Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung - digitale Ermittlungsmaßnahmen
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung - digitale Ermittlungsmaßnahmen
...
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 264/1/26 (neu)
01.06.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
R - Fz - In
zu Punkt ... der 1066. Sitzung des Bundesrates am 12. Juni 2026
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung -
digitale Ermittlungsmaßnahmen
A.
Der federführende Rechtsausschuss (R)
und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In)
empfehlen dem Bundesrat,
zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt
Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 98d Absatz 2, § 98e Absatz 5 StPO)
Artikel 1 Nummer 2 § 98d Absatz 2 und § 98e Absatz 5 sind zu streichen.
Begründung:
§ 98d Absatz 2 und § 98e Absatz 5 StPO-E enthalten besondere
Protokollierungsvorschriften, für die aber kein Bedarf besteht. Denn insoweit enthält
bereits der über § 500 StPO anwendbare § 76 BDSG eine vergleichbare
Bestimmung, die im Falle des Inkrafttretens der neuen Befugnisse auch bei deren
Ausübung Anwendung finden würde. Gerade § 76 BDSG setzt die aus
Artikel 25 RL (EU) 2016/680 folgenden Protokollierungsvorschriften für
entsprechende Verfahren im Anwendungsbereich der Richtlinie in nationales Recht
um, weshalb der Mehrwert der im Entwurf vorgesehenen Spezialregelungen
R
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nicht ersichtlich ist.
Umgekehrt dürften sich durch die Sonderregelungen aber unter Umständen
Mehraufwände und Unsicherheiten gerade in der polizeilichen Praxis ergeben.
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 98d Absatz 3 Satz 1 StPO)
Artikel 1 Nummer 2 § 98d Absatz 3 Satz 1 ist durch den folgenden Satz zu
ersetzen:
„Die für den Abgleich bei den Strafverfolgungsbehörden gespeicherten Daten
sind nach Durchführung des Abgleichs unverzüglich zu löschen, soweit sie
keinen konkreten Ermittlungsansatz für das Verfahren oder ein anderes
Strafverfahren aufweisen.“
Begründung:
Nach den bislang vorgesehenen Regelungen sollen die beim Abgleich
erhobenen und verarbeiteten Daten nach Durchführung des Abgleichs unverzüglich
zu löschen sein, soweit sie keinen konkreten Ermittlungsansatz für das
Verfahren oder ein anderes Strafverfahren aufweisen.
Die vorgesehene Bestimmung ist in mehrfacher Hinsicht zu eng gefasst.
Erstens wäre mit dieser Regelung die Verwendung am Markt vorhandener
Softwarelösungen ausgeschlossen, da die Ermittlungsbehörden insoweit keinen
Einfluss auf Speicherung und Löschung von Daten bei den Anbietern haben. In
Frage käme daher nur die kostenintensive Entwicklung eigener Lösungen, für
die aber kein Bedarf besteht, weil vorhandene Anbieter den strengen
regulatorischen Vorgaben der DSGVO sowie der KI-VO unterworfen sind, die ein
hohes Schutzniveau für die von dem Abgleich betroffenen Personen sichern.
Zweitens wären bei wortlautgetreuer Auslegung wohl auch rechtmäßig
erhobene Daten nach Durchführung des Abgleichs zu löschen. Hierfür ist aber kein
einleuchtender Grund ersichtlich.
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 98e Absatz 1 Satz 1, Satz 2 – neu – StPO)
Artikel 1 Nummer 2 § 98e Absatz 1 ist durch den folgenden Absatz 1 zu
ersetzen:
„(1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter
oder Teilnehmer eine auch im Einzelfall schwerwiegende, in § 100a Absatz 2
bezeichnete schwere Straftat begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch
strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat,
R
In
bei
Annahme
entfällt
Ziffer 4
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...
dürfen zur Aufklärung dieser Straftat oder zur Ermittlung des Aufenthalts einer
Person, nach der für die Zwecke des Strafverfahrens gefahndet wird, in Datei-
und Informationssystemen der Polizei rechtmäßig gespeicherte
personenbezogene Daten mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung
zusammengeführt und darüber hinaus weiterverarbeitet werden. Ferner dürfen
darauf bezogen weitere nach diesem Gesetz oder besonderen Rechtsvorschriften
erhobene personenbezogene Daten verarbeitet werden.
Begründung:
Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf wird unter anderem der Einsatz
verfahrensübergreifender Recherche- und Analyseplattformen zur Strafverfolgung
neu eingeführt und geregelt, wofür es nach dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 2023, Az.: 1 BvR 1547/19 sowie 1 BvR 2634/20,
zwingend einer Rechtsgrundlage bedarf.
Die Formulierung des § 98e Absatz 1 StPO-E, wonach personenbezogene
Daten zur automatisierten Analyse im Strafverfahren nur weiterverarbeitet werden
können, wenn diese bereits in der Vergangenheit in einer polizeilichen
Analyseplattform zusammengeführt wurden, greift zu kurz.
Es ist nicht klar, was unter „zusammengeführt“ fachlich zu verstehen ist. Vom
lediglich technischen Anschluss der einzelnen Datenquellen an ein
Analysesystem über eine technische Aufbereitung der Daten, um eine Analyse zu
ermöglichen, bis hin zu einer präventiv-polizeilichen Zusammenführung der Daten zu
einem fachlichen Gesamtbild sind hier verschiedene Varianten vorstellbar.
