Entschließung des Bundesrates "Tierschutz bei Tiertransporten und beim Export von Nutztieren in Drittstaaten sicherstellen"
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Entschließung des Bundesrates "Tierschutz bei Tiertransporten und beim Export von Nutztieren in Drittstaaten sicherstellen"
[Bundesrat Drucksache 310/25
01.07.25
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ISSN 0720-2946
Antrag
des Landes Nordrhein-Westfalen
Entschließung des Bundesrates „Tierschutz bei Tiertransporten
und beim Export von Nutztieren in Drittstaaten sicherstellen“
Der Ministerpräsident Düsseldorf, 1. Juli 2025
des Landes Nordrhein-Westfalen
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen hat beschlossen, dem Bundesrat den
als Anlage beigefügten Antrag für eine
Entschließung des Bundesrates „Tierschutz bei Tiertransporten und
beim Export von Nutztieren in Drittstaaten sicherstellen“
zuzuleiten.
Ich bitte, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates
in die Tagesordnung der Sitzung des Bundesrates am 11. Juli 2025 aufzunehmen
und anschließend den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Hendrik Wüst
Entschließung des Bundesrates „Tierschutz bei Tiertransporten und beim
Export von Nutztieren in Drittstaaten sicherstellen“
Der Bundesrat möge beschließen:
1. Der Bundesrat stellt zum wiederholten Male fest, dass beim Export von Nutztieren
in bestimmte Drittstaaten regelmäßig Tierschutzverstöße auftreten und weiterhin
erwartet werden müssen, ohne dass die zuständigen Veterinärbehörden der Länder im
Rahmen der Abfertigung eines Tiertransportes Möglichkeiten haben, diese zu
verhindern. Dies gilt nicht nur im Rahmen des Transports der Tiere, sondern auch im
Umgang mit den Tieren im Bestimmungsstaat bis zu ihrer Tötung oder betäubungslosen
Schlachtung. Der Bundesrat erinnert deshalb an die entsprechenden Beschlüsse vom
12.02.2021 (Drucksache 755/20) und vom 07.06.2019 (Drucksache 213/19) und bittet
die Bundesregierung, sich auf europäischer Ebene dafür einzusetzen, die Ausfuhr von
lebenden Nutztieren in Drittstaaten in einer Art und Weise zu regulieren, die sicher
ausschließt, dass lebenden Nutztieren beim Transport und bei der Haltung im
Drittstaat schwere Tierschutzverstöße drohen.
2. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, sich auf europäischer Ebene im
Rahmen der Überarbeitung des Verordnungsvorschlages des Europäischen
Parlaments und des Rates über den Schutz von Tieren beim Transport und damit
zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1255/97/EG
des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.1/2005 (EU-Tierschutz-
Transportverordnung) für konkrete Vorgaben zur Verbesserung des Tierschutzes beim
Transport in Drittstaaten einzusetzen. Der Transport lebender Tiere in Drittländer sollte
nur dann zulässig sein, wenn das betreffende Drittland gegenüber der Europäischen
Kommission eine Erklärung zur Einhaltung des Gesundheitskodex für Landtiere der
Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) abgegeben hat. Die Europäische
Kommission sollte in diesem Zusammenhang ermächtigt werden, bei festgestellten
Tierschutzverstößen im Zusammenhang mit dem Export lebender Tiere ein
Untersuchungsverfahren einzuleiten und den Export lebender Tiere in das betreffende
Drittland untersagen zu können, bis die festgestellten Mängel behoben wurden.
3. Der Bundesrat bittet zudem die Bundesregierung, die Möglichkeit der bilateralen
Abstimmung von tierseuchenrechtlichen Veterinärbescheinigungen für den Export von
Wiederkäuern zu Zuchtzwecken erneut zu prüfen, da die grundsätzliche Rücknahme
aller bilateral abgestimmten Veterinärbescheinigungen zum 1. Juli 2023 für
verschiedene Drittstaaten nicht geeignet war, auf den Tierschutz beim Export von lebenden
Nutztieren in positiver Hinsicht Einfluss zu nehmen.
Begründung:
Zu 1.
Zur Schaffung von Rechts- und Entscheidungssicherheit für Wirtschaftsbeteiligte und
Behörden sowie zur Erfüllung der in Artikel 20a GG geregelten Staatszielbestimmung
Tierschutz ist es geboten, insbesondere über die derzeit auf europäischer Ebene
erfolgende Überarbeitung der EU-Tierschutz-Transportverordnung (VO (EU) 1/2005)
unbürokratische und praxistaugliche Lösungen zu finden, die geeignet sind,
Tierschutzverstöße bei der Ausfuhr lebender Tiere in Drittstaaten bestmöglich zu verhindern.
Es geht in der Sache nicht um Einzelfälle, sondern um die Frage, ob ein bestimmter
Drittstaat ein verlässlicher Partner für den Handel mit lebenden Tieren ist. Dazu sind
klare und rechtssichere Lösungen auf europäischer Ebene notwendig.
Am 1. März 2023 nahm die Bundesregierung mit der BR-Drucksache 99/23 zu der
Entschließung des Bundesrates „zum Verbot einer Beförderung von Tieren in
bestimmte Drittstaaten“ (Drucksache 755/20) vom 12. Februar 2021 Stellung. Die
Bundesregierung teilte dabei die grundsätzliche Haltung des Bundesrates, Tiertransporte
– insbesondere in weit entfernte Drittstaaten – stärker zu regulieren, um den
Tierschutzaspekten sowohl während des Transports als auch bei der anschließenden
Unterbringung und Behandlung im Drittstaat Rechnung zu tragen, und kündigte an, sich
dafür auf europäischer Ebene gemeinsam mit anderen Mitgliedstaaten mit
ambitionierten Zielen im Rahmen der Überarbeitung der EU-Tierschutz-Transportverordnung
einzusetzen. Aktuell befasst sich das Europäische Parlament mit dem
Kommissionsvorschlag für eine neue EU-Tierschutztransportverordnung, sodass konkret mitgestaltet
und durch Unterstützung bestimmter Änderungsanträge Einfluss genommen werden
kann.
