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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung - digitale Ermittlungsmaßnahmen

dip / drucksache 01.06.2026 · WP 21 · 264/1/26(neu) · Empfehlungen · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung - digitale Ermittlungsmaßnahmen ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 264/1/26 (neu) 01.06.26 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse R - Fz - In zu Punkt ... der 1066. Sitzung des Bundesrates am 12. Juni 2026 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung - digitale Ermittlungsmaßnahmen A. Der federführende Rechtsausschuss (R) und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 98d Absatz 2, § 98e Absatz 5 StPO) Artikel 1 Nummer 2 § 98d Absatz 2 und § 98e Absatz 5 sind zu streichen. Begründung: § 98d Absatz 2 und § 98e Absatz 5 StPO-E enthalten besondere Protokollierungsvorschriften, für die aber kein Bedarf besteht. Denn insoweit enthält bereits der über § 500 StPO anwendbare § 76 BDSG eine vergleichbare Bestimmung, die im Falle des Inkrafttretens der neuen Befugnisse auch bei deren Ausübung Anwendung finden würde. Gerade § 76 BDSG setzt die aus Artikel 25 RL (EU) 2016/680 folgenden Protokollierungsvorschriften für entsprechende Verfahren im Anwendungsbereich der Richtlinie in nationales Recht um, weshalb der Mehrwert der im Entwurf vorgesehenen Spezialregelungen R Empfehlungen, 264/1/26 (neu) - 2 - ... nicht ersichtlich ist. Umgekehrt dürften sich durch die Sonderregelungen aber unter Umständen Mehraufwände und Unsicherheiten gerade in der polizeilichen Praxis ergeben. 2. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 98d Absatz 3 Satz 1 StPO) Artikel 1 Nummer 2 § 98d Absatz 3 Satz 1 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen: „Die für den Abgleich bei den Strafverfolgungsbehörden gespeicherten Daten sind nach Durchführung des Abgleichs unverzüglich zu löschen, soweit sie keinen konkreten Ermittlungsansatz für das Verfahren oder ein anderes Strafverfahren aufweisen.“ Begründung: Nach den bislang vorgesehenen Regelungen sollen die beim Abgleich erhobenen und verarbeiteten Daten nach Durchführung des Abgleichs unverzüglich zu löschen sein, soweit sie keinen konkreten Ermittlungsansatz für das Verfahren oder ein anderes Strafverfahren aufweisen. Die vorgesehene Bestimmung ist in mehrfacher Hinsicht zu eng gefasst. Erstens wäre mit dieser Regelung die Verwendung am Markt vorhandener Softwarelösungen ausgeschlossen, da die Ermittlungsbehörden insoweit keinen Einfluss auf Speicherung und Löschung von Daten bei den Anbietern haben. In Frage käme daher nur die kostenintensive Entwicklung eigener Lösungen, für die aber kein Bedarf besteht, weil vorhandene Anbieter den strengen regulatorischen Vorgaben der DSGVO sowie der KI-VO unterworfen sind, die ein hohes Schutzniveau für die von dem Abgleich betroffenen Personen sichern. Zweitens wären bei wortlautgetreuer Auslegung wohl auch rechtmäßig erhobene Daten nach Durchführung des Abgleichs zu löschen. Hierfür ist aber kein einleuchtender Grund ersichtlich. 3. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 98e Absatz 1 Satz 1, Satz 2 – neu – StPO) Artikel 1 Nummer 2 § 98e Absatz 1 ist durch den folgenden Absatz 1 zu ersetzen: „(1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine auch im Einzelfall schwerwiegende, in § 100a Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat, R In bei Annahme entfällt Ziffer 4 - 3 - Empfehlungen, 264/1/26 (neu) ... dürfen zur Aufklärung dieser Straftat oder zur Ermittlung des Aufenthalts einer Person, nach der für die Zwecke des Strafverfahrens gefahndet wird, in Datei- und Informationssystemen der Polizei rechtmäßig gespeicherte personenbezogene Daten mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung zusammengeführt und darüber hinaus weiterverarbeitet werden. Ferner dürfen darauf bezogen weitere nach diesem Gesetz oder besonderen Rechtsvorschriften erhobene personenbezogene Daten verarbeitet werden. Begründung: Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf wird unter anderem der Einsatz verfahrensübergreifender Recherche- und Analyseplattformen zur Strafverfolgung neu eingeführt und geregelt, wofür es nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 2023, Az.: 1 BvR 1547/19 sowie 1 BvR 2634/20, zwingend einer Rechtsgrundlage bedarf. Die Formulierung des § 98e Absatz 1 StPO-E, wonach personenbezogene Daten zur automatisierten Analyse im Strafverfahren nur weiterverarbeitet werden können, wenn diese bereits in der Vergangenheit in einer polizeilichen Analyseplattform zusammengeführt wurden, greift zu kurz. Es ist nicht klar, was unter „zusammengeführt“ fachlich zu verstehen