Entwurf eines Gesetzes für einen planbaren, kosteneffizienten, netzverträglichen und marktorientierten Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor - Drucksache 21/7867 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Text
Entwurf eines Gesetzes für einen planbaren, kosteneffizienten, netzverträglichen und marktorientierten Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor - Drucksache 21/7867 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8298
21. Wahlperiode (zu Drucksache 21/7867)
30.09.2026
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes für einen planbaren, kosteneffizienten, netzverträglichen
und marktorientierten Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor
– Drucksache 21/7867 –
Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß
Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 allgemein (Verfahrenskritik, vorläufige Zurückstellung komplexer Aspekte)
a) Der Bundesrat betont, dass das Gelingen der Transformation des deutschen Energiesystems Bedingung
ist für den langfristigen Erfolg des Wirtschaftsstandorts Deutschland. Die energiepolitischen Weichen,
die heute gestellt werden, werden die nächste Phase der Transformation auf Jahre prägen. Daher ist eine
praxistaugliche und durchdachte Ausgestaltung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes unbedingt
notwendig.
b) Der Bundesrat bemängelt, dass die Auswirkungen zentraler Inhalte des Gesetzesentwurfs nicht seriös
bewertet werden können. Der notwendige umfängliche Beteiligungsprozess hat nicht stattgefunden.
Länder und Verbände wurden mit kurzer Frist und ohne die Veröffentlichung von Datengrundlagen
oder Folgenabschätzungen beteiligt. Die im Rahmen der Beteiligung geäußerten Bedenken wurden im
nun vorgelegten Entwurf nicht berücksichtigt. Aus Sicht des Bundesrates ist dieses Vorgehen der
Bundesregierung bei der Tragweite und Komplexität des Gesetzesvorhabens fahrlässig und der Bedeutung
des Entwurfs nicht angemessen.
c) Der Bundesrat fordert daher, komplexe Aspekte, die nicht europarechtlich notwendig oder zeitkritisch
wie die Sonderausschreibungen für die Windenergie an Land sind, im aktuellen Verfahren
zurückzustellen. Sie sollten erst nach der Veröffentlichung einer umfänglichen Folgenabschätzung und nach
einer angemessenen Beteilung aller relevanter Stakeholder umgesetzt werden. Das gilt insbesondere für
Anpassungen bei der Vergütung kleiner PV-Anlagen und deren Auswirkungen u. a. auf kleine und
mittlere Unternehmen und Mieterstrommodelle, bei Obergrenzen für Pachtzahlungen oder bei Regelungen
zur Stärkung von Power Purchase Agreements und Direktbelieferung
d) Zudem fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, die Transformation des Energiesystem
ganzheitlich zu betrachten und zukunftsgewandt voranzutreiben. Derzeit werden an verschiedenen Stellen
wegweisende energiepolitische Rahmenbedingungen gesetzt. Die einzelnen Initiativen haben zwar
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
große Wechselwirkungen, eine strategische Ausrichtung und Steuerung fehlt jedoch. Dies gilt
insbesondere für die Wechselwirkungen von Netzpaket, EEG-Novelle und dem AgNes-Prozess der
Bundesnetzagentur.
Begründung:
Eine abschließende Bewertung der im Gesetzesentwurf enthaltenen Regelungen ist vielfach nicht
möglich. Datengrundlagen oder Folgenabschätzungen wurden nicht veröffentlicht. Zudem wurde
Unternehmen, Verbänden und Ländern nicht ausreichend Zeit und Raum geboten, die vorgesehenen
Regelungen auf ihre Wechselwirkungen und Praxistauglichkeit zu überprüfen. Gleichwohl ist eine
EEG-Novelle zeitnah nötig, um das EEG durch die Einführung zweiseitiger Differenzverträge
europarechtskonform weiterzuentwickeln und Sonderausschreibungen für die Windenergie an Land
einzuführen. Einzelne Anpassungen, deren Folgen von hier aus nicht bewertet werden können und
die europarechtlich nicht nötig und nicht zeitkritisch sind, sollten im Rahmen eines strukturierten
und fundierten Beteiligungsprozesses, anknüpfend etwa an die Plattform Klimaneutrales
Stromsystem, entwickelt und mit ausreichend Vorlauf und erst bei gegebener Klarheit gesetzlich umgesetzt
werden.
Unbeschadet seiner Stellungnahme in Ziffer 1 nimmt der Bundesrat zu dem Gesetzentwurf im Übrigen wie
folgt Stellung:
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c1 ‒ neu ‒ (§ 3 Nummer 16 EEG 2027)
Nach Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c ist der folgende Buchstabe c1 einzufügen:
‚c1) In Nummer 16 wird die Angabe „es sei denn, der Strom wird in unmittelbarer räumlicher Nähe zur
Anlage verbraucht und nicht durch ein Netz durchgeleitet“ durch die Angabe „es sei denn, der Strom
wird über eine Direktleitung ohne Nutzung des öffentlichen Netzes an einen oder mehrere
Letztverbraucher geliefert“ ersetzt.‘
Begründung:
Die physikalische Direktbelieferung ist eines der wirksamsten Instrumente für eine
wettbewerbsfähige, nachhaltige Industrieversorgung. Entsprechend ist im Koalitionsvertrag der die
Bundesregierung tragenden Parteien vereinbart, die Möglichkeit der physikalischen Direktversorgung der
Industrie räumlich auszuweiten (Verantwortung für Deutschland. Koalitionsvertag zwischen CDU,
CSU und SPD, 2025, Z. 997). Das derzeitige Erfordernis der „unmittelbaren räumlichen Nähe“ als
Abgrenzungskriterium zum Vorliegen einer Direktvermarktung nach § 3 Nummer 16 schränkt
jedoch den Einsatz von Direktleitungen erheblich ein. In der Praxis werden dadurch viele Projekte
erschwert oder sogar verhindert, obwohl sie wirtschaftlich und auch netztechnisch sinnvoll wären.
Für die Industrie, die angesichts des anhaltenden Kostendrucks auf wettbewerbsfähige und zugleich
klimafreundliche Energie angewiesen ist, stellt ein solches Versorgungsmodell einen wesentlichen
Bestandteil einer zukunftsfähigen Energieversorgung dar. Zudem entlastet Strom, der über
Direktleitungen bezogen wird, die Netze und senkt die Redispatch-Kosten.
Vor diesem Hintergrund kann das Abgrenzungskriterium eines engen räumlichen Bezugs nicht Teil
der Definition von Direktvermarktung sein.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b (§ 4 Satz 2 EEG 2027)
Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 4 Satz 2 ist zu streichen.
Begründung:
Solaranlagen des ersten Segments (i. F. PV-Freiflächenanlagen) im Sinne des EEG 2023 mögen
zwar kostengünstiger sein als Solaranlagen des zweiten Segments (Photovoltaikanlagen auf, an oder
in einer baulichen Anlage – PV-Aufdachanlagen), jedoch werden die ambitionierten Ziele des
Ausbaus der Solarenergienutzung des § 4 Nummer 3 EEG 2023 (installierte PV-Leistung von 215
Gigawatt im Jahr 2030 und 400 Gigawatt im Jahr 2040) mit einem primären Fokus auf die Errichtung
von PV-Freiflächenanlagen bei einer aktuellen Bruttoleistung von aktuell etwas über 128 Gigawatt
(Stand: Ende August 2026) wahrscheinlich nicht erreicht werden, sofern der Ausbau nicht in
gleichem Maße fortgesetzt wird.
Um auch den PV-Aufdachausbau weiterhin anzureizen und die Ausbauziele im Solarsegment
insgesamt zu erreichen, ist an der gesetzgeberischen Zielsetzung einer mindestens hälftigen Aufteilung
zwischen PV-Aufdachanlagen und PV-Freiflächenanlagen (als sogenannte Soll-Vorschrift)
festzuhalten.
Da die Errichtung von PV-Freiflächenanlagen mit verschiedenen Nutzungen (z. B. Landwirtschaft,
Wohnungsbau, Industrie- und Gewerbe, Straßen- und Netzausbauvorhaben, Freiflächen für
Umwelt- und Naturschutz) in Konkurrenz steht, ist die Beibehaltung des PV-Aufdach-Freiflächen-
Verhältnisses auch deshalb geboten, um den aktuell bestehenden, hohen Druck auf die noch verfügbaren
Freiflächen etwas abzumildern.
Im Übrigen trägt das gesetzgeberische (Mindest-)Zielbild eines hälftigen PV-Ausbaus auch dazu
bei, das Ziel der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, den Zuwachs an Siedlungs- und
Verkehrsflächen bis 2030 auf unter 30 Hektar pro Tag zu reduzieren, einzuhalten.
Darüber hinaus ist es für den Natur- und Artenschutz förderlich, wenn PV-Anlagen verstärkt auf
bereits versiegelte Flächen gelenkt werden (z. B. Gebäude, bauliche Anlagen, Konversionsflächen).
Auch ist es für die Akzeptanz der Energiewende in der Bevölkerung insgesamt förderlich, wenn in
einem mindestens gleichen Verhältnis bereits versiegelte Flächen für den PV-Ausbau in Anspruch
genommen werden und ein weitergehender Flächenverbrauch möglichst vermieden wird.
4. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe d (§ 5 Absatz 5 Satz 5 EEG 2027)
a) Der Bundesrat begrüßt die Möglichkeit der grenzüberschreitenden Nutzung der Offshore-Windenergie.
Die mit der Novelle vorgenommen regulatorischen Änderungen sind notwendig, um eine Förderung
und einen Anschluss über grenzüberschreitende Leitungen zu ermöglichen.
b) Der Bundesrat bittet aber, zu prüfen, wie sichergestellt werden kann, dass über hybride
Interkonnektoren angeschlossene Offshore-Windparks nur anteilig in dem Umfang, wie die Leitung auch
zur Einspeisung in das deutsche Stromnetz zur Verfügung steht, auf das Ausbauziel nach § 1 Absatz 2
angerechnet werden können, um eine Anrechnung konventionellen internationalen Stromhandels auf
die Ausbauziele zu vermeiden.
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Durch die Einführung eines zusätzlichen § 5 Absatz 5 Satz 5 EEG 2027 wird erreicht, dass
grenzüberscheitende Offshore-Kooperationen über die in § 5 Absatz 5 Satz 1 EEG 2027 vorgesehenen
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Anrechnungen hinaus auch auf das Ausbauziel des § 1 Absatz 2 WindSeeG, welches gemäß § 4
Nummer 2 EEG 2027 den Ausbaupfad für Wind auf See regelt, sowie die Ausschreibungsvolumina
des § 2a Absatz 1 WindSeeG angerechnet werden können. Die Möglichkeit, grenzüberschreitende
Projekte auf das Ausbauziel anzurechnen, ist im Hinblick auf die Erreichung des Ausbauziels von
70 Gigawatt bis 2045 sinnvoll. Auch können so höhere Volllaststunden erzielt werden, da die
Anlagen untereinander weniger verschattet werden. Projekte, wie etwa der TYSDAN Hybrid
Interkonnektor, sind bereits in Planung und benötigen einen verlässlichen, transparenten
Umsetzungsrahmen.
Zu Buchstabe b:
Bei der Anrechnung sollen sich die Ausbauvolumina mit Blick auf die zu installierende Leistung
nach Bezuschlagung der Windenergieanlage auf See aus einem Kooperationsprojekt um den
Umfang des installierten Leistungsanteils verringern. Diese werden auf die Gesamtziele des Offshore-
Ausbaus angerechnet.
Bei dem Anschluss grenzüberschreitender Projekte gilt es aber, die Besonderheiten der Projekte in
den Blick zu nehmen. So werden hybride Offshore-Systeme als grenzüberschreitende
Elektrizitätsverbindungsleitung sowohl an das Stromversorgungsnetz in Deutschland als auch an das
Stromversorgungsnetz mindestens eines weiteren Staates angeschlossen (§ 3 Nummer 59 EnWG). In diesen
Fällen ist dafür Sorge zu tragen, dass eine Anrechnung auch nur insoweit erfolgen kann, wie die
Leistung auch tatsächlich in Deutschland zur Verfügung steht. Dies ist auch in der Novelle des
Windenergie-auf-See-Gesetzes sicherzustellen.
5. Zu Artikel 1 Nummer 10a – neu – (§ 8a Absatz 1a – neu –, 3 EEG 2027)
Nach Artikel 1 Nummer 10 ist die folgende Nummer 10a einzufügen:
‚10a. § 8a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Kann der Netzbetreiber den Netzanschluss nach § 8 Absatz 1 wegen
unzureichender Netzkapazität nicht oder nicht in der beantragten Leistungshöhe anbieten, ist er
verpflichtet, dem Anschlussbegehrenden unverzüglich ein Angebot zum Abschluss einer
flexiblen Netzanschlussvereinbarung nach Absatz 1 zu unterbreiten. Die Verpflichtung
nach Satz 1 besteht nicht, soweit der Netzbetreiber nachvollziehbar darlegt, dass eine
flexible Netzanschlussvereinbarung zur Einspeisung auf reduziertem Leistungsniveau aus
betriebsbedingten, wirtschaftlichen oder technischen Gründen unter Berücksichtigung des
Zwecks dieses Gesetzes nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist dem
Anschlussbegehrenden unverzüglich in Textform zu begründen; die Begründung muss die
maßgeblichen Gründe sowie die zur Herstellung der hierfür erforderlichen Anschluss- bzw.
Einspeisekapazität notwendigen Maßnahmen und die damit verbundenen Kosten
enthalten.“
b) Absatz 3 wird gestrichen.‘
Begründung:
Durch eine Ergänzung des § 8a EEG, der bislang als bloße Kann-Bestimmung ausgestaltet ist, wird
das Instrument der flexiblen Netzanschlussvereinbarung als zentrales Instrument zur beschleunigten
Integration von Erneuerbare-Energien-Anlagen (EE-Anlagen) in die Stromnetze gestärkt. In vielen
Regionen scheitern Netzanschlüsse derzeit daran, dass die beantragte Einspeiseleistung kurzfristig
nicht vollständig bereitgestellt werden kann. Durch die Verpflichtung des Netzbetreibers, in solchen
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Fällen unverzüglich eine flexible Netzanschlussvereinbarung anzubieten, können vorhandene
Netzkapazitäten effizienter genutzt und EE-Anlagen schneller ans Netz gebracht werden.
Die Regelung schafft einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der
Anschlussbegehrenden und den berechtigten Anforderungen eines sicheren Netzbetriebs.
Mit der Formulierung „unter Berücksichtigung des Zwecks dieses Gesetzes“ im Absatz 1a Satz 2
wird klargestellt, dass die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit nicht nur aus Sicht des
Netzbetreibers zu bewerten ist, sondern auch im Lichte der Zielsetzung des EEG. Maßgeblich ist insbesondere,
dass das EEG den Ausbau erneuerbarer Energien und deren möglichst effiziente Integration in das
Stromsystem fördern soll. Damit soll vermieden werden, dass betriebliche, technische oder
wirtschaftliche Gründe isoliert betrachtet werden (z. B. pauschaler Verweis auf zusätzlichen Prüf-,
Abstimmungs- oder Verwaltungsaufwand oder interne Standardprozesse). Sie sind vielmehr gegen das
gesetzliche Interesse an einer besseren Nutzung vorhandener Netzkapazitäten und einer
beschleunigten Netzanbindung erneuerbarer Anlagen abzuwägen.
Zudem können durch Absatz 1a Satz 2 auch Netzverstärkungen, Anpassungen am
Netzanschlusspunkt, Schutztechnik, Mess-, Steuer- und Regelungstechnik oder sonstige
Ertüchtigungsmaßnahmen erfasst sein. Zugleich sollen die hierfür voraussichtlich entstehenden Kosten nachvollziehbar
dargestellt werden, damit der Anschlussbegehrende die Ablehnung prüfen und mögliche
Alternativen bewerten kann.
Die Ergänzung, dass die Ablehnung unverzüglich in Textform zu erfolgen hat, ist an § 17 Absatz 2
Satz 2 Energiewirtschaftsgesetz angelehnt und soll Verzögerungen durch den Netzbetreiber
verhindern.
Durch die Neuregelung wird Absatz 3 entbehrlich und ist daher zu streichen.
6. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b (§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a EEG 2027)
In Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist nach der Angabe
„jederzeit“ die Angabe „die Ist-Einspeisung abrufen und“ einzufügen.
Begründung:
§ 9 Absatz 2 EEG-E regelt insbesondere, über welche technische Ausrüstung neue Anlagen bis zum
Smart-Meter-Rollout verfügen müssen.
Bei größeren Anlagen ab 25 Kilowatt sollte aus Sicht des Bundesrates keine veraltete unidirektionale
Funkrundsteuertechnik mehr verbaut werden. Die zu verbauenden technischen Einrichtungen
sollten gewährleisten, dass die Netzbetreiber Signaleingang und -umsetzung kontrollieren können. Dies
bietet einen erheblichen Mehrwert für die Netzbetreiber bei der Aufrechterhaltung eines sicheren
Netzbetriebs.
Das Ziel der Verbauung von Fernwirktechnik wird dadurch erreicht, dass die Voraussetzungen an
die technischen Einrichtungen in § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 an Nummer 1 angeglichen werden.
Generell sollten aus Sicht des Bundesrates – wann immer möglich und insbesondere bei größeren
Anlagen – unmittelbar Smart Meter verbaut werden. Auf die in § 9 Absatz 2 EEG-E vorgesehenen
Zwischenlösungen sollte möglichst verzichtet werden.
7. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c (§ 9 Absatz 2b EEG 2027)
Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c ist zu streichen.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Begründung:
§ 9 Absatz 2b EEG-E 2027 sieht für Photovoltaik-Aufdachanlagen mit einer installierten Leistung
von weniger als 100 Kilowatt eine dauerhafte Begrenzung der maximalen Wirkleistungseinspeisung
von 50 Prozent der installierten Leistung vor. Diese Regelung geht über das für die Netzintegration
erforderliche Maß hinaus und ist daher entbehrlich. Die bestehenden Regelungen des § 9 Absatz 2
Nummer 2b und 3 EEG sehen bereits eine sachgerechte Begrenzung bis zum Einbau eines
intelligenten Messsystems vor und stellen die Steuerbarkeit der Anlage im Engpassfall sicher.
Um den Anteil von Strom aus erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch bis 2030 auf 80
Prozent zu erhöhen (§ 1 Absatz 2 EEG), bedarf es eines weiteren konsequenten Ausbaus der
erneuerbaren Energien. Photovoltaik-Aufdachanlagen tragen mit rund 65 Prozent der installierten
Photovoltaik-Leistung im Bundesgebiet maßgeblich dazu bei, dieses ambitionierte Ziel zu erreichen.
Durch Photovoltaik-Aufdachanlagen wird privates Kapital mobilisiert und eine direkte Teilhabe der
Bürgerinnen und Bürger an der Energiewende ermöglicht. Das stärkt die Sichtbarkeit und Akzeptanz
insgesamt.
8. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a (§ 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a1
– neu – EEG 2027), Nummer 19 Buchstabe b (§ 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a – neu – EEG 2027),
Nummer 29 (§ 25 Absatz 1 Satz 1 EEG 2027)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Nach Nummer 17 Buchstabe a § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist der folgende Buchstabe a1
einzufügen:
„a1) Marktwertdurchleitung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder“
b) Nach Nummer 19 Buchstabe b § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist die folgende Nummer 1a einzufügen:
„1a. Strom aus Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 7 Kilowatt, oder“
c) In Nummer 29 § 25 Absatz 1 Satz 1 ist nach der Angabe „Refinanzierungsbeiträge,“ die Angabe
„Marktwertdurchleitungen,“ einzufügen.
Begründung:
Die Pflicht zur Direktvermarktung sollte nur für Anlagen ab einer installierten Leistung von 7
Kilowatt eingeführt werden, um den aktuellen Zeitplan für den Smart Meter Rollout nicht zu gefährden.
Unterhalb dieser Schwelle sollte weiterhin eine am Marktwert orientierte unbürokratische
Möglichkeit der vergüteten Netzbetreiberabnahme für 20 Jahre bestehen (Marktwertdurchleitung), da die
Kosten für Direktvermarktung und Einbau von intelligenten Messsystemen hier unverhältnismäßig
sind.
9. Zu Artikel 1 Nummer 18 (§ 20 Absatz 1 Satz 1 EEG 2027)
In Artikel 1 Nummer 18 § 20 Absatz 1 Satz 1 ist die Angabe „25 Kilowatt“ durch die Angabe „7 Kilowatt“
zu ersetzen.
10. Zu Artikel 1 Nummer 18 (§ 20 Absatz 1 Satz 1 EEG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren § 20 Absatz 1 Satz 1 EEG-E dahingehend zu
ändern, dass der Anspruch auf Zahlung der Marktprämie nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 EEG-E auch für PV-
Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 25 kW besteht.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Begründung:
Da für kleine PV-Dachanlagen die Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 EEG-2023
der Regelfall ist, tritt die Direktvermarktung für solche Anlagen bislang regelmäßig hinter die
geltende Einspeisevergütung zurück.
Der Gesetzentwurf sieht nunmehr einerseits die schrittweise Ablösung der bisherigen
Einspeisevergütung und andererseits eine Begrenzung des Anspruchs auf die Marktprämie auf Anlagen mit einer
installierten Leistung ab 25 Kilowatt vor. Das Zusammenwirken dieser Regelungen verschlechtert
die Förderbedingungen für kleinere Solaranlagen.