Zu 2.
Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Reglementierungen des Tiertransports
durch die jetzige EU-Tierschutztransportverordnung sowie des Entwurfes der
Kommission aus dem Jahr 2023 die Tierschutzaspekte, die bei der Ausfuhr den Tieren im
Bestimmungsstaat durch Haltung, Umgang mit ihnen und Schlachtung entstehen,
nicht abdecken. Insofern hält der Bundesrat es für eine geeignete Option, dass die EU-
Kommission aus Tierschutzgründen weitergehende Ermächtigungen zur
Reglementierung des Exports von lebenden Nutztieren erhält.
Auch in anderen Rechtsbereichen sind Exportbeschränkungen durch die EU
grundsätzlich möglich. So wurde erst im Jahr 2024 für das Verbringen und die Ausfuhr von
Abfällen eine entsprechende Regelung getroffen. Zum Schutz der Gesundheit und der
Umwelt hat die EU nämlich die Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen mit
der VO (EU) 2024/1157 (Art. 37) verboten und Ausnahmen nur noch unter bestimmten
Voraussetzungen zugelassen.
Ebenso sollten Lebendtiere nur in Drittstaaten exportiert werden dürfen, welche eine
schriftliche Garantie zur Einhaltung des Gesundheitskodex für Landtiere („Terrestrial
Animal Health Code“) der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) abgegeben
haben.
Eine solche Vorgehensweise wäre angemessen, da die Europäische Union sich in
ihren Arbeitsverträgen selbst verpflichtet hat, den Erfordernissen des Wohlergehens von
Tieren als fühlenden Lebewesen vollumfänglich Rechnung zu tragen (s. Art 13 AEUV).
Die Etablierung einer entsprechenden unionsrechtlichen Regelung ist aus Sicht des
Bundesrates auch verhältnismäßig, da der Export lebender Nutztiere nicht
grundsätzlich verboten wird, sondern an die Abgabe der Erklärung des jeweiligen Drittlandes zur
Einhaltung der WOAH-Tierschutzstandards geknüpft wird. Der Nachweis kann
praxistauglich über eine entsprechende Ergänzung im TRACES-Zertifikat sichtbar gemacht
werden. Erst bei Beschwerden über Verstöße gegen diesen Gesundheitskodex würde
über eine entsprechende Ermächtigung die Möglichkeit bestehen, dass die EU-
Kommission ein Untersuchungsverfahren einleitet und gegebenenfalls den Transport von
Lebendtieren in das betroffene Drittland untersagt, bis die festgestellten Mängel
behoben wurden.
Der Export von Sperma und Embryonen zum Aufbau von Tierzuchten in Drittstaaten
sowie von Fleisch und Fleischerzeugnisse sind von entsprechenden Regelungen
unberührt.
Zu 3.
Mit der Stellungnahme der Bundesregierung vom 1. März 2023 (Drucksache 99/23)
zur Ziffer 5 der BR-Entschließung (BR-Drucksache 755/20) teilte das damalige BMEL
zu Handelsabkommen oder vergleichbaren Vereinbarungen mit Drittländern in
Abhängigkeit von Tierschutzaspekten mit, dass bilateral abgestimmte
Veterinärbescheinigungen für den Export von Wiederkäuern zu Zuchtzwecken zum 1. Juli 2023
zurückgezogen werden. Das damalige BMEL wies zudem darauf hin, dass der Fokus statt
auf dem Transport lebender Tiere zukünftig stärker auf dem Austausch genetischen
Materials liegen sollte bzw. der Verbesserung der Tierzucht bei Handelspartnern in
Drittstaaten.
Das Zurückziehen der bilateral abgestimmten Veterinärbescheinigungen am 1. Juli
2023 hat den Export von lebenden Nutztieren in Drittstaaten jedoch nicht verhindert.
Allein die Verantwortung für die bilaterale Abstimmung von
Tiergesundheitsanforderungen bei der Ausfuhr lebender Nutztiere wurde von der damaligen Bundesregierung
an die Wirtschaftsbeteiligten abgegeben, verbunden mit der Folge, dass Tiertransporte
abfertigende Behörden sich an dieser Stelle nicht mehr auf offiziell behördlich
abgestimmte Bescheinigungen verlassen konnten, sondern auf wirtschaftsseitig
vorliegende Informationen zu wechselnden Tiergesundheitsanforderungen der Drittstaaten,
in die lebende Tiere ausgeführt werden, angewiesen waren, ohne die Validität der
vorgelegten Dokumente überhaupt prüfen zu können.
Diese fehlende Wahrnehmung der tierseuchenrechtlichen
Außenvertretungskompetenz der ehemaligen Bundesregierung gegenüber anderen Staaten hat die
Tierschutzproblematik bei der Ausfuhr lebender Nutztiere in einzelne Drittstaaten letztendlich
deutlich verschärft.
Die Vorkommnisse und das Verenden/Schächten hochtragender Rinder nach mehr
als 30tägiger Verweildauer auf den Fahrzeugen im Abfertigungsbereich des Zolls an
der türkischen Grenze im Jahr 2024 hätten möglicherweise verhindert werden können,
wenn es eine bilateral abgestimmte Veterinärbescheinigung mit der Türkei gegeben
hätte, die die aktuellen Tierseuchenanforderungen zum Export von Tieren in die Türkei
abgebildet hätte.
Drucksache 310/25 - 4 -]
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