ist. Vom lediglich technischen Anschluss der einzelnen Datenquellen an ein Analysesystem über eine technische Aufbereitung der Daten, um eine Analyse zu ermöglichen, bis hin zu einer präventiv-polizeilichen Zusammenführung der Daten zu einem fachlichen Gesamtbild sind hier verschiedene Varianten vorstellbar. Unabhängig davon dürften laut dem vorliegenden Gesetzentwurf nur Daten weiterverarbeitet werden, die aufgrund einer bereits bestehenden gefahrenabwehrrechtlichen Regelung zusammengeführt wurden. In vielen Fällen wird das Bedürfnis für einen Einsatz entsprechender Plattformen auf dem Gebiet der Strafverfolgung allerdings gesondert bestehen, etwa bei der Verfolgung von Straftaten der Organisierten Kriminalität oder der Aufklärung von großen Missbrauchskomplexen. Die vorgesehene Verknüpfung könnte dazu führen, dass der strafprozessuale Gebrauch der Befugnis häufig nicht möglich wäre, da im konkreten Einzelfall u. U. die landesrechtlichen Voraussetzungen für die Zusammenführung zu Zwecken der Gefahrenabwehr oft nicht vorlägen: Besteht im Rahmen eines Strafverfahrens zugleich eine gefahrenabwehrrechtliche Befugnis, könnte nach dem jeweiligen Landesrecht (beispielsweise in Bayern: Artikel 61a Polizeiaufgabengesetz) eine Zusammenführung personenbezogener Daten erfolgen und eine daran anschließende automatisierte Analyse. Nach dem Ende der Gefahr könnte mit Hilfe des neuen § 98e Absatz 1 StPO-E die vorherige Analyse zum Zwecke der Strafverfolgung fortgesetzt werden, da in dieser Konstellation rechtmäßig zusammengeführte Daten im Sinn von § 98e Absatz 1 StPO-E vorliegen würden. Das bedeutet jedoch, dass die Fälle, bei denen bei Bekanntwerden einer Straftat keine länderspezifische Befugnis besteht, nicht abgedeckt wären. Denn die Empfehlungen, 264/1/26 (neu) - 4 - ... derzeitige Formulierung des § 98e Absatz 1 StPO-E setzt bereits „zusammengeführte“ Daten voraus und enthält gerade keine Befugnis zur eigenständigen (Vorab-)Zusammenführung zum ausschließlichen Zweck der Strafverfolgung. Darüber hinaus wären mit der derzeit in § 98e Absatz 1 StPO-E gewählten Formulierung diejenigen Länder nicht erfasst, in denen noch überhaupt keine eigene Rechtsgrundlage für die gefahrenabwehrrechtliche automatisierte Analyse geschaffen wurde. Diese könnten folglich die personenbezogenen Daten nach Landesrecht nicht automatisiert zusammenführen und somit auch keine repressive automatisierte Analyse durchführen. Die neu geschaffene Befugnis würde demnach ins Leere laufen. Der Bund hat das Problem offenbar gesehen und für seine Polizeien in den §§ 9b und 63c BKAG-E sowie § 58b BPolG-E (teils für den Zentralstellenbereich, vgl. § 9b BKAG-E, teils für den präventiv-polizeilichen Anwendungsbereich, vgl. z. B. § 63c BKAG-E) formuliert, dass diese Daten mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung zusammenführen und darüber hinaus zum Zweck der Analyse weiterverarbeiten können. Zudem beschränkt die vorgeschlagene Regelung in § 98e Absatz 1 StPO-E die Nutzung nur auf solche Daten, die in Informationssystemen der Polizei gespeichert werden. Warum dabei aber rechtmäßig erhobene Daten der Staatsanwaltschaften nicht einbezogen werden sollen, leuchtet ebenfalls nicht ein. 4. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 98e Absatz 1 Satz 1, Satz 2 – neu – StPO) Artikel 1 Nummer 2 § 98e Absatz 1 ist wie folgt zu ändern: a) Die Angabe „und für eine polizeiliche Analyseplattform zusammengeführte“ ist zu streichen. b) Nach Satz 1 ist der folgende Satz einzufügen: „Ferner dürfen darauf bezogen weitere nach diesem Gesetz oder besonderen Rechtsvorschriften erhobene personenbezogene Daten verarbeitet werden.“ Begründung: Die Vorschrift des § 98e Absatz 1 StPO-E, wonach personenbezogene Daten zur automatisierten Analyse im Strafverfahren nur weiterverarbeitet werden können, wenn diese bereits in der Vergangenheit in einer polizeilichen Analyseplattform zusammengeführt wurden, ist zu eng gefasst. Denn damit wird der Einsatz automatisierter Datenanalyse nicht nur vom Bestehen einer landesrechtlichen Ermächtigung im präventiv-polizeilichen Bereich abhängig gemacht, sondern auch von einer bereits erfolgten Datenzusammenführung zum Zwecken der Gefahrenabwehr, also einem Gebrauchmachen präventivpolizeilicher Ermächtigungen. Für diese Verknüpfung ist aber ein einleuchtender Grund nicht ersichtlich. Im Gegenteil: Jenseits terroristischer Bedrohungs- R entfällt bei Annahme von Ziffer 3 - 5 - Empfehlungen, 264/1/26 (neu) ... lagen sind kaum Anwendungsfälle denkbar, in denen vor dem repressiven Einsatz entsprechender Anwendungen bereits ein Einsatz auf präventivpolizeilicher Grundlage stattfindet. In den meisten Fällen wird das Bedürfnis für einen