Unabhängig davon dürften laut dem vorliegenden Gesetzentwurf nur Daten
weiterverarbeitet werden, die aufgrund einer bereits bestehenden
gefahrenabwehrrechtlichen Regelung zusammengeführt wurden. In vielen Fällen wird das
Bedürfnis für einen Einsatz entsprechender Plattformen auf dem Gebiet der
Strafverfolgung allerdings gesondert bestehen, etwa bei der Verfolgung von
Straftaten der Organisierten Kriminalität oder der Aufklärung von großen
Missbrauchskomplexen. Die vorgesehene Verknüpfung könnte dazu führen,
dass der strafprozessuale Gebrauch der Befugnis häufig nicht möglich wäre, da
im konkreten Einzelfall u. U. die landesrechtlichen Voraussetzungen für die
Zusammenführung zu Zwecken der Gefahrenabwehr oft nicht vorlägen:
Besteht im Rahmen eines Strafverfahrens zugleich eine
gefahrenabwehrrechtliche Befugnis, könnte nach dem jeweiligen Landesrecht (beispielsweise in
Bayern: Artikel 61a Polizeiaufgabengesetz) eine Zusammenführung
personenbezogener Daten erfolgen und eine daran anschließende automatisierte Analyse.
Nach dem Ende der Gefahr könnte mit Hilfe des neuen § 98e Absatz 1 StPO-E
die vorherige Analyse zum Zwecke der Strafverfolgung fortgesetzt werden, da
in dieser Konstellation rechtmäßig zusammengeführte Daten im Sinn von § 98e
Absatz 1 StPO-E vorliegen würden.
Das bedeutet jedoch, dass die Fälle, bei denen bei Bekanntwerden einer Straftat
keine länderspezifische Befugnis besteht, nicht abgedeckt wären. Denn die
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derzeitige Formulierung des § 98e Absatz 1 StPO-E setzt bereits
„zusammengeführte“ Daten voraus und enthält gerade keine Befugnis zur eigenständigen
(Vorab-)Zusammenführung zum ausschließlichen Zweck der Strafverfolgung.
Darüber hinaus wären mit der derzeit in § 98e Absatz 1 StPO-E gewählten
Formulierung diejenigen Länder nicht erfasst, in denen noch überhaupt keine
eigene Rechtsgrundlage für die gefahrenabwehrrechtliche automatisierte
Analyse geschaffen wurde. Diese könnten folglich die personenbezogenen Daten
nach Landesrecht nicht automatisiert zusammenführen und somit auch keine
repressive automatisierte Analyse durchführen. Die neu geschaffene Befugnis
würde demnach ins Leere laufen.
Der Bund hat das Problem offenbar gesehen und für seine Polizeien in den
§§ 9b und 63c BKAG-E sowie § 58b BPolG-E (teils für den
Zentralstellenbereich, vgl. § 9b BKAG-E, teils für den präventiv-polizeilichen
Anwendungsbereich, vgl. z. B. § 63c BKAG-E) formuliert, dass diese Daten mittels einer
automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung zusammenführen und darüber
hinaus zum Zweck der Analyse weiterverarbeiten können.
Zudem beschränkt die vorgeschlagene Regelung in § 98e Absatz 1 StPO-E die
Nutzung nur auf solche Daten, die in Informationssystemen der Polizei
gespeichert werden. Warum dabei aber rechtmäßig erhobene Daten der
Staatsanwaltschaften nicht einbezogen werden sollen, leuchtet ebenfalls nicht ein.
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 98e Absatz 1 Satz 1, Satz 2 – neu – StPO)
Artikel 1 Nummer 2 § 98e Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Die Angabe „und für eine polizeiliche Analyseplattform
zusammengeführte“ ist zu streichen.
b) Nach Satz 1 ist der folgende Satz einzufügen:
„Ferner dürfen darauf bezogen weitere nach diesem Gesetz oder besonderen
Rechtsvorschriften erhobene personenbezogene Daten verarbeitet werden.“
Begründung:
Die Vorschrift des § 98e Absatz 1 StPO-E, wonach personenbezogene Daten
zur automatisierten Analyse im Strafverfahren nur weiterverarbeitet werden
können, wenn diese bereits in der Vergangenheit in einer polizeilichen
Analyseplattform zusammengeführt wurden, ist zu eng gefasst. Denn damit wird der
Einsatz automatisierter Datenanalyse nicht nur vom Bestehen einer
landesrechtlichen Ermächtigung im präventiv-polizeilichen Bereich abhängig
gemacht, sondern auch von einer bereits erfolgten Datenzusammenführung zum
Zwecken der Gefahrenabwehr, also einem Gebrauchmachen
präventivpolizeilicher Ermächtigungen. Für diese Verknüpfung ist aber ein
einleuchtender Grund nicht ersichtlich. Im Gegenteil: Jenseits terroristischer Bedrohungs-
R
entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 3
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lagen sind kaum Anwendungsfälle denkbar, in denen vor dem repressiven
Einsatz entsprechender Anwendungen bereits ein Einsatz auf
präventivpolizeilicher Grundlage stattfindet. In den meisten Fällen wird das Bedürfnis
für einen Einsatz entsprechender Plattformen auf dem Gebiet der
Strafverfolgung gesondert bestehen, etwa bei der Verfolgung von Straftaten der
Organisierten Kriminalität oder der Aufklärung von großen Missbrauchskomplexen.
