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Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Gewaltschutzgesetzes

dip / drucksache 19.01.2026 · WP 21 · 742/1/25 · Empfehlungen · Original ↗

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Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Gewaltschutzgesetzes [... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 742/1/25 19.01.26 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse R - FSFJ - In zu Punkt ... der 1061. Sitzung des Bundesrates am 30. Januar 2026 Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Gewaltschutzgesetzes - Antrag der Länder Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland - A. Der federführende Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen beim Deutschen Bundestag einzubringen: 1. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 2 Absatz 6 Satz 1 GewSchG) Artikel 1 Nummer 4 § 2 Absatz 6 Satz 1 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen: „Hat die bedrohte Person zum Zeitpunkt einer Drohung nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, mit dem Täter in einer gemeinsam genutzten Wohnung einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt, so kann sie von diesem, wenn dies erforderlich ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden, verlangen, 1. ihr die gemeinsam genutzte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen, oder 2. der Kündigung der gemeinsam gemieteten Wohnung zuzustimmen.“ ... Begründung (nur gegenüber dem Plenum): Die Anpassung des § 2 Absatz 6 GewSchG an den Normaufbau des neu gefassten § 2 Absatz 1 GewSchG dient der besseren Lesbarkeit der Vorschrift. Durch die Gliederung in zwei Ziffern wird die Regelungsstruktur von § 2 Absatz 6 mit Absatz 1 vereinheitlicht und die innere Logik der Norm verdeutlicht. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden; es handelt sich um eine redaktionelle Folgeanpassung, die der Rechtsklarheit und Anwenderfreundlichkeit dient. 2. Zu Artikel 1a – neu – (§ 214 Absatz 1 Satz 1 FamFG) Nach Artikel 1 ist der folgende Artikel 1a einzufügen: ,Artikel 1a Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 214 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Gewaltschutzgesetzes treffen“ die Angabe „; eine einstweilige Anordnung auf Abgabe der Zustimmung zur Kündigung einer gemeinsam gemieteten Wohnung ist ausgeschlossen“ eingefügt.‘ Folgeänderungen: 1. In der Begründung zu „A. Allgemeiner Teil ‟ ist im letzten Absatz nach Satz 3 der folgende Satz einzufügen: „Zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie auf effektiven Rechtsschutz soll eine Anordnung der Zustimmung zur Kündigung eines Mietvertrags im einstweiligen Rechtsschutz nach § 214 Absatz 1 Satz 1 FamFG aber nicht möglich sein.“ 2. In der Begründung zu „B. Besonderer Teil“ ist vor der Angabe „zu Artikel 2 (Inkrafttreten)“ die folgende Angabe einzufügen:  Bei Annahme von Ziffer 2 wird der Gesetzentwurf redaktionell angepasst. ... „Zu Artikel 1a (Änderung von § 214 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) Mit der Änderung des § 214 Absatz 1 Satz 1 FamFG soll festgelegt werden, dass die Zustimmung zur Kündigung eines Mietvertrags nicht im einstweiligen Rechtsschutz angeordnet werden kann.“ Begründung (nur gegenüber dem Plenum): Die Änderung des § 214 Absatz 1 Satz 1 FamFG zielt darauf ab, festzulegen, dass die Zustimmung zur Kündigung eines Mietvertrags nicht im einstweiligen Rechtsschutz angeordnet werden kann. Die einstweilige Anordnung, einer Kündigung des Mietverhältnisses zuzustimmen, stellt eine endgültige, irreversibel wirkende Entscheidung dar. Sie greift tief in die rechtliche Stellung des anderen Ehegatten bzw. Lebensgefährten ein und kommt einer Vorwegnahme der Hauptsache gleich. Eine solche Vorwegnahme widerspricht den tragenden Grundsätzen des einstweiligen Rechtsschutzes, der nach der Systematik des FamFG auf vorläufige, reversible Regelungen beschränkt ist. Zur Wahrung der grundlegenden prozessualen Rechte, insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie auf effektiven Rechtsschutz, erscheint es daher nicht möglich, ausnahmsweise eine Vorwegnahme der Entscheidung über den Mitwirkungsanspruch im Rahmen des Eilrechtsschutzes zuzulassen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen sich der ausgezogene Ehegatte oder Lebensgefährte seit Längerem in einer Schutzunterkunft aufhält. Das öffentliche Interesse an einer möglichst zeitnahen Entlastung von Schutzunterkünften vermag es nicht zu rechtfertigen, die verfahrensrechtlichen Sicherungen des Hauptsacheverfahrens zu unterlaufen. Die mit einer Kündigung des Mietvertrags verbundenen rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen sind derart erheblich, dass ihre Anordnung einer umfassenden Sachverhaltsaufklärung und einer abschließenden rechtlichen Würdigung im Hauptsacheverfahren bedarf. Der Änderungsantrag trägt somit dazu bei, einen angemessenen Ausgleich zwischen dem berechtigten Schutzinteresse der Opfer häuslicher Gewalt und den verfassungsrechtlich gebotenen Mindestanforderungen an ein faires Verfahren zu gewährleisten. Gleichzeitig wird Rechtssicherheit für die gerichtliche Praxis geschaffen und eine Ausuferung des einstweiligen Rechtsschutzes in den Bereich endgültiger Regelungen vermieden. B. 3. Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfehlen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen. C. 4. Der Rechtsausschuss schlägt dem Bundesrat ferner vor, Frau Senatorin Anna Gallina (Hamburg) gemäß § 33 der Geschäftsordnung des Bundesrates zur Beauftragten des Bundesrates für die Beratungen des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag und seinen Ausschüssen zu bestellen.]

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