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Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Konsensbasiertes Sexualstrafrecht - Verbesserung des Schutzes vor sexueller Misshandlung und Vergewaltigung

dip / drucksache 21.04.2026 · WP 21 · 21/5480 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Konsensbasiertes Sexualstrafrecht - Verbesserung des Schutzes vor sexueller Misshandlung und Vergewaltigung Deutscher Bundestag Drucksache 21/5480 21. Wahlperiode 21.04.2026 Gesetzentwurf der Abgeordneten Dr. Lena Gumnior, Ulle Schauws, Helge Limburg, Dr. Till Steffen, Lukas Benner, Awet Tesfaiesus, Marcel Emmerich, Stefan Schmidt und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Konsensbasiertes Sexualstrafrecht – Verbesserung des Schutzes vor sexueller Misshandlung und Vergewaltigung A. Problem Das deutsche Sexualstrafrecht knüpft im § 177 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) die Strafbarkeit sexueller Übergriffe im Wesentlichen an das Vorliegen eines erkennbar entgegenstehenden Willens der betroffenen Person an. Dieses Regelungskonzept führt in der Praxis zu erheblichen Schutzlücken und wird den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere aus Artikel 36 des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (sog. Istanbul-Konvention), nicht gerecht. Zahlreiche Fallkonstellationen nicht-einverständlicher sexueller Handlungen bleiben straflos oder sind mit erheblichen Nachweisproblemen verbunden. Dies betrifft insbesondere Situationen, in denen betroffene Personen aufgrund von Schockreaktionen, Passivität, Angst, Machtungleichgewichten, früheren Gewalterfahrungen oder ambivalentem Verhalten ihren entgegenstehenden Willen nicht in einer Weise äußern können, die nach derzeitiger Rechtslage als „erkennbar“ gilt. Die Verantwortung für die Vermeidung sexueller Übergriffe wird dadurch faktisch auf die betroffene Person verlagert. Folge dieser gesetzgeberischen Entscheidung ist es, dass die sexuelle Selbstbestimmung im Strafrecht einen geringeren Schutz zu erfahren scheint als beispielsweise der Schutz des Eigentums. Beim Diebstahl gemäß § 242 StGB genügt der bloße Bruch des fremden Gewahrsams ohne Erkennbarkeit des entgegenstehenden Willens der betroffenen Person für die Strafbarkeit. Im Sexualstrafrecht ist hingegen ein erkennbar entgegenstehender Wille erforderlich. Verfassungsrechtlich wiegt die Differenz besonders schwer. Die sexuelle Selbstbestimmung ist als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 1 des Grundgesetzes (GG) geschützt. Sie betrifft die Intimsphäre und damit den innersten Bereich privater Lebensgestaltung. Dem Staat kommt insoweit eine grundrechtliche Schutzpflicht zu.1 Wenn jedoch das 1 Dürig/Herzog/Scholz/Di Fabio GG Art. 2 Abs. 1 Rn. 202. Strafrecht geringere Anforderungen an den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung als an den Schutz des Eigentums stellt, steht dies in Spannung zur verfassungsrechtlichen Schutzpflicht und dem aus ihr folgenden Untermaßverbot. Eine solche politische und rechtliche Wertung schlägt sich auch in den gesellschaftlichen Vorstellungen nieder. Wenn das Strafrecht das Fehlen einer Zustimmung nicht konsequent sanktioniert, trägt dies dazu bei, dass weiterhin nicht einvernehmliche sexueller Umgang gesellschaftlich nicht als Unrecht wahrgenommen wird. Mithin zeigt die Statistik des Bundeskriminalamtes seit 2018 einen kontinuierlichen Anstieg erfasster Sexualdelikte.2 Ein Blick auf die aktuelle Rechtslage in den europäischen Nachbarstaaten zeigt, dass Deutschland mit der Einführung einer zustimmungsbasierten Ausgestaltung des Sexualstrafrechts keinen Sonderweg beschreiten würde. Inzwischen verfügen 14 europäische Staaten über ein konsensbasiertes Sexualstrafrecht. In Schweden hat sich nach der Gesetzesänderung die Verurteilungsrate bei Sexualdelikten um 75 % erhöht.3 Die internationale Experten-/Expertinnengruppe GREVIO, die den Stand der Umsetzung der Istanbul-Konvention bewertet, hat wiederholt festgestellt, dass das deutsche Sexualstrafrecht den dort geregelten Anforderungen nicht im vollen Umfang genügt.4 Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verlangt eine effektive strafrechtliche Verfolgung aller nicht-einverständlichen sexuellen Handlungen.5 Zugleich hat Deutschland gemeinsam mit Frankreich und Ungarn die historische Chance verhindert, in der gesamten Europäischen Union ein konsensbasiertes Sexualstrafrecht