Entschließung des Bundesrates "Tierschutz bei Tiertransporten und beim Export von Nutztieren in Drittstaaten sicherstellen"
Text
Entschließung des Bundesrates "Tierschutz bei Tiertransporten und beim Export von Nutztieren in Drittstaaten sicherstellen"
[Bundesrat Drucksache 310/25 (Beschluss)
26.09.25
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ISSN 0720-2946
Beschluss
des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates „Tierschutz bei Tiertransporten
und beim Export von Nutztieren in Drittstaaten sicherstellen“
Der Bundesrat hat in seiner 1057. Sitzung am 26. September 2025 beschlossen, die
aus der Anlage ersichtliche Entschließung zu fassen.
Drucksache 310/25 (Beschluss)
Anlage
Entschließung des Bundesrates „Tierschutz bei Tiertransporten
und beim Export von Nutztieren in Drittstaaten sicherstellen“
1. Der Bundesrat stellt erneut fest, dass es beim Export von Nutztieren in
bestimmte Drittstaaten zu gravierenden Tierschutzverstößen gekommen ist und
diese auch in Zukunft nicht ausgeschlossen werden können, ohne dass die
zuständigen Veterinärbehörden der Länder im Rahmen der Abfertigung eines
Tiertransportes Möglichkeiten haben, diese zu verhindern. Der Bundesrat
erinnert an die Beschlüsse vom 12. Februar 2021, Drucksache 755/20 (Beschluss),
und vom 7. Juni 2019, Drucksache 213/19 (Beschluss), und bittet die
Bundesregierung, sich auf europäischer Ebene dafür einzusetzen, die Ausfuhr von
lebenden Nutztieren in Drittstaaten in einer Art und Weise zu regulieren, die
sicherstellt, dass lebenden Nutztieren beim Transport in Drittstaaten keine schweren
Tierschutzverstöße drohen.
2. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, sich auf europäischer Ebene
im Rahmen der Überarbeitung des Verordnungsvorschlages des Europäischen
Parlaments und des Rates über den Schutz von Tieren beim Transport und
damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 1255/97/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.1/2005
(EU-Tierschutz-Transportverordnung) für konkrete Vorgaben zur Verbesserung
des Tierschutzes beim Transport in Drittstaaten einzusetzen. Der Transport
lebender Tiere in Drittländer sollte nur dann zulässig sein, wenn das betreffende
Drittland gegenüber der Europäischen Kommission eine Erklärung zur
Einhaltung des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für
Tiergesundheit (WOAH) abgegeben hat. Die Europäische Kommission sollte in diesem
Zusammenhang ermächtigt werden, bei festgestellten Tierschutzverstößen im
Zusammenhang mit dem Export lebender Tiere ein Untersuchungsverfahren
einzuleiten und den Export lebender Tiere in das betreffende Drittland
untersagen zu können, bis die festgestellten Mängel behoben wurden.
3. Der Bundesrat bittet zudem die Bundesregierung, die Möglichkeit der
bilateralen Abstimmung von tierseuchenrechtlichen Veterinärbescheinigungen für den
Export von Wiederkäuern zu Zuchtzwecken erneut zu prüfen, da die
grundsätzliche Rücknahme aller bilateral abgestimmten Veterinärbescheinigungen zum
1. Juli 2023 für verschiedene Drittstaaten nicht geeignet war, auf den Tierschutz
beim Export von lebenden Nutztieren in positiver Hinsicht Einfluss zu nehmen.
4. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, innerhalb der
Veterinärbescheinigungen Kriterien des Tierschutzes festzulegen.
Begründung:
Zu Nummer 1:
Zur Schaffung von Rechts- und Entscheidungssicherheit für
Wirtschaftsbeteiligte und Behörden sowie zur Erfüllung der in Artikel 20a GG geregelten
Staatszielbestimmung Tierschutz ist es geboten, insbesondere über die derzeit
auf europäischer Ebene erfolgende Überarbeitung der EU-Tierschutz-
Transportverordnung (Verordnung (EU) 1/2005) unbürokratische und
praxistaugliche Lösungen zu finden, die geeignet sind, Tierschutzverstöße bei der
Ausfuhr lebender Tiere in Drittstaaten bestmöglich zu verhindern.
