Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes - Drucksache 21/1504 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes - Drucksache 21/1504 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1927
21. Wahlperiode (zu Drucksache 21/1504)
01.10.2025
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes
– Drucksache 21/1504 –
Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 1057. Sitzung am 26. September 2025 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß
Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 1 Nummer 7 (Anlage 1 Nummer 5.2 Satz 2 und 3 NpSG) und zum Gesetzentwurf allgemein
a) Artikel 1 Nummer 7 ist durch die folgende Nummer 7 zu ersetzen:
‚7) Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Die Anlage < weiter wie Vorlage>
b) Anlage 1 Nummer 5.2 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Grundstruktur Δ9,10-Ergolen kann an den in der Abbildung gekennzeichneten Positionen
(Reste R1 bis R4) jeweils mit Wasserstoff oder beliebigen Seitenketten substituiert sein. Dabei
sind insbesondere auch Stoffe eingeschlossen, bei denen das Amid-Stickstoffatom Bestandteil
eines Ringsystems ist.“ ‘
b) Der Bundesrat regt an, perspektivisch zu prüfen, ob vergleichbare Regelungen zur Verhinderung von
Verbotsumgehungen auch bei anderen Substanzen als LSD sinnvoll eingeführt werden können.
Begründung:
1. Es wird für erforderlich gehalten, im Rahmen der Anpassung des NpSG auch die Verbotsregelung von
LSD-Derivaten nachzuschärfen und Umgehungen durch bereits bekannte oder künftige Derivate (zum
Beispiel 1S-LSD) zu verhindern:
2. Bislang nennt Nummer 5.2. der Anlage des NpSG die erfassten LSD-Derivate durch dezidierte
Beschreibungen von deren Molekülstrukturen. Dies hat zur Folge, dass mit kleinen, für die Rauschwirkung
unerheblichen Abweichungen der Molekülstruktur eine neue, nicht vom NpSG erfasste Substanz geschaffen
werden kann und die Vergangenheit zeigt, dass auf diesem Wege mehrfach die Verbote des NpSG
umgangen wurden.
3. Dies sollte durch die Verwendung einer weiter gefassten Formulierung für die verbotenen Substanzen in
Zukunft vermieden werden.
Gegenäußerung der Bundesregierung
Zu Artikel 1 Nummer 7 (Anlage 1 Nummer 5.2 Satz 2 und 3 NpSG) und zum Gesetzentwurf allgemein
Zu a)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab. Es ist beabsichtigt, die Anlage des Neue-
psychoaktive-Stoffe-Gesetzes (NpSG) durch ein paralleles Verordnungsvorhaben um weitere gesundheitsgefährdende
psychoaktive Stoffe, u. a. um neue LSD-Derivate (auch 1-S-LSD) und Nitazenderivate zu erweitern.
Zu b)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab. Das NpSG beschreibt in seiner bisherigen Anlage
konkrete Stoffgruppen in ihrer möglichen Zusammensetzung. Die Stoffgruppen sind nach chemischen
Grundstrukturen beschrieben (z. B. bestimmter Grundkörper und definierte Substitutionsmöglichkeiten). Der
Rechtsanwender kann mit diesen Vorgaben feststellen, welche Substanzen unter diese Stoffgruppen und damit unter das
zum Teil strafbewehrte Umgangsverbot mit neuen psychoaktiven Stoffen fallen. Durch die Gruppensystematik
wurde erreicht, dass neue psychoaktive Stoffe, die auf den Drogenmarkt kommen, in verschiedensten Varianten
so weit wie im Sinne der Bestimmtheit möglich, vom Gesetz erfasst werden. Der Vorschlag des Bundesrates,
zukünftig auf die Verwendung weiter gefassten Formulierung für die verbotenen Substanzen zurückzugreifen,
widerspricht dem Bestimmtheitsgebot des Artikels 103 Absatz 2 GG. Nach einer Formel des
Bundesverfassungsgerichts1 erfordert der Bestimmtheitsgrundsatz neben der elementaren Verbotsklarheit, dass der Normadressat
voraussehen kann, welches Verhalten mit Strafe bedroht ist. Der Vorschlag des Bundesrates eröffnet chemisch
gesehen unendlich viele Möglichkeiten von Varianten, die unter das NpSG fallen könnten. Es dürfte deshalb für
den einzelnen Rechtsanwender weniger einfach zu erkennen sein, ob das Herstellen eines Stoffes oder das
Handeltreiben mit einem Stoff aufgrund seiner Zuordnung zu einer Stoffgruppe strafbar ist oder nicht. Es würde dann
in Bezug auf die gelisteten Stoffgruppen an einer hinreichend bestimmten Vorhersehbarkeit der Strafbewehrung
fehlen. Eine chemisch nachvollziehbare Eingrenzung muss zudem einheitlich für alle Stoffgruppen gegeben sein,
so dass die Stoffgruppen spezifizierbar und überprüfbar sind.
1 BVerfGE 87, 363, 391; 96, 68, 97.
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ISSN 0722-8333]
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