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Kleine und mittlere Einkommen entlasten - Vorschlag für eine umsetzbare und gegenfinanzierte Reform, die zudem Unternehmen entlastet

dip / drucksache 23.06.2026 · WP 21 · 21/6644 · Antrag · Original ↗

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Kleine und mittlere Einkommen entlasten - Vorschlag für eine umsetzbare und gegenfinanzierte Reform, die zudem Unternehmen entlastet Antrag der Abgeordneten Katharina Beck, Dr. Moritz Heuberger, Max Lucks, Sascha Müller, Karoline Otte, Stefan Schmidt, Andreas Audretsch, Jamila Schäfer, Sylvia Rietenberg, Johannes Wagner, Julia Schneider und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kleine und mittlere Einkommen entlasten – Vorschlag für eine umsetzbare und gegenfinanzierte Reform, die zudem Unternehmen entlastet Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Wer arbeitet, soll vom Einkommen mehr behalten. Gerade kleine und mittlere Einkommen stehen durch immer höhere Lebenshaltungskosten unter zunehmendem finanziellem Druck. Lebensmittelpreise und Mieten steigen und die Kosten für Energie und Mobilität erhöhen sich seit dem russischen Angriffskrieg auf die Ukraine sowie dem Iran-Krieg und den damit zusammenhängenden fossilen Energieengpässen immer mehr. Nötig sind neben kurzfristige Maßnahmen jetzt auch strukturelle Entlastungen von Arbeit, die zeitnah und zielgerichtet bei den Menschen ankommen. Vor allem Menschen mit kleinen und mittleren Einkommen sollten spürbar mehr Geld zur Verfügung und mehr Freiräume haben. Die Bundesregierung hat im Koalitionsvertrag vereinbart, „die Einkommensteuer für kleine und mittlere Einkommen zur Mitte der Legislatur [zu] senken“ (vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, S. 45, Zeile 1442). Der Bundesfinanzminister wiederholt diese Ankündigung regelmäßig. Der Bedarf der Entlastung gerade für Menschen mit geringem Einkommen ist offensichtlich. Durch die Progressivität des Einkommensteuertarifs fällt eine steuerliche Entlastung aber grundsätzlich mit steigendem Einkommen auch immer höher aus. Gerade bei Entlastungsinstrumenten im Familienbereich spricht viel dafür, die Entlastungswirkung stärker an den tatsächlichen Bedarfen auszurichten als am individuellen Steuersatz. Daher liegt der Schlüssel zu einer wirksamen und zielgenauen Entlastung kleiner und mittlerer Einkommen nicht allein in der Einkommensteuer, sondern auch in der Senkung von Sozialabgaben. Denn etwa 20 bis 30 Prozent der Beschäftigten zahlen keine Einkommensteuer, da ihr zu versteuerndes Einkommen unterhalb des steuerlichen Grundfreibetrags liegt (vgl. Jirrmann/Trautvetter 2025, S. 19; www.verdi.de/ serviceangebote/fragen-und-antworten/reichen-zahlen-doch-jetzt-schon-meisten-steuern). Für diese Menschen sind die Sozialversicherungsbeiträge der einzige Abzug vom Bruttoeinkommen. Die untersten 20–30 Prozent Einkommen sind faktisch nicht durch Senkungen oder Eckwertverschiebungen in der Einkommensteuer zu entlasten. Deutscher Bundestag Drucksache 21/6644 21. Wahlperiode 23.06.2026 Aber auch für Menschen mit mittleren Einkommen sind die Versicherungsbeiträge zu den sozialen Sicherungssystemen der bedeutendere Faktor für den Unterschied zwischen Brutto- und Nettoeinkommen. Erst etwa ab dem anderthalbfachen des Medianbruttoeinkommens (vgl. Destatis 2026) müssen überhaupt mehr Steuern als Sozialabgaben entrichtet werden. Für hohe Einkommen über der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze steigen die Beiträge nicht mehr und die Gesamtabgabenquote sinkt in der Gesamtbetrachtung sogar (vgl. z. B. Bach/Beznoska/Steiner, 2016) Eine spürbare Entlastung kleiner und mittlerer Einkommen muss daher zwingend auch die Sozialabgaben einschließen. Ein zentraler Baustein, um dieses Ziel zu erreichen, ist die Übernahme versicherungsfremder Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von ca. 12 Milliarden Euro durch Steuermittel. Die Senkung der Krankenversicherungsbeiträge um 2 Prozentpunkte kann eine Alleinerziehende mit niedrigem Einkommen um rund 300 Euro pro Jahr entlasten, eine vierköpfige Familie mit mittlerem Einkommen um rund 800 Euro pro Jahr. Das deutsche Steuer- und Abgabensystem muss auch für die Wirtschaft krisenfester gemacht werden. Mit der Senkung von Sozialabgaben, beispielsweise bei der Krankenversicherung, würden auch die Unternehmen durch sinkende Lohnnebenkosten entlastet. Strukturell, aber auch in der aktuellen Wirtschaftskrise, ist das ein sehr wichtiger Schritt. Zudem braucht es auch im bürokratischen Aufwand bei den Steuern weitere Impulse für die Wirtschaft, die sich durch Vereinfachung und Aufwandsreduktion im Steuerrecht auszeichnen. Der haushalts- und finanzpolitische Handlungsdruck bleibt hoch, dem Bund fehlen ca. 30 Milliarden Euro allein für das Jahr 2027. Die Spielräume für milliardenschwere Steuersenkungen wie sie derzeit von den Koalitionsfraktionen in unterschiedlichen Szenarien immer wieder umfassend diskutiert werden, sind in der Realität klein und werden zukünftig durch die bereits beschlossene Körperschaftsteuersenkung noch kleiner (ca. 12,5 Milliarden Euro jährliche Mindereinnahmen allein