Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Konsensbasiertes Sexualstrafrecht - Verbesserung des Schutzes vor sexueller Misshandlung und Vergewaltigung
Text
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Konsensbasiertes Sexualstrafrecht - Verbesserung des Schutzes vor sexueller Misshandlung und Vergewaltigung
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5480
21. Wahlperiode 21.04.2026
Gesetzentwurf
der Abgeordneten Dr. Lena Gumnior, Ulle Schauws, Helge Limburg, Dr. Till
Steffen, Lukas Benner, Awet Tesfaiesus, Marcel Emmerich, Stefan Schmidt
und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches –
Konsensbasiertes Sexualstrafrecht – Verbesserung des Schutzes
vor sexueller Misshandlung und Vergewaltigung
A. Problem
Das deutsche Sexualstrafrecht knüpft im § 177 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs
(StGB) die Strafbarkeit sexueller Übergriffe im Wesentlichen an das Vorliegen
eines erkennbar entgegenstehenden Willens der betroffenen Person an. Dieses
Regelungskonzept führt in der Praxis zu erheblichen Schutzlücken und wird den
völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere
aus Artikel 36 des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung und
Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (sog. Istanbul-Konvention),
nicht gerecht.
Zahlreiche Fallkonstellationen nicht-einverständlicher sexueller Handlungen
bleiben straflos oder sind mit erheblichen Nachweisproblemen verbunden. Dies
betrifft insbesondere Situationen, in denen betroffene Personen aufgrund von
Schockreaktionen, Passivität, Angst, Machtungleichgewichten, früheren
Gewalterfahrungen oder ambivalentem Verhalten ihren entgegenstehenden Willen nicht
in einer Weise äußern können, die nach derzeitiger Rechtslage als „erkennbar“
gilt. Die Verantwortung für die Vermeidung sexueller Übergriffe wird dadurch
faktisch auf die betroffene Person verlagert.
Folge dieser gesetzgeberischen Entscheidung ist es, dass die sexuelle
Selbstbestimmung im Strafrecht einen geringeren Schutz zu erfahren scheint als
beispielsweise der Schutz des Eigentums. Beim Diebstahl gemäß § 242 StGB genügt der
bloße Bruch des fremden Gewahrsams ohne Erkennbarkeit des
entgegenstehenden Willens der betroffenen Person für die Strafbarkeit. Im Sexualstrafrecht ist
hingegen ein erkennbar entgegenstehender Wille erforderlich.
Verfassungsrechtlich wiegt die Differenz besonders schwer. Die sexuelle
Selbstbestimmung ist als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus
Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 1 des Grundgesetzes (GG) geschützt. Sie betrifft
die Intimsphäre und damit den innersten Bereich privater Lebensgestaltung. Dem
Staat kommt insoweit eine grundrechtliche Schutzpflicht zu.1 Wenn jedoch das
1 Dürig/Herzog/Scholz/Di Fabio GG Art. 2 Abs. 1 Rn. 202.
Strafrecht geringere Anforderungen an den Schutz der sexuellen
Selbstbestimmung als an den Schutz des Eigentums stellt, steht dies in Spannung zur
verfassungsrechtlichen Schutzpflicht und dem aus ihr folgenden Untermaßverbot.
Eine solche politische und rechtliche Wertung schlägt sich auch in den
gesellschaftlichen Vorstellungen nieder. Wenn das Strafrecht das Fehlen einer
Zustimmung nicht konsequent sanktioniert, trägt dies dazu bei, dass weiterhin nicht
einvernehmliche sexueller Umgang gesellschaftlich nicht als Unrecht
wahrgenommen wird. Mithin zeigt die Statistik des Bundeskriminalamtes seit 2018 einen
kontinuierlichen Anstieg erfasster Sexualdelikte.2
Ein Blick auf die aktuelle Rechtslage in den europäischen Nachbarstaaten zeigt,
dass Deutschland mit der Einführung einer zustimmungsbasierten Ausgestaltung
des Sexualstrafrechts keinen Sonderweg beschreiten würde. Inzwischen verfügen
14 europäische Staaten über ein konsensbasiertes Sexualstrafrecht. In Schweden
hat sich nach der Gesetzesänderung die Verurteilungsrate bei Sexualdelikten um
75 % erhöht.3
Die internationale Experten-/Expertinnengruppe GREVIO, die den Stand der
Umsetzung der Istanbul-Konvention bewertet, hat wiederholt festgestellt, dass
das deutsche Sexualstrafrecht den dort geregelten Anforderungen nicht im
vollen Umfang genügt.4 Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
verlangt eine effektive strafrechtliche Verfolgung aller nicht-einverständlichen
sexuellen Handlungen.5
Zugleich hat Deutschland gemeinsam mit Frankreich und Ungarn die historische
Chance verhindert, in der gesamten Europäischen Union ein konsensbasiertes
Sexualstrafrecht einzuführen, indem es sich gegen die Aufnahme eines
einheitlichen, konsensbasierten Straftatbestandes der Vergewaltigung in die Richtlinie
2024/1385/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur
Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt ausgesprochen
hat.6
B. Lösung
Um bestehende Strafbarkeitslücken zu schließen, ist die Einführung einer „Nur Ja
heißt Ja“-Regelung im § 177 Absatz 1 StGB erforderlich. Der Grundtatbestand
knüpft daran an, dass eine sexuelle Handlung ohne Zustimmung der betroffenen
Person vorgenommen wird. Das bisherige Tatbestandsmerkmal des „erkennbaren
entgegenstehenden Willens“ entfällt. Durch die Neuformulierung wird der
§ 177 StGB insgesamt systematisch vereinfacht, sodass die bislang in Absatz 2
geregelten Fallgruppen nicht mehr benötigt werden. Die
Qualifikationstatbestände und die Strafzumessungsregeln der Norm bleiben erhalten. Um
klarzustellen, dass sämtliche gefährliche Gegenstände und Mittel, die bei der Begehung ei-
2 Bundeskriminalamt. (2. April, 2025). Anzahl der polizeilich erfassten Opfer von Vergewaltigung,
sexueller Nötigung und besonders schwerem sexuellem Übergriff in Deutschland von 2014 bis 2024
[Graph]. In Statista. Zugriff am 25. Februar 2026, von https://de.statista.com/statistik/daten/stu-
die/37486/umfrage/opfer-von-vergewaltigung-und-sexueller-noetigung-in-deutschland-von-1999-bis-
2008/.