Einsatz entsprechender Plattformen auf dem Gebiet der Strafverfolgung gesondert bestehen, etwa bei der Verfolgung von Straftaten der Organisierten Kriminalität oder der Aufklärung von großen Missbrauchskomplexen. Die vorgesehene Verknüpfung würde deshalb dazu führen, dass für den strafprozessualen Gebrauch der Befugnis von vornherein ein nur sehr geringer Anwendungsbereich besteht. Gleichzeitig führt die vorgeschlagene Regelung dazu, dass in solchen Bundesländern, in denen noch überhaupt keine eigene Rechtsgrundlage für die gefahrenabwehrrechtliche automatisierte Analyse geschaffen wurde, von vornherein kein Einsatz entsprechender Plattformen erfolgen könnte. Die neu geschaffene Befugnis würde demnach in diesen Ländern vollkommen ins Leere laufen. Zugleich beschränkt die vorgeschlagene Regelung die Nutzung auf solche Daten, die in Informationssystemen der Polizei gespeichert werden. Warum dabei aber rechtmäßig erhobene Daten der Staatsanwaltschaften nicht einbezogenen werden sollen, leuchtet nicht ein. 5. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 98e Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 StPO)1 In Artikel 1 Nummer 2 § 98e Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 ist nach der Angabe „Zusammenhänge“ die Angabe „insbesondere“ einzufügen. Begründung: § 98e Absatz 4 StPO-E enthält eine abschließende Regelung, wie die automatisierte Anwendung zur Datenverarbeitung im Rahmen der Datenweiterverarbeitung vorgehen kann. Mit Blick auf eine möglichst technikoffene Ausgestaltung der Norm sollte eine nur beispielhafte Aufzählung erfolgen. Dies kann durch Einfügung des Wortes „insbesondere“ erreicht werden. (§ 98e Absatz 4 StPO-E enthält eine abschließende Beschreibung, wie die automatisierte Anwendung im Rahmen der Datenweiterverarbeitung vorgehen kann. Mit Blick auf eine möglichst technikoffene Ausgestaltung der Norm sollte eine nur beispielhafte Aufzählung vorgenommen werden. Dies kann durch Einfügung des Wortes „insbesondere“ erreicht werden. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass unter Berücksichtigung der rasanten technischen Entwicklungen Beziehungen oder Zusammenhänge nicht nur zwischen Verfahren, Vorgängen, Personen usw. sondern auch bezogen auf noch unbekannte Entitäten hergestellt werden können.) 1 Bei Annahme werden die Begründungen aus R und In redaktionell zusammengeführt. R In (In) Empfehlungen, 264/1/26 (neu) - 6 - ... 6. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 101 Absatz 1, 4 Satz 1 Nummer 1a StPO) Artikel 1 Nummer 3 ist zu streichen. Begründung: Für die Aufnahme des biometrischen Fernabgleichs in den Katalog des § 101 StPO besteht kein Bedarf. Gründe, die wie in den Fällen der Überwachung der Telekommunikation eine Benachrichtigung rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Die Durchsicht frei zugänglicher Daten ist schon keine verdeckte Maßnahme. Nur eine solche gebietet aber die Benachrichtigung der von ihr betroffenen Personen. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Strafverfolgungsbehörden bereits mit einer Vielzahl von Mitteilungs- und Überwachungspflichten belastet sind und der Einzelne wenig Interesse an der Information haben dürfte, die Polizei habe im Trefferfall beispielsweise sein Facebook oder LinkedIn-Profil gefunden. Auch der Umfang der Benachrichtigungspflicht lässt viele Fragen offen. 7. Zu Artikel 1 Nummer 4 – neu – (§ 131d StPO – neu –)2 Nach Artikel 1 Nummer 3 ist die folgende Nummer 4 einzufügen ‚4. Nach § 131c wird der folgende § 131d eingefügt: „§ 131d Biometrische Echtzeit-Identifizierung (1) Zum Aufspüren oder zur Identifizierung einer Person ist die Verwendung biometrischer Echtzeit-Fernidentifizierungssysteme in öffentlich zugänglichen Räumen zulässig, wenn 1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass die Person als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete Straftat begangen, in den Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat, 2. die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt und 3. die Verwendung biometrischer Echtzeit-Fernidentifizierungssysteme zum Aufspüren oder zur Identifizierung einer Person unbedingt erforderlich ist. Die Maßnahme ist außerdem zum Aufspüren oder zur Identifizierung von 2 Hauptempfehlung zu Ziffer 8. R In bei Annahme entfällt Ziffer 8 - 7 - Empfehlungen, 264/1/26 (neu) ... Verurteilten zulässig, wenn dies zur Strafvollstreckung wegen einer in Absatz 2 bezeichneten Straftat unbedingt erforderlich ist und die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt. (2) Straftaten im Sinne des Absatzes 1 sind: 1. aus dem Strafgesetzbuch: a) Straftaten wegen Sabotage nach den §§ 87, 88 und 