Die vorgesehene Übergangszahlung ändert jedoch nichts daran, dass Solaranlagen mit einer
installierten Leistung von weniger als 25 Kilowatt nach Auslaufen der Übergangszahlung weder auf die
bisherige Einspeisevergütung noch auf die Marktprämie zurückgreifen können, was insbesondere
für urbane Räume, die durch Dach-PV und begrenzte Flächenverfügbarkeit geprägt sind,
problematisch erscheint. Der Zugang zur Marktprämie sollte daher auch für Solaranlagen mit einer
installierten Leistung von weniger als 25 Kilowatt eröffnet werden.
11. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe b (§ 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EEG 2027)
Artikel 1 Nummer 19 § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist durch die folgende Nummer 1 zu ersetzen:
„1. Strom aus Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 50 Kilowatt, die vor dem 1.
Januar 2031 in Betrieb genommen worden sind,“
Begründung:
Als Kompensation für den Wegfall der festen Einspeisevergütung sieht der Gesetzentwurf für
Anlagen bis 50 Kilowatt eine nach Anlagenklassen gestufte begrenzte Übergangszahlung vor. Diese
Übergangslösung ist zeitlich unzureichend. Für den Übergang hin zu einer standardisierten
Direktvermarktung benötigt der Markt mehr Zeit, konkret bis mindestens zum Ablauf des Jahres 2030. Die
Pflicht zur Direktvermarktung sollte daher für alle Anlagenklassen erst für das Jahr eingeführt
werden, in dem frühestens damit zu rechnen ist, dass die technischen und marktlichen Voraussetzungen
vorliegen. Dazu zählen u. a. der ausreichende Roll-out von Smart Metern, die Verfügbarkeit von
Direktvermarktern für kleine Mengen sowie massentaugliche Prozesse auf Verteilnetzebene und
eine reibungslose digitale Marktkommunikation.
12. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe b (§ 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a EEG 2027)*
In Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe b § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a ist die Angabe „50
Kilowatt“ durch die Angabe „100 Kilowatt“ zu ersetzen.
Begründung:
Für Anlagen unter 100 Kilowatt führt die Direktvermarktung derzeit noch zu überproportionalem
Aufwand und zusätzlichen Kosten. Auch für Anlagen größer als 50 Kilowatt und kleiner als 100
* bei Übernahme in den Gesetzesbeschluss mit Ziffer 11 redaktionell zusammenzuführen
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Kilowatt braucht es daher einen Übergang von der bisher möglichen Einspeisevergütung zur
Direktvermarktung, der an die Schaffung der technischen und marktlichen Voraussetzungen geknüpft
wird. Die befristete Übergangszahlung stellt dabei eine Anpassung der Vergütung an das
Marktniveau dar, was den staatlichen Förderaufwand reduziert, ohne die Anlagenbetreiber über Gebühr zu
belasten.
13. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe b (§ 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EEG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EEG-E
dahingehend zu ändern, dass für Strom aus kleineren Solaranlagen auch nach Ablauf der in § 21 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 Buchstaben a bis c EEG-E vorgesehenen Übergangszeiträume ein gesetzlicher Zahlungsanspruch
im Rahmen der Netzbetreiberabnahme besteht.
Begründung:
§ 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EEG-E sieht einen nach dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme und der
installierten Leistung gestaffelten Zahlungsanspruch im Rahmen der Netzbetreiberabnahme vor.
Danach besteht der Zahlungsanspruch für Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als
50 Kilowatt bei einer Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2028, für Anlagen mit einer installierten
Leistung von weniger als 25 Kilowatt bei Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2029 und für Anlagen
mit einer installierten Leistung von weniger als 7 Kilowatt bei einer Inbetriebnahme vor dem 1.
Januar 2031.
Die gegenüber dem vorherigen Entwurfsstand vorgesehene Verlängerung des Übergangszeitraums
für Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 7 Kilowatt trägt den besonderen
Belangen kleiner Anlagen stärker Rechnung. An der grundsätzlichen, nach Inbetriebnahmezeitpunkt und
Anlagengröße gestaffelten Begrenzung des Zahlungsanspruchs wird jedoch festgehalten. Die
Übergangsregelung gewährleistet damit keine langfristige Vergütungsoption. Vielmehr wird der Kreis
der Neuanlagen, für die ein Zahlungsanspruch besteht, schrittweise reduziert.
Die schrittweise Abschaffung der Förderung betrifft gerade die Anlagengrößen, die den urbanen
PV-Ausbau maßgeblich tragen. Der (schrittweise) Wegfall einer garantierten gesetzlichen
Vergütung verschlechtert die Finanzierungssicherheit und erschwert zudem die Umsetzung
landesrechtlicher Verpflichtungen zum PV-Ausbau. Zugleich stellt die vorgesehene Netzbetreiberabnahme nach
§ 21 Absatz 1 i. V. m § 19 Absatz 1 Nummer 2 EEG-E insbesondere für Betreiberinnen und
Betreiber kleiner und mittlerer PV-Anlagen keinen gleichwertigen Ersatz für den bisherigen
Vergütungsanspruch dar.
14. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe c (§ 21 Absatz 2 Nummer 1 EEG 2027)
Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe c ist durch den folgenden Buchstaben c zu ersetzen:
‚c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird < … weiter wie Vorlage … >.
bb) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. müssen dem Netzbetreiber den gesamten in dieser Anlage erzeugten Strom zur Verfügung
stellen, der durch ein Netz durchgeleitet wird, und“ ‘
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Begründung:
Im Koalitionsvertrag der die Bundesregierung tragenden Parteien ist vereinbart, die Möglichkeit der
physikalischen Direktversorgung der Industrie räumlich auszuweiten (Verantwortung für
Deutschland. Koalitionsvertag zwischen CDU, CSU und SPD, 2025, Z. 997). Der vorliegende
Gesetzentwurf enthält bisher keine Regelung, um dieses Ziel umzusetzen.
Insbesondere für Industrie- und Gewerbegebiete ist die direkte Lieferung von erneuerbarem Strom
jedoch ein wesentlicher Faktor, um von den niedrigen Kosten für die Erzeugung erneuerbarer
Energien zu profitieren, die Stromkosten zu senken und die Dekarbonisierung der Wirtschaft zu fördern.
Das nach geltender Rechtslage bestehende Erfordernis der „unmittelbaren räumlichen Nähe“ ist
dafür nicht das geeignete Abgrenzungskriterium. Mangels gesetzlicher Klarstellung kommt es für
diese qualifizierte Nähebeziehung nach wie vor auf die Umstände des Einzelfalls an. Das birgt große
Unsicherheiten, denn regelmäßig ist es nicht möglich, Windenergieanlagen sowie größere
Freiflächenphotovoltaikanlagen unmittelbar neben industriellen Verbrauchern zu errichten. Häufig liegen
sie einige Kilometer entfernt, weil etwa die Flächenverfügbarkeit oder das Genehmigungsrecht dies
erfordern. Auch in diesen Fällen wäre eine Direktbelieferung zwischen Erzeugungsanlage und
Industrie- bzw. Gewerbebetrieb die richtige Lösung. Bleibt aber die Direktbelieferung an einen
unbestimmten und engen räumlichen Bezug gebunden, werden genau die Projekte erschwert, die
erneuerbaren Strom direkt zu Industrie und Gewerbe bringen könnten.
Vor diesem Hintergrund kann für die Möglichkeit der physikalischen Direktversorgung nicht die
räumliche Nähe entscheidend sein. Vielmehr muss es darauf ankommen, dass der Strom ohne
Nutzung des öffentlichen Netzes über eine Direktleitung an den Letztverbraucher geliefert wird.
15. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe d (§ 21b Absatz 4 Nummer 2 Buchstaben a bis c EEG)
Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe d ist durch den folgenden Buchstaben d zu ersetzen:
‚d) In Absatz 4 Nummer 2 werden die Buchstaben a bis c durch die folgenden Buchstaben a und b ersetzt:
„a) der Strom über eine Direktleitung und
b) ohne Nutzung des öffentlichen Netzes an den Dritten geliefert wird.“ ‘
Begründung:
Ziel der Novellierung des EEG ist, die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit, Klimaschutz und
soziale Ausgewogenheit zusammenzubringen. Bei der dynamischen Transformation müssen
Kosteneffizienz, Versorgungssicherheit und Wettbewerbsfähigkeit in Einklang gebracht werden. Es soll
einen klaren Fokus auf mehr Markt, Innovation, Ganzheitlichkeit und Systemorientierung geben.
Die marktlichen Potenziale bleiben aber in Teilen ungenutzt, wenn die für die Industrie wichtige
Direktbelieferung von industrie- und Gewerbekunden über Direktleitung weiterhin von dem
Kriterium der „unmittelbaren räumlichen Nähe“ abhängig gemacht wird. Entscheidend ist, dass nicht das
Netz der öffentlichen Versorgung, sondern eine Direktleitung genutzt wird. Die Gefahr, dass das
Instrument zu weit ausgedehnt wird, besteht hingegen nicht, da alleine die Kosten für die
Direktleitung die Möglichkeit der Direktbelieferung begrenzen. Der Bundesrat bittet darüber hinaus, zu
prüfen, ob weitere Änderungen zur erleichterten Nutzung der marktlichen Potenziale über
Direktbelieferungen der Industrie- und Gewerbekunden nötig sind.
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
16. Zu Artikel 1 Nummer 22 (§ 21d Absatz 1 Satz 1 EEG 2027)
In Artikel 1 Nummer 22 § 21d Absatz 1 Satz 1 ist die Angabe „100 Kilowatt“ durch die Angabe „200
Kilowatt“ zu ersetzen.
Begründung:
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass der Abschöpfungsmechanismus, also die Erhebung des
Refinanzierungsbeitrags, bereits für Anlagen mit einer installierten Leistung von 100 Kilowatt greift. EU-
rechtlich vorgeschrieben ist die Erhebung des Refinanzierungsbeitrags jedoch erst ab einer
installierten Leistung von 200 Kilowatt. Diese Vorgabe sollte nicht überschritten werden. So würden
zusätzliche Hürden für kleinere Anlagen vermieden und deutlich weniger Anlagen erfasst, wobei der
dadurch verlorengehende Abschöpfungsbetrag gemessen an der Kostenersparnis gering wäre.
17. Zu Artikel 1 Nummer 22 (§ 21e EEG 2027)
a) Der Bundesrat begrüßt die Einführung zweiseitiger Differenzverträge („Contracts for Difference“)
sowie die weiterhin bestehende Möglichkeit zum Wechsel in sonstige nicht-geförderte Veräußerungsform
wie etwa Power-Purchase Agreements („PPA“).
b) Der Bundesrat stellt fest, dass eine entsprechende Mitteilung zum Verzicht auf die Förderung durch
eine Marktprämie jedoch nur noch einmalig bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach
Inbetriebnahme der Anlage erfolgen kann. Einerseits ist eine gewisse Festlegung notwendig, da sonst Zeiträume
mit erwartbaren Refinanzierungsbeiträgen durch den Wechsel der Veräußerungsform umgangen
werden könnten. Andererseits führt dies zu einer Reduktion der Anreize für nicht-geförderte
Vermarktungsformen wie PPA.
c) Der Bundesrat bittet daher, zu prüfen, inwieweit eine größere Flexibilität für Anlagenbetreiber
hinsichtlich des Wechsels in Veräußerungsform wie PPA erhalten bleiben kann.
Begründung:
Durch die Einführung zweiseitiger Differenzverträge („Contracts for Difference“) wird für
geförderte Anlagen künftig auch ein Refinanzierungsbeitrag notwendig. Gleichzeitig bleibt der Wechsel
in eine nicht-geförderte Vermarktungsform wie etwa Power-Purchase Agreements („PPA“)
möglich. Die gemäß § 21c gegebene Möglichkeit zum Wechsel zwischen den Veräußerungsformen
bleibt grundsätzlich erhalten, allerdings wird die bisherige monatliche Flexibilität nicht mehr
gegeben sein.
Mit Umstellung der Förderung wird ein Wechsel in eine Veräußerungsform wie PPA künftig nur
noch einmalig in den ersten zehn Jahren ab Inbetriebnahme möglich sein. Diese Einschränkung ist
dadurch bedingt, dass Zeiträume mit erwartbaren Refinanzierungsbeiträgen sonst durch den
Wechsel der Veräußerungsform umgangen werden könnten.
Jedoch geht dies zu Lasten der Flexibilität für Anlagenbetreiber und reduziert somit auch Anreize
zur Nutzung förderfreier Veräußerungsformen wie PPA, obwohl eine Stärkung marktlicher
Instrumente außerhalb der EEG-Förderung anvisiert wird. Daher wird eine Prüfung erbeten, inwiefern
eine gewisse Flexibilität beim Wechsel zwischen den Veräußerungsformen weiter aufrechterhalten
bleiben kann, um weiterhin Anreize für nicht-geförderte Veräußerungsformen zu stärken.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
18. Zu Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe d - neu - (§ 22 Absatz 4 Satz 2 EEG 2027)
Nach Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe c ist der folgende Buchstabe d einzufügen:
‚d) Absatz 4 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Von diesem Erfordernis sind Biomasseanlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 400
Kilowatt ausgenommen, es sei denn, es handelt sich um bestehende Biomasseanlagen nach § 39g.“ ‘
Begründung:
Güllekleinanlagen leisten neben ihrem Beitrag zur erneuerbaren Stromerzeugung einen wichtigen
Beitrag zum landwirtschaftlichen Klimaschutz, indem sie die Methanemissionen aus der
Wirtschaftsdüngerlagerung unterbinden. Durch die Verwertung von Reststoffen sind sie zudem ein
Element der Kreislaufwirtschaft und beanspruchen keine zusätzliche Anbaufläche. Das EEG würdigt
diese Vorteile durch spezielle Vergütungsregelungen:
Anlagen, in denen überwiegend Gülle vergoren wird, mit einer installierten Leistung bis
einschließlich 150 Kilowatt – sogenannte Güllekleinanlagen – sind im geltenden EEG von der Teilnahme an
Ausschreibungen ausgenommen und erhalten eine gesetzlich festgelegte Vergütung.
Allerdings ist bisher die maximal installierte Leistung von Güllekleinanlagen in derselben Höhe wie
die Höchstbemessungsleistung festgelegt. Dadurch besteht für diese Anlagen bisher keine
Möglichkeit, durch Überbauung eine flexible Fahrweise zu erreichen. Dies beeinträchtigt sowohl den
Weiterbetrieb von Bestandsanlagen nach Ende des ersten Vergütungszeitraums als auch den Zubau
neuer Güllekleinanlagen.
Damit Güllekleinanlagen auch in Zukunft systemdienlich und wirtschaftlich betrieben werden
können, ist es erforderlich, auch diesem Anlagensegment die Möglichkeit zur Flexibilisierung
einzuräumen.
Der vorliegende Vorschlag schafft deshalb die rechtliche Grundlage für die Flexibilisierung von
Güllekleinanlagen:
– In § 22 wird die Obergrenze für die Befreiung von der Teilnahme an Ausschreibungen von 150
Kilowatt installierte Leistung auf 400 Kilowatt angehoben.
– Im Gegenzug wird die Obergrenze für den Zahlungsanspruch nach § 44 Absatz 2 in
Verbindung mit § 19 Absatz 1 auf eine installierte Leistung von höchstens 400 Kilowatt, statt bisher
150 Kilowatt, angehoben.
– Die Bemessungsleistung nach § 44 Absatz 1 bleibt unverändert bei 150 Kilowatt
(Höchstbemessungsleistung), somit wird die maximal geförderte Strommenge pro Biogasanlage nicht
ausgeweitet.
Zur konsistenten Umsetzung dieser Flexibilisierung sind Folgeänderungen in § 30 (Mindestmenge
für Gebote), § 42 (Vergütung von Strom aus Biomasse) und § 88b (Verordnungsermächtigung zur
Anschlussförderung von Güllekleinanlagen) erforderlich.
19. Zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa (§ 24 Absatz 1 Satz 1, 1a – neu – EEG 2027)
Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa ist durch den folgenden Doppelbuchstaben aa zu
ersetzen:
‚aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Mehrere Anlagen < … weiter wie Regierungsvorlage … >. Satz 1 gilt nicht für Solaranlagen des
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
ersten Segments, die auf Flächen errichtet werden, auf denen nach einem bergrechtlich
zugelassenen Vorhaben Bodenschätze im Tagebau gewonnen wurden.“ ‘
Begründung:
Die Nutzung ehemaliger Tagebauflächen für erneuerbare Energien ist ein zentraler Baustein für den
Strukturwandel und die Transformation ehemaliger Braunkohlereviere. Solche Flächen ermöglichen
zugleich einen großflächigen PV-Ausbau, ohne zusätzliche landwirtschaftliche oder
naturschutzfachlich sensible Flächen in Anspruch nehmen zu müssen.
Ehemalige Tagebauflächen umfassen häufig sehr große, zusammenhängende Areale. Bei der
Entwicklung ehemaliger Tagebauflächen handelt es sich daher regelmäßig um eine stufenweise
Erschließung einer großen Fläche. Unterschiedliche Betreiber, Grundstücke, Projektgesellschaften und
Bauabschnitte sind bei solchen Flächen strukturell naheliegend.
Werden auf ehemaligen Tagebauflächen nacheinander mehrere PV-Projekte errichtet, kann die
räumliche Nähe ohne die Ergänzung des vorgeschlagenen Satzes 1a dazu führen, dass wirtschaftlich
und rechtlich eigenständige Projekte zusammengerechnet und förderrechtlich relevante
Leistungsschwellen überschritten werden. Das kann die Errichtung weiterer Anlagen auf derselben Fläche
erheblich und unnötig erschweren.
Die ergänzte Ausnahme von der Anlagenzusammenfassung würde es ermöglichen, solche Flächen
weiterhin modular und in mehreren Projektabschnitten zu entwickeln, ohne dass die Inbetriebnahme
eines weiteren Projekts durch bereits bestehende PV-Anlagen auf demselben Areal förderrechtlich
nachteilig wirkt. Vor diesem Hintergrund soll die Ergänzung von Satz 1a ermöglichen, dass PV-
Anlagen auf ehemaligen Tagebauflächen weiterhin von einer Anlagenzusammenfassung
ausgenommen werden.
20. Zu Artikel 1 Nummer 29 (§ 25 Absatz 2 EEG)
Artikel 1 Nummer 29 § 25 Absatz 2 ist durch den folgenden Absatz 2 zu ersetzen:
„(2) Befristete Übergangszahlungen nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 21
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind so lange zu leisten, bis die Bundesnetzagentur positiv feststellt, dass eine
wirtschaftliche und verlässliche Direktvermarktung von Kleinanlagen massengeschäftstauglich und
digitalisiert möglich ist.“
Begründung:
Die Abschaffung der Einspeisevergütung für kleine Photovoltaik-Dachanlagen mit einer
installierten Leistung von weniger als 25 Kilowatt und die geplante Überführung solcher Anlagen in die
verpflichtende Direktvermarktung setzt voraus, dass die dafür notwendigen Marktprozesse
tatsächlich massengeschäftstauglich funktionieren. Davon ist das System derzeit noch weit entfernt. Smart-
Meter-Infrastruktur, Marktkommunikation, Datenbereitstellung, Wechselprozesse und
standardisierte Abrechnungswege sind noch nicht so zuverlässig, digitalisiert und kosteneffizient etabliert,
dass Anlagen unter 25 Kilowatt-Peak wirtschaftlich und ohne unverhältnismäßige administrative
Belastung direkt vermarktet werden können. Für Betreiber kleiner Anlagen entstehen dadurch
zusätzliche Kosten, Komplexität und Erlösrisiken, die in keinem angemessenen Verhältnis zu den
vermarkteten Strommengen stehen.
Die vorgesehene Übergangsregelung sollte deshalb nicht automatisch nach 36 Monaten enden.
Vielmehr sollte die Regelungslogik umgekehrt werden: Die Übergangsregelung sollte grundsätzlich so
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
lange gelten, bis die Bundesnetzagentur auf Grundlage transparenter, vorab definierter Kriterien
positiv feststellt, dass eine wirtschaftliche und verlässliche Direktvermarktung von Kleinanlagen
massengeschäftstauglich möglich ist. Hierzu gehört die Einführung eines vereinfachten
Direktvermarktungsmodells für kleine Anlagen unter 25 Kilowatt mit standardisierten Verträgen, einheitlichen
Prozessen und einfachen Abrechnungsmechanismen. Um die Anforderungen der
Direktvermarktung zu erfüllen, benötigen die Anlagen außerdem ein intelligentes Messsystem (Smart Meter) und
eine Steuerungseinrichtung für den Netzbetreiber. Allerdings wird der flächendeckende Rollout von
beidem noch einige Jahre in Anspruch nehmen.
Dach-Solaranlagen bleiben eine tragende Säule des Erneuerbaren-Ausbaus. Sie erschließen bereits
versiegelte Flächen, stärken die verbrauchsnahe Stromerzeugung und ermöglichen es privaten
Haushalten, kleinen Gewerbebetrieben, Kommunen und lokalen Projektträgern, selbst in erneuerbare
Energien zu investieren und an ihrer Wertschöpfung teilzuhaben. Damit leistet das Aufdachsegment
einen wichtigen Beitrag zu Akteursvielfalt, regionaler Wertschöpfung, Akzeptanz und
gesellschaftlicher Verankerung der Energiewende.