3 Batha in Reuters, Rape conviction rates rise 75 % in Sweden after change in the law (22. Juni 2020).
4 GREVIO Bericht zu Deutschland, 7. Oktober 2022, Nr. 252.
5 EGMR (Große Kammer), Urteil vom 4. Dezember 2003, Beschwerde-Nr. 39272/98, M. C. gegen
Bulgarien, §§ 162 ff.
6 Çelebi, Dilken; Koop, Lisa Marie; Melchior, Leokadia: Deutschlands Blockade beim europaweiten
Gewaltschutz: Warum eine europaweite Harmonisierung des Vergewaltigungsstraftatbestandes
möglich und nötig ist, VerfBlog, 2024/1/10, https://verfassungsblog.de/deutschlands-blockade-beim-euro-
paweiten-gewaltschutz/.
nes Sexualdelikts oder eines Raubes verwendet werden, dem
Qualifikationstatbestand des § 177 Absatz 6 Nummer 1 bzw. des § 250 Absatz 2 Nummer 1 StGB
unterfallen, sollen in diesen Tatbeständen künftig neben Waffen und gefährlichen
Werkzeugen auch die gefährlichen „Mittel“ aufgeführt werden.
Um weitere eklatante Strafbarkeitslücken zu schließen, wird ein
Fahrlässigkeitstatbestand in § 179 StGB eingeführt. Es wird eine Strafbarkeit für Fälle
eingeführt, in denen der Täter grob fahrlässig verkennt, dass keine Zustimmung
vorliegt. Damit wird klargestellt, dass auch eine sorgfaltswidrige Missachtung
sexueller Selbstbestimmung strafwürdiges Unrecht darstellt. Zugleich wird durch
einen abgesenkten Strafrahmen dem geringeren Schuldgehalt Rechnung getragen.
Zudem sind redaktionelle Änderungen in der Strafprozessordnung erforderlich.
C. Alternativen
Keine. Ein Festhalten an der bestehenden „Nein-heißt-Nein“-Regelung oder nur
punktuelle Änderungen würden die strukturellen Defizite des geltenden Rechts
nicht beheben und Deutschlands völkerrechtlichen Verpflichtungen der Istanbul-
Konvention weiterhin nicht erfüllen.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
F. Weitere Kosten
Durch die Erweiterung der bestehenden Strafvorschrift können den
Länderhaushalten geringfügige Verfahrens- und Vollzugskosten entstehen, deren genaue
Höhe sich derzeit nicht näher beziffern lässt, die aber wegen des insgesamt
geringen Umfangs der Erweiterungen nicht erheblich sein dürften.
Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches –
Konsensbasiertes Sexualstrafrecht – Verbesserung des Schutzes
vor sexueller Misshandlung und Vergewaltigung
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 95) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 179 durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 179 Fahrlässiger sexueller Übergriff und sexuelle Nötigung“.
2. § 126 Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 177 Absatz 3 bis 7 oder des
§ 178,“.
3. § 177 wird durch den folgenden § 177 ersetzt:
„§ 177
Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung
(1) Wer eine sexuelle Handlung an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder
diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, ohne
dass diese Person dem zugestimmt hat, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren
bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter
1. eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht,
2. die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem
empfindlichen Übel genötigt hat,
3. gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
4. dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
5. eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.
(4) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein
besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle
Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen,
insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.
