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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 (Entschließungsantrag zu Drs. 21/1937, 21/2622)

dip / drucksache 05.11.2025 · WP 21 · 21/2630 · Entschließungsantrag · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 (Entschließungsantrag zu Drs. 21/1937, 21/2622) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2630 21. Wahlperiode 05.11.2025 Entschließungsantrag der Abgeordneten Max Lucks, Katharina Beck, Dr. Moritz Heuberger, Sascha Müller, Karoline Otte, Stefan Schmidt, Dr. Sebastian Schäfer und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung – Drucksachen 21/1937, 21/2622 – Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Die nationale Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 ist ein notwendiger Schritt, um mehr Transparenz im Bereich des Handels mit Kryptowährungen zu schaffen und den Steuerbehörden benötigte Information bereitzustellen, damit sie ihren Aufgaben nachkommen können. Zugleich begründet die Umsetzung der Richtlinie keine neuen materiellen Steuertatbestände und adressiert damit auch bestehende unsystematische Besteuerungslücken im deutschen Steuersystem bei Kryptowerten nicht. Für eine systematische Erfassung sind Anpassungen notwendig, insbesondere bei der bisher bestehenden Regelung zum Handel mit Kryptowerten im Privatvermögen, nach der Veräußerungsgewinne nach einer einjährigen Haltedauer einkommensteuerfrei sind. Nicht nur eröffnet diese Ausnahme die Möglichkeit, Steuern durch Umgehungsgestaltungen zu vermeiden, sie verschärft auch die steuerliche Ungleichbehandlung verschiedener Einkunftsarten. Als Sonderregelung für Kapitaleinkünfte reiht sie sich ein in eine Vielzahl steuerrechtlicher Gerechtigkeitslücken (vgl. Drucksache 21/356, https://dserver.bundestag.de/btd/21/003/2100356.pdf; Drucksache 21/2028, https://dserver.bundestag.de/btd/21/020/2102028.pdf). II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, gesetzlich festzulegen, dass Veräußerungsgewinne von Kryptowerten wie andere Kapitalerträge unter § 20 EStG fallen und die Spekulationsfrist gem. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG keine Anwendung findet. Berlin, den 4. November 2025 Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion Begründung Bei anderen Wirtschaftsgütern als Immobilien sind Veräußerungsgeschäfte im Privatvermögen derzeit gem. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG nur steuerpflichtig, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Dies gilt auch für Kryptowährungen. Aufgrund des erheblichen Bedeutungsgewinns des Handels mit Kryptowährungen als Spekulationsobjekte (vgl. z. B. www.ifo.de/DocDL/sd-2017-22-thiele-diehl- etal-bitcoin-2017-11-23.pdf), ist die bisherige Rechtfertigung dieser Ausnahme mit der geringen Volatilität von Währungen oder Edelmetallen, die als Reservewährungen gehalten werden überholt. Der Handel mit Kryptowerten ist vielmehr vergleichbar mit dem Handel anderer Anlagegüter am Finanzmarkt wie Aktien oder Fonds. Es ist daher folgerichtig, Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowerten zu behandeln wie andere Einkünfte aus Kapitalvermögen. www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,]

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