Im Jahr 2025 entfiel knapp die Hälfte der zugebauten Leistung im Solarbereich auf
Gebäudesolaranlagen. Von dieser Dynamik haben insbesondere auch das regionale Handwerk und KMU
profitiert.
Eine forcierte Marktintegration kleiner Anlagen darf nicht zum Fadenriss beim bürgergetragenen
Dachsegment und zum Markteinbruch im Solarhandwerk führen.
21. Zu Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe a (§ 28 Absatz 2, 3, 3a – neu – EEG 2027)
Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe a § 28 Absatz 2 und 3 ist durch die folgenden Absätze 2, 3 und 3a zu
ersetzen:
„(2) Das Ausschreibungsvolumen beträgt
1. im Jahr 2027 20 000 Megawatt zu installierende Leistung,
2. im Jahr 2028 15 000 Megawatt zu installierende Leistung,
3. im Jahr 2029 12 000 Megawatt zu installierende Leistung,
4. in den Jahren 2030 bis 2032 jeweils 10 000 Megawatt zu installierende Leistung.
Das Ausschreibungsvolumen wird jeweils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt.
(3) Das Ausschreibungsvolumen
1. erhöht sich ab dem Jahr 2028 um die Summe der Mengen, für die in dem jeweils vorangegangenen
Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land nach diesem Gesetz keine
Zuschläge erteilt wurden, und
2. verringert sich jeweils
a) ab dem Jahr 2028 um die Summe der installierten Leistung der Windenergieanlagen an Land, die
bei einer Ausschreibung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union in dem jeweils
vorangegangenen Kalenderjahr im Bundesgebiet bezuschlagt worden sind, sofern eine Anrechnung nach § 5
Absatz 5 völkerrechtlich vereinbart ist,
b) ab dem Jahr 2028 um die Summe der installierten Leistung der Windenergieanlagen an Land, für
deren Strom kein anzulegender Wert oder der anzulegende Wert nicht durch Ausschreibungen bestimmt
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
worden ist und die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr an das Register als in Betrieb
genommen gemeldet worden sind, und
c) um die Summe der Gebotsmengen, die in Resilienzausschreibungen für Windenergieanlagen an
Land nach § 39n in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bezuschlagt worden sind.
(3a) Die Bundesnetzagentur kann das Ausschreibungsvolumen unbeschadet des Absatzes 3
1. um bis zu 30 Prozent erhöhen, wenn in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr
a) der Ausbaupfad für die installierte Leistung von Solaranlagen nach § 4 Satz 1 Nummer 3
unterschritten worden ist,
b) der Strommengenpfad nach § 4a unterschritten worden ist oder
c) der Bruttostromverbrauch im Bundesgebiet schneller gestiegen ist, als er bei der Berechnung des
Ziels nach § 1 Absatz 2 zugrunde gelegt worden ist,
2. um bis zu 30 Prozent verringern, wenn in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr
a) der Ausbaupfad für die installierte Leistung von Solaranlagen nach § 4 Satz 1 Nummer 3
überschritten worden ist,
b) der Strommengenpfad nach § 4a überschritten worden ist oder
c) der Bruttostromverbrauch im Bundesgebiet langsamer gestiegen ist, als er bei der Berechnung des
Ziels nach § 1 Absatz 2 zugrunde gelegt worden ist.“
Begründung:
Zu § 28 Absatz 2:
Es wird grundsätzlich begrüßt, dass im Gesetzentwurf eine Erhöhung der Ausschreibungsvolumina
Wind an Land vorgesehen ist. Gleichwohl ist diese Erhöhung – vor dem Hintergrund des weiteren
Hochlaufs der bereits genehmigten und in den nächsten Jahren zu genehmigenden onshore
Windenergieleistung und dem daraus resultierenden überhitzten Wettbewerb um die EEG-Zuschläge –
bei Weitem nicht ausreichend.
Derzeit sind im Bereich der Windenergie an Land 70 Gigawatt am Netz. Um das 2030er-EEG-
Ausbauziel von 115 Gigawatt zu erreichen, wird ein Netto-Zuwachs von rund 45 Gigawatt benötigt.
Allerdings sind heute bereits rund 12 Gigawatt Bestandsanlagenleistung ohne EEG-Förderung am
Netz. Diese könnten allein schon aus Altersgründen bis zum Jahr 2030 stillgelegt werden. Daher ist
bis zum Jahr 2030 ein Brutto-Zubau in einer Größenordnung von 55 Gigawatt bis 60 Gigawatt
erforderlich, damit das 2030er Ziel sicher erreicht werden kann.
Insofern sind die vom Klimaschutzprogramm geforderten zusätzlichen Ausschreibungsmengen
zwingend auf das Jahr 2027 und 2028 in Höhe von jeweils 6 Gigawatt paritätisch aufzuteilen. Doch
auch diese Erhöhung des jährlichen Ausschreibungsvolumens reicht nicht aus, um das ambitionierte
EEG-Ausbauziel von einer installierten Windleistung von 115 Gigawatt im Jahr 2030 bzw. von
157 Gigawatt im Jahr 2035 zu erreichen. Insofern sind die Ausschreibungsvolumina des § 28 Absatz
2 EEG-E 2027 in dem vorgeschlagenem Maß zu erhöhen.
Durch diese Ausschreibungsmengen bleibt ein hinreichender Wettbewerb um die EEG-Zuschläge
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
gleichwohl gewahrt, denn durch die aktuell anlaufenden Beschleunigungsmaßnahmen auf
Genehmigungsebene sind die EEG-Ausschreibungen aktuell massiv überzeichnet und es ist kein Ende der
Genehmigungswelle in Sicht.
Nach einer Auswertung der Fachagentur Wind und Solar aus Juli 2026 waren Mitte des Jahres 19,4
Gigawatt Windenergieleistung immissionsschutzrechtlich genehmigt, aber (noch) ohne Zuschlag.
Das bedeutet, dass abzüglich des im August und November 2026 noch zu auktionierenden
Ausschreibungsvolumens von 5 Gigawatt rund 14,2 Gigawatt der bereits genehmigten
Windenergieleistung in diesem Jahr gar keine Chance auf einen Zuschlag haben. Es ist außerdem davon auszugehen,
dass in diesem Jahr mindestens das Volumen wie 2025 (21 Gigawatt) wahrscheinlich genehmigt
werden wird. Im ersten Halbjahr 2026 wurden bereits 9,1 Gigawatt behördlich bewilligt, das sind
14 Prozent mehr als im letztjährigen ersten Halbjahr. Daher kann bis Jahresende noch mit
mindestens 11 Gigawatt an weiterer genehmigter Leistung gerechnet werden. Zusammen mit den aktuellen
10 Gigawatt, die in diesem Jahr ohne Zuschlag bleiben werden, ist folglich Anfang 2027 mit einem
Volumen von wenigstens 25 Gigawatt zu rechnen, das im kommenden Jahr in den Ausschreibungen
miteinander konkurrieren wird.
Die Abschmelzung der Ausschreibungsvolumina in den Folgejahre soll gewährleisten, dass der
Überhang an Genehmigungen stetig abgebaut wird, dabei dennoch der Wettbewerb um die
Ausschreibungen erhalten bleibt und der kontinuierliche Ausbau der Windenergie bis auf 115 Gigawatt
im Jahr 2030 gewährleistet wird.
Zu § 28 Absatz 3:
Da aktuell ungewiss ist, wie die neuartigen Resilienzausschreibungen von der Branche angenommen
werden, sollte das Ausschreibungsvolumen Wind an Land nicht von den ausgeschriebenen, sondern
von den bezugschlagten Mengen abhängig gemacht werden. Insofern wird mit der Regelung
sichergestellt, dass die nicht bezuschlagten Ausschreibungsvolumina der Resilienzausschreibungen den
Wettbewerb bei den Ausschreibungen Wind an Land nach § 28 EEG nicht noch weiter verschärfen.
Zu § 28 Absatz 3a:
Um zu gewährleisten, dass der in § 4 EEG dargestellte Ausbaupfad eingehalten wird, sollte die
Bundesnetzagentur weiterhin die Möglichkeit haben, das Ausschreibungsvolumen um 30 Prozent
zu erhöhen oder zu verringern. Diese Regelung schafft die nötige Flexibilität, um einen planmäßigen
(mit dem Bruttostromverbrauch abgestimmten) EE-Hochlauf zu gewährleisten.
22. Zu Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe a, Nummer 32 Buchstabe b (§ 28 Absatz 3, § 28a Absatz 3 EEG 2027)
Der Bundesrat fordert, dass das Ausschreibungsvolumen der Resilienzausschreibungen nach § 28e als
zusätzliches Ausschreibungsvolumen gestaltet werden soll und nicht auf das reguläre Ausschreibungsvolumen
nach § 28 Absatz 3 und § 28a Absatz 3 angerechnet wird.
Begründung:
Aktuell ist zu beobachten, dass die Ausschreibungen der Bundesnetzagentur im Bereich Wind-an-
Land und Solaranlagen des ersten Segments (Solarfreifläche) stark überzeichnet sind. Auch wenn
das Ausschreibungsvolumen nach § 28 EEG-E 2027 für die Windenergie im Rahmen des
Klimaschutzprogramms 2026 um 12 Gigawatt erhöht wurde, reicht dies nicht aus, damit die genehmigte
Windenergieleistung im Rahmen der Ausschreibung ausreichend Zuschläge erhält. Um einen
zusätzlichen Ausbauimpuls zu generieren und gleichzeitig strategische Produktionskapazitäten in
Europa zu gewährleisten, bietet sich die Resilienzausschreibung als zusätzlicher Ausbauimpuls an.
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
23. Zu Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe c – neu – (§ 28 Absatz 7 – neu – EEG 2027)
Nach Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe b ist der folgende Buchstabe c einzufügen:
‚c) Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:
„(7) Abweichend von Absatz 1 findet im Jahr 2027 zusätzlich eine Ausschreibung zum
Gebotstermin am 1. April statt (Windsonderaus-schreibung). Das Ausschreibungsvolumen der
Windsonderausschreibung beträgt 5 000 Megawatt. Dieses Ausschreibungsvolumen ist bei der Verteilung des
Ausschreibungsvolumens im Jahr 2027 nach Absatz 2 Satz 1 auf die Ausschreibungen des Jahres 2027 nach
Absatz 2 Satz 2 nicht zu berück-sichtigen. Die sonstigen Ausschreibungsbedingungen entsprechen
denen der anderen Gebotstermine.“ ‘
Begründung:
Der zwischenzeitlich entstandene erhebliche Realisierungsstau in ganz Deutschland kann durch die
im Klimaschutzprogramm 2026 beschlossenen zusätzlichen 12 000 Megawatt nicht ausreichend
berücksichtigt werden.
Eine zusätzliche Windsonderausschreibung in Höhe von 5 000 Megawatt für das Jahr 2027 bleibt
notwendig, um kurzfristig auf die außergewöhnliche Marktsituation mit einer hohen Zahl
genehmigter, aber nicht realisierter Projekte zu reagieren. Der bundesweite Ausschreibungsstau beträgt rund
18,7 Gigawatt. Das im Entwurf zum EEG 2027 vorgesehene erhöhte Ausschreibungsvolumen von
15 Gigawatt in den Jahren 2027 und 2028 sowie 12 Gigawatt im Jahr 2029 steht genehmigten und
weit fortgeschrittenen Projekten jedoch nur eingeschränkt zur Verfügung. Denn für die Jahre 2027 bis
2029 sind insgesamt 10,5 Gigawatt für Resilienzausschreibungen Windenergie an Land vorgesehen.
Diese werden mit den Ausschreibungsvolumina verrechnet und ihre Kriterien werden erst durch
Rechtsverordnung nach § 88d EEG-E 2027 festgelegt.
Bereits genehmigte Projekte können die zusätzlichen Anforderungen aus Resilienzausschreibungen
voraussichtlich nicht kurzfristig oder nur mit erheblichem Anpassungsaufwand erfüllen. Um den
bestehenden Rückstau genehmigter Vorhaben wirksam abzubauen, muss daher ein zusätzliches,
allgemein zugängliches Ausschreibungsvolumen in Höhe von 5 000 Megawatt bereitgestellt werden.
Das Volumen soll zusätzlich zu den regulären Ausschreibungen nach § 28 Absatz 2 EEG2027-E
bereitgestellt und nicht auf das Ausschreibungsvolumen des Jahres 2027 angerechnet werden. Die
Sonderausschreibung schafft die Voraussetzung dafür, genehmigte und weit fortgeschrittene
Vorhaben zügig in die Umsetzung zu bringen.
24. Zu Artikel 1 Nummer 33 Buchstabe b (§ 28b Absatz 2 EEG 2027)
Artikel 1 Nummer 33 Buchstabe b ist durch den folgenden Buchstaben b zu ersetzen:
‚b) Die Absätze 3 bis 5 werden durch die folgenden Absätze 3 bis 5 ersetzt:
„(3) Das Ausschreibungsvolumen verringert sich < … weiter wie Vorlage … >.“ ‘
Begründung:
Der Gesetzentwurf sieht eine Verringerung des Ausschreibungsvolumens für Solaranlagen des
zweiten Segments (PV-Dachanlagen) von bisher 2 300 Megawatt auf 1 500 Megawatt vor.
Begründet wird dies mit Kostendämpfungserwägungen und einer gezielten Verschiebung des Ausbaus von
PV-Anlagen ins erste Segment (PV-Freiflächenanlagen). Eine ausschließlich auf die Kosten
fokussierte Betrachtung lässt jedoch die folgenden wesentlichen Erwägungen außer Acht: Zum einen
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
würde ein verstärkter Ausbau von PV-Anlagen im ersten Segment schon heute bestehende
Flächenkonkurrenzen verschärfen, was erhebliche negative Auswirkungen auf die Akzeptanz der
Energiewende haben kann. Zum anderen hätte die geplante Gesetzesänderung negative Auswirkungen auf
die in urbanen Zentren notwendige und gewünschte Dachflächenvollbelegung, die zum Erreichen
der Klimaziele in den Städten von entscheidender Bedeutung ist.
25. Zu Artikel 1 Nummer 32, 33 (§§ 28a, 28b EEG 2027)
a) Der Bundesrat lehnt die deutliche Verschiebung der Ausschreibungsvolumina zulasten des zweiten
Segments und zugunsten des ersten Segments ab.
b) Vor diesem Hintergrund fordert er, das jährliche Ausschreibungsvolumen für Solaranlagen des zweiten
Segments auf 2 300 Megawatt jährlich zu erhöhen (§ 28b Absatz 2 EEG-E 2027) sowie in der Folge
das Ausschreibungsvolumen des ersten Segments (§ 28a EEG-E 2027) unter Berücksichtigung des
erwartbaren Mehrbedarfes an Strom nur geringfügig anzupassen.
c) Darüber hinaus fordert der Bundesrat, den Gesetzentwurf dergestalt anzupassen, dass die nicht
bezuschlagten Ausschreibungsvolumina von Solaranlagen des zweiten Segmentes nicht automatisch zu
einer Erhöhung der Ausschreibungsvolumina von Solaranlagen im ersten Segment führen, wie es die
Logik des Gesetzentwurfs in den §§ 28a und 28b EEG-E 2027 vorsieht.
Begründung:
Der Ausbau der Solarenergienutzung auf bereits versiegelte Flächen ist aus mehreren Gründen
elementar für den weiteren Ausbau der Erneuerbaren Energien.
Hierzu gehören Akzeptanz in der Bevölkerung, die niederschwellige Beteiligung von Bürgerinnen
und Bürgern sowie von Unternehmen an der Energiewende. Auch die Installation von Anlagen des
zweiten Segments in der Nähe von urbanen Verbrauchsschwerpunkten ist für die Energiewende von
relevanter Bedeutung, da Energieangebot und -nachfrage zusammenkommen.
Die Errichtung von Solar-Freiflächenanlagen konkurriert mit verschiedenen, gesellschaftlich
wichtigen Nutzungen (z. B. Landwirtschaft, Wohnungsbau, Industrie- und Gewerbe, Straßen- und
Stromnetzausbauvorhaben, Freiflächen für Umwelt- und Naturschutz). Schon aus § 1a Absatz 2
BauGB ergibt sich ein sparsamer und schonender Umgang mit der Fläche. Weiterhin ist in der
Nachhaltigkeitsstrategie konkretisiert, dass der tägliche Anstieg der Siedlungs- und Verkehrsfläche bis
2030 auf unter 30 Hektar pro Tag reduziert werden soll. Daher ist es insgesamt geboten, den
entsprechenden Druck auf die Freifläche abzumildern, indem ein entsprechendes
Ausschreibungsvolumen für Solaranlagen des zweiten Segments erhalten bleibt.
26. Zu Artikel 1 Nummer 34 Buchstabe b (§ 28c Absatz 2 EEG 2027)
Artikel 1 Nummer 34 Buchstabe b ist durch den folgenden Buchstaben b zu ersetzen:
,b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Das Ausschreibungsvolumen beträgt in den Jahren 2027 bis 2032 jeweils 2 500 Megawatt zu
installierende Leistung.“ ‘
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Begründung:
Das gestaffelte, absinkende Ausschreibungsvolumen für Biomasse von 1 000 Megawatt in den
Jahren 2027 und 2028 bis hin zu 500 Megawatt in den Jahren 2031 und 2032 ist für die geforderte
Überbauung zu gering. Es sind 2 500 Megawatt Ausschreibungsvolumen jährlich notwendig, um
insbesondere die Anlagen aus den ausbaustarken Inbetriebnahme-Jahren 2007 bis 2009 mit der
erhöhten Überbauung zu erhalten. Die Forderung für Kleinanlagen mit zunächst zweifacher und dann
dreifacher Überbauung und für größere Anlagen mit zunächst dreifacher und dann vierfacher
Überbauung benötigt eine Erhöhung der installierten Leistung auf 2 500 Megawatt im Vergleich zu der
installierten Leistung der Anlagen, die aus der Vergütung fallen, um die gleiche erneuerbare
Strommenge zu erzeugen. Das höhere Ausschreibungsvolumen verhindert, dass sich die durch die
gestiegenen Anforderungen an die Flexibilität der Anlagen bedarfsgerecht erzeugte Strommenge
verringert und wirtschaftliche Anlagen stillgelegt werden müssen.
27. Zu Artikel 1 Nummer 36 (§ 28e EEG 2027)
Artikel 1 Nummer 36 ist zu streichen.
Begründung:
Der Gesetzentwurf sieht eine ersatzlose Streichung der Ausschreibung für innovative Konzepte mit
wasserstoffbasierter Stromspeicherung (§ 28f EEG 2023) und der Ausschreibungen für Anlagen zur
Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff (§ 28g EEG 2023) vor. Eine Begründung, warum
diese Ausschreibungen nicht umgesetzt werden sollen, fehlt. Die Förderung von Erzeugung und
Speicherung von grünem Wasserstoff in Deutschland ist ein wichtiger Hebel, um den
Wasserstoffhochlauf zu stärken. Mit der Herstellung von grünem Wasserstoff in Deutschland können
bestehende erneuerbare Energien-Potenziale genutzt, eine saisonale Energiespeicherung aus EE
umgesetzt sowie die Resilienz des deutschen Energiesystems, durch eine Verringerung von
Importabhängigkeiten, gestärkt werden. Die bestehenden Unklarheiten bei der Wasserstoff-Regulatorik und
Positionierung der Bundesregierung zur Rolle von Wasserstoff führen zu Investitionsunsicherheiten
sowohl auf Angebots- als auch auf Nachfrageseite. Die Umsetzung der bisher vorgesehenen
Förderung des EEG nach §§ 28f und g würde dazu beitragen die Angebotsseite zu stärken, notwendige
Infrastruktur auszubauen und damit auch den Preis für grünen Wasserstoff zu senken. Eine
Streichung der Förderung wird daher abgelehnt.
28. Zu Artikel 1 Nummer 37 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb – neu – (§ 30 Absatz 2 Nummer 3 EEG 2027)
Artikel 1 Nummer 37 Buchstabe b ist durch den folgenden Buchstaben b zu ersetzen:
‚b) Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „und Biomethananlagen nach < … weiter wie Vorlage … >“
bb) Die Angabe „150 Kilowatt“ wird durch die Angabe „400 Kilowatt“ ersetzt.‘
Begründung:
Güllekleinanlagen leisten neben ihrem Beitrag zur erneuerbaren Stromerzeugung einen wichtigen
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Beitrag zum landwirtschaftlichen Klimaschutz, indem sie die Methanemissionen aus der
Wirtschaftsdüngerlagerung unterbinden. Durch die Verwertung von Reststoffen sind sie zudem ein
Element der Kreislaufwirtschaft und beanspruchen keine zusätzliche Anbaufläche. Das EEG würdigt
diese Vorteile durch spezielle Vergütungsregelungen:
Anlagen, in denen überwiegend Gülle vergoren wird, mit einer installierten Leistung bis
einschließlich 150 Kilowatt – sogenannte Güllekleinanlagen – sind im geltenden EEG von der Teilnahme an
Ausschreibungen ausgenommen und erhalten eine gesetzlich festgelegte Vergütung.
