Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 3 Absatz 3 Satz 1)
Text
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 3 Absatz 3 Satz 1)
[Bundesrat Drucksache 313/25 (Beschluss)
26.09.25
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes
(Artikel 3 Absatz 3 Satz 1)
A. Problem und Ziel
Lesben, Schwule, Bisexuelle sowie trans-, intergeschlechtliche und queere
Menschen (LSBTIQ) sind in unserer Gesellschaft immer noch Benachteiligungen,
Anfeindungen und gewaltsamen Übergriffen aufgrund ihrer sexuellen Identität
ausgesetzt. Eine aktuelle Statistik zu politisch motivierter Kriminalität (PMK) des
Bundesministeriums des Inneren und für Heimat und dem Bundeskriminalamt im Jahr
2023 verzeichnet im Vergleich zum Berichtszeitraum des Vorjahres einen Zuwachs
um 49,15 Prozent im Bereich von Delikten zur „Sexuellen Orientierung“. Im
Themenfeld der „Geschlechtsbezogenen Diversität“ hat sich die Zahl der Delikte im
Vergleich zum Vorjahr sogar verdoppelt durch einen Anstieg von 104,80 Prozent.
Die Beratungsanfragen an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes sind
gegenüber dem Vorjahr um 20 Prozent gestiegen. Zusammengefasst machen
Diskriminierungserfahrungen aufgrund der geschlechtlichen und sexuellen Identität die
zweitgrößte von Diskriminierungen strukturell betroffene Gruppe aus. Zugleich hat sich
ein Teil der Lebenssituation von LSBTIQ durch einfachgesetzliche
Diskriminierungsverbote und eine fortschreitende rechtliche Gleichstellung in den letzten
beiden Jahrzehnten deutlich verbessert. Im internationalen Vergleich legislativer
Maßnahmen zum Schutz von LSBTIQ konnte sich Deutschland erstmals mit der
Verabschiedung des Selbstbestimmungsgesetzes (SBGG) am 12. April 2024 deutlich
verbessern.
In diesem Spannungsfeld zwischen einfachgesetzlichem Fortschritt und
verfassungsrechtlicher Diskordanz schafft erst ein ausdrücklich im Grundgesetz
normiertes Verbot der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Identität eine stabile und vor
menschenfeindlicher Tendenz geschützte Maßgabe für die einfache Gesetzgebung
dahingehend, dass derartige Diskriminierungen in einer freiheitlich demokratischen
Grundordnung nur unter schwerwiegenden und zwingenden Gründen gerechtfertigt
werden können.
Erst am 11. Juni 1994 wurde die frühere Strafbarkeit der „widernatürlichen Unzucht
zwischen Personen männlichen Geschlechts“ gemäß § 175 Variante 1 StGB in der
Fassung des Gesetzes vom 28. Juni 1935 (RGBl. I, S.839), novelliert durch das
Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (BGBl. I, S. 645),
aufgehoben. Das zeigt beispielhaft, dass über viele Jahre das allgemeine
Gleichbehandlungsgebot des Artikel 3 Absatz 1 GG keinen ausreichenden Schutz vor
Diskriminierungen aufgrund der sexuellen Identität gewährleistete. Im Gegenteil: Das
Fehlen dieses Diskriminierungsgrundes im Text des Grundgesetzes hat in der Historie
der Bundesrepublik Deutschland zu menschenrechtswidriger Behandlung von
homosexuellen und bisexuellen Menschen geführt. Die Nichtberücksichtigung setzt
aktueller und zukünftiger Feindlichkeit gegenüber LSBTIQ nicht den maximal
möglichen und notwendigen verfassungsrechtlichen Schutz entgegen. Der Blick auf
aktuelle gesellschaftliche Entwicklungen verdeutlicht die Dringlichkeit eines
expliziten Diskriminierungsverbotes im Grundgesetz.
Es ist eine wesentliche Funktion verfassungsrechtlicher (Grundrechts-) Normen,
ihren Regelungsgehalt der Gestaltungsmacht der einfachen Gesetzgebung und damit
dem Wechselspiel der verschiedenen politischen und gesellschaftlichen Kräfte zu
entziehen. In diesem Sinne muss das Verbot der Diskriminierung aufgrund der
sexuellen Identität ausdrücklich grundgesetzlich abgesichert werden, damit eine
etwaige künftige Abkehr hiervon an die besonderen Hürden einer erneuten
Verfassungsänderung geknüpft wäre.