Es geht in der Sache nicht um Einzelfälle, sondern um die Frage, ob ein
bestimmter Drittstaat ein verlässlicher Partner für den Handel mit lebenden
Tieren ist. Dazu sind klare und rechtssichere Lösungen auf europäischer Ebene
notwendig.
Am 1. März 2023 nahm die Bundesregierung mit der BR-Drucksache 99/23 zu
der Entschließung des Bundesrates „zum Verbot einer Beförderung von Tieren
in bestimmte Drittstaaten“, Drucksache 755/20 (Beschluss), vom 12. Februar
2021 Stellung. Die Bundesregierung teilte dabei die grundsätzliche Haltung des
Bundesrates, Tiertransporte – insbesondere in weit entfernte Drittstaaten –
stärker zu regulieren, um den Tierschutzaspekten sowohl während des
Transports als auch bei der anschließenden Unterbringung und Behandlung im
Drittstaat Rechnung zu tragen, und kündigte an, sich dafür auf europäischer Ebene
gemeinsam mit anderen Mitgliedstaaten mit ambitionierten Zielen im Rahmen
der Überarbeitung der EU-Tierschutz-Transportverordnung einzusetzen.
Aktuell befasst sich das Europäische Parlament mit dem Kommissionsvorschlag für
eine neue EU-Tierschutztransportverordnung, sodass konkret mitgestaltet und
durch Unterstützung bestimmter Änderungsanträge Einfluss genommen
werden kann.
Zu Nummer 2:
Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Reglementierungen des
Tiertransports durch die jetzige EU-Tierschutztransportverordnung sowie des Entwurfes
der Kommission aus dem Jahr 2023 die Tierschutzaspekte, die bei der Ausfuhr
den Tieren im Bestimmungsstaat durch Haltung, Umgang mit ihnen und
Schlachtung entstehen, nicht abdecken. Insofern hält der Bundesrat es für eine
geeignete Option, dass die EU-Kommission aus Tierschutzgründen
weitergehende Ermächtigungen zur Reglementierung des Exports von lebenden
Nutztieren erhält.
Auch in anderen Rechtsbereichen sind Exportbeschränkungen durch die EU
grundsätzlich möglich. So wurde erst im Jahr 2024 für das Verbringen und die
Ausfuhr von Abfällen eine entsprechende Regelung getroffen. Zum Schutz der
Gesundheit und der Umwelt hat die EU nämlich die Ausfuhr von zur
Beseitigung bestimmten Abfällen mit der Verordnung (EU) 2024/1157 (Artikel 37)
verboten und Ausnahmen nur noch unter bestimmten Voraussetzungen
zugelassen.
Ebenso sollten Lebendtiere nur in Drittstaaten exportiert werden dürfen,
welche eine schriftliche Garantie zur Einhaltung des Gesundheitskodex für
Landtiere („Terrestrial Animal Health Code“) der Weltorganisation für
Tiergesundheit (WOAH) abgegeben haben.
Eine solche Vorgehensweise wäre angemessen, da die Europäische Union sich
in ihren Arbeitsverträgen selbst verpflichtet hat, den Erfordernissen des
Wohlergehens von Tieren als fühlenden Lebewesen vollumfänglich Rechnung zu
tragen (siehe Artikel 13 AEUV).
Die Etablierung einer entsprechenden unionsrechtlichen Regelung ist aus Sicht
des Bundesrates auch verhältnismäßig, da der Export lebender Nutztiere nicht
grundsätzlich verboten wird, sondern an die Abgabe der Erklärung des
jeweiligen Drittlandes zur Einhaltung der WOAH-Tierschutzstandards geknüpft wird.
Der Nachweis kann praxistauglich über eine entsprechende Ergänzung im
TRACES-Zertifikat sichtbar gemacht werden. Erst bei Beschwerden über
Verstöße gegen diesen Gesundheitskodex würde über eine entsprechende
Ermächtigung die Möglichkeit bestehen, dass die EU-Kommission ein
Untersuchungsverfahren einleitet und gegebenenfalls den Transport von Lebendtieren in das
betroffene Drittland untersagt, bis die festgestellten Mängel behoben wurden.
Der Export von Sperma und Embryonen zum Aufbau von Tierzuchten in
Drittstaaten sowie von Fleisch und Fleischerzeugnisse sind von entsprechenden
Regelungen unberührt.
