Steueraufkommen aus Kryptowert-Transaktionen in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/1458)
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Steueraufkommen aus Kryptowert-Transaktionen in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/1458)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1707
21. Wahlperiode 17.09.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Isabelle Vandre, Janine Wissler, Doris
Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/1458 –
Steueraufkommen aus Kryptowert-Transaktionen in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Kryptowerte („Kryptowerte“ i. S. d. § 1 Absatz 11 Satz 4 des Gesetzes über
das Kreditwesen [KWG]) werden in Deutschland seit mehreren Jahren in
erheblichem Umfang gehandelt. Gleichwohl existieren nach Kenntnis der
Fragestellenden bislang keine zentralen amtlichen Statistiken, aus denen hervorgeht,
in welcher Höhe aus diesen Transaktionen tatsächlich Steueraufkommen
entsteht. Auch belastbare Daten zu Fallzahlen, soziodemografischen Merkmalen
der Steuerpflichtigen, behördlichen Prüfverfahren und zur Compliance-Lücke
(Nicht- oder Falschdeklarationen) fehlen. Ziel der Kleinen Anfrage ist es
daher, eine quantifizierbare, nachprüfbare und nach Datengrundlage
differenzierte Darstellung des Steueraufkommens, der Steuerpflichtigen sowie der
behördlichen Prüf‑ und Schätzverfahren im Bereich Kryptowerte zu erhalten.
Denn internationale Studien belegen ein signifikantes Risiko steuerlicher und
strafrechtlicher Nicht-Compliance: Laut PwC Global Crypto Tax Report 2024
(vgl. www.pwc.com/ee/en/publications/pwc-global-crypto-tax-report-202
4.pdf) schätzen Steuerverwaltungen weltweit die Nicht- oder Falschangabe
von Kryptoeinkünften auf 55 bis 95 Prozent. Auch im Bereich Geldwäsche
und Terrorismusfinanzierung gelten Kryptowerte als Hochrisikosegment: Die
Financial Action Task Force (FATF) stellte im Juni 2025 fest, dass nur 40 von
138 bewerteten Jurisdiktionen ihre Krypto-Standards weitgehend umsetzen
(vgl. www.fatf-gafi.org/content/dam/fatf-gafi/recommendations/2025-Targete
d-Upate-VA-VASPs.pdf.coredownload.pdf). Der Europol Internet Organised
Crime Threat Assessment (IOCTA) 2024 betont, dass Kryptowährungen
zunehmend bei Anlagebetrug und Geldwäsche eingesetzt werden (www.europo
l.europa.eu/publication-events/main-reports/internet-organised-crime-threat-as
sessment-iocta-2024). Die EU-Richtlinie DAC 8 (Richtlinie (EU) 2023/2226)
verpflichtet ab 2026 zu einer europaweiten Meldung von Krypto-
Transaktionsdaten; der Entwurf für das Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz (KStTG)
setzt diese Vorgaben in nationales Recht um. Fachverbände kritisieren jedoch,
dass der Entwurf in Teilen unklar bleibt (Definition meldepflichtiger Akteure,
Doppelmeldungen, Bußgelder). Ein Blick nach Österreich zeigt, dass eine
klare steuerliche Erfassung möglich ist: Dort werden seit 1. März 2022
Kryptoerträge regulär mit 27,5 Prozent Kapitalertragsteuer belegt (www.bmf.gv.at/t
hemen/steuern/sparen-veranlagen/steuerliche-behandlung-von-kryptowaehrun
gen.html#:~:text=Durch%20die%20%C3%96kosoziale%20Steuerreform%20t
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
vom 17. September 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
reten,von%2027%2C5%20Prozent%20erfolgt). Vor diesem Hintergrund ist
nach Auffassung der Fragestellenden eine vollständige, nachprüfbare und
differenzierte Darstellung des Steueraufkommens, der Fallzahlen und der
Vollzugsergebnisse für die Jahre von 2021 bis 2024 zwingend erforderlich. Nur so
lässt sich beurteilen, ob das KStTG ausreicht oder weitergehende gesetzliche
und behördliche Maßnahmen notwendig sind.