Die vorgesehene Verknüpfung würde deshalb dazu führen, dass für den
strafprozessualen Gebrauch der Befugnis von vornherein ein nur sehr geringer
Anwendungsbereich besteht.
Gleichzeitig führt die vorgeschlagene Regelung dazu, dass in solchen
Bundesländern, in denen noch überhaupt keine eigene Rechtsgrundlage für die
gefahrenabwehrrechtliche automatisierte Analyse geschaffen wurde, von vornherein
kein Einsatz entsprechender Plattformen erfolgen könnte. Die neu geschaffene
Befugnis würde demnach in diesen Ländern vollkommen ins Leere laufen.
Zugleich beschränkt die vorgeschlagene Regelung die Nutzung auf solche
Daten, die in Informationssystemen der Polizei gespeichert werden. Warum dabei
aber rechtmäßig erhobene Daten der Staatsanwaltschaften nicht einbezogenen
werden sollen, leuchtet nicht ein.
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 98e Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 StPO)1
In Artikel 1 Nummer 2 § 98e Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 ist nach der Angabe
„Zusammenhänge“ die Angabe „insbesondere“ einzufügen.
Begründung:
§ 98e Absatz 4 StPO-E enthält eine abschließende Regelung, wie die
automatisierte Anwendung zur Datenverarbeitung im Rahmen der
Datenweiterverarbeitung vorgehen kann. Mit Blick auf eine möglichst technikoffene Ausgestaltung
der Norm sollte eine nur beispielhafte Aufzählung erfolgen. Dies kann durch
Einfügung des Wortes „insbesondere“ erreicht werden.
(§ 98e Absatz 4 StPO-E enthält eine abschließende Beschreibung, wie die
automatisierte Anwendung im Rahmen der Datenweiterverarbeitung vorgehen
kann. Mit Blick auf eine möglichst technikoffene Ausgestaltung der Norm
sollte eine nur beispielhafte Aufzählung vorgenommen werden. Dies kann durch
Einfügung des Wortes „insbesondere“ erreicht werden. Auf diese Weise ist
sichergestellt, dass unter Berücksichtigung der rasanten technischen
Entwicklungen Beziehungen oder Zusammenhänge nicht nur zwischen Verfahren,
Vorgängen, Personen usw. sondern auch bezogen auf noch unbekannte Entitäten
hergestellt werden können.)
1 Bei Annahme werden die Begründungen aus R und In redaktionell zusammengeführt.
R
In
(In)
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6. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 101 Absatz 1, 4 Satz 1 Nummer 1a StPO)
Artikel 1 Nummer 3 ist zu streichen.
Begründung:
Für die Aufnahme des biometrischen Fernabgleichs in den Katalog des § 101
StPO besteht kein Bedarf. Gründe, die wie in den Fällen der Überwachung der
Telekommunikation eine Benachrichtigung rechtfertigen würden, sind nicht
ersichtlich. Die Durchsicht frei zugänglicher Daten ist schon keine verdeckte
Maßnahme. Nur eine solche gebietet aber die Benachrichtigung der von ihr
betroffenen Personen. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen,
dass die Strafverfolgungsbehörden bereits mit einer Vielzahl von Mitteilungs-
und Überwachungspflichten belastet sind und der Einzelne wenig Interesse an
der Information haben dürfte, die Polizei habe im Trefferfall beispielsweise
sein Facebook oder LinkedIn-Profil gefunden. Auch der Umfang der
Benachrichtigungspflicht lässt viele Fragen offen.
7. Zu Artikel 1 Nummer 4 – neu – (§ 131d StPO – neu –)2
Nach Artikel 1 Nummer 3 ist die folgende Nummer 4 einzufügen
‚4. Nach § 131c wird der folgende § 131d eingefügt:
„§ 131d
Biometrische Echtzeit-Identifizierung
(1) Zum Aufspüren oder zur Identifizierung einer Person ist die
Verwendung biometrischer Echtzeit-Fernidentifizierungssysteme in öffentlich
zugänglichen Räumen zulässig, wenn
1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass die Person als
Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete Straftat begangen, in
den Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat,
2. die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt und
3. die Verwendung biometrischer Echtzeit-Fernidentifizierungssysteme
zum Aufspüren oder zur Identifizierung einer Person unbedingt
erforderlich ist.
Die Maßnahme ist außerdem zum Aufspüren oder zur Identifizierung von
2 Hauptempfehlung zu Ziffer 8.
R
In
bei
Annahme
entfällt
Ziffer 8
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Verurteilten zulässig, wenn dies zur Strafvollstreckung wegen einer in
Absatz 2 bezeichneten Straftat unbedingt erforderlich ist und die Tat auch im
Einzelfall schwer wiegt.
