Entwurf eines Gesetzes für einen planbaren, kosteneffizienten, netzverträglichen und marktorientierten Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor
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Entwurf eines Gesetzes für einen planbaren, kosteneffizienten, netzverträglichen und marktorientierten Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor
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ISSN 720 - 2946
Bundesrat Drucksache 470/26 (Beschluss)
25.09.26
Stellungnahme
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes für einen planbaren, kosteneffizienten,
netzverträglichen und marktorientierten Ausbau der erneuerbaren
Energien im Stromsektor
Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 beschlossen, zu
dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt
Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 allgemein (Verfahrenskritik, vorläufige Zurückstellung komplexer
Aspekte)
a) Der Bundesrat betont, dass das Gelingen der Transformation des deutschen
Energiesystems Bedingung ist für den langfristigen Erfolg des
Wirtschaftsstandorts Deutschland. Die energiepolitischen Weichen, die heute gestellt
werden, werden die nächste Phase der Transformation auf Jahre prägen.
Daher ist eine praxistaugliche und durchdachte Ausgestaltung des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes unbedingt notwendig.
b) Der Bundesrat bemängelt, dass die Auswirkungen zentraler Inhalte des
Gesetzesentwurfs nicht seriös bewertet werden können. Der notwendige
umfängliche Beteiligungsprozess hat nicht stattgefunden. Länder und
Verbände wurden mit kurzer Frist und ohne die Veröffentlichung von
Datengrundlagen oder Folgenabschätzungen beteiligt. Die im Rahmen der
Beteiligung geäußerten Bedenken wurden im nun vorgelegten Entwurf nicht
berücksichtigt. Aus Sicht des Bundesrates ist dieses Vorgehen der
Bundesregierung bei der Tragweite und Komplexität des Gesetzesvorhabens
fahrlässig und der Bedeutung des Entwurfs nicht angemessen.
c) Der Bundesrat fordert daher, komplexe Aspekte, die nicht europarechtlich
notwendig oder zeitkritisch wie die Sonderausschreibungen für die
Windenergie an Land sind, im aktuellen Verfahren zurückzustellen. Sie sollten
erst nach der Veröffentlichung einer umfänglichen Folgenabschätzung und
nach einer angemessenen Beteilung aller relevanter Stakeholder umgesetzt
werden. Das gilt insbesondere für Anpassungen bei der Vergütung kleiner
PV-Anlagen und deren Auswirkungen u. a. auf kleine und mittlere
Unternehmen und Mieterstrommodelle, bei Obergrenzen für Pachtzahlungen oder
bei Regelungen zur Stärkung von Power Purchase Agreements und
Direktbelieferung
d) Zudem fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, die Transformation
des Energiesystem ganzheitlich zu betrachten und zukunftsgewandt
voranzutreiben. Derzeit werden an verschiedenen Stellen wegweisende
energiepolitische Rahmenbedingungen gesetzt. Die einzelnen Initiativen haben
zwar große Wechselwirkungen, eine strategische Ausrichtung und
Steuerung fehlt jedoch. Dies gilt insbesondere für die Wechselwirkungen von
Netzpaket, EEG-Novelle und dem AgNes-Prozess der Bundesnetzagentur.
Begründung:
Eine abschließende Bewertung der im Gesetzesentwurf enthaltenen
Regelungen ist vielfach nicht möglich. Datengrundlagen oder Folgenabschätzungen
wurden nicht veröffentlicht. Zudem wurde Unternehmen, Verbänden und
Ländern nicht ausreichend Zeit und Raum geboten, die vorgesehenen
Regelungen auf ihre Wechselwirkungen und Praxistauglichkeit zu überprüfen.
Gleichwohl ist eine EEG-Novelle zeitnah nötig, um das EEG durch die Einführung
zweiseitiger Differenzverträge europarechtskonform weiterzuentwickeln und
Sonderausschreibungen für die Windenergie an Land einzuführen. Einzelne
Anpassungen, deren Folgen von hier aus nicht bewertet werden können und die
europarechtlich nicht nötig und nicht zeitkritisch sind, sollten im Rahmen eines
strukturierten und fundierten Beteiligungsprozesses, anknüpfend etwa an die
Plattform Klimaneutrales Stromsystem, entwickelt und mit ausreichend
Vorlauf und erst bei gegebener Klarheit gesetzlich umgesetzt werden.
Unbeschadet seiner Stellungnahme in Ziffer 1 nimmt der Bundesrat zu dem
Gesetzentwurf im Übrigen wie folgt Stellung:
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c1 ‒ neu ‒ (§ 3 Nummer 16 EEG 2027)
Nach Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c ist der folgende Buchstabe c1
einzufügen:
‚c1) In Nummer 16 wird die Angabe „es sei denn, der Strom wird in
unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht und nicht durch ein Netz
durchgeleitet“ durch die Angabe „es sei denn, der Strom wird über eine
Direktleitung ohne Nutzung des öffentlichen Netzes an einen oder
mehrere Letztverbraucher geliefert“ ersetzt.‘
Begründung:
Die physikalische Direktbelieferung ist eines der wirksamsten Instrumente für
eine wettbewerbsfähige, nachhaltige Industrieversorgung. Entsprechend ist im
Koalitionsvertrag der die Bundesregierung tragenden Parteien vereinbart, die
Möglichkeit der physikalischen Direktversorgung der Industrie räumlich
auszuweiten (Verantwortung für Deutschland. Koalitionsvertag zwischen CDU,
CSU und SPD, 2025, Z. 997). Das derzeitige Erfordernis der „unmittelbaren
räumlichen Nähe“ als Abgrenzungskriterium zum Vorliegen einer
Direktvermarktung nach § 3 Nummer 16 schränkt jedoch den Einsatz von
Direktleitungen erheblich ein. In der Praxis werden dadurch viele Projekte erschwert oder
sogar verhindert, obwohl sie wirtschaftlich und auch netztechnisch sinnvoll
wären. Für die Industrie, die angesichts des anhaltenden Kostendrucks auf
wettbewerbsfähige und zugleich klimafreundliche Energie angewiesen ist,
stellt ein solches Versorgungsmodell einen wesentlichen Bestandteil einer
zukunftsfähigen Energieversorgung dar. Zudem entlastet Strom, der über
Direktleitungen bezogen wird, die Netze und senkt die Redispatch-Kosten.
Vor diesem Hintergrund kann das Abgrenzungskriterium eines engen
räumlichen Bezugs nicht Teil der Definition von Direktvermarktung sein.
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b (§ 4 Satz 2 EEG 2027)
Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 4 Satz 2 ist zu streichen.
Begründung:
Solaranlagen des ersten Segments (i. F. PV-Freiflächenanlagen) im Sinne des
EEG 2023 mögen zwar kostengünstiger sein als Solaranlagen des zweiten
Segments (Photovoltaikanlagen auf, an oder in einer baulichen Anlage – PV-
Aufdachanlagen), jedoch werden die ambitionierten Ziele des Ausbaus der
Solarenergienutzung des § 4 Nummer 3 EEG 2023 (installierte PV-Leistung
von 215 Gigawatt im Jahr 2030 und 400 Gigawatt im Jahr 2040) mit einem
primären Fokus auf die Errichtung von PV-Freiflächenanlagen bei einer
aktuellen Bruttoleistung von aktuell etwas über 128 Gigawatt (Stand: Ende
August 2026) wahrscheinlich nicht erreicht werden, sofern der Ausbau nicht in
gleichem Maße fortgesetzt wird.
Um auch den PV-Aufdachausbau weiterhin anzureizen und die Ausbauziele im
Solarsegment insgesamt zu erreichen, ist an der gesetzgeberischen Zielsetzung
einer mindestens hälftigen Aufteilung zwischen PV-Aufdachanlagen und PV-
Freiflächenanlagen (als sogenannte Soll-Vorschrift) festzuhalten.
Da die Errichtung von PV-Freiflächenanlagen mit verschiedenen Nutzungen
(z. B. Landwirtschaft, Wohnungsbau, Industrie- und Gewerbe, Straßen- und
Netzausbauvorhaben, Freiflächen für Umwelt- und Naturschutz) in Konkurrenz
steht, ist die Beibehaltung des PV-Aufdach-Freiflächen-Verhältnisses auch
deshalb geboten, um den aktuell bestehenden, hohen Druck auf die noch
verfügbaren Freiflächen etwas abzumildern.
Im Übrigen trägt das gesetzgeberische (Mindest-)Zielbild eines hälftigen PV-
Ausbaus auch dazu bei, das Ziel der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, den
Zuwachs an Siedlungs- und Verkehrsflächen bis 2030 auf unter 30 Hektar pro
Tag zu reduzieren, einzuhalten.
Darüber hinaus ist es für den Natur- und Artenschutz förderlich, wenn PV-
Anlagen verstärkt auf bereits versiegelte Flächen gelenkt werden (z. B.
Gebäude, bauliche Anlagen, Konversionsflächen). Auch ist es für die Akzeptanz der
Energiewende in der Bevölkerung insgesamt förderlich, wenn in einem
mindestens gleichen Verhältnis bereits versiegelte Flächen für den PV-Ausbau in
Anspruch genommen werden und ein weitergehender Flächenverbrauch
möglichst vermieden wird.
4. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe d (§ 5 Absatz 5 Satz 5 EEG 2027)
a) Der Bundesrat begrüßt die Möglichkeit der grenzüberschreitenden Nutzung
der Offshore-Windenergie. Die mit der Novelle vorgenommen
regulatorischen Änderungen sind notwendig, um eine Förderung und einen
Anschluss über grenzüberschreitende Leitungen zu ermöglichen.
b) Der Bundesrat bittet aber, zu prüfen, wie sichergestellt werden kann, dass
über hybride Interkonnektoren angeschlossene Offshore-Windparks nur
anteilig in dem Umfang, wie die Leitung auch zur Einspeisung in das deutsche
Stromnetz zur Verfügung steht, auf das Ausbauziel nach § 1 Absatz 2
angerechnet werden können, um eine Anrechnung konventionellen
internationalen Stromhandels auf die Ausbauziele zu vermeiden.
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Durch die Einführung eines zusätzlichen § 5 Absatz 5 Satz 5 EEG 2027 wird
erreicht, dass grenzüberscheitende Offshore-Kooperationen über die in § 5
Absatz 5 Satz 1 EEG 2027 vorgesehenen Anrechnungen hinaus auch auf das
Ausbauziel des § 1 Absatz 2 WindSeeG, welches gemäß § 4 Nummer 2 EEG 2027
den Ausbaupfad für Wind auf See regelt, sowie die Ausschreibungsvolumina
des § 2a Absatz 1 WindSeeG angerechnet werden können. Die Möglichkeit,
grenzüberschreitende Projekte auf das Ausbauziel anzurechnen, ist im Hinblick
auf die Erreichung des Ausbauziels von 70 Gigawatt bis 2045 sinnvoll. Auch
können so höhere Volllaststunden erzielt werden, da die Anlagen untereinander
weniger verschattet werden. Projekte, wie etwa der TYSDAN Hybrid
Interkonnektor, sind bereits in Planung und benötigen einen verlässlichen,
transparenten Umsetzungsrahmen.
Zu Buchstabe b:
Bei der Anrechnung sollen sich die Ausbauvolumina mit Blick auf die zu
installierende Leistung nach Bezuschlagung der Windenergieanlage auf See
aus einem Kooperationsprojekt um den Umfang des installierten
Leistungsanteils verringern. Diese werden auf die Gesamtziele des Offshore-Ausbaus
angerechnet.
Bei dem Anschluss grenzüberschreitender Projekte gilt es aber, die
Besonderheiten der Projekte in den Blick zu nehmen. So werden hybride Offshore-
Systeme als grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitung sowohl an
das Stromversorgungsnetz in Deutschland als auch an das
Stromversorgungsnetz mindestens eines weiteren Staates angeschlossen (§ 3 Nummer 59
EnWG). In diesen Fällen ist dafür Sorge zu tragen, dass eine Anrechnung auch
nur insoweit erfolgen kann, wie die Leistung auch tatsächlich in Deutschland
zur Verfügung steht. Dies ist auch in der Novelle des Windenergie-auf-See-
Gesetzes sicherzustellen.
5. Zu Artikel 1 Nummer 10a – neu – (§ 8a Absatz 1a – neu –, 3 EEG 2027)
Nach Artikel 1 Nummer 10 ist die folgende Nummer 10a einzufügen:
‚10a. § 8a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Kann der Netzbetreiber den Netzanschluss nach § 8
Absatz 1 wegen unzureichender Netzkapazität nicht oder nicht in der
beantragten Leistungshöhe anbieten, ist er verpflichtet, dem
Anschlussbegehrenden unverzüglich ein Angebot zum Abschluss
einer flexiblen Netzanschlussvereinbarung nach Absatz 1 zu
unterbreiten. Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht, soweit
der Netzbetreiber nachvollziehbar darlegt, dass eine flexible
Netzanschlussvereinbarung zur Einspeisung auf reduziertem
Leistungsniveau aus betriebsbedingten, wirtschaftlichen oder
technischen Gründen unter Berücksichtigung des Zwecks dieses
Gesetzes nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist
dem Anschlussbegehrenden unverzüglich in Textform zu
begründen; die Begründung muss die maßgeblichen Gründe sowie die
zur Herstellung der hierfür erforderlichen Anschluss- bzw.