beim Bund ab dem Jahr 2032 und zusätzlich ca. 12,5 Milliarden Euro bei den Ländern) – Mindereinnahmen, die sich laut IW Köln (vgl. IW Köln im Auftrag der Stiftung Familienunternehmen, 2024) nur in sehr geringem Maße durch Wachstum gegenfinanzieren lassen. Zudem ist die Senkung aus Gerechtigkeitsperspektive problematisch, da über 70 Prozent dieser umfangreichen Steuersenkungen dem obersten 1 Prozent zugutekommt (vgl. www.bundestag.de/resource/blob/1094112/02-DIW.pdf). Daher wirbt die antragstellende Fraktion für eine ehrliche, zielgerichtete Reform, die sowohl die Notwendigkeit der Entlastung als auch die Haushaltslage seriös berücksichtigt. Die Gegenfinanzierung wird schwerpunktmäßig durch das Schließen diverser, lange bestehender und überholter Gerechtigkeitslücken im Steuerrecht erreicht (vgl. BT-DS 21/356). Das Schließen solcher Lücken im Steuerrecht baut zugleich Marktineffizienzen ab, die Investitionen verzerren (vgl. Fuest/Hey/Spengel 2021) und sorgt so für ein besseres steuerliches „Level Playing Field“. Die Bundesregierung hat diesen Spielraum bislang nicht genutzt – das ist ordnungspolitisch falsch, volkswirtschaftlich schlecht und sozial ungerecht. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1. Menschen mit niedrigen und mittleren Einkommen spürbar finanziell zu entlasten und dafür a. den einkommensteuerlichen Grundfreibetrag um 500 Euro anzuheben, wodurch alle Einkommensteuerzahlerinnen und -zahler entlastet werden, b. den Arbeitnehmerpauschbetrag auf 1.500 Euro zu erhöhen und damit alle Arbeitnehmenden gezielt zu entlasten sowie für spürbaren Bürokratieabbau zu sorgen, c. die Krankenkassenbeiträge um 2 Prozentpunkte zu senken, wovon untere Einkommen, die oftmals keine nennenswerte Einkommensteuer zahlen, überproportional profitieren und wodurch auch die Wirtschaft bei den Lohnnebenkosten entlastet wird; 2. bei den Entlastungen ein besonderes Augenmerk auf Familien und Alleinerziehende und auf die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu legen, insbesondere a. die Anrechnungsregeln beim Unterhaltsvorschuss so zu reformieren, dass künftig mindestens die Hälfte des Kindergeldes bei den Alleinerziehenden ankommen kann; b. den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24 EStG) in ein monatliches, einkommensunabhängiges Alleinerziehendengeld nach dem Vorbild des Kindergeldes zu überführen, das die steuerliche Freistellung der besonderen Mehrbelastung Alleinerziehender funktional wahrt und allen Alleinerziehenden eine verlässliche und gerechte Entlastung bietet; c. den Familienleistungsausgleich so weiterzuentwickeln, dass die bestehende Entlastungsschere zwischen Kindergeld, BEA-Freibetrag und Kinderfreibetrag schrittweise verringert wird und die Entlastungswirkung je Kind weniger von der Höhe des elterlichen Einkommens abhängt; d. die Lohnsteuerklassen III und V abzuschaffen und in das Faktorverfahren der Steuerklasse IV zu überführen, um insbesondere Zweitverdienende zu stärken. Das Ehegattensplitting sollte weiterentwickelt und perspektivisch der Splittingvorteil auf die Übertragbarkeit des Grundfreibetrags begrenzt werden; e. die Ganztagsbetreuung strukturell und flächendeckend auszubauen und definitiv von einer Reduktion des Anspruches auf Ganztagsbetreuung abzusehen; f. ein Gutscheinmodell für haushaltsnahe und familienunterstützende Dienstleistungen einzuführen, um Familien deutlich zu unterstützen; g. die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten strukturell zu reformieren, indem sie als Steuerermäßigung (Abzug von der Steuerschuld statt Absetzung von der Bemessungsgrundlage) ausgestaltet und deutlich erhöht wird, sodass sie sich bei allen Steuerzahlenden mit Kindern gleichermaßen entlastend auswirkt und sie für mehr Vereinbarkeit wirklich hilft; 3. darüber hinaus Verbraucherinnen und Verbraucher sowie die Wirtschaft strukturell zu entlasten, beispielsweise: a. den Direktauszahlungsmechanismus jetzt für ein Energiekrisengeld und perspektivisch ab 2027 für die Auszahlung eines jährlichen Klimagelds zu nutzen, b. die Stromsteuer für alle auf den europarechtlich zulässigen Mindestsatz, also 1 Euro/MWh für die nicht-betriebliche sowie 0,5 Euro/MWh für die betriebliche Verwendung, zu senken, um Verbraucherinnen und Verbraucher sowie alle Unternehmen sofort zu entlasten und gleichzeitig Anreize zur Elektrifizierung zu setzen, c. den Preis des Deutschlandtickets dauerhaft bei 49 Euro im Jahresabonnement zu stabilisieren, d. konkrete Maßnahmen vorzulegen, die Bürokratie für die Wirtschaft zügig umsetzbar vereinfachen und abbauen, im Steuerrecht z. B. i. eine neue deutschlandweite Anstrengung für einen digitalen Gewerbesteuerbescheid zu unternehmen, ii. diverse komplizierte Hinzurechnungen, deren Aufwand für Unternehmen und Verwaltung unverhältnismäßig hoch im Vergleich zum Aufkommen ist, bei der Gewerbesteuer abzuschaffen, iii. den nationalen Sonderweg des sogenannten Sonderbetriebsvermögens zu beenden; 4. Rücklagen- und Vermögensaufbau zu fördern, insbesondere a. den Betrag der Arbeitnehmer-Sparzulage für das Fondssparen deutlich anzuheben; b. den Sparerpauschbetrag auf 1.500 Euro anzuheben; c. für die ergänzende