(2) Straftaten im Sinne des Absatzes 1 sind:
1. aus dem Strafgesetzbuch:
a) Straftaten wegen Sabotage nach den §§ 87, 88 und 109e,
b) das Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet nach
§ 127 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c bis i genannte
Straftaten zu ermöglichen oder zu fördern,
c) Straftaten gegen die öffentliche Ordnung nach den §§ 129a und
129b,
d) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 176
bis 176d, 177 und 178,
e) die Verbreitung, der Besitz und der Erwerb
kinderpornografischer Inhalte nach § 184b und die Veranstaltung und der Besuch
kinderpornografischer Darbietungen nach § 184e,
f) Mord und Totschlag nach den §§ 211 und 212,
g) Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit nach den §§ 226
bis 227,
h) Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232 bis
232b, § 233a, §§ 234 bis 236, §§ 239 bis 239b,
i) schwerer Raub nach § 250 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a,
Nummer 2, Absatz 2 Nummer 1 und 2 und Raub mit Todesfolge
nach § 251 in Verbindung mit § 250 Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe a, Nummer 2, Absatz 2 Nummer 1 und 2,
j) räuberische Erpressung nach § 255 in den Fällen des § 250
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, Absatz 2 Nummer 1
und 2 und § 251 in Verbindung mit § 250 Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe a, Nummer 2, Absatz 2 Nummer 1 und 2,
k) Computersabotage nach § 303b unter den in § 303b Absatz 2
genannten Voraussetzungen,
l) Zerstörung nach den §§ 305, 305a,
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...
m) gemeingefährliche Straftaten nach den §§ 306 bis 306c, § 307
Absatz 1 bis 3, § 308 Absatz 1 bis 6, §§ 309, 310 Absatz 1
Nummer 1 bis 3, Absatz 2 und 3, § 311 Absatz 1 und 2, § 312
Absatz 1 bis 3 und 5, §§ 313, 315 Absatz 1 bis 5, § 315b
Absatz 1 bis 3, §§ 316b, 316c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 317
Absatz 1 und 2 und § 318 Absatz 1 bis 5,
n) vorsätzliche Straftaten gegen die Umwelt nach § 324 Absatz 1
und 2, § 324a Absatz 1 und 2, § 325 Absatz 1 und 2, § 325a
Absatz 2, § 326 Absatz 1, 2 und 4, § 327 Absatz 1, § 329 Absatz 3
und 4 und § 330,
2. aus dem Betäubungsmittelgesetz:
a) Straftaten nach einer in § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 in
Bezug genommen Vorschrift unter den dort genannten
Voraussetzungen,
b) Straftaten nach den §§ 29a, 30 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 und
§ 30a,
3. aus dem Konsumcannabisgesetz:
a) Straftaten nach einer in § 34 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 in
Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten
Voraussetzungen,
b) Straftaten nach § 34 Absatz 4,
6. aus dem Medizinal-Cannabisgesetz:
a) Straftaten nach einer in § 25 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 in
Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten
Voraussetzungen,
b) Straftaten nach § 25 Absatz 5,
7. aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz: Straftaten nach § 19
Absatz 1 bis 3,
8. aus dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz: Straftaten nach § 4
Absatz 3,
9. aus dem Waffengesetz:
a) Straftaten nach § 51 Absatz 1 und 2,
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b) Straftaten nach § 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe c und
d sowie Absatz 5,
10. aus dem Kriegswaffenkontrollgesetz:
a) Straftaten nach § 19 Absatz 1 und 2, 3 Nummer 2 und § 20
Absatz 1 und 2 sowie § 20a Absatz 1 und 2, jeweils auch in
Verbindung mit § 21,
b) Straftaten nach § 22a Absatz 1 bis 2,
11. aus dem Transplantationsgesetz: Straftaten nach § 18
12. aus dem Völkerstrafgesetzbuch: Straftaten nach §§ 6 bis 13.
(3) Maßnahmen nach Absatz 1 sind auf die Bestätigung der Identität des
Verdächtigen oder des Verurteilten zu beschränken und dürfen nur auf Antrag
der Staatsanwaltschaft durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im
Verzug kann die Anordnung durch die Staatsanwaltschaft getroffen werden.
Soweit die Staatsanwaltschaft die Anordnung getroffen hat, hat sie
unverzüglich, spätestens binnen 24 Stunden die richterliche Bestätigung der Anordnung
zu beantragen. Die Anordnung tritt außer Kraft, soweit sie nicht binnen drei
Tagen richterlich bestätigt wird. Wird die Anordnung nicht richterlich bestätigt,
sind die Maßnahmen mit sofortiger Wirkung einzustellen und alle Daten sowie
die Ergebnisse und Ausgaben dieser Maßnahmen unverzüglich zu löschen. In
der Begründung des Antrags auf Erlass einer richterlichen Anordnung oder auf
Bestätigung der staatsanwaltschaftlichen Anordnung sind die Voraussetzungen
für die Maßnahme und die wesentlichen Abwägungsgesichtspunkte darzulegen.
Insbesondere sind einzelfallbezogen die bestimmten Tatsachen, die das
Vorliegen der Voraussetzungen der Maßnahme sowie die örtlichen Bezugspunkte der
jeweiligen Maßnahme begründen und die wesentlichen Erwägungen zur
Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme darzustellen.
(4) Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, so sind die
auf Grund der Anordnung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden.
Das anordnende Gericht ist nach Beendigung der Maßnahme über deren
Ergebnisse zu unterrichten. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr
vor, so hat das Gericht den Abbruch der Maßnahme anzuordnen, sofern der
Abbruch nicht bereits durch die Staatsanwaltschaft veranlasst wurde.