einzuführen, indem es sich gegen die Aufnahme eines einheitlichen, konsensbasierten Straftatbestandes der Vergewaltigung in die Richtlinie 2024/1385/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt ausgesprochen hat.6 B. Lösung Um bestehende Strafbarkeitslücken zu schließen, ist die Einführung einer „Nur Ja heißt Ja“-Regelung im § 177 Absatz 1 StGB erforderlich. Der Grundtatbestand knüpft daran an, dass eine sexuelle Handlung ohne Zustimmung der betroffenen Person vorgenommen wird. Das bisherige Tatbestandsmerkmal des „erkennbaren entgegenstehenden Willens“ entfällt. Durch die Neuformulierung wird der § 177 StGB insgesamt systematisch vereinfacht, sodass die bislang in Absatz 2 geregelten Fallgruppen nicht mehr benötigt werden. Die Qualifikationstatbestände und die Strafzumessungsregeln der Norm bleiben erhalten. Um klarzustellen, dass sämtliche gefährliche Gegenstände und Mittel, die bei der Begehung ei- 2 Bundeskriminalamt. (2. April, 2025). Anzahl der polizeilich erfassten Opfer von Vergewaltigung, sexueller Nötigung und besonders schwerem sexuellem Übergriff in Deutschland von 2014 bis 2024 [Graph]. In Statista. Zugriff am 25. Februar 2026, von https://de.statista.com/statistik/daten/stu- die/37486/umfrage/opfer-von-vergewaltigung-und-sexueller-noetigung-in-deutschland-von-1999-bis- 2008/. 3 Batha in Reuters, Rape conviction rates rise 75 % in Sweden after change in the law (22. Juni 2020). 4 GREVIO Bericht zu Deutschland, 7. Oktober 2022, Nr. 252. 5 EGMR (Große Kammer), Urteil vom 4. Dezember 2003, Beschwerde-Nr. 39272/98, M. C. gegen Bulgarien, §§ 162 ff. 6 Çelebi, Dilken; Koop, Lisa Marie; Melchior, Leokadia: Deutschlands Blockade beim europaweiten Gewaltschutz: Warum eine europaweite Harmonisierung des Vergewaltigungsstraftatbestandes möglich und nötig ist, VerfBlog, 2024/1/10, https://verfassungsblog.de/deutschlands-blockade-beim-euro- paweiten-gewaltschutz/. nes Sexualdelikts oder eines Raubes verwendet werden, dem Qualifikationstatbestand des § 177 Absatz 6 Nummer 1 bzw. des § 250 Absatz 2 Nummer 1 StGB unterfallen, sollen in diesen Tatbeständen künftig neben Waffen und gefährlichen Werkzeugen auch die gefährlichen „Mittel“ aufgeführt werden. Um weitere eklatante Strafbarkeitslücken zu schließen, wird ein Fahrlässigkeitstatbestand in § 179 StGB eingeführt. Es wird eine Strafbarkeit für Fälle eingeführt, in denen der Täter grob fahrlässig verkennt, dass keine Zustimmung vorliegt. Damit wird klargestellt, dass auch eine sorgfaltswidrige Missachtung sexueller Selbstbestimmung strafwürdiges Unrecht darstellt. Zugleich wird durch einen abgesenkten Strafrahmen dem geringeren Schuldgehalt Rechnung getragen. Zudem sind redaktionelle Änderungen in der Strafprozessordnung erforderlich. C. Alternativen Keine. Ein Festhalten an der bestehenden „Nein-heißt-Nein“-Regelung oder nur punktuelle Änderungen würden die strukturellen Defizite des geltenden Rechts nicht beheben und Deutschlands völkerrechtlichen Verpflichtungen der Istanbul- Konvention weiterhin nicht erfüllen. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. F. Weitere Kosten Durch die Erweiterung der bestehenden Strafvorschrift können den Länderhaushalten geringfügige Verfahrens- und Vollzugskosten entstehen, deren genaue Höhe sich derzeit nicht näher beziffern lässt, die aber wegen des insgesamt geringen Umfangs der Erweiterungen nicht erheblich sein dürften. Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Konsensbasiertes Sexualstrafrecht – Verbesserung des Schutzes vor sexueller Misshandlung und Vergewaltigung Vom … Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 95) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 179 durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 179 Fahrlässiger sexueller Übergriff und sexuelle Nötigung“. 2. § 126 Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: „2. eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 177 Absatz 3 bis 7 oder des § 178,“. 