Altersvorsorge einen Bürgerfonds mit automatischer Teilnahme bei freiwilligem Opt-out einzurichten und diesen Fonds für die betriebliche Altersvorsorge zu öffnen, um niedrigschwelligen Vermögensaufbau für alle zu ermöglichen. Dieser hätte zudem massive positive Effekte für die Mobilisierung von dringend notwendigem Wachstumskapital für deutsche und europäische Start-ups und Scale-ups; 5. von einer Umsatzsteuererhöhung, die untere Einkommen überproportional belasten und die Konjunktur schwächen würde, abzusehen und stattdessen die Haushaltslücken und Gegenfinanzierung primär durch den Abbau von ungerechtfertigten und ineffizienten Steuervergünstigungen zu ermöglichen, insofern also statt der „Rasenmäher“-Methode die „Rosenscheren“-Methode (qualifizierte Priorisierung durch Abwägungen von gesellschaftlichem Aufwand und Ertrag beziehungsweise Kosten und Nutzen von Maßnahmen) anzuwenden, insbesondere a. innerhalb der Einkommensteuer offenkundige Gerechtigkeitslücken zu schließen und damit zugleich Marktineffizienzen und Steuervergünstigungen abzubauen, und eine moderate Anhebung der Steuersätze für sehr hohe Einkommen vorzusehen, d. h. i. die Steuerfreiheit nach zehn Jahren Haltedauer für Gewinne aus der Veräußerung, d. h. dem Verkauf, von nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzten Immobilien abzuschaffen, ii. die Steuerfreiheit nach einem Jahr Haltedauer für Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowerten abzuschaffen, iii. in § 32a EStG eine neue Tarifstufe ab 120.000 Euro (240.000 Euro bei Zusammenveranlagung) zu versteuerndem Einkommen mit einem Satz von 45 Prozent und ab 250.000 Euro (500.000 Euro bei Zusammenveranlagung) einen Satz von 48 Prozent vorzusehen; dabei ist sicherzustellen, dass die Optionsbesteuerung für Personengesellschaften gemäß § 1a KStG praktikabler ausgestaltet wird, b. offensichtliche Gerechtigkeitslücken bei der Erbschaft- und Immobilienbesteuerung zu schließen und dadurch zugleich dazu beizutragen, das kommunale Haushaltsdefizit zu schließen, darunter i. bei der Erbschaftsteuer die 300-Wohnungen-Regelung und die sogenannte „Verschonungsbedarfsprüfung“ für sehr hohe Erbschaften und Schenkungen von über 26 Millionen Euro, ii. bei der Immobilienbesteuerung die Steuerfreiheit der „Share Deals“ bei der Grunderwerbsteuer sowie die sogenannte „erweiterte Grundstückskürzung“ bei der Gewerbesteuer, c. die effektive Besteuerung von Digitalkonzernen an die durchschnittliche Unternehmensbesteuerung anzugleichen, d. Finanzkriminalität – insbesondere Geldwäsche und organisierte Steuerhinterziehung – konsequenter zu bekämpfen und dafür einen ernsthaften und in der Wirkung messbaren Aktionsplan vorzulegen und schnellstmöglich mit höchster Priorität umzusetzen, e. weitere steuerliche Subventionen und Vergünstigungen, insbesondere klima- und umweltschädliche Fehlanreize, abzubauen, wie von Bundesrechnungshof und Umweltbundesamt mehrfach angeregt. Berlin, den 23. Juni 2026 Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion Begründung Zu 1. a) Der Grundfreibetrag stellt das steuerfreie Existenzminimum sicher. Seine Anhebung entlastet alle Steuerpflichtigen, wirkt jedoch relativ zum Einkommen noch am ehesten bei niedrigen und mittleren Einkommen. Zu 1. b) Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ermöglicht es Arbeitnehmenden, Werbungskosten pauschal ohne Einzelnachweis geltend zu machen. Seine Anhebung auf 1.500 Euro ist eine gezielte Entlastung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und reduziert gleichzeitig den bürokratischen Aufwand erheblich: Wer den Pauschbetrag in Anspruch nimmt, ist von der aufwändigen Belegpflicht für Werbungskosten befreit; das entlastet auch die Steuerverwaltung. Zu 1. c) Eine spürbare Entlastung kleiner und mittlerer Einkommen erfordert zwingend Maßnahmen auf der Sozialabgabenseite. Rund 20 bis 30 Prozent der Beschäftigten zahlen keine oder in Sonderfällen (z. B. durch den Progressionsvorbehalt oder bei beschränkter Steuerpflicht) nur marginale Einkommensteuer, da ihr zu versteuerndes Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegt. Für diese Personengruppe machen Kranken- und sonstige Sozialversicherungsbeiträge den größten Teil der Abzüge vom Bruttoeinkommen aus. Eine Senkung der Krankenkassenbeiträge um 2 Prozentpunkte, insbesondere durch Einspar- und Effizienzmaßnahmen (vgl. BT-DS 21/5753) entlastet daher gerade untere Einkommensgruppen überproportional. Zugleich werden Unternehmen bei den Lohnnebenkosten direkt entlastet, was investitions- und beschäftigungsfördernd wirkt. Durch die Senkung der Krankenkassenbeiträge um zwei Prozentpunkte kann eine Alleinerziehende mit niedrigem Einkommen (30.000 Bruttoeinkommen) um rund 300 Euro pro Jahr entlastet werden, eine vierköpfige Familie mit mittlerem Einkommen (80.000 Bruttoeinkommen) um rund 800 Euro. Zu 2. a) Derzeit wird das Kindergeld auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet, sodass es bei vielen Alleinerziehenden faktisch nicht ankommt. Eine Reform, die sicherstellt, dass mindestens die Hälfte des Kindergeldes tatsächlich bei den Betroffenen verbleibt, stärkt die finanzielle Situation der