Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 (Entschließungsantrag zu Drs. 21/1937, 21/2622)
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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 (Entschließungsantrag zu Drs. 21/1937, 21/2622)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2630
21. Wahlperiode 05.11.2025
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Max Lucks, Katharina Beck, Dr. Moritz Heuberger, Sascha
Müller, Karoline Otte, Stefan Schmidt, Dr. Sebastian Schäfer und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 21/1937, 21/2622 –
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Die nationale Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 ist ein notwendiger
Schritt, um mehr Transparenz im Bereich des Handels mit Kryptowährungen zu
schaffen und den Steuerbehörden benötigte Information bereitzustellen, damit sie
ihren Aufgaben nachkommen können.
Zugleich begründet die Umsetzung der Richtlinie keine neuen materiellen
Steuertatbestände und adressiert damit auch bestehende unsystematische
Besteuerungslücken im deutschen Steuersystem bei Kryptowerten nicht. Für eine
systematische Erfassung sind Anpassungen notwendig, insbesondere bei der bisher
bestehenden Regelung zum Handel mit Kryptowerten im Privatvermögen, nach der
Veräußerungsgewinne nach einer einjährigen Haltedauer einkommensteuerfrei
sind.
Nicht nur eröffnet diese Ausnahme die Möglichkeit, Steuern durch
Umgehungsgestaltungen zu vermeiden, sie verschärft auch die steuerliche
Ungleichbehandlung verschiedener Einkunftsarten. Als Sonderregelung für Kapitaleinkünfte reiht
sie sich ein in eine Vielzahl steuerrechtlicher Gerechtigkeitslücken (vgl.
Drucksache 21/356, https://dserver.bundestag.de/btd/21/003/2100356.pdf; Drucksache
21/2028, https://dserver.bundestag.de/btd/21/020/2102028.pdf).
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
gesetzlich festzulegen, dass Veräußerungsgewinne von Kryptowerten wie andere
Kapitalerträge unter § 20 EStG fallen und die Spekulationsfrist gem. § 23 Abs. 1
S. 1 Nr. 2 EStG keine Anwendung findet.
Berlin, den 4. November 2025
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Begründung
Bei anderen Wirtschaftsgütern als Immobilien sind Veräußerungsgeschäfte im Privatvermögen derzeit gem. § 23
Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG nur steuerpflichtig, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht
mehr als ein Jahr beträgt. Dies gilt auch für Kryptowährungen. Aufgrund des erheblichen Bedeutungsgewinns des
Handels mit Kryptowährungen als Spekulationsobjekte (vgl. z. B. www.ifo.de/DocDL/sd-2017-22-thiele-diehl-
etal-bitcoin-2017-11-23.pdf), ist die bisherige Rechtfertigung dieser Ausnahme mit der geringen Volatilität von
Währungen oder Edelmetallen, die als Reservewährungen gehalten werden überholt. Der Handel mit
Kryptowerten ist vielmehr vergleichbar mit dem Handel anderer Anlagegüter am Finanzmarkt wie Aktien oder Fonds. Es ist
daher folgerichtig, Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowerten zu behandeln wie andere Einkünfte aus
Kapitalvermögen.
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ISSN 0722-8333
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