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Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes

dip / drucksache 27.08.2025 · WP 21 · 21/1398 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes [Deutscher Bundestag Drucksache 21/1398 21. Wahlperiode 27.08.2025 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes* A. Problem und Ziel Das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) regelt unter anderem die Voraussetzungen, unter denen ein Kleingarten im Sinne dieses Gesetzes vorliegt und die daraus resultierenden, für die Pächter meist günstigen, Rechtsfolgen. Die Nutzung von Solaranlagen in Kleingärten ist im BKleingG weder ausdrücklich erlaubt noch verboten. § 3 Absatz 2 Satz 2 BKleingG enthält die Einschränkung, dass eine Laube in einem Kleingarten nach ihrer „Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein“ darf. Die uneingeschränkte Verwendung von Photovoltaikanlagen könnte – ähnlich wie ein Anschluss an das Elektrizitätsnetz – bei derzeitiger Rechtslage eine unerwünschte Entwicklung von einer reinen Gartenlaube hin zu einer Wohnnutzung begünstigen. Sofern die Anlage bei einer solchen Entwicklung in letzter Konsequenz nicht mehr als Kleingartenanlage im Sinne des Bundeskleingartengesetzes angesehen werden kann, wäre dies angesichts der dort geregelten Schutzvorschriften zu Kündigungsmöglichkeiten und Pachtzinshöhe nicht im Interesse der Pächter. Unter welchen Voraussetzungen Solaranlagen zu einer unzulässigen Versorgung einer Laube mit Elektrizität führen, kann derzeit kaum rechtssicher beurteilt werden. B. Lösung § 3 Absatz 2 BKleingG wird um einen Satz 3 ergänzt, der es ermöglicht, rechtssicher kleine Solaranlagen zur Eigenversorgung in Kleingartenanlagen aufzustellen. Die Gesetzesänderung hat zur Folge, dass die Aufstellung von kleinen Solaranlagen die Beurteilung, ob es sich um eine Kleingartenlaube oder ein Wochenendhaus handelt, nicht länger beeinflusst. C. Alternativen Keine. * Der Beschluss greift den vom Gesetzgeber noch nicht umgesetzten Teil des vom Bundesrat am 20. Oktober 2023 beschlossenen Gesetzentwurfs in BR-Drucksache 401/23 (Beschluss) auf. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Keiner. F. Weitere Kosten Keine. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 27. August 2025 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 3 des Grundgesetzes den vom Bundesrat in seiner 1056. Sitzung am 11. Juli 2025 beschlossenen Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1). Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen. Die Auffassung der Bundesregierung zu dem Gesetzentwurf ist in der als Anlage 2 beigefügten Stellungnahme dargelegt. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes Vom … Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bundeskleingartengesetzes Das Bundeskleingartengesetz vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 3 Absatz 2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Balkonkraftwerke sind zur Eigenversorgung des Kleingartens zulässig.“ Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Anlage 1 Begründung A. Allgemeiner Teil Das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) regelt unter anderem die Voraussetzungen, unter denen ein Kleingarten im Sinne dieses Gesetzes vorliegt, und die daraus resultierenden, für die Pächter meist günstigen Rechtsfolgen. Die Nutzung von Solaranlagen in Kleingärten ist im Bundeskleingartengesetz weder ausdrücklich erlaubt noch verboten. § 3 Absatz 2 Satz 2 BKleingG enthält die Einschränkung, dass eine Laube in einem Kleingarten nach ihrer „Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein“ darf. Ohne entsprechende Regelung könnte die uneingeschränkte Verwendung von Photovoltaikanlagen – ähnlich wie ein Anschluss an das Elektrizitätsnetz – eine unerwünschte Entwicklung von einer reinen Gartenlaube hin zu einer Wohnnutzung begünstigen. Um die Aufstellung von kleinen Photovoltaikanlagen rechtssicher zu ermöglichen, wird § 3 Absatz 2 BKleingG ergänzt. Künftig wird das Aufstellen von Photovoltaikanlagen zur Eigenversorgung zur Erzeugung von Strom keinen Einfluss auf die Beurteilung haben, ob es sich um eine Gartenlaube oder ein zum Wohnen geeignetes Haus handelt. Auf diese Weise können kleine Photovoltaikanlagen rechtssicher aufgestellt werden, ohne dass die Pächter der Kleingärten einen möglichen Wegfall der Anwendbarkeit des Bundeskleingartengesetzes und folglich das Entfallen des Kündigungsschutzes und der Begrenzung des Pachtzinses befürchten müssen. B. Zu den einzelnen Vorschriften Zu Artikel 1 (Änderung des Bundeskleingartengesetzes) Die Ergänzung in § 3 Absatz 2 BKleingG ermöglicht, den Zweck eines Kleingartens, die Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf sowie Erholung, zu sichern und dennoch dem Bedürfnis der Kleingärtner nach umweltfreundlichem Strom nachzukommen. Die Vorschrift gestattet die Aufstellung von Balkonkraftwerken zur Eigenversorgung der Kleingartenparzelle, ohne dass dies die Beurteilung nach § 3 Absatz 2 Satz 2 BKleingG, ob es sich um eine Kleingartenlaube oder ein Wochenendhaus handelt, beeinflusst. Auf diese Weise können kleine Photovoltaikanlagen rechtssicher aufgestellt werden, ohne dass die Pächter der Kleingärten einen möglichen Wegfall der Anwendbarkeit des BKleingG und folglich das Entfallen des Kündigungsschutzes und der Begrenzung des Pachtzinses befürchten müssen. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Die Norm regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung Die Bundesregierung lehnt den Gesetzentwurf des Bundesrates ab. Die vorgeschlagene Ergänzung des § 3 Absatz 2 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) ist für eine Regelung des Betreibens von Photovoltaikanlagen in Kleingärten nicht erforderlich, weil die Nutzung von Photovoltaikanlagen für Arbeitsstrom bereits zulässig ist. Die Bundesregierung setzt sich für einen Abbau von Hemmnissen beim Betrieb von Solaranlagen auch in Kleingärten ein. Das BKleingG schützt in seiner derzeitigen Fassung die Kleingärtnerinnen und Kleingärtner, vor allem bezüglich des Erhalts der Höchstpachtzinsregelung und des Kündigungsschutzes. § 3 Absatz 2 Satz 2 BKleingG enthält die Einschränkung, dass eine Laube in einem Kleingarten nach ihrer „Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein“ darf. Dies ist auch einer der Gründe für einen niedrigen Pachtzins für Kleingartenparzellen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 25.02.1998 (Az 1 BvR 207/97) ausgeführt, dass die Vereinbarkeit des BKleingG mit Artikel 14 des Grundgesetzes unter anderem nur deshalb gegeben ist, weil der Gesetzgeber eine Verstärkung des Freizeitelements der Kleingärten dadurch verhindert, dass er den Ausbau der Gartenlauben zu kleinen Eigenheimen mit umfassender Erschließung (Elektrizität, Wasser und Abwasser) ausdrücklich abgelehnt hat (vgl. Entwurf der Bundesregierung eines Bundeskleingartengesetz vom 06.08.1982, BT-Drs. 9/1900, S. 13). Photovoltaikanlagen zur Erzeugung von Arbeitsstrom sind kleingartenrechtlich grundsätzlich zulässig, es bedarf daher keiner Gesetzesänderung. Soweit Elektrizität nur als Arbeitsstrom zum Betrieb von Gartengeräten zur Bewirtschaftung des Kleingartens genutzt wird, dient sie der kleingärtnerischen Nutzung und ist aus kleingartenrechtlicher Sicht zulässig. Diese Erwägungen gelten auch für Photovoltaikanlagen. Dabei kann die Photovoltaikanlage auch an ein Stromnetz anschlossen sein und Strom dort einspeisen. Hier ist auch § 3 Absatz 1 Satz 2 BKleingG zu beachten, wonach bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens Belange des Umweltschutzes berücksichtigt werden sollen. Die Eigenproduktion des Arbeitsstroms auf der jeweiligen Parzelle ohne Verlegung von Leitungen in der Kleingartenanlage und ohne den Bezug von Elektrizität aus nicht nachhaltigen Quellen dient insbesondere dem Umweltschutz (Mainczyk/ Nessler, Bundeskleingartengesetz, 13. Aufl. 2023, § 3 Rn. 23). Aus Sicht der Bundesregierung können kleine Photovoltaikanlagen wie z. B. Balkonkraftwerke zur Eigenversorgung nicht die Sorge begründen, die Entwicklung von einer reinen Gartenlaube hin zu einer Wohnnutzung würde begünstigt. Zugleich ist keine Klarstellung des BKleinG gerechtfertigt, die eine einzelne Technologie ausdrücklich hervorhebt. Ggf. stellten sich dann auch Folgefragen zur Zulässigkeit der Nutzung anderer Technologien in Kleingärten. Schließlich würde die beabsichtigte Ergänzung des § 3 Absatz 2 BKleingG wegen der ausdrücklichen Nennung von Balkonkraftwerken zur Eigenversorgung als zulässig womöglich wieder Unklarheiten und nachteilige Effekte in der Rechtsanwendung für größere Anlagen zur Folge haben. Zu denken ist hier bspw. an den Betrieb einer Gemeinschaftsanlage für Arbeitsstrom. Solche Konzepte, nach denen Kleingartenvereine z. B. den Arbeitsstrom für alle Kleingärtner selbst durch das Betreiben einer Photovoltaikanlage erzeugen und dabei die Dächer der Gartenlauben der Kleingärtner, das Dach des Vereinsheims oder Gemeinschaftsflächen nutzen, sind derzeit zulässig. Diese gemeinschaftlichen, größeren Anlagen könnten auch aus haftungsrechtlichen und wirtschaftlichen Gründen vorteilhafter für die Einzelpächter sein als kleinere Einzelanlagen. Durch die beabsichtigte Regelung und die damit verbundene Leistungsbegrenzung wäre dies möglicherweise nicht (mehr) umsetzbar. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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