Einspeisekapazität notwendigen Maßnahmen und die damit
verbundenen Kosten enthalten.“
b) Absatz 3 wird gestrichen.‘
Begründung:
Durch eine Ergänzung des § 8a EEG, der bislang als bloße Kann-Bestimmung
ausgestaltet ist, wird das Instrument der flexiblen Netzanschlussvereinbarung
als zentrales Instrument zur beschleunigten Integration von Erneuerbare-
Energien-Anlagen (EE-Anlagen) in die Stromnetze gestärkt. In vielen
Regionen scheitern Netzanschlüsse derzeit daran, dass die beantragte
Einspeiseleistung kurzfristig nicht vollständig bereitgestellt werden kann. Durch die
Verpflichtung des Netzbetreibers, in solchen Fällen unverzüglich eine flexible
Netzanschlussvereinbarung anzubieten, können vorhandene Netzkapazitäten
effizienter genutzt und EE-Anlagen schneller ans Netz gebracht werden.
Die Regelung schafft einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen
der Anschlussbegehrenden und den berechtigten Anforderungen eines sicheren
Netzbetriebs.
Mit der Formulierung „unter Berücksichtigung des Zwecks dieses Gesetzes“
im Absatz 1a Satz 2 wird klargestellt, dass die Unmöglichkeit oder
Unzumutbarkeit nicht nur aus Sicht des Netzbetreibers zu bewerten ist, sondern auch im
Lichte der Zielsetzung des EEG. Maßgeblich ist insbesondere, dass das EEG
den Ausbau erneuerbarer Energien und deren möglichst effiziente Integration
in das Stromsystem fördern soll. Damit soll vermieden werden, dass
betriebliche, technische oder wirtschaftliche Gründe isoliert betrachtet werden (z. B.
pauschaler Verweis auf zusätzlichen Prüf-, Abstimmungs- oder
Verwaltungsaufwand oder interne Standardprozesse). Sie sind vielmehr gegen das
gesetzliche Interesse an einer besseren Nutzung vorhandener Netzkapazitäten und
einer beschleunigten Netzanbindung erneuerbarer Anlagen abzuwägen.
Zudem können durch Absatz 1a Satz 2 auch Netzverstärkungen, Anpassungen
am Netzanschlusspunkt, Schutztechnik, Mess-, Steuer- und Regelungstechnik
oder sonstige Ertüchtigungsmaßnahmen erfasst sein. Zugleich sollen die
hierfür voraussichtlich entstehenden Kosten nachvollziehbar dargestellt werden,
damit der Anschlussbegehrende die Ablehnung prüfen und mögliche
Alternativen bewerten kann.
Die Ergänzung, dass die Ablehnung unverzüglich in Textform zu erfolgen hat,
ist an § 17 Absatz 2 Satz 2 Energiewirtschaftsgesetz angelehnt und soll
Verzögerungen durch den Netzbetreiber verhindern.
Durch die Neuregelung wird Absatz 3 entbehrlich und ist daher zu streichen.
6. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b (§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
Buchstabe a EEG 2027)
In Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
Buchstabe a ist nach der Angabe „jederzeit“ die Angabe „die Ist-Einspeisung abrufen
und“ einzufügen.
Begründung:
§ 9 Absatz 2 EEG-E regelt insbesondere, über welche technische Ausrüstung
neue Anlagen bis zum Smart-Meter-Rollout verfügen müssen.
Bei größeren Anlagen ab 25 Kilowatt sollte aus Sicht des Bundesrates keine
veraltete unidirektionale Funkrundsteuertechnik mehr verbaut werden. Die zu
verbauenden technischen Einrichtungen sollten gewährleisten, dass die
Netzbetreiber Signaleingang und -umsetzung kontrollieren können. Dies bietet
einen erheblichen Mehrwert für die Netzbetreiber bei der Aufrechterhaltung
eines sicheren Netzbetriebs.
Das Ziel der Verbauung von Fernwirktechnik wird dadurch erreicht, dass die
Voraussetzungen an die technischen Einrichtungen in § 9 Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 an Nummer 1 angeglichen werden.
Generell sollten aus Sicht des Bundesrates – wann immer möglich und
insbesondere bei größeren Anlagen – unmittelbar Smart Meter verbaut werden. Auf
die in § 9 Absatz 2 EEG-E vorgesehenen Zwischenlösungen sollte möglichst
verzichtet werden.
7. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c (§ 9 Absatz 2b EEG 2027)
Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c ist zu streichen.
Begründung:
§ 9 Absatz 2b EEG-E 2027 sieht für Photovoltaik-Aufdachanlagen mit einer
installierten Leistung von weniger als 100 Kilowatt eine dauerhafte
Begrenzung der maximalen Wirkleistungseinspeisung von 50 Prozent der installierten
Leistung vor. Diese Regelung geht über das für die Netzintegration
erforderliche Maß hinaus und ist daher entbehrlich. Die bestehenden Regelungen des
§ 9 Absatz 2 Nummer 2b und 3 EEG sehen bereits eine sachgerechte
Begrenzung bis zum Einbau eines intelligenten Messsystems vor und stellen die
Steuerbarkeit der Anlage im Engpassfall sicher.
Um den Anteil von Strom aus erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch
bis 2030 auf 80 Prozent zu erhöhen (§ 1 Absatz 2 EEG), bedarf es eines
weiteren konsequenten Ausbaus der erneuerbaren Energien. Photovoltaik-
Aufdachanlagen tragen mit rund 65 Prozent der installierten Photovoltaik-Leistung im
Bundesgebiet maßgeblich dazu bei, dieses ambitionierte Ziel zu erreichen.
Durch Photovoltaik-Aufdachanlagen wird privates Kapital mobilisiert und eine
direkte Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger an der Energiewende ermöglicht.
Das stärkt die Sichtbarkeit und Akzeptanz insgesamt.
8. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a (§ 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a1
– neu – EEG 2027), Nummer 19 Buchstabe b (§ 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a
– neu – EEG 2027), Nummer 29 (§ 25 Absatz 1 Satz 1 EEG 2027)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Nach Nummer 17 Buchstabe a § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist der
folgende Buchstabe a1 einzufügen:
„a1) Marktwertdurchleitung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder“
b) Nach Nummer 19 Buchstabe b § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist die
folgende Nummer 1a einzufügen:
„1a. Strom aus Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 7
Kilowatt, oder“
c) In Nummer 29 § 25 Absatz 1 Satz 1 ist nach der Angabe
„Refinanzierungsbeiträge,“ die Angabe „Marktwertdurchleitungen,“ einzufügen.
Begründung:
Die Pflicht zur Direktvermarktung sollte nur für Anlagen ab einer installierten
Leistung von 7 Kilowatt eingeführt werden, um den aktuellen Zeitplan für den
Smart Meter Rollout nicht zu gefährden. Unterhalb dieser Schwelle sollte
weiterhin eine am Marktwert orientierte unbürokratische Möglichkeit der
vergüteten Netzbetreiberabnahme für 20 Jahre bestehen (Marktwertdurchleitung),
da die Kosten für Direktvermarktung und Einbau von intelligenten
Messsystemen hier unverhältnismäßig sind.
9. Zu Artikel 1 Nummer 18 (§ 20 Absatz 1 Satz 1 EEG 2027)
In Artikel 1 Nummer 18 § 20 Absatz 1 Satz 1 ist die Angabe „25 Kilowatt“
durch die Angabe „7 Kilowatt“ zu ersetzen.
10. Zu Artikel 1 Nummer 18 (§ 20 Absatz 1 Satz 1 EEG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren § 20 Absatz 1 Satz 1
EEG-E dahingehend zu ändern, dass der Anspruch auf Zahlung der
Marktprämie nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 EEG-E auch für PV-Anlagen mit einer
installierten Leistung von weniger als 25 kW besteht.
Begründung:
Da für kleine PV-Dachanlagen die Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1
Nummer 2 EEG-2023 der Regelfall ist, tritt die Direktvermarktung für solche
Anlagen bislang regelmäßig hinter die geltende Einspeisevergütung zurück.
Der Gesetzentwurf sieht nunmehr einerseits die schrittweise Ablösung der
bisherigen Einspeisevergütung und andererseits eine Begrenzung des Anspruchs
auf die Marktprämie auf Anlagen mit einer installierten Leistung ab
25 Kilowatt vor. Das Zusammenwirken dieser Regelungen verschlechtert die
Förderbedingungen für kleinere Solaranlagen.
Die vorgesehene Übergangszahlung ändert jedoch nichts daran, dass
Solaranlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 25 Kilowatt nach
Auslaufen der Übergangszahlung weder auf die bisherige Einspeisevergütung noch
auf die Marktprämie zurückgreifen können, was insbesondere für urbane
Räume, die durch Dach-PV und begrenzte Flächenverfügbarkeit geprägt sind,
problematisch erscheint. Der Zugang zur Marktprämie sollte daher auch für
Solaranlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 25 Kilowatt
eröffnet werden.
11. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe b (§ 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EEG
2027)
Artikel 1 Nummer 19 § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist durch die folgende
Nummer 1 zu ersetzen:
„1. Strom aus Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als
50 Kilowatt, die vor dem 1. Januar 2031 in Betrieb genommen worden
sind,“
Begründung:
Als Kompensation für den Wegfall der festen Einspeisevergütung sieht der
Gesetzentwurf für Anlagen bis 50 Kilowatt eine nach Anlagenklassen gestufte
begrenzte Übergangszahlung vor. Diese Übergangslösung ist zeitlich
unzureichend. Für den Übergang hin zu einer standardisierten Direktvermarktung
benötigt der Markt mehr Zeit, konkret bis mindestens zum Ablauf des Jahres
2030. Die Pflicht zur Direktvermarktung sollte daher für alle Anlagenklassen
erst für das Jahr eingeführt werden, in dem frühestens damit zu rechnen ist,
dass die technischen und marktlichen Voraussetzungen vorliegen. Dazu zählen
u. a. der ausreichende Roll-out von Smart Metern, die Verfügbarkeit von
Direktvermarktern für kleine Mengen sowie massentaugliche Prozesse auf
Verteilnetzebene und eine reibungslose digitale Marktkommunikation.
12. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe b (§ 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
Buchstabe a EEG 2027)*
In Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe b § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
Buchstabe a ist die Angabe „50 Kilowatt“ durch die Angabe „100 Kilowatt“ zu
ersetzen.
Begründung:
Für Anlagen unter 100 Kilowatt führt die Direktvermarktung derzeit noch zu
überproportionalem Aufwand und zusätzlichen Kosten. Auch für Anlagen
größer als 50 Kilowatt und kleiner als 100 Kilowatt braucht es daher einen
Übergang von der bisher möglichen Einspeisevergütung zur
Direktvermarktung, der an die Schaffung der technischen und marktlichen Voraussetzungen
geknüpft wird. Die befristete Übergangszahlung stellt dabei eine Anpassung
der Vergütung an das Marktniveau dar, was den staatlichen Förderaufwand
reduziert, ohne die Anlagenbetreiber über Gebühr zu belasten.
13. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe b (§ 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EEG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren § 21 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 EEG-E dahingehend zu ändern, dass für Strom aus kleineren Solar-
* bei Übernahme in den Gesetzesbeschluss mit Ziffer 11 redaktionell zusammenzuführen
anlagen auch nach Ablauf der in § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstaben a
bis c EEG-E vorgesehenen Übergangszeiträume ein gesetzlicher
Zahlungsanspruch im Rahmen der Netzbetreiberabnahme besteht.
Begründung:
§ 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EEG-E sieht einen nach dem Zeitpunkt der
Inbetriebnahme und der installierten Leistung gestaffelten Zahlungsanspruch im
Rahmen der Netzbetreiberabnahme vor. Danach besteht der Zahlungsanspruch
für Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 50 Kilowatt bei
einer Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2028, für Anlagen mit einer
installierten Leistung von weniger als 25 Kilowatt bei Inbetriebnahme vor dem
1. Januar 2029 und für Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als
7 Kilowatt bei einer Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2031.
Die gegenüber dem vorherigen Entwurfsstand vorgesehene Verlängerung des
Übergangszeitraums für Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger
als 7 Kilowatt trägt den besonderen Belangen kleiner Anlagen stärker
Rechnung. An der grundsätzlichen, nach Inbetriebnahmezeitpunkt und
Anlagengröße gestaffelten Begrenzung des Zahlungsanspruchs wird jedoch
festgehalten. Die Übergangsregelung gewährleistet damit keine langfristige
Vergütungsoption. Vielmehr wird der Kreis der Neuanlagen, für die ein Zahlungsanspruch
besteht, schrittweise reduziert.