Kinder und Alleinerziehenden direkt. Zu 2. b) Alleinerziehende tragen ein überdurchschnittlich hohes Armutsrisiko: Knapp 30 Prozent der Menschen in Alleinerziehenden-Haushalten hatten zuletzt ein Einkommen unterhalb der Armutsgefährdungsgrenze (vgl. Paritätischer Armutsbericht 2026). Der bestehende Entlastungsbetrag für Alleinerziehende führt als steuerlicher Freibetrag dazu, dass die Entlastungswirkung vom individuellen Steuersatz abhängt. Höhere Einkommen profitieren daher stärker als niedrige und mittlere Einkommen, obwohl die besonderen Belastungen der alleinigen Betreuung und Erziehung unabhängig vom Einkommen bestehen. Gleiche Belastungen sollten jedoch auch zu einer gleich hohen staatlichen Entlastungswirkung führen. Die Umwandlung des Entlastungsbetrags in ein monatliches, einkommensunabhängiges Alleinerziehendengeld schafft eine verlässliche, planbare und sozial gerechte Unterstützung. Es ersetzt die bisherige steuersatzabhängige Freibetragslogik durch eine für alle Alleinerziehenden gleich hohe Entlastungswirkung und stärkt insbesondere Haushalte mit niedrigen und mittleren Einkommen. Zugleich verbessert es die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Förderung und trägt dazu bei, die finanzielle Situation von Alleinerziehenden dauerhaft zu stabilisieren. Zu 2. c) Der Familienleistungsausgleich soll sicherstellen, dass das Existenzminimum eines Kindes steuerfrei gestellt wird. Diesem Ziel dienen sowohl das Kindergeld als auch der Kinderfreibetrag. Die derzeitige Ausgestaltung des Familienleistungsausgleichs führt dazu, dass die staatliche Entlastungswirkung für Kinder je nach Einkommen der Eltern unterschiedlich hoch ausfällt. Während Familien mit höheren Einkommen über Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag eine höhere steuerliche Entlastung erhalten, profitieren Familien mit niedrigen und mittleren Einkommen regelmäßig allein vom Kindergeld. Da das Existenzminimum eines Kindes und die mit Betreuung, Erziehung und Ausbildung verbundenen Grundbedarfe unabhängig vom Einkommen der Eltern gleich hoch sind, sollte auch die staatliche Entlastungs- und Förderwirkung je Kind weniger stark von der Höhe des elterlichen Einkommens abhängen. Gleiche Bedarfe sollten zu einer möglichst vergleichbaren Entlastungswirkung führen. Die schrittweise Verringerung der bestehenden Entlastungsschere zwischen Kindergeld, Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag richtet die Familienförderung konsequenter am Bedarf des Kindes aus und reduziert einkommensabhängige Unterschiede in der staatlichen Unterstützung. Dies stärkt die Gleichbehandlung von Kindern, verbessert die Unterstützung von Familien mit niedrigen und mittleren Einkommen und sorgt dafür, dass die steuerliche Entlastung von Familien gerechter ausgestaltet wird. Zu 2. d) Die Steuerklassenkombination III/V begünstigt strukturell das Modell des Alleinverdienenden und setzt für Zweitverdienende – häufig Frauen – negative Erwerbsanreize, da der Lohnsteuerabzug in Klasse V unverhältnismäßig hoch ist. Das Faktorverfahren der Klasse IV bildet die tatsächliche Steuerlast genauer und gerechter ab und fördert eine gleichmäßigere Erwerbsbeteiligung beider Partner. Die Weiterentwicklung des Ehegattensplittings mit perspektivischer Begrenzung auf die Übertragbarkeit des Grundfreibetrags reduziert Fehlanreize und die derzeitige Begünstigung großer Einkommensunterschiede. Zu 2. e)-g) 4 Millionen Frauen und 0,6 Millionen Männer würden gerne mehr arbeiten, wenn nicht Betreuungsverpflichtungen sie davon abhalten würden (vgl. www.vfa.de/de/wirtschaft-standort/macroscope/macroscope- fachkraeftemangel). Mit einem klugen Mix an strukturellen und individuellen Maßnahmen die Betreuung zu erleichtern, ist nicht nur grundsätzlich familienfreundlich und daher begrüßenswert, sondern auch wirtschaftspolitisch ein sehr relevanter Faktor für den Arbeitsmarkt. Zu 2. e) Ohne verlässliche und ganztägige Betreuungsangebote ist eine vollzeitnahe Erwerbstätigkeit von Eltern, vor allem Müttern, kaum realisierbar. Eine Reduktion bestehender Ansprüche würde Fortschritte bei der Vereinbarkeit zunichtemachen und insbesondere Alleinerziehende in existenzielle Schwierigkeiten bringen. Der flächendeckende Ausbau ist daher Voraussetzung für echte Wahlfreiheit und wirtschaftliche Unabhängigkeit von Eltern. Die Bundesregierung muss den Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter ab dem Schuljahr 2026/2027 sicherstellen und die Kommunen und Länder bei der Umsetzung des Rechtsanspruchs im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel deutlich stärker als bisher unterstützen (vgl. BT-DS 21/6336). Entscheidend für die Vereinbarkeit und für die Förderung gerechter Bildungschancen ist neben einer guten Ganztagesbildung in der Grundschule außerdem bereits eine qualitativ hochwertige frühkindliche Bildung, weshalb die Bundesregierung jetzt unverzüglich einen Gesetzentwurf für ein Qualitätsentwicklungsgesetz (QEG) für Kitas vorlegen muss (vgl. BT-DS 21/6336). Zu 2. f) Haushaltsnahe und familienunterstützende Dienstleistungen entlasten Familien erheblich und schaffen zeitliche Kapazitäten für Erwerbsarbeit. Ein