Steueraufkommen aus Kryptowert‑Transaktionen in Deutschland
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Steueraufkommen aus Kryptowert‑Transaktionen in Deutschland
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1458
21. Wahlperiode 03.09.2025
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Isabelle Vandre, Janine Wissler, Doris Achelwilm, Dr. Dietmar
Bartsch, Desiree Becker, Anne-Mieke Bremer, Jörg Cezanne, Agnes Conrad,
Mirze Edis, Christian Görke, Cem Ince, Cansin Köktürk, Tamara Mazzi, Pascal
Meiser, Zada Salihović, Lisa Schubert, Ines Schwerdtner, Sarah Vollath, Sascha
Wagner, Anne Zerr und der Fraktion Die Linke
Steueraufkommen aus Kryptowert-Transaktionen in Deutschland
Kryptowerte („Kryptowerte“ i. S. d. § 1 Absatz 11 Satz 4 des Gesetzes über das
Kreditwesen [KWG]) werden in Deutschland seit mehreren Jahren in
erheblichem Umfang gehandelt. Gleichwohl existieren nach Kenntnis der
Fragestellenden bislang keine zentralen amtlichen Statistiken, aus denen hervorgeht, in
welcher Höhe aus diesen Transaktionen tatsächlich Steueraufkommen entsteht.
Auch belastbare Daten zu Fallzahlen, soziodemografischen Merkmalen der
Steuerpflichtigen, behördlichen Prüfverfahren und zur Compliance-Lücke
(Nicht- oder Falschdeklarationen) fehlen. Ziel der Kleinen Anfrage ist es daher,
eine quantifizierbare, nachprüfbare und nach Datengrundlage differenzierte
Darstellung des Steueraufkommens, der Steuerpflichtigen sowie der
behördlichen Prüf‑ und Schätzverfahren im Bereich Kryptowerte zu erhalten.
Denn internationale Studien belegen ein signifikantes Risiko steuerlicher und
strafrechtlicher Nicht-Compliance: Laut PwC Global Crypto Tax Report 2024
(vgl. www.pwc.com/ee/en/publications/pwc-global-crypto-tax-report-2024.pdf)
schätzen Steuerverwaltungen weltweit die Nicht- oder Falschangabe von
Kryptoeinkünften auf 55 bis 95 Prozent. Auch im Bereich Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung gelten Kryptowerte als Hochrisikosegment: Die Financial
Action Task Force (FATF) stellte im Juni 2025 fest, dass nur 40 von 138
bewerteten Jurisdiktionen ihre Krypto-Standards weitgehend umsetzen (vgl. www.fatf-
gafi.org/content/dam/fatf-gafi/recommendations/2025-Targeted-Upate-VA-VA
SPs.pdf.coredownload.pdf). Der Europol Internet Organised Crime Threat
Assessment (IOCTA) 2024 betont, dass Kryptowährungen zunehmend bei
Anlagebetrug und Geldwäsche eingesetzt werden (www.europol.europa.eu/publicati
on-events/main-reports/internet-organised-crime-threat-assessment-iocta-
2024). Die EU-Richtlinie DAC 8 (Richtlinie (EU) 2023/2226) verpflichtet ab
2026 zu einer europaweiten Meldung von Krypto-Transaktionsdaten; der
Entwurf für das Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz (KStTG) setzt diese
Vorgaben in nationales Recht um. Fachverbände kritisieren jedoch, dass der
Entwurf in Teilen unklar bleibt (Definition meldepflichtiger Akteure,
Doppelmeldungen, Bußgelder). Ein Blick nach Österreich zeigt, dass eine klare steuerliche
Erfassung möglich ist: Dort werden seit 1. März 2022 Kryptoerträge regulär
mit 27,5 Prozent Kapitalertragsteuer belegt (www.bmf.gv.at/themen/steuern/sp
aren-veranlagen/steuerliche-behandlung-von-kryptowaehrungen.html#:~:text=
Durch%20die%20%C3%96kosoziale%20Steuerreform%20treten,von%2027%
2C5%20Prozent%20erfolgt). Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung der
Fragestellenden eine vollständige, nachprüfbare und differenzierte Darstellung
des Steueraufkommens, der Fallzahlen und der Vollzugsergebnisse für die Jahre
von 2021 bis 2024 zwingend erforderlich. Nur so lässt sich beurteilen, ob das
KStTG ausreicht oder weitergehende gesetzliche und behördliche Maßnahmen
notwendig sind.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welches Steueraufkommen wurde aus der Besteuerung von
Veräußerungsgewinnen (§ 23 des Einkommensteuergesetzes [EStG]) bzw. gewerblichen
Gewinnen (§ 15 EStG) aus Kryptowerte-Transaktionen in den
Veranlagungsjahren 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, 2023 und – soweit bereits
veranlagt – 2024 erzielt (bitte in Euro tabellarisch nach Anzahl der Fälle,
nach Jahr, Steuerart (Einkommensteuer [ESt], Körperschaftsteuer [KSt],
Gewerbesteuer [GewSt]) und Rechtsgrundlage aufschlüsseln)?
