Entwurf eines Gesetzes zum Schließen einer Gerechtigkeitslücke bei der Besteuerung von Kryptowerten
Text
Entwurf eines Gesetzes zum Schließen einer Gerechtigkeitslücke bei der Besteuerung von Kryptowerten
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5752
21. Wahlperiode 05.05.2026
Gesetzentwurf
der Abgeordneten Max Lucks, Katharina Beck, Dr. Moritz Heuberger, Sascha
Müller, Karoline Otte, Stefan Schmidt, Dr. Sebastian Schäfer und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Entwurf eines Gesetzes zum Schließen einer Gerechtigkeitslücke bei der
Besteuerung von Kryptowerten
A. Problem
Im deutschen Steuersystem besteht bei Kryptowerten eine historisch gewachsene
Besteuerungslücke. Für eine systematische Erfassung sind Anpassungen
notwendig, insbesondere bei der bisher bestehenden Regelung zum Handel mit
Kryptowerten im Privatvermögen, nach der Veräußerungsgewinne nach einer
einjährigen Haltedauer einkommensteuerfrei sind. Nicht nur eröffnet die bestehende
Regelung die Möglichkeit, Steuern durch Umgehungsgestaltungen zu vermeiden, sie
verschärft auch die steuerliche Ungleichbehandlung verschiedener
Einkunftsarten.
Dass der Handel mit Kryptowerten unter die Einjahresfrist fällt, reiht sich in eine
Vielzahl von Gerechtigkeitslücken im deutschen Steuersystem ein. Während
Aktiengewinne in Deutschland immer versteuert werden müssen, sind Gewinne aus
Kryptowerten nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei.
Deutschland gilt als Steuerparadies für Spekulationen mit Kryptowerten in Europa.
Innerhalb der EU ist die Steuerfreiheit von Gewinnen von im Privatvermögen
gehaltenen Kryptowerten bei Verkauf nach mehr als einem Jahr die Ausnahme, nicht die
Regel. Nach Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 (DAC 8) in Deutschland
Ende letzten Jahres sind Kryptobörsen und -dienstleister verpflichtet,
Transaktionsdaten und Steueridentifikationsnummern ans Bundeszentralamt für Steuern zu
übermitteln. Die rein verfahrensrechtlichen Änderungen durch die DAC 8 haben
aber keine materiellen Änderungen an den steuerlichen Vorschriften
vorgenommen, sodass die Besteuerungslücke bis heute besteht.
B. Lösung
Die Haltefrist für Kryptowerte im Rahmen des § 23 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) wird aufgehoben. Dadurch werden Einkünfte aus privaten
Veräußerungsgeschäften von Kryptowerten unabhängig von der Dauer des Haltens
mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert. Die durch die nationale
DAC-8-Umsetung deutlich verbesserte Informationslage über
Kryptoinvestitionen in Deutschland sowie der verbesserte behördliche Informationsaustausch
bieten die Grundlage für eine effektive und gerechte steuerliche Erfassung des
Handels mit Kryptowerten.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch den Wegfall der Einjahresfrist bei Gewinnen aus dem Handel mit
Kryptowerten steigt das Einkommensteueraufkommen um mindestens etwa 5 Mrd. Euro.
Die Haushalte von Bund, Ländern und Kommunen werden entlastet.
Entwurf eines Gesetzes zum Schließen einer Gerechtigkeitslücke bei der
Besteuerung von Kryptowerten
Vom …
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung
und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Ausgenommen sind Veräußerungen von
Gegenständen des täglichen Gebrauchs. Die Jahresfrist des Satzes 1 gilt nicht für Veräußerungen von
Kryptowerten. Bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu
unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert wurden. Bei Wirtschaftsgütern im
Sinne von Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte
erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre, davon ausgenommen sind Kryptowerte nach
Satz 3;“.
2. Nach § 52 Absatz 31 Satz 7 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 3 und Satz 5 in der ab dem ... [einsetzen: Tag des Inkrafttretens] 2026
geltenden Fassung sind erstmals auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die Wirtschaftsgüter
nach dem 31.12.2025 erworben oder geschaffen wurden.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 5. Mai 2026
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Bei anderen Wirtschaftsgütern als Immobilien sind Veräußerungsgeschäfte im Privatvermögen grundsätzlich
gem. § 22 Nummer 2, § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG nur steuerpflichtig, wenn der Zeitraum zwischen
Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Dies gilt auch für Kryptowährungen. Aufgrund
des erheblichen Bedeutungsgewinns des Handels mit Kryptowährungen als kurz- und langfristige
Spekulationsobjekte im Privatvermögen, ist die bisherige Rechtfertigung dieser Ausnahme überholt. Kryptowerte haben sich
auf Grund ihrer hohen Volatilität, ihrem verschwindend geringen Nutzen als Zahlungsinstrument und
entstandenen systemischen Risiken, nicht als digitales Äquivalent zu Gold und anderen Edelmetallen bewährt.