Die schrittweise Abschaffung der Förderung betrifft gerade die
Anlagengrößen, die den urbanen PV-Ausbau maßgeblich tragen. Der (schrittweise)
Wegfall einer garantierten gesetzlichen Vergütung verschlechtert die
Finanzierungssicherheit und erschwert zudem die Umsetzung landesrechtlicher
Verpflichtungen zum PV-Ausbau. Zugleich stellt die vorgesehene
Netzbetreiberabnahme nach § 21 Absatz 1 i. V. m § 19 Absatz 1 Nummer 2 EEG-E
insbesondere für Betreiberinnen und Betreiber kleiner und mittlerer PV-Anlagen
keinen gleichwertigen Ersatz für den bisherigen Vergütungsanspruch dar.
14. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe c (§ 21 Absatz 2 Nummer 1 EEG 2027)
Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe c ist durch den folgenden Buchstaben c zu
ersetzen:
‚c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird < … weiter wie Vorlage … >.
bb) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. müssen dem Netzbetreiber den gesamten in dieser Anlage
erzeugten Strom zur Verfügung stellen, der durch ein Netz
durchgeleitet wird, und“ ‘
Begründung:
Im Koalitionsvertrag der die Bundesregierung tragenden Parteien ist
vereinbart, die Möglichkeit der physikalischen Direktversorgung der Industrie
räumlich auszuweiten (Verantwortung für Deutschland. Koalitionsvertag zwischen
CDU, CSU und SPD, 2025, Z. 997). Der vorliegende Gesetzentwurf enthält
bisher keine Regelung, um dieses Ziel umzusetzen.
Insbesondere für Industrie- und Gewerbegebiete ist die direkte Lieferung von
erneuerbarem Strom jedoch ein wesentlicher Faktor, um von den niedrigen
Kosten für die Erzeugung erneuerbarer Energien zu profitieren, die
Stromkosten zu senken und die Dekarbonisierung der Wirtschaft zu fördern. Das nach
geltender Rechtslage bestehende Erfordernis der „unmittelbaren räumlichen
Nähe“ ist dafür nicht das geeignete Abgrenzungskriterium. Mangels
gesetzlicher Klarstellung kommt es für diese qualifizierte Nähebeziehung nach wie
vor auf die Umstände des Einzelfalls an. Das birgt große Unsicherheiten, denn
regelmäßig ist es nicht möglich, Windenergieanlagen sowie größere
Freiflächenphotovoltaikanlagen unmittelbar neben industriellen Verbrauchern zu
errichten. Häufig liegen sie einige Kilometer entfernt, weil etwa die
Flächenverfügbarkeit oder das Genehmigungsrecht dies erfordern. Auch in diesen
Fällen wäre eine Direktbelieferung zwischen Erzeugungsanlage und
Industriebzw. Gewerbebetrieb die richtige Lösung. Bleibt aber die Direktbelieferung an
einen unbestimmten und engen räumlichen Bezug gebunden, werden genau die
Projekte erschwert, die erneuerbaren Strom direkt zu Industrie und Gewerbe
bringen könnten.
Vor diesem Hintergrund kann für die Möglichkeit der physikalischen
Direktversorgung nicht die räumliche Nähe entscheidend sein. Vielmehr muss es
darauf ankommen, dass der Strom ohne Nutzung des öffentlichen Netzes über
eine Direktleitung an den Letztverbraucher geliefert wird.
15. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe d (§ 21b Absatz 4 Nummer 2 Buchstaben a
bis c EEG)
Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe d ist durch den folgenden Buchstaben d zu
ersetzen:
‚d) In Absatz 4 Nummer 2 werden die Buchstaben a bis c durch die folgenden
Buchstaben a und b ersetzt:
„a) der Strom über eine Direktleitung und
b) ohne Nutzung des öffentlichen Netzes an den Dritten geliefert wird.“ ‘
Begründung:
Ziel der Novellierung des EEG ist, die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit,
Klimaschutz und soziale Ausgewogenheit zusammenzubringen. Bei der
dynamischen Transformation müssen Kosteneffizienz, Versorgungssicherheit und
Wettbewerbsfähigkeit in Einklang gebracht werden. Es soll einen klaren Fokus
auf mehr Markt, Innovation, Ganzheitlichkeit und Systemorientierung geben.
Die marktlichen Potenziale bleiben aber in Teilen ungenutzt, wenn die für die
Industrie wichtige Direktbelieferung von industrie- und Gewerbekunden über
Direktleitung weiterhin von dem Kriterium der „unmittelbaren räumlichen
Nähe“ abhängig gemacht wird. Entscheidend ist, dass nicht das Netz der
öffentlichen Versorgung, sondern eine Direktleitung genutzt wird. Die Gefahr,
dass das Instrument zu weit ausgedehnt wird, besteht hingegen nicht, da alleine
die Kosten für die Direktleitung die Möglichkeit der Direktbelieferung
begrenzen. Der Bundesrat bittet darüber hinaus, zu prüfen, ob weitere Änderungen zur
erleichterten Nutzung der marktlichen Potenziale über Direktbelieferungen der
Industrie- und Gewerbekunden nötig sind.
16. Zu Artikel 1 Nummer 22 (§ 21d Absatz 1 Satz 1 EEG 2027)
In Artikel 1 Nummer 22 § 21d Absatz 1 Satz 1 ist die Angabe „100 Kilowatt“
durch die Angabe „200 Kilowatt“ zu ersetzen.
Begründung:
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass der Abschöpfungsmechanismus, also die
Erhebung des Refinanzierungsbeitrags, bereits für Anlagen mit einer
installierten Leistung von 100 Kilowatt greift. EU-rechtlich vorgeschrieben ist die
Erhebung des Refinanzierungsbeitrags jedoch erst ab einer installierten
Leistung von 200 Kilowatt. Diese Vorgabe sollte nicht überschritten werden. So
würden zusätzliche Hürden für kleinere Anlagen vermieden und deutlich
weniger Anlagen erfasst, wobei der dadurch verlorengehende Abschöpfungsbetrag
gemessen an der Kostenersparnis gering wäre.
17. Zu Artikel 1 Nummer 22 (§ 21e EEG 2027)
a) Der Bundesrat begrüßt die Einführung zweiseitiger Differenzverträge
(„Contracts for Difference“) sowie die weiterhin bestehende Möglichkeit
zum Wechsel in sonstige nicht-geförderte Veräußerungsform wie etwa
Power-Purchase Agreements („PPA“).
b) Der Bundesrat stellt fest, dass eine entsprechende Mitteilung zum Verzicht
auf die Förderung durch eine Marktprämie jedoch nur noch einmalig bis
zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach Inbetriebnahme der Anlage
erfolgen kann. Einerseits ist eine gewisse Festlegung notwendig, da sonst
Zeiträume mit erwartbaren Refinanzierungsbeiträgen durch den Wechsel
der Veräußerungsform umgangen werden könnten. Andererseits führt dies
zu einer Reduktion der Anreize für nicht-geförderte Vermarktungsformen
wie PPA.
c) Der Bundesrat bittet daher, zu prüfen, inwieweit eine größere Flexibilität
für Anlagenbetreiber hinsichtlich des Wechsels in Veräußerungsform wie
PPA erhalten bleiben kann.
Begründung:
Durch die Einführung zweiseitiger Differenzverträge („Contracts for
Difference“) wird für geförderte Anlagen künftig auch ein Refinanzierungsbeitrag
notwendig. Gleichzeitig bleibt der Wechsel in eine nicht-geförderte
Vermarktungsform wie etwa Power-Purchase Agreements („PPA“) möglich. Die gemäß
§ 21c gegebene Möglichkeit zum Wechsel zwischen den Veräußerungsformen
bleibt grundsätzlich erhalten, allerdings wird die bisherige monatliche
Flexibilität nicht mehr gegeben sein.
Mit Umstellung der Förderung wird ein Wechsel in eine Veräußerungsform
wie PPA künftig nur noch einmalig in den ersten zehn Jahren ab
Inbetriebnahme möglich sein. Diese Einschränkung ist dadurch bedingt, dass Zeiträume
mit erwartbaren Refinanzierungsbeiträgen sonst durch den Wechsel der
Veräußerungsform umgangen werden könnten.
Jedoch geht dies zu Lasten der Flexibilität für Anlagenbetreiber und reduziert
somit auch Anreize zur Nutzung förderfreier Veräußerungsformen wie PPA,
obwohl eine Stärkung marktlicher Instrumente außerhalb der EEG-Förderung
anvisiert wird. Daher wird eine Prüfung erbeten, inwiefern eine gewisse
Flexibilität beim Wechsel zwischen den Veräußerungsformen weiter
aufrechterhalten bleiben kann, um weiterhin Anreize für nicht-geförderte
Veräußerungsformen zu stärken.
18. Zu Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe d - neu - (§ 22 Absatz 4 Satz 2 EEG 2027)
Nach Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe c ist der folgende Buchstabe d
einzufügen:
‚d) Absatz 4 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Von diesem Erfordernis sind Biomasseanlagen mit einer installierten
Leistung bis einschließlich 400 Kilowatt ausgenommen, es sei denn, es
handelt sich um bestehende Biomasseanlagen nach § 39g.“ ‘
Begründung:
Güllekleinanlagen leisten neben ihrem Beitrag zur erneuerbaren
Stromerzeugung einen wichtigen Beitrag zum landwirtschaftlichen Klimaschutz, indem sie
die Methanemissionen aus der Wirtschaftsdüngerlagerung unterbinden. Durch
die Verwertung von Reststoffen sind sie zudem ein Element der
Kreislaufwirtschaft und beanspruchen keine zusätzliche Anbaufläche. Das EEG würdigt
diese Vorteile durch spezielle Vergütungsregelungen:
Anlagen, in denen überwiegend Gülle vergoren wird, mit einer installierten
Leistung bis einschließlich 150 Kilowatt – sogenannte Güllekleinanlagen –
sind im geltenden EEG von der Teilnahme an Ausschreibungen ausgenommen
und erhalten eine gesetzlich festgelegte Vergütung.
Allerdings ist bisher die maximal installierte Leistung von Güllekleinanlagen
in derselben Höhe wie die Höchstbemessungsleistung festgelegt. Dadurch
besteht für diese Anlagen bisher keine Möglichkeit, durch Überbauung eine
flexible Fahrweise zu erreichen. Dies beeinträchtigt sowohl den Weiterbetrieb
von Bestandsanlagen nach Ende des ersten Vergütungszeitraums als auch den
Zubau neuer Güllekleinanlagen.
Damit Güllekleinanlagen auch in Zukunft systemdienlich und wirtschaftlich
betrieben werden können, ist es erforderlich, auch diesem Anlagensegment die
Möglichkeit zur Flexibilisierung einzuräumen.
Der vorliegende Vorschlag schafft deshalb die rechtliche Grundlage für die
Flexibilisierung von Güllekleinanlagen:
– In § 22 wird die Obergrenze für die Befreiung von der Teilnahme an
Ausschreibungen von 150 Kilowatt installierte Leistung auf 400 Kilowatt
angehoben.
– Im Gegenzug wird die Obergrenze für den Zahlungsanspruch nach § 44
Absatz 2 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 auf eine installierte Leistung
von höchstens 400 Kilowatt, statt bisher 150 Kilowatt, angehoben.
– Die Bemessungsleistung nach § 44 Absatz 1 bleibt unverändert bei
150 Kilowatt (Höchstbemessungsleistung), somit wird die maximal
geförderte Strommenge pro Biogasanlage nicht ausgeweitet.
Zur konsistenten Umsetzung dieser Flexibilisierung sind Folgeänderungen in
§ 30 (Mindestmenge für Gebote), § 42 (Vergütung von Strom aus Biomasse)
und § 88b (Verordnungsermächtigung zur Anschlussförderung von
Güllekleinanlagen) erforderlich.
19. Zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa (§ 24 Absatz 1
Satz 1, 1a – neu – EEG 2027)
Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa ist durch den folgenden
Doppelbuchstaben aa zu ersetzen:
‚aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Mehrere Anlagen < … weiter wie Regierungsvorlage … >. Satz 1 gilt
nicht für Solaranlagen des ersten Segments, die auf Flächen errichtet
werden, auf denen nach einem bergrechtlich zugelassenen Vorhaben
Bodenschätze im Tagebau gewonnen wurden.“ ‘
Begründung:
Die Nutzung ehemaliger Tagebauflächen für erneuerbare Energien ist ein
zentraler Baustein für den Strukturwandel und die Transformation ehemaliger
Braunkohlereviere. Solche Flächen ermöglichen zugleich einen großflächigen
PV-Ausbau, ohne zusätzliche landwirtschaftliche oder naturschutzfachlich
sensible Flächen in Anspruch nehmen zu müssen.
Ehemalige Tagebauflächen umfassen häufig sehr große, zusammenhängende
Areale. Bei der Entwicklung ehemaliger Tagebauflächen handelt es sich daher
regelmäßig um eine stufenweise Erschließung einer großen Fläche.
Unterschiedliche Betreiber, Grundstücke, Projektgesellschaften und Bauabschnitte
sind bei solchen Flächen strukturell naheliegend.