Allerdings ist bisher die maximal installierte Leistung von Güllekleinanlagen in derselben Höhe wie
die Höchstbemessungsleistung festgelegt. Dadurch besteht für diese Anlagen bisher keine
Möglichkeit, durch Überbauung eine flexible Fahrweise zu erreichen. Dies beeinträchtigt sowohl den
Weiterbetrieb von Bestandsanlagen nach Ende des ersten Vergütungszeitraums als auch den Zubau
neuer Güllekleinanlagen.
Damit Güllekleinanlagen auch in Zukunft systemdienlich und wirtschaftlich betrieben werden
können, ist es erforderlich, auch diesem Anlagensegment die Möglichkeit zur Flexibilisierung
einzuräumen.
Der vorliegende Vorschlag schafft deshalb die rechtliche Grundlage für die Flexibilisierung von
Güllekleinanlagen:
– In § 22 wird die Obergrenze für die Befreiung von der Teilnahme an Ausschreibungen von 150
Kilowatt installierte Leistung auf 400 Kilowatt angehoben.
– Im Gegenzug wird die Obergrenze für den Zahlungsanspruch nach § 44 Absatz 2 in
Verbindung mit § 19 Absatz 1 auf eine installierte Leistung von höchstens 400 Kilowatt, statt bisher
150 Kilowatt, angehoben.
– Die Bemessungsleistung nach § 44 Absatz 1 bleibt unverändert bei 150 Kilowatt
(Höchstbemessungsleistung), somit wird die maximal geförderte Strommenge pro Biogasanlage nicht
ausgeweitet.
Zur konsistenten Umsetzung dieser Flexibilisierung sind Folgeänderungen in § 30 (Mindestmenge
für Gebote), § 42 (Vergütung von Strom aus Biomasse) und § 88b (Verordnungsermächtigung zur
Anschlussförderung von Güllekleinanlagen) erforderlich.
29. Zu Artikel 1 Nummer 42 Buchstabe b (§ 36 Absatz 3 Nummer 3 EEG 2027), Nummer 45 (§ 36d EEG 2027),
Nummer 88 (§ 53a EEG 2027)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 42 Buchstabe b § 36 Absatz 3 Nummer 3 ist zu streichen.
b) Nummer 45 ist zu streichen.
c) Nummer 88 § 53a ist zu streichen.
Folgeänderungen:
Artikel 1 Nummer 2 ist wie folgt zu ändern:
a) Buchstabe k ist zu streichen.
b) In Buchstabe w ist die Angabe zu § 53a zu streichen.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Begründung:
Die Begrenzung der Nutzungsentgelte für Windenergieanlagen wird abgelehnt.
Die Deckelung der Pachtpreise greift unverhältnismäßig in das Eigentumsrecht und die
Vertragsfreiheit der Flächeneigentümer ein, ohne dass ein belastbarer Nachweis für eine Senkung der EEG-
Förderkosten oder eine Beschleunigung des Ausbaus erneuerbarer Energien erbracht wird. Darüber
hinaus wird der Eingriff in den Markt ohne klare Hinweise auf ein Marktversagen kritisiert. Die
aktuellen Entwicklungen zeigen bereits deutliche Anpassungen der Pachtpreise.
Zudem ist anzumerken, dass der Entwurf (ähnlich wie bereits § 11a EEG) keinerlei Abgrenzung
zwischen verschiedenen Flächenarten vorsieht. Ein einheitliches Entgelt für Waldflächen und
beispielsweise landwirtschaftliche Freiflächen ist nicht tragbar. Eine pauschale Begrenzung wird den
unterschiedlichen Standort-, Eigentums- und Vertragsverhältnissen nicht gerecht. Nutzungsentgelte
berücksichtigen neben der Flächenbindung auch betriebliche Einschränkungen, Risiken und
entgangene Nutzungsoptionen. Im Wald kommen unter anderem Wiederbewaldungs- und
Ausgleichspflichten hinzu.
Die Einführung des § 36d und der damit einhergehenden Folgeänderungen im EEG 2027 und EnFG
schafft einen zusätzlichen bürokratischen Aufwand.
Um den Ausbau der Windkraft weiterhin voran zu bringen, ist nicht nur seitens der Bevölkerung,
sondern auch der Flächeneigentümer eine hohe Akzeptanz der Projekte von Bedeutung. Durch die
Einführung des § 36d wird diese gefährdet. Es ist zu befürchten, dass die Bereitschaft der
Verpachtung von Flächen sinkt und der zügige Ausbau ausgebremst wird.
Es ist außerdem zu befürchten, dass die Regelung sich einseitig zu Lasten der forstwirtschaftlichen,
landwirtschaftlichen und kommunalen Flächeneigentümer auswirkt, Projektierer und
Energieunternehmen jedoch begünstigt, da die vermeintlich eingesparten Mittel sich nicht 1 : 1 in sinkenden
Zuschlagwerten widerspiegeln werden.
Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass sich eine Pachtdeckel negativ auf das Repowering von
Altanlagen auswirken wird. Flächeneigentümer werden die bestehenden Pachtverträge mit höheren
Erlösen bis zum Ende der vertraglich bestehen-den EEG-Vergütung ausschöpfen. Dies hätte zur
Folge, dass ältere Anlagen nicht durch leistungsstärkere Anlagen ersetzt werden und somit die
vorhandenen Leistungspotenziale nicht gehoben werden.
Des Weiteren würde durch die geplante Regelung das bestehende Problem des Nord-Süd-Gefälles
beim Windkraftausbau nicht verbessert werden.
§ 36d EEG 2027 und auch § 53a EEG 2027 einschließlich der Folgeänderung in Artikel 1 Nummer
42 Buchstabe b sowie der anknüpfenden Regelungen in Artikel 6 zur Änderung des
Energiefinanzierungsgesetzes sollten daher gestrichen werden.
30. Zu Artikel 1 Nummer 45a ‒ neu ‒ (§ 36e Absatz 4 – neu ‒ EEG 2027)
Nach Artikel 1 Nummer 45 ist die folgende Nummer 45a einzufügen:
‚45a. Nach § 36e Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
„(4) Auf Antrag, den der Bieter vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 gestellt hat, verlängert
die Bundesnetzagentur die Frist, nach der der Zuschlag erlischt, wenn
1. durch Baumaßnahmen auf öffentlichen oder privaten Verkehrswegen, die für den
Transport zum Standort erforderlich sind oder
2. durch Brückenablastungen oder andere gewichtsbezogene Beschränkungen auf
Verkehrswegen oder
3. durch andere vergleichbare Umstände, die die Befahrung der für den Transport
erforderlichen Verkehrswege unmöglich machen,
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
eine Befahrung mit Schwerlastfahrzeugen nicht möglich ist. Eine Fristverlängerung wird nur
gewährt, soweit keine zumutbare Alternativroute zur Verfügung steht, die eine Befahrung des
Standorts unter Berücksichtigung der für den Transport erforderlichen Abmessungen und
Gewichte ermöglicht. Der Bieter hat darzulegen und nachzuweisen, dass er die Verzögerung nicht
zu vertreten hat, die Nichterreichbarkeit vorübergehender Natur ist und voraussichtlich innerhalb
des beantragten Verlängerungszeitraums entfallen wird. Die Verlängerung soll für die Dauer der
Nichterreichbarkeit ausgesprochen werden, wobei der Verlängerungszeitraum unbeschadet einer
Verlängerung nach den Absätzen 2 und 3 eine Dauer von insgesamt 18 Monaten nicht
überschreiten darf.“ ‘
Begründung:
Für die Errichtung von Windenergieanlagen sind zahlreiche Schwertransporte erforderlich. Diese
sehen sich der Herausforderung gegenüber, dass immer mehr Brücken und Straßenbauwerke für das
Gewicht der Schwertransporte nicht geeignet sind. Verzögerungen sind die Folge, die der Bieter
nicht zu vertreten hat. Gleichzeitig erlischt der Zuschlag gemäß § 36e Absatz 1 EEG nach 36
Monaten nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags, soweit die Anlagen nicht bis zu diesem
Zeitpunkt in Betrieb genommen sind. Auch in den Fällen, in denen eine Verzögerung bei den
Schwertransporten der Anlagenteile zu Verzögerungen bei der Inbetriebnahme der Anlage führt,
bedarf es einer Regelung, die der Bundesnetzagentur ermöglicht, die Frist, nach der der Zuschlag
erlischt, zu verlängern. Der Verlängerungszeitraum sollte angesichts der bestehenden Reglungen
des § 36e EEG einen Zeitraum von 18 Monaten nicht überschreiten.
31. Zu Artikel 1 Nummer 47 (§ 36g EEG 2027)
Artikel 1 Nummer 47 ist durch die folgende Nummer 47 zu ersetzen:
‚47. § 36g wird durch den folgenden § 36g ersetzt:
„§ 36g
Zuschlagsverfahren für Windenergieanlagen an Land
(1) Die Bundesnetzagentur führt ab dem Jahr 2027 das Zuschlagsverfahren für
Windenergieanlagen an Land nach § 32 Absatz 1 durch und ermittelt die Gebote, die danach einen Zuschlag
erhalten würden. Sie separiert außerdem die nach den §§ 33 und 34 zugelassenen Gebote, die für
Projekte in der Südregion abgegeben wurden, und sortiert diese Gebote entsprechend § 32 Absatz 1
Satz 3.
(2) Entfällt auf die nach Absatz 1 Satz 1 ermittelten Gebote für Projekte in der Südregion eine
Zuschlagsmenge von mindestens 20 Prozent des an diesem Gebotstermin zu vergebenden
Ausschreibungsvolumens, erteilt die Bundesnetzagentur die Zuschläge nach Maßgabe von § 32
Absatz 1.
(3) Entfällt auf die nach Absatz 1 Satz 1 ermittelten Gebote für Projekte in der Südregion eine
Zuschlagsmenge von weniger als 20 Prozent des an diesem Gebotstermin zu vergebenden
Ausschreibungsvolumens, erteilt die Bundesnetzagentur zunächst den nach Absatz 1 Satz 2 separierten
Geboten jeweils einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis eine Zuschlagsmenge von 20 Prozent
des an diesem Gebotstermin zu vergebenden Ausschreibungsvolumens erreicht oder erstmalig
überschritten ist oder sämtliche nach Absatz 1 Satz 2 separierten Gebote einen Zuschlag erhalten haben.
(4) Die Bundesnetzagentur sortiert sämtliche zugelassenen Gebote, die nicht bereits nach
Absatz 3 einen Zuschlag erhalten haben, entsprechend § 32 Absatz 1 Satz 3 und erteilt allen Geboten
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis das am Gebotstermin zu vergebende
Ausschreibungsvolumen unter Anrechnung der nach Absatz 3 bezuschlagten Gebotsmenge erstmals durch den
Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder überschritten ist (Zuschlagsgrenze). Geboten oberhalb der
Zuschlagsgrenze wird kein Zuschlag erteilt.“ ‘
Begründung:
Der Südausschreibungsvorbehalt ist gegenüber einem von vornherein festgelegten gesonderten
Ausschreibungssegment für die Südregion das weniger weitreichende Instrument. Die
Bundesnetzagentur ermittelt zunächst das reguläre Ausschreibungsergebnis nach § 32 Absatz 1 EEG. Erreicht die
Südregion auf dieser Grundlage bereits einen Anteil von mindestens 20 Prozent des jeweiligen
Ausschreibungs-volumens, bleibt es bei diesem Ergebnis. Nur wenn dieser Zielwert unterschritten wird,
greift der Südausschreibungsvorbehalt.
Ein Anteil von mindestens 20 Prozent des jährlichen Ausschreibungsvolumens entspricht bei den
im Gesetzentwurf vorgesehenen Ausschreibungsvolumina mindestens 3 Gigawatt jährlich in den
Jahren 2027 und 2028, mindestens 2,4 Gigawatt im Jahr 2029 und mindestens 2 Gigawatt jährlich
in den Jahren 2030 bis 2032 für die Südregion. Wird zugleich der Antrag zur Verstetigung des
Ausschreibungsvolumens auf 15 Gigawatt jährlich bis 2032 umgesetzt, entspräche dies in den Jahren
2027 bis 2032 jeweils 3 Gigawatt jährlich für die Südregion. Dadurch wird ein regional
ausgewogener system- und netzdienlicher Ausbau der Windenergie unterstützt und es können
gesamtwirtschaftliche Kosten begrenzt werden.
Der Südausschreibungsvorbehalt greift auf schonende Weise in das etablierte Verfahren ein. Ein auf
Grundlage der mittleren Stromgestehungskosten modifiziertes Referenzertragsmodell verspricht
eine bessere regionale Verteilung der Zuschläge. Die dringend notwendigen Zuschläge für die
Südregion – in Höhe von mindestens 20 Prozent – könnten demnach bereits auf der Grundlage des
Referenzertragsmodells erreicht werden. Nur für den Fall des Unterschreitens des Zielwerts von
20 Prozent kommt der Südausschreibungsvorbehalt zur Anwendung.
Kann die Bundesnetzagentur feststellen, dass die Südregion im regulären Ausschreibungsergebnis
den Zielwert erreicht, bleibt das übrige Ausschreibungsverfahren unverändert. Wird der Zielwert
nicht erreicht, werden zunächst die Gebote der separaten Liste der Gebote aus der Südregion nach
Absatz 1 Satz 2 bezuschlagt, bis der Zielwert erreicht oder erstmalig überschritten ist oder sämtliche
zugelassenen Gebote aus der Südregion einen Zuschlag erhalten haben. Anschließend wird das
verbleibende Ausschreibungsvolumen wieder nach der allgemeinen Gebotsreihung vergeben.
32. Zu Artikel 1 Nummer 53, 54, 55 (§ 37b, § 37d, § 38a EEG 27)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 53 ist zu streichen.
b) Nummer 54 ist zu streichen.
c) Nummer 55 § 38a ist zu streichen.
Begründung:
Der Gesetzentwurf sieht vor, § 37d und damit das bisherige Untersegment für besondere
Solaranlagen des ersten Segments zu streichen. Betroffen davon sind Agri-PV, Parkplatz-PV, Floating-PV
und Moor-PV. Das bisher verfolgte Anreizsystem für diese flächenschonenden und deshalb
akzeptanzstarken besonderen Solaranlagen wird aufgegeben. Besondere Solaranlagen stehen nunmehr im
direkten Wettbewerb mit Freiflächen-PV-Anlagen.
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Gestrichen wird in Konsequenz auch der gesonderte Höchstwert für besondere Solaranlagen nach
§ 37b Absatz 2. Ausgleich soll die in § 38a vorgesehene höhere Vergütung bieten, die aber nur für
hochaufgeständerte Agri-PV-Anlagen und Moor-PV-Anlagen gilt. Parkplatz-PV- und Floating-PV-
Anlagen unterfallen dieser Neuregelung nicht.
Diese förderpolitische Neuausrichtung ist sachlich nicht gerechtfertigt. An dem erhöhten
Investitions- und Planungsaufwand von besonderen Solaranlagen hat sich seit dem EEG 2023 nichts
geändert. Besondere Solaranlagen drohen erneut im Wettbewerb mit Freiflächenanlagen wirtschaftlich
benachteiligt, folglich weniger realisiert zu werden. Das widerspricht der im Koalitionsvertrag der
die Bundesregierung tragenden Parteien vereinbarten Zielsetzung, auf Flächenschonung zu achten
und die Möglichkeiten der Doppelnutzung zu erleichtern. Der Koalitionsvertrag hat dabei explizit
Parkplatz-, Agri- und Floating-PV im Blick (Verantwortung für Deutschland. Koalitionsvertag
zwischen CDU, CSU und SPD, 2025, Z. 1029f.).
Vor diesem Hintergrund ist an § 37d sowie als Folge an § 37b Absatz 2 festzuhalten. Damit erübrigt
sich zugleich die Neuregelung in § 38a.
33. Zu Artikel 1 Nummer 64 Buchstabe a1 – neu – (§ 39g Absatz 2 Satz 2, 4 EEG 2027)
Nach Artikel 1 Nummer 64 Buchstabe a ist der folgende Buchstabe a1 einzufügen:
‚a1) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „42. Kalendermonat“ durch die Angabe „60. Kalendermonat“ ersetzt.
bb)In Satz 4 wird die Angabe „43. Kalendermonats“ durch die Angabe „61. Kalendermonats“ ersetzt.‘
Begründung:
Aufgrund fehlender Netzanschlusskapazitäten sind die Übergangsbedingungen für bestehende
Biomasseanlagen nach § 39g EEG 2023 zu verbessern. Insbesondere für Anlagen, die in den Jahren
2005 bzw. 2006 in Betrieb genommen wurden und sich derzeit in den Jahren 2025 bzw. 2026 an
Ausschreibungen beteiligen, fehlt es an ausreichenden Netzanschlusskapazitäten. Zudem bestehen
hinsichtlich Blockheizkraftwerken, Wärme- und Gasspeichern regelmäßig Verfügbarkeitsengpässe
und entsprechend lange Lieferzeiten. Der in der früheren Fassung des EEG 2023 vorgesehene
Realisierungszeitraum von 60 Monaten sollte daher angesichts der wirtschaftlich schwierigen Situation
sowie bestehender Verfügbarkeitsproblematiken wiederhergestellt werden. Der vorgesehene
Realisierungszeitraum von 42 Monate sollte entsprechend wieder auf 60 Monate angehoben werden.
34. Zu Artikel 1 Nummer 64a – neu – (§ 39h Absatz 3 Satz 1 EEG 2027)
Nach Artikel 1 Nummer 64 ist die folgende Nummer 64a einzufügen:
‚64a. In § 39h Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „zwölf“ durch die Angabe „fünfzehn“ ersetzt.‘
Begründung:
In § 39h Absatz 3 Satz 1 EEG 2023 ist die Dauer des Zahlungsanspruchs für bestehende
Biomasseanlagen auf zwölf Jahre festgelegt. Dabei war das EEG 2023 auf die Förderung von Investitionen
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
für eine doppelte Überbauung ausgelegt, die sich über zwölf Jahre amortisieren lassen sollten. Wie
der Evaluationsbericht des Fraunhofer-Instituts für Energiewirtschaft und Energiesystemtechnik zur
Stromerzeugung aus Biomasse aus dem Jahr 2024 zeigt, können die Kosten für eine Flexibilisierung
von Biogas-Bestandsanlagen nur im Falle hoher Strom- und Wärmeerlöse kompensiert werden.
Die Umsetzung der Flexibilisierungsmaßnahmen, wie sie das Anfang 2025 verabschiedete
Biomassepaket vorsieht, zieht nun Investitionskosten für eine mehrfache Überbauung nach sich. Eine
Refinanzierung innerhalb des unveränderten Zeitraums von zwölf Jahren ist vielfach nicht
realisierbar. Dies gilt insbesondere für Anlagen, die Ende 2025 oder Ende 2026 in den zweiten
Vergütungszeitraum eintraten beziehungsweise eintreten und noch nicht flexibilisiert sind. Ihnen fehlt dann
teilweise sogar ein vollständiger Zeitraum von zwölf Jahren zur Refinanzierung.
Die Verlängerung des zweiten Vergütungszeitraums ist darüber hinaus auch mit Blick auf die in
Biogasanlagen anfallende Wärme wichtig. Das im Juli 2026 in Kraft getretene
Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) sieht vor, dass neu eingebaute Gas- und Ölheizungen ab 2029 zu steigenden
Anteilen mit Biogas oder Bioöl bis zu 100 Prozent im Jahr 2045 betrieben werden („Biotreppe“).
Wärme aus Biogas spielt ebenfalls im Wärmeplanungsgesetz (WPG) eine große Rolle. In beiden
Fällen wirken sich zu geringe Lieferzeiträume für Biogas-Wärme kontraproduktiv auf die
Realisierung der „Biotreppe“ bzw. den Betrieb von Wärmenetzen mit der Option Biogas aus.
Vor diesem Hintergrund ist die Dauer der Vergütungsperiode auf insgesamt 15 Jahre zu verlängern,
um bestehende Anlagen zu sichern, neue Investitionen anzureizen und die Potenziale von
Biomasseanlagen für eine bezahlbare, sichere, kosteneffiziente und resiliente Energieversorgung gezielt zu
nutzen.
35. Zu Artikel 1 Nummer 65 Buchstabe c (§ 39i Absatz 2a Satz 3, 5 EEG 2027)
Artikel 1 Nummer 65 Buchstabe c ist durch den folgenden Buchstaben c zu ersetzen:
,c) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 wird die Angabe „oder Satz 5“ gestrichen.
b) In Satz 5 wird die Angabe „350 Kilowatt“ durch die Angabe „750 Kilowatt“ ersetzt.‘
Begründung:
Die Kleinanlagengrenze, ab der Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 350 Kilowatt
zunächst nur noch 11 680 Betriebsviertelstunden (dreifache Überbauung) vergütet werden, soll auf
750 Kilowatt angehoben werden. Dadurch können mehr Anlagen mit einer zweifachen (16 000
Betriebsviertelstunden) und später dreifachen Überbauung weiterbetrieben werden. Zugleich kann die
erforderliche Erweiterung der Netzanschluss-kapazitäten auf mehrere Jahre gestreckt werden. Die
Änderung erleichtert zudem Anlagenbetreibern die Finanzierung und leistet langfristig einen Beitrag
zur Versorgungssicherheit bei Strom und Wärme.
