Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Stärkung des strafrechtlichen Schutzes vor sogenannten K.-o.-Tropfen
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Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Stärkung des strafrechtlichen Schutzes vor sogenannten K.-o.-Tropfen
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 325/1/26
26.06.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
R - FSFJ - In
zu Punkt ... der 1067. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2026
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches -
Stärkung des strafrechtlichen Schutzes vor sogenannten K.-o.-
Tropfen
A.
1. Der federführende Rechtsausschuss
empfiehlt dem Bundesrat,
zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt
Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 1 Nummer 1 Nummer 1 Buchstabe a – neu –, b – neu – (§ 177
Absatz 8 Nummer 1, 1a – neu – StGB), Nummer 2 (§ 250 Absatz 2 Nummer 1a –
neu – StGB)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 1 ist durch die folgende Nummer 1 zu ersetzen:
,1. § 177 Absatz 8 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „verwendet oder“ durch die
Angabe „verwendet,“ ersetzt.
b) Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 1a eingefügt:
...
„1a. zur Ausführung der Tat dem Opfer Gift oder andere
gesundheitsschädliche Stoffe beibringt oder“.‘
b) Nummer 2 ist durch die folgende Nummer 2 zu ersetzen:
,2. Nach § 250 Absatz 2 Nummer 1 wird die folgende Nummer 1a
eingefügt:
„1a. zur Ausführung der Tat einer anderen Person Gift oder andere
gesundheitsschädliche Stoffe beibringt,“‘
Begründung:
Die Tatbestandsmerkmale „bei der Tat“ und „gefährliches Mittel“ dürften in
der Praxis zu erheblichen Anwendungsschwierigkeiten führen.
1. So könnte das Erfordernis der Verwendung des gefährlichen Mittels „bei
der Tat“ dazu führen, dass die anlassgebenden Fälle von
Vergewaltigungen nach der Verabreichung von K.-o.-Tropfen gerade nicht von dem
neuen Tatbestand erfasst wären. Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (BGH) meint die Formulierung „bei der Tat“ die Phase
zwischen Versuchsbeginn und Beendigung der Tat (vgl. BGH, Beschl. v.
08.09.2021 – 4 StR 166/21; BGH, Urt. v. 09.01.2020 – 5 StR 333/19). Für
den Versuchsbeginn ist nach § 22 StGB erforderlich, dass der Täter nach
seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes
unmittelbar ansetzt. Der Versuch des qualifizierten Delikts beginnt nur dann
mit der Verwirklichung von Qualifikationsmerkmalen, wenn im
unmittelbaren Anschluss daran die Verwirklichung des Grundtatbestandes folgen
soll, d.h. ein Ansetzen auch zur Verwirklichung des Grundtatbestandes
vorliegt. Im Kontext von Sexualdelikten hat der BGH das unmittelbare
Ansetzen bejaht, wenn der Täter mit der Einflussnahme auf das Tatopfer
beginnt und davon ausgeht, dass die sexuelle Begegnung ohne wesentliche
Zwischenschritte folgen wird (vgl. BGH, Beschl. v. 14.02.2023 -
2 StR 403/22). Die Verabreichung von K.-o.-Tropfen erfolgt jedoch häufig
im zeitlichen Abstand zur Sexualstraftat, da es dauert, bis die sedierende
Wirkung einsetzt. Zwischen der heimlichen Verabreichung von K.-o.-
Tropfen über ein Getränk und der geplanten sexuellen Handlung liegen
meisten mehrere Zwischenschritte (Austrinken des Getränks, Einsetzen der
Wirkung, Ortsveränderung) und damit eine zeitliche Zäsur, die gegen ein
unmittelbares Ansetzen sprechen könnte.
Es bietet sich daher an, statt „bei der Tat“ als Voraussetzung „zur
Ausführung der Tat“ in §§ 177 Absatz 8, 250 Absatz 2 StGB-E aufzunehmen. Die
Formulierung „zur Ausführung der Tat“ orientiert sich an § 243 Absatz 1
Nummer 1 und § 244 Absatz 1 Nummer 3 StGB. Der Täter muss die
K.-o.-Tropfen zur Ausführung des Raub- bzw. Sexualdelikts beibringen,
d. h., nach seiner Vorstellung bereits bei der Beibringung den Vorsatz
haben, dadurch seine Raub- oder Sexualstraftat zu ermöglichen. Die
anlassgebenden Fälle wären damit sicher erfasst. Auslegungsschwierigkeiten
wären nicht zu erwarten.
2. Mit dem Tatbestandsmerkmal „gefährliches Mittel“ würde zudem eine
neue Begrifflichkeit in das Strafgesetzbuch eingeführt. Bislang kennt
dieses nur das „gemeingefährliche Mittel“ (§ 211 Absatz 2 StGB) und das zu
Nötigungszwecken mitgeführte „Mittel“ (§§ 177 Absatz 7 Nummer 2, 244
Absatz 1 Nummer 1b, 250 Absatz 1 Nummer 1b StGB). Die Einführung
einer neuen Kategorie des „gefährlichen Mittels“ führt zu offenen Fragen.
Beispielsweise bleibt unklar, wie der Begriff im Einzelnen auszufüllen ist.
Erklärungsbedürftig ist ferner, warum eine Gleichstellung von
gefährlichem Werkzeug und gefährlichem Mittel nur für die Verwendungsfälle
nach §§ 177 Absatz 8 Nummer 1, 250 Absatz 2 Nummer 1 StGB erfolgen
soll, nicht aber für die strukturgleichen Fälle des Beisichführens nach
§§ 177 Absatz 7 Nummer 1, 250 Absatz 1 Nummer 1a StGB.
Es bietet sich daher an, in §§ 177 Absatz 8, 250 Absatz 2 StGB-E statt
„gefährliches Mittel“ „Gift oder andere gesundheitsschädliche Stoffe“
aufzunehmen. Die Formulierung „Gift oder andere gesundheitsschädliche
Stoffe“ ist § 224 Absatz 1 Nummer 1 StGB entnommen. Sie greift damit
auf im Strafgesetzbuch bereits verankerte Begehungsvarianten zurück. Der
BGH hat in seinem Beschluss vom 08.10.2024 (5 StR 382/24) u. a. bereits
klargestellt, dass es sich bei K.-o. – Tropfen um einen
gesundheitsgefährdenden Stoff im Sinne von § 224 Absatz 1 Nummer 1 StGB handelt. Die
Gesetzesformulierung „Gift oder andere gesundheitsschädliche Stoffe“
würde damit einen Rückgriff auf die dazu bestehende Rechtsprechung und
Auslegung der Begriffe erlauben.
B.
2. Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten
empfehlen dem Bundesrat,
gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine
Einwendungen zu erheben.
Relationen
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