Gutscheinmodell ermöglicht es Familien, solche Leistungen einfach und unbürokratisch in Anspruch zu nehmen und schafft legale Beschäftigung im Niedriglohnbereich statt Schwarzarbeit zu belohnen. Zu 2. g) Die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten wurde durch die Vorgängerregierung im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024, BGBl. 2024 I Nr. 387 vom 05.12.2024) verbessert: Die Begrenzung von zwei Drittel der Aufwendungen wurde auf 80 Prozent der Aufwendungen und der Höchstbetrag von 4.000 Euro auf 4.800 Euro erhöht. Das war ein notwendiger Schritt in die richtige Richtung, sollte aber weiterverfolgt werden, da die Änderungen nur wenig an der grundsätzlichen Systematik geändert haben. Wer mehr arbeiten möchte, muss höhere Betreuungskosten schultern. Eine substanzielle Erhöhung der Abzugsfähigkeit sowie eine Umwandlung des Bemessungsgrundlagenabzugs in eine Steuerermäßigung würde die Vereinbarkeit von Familie und Beruf spürbar verbessern und Eltern – besonders Müttern in Teilzeit – einen konkreten finanziellen Anreiz geben, ihr Arbeitspensum auszuweiten. Zudem würde ein solcher Paradigmenwechsel Mitnahmeeffekte verhindern. Zu 3. a) Der Tankrabatt ist bisher die einzige Maßnahme, die die Bundesregierung zur Entlastung in der Krise beschlossen hat. Er setzt aber adverse Anreize in Zeiten der Verknappung des Angebots und wurde zumindest anfangs nur anteilig an die Verbraucherinnen und Verbraucher weitergegeben. Die Idee einer Entlastungsprämie, die durch die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gezahlt werden kann, ist final im Bundesrat gescheitert und war angesichts der Lage der deutschen Wirtschaft nicht durchdacht und unangemessen. Im Hinblick auf die Belastung der Bürgerinnen und Bürger durch hohe Energiepreise bedarf es nun einer schnell wirkenden, unkomplizierten Entlastung in Form eines Energiekrisengelds, das über den Direktauszahlungsmechanismus unkompliziert ausgezahlt werden kann. Ab 2027 sollte dieser strukturell dafür genutzt werden, ein jährliches Klimageld auszuzahlen. Zu 3. b) Die Stromsteuer belastet Haushalte und Unternehmen unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Ihre Senkung auf den europarechtlich zulässigen Mindestsatz (1 Euro/MWh für die nicht-betriebliche sowie 0,5 Euro/MWh für die betriebliche Verwendung) entlastet unmittelbar alle Verbraucherinnen und Verbraucher sowie sämtliche Unternehmen, ohne dass eine bürokratische Antragstellung erforderlich wäre. Gleichzeitig setzt ein günstigerer Strompreis positive Anreize zur Elektrifizierung von Wärme und Mobilität und unterstützt so die notwendige energie- und klimapolitische Transformation. Die Maßnahme wirkt damit sowohl kurzfristig entlastend als auch strukturell. Zu 3. c) Mobilität ist eine Grundvoraussetzung gesellschaftlicher Teilhabe und wirtschaftlicher Aktivität. Die Geschichte des Deutschlandtickets hat gezeigt, dass ein attraktives Preis-Leistungs-Verhältnis im öffentlichen Nahverkehr zu einer deutlichen Nachfragesteigerung und einer Verlagerung von privatem Kfz-Verkehr auf den ÖPNV führt. Die dauerhafte Stabilisierung des Preises des Deutschlandtickets bei 49 Euro im Jahresabonnement schafft Planungssicherheit für Pendlerinnen und Pendler, entlastet Bürgerinnen und Bürger und setzt langfristige Anreize zur Nutzung klimafreundlicher Mobilität. Zu 3. d) i. Bürokratieabbau kann nur im Konkreten und in Zusammenarbeit mit allen staatlichen Ebenen funktionieren. Daher sollte die Bundesregierung zusammen mit den relevanten Akteuren der Länder und Kommunen einen Pakt zur Modernisierung der Steuerverwaltung, insbesondere bei der Gewerbesteuer, auflegen, um die flächendeckende Implementierung des digitalen Gewerbesteuerbescheids zügig voranzubringen. Der digitale Gewerbesteuerbescheid reduziert den administrativen Aufwand für Unternehmen und Kommunen gleichermaßen und ist ein wesentlicher Baustein der Modernisierung der Steuerverwaltung. Insbesondere bei der notwendigen Anpassung der Haushalts-, Kassen- und Rechnungssysteme benötigen die Kommunen und Finanzbehörden Unterstützung. Zu 3 d) ii. Die Sonderregelungen innerhalb der Gewerbesteuer für Hinzurechnungen und Kürzungen führen regelmäßig zu einer Abweichung der einkommen-, körperschaft- und gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlagen voneinander. Insbesondere diverse Hinzurechnungen, deren Wirkung auf das Steueraufkommen in keinem angemessenen Verhältnis zum Aufwand für Unternehmen und Verwaltung stehen (beispielsweise für Mieten, Pachten und Lizenzen), sorgen in der Praxis oft für Probleme. Sie führen zu Abgrenzungsschwierigkeiten, Rechtsstreitigkeiten und Prüfungsaufwand. Betroffen sind auch kleinere Unternehmen, die letztlich gar nicht unter die Hinzurechnung fallen, den Aufwand der Prüfung jedoch dennoch tragen müssen. Zugleich können diese Hinzurechnungen ein Investitionshindernis darstellen, das insbesondere eigenkapitalschwache und wachsende Unternehmen belastet. Sie sind daher auch nicht dazu geeignet, Steuervermeidungspraktiken entgegenzuwirken (dafür gibt es geeignetere Instrumente, bspw. die globale Mindeststeuer sowie die nationale Lizenzschranke, vgl. BT-DS 