silizium“ ergänzt. Die Ergänzung
erfasst bereits aufgetretene Derivate mit Siliziumatomen in der Seitenkette.
Zu Nummer 2.3
In Nummer 2.3.1 wird die Angabe „Reste R1 bis R5“ um die Angabe „und Rn“ ergänzt. Ziel
der Ergänzung ist es, die bestehende Definition um halogenierte und hydroxylierte Derivate
zu erweitern und so eine vollständige Erfassung relevanter Derivate sicherzustellen.
In Nummer 2.3.2 wird die Erweiterung um halogenierte und hydroxylierte Derivate am Ring
A und deren (Kohlensäure)Estern und Silylgruppen aufgrund von Sicherstellungen
aufgenommen. Hierzu wird die Überschrift um die Angabe „und Rn“ angepasst. Die Buchstaben
a, b und c werden ergänzt.
Der bisherige Buchstabe d wird zu Buchstabe e und ebenfalls entsprechend ergänzt
Der neue Buchstabe d umfasst die Erweiterung des Restes R4. Durch die Erweiterung
werden die alkyl- und alkenylsubstituierten Derivate sowie THCA-A und deren Estern als
Prodrugs von THC erfasst.
Im Übrigen entsprechen die Regelungen der Nummer 2 inhaltlich den bisherigen
Regelungen.
Zu Nummer 3 „Benzodiazepine“
In Nummer 3 wird die neue Untergruppe der offenkettigen Benzodiazepin-Prodrugs mit der
neuen Nummer 3.2.1 eingefügt. Als Folgeänderung werden in Satz 1 aus der Angabe
„Nummer 3.1“ die Angabe „3.1.1“ und aus der Angabe „c bis f“ die Angabe „c bis g“. Satz 1
wird zudem um die Angabe „sowie einige offenkettige Benzodiazepin-Prodrugs (Nummer
3.2.1)“ ergänzt.
Nummer 3.1 wird als neue Zwischenüberschrift “zyklische Vertreter“ eingefügt. Dadurch
erfolgt eine Abgrenzung zu der neu eingefügten Nummer 3.2.
Die bisherige Nummer 3.1 wird zu Nummer 3.1.1.
In Nummer 3.1.1 wird in Satz 1 die Angabe „a bis f“ durch die Angabe „a bis g“ ersetzt. In
Satz 2 wird die Angabe „Nummer 3.2“ durch die Angabe „Nummer 3.1.2“ ersetzt. Ebenfalls
wird die Angabe „Reste R1 bis R7 und X“ durch die Angabe „Reste R1 bis R8 und X“ ersetzt.
Die Einfügung des neuen Restes dient der Aufnahme der Bretazenil- und Rilmazolam-
Substitution an der Imidazol, 1,2,4-Triazol-Stuktur wegen des Auftretens von Rilmazolam und
der Aufnahme der 1,4-Imidazol-Struktur wegen des Auftretens von Remimazolam. Die
neuen NPS in der Stoffgruppe „Benzodiazepine“ sind problematische
Benzodiazepinderivate mit erheblichem Missbrauchs- und Abhängigkeitspotential.
In den Buchstaben a, b, d, e und f wird jeweils ein weiterer möglicher Substituent „R8“ an
der Imidazol-Gruppe eingeführt. Nach Buchstabe f wird die Aufzählung um einen neuen
Buchstaben g zur Aufnahme der Bretazenil-Abkömmlinge erweitert.
Nummer 3.2 wird in Nummer 3.1.2 mit angepasster Überschrift mit der Angabe „Reste R1
bis R8 und X“ umbenannt.
In Nummer 3.1.2 Buchstabe c werden mit der Angabe „Alkoxycarbonylalkyl- (Alkoxygruppe
bis C4, Alkylgruppe bis C4)“ die Substanz Remimazolam und deren Derivate erfasst.
In Nummer 3.1.2 wird nach Buchstabe j der Buchstabe k eingefügt. Die Einfügung des
neuen Buchstaben k dient der Erfassung von Rilmazolam und Bretazenil sowie der
nächsten Homologen.
Der bisherige Buchstabe k wird zu Buchstabe l.