1. Welches Steueraufkommen wurde aus der Besteuerung von
Veräußerungsgewinnen (§ 23 des Einkommensteuergesetzes [EStG]) bzw.
gewerblichen Gewinnen (§ 15 EStG) aus Kryptowerte-Transaktionen in
den Veranlagungsjahren 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, 2023 und –
soweit bereits veranlagt – 2024 erzielt (bitte in Euro tabellarisch nach
Anzahl der Fälle, nach Jahr, Steuerart (Einkommensteuer [ESt],
Körperschaftsteuer [KSt], Gewerbesteuer [GewSt]) und Rechtsgrundlage
aufschlüsseln)?
9. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung für die Steuerjahre
2018, 2019, 2020, 2021, 2022, 2023 sowie 2024 die Angaben in der
Anlage „Sonstige Einkünfte“ (Anlage SO) der Einkommensteuererklärung
(Zeilen 41 bis 47, dementsprechend die Einkünfte aus privaten
Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 EStG, wozu auch Gewinne aus der
Veräußerung von Kryptowerten zählen können) in Bezug auf:
a) wie viele eingereichte Anlagen SO enthalten in den genannten Jahren
Eintragungen zu Gewinnen aus der Veräußerung von Kryptowerten,
b) wie hoch ist in den jeweiligen Jahren die Summe der in diesen Zeilen
erklärten Einkünfte aus der Veräußerung von Kryptowerten,
c) wie hoch ist in den jeweiligen Jahren der durchschnittliche Eintrag
pro Fall (Summe der Einkünfte geteilt durch Anzahl der Fälle)?
Die Fragen 1 und 9 werden gemeinsam beantwortet.
Angaben zur Höhe der Steuereinnahmen aus der Besteuerung von Geschäften
mit Kryptowerten liegen der Bundesregierung nicht vor.
Einkünfte mit Kryptowerten, die im Betriebsvermögen erzielt werden,
unterliegen den Besteuerungsregelungen für Gewinneinkünfte. Sofern die Einkünfte
aus Kryptowerten im Privatvermögen erzielt werden, können diese
insbesondere der Besteuerung als Einkünfte aus Leistungen i. S. d. § 22 Nummer 3 des
Einkommensteuergesetzes (EStG), als private Veräußerungsgeschäfte nach § 23
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG und unter bestimmten – engen –
Voraussetzungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 EStG
unterliegen. Diesen Einkünften werden in Steuererklärungen in der Regel keine
einzelnen Wirtschaftsgüter zugeordnet. Seit dem Veranlagungszeitraum 2023 können
zwar Angaben zu sonstigen Einkünften im Zusammenhang mit Kryptowerten
in Anlage SO (Sonstige Einkünfte) zur Einkommensteuererklärung getätigt
werden.
Die aktuellste Lohn- und Einkommensteuerstatistik bezieht sich jedoch auf das
Veranlagungsjahr 2022, entsprechend liegen Daten hierzu bislang nicht vor.
Daher ist ein statistischer Nachweis der Höhe der Einnahmen aus der
Besteuerung von Kryptowerten nicht möglich. Dies betrifft neben der
Einkommensteuer auch die Körperschaft- und Gewerbesteuer.
2. Welche Unternehmen hatten 2024 oder zum letzten verfügbaren
Zeitpunkt eine Lizenz für Kryptoverwahrung und Kryptoeigenhandel in
Deutschland erhalten, und welche von diesen verfügen ebenfalls über
eine Lizenz nach der Markets-in-Crypto-Assets-Verordnung (MiCA)?
Nach Angaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
hatten zum Stichtag 31. Dezember 2024 15 Institute eine Erlaubnis für das
Kryptoverwahrgeschäft nach dem Kreditwesengesetz (KWG), davon 8 sowohl
für das Kryptoverwahrgeschäft als auch den Eigenhandel nach KWG. Von den
15 Instituten, die per 31. Dezember 2024 über eine Erlaubnis für das
Kryptoverwahrgeschäft verfügten, verfügen 7 per 8. September 2025 über eine
Zulassung für die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten nach der Markets
in Crypto Assets Verordnung (MiCA). Die in Deutschland nach MiCA
zugelassenen Kryptowerte-Dienstleister sind öffentlich ersichtlich aus dem
entsprechenden „Interim Register MiCA“ der ESMA (verfügbar unter www.esma.euro
pa.eu/esmas-activities/digital-finance-and-innovation/markets-crypto-assets-reg
ulation-mica#InterimMiCARegister). Institute mit einer KWG-Erlaubnis für
Kryptoverwahrung und -eigenhandel sind in der Unternehmensdatenbank zu
finden, die die BaFin auf ihrer Internetseite veröffentlicht hat (https://portal.mv
p.bafin.de/database/InstInfo/, hier unter der Kategorie „Kryptoverwahrer“).
3. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung der Jahresumsatz aller
in Deutschland lizenzierten und bzw. oder ansässigen Kryptobörsen, und
wie viel Umsatzsteuer haben diese Unternehmen im Jahr 2024 gezahlt?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Es ist zudem von
der tatsächlichen Leistungserbringung einer Kryptobörse abhängig, ob die
Leistung umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig ist, vgl. hierzu BMF-Schreiben
vom 3. Mai 2021 – BStBl. I 2021, 713.
4. Welche Daten liegen auf Bundesebene neben Steueraufkommensdaten
vor, die eine Abschätzung des Steueraufkommens durch Kryptowerte
ermöglichen (z. B. aggregierte Ergebnisse aus Betriebsprüfungen oder
Steuerstrafverfahren im Bereich Kryptowerte)?
Der Bundesregierung liegen keine solchen Daten vor.
5. Welche (externen) Studien oder Marktanalysen (z. B. von Chainalysis,
Kaiko, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht [BaFin])
zieht die Bundesregierung zur Einschätzung des Handelsvolumens und
der realisierten Gewinne bei Kryptowerten in Deutschland heran, und
wie hoch schätzen diese Quellen die Gewinne für die Jahre 2018, 2019,
2020, 2021, 2022, 2023 und 2024?
Der Bundesregierung sind keine Quellen zur Einschätzung des
Handelsvolumens und der realisierten Gewinne bei Kryptowerten verfügbar, die eine valide
Bewertung ermöglichen würden.
6. In welchem Verhältnis steht das Kryptosteueraufkommen jeweils zur von
der Bundesregierung herangezogenen Schätzung der in Deutschland
realisierten Kryptogewinne der Jahre 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, 2023
und 2024 (die Quote ergibt sich aus dem Verhältnis vom
Steueraufkommen zum Gesamtwert realisierter Gewinne)?
7. Wie viele natürliche Personen haben in den Jahren 2018, 2019, 2020,
2021, 2022, 2023 Einkünfte aus Kryptoveräußerungen erklärt?
Die Fragen 6 und 7 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen wird
auf die Antwort zu Frage 1 hingewiesen.
8. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung darüber, wie viele natürliche
Personen im selben Zeitraum Kryptogewinne erzielt, aber keine Angaben
in ihrer Steuererklärung gemacht haben (z. B. aufgrund
Kontrollmitteilungen, § 208 AO‑Verfahren [AO = Abgabenordnung], DAC-8‑
Pilotanfragen)?
a) Worauf basiert diese Schätzung?
b) Wie groß ist daraus resultierend die geschätzte „Steuerlücke“ pro
Jahr (in Euro)?
Die Fragen 8 bis 8b werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
10. Welche soziodemografische Struktur kennzeichnet die Steuerpflichtigen
mit Kryptogewinnen in den Jahren 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, 2023
und 2024 in Bezug auf den durchschnittlichen Grenz‑ sowie
Durchschnittssteuersatz mit erklärten Gewinnen aus Kryptogeschäften, jeweils
differenziert nach Bundesland, Einkommensdezil, Altersgruppe
(<30, 30 bis 49, ≥50), Geschlecht und Familienstand (Datenaggregation
auf Ebene ≥ zehn Fälle, um § 30 AO zu wahren; sofern eine vollständige
Aufschlüsselung nicht möglich ist, bitte vorrangig nach
Einkommensdezil und Bundesland darstellen)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
11. Wie hoch ist das Steueraufkommen aus der Abgeltungsteuer auf
Aktienveräußerungsgewinne in den Jahren 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, 2023
und 2024?
Eine Aufteilung des Aufkommens aus der Abgeltungsteuer auf Zins- und
Veräußerungserträge auf die Besteuerung von Veräußerungserträgen aus Aktien
und anderen Steuergegenständen, wie beispielweise der Besteuerung von
Zinserträgen aus Wertpapieren, liegt nicht vor.
12. Wie hoch war die Anzahl der Steuerpflichtigen, die Aktienkapitalerträge
erklärt haben in den Jahren 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, 2023 und 2024
(getrennt für Kapitalertragsteuer-Abzug durch Banken und
Veranlagungsfälle)?