21/2245). Grundsätzlich ist die finanzielle Lage der Kommunen bei allen Maßnahmen im Blick zu behalten und darauf hinzuwirken, deren Haushaltsdefizit (beispielsweise durch Anpassung der Steuerverteilung zwischen den Gebietskörperschaften) zu schließen. Die Abschaffung der genannten Hinzurechnungen würde das Gewerbesteuerrecht spürbar vereinfachen, ohne das kommunale Steueraufkommen wesentlich zu beeinträchtigen. Zu 3 d) iii. Das steuerrechtliche Konstrukt des Sonderbetriebsvermögens stellt international einen Sonderfall dar und führt in der Praxis zu erheblicher Komplexität: Insbesondere in grenzüberschreitenden Fällen weicht das deutsche Steuerrecht vom international üblichen Recht ab, was zu Qualifikationskonflikten, Sonderregelungen und Anwendungsfehlern führt. Eine Abschaffung würde das deutsche Steuerrecht vereinfachen und mit dem internationalen Standard harmonisieren. Allerdings bestehen derzeit noch Gründe, die Regelung aufrechtzuerhalten: Ohne sie würden bestimmte Einkünfte – etwa Zinsen aus Gesellschafterdarlehen oder Gewinne aus der Veräußerung vermieteter Objekte – steuerlich begünstigt behandelt, was zu Ungleichbehandlungen gegenüber anderen Einkunftsarten führen würde. Eine Abschaffung sollte daher erst erfolgen, nachdem die damit zusammenhängenden Begünstigungen – insbesondere die Abgeltungsteuer auf Zinseinkünfte und die Steuerfreiheit privater Immobilienveräußerungsgewinne nach langer Haltedauer – ebenfalls beseitigt worden sind. Um sicherzustellen, dass sämtliche flankierenden Anpassungen dieser Art vorgenommen werden, bevor das Sonderbetriebsvermögen entfallen kann, sollte die Bundesregierung das deutsche Steuerrecht auf diese Begünstigungen insgesamt sorgfältig überprüfen. Zu 4. a) Die Einkommensgrenzen für die Anspruchsberechtigung der Arbeitnehmer-Sparzulage wurden zum 01.01.2024 durch das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz – Zu- FinG, BGBl. 2023 I Nr. 354 vom 14.12.2023) durch die Vorgängerregierung auf 40.000 Euro Einkommen bzw. 80.000 Euro Einkommen bei Zusammenveranlagung angehoben. Das war ein notwendiger Schritt, um Rücklagen- und Vermögensaufbau für breite Schichten der Bevölkerung zu fördern. Um dieses Vorhaben effektiv weiterzuführen, muss nun der Zuschuss für das Fondssparen deutlich erhöht werden. Er beträgt derzeit 20 Prozent bis zu einem Maximalbetrag von 400 Euro im Jahr, also maximal 80 Euro und wurde seit der Einführung 2008 nicht angehoben. Angesichts der gestiegenen Lebenshaltungskosten und der zunehmenden Bedeutung privater Rücklagen- und Vermögensbildung für die Altersvorsorge ist eine deutliche Erhöhung längst überfällig. Gerade Arbeitnehmende mit mittleren und geringen Einkommen profitieren von dieser staatlichen Förderung, da sie häufig keinen Zugang zu anderen Vermögensbildungsinstrumenten haben. Eine Anhebung der Zulage würde einen wirksamen Anreiz schaffen, Kapitalmärkte für den Vermögensaufbau zu nutzen, die Aktienkultur in Deutschland stärken und gleichzeitig zur Schließung der wachsenden Vermögensschere beitragen. Zu 4. b) Der Sparerpauschbetrag wurde zuletzt durch die Vorgängerregierung 2023 durch das Jahressteuergesetz 2022 (BGBl. I 2022, Nr. 51 vom 19.12.2022, S. 2294) von 801 auf 1.000 Euro (von 1.602 auf auf 2.000 Euro bei Zusammenveranlagung) angehoben – ein Schritt in die richtige Richtung, der jedoch angesichts des gestiegenen Zinsniveaus und der Inflation nicht ausreicht. Eine Anhebung auf 1.500 Euro bzw. 3.000 Euro bei Zusammenveranlagung würde der Vermögenspreisinflation Rechnung tragen, Sparerinnen und Sparer mit geringen und mittleren Kapitalerträgen entlasten und Anreize zur privaten Rücklagen- und Vermögensbildung stärken. Zu 4. c) Das Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156 vom 29.05.2026) hat den Grundstein für einen Neuanfang in der geförderten Altersvorsorge nach den praktischen Problemen mit der Riester-Rente gelegt. Elementar für das Gelingen der Reform ist ein öffentlich verwalteter Bürgerfonds mit automatischer Teilnahme und freiwilligem Opt-out (vgl. BT-DS 21/3617). Durch den Wegfall von Vertriebs- und Marketingkosten sowie eine breit diversifizierte, überwiegend passive Anlagestrategie lassen sich die Kosten auf ein Minimum reduzieren – vergleichbar dem schwedischen Staatsfonds mit einer Gesamtkostenquote von nur rund 0,1 Prozent. Die Öffnung für die betriebliche Altersvorsorge erleichtert insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen das Angebot einer Betriebsrente erheblich. Darüber hinaus mobilisiert ein solcher Fonds langfristiges Kapital, das gezielt in deutschen und europäischen Unternehmen – einschließlich Startups und Scaleups – investiert werden kann und so einen wichtigen Beitrag zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschland und Europa leistet. Zu 5. Eine Erhöhung der Umsatzsteuer zur Finanzierung von Entlastungsmaßnahmen und zum Schließen von Haushaltslücken würde untere und mittlere Einkommen, die einen höheren Anteil ihres Einkommens für Konsum aufwenden, überproportional belasten und die Binnennachfrage schwächen. Stattdessen sollten Konsolidierungsspielräume primär durch den Abbau ungerechtfertigter