Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes
Text
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1398
21. Wahlperiode 27.08.2025
Gesetzentwurf
des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes*
A. Problem und Ziel
Das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) regelt unter anderem die
Voraussetzungen, unter denen ein Kleingarten im Sinne dieses Gesetzes vorliegt und die
daraus resultierenden, für die Pächter meist günstigen, Rechtsfolgen. Die Nutzung
von Solaranlagen in Kleingärten ist im BKleingG weder ausdrücklich erlaubt
noch verboten. § 3 Absatz 2 Satz 2 BKleingG enthält die Einschränkung, dass
eine Laube in einem Kleingarten nach ihrer „Beschaffenheit, insbesondere nach
ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein“
darf. Die uneingeschränkte Verwendung von Photovoltaikanlagen könnte –
ähnlich wie ein Anschluss an das Elektrizitätsnetz – bei derzeitiger Rechtslage eine
unerwünschte Entwicklung von einer reinen Gartenlaube hin zu einer
Wohnnutzung begünstigen. Sofern die Anlage bei einer solchen Entwicklung in letzter
Konsequenz nicht mehr als Kleingartenanlage im Sinne des
Bundeskleingartengesetzes angesehen werden kann, wäre dies angesichts der dort geregelten
Schutzvorschriften zu Kündigungsmöglichkeiten und Pachtzinshöhe nicht im Interesse
der Pächter. Unter welchen Voraussetzungen Solaranlagen zu einer unzulässigen
Versorgung einer Laube mit Elektrizität führen, kann derzeit kaum rechtssicher
beurteilt werden.
B. Lösung
§ 3 Absatz 2 BKleingG wird um einen Satz 3 ergänzt, der es ermöglicht,
rechtssicher kleine Solaranlagen zur Eigenversorgung in Kleingartenanlagen
aufzustellen.
Die Gesetzesänderung hat zur Folge, dass die Aufstellung von kleinen
Solaranlagen die Beurteilung, ob es sich um eine Kleingartenlaube oder ein
Wochenendhaus handelt, nicht länger beeinflusst.
C. Alternativen
Keine.
* Der Beschluss greift den vom Gesetzgeber noch nicht umgesetzten Teil des vom Bundesrat am 20.
Oktober 2023 beschlossenen Gesetzentwurfs in BR-Drucksache 401/23 (Beschluss) auf.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
F. Weitere Kosten
Keine.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 27. August 2025
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 3 des Grundgesetzes den vom Bundesrat in
seiner 1056. Sitzung am 11. Juli 2025 beschlossenen
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen.
Die Auffassung der Bundesregierung zu dem Gesetzentwurf ist in der als Anlage 2 beigefügten
Stellungnahme dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundeskleingartengesetzes
Das Bundeskleingartengesetz vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), das zuletzt durch Artikel 11 des
Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 3 Absatz 2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Balkonkraftwerke sind zur Eigenversorgung des Kleingartens zulässig.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anlage 1
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) regelt unter anderem die Voraussetzungen, unter denen ein Kleingarten
im Sinne dieses Gesetzes vorliegt, und die daraus resultierenden, für die Pächter meist günstigen Rechtsfolgen.
Die Nutzung von Solaranlagen in Kleingärten ist im Bundeskleingartengesetz weder ausdrücklich erlaubt noch
verboten. § 3 Absatz 2 Satz 2 BKleingG enthält die Einschränkung, dass eine Laube in einem Kleingarten nach
ihrer „Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen
geeignet sein“ darf. Ohne entsprechende Regelung könnte die uneingeschränkte Verwendung von
Photovoltaikanlagen – ähnlich wie ein Anschluss an das Elektrizitätsnetz – eine unerwünschte Entwicklung von einer reinen
Gartenlaube hin zu einer Wohnnutzung begünstigen.
Um die Aufstellung von kleinen Photovoltaikanlagen rechtssicher zu ermöglichen, wird § 3 Absatz 2 BKleingG
ergänzt. Künftig wird das Aufstellen von Photovoltaikanlagen zur Eigenversorgung zur Erzeugung von Strom
keinen Einfluss auf die Beurteilung haben, ob es sich um eine Gartenlaube oder ein zum Wohnen geeignetes Haus
handelt.
Auf diese Weise können kleine Photovoltaikanlagen rechtssicher aufgestellt werden, ohne dass die Pächter der
Kleingärten einen möglichen Wegfall der Anwendbarkeit des Bundeskleingartengesetzes und folglich das
Entfallen des Kündigungsschutzes und der Begrenzung des Pachtzinses befürchten müssen.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1 (Änderung des Bundeskleingartengesetzes)
Die Ergänzung in § 3 Absatz 2 BKleingG ermöglicht, den Zweck eines Kleingartens, die Gewinnung von
Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf sowie Erholung, zu sichern und dennoch dem Bedürfnis der Kleingärtner
nach umweltfreundlichem Strom nachzukommen.