Neu eingefügt wird die Nummer 3.2 mit der Überschrift „offenkettigen Benzodiazepin-
Prodrugs“. Diese Substanzgruppe wird eingefügt, da die Prodrugs, auch als
Vorläufersubstanzen bezeichnet, durch Wärmeentwicklung, saure pH-Werte oder Aufnahme im Körper
sofort in starkwirksame Benzodiazepine umgewandelt werden. Die neue Nummer 3.2 wird
unterteilt in die Nummer 3.2.1 Kernstrukturen und die Nummer 3.2.2 Reste R1 bis R7 und
X.
Die Reste in Nummer 3.2.2 sind komplementär zu Nummer 3.1.2 definiert, da sie zu den
dort genannten Benzodiazepinen führen.
Im Übrigen entsprechen die Regelungen der Nummer 3 inhaltlich den bisherigen
Regelungen.
Zu Nummer 4 „Von N-(2-Aminocyclohexyl)amid abgeleitete Verbindungen“
In Nummer 4 wird die Strukturformel redaktionell angepasst. Die Angabe „n“ innerhalb der
Strukturformel wird durch die Angabe „x“ ersetzt. Die Angleichung des Platzhalters n zu x
dient der redaktionellen Anpassung. Zur leichteren Verständlichkeit wird der dazugehörige
beschreibende Satz, der bisher in Nummer 4 Buchstabe d steht, direkt unter die
Strukturformelabbildung verschoben. Ebenfalls wird die Angabe „n“ durch die Angabe „x“ ersetzt.
In Nummer 4 Buchstabe a Satz 2 wird zur Vereinheitlichung der Schreibweise die Angabe
„cyclisch“ durch die Angabe „zyklisch“ ersetzt.
Im Übrigen entsprechen die Regelungen der Nummer 4 inhaltlich den bisherigen
Regelungen.
Zu Nummer 5 „Von Tryptamin abgeleitete Verbindungen“
Nummer 5.1 Buchstabe a und d wird neu formuliert infolge neu aufgetretener Verbindungen
mit Kohlensäureestergruppen. Hierzu werden Carbonsäureesterschutzgruppen
aufgenommen.
Nummer 5.1 Buchstabe e wird zwecks Aufnahme der Silylgruppe und infolge neuer
Abwandlungen von Methyl- und Methoxy-Atomgruppen um die Angabe „Trialkylsilyl- (maximal
zwölf C-Atome in den Trialkylresten insgesamt), Trifluormethyl-, Trifluormethoxy-“ ergänzt.
In Nummer 5.2 Buchstabe a wird aufgrund des vermehrten Auftretens von 1S-
Lysersäurediethylamid (1-S-LSD) die Angabe „Silizium“ ergänzt. 1-S-LSD ist ein strukturelles Isomer
von Lysersäurediethylamid. Die Einbeziehung von LSD-Isomeren ins NpSG erfolgt aus
Gründen der Gefahrenabwehr, Missbrauchsprävention und zur effektiven Strafverfolgung,
da bisher eine Umgehung der gesetzlichen Regelung durch chemische Modifikation
möglich war. Damit wird der Gesetzeszweck – Schutz der Bevölkerung vor NPS – konsequent
umgesetzt.
Im Übrigen entsprechen die Regelungen der Nummer 5 inhaltlich den bisherigen
Regelungen.
Zu Nummer 6 „Von Arylcyclohexyl(methyl)amin abgeleitete Verbindungen“
Die Stoffgruppe Nummer 6 wird um Tramadolderivate wie insbesondere O-Desmethyl-
tramadol (O-DSMT) ergänzt. Hierzu werden die Überschrift, die Sätze 1 und 2 und die
Strukturformel der Stoffgruppe aktualisiert. Zudem wir ein neuer Buchstabe c eingefügt. O-
DSMT, der pharmakologisch aktive Hauptmetabolit von Tramadol, ist aufgrund seiner μ-
Opioidrezeptor-Affinität als abhängigkeitserzeugende Substanz eingestuft. Es besteht ein
nachgewiesenes psychisches wie physisches Abhängigkeitspotential, insbesondere bei
wiederholter oder hochdosierter Einnahme.