(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1. eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2. sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt
oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
3. das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(6) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug oder Mittel verwendet oder
2. das Opfer
a) bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(7) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei
Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn
Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 5 und 6 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren zu erkennen.“
4. Nach § 178 wird der folgende § 179 eingefügt:
„§ 179
Fahrlässiger sexueller Übergriff
Wer eine in § 177 Absatz 1 bezeichnete Handlung begeht und dabei wenigstens leichtfertig verkennt,
dass die andere Person nicht zugestimmt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.“
5. § 250 Absatz 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug oder Mittel verwendet,“.
Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319),
die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 20. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 95) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 53 Absatz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174 bis 174c, 176a, 176b, 177 Absatz 1
des Strafgesetzbuches oder“.
2. § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe f wird durch den folgenden Buchstaben f ersetzt:
„f) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der §§ 176, 176c, 176d und, unter den
in § 177 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des § 177,“.
3. § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e wird durch den folgenden Buchstaben e ersetzt:
„e) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 176 Absatz 1 und der §§ 176c,
176d und, unter den in § 177 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des § 177,“.
4. § 100g Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d wird durch den folgenden Buchstaben d ersetzt:
„d) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der §§ 176, 176c, 176d und, unter den
in § 177 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des § 177,“.
5. § 397a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. durch eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches oder durch ein Verbrechen nach den §§ 232
bis 232b und 233a des Strafgesetzbuches verletzt ist,“.
b) Nummer 1a wird durch die folgende Nummer 1a ersetzt:
„1a. durch eine Straftat nach § 184j des Strafgesetzbuches verletzt ist und der Begehung dieser Straftat
eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches zugrunde liegt,“.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am … [einsetzen: Datum des ersten Tages und Monats des auf die Verkündung folgenden
Quartals] in Kraft.
Berlin, den 21. April 2026
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Ziel des Gesetzes ist es, das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung wirksam zu schützen, bestehende Schutzlücken
im Sexualstrafrecht zu schließen und die Strafbarkeit sexueller Handlungen konsequent an das Fehlen einer
Zustimmung zu knüpfen („Nur-Ja-heißt-Ja“). Die Abwesenheit eines ausdrücklichen Widerspruches darf dabei nicht
als Zustimmung gewertet werden. Dies entspricht auch grundlegenden Wertungen anderer Delikte im Strafrecht.
Die sexuelle Selbstbestimmung ist ein hochrangiges Rechtsgut. Sie wird seit dem Vierten Gesetz zur Reform des
Strafrechts vom 23. November 1973 (4. StrRG) ausdrücklich durch den 13. Abschnitt des Besonderen Teils des
Strafgesetzbuches geschützt. Zugleich ist sie Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, das durch Artikel 2
Absatz 1 GG in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG gewährleistet wird. Die freie Entscheidung über das
eigene Sexualleben gehört damit zum Kernbereich persönlicher Autonomie und bedarf eines effektiven
strafrechtlichen Schutzes. Das Recht auf Schutz vor sexualisierter Gewalt wird zudem durch menschenrechtliche Normen
abgeleitet: So definiert die Istanbul-Konvention Gewalt gegen Frauen deutlich als eine
Menschenrechtsverletzung. Dabei darf der Staat durch sein Handeln nicht selbst die Rechte von Frauen verletzen und muss ihren Schutz
vor Rechtsverletzungen durch Privatpersonen gewährleisten. Aus Artikel 36 Absatz 1 der Istanbul-Konvention
ergibt sich die Pflicht alle nicht-einvernehmlichen sexuellen Handlungen unter Strafe zu stellen und dieses Verbot
auch effektiv durchzusetzen.
Trotz der Reformen der vergangenen Jahre bestehen weiterhin Schutzlücken im Sexualstrafrecht. Insbesondere
erfasst der geltende § 177 StGB nicht alle Konstellationen, in denen sexuelle Handlungen ohne Zustimmung
erfolgen. Die Norm ist derzeit systematisch fragmentiert ausgestaltet: § 177 Absatz 1 StGB enthält die
Grundregelung im Sinne eines „Nein-heißt-Nein“-Ansatzes und setzt damit einen erkennbaren entgegenstehenden Willen
voraus. Demgegenüber normiert § 177 Absatz 2 StGB einzelne Fallgruppen, in denen ein solcher Wille nicht
ausdrücklich geäußert werden kann, und knüpft insoweit an das Fehlen einer Zustimmung an. Dieses
Nebeneinander unterschiedlicher Regelungsansätze führt dazu, dass das Prinzip „Nur Ja heißt Ja“ lediglich punktuell
Anwendung findet, etwa bei der Ausnutzung eines Überraschungsmoments oder bei Drohungen. Diese selektive
Anknüpfung bewirkt eine inkonsistente und lückenhafte Erfassung nicht einvernehmlicher sexueller Handlungen.
