Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes
Text
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes
[Bundesrat Drucksache 275/25 (Beschluss)
11.07.25
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ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des
Bundeskleingartengesetzes*
A. Problem
Das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) regelt unter anderem die
Voraussetzungen, unter denen ein Kleingarten im Sinne dieses Gesetzes vorliegt und die daraus
resultierenden, für die Pächter meist günstigen, Rechtsfolgen. Die Nutzung von
Solaranlagen in Kleingärten ist im BKleingG weder ausdrücklich erlaubt noch
verboten. § 3 Absatz 2 Satz 2 BKleingG enthält die Einschränkung, dass eine Laube in
einem Kleingarten nach ihrer „Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung
und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein“ darf. Die
uneingeschränkte Verwendung von Photovoltaikanlagen könnte – ähnlich wie ein
Anschluss an das Elektrizitätsnetz – bei derzeitiger Rechtslage eine unerwünschte
Entwicklung von einer reinen Gartenlaube hin zu einer Wohnnutzung begünstigen.
Sofern die Anlage bei einer solchen Entwicklung in letzter Konsequenz nicht mehr
als Kleingartenanlage im Sinne des Bundeskleingartengesetzes angesehen werden
kann, wäre dies angesichts der dort geregelten Schutzvorschriften zu
Kündigungsmöglichkeiten und Pachtzinshöhe nicht im Interesse der Pächter. Unter welchen
Voraussetzungen Solaranlagen zu einer unzulässigen Versorgung einer Laube mit
Elektrizität führen, kann derzeit kaum rechtssicher beurteilt werden.
B. Lösung
§ 3 Absatz 2 BKleingG wird um einen Satz 3 ergänzt, der es ermöglicht, rechtssi-
* Der Beschluss greift den vom Gesetzgeber noch nicht umgesetzten Teil des vom Bundesrat am 20. Oktober
2023 beschlossenen Gesetzentwufs in Drucksache 401/23 (Beschluss) auf.
cher kleine Solaranlagen zur Eigenversorgung in Kleingartenanlagen aufzustellen.
Die Gesetzesänderung hat zur Folge, dass die Aufstellung von kleinen Solaranlagen
die Beurteilung, ob es sich um eine Kleingartenlaube oder ein Wochenendhaus
handelt, nicht länger beeinflusst.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
F. Weitere Kosten
Keine.
Bundesrat Drucksache 275/25 (Beschluss)
11.07.25
Gesetzentwurf
des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des
Bundeskleingartengesetzes
Der Bundesrat hat in seiner 1056. Sitzung am 11. Juli 2025 beschlossen, den
beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim
Deutschen Bundestag einzubringen.
Drucksache 275/25 (Beschluss)
Anlage
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des
Bundeskleingartengesetzes
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundeskleingartengesetzes
Das Bundeskleingartengesetz vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210) das zuletzt
durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 3 Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„Balkonkraftwerke sind zur Eigenversorgung des Kleingartens zulässig.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) regelt unter anderem die
Voraussetzungen, unter denen ein Kleingarten im Sinne dieses Gesetzes vorliegt, und die daraus
resultierenden, für die Pächter meist günstigen Rechtsfolgen. Die Nutzung von
Solaranlagen in Kleingärten ist im Bundeskleingartengesetz weder ausdrücklich
erlaubt noch verboten. § 3 Absatz 2 Satz 2 BKleingG enthält die Einschränkung, dass
eine Laube in einem Kleingarten nach ihrer „Beschaffenheit, insbesondere nach
ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein“
darf. Ohne entsprechende Regelung könnte die uneingeschränkte Verwendung von
Photovoltaikanlagen – ähnlich wie ein Anschluss an das Elektrizitätsnetz – eine
unerwünschte Entwicklung von einer reinen Gartenlaube hin zu einer Wohnnutzung
begünstigen.
Um die Aufstellung von kleinen Photovoltaikanlagen rechtssicher zu ermöglichen,
wird § 3 Absatz 2 BKleingG ergänzt. Künftig wird das Aufstellen von
Photovoltaikanlagen zur Eigenversorgung zur Erzeugung von Strom keinen Einfluss auf die
Beurteilung haben, ob es sich um eine Gartenlaube oder ein zum Wohnen
geeignetes Haus handelt.
Auf diese Weise können kleine Photovoltaikanlagen rechtssicher aufgestellt
werden, ohne dass die Pächter der Kleingärten einen möglichen Wegfall der
Anwendbarkeit des Bundeskleingartengesetzes und folglich das Entfallen des
Kündigungsschutzes und der Begrenzung des Pachtzinses befürchten müssen.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1 (Änderung des Bundeskleingartengesetzes)
Die Ergänzung in § 3 Absatz 2 BKleingG ermöglicht, den Zweck eines
Kleingartens, die Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf sowie
Erholung, zu sichern und dennoch dem Bedürfnis der Kleingärtner nach
umweltfreundlichem Strom nachzukommen.
Die Vorschrift gestattet die Aufstellung von Balkonkraftwerken zur
Eigenversorgung der Kleingartenparzelle, ohne dass dies die Beurteilung nach § 3 Absatz 2
Satz 2 BKleingG, ob es sich um eine Kleingartenlaube oder ein Wochenendhaus
handelt, beeinflusst. Auf diese Weise können kleine Photovoltaikanlagen
rechtssicher aufgestellt werden, ohne dass die Pächter der Kleingärten einen möglichen
Wegfall der Anwendbarkeit des BKleingG und folglich das Entfallen des
Kündigungsschutzes und der Begrenzung des Pachtzinses befürchten müssen.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Norm regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.]
Relationen
- part_of_vorgang → ... Gesetz zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes (Beschlussdrucksache)