2. Welche Unternehmen hatten 2024 oder zum letzten verfügbaren Zeitpunkt
eine Lizenz für Kryptoverwahrung und Kryptoeigenhandel in Deutschland
erhalten, und welche von diesen verfügen ebenfalls über eine Lizenz nach
der Markets-in-Crypto-Assets-Verordnung (MiCA)?
3. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung der Jahresumsatz aller
in Deutschland lizenzierten und bzw. oder ansässigen Kryptobörsen, und
wie viel Umsatzsteuer haben diese Unternehmen im Jahr 2024 gezahlt?
4. Welche Daten liegen auf Bundesebene neben Steueraufkommensdaten
vor, die eine Abschätzung des Steueraufkommens durch Kryptowerte
ermöglichen (z. B. aggregierte Ergebnisse aus Betriebsprüfungen oder
Steuerstrafverfahren im Bereich Kryptowerte)?
5. Welche (externen) Studien oder Marktanalysen (z. B. von Chainalysis,
Kaiko, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht [BaFin]) zieht
die Bundesregierung zur Einschätzung des Handelsvolumens und der
realisierten Gewinne bei Kryptowerten in Deutschland heran, und wie hoch
schätzen diese Quellen die Gewinne für die Jahre 2018, 2019, 2020,
2021, 2022, 2023 und 2024?
6. In welchem Verhältnis steht das Kryptosteueraufkommen jeweils zur von
der Bundesregierung herangezogenen Schätzung der in Deutschland
realisierten Kryptogewinne der Jahre 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, 2023 und
2024 (die Quote ergibt sich aus dem Verhältnis vom Steueraufkommen
zum Gesamtwert realisierter Gewinne)?
7. Wie viele natürliche Personen haben in den Jahren 2018, 2019, 2020,
2021, 2022, 2023 Einkünfte aus Kryptoveräußerungen erklärt?
8. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung darüber, wie viele natürliche
Personen im selben Zeitraum Kryptogewinne erzielt, aber keine Angaben
in ihrer Steuererklärung gemacht haben (z. B. aufgrund
Kontrollmitteilungen, § 208 AO‑Verfahren [AO = Abgabenordnung],
DAC-8‑Pilotanfragen)?
a) Worauf basiert diese Schätzung?
b) Wie groß ist daraus resultierend die geschätzte „Steuerlücke“ pro Jahr
(in Euro)?
9. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung für die Steuerjahre
2018, 2019, 2020, 2021, 2022, 2023 sowie 2024 die Angaben in der
Anlage „Sonstige Einkünfte“ (Anlage SO) der Einkommensteuererklärung
(Zeilen 41 bis 47, dementsprechend die Einkünfte aus privaten
Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 EStG, wozu auch Gewinne aus der
Veräußerung von Kryptowerten zählen können) in Bezug auf:
a) wie viele eingereichte Anlagen SO enthalten in den genannten Jahren
Eintragungen zu Gewinnen aus der Veräußerung von Kryptowerten,
b) wie hoch ist in den jeweiligen Jahren die Summe der in diesen Zeilen
erklärten Einkünfte aus der Veräußerung von Kryptowerten,
c) wie hoch ist in den jeweiligen Jahren der durchschnittliche Eintrag pro
Fall (Summe der Einkünfte geteilt durch Anzahl der Fälle)?
10. Welche soziodemografische Struktur kennzeichnet die Steuerpflichtigen
mit Kryptogewinnen in den Jahren 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, 2023
und 2024 in Bezug auf den durchschnittlichen Grenz‑ sowie
Durchschnittssteuersatz mit erklärten Gewinnen aus Kryptogeschäften, jeweils
differenziert nach Bundesland, Einkommensdezil, Altersgruppe
(<30, 30 bis 49, ≥50), Geschlecht und Familienstand (Datenaggregation
auf Ebene ≥ zehn Fälle, um § 30 AO zu wahren; sofern eine vollständige
Aufschlüsselung nicht möglich ist, bitte vorrangig nach Einkommensdezil
und Bundesland darstellen)?
11. Wie hoch ist das Steueraufkommen aus der Abgeltungsteuer auf
Aktienveräußerungsgewinne in den Jahren 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, 2023
und 2024?
12. Wie hoch war die Anzahl der Steuerpflichtigen, die Aktienkapitalerträge
erklärt haben in den Jahren 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, 2023 und 2024
(getrennt für Kapitalertragsteuer-Abzug durch Banken und
Veranlagungsfälle)?
13. Liegen der Bundesregierung Schätzungen zu möglichen Steuereinnahmen
in den Jahren 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, 2023 und 2024 vor, wenn
Kryptogewinne analog zu § 20 Absatz 2 EStG mit einer pauschalen
Abgeltungsteuer von 25 Prozent erhoben worden wären?