Es ist systematisch nicht überzeugend, die Strafbarkeit als solche vom Vorliegen spezifischer Fallgruppen
abhängig zu machen, während in anderen Konstellationen ohne Drohung oder Überraschungsmoment weiterhin ein
erkennbarer Gegenwille erforderlich bleibt. Die gerichtliche Praxis zeigt, dass hierdurch strafwürdige
Verhaltensweisen nicht in allen Fällen tatbestandlich erfasst werden.7
Die Rechtsprechung erfasst insbesondere nicht solche Fälle flächendeckend, in denen betroffene Personen
aufgrund einer traumatischen Reaktion nicht in der Lage sind, ihren entgegenstehenden Willen aktiv zu äußern oder
körperlichen Widerstand zu leisten. In der psychologischen Forschung ist bekannt, dass Opfer sexueller Gewalt
häufig eine sogenannte tonische Immobilität („Schockstarre“) erleben, bei der sie handlungsunfähig sind.8 Unter
tonischer Immobilität ist ein körperliches Erstarren zu verstehen, bei dem die betroffene Person eine
Bewegungsunfähigkeit bei vollem Bewusstsein erfahren. Der Körper ist wie eingefroren; Versuche die Kontrolle über den
eigenen Körper zurück zu gewinnen scheitern. Gleichwohl können solche Konstellationen nach geltender
Rechtslage dazu führen, dass eine Strafbarkeit nicht festgestellt werden kann. So wurde ein Angeklagter durch ein Urteil
des Amtsgerichts Bernau vom 1. Juli 20219 vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen, weil für ihn nicht
erkennbar gewesen sei, dass die Regungslosigkeit der Geschädigten auf einer Traumareaktion beruhte. Das Ge-
7 13 Rabe & von Normann, 2014, 5.
8 Humboldt Law Clinic, Schockstarre bei Angriffen sexualisierter Gewalt: Argumentationslinien für die Nebenklage, S. 7 ff.
9 AG Bernau, Urteil vom 01.07.2021 – 4 Ls 264 Js 28523/19 (28/20) – BeckRS 2021, 63967.
richt führte aus, der Angeklagte habe davon ausgehen dürfen, dass die schlafende Nebenklägerin durch seine
Handlungen geweckt werde und dadurch in der Lage sei, auf diese zu reagieren. Die Entscheidung zeigt, dass das
geltende Recht voraussetzt, dass betroffene Personen aktiv reagieren oder Gegenwehr leisten müssen, um eine
Strafbarkeit zu begründen.
Auch aus dogmatischer Sicht bestehen Defizite. Nach geltendem Recht setzt die Erkennbarkeit eines
entgegenstehenden Willens regelmäßig voraus, dass dieser nach außen erkennbar geäußert wird. In der Literatur wird dies
teilweise als Obliegenheit der betroffenen Person beschrieben. Maßgeblich ist dabei – da es sich nicht um ein
Fahrlässigkeitsdelikt handelt – nicht die Täterperspektive, sondern die Erkennbarkeit aus der Perspektive eines
objektiven Dritten.10 Dies kann dazu führen, dass eine Strafbarkeit entfällt, obwohl der Täter tatsächlich von
einem entgegenstehenden Willen wusste (sog. „Sonderwissen“), dieser jedoch nicht hinreichend nach außen in
Erscheinung getreten ist.11
Die Notwendigkeit einer klareren gesetzlichen Regelung zeigt sich auch in der gerichtlichen Praxis, in der trotz
offensichtlich nicht einvernehmlicher sexueller Handlungen eine Verurteilung wegen Vergewaltigung ausbleibt.
So wurde in einem Verfahren12 vor einem Gericht in Thüringen im Jahr 2025 ein Angeklagter nicht wegen
Vergewaltigung verurteilt, obwohl er eine Frau in ein Gebüsch gezogen und mit ihr den Geschlechtsverkehr vollzogen
hatte. Das Gericht konnte keinen erkennbaren entgegenstehenden Willen feststellen, da die Geschädigte sich aus
Angst versteifte und die Handlung über sich ergehen ließ. Die Anmerkung des Richters ein ausdrückliches „Nein“
hätte zur Strafbarkeit geführt, verdeutlicht, dass hier eine unverhältnismäßige Verantwortungsverlagerung auf das
Opfer erfolgt.
Darüber hinaus trägt die vorgeschlagene Regelung internationalen menschenrechtlichen Verpflichtungen
Rechnung. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung13 im Fall M. C. gegen
Bulgarien festgestellt, dass die Mitgliedstaaten nach den Artikeln 3 und 8 EMRK verpflichtet sind, nicht
einvernehmliche sexuelle Handlungen auch dann unter Strafe zu stellen und effektiv zu verfolgen, wenn das Opfer keinen
physischen Widerstand leistet. Zwar enthält das deutsche Strafrecht bereits Tatbestandsvarianten, die keinen
Widerstand voraussetzen. Durch die konsequente Anknüpfung an das Fehlen einer freiwilligen Zustimmung wird
jedoch sichergestellt, dass sämtliche Formen nicht einvernehmlicher sexueller Handlungen tatbestandlich erfasst
werden und die Anforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention umfassend umgesetzt werden.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Nach derzeitiger Rechtslage stellt eine sexuelle Handlung dann einen strafbaren sexuellen Übergriff dar, wenn
die Tatperson diese gegen den erkennbaren entgegenstehenden Willen einer Person an ihr vornimmt, von ihr
vornehmen lässt oder sie dazu bestimmt, eine sexuelle Handlung an sich selbst, der Tatperson oder einer dritten
Person vorzunehmen. Ein erkennbarer Gegenwille liegt vor, wenn das Opfer diesen so zum Ausdruck bringt, dass
eine objektive dritte Person diesen entgegenstehenden Willen tatsächlich erkennen würde. Es müssen also
entweder verbale Signale wie „Nein“ oder nonverbale Signale wie das Wegstoßen der Tatperson durch das Opfer
erfolgen.
