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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes - Drucksache 21/1504 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung

dip / drucksache 01.10.2025 · WP 21 · 21/1927 · Unterrichtung · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes - Drucksache 21/1504 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung [Deutscher Bundestag Drucksache 21/1927 21. Wahlperiode (zu Drucksache 21/1504) 01.10.2025 Unterrichtung durch die Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes – Drucksache 21/1504 – Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung Stellungnahme des Bundesrates Der Bundesrat hat in seiner 1057. Sitzung am 26. September 2025 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: Zu Artikel 1 Nummer 7 (Anlage 1 Nummer 5.2 Satz 2 und 3 NpSG) und zum Gesetzentwurf allgemein a) Artikel 1 Nummer 7 ist durch die folgende Nummer 7 zu ersetzen: ‚7) Die Anlage wird wie folgt geändert: a) Die Anlage < weiter wie Vorlage> b) Anlage 1 Nummer 5.2 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Die Grundstruktur Δ9,10-Ergolen kann an den in der Abbildung gekennzeichneten Positionen (Reste R1 bis R4) jeweils mit Wasserstoff oder beliebigen Seitenketten substituiert sein. Dabei sind insbesondere auch Stoffe eingeschlossen, bei denen das Amid-Stickstoffatom Bestandteil eines Ringsystems ist.“ ‘ b) Der Bundesrat regt an, perspektivisch zu prüfen, ob vergleichbare Regelungen zur Verhinderung von Verbotsumgehungen auch bei anderen Substanzen als LSD sinnvoll eingeführt werden können. Begründung: 1. Es wird für erforderlich gehalten, im Rahmen der Anpassung des NpSG auch die Verbotsregelung von LSD-Derivaten nachzuschärfen und Umgehungen durch bereits bekannte oder künftige Derivate (zum Beispiel 1S-LSD) zu verhindern: 2. Bislang nennt Nummer 5.2. der Anlage des NpSG die erfassten LSD-Derivate durch dezidierte Beschreibungen von deren Molekülstrukturen. Dies hat zur Folge, dass mit kleinen, für die Rauschwirkung unerheblichen Abweichungen der Molekülstruktur eine neue, nicht vom NpSG erfasste Substanz geschaffen werden kann und die Vergangenheit zeigt, dass auf diesem Wege mehrfach die Verbote des NpSG umgangen wurden. 3. Dies sollte durch die Verwendung einer weiter gefassten Formulierung für die verbotenen Substanzen in Zukunft vermieden werden. Gegenäußerung der Bundesregierung Zu Artikel 1 Nummer 7 (Anlage 1 Nummer 5.2 Satz 2 und 3 NpSG) und zum Gesetzentwurf allgemein Zu a) Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab. Es ist beabsichtigt, die Anlage des Neue- psychoaktive-Stoffe-Gesetzes (NpSG) durch ein paralleles Verordnungsvorhaben um weitere gesundheitsgefährdende psychoaktive Stoffe, u. a. um neue LSD-Derivate (auch 1-S-LSD) und Nitazenderivate zu erweitern. Zu b) Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab. Das NpSG beschreibt in seiner bisherigen Anlage konkrete Stoffgruppen in ihrer möglichen Zusammensetzung. Die Stoffgruppen sind nach chemischen Grundstrukturen beschrieben (z. B. bestimmter Grundkörper und definierte Substitutionsmöglichkeiten). Der Rechtsanwender kann mit diesen Vorgaben feststellen, welche Substanzen unter diese Stoffgruppen und damit unter das zum Teil strafbewehrte Umgangsverbot mit neuen psychoaktiven Stoffen fallen. Durch die Gruppensystematik wurde erreicht, dass neue psychoaktive Stoffe, die auf den Drogenmarkt kommen, in verschiedensten Varianten so weit wie im Sinne der Bestimmtheit möglich, vom Gesetz erfasst werden. Der Vorschlag des Bundesrates, zukünftig auf die Verwendung weiter gefassten Formulierung für die verbotenen Substanzen zurückzugreifen, widerspricht dem Bestimmtheitsgebot des Artikels 103 Absatz 2 GG. Nach einer Formel des Bundesverfassungsgerichts1 erfordert der Bestimmtheitsgrundsatz neben der elementaren Verbotsklarheit, dass der Normadressat voraussehen kann, welches Verhalten mit Strafe bedroht ist. Der Vorschlag des Bundesrates eröffnet chemisch gesehen unendlich viele Möglichkeiten von Varianten, die unter das NpSG fallen könnten. Es dürfte deshalb für den einzelnen Rechtsanwender weniger einfach zu erkennen sein, ob das Herstellen eines Stoffes oder das Handeltreiben mit einem Stoff aufgrund seiner Zuordnung zu einer Stoffgruppe strafbar ist oder nicht. Es würde dann in Bezug auf die gelisteten Stoffgruppen an einer hinreichend bestimmten Vorhersehbarkeit der Strafbewehrung fehlen. Eine chemisch nachvollziehbare Eingrenzung muss zudem einheitlich für alle Stoffgruppen gegeben sein, so dass die Stoffgruppen spezifizierbar und überprüfbar sind. 1 BVerfGE 87, 363, 391; 96, 68, 97. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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