(5) Jede Verwendung eines biometrischen Echtzeit-
Fernidentifizierungssystems in öffentlich zugänglichen Räumen ist nach Maß-
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gabe von Artikel 5 Absatz 4 Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter
Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen
(EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858,
(EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU)
2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz) (ABl.
L 2024/1689 vom 12. Juli 2024) der für die Datenschutzaufsicht zuständigen
Behörde, der die zuständige Staatsanwaltschaft unterliegt, mitzuteilen.
(6) Die Durchführung der biometrischen Echtzeit-Fernidentifizierung nach
Absatz 1 unterliegt der ständigen Protokollierung, die die Bezeichnung der
eingesetzten automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung, den Zeitpunkt
ihres Einsatzes sowie die Organisationseinheit, einschließlich einer individuellen
Kennung der Person, die die Maßnahme durchführt, enthalten muss. Die
biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung nach Absatz 1 darf nur zeitlich und
örtlich auf das unbedingt erforderliche Maß begrenzt erfolgen. Die Anordnung
darf jedoch auf zunächst maximal sechs Monate befristet werden. Eine
Verlängerung um jeweils höchstens weitere drei Monate ist zulässig, soweit die
Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung der gewonnenen
Ermittlungsergebnisse fortbestehen.“‘
Begründung:
Die wirksame Verfolgung schwerer Straftaten sowie die Durchsetzung
strafprozessualer und strafvollstreckungsrechtlicher Entscheidungen gehören zu den
Kernaufgaben der zuständigen Strafverfolgungs- und Polizeibehörden. Der
Schutz von Leib, Leben und Freiheit der Bürgerinnen und Bürger erfordert
nicht nur eine effektive Gefahrenabwehr, sondern auch die Fähigkeit,
Personen, die wegen schwerer Straftaten gesucht werden oder sich der
Strafverfolgung beziehungsweise Strafvollstreckung entziehen, zeitnah zu identifizieren
und zu ergreifen.
Ein besonderes polizeifachliches Interesse an der frühzeitigen und
verlässlichen Feststellung gesuchter Personen besteht in Fallkonstellationen, in welchen
die zugrunde liegende Straftat mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von
mindestens vier Jahren bedroht ist, in denen die Identifizierung oder
Lokalisierung einer bestimmten Person für die Strafverfolgung, ihre Ergreifung oder die
Verhinderung weiterer erheblicher Straftaten von wesentlicher Bedeutung ist.
Dies gilt gleichermaßen für Personen, gegen die ein Haftbefehl,
Unterbringungsbefehl, Vollstreckungshaftbefehl oder eine vergleichbare justizielle
Entscheidung besteht. In diesen Fällen kann die zeitnahe Identifizierung einer
gesuchten Person entscheidend dafür sein, weitere Straftaten zu verhindern,
Opfer zu schützen, Beweismittel zu sichern und rechtskräftige Entscheidungen
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durchzusetzen.
Die biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung ist hierfür ein geeignetes
polizeifachliches Instrument, denn sie ermöglicht es, in eng und klar begrenzten
Einsatzlagen Bilddaten aus öffentlich zugänglichen Räumen mit zuvor rechtmäßig
erhobenen und zweckgebunden bereitgestellten Referenzdaten abzugleichen.
Ziel ist dabei nicht eine anlasslose Beobachtung der Bevölkerung, sondern die
automatisierte Unterstützung einer konkret veranlassten Fahndung nach
bestimmten Personen, deren Identifizierung für Zwecke der Strafverfolgung oder
Strafvollstreckung von erheblichem Gewicht ist.
Aufgrund des damit einhergehenden staatlichen Eingriffs in das Grundrecht auf
informationelle Selbstbestimmung bedarf es für die Anwendung der
biometrischen Echtzeit-Fernidentifizierung im repressiven Bereich einer ausdrücklichen
Ermächtigungsgrundlage in der StPO. Diese soll vorliegend mit § 131d StPO-E
geschaffen werden. Die Vorgaben des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe h
Ziffer iii der Verordnung über künstliche Intelligenz werden dabei eingehalten.
Danach ist die Echtzeit-Fernidentifizierung in öffentlichen Räumen zum
Zwecke der Strafverfolgung ausnahmsweise zulässig, wenn sie unbedingt
erforderlich ist für das Aufspüren oder Identifizieren einer Person, die der Begehung
einer Straftat verdächtig wird, zum Zwecke der Durchführung strafrechtlicher
Ermittlungen oder von Strafverfahren oder der Vollstreckung einer Strafe für
die im Anhang II der Verordnung über künstliche Intelligenz aufgeführten
Straftaten, die in dem betreffenden Mitgliedstaat nach dessen Recht mit einer
Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im
Höchstmaß von mindestens vier Jahren bedroht ist.
Die Maßnahme kommt insbesondere in Betracht, wenn konkrete tatsächliche
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich eine gesuchte Person an bestimmten
Orten oder in einem räumlich und zeitlich eingrenzbaren Bereich aufhalten
könnte. Dies kann etwa bei Fahndungsmaßnahmen an Bahnhöfen, Flughäfen,
Verkehrsknotenpunkten, Grenzbereichen, Veranstaltungsorten oder sonstigen
stark frequentierten öffentlichen Bereichen der Fall sein, sofern der jeweilige
Einsatzort nach kriminalistischer Erfahrung oder aufgrund einzelfallbezogener
Erkenntnisse für das Antreffen der gesuchten Person bedeutsam ist.