B. Lösung
Einfügung des Merkmals der sexuellen Identität in Artikel 3 Absatz 3 Satz 1
Grundgesetz.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Keine.
E. Sonstige Kosten
Das Gesetz führt zu keinen zusätzlichen Belastungen.
F. Bürokratiekosten
Keine.
Bundesrat Drucksache 313/25 (Beschluss)
26.09.25
Gesetzentwurf
des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes
(Artikel 3 Absatz 3 Satz 1)
Der Bundesrat hat in seiner 1057. Sitzung am 26. September 2025 beschlossen, den
beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim
Deutschen Bundestag einzubringen.
Drucksache 313/25 (Beschluss)
Anlage
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes
(Artikel 3 Absatz 3 Satz 1)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen; Artikel 79 Absatz 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:
Artikel 1
Änderung des Grundgesetzes
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt
III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 94) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
In Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Geschlechtes,“ die Angabe
„seiner sexuellen Identität,“ eingefügt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeines
Die Aufnahme der sexuellen Identität in Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 GG steht für das
deutliche Bekenntnis der Verfassung, dass hierauf bezogene Diskriminierungen
einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung zuwiderlaufen und deshalb verboten
sind.
Dies folgt insbesondere aus den unterschiedlichen Rechtfertigungsmaßstäben für
Grundrechtseingriffe nach Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 3 Grundgesetz (GG). Im
Falle einer Differenzierung, die ausschließlich gegen den allgemeinen
Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 Absatz 1 GG verstößt, gilt der
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz mit lediglich abgestuften Anforderungen. Hiernach genügt bereits ein
vernünftiger und sachlich einleuchtender Grund zur Rechtfertigung des
Grundrechtseingriffs. Differenzierungen aufgrund eines der in Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 GG
genannten Merkmale scheiden hingegen grundsätzlich aus.
Dass im Falle einer Ungleichbehandlung aufgrund der sexuellen und
geschlechtlichen Identität strenge Maßstäbe gelten, ist zwar durch die gefestigte
höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits anerkannt (BVerfG,
Beschluss vom 7. Juli 2009 - 1 BvR 1164/07 - dort bzgl. „sexuelle Orientierung“;
BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 1 BvR 2019/16 - dort bzgl.
„geschlechtliche Identität“). Hinsichtlich des Merkmals der sexuellen Identität hat dies
der Gesetzgeber in zahlreichen einfachgesetzlichen Diskriminierungsverboten
normiert (so etwa in § 1 AGG, § 75 Absatz 1 BetrVG, § 67 Absatz 1 Satz 1 BPersVG,
§ 9 BBG, § 9 BeamtStG, § 3 Absatz 1 SG, § 36 Absatz 2 SGB III, § 19a SGB IV
sowie dem jüngst angenommenen SBGG). Gleiches gilt für die Landesverfassungen
der Länder Berlin, Brandenburg, Bremen Saarland, und Sachsen-Anhalt, in denen
das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot bereits um das Merkmal der
sexuellen Identität (vgl. in Thüringen: „sexuelle Orientierung“) ergänzt wurde.
Den Anstoß für derartige Novellierungen gab bislang ein stetig fortschreitender
gesellschaftlicher Wandel hinsichtlich des Verständnisses eines gleichberechtigten
Zusammenlebens in unserer Demokratie, die gewachsene Akzeptanz gegenüber
geschlechtlicher und sexueller Vielfalt sowie des damit verbundenen Verständnisses
von Ehe und Familie. Die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung vertritt ein
breites Familienverständnis, welches die Vielfalt von Familien akzeptiert und wonach
auch ein homosexuelles Paar mit Kind dem Begriff der Familie unterfällt.