14. Liegen der Bundesregierung Schätzungen zu möglichen Steuereinnahmen
in den Jahren 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, 2023 und 2024 vor, wenn
Kryptogewinne sämtlich der tariflichen Einkommensteuer unterlegen
hätten (keine Spekulationsfrist), unter Beibehaltung der tatsächlichen
Einkommensstruktur der Steuerpflichtigen?
15. Wie viele Fälle wurden 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, 2023 und 2024 als
gewerbliche Kryptohandelstätigkeit (§ 15 EStG) qualifiziert (bitte Zahl
der Feststellungs- bzw. Einheitswertbescheide und Gesamthöhe der
Gewinne nach Bundesland aufschlüsseln)?
16. Wie viele Prüfungen, Nachschauen oder strafrechtliche
Ermittlungsverfahren wurden nach Kenntnis der Bundesregierung 2018, 2019, 2020,
2021, 2022, 2023 und 2024 wegen Kryptogewinnen eingeleitet (bitte nach
Jahr und Bundesland aufschlüsseln)?
17. Existiert eine bundeseinheitliche Datenbank, in der kryptobezogene
Einkünfte über die Länderfinanzverwaltungen hinweg aggregiert werden,
wenn nein, welche konkreten rechtlichen, technischen und
organisatorischen Hürden stehen einer solchen bundeseinheitlichen Datenbank
entgegen, und existiert ein Zeitplan, diese Hürden zu überwinden?
18. Welche quantitativen Erkenntnisse (z. B. Verdachtsfälle, Selbstanzeigen,
Mehrergebnisse) liegen der Bundesregierung für 2018, 2019, 2020,
2021, 2022, 2023 und 2024 mit Bezug auf Steuerhinterziehung vor (bitte
absolute Zahlen und geschätztes Hinterziehungsvolumen nach Bundesland
getrennt angeben)?
19. Sind Maßnahmen (z. B. Bundeszentralamt für Steuern [BZSt]-
Auswertestelle, KI-gestützte [KI = Künstliche Intelligenz]
Plausibilitätsprüfungen, Kooperation mit Exchanges) geplant oder bereits
implementiert, um die Steuererklärungstreue im Kryptobereich zu erhöhen, welche
quantitativen Ziele und Key Performance Indicators (KPIs) werden zur
Erfolgsmessung der genannten Maßnahmen herangezogen, wenn ja,
welche, und wenn nein, warum nicht?
20. Welche statistischen oder ökonometrischen Modelle nutzt die
Bundesregierung derzeit (z. B. Schätzmodelle „Dark Figure“), um nicht erklärte
Kryptoeinkünfte zu modellieren (bitte nach Möglichkeit die
Modellquellen, Annahmen und Parameter offenlegen)?
21. Inwiefern fließen externe Erkenntnisse (z. B. FATF-Compliance-Lücken,
Europol-IOCTA, Chainalysis-Indikatoren) in die nationale Risikoanalyse
ein (bitte konkret mit Verweisen benennen)?
22. Welche Feststellungen aus AML/CFT (Anti-Geldwäsche und Countering
the Financing of Terrorism; Financial Intelligence Unit [FIU] bzw. BaFin
bzw. Länder) zu Krypto-Geldwäsche wurden von 2021 bis 2024 an die
Steuerverwaltung übermittelt (Volumen, Qualität, Trefferquote)?
23. a) Für welchen Veranlagungszeitraum werden vor dem Hintergrund eines
zukünftigen Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetzes den deutschen
Finanzbehörden erstmals automatisiert gemeldete Daten aus dem
CARF/DAC 8 (Crypto-Asset Reporting Framework und die 8.
Richtlinie zur Amtlichen Zusammenarbeit)-Regime zur Verfügung stehen?
b) Wann ist der erste planmäßige Datenaustausch mit den EU-
Mitgliedstaaten und CARF-Partnerstaaten vorgesehen?
c) Welchen konkreten Stand hat das nationale Gesetzgebungsverfahren
zur Umsetzung von DAC 8?
24. Welche weiteren Maßnahmen prüft die Bundesregierung gegen
Kryptosteuerhinterziehung (z. B. früherer bzw. erweiterter CARF/DAC-8-
Datenzugang für Risikoselektion, Safe-Harbour-Regeln, Standardisierte
Beleg- bzw. FIFO [„First In, First Out“]-Dokumentation, lückenlose
Plattform-Registrierung, internationale Aufsichtskooperation)?
25. Hält die Bundesregierung den gegenwärtigen Entwurf des Kryptowerte-
Steuertransparenz-Gesetzes für ausreichend, um
Kryptosteuerhinterziehung wirksam zu bekämpfen – oder sieht sie weiteren gesetzlichen und
behördlichen Handlungsbedarf (bitte konkretisieren: Anpassungen am
KStTG, zusätzliche Verordnungsermächtigungen, zentrale Statistik nach
§ 5 Absatz 1 des Gesetzes über die Finanzverwaltung [FVG], erweiterte
Datenflüsse bzw. IT-Anpassungen, Personal- bzw. Ressourcenaufbau,
Aufsichts- und Kooperationsmaßnahmen)?
Berlin, den 21. August 2025
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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