3. § 177 wird durch den folgenden § 177 ersetzt: „§ 177 Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung (1) Wer eine sexuelle Handlung an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, ohne dass diese Person dem zugestimmt hat, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter 1. eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, 2. die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat, 3. gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet, 4. dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder 5. eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist. (4) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn 1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder 2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird. (5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter 1. eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, 2. sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder 3. das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt. (6) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter 1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug oder Mittel verwendet oder 2. das Opfer a) bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt. (7) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 5 und 6 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.“ 4. Nach § 178 wird der folgende § 179 eingefügt: „§ 179 Fahrlässiger sexueller Übergriff Wer eine in § 177 Absatz 1 bezeichnete Handlung begeht und dabei wenigstens leichtfertig verkennt, dass die andere Person nicht zugestimmt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ 5. § 250 Absatz 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: „1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug oder Mittel verwendet,“. Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 20. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 95) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 53 Absatz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: „2. eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174 bis 174c, 176a, 176b, 177 Absatz 1 des Strafgesetzbuches oder“. 2. § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe f wird durch den folgenden Buchstaben f ersetzt: „f) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der §§ 176, 176c, 176d und, unter den in § 177 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des § 177,“. 3. § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e wird durch den folgenden Buchstaben e ersetzt: „e) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 176 Absatz 1 und der §§ 176c, 176d und, unter den in § 177 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des § 177,“. 4. § 100g Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d wird durch den folgenden Buchstaben d ersetzt: „d) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der §§ 176, 176c, 176d und, unter den in § 177 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des § 177,“. 5. § 397a Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: „1. durch eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches oder durch ein Verbrechen nach den §§ 232 bis 232b und 233a des Strafgesetzbuches verletzt ist,“. b) Nummer 1a wird durch die folgende Nummer 1a ersetzt: „1a. durch eine Straftat nach § 184j des Strafgesetzbuches verletzt ist und der Begehung dieser Straftat eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches zugrunde liegt,“. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am … [einsetzen: Datum des ersten Tages und Monats des auf die Verkündung folgenden Quartals] in Kraft. Berlin, den 21. April 2026 Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Ziel des Gesetzes ist es, das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung wirksam zu schützen, bestehende Schutzlücken im Sexualstrafrecht zu schließen und die Strafbarkeit sexueller Handlungen konsequent an das Fehlen einer Zustimmung zu knüpfen („Nur-Ja-heißt-Ja“). Die Abwesenheit eines ausdrücklichen Widerspruches darf dabei nicht als Zustimmung gewertet werden. Dies entspricht auch grundlegenden Wertungen anderer Delikte im Strafrecht. Die sexuelle Selbstbestimmung ist ein hochrangiges Rechtsgut. Sie wird seit dem Vierten Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 23. November 1973 (4. StrRG) ausdrücklich durch den 13. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches geschützt. Zugleich ist sie Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, das durch Artikel 2 Absatz 1 GG in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG gewährleistet wird. Die freie Entscheidung über das eigene Sexualleben gehört damit zum Kernbereich persönlicher Autonomie und bedarf eines effektiven strafrechtlichen Schutzes. Das Recht auf Schutz vor sexualisierter Gewalt wird zudem durch menschenrechtliche Normen abgeleitet: So definiert die Istanbul-Konvention Gewalt gegen Frauen deutlich als eine Menschenrechtsverletzung. Dabei darf der Staat durch sein Handeln nicht selbst die Rechte von Frauen verletzen und muss ihren Schutz vor Rechtsverletzungen durch Privatpersonen gewährleisten. Aus Artikel 36 Absatz 1 der Istanbul-Konvention ergibt sich die Pflicht alle nicht-einvernehmlichen sexuellen Handlungen unter Strafe zu stellen und dieses Verbot auch effektiv durchzusetzen. Trotz der Reformen der vergangenen Jahre bestehen weiterhin Schutzlücken im Sexualstrafrecht. Insbesondere erfasst der geltende § 177 StGB nicht alle Konstellationen, in denen sexuelle Handlungen ohne Zustimmung erfolgen. Die Norm ist derzeit systematisch fragmentiert ausgestaltet: § 177 Absatz 1 StGB enthält die Grundregelung im Sinne eines „Nein-heißt-Nein“-Ansatzes und setzt damit einen erkennbaren entgegenstehenden Willen voraus. Demgegenüber normiert § 177 Absatz 2 StGB einzelne Fallgruppen, in denen ein solcher Wille nicht ausdrücklich geäußert werden kann, und knüpft insoweit an das Fehlen einer Zustimmung an. Dieses Nebeneinander unterschiedlicher Regelungsansätze führt dazu, dass das Prinzip „Nur Ja heißt Ja“ lediglich punktuell Anwendung findet, etwa bei der Ausnutzung eines Überraschungsmoments oder bei Drohungen. Diese selektive Anknüpfung bewirkt eine inkonsistente und lückenhafte Erfassung nicht einvernehmlicher sexueller Handlungen. Es ist systematisch nicht überzeugend, die Strafbarkeit als solche vom Vorliegen spezifischer Fallgruppen abhängig zu machen, während in anderen Konstellationen ohne Drohung oder Überraschungsmoment weiterhin ein erkennbarer Gegenwille erforderlich bleibt. Die gerichtliche Praxis zeigt, dass hierdurch strafwürdige Verhaltensweisen nicht in allen Fällen tatbestandlich erfasst werden.7 Die Rechtsprechung erfasst insbesondere nicht solche Fälle flächendeckend, in denen betroffene Personen aufgrund einer traumatischen Reaktion nicht in der Lage sind, ihren entgegenstehenden Willen aktiv zu äußern oder körperlichen Widerstand zu leisten. In der psychologischen Forschung ist bekannt, dass Opfer sexueller Gewalt häufig eine sogenannte tonische Immobilität („Schockstarre“) erleben, bei der sie handlungsunfähig sind.8 Unter tonischer Immobilität ist ein körperliches Erstarren zu verstehen, bei dem die betroffene Person eine Bewegungsunfähigkeit bei vollem Bewusstsein erfahren. Der Körper ist wie eingefroren; Versuche die Kontrolle über den eigenen Körper zurück zu gewinnen scheitern. Gleichwohl können solche Konstellationen nach geltender Rechtslage dazu führen, dass eine Strafbarkeit nicht festgestellt werden kann. So wurde ein Angeklagter durch ein Urteil des Amtsgerichts Bernau vom 1. Juli 20219 vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen, weil für ihn nicht erkennbar gewesen sei, dass die Regungslosigkeit der Geschädigten auf einer Traumareaktion beruhte. Das Ge- 7 13 Rabe & von Normann, 2014, 5. 8 Humboldt Law Clinic, Schockstarre bei Angriffen sexualisierter Gewalt: Argumentationslinien für die Nebenklage, S. 7 ff. 9 AG Bernau, Urteil vom 01.07.2021 – 4 Ls 264 Js 28523/19 (28/20) – BeckRS 2021, 63967. richt führte aus, der Angeklagte habe davon ausgehen dürfen, dass die schlafende Nebenklägerin durch seine Handlungen geweckt werde und dadurch in der Lage sei, auf diese zu reagieren. Die Entscheidung zeigt, dass das geltende Recht voraussetzt, dass betroffene Personen aktiv reagieren oder Gegenwehr leisten müssen, um eine Strafbarkeit zu begründen. Auch aus dogmatischer Sicht bestehen Defizite. Nach geltendem Recht setzt die Erkennbarkeit eines entgegenstehenden Willens regelmäßig voraus, dass dieser nach außen erkennbar geäußert wird. In der Literatur wird dies teilweise als Obliegenheit der betroffenen Person beschrieben. Maßgeblich ist dabei – da es sich nicht um ein Fahrlässigkeitsdelikt handelt – nicht die Täterperspektive, sondern die Erkennbarkeit aus der Perspektive eines objektiven Dritten.10 Dies kann dazu führen, dass eine Strafbarkeit entfällt, obwohl der Täter tatsächlich von einem entgegenstehenden Willen wusste (sog. „Sonderwissen“), dieser jedoch nicht hinreichend nach außen in Erscheinung getreten ist.11 Die Notwendigkeit einer klareren gesetzlichen Regelung zeigt sich auch in der gerichtlichen Praxis, in der trotz offensichtlich nicht einvernehmlicher sexueller Handlungen eine Verurteilung wegen Vergewaltigung ausbleibt. So wurde in einem Verfahren12 vor einem Gericht in Thüringen im Jahr 2025 ein Angeklagter nicht wegen Vergewaltigung verurteilt, obwohl er eine Frau in ein Gebüsch gezogen und mit ihr den Geschlechtsverkehr vollzogen hatte. Das Gericht konnte keinen erkennbaren entgegenstehenden Willen feststellen, da die Geschädigte sich aus Angst versteifte und die Handlung über sich ergehen ließ. Die Anmerkung des Richters ein ausdrückliches „Nein“ hätte zur Strafbarkeit geführt, verdeutlicht, dass hier eine unverhältnismäßige Verantwortungsverlagerung auf das Opfer erfolgt. Darüber hinaus trägt die vorgeschlagene Regelung internationalen menschenrechtlichen Verpflichtungen Rechnung. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung13 im Fall M. C. gegen Bulgarien festgestellt, dass die Mitgliedstaaten nach den Artikeln 3 und 8 EMRK verpflichtet sind, nicht einvernehmliche sexuelle Handlungen auch dann unter Strafe zu stellen und effektiv zu verfolgen, wenn das Opfer keinen physischen Widerstand leistet. Zwar enthält das deutsche Strafrecht bereits Tatbestandsvarianten, die keinen Widerstand voraussetzen. Durch die konsequente Anknüpfung an das Fehlen einer freiwilligen Zustimmung wird jedoch sichergestellt, dass sämtliche Formen nicht einvernehmlicher sexueller Handlungen tatbestandlich erfasst werden und die Anforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention umfassend umgesetzt werden. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Nach derzeitiger Rechtslage stellt eine sexuelle Handlung dann einen strafbaren sexuellen Übergriff dar, wenn die Tatperson diese gegen den erkennbaren entgegenstehenden Willen einer Person an ihr vornimmt, von ihr vornehmen lässt oder sie dazu bestimmt, eine sexuelle Handlung an sich selbst, der Tatperson oder einer dritten Person vorzunehmen. Ein erkennbarer Gegenwille liegt vor, wenn das Opfer diesen so zum Ausdruck bringt, dass eine objektive dritte Person diesen entgegenstehenden Willen tatsächlich erkennen würde. Es müssen also entweder verbale Signale wie „Nein“ oder nonverbale Signale wie das Wegstoßen der Tatperson durch das Opfer erfolgen. Deutschland verstößt damit gegen geltendes Völkerrecht. Artikel 36 Absatz 1 der Istanbul Konvention verpflichtet die Vertragsstaaten sicherzustellen, dass jede „nicht einverständliche“, also ohne Einverständnis vorgenommene sexuelle Handlung strafbar ist. Dafür kommt es darauf an, ob nach den jeweiligen Umständen der Situation die Person freiwillig ihr Einverständnis gegeben hat. Die Freiwilligkeit liegt nur dann vor, wenn es das Ergebnis ihres freien Willens ist. Das Sexualstrafrecht würde also nur dann den Anforderungen der Konvention entsprechen, wenn auch passives Verhalten der betroffenen Person zur Strafbarkeit der handelnden Person führen würde und wenn ein Einverständnis freiwillig gegeben werden müsste. Diese Erfordernisse entsprechen auch den Wertungen des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. So stellte dieser im Urteil M. C. gegen Bulgarien 2003 10 Fischer, StGB, § 177 Rn. 10. 11 Fischer, StGB, § 177 Rn. 17–18. 12 Thüringer Allgemeine „Vergewaltigungsprozess in Nordhausen: Mutmaßlicher Täter wird freigesprochen“ vom 14. Februar 2025 (www.thuerin- ger-allgemeine.de/lokales/nordhausen/article408309407/vergewaltigungsprozess-in-nordhausen-mutmasslicher-taeter-wird-freigespro- chen.html). 13 EGMR (Große Kammer), Urteil vom 04.12.2003, Beschwerde-Nr. 39272/98, M. C. gegen Bulgarien, §§ 162 ff. fest, dass Staaten menschenrechtlich verpflichtet sind, dafür zu sorgen, dass sämtliche „nicht-einverständliche sexuelle Handlungen unter Strafe gestellt und effektiv verfolgt werden“. Der Begriff der Zustimmung ist dem deutschen Sexualstrafrecht bereits jetzt bekannt. Derzeit befindet sich allerdings lediglich im aktuellen § 177 Absatz 2 Nummer 2 StGB eine partielle „Nur Ja heißt Ja“-Lösung. Sie gilt jedoch nur für Fälle bei Personen mit eingeschränkter Willensbildungs- und -äußerungsfähigkeit. Die aktuelle Rechtslage führt somit zu einer Ungleichbehandlung von Menschen mit und ohne entsprechende Einschränkung. Insbesondere die nur teilweise Anwendbarkeit des Qualifikationstatbestands in § 177 Absatz 4 StGB auf die Fälle, in denen die Unfähigkeit zur Willensbildung oder Willensäußerung auf einer Krankheit oder einer Behinderung beruht, führt zu einer nicht hinnehmbaren Ungleichbehandlung. Diejenigen Personen, deren eingeschränkte Willensbildungsfähigkeit auf Intoxikation beruhen, etwa durch Rauschmittel wie Alkohol