Der polizeifachliche Mehrwert liegt insbesondere in der erheblichen
Beschleunigung – bzw. in Teilen überhaupt erst Ermöglichung – der Identifizierung.
Klassische Fahndungsmaßnahmen stoßen in hochfrequentierten öffentlichen
Räumen regelmäßig an tatsächliche Grenzen. Eine manuelle Sichtung oder ein
ausschließlich personenbezogener Abgleich durch Einsatzkräfte ist bei großen
Personenströmen nur (sehr) eingeschränkt möglich und bindet erhebliche
personelle Ressourcen. Die biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung kann
demgegenüber ermüdungsfrei Hinweise auf eine mögliche Übereinstimmung mit
einer gesuchten Person generieren und dadurch eine zielgerichtete, zeitnahe
und ressourcenschonende polizeiliche Überprüfung ermöglichen.
Für Zwecke der Strafverfolgung kann die Maßnahme insbesondere der
Ermittlung des Aufenthaltsortes, der Identifizierung und der Ergreifung von
Beschuldigten dienen, die wegen schwerer Straftaten gesucht werden. Sie kann ferner
dazu beitragen, flüchtige Tatverdächtige nach einer schweren Straftat zeitnah
festzustellen, weitere Tatbegehungen zu verhindern und die Durchführung des
Empfehlungen, 264/1/26 (neu) - 12 -
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Strafverfahrens zu sichern.
Für Zwecke der Strafvollstreckung ist die Maßnahme insbesondere relevant,
wenn Personen rechtskräftig verurteilt sind oder sich einer angeordneten
Freiheitsentziehung entziehen. Dies betrifft etwa Fälle, in denen ein
Vollstreckungshaftbefehl besteht oder eine Person aus dem Strafvollzug,
Maßregelvollzug oder aus einer sonstigen freiheitsentziehenden Maßnahme entwichen
ist. Die effektive Durchsetzung solcher Entscheidungen ist für die
Funktionsfähigkeit des Rechtsstaats und das Vertrauen in die Strafrechtspflege von
erheblicher Bedeutung.
Ein automatisiert erzeugter Treffer darf keine unmittelbare Eingriffsfolge
auslösen. Er sollte lediglich einen polizeilichen Prüfhinweis darstellen, sodass
Folgemaßnahmen durch Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte bewertet und
veranlasst werden können.
Die biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung wird kein Instrument
allgemeiner polizeilicher Beobachtung, sondern ein eng begrenztes Fahndungs- und
Identifizierungsinstrument für Fälle von erheblichem Gewicht. Ihre
polizeifachliche Notwendigkeit ergibt sich aus der zunehmenden Mobilität gesuchter
Personen, der hohen Frequenz öffentlicher Verkehrsräume, der begrenzten
Leistungsfähigkeit rein manueller Fahndungsmethoden und dem besonderen
staatlichen Interesse an der effektiven Verfolgung schwerer Straftaten sowie
der Durchsetzung freiheitsentziehender Entscheidungen.
Unter Beachtung strenger Zweckbindung sowie wirksamer Kontrolle kann der
Einsatz biometrischer Echtzeit-Fernidentifizierung einen Beitrag zur
Strafverfolgung und Strafvollstreckung leisten. Sie soll eine bestehende taktische
Fähigkeitslücke zu schließen. Der Einsatz biometrischer Echtzeit-
Fernidentifizierung stärkt die Fähigkeit der Sicherheitsbehörden, gesuchte
Personen in konkreten Fahndungslagen festzustellen, Opfer und Allgemeinheit vor
weiteren erheblichen Straftaten zu schützen und die Durchsetzung des
staatlichen Strafanspruchs zu gewährleisten.
Sowohl bei der Vollstreckung justizieller Entscheidungen wie etwa erlassener
Haftbefehle als auch bei Fahndungsmaßnahmen im Zusammenhang mit
schweren Straftaten kann eine erstmalige Anordnungsdauer von maximal sechs
Monaten erforderlich sein, da sich die gesuchten Personen zeitnah an die
maßnahmenauslösende Entscheidung erfahrungsgemäß noch versteckt halten, aber
dies nicht dauerhaft durchhalten.
Im Ergebnis richtet sich diese Maßnahme gegen Tatverdächtige und verurteilte
Straftäter, die schwere Straftaten begangen haben und oftmals der
Organisierten Kriminalität zuzuordnen sind, denn erst durch diese wichtige
polizeifachliche Maßnahme wird es möglich, einen größeren Teil dieses Personenkreises
dem Strafverfahren bzw. der Strafvollstreckung zuzuführen.
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8. Zum Gesetzentwurf allgemein3
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren unter
Berücksichtigung der Vorgaben des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer iii der
Verordnung (EU) 2024/1689 über künstliche Intelligenz eine ausdrückliche
Rechtsgrundlage zur Ermöglichung der biometrischen Echtzeit-Fernidentifizierung in
der Strafprozessordnung zu schaffen.