Werden auf ehemaligen Tagebauflächen nacheinander mehrere PV-Projekte
errichtet, kann die räumliche Nähe ohne die Ergänzung des vorgeschlagenen
Satzes 1a dazu führen, dass wirtschaftlich und rechtlich eigenständige Projekte
zusammengerechnet und förderrechtlich relevante Leistungsschwellen
überschritten werden. Das kann die Errichtung weiterer Anlagen auf derselben
Fläche erheblich und unnötig erschweren.
Die ergänzte Ausnahme von der Anlagenzusammenfassung würde es
ermöglichen, solche Flächen weiterhin modular und in mehreren Projektabschnitten
zu entwickeln, ohne dass die Inbetriebnahme eines weiteren Projekts durch
bereits bestehende PV-Anlagen auf demselben Areal förderrechtlich nachteilig
wirkt. Vor diesem Hintergrund soll die Ergänzung von Satz 1a ermöglichen,
dass PV-Anlagen auf ehemaligen Tagebauflächen weiterhin von einer
Anlagenzusammenfassung ausgenommen werden.
20. Zu Artikel 1 Nummer 29 (§ 25 Absatz 2 EEG)
Artikel 1 Nummer 29 § 25 Absatz 2 ist durch den folgenden Absatz 2 zu
ersetzen:
„(2) Befristete Übergangszahlungen nach § 19 Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe a in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind so lange zu
leisten, bis die Bundesnetzagentur positiv feststellt, dass eine wirtschaftliche und
verlässliche Direktvermarktung von Kleinanlagen massengeschäftstauglich und
digitalisiert möglich ist.“
Begründung:
Die Abschaffung der Einspeisevergütung für kleine Photovoltaik-Dachanlagen
mit einer installierten Leistung von weniger als 25 Kilowatt und die geplante
Überführung solcher Anlagen in die verpflichtende Direktvermarktung setzt
voraus, dass die dafür notwendigen Marktprozesse tatsächlich
massengeschäftstauglich funktionieren. Davon ist das System derzeit noch weit entfernt.
Smart-Meter-Infrastruktur, Marktkommunikation, Datenbereitstellung,
Wechselprozesse und standardisierte Abrechnungswege sind noch nicht so
zuverlässig, digitalisiert und kosteneffizient etabliert, dass Anlagen unter 25 Kilowatt-
Peak wirtschaftlich und ohne unverhältnismäßige administrative Belastung
direkt vermarktet werden können. Für Betreiber kleiner Anlagen entstehen
dadurch zusätzliche Kosten, Komplexität und Erlösrisiken, die in keinem
angemessenen Verhältnis zu den vermarkteten Strommengen stehen.
Die vorgesehene Übergangsregelung sollte deshalb nicht automatisch nach
36 Monaten enden. Vielmehr sollte die Regelungslogik umgekehrt werden: Die
Übergangsregelung sollte grundsätzlich so lange gelten, bis die
Bundesnetzagentur auf Grundlage transparenter, vorab definierter Kriterien positiv
feststellt, dass eine wirtschaftliche und verlässliche Direktvermarktung von
Kleinanlagen massengeschäftstauglich möglich ist. Hierzu gehört die Einführung
eines vereinfachten Direktvermarktungsmodells für kleine Anlagen unter
25 Kilowatt mit standardisierten Verträgen, einheitlichen Prozessen und
einfachen Abrechnungsmechanismen. Um die Anforderungen der
Direktvermarktung zu erfüllen, benötigen die Anlagen außerdem ein intelligentes Messsystem
(Smart Meter) und eine Steuerungseinrichtung für den Netzbetreiber.
Allerdings wird der flächendeckende Rollout von beidem noch einige Jahre in
Anspruch nehmen.
Dach-Solaranlagen bleiben eine tragende Säule des Erneuerbaren-Ausbaus. Sie
erschließen bereits versiegelte Flächen, stärken die verbrauchsnahe
Stromerzeugung und ermöglichen es privaten Haushalten, kleinen Gewerbebetrieben,
Kommunen und lokalen Projektträgern, selbst in erneuerbare Energien zu
investieren und an ihrer Wertschöpfung teilzuhaben. Damit leistet das
Aufdachsegment einen wichtigen Beitrag zu Akteursvielfalt, regionaler
Wertschöpfung, Akzeptanz und gesellschaftlicher Verankerung der Energiewende.
Im Jahr 2025 entfiel knapp die Hälfte der zugebauten Leistung im Solarbereich
auf Gebäudesolaranlagen. Von dieser Dynamik haben insbesondere auch das
regionale Handwerk und KMU profitiert.
Eine forcierte Marktintegration kleiner Anlagen darf nicht zum Fadenriss beim
bürgergetragenen Dachsegment und zum Markteinbruch im Solarhandwerk
führen.
21. Zu Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe a (§ 28 Absatz 2, 3, 3a – neu – EEG 2027)
Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe a § 28 Absatz 2 und 3 ist durch die folgenden
Absätze 2, 3 und 3a zu ersetzen:
„(2) Das Ausschreibungsvolumen beträgt
1. im Jahr 2027 20 000 Megawatt zu installierende Leistung,
2. im Jahr 2028 15 000 Megawatt zu installierende Leistung,
3. im Jahr 2029 12 000 Megawatt zu installierende Leistung,
4. in den Jahren 2030 bis 2032 jeweils 10 000 Megawatt zu installierende
Leistung.
Das Ausschreibungsvolumen wird jeweils gleichmäßig auf die Gebotstermine
eines Kalenderjahres verteilt.
(3) Das Ausschreibungsvolumen
1. erhöht sich ab dem Jahr 2028 um die Summe der Mengen, für die in dem
jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für
Windenergieanlagen an Land nach diesem Gesetz keine Zuschläge erteilt
wurden, und
2. verringert sich jeweils
a) ab dem Jahr 2028 um die Summe der installierten Leistung der
Windenergieanlagen an Land, die bei einer Ausschreibung eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union in dem jeweils
vorangegangenen Kalenderjahr im Bundesgebiet bezuschlagt worden sind, sofern
eine Anrechnung nach § 5 Absatz 5 völkerrechtlich vereinbart ist,
b) ab dem Jahr 2028 um die Summe der installierten Leistung der
Windenergieanlagen an Land, für deren Strom kein anzulegender Wert oder
der anzulegende Wert nicht durch Ausschreibungen bestimmt worden
ist und die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr an das
Register als in Betrieb genommen gemeldet worden sind, und
c) um die Summe der Gebotsmengen, die in Resilienzausschreibungen
für Windenergieanlagen an Land nach § 39n in dem jeweils
vorangegangenen Kalenderjahr bezuschlagt worden sind.
(3a) Die Bundesnetzagentur kann das Ausschreibungsvolumen unbeschadet
des Absatzes 3
1. um bis zu 30 Prozent erhöhen, wenn in dem jeweils vorangegangenen
Kalenderjahr
a) der Ausbaupfad für die installierte Leistung von Solaranlagen nach § 4
Satz 1 Nummer 3 unterschritten worden ist,
b) der Strommengenpfad nach § 4a unterschritten worden ist oder
c) der Bruttostromverbrauch im Bundesgebiet schneller gestiegen ist, als
er bei der Berechnung des Ziels nach § 1 Absatz 2 zugrunde gelegt
worden ist,
2. um bis zu 30 Prozent verringern, wenn in dem jeweils vorangegangenen
Kalenderjahr
a) der Ausbaupfad für die installierte Leistung von Solaranlagen nach § 4
Satz 1 Nummer 3 überschritten worden ist,
b) der Strommengenpfad nach § 4a überschritten worden ist oder
c) der Bruttostromverbrauch im Bundesgebiet langsamer gestiegen ist,
als er bei der Berechnung des Ziels nach § 1 Absatz 2 zugrunde gelegt
worden ist.“
Begründung:
Zu § 28 Absatz 2:
Es wird grundsätzlich begrüßt, dass im Gesetzentwurf eine Erhöhung der
Ausschreibungsvolumina Wind an Land vorgesehen ist. Gleichwohl ist diese
Erhöhung – vor dem Hintergrund des weiteren Hochlaufs der bereits
genehmigten und in den nächsten Jahren zu genehmigenden onshore
Windenergieleistung und dem daraus resultierenden überhitzten Wettbewerb um die EEG-
Zuschläge – bei Weitem nicht ausreichend.
Derzeit sind im Bereich der Windenergie an Land 70 Gigawatt am Netz. Um
das 2030er-EEG-Ausbauziel von 115 Gigawatt zu erreichen, wird ein Netto-
Zuwachs von rund 45 Gigawatt benötigt. Allerdings sind heute bereits rund
12 Gigawatt Bestandsanlagenleistung ohne EEG-Förderung am Netz. Diese
könnten allein schon aus Altersgründen bis zum Jahr 2030 stillgelegt werden.
Daher ist bis zum Jahr 2030 ein Brutto-Zubau in einer Größenordnung von
55 Gigawatt bis 60 Gigawatt erforderlich, damit das 2030er Ziel sicher erreicht
werden kann.
Insofern sind die vom Klimaschutzprogramm geforderten zusätzlichen
Ausschreibungsmengen zwingend auf das Jahr 2027 und 2028 in Höhe von jeweils
6 Gigawatt paritätisch aufzuteilen. Doch auch diese Erhöhung des jährlichen
Ausschreibungsvolumens reicht nicht aus, um das ambitionierte EEG-
Ausbauziel von einer installierten Windleistung von 115 Gigawatt im Jahr
2030 bzw. von 157 Gigawatt im Jahr 2035 zu erreichen. Insofern sind die
Ausschreibungsvolumina des § 28 Absatz 2 EEG-E 2027 in dem vorgeschlagenem
Maß zu erhöhen.
Durch diese Ausschreibungsmengen bleibt ein hinreichender Wettbewerb um
die EEG-Zuschläge gleichwohl gewahrt, denn durch die aktuell anlaufenden
Beschleunigungsmaßnahmen auf Genehmigungsebene sind die EEG-
Ausschreibungen aktuell massiv überzeichnet und es ist kein Ende der
Genehmigungswelle in Sicht.
Nach einer Auswertung der Fachagentur Wind und Solar aus Juli 2026 waren
Mitte des Jahres 19,4 Gigawatt Windenergieleistung immissionsschutzrechtlich
genehmigt, aber (noch) ohne Zuschlag. Das bedeutet, dass abzüglich des im
August und November 2026 noch zu auktionierenden
Ausschreibungsvolumens von 5 Gigawatt rund 14,2 Gigawatt der bereits genehmigten
Windenergieleistung in diesem Jahr gar keine Chance auf einen Zuschlag haben. Es
ist außerdem davon auszugehen, dass in diesem Jahr mindestens das Volumen
wie 2025 (21 Gigawatt) wahrscheinlich genehmigt werden wird. Im ersten
Halbjahr 2026 wurden bereits 9,1 Gigawatt behördlich bewilligt, das sind
14 Prozent mehr als im letztjährigen ersten Halbjahr. Daher kann bis
Jahresende noch mit mindestens 11 Gigawatt an weiterer genehmigter Leistung
gerechnet werden. Zusammen mit den aktuellen 10 Gigawatt, die in diesem Jahr
ohne Zuschlag bleiben werden, ist folglich Anfang 2027 mit einem Volumen
von wenigstens 25 Gigawatt zu rechnen, das im kommenden Jahr in den
Ausschreibungen miteinander konkurrieren wird.
Die Abschmelzung der Ausschreibungsvolumina in den Folgejahre soll
gewährleisten, dass der Überhang an Genehmigungen stetig abgebaut wird, dabei
dennoch der Wettbewerb um die Ausschreibungen erhalten bleibt und der
kontinuierliche Ausbau der Windenergie bis auf 115 Gigawatt im Jahr 2030
gewährleistet wird.
Zu § 28 Absatz 3:
Da aktuell ungewiss ist, wie die neuartigen Resilienzausschreibungen von der
Branche angenommen werden, sollte das Ausschreibungsvolumen Wind an
Land nicht von den ausgeschriebenen, sondern von den bezugschlagten
Mengen abhängig gemacht werden. Insofern wird mit der Regelung sichergestellt,
dass die nicht bezuschlagten Ausschreibungsvolumina der
Resilienzausschreibungen den Wettbewerb bei den Ausschreibungen Wind an Land nach § 28
EEG nicht noch weiter verschärfen.
Zu § 28 Absatz 3a:
Um zu gewährleisten, dass der in § 4 EEG dargestellte Ausbaupfad eingehalten
wird, sollte die Bundesnetzagentur weiterhin die Möglichkeit haben, das
Ausschreibungsvolumen um 30 Prozent zu erhöhen oder zu verringern. Diese
Regelung schafft die nötige Flexibilität, um einen planmäßigen (mit dem
Bruttostromverbrauch abgestimmten) EE-Hochlauf zu gewährleisten.
