Entwurf eines Gesetzes zum Schließen einer Gerechtigkeitslücke bei der Besteuerung von Kryptowerten (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/5752)
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Entwurf eines Gesetzes zum Schließen einer Gerechtigkeitslücke bei der Besteuerung von Kryptowerten (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/5752)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6112
21. Wahlperiode 22.05.2026
Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Max Lucks, Katharina Beck, Dr. Moritz
Heuberger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/5752 –
Entwurf eines Gesetzes zum Schließen einer Gerechtigkeitslücke bei der
Besteuerung von Kryptowerten
A. Problem
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN macht auf eine Besteuerungslücke im
Zusammenhang mit Kryptowerten aufmerksam. Gewinne aus privaten
Kryptoverkäufen blieben nach einer Haltedauer von einem Jahr steuerfrei, was
Steuervermeidung erleichtere und zu einer Ungleichbehandlung gegenüber anderen
Einkunftsarten führe. Daher seien gesetzliche Anpassungen für eine gerechtere und
systematischere Besteuerung notwendig.
B. Lösung
Die Haltefrist für Kryptowerte im Rahmen des § 23 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) wird aufgehoben. Dadurch werden Einkünfte aus privaten
Veräußerungsgeschäften von Kryptowerten unabhängig von der Dauer des Haltens mit
dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert. Die durch die nationale DAC-
8-Umsetung deutlich verbesserte Informationslage über Kryptoinvestitionen in
Deutschland sowie der verbesserte behördliche Informationsaustausch bieten die
Grundlage für eine effektive und gerechte steuerliche Erfassung des Handels mit
Kryptowerten.
Ablehnung des Gesetzentwurfs mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN und Die Linke.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch den Wegfall der Einjahresfrist bei Gewinnen aus dem Handel mit
Kryptowerten steigt das Einkommensteueraufkommen um mindestens etwa 5 Milliarden
Euro.
Die Haushalte von Bund, Ländern und Kommunen werden entlastet.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/5752 abzulehnen.
Berlin, den 20. Mai 2026
Der Finanzausschuss
Christian Görke
amtierender Vorsitzender
Parsa Marvi
Berichterstatter
Max Lucks
Berichterstatter
Bericht der Abgeordneten Parsa Marvi und Max Lucks
I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/5752 in seiner 77. Sitzung am 7. Mai 2026
dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Haushaltsausschuss und dem Ausschuss für
Digitales und Staatsmodernisierung zur Mitberatung überwiesen.
II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Der Gesetzentwurf sieht vor, die Haltefrist für Kryptogewinne im Rahmen des § 23 EStG aufzuheben. Dadurch
werden sie unabhängig von der Dauer des Haltens bei Veräußerung mit dem persönlichen Einkommensteuersatz
besteuert. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) stellen Kryptowerte „andere Wirtschaftsgüter“
im Sinne des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 EStG dar (vgl. BFH, Urt. v. 14.2.2023 – IX R 3/22). Den
§§ 22, 23 EStG liegt der Grundsatz zugrunde, dass das Spekulieren mit Wirtschaftsgütern im Privatvermögen zur
Einkünfteerzielung besteuert werden soll. Krypto-Assets werden von Marktteilnehmern wie Hochrisiko-Tech-
Werte behandelt und müssen daher unabhängig von einer Haltefrist besteuert werden. Die Regelung ist
sachgerecht, da andere Wirtschaftsgüter wie beispielsweise physisches Gold, Antiquitäten, Kunstwerke, historische
Fahrzeuge oder Fremdwährungen in einem wesentlich geringeren Umfang für Spekulationsgewinne genutzt
werden.
III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 38. Sitzung am 20. Mai 2026 beraten und empfiehlt mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke Ablehnung.
Der Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung hat den Gesetzentwurf in seiner 28. Sitzung am 20. Mai
2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen
der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke Ablehnung.
IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/5752 in seiner 35. Sitzung am 20. Mai 2026
erstmalig und abschließend beraten.
Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die
Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Ablehnung des Gesetzentwurfs.
Die Fraktion der CDU/CSU lehnte den vorliegenden Gesetzentwurf ab und wies darauf hin, dass die Schließung
der vermeintlichen Gerechtigkeitslücke bei der Besteuerung von Kryptowerten an anderer Stelle zu neuen
Gerechtigkeitslücken führe, insbesondere im Vergleich zur Besteuerung von Fremdwährungen, Edelmetallen oder
Wertpapieren. Ein Abweichen von der bewährten Besteuerungssystematik für Kryptowerte bedürfe einer
tragfähigen Begründung, die der Gesetzentwurf nicht liefere. Vorzugswürdiger sei vielmehr eine Verbesserung des
Steuervollzugs bei Kryptowerten.