Kapitaleinkünfte werden aufgrund der abgeltenden Besteuerung an der Quelle
durch die auszahlenden Stellen in der Regel nicht im Rahmen der Veranlagung
zur Einkommensteuer erfasst. Selbst wenn eine Veranlagung erfolgt, werden
zwar Gewinne aus Aktienveräußerungen gesondert erklärt, Dividenden sind
jedoch in den gesamten Kapitalerträgen enthalten. Die Gesamtzahl der
Steuerpflichtigen mit Aktien-Kapitalerträgen ist daher nicht bekannt.
13. Liegen der Bundesregierung Schätzungen zu möglichen
Steuereinnahmen in den Jahren 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, 2023 und 2024 vor,
wenn Kryptogewinne analog zu § 20 Absatz 2 EStG mit einer pauschalen
Abgeltungsteuer von 25 Prozent erhoben worden wären?
14. Liegen der Bundesregierung Schätzungen zu möglichen
Steuereinnahmen in den Jahren 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, 2023 und 2024 vor,
wenn Kryptogewinne sämtlich der tariflichen Einkommensteuer
unterlegen hätten (keine Spekulationsfrist), unter Beibehaltung der
tatsächlichen Einkommensstruktur der Steuerpflichtigen?
Die Fragen 13 und 14 werden gemeinsam beantwortet.
Entsprechende Schätzungen liegen nicht vor.
15. Wie viele Fälle wurden 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, 2023 und 2024 als
gewerbliche Kryptohandelstätigkeit (§ 15 EStG) qualifiziert (bitte Zahl
der Feststellungs- bzw. Einheitswertbescheide und Gesamthöhe der
Gewinne nach Bundesland aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
16. Wie viele Prüfungen, Nachschauen oder strafrechtliche
Ermittlungsverfahren wurden nach Kenntnis der Bundesregierung 2018, 2019, 2020,
2021, 2022, 2023 und 2024 wegen Kryptogewinnen eingeleitet (bitte
nach Jahr und Bundesland aufschlüsseln)?
Die Verfolgung von Steuerstraftaten fällt in die Zuständigkeit der Länder. Die
Bundesregierung hat daher weder Kenntnisse über die konkreten Tatobjekte,
die Gegenstand steuerstrafrechtlicher Ermittlungsverfahren sind, noch über die
Anzahl der diesbezüglich eingeleiteten Steuerstrafverfahren. Für die
Durchführung von Betriebsprüfungen bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder
land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten oder freiberuflich tätig sind,
sind ebenfalls die Länder zuständig. Werden mit Kryptowerten außerhalb dieser
Bereiche Einkünfte erzielt, erfolgen Überprüfungen durch den Innendienst.
Daten zu Einzelthemen werden in der Bundesstatistik nicht erfasst.
17. Existiert eine bundeseinheitliche Datenbank, in der kryptobezogene
Einkünfte über die Länderfinanzverwaltungen hinweg aggregiert werden,
wenn nein, welche konkreten rechtlichen, technischen und
organisatorischen Hürden stehen einer solchen bundeseinheitlichen Datenbank
entgegen, und existiert ein Zeitplan, diese Hürden zu überwinden?
Gemäß § 21 Absatz 6 des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG) stellen die Länder
den Bundesfinanzbehörden, soweit die dem Bund ganz oder zum Teil
zufließenden Steuern von Landesfinanzbehörden verwaltet werden, Daten des
Steuervollzugs (in pseudonymisierter Form) regelmäßig zur Verfügung. Diese
Daten werden insbesondere zur Gesetzesfolgenabschätzung ausgewertet. So
stehen dem Bund u. a. die Daten der Einkommensteuer zur Verfügung, die im
Vollzug durch Kennziffern auf den Erklärungsvordrucken erfasst werden.
Dabei werden alle Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften
zusammengefasst. Unter der Kategorie „Andere Wirtschaftsgüter“ werden Einkünfte aus der
Veräußerung von Kryptowerten und anderen betroffenen Wirtschaftsgütern
(z. B. Fremdwährungen, Antiquitäten, Kunstgegenstände, Münz- und
Briefmarkensammlungen etc.) gemeinsam betrachtet.
18. Welche quantitativen Erkenntnisse (z. B. Verdachtsfälle, Selbstanzeigen,
Mehrergebnisse) liegen der Bundesregierung für 2018, 2019, 2020,
2021, 2022, 2023 und 2024 mit Bezug auf Steuerhinterziehung vor (bitte
absolute Zahlen und geschätztes Hinterziehungsvolumen nach
Bundesland getrennt angeben)?