109e, b) das Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet nach § 127 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c bis i genannte Straftaten zu ermöglichen oder zu fördern, c) Straftaten gegen die öffentliche Ordnung nach den §§ 129a und 129b, d) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 176 bis 176d, 177 und 178, e) die Verbreitung, der Besitz und der Erwerb kinderpornografischer Inhalte nach § 184b und die Veranstaltung und der Besuch kinderpornografischer Darbietungen nach § 184e, f) Mord und Totschlag nach den §§ 211 und 212, g) Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit nach den §§ 226 bis 227, h) Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232 bis 232b, § 233a, §§ 234 bis 236, §§ 239 bis 239b, i) schwerer Raub nach § 250 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, Absatz 2 Nummer 1 und 2 und Raub mit Todesfolge nach § 251 in Verbindung mit § 250 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, Absatz 2 Nummer 1 und 2, j) räuberische Erpressung nach § 255 in den Fällen des § 250 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, Absatz 2 Nummer 1 und 2 und § 251 in Verbindung mit § 250 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, Absatz 2 Nummer 1 und 2, k) Computersabotage nach § 303b unter den in § 303b Absatz 2 genannten Voraussetzungen, l) Zerstörung nach den §§ 305, 305a, Empfehlungen, 264/1/26 (neu) - 8 - ... m) gemeingefährliche Straftaten nach den §§ 306 bis 306c, § 307 Absatz 1 bis 3, § 308 Absatz 1 bis 6, §§ 309, 310 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, Absatz 2 und 3, § 311 Absatz 1 und 2, § 312 Absatz 1 bis 3 und 5, §§ 313, 315 Absatz 1 bis 5, § 315b Absatz 1 bis 3, §§ 316b, 316c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 317 Absatz 1 und 2 und § 318 Absatz 1 bis 5, n) vorsätzliche Straftaten gegen die Umwelt nach § 324 Absatz 1 und 2, § 324a Absatz 1 und 2, § 325 Absatz 1 und 2, § 325a Absatz 2, § 326 Absatz 1, 2 und 4, § 327 Absatz 1, § 329 Absatz 3 und 4 und § 330, 2. aus dem Betäubungsmittelgesetz: a) Straftaten nach einer in § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 in Bezug genommen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen, b) Straftaten nach den §§ 29a, 30 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 und § 30a, 3. aus dem Konsumcannabisgesetz: a) Straftaten nach einer in § 34 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen, b) Straftaten nach § 34 Absatz 4, 6. aus dem Medizinal-Cannabisgesetz: a) Straftaten nach einer in § 25 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen, b) Straftaten nach § 25 Absatz 5, 7. aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz: Straftaten nach § 19 Absatz 1 bis 3, 8. aus dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz: Straftaten nach § 4 Absatz 3, 9. aus dem Waffengesetz: a) Straftaten nach § 51 Absatz 1 und 2, - 9 - Empfehlungen, 264/1/26 (neu) ... b) Straftaten nach § 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe c und d sowie Absatz 5, 10. aus dem Kriegswaffenkontrollgesetz: a) Straftaten nach § 19 Absatz 1 und 2, 3 Nummer 2 und § 20 Absatz 1 und 2 sowie § 20a Absatz 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit § 21, b) Straftaten nach § 22a Absatz 1 bis 2, 11. aus dem Transplantationsgesetz: Straftaten nach § 18 12. aus dem Völkerstrafgesetzbuch: Straftaten nach §§ 6 bis 13. (3) Maßnahmen nach Absatz 1 sind auf die Bestätigung der Identität des Verdächtigen oder des Verurteilten zu beschränken und dürfen nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Staatsanwaltschaft getroffen werden. Soweit die Staatsanwaltschaft die Anordnung getroffen hat, hat sie unverzüglich, spätestens binnen 24 Stunden die richterliche Bestätigung der Anordnung zu beantragen. Die Anordnung tritt außer Kraft, soweit sie nicht binnen drei Tagen richterlich bestätigt wird. Wird die Anordnung nicht richterlich bestätigt, sind die Maßnahmen mit sofortiger Wirkung einzustellen und alle Daten sowie die Ergebnisse und Ausgaben dieser Maßnahmen unverzüglich zu löschen. In der Begründung des Antrags auf Erlass einer richterlichen Anordnung oder auf Bestätigung der staatsanwaltschaftlichen Anordnung sind die Voraussetzungen für die Maßnahme und die wesentlichen Abwägungsgesichtspunkte darzulegen. Insbesondere sind einzelfallbezogen die bestimmten Tatsachen, die das Vorliegen der Voraussetzungen der Maßnahme sowie die örtlichen Bezugspunkte der jeweiligen Maßnahme begründen und die wesentlichen Erwägungen zur Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme darzustellen. (4) Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, so sind die auf Grund der Anordnung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden. Das anordnende Gericht ist nach Beendigung der Maßnahme über deren Ergebnisse zu unterrichten. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, so hat das Gericht den Abbruch der Maßnahme anzuordnen, sofern der Abbruch nicht bereits durch die Staatsanwaltschaft veranlasst wurde. (5) Jede Verwendung eines biometrischen Echtzeit- Fernidentifizierungssystems in öffentlich zugänglichen Räumen ist nach Maß- Empfehlungen, 264/1/26 (neu) - 10 - ... gabe von Artikel 5 Absatz 4 Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz) (ABl. L 2024/1689 vom 12. Juli 2024) der für die Datenschutzaufsicht zuständigen Behörde, der die zuständige Staatsanwaltschaft unterliegt, mitzuteilen. (6) Die Durchführung der biometrischen Echtzeit-Fernidentifizierung nach Absatz 1 unterliegt der ständigen Protokollierung, die die Bezeichnung der eingesetzten automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung, den Zeitpunkt ihres Einsatzes sowie die Organisationseinheit, einschließlich einer individuellen Kennung der Person, die die Maßnahme durchführt, enthalten muss. Die biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung nach Absatz 1 darf nur zeitlich und örtlich auf das unbedingt erforderliche Maß begrenzt erfolgen. Die Anordnung darf jedoch auf zunächst maximal sechs Monate befristet werden. Eine Verlängerung um jeweils höchstens weitere drei Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung der gewonnenen Ermittlungsergebnisse fortbestehen.“‘ Begründung: Die wirksame Verfolgung schwerer Straftaten sowie die Durchsetzung strafprozessualer und strafvollstreckungsrechtlicher Entscheidungen gehören zu den Kernaufgaben der zuständigen Strafverfolgungs- und Polizeibehörden. Der Schutz von Leib, Leben und Freiheit der Bürgerinnen und Bürger erfordert nicht nur eine effektive Gefahrenabwehr, sondern auch die Fähigkeit, Personen, die wegen schwerer Straftaten gesucht werden oder sich der Strafverfolgung beziehungsweise Strafvollstreckung entziehen, zeitnah zu identifizieren und zu ergreifen. Ein besonderes polizeifachliches Interesse an der frühzeitigen und verlässlichen Feststellung gesuchter Personen besteht in Fallkonstellationen, in welchen die zugrunde liegende Straftat mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren bedroht ist, in denen die Identifizierung oder Lokalisierung einer bestimmten Person für die Strafverfolgung, ihre Ergreifung oder die Verhinderung weiterer erheblicher Straftaten von wesentlicher Bedeutung ist. Dies gilt gleichermaßen für Personen, gegen die ein Haftbefehl, Unterbringungsbefehl, Vollstreckungshaftbefehl oder eine vergleichbare justizielle Entscheidung besteht. In diesen Fällen kann die zeitnahe Identifizierung einer gesuchten Person entscheidend dafür sein, weitere Straftaten zu verhindern, Opfer zu schützen, Beweismittel zu sichern und rechtskräftige Entscheidungen - 11 - Empfehlungen, 264/1/26 (neu) ... durchzusetzen. Die biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung ist hierfür ein geeignetes polizeifachliches Instrument, denn sie ermöglicht es, in eng und klar begrenzten Einsatzlagen Bilddaten aus öffentlich zugänglichen Räumen mit zuvor rechtmäßig erhobenen und zweckgebunden bereitgestellten Referenzdaten abzugleichen. Ziel ist dabei nicht eine anlasslose Beobachtung der Bevölkerung, sondern die automatisierte Unterstützung einer konkret veranlassten Fahndung nach bestimmten Personen, deren Identifizierung für Zwecke der Strafverfolgung oder Strafvollstreckung von erheblichem Gewicht ist. Aufgrund des damit einhergehenden staatlichen Eingriffs in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung bedarf es für die Anwendung der biometrischen Echtzeit-Fernidentifizierung im repressiven Bereich einer ausdrücklichen Ermächtigungsgrundlage in der StPO. Diese soll vorliegend mit § 131d StPO-E geschaffen werden. Die Vorgaben des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer iii der Verordnung über künstliche Intelligenz werden dabei eingehalten. Danach ist die Echtzeit-Fernidentifizierung in öffentlichen Räumen zum Zwecke der Strafverfolgung ausnahmsweise zulässig, wenn sie unbedingt erforderlich ist für das Aufspüren oder Identifizieren einer Person, die der Begehung einer Straftat verdächtig wird, zum Zwecke der Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen oder von Strafverfahren oder der Vollstreckung einer Strafe für die im Anhang II der Verordnung über künstliche Intelligenz aufgeführten Straftaten, die in dem betreffenden Mitgliedstaat nach dessen Recht mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens vier Jahren bedroht ist. Die Maßnahme kommt insbesondere in Betracht, wenn konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich eine gesuchte Person an bestimmten Orten oder in einem räumlich und zeitlich eingrenzbaren Bereich aufhalten könnte. Dies kann etwa bei Fahndungsmaßnahmen an Bahnhöfen, Flughäfen, Verkehrsknotenpunkten, Grenzbereichen, Veranstaltungsorten oder sonstigen stark frequentierten öffentlichen Bereichen der Fall sein, sofern der jeweilige Einsatzort nach kriminalistischer Erfahrung oder aufgrund einzelfallbezogener Erkenntnisse für das Antreffen der gesuchten Person bedeutsam ist. Der polizeifachliche Mehrwert liegt insbesondere in der erheblichen Beschleunigung – bzw. in Teilen überhaupt erst Ermöglichung – der Identifizierung. Klassische Fahndungsmaßnahmen stoßen in hochfrequentierten öffentlichen Räumen regelmäßig an tatsächliche Grenzen. Eine manuelle Sichtung oder ein ausschließlich personenbezogener Abgleich durch Einsatzkräfte ist bei großen Personenströmen nur (sehr) eingeschränkt möglich und bindet erhebliche personelle Ressourcen. Die biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung kann demgegenüber ermüdungsfrei Hinweise auf eine mögliche Übereinstimmung mit einer gesuchten Person generieren und dadurch eine zielgerichtete, zeitnahe und ressourcenschonende polizeiliche Überprüfung ermöglichen. Für Zwecke der Strafverfolgung kann die Maßnahme insbesondere der Ermittlung des Aufenthaltsortes, der Identifizierung und der Ergreifung von Beschuldigten dienen, die wegen schwerer Straftaten gesucht werden. Sie kann ferner dazu beitragen, flüchtige Tatverdächtige nach einer schweren Straftat zeitnah festzustellen, weitere Tatbegehungen zu verhindern und die Durchführung des Empfehlungen, 264/1/26 (neu) - 12 - ... Strafverfahrens zu sichern. Für Zwecke der Strafvollstreckung ist die Maßnahme insbesondere relevant, wenn Personen rechtskräftig verurteilt sind oder sich einer angeordneten Freiheitsentziehung entziehen. Dies betrifft etwa Fälle, in denen ein Vollstreckungshaftbefehl besteht oder eine Person aus dem Strafvollzug, Maßregelvollzug oder aus einer sonstigen freiheitsentziehenden Maßnahme entwichen ist. Die effektive Durchsetzung solcher Entscheidungen ist für die Funktionsfähigkeit des Rechtsstaats und das Vertrauen in die Strafrechtspflege von erheblicher Bedeutung. Ein automatisiert erzeugter Treffer darf keine unmittelbare Eingriffsfolge auslösen. Er sollte lediglich einen polizeilichen Prüfhinweis darstellen, sodass Folgemaßnahmen durch Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte bewertet und veranlasst werden können. Die biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung wird kein Instrument allgemeiner polizeilicher Beobachtung, sondern ein eng begrenztes Fahndungs- und Identifizierungsinstrument für Fälle von erheblichem Gewicht. Ihre polizeifachliche Notwendigkeit ergibt sich aus der zunehmenden Mobilität gesuchter Personen, der hohen Frequenz öffentlicher Verkehrsräume, der begrenzten Leistungsfähigkeit rein manueller Fahndungsmethoden und dem besonderen staatlichen Interesse an der effektiven Verfolgung schwerer Straftaten sowie der Durchsetzung freiheitsentziehender Entscheidungen. Unter Beachtung strenger Zweckbindung sowie wirksamer Kontrolle kann der Einsatz biometrischer Echtzeit-Fernidentifizierung einen Beitrag zur Strafverfolgung und Strafvollstreckung leisten. Sie soll eine bestehende taktische Fähigkeitslücke zu schließen. Der Einsatz biometrischer Echtzeit- Fernidentifizierung stärkt die Fähigkeit der Sicherheitsbehörden, gesuchte Personen in konkreten Fahndungslagen festzustellen, Opfer und Allgemeinheit vor weiteren erheblichen Straftaten zu schützen und die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs zu gewährleisten. Sowohl bei der Vollstreckung justizieller Entscheidungen wie etwa erlassener Haftbefehle als auch bei Fahndungsmaßnahmen im Zusammenhang mit schweren Straftaten kann eine erstmalige Anordnungsdauer von maximal sechs Monaten erforderlich sein, da sich die gesuchten Personen zeitnah an die maßnahmenauslösende Entscheidung erfahrungsgemäß noch versteckt halten, aber dies nicht dauerhaft durchhalten. Im Ergebnis richtet sich diese Maßnahme gegen Tatverdächtige und verurteilte Straftäter, die schwere Straftaten begangen haben und oftmals der Organisierten Kriminalität zuzuordnen sind, denn erst durch diese wichtige polizeifachliche Maßnahme wird es möglich, einen größeren Teil dieses Personenkreises dem Strafverfahren bzw. der Strafvollstreckung zuzuführen. - 13 - Empfehlungen, 264/1/26 (neu) ... 