Die Fraktion der AfD trug fünf Kritikpunkte gegen den Gesetzentwurf vor:
Erstens gehe der Gesetzentwurf von einer pauschalen Definition von Kryptowerten aus. Unter Verweis auf die
MiCA-Definition würden Bitcoin, Stablecoins, NFTs und Meme-Coins gemeinsam erfasst. Dies sei aus Sicht der
Fraktion der AfD sachfremd, da Bitcoin weder über einen Emittenten noch über eine zentrale Instanz verfüge.
Zweitens begründe die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ihren Gesetzentwurf damit, dass Aktiengewinne
stets steuerpflichtig seien. Sie wähle jedoch nicht die für Aktien geltende Besteuerungssystematik der
Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent nach § 20 EStG, sondern belasse Kryptowerte im Anwendungsbereich des § 23
EStG und damit bei einer Besteuerung nach dem persönlichen Einkommensteuersatz von bis zu 45 Prozent.
Drittens seien die prognostizierten Steuermehreinnahmen in Höhe von 5 Milliarden Euro aus Sicht der Fraktion
der AfD unrealistisch. Eine belastbare Berechnungsgrundlage liege nicht vor. Verhaltensänderungen wie
Wohnsitzverlagerungen, das Unterlassen von Verkäufen oder ein Ausweichen auf andere Plattformen seien nicht
hinreichend berücksichtigt worden. Zudem entstehe Steueraufkommen erst mit der Realisierung von
Veräußerungsgewinnen. Eine steuerliche Belastung von langfristigen Haltern führe häufig zu gegenteiligen Effekten.
Viertens stelle die Abschaffung der einjährigen Haltefrist für Kryptowerte in § 23 EStG einen Systembruch dar.
Die Spekulationsfrist gelte seit Jahrzehnten für Gold, Antiquitäten, Kunstgegenstände, historische Fahrzeuge und
Fremdwährungen. Für eine einzelne Assetklasse werde ohne sachliche Rechtfertigung eine Ausnahme im
bisherigen Steuersystem geschaffen.
Fünftens sehe man ein Rückwirkungsproblem, da die Neuregelung nach dem Gesetzentwurf bereits ab dem 1.
Januar 2026 gelten solle, obwohl das Gesetz erst im Laufe des Jahres 2026 in Kraft treten würde.
Verfassungsrechtliche Beschwerden seien daher erwartbar.
Die Fraktion der SPD teilte das Ziel des Gesetzentwurfs, mehr Steuergerechtigkeit bei Kryptowerten
herzustellen. Es könne langfristig nicht das Ziel sein, besonders spekulative und volatile Anlageformen steuerlich günstiger
zu behandeln als andere Kapitaleinkünfte. Kryptowerte und andere digitale Vermögenswerte gewännen
zunehmend an Bedeutung für Wirtschaft, Finanzmärkte und private Vermögensbildung. Die Fraktion der SPD wolle
Innovationen ermöglichen und zugleich Steuergerechtigkeit sowie Transparenz im Umgang mit Kryptowerten
sicherstellen. Die steuerliche Gleichbehandlung von Kryptowerten mit Zinsen und Dividenden stelle aus Sicht
der Fraktion der SPD einen wichtigen Schritt hin zu mehr Steuergerechtigkeit dar.
Die Fraktion der SPD teile das Ziel von Bundesfinanzminister Lars Klingbeil, der im Zusammenhang mit der
Aufstellung des nächsten Bundeshaushalts erklärt habe, dass Veränderungen auch in Bereichen erforderlich seien,
an die man sich lange gewöhnt habe. Innerhalb der Koalition bestehe Einigkeit darüber, die Besteuerung von
Kryptowerten zu überprüfen und neu zu regeln. Die Fraktion der SPD setze sich dafür ein, die einjährige Haltefrist
für Kryptowährungen abzuschaffen, nach der Gewinne gemäß § 23 EStG steuerfrei seien. Entsprechende Gewinne
sollten künftig der Abgeltungsteuer unterliegen. Gemeinsam mit dem Koalitionspartner wolle man zeitnah eine
moderne und transparente Besteuerung von Kryptowerten auf den Weg bringen.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betonte, dass eine Neuregelung der Besteuerung von Kryptowerten
in § 23 EStG durch den vorliegenden Gesetzentwurf sachgerecht begründet werden könne. Sie verwies auf die
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach Gewinne aus Kryptowerten als Gewinne aus privaten
Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 EStG einzuordnen seien. Gleichwohl müsse nach Auffassung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN aber zwischen traditionellen Anlagegütern wie beispielsweise alten Gemälden und
hochvolatilen Anlageobjekten ohne volkswirtschaftlichen Nutzen unterschieden werden. Kryptowerte seien nicht
die Anlagegüter, für die § 23 EStG ursprünglich geschaffen worden sei. Vielmehr handele es sich um
Anlageformen, deren primäres Ziel in der Wertsteigerung liege und deren Volatilität selbst die spekulativsten ETFs und
Aktien übertreffe. Vor diesem Hintergrund könne eine steuerliche Ungleichbehandlung von Kryptowerten
gegenüber anderen von § 23 EStG erfassten Anlagegütern sachgerecht begründet werden.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wies hinsichtlich der erwarteten Steuermehreinnahmen darauf hin,
dass keine Berechnungen des Bundesministeriums der Finanzen vorlägen. Es existierten jedoch Berechnungen
unter anderem der Frankfurt School of Finance, wonach bei Umsetzung des Vorschlags der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN jährliche Steuermehreinnahmen in Höhe von 11,4 Milliarden Euro möglich seien. Im
Gesetzentwurf sei jedoch als konservative Schätzung lediglich die Hälfte dieses Betrags zugrunde gelegt worden.