Zu Nummer 3:
Mit der Stellungnahme der Bundesregierung vom 1. März 2023 (BR-
Drucksache 99/23) zur Ziffer 5 der Entschließung des Bundesrates, BR-
Drucksache 755/20 (Beschluss), teilte das damalige BMEL zu Handelsabkommen
oder vergleichbaren Vereinbarungen mit Drittländern in Abhängigkeit von
Tierschutzaspekten mit, dass bilateral abgestimmte Veterinärbescheinigungen
für den Export von Wiederkäuern zu Zuchtzwecken zum 1. Juli 2023
zurückgezogen werden. Das damalige BMEL wies zudem darauf hin, dass der Fokus
statt auf dem Transport lebender Tiere zukünftig stärker auf dem Austausch
genetischen Materials liegen sollte bzw. der Verbesserung der Tierzucht bei
Handelspartnern in Drittstaaten.
Das Zurückziehen der bilateral abgestimmten Veterinärbescheinigungen am
1. Juli 2023 hat den Export von lebenden Nutztieren in Drittstaaten jedoch
nicht verhindert. Allein die Verantwortung für die bilaterale Abstimmung von
Tiergesundheitsanforderungen bei der Ausfuhr lebender Nutztiere wurde von
der damaligen Bundesregierung an die Wirtschaftsbeteiligten abgegeben,
verbunden mit der Folge, dass Tiertransporte abfertigende Behörden sich an dieser
Stelle nicht mehr auf offiziell behördlich abgestimmte Bescheinigungen
verlassen konnten, sondern auf wirtschaftsseitig vorliegende Informationen zu
wechselnden Tiergesundheitsanforderungen der Drittstaaten, in die lebende Tiere
ausgeführt werden, angewiesen waren, ohne die Validität der vorgelegten
Dokumente überhaupt prüfen zu können.
Diese fehlende Wahrnehmung der tierseuchenrechtlichen
Außenvertretungskompetenz der ehemaligen Bundesregierung gegenüber anderen Staaten hat die
Tierschutzproblematik bei der Ausfuhr lebender Nutztiere in einzelne
Drittstaaten letztendlich deutlich verschärft.
Die Vorkommnisse und das Verenden oder Schächten hochtragender Rinder
nach mehr als 30tägiger Verweildauer auf den Fahrzeugen im
Abfertigungsbereich des Zolls an der türkischen Grenze im Jahr 2024 hätten möglicherweise
verhindert werden können, wenn es eine bilateral abgestimmte
Veterinärbescheinigung mit der Türkei gegeben hätte, die die aktuellen
Tierseuchenanforderungen zum Export von Tieren in die Türkei abgebildet hätte.
Zu Nummer 4:
Bei der Vereinbarung von abgestimmten Veterinärbescheinigungen sind
ebenso Tierschutzkriterien festzulegen. Die zurückgezogenen
Veterinärbescheinigungen enthielten Vorgaben zum Gesundheitszustand der Tiere sowie
seuchenschutzrechtliche Bestimmungen. Sodann soll eine Ausfuhr von Lebendtieren
nur in solche Drittstaaten erfolgen dürfen, die sich zur Einhaltung eines mit der
EU vergleichbaren Tierschutzniveaus verpflichten und ein solches auch
faktisch vollziehen. Dieses Erfordernis resultiert zum einen aus dem Gebot von
§ 1 Tierschutzgesetz (TierSchG), wonach der Mensch das Tier aus seiner
Verantwortung heraus zu schützen hat und aus dem Tierschutz-
Verbesserungsgebot aus Artikel 20a Grundgesetz (GG). Wirtschaftsbeteiligte sollten sich
ihrer Verantwortung nicht entziehen können, indem sie das Tier vorsätzlich in
eine tierschutzwidrige Situation verbringen und es dort belassen. Zum anderen
flankiert es die Bestrebungen des BMLEH vom 14. Februar 2025, ein
Mindesttierschutzniveau beim Tiertransport zu schaffen, indem auf Ebene des EU-
Rechts eine Positiv-Liste geschaffen werden soll, in welche Drittländer
exportiert werden dürfe (sog. Eckpunktepapier „Nationales Regelungsvorhaben zum
Schutz aus Deutschland ausgeführter Tiere“).]
Relationen
- part_of_vorgang → Entschließung des Bundesrates "Tierschutz bei Tiertransporten und beim Export von Nutztieren in Drittstaaten sicherstellen" (Beschlussdrucksache)