Steuervergünstigungen und die konsequentere Durchsetzung bestehenden Steuerrechts erschlossen werden. Die sog. „Rasenmäher“-Methode (vgl. www.deutschland- funk.de/klingbeil-bin-offen-fuer-spahns-vorschlag-zu-rasenmaeher-methode-bei-subventions-kuerzungen- 104.html) ist zwar scheinbar einfach in der Umsetzung, jedoch ein untaugliches strukturpolitisches Instrument. Stattdessen sollten durch klare Prioritätensetzung (sog. „Rosenscheren“-Methode), evidenzbasiert und unter Rückgriff auf bestehende Evaluationen einzelne überkommene Tatbestände gestrichen werden. Das BMF hat 2009 und 2019 die wichtigsten Steuersubventionen evaluieren lassen. Zahlreiche davon erhielten eine sehr schlechte Bewertung und sollten dringend reformiert oder ganz abgeschafft werden (vgl. auch BRH, 2025, der etwa 30 Milliarden Einsparpotential identifiziert) und UBA, 2021). Die in den vorigen Punkten dieses Antrags vorgesehenen Entlastungen bedürfen einer soliden und gerechten Gegenfinanzierung. Die im Folgenden vorgeschlagenen Maßnahmen – insbesondere die Aufhebung der Steuerfreiheit für Immobilienveräußerungsgewinne nach zehn Jahren Haltedauer (vgl. BT-DS 21/356) sowie die Abschaffung der Steuerfreiheit für Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowerten nach einem Jahr Haltedauer (vgl. BT-DS 21/5752) schließen unsystematische Gerechtigkeitslücken bei der Einkommensteuer, glätten bestehende Ungleichbehandlungen zwischen den Einkunftsarten und stellen sicher, dass die leistungsfähigsten Einkommen einen fairen Beitrag zum Gemeinwesen leisten. Sie beseitigen zudem steuerliche Fehlanreize, die Investitionsentscheidungen verzerren und tragen zur Vereinfachung des Steuerrechts bei. Alleine zusammen mit den in Punkt 5. b) genannten Gerechtigkeitslücken sind (inkl. der Spekulationsfrist bei Immobilienverkäufen) Mehreinnahmen i. H. v. etwa 15 Milliarden Euro erzielbar (vgl. auch BT-DS 21/2028), von denen insbesondere auch die Länder und Kommunen profitieren. Das Glattziehen von Gerechtigkeitslücken leistet damit auch einen substantiellen Beitrag zum Schließen des kommunalen Haushaltsdefizits. Zu 5. a) i. Private Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Immobilien unterliegen nach aktuellem Rechtsstand spätestens zehn Jahre nach Erwerb nicht mehr der Einkommensteuer. Kapitalerträge unterliegen unabhängig von der Haltedauer immer der Kapitalertragsteuer, während Arbeitseinkommen regulär mit dem progressiven Steuersatz besteuert werden. Diese Ungleichbehandlung (Einkünfte aus Immobilien vs. Einkommen aus Kapital und noch ausgeprägter im Vergleich zu Einkommen aus Arbeit) steht im Widerspruch zur Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit (vgl. BT-DS 21/2028). Wird eine Immobilie vermietet, können Abschreibungen, Erhaltungsaufwand und sonstige Werbungskosten, die im Zusammenhang mit der Immobilie entstehen, steuerlich geltend gemacht werden. Diese Aufwendungen verringern somit das zu versteuernde Einkommen der Immobilieneigentümerinnen und -eigentümer. Hierdurch und durch allgemeine Wertsteigerungen können stille Reserven entstehen. Wird auf die Besteuerung der Veräußerungsgewinne nach Ablauf der Spekulationsfrist verzichtet, führt dies zu einer nicht gerechtfertigten Doppelbegünstigung im Falle einer Realisierung der stillen Reserven. Der Verzicht auf die Besteuerung nach Ablauf der Spekulationsfrist führt auch dazu, dass Steuergestaltungen, beispielsweise durch die Veräußerung an nahestehende Personen attraktiver werden. So kommt es nicht nur zu einer einmaligen Subventionierung beim Verkauf, sondern es können bei jedem erfolgtem Neuerwerb Aufwendungen aufs Neue und in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden – ohne dass die Gewinne aus dieser Vermögensverschiebung jemals versteuert werden müssen. Schätzungsweise stünden der Gesellschaft ohne diese Steuerprivilegien perspektivisch mindestens 6 Milliarden Euro im Jahr mehr für das Gemeinwohl zur Verfügung. Zu 5. a) ii. Bei anderen Wirtschaftsgütern als Immobilien sind Veräußerungsgeschäfte im Privatvermögen grundsätzlich gem. § 22 Nummer 2, § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG nur steuerpflichtig, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Dies gilt auch für den Verkauf von Kryptowerten. Aufgrund des erheblichen Bedeutungsgewinns des Handels mit Kryptowerten als kurz- und langfristige Spekulationsobjekte, ist die bisherige Rechtfertigung dieser Ausnahme überholt. Kryptowerte haben sich auf Grund ihrer hohen Volatilität, ihrem verschwindend geringen Nutzen als Zahlungsinstrument und entstandenen systemischen Risiken, nicht als digitales Äquivalent zu Gold und anderen Edelmetallen bewährt. Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowerten sollten daher unabhängig von ihrer Haltedauer besteuert werden. Durch die verbesserte Informationslage durch die nationale Umsetzung von DAC 8 ist auch die Durchsetzung einer angemessenen Besteuerung gegeben, wodurch Mehreinnahmen von strukturell etwa 5 Milliarden Euro für das Gemeinwesen generiert werden könnten (vgl. BT-DS 21/5752). Zu 5. a) iii. Durch die Erhöhung des Grundfreibetrags (siehe 1. a) werden alle Steuerpflichtigen entlastet. Die Einführung neuer Tarifstufen bei sehr hohen zu versteuernden Einkommen ab 120.000 Euro bei Einzelveranlagung und 240.000 Euro im Splittingverfahren (etwa 2,5 Prozent der Steuerpflichtigen, vgl. www.bundesfinanzministe- rium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/datensammlung-zur-steuerpolitik- 2026.pdf?