Deutschland verstößt damit gegen geltendes Völkerrecht. Artikel 36 Absatz 1 der Istanbul Konvention
verpflichtet die Vertragsstaaten sicherzustellen, dass jede „nicht einverständliche“, also ohne Einverständnis
vorgenommene sexuelle Handlung strafbar ist. Dafür kommt es darauf an, ob nach den jeweiligen Umständen der Situation
die Person freiwillig ihr Einverständnis gegeben hat. Die Freiwilligkeit liegt nur dann vor, wenn es das Ergebnis
ihres freien Willens ist. Das Sexualstrafrecht würde also nur dann den Anforderungen der Konvention
entsprechen, wenn auch passives Verhalten der betroffenen Person zur Strafbarkeit der handelnden Person führen würde
und wenn ein Einverständnis freiwillig gegeben werden müsste. Diese Erfordernisse entsprechen auch den
Wertungen des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. So stellte dieser im Urteil M. C. gegen Bulgarien 2003
10 Fischer, StGB, § 177 Rn. 10.
11 Fischer, StGB, § 177 Rn. 17–18.
12 Thüringer Allgemeine „Vergewaltigungsprozess in Nordhausen: Mutmaßlicher Täter wird freigesprochen“ vom 14. Februar 2025 (www.thuerin-
ger-allgemeine.de/lokales/nordhausen/article408309407/vergewaltigungsprozess-in-nordhausen-mutmasslicher-taeter-wird-freigespro-
chen.html).
13 EGMR (Große Kammer), Urteil vom 04.12.2003, Beschwerde-Nr. 39272/98, M. C. gegen Bulgarien, §§ 162 ff.
fest, dass Staaten menschenrechtlich verpflichtet sind, dafür zu sorgen, dass sämtliche „nicht-einverständliche
sexuelle Handlungen unter Strafe gestellt und effektiv verfolgt werden“.
Der Begriff der Zustimmung ist dem deutschen Sexualstrafrecht bereits jetzt bekannt. Derzeit befindet sich
allerdings lediglich im aktuellen § 177 Absatz 2 Nummer 2 StGB eine partielle „Nur Ja heißt Ja“-Lösung. Sie gilt
jedoch nur für Fälle bei Personen mit eingeschränkter Willensbildungs- und -äußerungsfähigkeit. Die aktuelle
Rechtslage führt somit zu einer Ungleichbehandlung von Menschen mit und ohne entsprechende Einschränkung.
Insbesondere die nur teilweise Anwendbarkeit des Qualifikationstatbestands in § 177 Absatz 4 StGB auf die Fälle,
in denen die Unfähigkeit zur Willensbildung oder Willensäußerung auf einer Krankheit oder einer Behinderung
beruht, führt zu einer nicht hinnehmbaren Ungleichbehandlung. Diejenigen Personen, deren eingeschränkte
Willensbildungsfähigkeit auf Intoxikation beruhen, etwa durch Rauschmittel wie Alkohol oder andere Drogen,
werden von dem Qualifikationstatbestand des § 177 Absatz 4 StGB nicht erfasst.
Durch die Einführung einer „Nur Ja heißt Ja“-Lösung für alle Personen würde eine solche Ungleichbehandlung
nicht mehr vorliegen. Zudem würden insbesondere Fälle des sogenannten ambivalenten Verhaltens und
Situationen, in denen sich die betroffene Person passiv verhält, umfassend vom Tatbestand umfasst sein. Passives
Verhalten bedeutet bei der Zustimmungslösung eben kein Einverständnis. Die aktuell bestehende
Äußerungsobliegenheit würde der betroffenen Person genommen und die Verantwortung auf die Tatperson verschoben werden.14
Eine Zustimmung15 liegt vor, wenn sie freiwillig als Ergebnis der freien Willensbildung der betroffenen Person
erteilt wird. Schweigen, Passivität oder das Unterlassen von Gegenwehr stellen für sich genommen noch keine
Zustimmung dar. Die Zustimmung kann sowohl explizit als auch konkludent geäußert werden. Die Zustimmung
muss nicht zwingend durch Worte, sondern kann auch durch Mimik oder Gestik erteilt werden. Es kommt somit
nicht ausschließlich auf den inneren Zustand der Person an. Dies entspricht auch der üblichen nicht-verbalen
Kommunikationsformen, die gerade bei der Kommunikation von Sexualpartnern häufig vorliegen.16 Mit der
aktuellen Rechtslage gehen Unsicherheiten zu Lasten der betroffenen Person. Nach der Neuregelung geht die
Aufgabe, in einer entsprechenden Situation für Klarheit zu sorgen richtigerweise auf die Person über, die ihrem
Wunsch nach einer sexuellen Handlung nachgeht.