Der Bundesregierung liegen Daten zur bundesweiten Zahl wirksamer
Selbstanzeigen nach § 371 der Abgabenordnung (AO) sowie der durch die Bußgeld-
und Strafsachenstellen der Finanzämter und durch Staatsanwaltschaften und
Gerichte nach § 398a AO eingestellten Steuerstrafverfahren und zu den nach
§ 398a Absatz 1 Nummer 2 AO festgesetzten Geldbeträgen vor. Für die Jahre
2018 bis 2024 liegen die nachfolgenden Daten vor.
Jahr Finanzämter, Bußgeld- und Strafsachenstellen Staatsanwaltschaften und Gerichte
Wirksame
Selbstanzeigen
nach § 371 AO
Einstellung nach § 398 a AO Einstellung nach § 398 a AO
Gesamt Geldzahlungen nach
§ 398a Absatz 1
Nummer 2 AO in Euro
Gesamt Geldzahlungen nach
§ 398a Absatz 1
Nummer 2 AO in Euro
2018 7 052 481 11 357 265 106 6 818 458
2019 5 912 387 9 107 789 66 2 277 259
2020 5 770 331 6 436 200 83 6 262 064
2021 5 480 287 6 155 728 29 1 199 728
2022 5 014 196 2 672 127 43 3 160 668
2023 4 792 227 4 583 854 31 686 941
2024 5 154 325 4 048 239 36 5 762 168
Des Weiteren wurden im Zusammenhang mit rechtskräftigen Urteilen und
Strafbefehlen wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO bundesweit die
folgenden Beträge hinterzogener Steuern festgestellt.
Höhe der hinterzogenen Steuern in Euro
2018 907 069 981
2019 745 544 877
2020 1 245 836 692
2021 1 156 859 142
2022 840 323 999
2023 835 317 616
2024 1 437 119 887
Die Bundesregierung veröffentlicht lediglich das Gesamtergebnis aller Länder
bzw. die Bundeswerte. Die jeweiligen Landeswerte dürfen nicht ohne
Zustimmung der Länder veröffentlicht werden.
19. Sind Maßnahmen (z. B. Bundeszentralamt für Steuern [BZSt]-
Auswertestelle, KI-gestützte [KI = Künstliche Intelligenz] Plausibilitätsprüfungen,
Kooperation mit Exchanges) geplant oder bereits implementiert, um die
Steuererklärungstreue im Kryptobereich zu erhöhen, welche
quantitativen Ziele und Key Performance Indicators (KPIs) werden zur
Erfolgsmessung der genannten Maßnahmen herangezogen, wenn ja, welche, und
wenn nein, warum nicht?
Im Entwurf des Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetzes (KStTG) ist
vorgesehen, das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) mit der Entgegennahme und
Weiterleitung von Meldungen über Transaktionen von Kryptowerten zu
betrauen. Gleichzeitig wird das BZSt die Prüfung der in den Anwendungsbereich des
KStTG fallenden Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen im Hinblick auf
die Einhaltung der gesetzlichen Sorgfalts- und Meldepflichten übernehmen.
Darüber hinaus steht das Bundesministerium der Finanzen (BMF) im Rahmen
der Abstimmung von Verwaltungsanweisungen im Austausch mit den
Anbietern sogenannter Exchanges (Handelsplattformen).
Der Verwaltungsvollzug obliegt den Ländern; zum Einsatz von Key
Performance Indicators liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
20. Welche statistischen oder ökonometrischen Modelle nutzt die
Bundesregierung derzeit (z. B. Schätzmodelle „Dark Figure“), um nicht erklärte
Kryptoeinkünfte zu modellieren (bitte nach Möglichkeit die
Modellquellen, Annahmen und Parameter offenlegen)?
21. Inwiefern fließen externe Erkenntnisse (z. B. FATF-Compliance-Lücken,
Europol-IOCTA, Chainalysis-Indikatoren) in die nationale Risikoanalyse
ein (bitte konkret mit Verweisen benennen)?
Die Fragen 20 und 21 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung nutzt keine entsprechenden Modelle zur Modellierung
oder Analyse nicht erklärter Einkünfte im Zusammenhang mit Kryptowerten.