__blob=publicationFile&v=4, S. 46 f.) und 250.000 Euro bei Einzelveranlagung und 500.000 Euro im Splittingverfahren (unter 1 Prozent der Steuerpflichten, vgl. www.bundesfinanzministerium.de/ Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/datensammlung-zur-steuerpolitik-2026.pdf?__blob= publicationFile&v=4, S. 46 f.) bewirken, dass die leistungsfähigsten Einkommen einen fairen Beitrag leisten. Um sicherzustellen, dass Personengesellschaften, für die die Einkommensteuer zugleich die Unternehmensteuer ist, nicht schlechter gestellt werden, sollte insbesondere die Optionsbesteuerung gemäß § 1a KStG praktikabler gestaltet werden. Zu 5. b) Bestehende Verschonungsregelungen im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht ermöglichen die weitgehend steuerfreie Übertragung sehr hoher Vermögen ab 26 Millionen Euro durch die Verschonungsbedarfsprüfung gemäß § 28a ErbStG und die 300-Wohneinheiten-Regelung bei Wohnungsunternehmen. Sie stehen damit im Widerspruch zum Leistungsfähigkeitsprinzip (vgl. BT-DS 21/356, BT-DS 21/4456), da sie dazu führen, dass die Erbschaft- und Schenkungsteuer umso geringer ausfällt, je höher die Erbschaft ist. Share Deals bei der Grunderwerbsteuer erlauben die wirtschaftliche Übertragung von Grundstücken unter Umgehung der Steuer und benachteiligen private Käuferinnen und Käufer gegenüber institutionellen Investoren (vgl. BT-DS 21/356). Die erweiterte Grundstückskürzung bei der Gewerbesteuer privilegiert Immobilienunternehmen ohne sachlichen Grund (vgl. BT-DS 21/4745) und behandelt Immobiliengesellschaften privilegiert im Vergleich zu allen anderen Kapitalgesellschaften. Durch ein Glattziehen dieser Ausnahmen können Verzerrungen und Marktineffizienten beseitigt werden (vgl. Fuest/Hey/Spengel, 2021, www.ifo.de/DocDL/sd-2021-12-fuest-hey-spengel-immobilienbesteue- rung.pdf). Das Schließen dieser Lücken stellt die steuerliche Gleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte her, ohne wirtschaftliche Aktivität zu bremsen. Zusammen mit der unter Punkt 5. a) i. aufgeführten Gerechtigkeitslücke bei privaten Immobilienveräußerungsgeschäften, können die öffentlichen Haushalte um etwa 15 Milliarden Euro entlastet werden. Zu 5. c) Große Digitalkonzerne erzielen erhebliche Gewinne aus wirtschaftlicher Aktivität in Deutschland, unterliegen dabei aber vielfach einer deutlich geringeren effektiven Steuerbelastung als inländische Unternehmen. Dies verzerrt den Wettbewerb zum Nachteil kleiner Unternehmen und des Mittelstands und unterhöhlt das Steueraufkommen. Alleine eine Angleichung der effektiven Besteuerung von Digitalkonzernen an den Durchschnitt der anderen Unternehmen kann mind. 10 Milliarden Euro Mehreinnahmen generieren (vgl. BT-DS 21/5287). Zu 5. d) Steuerhinterziehung und Geldwäsche verursachen dem Gemeinwesen jährlich massive Schäden. Bereits eine deutliche Verbesserung der Aufdeckungs- und Eintreibungsquote würde relevante Haushaltsspielräume erschließen, ohne die Steuerlast für gesetzestreue Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen zu erhöhen. Die konsequentere Bekämpfung von Finanzkriminalität ist damit zugleich ein Gebot der Steuergerechtigkeit und ein wirksames haushaltspolitisches Instrument (vgl. BT-DS 21/226; BT-DS 21/356; BT-DS 21/3248). Allein das Eintreiben von – konservativ geschätzt – einem Zwanzigstel des gesamten geschätzten Schadens aus Steuerkriminalität würde etwa 5 Milliarden Euro Mehreinnahmen generieren. Zu 5. e) Der Bundesrechnungshof hat mehrfach auf die angespannte Haushaltslage hingewiesen und empfohlen, bei der Konsolidierung des Bundeshaushalts auch die Einnahmenseite in den Blick zu nehmen. In seinem Sonderbericht von 2025 beanstandet er, dass die Bundesregierung Steuervergünstigungen beibehält, deren Umwelt- oder Klimaschädlichkeit von ihr selbst oder durch externe Gutachten festgestellt worden ist, und empfiehlt deren konsequenten Abbau. Er identifiziert ein Mehreinnahmenpotential allein bei Steuervergünstigungen von etwa 30 Milliarden Euro (vgl. www.bundesrechnungshof.de/SharedDocs/Downloads/DE/Berichte/2025/einnahmen-voll- text.pdf?__blob=publicationFile&v=4). Auch das Umweltbundesamt kommt in seiner Studie zu denselben Schlussfolgerungen und legt dabei bewusst einen weiteren Subventionsbegriff zugrunde als der offizielle Subventionsbericht der Bundesregierung (vgl. www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/479/ publikationen/texte_143-2021_umweltschaedliche_subventionen.pdf). Daher sollte durch klare Prioritätensetzung (sog. „Rosenscheren“-Methode), evidenzbasiert und unter Rückgriff auf bestehende Evaluationen einzelne überkommene Tatbestände gestrichen werden, um insbesondere klima- und umweltschädliche Fehlanreize abzubauen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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