8. Zum Gesetzentwurf allgemein3 Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren unter Berücksichtigung der Vorgaben des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer iii der Verordnung (EU) 2024/1689 über künstliche Intelligenz eine ausdrückliche Rechtsgrundlage zur Ermöglichung der biometrischen Echtzeit-Fernidentifizierung in der Strafprozessordnung zu schaffen. Begründung: Die wirksame Verfolgung schwerer Straftaten sowie die Durchsetzung strafprozessualer und strafvollstreckungsrechtlicher Entscheidungen gehören zu den Kernaufgaben der zuständigen Strafverfolgungs- und Polizeibehörden. Der Schutz von Leib, Leben und Freiheit der Bürgerinnen und Bürger erfordert nicht nur eine effektive Gefahrenabwehr, sondern auch die Fähigkeit, Personen, die wegen schwerer Straftaten gesucht werden oder sich der Strafverfolgung beziehungsweise Strafvollstreckung entziehen, zeitnah zu identifizieren und zu ergreifen. Ein besonderes polizeifachliches Interesse an der frühzeitigen und verlässlichen Feststellung gesuchter Personen besteht in Fallkonstellationen, in welchen die zugrunde liegende Straftat mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren bedroht ist, in denen die Identifizierung oder Lokalisierung einer bestimmten Person für die Strafverfolgung, ihre Ergreifung oder die Verhinderung weiterer erheblicher Straftaten von wesentlicher Bedeutung ist. Dies gilt gleichermaßen für Personen, gegen die ein Haftbefehl, Unterbringungsbefehl, Vollstreckungshaftbefehl oder eine vergleichbare justizielle Entscheidung besteht. In diesen Fällen kann die zeitnahe Identifizierung einer gesuchten Person entscheidend dafür sein, weitere Straftaten zu verhindern, Opfer zu schützen, Beweismittel zu sichern und rechtskräftige Entscheidungen durchzusetzen. Die biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung ist hierfür ein geeignetes polizeifachliches Instrument, denn sie ermöglicht es, in eng und klar begrenzten Einsatzlagen Bilddaten aus öffentlich zugänglichen Räumen mit zuvor rechtmäßig erhobenen und zweckgebunden bereitgestellten Referenzdaten abzugleichen. Ziel ist dabei nicht eine anlasslose Beobachtung der Bevölkerung, sondern die automatisierte Unterstützung einer konkret veranlassten Fahndung nach bestimmten Personen, deren Identifizierung für Zwecke der Strafverfolgung oder Strafvollstreckung von erheblichem Gewicht ist. Aufgrund des damit einhergehenden staatlichen Eingriffs in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung bedarf es für die Anwendung der biometrischen Echtzeit-Fernidentifizierung im repressiven Bereich einer ausdrücklichen Ermächtigungsgrundlage in der StPO. Eine solche ist bislang jedoch nicht vorhanden und soll geschaffen werden. Die Vorgaben des Artikels 5 Absatz 1 3 Hilfsempfehlung zu Ziffer 7. In entfällt bei Annahme von Ziffer 7 Empfehlungen, 264/1/26 (neu) - 14 - ... Buchstabe h Ziffer iii der Verordnung über künstliche Intelligenz werden dabei eingehalten. Danach ist die Echtzeit-Fernidentifizierung in öffentlichen Räumen zum Zwecke der Strafverfolgung ausnahmsweise zulässig, wenn sie unbedingt erforderlich ist für das Aufspüren oder Identifizieren einer Person, die der Begehung einer Straftat verdächtig wird, zum Zwecke der Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen oder von Strafverfahren oder der Vollstreckung einer Strafe für die im Anhang II aufgeführten Straftaten, die in dem betreffenden Mitgliedstaat nach dessen Recht mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens vier Jahren bedroht ist. Die Maßnahme kommt insbesondere in Betracht, wenn konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich eine gesuchte Person an bestimmten Orten oder in einem räumlich und zeitlich eingrenzbaren Bereich aufhalten könnte. Dies kann etwa bei Fahndungsmaßnahmen an Bahnhöfen, Flughäfen, Verkehrsknotenpunkten, Grenzbereichen, Veranstaltungsorten oder sonstigen stark frequentierten öffentlichen Bereichen der Fall sein, sofern der jeweilige Einsatzort nach kriminalistischer Erfahrung oder aufgrund einzelfallbezogener Erkenntnisse für das Antreffen der gesuchten Person bedeutsam ist. Der polizeifachliche Mehrwert liegt insbesondere in der erheblichen Beschleunigung der Identifizierung. Klassische Fahndungsmaßnahmen stoßen in hochfrequentierten öffentlichen Räumen regelmäßig an tatsächliche Grenzen. Eine manuelle Sichtung oder ein ausschließlich personenbezogener Abgleich durch Einsatzkräfte ist bei großen Personenströmen nur eingeschränkt möglich und bindet erhebliche personelle Ressourcen. Die biometrische Echtzeit- Fernidentifizierung kann demgegenüber ermüdungsfrei Hinweise auf eine mögliche Übereinstimmung mit einer gesuchten Person generieren und dadurch eine zielgerichtete, zeitnahe und ressourcenschonende polizeiliche Überprüfung ermöglichen. Für Zwecke der Strafverfolgung kann die Maßnahme insbesondere der Ermittlung des Aufenthaltsortes, der