Auch das Europäische Parlament schlägt als neues Eigenmittel für den Mehrjährigen Finanzrahmen 2028 bis 2034
u. a. eine Abgabe auf der Grundlage eines einheitlichen Steuersatzes auf die Kapitalgewinne von Krypto-
Vermögenswerten vor. Deutschland ist innerhalb der Europäischen Union fast das einzige Land, dass Gewinne aus dem
Handel mit Kryptowerten nach einer kurzen Haltefrist steuerfreistellt. Eine nationale steuerliche Erfassung ist vor
diesem Hintergrund überfällig.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die Haltefrist für Kryptogewinne im Rahmen des § 23 EStG wird aufgehoben. Dadurch werden sie unabhängig
von der Dauer des Haltens bei Veräußerung mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert. Nach der
Rechtsprechung des BFH stellen Kryptowerte „andere Wirtschaftsgüter“ im Sinne des § 23 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 Satz 1 EStG dar (vgl. BFH, Urt. v. 14.2.2023 – IX R 3/22). Den §§ 22, 23 EStG liegt der Grundsatz
zugrunde, dass das Spekulieren mit Wirtschaftsgütern im Privatvermögen zur Einkünfteerzielung besteuert werden
soll. Krypto-Assets werden von Marktteilnehmern wie Hochrisiko-Tech-Werte behandelt und müssen daher
unabhängig von einer Haltefrist besteuert werden. Die Regelung ist sachgerecht, da andere Wirtschaftsgüter wie
beispielsweise physisches Gold, Antiquitäten, Kunstwerke, historische Fahrzeuge oder Fremdwährungen in
einem wesentlich geringeren Umfang für Spekulationsgewinne genutzt werden.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 105 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit
Artikel 106 Absatz 3 Satz 1 GG.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Die Regelung ist mit EU-Recht vereinbar.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Kryptowerte werden nach der Rechtsprechung des BFH als „andere Wirtschaftsgüter“ gemäß § 22 Nummer 2,
§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG eingeordnet. Damit unterliegen Einkünfte aus privaten
Veräußerungsgeschäften mit Kryptowerten nur dann der Einkommensteuer, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Erwerb wieder
veräußert werden.
Die vorgeschlagene Regelung sieht in dem neuen Satz 3 die Abschaffung der einjährigen Haltefrist für
Kryptowerte, die im Privatvermögen gehalten werden, vor. Dadurch zählen Einkünfte aus Veräußerungen von
Kryptowerten unabhängig von ihrer Haltedauer zu privaten Veräußerungsgeschäften und damit zu den sonstigen
Einkünften nach § 22 Nummer 2 EStG.
Kryptowert im Sinne dieses Gesetzes ist ein Kryptowert im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der
Verordnung (EU) 2023/1114 und des § 1 Absatz 8 des Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetzes.
Die Ergänzung des neuen Satzes 5 dient der Klarstellung.
Zu Nummer 2
Die neuen Regeln gelten für ab dem 1. Januar 2026 erworbene Kryptowerte. Bei diesen ist die bis zum Inkrafttreten
des Gesetzes bestehende einjährige Haltefrist noch nicht abgelaufen. Nach dem Bundesverfassungsgericht begründet
die „bloße Möglichkeit, Gewinne später steuerfrei vereinnahmen zu können, […] keine (vertrauens-)rechtlich
geschützte Position. Mit Wertsteigerungen kann im Zeitpunkt des Erwerbs nicht sicher gerechnet werden, so dass
auch die Enttäuschung der Hoffnung auf künftige steuerfreie Vermögenszuwächse nicht als Beeinträchtigung
greifbarer Vermögenswerte zu werten ist“ (BVerfG, Beschluss vom 7. 7. 2010 – 2 BvL 14/02 u. a., Rn. 64). Die
Besteuerung möglicher Veräußerungsgewinne auch von Wirtschaftsgütern, die bereits angeschafft wurden, bei
denen aber die Haltefrist noch nicht abgelaufen ist, ist somit zulässig.
Zu Artikel 2
Die Norm regelt das Inkrafttreten.
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ISSN 0722-8333
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