36. Zu Artikel 1 Nummer 65 (§ 39i Absatz 2a EEG 2027)
Es möge darauf hingewirkt werden, das Betriebsviertelstundenregime in Verbindung mit der Leistung von
Biogas-BHKW durch die Schaffung von Vorgaben und Anreizen für alternative technische Systeme zur
flexiblen Stromeinspeisung zu ersetzen, um den Betrieb der Biogasanlagen gemäß den Bedürfnissen vor Ort
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
zu ermöglichen.
Begründung:
Die Schaffung von Flexibilisierungsanreizen (z. B. analog der 2 Cent-Regelung aus dem Gesetz zur
Änderung des Energiewirtschaftsrechts („Solarspitzengesetz“) zur Nutzung von z. B.
Stromspeichern, um den Betreibern zum Beispiel bei der Nutzung weiterer Vermarktungsmodelle (Wärme,
lokale Stromversorgung o. ä.) ist zu ermöglichen.
37. Zu Artikel 1 Nummer 70 (§ 42 Satz 1 EEG 2027)
Artikel 1 Nummer 70 ist durch die folgende Nummer 70 zu ersetzen:
‚70. In § 42 Satz 1 wird die Angabe „150 Kilowatt“ durch die Angabe „400 Kilowatt“ und die Angabe
„12,67 Cent“ durch die Angabe „12,48 Cent“ ersetzt.‘
Begründung:
Güllekleinanlagen leisten neben ihrem Beitrag zur erneuerbaren Stromerzeugung einen wichtigen
Beitrag zum landwirtschaftlichen Klimaschutz, indem sie die Methanemissionen aus der
Wirtschaftsdüngerlagerung unterbinden. Durch die Verwertung von Reststoffen sind sie zudem ein
Element der Kreislaufwirtschaft und beanspruchen keine zusätzliche Anbaufläche. Das EEG würdigt
diese Vorteile durch spezielle Vergütungsregelungen:
Anlagen, in denen überwiegend Gülle vergoren wird, mit einer installierten Leistung bis
einschließlich 150 Kilowatt – sogenannte Güllekleinanlagen – sind im geltenden EEG von der Teilnahme an
Ausschreibungen ausgenommen und erhalten eine gesetzlich festgelegte Vergütung.
Allerdings ist bisher die maximal installierte Leistung von Güllekleinanlagen in derselben Höhe wie
die Höchstbemessungsleistung festgelegt. Dadurch besteht für diese Anlagen bisher keine
Möglichkeit, durch Überbauung eine flexible Fahrweise zu erreichen. Dies beeinträchtigt sowohl den
Weiterbetrieb von Bestandsanlagen nach Ende des ersten Vergütungszeitraums als auch den Zubau
neuer Güllekleinanlagen.
Damit Güllekleinanlagen auch in Zukunft systemdienlich und wirtschaftlich betrieben werden
können, ist es erforderlich, auch diesem Anlagensegment die Möglichkeit zur Flexibilisierung
einzuräumen.
Der vorliegende Vorschlag schafft deshalb die rechtliche Grundlage für die Flexibilisierung von
Güllekleinanlagen:
– In § 22 wird die Obergrenze für die Befreiung von der Teilnahme an Ausschreibungen von 150
Kilowatt installierte Leistung auf 400 Kilowatt angehoben.
– Im Gegenzug wird die Obergrenze für den Zahlungsanspruch nach § 44 Absatz 2 in
Verbindung mit § 19 Absatz 1 auf eine installierte Leistung von höchstens 400 Kilowatt, statt bisher
150 Kilowatt, angehoben.
– Die Bemessungsleistung nach § 44 Absatz 1 bleibt unverändert bei 150 Kilowatt
(Höchstbemessungsleistung), somit wird die maximal geförderte Strommenge pro Biogasanlage nicht
ausgeweitet.
Zur konsistenten Umsetzung dieser Flexibilisierung sind Folgeänderungen in § 30 (Mindestmenge
für Gebote), § 42 (Vergütung von Strom aus Biomasse) und § 88b (Verordnungsermächtigung zur
Anschlussförderung von Güllekleinanlagen) erforderlich.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
38. Zu Artikel 1 Nummer 70 (§ 42 EEG 2027)
Der Bundesrat bittet, den Einsatz von ökologisch wertvollen Substraten wie zum Beispiel Gülle, Mist,
Blühpflanzen, Leguminosen und Zwischenfrüchte mit folgenden Zuschlägen besonders zu honorieren:
a) Soweit in Biomasseanlagen Biogas eingesetzt wird, das in dem jeweiligen Kalenderjahr durch anaerobe
Vergärung von Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung gewonnen worden ist, sollte sich der
anzulegende Wert für den aus diesen Einsatzstoffen erzeugten Strom unabhängig von ihrem Zuschlagswert
der Höhe nach um 5 Cent pro Kilowattstunde erhöhen.
b) Bei Neuanlagen in der Festvergütung sollte sich der Anspruch um 5 Cent pro Kilowattstunde erhöhen,
soweit der Strom aus Einsatzstoffen gemäß § 2 Biomasseverordnung erzeugt wird.
c) Für bereits bezuschlagte Anlagen und Anlagen im ersten Vergütungszeitraum sollte der Anspruch um
5 Cent pro Kilowattstunde erhöht werden.
Begründung:
Die Sicherung des Weiterbetriebes durch Anschlussförderung von Bestandsanlagen mit
Wirtschaftsdünger sollen durch eine besondere Honorierung für den Einsatz von ökologisch wertvollen
Substraten (u.a. Gülle, Mist) erreicht werden.
Es gibt eine Reihe von Substraten, die einen über die klimaneutralen Energieerzeugung hinaus
gehenden ökologisch Mehrwert, z. B. hinsichtlich Emissionsminderung oder Steigerung der
Biodiversität, mit sich bringen. Dazu gehören neben Gülle und Mist insbesondere auch Blühpflanzen,
Leguminosen, Zwischenfrüchte. Gegenüber konventionellen Substraten (Wirtschaftsdünger/
Maissilage) ist die Nutzung dieser Pflanzen als Biogassubstrate jedoch mit Mehrkosten verbunden, die
ausgeglichen werden müssen.
39. Zu Artikel 1 Nummer 72 (§ 44 Absatz 1, 2 EEG 2027)
Der Bundesrat bittet um Berücksichtigung und Umsetzung folgender Regelungen zur Vergärung von Gülle:
a) Für Strom aus Anlagen nach § 44 Absatz 1, in denen Biogas eingesetzt wird, das durch anaerobe
Vergärung von Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung gewonnen worden ist, sollte der anzulegende
Wert nach § 44 Absatz 1 Nummer 1 bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 75 Kilowatt von
22 auf 26,4 Cent pro Kilowattstunde und der anzulegende Wert nach § 44 Absatz 1 Nummer 2 über
einer Bemessungsleistung von 75 Kilowatt von 19 auf 22,8 Cent pro Kilowattstunde erhöht werden.
b) Die Begrenzung der installierten Leistung auf insgesamt höchstens 150 Kilowatt am Standort der
Biogaserzeugungsanlage nach § 44 Absatz 2 Nummer 2 sollte gestrichen oder auf insgesamt höchstens 150
Kilowatt Bemessungsleistung, ohne Begrenzung der installierten Leistung, umgestellt werden.
Begründung:
Die Sondervergütungsklasse für Güllevergärung ist auf eine installierte Leistung von bis zu 150
Kilowatt begrenzt; ein Flexibilitätszuschlag wird nicht gewährt. So ist es de facto Güllekleinanlagen
nicht möglich, auf eine flexible Stromerzeugung umzurüsten. Außerdem werden über diese
Leistungsgrenze hinausgehende betriebseigene Güllepotenziale für die Biogaserzeugung nicht genutzt.
Güllekleinanlagen sollte es ermöglicht werden, zu flexibilisieren und zudem die Kostenvorteile
größerer BHKW nutzen zu können.
Die Regelung des Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts („Solarspitzengesetz“), dass
bei Börsenstrompreisen < 2 ct/kWh keine EEG-Vergütung erfolgt, verhindert den wirtschaftlichen
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Betrieb von zurzeit in Bau oder Inbetriebnahme befindlichen Güllekleinanlagen, insbesondere da
diese in ihrer installierten Leistung limitiert sind und daher nicht überbauen können.
Güllekleinanlagen sollten daher aus dieser Regelung herausgenommen werden oder die Obergrenze für die
installierte elektrische Leistung gestrichen werden (ggfs. Änderung auf Bemessungsleistung/
Gaserzeugungsleistung).
40. Zu Artikel 1 Nummer 73 (§ 44a Satz 1 EEG 2027)
Der Bundesrat bittet um Berücksichtigung und Umsetzung folgender Regelungen zur Vergärung von Gülle:
Für Strom aus Anlagen nach § 44 Absatz 1, in denen Biogas eingesetzt wird, das durch anaerobe Vergärung
von Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung gewonnen worden ist, sollte die Verringerung des
Höchstwertes um 0,5 Prozent pro Jahr gegenüber dem vorangegangenen Kalenderjahr geltenden Höchstwert nach
§ 44a Satz 1 ausgesetzt werden.
Begründung:
Die Sondervergütungsklasse für Güllevergärung ist auf eine installierte Leistung von bis zu 150
Kilowatt begrenzt; ein Flexibilitätszuschlag wird nicht gewährt. So ist es de facto Güllekleinanlagen
nicht möglich, auf eine flexible Stromerzeugung umzurüsten. Außerdem werden über diese
Leistungsgrenze hinausgehende betriebseigene Güllepotenziale für die Biogaserzeugung nicht genutzt.
Güllekleinanlagen sollte es ermöglicht werden zu flexibilisieren und zudem die Kostenvorteile
größerer BHKW nutzen zu können.
Die Regelung des Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts („Solarspitzengesetz“), dass
bei Börsenstrompreisen < 2 ct/kWh keine EEG-Vergütung erfolgt, verhindert den wirtschaftlichen
Betrieb von zurzeit in Bau oder Inbetriebnahme befindlichen Güllekleinanlagen, insbesondere da
diese in ihrer installierten Leistung limitiert sind und daher nicht überbauen können.
Güllekleinanlagen sollten daher aus dieser Regelung herausgenommen werden oder die Obergrenze für die
installierte elektrische Leistung gestrichen werden (ggfs. Änderung auf Bemessungsleistung/
Gaserzeugungsleistung).
41. Zu Artikel 1 Nummer 78 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa (§ 48 Absatz 1 Satz 1
EEG 2027)
a) Der Bundesrat stellt fest, dass mit dem Gesetzentwurf der anzulegende Wert für Strom aus
Solaranlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, von 7 Cent auf 6,2 Cent pro Kilowattstunde
deutlich gesenkt werden soll.
b) Der Bundesrat fordert, dass der in § 48 Absatz 1 Satz 1 festgelegte anzulegende Wert unter
Berücksichtigung verringerter Ertragsmöglichkeiten und zusätzlicher Kostenkomponenten angehoben oder
mindestens konstant gehalten wird, um weiterhin einen wirtschaftlichen Ausbau in diesem Segment zu
gewährleisten.
Begründung:
Der Gesetzentwurf sieht vor, den anzulegenden Wert für Strom aus Solaranlagen, deren
anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, abzusenken. Dabei werden verringerte Ertragsmöglichkeiten
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
bzw. zusätzliche Kostenkomponenten, die sich aus dem vorliegenden Gesetzentwurf sowie dem
parallel in Abstimmung befindlichen Netzanschlusspaket ergeben, außer Acht gelassen.
Die Einführung eines Refinanzierungsbeitrags – wie im vorliegenden Gesetzentwurf vorgesehen –
führt dazu, dass über den anzulegenden Wert hinausgehende Mehrerlöse, die bisher bei der
Kalkulation von Projekten berücksichtigt werden konnten, künftig entfallen.
Zudem werden im Netzanschlusspaket ein sogenannter Redispatch-Vorbehalt und die Erhebung von
Baukostenzuschüssen vorgesehen, die sich ebenfalls auf die Kalkulation von Projekten auswirken
können. Der Redispatch-Vorbehalt kann dazu führen, dass erhebliche Unsicherheiten bezüglich
künftiger Erlösmöglichkeiten von geplanten Anlagen entstehen, die entweder zum Verwerfen von
betroffenen Projektvorhaben führen oder aber die Finanzierungskosten und damit die Gesamtkosten
eines Projektes erhöhen. Die Einführung von Baukostenzuschüssen führt zu Kostensteigerungen
aller Neuanlagen, die ebenfalls bei der Kalkulation von Projekten berücksichtigt werden müssen und
damit in die Wirtschaftlichkeitsberechnungen kostensteigernd einfließen werden.
Die benannten Auswirkungen lassen jeweils sowie in Summe eine Erhöhung der
Stromgestehungskosten erwarten.
Dementgegen sieht der Gesetzentwurf eine Absenkung des anzulegenden Wertes vor. Daneben ist
weiterhin eine Verschiebung des Ausbaus zugunsten von Freiflächenanlagen vorgesehen, d.h. eine
Steigerung des Ausbaus in einem von der Absenkung des anzulegenden Wertes betroffenen
Anlagensegment.
Das Absenken des anzulegenden Wertes kann bei gleichzeitiger Einführung ertragsmindernder und
kostensteigernder Regelungen dazu führen, dass der Ausbau in dem vergleichsweise
kostengünstigen Segment unnötig ausgebremst wird. Dies würde das Erreichen der Ausbauziele gefährden.
Eine Erhöhung oder zumindest eine Beibehaltung des anzulegenden Wertes scheint aus den
genannten Gründen geboten.
42. Zu Artikel 1 Nummer 78 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 48 Absatz 1 Satz 3 EEG 2027)
Artikel 1 Nummer 78 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 48 Absatz 1 Satz 3 ist zu streichen.
Begründung:
Nach § 48 Absatz 1 Satz 2 EEG-E 2027 entsteht der Zahlungsanspruch für Solaranlagen, die vor
dem Beschluss des Bebauungsplans unter den Voraussetzungen des § 33 BauGB errichtet worden
sind, erst mit dem Beschluss des Bebauungsplans. Diese Regelung ist sachgerecht, weil sie an die
planungsrechtliche Absicherung des Vorhabens anknüpft. Der zu streichende Satz ordnet darüber
hinaus an, dass sich der Förderzeitraum um die Tage zwischen Inbetriebnahme und Beschluss
verringert.
Damit trägt der Vorhabenträger einen dauerhaften Vermögensnachteil, dessen Höhe allein von der
Dauer des kommunalen Bauleitplanverfahrens abhängt. Diese Dauer wird maßgeblich von
Umständen bestimmt, die weder der Vorhabenträger noch die Gemeinde vollständig steuern kann,
insbesondere von der Beteiligung der Behörden und der Öffentlichkeit nach den §§ 3 und 4 BauGB, von
Stellungnahmen der Fachbehörden und von der Behandlung eingegangener Einwendungen.
Die Regelung wirkt damit gegen ihren eigenen Zweck. § 33 BauGB soll die Realisierung von
Vorhaben während des laufenden Planverfahrens ermöglichen und Verfahren beschleunigen. Wird die
Nutzung dieser Möglichkeit förderrechtlich sanktioniert, werden Vorhabenträger den Abschluss des
Planverfahrens abwarten; der Zubau verzögert sich. Zugleich entsteht auf kleine Gemeinden mit
gering ausgestatteten Bauverwaltungen Druck, Verfahrensschritte abzukürzen, weil jede
Verzögerung dem Vorhabenträger unmittelbar Fördervolumen entzieht. Beides ist mit einer rechtssicheren
und sorgfältigen Bauleitplanung nicht vereinbar.
Die vorgeschlagene Streichung belastet den Bundeshaushalt nicht zusätzlich in der Sache, sondern
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
verschiebt lediglich den Beginn des unverändert langen Förderzeitraums. Der mit der Regelung
verfolgte Zweck, eine Förderung vor planungsrechtlicher Absicherung zu vermeiden, wird durch § 48
Absatz 1 Satz 2 EEG-E 2027 bereits vollständig erreicht.
43. Zu Artikel 1 Nummer 78 Buchstabe c (§ 48 Absatz 1b Einleitungsteil, Nummer 2 EEG 2027)
Artikel 1 Nummer 78 Buchstabe c § 48 Absatz 1b ist wie folgt zu ändern:
a) Im Einleitungsteil ist die Angabe „0,5 Cent“ durch die Angabe „1,5 Cent“ zu ersetzen.
b) In Nummer 2 ist die Angabe „Buchstabe e“ durch die Angabe „Buchstabe d bis f“ zu ersetzen.
Begründung:
Der neue § 48 Absatz 1b EEG-E 2027 sieht für hochaufgeständerte Agri-PV-Anlagen einen
Zuschlag auf den anzulegenden Wert in Höhe von 0,5 Cent je Kilowattstunde vor. Für Floating-PV
und Parkplatz-PV-Anlagen ist kein entsprechender technologiespezifischer Bonus vorgesehen. Der
Entwurf trägt den besonderen technischen, wirtschaftlichen und flächenpolitischen Eigenschaften
der besonderen Solaranlagen nicht ausreichend Rechnung. Die vorgesehene Förderung orientiert
sich überwiegend an den Kosten konventioneller Freiflächen-Photovoltaikanlagen und
berücksichtigt die deutlich höheren Investitionskosten von Floating-PV- und Parkplatz-PV-Anlagen nicht
angemessen.
Während hochaufgeständerte Agri-PV und Moor-PV einen Bonus erhält, bleiben Floating-PV und
Parkplatz-PV trotz vergleichbarer beziehungsweise teilweise höherer technischer Anforderungen
unberücksichtigt. Dies führt zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung innerhalb
der besonderen Solaranlagen.
Es wird vorgeschlagen, die Zusatzförderung für alle besonderen PV-Anlagentypen auszuzahlen, um
deren Marktdurchdringung zu fördern und dabei die Förderhöhe auf 1,5 Cent je Kilowattstunde zu
erhöhen.
44. Zu Artikel 1 Nummer 82 (§ 50a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 EEG 2027)
Artikel 1 Nummer 82 ist durch die folgende Nummer 82 zu ersetzen:
‚82. § 50a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „100 Euro pro Kilowatt“ durch die Angabe „130 Euro
pro Kilowatt“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „oder § 43“ wird durch die Angabe „ , § 43 oder § 44“ ersetzt.
bb) Die Angabe „§ 52“ wird < … weiter wie Vorlage … >‘
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Mit den neuen Vorgaben zur Flexibilität sind große Investitionen in Blockheizkraftwerke und Gas-
und Wärmespeicher notwendig. Aufgrund der in den letzten Jahren stark gestiegenen
Investitionskosten, insbesondere der Baukosten, ist auch eine Erhöhung des Flexibilitätszuschlags notwendig,
um dies ansatzweise abzufedern, auszugleichen bzw. zu kompensieren.
Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe aa:
Die Ergänzungen dienen insbesondere der Einbeziehung von Güllekleinanlagen. Ziel ist es, dass
Güllekleinanlagen flexibel am Strommarkt teilnehmen, um schwach positive sowie negative
Strompreise auszugleichen und ebenso bedarfsgerecht Strom erzeugen und hierfür den
Flexibilitätszuschlag erhalten.
45. Zu Artikel 1 Nummer 82 (§ 50a Absatz 1 Satz 2 EEG 2027)*
Artikel 1 Nummer 82 ist durch die folgende Nummer 82 zu ersetzen:
‚82. § 50a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „50 Euro“ durch die Angabe „90 Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 50 < … weiter wie Vorlage … >.“ ‘
Begründung:
Die Flexibilisierung von Biogasanlagen soll zur bedarfsgerechten Strom-einspeisung beitragen,
wenn Windkraft- und Solaranlagen nicht genügend Strom produzieren. Dazu wird die
Stromeinspeisung auf ein Drittel der jährlichen Volllaststunden beschränkt, um zu Bedarfszeiten eine höhere
Biogas-Strommenge einzuspeisen. Die höhere Stromeinspeisung wird durch den Zubau flexibel
einsetzbarer Verstromungseinheiten (BHKW) realisiert und erfordert gleichzeitig den Zubau eines
Gasspeichers und bei Wärmenutzung eines Wärmespeichers. Diese Investitionen werden bei
Neuanlagen bisher über den Flexibilisierungszuschlag von 100 Euro/kW flexibler Leistung finanziert
und reduzieren sich auf 50 Euro pro Kilowatt flexibler Leistung, wenn eine Bestandsanlage bereits
Zahlungen aus der Flexibilitätsprämie einer früheren EEG-Fassung erhalten hatte.
Nach dem Evaluationsbericht Stromerzeugung aus Biomasse (Fraunhofer IEE et al, 2024) ist ein
Gewinn von 1 Cent/kWh erst bei einem Flexibilitätszuschlag von 125 Euro pro Kilowatt flexibler
Leistung erreichbar, wenn keine wirtschaftliche Wärmenutzung möglich ist. Diese Konstellation ist
bei vielen landwirtschaftlichen Betrieben in den Neuen Ländern anzutreffen, deren Biogasanlagen
zu weit entfernt von Ortschaften errichtet wurden. Um das Flexibilitätspotenzial der Biogasanlagen
optimal zu nutzen, sollte allen Biogasanlagen die Möglichkeit eines wirtschaftlichen und flexiblen
Weiterbetriebs eingeräumt werden. Dies gilt auch für Bestandsanlagen, die bereits anteilig
Zahlungen aus der Flexibilitätsprämie einer früheren EEG-Fassung erhalten hatten.