Identifizierung und der Ergreifung von Beschuldigten dienen, die wegen schwerer Straftaten gesucht werden. Sie kann ferner dazu beitragen, flüchtige Tatverdächtige nach einer schweren Straftat zeitnah festzustellen, weitere Tatbegehungen zu verhindern und die Durchführung des Strafverfahrens zu sichern. Für Zwecke der Strafvollstreckung ist die Maßnahme insbesondere relevant, wenn Personen rechtskräftig verurteilt sind oder sich einer angeordneten Freiheitsentziehung entziehen. Dies betrifft etwa Fälle, in denen ein Vollstreckungshaftbefehl besteht oder eine Person aus dem Strafvollzug, Maßregelvollzug oder aus einer sonstigen freiheitsentziehenden Maßnahme entwichen ist. Die effektive Durchsetzung solcher Entscheidungen ist für die Funktionsfähigkeit des Rechtsstaats und das Vertrauen in die Strafrechtspflege von erheblicher Bedeutung. Ein automatisiert erzeugter Treffer darf keine unmittelbare Eingriffsfolge auslösen. Er sollte lediglich einen polizeilichen Prüfhinweis darstellen, sodass Folgemaßnahmen durch Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte bewertet und veranlasst werden können. Die biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung wird kein Instrument allgemei- - 15 - Empfehlungen, 264/1/26 (neu) ... ner polizeilicher Beobachtung, sondern ein eng begrenztes Fahndungs- und Identifizierungsinstrument für Fälle von erheblichem Gewicht. Ihre polizeifachliche Notwendigkeit ergibt sich aus der zunehmenden Mobilität gesuchter Personen, der hohen Frequenz öffentlicher Verkehrsräume, der begrenzten Leistungsfähigkeit rein manueller Fahndungsmethoden und dem besonderen staatlichen Interesse an der effektiven Verfolgung schwerer Straftaten sowie der Durchsetzung freiheitsentziehender Entscheidungen. Unter Beachtung strenger Zweckbindung sowie wirksamer Kontrolle kann der Einsatz biometrischer Echtzeit-Fernidentifizierung einen Beitrag zur Strafverfolgung und Strafvollstreckung leisten. Sie soll eine bestehende taktische Fähigkeitslücke schließen. Der Einsatz biometrischer Echtzeit-Fernidentifizierung stärkt die Fähigkeit der Sicherheitsbehörden, gesuchte Personen in konkreten Fahndungslagen festzustellen, Opfer und Allgemeinheit vor weiteren erheblichen Straftaten zu schützen und die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs zu gewährleisten. Sowohl bei der Vollstreckung justizieller Entscheidungen wie etwa erlassener Haftbefehle als auch bei Fahndungsmaßnahmen im Zusammenhang mit schweren Straftaten kann eine erstmalige Anordnungsdauer von maximal sechs Monaten erforderlich sein, da sich die gesuchten Personen zeitnah an die maßnahmenauslösende Entscheidung erfahrungsgemäß noch versteckt halten, aber dies nicht dauerhaft durchhalten. Im Ergebnis richtet sich diese Maßnahme gegen Tatverdächtige und verurteilte Straftäter, die schwere Straftaten begangen haben und oftmals der Organisierten Kriminalität zuzuordnen sind, denn erst durch diese wichtige polizeifachliche Maßnahme wird es möglich, einen größeren Teil dieses Personenkreises dem Strafverfahren bzw. der Strafvollstreckung zuzuführen. 9. Zum Gesetzentwurf allgemein Der Bundesrat begrüßt die in dem Gesetzentwurf vorgesehenen zeitgemäßen Ermittlungsbefugnisse, insbesondere die automatisierte Datenanalyse sowie den biometrischen Abgleich mit im Internet öffentlich zugänglichen Daten. Er bittet die Bundesregierung darüber hinaus, auch den unionsrechtlichen Gestaltungsspielraum für die Befugnis zur biometrischen Echtzeit- Fernidentifizierung zur Verfolgung von schweren Straftaten auszuschöpfen. Begründung: Im Zuge der Verhandlungen zur KI-Verordnung ist es gelungen, vom grundsätzlichen Verbot biometrischer Echtzeit-Fernidentifizierungssysteme Ausnahmen für bestimmte Zwecke der Strafverfolgung vorzusehen. Nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer iii der KI-Verordnung können die Mitgliedstaaten entsprechende Befugnisse insbesondere für die Verfolgung schwerer Straf- In Empfehlungen, 264/1/26 (neu) - 16 - taten vorsehen. Hierzu zählen nach Anhang II der KI-Verordnung insbesondere Terrorismus, Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie, illegaler Handel mit Drogen, Waffen oder Sprengstoffen, Mord, schwere Körperverletzung, Entführung, Geiselnahme, Vergewaltigung, organisierter oder bewaffneter Raub sowie weitere Formen schwerer organisierter Kriminalität. Die staatliche Schutzpflicht gebietet es, den unionsrechtlich eröffneten Gestaltungsspielraum zur Verfolgung dieser schweren Straftaten auszuschöpfen und hierfür auch die Befugnis zur biometrischen Echtzeit-Fernidentifizierung vorzusehen. B. 10. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.

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