oder andere Drogen, werden von dem Qualifikationstatbestand des § 177 Absatz 4 StGB nicht erfasst. Durch die Einführung einer „Nur Ja heißt Ja“-Lösung für alle Personen würde eine solche Ungleichbehandlung nicht mehr vorliegen. Zudem würden insbesondere Fälle des sogenannten ambivalenten Verhaltens und Situationen, in denen sich die betroffene Person passiv verhält, umfassend vom Tatbestand umfasst sein. Passives Verhalten bedeutet bei der Zustimmungslösung eben kein Einverständnis. Die aktuell bestehende Äußerungsobliegenheit würde der betroffenen Person genommen und die Verantwortung auf die Tatperson verschoben werden.14 Eine Zustimmung15 liegt vor, wenn sie freiwillig als Ergebnis der freien Willensbildung der betroffenen Person erteilt wird. Schweigen, Passivität oder das Unterlassen von Gegenwehr stellen für sich genommen noch keine Zustimmung dar. Die Zustimmung kann sowohl explizit als auch konkludent geäußert werden. Die Zustimmung muss nicht zwingend durch Worte, sondern kann auch durch Mimik oder Gestik erteilt werden. Es kommt somit nicht ausschließlich auf den inneren Zustand der Person an. Dies entspricht auch der üblichen nicht-verbalen Kommunikationsformen, die gerade bei der Kommunikation von Sexualpartnern häufig vorliegen.16 Mit der aktuellen Rechtslage gehen Unsicherheiten zu Lasten der betroffenen Person. Nach der Neuregelung geht die Aufgabe, in einer entsprechenden Situation für Klarheit zu sorgen richtigerweise auf die Person über, die ihrem Wunsch nach einer sexuellen Handlung nachgeht. Die Zustimmung muss sich auf die konkrete Art und Weise des Sexualkontakts erstrecken. Wesentliche Abweichungen können zu einer qualitativ anderen Bewertung der sexuellen Handlung führen und die Zustimmung entfallen lassen. So kann beispielsweise nicht davon ausgegangen werden, dass die Zustimmung zum Geschlechtsverkehr mit Kondom auch eine Zustimmung zum ungeschützten Geschlechtsverkehr darstellt.17 Irrtümer über die Motive des Sexualpartners, die nicht die Art und Weise sexueller Handlungen betreffen und nicht zu einer qualitativ anderen Bewertung des Sexualkontakts führen, bleiben außen vor. Zudem wird der Tatbestand des § 177 Absatz 6 Nummer 1 StGB-E um den Begriff des „Mittels“ ergänzt. Der Tatbestand soll damit insbesondere Mittel erfassen, die im Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung in § 224 Absatz 1 Nummer 1 StGB („Gift und andere gesundheitsschädliche Stoffe“) genannt sind, also etwa „K.-o.- Tropfen“, die einer Person über ein Getränk verabreicht werden, um sexuelle Übergriffe im Zustand der Bewusstlosigkeit zu ermöglichen. Die Begriffe „Werkzeug“ und „Mittel“ sind ausgehend vom „funktionalen“ Werkzeugbegriff als Einheit zu verstehen und erfassen alle festen, flüssigen oder gasförmigen Mittel, die zur Begehung des Grunddelikts eingesetzt werden und im konkreten Fall die Eignung aufweisen, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.18 Die Gefährlichkeit bezieht sich sowohl auf das Werkzeug als auch auf das Mittel. Beide müssen entsprechend der geltenden Definition für „gefährliche Werkzeuge“ die Eignung aufweisen, erhebliche Verletzungen zuzufügen.19 Dieselben Maßstäbe gelten bereits heute im Wesentlichen auch für die „gesundheitsschädlichen Stoffe“ im Tatbestand des § 224 Absatz 1 Nummer 1 StGB.20 Eine potentielle Gefährlichkeit wird bei der Verwendung von „K.- o.-Tropfen“ bereits mit dem vom Normalzustand abweichenden Zustand der Bewusstlosigkeit anzunehmen sein, 14 Deutscher Juristinnenbund e. V. (djb), Policy Paper: Nur Ja heißt Ja!, 18.11.2024, S. 10. 15 Zum Begriff der Zustimmung: MüKoStGB/Renzikowski StGB § 177 Rn. 81–85 (hier bezogen auf § 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB). 16 Silje Stenvaag – Fahrlässige Vergewaltigung, STREIT 3/2006. 17 Vgl. zur Strafbarkeit des sogenannten „stealthing“ bei erkennbar entgegenstehendem Willen bereits unter der bestehenden Rechtslage, BGH, Beschl. v. 13.12.2022 – 3 StR 372/22, BeckRS 2022, 41550 Rn. 15. 18 Hilgendorf ZStW 112 (2000), 811, 824. 19 Fischer, StGB, 224 Rn. 14 m.w.N. zur Rechtsprechung. 