Diesen gesellschaftlichen Wandel hinsichtlich der vorherrschenden Werte und
Moralvorstellungen sowie des Verständnisses von Ehe und Familie musste der
Gesetzgeber als klaren Ausgestaltungsauftrag verstehen. So stellte er in seinem Entwurf zu
dem „Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen
Geschlechts“ fest, dass es keine haltbaren Gründe mehr gebe, homo- und
heterosexuelle Paare unterschiedlich zu behandeln und an dem Ehehindernis der
Gleichgeschlechtlichkeit festzuhalten (BT-Drs. 18/6665, S. 1). Demgemäß beschloss der
Bundestag am 30. Juni 2017 mit einer weit überwiegenden Mehrheit aller Stimmen
und der Unterstützung aus allen Fraktionen die „Ehe für alle“.
Eine jüngere Studie belegt, dass zwar weiterhin eine klare Mehrheit der Deutschen
die rechtliche Gleichstellung von gleichgeschlechtlichen Paaren befürwortet,
allerdings ist seit 2021 die Akzeptanz für die Ehe für alle in Deutschland stark gesunken.
Es wird sichtbar, dass die gesellschaftliche Akzeptanz nicht-heteronormativer
Lebensweisen kein linearer Prozess hin zu einer gesamtgesellschaftlichen Akzeptanz
dieser ist, sondern vielmehr auch in jüngerer Zeit Rückschritte verzeichnen musste.
Derartige Schwankungen streiten dafür, dass ein explizites Diskriminierungsverbot
im Verfassungstext benötigt wird. Denn Artikel 3 GG erfüllt im grundrechtlich
verbürgten Katalog der Freiheits- und Gleichheitsrechte eine doppelte Funktion: In
objektiv-rechtlicher Funktion normiert Artikel 3 GG die Gleichheit aller Menschen als
verfassungsrechtliche Grundvoraussetzung eines demokratischen Zusammenlebens.
Daneben ist Artikel 3 GG verfassungsrechtliche Grundlage eines subjektiven Rechts
auf Gleichbehandlung und fungiert als solches analog den Freiheitsrechten als ein
gerichtlich einklagbares Abwehrrecht gegen Diskriminierung.
Die Aufnahme des Merkmals der sexuellen Identität in Artikel 3 Absatz 3 Satz 1
GG entspricht auch europarechtlicher Wertung. So enthalten etwa Artikel 21
Absatz 1 EU-Grundrechtscharta, Artikel 19 AEUV sowie Artikel 1 der Richtlinie zur
Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (2000/78/EG)
ein ausdrückliches Verbot von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts sowie der
sexuellen Ausrichtung.
Trotz einer absoluten Mehrheit im Bundestag, die für eine Änderung bzw.
Ergänzung des Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 um das Merkmal der sexuellen Identität stimmte,
scheiterte jedoch das letzte Ersuchen im Jahr 2011 an der erforderlichen
Zweidrittelmehrheit (vgl. die Gesetzesentwürfe der Oppositionsfraktionen BT-Drs. 17/88,
17/254 und 17/472). Als tragendes Argument wurde dabei angeführt, dass der
Schutz vor Diskriminierung wegen der sexuellen Identität durch die
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mittlerweile deckungsgleich mit dem Schutz
des Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 GG sei. Die Einfügung des Merkmals der sexuellen
Identität wäre somit reine „Symbolpolitik“ (siehe BT-Drs. 17/4775, S. 5). Dies kann
nicht überzeugen.
Eine reduzierende Bewertung der angestrebten Verfassungsänderung um das
Diskriminierungsmerkmal der sexuellen Identität als „Symbolpolitik“ verkennt
Bedeutsamkeit und Auswirkungen der Verfassung. Diskriminierungsbekämpfung erfordert
auch gesellschaftliche Bewusstseinsbildung – hierzu trägt ein leicht zugängliches,
im Verfassungstext enthaltenes Diskriminierungsverbot wegen sexueller Identität
bzw. Orientierung entscheidend bei.
Aus dieser Orientierungs- und Identifikationsfunktion der Verfassung ergeben sich
durchaus praktische Auswirkungen auf gesellschaftliche Lebensrealitäten und
Entwicklungen. Als lebensnahes Beispiel sei etwa auf die Gestaltung schulischen
Unterrichts und Ausbildung mit Vermittlung von Wissen über das Grundgesetz,
insbesondere der Artikel 1 bis 20 verwiesen – gesamtgesellschaftlich beschäftigt sich nur
ein winziger Bruchteil der Menschen mit Verfassungsgerichtsurteilen im Wortlaut,
im Unterschied zu einer gesellschaftlichen Kenntnis des Verfassungstextes.