In Nummer 6 Buchstabe a wird zur Vereinheitlichung der Schreibweise die Angabe
„cyclischen“ durch die Angabe „zyklischen“ ersetzt.
In Nummer 6 Buchstabe b wird zur Vereinheitlichung der Schreibweise die Angabe „Reste“
durch die Angabe „Ringsysteme“ ersetzt.
Der bisherige Buchstabe c wird zu Buchstabe d.
Im Übrigen entsprechen die Regelungen der Nummer 6 inhaltlich den bisherigen
Regelungen.
Zu Nummer 7 „Von Benzimidazol abgeleitete Verbindungen“
Die Stoffgruppendefinition der Nummer 7 wird erweitert durch die Änderung der Angabe
der maximalen Molekülgröße. Die Anhebung der maximalen Molekülmasse auf 600 u
erfolgt, um neu aufgetretene Derivatstrukturen in dieser Regelung zu erfassen. Zur
Anpassung der Stoffgruppendefinition wird die Strukturformel aktualisiert und mit dem Hinweis
versehen, dass die Anzahl x der Methylgruppen (CH2)x null oder eins betragen kann.
Dadurch werden bekanntgewordene Ethylen-Homologe der bisherigen Grundstruktur
miterfasst.
In Nummer 7 Buchstabe a Absatz 1 werden die Benzyl- und
Carbonsäureesterschutzgruppen eingefügt, um neu aufgetretene Derivatstrukturen in dieser Regelung zu erfassen.
Der bisherige Buchstabe b wird in zwei Buchstaben aufgeteilt. Der neue Buchstabe b
beschreibt einen neuen Rest R3, der neu aufgetretene Derivate umfasst.
Der neue Buchstabe c umfasst den bisherigen Rest R4 und erweitert diesen. Die
Erweiterung umfasst mögliche Substitutionsstellen, die unter dem neuen Rest Rm
zusammengefasst werden. Durch die Erweiterung werden die alkylsubstituierten Benzimidazol-Opioide,
wie das Etomethazen und weitere naheliegende Modifikationen erfasst. Diese Opioid-
Derivate stellen eine toxikologisch hochrelevante, akut lebensbedrohliche Stoffklasse dar,
deren Gefahrenpotential insbesondere im Zusammenhang mit nichtkontrollierter Anwendung,
Schwarzmarktverbreitung und fehlender analytischer Nachweisbarkeit als erheblich
einzustufen ist.
Der alte Buchstabe c wurde erweitert und ist der neue Buchstabe d. Er enthält nun
zusätzlich die neu aufgetretenen halogen- und alkylalkoxysubstituierte Derivate (Fluoretonitazen,
Fluoretonitazepyn, Etoetonitazen) sowie Silizium und Ethylenoxy- und
Methylendioxynitazen. Diese halogensubstituierten Nitazenderivate stellen eine toxikologisch hochgefährliche
Substanzklasse dar. Ihre extreme μ-Rezeptoraktivität, die äußerst geringe therapeutische
Breite, das hohe Toxizitätsrisiko bereits bei minimalen Dosen sowie ihre eingeschränkte
Nachweisbarkeit begründen eine eindeutige Einstufung als NPS mit erheblichem
Gefährdungspotenzial für die öffentliche Gesundheit.
Im Übrigen entsprechen die Regelungen der Nummer 7 inhaltlich den bisherigen
Regelungen.
Hinter Nummer 7 erfolgt die Aufnahme einer neuen Stoffgruppe mit der Nummer 8. Diese
Stoffgruppe erhält die Überschrift „Von 3,3-Diphenylpropan-1-amin abgeleitete
Verbindungen“.