20 Vgl. Fischer, a. a. O., Rn. 6 f. der in der Regel mit Aspirationsrisiken einhergehen wird. Weitere Gesundheitsgefahren können sich aus dem Grad der Intoxikation bzw. der Sedierung ergeben (Kreislaufinstabilität, Sauerstoffmangel). Die Frage der Gefährlichkeit ist von den Tatgerichten im konkreten Fall aufzuklären und zu bewerten. Eine „unmittelbare“ Einwirkung des Täters „von außen“, wie sie im Rahmen des § 224 Absatz 1 Nummer 2 StGB teilweise aus dem Wort „mittels“ hergeleitet wird, ist keine Voraussetzung für die Verwendung gefährlicher Werkzeuge oder Mittel gemäß § 177 Absatz 8 Nummer 1 StGB. Nach den insoweit anzuwendenden Kriterien der objektiven Zurechnung genügt die Verursachung einer rechtlich missbilligten Gefahr, die sich im tatbestandlichen Erfolg realisiert. Versieht der Täter ein Getränk mit narkotisierenden Substanzen und nimmt das insoweit getäuschte Opfer dieses Getränk sodann zu sich, hat der Täter eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen, die sich im Verletzungserfolg – der Bewusstlosigkeit – realisiert. Weiter wird der fahrlässige sexuelle Übergriff erstmalig strafbar. Hierdurch wird eine eklatante Strafbarkeitslücke geschlossen. Nach derzeitiger Rechtslage wirkt jeder Irrtum über ein Einverständnis tatbestandsausschließend nach § 16 Absatz 1 Satz 1 StGB. Aufgrund fehlenden Vorsatzes scheidet eine Bestrafung wegen sexueller Nötigung bzw. Vergewaltigung aus, da es sich hierbei um reine Vorsatzdelikte handelt. Eine besondere Schwierigkeit stellt der Umstand dar, dass sich der Vorsatz nicht lediglich auf den entgegenstehenden Willen des Gegenübers, sondern auch auf dessen Äußerung in objektiv erkennbarer Weise erstrecken muss. Das führt dazu, dass die Tatperson den entgegenstehenden Willen nicht nur für möglich halten und billigend in Kauf nehmen muss, sondern auch, dass die betroffene Person ihren Willen in einer Form geäußert hat, die auch ein objektiver Beobachter erkannt hätte.21 Auch eine Strafbarkeit auf Grundlage der Irrtumsregelung des § 16 Abs. 1 S. 2 StGB ist in Ermangelung eines entsprechenden Fahrlässigkeitstatbestands nicht möglich. Somit führen derzeit alle Irrtümer, einschließlich solcher, die in der privaten Vorstellungswelt des Täters begründet sind, zur Straffreiheit.22 Diese Straflosigkeit bei Irrtümern über das Einverständnis ist aus einer Opferperspektive problematisch, da das Urteil „fehlendes Unrecht“ der real stattgefundenen Rechtsverletzung nicht Rechnung trägt.23 Dieser Problematik wird durch die Einführung des § 179 StGB-E begegnet. Das Verhalten des Täters ist dann strafbar, wenn er sich nicht in hinreichender Weise des tatsächlichen Vorliegens des Einverständnisses versichert hat. Er muss die fehlende Zustimmung wenigstens leichtfertig verkannt haben. Leichtfertigkeit liegt vor, wenn der Täter grob achtlos handelt und nicht beachtet, was sich unter den Voraussetzungen seiner Erkenntnisse und Fähigkeiten aufdrängen muss.24 Die Einführung der Fahrlässigkeitsstrafbarkeit kann zu einem ausgeprägteren Verständnis führen, dass sexueller Umgang immer nur mit gegenseitigem Einverständnis erfolgen soll. III. Alternativen Die gegenwärtige Rechtslage lässt insbesondere gegenüber Frauen den angemessenen strafrechtlichen Schutz vermissen. Bei der Gesetzesänderung handelt es sich ferner um eine Maßnahme, um Artikel 36 der Istanbul- Konvention zu entsprechen. IV. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 Variante 1 des Grundgesetzes (Strafrecht). V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar und dient insbesondere der Umsetzung von Artikel 36 der Istanbul-Konvention. 21 Deutscher Juristinnenbund e. V. (djb), Policy Paper: Nur Ja heißt Ja!, 18.11.2024, S. 11. 22 Tatjana Hörnle, Irrtum über Einverständnis bei sexueller Nötigung, ZStW 112, 359. 23 Silje Stenvaag – Fahrlässige Vergewaltigung, STREIT 3/2006. 24 Fischer, StGB, § 15 Rn. 35. VI. Befristung; Evaluierung Eine Befristung der Gesetzesänderungen ist nicht vorgesehen. Es handelt sich um eine gesamtgesellschaftliche Grundaussage, die langfristig Geltung beansprucht. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuches – StGB) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses ist wegen der neuen Überschrift des § 179 StGB in der Entwurfsfassung (StGB-E – Fahrlässiger sexueller Übergriff und sexuelle Nötigung) erforderlich. Zu Nummer 2 (§ 126 Absatz 1 StGB-E) Redaktionelle Änderung. Zu Nummer 3 (§ 177 StGB-E) Zu § 177 Absatz 1 StGB-E § 177 Absatz 1 StGB-E ersetzt die Formulierung „gegen den erkennbaren Willen“ durch das Tatbestandsmerkmal „ohne dass diese Person dem zugestimmt hat“. Dadurch wird klargestellt, dass das Ausbleiben einer Zustimmung maßgeblich ist und nicht mehr das Handeln gegen einen „erkennbaren Willen“, um dem Ja-heißt-Ja-Prinzip gerecht zu werden. An