Insofern gelte es, ein Bewusstsein dafür zu fördern, dass die Bekämpfung von
Diskriminierung wie etwa LSBTIQ-Feindlichkeit nur erfolgreich sein kann, wenn sie
mit Maßnahmen für eine Anerkennung und Förderung der gleichberechtigten und
demokratischen Teilhabe aller Menschen und einer Wertschätzung von Vielfalt
einhergehen.
Daher ist ein klarerer Schutz vor Diskriminierung im Hinblick auf die sexuelle
Identität geboten. Die sexuelle Identität ist das geschlechtliche Selbstverständnis
eines Menschen und schützt auch vor Diskriminierung aufgrund einer
geschlechtsbezogenen Erwartung der Heteronormativität. Der Begriff umfasst die emotionale,
körperliche und/ oder sexuelle Anziehung bezüglich des Geschlechts eines
Menschen sowie den Schutz der Sexualität als Selbstverständnis (Identität). Eine
Erweiterung um den Begriff der sexuellen Identität erkennt explizit die
Geschlechtervielfalt an und stellt zugleich ein Bekenntnis zu einer geschlechterinklusiven
Rechtsordnung dar.
Die bisherige bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung muss als klarer
Auftrag an den Verfassungsgeber zur Ausdifferenzierung dieser Norm verstanden
werden. Die Verfassung kann zu derart fundamentalen Fragen des gesellschaftlichen
Zusammenlebens nicht stumm bleiben, die Einklagbarkeit der Verfassung verbietet
ihr eine Enthaltung, sie muss sich verhalten.
Die Weiterentwicklung des Artikel 3 GG aufgrund einer zuvor bereits erweiterten
höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Schutz vor Diskriminierung ist insoweit
auch kein neuer Vorgang. Im Jahr 1994 wurde in Artikel 3 Absatz 2 GG der Satz 2
angefügt, welcher dem Staat die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und
Männern aufträgt. Dadurch wurde die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zum Ausgleich faktischer Nachteile durch begünstigende Regelungen in den
Verfassungstext aufgenommen. Ungeachtet dessen, dass sich aus der
Verfassungsänderung aufgrund der vorherigen Rechtsprechung keine unmittelbare Neuerung für
die Rechtsanwendung ergab, erachtete die gemeinsame Verfassungskommission die
Änderung der Norm dennoch für geboten (vgl. BT-Drs. 12/6000, S.49).
Das Diskriminierungsverbot einer benachteiligenden Behandlung aufgrund des
Merkmals „Behinderung“ wurde mit Verfassungsreform von 1994 mit Artikel 3
Absatz 3 Satz 2 GG in die Verfassung eingefügt. Auch hier verwiesen Gegner
darauf, dass das bestehende Sozialstaatsgebot des Artikel 20 Absatz 1 GG
Diskriminierungsschutz für Menschen mit Behinderungen bereits ausreichend sicherstelle.
Jener Versuch, so eine explizite Aufnahme des Diskriminierungsmerkmals
„Behinderung“ zu unterbinden, weckt Assoziationen zum bereits widerlegten Vorwurf
einer „Symbolpolitik“.
Zudem kann als Grenze einer Verfassungsinterpretation und -änderung bezüglich
der einzufügenden Merkmale nicht etwa auf einen entgegenstehenden Willen des
Verfassungsgebers abgestellt werden.
Hierzu führt das Bundesverfassungsgericht aus: „Die Entstehungsgeschichte steht
der Annahme, dass Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 GG die Diskriminierung wegen eines
weiteren Geschlechts erfasst, ebenfalls nicht entgegen. Dass dem Verfassungsgeber
1949 bei der Formulierung von Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 GG kaum Menschen
weiteren Geschlechts vor Augen gestanden haben dürften, hindert die
Verfassungsinterpretation nicht daran, diese Menschen angesichts des heutigen Wissens um
weitere geschlechtliche Identitäten in den Diskriminierungsschutz einzubeziehen.“
Nichts Anderes gilt für diejenigen Diskriminierungsmerkmale, bezüglich derer der
Gesetzgeber durchaus bewusst auf eine Aufnahme in das Grundgesetz verzichtete.