22. Zu Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe a, Nummer 32 Buchstabe b (§ 28 Absatz 3,
§ 28a Absatz 3 EEG 2027)
Der Bundesrat fordert, dass das Ausschreibungsvolumen der
Resilienzausschreibungen nach § 28e als zusätzliches Ausschreibungsvolumen gestaltet
werden soll und nicht auf das reguläre Ausschreibungsvolumen nach § 28
Absatz 3 und § 28a Absatz 3 angerechnet wird.
Begründung:
Aktuell ist zu beobachten, dass die Ausschreibungen der Bundesnetzagentur im
Bereich Wind-an-Land und Solaranlagen des ersten Segments (Solarfreifläche)
stark überzeichnet sind. Auch wenn das Ausschreibungsvolumen nach § 28
EEG-E 2027 für die Windenergie im Rahmen des Klimaschutzprogramms
2026 um 12 Gigawatt erhöht wurde, reicht dies nicht aus, damit die genehmigte
Windenergieleistung im Rahmen der Ausschreibung ausreichend Zuschläge
erhält. Um einen zusätzlichen Ausbauimpuls zu generieren und gleichzeitig
strategische Produktionskapazitäten in Europa zu gewährleisten, bietet sich die
Resilienzausschreibung als zusätzlicher Ausbauimpuls an.
23. Zu Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe c – neu – (§ 28 Absatz 7 – neu – EEG
2027)
Nach Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe b ist der folgende Buchstabe c
einzufügen:
‚c) Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:
„(7) Abweichend von Absatz 1 findet im Jahr 2027 zusätzlich eine
Ausschreibung zum Gebotstermin am 1. April statt
(Windsonderausschreibung). Das Ausschreibungsvolumen der Windsonderausschreibung
beträgt 5 000 Megawatt. Dieses Ausschreibungsvolumen ist bei der
Verteilung des Ausschreibungsvolumens im Jahr 2027 nach Absatz 2 Satz 1 auf
die Ausschreibungen des Jahres 2027 nach Absatz 2 Satz 2 nicht zu
berücksichtigen. Die sonstigen Ausschreibungsbedingungen entsprechen denen
der anderen Gebotstermine.“ ‘
Begründung:
Der zwischenzeitlich entstandene erhebliche Realisierungsstau in ganz
Deutschland kann durch die im Klimaschutzprogramm 2026 beschlossenen
zusätzlichen 12 000 Megawatt nicht ausreichend berücksichtigt werden.
Eine zusätzliche Windsonderausschreibung in Höhe von 5 000 Megawatt für das
Jahr 2027 bleibt notwendig, um kurzfristig auf die außergewöhnliche
Marktsituation mit einer hohen Zahl genehmigter, aber nicht realisierter Projekte zu
reagieren. Der bundesweite Ausschreibungsstau beträgt rund 18,7 Gigawatt. Das
im Entwurf zum EEG 2027 vorgesehene erhöhte Ausschreibungsvolumen von
15 Gigawatt in den Jahren 2027 und 2028 sowie 12 Gigawatt im Jahr 2029 steht
genehmigten und weit fortgeschrittenen Projekten jedoch nur eingeschränkt zur
Verfügung. Denn für die Jahre 2027 bis 2029 sind insgesamt 10,5 Gigawatt für
Resilienzausschreibungen Windenergie an Land vorgesehen. Diese werden mit
den Ausschreibungsvolumina verrechnet und ihre Kriterien werden erst durch
Rechtsverordnung nach § 88d EEG-E 2027 festgelegt.
Bereits genehmigte Projekte können die zusätzlichen Anforderungen aus
Resilienzausschreibungen voraussichtlich nicht kurzfristig oder nur mit
erheblichem Anpassungsaufwand erfüllen. Um den bestehenden Rückstau
genehmigter Vorhaben wirksam abzubauen, muss daher ein zusätzliches, allgemein
zugängliches Ausschreibungsvolumen in Höhe von 5 000 Megawatt
bereitgestellt werden. Das Volumen soll zusätzlich zu den regulären Ausschreibungen
nach § 28 Absatz 2 EEG2027-E bereitgestellt und nicht auf das
Ausschreibungsvolumen des Jahres 2027 angerechnet werden. Die Sonderausschreibung
schafft die Voraussetzung dafür, genehmigte und weit fortgeschrittene
Vorhaben zügig in die Umsetzung zu bringen.
24. Zu Artikel 1 Nummer 33 Buchstabe b (§ 28b Absatz 2 EEG 2027)
Artikel 1 Nummer 33 Buchstabe b ist durch den folgenden Buchstaben b zu
ersetzen:
‚b) Die Absätze 3 bis 5 werden durch die folgenden Absätze 3 bis 5 ersetzt:
„(3) Das Ausschreibungsvolumen verringert sich < … weiter wie
Vorlage … >.“ ‘
Begründung:
Der Gesetzentwurf sieht eine Verringerung des Ausschreibungsvolumens für
Solaranlagen des zweiten Segments (PV-Dachanlagen) von bisher 2 300
Megawatt auf 1 500 Megawatt vor. Begründet wird dies mit
Kostendämpfungserwägungen und einer gezielten Verschiebung des Ausbaus von PV-Anlagen
ins erste Segment (PV-Freiflächenanlagen). Eine ausschließlich auf die Kosten
fokussierte Betrachtung lässt jedoch die folgenden wesentlichen Erwägungen
außer Acht: Zum einen würde ein verstärkter Ausbau von PV-Anlagen im
ersten Segment schon heute bestehende Flächenkonkurrenzen verschärfen, was
erhebliche negative Auswirkungen auf die Akzeptanz der Energiewende haben
kann. Zum anderen hätte die geplante Gesetzesänderung negative
Auswirkungen auf die in urbanen Zentren notwendige und gewünschte
Dachflächenvollbelegung, die zum Erreichen der Klimaziele in den Städten von entscheidender
Bedeutung ist.
25. Zu Artikel 1 Nummer 32, 33 (§§ 28a, 28b EEG 2027)
a) Der Bundesrat lehnt die deutliche Verschiebung der
Ausschreibungsvolumina zulasten des zweiten Segments und zugunsten des ersten
Segments ab.
b) Vor diesem Hintergrund fordert er, das jährliche Ausschreibungsvolumen
für Solaranlagen des zweiten Segments auf 2 300 Megawatt jährlich zu
erhöhen (§ 28b Absatz 2 EEG-E 2027) sowie in der Folge das
Ausschreibungsvolumen des ersten Segments (§ 28a EEG-E 2027) unter
Berücksichtigung des erwartbaren Mehrbedarfes an Strom nur geringfügig anzupassen.
c) Darüber hinaus fordert der Bundesrat, den Gesetzentwurf dergestalt
anzupassen, dass die nicht bezuschlagten Ausschreibungsvolumina von
Solaranlagen des zweiten Segmentes nicht automatisch zu einer Erhöhung der
Ausschreibungsvolumina von Solaranlagen im ersten Segment führen, wie
es die Logik des Gesetzentwurfs in den §§ 28a und 28b EEG-E 2027
vorsieht.
Begründung:
Der Ausbau der Solarenergienutzung auf bereits versiegelte Flächen ist aus
mehreren Gründen elementar für den weiteren Ausbau der Erneuerbaren
Energien.
Hierzu gehören Akzeptanz in der Bevölkerung, die niederschwellige
Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern sowie von Unternehmen an der
Energiewende. Auch die Installation von Anlagen des zweiten Segments in der Nähe
von urbanen Verbrauchsschwerpunkten ist für die Energiewende von
relevanter Bedeutung, da Energieangebot und -nachfrage zusammenkommen.
Die Errichtung von Solar-Freiflächenanlagen konkurriert mit verschiedenen,
gesellschaftlich wichtigen Nutzungen (z. B. Landwirtschaft, Wohnungsbau,
Industrie- und Gewerbe, Straßen- und Stromnetzausbauvorhaben, Freiflächen
für Umwelt- und Naturschutz). Schon aus § 1a Absatz 2 BauGB ergibt sich ein
sparsamer und schonender Umgang mit der Fläche. Weiterhin ist in der
Nachhaltigkeitsstrategie konkretisiert, dass der tägliche Anstieg der Siedlungs- und
Verkehrsfläche bis 2030 auf unter 30 Hektar pro Tag reduziert werden soll.
Daher ist es insgesamt geboten, den entsprechenden Druck auf die Freifläche
abzumildern, indem ein entsprechendes Ausschreibungsvolumen für
Solaranlagen des zweiten Segments erhalten bleibt.
26. Zu Artikel 1 Nummer 34 Buchstabe b (§ 28c Absatz 2 EEG 2027)
Artikel 1 Nummer 34 Buchstabe b ist durch den folgenden Buchstaben b zu
ersetzen:
,b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Das Ausschreibungsvolumen beträgt in den Jahren 2027 bis 2032
jeweils 2 500 Megawatt zu installierende Leistung.“ ‘
Begründung:
Das gestaffelte, absinkende Ausschreibungsvolumen für Biomasse von
1 000 Megawatt in den Jahren 2027 und 2028 bis hin zu 500 Megawatt in den
Jahren 2031 und 2032 ist für die geforderte Überbauung zu gering. Es sind
2 500 Megawatt Ausschreibungsvolumen jährlich notwendig, um insbesondere
die Anlagen aus den ausbaustarken Inbetriebnahme-Jahren 2007 bis 2009 mit
der erhöhten Überbauung zu erhalten. Die Forderung für Kleinanlagen mit
zunächst zweifacher und dann dreifacher Überbauung und für größere Anlagen
mit zunächst dreifacher und dann vierfacher Überbauung benötigt eine
Erhöhung der installierten Leistung auf 2 500 Megawatt im Vergleich zu der
installierten Leistung der Anlagen, die aus der Vergütung fallen, um die gleiche
erneuerbare Strommenge zu erzeugen. Das höhere Ausschreibungsvolumen
verhindert, dass sich die durch die gestiegenen Anforderungen an die
Flexibilität der Anlagen bedarfsgerecht erzeugte Strommenge verringert und
wirtschaftliche Anlagen stillgelegt werden müssen.
27. Zu Artikel 1 Nummer 36 (§ 28e EEG 2027)
Artikel 1 Nummer 36 ist zu streichen.
Begründung:
Der Gesetzentwurf sieht eine ersatzlose Streichung der Ausschreibung für
innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung (§ 28f EEG
2023) und der Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus
Grünem Wasserstoff (§ 28g EEG 2023) vor. Eine Begründung, warum diese
Ausschreibungen nicht umgesetzt werden sollen, fehlt. Die Förderung von
Erzeugung und Speicherung von grünem Wasserstoff in Deutschland ist ein
wichtiger Hebel, um den Wasserstoffhochlauf zu stärken. Mit der Herstellung
von grünem Wasserstoff in Deutschland können bestehende erneuerbare
Energien-Potenziale genutzt, eine saisonale Energiespeicherung aus EE
umgesetzt sowie die Resilienz des deutschen Energiesystems, durch eine
Verringerung von Importabhängigkeiten, gestärkt werden. Die bestehenden
Unklarheiten bei der Wasserstoff-Regulatorik und Positionierung der Bundesregierung
zur Rolle von Wasserstoff führen zu Investitionsunsicherheiten sowohl auf
Angebots- als auch auf Nachfrageseite. Die Umsetzung der bisher
vorgesehenen Förderung des EEG nach §§ 28f und g würde dazu beitragen die
Angebotsseite zu stärken, notwendige Infrastruktur auszubauen und damit auch den
Preis für grünen Wasserstoff zu senken. Eine Streichung der Förderung wird
daher abgelehnt.
28. Zu Artikel 1 Nummer 37 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb – neu – (§ 30
Absatz 2 Nummer 3 EEG 2027)
Artikel 1 Nummer 37 Buchstabe b ist durch den folgenden Buchstaben b zu
ersetzen:
‚b) Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „und Biomethananlagen nach < … weiter wie
Vorlage … >“
bb) Die Angabe „150 Kilowatt“ wird durch die Angabe „400 Kilowatt“
ersetzt.‘
Begründung:
Güllekleinanlagen leisten neben ihrem Beitrag zur erneuerbaren
Stromerzeugung einen wichtigen Beitrag zum landwirtschaftlichen Klimaschutz, indem sie
die Methanemissionen aus der Wirtschaftsdüngerlagerung unterbinden. Durch
die Verwertung von Reststoffen sind sie zudem ein Element der
Kreislaufwirtschaft und beanspruchen keine zusätzliche Anbaufläche. Das EEG würdigt
diese Vorteile durch spezielle Vergütungsregelungen:
Anlagen, in denen überwiegend Gülle vergoren wird, mit einer installierten
Leistung bis einschließlich 150 Kilowatt – sogenannte Güllekleinanlagen –
sind im geltenden EEG von der Teilnahme an Ausschreibungen ausgenommen
und erhalten eine gesetzlich festgelegte Vergütung.
Allerdings ist bisher die maximal installierte Leistung von Güllekleinanlagen
in derselben Höhe wie die Höchstbemessungsleistung festgelegt. Dadurch
besteht für diese Anlagen bisher keine Möglichkeit, durch Überbauung eine
flexible Fahrweise zu erreichen. Dies beeinträchtigt sowohl den Weiterbetrieb
von Bestandsanlagen nach Ende des ersten Vergütungszeitraums als auch den
Zubau neuer Güllekleinanlagen.