22. Welche Feststellungen aus AML/CFT (Anti-Geldwäsche und Countering
the Financing of Terrorism; Financial Intelligence Unit [FIU] bzw. BaFin
bzw. Länder) zu Krypto-Geldwäsche wurden von 2021 bis 2024 an die
Steuerverwaltung übermittelt (Volumen, Qualität, Trefferquote)?
Soweit die Zuständigkeit der Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) betroffen ist, kann die Beantwortung nicht offen erfolgen,
sondern wird als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-Nur für
den Dienstgebrauch“ gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 der
Verschlusssachenanweisung (VSA) eingestuft.*
Die Einstufung gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 VSA erfolgt, da eine
Kenntnisnahme durch Unbefugte nachteilig für die Interessen der Bundesrepublik
Deutschland oder eines ihrer Länder sein kann. Entsprechend den
internationalen Standards der Financial Action Task Force (FATF), den Anforderungen
der Egmont Gruppe und den unionsrechtlichen Vorgaben handelt die FIU
eigenständig und ist in ihrer operativen Analyse unabhängig. Ihre Arbeitsabläufe
und Analyseschritte unterliegen strengen Sicherheits- und
Datenschutzstandards. Ein Bekanntwerden der Arbeitsweise der FIU, deren Analysetätigkeit
einer möglichen Strafverfolgung im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche
* Das Bundesministerium der Finanzen hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen
Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
und Terrorismusfinanzierung vorgelagert ist, wäre für die erfolgreiche
Durchführung entsprechender Strafverfahren und somit die Sicherheit und die
Interessen der Bundesrepublik Deutschland mindestens nachteilig.
23. a) Für welchen Veranlagungszeitraum werden vor dem Hintergrund
eines zukünftigen Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetzes den
deutschen Finanzbehörden erstmals automatisiert gemeldete Daten aus
dem CARF/DAC 8 (Crypto-Asset Reporting Framework und die
8. Richtlinie zur Amtlichen Zusammenarbeit)-Regime zur Verfügung
stehen?
b) Wann ist der erste planmäßige Datenaustausch mit den EU-
Mitgliedstaaten und CARF-Partnerstaaten vorgesehen?
Die Fragen 23a und 23b werden gemeinsam beantwortet.
Das KStTG sieht sowohl die Meldung als auch den Austausch von DAC8-
Daten erstmalig im Jahr 2027 für den Veranlagungszeitraum 2026 vor.
c) Welchen konkreten Stand hat das nationale Gesetzgebungsverfahren
zur Umsetzung von DAC 8?
Der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU)
2023/2226 (DAC8) wurde am 6. August 2025 vom Kabinett beschlossen. Die
1. Beratung im Bundesrat ist für den 26. September 2025 vorgesehen. Der
Zeitplan sieht einen Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens vor dem 31.
Dezember 2025 vor.
24. Welche weiteren Maßnahmen prüft die Bundesregierung gegen
Kryptosteuerhinterziehung (z. B. früherer bzw. erweiterter CARF/DAC-8-
Datenzugang für Risikoselektion, Safe-Harbour-Regeln, Standardisierte
Beleg- bzw. FIFO [„First In, First Out“]-Dokumentation, lückenlose
Plattform-Registrierung, internationale Aufsichtskooperation)?
Die Bundesregierung prüft fortlaufend erforderliche Maßnahmen zur
Bekämpfung von Steuerhinterziehung. Die Bekämpfung von Steuerkriminalität ist und
bleibt ein zentrales Anliegen der Bundesregierung.
25. Hält die Bundesregierung den gegenwärtigen Entwurf des Kryptowerte-
Steuertransparenz-Gesetzes für ausreichend, um
Kryptosteuerhinterziehung wirksam zu bekämpfen – oder sieht sie weiteren gesetzlichen und
behördlichen Handlungsbedarf (bitte konkretisieren: Anpassungen am
KStTG, zusätzliche Verordnungsermächtigungen, zentrale Statistik nach
§ 5 Absatz 1 des Gesetzes über die Finanzverwaltung [FVG], erweiterte
Datenflüsse bzw. IT-Anpassungen, Personal- bzw. Ressourcenaufbau,
Aufsichts- und Kooperationsmaßnahmen)?
Die Bundesregierung hält den Regierungsentwurf des KStTG für geeignet zur
Aufdeckung und Vorbeugung von Steuerhinterziehung, die mit Kryptowerten
im Zusammenhang steht, die über Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen
gehandelt werden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 24 hingewiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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