Vor dem Hintergrund der NS-Verbrechen der Euthanasie sowie der Verfolgung
Homosexueller – und der einfachgesetzlichen Fortschreibung der Strafbarkeit
homosexueller Handlungen – wurden diese Gruppen bewusst als nicht schützenswert
erachtet.
Zu folgern ist, dass gerade auch weil die strengen Maßstäbe des Artikel 3 Absatz 3
Satz 1 GG nach heute ganz überwiegender Ansicht für Diskriminierungen aufgrund
der sexuellen Identität gelten, dieses Rechtsverständnis verfassungsrechtlich
abgesichert werden muss – auch um eine zukünftige Abkehr seitens des einfachen
Gesetzgebers an die besonders hohen Anforderungen einer erneuten Verfassungsänderung
zu knüpfen.
Die Notwendigkeit einer verfassungsrechtlichen Spezifizierung wird nicht zuletzt
dadurch verdeutlicht, dass beispielsweise über eine Dauer von 20 Jahren (1949 bis
1969) hinweg Artikel 3 GG und § 175 Variante 1 StGB a.F., welcher die
„widernatürliche Unzucht […] zwischen Personen männlichen Geschlechts“ unter Strafe
stellte und auf dessen Grundlage über 50.000 homosexuelle Männer zu Gefängnis-
und Zuchthausstrafen verurteilt wurden, parallel galten. Die Schutzwirkung des
allgemeinen Gleichheitsgrundrechts aus Artikel 3 Absatz 1 GG, welche nach wie vor
die einzige verfassungsrechtliche Norm zum Schutz vor Diskriminierung aufgrund
der sexuellen Identität darstellt, vermochte es mithin nicht, derartige
Menschenrechtsverstöße zu verhindern.
Daher muss die Schutzwirkung der verfassungsmäßigen Grundrechte dem
Wechselspiel der verschiedenen politischen und gesellschaftlichen Kräfte entzogen und ein
deutliches Bekenntnis gegen Diskriminierung aufgrund der sexuellen Identität auch
auf Verfassungsebene normiert werden.
Derartig menschenfeindliche und diskriminierende Tendenzen sind keinesfalls
Vergangenheit. In Deutschland, Europa und auch international lassen sich
besorgniserregende Bestrebungen zu einer Abkehr vom freiheitlichen und gleichwertigen
Verständnis der sexuellen und geschlechtlichen Identität erkennen.
Die explizite Erweiterung des Schutzes aus Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 GG auf
Diskriminierungen wegen der sexuellen Identität ist folglich keine vermeintlich
„symbolhafte“ oder inhaltsleere Änderung des Grundgesetzes, sondern vielmehr ein
klares, verfassungsrechtliches Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen
Grundordnung, die von der Gleichwertigkeit und Gleichberechtigung aller Menschen
unabhängig von ihrer sexuellen und geschlechtlichen Identität ausgeht.
Zur Erinnerung: Das Bundesverfassungsgericht erklärte äußerst deutlich: „Zweck
des Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 GG ist es, Angehörige strukturell
diskriminierungsgefährdeter Gruppen vor Benachteiligung zu schützen.“ Diese
diskriminierungsgefährdeten Gruppen, und folglich die auszusprechenden Diskriminierungsverbote,
beruhen nicht auf beliebigen Kategorien, sondern erfassen nur jene Gruppen,
welche hoch aktuelle strukturelle Abwertungen, Ausgrenzungen, Benachteiligungen
und Gewalt erfahren – deshalb ist der Katalog von Diskriminierungskategorien
weder beliebig noch endlos. Er ist im Falle von Artikel 3 Absatz 3 GG jedoch
unvollständig.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Die Formulierung greift den von der Gemeinsamen Verfassungskommission von
Bundestag und Bundesrat vorgelegten Textvorschlag im Wortlaut auf (vgl. BT-Drs.
12/6000, S. 54).
Zu Artikel 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.]
Relationen
- part_of_vorgang → ... Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 3 Absatz 3 Satz 1) (Beschlussdrucksache)