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Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Stärkung des strafrechtlichen Schutzes vor sogenannten K.-o.-Tropfen

dip / drucksache 26.06.2026 · WP 21 · 325/1/26 · Empfehlungen · Original ↗

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Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Stärkung des strafrechtlichen Schutzes vor sogenannten K.-o.-Tropfen ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 325/1/26 26.06.26 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse R - FSFJ - In zu Punkt ... der 1067. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2026 Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Stärkung des strafrechtlichen Schutzes vor sogenannten K.-o.- Tropfen A. 1. Der federführende Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: Zu Artikel 1 Nummer 1 Nummer 1 Buchstabe a – neu –, b – neu – (§ 177 Absatz 8 Nummer 1, 1a – neu – StGB), Nummer 2 (§ 250 Absatz 2 Nummer 1a – neu – StGB) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: a) Nummer 1 ist durch die folgende Nummer 1 zu ersetzen: ,1. § 177 Absatz 8 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „verwendet oder“ durch die Angabe „verwendet,“ ersetzt. b) Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 1a eingefügt: ... „1a. zur Ausführung der Tat dem Opfer Gift oder andere gesundheitsschädliche Stoffe beibringt oder“.‘ b) Nummer 2 ist durch die folgende Nummer 2 zu ersetzen: ,2. Nach § 250 Absatz 2 Nummer 1 wird die folgende Nummer 1a eingefügt: „1a. zur Ausführung der Tat einer anderen Person Gift oder andere gesundheitsschädliche Stoffe beibringt,“‘ Begründung: Die Tatbestandsmerkmale „bei der Tat“ und „gefährliches Mittel“ dürften in der Praxis zu erheblichen Anwendungsschwierigkeiten führen. 1. So könnte das Erfordernis der Verwendung des gefährlichen Mittels „bei der Tat“ dazu führen, dass die anlassgebenden Fälle von Vergewaltigungen nach der Verabreichung von K.-o.-Tropfen gerade nicht von dem neuen Tatbestand erfasst wären. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) meint die Formulierung „bei der Tat“ die Phase zwischen Versuchsbeginn und Beendigung der Tat (vgl. BGH, Beschl. v. 08.09.2021 – 4 StR 166/21; BGH, Urt. v. 09.01.2020 – 5 StR 333/19). Für den Versuchsbeginn ist nach § 22 StGB erforderlich, dass der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Der Versuch des qualifizierten Delikts beginnt nur dann mit der Verwirklichung von Qualifikationsmerkmalen, wenn im unmittelbaren Anschluss daran die Verwirklichung des Grundtatbestandes folgen soll, d.h. ein Ansetzen auch zur Verwirklichung des Grundtatbestandes vorliegt. Im Kontext von Sexualdelikten hat der BGH das unmittelbare Ansetzen bejaht, wenn der Täter mit der Einflussnahme auf das Tatopfer beginnt und davon ausgeht, dass die sexuelle Begegnung ohne wesentliche Zwischenschritte folgen wird (vgl. BGH, Beschl. v. 14.02.2023 - 2 StR 403/22). Die Verabreichung von K.-o.-Tropfen erfolgt jedoch häufig im zeitlichen Abstand zur Sexualstraftat, da es dauert, bis die sedierende Wirkung einsetzt. Zwischen der heimlichen Verabreichung von K.-o.- Tropfen über ein Getränk und der geplanten sexuellen Handlung liegen meisten mehrere Zwischenschritte (Austrinken des Getränks, Einsetzen der Wirkung, Ortsveränderung) und damit eine zeitliche Zäsur, die gegen ein unmittelbares Ansetzen sprechen könnte. Es bietet sich daher an, statt „bei der Tat“ als Voraussetzung „zur Ausführung der Tat“ in §§ 177 Absatz 8, 250 Absatz 2 StGB-E aufzunehmen. Die Formulierung „zur Ausführung der Tat“ orientiert sich an § 243 Absatz 1 Nummer 1 und § 244 Absatz 1 Nummer 3 StGB. Der Täter muss die K.-o.-Tropfen zur Ausführung des Raub- bzw. Sexualdelikts beibringen, d. h., nach seiner Vorstellung bereits bei der Beibringung den Vorsatz haben, dadurch seine Raub- oder Sexualstraftat zu ermöglichen. Die anlassgebenden Fälle wären damit sicher erfasst. Auslegungsschwierigkeiten wären nicht zu erwarten. 2. Mit dem Tatbestandsmerkmal „gefährliches Mittel“ würde zudem eine neue Begrifflichkeit in das Strafgesetzbuch eingeführt. Bislang kennt dieses nur das „gemeingefährliche Mittel“ (§ 211 Absatz 2 StGB) und das zu Nötigungszwecken mitgeführte „Mittel“ (§§ 177 Absatz 7 Nummer 2, 244 Absatz 1 Nummer 1b, 250 Absatz 1 Nummer 1b StGB). Die Einführung einer neuen Kategorie des „gefährlichen Mittels“ führt zu offenen Fragen. Beispielsweise bleibt unklar, wie der Begriff im Einzelnen auszufüllen ist. Erklärungsbedürftig ist ferner, warum eine Gleichstellung von gefährlichem Werkzeug und gefährlichem Mittel nur für die Verwendungsfälle nach §§ 177 Absatz 8 Nummer 1, 250 Absatz 2 Nummer 1 StGB erfolgen soll, nicht aber für die strukturgleichen Fälle des Beisichführens nach §§ 177 Absatz 7 Nummer 1, 250 Absatz 1 Nummer 1a StGB. Es bietet sich daher an, in §§ 177 Absatz 8, 250 Absatz 2 StGB-E statt „gefährliches Mittel“ „Gift oder andere gesundheitsschädliche Stoffe“ aufzunehmen. Die Formulierung „Gift oder andere gesundheitsschädliche Stoffe“ ist § 224 Absatz 1 Nummer 1 StGB entnommen. Sie greift damit auf im Strafgesetzbuch bereits verankerte Begehungsvarianten zurück. Der BGH hat in seinem Beschluss vom 08.10.2024 (5 StR 382/24) u. a. bereits klargestellt, dass es sich bei K.-o. – Tropfen um einen gesundheitsgefährdenden Stoff im Sinne von § 224 Absatz 1 Nummer 1 StGB handelt. Die Gesetzesformulierung „Gift oder andere gesundheitsschädliche Stoffe“ würde damit einen Rückgriff auf die dazu bestehende Rechtsprechung und Auslegung der Begriffe erlauben. B. 2. Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.

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