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Entschließung des Bundesrates "Tierschutz bei Tiertransporten und beim Export von Nutztieren in Drittstaaten sicherstellen"

dip / drucksache 01.07.2025 · WP 21 · 310/25 · Antrag · Original ↗

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Entschließung des Bundesrates "Tierschutz bei Tiertransporten und beim Export von Nutztieren in Drittstaaten sicherstellen" [Bundesrat Drucksache 310/25 01.07.25 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen Entschließung des Bundesrates „Tierschutz bei Tiertransporten und beim Export von Nutztieren in Drittstaaten sicherstellen“ Der Ministerpräsident Düsseldorf, 1. Juli 2025 des Landes Nordrhein-Westfalen An die Präsidentin des Bundesrates Frau Ministerpräsidentin Anke Rehlinger Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin, die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage beigefügten Antrag für eine Entschließung des Bundesrates „Tierschutz bei Tiertransporten und beim Export von Nutztieren in Drittstaaten sicherstellen“ zuzuleiten. Ich bitte, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates in die Tagesordnung der Sitzung des Bundesrates am 11. Juli 2025 aufzunehmen und anschließend den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen. Mit freundlichen Grüßen Hendrik Wüst Entschließung des Bundesrates „Tierschutz bei Tiertransporten und beim Export von Nutztieren in Drittstaaten sicherstellen“ Der Bundesrat möge beschließen: 1. Der Bundesrat stellt zum wiederholten Male fest, dass beim Export von Nutztieren in bestimmte Drittstaaten regelmäßig Tierschutzverstöße auftreten und weiterhin erwartet werden müssen, ohne dass die zuständigen Veterinärbehörden der Länder im Rahmen der Abfertigung eines Tiertransportes Möglichkeiten haben, diese zu verhindern. Dies gilt nicht nur im Rahmen des Transports der Tiere, sondern auch im Umgang mit den Tieren im Bestimmungsstaat bis zu ihrer Tötung oder betäubungslosen Schlachtung. Der Bundesrat erinnert deshalb an die entsprechenden Beschlüsse vom 12.02.2021 (Drucksache 755/20) und vom 07.06.2019 (Drucksache 213/19) und bittet die Bundesregierung, sich auf europäischer Ebene dafür einzusetzen, die Ausfuhr von lebenden Nutztieren in Drittstaaten in einer Art und Weise zu regulieren, die sicher ausschließt, dass lebenden Nutztieren beim Transport und bei der Haltung im Drittstaat schwere Tierschutzverstöße drohen. 2. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, sich auf europäischer Ebene im Rahmen der Überarbeitung des Verordnungsvorschlages des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1255/97/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.1/2005 (EU-Tierschutz- Transportverordnung) für konkrete Vorgaben zur Verbesserung des Tierschutzes beim Transport in Drittstaaten einzusetzen. Der Transport lebender Tiere in Drittländer sollte nur dann zulässig sein, wenn das betreffende Drittland gegenüber der Europäischen Kommission eine Erklärung zur Einhaltung des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) abgegeben hat. Die Europäische Kommission sollte in diesem Zusammenhang ermächtigt werden, bei festgestellten Tierschutzverstößen im Zusammenhang mit dem Export lebender Tiere ein Untersuchungsverfahren einzuleiten und den Export lebender Tiere in das betreffende Drittland untersagen zu können, bis die festgestellten Mängel behoben wurden. 3. Der Bundesrat bittet zudem die Bundesregierung, die Möglichkeit der bilateralen Abstimmung von tierseuchenrechtlichen Veterinärbescheinigungen für den Export von Wiederkäuern zu Zuchtzwecken erneut zu prüfen, da die grundsätzliche Rücknahme aller bilateral abgestimmten Veterinärbescheinigungen zum 1. Juli 2023 für verschiedene Drittstaaten nicht geeignet war, auf den Tierschutz beim Export von lebenden Nutztieren in positiver Hinsicht Einfluss zu nehmen. Begründung: Zu 1. Zur Schaffung von Rechts- und Entscheidungssicherheit für Wirtschaftsbeteiligte und Behörden sowie zur Erfüllung der in Artikel 20a GG geregelten Staatszielbestimmung Tierschutz ist es geboten, insbesondere über die derzeit auf europäischer Ebene erfolgende Überarbeitung der EU-Tierschutz-Transportverordnung (VO (EU) 1/2005) unbürokratische und praxistaugliche Lösungen zu finden, die geeignet sind, Tierschutzverstöße bei der Ausfuhr lebender Tiere in Drittstaaten bestmöglich zu verhindern. Es geht in der Sache nicht um Einzelfälle, sondern um die Frage, ob ein bestimmter Drittstaat ein verlässlicher Partner für den Handel mit lebenden Tieren ist. Dazu sind klare und rechtssichere Lösungen auf europäischer Ebene notwendig. Am 1. März 2023 nahm die Bundesregierung mit der BR-Drucksache 99/23 zu der Entschließung des Bundesrates „zum Verbot einer Beförderung von Tieren in bestimmte Drittstaaten“ (Drucksache 755/20) vom 12. Februar 2021 Stellung. Die Bundesregierung teilte dabei die grundsätzliche Haltung des Bundesrates, Tiertransporte – insbesondere in weit entfernte Drittstaaten – stärker zu regulieren, um den Tierschutzaspekten sowohl während des Transports als auch bei der anschließenden Unterbringung und Behandlung im Drittstaat Rechnung zu tragen, und kündigte an, sich dafür auf europäischer Ebene gemeinsam mit anderen Mitgliedstaaten mit ambitionierten Zielen im Rahmen der Überarbeitung der EU-Tierschutz-Transportverordnung einzusetzen. Aktuell befasst sich das Europäische Parlament mit dem Kommissionsvorschlag für eine neue EU-Tierschutztransportverordnung, sodass konkret mitgestaltet und durch Unterstützung bestimmter Änderungsanträge Einfluss genommen werden kann. Zu 2. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Reglementierungen des Tiertransports durch die jetzige EU-Tierschutztransportverordnung sowie des Entwurfes der Kommission aus dem Jahr 2023 die Tierschutzaspekte, die bei der Ausfuhr den Tieren im Bestimmungsstaat durch Haltung, Umgang mit ihnen und Schlachtung entstehen, nicht abdecken. Insofern hält der Bundesrat es für eine geeignete Option, dass die EU- Kommission aus Tierschutzgründen weitergehende Ermächtigungen zur Reglementierung des Exports von lebenden Nutztieren erhält. Auch in anderen Rechtsbereichen sind Exportbeschränkungen durch die EU grundsätzlich möglich. So wurde erst im Jahr 2024 für das Verbringen und die Ausfuhr von Abfällen eine entsprechende Regelung getroffen. Zum Schutz der Gesundheit und der Umwelt hat die EU nämlich die Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen mit der VO (EU) 2024/1157 (Art. 37) verboten und Ausnahmen nur noch unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen. Ebenso sollten Lebendtiere nur in Drittstaaten exportiert werden dürfen, welche eine schriftliche Garantie zur Einhaltung des Gesundheitskodex für Landtiere („Terrestrial Animal Health Code“) der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) abgegeben haben. Eine solche Vorgehensweise wäre angemessen, da die Europäische Union sich in ihren Arbeitsverträgen selbst verpflichtet hat, den Erfordernissen des Wohlergehens von Tieren als fühlenden Lebewesen vollumfänglich Rechnung zu tragen (s. Art 13 AEUV). Die Etablierung einer entsprechenden unionsrechtlichen Regelung ist aus Sicht des Bundesrates auch verhältnismäßig, da der Export lebender Nutztiere nicht grundsätzlich verboten wird, sondern an die Abgabe der Erklärung des jeweiligen Drittlandes zur Einhaltung der WOAH-Tierschutzstandards geknüpft wird. Der Nachweis kann praxistauglich über eine entsprechende Ergänzung im TRACES-Zertifikat sichtbar gemacht werden. Erst bei Beschwerden über Verstöße gegen diesen Gesundheitskodex würde über eine entsprechende Ermächtigung die Möglichkeit bestehen, dass die EU- Kommission ein Untersuchungsverfahren einleitet und gegebenenfalls den Transport von Lebendtieren in das betroffene Drittland untersagt, bis die festgestellten Mängel behoben wurden. Der Export von Sperma und Embryonen zum Aufbau von Tierzuchten in Drittstaaten sowie von Fleisch und Fleischerzeugnisse sind von entsprechenden Regelungen unberührt. Zu 3. Mit der Stellungnahme der Bundesregierung vom 1. März 2023 (Drucksache 99/23) zur Ziffer 5 der BR-Entschließung (BR-Drucksache 755/20) teilte das damalige BMEL zu Handelsabkommen oder vergleichbaren Vereinbarungen mit Drittländern in Abhängigkeit von Tierschutzaspekten mit, dass bilateral abgestimmte Veterinärbescheinigungen für den Export von Wiederkäuern zu Zuchtzwecken zum 1. Juli 2023 zurückgezogen werden. Das damalige BMEL wies zudem darauf hin, dass der Fokus statt auf dem Transport lebender Tiere zukünftig stärker auf dem Austausch genetischen Materials liegen sollte bzw. der Verbesserung der Tierzucht bei Handelspartnern in Drittstaaten. Das Zurückziehen der bilateral abgestimmten Veterinärbescheinigungen am 1. Juli 2023 hat den Export von lebenden Nutztieren in Drittstaaten jedoch nicht verhindert. Allein die Verantwortung für die bilaterale Abstimmung von Tiergesundheitsanforderungen bei der Ausfuhr lebender Nutztiere wurde von der damaligen Bundesregierung an die Wirtschaftsbeteiligten abgegeben, verbunden mit der Folge, dass Tiertransporte abfertigende Behörden sich an dieser Stelle nicht mehr auf offiziell behördlich abgestimmte Bescheinigungen verlassen konnten, sondern auf wirtschaftsseitig vorliegende Informationen zu wechselnden Tiergesundheitsanforderungen der Drittstaaten, in die lebende Tiere ausgeführt werden, angewiesen waren, ohne die Validität der vorgelegten Dokumente überhaupt prüfen zu können. Diese fehlende Wahrnehmung der tierseuchenrechtlichen Außenvertretungskompetenz der ehemaligen Bundesregierung gegenüber anderen Staaten hat die Tierschutzproblematik bei der Ausfuhr lebender Nutztiere in einzelne Drittstaaten letztendlich deutlich verschärft. Die Vorkommnisse und das Verenden/Schächten hochtragender Rinder nach mehr als 30tägiger Verweildauer auf den Fahrzeugen im Abfertigungsbereich des Zolls an der türkischen Grenze im Jahr 2024 hätten möglicherweise verhindert werden können, wenn es eine bilateral abgestimmte Veterinärbescheinigung mit der Türkei gegeben hätte, die die aktuellen Tierseuchenanforderungen zum Export von Tieren in die Türkei abgebildet hätte. Drucksache 310/25 - 4 -]

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