46. Zu Artikel 1 Nummer 82 (§ 50a Absatz 2 EEG 2027)
Es möge darauf hingewirkt werden, das Betriebsviertelstundenregime in Verbindung mit der Leistung von
Biogas-BHKW durch die Schaffung von Vorgaben und Anreizen für alternative technische Systeme zur
* bei Übernahme in den Gesetzesbeschluss mit Ziffer 44 redaktionell zusammenzuführen
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
flexiblen Stromeinspeisung zu ersetzen, um den Betrieb der Biogasanlagen gemäß den Bedürfnissen vor Ort
zu ermöglichen.
Begründung:
Die Schaffung von Flexibilisierungsanreizen (z.B. analog der 2 Cent-Regelung aus dem Gesetz zur
Änderung des Energiewirtschaftsrechts („Solarspitzengesetz“) zur Nutzung von z. B.
Stromspeichern, um den Betreibern zum Beispiel bei der Nutzung weiterer Vermarktungsmodelle (Wärme,
lokale Stromversorgung o. ä.) ist zu ermöglichen.
47. Zu Artikel 1 Nummer 109 Buchstabe b - neu - (§ 88b Nummer 3 EEG 2027)
Artikel 1 Nummer 109 ist durch die folgende Nummer 109 zu ersetzen:
‚109. § 88b wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz“ < … weiter wie Vorlage … >.
b) In Nummer 3 wird die Angabe „150 Kilowatt“ durch die Angabe „400 Kilowatt“ ersetzt.‘
Begründung:
Güllekleinanlagen leisten neben ihrem Beitrag zur erneuerbaren Stromerzeugung einen wichtigen
Beitrag zum landwirtschaftlichen Klimaschutz, indem sie die Methanemissionen aus der
Wirtschaftsdüngerlagerung unterbinden. Durch die Verwertung von Reststoffen sind sie zudem ein
Element der Kreislaufwirtschaft und beanspruchen keine zusätzliche Anbaufläche. Das EEG würdigt
diese Vorteile durch spezielle Vergütungsregelungen:
Anlagen, in denen überwiegend Gülle vergoren wird, mit einer installierten Leistung bis
einschließlich 150 Kilowatt – sogenannte Güllekleinanlagen – sind im geltenden EEG von der Teilnahme an
Ausschreibungen ausgenommen und erhalten eine gesetzlich festgelegte Vergütung.
Allerdings ist bisher die maximal installierte Leistung von Güllekleinanlagen in derselben Höhe wie
die Höchstbemessungsleistung festgelegt. Dadurch besteht für diese Anlagen bisher keine
Möglichkeit, durch Überbauung eine flexible Fahrweise zu erreichen. Dies beeinträchtigt sowohl den
Weiterbetrieb von Bestandsanlagen nach Ende des ersten Vergütungszeitraums als auch den Zubau
neuer Güllekleinanlagen.
Damit Güllekleinanlagen auch in Zukunft systemdienlich und wirtschaftlich betrieben werden
können, ist es erforderlich, auch diesem Anlagensegment die Möglichkeit zur Flexibilisierung
einzuräumen.
Der vorliegende Vorschlag schafft deshalb die rechtliche Grundlage für die Flexibilisierung von
Güllekleinanlagen:
– In § 22 wird die Obergrenze für die Befreiung von der Teilnahme an Ausschreibungen von 150
Kilowatt installierte Leistung auf 400 Kilowatt angehoben.
– Im Gegenzug wird die Obergrenze für den Zahlungsanspruch nach § 44 Absatz 2 in
Verbindung mit § 19 Absatz 1 auf eine installierte Leistung von höchstens 400 Kilowatt, statt bisher
150 Kilowatt, angehoben.
– Die Bemessungsleistung nach § 44 Absatz 1 bleibt unverändert bei 150 Kilowatt
(Höchstbemessungsleistung), somit wird die maximal geförderte Strommenge pro Biogasanlage nicht
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
ausgeweitet.
Zur konsistenten Umsetzung dieser Flexibilisierung sind Folgeänderungen in § 30 (Mindestmenge
für Gebote), § 42 (Vergütung von Strom aus Biomasse) und § 88b (Verordnungsermächtigung zur
Anschlussförderung von Güllekleinanlagen) erforderlich.
48. Zu Artikel 1 Nummer 118 (§ 98 Absatz 1 Satz 5 und Satz 7 EEG 2027)
Artikel 1 Nummer 118 § 98 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In Satz 5 ist die Angabe „einschließlich von Fallbeispielen für eine gelungene Bürger- und
Öffentlichkeitsbeteiligung“ zu streichen.
b) In Satz 7 ist nach der Angabe „kann“ die Angabe „im Benehmen mit“ einzufügen.
Begründung:
Der Gesetzentwurf erweitert die jährliche Berichtspflicht der Länder nach § 98 Absatz 1 EEG 2027
und stellt gleichzeitig fest, es entstehe „kein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung der Länder und
Kommunen“ (BR-Drucksache 470/26, Begründung des Gesetzentwurfes, S. 8 und S. 175). Zur
Begründung wird angeführt, es handele sich um eine ergänzende Angabe der ohnehin zu liefernden
Geodaten (BR-Drucksache 470/26, S. 176).
Diese Annahme trifft für die qualitativen Berichtsinhalte nicht zu. Angaben zu Hemmnissen in der
Regional- und Bauleitplanung und Fallbeispiele für eine gelungene Bürger- und
Öffentlichkeitsbeteiligung liegen in keinem Fachverfahren vor. Sie müssen bei den Regionalen Planungsverbänden
und den Gemeinden erhoben, bewertet und plausibilisiert werden. Der Aufwand fällt neben der
laufenden Aufstellung und Änderung der Regionalpläne an und trifft kleinteilige Planungsstrukturen
überproportional. Die vom Entwurf angeführte Gegenentlastung durch die Halbierung der
Pflichtsitzungen des Kooperationsausschusses (§ 97 Absatz 3 EEG 2027) wird in der Begründung des
Gesetzentwurfs selbst als geringfügig bezeichnet und nicht beziffert.
Die Sammlung von Fallbeispielen gelungener Öffentlichkeitsbeteiligung dient nicht dem
Monitoring der Zielerreichung, sondern der fachlichen Fortbildung; sie kann den Ländern nicht als
gesetzliche Berichtspflicht auferlegt werden. Die für die Bewertung der Flächenverfügbarkeit
erforderlichen Angaben nach § 98 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 EEG-E 2027 sowie die Darstellung von
Hemmnisgründen und Maßnahmenvorschlägen bleiben unberührt.
Die vorgeschlagene Ergänzung in § 98 Absatz 1 Satz 7 EEG-E 2027 stellt sicher, dass
Formatvorgaben des Bundes an vorhandene Datenhaltungen und Geoinformationssysteme der Länder
anschließen. Ohne Benehmen können einseitige Formatvorgaben eine vollständige Neuerfassung
bereits vorliegender Daten erforderlich machen und damit Aufwand erzeugen, der durch den Zweck
des Monitorings nicht gerechtfertigt ist.
49. Zu Artikel 1 Nummer 118 (§ 98 Absatz 3 Satz 2 EEG 2027)
In Artikel 1 Nummer 118 § 98 Absatz 3 Satz 2 ist die Angabe „und bewertet sie“ durch die Angabe „sie, ob
in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr der Richtwert für die Stromerzeugung aus erneuerbaren
Energien nach § 4a erreicht worden ist, und bewertet“ zu ersetzen.
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Begründung:
Der Strommengenpfad dient als sinnvolle Referenzgröße, anhand derer der Fortschritt für die
Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien überprüft, mögliche Abweichungen von den gesetzten Zielen
frühzeitig identifiziert und bei Bedarf entsprechende Anpassungen vorgenommen werden können.
Das jährliche Monitoring der Bundesregierung sollte daher auch unter Berücksichtigung des
Strommengenpfades erstellt werden.
50. Zu Artikel 1 Nummer 121 (§ 100 EEG 2027)
Der Bundesrat bittet, den Einsatz von ökologisch wertvollen Substraten wie zum Beispiel Gülle, Mist,
Blühpflanzen, Leguminosen und Zwischenfrüchte mit folgenden Zuschlägen besonders zu honorieren:
a) Soweit in Biomasseanlagen Biogas eingesetzt wird, das in dem jeweiligen Kalenderjahr durch anaerobe
Vergärung von Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung gewonnen worden ist, sollte sich der
anzulegende Wert für den aus diesen Einsatzstoffen erzeugten Strom unabhängig von ihrem Zuschlagswert
der Höhe nach um 5 Cent pro Kilowattstunde erhöhen.
b) Bei Neuanlagen in der Festvergütung sollte sich der Anspruch um 5 Cent pro Kilowattstunde erhöhen,
soweit der Strom aus Einsatzstoffen gemäß § 2 Biomasseverordnung erzeugt wird.
c) Für bereits bezuschlagte Anlagen und Anlagen im ersten Vergütungszeitraum sollte der Anspruch um
5 Cent pro Kilowattstunde erhöht werden.
Begründung:
Die Sicherung des Weiterbetriebes durch Anschlussförderung von Bestandsanlagen mit
Wirtschaftsdünger sollen durch eine besondere Honorierung für den Einsatz von ökologisch wertvollen
Substraten (u.a. Gülle, Mist) erreicht werden.
Es gibt eine Reihe von Substraten, die einen über die klimaneutralen Energieerzeugung hinaus
gehenden ökologisch Mehrwert, z. B. hinsichtlich Emissionsminderung oder Steigerung der
Biodiversität, mit sich bringen. Dazu gehören neben Gülle und Mist insbesondere auch Blühpflanzen,
Leguminosen, Zwischenfrüchte. Gegenüber konventionellen Substraten (Wirtschaftsdünger/
Maissilage) ist die Nutzung dieser Pflanzen als Biogassubstrate jedoch mit Mehrkosten verbunden, die
ausgeglichen werden müssen.
51. Zu Artikel 1 allgemein (Ergänzung des Fördermechanismus durch geeignete Erweiterungen)
a) Der Bundesrat begrüßt, dass der Gesetzentwurf der Bundesregierung den künftigen
Fördermechanismus als produktionsabhängigen Differenzvertrag mit jährlicher Referenzperiode ausgestaltet. Der
Bundesrat weist jedoch darauf hin, dass der Fördermechanismus durch geeignete Erweiterungen ergänzt
werden muss, um verbleibende Problemfelder zu adressieren. Genau diese flankierenden Instrumente
enthält der Gesetzentwurf nicht. Ein produktionsabhängiger Differenzvertrag ohne die nachfolgend
genannten Korrekturen verlagert das Erlösrisiko einseitig auf die Anlagenbetreiber und gefährdet damit
die Erreichung der Ausbauziele.
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
b) Bei negativen Preisen sollte eine Barwertkorrektur statt einer einfachen Verlängerung des
Zahlungszeitraums erfolgen. Der Gesetzentwurf zur EEG 2027-Novelle lässt bei negativen Strompreisen den
Förderanspruch und die Zahlungspflicht ersatzlos entfallen und gleicht dies allein durch eine
Verlängerung des Förderzeitraums aus (§§ 51, 51a EEG-E 2027). Der Bundesrat fordert, §§ 51 f. EEG-E 2027
so auszugestalten, dass nicht vergütete Strommengen zeitnah ausgezahlt statt nur zeitlich verschoben
werden. Die bisherige Regelung löst hingegen nicht das Verzerrungsproblem, sondern verlagert dieses
bzw. die damit einhergehenden Erlösrisiken nur zeitlich nach hinten.
c) Der Gesetzentwurf beschränkt sich auf statisch neu festgesetzte Höchstwerte für das Jahr 2027
(Windenergie an Land 7,1 Cent je Kilowattstunde, Solaranlagen des ersten Segments höchstens 5,9 Cent je
Kilowattstunde, vgl. § 36b Absatz 1 und § 37b EEG-E 2027). Der Bundesrat bittet, ergänzend eine
regelgebundene Indexierung des anzulegenden Werts an die Kosten- und Zinsentwicklung in
Entwicklung, Bau und Betrieb einzuführen. Die enervis-„Studie zur Ausgestaltung des zukünftigen
Förderrahmens für Erneuerbare Energien“ empfiehlt dieses Instrument, weil es exogene Kostenrisiken genauer
absichert, ohne zusätzliche Erlösunsicherheiten zu erzeugen. Statisch erhöhte Höchstwerte können
diese Funktion hingegen nicht erfüllen.
d) Die Wechseloptionen zwischen Differenzvertrag (CfD) und Stromlieferverträgen (Power Purchase
Agreements, PPA) sind zu verbessern. Der Gesetzentwurf lässt einen Wechsel zwischen Differenzvertrag
und Refinanzierung über Stromlieferverträge nicht mehr zu. Das sogenannte Opt-out (einmalig und
unwiderruflich) nach § 21e EEG-E 2027 ist nur einmalig, vollständig und dauerhaft möglich. Der
Bundesrat bittet, stattdessen Kombinationsmodelle zu ermöglichen. Einerseits seriell, indem zunächst ein
Stromliefervertrag und anschließend ein Differenzvertrag genutzt wird, oder parallel, indem die
Leistung einer Anlage zwischen beiden Instrumenten aufgeteilt wird. Die enervis-Studie empfiehlt diese
Modelle als Stärkung marktlicher Absicherung, ohne pauschal zusätzliche Risiken zu erzeugen. Der
Bundesrat bittet zudem, die ersatzlose Streichung der Ausfallvergütung zu überprüfen, da sie
Anlagenbetreibern die Absicherung gegen die Insolvenz ihres Direktvermarkters nimmt.
e) Der Bundesrat bittet, den Systemwechsel mit angemessenen Übergangsregelungen und Vorlaufzeiten
zu versehen, um Akteursvielfalt zu erhalten. Die im Rahmen der enervis-Studie durchgeführten
Stakeholder-Interviews haben ergeben, dass komplexere Förderinstrumente die Akteursvielfalt einschränken.
Betroffen sind sowohl kleinere Projektierer als auch Finanzierungsakteure, die gerade auf regionaler
Ebene eng verflochten sind. Die Anpassung von Bewertungsmodellen für den Refinanzierungsbeitrag
bzw. CfD benötigt bei Projektierern und Banken entsprechende Vorlaufzeiten. Der Gesetzentwurf
bewirkt in kurzer Frist den Wegfall der festen Einspeisevergütung, eine gestaffelte
Direktvermarktungspflicht für Anlagen bis unter 25 Kilowatt, eine befristete und stufenweise engere Übergangszahlung auf
höchstens 36 Monate sowie die Streichung von Ausfallvergütung. Der Bundesrat bittet, diese
Maßnahmen zu entschleunigen und Bürgerenergiegesellschaften sowie kleine und mittlere Projektierer gezielt
abzusichern.
f) Der Bundesrat bittet, die Absicherung von Stromlieferverträgen als flankierendes Marktinstrument zu
stärken. Insbesondere sollte die Bundesregierung die Deutsche Energie-Agentur (dena) und den
Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) damit beauftragen, im Rahmen der
Marktoffensive Erneuerbare Energien ein angemessenes staatlich flankiertes Absicherungsinstrument gegen das
Ausfallrisiko von PPA-Abnehmern zu entwickeln und an dessen Umsetzung mitzuwirken.
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Der Gesetzentwurf greift die Fördersystematik auf, die in der „Studie zur Ausgestaltung des
zukünftigen Förderrahmens für Erneuerbare Energien“ (enervis energy advisors GmbH, April 2026) im
Auftrag des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes
Schleswig-Holstein sowie des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz
geprüft wurde: produktionsabhängiger Differenzvertrag, jährliche Referenzperiode und Verzicht auf
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
einen Marktwertkorridor. Die enervis-Studie hat diese Wahl jedoch nicht als absolute Lösung
dargestellt, sondern festgestellt, dass Problemfelder, wie beispielsweise Marktverzerrungen, durch
ergänzende Instrumente aufgegriffen werden sollten. Es entsteht sonst als Folge eine
Absicherungslücke der Anlagenbetreiber, die im Ergebnis zu höheren Geboten oder zu ausbleibenden Geboten
führen könnte.
Zu Buchstabe b:
Die enervis-Studie identifiziert verschiedene Situationen möglicher Marktverzerrung durch
produktionsabhängige Differenzverträge. Hierzu gehört u. a. die Einspeisung bei negativen Day-Ahead-
Preisen.
Zur Abmilderung der Marktverzerrungen empfiehlt die Studie die Weiterentwicklung in Richtung
einer zeitnahen Auszahlung nicht vergüteter Mengen, um Barwertnachteile und verlängerte
Förderdauern zu vermeiden. Der Gesetzentwurf geht hingegen den entgegengesetzten Weg und lässt den
Förderanspruch für die betreffende Viertelstunde vollständig entfallen und verlängert den
Zahlungszeitraum. Das beseitigt zwar den Fehlanreiz, verlagert aber das gesamte Preisrisiko negativer
Stunden auf die Anlagenbetreiber. Das durch diese Regelung erhöhte Erlösrisiko ist nur noch
eingeschränkt bankfähig und birgt dadurch die Gefahr, den Ausbau der Erneuerbaren Energien signifikant
auszubremsen.
Zu Buchstabe c:
Der Entwurf legt für 2027 feste Höchstwerte für Wind- und Solarenergie fest. Diese Werte werden
jedoch nicht automatisch an steigende Kosten, Zinsen oder Lieferengpässe angepasst. Die Studie
empfiehlt deshalb eine gesetzlich festgelegte Indexierung. So könnten die Vergütungssätze
regelmäßig an die tatsächliche Kostenentwicklung angepasst werden. Das würde verhindern, dass
Ausschreibungen wegen veralteter Höchstwerte unterzeichnet bleiben. Die geplante Begrenzung der
Abschöpfung verhindert negative Erlöse, allerdings bleibt das allgemeine Kostenrisiko bleibt
ungeregelt. Eine automatische Indexierung wäre daher schneller, transparenter und verlässlicher als eine
spätere Gesetzesänderung.
Zu Buchstabe d:
Die enervis-Studie empfiehlt, über serielle und parallele Kombinationsmodelle die Fördersystematik
zu stärken. Der Gesetzentwurf schließt diesen Weg aus und macht das Fördersystem zur
Einbahnstraße. Wer den Differenzvertrag verlässt, kann nicht zurück, und die Abschöpfung wirkt auch in
der sonstigen Direktvermarktung. Damit entfällt die Möglichkeit, ein Projekt zunächst über einen
Stromliefervertrag in der Finanzierung zu starten. Diese Kritik wird von mehreren Marktakteuren
geteilt; sie betrifft insbesondere mittelständische Abnehmer, die sich über Stromlieferverträge gegen
Preisschwankungen absichern.
Zu Buchstabe e:
Die Stakeholder-Interviews der Studie stammen aus der Praxis in Schleswig-Holstein und
Niedersachsen. Das Ergebnis lautet, dass ein grundlegender Wechsel der Förderlogik in kurzer
Umsetzungsfrist nur eingeschränkt realistisch ist und Übergangsregelungen erfordert, weil Projektierer und
finanzierende Institute ihre Bewertungsmodelle anpassen müssen. Die Forderung nach Abstimmung
von EEG, Netzentgeltsystematik und Netzanschlussregime folgt aus dem Gutachtenergebnis, dass
kein einzelnes Instrument die bestehenden Herausforderungen alleine lösen kann.
Zu Buchstabe f:
Sowohl der BDEW als auch die dena weisen in ihrer gemeinsamen Marktoffensive Erneuerbare
Energien darauf hin, dass das Ausfallrisiko von PPA-Abnehmern ein zentrales Hemmnis für den
ungeförderten Ausbau erneuerbarer Energien ist. Der BDEW hat hierzu bereits ein
Handlungskonzept vorgelegt, wonach eine staatliche Stelle – wie beispielsweise die KfW – im Insolvenzfall des
Abnehmers zeitlich befristet einen Teil der Differenz zwischen vereinbartem PPA-Preis und
niedrigerem Marktpreis übernehmen könnte. Ein solches Instrument würde die Bonitätsanforderungen an
PPA-Abnehmer senken, den Kreis potenzieller Vertragspartner erweitern und damit die Attraktivität
von PPA als Ergänzung zum CfD-Fördermechanismus erhöhen. Die enervis-Studie der Länder
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Schleswig-Holstein und Niedersachsen empfiehlt eine Stärkung marktlicher
Absicherungsinstrumente; ein PPA-Ausfallabsicherungsinstrument würde daher folgerichtig die unter Buchstabe c
geforderten Kombinationsmodelle zwischen CfD und PPA ergänzen.
52. Zu Artikel 1 allgemein (Weiterentwicklung des bisherigen Flexibilisierungszuschlags für
Bioenergieanlagen)
Der Bundesrat bittet zu prüfen, den bisherigen Flexibilisierungszuschlag für Bioenergieanlagen zu einer
eigenständigen Vergütung für die Bereitstellung von gesicherter, flexibel abrufbarer Leistung
weiterzuentwickeln. Diese Vergütung soll als Beitrag zur Versorgungssicherheit und Kapazitätssteuerung außerhalb des
EEG finanziert und über eine Umlage zur Finanzierung der Versorgungssicherheit refinanziert werden. Eine
gleichzeitige Förderung derselben Leistung nach dem EEG 2027 und dem Kapazitätsmechanismus ist
auszuschließen.