Damit Güllekleinanlagen auch in Zukunft systemdienlich und wirtschaftlich
betrieben werden können, ist es erforderlich, auch diesem Anlagensegment die
Möglichkeit zur Flexibilisierung einzuräumen.
Der vorliegende Vorschlag schafft deshalb die rechtliche Grundlage für die
Flexibilisierung von Güllekleinanlagen:
– In § 22 wird die Obergrenze für die Befreiung von der Teilnahme an
Ausschreibungen von 150 Kilowatt installierte Leistung auf 400 Kilowatt
angehoben.
– Im Gegenzug wird die Obergrenze für den Zahlungsanspruch nach § 44
Absatz 2 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 auf eine installierte Leistung
von höchstens 400 Kilowatt, statt bisher 150 Kilowatt, angehoben.
– Die Bemessungsleistung nach § 44 Absatz 1 bleibt unverändert bei
150 Kilowatt (Höchstbemessungsleistung), somit wird die maximal
geförderte Strommenge pro Biogasanlage nicht ausgeweitet.
Zur konsistenten Umsetzung dieser Flexibilisierung sind Folgeänderungen in
§ 30 (Mindestmenge für Gebote), § 42 (Vergütung von Strom aus Biomasse)
und § 88b (Verordnungsermächtigung zur Anschlussförderung von
Güllekleinanlagen) erforderlich.
29. Zu Artikel 1 Nummer 42 Buchstabe b (§ 36 Absatz 3 Nummer 3 EEG 2027),
Nummer 45 (§ 36d EEG 2027), Nummer 88 (§ 53a EEG 2027)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 42 Buchstabe b § 36 Absatz 3 Nummer 3 ist zu streichen.
b) Nummer 45 ist zu streichen.
c) Nummer 88 § 53a ist zu streichen.
Folgeänderungen:
Artikel 1 Nummer 2 ist wie folgt zu ändern:
a) Buchstabe k ist zu streichen.
b) In Buchstabe w ist die Angabe zu § 53a zu streichen.
Begründung:
Die Begrenzung der Nutzungsentgelte für Windenergieanlagen wird abgelehnt.
Die Deckelung der Pachtpreise greift unverhältnismäßig in das Eigentumsrecht
und die Vertragsfreiheit der Flächeneigentümer ein, ohne dass ein belastbarer
Nachweis für eine Senkung der EEG-Förderkosten oder eine Beschleunigung
des Ausbaus erneuerbarer Energien erbracht wird. Darüber hinaus wird der
Eingriff in den Markt ohne klare Hinweise auf ein Marktversagen kritisiert. Die
aktuellen Entwicklungen zeigen bereits deutliche Anpassungen der
Pachtpreise.
Zudem ist anzumerken, dass der Entwurf (ähnlich wie bereits § 11a EEG)
keinerlei Abgrenzung zwischen verschiedenen Flächenarten vorsieht. Ein
einheitliches Entgelt für Waldflächen und beispielsweise landwirtschaftliche
Freiflächen ist nicht tragbar. Eine pauschale Begrenzung wird den
unterschiedlichen Standort-, Eigentums- und Vertragsverhältnissen nicht gerecht.
Nutzungsentgelte berücksichtigen neben der Flächenbindung auch betriebliche
Einschränkungen, Risiken und entgangene Nutzungsoptionen. Im Wald
kommen unter anderem Wiederbewaldungs- und Ausgleichspflichten hinzu.
Die Einführung des § 36d und der damit einhergehenden Folgeänderungen im
EEG 2027 und EnFG schafft einen zusätzlichen bürokratischen Aufwand.
Um den Ausbau der Windkraft weiterhin voran zu bringen, ist nicht nur seitens
der Bevölkerung, sondern auch der Flächeneigentümer eine hohe Akzeptanz
der Projekte von Bedeutung. Durch die Einführung des § 36d wird diese
gefährdet. Es ist zu befürchten, dass die Bereitschaft der Verpachtung von
Flächen sinkt und der zügige Ausbau ausgebremst wird.
Es ist außerdem zu befürchten, dass die Regelung sich einseitig zu Lasten der
forstwirtschaftlichen, landwirtschaftlichen und kommunalen
Flächeneigentümer auswirkt, Projektierer und Energieunternehmen jedoch begünstigt, da die
vermeintlich eingesparten Mittel sich nicht 1 : 1 in sinkenden Zuschlagwerten
widerspiegeln werden.
Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass sich eine Pachtdeckel negativ auf
das Repowering von Altanlagen auswirken wird. Flächeneigentümer werden
die bestehenden Pachtverträge mit höheren Erlösen bis zum Ende der
vertraglich bestehen-den EEG-Vergütung ausschöpfen. Dies hätte zur Folge, dass
ältere Anlagen nicht durch leistungsstärkere Anlagen ersetzt werden und somit
die vorhandenen Leistungspotenziale nicht gehoben werden.
Des Weiteren würde durch die geplante Regelung das bestehende Problem des
Nord-Süd-Gefälles beim Windkraftausbau nicht verbessert werden.
§ 36d EEG 2027 und auch § 53a EEG 2027 einschließlich der Folgeänderung
in Artikel 1 Nummer 42 Buchstabe b sowie der anknüpfenden Regelungen in
Artikel 6 zur Änderung des Energiefinanzierungsgesetzes sollten daher
gestrichen werden.
30. Zu Artikel 1 Nummer 45a ‒ neu ‒ (§ 36e Absatz 4 – neu ‒ EEG 2027)
Nach Artikel 1 Nummer 45 ist die folgende Nummer 45a einzufügen:
‚45a. Nach § 36e Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
„(4) Auf Antrag, den der Bieter vor Ablauf der Frist nach
Absatz 1 gestellt hat, verlängert die Bundesnetzagentur die Frist, nach der
der Zuschlag erlischt, wenn
1. durch Baumaßnahmen auf öffentlichen oder privaten
Verkehrswegen, die für den Transport zum Standort erforderlich sind oder
2. durch Brückenablastungen oder andere gewichtsbezogene
Beschränkungen auf Verkehrswegen oder
3. durch andere vergleichbare Umstände, die die Befahrung der für
den Transport erforderlichen Verkehrswege unmöglich machen,
eine Befahrung mit Schwerlastfahrzeugen nicht möglich ist. Eine
Fristverlängerung wird nur gewährt, soweit keine zumutbare
Alternativroute zur Verfügung steht, die eine Befahrung des Standorts unter
Berücksichtigung der für den Transport erforderlichen Abmessungen
und Gewichte ermöglicht. Der Bieter hat darzulegen und
nachzuweisen, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat, die
Nichterreichbarkeit vorübergehender Natur ist und voraussichtlich innerhalb des
beantragten Verlängerungszeitraums entfallen wird. Die Verlängerung
soll für die Dauer der Nichterreichbarkeit ausgesprochen werden,
wobei der Verlängerungszeitraum unbeschadet einer Verlängerung nach
den Absätzen 2 und 3 eine Dauer von insgesamt 18 Monaten nicht
überschreiten darf.“ ‘
Begründung:
Für die Errichtung von Windenergieanlagen sind zahlreiche Schwertransporte
erforderlich. Diese sehen sich der Herausforderung gegenüber, dass immer
mehr Brücken und Straßenbauwerke für das Gewicht der Schwertransporte
nicht geeignet sind. Verzögerungen sind die Folge, die der Bieter nicht zu
vertreten hat. Gleichzeitig erlischt der Zuschlag gemäß § 36e Absatz 1 EEG nach
36 Monaten nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags, soweit die
Anlagen nicht bis zu diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen sind. Auch in den
Fällen, in denen eine Verzögerung bei den Schwertransporten der Anlagenteile
zu Verzögerungen bei der Inbetriebnahme der Anlage führt, bedarf es einer
Regelung, die der Bundesnetzagentur ermöglicht, die Frist, nach der der
Zuschlag erlischt, zu verlängern. Der Verlängerungszeitraum sollte angesichts der
bestehenden Reglungen des § 36e EEG einen Zeitraum von 18 Monaten nicht
überschreiten.
31. Zu Artikel 1 Nummer 47 (§ 36g EEG 2027)
Artikel 1 Nummer 47 ist durch die folgende Nummer 47 zu ersetzen:
‚47. § 36g wird durch den folgenden § 36g ersetzt:
„§ 36g
Zuschlagsverfahren für Windenergieanlagen an Land
(1) Die Bundesnetzagentur führt ab dem Jahr 2027 das
Zuschlagsverfahren für Windenergieanlagen an Land nach § 32 Absatz 1 durch und
ermittelt die Gebote, die danach einen Zuschlag erhalten würden. Sie
separiert außerdem die nach den §§ 33 und 34 zugelassenen Gebote, die
für Projekte in der Südregion abgegeben wurden, und sortiert diese
Gebote entsprechend § 32 Absatz 1 Satz 3.
(2) Entfällt auf die nach Absatz 1 Satz 1 ermittelten Gebote für
Projekte in der Südregion eine Zuschlagsmenge von mindestens 20 Prozent
des an diesem Gebotstermin zu vergebenden Ausschreibungsvolumens,
erteilt die Bundesnetzagentur die Zuschläge nach Maßgabe von § 32
Absatz 1.
(3) Entfällt auf die nach Absatz 1 Satz 1 ermittelten Gebote für
Projekte in der Südregion eine Zuschlagsmenge von weniger als 20 Prozent
des an diesem Gebotstermin zu vergebenden Ausschreibungsvolumens,
erteilt die Bundesnetzagentur zunächst den nach Absatz 1 Satz 2
separierten Geboten jeweils einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis eine
Zuschlagsmenge von 20 Prozent des an diesem Gebotstermin zu
vergebenden Ausschreibungsvolumens erreicht oder erstmalig überschritten ist
oder sämtliche nach Absatz 1 Satz 2 separierten Gebote einen Zuschlag
erhalten haben.
(4) Die Bundesnetzagentur sortiert sämtliche zugelassenen Gebote,
die nicht bereits nach Absatz 3 einen Zuschlag erhalten haben,
entsprechend § 32 Absatz 1 Satz 3 und erteilt allen Geboten einen Zuschlag im
Umfang ihres Gebots, bis das am Gebotstermin zu vergebende
Ausschreibungsvolumen unter Anrechnung der nach Absatz 3 bezuschlagten
Gebotsmenge erstmals durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder
überschritten ist (Zuschlagsgrenze). Geboten oberhalb der
Zuschlagsgrenze wird kein Zuschlag erteilt.“ ‘
Begründung:
Der Südausschreibungsvorbehalt ist gegenüber einem von vornherein
festgelegten gesonderten Ausschreibungssegment für die Südregion das weniger
weitreichende Instrument. Die Bundesnetzagentur ermittelt zunächst das
reguläre Ausschreibungsergebnis nach § 32 Absatz 1 EEG. Erreicht die Südregion
auf dieser Grundlage bereits einen Anteil von mindestens 20 Prozent des
jeweiligen Ausschreibungs-volumens, bleibt es bei diesem Ergebnis. Nur wenn
dieser Zielwert unterschritten wird, greift der Südausschreibungsvorbehalt.
Ein Anteil von mindestens 20 Prozent des jährlichen Ausschreibungsvolumens
entspricht bei den im Gesetzentwurf vorgesehenen Ausschreibungsvolumina
mindestens 3 Gigawatt jährlich in den Jahren 2027 und 2028, mindestens
2,4 Gigawatt im Jahr 2029 und mindestens 2 Gigawatt jährlich in den Jahren
2030 bis 2032 für die Südregion. Wird zugleich der Antrag zur Verstetigung
des Ausschreibungsvolumens auf 15 Gigawatt jährlich bis 2032 umgesetzt,
entspräche dies in den Jahren 2027 bis 2032 jeweils 3 Gigawatt jährlich für die
Südregion. Dadurch wird ein regional ausgewogener system- und
netzdienlicher Ausbau der Windenergie unterstützt und es können
gesamtwirtschaftliche Kosten begrenzt werden.
Der Südausschreibungsvorbehalt greift auf schonende Weise in das etablierte
Verfahren ein. Ein auf Grundlage der mittleren Stromgestehungskosten
modifiziertes Referenzertragsmodell verspricht eine bessere regionale Verteilung
der Zuschläge. Die dringend notwendigen Zuschläge für die Südregion – in
Höhe von mindestens 20 Prozent – könnten demnach bereits auf der Grundlage
des Referenzertragsmodells erreicht werden. Nur für den Fall des
Unterschreitens des Zielwerts von 20 Prozent kommt der Südausschreibungsvorbehalt zur
Anwendung.
