Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Gewaltschutzgesetzes
Text
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Gewaltschutzgesetzes
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 742/1/25
19.01.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
R - FSFJ - In
zu Punkt ... der 1061. Sitzung des Bundesrates am 30. Januar 2026
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des
Gewaltschutzgesetzes
- Antrag der Länder Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland -
A.
Der federführende Rechtsausschuss
empfiehlt dem Bundesrat,
den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe
folgender Änderungen beim Deutschen Bundestag einzubringen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 2 Absatz 6 Satz 1 GewSchG)
Artikel 1 Nummer 4 § 2 Absatz 6 Satz 1 ist durch den folgenden Satz zu
ersetzen:
„Hat die bedrohte Person zum Zeitpunkt einer Drohung nach § 1 Absatz 2
Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, mit dem Täter in einer
gemeinsam genutzten Wohnung einen auf Dauer angelegten gemeinsamen
Haushalt geführt, so kann sie von diesem, wenn dies erforderlich ist, um eine
unbillige Härte zu vermeiden, verlangen,
1. ihr die gemeinsam genutzte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu
überlassen, oder
2. der Kündigung der gemeinsam gemieteten Wohnung zuzustimmen.“
...
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die Anpassung des § 2 Absatz 6 GewSchG an den Normaufbau des neu
gefassten § 2 Absatz 1 GewSchG dient der besseren Lesbarkeit der Vorschrift.
Durch die Gliederung in zwei Ziffern wird die Regelungsstruktur von § 2
Absatz 6 mit Absatz 1 vereinheitlicht und die innere Logik der Norm verdeutlicht.
Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden; es handelt sich um eine
redaktionelle Folgeanpassung, die der Rechtsklarheit und
Anwenderfreundlichkeit dient.
2. Zu Artikel 1a – neu – (§ 214 Absatz 1 Satz 1 FamFG)
Nach Artikel 1 ist der folgende Artikel 1a einzufügen:
,Artikel 1a
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
10. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 320) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
In § 214 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Gewaltschutzgesetzes
treffen“ die Angabe „; eine einstweilige Anordnung auf Abgabe der
Zustimmung zur Kündigung einer gemeinsam gemieteten Wohnung ist
ausgeschlossen“ eingefügt.‘
Folgeänderungen:
1. In der Begründung zu „A. Allgemeiner Teil ‟ ist im letzten Absatz nach
Satz 3 der folgende Satz einzufügen:
„Zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie auf effektiven
Rechtsschutz soll eine Anordnung der Zustimmung zur Kündigung eines
Mietvertrags im einstweiligen Rechtsschutz nach § 214 Absatz 1 Satz 1
FamFG aber nicht möglich sein.“
2. In der Begründung zu „B. Besonderer Teil“ ist vor der Angabe „zu
Artikel 2 (Inkrafttreten)“ die folgende Angabe einzufügen:
Bei Annahme von Ziffer 2 wird der Gesetzentwurf redaktionell angepasst.
...
„Zu Artikel 1a (Änderung von § 214 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit)
Mit der Änderung des § 214 Absatz 1 Satz 1 FamFG soll festgelegt werden,
dass die Zustimmung zur Kündigung eines Mietvertrags nicht im
einstweiligen Rechtsschutz angeordnet werden kann.“
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die Änderung des § 214 Absatz 1 Satz 1 FamFG zielt darauf ab, festzulegen,
dass die Zustimmung zur Kündigung eines Mietvertrags nicht im einstweiligen
Rechtsschutz angeordnet werden kann.
Die einstweilige Anordnung, einer Kündigung des Mietverhältnisses
zuzustimmen, stellt eine endgültige, irreversibel wirkende Entscheidung dar. Sie
greift tief in die rechtliche Stellung des anderen Ehegatten bzw.
Lebensgefährten ein und kommt einer Vorwegnahme der Hauptsache gleich. Eine solche
Vorwegnahme widerspricht den tragenden Grundsätzen des einstweiligen
Rechtsschutzes, der nach der Systematik des FamFG auf vorläufige, reversible
Regelungen beschränkt ist.
Zur Wahrung der grundlegenden prozessualen Rechte, insbesondere des
Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie auf effektiven Rechtsschutz, erscheint es
daher nicht möglich, ausnahmsweise eine Vorwegnahme der Entscheidung
über den Mitwirkungsanspruch im Rahmen des Eilrechtsschutzes zuzulassen.
Dies gilt auch in den Fällen, in denen sich der ausgezogene Ehegatte oder
Lebensgefährte seit Längerem in einer Schutzunterkunft aufhält.
Das öffentliche Interesse an einer möglichst zeitnahen Entlastung von
Schutzunterkünften vermag es nicht zu rechtfertigen, die verfahrensrechtlichen
Sicherungen des Hauptsacheverfahrens zu unterlaufen. Die mit einer Kündigung
des Mietvertrags verbundenen rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen sind
derart erheblich, dass ihre Anordnung einer umfassenden
Sachverhaltsaufklärung und einer abschließenden rechtlichen Würdigung im Hauptsacheverfahren
bedarf.
Der Änderungsantrag trägt somit dazu bei, einen angemessenen Ausgleich
zwischen dem berechtigten Schutzinteresse der Opfer häuslicher Gewalt und den
verfassungsrechtlich gebotenen Mindestanforderungen an ein faires Verfahren
zu gewährleisten. Gleichzeitig wird Rechtssicherheit für die gerichtliche Praxis
geschaffen und eine Ausuferung des einstweiligen Rechtsschutzes in den
Bereich endgültiger Regelungen vermieden.
B.
3. Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und
der Ausschuss für Innere Angelegenheiten
empfehlen dem Bundesrat,
den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim
Deutschen Bundestag einzubringen.
C.
4. Der Rechtsausschuss schlägt dem Bundesrat ferner vor,
Frau Senatorin Anna Gallina
(Hamburg)
gemäß § 33 der Geschäftsordnung des Bundesrates zur Beauftragten des
Bundesrates für die Beratungen des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag und
seinen Ausschüssen zu bestellen.]
Relationen
- part_of_vorgang → ... Gesetz zur Änderung des Gewaltschutzgesetzes (Empfehlungen der Ausschüsse)