Die Vorschrift gestattet die Aufstellung von Balkonkraftwerken zur Eigenversorgung der Kleingartenparzelle,
ohne dass dies die Beurteilung nach § 3 Absatz 2 Satz 2 BKleingG, ob es sich um eine Kleingartenlaube oder ein
Wochenendhaus handelt, beeinflusst. Auf diese Weise können kleine Photovoltaikanlagen rechtssicher aufgestellt
werden, ohne dass die Pächter der Kleingärten einen möglichen Wegfall der Anwendbarkeit des BKleingG und
folglich das Entfallen des Kündigungsschutzes und der Begrenzung des Pachtzinses befürchten müssen.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Norm regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung
Die Bundesregierung lehnt den Gesetzentwurf des Bundesrates ab.
Die vorgeschlagene Ergänzung des § 3 Absatz 2 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) ist für eine Regelung
des Betreibens von Photovoltaikanlagen in Kleingärten nicht erforderlich, weil die Nutzung von
Photovoltaikanlagen für Arbeitsstrom bereits zulässig ist. Die Bundesregierung setzt sich für einen Abbau von Hemmnissen beim
Betrieb von Solaranlagen auch in Kleingärten ein.
Das BKleingG schützt in seiner derzeitigen Fassung die Kleingärtnerinnen und Kleingärtner, vor allem bezüglich
des Erhalts der Höchstpachtzinsregelung und des Kündigungsschutzes. § 3 Absatz 2 Satz 2 BKleingG enthält die
Einschränkung, dass eine Laube in einem Kleingarten nach ihrer „Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer
Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein“ darf. Dies ist auch einer der Gründe für
einen niedrigen Pachtzins für Kleingartenparzellen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom
25.02.1998 (Az 1 BvR 207/97) ausgeführt, dass die Vereinbarkeit des BKleingG mit Artikel 14 des Grundgesetzes
unter anderem nur deshalb gegeben ist, weil der Gesetzgeber eine Verstärkung des Freizeitelements der
Kleingärten dadurch verhindert, dass er den Ausbau der Gartenlauben zu kleinen Eigenheimen mit umfassender
Erschließung (Elektrizität, Wasser und Abwasser) ausdrücklich abgelehnt hat (vgl. Entwurf der Bundesregierung eines
Bundeskleingartengesetz vom 06.08.1982, BT-Drs. 9/1900, S. 13).
Photovoltaikanlagen zur Erzeugung von Arbeitsstrom sind kleingartenrechtlich grundsätzlich zulässig, es bedarf
daher keiner Gesetzesänderung. Soweit Elektrizität nur als Arbeitsstrom zum Betrieb von Gartengeräten zur
Bewirtschaftung des Kleingartens genutzt wird, dient sie der kleingärtnerischen Nutzung und ist aus
kleingartenrechtlicher Sicht zulässig. Diese Erwägungen gelten auch für Photovoltaikanlagen. Dabei kann die
Photovoltaikanlage auch an ein Stromnetz anschlossen sein und Strom dort einspeisen. Hier ist auch § 3 Absatz 1 Satz 2
BKleingG zu beachten, wonach bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens Belange des
Umweltschutzes berücksichtigt werden sollen. Die Eigenproduktion des Arbeitsstroms auf der jeweiligen Parzelle ohne
Verlegung von Leitungen in der Kleingartenanlage und ohne den Bezug von Elektrizität aus nicht nachhaltigen
Quellen dient insbesondere dem Umweltschutz (Mainczyk/ Nessler, Bundeskleingartengesetz, 13. Aufl. 2023, § 3
Rn. 23).
Aus Sicht der Bundesregierung können kleine Photovoltaikanlagen wie z. B. Balkonkraftwerke zur
Eigenversorgung nicht die Sorge begründen, die Entwicklung von einer reinen Gartenlaube hin zu einer Wohnnutzung würde
begünstigt. Zugleich ist keine Klarstellung des BKleinG gerechtfertigt, die eine einzelne Technologie
ausdrücklich hervorhebt. Ggf. stellten sich dann auch Folgefragen zur Zulässigkeit der Nutzung anderer Technologien in
Kleingärten.
Schließlich würde die beabsichtigte Ergänzung des § 3 Absatz 2 BKleingG wegen der ausdrücklichen Nennung
von Balkonkraftwerken zur Eigenversorgung als zulässig womöglich wieder Unklarheiten und nachteilige Effekte
in der Rechtsanwendung für größere Anlagen zur Folge haben. Zu denken ist hier bspw. an den Betrieb einer
Gemeinschaftsanlage für Arbeitsstrom. Solche Konzepte, nach denen Kleingartenvereine z. B. den Arbeitsstrom
für alle Kleingärtner selbst durch das Betreiben einer Photovoltaikanlage erzeugen und dabei die Dächer der
Gartenlauben der Kleingärtner, das Dach des Vereinsheims oder Gemeinschaftsflächen nutzen, sind derzeit zulässig.
Diese gemeinschaftlichen, größeren Anlagen könnten auch aus haftungsrechtlichen und wirtschaftlichen Gründen
vorteilhafter für die Einzelpächter sein als kleinere Einzelanlagen. Durch die beabsichtigte Regelung und die
damit verbundene Leistungsbegrenzung wäre dies möglicherweise nicht (mehr) umsetzbar.
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ISSN 0722-8333]
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