Kann die Bundesnetzagentur feststellen, dass die Südregion im regulären
Ausschreibungsergebnis den Zielwert erreicht, bleibt das übrige
Ausschreibungsverfahren unverändert. Wird der Zielwert nicht erreicht, werden zunächst die
Gebote der separaten Liste der Gebote aus der Südregion nach Absatz 1 Satz 2
bezuschlagt, bis der Zielwert erreicht oder erstmalig überschritten ist oder
sämtliche zugelassenen Gebote aus der Südregion einen Zuschlag erhalten
haben. Anschließend wird das verbleibende Ausschreibungsvolumen wieder
nach der allgemeinen Gebotsreihung vergeben.
32. Zu Artikel 1 Nummer 53, 54, 55 (§ 37b, § 37d, § 38a EEG 27)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 53 ist zu streichen.
b) Nummer 54 ist zu streichen.
c) Nummer 55 § 38a ist zu streichen.
Begründung:
Der Gesetzentwurf sieht vor, § 37d und damit das bisherige Untersegment für
besondere Solaranlagen des ersten Segments zu streichen. Betroffen davon sind
Agri-PV, Parkplatz-PV, Floating-PV und Moor-PV. Das bisher verfolgte
Anreizsystem für diese flächenschonenden und deshalb akzeptanzstarken
besonderen Solaranlagen wird aufgegeben. Besondere Solaranlagen stehen
nunmehr im direkten Wettbewerb mit Freiflächen-PV-Anlagen.
Gestrichen wird in Konsequenz auch der gesonderte Höchstwert für besondere
Solaranlagen nach § 37b Absatz 2. Ausgleich soll die in § 38a vorgesehene
höhere Vergütung bieten, die aber nur für hochaufgeständerte Agri-PV-
Anlagen und Moor-PV-Anlagen gilt. Parkplatz-PV- und Floating-PV-Anlagen
unterfallen dieser Neuregelung nicht.
Diese förderpolitische Neuausrichtung ist sachlich nicht gerechtfertigt. An dem
erhöhten Investitions- und Planungsaufwand von besonderen Solaranlagen hat
sich seit dem EEG 2023 nichts geändert. Besondere Solaranlagen drohen
erneut im Wettbewerb mit Freiflächenanlagen wirtschaftlich benachteiligt,
folglich weniger realisiert zu werden. Das widerspricht der im Koalitionsvertrag
der die Bundesregierung tragenden Parteien vereinbarten Zielsetzung, auf
Flächenschonung zu achten und die Möglichkeiten der Doppelnutzung zu
erleichtern. Der Koalitionsvertrag hat dabei explizit Parkplatz-, Agri- und
Floating-PV im Blick (Verantwortung für Deutschland. Koalitionsvertag
zwischen CDU, CSU und SPD, 2025, Z. 1029f.).
Vor diesem Hintergrund ist an § 37d sowie als Folge an § 37b Absatz 2
festzuhalten. Damit erübrigt sich zugleich die Neuregelung in § 38a.
33. Zu Artikel 1 Nummer 64 Buchstabe a1 – neu – (§ 39g Absatz 2 Satz 2, 4 EEG
2027)
Nach Artikel 1 Nummer 64 Buchstabe a ist der folgende Buchstabe a1
einzufügen:
‚a1) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „42. Kalendermonat“ durch die Angabe
„60. Kalendermonat“ ersetzt.
bb) In Satz 4 wird die Angabe „43. Kalendermonats“ durch die Angabe
„61. Kalendermonats“ ersetzt.‘
Begründung:
Aufgrund fehlender Netzanschlusskapazitäten sind die Übergangsbedingungen
für bestehende Biomasseanlagen nach § 39g EEG 2023 zu verbessern.
Insbesondere für Anlagen, die in den Jahren 2005 bzw. 2006 in Betrieb genommen
wurden und sich derzeit in den Jahren 2025 bzw. 2026 an Ausschreibungen
beteiligen, fehlt es an ausreichenden Netzanschlusskapazitäten. Zudem bestehen
hinsichtlich Blockheizkraftwerken, Wärme- und Gasspeichern regelmäßig
Verfügbarkeitsengpässe und entsprechend lange Lieferzeiten. Der in der früheren
Fassung des EEG 2023 vorgesehene Realisierungszeitraum von 60 Monaten
sollte daher angesichts der wirtschaftlich schwierigen Situation sowie
bestehender Verfügbarkeitsproblematiken wiederhergestellt werden. Der
vorgesehene Realisierungszeitraum von 42 Monate sollte entsprechend wieder auf
60 Monate angehoben werden.
34. Zu Artikel 1 Nummer 64a – neu – (§ 39h Absatz 3 Satz 1 EEG 2027)
Nach Artikel 1 Nummer 64 ist die folgende Nummer 64a einzufügen:
‚64a. In § 39h Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „zwölf“ durch die Angabe
„fünfzehn“ ersetzt.‘
Begründung:
In § 39h Absatz 3 Satz 1 EEG 2023 ist die Dauer des Zahlungsanspruchs für
bestehende Biomasseanlagen auf zwölf Jahre festgelegt. Dabei war das EEG
2023 auf die Förderung von Investitionen für eine doppelte Überbauung
ausgelegt, die sich über zwölf Jahre amortisieren lassen sollten. Wie der
Evaluationsbericht des Fraunhofer-Instituts für Energiewirtschaft und
Energiesystemtechnik zur Stromerzeugung aus Biomasse aus dem Jahr 2024 zeigt, können die
Kosten für eine Flexibilisierung von Biogas-Bestandsanlagen nur im Falle
hoher Strom- und Wärmeerlöse kompensiert werden.
Die Umsetzung der Flexibilisierungsmaßnahmen, wie sie das Anfang 2025
verabschiedete Biomassepaket vorsieht, zieht nun Investitionskosten für eine
mehrfache Überbauung nach sich. Eine Refinanzierung innerhalb des
unveränderten Zeitraums von zwölf Jahren ist vielfach nicht realisierbar. Dies gilt
insbesondere für Anlagen, die Ende 2025 oder Ende 2026 in den zweiten
Vergütungszeitraum eintraten beziehungsweise eintreten und noch nicht flexibilisiert
sind. Ihnen fehlt dann teilweise sogar ein vollständiger Zeitraum von zwölf
Jahren zur Refinanzierung.
Die Verlängerung des zweiten Vergütungszeitraums ist darüber hinaus auch
mit Blick auf die in Biogasanlagen anfallende Wärme wichtig. Das im Juli
2026 in Kraft getretene Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) sieht vor,
dass neu eingebaute Gas- und Ölheizungen ab 2029 zu steigenden Anteilen mit
Biogas oder Bioöl bis zu 100 Prozent im Jahr 2045 betrieben werden
(„Biotreppe“). Wärme aus Biogas spielt ebenfalls im Wärmeplanungsgesetz (WPG)
eine große Rolle. In beiden Fällen wirken sich zu geringe Lieferzeiträume für
Biogas-Wärme kontraproduktiv auf die Realisierung der „Biotreppe“ bzw. den
Betrieb von Wärmenetzen mit der Option Biogas aus.
Vor diesem Hintergrund ist die Dauer der Vergütungsperiode auf insgesamt
15 Jahre zu verlängern, um bestehende Anlagen zu sichern, neue Investitionen
anzureizen und die Potenziale von Biomasseanlagen für eine bezahlbare,
sichere, kosteneffiziente und resiliente Energieversorgung gezielt zu nutzen.
35. Zu Artikel 1 Nummer 65 Buchstabe c (§ 39i Absatz 2a Satz 3, 5 EEG 2027)
Artikel 1 Nummer 65 Buchstabe c ist durch den folgenden Buchstaben c zu
ersetzen:
,c) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 wird die Angabe „oder Satz 5“ gestrichen.
b) In Satz 5 wird die Angabe „350 Kilowatt“ durch die Angabe
„750 Kilowatt“ ersetzt.‘
Begründung:
Die Kleinanlagengrenze, ab der Anlagen mit einer installierten Leistung von
mehr als 350 Kilowatt zunächst nur noch 11 680 Betriebsviertelstunden
(dreifache Überbauung) vergütet werden, soll auf 750 Kilowatt angehoben werden.
Dadurch können mehr Anlagen mit einer zweifachen (16 000
Betriebsviertelstunden) und später dreifachen Überbauung weiterbetrieben werden. Zugleich
kann die erforderliche Erweiterung der Netzanschluss-kapazitäten auf mehrere
Jahre gestreckt werden. Die Änderung erleichtert zudem Anlagenbetreibern die
Finanzierung und leistet langfristig einen Beitrag zur Versorgungssicherheit bei
Strom und Wärme.
36. Zu Artikel 1 Nummer 65 (§ 39i Absatz 2a EEG 2027)
Es möge darauf hingewirkt werden, das Betriebsviertelstundenregime in
Verbindung mit der Leistung von Biogas-BHKW durch die Schaffung von
Vorgaben und Anreizen für alternative technische Systeme zur flexiblen
Stromeinspeisung zu ersetzen, um den Betrieb der Biogasanlagen gemäß den
Bedürfnissen vor Ort zu ermöglichen.
Begründung:
Die Schaffung von Flexibilisierungsanreizen (z. B. analog der 2 Cent-Regelung
aus dem Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts
(„Solarspitzengesetz“) zur Nutzung von z. B. Stromspeichern, um den Betreibern zum
Beispiel bei der Nutzung weiterer Vermarktungsmodelle (Wärme, lokale
Stromversorgung o. ä.) ist zu ermöglichen.
37. Zu Artikel 1 Nummer 70 (§ 42 Satz 1 EEG 2027)
Artikel 1 Nummer 70 ist durch die folgende Nummer 70 zu ersetzen:
‚70. In § 42 Satz 1 wird die Angabe „150 Kilowatt“ durch die Angabe
„400 Kilowatt“ und die Angabe „12,67 Cent“ durch die Angabe
„12,48 Cent“ ersetzt.‘
Begründung:
Güllekleinanlagen leisten neben ihrem Beitrag zur erneuerbaren
Stromerzeugung einen wichtigen Beitrag zum landwirtschaftlichen Klimaschutz, indem sie
die Methanemissionen aus der Wirtschaftsdüngerlagerung unterbinden. Durch
die Verwertung von Reststoffen sind sie zudem ein Element der
Kreislaufwirtschaft und beanspruchen keine zusätzliche Anbaufläche. Das EEG würdigt
diese Vorteile durch spezielle Vergütungsregelungen:
Anlagen, in denen überwiegend Gülle vergoren wird, mit einer installierten
Leistung bis einschließlich 150 Kilowatt – sogenannte Güllekleinanlagen –
sind im geltenden EEG von der Teilnahme an Ausschreibungen ausgenommen
und erhalten eine gesetzlich festgelegte Vergütung.
Allerdings ist bisher die maximal installierte Leistung von Güllekleinanlagen
in derselben Höhe wie die Höchstbemessungsleistung festgelegt. Dadurch
besteht für diese Anlagen bisher keine Möglichkeit, durch Überbauung eine
flexible Fahrweise zu erreichen. Dies beeinträchtigt sowohl den Weiterbetrieb
von Bestandsanlagen nach Ende des ersten Vergütungszeitraums als auch den
Zubau neuer Güllekleinanlagen.
Damit Güllekleinanlagen auch in Zukunft systemdienlich und wirtschaftlich
betrieben werden können, ist es erforderlich, auch diesem Anlagensegment die
Möglichkeit zur Flexibilisierung einzuräumen.
Der vorliegende Vorschlag schafft deshalb die rechtliche Grundlage für die
Flexibilisierung von Güllekleinanlagen:
– In § 22 wird die Obergrenze für die Befreiung von der Teilnahme an
Ausschreibungen von 150 Kilowatt installierte Leistung auf 400 Kilowatt
angehoben.
– Im Gegenzug wird die Obergrenze für den Zahlungsanspruch nach § 44
Absatz 2 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 auf eine installierte Leistung
von höchstens 400 Kilowatt, statt bisher 150 Kilowatt, angehoben.
– Die Bemessungsleistung nach § 44 Absatz 1 bleibt unverändert bei
150 Kilowatt (Höchstbemessungsleistung), somit wird die maximal
geförderte Strommenge pro Biogasanlage nicht ausgeweitet.
Zur konsistenten Umsetzung dieser Flexibilisierung sind Folgeänderungen in
§ 30 (Mindestmenge für Gebote), § 42 (Vergütung von Strom aus Biomasse)
und § 88b (Verordnungsermächtigung zur Anschlussförderung von
Güllekleinanlagen) erforderlich.
38. Zu Artikel 1 Nummer 70 (§ 42 EEG 2027)
Der Bundesrat bittet, den Einsatz von ökologisch wertvollen Substraten wie
zum Beispiel Gülle, Mist, Blühpflanzen, Leguminosen und Zwischenfrüchte
mit folgenden Zuschlägen besonders zu honorieren:
a) Soweit in Biomasseanlagen Biogas eingesetzt wird, das in dem jeweiligen
Kalenderjahr durch anaerobe Vergärung von Biomasse im Sinn der
Biomasseverordnung gewonnen worden ist, sollte sich der anzulegende Wert
für den aus diesen Einsatzstoffen erzeugten Strom unabhängig von ihrem
Zuschlagswert der Höhe nach um 5 Cent pro Kilowattstunde erhöhen.
b) Bei Neuanlagen in der Festvergütung sollte sich der Anspruch um 5 Cent
pro Kilowattstunde erhöhen, soweit der Strom aus Einsatzstoffen gemäß § 2
Biomasseverordnung erzeugt wird.
c) Für bereits bezuschlagte Anlagen und Anlagen im ersten
Vergütungszeitraum sollte der Anspruch um 5 Cent pro Kilowattstunde erhöht werden.