Die Zustimmung muss sich auf die konkrete Art und Weise des Sexualkontakts erstrecken. Wesentliche
Abweichungen können zu einer qualitativ anderen Bewertung der sexuellen Handlung führen und die Zustimmung
entfallen lassen. So kann beispielsweise nicht davon ausgegangen werden, dass die Zustimmung zum
Geschlechtsverkehr mit Kondom auch eine Zustimmung zum ungeschützten Geschlechtsverkehr darstellt.17 Irrtümer über die
Motive des Sexualpartners, die nicht die Art und Weise sexueller Handlungen betreffen und nicht zu einer
qualitativ anderen Bewertung des Sexualkontakts führen, bleiben außen vor.
Zudem wird der Tatbestand des § 177 Absatz 6 Nummer 1 StGB-E um den Begriff des „Mittels“ ergänzt. Der
Tatbestand soll damit insbesondere Mittel erfassen, die im Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung in § 224
Absatz 1 Nummer 1 StGB („Gift und andere gesundheitsschädliche Stoffe“) genannt sind, also etwa „K.-o.-
Tropfen“, die einer Person über ein Getränk verabreicht werden, um sexuelle Übergriffe im Zustand der
Bewusstlosigkeit zu ermöglichen.
Die Begriffe „Werkzeug“ und „Mittel“ sind ausgehend vom „funktionalen“ Werkzeugbegriff als Einheit zu
verstehen und erfassen alle festen, flüssigen oder gasförmigen Mittel, die zur Begehung des Grunddelikts eingesetzt
werden und im konkreten Fall die Eignung aufweisen, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.18
Die Gefährlichkeit bezieht sich sowohl auf das Werkzeug als auch auf das Mittel. Beide müssen entsprechend der
geltenden Definition für „gefährliche Werkzeuge“ die Eignung aufweisen, erhebliche Verletzungen zuzufügen.19
Dieselben Maßstäbe gelten bereits heute im Wesentlichen auch für die „gesundheitsschädlichen Stoffe“ im
Tatbestand des § 224 Absatz 1 Nummer 1 StGB.20 Eine potentielle Gefährlichkeit wird bei der Verwendung von „K.-
o.-Tropfen“ bereits mit dem vom Normalzustand abweichenden Zustand der Bewusstlosigkeit anzunehmen sein,
14 Deutscher Juristinnenbund e. V. (djb), Policy Paper: Nur Ja heißt Ja!, 18.11.2024, S. 10.
15 Zum Begriff der Zustimmung: MüKoStGB/Renzikowski StGB § 177 Rn. 81–85 (hier bezogen auf § 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB).
16 Silje Stenvaag – Fahrlässige Vergewaltigung, STREIT 3/2006.
17 Vgl. zur Strafbarkeit des sogenannten „stealthing“ bei erkennbar entgegenstehendem Willen bereits unter der bestehenden Rechtslage, BGH,
Beschl. v. 13.12.2022 – 3 StR 372/22, BeckRS 2022, 41550 Rn. 15.
18 Hilgendorf ZStW 112 (2000), 811, 824.
19 Fischer, StGB, 224 Rn. 14 m.w.N. zur Rechtsprechung.
20 Vgl. Fischer, a. a. O., Rn. 6 f.
der in der Regel mit Aspirationsrisiken einhergehen wird. Weitere Gesundheitsgefahren können sich aus dem
Grad der Intoxikation bzw. der Sedierung ergeben (Kreislaufinstabilität, Sauerstoffmangel). Die Frage der
Gefährlichkeit ist von den Tatgerichten im konkreten Fall aufzuklären und zu bewerten.
Eine „unmittelbare“ Einwirkung des Täters „von außen“, wie sie im Rahmen des § 224 Absatz 1 Nummer 2 StGB
teilweise aus dem Wort „mittels“ hergeleitet wird, ist keine Voraussetzung für die Verwendung gefährlicher
Werkzeuge oder Mittel gemäß § 177 Absatz 8 Nummer 1 StGB. Nach den insoweit anzuwendenden Kriterien der
objektiven Zurechnung genügt die Verursachung einer rechtlich missbilligten Gefahr, die sich im tatbestandlichen
Erfolg realisiert. Versieht der Täter ein Getränk mit narkotisierenden Substanzen und nimmt das insoweit
getäuschte Opfer dieses Getränk sodann zu sich, hat der Täter eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen, die sich
im Verletzungserfolg – der Bewusstlosigkeit – realisiert.
