Entschließung des Bundesrates "Tierschutz bei Tiertransporten und beim Export von Nutztieren in Drittstaaten sicherstellen"
Text
Entschließung des Bundesrates "Tierschutz bei Tiertransporten und beim Export von Nutztieren in Drittstaaten sicherstellen"
[Bundesrat Drucksache 310/1/25
12.09.25
...
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ISSN 0720-2946
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
AV - EU
zu Punkt … der 1057. Sitzung des Bundesrates am 26. September 2025
Entschließung des Bundesrates „Tierschutz bei Tiertransporten
und beim Export von Nutztieren in Drittstaaten sicherstellen“
- Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen -
A
Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz
empfiehlt dem Bundesrat, die Entschließung nach Maßgabe folgender Änderungen
zu fassen:
1. Zu Nummer 1 Satz 1 bis 3
Nummer 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Satz 1 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen:
„Der Bundesrat stellt erneut fest, dass es beim Export von Nutztieren in
bestimmte Drittstaaten zu gravierenden Tierschutzverstößen gekommen ist
und diese auch in Zukunft nicht ausgeschlossen werden können, ohne dass
die zuständigen Veterinärbehörden der Länder im Rahmen der Abfertigung
eines Tiertransportes Möglichkeiten haben, diese zu verhindern.“
b) Satz 2 ist zu streichen.
c) Satz 3 ist wie folgt zu ändern:
aa) Die Angaben „deshalb“ und „entsprechenden“ sind zu streichen.
...
bb) Der Halbsatz nach der Angabe „Art und Weise zu regulieren,“ ist durch
den folgenden Halbsatz zu ersetzen:
„die sicherstellt, dass lebenden Nutztieren beim Transport in
Drittstaaten keine schweren Tierschutzverstöße drohen.“
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Zu Buchstabe a:
Das regelmäßige Auftreten von Tierschutzverstößen wird aufgrund der hierzu
vorliegenden ungesicherten Datenlage als zu absolut angesehen. Als gesichert
kann jedoch ein wiederholtes Auftreten von Tierschutzverstößen auf langen
Tiertransporten in Drittstaaten angesehen werden.
Doch selbst die Einflussmöglichkeiten der zuständigen Behörden auf den
laufenden Transport sind beschränkt. Dies verdeutlichte insbesondere der Fall der
69 trächtigen Rinder, die im September 2024 an der Grenze zur Türkei
(Kapikule) festgehalten wurden und trotz Intervention auf Landes- und Bundesebene
letztlich qualvoll verendeten oder notgetötet wurden.
Zu Buchstabe b:
Die Verantwortung deutscher Behörden endet mit der Entladung des letzten
Tieres am Bestimmungsort. Eine über den Transport hinausgehende
Verantwortung für die Haltung oder Schlachtung der Tiere im Bestimmungsland ist
nach derzeitiger Rechtslage nicht gegeben.
Zu Buchstabe c:
Die Feststellung von Tierschutzverstößen in den Bestimmungsländern basiert
auf einer ungesicherten Datenlage (vgl. hierzu auch BR-Drs. 355/22 „Zur
strafrechtlichen Bewertung der Tätigkeit der Amtstierärztinnen und -ärzte“ sowie
BR-Drs. 99/23 zur „gesicherten Erkenntnislage“). Zudem orientiert sich die
Feststellung von Tierschutzverstößen in den Bestimmungsländern an unserem
nationalen Tierschutzrecht. Dies ist nicht zwangsläufig auf andere Nationen
übertragbar und lässt ggf. bestehende nationale Rechtsgrundlagen der
Drittstaaten außer Acht. Dementsprechend kann sich die angestrebte Regulierung
lediglich auf den Transport von Tieren beziehen.
...
2. Zu Nummer 4 - neu -
Nach Nummer 3 ist die folgende Nummer 4 einzufügen:
„4. der Bundesrat bittet die Bundesregierung, innerhalb der
Veterinärbescheinigungen Kriterien des Tierschutzes festzulegen.“
Folgeänderung:
Nach der Begründung „Zu Nummer 3“ ist die folgende Begründung „Zu
Nummer 4“ einzufügen:
‚Zu Nummer 4:
Bei der Vereinbarung von abgestimmten Veterinärbescheinigungen sind ebenso
Tierschutzkriterien festzulegen. Die zurückgezogenen
Veterinärbescheinigungen enthielten Vorgaben zum Gesundheitszustand der Tiere sowie
seuchenschutzrechtliche Bestimmungen. Sodann soll eine Ausfuhr von Lebendtieren
nur in solche Drittstaaten erfolgen dürfen, die sich zur Einhaltung eines mit der
EU vergleichbaren Tierschutzniveaus verpflichten und ein solches auch faktisch
vollziehen. Dieses Erfordernis resultiert zum einen aus dem Gebot von § 1
Tierschutzgesetz (TierSchG), wonach der Mensch das Tier aus seiner
Verantwortung heraus zu schützen hat und aus dem Tierschutz-Verbesserungsgebot aus
Artikel 20a Grundgesetz (GG). Wirtschaftsbeteiligte sollten sich ihrer
Verantwortung nicht entziehen können, indem sie das Tier vorsätzlich in eine
tierschutzwidrige Situation verbringen und es dort belassen. Zum anderen flankiert
es die Bestrebungen des BMLEH vom 14. Februar 2025, ein
Mindesttierschutzniveau beim Tiertransport zu schaffen, indem auf Ebene des EU-Rechts eine
Positiv-Liste geschaffen werden soll, in welche Drittländer exportiert werden
dürfe (sog. Eckpunktepapier „Nationales Regelungsvorhaben zum Schutz aus
Deutschland ausgeführter Tiere“).‘
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Auf die einzufügende Einzelbegründung wird verwiesen.
B
3. Der Ausschuss für Fragen der Europäischen Union empfiehlt dem
Bundesrat, die Entschließung zu fassen.]
Relationen
- part_of_vorgang → Entschließung des Bundesrates "Tierschutz bei Tiertransporten und beim Export von Nutztieren in Drittstaaten sicherstellen" (Empfehlungen der Ausschüsse)