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Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes

dip / drucksache 11.07.2025 · WP 21 · 275/25(B) · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes [Bundesrat Drucksache 275/25 (Beschluss) 11.07.25 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes* A. Problem Das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) regelt unter anderem die Voraussetzungen, unter denen ein Kleingarten im Sinne dieses Gesetzes vorliegt und die daraus resultierenden, für die Pächter meist günstigen, Rechtsfolgen. Die Nutzung von Solaranlagen in Kleingärten ist im BKleingG weder ausdrücklich erlaubt noch verboten. § 3 Absatz 2 Satz 2 BKleingG enthält die Einschränkung, dass eine Laube in einem Kleingarten nach ihrer „Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein“ darf. Die uneingeschränkte Verwendung von Photovoltaikanlagen könnte – ähnlich wie ein Anschluss an das Elektrizitätsnetz – bei derzeitiger Rechtslage eine unerwünschte Entwicklung von einer reinen Gartenlaube hin zu einer Wohnnutzung begünstigen. Sofern die Anlage bei einer solchen Entwicklung in letzter Konsequenz nicht mehr als Kleingartenanlage im Sinne des Bundeskleingartengesetzes angesehen werden kann, wäre dies angesichts der dort geregelten Schutzvorschriften zu Kündigungsmöglichkeiten und Pachtzinshöhe nicht im Interesse der Pächter. Unter welchen Voraussetzungen Solaranlagen zu einer unzulässigen Versorgung einer Laube mit Elektrizität führen, kann derzeit kaum rechtssicher beurteilt werden. B. Lösung § 3 Absatz 2 BKleingG wird um einen Satz 3 ergänzt, der es ermöglicht, rechtssi- * Der Beschluss greift den vom Gesetzgeber noch nicht umgesetzten Teil des vom Bundesrat am 20. Oktober 2023 beschlossenen Gesetzentwufs in Drucksache 401/23 (Beschluss) auf. cher kleine Solaranlagen zur Eigenversorgung in Kleingartenanlagen aufzustellen. Die Gesetzesänderung hat zur Folge, dass die Aufstellung von kleinen Solaranlagen die Beurteilung, ob es sich um eine Kleingartenlaube oder ein Wochenendhaus handelt, nicht länger beeinflusst. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Keiner. F. Weitere Kosten Keine. Bundesrat Drucksache 275/25 (Beschluss) 11.07.25 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes Der Bundesrat hat in seiner 1056. Sitzung am 11. Juli 2025 beschlossen, den beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen. Drucksache 275/25 (Beschluss) Anlage Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes Vom … Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bundeskleingartengesetzes Das Bundeskleingartengesetz vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210) das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 3 Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: „Balkonkraftwerke sind zur Eigenversorgung des Kleingartens zulässig.“ Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Begründung A. Allgemeiner Teil Das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) regelt unter anderem die Voraussetzungen, unter denen ein Kleingarten im Sinne dieses Gesetzes vorliegt, und die daraus resultierenden, für die Pächter meist günstigen Rechtsfolgen. Die Nutzung von Solaranlagen in Kleingärten ist im Bundeskleingartengesetz weder ausdrücklich erlaubt noch verboten. § 3 Absatz 2 Satz 2 BKleingG enthält die Einschränkung, dass eine Laube in einem Kleingarten nach ihrer „Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein“ darf. Ohne entsprechende Regelung könnte die uneingeschränkte Verwendung von Photovoltaikanlagen – ähnlich wie ein Anschluss an das Elektrizitätsnetz – eine unerwünschte Entwicklung von einer reinen Gartenlaube hin zu einer Wohnnutzung begünstigen. Um die Aufstellung von kleinen Photovoltaikanlagen rechtssicher zu ermöglichen, wird § 3 Absatz 2 BKleingG ergänzt. Künftig wird das Aufstellen von Photovoltaikanlagen zur Eigenversorgung zur Erzeugung von Strom keinen Einfluss auf die Beurteilung haben, ob es sich um eine Gartenlaube oder ein zum Wohnen geeignetes Haus handelt. Auf diese Weise können kleine Photovoltaikanlagen rechtssicher aufgestellt werden, ohne dass die Pächter der Kleingärten einen möglichen Wegfall der Anwendbarkeit des Bundeskleingartengesetzes und folglich das Entfallen des Kündigungsschutzes und der Begrenzung des Pachtzinses befürchten müssen. B. Zu den einzelnen Vorschriften Zu Artikel 1 (Änderung des Bundeskleingartengesetzes) Die Ergänzung in § 3 Absatz 2 BKleingG ermöglicht, den Zweck eines Kleingartens, die Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf sowie Erholung, zu sichern und dennoch dem Bedürfnis der Kleingärtner nach umweltfreundlichem Strom nachzukommen. Die Vorschrift gestattet die Aufstellung von Balkonkraftwerken zur Eigenversorgung der Kleingartenparzelle, ohne dass dies die Beurteilung nach § 3 Absatz 2 Satz 2 BKleingG, ob es sich um eine Kleingartenlaube oder ein Wochenendhaus handelt, beeinflusst. Auf diese Weise können kleine Photovoltaikanlagen rechtssicher aufgestellt werden, ohne dass die Pächter der Kleingärten einen möglichen Wegfall der Anwendbarkeit des BKleingG und folglich das Entfallen des Kündigungsschutzes und der Begrenzung des Pachtzinses befürchten müssen. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Die Norm regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.]

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