Weiter wird der fahrlässige sexuelle Übergriff erstmalig strafbar. Hierdurch wird eine eklatante Strafbarkeitslücke
geschlossen. Nach derzeitiger Rechtslage wirkt jeder Irrtum über ein Einverständnis tatbestandsausschließend
nach § 16 Absatz 1 Satz 1 StGB. Aufgrund fehlenden Vorsatzes scheidet eine Bestrafung wegen sexueller
Nötigung bzw. Vergewaltigung aus, da es sich hierbei um reine Vorsatzdelikte handelt. Eine besondere Schwierigkeit
stellt der Umstand dar, dass sich der Vorsatz nicht lediglich auf den entgegenstehenden Willen des Gegenübers,
sondern auch auf dessen Äußerung in objektiv erkennbarer Weise erstrecken muss. Das führt dazu, dass die
Tatperson den entgegenstehenden Willen nicht nur für möglich halten und billigend in Kauf nehmen muss, sondern
auch, dass die betroffene Person ihren Willen in einer Form geäußert hat, die auch ein objektiver Beobachter
erkannt hätte.21 Auch eine Strafbarkeit auf Grundlage der Irrtumsregelung des § 16 Abs. 1 S. 2 StGB ist in
Ermangelung eines entsprechenden Fahrlässigkeitstatbestands nicht möglich. Somit führen derzeit alle Irrtümer,
einschließlich solcher, die in der privaten Vorstellungswelt des Täters begründet sind, zur Straffreiheit.22 Diese
Straflosigkeit bei Irrtümern über das Einverständnis ist aus einer Opferperspektive problematisch, da das Urteil
„fehlendes Unrecht“ der real stattgefundenen Rechtsverletzung nicht Rechnung trägt.23 Dieser Problematik wird
durch die Einführung des § 179 StGB-E begegnet. Das Verhalten des Täters ist dann strafbar, wenn er sich nicht
in hinreichender Weise des tatsächlichen Vorliegens des Einverständnisses versichert hat. Er muss die fehlende
Zustimmung wenigstens leichtfertig verkannt haben. Leichtfertigkeit liegt vor, wenn der Täter grob achtlos
handelt und nicht beachtet, was sich unter den Voraussetzungen seiner Erkenntnisse und Fähigkeiten aufdrängen
muss.24
Die Einführung der Fahrlässigkeitsstrafbarkeit kann zu einem ausgeprägteren Verständnis führen, dass sexueller
Umgang immer nur mit gegenseitigem Einverständnis erfolgen soll.
III. Alternativen
Die gegenwärtige Rechtslage lässt insbesondere gegenüber Frauen den angemessenen strafrechtlichen Schutz
vermissen. Bei der Gesetzesänderung handelt es sich ferner um eine Maßnahme, um Artikel 36 der Istanbul-
Konvention zu entsprechen.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 Variante 1 des
Grundgesetzes (Strafrecht).
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar und dient
insbesondere der Umsetzung von Artikel 36 der Istanbul-Konvention.
21 Deutscher Juristinnenbund e. V. (djb), Policy Paper: Nur Ja heißt Ja!, 18.11.2024, S. 11.
22 Tatjana Hörnle, Irrtum über Einverständnis bei sexueller Nötigung, ZStW 112, 359.
23 Silje Stenvaag – Fahrlässige Vergewaltigung, STREIT 3/2006.
24 Fischer, StGB, § 15 Rn. 35.
VI. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung der Gesetzesänderungen ist nicht vorgesehen. Es handelt sich um eine gesamtgesellschaftliche
Grundaussage, die langfristig Geltung beansprucht.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuches – StGB)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses ist wegen der neuen Überschrift des § 179 StGB in der Entwurfsfassung
(StGB-E – Fahrlässiger sexueller Übergriff und sexuelle Nötigung) erforderlich.
Zu Nummer 2 (§ 126 Absatz 1 StGB-E)
Redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 3 (§ 177 StGB-E)
Zu § 177 Absatz 1 StGB-E
§ 177 Absatz 1 StGB-E ersetzt die Formulierung „gegen den erkennbaren Willen“ durch das Tatbestandsmerkmal
„ohne dass diese Person dem zugestimmt hat“. Dadurch wird klargestellt, dass das Ausbleiben einer Zustimmung
maßgeblich ist und nicht mehr das Handeln gegen einen „erkennbaren Willen“, um dem Ja-heißt-Ja-Prinzip
gerecht zu werden. An der Strafandrohung (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren) wird festgehalten.
Zu § 177 Absatz 2 StGB-E
§ 177 Absatz 2 StGB-E regelt die Strafbarkeit des Versuchs, die ursprünglich in § 177 Absatz 3 vorgesehen war.
Die bisher in § 177 Absatz 2 Nummer 1–3 StGB enthaltenen Qualifikationen entfallen an dieser Stelle, da sie
vollständig in der neu eingeführten Ja-heißt-Ja-Regelung aufgehen.
Die Regelungen der § 177 Absatz 2 Nummer 4 und 5 StGB werden in den § 177 Absatz 3 StGB-E aufgenommen.
