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Entschließung des Bundesrates "Tierschutz bei Tiertransporten und beim Export von Nutztieren in Drittstaaten sicherstellen"

dip / drucksache 12.09.2025 · WP 21 · 310/1/25 · Empfehlungen · Original ↗

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Entschließung des Bundesrates "Tierschutz bei Tiertransporten und beim Export von Nutztieren in Drittstaaten sicherstellen" [Bundesrat Drucksache 310/1/25 12.09.25 ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse AV - EU zu Punkt … der 1057. Sitzung des Bundesrates am 26. September 2025 Entschließung des Bundesrates „Tierschutz bei Tiertransporten und beim Export von Nutztieren in Drittstaaten sicherstellen“ - Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen - A Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, die Entschließung nach Maßgabe folgender Änderungen zu fassen: 1. Zu Nummer 1 Satz 1 bis 3 Nummer 1 ist wie folgt zu ändern: a) Satz 1 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen: „Der Bundesrat stellt erneut fest, dass es beim Export von Nutztieren in bestimmte Drittstaaten zu gravierenden Tierschutzverstößen gekommen ist und diese auch in Zukunft nicht ausgeschlossen werden können, ohne dass die zuständigen Veterinärbehörden der Länder im Rahmen der Abfertigung eines Tiertransportes Möglichkeiten haben, diese zu verhindern.“ b) Satz 2 ist zu streichen. c) Satz 3 ist wie folgt zu ändern: aa) Die Angaben „deshalb“ und „entsprechenden“ sind zu streichen. ... bb) Der Halbsatz nach der Angabe „Art und Weise zu regulieren,“ ist durch den folgenden Halbsatz zu ersetzen: „die sicherstellt, dass lebenden Nutztieren beim Transport in Drittstaaten keine schweren Tierschutzverstöße drohen.“ Begründung (nur gegenüber dem Plenum): Zu Buchstabe a: Das regelmäßige Auftreten von Tierschutzverstößen wird aufgrund der hierzu vorliegenden ungesicherten Datenlage als zu absolut angesehen. Als gesichert kann jedoch ein wiederholtes Auftreten von Tierschutzverstößen auf langen Tiertransporten in Drittstaaten angesehen werden. Doch selbst die Einflussmöglichkeiten der zuständigen Behörden auf den laufenden Transport sind beschränkt. Dies verdeutlichte insbesondere der Fall der 69 trächtigen Rinder, die im September 2024 an der Grenze zur Türkei (Kapikule) festgehalten wurden und trotz Intervention auf Landes- und Bundesebene letztlich qualvoll verendeten oder notgetötet wurden. Zu Buchstabe b: Die Verantwortung deutscher Behörden endet mit der Entladung des letzten Tieres am Bestimmungsort. Eine über den Transport hinausgehende Verantwortung für die Haltung oder Schlachtung der Tiere im Bestimmungsland ist nach derzeitiger Rechtslage nicht gegeben. Zu Buchstabe c: Die Feststellung von Tierschutzverstößen in den Bestimmungsländern basiert auf einer ungesicherten Datenlage (vgl. hierzu auch BR-Drs. 355/22 „Zur strafrechtlichen Bewertung der Tätigkeit der Amtstierärztinnen und -ärzte“ sowie BR-Drs. 99/23 zur „gesicherten Erkenntnislage“). Zudem orientiert sich die Feststellung von Tierschutzverstößen in den Bestimmungsländern an unserem nationalen Tierschutzrecht. Dies ist nicht zwangsläufig auf andere Nationen übertragbar und lässt ggf. bestehende nationale Rechtsgrundlagen der Drittstaaten außer Acht. Dementsprechend kann sich die angestrebte Regulierung lediglich auf den Transport von Tieren beziehen. ... 2. Zu Nummer 4 - neu - Nach Nummer 3 ist die folgende Nummer 4 einzufügen: „4. der Bundesrat bittet die Bundesregierung, innerhalb der Veterinärbescheinigungen Kriterien des Tierschutzes festzulegen.“ Folgeänderung: Nach der Begründung „Zu Nummer 3“ ist die folgende Begründung „Zu Nummer 4“ einzufügen: ‚Zu Nummer 4: Bei der Vereinbarung von abgestimmten Veterinärbescheinigungen sind ebenso Tierschutzkriterien festzulegen. Die zurückgezogenen Veterinärbescheinigungen enthielten Vorgaben zum Gesundheitszustand der Tiere sowie seuchenschutzrechtliche Bestimmungen. Sodann soll eine Ausfuhr von Lebendtieren nur in solche Drittstaaten erfolgen dürfen, die sich zur Einhaltung eines mit der EU vergleichbaren Tierschutzniveaus verpflichten und ein solches auch faktisch vollziehen. Dieses Erfordernis resultiert zum einen aus dem Gebot von § 1 Tierschutzgesetz (TierSchG), wonach der Mensch das Tier aus seiner Verantwortung heraus zu schützen hat und aus dem Tierschutz-Verbesserungsgebot aus Artikel 20a Grundgesetz (GG). Wirtschaftsbeteiligte sollten sich ihrer Verantwortung nicht entziehen können, indem sie das Tier vorsätzlich in eine tierschutzwidrige Situation verbringen und es dort belassen. Zum anderen flankiert es die Bestrebungen des BMLEH vom 14. Februar 2025, ein Mindesttierschutzniveau beim Tiertransport zu schaffen, indem auf Ebene des EU-Rechts eine Positiv-Liste geschaffen werden soll, in welche Drittländer exportiert werden dürfe (sog. Eckpunktepapier „Nationales Regelungsvorhaben zum Schutz aus Deutschland ausgeführter Tiere“).‘ Begründung (nur gegenüber dem Plenum): Auf die einzufügende Einzelbegründung wird verwiesen. B 3. Der Ausschuss für Fragen der Europäischen Union empfiehlt dem Bundesrat, die Entschließung zu fassen.]

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