Im Mittelpunkt der Debatte stehe die Frage, ob angesichts der Wahrnehmung vieler Menschen, dass alltägliche
Lebenshaltungskosten kaum noch tragbar seien und Arbeitseinkommen hoch belastet würden, weiterhin Gründe
gegen eine Neuregelung angeführt werden sollten. Die Gründe für eine Neuregelung seien offensichtlich. Es sei
ungerecht, Arbeitseinkommen zu besteuern, Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowerten jedoch nach einer
Haltedauer von einem Jahr steuerfrei zu belassen.
Die Fraktion Die Linke stimmte dem Vorschlag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu, da man ebenfalls
der Auffassung sei, dass die bestehenden Ungleichheiten bei der Besteuerung von Kryptowerten zeitnah beseitigt
werden müssten. Ein Vorteil des Gesetzentwurfs bestehe darin, dass Deutschland nicht länger als Steueroase für
große Krypto-Investoren fungieren würde. Zudem könne dadurch die sogenannte Milliardärs-Schnittstelle
durchbrochen werden. Da Kryptovermögen in Deutschland sehr ungleich verteilt seien, setze die Abschaffung der
Haltefrist genau dort an, wo gegenwärtig leistungslose Einkommen entstünden. Zudem erscheine es folgerichtig, die
EU-Richtlinie DAC 8 als Instrument heranzuziehen.
Gleichzeitig wies die Fraktion Die Linke auf Schwächen im Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN hin. Problematisch sei insbesondere, dass der Vorschlag weiterhin im System des § 23 EStG verbleibe und
damit bei privaten Veräußerungsgeschäften ansetze, was erhebliche praktische Probleme verursache. Zum einen
bestehe ein Vollzugsdefizit infolge der Besteuerung nach dem individuellen Steuersatz. Nach dem
vorgeschlagenen Modell könne keine Kryptobörse die Steuer automatisiert abführen. Dadurch drohe ein erheblicher
bürokratischer Prüfaufwand für Finanzämter und Steuerpflichtige. Zum anderen fehle eine
Verlustverrechnungsbeschränkung. Ohne eine solche Regelung könnten spekulative Verluste aus Kryptowerten mit verlässlicheren Erträgen
aus Aktien oder Dividenden verrechnet werden, wodurch der Staatshaushalt mittelbar für gescheiterte Krypto-
Spekulationen einstehen müsste. Als Lösung hierfür sehe die Fraktion Die Linke eine spezielle
Verlustverrechnungsbeschränkung für Kryptowährungen, die sich aufgrund des fehlenden volkswirtschaftlichen Nutzens von
Kryptowerten auch verfassungsrechtlich begründen lasse.
Vor diesem Hintergrund verfolge die Fraktion Die Linke einen anderen Ansatz, den sie mit ihrem Antrag auf
Drucksache 21/5824 eingebracht habe. Danach sollten Kryptowerte in den Katalog des § 20 EStG aufgenommen
und der Kapitalertragsteuer unterworfen werden. Dadurch würde das Prinzip der Quellenbesteuerung greifen,
sodass zentrale Kryptobörsen die Steuer automatisiert abführen könnten. Dies sichere dem Fiskus unmittelbare
Einnahmen und reduziere zugleich bestehende Vollzugsdefizite. Langfristig strebe die Fraktion Die Linke darüber
hinaus eine Anhebung der Kapitalertragsteuer in Richtung der regulären Einkommensbesteuerung an. Es sei aus
ihrer Sicht ungerecht, dass Arbeitseinkünfte höher besteuert würden als Kapitaleinkünfte. Ergänzend sehe der
Antrag der Fraktion Die Linke Maßnahmen wie die Einbeziehung von Kryptowerten in die Wegzugsbesteuerung
nach § 6 Außensteuergesetz, einen dezentralen Schutzmechanismus nach dem Vorbild des niederländischen Box-
3-Systems sowie eine Verschärfung der regulatorischen Aufsicht auf europäischer Ebene vor.
Berlin, den 20. Mai 2026
Parsa Marvi
Berichterstatter
Max Lucks
Berichterstatter
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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ISSN 0722-8333
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