Die neue Stoffgruppe Nummer 8 umfasst Derivate von Methadon, die teilweise bereits dem
BtMG unterstellt sind (Methadon, Dipipanon, Dextromoramid, Phenadoxon). Es handelt
sich um hochwirksame synthetische Opioid-Derivate mit erheblichem toxischem und
suchterzeugendem Potenzial. Die Gefahren ergeben sich insbesondere aus der starken und
langanhaltenden Wirkung, der geringen therapeutischen Breite, der hohen Letalität bei
missbräuchlicher Anwendung, den kardiotoxischen Eigenschaften (v. a. Methiodon) und
dem hohen Abhängigkeitspotenzial. Strukturell handelt es sich um chemische
Verbindungen, die vom Diphenylpropylamin abgeleitet werden. Es handelt sich dabei um Analoge des
Opioidanalgetikums Methadon, in dem die Carbonylgruppe durch die bioisosterische
Sulfongruppe ersetzt wurde. Diese hochpotenten Substanzen können bis zu 100-mal stärker
als Fentanyl am Opioidrezeptor binden und werden über Online-Shops als
„Forschungschemikalien“ angeboten. Sie stellen eine erhebliche Gefahr für Konsumierende dar, da bei ihrer
Einnahme unkalkulierbaren Risiken für die Gesundheit bestehen. Berichten ist zu
entnehmen, dass die Einnahme dieser Substanzen zu unkalkulierbaren Blutdruckabfällen,
schwerer Atemdepression und Krämpfen geführt hat.
Hinter Nummer 8 erfolgt die Aufnahme einer neuen Stoffgruppe mit der Nummer 9. Diese
Stoffgruppe erhält die Überschrift „4-Amino-1-benzylpiperidin abgeleitete Verbindungen“.
Die neue Stoffgruppe Nummer 9 umfasst Derivate der hochpotenten synthetischen Opioide
Brorphin und Spirochlorphin, die häufig als „Orphine“ bezeichnet werden und als potentielle
Nachfolger der „Nitazene“ bereits gehäuft in Research Chemical Shops angeboten werden.
Brorphin ist bereits in der Anlage II des BtMG aufgeführt. Diese hochgefährlichen
synthetischen Opioide weisen eine ausgeprägte Atemdepressionsgefahr und eine starke
Missbrauchseignung durch ein hohes Abhängigkeitspotential auf. Zudem stellen Sie eine Gefahr
für die öffentliche Gesundheit dar. So ist im Zusammenhang mit Spirochlorphin eine
schwere Intoxikation mit anschließender Todesfolge gemeldet worden. Spirochlorfin ist eine
psychoaktive Substanz, die nach den Analysen der toxikologischen Labore eine sehr hohe
Bindungsaffinität zu allen Subgruppen der Opioidrezeptoren aufweist und daher eines der
stärksten bekannten Opioide ist. Es ist zudem von einem Dunkelfeld auszugehen da
Fentanyl- und Nitazen-Teststreifen Brorphin-Analoga bisher nicht identifizieren können: Es
ist davon auszugehen, dass gemeldete Toxikationen auch durch die Orphinanalgoa
ausgelöst wurden. Nach der umfangreichen gesetzlichen Kontrolle der „Nitazene“ im
Produktionsland der Volksrepublik China im Juli 2025 ist mit einem verstärkten Auftreten der hier
neu erfassten „Orphine“ zu rechnen, wovon auch die Drogenagentur der Europäischen
Union ausgeht. Sicherstellungen zur „Orphin“-Familie werden seit Mitte 2024 gemeldet mit
einem geringen, aber signifikanten Anstieg. Bereits in fünf EU-Länder wurden Cychlorphin
(ein Benzimidazolon) und zwei Spirochlorphin (ein Spirosol) nachgewiesen in Form von
Pulver, steinartigen Feststoffen und pflanzlichem Material. Für diese Substanzen besteht
strukturelle Ähnlichkeit zu Brorphin, einem sehr wirkstarken Opioid, dessen Einnahme mit
schwerer Atemdepression einhergeht.
Durch die sehr hohe Bindungsaffinität dieser neuen Derivate in den Stoffgruppen 8 und 9
ist eine Notfallbehandlung mit dem Arzneimittel Naloxon möglicherweise nicht vollständig
wirksam oder muss wiederholt verabreicht werden. Dies könnte zu weiteren Todesfällen
führen.
Zu Artikel 2
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten der Verordnung am Tag nach der Verkündung.
- 36 -Drucksache 534/25]
Relationen
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