Begründung:
Flexible Biogasanlagen können bedarfsgerecht Strom erzeugen und damit in Zeiten geringer
Erzeugung aus Wind- und Solarenergie gesicherte Leistung bereitstellen. Der energiewirtschaftliche
Nutzen liegt daher nicht allein in der Erzeugung erneuerbaren Stroms, sondern in der Bereitstellung
steuerbarer, speicherbarer und systemdienlicher Kapazitäten.
Die Finanzierung einer solchen Leistung sollte daher nicht ausschließlich dem EEG zugeordnet
werden. Eine eigenständige, kapazitätsbezogene Vergütung über eine Umlage zur Finanzierung der
Versorgungssicherheit würde die Funktion flexibler Bioenergieanlagen im künftigen Stromsystem
stärken. Dabei sind Abgrenzungsregeln erforderlich, damit dieselbe Leistung nicht gleichzeitig über das
EEG und über einen Kapazitätsmechanismus vergütet wird.
Der Flexibilitätszuschlag im EEG 2023 bzw. im Biomassepaket liegt seit 2025 bei 100 Euro pro
Kilowatt. Im EEG-E 2027 ist dieser unverändert. Die Branche fordert 130 Euro pro Kilowatt plus
eine Speicherkapazitätszulage von 52 Euro pro Kilowatt (FAU-Metastudie, Mai 2026) – zum
Vergleich: Der StromVKG-Kapazitätsmarkt lässt Gebote im Rahmen der Langzeitkapazität bis zu
244 Euro pro Kilowatt reduzierter Leistung und Jahr zu. In Anbetracht der Inflationsraten, der
geopolitischen Unsicherheiten und der angesprochenen 244 Euro pro Megawatt installierter Leistung
im StromVKG ist dies angemessen.
Laut FAU-Metastudie kostet die Erdgaskrise 2022 – 2025 jährlich 75 bis 235 Milliarden Euro.
Flexible Biogas-Speicherkraftwerke könnten bis 2030 auf 12,6 Gigawatt ausgebaut werden und dabei
mindestens 7,8 Milliarden Euro jährlich einsparen – bei Förderkosten von höchstens 5,3 Milliarden
Euro, ohne neue Speicher- oder Transportinfrastruktur.
Das StromVKG ist seit 22. Juli 2026 geltendes Recht. Bioenergie darf technologieoffen an den
Kapazitätsausschreibungen teilnehmen, muss dafür aber auf die EEG-Förderung für dieselbe Leistung
verzichten (Kumulierungsverbot, gemäß § 11 StromVKG). Eine Finanzierungsumlage enthält das
StromVKG nicht – diese soll erst mit dem für 2027 lediglich angekündigten Umlagegesetz zum
Kapazitätsmarkt kommen. Ein branchenfinanziertes Rechtsgutachten (BBH, Entwurf 20.07.2026)
hält es für zulässig, den Flexibilitätszuschlag dort als eigenen Ausgabenposten aufzunehmen,
solange Kumulierung und Überkompensation ausgeschlossen bleiben – die Bundesregierung sollte
dies zeitnah prüfen.
Der Bundesrat bittet, bei der EEG Novelle 2027 und beim geplanten Umlagegesetz zum
Kapazitätsmarkt eine Anhebung des Flexibilitätszuschlags und dessen Finanzierung über die neue
Kapazitätsumlage statt über das EEG-Konto zu prüfen und beide Regelwerke aufeinander abzustimmen.
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
53. Zu Artikel 1 allgemein (Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2027)
a) Der Bundesrat betont die zentrale Bedeutung der Landwirtschaft für die nachhaltige Versorgung der
Bevölkerung mit heimischen Lebensmitteln sowie für den Erhalt des ländlichen Raums.
b) Der Bundesrat sieht jedoch mit Besorgnis, dass die Flächenkonflikte zwischen landwirtschaftlicher
Nutzung und Energieerzeugung weiter zunehmen.
c) Der Bundesrat begrüßt, dass mit dem Gesetzentwurf zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
(EEG) auch zukünftig ein Bonus für die besonderen Solaranlagen Agri- und Moor-PV beibehalten wird.
d) Der Bundesrat sieht jedoch mit Besorgnis, dass die Steuerungslogik des EEG nicht konsequenter
genutzt wird, um angesichts der hohen Bedeutung der Ernährungssicherheit und Ernährungssouveränität
flächenschonende Lösungen gezielter zu stärken. Der im Gesetzentwurf vorgesehene Förderrahmen für
besondere Solaranlagen lässt die großen Chancen und notwendigen Impulse für Investitionen in
innovative und multifunktionale Produktionssysteme mit Mehrfachnutzen im Wesentlichen ungenutzt.
e) Der Bundesrat sieht mit Besorgnis, dass mit der vorgesehenen Änderung des EEG sowohl das bisherige
Untersegment für besondere Solaranlagen als auch die höhere Vergütung für kleine besondere
Solaranlagen entfallen. Damit geht der spezifische Förderrahmen unter anderem für Agri-PV verloren und
damit auch Planungssicherheit für die notwendige Weiterentwicklung der in den vergangenen Jahren
angestoßenen technischen Entwicklungen.
f) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die
Rahmenbedingungen für besondere Solaranlagen so auszugestalten, dass deren höhere Investitions- und Betriebskosten
sowie ihr zusätzlicher Nutzen gegenüber klassischen Freiflächenanlagen über die Beibehaltung eines
eigenen Untersegments mit angepassten Ausschreibungsvolumina angemessen berücksichtigt werden.
g) Der Bundesrat fordert, dass für kleinere besondere Solaranlagen außerhalb der Ausschreibungen des
ersten Segments, die maßgeblich zu einer breiten gesellschaftlichen Akzeptanz der Energiewende
beitragen, deren anlagenbedingt notwendiger höherer anzulegender Wert beibehalten wird.
Begründung:
Der Gesetzentwurf zum EEG streicht das bisherige Untersegment für besondere Solaranlagen.
Künftig sollen sie unter denselben Bedingungen an den Ausschreibungen des ersten Segments
teilnehmen wie klassische Freiflächenanlagen; zugleich entfällt der abweichende Höchstwert.
Besondere Solaranlagen weisen höhere Planungs-, Genehmigungs-, Errichtungs- und
Betriebskosten auf. Zugleich ermöglichen sie vielfältige Doppelnutzungen, reduzieren Flächenkonkurrenzen
und erschließen zusätzliche Standorte für die Energieerzeugung. Hierbei ist insbesondere Agri-PV
von besonderer Bedeutung, weil landwirtschaftliche Nutzung, Nahrungsmittelproduktion und
Stromerzeugung auf derselben Fläche verbunden werden. Zudem bieten Agri-PV Systeme
Potenziale für Mehrfachnutzen hinsichtlich nachhaltiger ressourcenschonender Produktionssysteme sowie
der Anpassung an die Folgen des Klimawandels.
Das EEG 2023 berücksichtigte diese Besonderheiten durch ein eigenes
Ausschreibungsuntersegment und einen angepassten Höchstwert. Die Wiederaufnahme dieses Mechanismus ermöglicht,
Mehrkosten im geschützten Wettbewerb innerhalb eines eigenen Untersegments abzubilden und so
Anreize für Innovationen wie auch Kosteneffizienz zu setzen.
Bei kleinen nicht ausschreibungspflichtigen besonderen Solaranlagen reicht der im Gesetzentwurf
vorgesehene Aufschlag von 0,5 Cent pro Kilowattstunde nicht aus. Er sollte mindestens 2,5 Cent
pro Kilowattstunde betragen, an die Entwicklung des Höchstwertes gekoppelt und technologieoffen
auf Agri-PV, Parkplatz-PV, Moor-PV und Floating-PV erstreckt werden.
Damit werden flächenschonende Doppelnutzungs- und Sonderflächenkonzepte nicht gegenüber
Standard-Freiflächenanlagen benachteiligt und Anreize für deren Weiterentwicklung bleiben
bestehen; klassische Freiflächenanlagen bleiben als kostengünstige Säule des Photovoltaikausbaus
erhalten.
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
54. Zu Artikel 3 Nummer 1, 2 (§ 29 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, § 30 Absatz 1 Nummer 4 MsbG)
Artikel 3 Nummer 1 und 2 ist zu streichen.
55. Zu Artikel 4 Nummer 6 (§ 12a Nummer 2 EEV)
Artikel 4 Nummer 6 § 12a Nummer 2 ist durch die folgende Nummer 2 zu ersetzen:
„2. die Bemessungsleistung der Anlage am Standort der Biogaserzeugungsanlage 150 Kilowatt nicht
überschreitet und“
Begründung:
Eine Anschlussförderung von 12 Jahren für Gülle-Kleinanlagen soll es nach dem Gesetzentwurf nur
dann geben, wenn die installierte Leistung der Anlage drei Monate vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
150 Kilowatt nicht überschritten hat.
Eine Verkleinerung („Downsizing“) von Bestands-Biogasanlagen wird damit ausgeschlossen. Ein
„Downsizing“ ist jedoch für alle Bestandsanlagen interessant, die keine Investitionen für zusätzliche
flexible Anlagenleistung leisten können/wollen und über hohe Güllemengen verfügen. Hier könnte
die Anlagenleistung reduziert, der Gülleanteil auf mindestens 80 Masse-Prozent erhöht und der
Anteil von Energiepflanzen entsprechend verringert werden, um eine Festvergütung für Gülle-
Kleinanlagen zu bekommen. Da die Vergütungssätze auf eine Bemessungsleistung (arbeitsrelevante
Leistung) von 75 Kilowatt bzw. 150 Kilowatt ausgerichtet sind, erschließt sich nicht, weshalb alle
Bestandsanlagen ausgeschlossen werden, die drei Monate vor Inkrafttreten des EEG 2027 eine größere
Anlagenkapazität als 150 Kilowatt installierte Leistung hatten. Um die Potenziale einer möglichst
hohen Güllevergärung und einer entsprechenden Verringerung des Energiepflanzenanbaus zu
nutzen, sollte ein „Downsizing“ ermöglicht werden.
56. Zum Gesetzentwurf allgemein (Bedeutung der Stromproduktion aus Biomasse)
Der Bundesrat unterstreicht die Bedeutung der Stromproduktion aus Biomasse als regelbare erneuerbare
Energiequelle für Versorgungssicherheit und Systemstabilität. Er bittet, die Ausschreibungsvolumina für
Biomasseanlagen anzuheben, um bedarfsgerecht eine auskömmliche Anschlussförderung sicherzustellen und
um die Investitionen in die Flexibilisierung bestehender Anlagen zu ermöglichen. Dabei ist insbesondere der
Einsatz von Wirtschaftsdünger sowie biogenen Rest- und Abfallstoffen zu stärken. Zur Realisierung der
Flexibilitätspotenziale sollten die Anreize zur netz- und systemdienlichen Fahrweise von Biomasseanlagen
verstärkt werden.
57. Zum Gesetzentwurf allgemein (Rahmenbedingungen der Direktbelieferung von Unternehmen mit Strom aus
erneuerbaren Energien)
Der Bundesrat fordert, im Rahmen der Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer
energiewirtschaftsrechtlicher Vorhaben die rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die
Direktbelieferung von Unternehmen mit Strom aus erneuerbaren Energien durch langfristige Stromabnahmeverträge
(Power Purchase Agreement, PPA) zu verbessern.
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Er bittet insbesondere,
a) die bundesrechtlichen Vorgaben für On-Site-PPAs und sonstige Modelle der Direktbelieferung
rechtssicher und praxistauglich weiterzuentwickeln, insbesondere durch eine Präzisierung bzw. Streichung
des Kriteriums der „unmittelbaren räumlichen Nähe“ (§ 3 Nummer 16 und § 21b Absatz 4 Nummer 2a
EEG 2023),
b) den energiewirtschaftsrechtlichen Rahmen für Direktleitungen vor dem Hintergrund der jüngeren
Rechtsprechung zu Kundenanlagen klarzustellen und Direktleitungen für die unmittelbare Belieferung
industrieller und gewerblicher Abnehmer mit erneuerbarem Strom rechtssicher zu ermöglichen; bei
Off-Site-PPAs mit Nutzung öffentlicher Netze ist zugleich eine verursachungsgerechte Beteiligung an
den Netzkosten sicherzustellen,
c) Informations-, Berichts- und Bilanzierungspflichten nach dem Energiewirtschaftsrecht auf mögliche
Entlastungen für Direktbelieferungs- und PPA-Modelle zu überprüfen, ohne den Schutz von
Markttransparenz, Versorgungssicherheit und Letztverbrauchern zu beeinträchtigen,
d) den in § 21d EEG-E 2027 geregelten Abschöpfungsmechanismus um einen Marktwertkorridor zu
ergänzen, um Investitions- und Marktanreize für PPA-Modelle zu stärken sowie eine praktikablere
Ausgestaltung des Mechanismus zu gewährleisten,
e) die in § 21e EEG-E 2027 vorgesehene Wechselmöglichkeit aus der EEG-Förderung in frei finanzierte
Modelle so zu gestalten, dass sie PPA-Modelle wirksam stärkt und Anlagenbetreiber nicht durch zu
starre Wechselvoraussetzungen von einer marktlichen Finanzierung abgehalten werden,
f) zu prüfen, ob weitere Instrumente wie die Möglichkeit eines „Opt-In“ von frei finanzierten Modellen
in das staatliche Fördersystem die Entwicklung von PPA-Modellen wirksam unterstützen können,
g) zu prüfen, ob Garantie-, Bürgschafts- oder vergleichbare Absicherungsinstrumente zur Reduzierung des
Abnehmerrisikos bei PPAs eingeführt werden können, sowie
h) zu prüfen, wie PPAs an industriellen Lastzentren gezielt gestärkt werden können.
58. Zum Gesetzentwurf allgemein (Förderung von Flexibilitäten, Speichern, Energy Sharing, Bürgerenergie;
Nutzung abzuregelnder Strommengen)
a) Der Bundesrat begrüßt, dass mit dem Netzanschlusspaket und der EEG-Novelle zentrale Vorhaben aus
dem Koalitionsvertrag in das parlamentarische Verfahren eingebracht werden.
b) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, auch die weiteren im Koalitionsvertrag angekündigten
Vorhaben zur stärkeren Systemintegration erneuerbarer Energien, zur Förderung von Flexibilitäten,
Speichern, Energy Sharing und Bürgerenergie, zur Sicherung wettbewerbsfähiger Strompreise sowie
insbesondere zur erleichterten regionalen Nutzung ansonsten abzuregelnder Strommengen und zur
räumlichen Ausweitung der physikalischen Direktversorgung zeitnah gesetzlich umzusetzen. Dies gilt ebenso
für das angekündigte Verteilnetzpaket, zu dem noch in diesem Jahr in Abstimmung mit den Ländern
konkrete Vorschläge vorzulegen sind, damit die beabsichtigten Beschleunigungswirkungen rasch
greifen können.
c) Der Bundesrat stellt fest, dass die Umsetzung dieser Ziele einen modernen energiewirtschaftlichen
Rechtsrahmen erfordert, der den Ausbau erneuerbarer Energien stärker mit regionaler Wertschöpfung,
Flexibilität, Versorgungssicherheit, Netzintegration und der Transformation der Wirtschaft verbindet.
Er bittet, bei den weiteren Arbeiten insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
aa) Der Bundesrat stellt insbesondere fest, dass die Direktbelieferung mit Strom aus erneuerbaren
Energien einen wichtigen Beitrag zur regionalen Wertschöpfung, zur Transformation der Wirtschaft,
zur Nutzung von Flexibilitäten sowie zur Entlastung der Stromnetze leisten kann. Der Bundesrat fordert
daher, die rechtlichen Rahmenbedingungen für Direktbelieferungsmodelle über Direktleitungen
praxistauglich weiterzuentwickeln und bestehende Hemmnisse im Rahmen der laufenden Novellierung des
EEG abzubauen. Um rechtliche Klarheit zu schaffen und unnötige Hürden abzubauen, sollte das
Erfordernis der „unmittelbaren räumlichen Nähe“ aufgehoben werden, soweit eine Lieferung über eine
Direktleitung ohne Nutzung eines Netzes der allgemeinen Versorgung erfolgt und die Strommengen
eindeutig mess- und bilanzierungstechnisch abgegrenzt werden. Zudem sollten Mess-, Bilanzierungs- und
energiewirtschaftliche Pflichten für entsprechende Modelle rechtssicher, digital und möglichst
unbürokratisch ausgestaltet werden.
bb) Der Bundesrat begrüßt die Einführung von § 42c EnWG („Energy Sharing“) zur gemeinsamen
Nutzung elektrischer Energie aus erneuerbaren Energien sowie den praktischen Start des Instruments
zum 1. Juni 2026, der jedoch noch mit erheblichen Umsetzungsschwierigkeiten verbunden ist. Der
Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, die Regelungen zu Energy Sharing weiterzuentwickeln.
Insbesondere sind diese so auszugestalten beziehungsweise klarzustellen, dass entsprechende Modelle für
Bürgerenergiegesellschaften, Kommunen, Stadtwerke, landwirtschaftliche Betriebe, kleine und mittlere
Unternehmen sowie weitere regionale Akteure einfacher nutzbar werden. Hierzu sollten Anforderungen
an Vertragsgestaltung, Marktkommunikation, Bilanzierung und Lieferantenpflichten auf das
notwendige Maß begrenzt sowie standardisierte und digitale Verfahren ermöglicht werden. Darüber hinaus
bittet der Bundesrat die Bundesregierung, gemeinsam mit der Bundesnetzagentur zu prüfen, wie eine
differenzierte Berücksichtigung gemeinschaftlich genutzter erneuerbarer Strommengen bei
Netzentgelten ausgestaltet werden kann.
cc) Der Bundesrat begrüßt den Ansatz des § 13k EnWG („Nutzen statt Abregeln“), ansonsten wegen
Netzengpässen abzuregelnde Strommengen aus erneuerbaren Energien durch zusätzlich zuschaltbare
Lasten nutzbar zu machen. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, diese Regelungen möglichst
kurzfristig, noch vor Ende der laufenden Erprobungsphase im Oktober 2026, investitionsfreundlich und
praxisnah weiterzuentwickeln sowie zusätzliche Flexibilitätspotenziale stärker zu erschließen. Dabei sollte
insbesondere geprüft werden, wie Speicher, Elektrolyseure, Ladeinfrastruktur, Power-to-Heat-Anlagen,
industrielle flexible Lasten sowie weitere zuschaltbare Verbraucher noch besser einbezogen und
regionale Netz- und Systementlastungen stärker berücksichtigt werden können. Zudem sollten Verfahren
vereinfacht und die Verzahnung mit Redispatch sowie bestehenden und geplanten regionalen
Steuerungsinstrumenten verbessert werden.
dd) Der Bundesrat begrüßt, dass der Gesetzentwurf die marktliche Finanzierung erneuerbarer Energien
und insbesondere den über langfristige Stromlieferverträge (Power Purchase Agreements – PPAs) ab-
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
gesicherten Ausbau stärken will. PPAs können einen wichtigen Beitrag zur Marktintegration
erneuerbarer Energien sowie zum wirtschaftlichen Weiterbetrieb bestehender Anlagen nach Ende der EEG-
Förderung leisten. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, diesen Ansatz weiterzuverfolgen und
verbleibende Hemmnisse für PPA-Modelle abzubauen. Dabei sollten insbesondere standardisierte
Vertragsmodelle, Bündelungsmöglichkeiten kleinerer Anlagen sowie geeignete Instrumente zur
Begrenzung von Gegenparteirisiken geprüft werden. Ziel sollte es sein, Investitions- und Planungssicherheit
zu stärken und zusätzliche marktbasierte Investitionen in erneuerbare Erzeugungskapazitäten zu
ermöglichen.
59. Zum Gesetzentwurf allgemein (Einspeisevergütung kleiner Photovoltaik-Anlagen)
a) Der Bundesrat stellt fest, dass Dach-Photovoltaikanlagen Bürgerinnen und Bürgern eine unmittelbare
Teilhabe an der Energiewende ermöglichen, private Investitionen mobilisieren und die gesellschaftliche
Akzeptanz für den Ausbau erneuerbarer Energien stärken. Darüber hinaus leisten sie einen wichtigen
Beitrag zu Innovation, Beschäftigung und regionaler Wertschöpfung.
b) Der Bundesrat weist darauf hin, dass insbesondere private Haushalte und kleinere Investoren auf
verlässliche wirtschaftliche Rahmenbedingungen angewiesen sind. Der Wegfall der Einspeisevergütung
kann die Wirtschaftlichkeit kleiner Photovoltaikanlagen verschlechtern und damit die Bereitschaft zu
Investitionen in den Ausbau erneuerbarer Energien mindern.
c) Der Bundesrat sieht die Gefahr, dass durch einen Rückgang des Ausbaus im Segment der Dach-
Photovoltaikanlagen der Druck auf die Freifläche wächst, um die Ausbauziele des EEG sowie die
klimapolitischen Ziele zu erreichen. Ein verstärkter Ausbau von Freiflächenanlagen kann bestehende
Flächenkonflikte mit Landwirtschaft und Naturschutz verschärfen und die Akzeptanz der Energiewende
insgesamt beeinträchtigen.
