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Entwurf eines Gesetzes zum Schließen einer Gerechtigkeitslücke bei der Besteuerung von Kryptowerten (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/5752)

dip / drucksache 22.05.2026 · WP 21 · 21/6112 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zum Schließen einer Gerechtigkeitslücke bei der Besteuerung von Kryptowerten (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/5752) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6112 21. Wahlperiode 22.05.2026 Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Max Lucks, Katharina Beck, Dr. Moritz Heuberger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 21/5752 – Entwurf eines Gesetzes zum Schließen einer Gerechtigkeitslücke bei der Besteuerung von Kryptowerten A. Problem Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN macht auf eine Besteuerungslücke im Zusammenhang mit Kryptowerten aufmerksam. Gewinne aus privaten Kryptoverkäufen blieben nach einer Haltedauer von einem Jahr steuerfrei, was Steuervermeidung erleichtere und zu einer Ungleichbehandlung gegenüber anderen Einkunftsarten führe. Daher seien gesetzliche Anpassungen für eine gerechtere und systematischere Besteuerung notwendig. B. Lösung Die Haltefrist für Kryptowerte im Rahmen des § 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wird aufgehoben. Dadurch werden Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften von Kryptowerten unabhängig von der Dauer des Haltens mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert. Die durch die nationale DAC- 8-Umsetung deutlich verbesserte Informationslage über Kryptoinvestitionen in Deutschland sowie der verbesserte behördliche Informationsaustausch bieten die Grundlage für eine effektive und gerechte steuerliche Erfassung des Handels mit Kryptowerten. Ablehnung des Gesetzentwurfs mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN und Die Linke. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Durch den Wegfall der Einjahresfrist bei Gewinnen aus dem Handel mit Kryptowerten steigt das Einkommensteueraufkommen um mindestens etwa 5 Milliarden Euro. Die Haushalte von Bund, Ländern und Kommunen werden entlastet. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/5752 abzulehnen. Berlin, den 20. Mai 2026 Der Finanzausschuss Christian Görke amtierender Vorsitzender Parsa Marvi Berichterstatter Max Lucks Berichterstatter Bericht der Abgeordneten Parsa Marvi und Max Lucks I. Überweisung Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/5752 in seiner 77. Sitzung am 7. Mai 2026 dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Haushaltsausschuss und dem Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung zur Mitberatung überwiesen. II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage Der Gesetzentwurf sieht vor, die Haltefrist für Kryptogewinne im Rahmen des § 23 EStG aufzuheben. Dadurch werden sie unabhängig von der Dauer des Haltens bei Veräußerung mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) stellen Kryptowerte „andere Wirtschaftsgüter“ im Sinne des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 EStG dar (vgl. BFH, Urt. v. 14.2.2023 – IX R 3/22). Den §§ 22, 23 EStG liegt der Grundsatz zugrunde, dass das Spekulieren mit Wirtschaftsgütern im Privatvermögen zur Einkünfteerzielung besteuert werden soll. Krypto-Assets werden von Marktteilnehmern wie Hochrisiko-Tech- Werte behandelt und müssen daher unabhängig von einer Haltefrist besteuert werden. Die Regelung ist sachgerecht, da andere Wirtschaftsgüter wie beispielsweise physisches Gold, Antiquitäten, Kunstwerke, historische Fahrzeuge oder Fremdwährungen in einem wesentlich geringeren Umfang für Spekulationsgewinne genutzt werden. III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 38. Sitzung am 20. Mai 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke Ablehnung. Der Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung hat den Gesetzentwurf in seiner 28. Sitzung am 20. Mai 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke Ablehnung. IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/5752 in seiner 35. Sitzung am 20. Mai 2026 erstmalig und abschließend beraten. Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Ablehnung des Gesetzentwurfs. Die Fraktion der CDU/CSU lehnte den vorliegenden Gesetzentwurf ab und wies darauf hin, dass die Schließung der vermeintlichen Gerechtigkeitslücke bei der Besteuerung von Kryptowerten an anderer Stelle zu neuen Gerechtigkeitslücken führe, insbesondere im Vergleich zur Besteuerung von Fremdwährungen, Edelmetallen oder Wertpapieren. Ein Abweichen von der bewährten Besteuerungssystematik für Kryptowerte bedürfe einer tragfähigen Begründung, die der Gesetzentwurf nicht liefere. Vorzugswürdiger sei vielmehr eine Verbesserung des Steuervollzugs bei Kryptowerten. Die Fraktion der AfD trug fünf Kritikpunkte gegen den Gesetzentwurf vor: Erstens gehe der Gesetzentwurf von einer pauschalen Definition von Kryptowerten aus. Unter Verweis auf die MiCA-Definition würden Bitcoin, Stablecoins, NFTs und Meme-Coins gemeinsam erfasst. Dies sei aus Sicht der Fraktion der AfD sachfremd, da Bitcoin weder über einen Emittenten noch über eine zentrale Instanz verfüge. Zweitens begründe die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ihren Gesetzentwurf damit, dass Aktiengewinne stets steuerpflichtig seien. Sie wähle jedoch nicht die für Aktien geltende Besteuerungssystematik der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent nach § 20 EStG, sondern belasse Kryptowerte im Anwendungsbereich des § 23 EStG und damit bei einer Besteuerung nach dem persönlichen Einkommensteuersatz von bis zu 45 Prozent. Drittens seien die prognostizierten Steuermehreinnahmen in Höhe von 5 Milliarden Euro aus Sicht der Fraktion der AfD unrealistisch. Eine belastbare Berechnungsgrundlage liege nicht vor. Verhaltensänderungen wie Wohnsitzverlagerungen, das Unterlassen von Verkäufen oder ein Ausweichen auf andere Plattformen seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Zudem entstehe Steueraufkommen erst mit der Realisierung von Veräußerungsgewinnen. Eine steuerliche Belastung von langfristigen Haltern führe häufig zu gegenteiligen Effekten. Viertens stelle die Abschaffung der einjährigen Haltefrist für Kryptowerte in § 23 EStG einen Systembruch dar. Die Spekulationsfrist gelte seit Jahrzehnten für Gold, Antiquitäten, Kunstgegenstände, historische Fahrzeuge und Fremdwährungen. Für eine einzelne Assetklasse werde ohne sachliche Rechtfertigung eine Ausnahme im bisherigen Steuersystem geschaffen. Fünftens sehe man ein Rückwirkungsproblem, da die Neuregelung nach dem Gesetzentwurf bereits ab dem 1. Januar 2026 gelten solle, obwohl das Gesetz erst im Laufe des Jahres 2026 in Kraft treten würde. Verfassungsrechtliche Beschwerden seien daher erwartbar. Die Fraktion der SPD teilte das Ziel des Gesetzentwurfs, mehr Steuergerechtigkeit bei Kryptowerten herzustellen. Es könne langfristig nicht das Ziel sein, besonders spekulative und volatile Anlageformen steuerlich günstiger zu behandeln als andere Kapitaleinkünfte. Kryptowerte und andere digitale Vermögenswerte gewännen zunehmend an Bedeutung für Wirtschaft, Finanzmärkte und private Vermögensbildung. Die Fraktion der SPD wolle Innovationen ermöglichen und zugleich Steuergerechtigkeit sowie Transparenz im Umgang mit Kryptowerten sicherstellen. Die steuerliche Gleichbehandlung von Kryptowerten mit Zinsen und Dividenden stelle aus Sicht der Fraktion der SPD einen wichtigen Schritt hin zu mehr Steuergerechtigkeit dar. Die Fraktion der SPD teile das Ziel von Bundesfinanzminister Lars Klingbeil, der im Zusammenhang mit der Aufstellung des nächsten Bundeshaushalts erklärt habe, dass Veränderungen auch in Bereichen erforderlich seien, an die man sich lange gewöhnt habe. Innerhalb der Koalition bestehe Einigkeit darüber, die Besteuerung von Kryptowerten zu überprüfen und neu zu regeln. Die Fraktion der SPD setze sich dafür ein, die einjährige Haltefrist für Kryptowährungen abzuschaffen, nach der Gewinne gemäß § 23 EStG steuerfrei seien. Entsprechende Gewinne sollten künftig der Abgeltungsteuer unterliegen. Gemeinsam mit dem Koalitionspartner wolle man zeitnah eine moderne und transparente Besteuerung von Kryptowerten auf den Weg bringen. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betonte, dass eine Neuregelung der Besteuerung von Kryptowerten in § 23 EStG durch den vorliegenden Gesetzentwurf sachgerecht begründet werden könne. Sie verwies auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach Gewinne aus Kryptowerten als Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 EStG einzuordnen seien. Gleichwohl müsse nach Auffassung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN aber zwischen traditionellen Anlagegütern wie beispielsweise alten Gemälden und hochvolatilen Anlageobjekten ohne volkswirtschaftlichen Nutzen unterschieden werden. Kryptowerte seien nicht die Anlagegüter, für die § 23 EStG ursprünglich geschaffen worden sei. Vielmehr handele es sich um Anlageformen, deren primäres Ziel in der Wertsteigerung liege und deren Volatilität selbst die spekulativsten ETFs und Aktien übertreffe. Vor diesem Hintergrund könne eine steuerliche Ungleichbehandlung von Kryptowerten gegenüber anderen von § 23 EStG erfassten Anlagegütern sachgerecht begründet werden. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wies hinsichtlich der erwarteten Steuermehreinnahmen darauf hin, dass keine Berechnungen des Bundesministeriums der Finanzen vorlägen. Es existierten jedoch Berechnungen unter anderem der Frankfurt School of Finance, wonach bei Umsetzung des Vorschlags der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN jährliche Steuermehreinnahmen in Höhe von 11,4 Milliarden Euro möglich seien. Im Gesetzentwurf sei jedoch als konservative Schätzung lediglich die Hälfte dieses Betrags zugrunde gelegt worden. Im Mittelpunkt der Debatte stehe die Frage, ob angesichts der Wahrnehmung vieler Menschen, dass alltägliche Lebenshaltungskosten kaum noch tragbar seien und Arbeitseinkommen hoch belastet würden, weiterhin Gründe gegen eine Neuregelung angeführt werden sollten. Die Gründe für eine Neuregelung seien offensichtlich. Es sei ungerecht, Arbeitseinkommen zu besteuern, Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowerten jedoch nach einer Haltedauer von einem Jahr steuerfrei zu belassen. Die Fraktion Die Linke stimmte dem Vorschlag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu, da man ebenfalls der Auffassung sei, dass die bestehenden Ungleichheiten bei der Besteuerung von Kryptowerten zeitnah beseitigt werden müssten. Ein Vorteil des Gesetzentwurfs bestehe darin, dass Deutschland nicht länger als Steueroase für große Krypto-Investoren fungieren würde. Zudem könne dadurch die sogenannte Milliardärs-Schnittstelle durchbrochen werden. Da Kryptovermögen in Deutschland sehr ungleich verteilt seien, setze die Abschaffung der Haltefrist genau dort an, wo gegenwärtig leistungslose Einkommen entstünden. Zudem erscheine es folgerichtig, die EU-Richtlinie DAC 8 als Instrument heranzuziehen. Gleichzeitig wies die Fraktion Die Linke auf Schwächen im Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN hin. Problematisch sei insbesondere, dass der Vorschlag weiterhin im System des § 23 EStG verbleibe und damit bei privaten Veräußerungsgeschäften ansetze, was erhebliche praktische Probleme verursache. Zum einen bestehe ein Vollzugsdefizit infolge der Besteuerung nach dem individuellen Steuersatz. Nach dem vorgeschlagenen Modell könne keine Kryptobörse die Steuer automatisiert abführen. Dadurch drohe ein erheblicher bürokratischer Prüfaufwand für Finanzämter und Steuerpflichtige. Zum anderen fehle eine Verlustverrechnungsbeschränkung. Ohne eine solche Regelung könnten spekulative Verluste aus Kryptowerten mit verlässlicheren Erträgen aus Aktien oder Dividenden verrechnet werden, wodurch der Staatshaushalt mittelbar für gescheiterte Krypto- Spekulationen einstehen müsste. Als Lösung hierfür sehe die Fraktion Die Linke eine spezielle Verlustverrechnungsbeschränkung für Kryptowährungen, die sich aufgrund des fehlenden volkswirtschaftlichen Nutzens von Kryptowerten auch verfassungsrechtlich begründen lasse. Vor diesem Hintergrund verfolge die Fraktion Die Linke einen anderen Ansatz, den sie mit ihrem Antrag auf Drucksache 21/5824 eingebracht habe. Danach sollten Kryptowerte in den Katalog des § 20 EStG aufgenommen und der Kapitalertragsteuer unterworfen werden. Dadurch würde das Prinzip der Quellenbesteuerung greifen, sodass zentrale Kryptobörsen die Steuer automatisiert abführen könnten. Dies sichere dem Fiskus unmittelbare Einnahmen und reduziere zugleich bestehende Vollzugsdefizite. Langfristig strebe die Fraktion Die Linke darüber hinaus eine Anhebung der Kapitalertragsteuer in Richtung der regulären Einkommensbesteuerung an. Es sei aus ihrer Sicht ungerecht, dass Arbeitseinkünfte höher besteuert würden als Kapitaleinkünfte. Ergänzend sehe der Antrag der Fraktion Die Linke Maßnahmen wie die Einbeziehung von Kryptowerten in die Wegzugsbesteuerung nach § 6 Außensteuergesetz, einen dezentralen Schutzmechanismus nach dem Vorbild des niederländischen Box- 3-Systems sowie eine Verschärfung der regulatorischen Aufsicht auf europäischer Ebene vor. Berlin, den 20. Mai 2026 Parsa Marvi Berichterstatter Max Lucks Berichterstatter Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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