Begründung:
Die wirksame Verfolgung schwerer Straftaten sowie die Durchsetzung
strafprozessualer und strafvollstreckungsrechtlicher Entscheidungen gehören zu den
Kernaufgaben der zuständigen Strafverfolgungs- und Polizeibehörden. Der
Schutz von Leib, Leben und Freiheit der Bürgerinnen und Bürger erfordert
nicht nur eine effektive Gefahrenabwehr, sondern auch die Fähigkeit,
Personen, die wegen schwerer Straftaten gesucht werden oder sich der
Strafverfolgung beziehungsweise Strafvollstreckung entziehen, zeitnah zu identifizieren
und zu ergreifen.
Ein besonderes polizeifachliches Interesse an der frühzeitigen und
verlässlichen Feststellung gesuchter Personen besteht in Fallkonstellationen, in welchen
die zugrunde liegende Straftat mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von
mindestens vier Jahren bedroht ist, in denen die Identifizierung oder
Lokalisierung einer bestimmten Person für die Strafverfolgung, ihre Ergreifung oder die
Verhinderung weiterer erheblicher Straftaten von wesentlicher Bedeutung ist.
Dies gilt gleichermaßen für Personen, gegen die ein Haftbefehl,
Unterbringungsbefehl, Vollstreckungshaftbefehl oder eine vergleichbare justizielle
Entscheidung besteht. In diesen Fällen kann die zeitnahe Identifizierung einer
gesuchten Person entscheidend dafür sein, weitere Straftaten zu verhindern,
Opfer zu schützen, Beweismittel zu sichern und rechtskräftige Entscheidungen
durchzusetzen.
Die biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung ist hierfür ein geeignetes
polizeifachliches Instrument, denn sie ermöglicht es, in eng und klar begrenzten
Einsatzlagen Bilddaten aus öffentlich zugänglichen Räumen mit zuvor rechtmäßig
erhobenen und zweckgebunden bereitgestellten Referenzdaten abzugleichen.
Ziel ist dabei nicht eine anlasslose Beobachtung der Bevölkerung, sondern die
automatisierte Unterstützung einer konkret veranlassten Fahndung nach
bestimmten Personen, deren Identifizierung für Zwecke der Strafverfolgung oder
Strafvollstreckung von erheblichem Gewicht ist.
Aufgrund des damit einhergehenden staatlichen Eingriffs in das Grundrecht auf
informationelle Selbstbestimmung bedarf es für die Anwendung der
biometrischen Echtzeit-Fernidentifizierung im repressiven Bereich einer ausdrücklichen
Ermächtigungsgrundlage in der StPO. Eine solche ist bislang jedoch nicht
vorhanden und soll geschaffen werden. Die Vorgaben des Artikels 5 Absatz 1
3 Hilfsempfehlung zu Ziffer 7.
In
entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 7
Empfehlungen, 264/1/26 (neu) - 14 -
...
Buchstabe h Ziffer iii der Verordnung über künstliche Intelligenz werden dabei
eingehalten. Danach ist die Echtzeit-Fernidentifizierung in öffentlichen
Räumen zum Zwecke der Strafverfolgung ausnahmsweise zulässig, wenn sie
unbedingt erforderlich ist für das Aufspüren oder Identifizieren einer Person, die der
Begehung einer Straftat verdächtig wird, zum Zwecke der Durchführung
strafrechtlicher Ermittlungen oder von Strafverfahren oder der Vollstreckung einer
Strafe für die im Anhang II aufgeführten Straftaten, die in dem betreffenden
Mitgliedstaat nach dessen Recht mit einer Freiheitsstrafe oder einer
freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens vier
Jahren bedroht ist.
Die Maßnahme kommt insbesondere in Betracht, wenn konkrete tatsächliche
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich eine gesuchte Person an bestimmten
Orten oder in einem räumlich und zeitlich eingrenzbaren Bereich aufhalten
könnte. Dies kann etwa bei Fahndungsmaßnahmen an Bahnhöfen, Flughäfen,
Verkehrsknotenpunkten, Grenzbereichen, Veranstaltungsorten oder sonstigen
stark frequentierten öffentlichen Bereichen der Fall sein, sofern der jeweilige
Einsatzort nach kriminalistischer Erfahrung oder aufgrund einzelfallbezogener
Erkenntnisse für das Antreffen der gesuchten Person bedeutsam ist.
Der polizeifachliche Mehrwert liegt insbesondere in der erheblichen
Beschleunigung der Identifizierung. Klassische Fahndungsmaßnahmen stoßen in
hochfrequentierten öffentlichen Räumen regelmäßig an tatsächliche Grenzen. Eine
manuelle Sichtung oder ein ausschließlich personenbezogener Abgleich durch
Einsatzkräfte ist bei großen Personenströmen nur eingeschränkt möglich und
bindet erhebliche personelle Ressourcen. Die biometrische Echtzeit-
Fernidentifizierung kann demgegenüber ermüdungsfrei Hinweise auf eine
mögliche Übereinstimmung mit einer gesuchten Person generieren und
dadurch eine zielgerichtete, zeitnahe und ressourcenschonende polizeiliche
Überprüfung ermöglichen.
Für Zwecke der Strafverfolgung kann die Maßnahme insbesondere der
Ermittlung des Aufenthaltsortes, der Identifizierung und der Ergreifung von
Beschuldigten dienen, die wegen schwerer Straftaten gesucht werden. Sie kann ferner
dazu beitragen, flüchtige Tatverdächtige nach einer schweren Straftat zeitnah
festzustellen, weitere Tatbegehungen zu verhindern und die Durchführung des
Strafverfahrens zu sichern.