60. Zum Gesetzentwurf allgemein (Übergangszahlungen für kleine PV-Anlagen)
Der Bundesrat fordert, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Übergangszahlung für kleine Anlagen zu
verlängern und finanziell anzuheben, bis die technischen und marktlichen Voraussetzungen für eine
wirtschaftliche Direktvermarktung geschaffen sind.
Begründung:
Die Übernahme von System- und Marktverantwortung durch erneuerbare Energien ist wichtig, muss
aber differenziert und planbar erfolgen. Für Kleinanlagen ist die Direktvermarktung derzeit mit
unverhältnismäßigem Aufwand, Kosten und Unsicherheiten verbunden. Dies trifft vor allem private
Nutzer und private Vermieter. Ein schrittweiser Übergang ist notwendig und muss an die Schaffung
technischer und marktlicher Voraussetzungen (z. B. Smart Meter, Pooling, attraktive Marktprämien)
geknüpft sein. Die im Entwurf vorgesehene Übergangszahlung ist zeitlich und finanziell
unzureichend.
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
61. Zum Gesetzentwurf allgemein (Einspeisevergütung für Photovoltaik-Aufdachanlagen)
a) Der Bundesrat begrüßt, dass die Bundesregierung am gesetzlichen Ziel festhält, den Anteil von Strom
aus erneuerbaren Energien (EE) am Bruttostromverbrauch bis 2030 auf mindestens 80 Prozent zu
erhöhen. Hierfür bedarf es eines weiteren konsequenten EE-Ausbaus. Rund 65 Prozent der installierten
Photovoltaik-Leistung im Bundesgebiet sind auf Gebäuden errichtet. Photovoltaik-Aufdachanlagen
(PV-Aufdachanlagen) sind eine zentrale Säule der Energiewende. Sie ermöglichen eine aktive Teilhabe
und steigern die Akzeptanz für die Energiewende.
b) Der Bundesrat stellt fest, dass die Bundesregierung mit dem vorliegenden Gesetzentwurf vor dem
Hintergrund der systemischen Kosteneffizienz plant, die Einspeisevergütung für PV-Aufdachanlagen
abzuschaffen. Stattdessen sollen Betreiber von PV-Aufdachanlagen in Zukunft den eingespeisten Strom
mittels Direktvermarktung ohne zusätzliche Förderung an den Strommärkten veräußern.
c) Der Bundesrat betont, dass die abrupte Abschaffung der Einspeisevergütung und die Umstellung auf
Direktvermarktung mit erheblichen Risiken verbunden ist. Zwar setzt der vorliegende Gesetzentwurf
für PV-Aufdachanlagen damit einen Anreiz zur Systemintegration und könnte damit zur Senkung der
Systemkosten beitragen. Allerdings greift die vorgeschlagene befristete Marktwertdurchleitung als
Übergangsregelung hin zur Direktvermarktung deutlich zu kurz. Flankierend bedarf es klarer
Rahmenbedingungen, die eine zügige und praxistaugliche Direktvermarktung sicherstellen.
d) Der Bundesrat bittet daher, die nachfolgenden Maßnahmen im weiteren Verlauf des
Gesetzgebungsverfahrens umzusetzen:
aa) Schaffung einer gesetzlichen Regelung, die alle beteiligten Akteure verpflichtet, innerhalb eines
Jahres praxistaugliche und standardisierte Marktkommunikationsprozesse zu erarbeiten,
bb) baldmögliche Schaffung weiterer gesetzlicher Maßnahmen zur Beschleunigung des Rollouts
intelligenter Messsysteme.
62. Zum Gesetzentwurf allgemein (Agri- und schwimmende Photovoltaikanlagen)
a) Der Bundesrat betont, dass besondere Solaranlagen wie Agri-Photovoltaikanlagen und schwimmende
Photovoltaikanlagen eine wichtige Säule der Energiewende sind, insbesondere um der begrenzten
Anzahl an verfügbaren Flächen im Bundesgebiet und dem Flächenverbrauch durch die Stromerzeugung
nachhaltig entgegenzuwirken. Agri-Photovoltaikanlagen ermöglichen die Doppelnutzung einer Fläche
für die Stromerzeugung und die Nahrungs- oder Futtermittelproduktion.
b) Der Bundesrat stellt fest, dass die Bundesregierung für die Regelungen des Solarpakets I im Hinblick
auf die Förderung besonderer Solaranlagen mit der Kommission bisher keine Einigung für eine
beihilferechtliche Genehmigung erzielen konnte. Für den Hochlauf der besonderen Solaranlagen bedarf es
jedoch maßgeblich attraktiver Finanzierungsbedingungen wie durch das Solarpaket I im Erneuerbare-
Energien-Gesetz (EEG) vorgesehen. Die zwei wesentlichen Elemente sind erhöhte Fördersätze bei der
EEG-Förderung sowie ein eigenes Ausschreibungsuntersegment im Rahmen der Ausschreibungen der
Bundesnetzagentur. Letzteres dient einem fairen Wettbewerb zwischen besonderen Solaranlagen und
Photovoltaik-Freiflächenanlagen.
c) Der Bundesrat stellt fest, dass der vorliegende Gesetzentwurf eine Streichung der Regelungen des
Solarpakets I zu den besonderen Solaranlagen vorsieht. Er fordert, im weiteren Verlauf des
Gesetzgebungsverfahrens die folgenden Maßnahmen umzusetzen:
aa) Die Regelungen des Solarpakets I, insbesondere das Ausschreibungsuntersegment für besondere
Solaranlagen nach § 37d EEG 2023 sowie die eigenen Ausschreibungs-Höchstwerte nach § 37b
Absatz 2 EEG 2023, sollen wiederaufgenommen werden.
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
bb) Für besondere Solaranlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird und die an keiner
Ausschreibung der Bundesnetzagentur teilnehmen, soll ein erhöhter anzulegender Wert von + 2,5 Cent
je Kilowattstunde gelten (vgl. § 48 Absatz 1b EEG 2023).
d) Der für eine beihilferechtliche Genehmigung erforderliche Abschöpfungsmechanismus wird aus Sicht
des Bundesrates mit den Bestimmungen des im Gesetzentwurf erstmals eingeführten
Refinanzierungsbeitrags umgesetzt. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, auf eine zügige beihilferechtliche
Genehmigung hinzuwirken sowie eine rückwirkende Gewährung der Beihilfe zu prüfen.
63. Zum Gesetzentwurf allgemein (Kritik an der Verlagerung der Förderung von PV-Freiflächenanlagen
zulasten von Solaranlagen auf, an oder in Gebäuden)
a) Der Bundesrat begrüßt die Weiterentwicklung der Förderung von PV-Freiflächenanlagen im ersten
Segment u. a. mit einer Steigerung der Ausschreibungsmengen.
b) Dagegen sieht der Bundesrat die umfassende Verlagerung zulasten von Solaranlagen auf, an oder in
Gebäuden kritisch. Eine solch starke Verlagerung hin zu Freiflächenanlagen kann mit verschiedenen
unerwünschten Folgen einhergehen, insbesondere mit zunehmendem Flächendruck,
Nutzungskonflikten mit der Landwirtschaft sowie dem Natur- und Landschaftsschutz, zusätzlichem
Netzausbau- und Netzintegrationsbedarf und steigenden Systemkosten. Zugleich kann sie die Teilhabe
von Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen und Kommunen an der Energiewende und damit deren
Akzeptanz beeinträchtigen.
c) Aus Sicht des Bundesrates sind verschiedene Regelungen, etwa die Abschaffung der Vergütung
kleinerer Solaranlagen auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand oder die Herabsetzung
der Grenze zur Direktvermarktungspflicht sowie die Verringerung der Ausschreibungsmenge darauf
ausgelegt, den Förderaufwand in diesem Segment zu reduzieren. Zudem wird die bisher in § 4
verankerte Zielsetzung gestrichen, wonach der Zubau von Solaranlagen auf, an oder in einem Gebäude oder
einer Lärmschutzwand mindestens dem Zubau von Freiflächenanlagen entsprechen soll.
d) Der Bundesrat betont die Relevanz des Ausbaus der Solarenergie auf, an oder in Gebäuden als zentralen
Baustein der urbanen Energiewende und zugleich als wesentliches Instrument zur Sektorenkopplung,
Bürgerbeteiligung sowie Akzeptanz.
e) Der Bundesrat erachtet es daher als erforderlich, dass die Bedeutung des PV-Ausbaus im zweiten
Segment als flächenschonendes und zugleich lastnahes sowie akzeptanzgesichertes Segment in der
Zielsetzung des EEGs verankert und die Bedeutung gegenüber dem Ausbau im ersten Segment nicht gemindert
werden.
Begründung:
Die im Gesetzentwurf vorgeschlagene Verschiebung zugunsten der Solaranlagen des ersten
Segments wird mit den verringerten Kosten in diesem Segment begründet. Die reinen
Stromgestehungskosten dieses Segments sind geringer, weshalb der zusätzliche Ausbau in diesem Bereich unterstütz
wird. Allerdings bleiben in diesem Zusammenhang Diskussionen um Flächenverfügbarkeit und
Akzeptanz unberücksichtigt. Beide Aspekte entfalten ihre Relevanz in der Regel auf kommunaler
Ebene bei der Flächenauswahl vor Ort. Da Anlagen des ersten Segmentes verfügbare und beplanbare
Fläche benötigen, entstehen Flächennutzungskonkurrenzen, die den Ausbau erschweren und die im
Bereich des zweiten Segments von vornherein unproblematisch sind. Die für den weiteren Ausbau
der erneuerbaren Energien im Allgemeinen und der Freiflächen-PV im Speziellen erforderliche
Akzeptanz sollte dadurch gewahrt werden, dass weiterhin ein erheblicher Anteil des PV-Ausbaus auf
bereits verfügbaren Flächen auf, an oder in Gebäuden umgesetzt wird. Dies ist auch im Sinne der
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Sektorenkopplung förderlich, die nachweislich in Haushalten mit PV-Anlagen schneller
voranschreitet. Bezugnehmend auf die jüngsten Beschlüsse der Energieministerkonferenz im Mai dieses
Jahres wird zudem auf die hohe Bedeutung der gebäudebezogenen PV im Rahmen der urbanen
Energiewende sowie als zentrales Instrument der Bürgerbeteiligung und zu Stärkung der Akzeptanz
der Energiewende verwiesen.
64. Zum Gesetzentwurf allgemein (Verlässliche Rahmenbedingungen für den Ausbau der Photovoltaik auf
Dächern)
a) Der Bundesrat stellt fest, dass der Ausbau der Photovoltaik auf Dächern ein zentraler Baustein zum
Erreichen der Klimaschutzziele insbesondere in den Großstädten ist. Ferner stellt der Bundesrat fest,
dass es zur Schaffung von Investitionssicherheit verlässliche Rahmenbedingungen braucht.
b) Der Bundesrat stimmt zu, dass eine schrittweise Übernahme von System- und Marktverantwortung
erfolgen muss. Er weist jedoch darauf hin, dass diese Transformation differenziert und anlagenbezogen
ausgestaltet werden muss. Für Kleinanlagen führt die Direktvermarktung derzeit noch zu
überproportionalem Aufwand und zusätzlichen Kosten und ist noch mit zu hohen Unsicherheiten aufgrund
vorgelagerter Entwicklungen verbunden. Ein schrittweiser Übergang ist notwendig, der an die Schaffung der
technischen und marktlichen Voraussetzungen knüpft. Dazu zählen u. a. der ausreichende Roll-out von
Smart Metern, die Verfügbarkeit von Direktvermarktern für kleine Mengen sowie attraktive
Marktprämien, die einen wirtschaftlichen Betrieb auch ohne feste Vergütung ermöglichen.
c) Der Bundesrat bittet, die im Gesetzentwurf vorgesehene befristete Übergangszahlung für den Eintritt
in die verpflichtende Direktvermarktung auf das Anlagensegment bis 100 Kilowatt-Peak auszuweiten
und angemessen zu verlängern, um dem Markt die erforderliche Zeit für die Schaffung der notwendigen
Voraussetzungen zu geben.
d) Der Bundesrat stellt fest, dass eine unbürokratische Form der Veräußerung von nicht selbstgenutztem
Strom für kleine Anlagen weiterhin notwendig sein kann. Die Photovoltaik auf Dächern stellt für
Großstädte nicht nur ein zentrales Element für das Erreichen der Klimaschutzziele dar, sie ist auch wesentlich
für die Sektorenkopplung und ein zentrales Instrument der Bürgerbeteiligung. Photovoltaik auf Dächern
ist flächenschonend umsetzbar, reizt private Investitionen an und stärkt so die Akzeptanz für die
Energiewende.
e) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine mit dem Marktwert vergütete
Netzbetreiberabnahme (Marktwertdurchleitung) im Photovoltaik-Anlagensegment unter 7 Kilowatt-Peak
einzuführen.
65. Zum Gesetzentwurf allgemein (Ausbauvorgabe für Solaranlagen auf Gebäuden)
a) Der Bundesrat begrüßt, dass die Rahmenbedingungen für den weiteren Ausbau der Erneuerbaren
Energien fortentwickelt und auf einen planbaren sowie kosteneffizienten Ausbau ausgerichtet werden sollen.
b) Der Bundesrat betont die zentrale Bedeutung eines zügigen, verlässlichen und gesellschaftlich
akzeptierten Ausbaus der Solarenergie für das Erreichen der klima- und energiepolitischen Ziele. Der Ausbau
ist so auszugestalten, dass er die unterschiedlichen Nutzungspotenziale berücksichtigt und
Flächenkonkurrenzen möglichst vermeidet.
c) Der Bundesrat stellt fest, dass Gebäude- und Dachflächen sowie andere bereits baulich vorgeprägte
Standorte besondere Potenziale für einen flächenschonenden Ausbau der Solarenergie bieten.
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
d) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, die bisherige Ausbauvorgabe für Solaranlagen auf
Gebäuden beizubehalten und die erforderlichen Anpassungen der Ausschreibungs- und
Ausbauvolumina vorzunehmen. Der Förderrahmen sollte so ausgestaltet werden, dass flächenschonende und
multifunktionale Anlagenformen gegenüber konventionellen Freiflächenanlagen angemessen
berücksichtigt werden.
Begründung:
Die vorgesehene Streichung der bisherigen Ausbauvorgabe für Solaranlagen auf Gebäuden
begünstigt eine Verlagerung des Photovoltaikausbaus zu klassischen Freiflächenanlagen. Dies kann
zusätzliche Flächenkonkurrenzen, insbesondere mit der landwirtschaftlichen Nutzung, verstärken.
Dach-, Gebäude- oder auch Lärmschutzanlagen nutzen bereits baulich geprägte Flächen,
ermöglichen eine dezentrale Stromerzeugung und können die Akzeptanz der Energiewende stärken. Auch
Parkplatz-, Agri- und Floating-PV tragen durch Mehrfachnutzungen zu einem flächenschonenden
Ausbau bei.
Ein kosteneffizienter Ausbau darf daher nicht ausschließlich an kurzfristig niedrigsten
Erzeugungskosten ausgerichtet werden. Vielmehr sind auch Flächenschonung, die Vermeidung von
Nutzungskonflikten, Akzeptanz sowie der zusätzliche Nutzen multifunktionaler Anlagenformen angemessen
zu berücksichtigen.
Die bisherige Ausbauvorgabe sollte deshalb beibehalten werden. Die erforderlichen Anpassungen
der Ausschreibungs- und Ausbauvolumina sind vorzunehmen, damit ein ausgewogener, planbarer
und flächenschonender Ausbau der Solarenergie gewährleistet bleibt.
66. Zum Gesetzentwurf allgemein (Stärkere Berücksichtigung der Bioenergie)
a) Der Bundesrat begrüßt, dass der vorliegende Gesetzentwurf die Bioenergie als Bestandteil des
Stromsystems anerkennt und durch entsprechende Neuregelungen – wenn auch begrenzte –
Zukunftsperspektiven eröffnet. Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass der Gesetzentwurf die systemischen
Potenziale von Biomasse als erneuerbarem und flexiblem Energieträger nicht hinreichend nutzt. Die
vorgesehenen rechtlichen Rahmenbedingungen verkennen die Stärke der Bioenergie als
Flexibilitätsenergie und heben bestehende Hemmnisse für die weitere Flexibilisierung und Bestandssicherung nicht
ausreichend auf.
b) Der vorgesehene Ausbaupfad für Biomasse reicht nicht aus, um die benötigte Systemdienstleistung in
Form von Flexibilität dauerhaft bereitzustellen. Ein ambitionierterer Ausbaupfad ist erforderlich, um
die Flexibilisierung bestehender Anlagen zu ermöglichen, gesicherte erneuerbare Leistung
bereitzustellen und die Versorgungssicherheit insbesondere in Zeiten geringer Wind- und Solarstromeinspeisung
zu gewährleisten. Der Bundesrat bittet daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob der
Ausbaupfad für Biomasse mit Blick auf die Systemrelevanz angemessen berücksichtigt werden kann.
c) Darüber hinaus sieht es der Bundesrat kritisch, dass die Ausgestaltung der Biomasse-Ausschreibungen
die wirtschaftliche Planungssicherheit von Betreibenden schwächt und damit Investitionsbereitschaft
reduziert. Dies betrifft sowohl die geringen Ausschreibungsvolumina als auch Regelungen wie die
endogene Mengensteuerung, die den Ausbau strukturell behindert. Der Bundesrat bittet daher, im weiteren
Gesetzgebungsprozess zu prüfen, ob das Ausschreibungsdesign insgesamt so überarbeitet werden kann,
dass es tatsächlich die Flexibilisierung aller Anlagenklassen fördert und drohende Stilllegungen sowie
damit verbundene Kapazitätsverluste verhindert. Darüber hinaus erachtet es der Bundesrat als
zielführend, die endogene Mengensteuerung abzuschaffen.
d) Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Flexibilisierung von Güllekleinanlagen gezielter angereizt
werden muss, um Vergütungsausfällen bei schwach positiven und negativen Strompreisen besser
entgegenzutreten. Güllekleinanlagen leisten einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz in der
Landwirtschaft sowie zur dezentralen, flexiblen Stromerzeugung. Der Bundesrat bittet daher, die Obergrenze für
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
die Befreiung von der Ausschreibungsteilnahme auf 400 Kilowatt installierte Leistung anzuheben, um
insbesondere kleineren, landwirtschaftlich geprägten Betrieben Flexibilisierungsmaßnahmen zu
ermöglichen.
e) Ergänzend sieht der Bundesrat die Streichung von Biomethan sehr kritisch, da damit wichtige
Investitionsanreize entfallen. Biomethan trägt zur Dekarbonisierung des Energiesystems bei und eröffnet
sektorübergreifende Einsatzmöglichkeiten, insbesondere in schwer elektrifizierbaren Bereichen. Statt die
Förderoption zu streichen, sollte das Ausschreibungsdesign verbessert oder Biomethan als förderfähiger
Brennstoff zugelassen werden. Andernfalls fehlen Investitionsanreize und Planungssicherheit für die
kostenintensive Biomethanaufbereitung, wodurch langfristig auch die Verfügbarkeit von Biomethan
für andere Sektoren gefährdet wird. Der Bundesrat bittet daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren
zu prüfen, ob die Streichung der Biomethan-Ausschreibungen zurückgenommen beziehungsweise die
Förderlogik so angepasst werden kann, dass wichtige Investitionsanreize erhalten bleiben.
Begründung:
Mit dem fortschreitenden Ausbau von Windenergie und Photovoltaik wächst der Bedarf an
steuerbaren erneuerbaren Erzeugungskapazitäten. Bioenergie übernimmt hierbei eine zentrale Rolle ein,
indem sie Strom bedarfsgerecht bereitstellen und damit fluktuierende Einspeisung ausgleichen kann.
Der vorliegende Gesetzentwurf trägt dieser Systemfunktion nicht ausreichend Rechnung. Eine
stärkere Berücksichtigung der Bioenergie ist daher sowohl energie- als auch wirtschaftspolitisch
geboten, zumal systemische Flexibilität aus Bioenergie preisdämpfend und stabilisierend auf die
Strompreise wirken kann.
67. Zum Gesetzentwurf allgemein (Übergangsregelungen für Biogasanlagen)
a) Der Bundesrat stellt fest, dass für viele Biogasanlagen, deren EEG-Vergütung nach 2025 bzw. 2026
auslief bzw. ausläuft, kein wirtschaftlicher Weiterbetrieb ermöglicht werden konnte bzw. möglich ist.
b) Der Bundesrat betont, dass für diese Anlagen Übergangsregelungen notwendig sind, um mit der
aktuellen Vergütung einen kostendeckenden Betrieb der Anlagen zu ermöglichen, der bisher aufgrund von
schwierigen Rahmenbedingungen oft nicht umsetzbar war oder ist.
c) Der Bundesrat bittet, Regelungen für Übergangsbedingungen zu prüfen und gegebenenfalls
anzupassen, sodass für bestehende Biogasanlagen ein wirtschaftlicher Weiterbetrieb möglich ist. Denkbar ist
beispielsweise, die im EEG 2023 vorhandene
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz für einen planbaren, kosteneffizienten, netzverträglichen und marktorientierten Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor (Unterrichtung über Stellungnahme des BR und Gegenäußerung der BRg)