der Strafandrohung (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren) wird festgehalten. Zu § 177 Absatz 2 StGB-E § 177 Absatz 2 StGB-E regelt die Strafbarkeit des Versuchs, die ursprünglich in § 177 Absatz 3 vorgesehen war. Die bisher in § 177 Absatz 2 Nummer 1–3 StGB enthaltenen Qualifikationen entfallen an dieser Stelle, da sie vollständig in der neu eingeführten Ja-heißt-Ja-Regelung aufgehen. Die Regelungen der § 177 Absatz 2 Nummer 4 und 5 StGB werden in den § 177 Absatz 3 StGB-E aufgenommen. Zu § 177 Absatz 3 StGB-E Damit werden Tatbestände, die bislang teilweise in § 177 Absatz 2 Nummer 4 und 5 sowie in Absatz 5 StGB geregelt waren, zu einer einheitlichen Qualifikation mit Mindeststrafe von einem Jahr zusammengeführt. § 177 Absatz 3 StGB-E bildet § 177 Absatz 5 StGB ab und fügt die Qualifikationen des bisherigen § 77 Absatz 2 Nummer 4 und 5 StGB in § 177 Absatz 3 Nummer 1 und 2 StGB-E ein: Wenn der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht oder der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat. Hierfür wird fortan eine Mindeststrafe von einem Jahr vorgesehen. Zu § 177 Absatz 4 StGB-E § 177 Absatz 4 StGB-E entspricht § 177 Absatz 6 StGB; sie werden lediglich redaktionell neu nummeriert. Zu § 177 Absatz 5 StGB-E § 177 Absatz 5 StGB-E entspricht § 177 Absatz 7 StGB; sie werden lediglich redaktionell neu nummeriert. Zu § 177 Absatz 6 StGB-E § 177 Absatz 6 StGB-E entspricht § 177 Absatz 8 StGB und wird um das Wort „oder Mittel“ ergänzt. Damit wird klargestellt, dass sämtliche gefährlichen Mittel, die bei der Begehung eines Sexualdelikts verwendet werden, dem Qualifikationstatbestand des besonders schweren sexuellen Übergriffs unterfallen. Zu § 177 Absatz 7 StGB-E § 177 Absatz 7 StGB-E entspricht § 177 Absatz 9 StGB; sie werden lediglich redaktionell neu nummeriert. Zu Nummer 4 (§ 179 StGB-E) Mit § 179 StGB-E wird ein neuer Straftatbestand des fahrlässigen sexuellen Übergriffs und der fahrlässigen sexuellen Nötigung eingeführt. Die Vorschrift erfasst Fälle, in denen der Täter eine in § 177 Absatz 1 StGB-E bezeichnete sexuelle Handlung vornimmt, dabei jedoch verkennt, dass die andere Person der Handlung nicht zugestimmt hat. Damit wird ein Fahrlässigkeitsdelikt geschaffen, das an die Zustimmungslösung des § 177 Absatz 1 StGB-E anknüpft. Strafbar ist danach, wer wenigstens leichtfertig davon ausgeht, dass eine Zustimmung vorliegt, obwohl tatsächlich keine Zustimmung gegeben ist. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Damit wird dem geringeren Unrechtsgehalt gegenüber dem vorsätzlichen Delikt des § 177 StGB-E Rechnung getragen. Zu Nummer 5 (§ 250 Absatz 2 Nummer 1 StGB-E) Auf die Begründung zu § 177 Absatz 6 StGB-E wird Bezug genommen. Zu Artikel 2 (Änderung der Strafprozessordnung – StPO) Zu Nummer 1 (§ 53 Absatz 2 Nummer 2 StPO-E) Bei der Änderung des § 53 Absatz 2 Nummer 2 StPO handelt es sich um eine Korrektur des redaktionellen Versehens des Gesetzgebers 2016 mit der Einführung von „Nein-heißt-Nein“. Der Gesetzgeber hat hier übersehen, dass § 53 StPO nicht umfassend auf § 177 Absatz 1 und 2 verwiesen hat, weil es sich nach der Gesetzesänderung nunmehr jeweils um Vergehen und nicht wie zuvor um Verbrechen handelt. Es ist somit konsequent § 177 Absatz 1 StGB-E in § 53 StPO aufzunehmen. Zu Nummer 2 (§ 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe f StPO-E) Die Vorschrift wird redaktionell angepasst. Die Bezugnahme auf § 177 StGB wird an die neue Struktur des § 177 StGB-E angepasst. Zu Nummer 3 (§ 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e StPO-E) Die Vorschrift wird redaktionell angepasst. Die Bezugnahme auf § 177 StGB wird an die neue Struktur des § 177 StGB-E angepasst. Zu Nummer 4 (§ 100g Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d StPO-E) Die Vorschrift wird redaktionell angepasst. Die Bezugnahme auf § 177 StGB wird an die neue Struktur des § 177 StGB-E angepasst. Zu Nummer 5 (§ 397a StPO-E) Der Anwendungsbereich der Vorschrift wird auf alle Straftaten nach § 177 StGB erstreckt. Hierdurch wird eine weitere Forderung aus der Istanbul-Konvention umgesetzt. Nach Artikel 57 IK müssen die Vertragsstaaten das Recht der Opfer auf Rechtsbeistand und eine unentgeltliche Rechtsberatung für Opfer sicherstellen. Zu Artikel 3 (Inkrafttreten) Artikel 3 regelt das Inkrafttreten. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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