Für Zwecke der Strafvollstreckung ist die Maßnahme insbesondere relevant,
wenn Personen rechtskräftig verurteilt sind oder sich einer angeordneten
Freiheitsentziehung entziehen. Dies betrifft etwa Fälle, in denen ein
Vollstreckungshaftbefehl besteht oder eine Person aus dem Strafvollzug,
Maßregelvollzug oder aus einer sonstigen freiheitsentziehenden Maßnahme entwichen
ist. Die effektive Durchsetzung solcher Entscheidungen ist für die
Funktionsfähigkeit des Rechtsstaats und das Vertrauen in die Strafrechtspflege von
erheblicher Bedeutung.
Ein automatisiert erzeugter Treffer darf keine unmittelbare Eingriffsfolge
auslösen. Er sollte lediglich einen polizeilichen Prüfhinweis darstellen, sodass
Folgemaßnahmen durch Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte bewertet und
veranlasst werden können.
Die biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung wird kein Instrument allgemei-
- 15 - Empfehlungen, 264/1/26 (neu)
...
ner polizeilicher Beobachtung, sondern ein eng begrenztes Fahndungs- und
Identifizierungsinstrument für Fälle von erheblichem Gewicht. Ihre
polizeifachliche Notwendigkeit ergibt sich aus der zunehmenden Mobilität gesuchter
Personen, der hohen Frequenz öffentlicher Verkehrsräume, der begrenzten
Leistungsfähigkeit rein manueller Fahndungsmethoden und dem besonderen
staatlichen Interesse an der effektiven Verfolgung schwerer Straftaten sowie
der Durchsetzung freiheitsentziehender Entscheidungen.
Unter Beachtung strenger Zweckbindung sowie wirksamer Kontrolle kann der
Einsatz biometrischer Echtzeit-Fernidentifizierung einen Beitrag zur
Strafverfolgung und Strafvollstreckung leisten. Sie soll eine bestehende taktische
Fähigkeitslücke schließen. Der Einsatz biometrischer Echtzeit-Fernidentifizierung
stärkt die Fähigkeit der Sicherheitsbehörden, gesuchte Personen in konkreten
Fahndungslagen festzustellen, Opfer und Allgemeinheit vor weiteren
erheblichen Straftaten zu schützen und die Durchsetzung des staatlichen
Strafanspruchs zu gewährleisten.
Sowohl bei der Vollstreckung justizieller Entscheidungen wie etwa erlassener
Haftbefehle als auch bei Fahndungsmaßnahmen im Zusammenhang mit
schweren Straftaten kann eine erstmalige Anordnungsdauer von maximal sechs
Monaten erforderlich sein, da sich die gesuchten Personen zeitnah an die
maßnahmenauslösende Entscheidung erfahrungsgemäß noch versteckt halten, aber
dies nicht dauerhaft durchhalten.
Im Ergebnis richtet sich diese Maßnahme gegen Tatverdächtige und verurteilte
Straftäter, die schwere Straftaten begangen haben und oftmals der
Organisierten Kriminalität zuzuordnen sind, denn erst durch diese wichtige
polizeifachliche Maßnahme wird es möglich, einen größeren Teil dieses Personenkreises
dem Strafverfahren bzw. der Strafvollstreckung zuzuführen.
9. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat begrüßt die in dem Gesetzentwurf vorgesehenen zeitgemäßen
Ermittlungsbefugnisse, insbesondere die automatisierte Datenanalyse sowie den
biometrischen Abgleich mit im Internet öffentlich zugänglichen Daten.
Er bittet die Bundesregierung darüber hinaus, auch den unionsrechtlichen
Gestaltungsspielraum für die Befugnis zur biometrischen Echtzeit-
Fernidentifizierung zur Verfolgung von schweren Straftaten auszuschöpfen.
Begründung:
Im Zuge der Verhandlungen zur KI-Verordnung ist es gelungen, vom
grundsätzlichen Verbot biometrischer Echtzeit-Fernidentifizierungssysteme
Ausnahmen für bestimmte Zwecke der Strafverfolgung vorzusehen. Nach Artikel 5
Absatz 1 Buchstabe h Ziffer iii der KI-Verordnung können die Mitgliedstaaten
entsprechende Befugnisse insbesondere für die Verfolgung schwerer Straf-
In
Empfehlungen, 264/1/26 (neu) - 16 -
taten vorsehen.
Hierzu zählen nach Anhang II der KI-Verordnung insbesondere Terrorismus,
Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie,
illegaler Handel mit Drogen, Waffen oder Sprengstoffen, Mord, schwere
Körperverletzung, Entführung, Geiselnahme, Vergewaltigung, organisierter oder
bewaffneter Raub sowie weitere Formen schwerer organisierter Kriminalität.
Die staatliche Schutzpflicht gebietet es, den unionsrechtlich eröffneten
Gestaltungsspielraum zur Verfolgung dieser schweren Straftaten auszuschöpfen und
hierfür auch die Befugnis zur biometrischen Echtzeit-Fernidentifizierung
vorzusehen.
B.
10. Der Finanzausschuss
empfiehlt dem Bundesrat,
gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine
Einwendungen zu erheben.
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung - digitale Ermittlungsmaßnahmen (Empfehlungen der Ausschüsse)