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Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 3 Absatz 3 Satz 1)

dip / drucksache 12.09.2025 · WP 21 · 313/1/25 · Empfehlungen · Original ↗

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Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 3 Absatz 3 Satz 1) [Bundesrat Drucksache 313/1/25 12.09.25 ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse R - FJ - In zu Punkt … der 1057. Sitzung des Bundesrates am 26. September 2025 Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 3 Absatz 3 Satz 1) - Antrag der Länder Berlin und Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein- Westfalen, Schleswig-Holstein - A. 1. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung beim Deutschen Bundestag einzubringen: Zum Vorblatt Abschnitt A Absatz 3 Satz 1 Im Vorblatt Abschnitt A Absatz 3 Satz 1 ist die Angabe „novelliert und am 25. Juni 1969 durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts (BGBl. I, S.645) aufgehoben.“ durch die Angabe „novelliert durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 645), aufgehoben.“ zu ersetzen. Begründung Die vorgeschlagene Fassung soll lediglich die zeitlichen Abläufe klarstellen: Durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 645) wurden §§ 175 und 175a StGB durch einen neuen § 175 ersetzt (Novellierung), durch das Neunundzwanzigste Strafrechtsänderungsgesetz vom 31. Mai 1994 (BGBl. I S. 1169) wurde § 175 StGB zum 11. Juni 1994 aufgehoben. Der Gesetzentwurf in der aktuellen Fassung könnte insofern missverstanden werden, dass die Strafvorschrift im Jahr 1994 novelliert und im Jahr 1969 aufgehoben wurde. B. 2. Der federführende Rechtsausschuss und der Ausschuss für Frauen und Jugend empfehlen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen. C. Der Rechtsausschuss schlägt dem Bundesrat einvernehmlich vor, Senatorin Cansel Kiziltepe (Berlin) gemäß § 33 der Geschäftsordnung des Bundesrates zur Beauftragten des Bundesrates für die Beratungen des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag und seinen Ausschüssen zu bestellen.]

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