Zu § 177 Absatz 3 StGB-E
Damit werden Tatbestände, die bislang teilweise in § 177 Absatz 2 Nummer 4 und 5 sowie in Absatz 5 StGB
geregelt waren, zu einer einheitlichen Qualifikation mit Mindeststrafe von einem Jahr zusammengeführt.
§ 177 Absatz 3 StGB-E bildet § 177 Absatz 5 StGB ab und fügt die Qualifikationen des bisherigen § 77
Absatz 2 Nummer 4 und 5 StGB in § 177 Absatz 3 Nummer 1 und 2 StGB-E ein: Wenn der Täter eine Lage ausnutzt,
in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht oder der Täter die Person zur Vornahme oder
Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat. Hierfür wird fortan
eine Mindeststrafe von einem Jahr vorgesehen.
Zu § 177 Absatz 4 StGB-E
§ 177 Absatz 4 StGB-E entspricht § 177 Absatz 6 StGB; sie werden lediglich redaktionell neu nummeriert.
Zu § 177 Absatz 5 StGB-E
§ 177 Absatz 5 StGB-E entspricht § 177 Absatz 7 StGB; sie werden lediglich redaktionell neu nummeriert.
Zu § 177 Absatz 6 StGB-E
§ 177 Absatz 6 StGB-E entspricht § 177 Absatz 8 StGB und wird um das Wort „oder Mittel“ ergänzt. Damit wird
klargestellt, dass sämtliche gefährlichen Mittel, die bei der Begehung eines Sexualdelikts verwendet werden, dem
Qualifikationstatbestand des besonders schweren sexuellen Übergriffs unterfallen.
Zu § 177 Absatz 7 StGB-E
§ 177 Absatz 7 StGB-E entspricht § 177 Absatz 9 StGB; sie werden lediglich redaktionell neu nummeriert.
Zu Nummer 4 (§ 179 StGB-E)
Mit § 179 StGB-E wird ein neuer Straftatbestand des fahrlässigen sexuellen Übergriffs und der fahrlässigen
sexuellen Nötigung eingeführt.
Die Vorschrift erfasst Fälle, in denen der Täter eine in § 177 Absatz 1 StGB-E bezeichnete sexuelle Handlung
vornimmt, dabei jedoch verkennt, dass die andere Person der Handlung nicht zugestimmt hat. Damit wird ein
Fahrlässigkeitsdelikt geschaffen, das an die Zustimmungslösung des § 177 Absatz 1 StGB-E anknüpft.
Strafbar ist danach, wer wenigstens leichtfertig davon ausgeht, dass eine Zustimmung vorliegt, obwohl tatsächlich
keine Zustimmung gegeben ist.
Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Damit wird dem geringeren
Unrechtsgehalt gegenüber dem vorsätzlichen Delikt des § 177 StGB-E Rechnung getragen.
Zu Nummer 5 (§ 250 Absatz 2 Nummer 1 StGB-E)
Auf die Begründung zu § 177 Absatz 6 StGB-E wird Bezug genommen.
Zu Artikel 2 (Änderung der Strafprozessordnung – StPO)
Zu Nummer 1 (§ 53 Absatz 2 Nummer 2 StPO-E)
Bei der Änderung des § 53 Absatz 2 Nummer 2 StPO handelt es sich um eine Korrektur des redaktionellen
Versehens des Gesetzgebers 2016 mit der Einführung von „Nein-heißt-Nein“. Der Gesetzgeber hat hier übersehen,
dass § 53 StPO nicht umfassend auf § 177 Absatz 1 und 2 verwiesen hat, weil es sich nach der Gesetzesänderung
nunmehr jeweils um Vergehen und nicht wie zuvor um Verbrechen handelt. Es ist somit konsequent § 177
Absatz 1 StGB-E in § 53 StPO aufzunehmen.
Zu Nummer 2 (§ 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe f StPO-E)
Die Vorschrift wird redaktionell angepasst. Die Bezugnahme auf § 177 StGB wird an die neue Struktur des § 177
StGB-E angepasst.
Zu Nummer 3 (§ 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e StPO-E)
Die Vorschrift wird redaktionell angepasst. Die Bezugnahme auf § 177 StGB wird an die neue Struktur des § 177
StGB-E angepasst.
Zu Nummer 4 (§ 100g Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d StPO-E)
Die Vorschrift wird redaktionell angepasst. Die Bezugnahme auf § 177 StGB wird an die neue Struktur des § 177
StGB-E angepasst.
Zu Nummer 5 (§ 397a StPO-E)
Der Anwendungsbereich der Vorschrift wird auf alle Straftaten nach § 177 StGB erstreckt. Hierdurch wird eine
weitere Forderung aus der Istanbul-Konvention umgesetzt. Nach Artikel 57 IK müssen die Vertragsstaaten das
Recht der Opfer auf Rechtsbeistand und eine unentgeltliche Rechtsberatung für Opfer sicherstellen.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Artikel 3 regelt das Inkrafttreten.
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ISSN 0722-8333
Relationen
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