Begründung:
Die Sicherung des Weiterbetriebes durch Anschlussförderung von
Bestandsanlagen mit Wirtschaftsdünger sollen durch eine besondere Honorierung für den
Einsatz von ökologisch wertvollen Substraten (u.a. Gülle, Mist) erreicht
werden.
Es gibt eine Reihe von Substraten, die einen über die klimaneutralen
Energieerzeugung hinaus gehenden ökologisch Mehrwert, z. B. hinsichtlich
Emissionsminderung oder Steigerung der Biodiversität, mit sich bringen. Dazu
gehören neben Gülle und Mist insbesondere auch Blühpflanzen, Leguminosen,
Zwischenfrüchte. Gegenüber konventionellen Substraten
(Wirtschaftsdünger/Maissilage) ist die Nutzung dieser Pflanzen als Biogassubstrate jedoch mit
Mehrkosten verbunden, die ausgeglichen werden müssen.
39. Zu Artikel 1 Nummer 72 (§ 44 Absatz 1, 2 EEG 2027)
Der Bundesrat bittet um Berücksichtigung und Umsetzung folgender
Regelungen zur Vergärung von Gülle:
a) Für Strom aus Anlagen nach § 44 Absatz 1, in denen Biogas eingesetzt
wird, das durch anaerobe Vergärung von Biomasse im Sinn der
Biomasseverordnung gewonnen worden ist, sollte der anzulegende Wert nach § 44
Absatz 1 Nummer 1 bis einschließlich einer Bemessungsleistung von
75 Kilowatt von 22 auf 26,4 Cent pro Kilowattstunde und der anzulegende
Wert nach § 44 Absatz 1 Nummer 2 über einer Bemessungsleistung von
75 Kilowatt von 19 auf 22,8 Cent pro Kilowattstunde erhöht werden.
b) Die Begrenzung der installierten Leistung auf insgesamt höchstens
150 Kilowatt am Standort der Biogaserzeugungsanlage nach § 44 Absatz 2
Nummer 2 sollte gestrichen oder auf insgesamt höchstens 150 Kilowatt
Bemessungsleistung, ohne Begrenzung der installierten Leistung,
umgestellt werden.
Begründung:
Die Sondervergütungsklasse für Güllevergärung ist auf eine installierte
Leistung von bis zu 150 Kilowatt begrenzt; ein Flexibilitätszuschlag wird nicht
gewährt. So ist es de facto Güllekleinanlagen nicht möglich, auf eine flexible
Stromerzeugung umzurüsten. Außerdem werden über diese Leistungsgrenze
hinausgehende betriebseigene Güllepotenziale für die Biogaserzeugung nicht
genutzt.
Güllekleinanlagen sollte es ermöglicht werden, zu flexibilisieren und zudem
die Kostenvorteile größerer BHKW nutzen zu können.
Die Regelung des Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts
(„Solarspitzengesetz“), dass bei Börsenstrompreisen < 2 ct/kWh keine EEG-
Vergütung erfolgt, verhindert den wirtschaftlichen Betrieb von zurzeit in Bau
oder Inbetriebnahme befindlichen Güllekleinanlagen, insbesondere da diese in
ihrer installierten Leistung limitiert sind und daher nicht überbauen können.
Güllekleinanlagen sollten daher aus dieser Regelung herausgenommen werden
oder die Obergrenze für die installierte elektrische Leistung gestrichen werden
(ggfs. Änderung auf Bemessungsleistung/Gaserzeugungsleistung).
40. Zu Artikel 1 Nummer 73 (§ 44a Satz 1 EEG 2027)
Der Bundesrat bittet um Berücksichtigung und Umsetzung folgender
Regelungen zur Vergärung von Gülle:
Für Strom aus Anlagen nach § 44 Absatz 1, in denen Biogas eingesetzt wird,
das durch anaerobe Vergärung von Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung
gewonnen worden ist, sollte die Verringerung des Höchstwertes um 0,5 Prozent
pro Jahr gegenüber dem vorangegangenen Kalenderjahr geltenden Höchstwert
nach § 44a Satz 1 ausgesetzt werden.
Begründung:
Die Sondervergütungsklasse für Güllevergärung ist auf eine installierte
Leistung von bis zu 150 Kilowatt begrenzt; ein Flexibilitätszuschlag wird nicht
gewährt. So ist es de facto Güllekleinanlagen nicht möglich, auf eine flexible
Stromerzeugung umzurüsten. Außerdem werden über diese Leistungsgrenze
hinausgehende betriebseigene Güllepotenziale für die Biogaserzeugung nicht
genutzt.
Güllekleinanlagen sollte es ermöglicht werden zu flexibilisieren und zudem die
Kostenvorteile größerer BHKW nutzen zu können.
Die Regelung des Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts
(„Solarspitzengesetz“), dass bei Börsenstrompreisen < 2 ct/kWh keine EEG-
Vergütung erfolgt, verhindert den wirtschaftlichen Betrieb von zurzeit in Bau
oder Inbetriebnahme befindlichen Güllekleinanlagen, insbesondere da diese in
ihrer installierten Leistung limitiert sind und daher nicht überbauen können.
Güllekleinanlagen sollten daher aus dieser Regelung herausgenommen werden
oder die Obergrenze für die installierte elektrische Leistung gestrichen werden
(ggfs. Änderung auf Bemessungsleistung/Gaserzeugungsleistung).
41. Zu Artikel 1 Nummer 78 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
Dreifachbuchstabe aaa (§ 48 Absatz 1 Satz 1 EEG 2027)
a) Der Bundesrat stellt fest, dass mit dem Gesetzentwurf der anzulegende
Wert für Strom aus Solaranlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich
bestimmt wird, von 7 Cent auf 6,2 Cent pro Kilowattstunde deutlich gesenkt
werden soll.
b) Der Bundesrat fordert, dass der in § 48 Absatz 1 Satz 1 festgelegte
anzulegende Wert unter Berücksichtigung verringerter Ertragsmöglichkeiten
und zusätzlicher Kostenkomponenten angehoben oder mindestens konstant
gehalten wird, um weiterhin einen wirtschaftlichen Ausbau in diesem
Segment zu gewährleisten.
Begründung:
Der Gesetzentwurf sieht vor, den anzulegenden Wert für Strom aus
Solaranlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, abzusenken.
Dabei werden verringerte Ertragsmöglichkeiten bzw. zusätzliche
Kostenkomponenten, die sich aus dem vorliegenden Gesetzentwurf sowie dem parallel in
Abstimmung befindlichen Netzanschlusspaket ergeben, außer Acht gelassen.
Die Einführung eines Refinanzierungsbeitrags – wie im vorliegenden
Gesetzentwurf vorgesehen – führt dazu, dass über den anzulegenden Wert
hinausgehende Mehrerlöse, die bisher bei der Kalkulation von Projekten
berücksichtigt werden konnten, künftig entfallen.
Zudem werden im Netzanschlusspaket ein sogenannter Redispatch-Vorbehalt
und die Erhebung von Baukostenzuschüssen vorgesehen, die sich ebenfalls auf
die Kalkulation von Projekten auswirken können. Der Redispatch-Vorbehalt
kann dazu führen, dass erhebliche Unsicherheiten bezüglich künftiger
Erlösmöglichkeiten von geplanten Anlagen entstehen, die entweder zum Verwerfen
von betroffenen Projektvorhaben führen oder aber die Finanzierungskosten und
damit die Gesamtkosten eines Projektes erhöhen. Die Einführung von
Baukostenzuschüssen führt zu Kostensteigerungen aller Neuanlagen, die ebenfalls
bei der Kalkulation von Projekten berücksichtigt werden müssen und damit in
die Wirtschaftlichkeitsberechnungen kostensteigernd einfließen werden.
Die benannten Auswirkungen lassen jeweils sowie in Summe eine Erhöhung
der Stromgestehungskosten erwarten.
Dementgegen sieht der Gesetzentwurf eine Absenkung des anzulegenden
Wertes vor. Daneben ist weiterhin eine Verschiebung des Ausbaus zugunsten
von Freiflächenanlagen vorgesehen, d.h. eine Steigerung des Ausbaus in einem
von der Absenkung des anzulegenden Wertes betroffenen Anlagensegment.
Das Absenken des anzulegenden Wertes kann bei gleichzeitiger Einführung
ertragsmindernder und kostensteigernder Regelungen dazu führen, dass der
Ausbau in dem vergleichsweise kostengünstigen Segment unnötig ausgebremst
wird. Dies würde das Erreichen der Ausbauziele gefährden.
Eine Erhöhung oder zumindest eine Beibehaltung des anzulegenden Wertes
scheint aus den genannten Gründen geboten.
42. Zu Artikel 1 Nummer 78 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 48 Absatz 1
Satz 3 EEG 2027)
Artikel 1 Nummer 78 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 48 Absatz 1 Satz 3 ist
zu streichen.
Begründung:
Nach § 48 Absatz 1 Satz 2 EEG-E 2027 entsteht der Zahlungsanspruch für
Solaranlagen, die vor dem Beschluss des Bebauungsplans unter den
Voraussetzungen des § 33 BauGB errichtet worden sind, erst mit dem Beschluss des
Bebauungsplans. Diese Regelung ist sachgerecht, weil sie an die
planungsrechtliche Absicherung des Vorhabens anknüpft. Der zu streichende Satz
ordnet darüber hinaus an, dass sich der Förderzeitraum um die Tage zwischen
Inbetriebnahme und Beschluss verringert.
Damit trägt der Vorhabenträger einen dauerhaften Vermögensnachteil, dessen
Höhe allein von der Dauer des kommunalen Bauleitplanverfahrens abhängt.
Diese Dauer wird maßgeblich von Umständen bestimmt, die weder der
Vorhabenträger noch die Gemeinde vollständig steuern kann, insbesondere von der
Beteiligung der Behörden und der Öffentlichkeit nach den §§ 3 und 4 BauGB,
von Stellungnahmen der Fachbehörden und von der Behandlung eingegangener
Einwendungen.
Die Regelung wirkt damit gegen ihren eigenen Zweck. § 33 BauGB soll die
Realisierung von Vorhaben während des laufenden Planverfahrens
ermöglichen und Verfahren beschleunigen. Wird die Nutzung dieser Möglichkeit
förderrechtlich sanktioniert, werden Vorhabenträger den Abschluss des
Planverfahrens abwarten; der Zubau verzögert sich. Zugleich entsteht auf kleine
Gemeinden mit gering ausgestatteten Bauverwaltungen Druck, Verfahrensschritte
abzukürzen, weil jede Verzögerung dem Vorhabenträger unmittelbar
Fördervolumen entzieht. Beides ist mit einer rechtssicheren und sorgfältigen
Bauleitplanung nicht vereinbar.
Die vorgeschlagene Streichung belastet den Bundeshaushalt nicht zusätzlich in
der Sache, sondern verschiebt lediglich den Beginn des unverändert langen
Förderzeitraums. Der mit der Regelung verfolgte Zweck, eine Förderung vor
planungsrechtlicher Absicherung zu vermeiden, wird durch § 48 Absatz 1
Satz 2 EEG-E 2027 bereits vollständig erreicht.
43. Zu Artikel 1 Nummer 78 Buchstabe c (§ 48 Absatz 1b Einleitungsteil,
Nummer 2 EEG 2027)
Artikel 1 Nummer 78 Buchstabe c § 48 Absatz 1b ist wie folgt zu ändern:
a) Im Einleitungsteil ist die Angabe „0,5 Cent“ durch die Angabe „1,5 Cent“
zu ersetzen.
b) In Nummer 2 ist die Angabe „Buchstabe e“ durch die Angabe „Buchstabe d
bis f“ zu ersetzen.
Begründung:
Der neue § 48 Absatz 1b EEG-E 2027 sieht für hochaufgeständerte Agri-PV-
Anlagen einen Zuschlag auf den anzulegenden Wert in Höhe von 0,5 Cent je
Kilowattstunde vor. Für Floating-PV und Parkplatz-PV-Anlagen ist kein
entsprechender technologiespezifischer Bonus vorgesehen. Der Entwurf trägt den
besonderen technischen, wirtschaftlichen und flächenpolitischen Eigenschaften
der besonderen Solaranlagen nicht ausreichend Rechnung. Die vorgesehene
Förderung orientiert sich überwiegend an den Kosten konventioneller
Freiflächen-Photovoltaikanlagen und berücksichtigt die deutlich höheren
Investitionskosten von Floating-PV- und Parkplatz-PV-Anlagen nicht angemessen.
Während hochaufgeständerte Agri-PV und Moor-PV einen Bonus erhält,
bleiben Floating-PV und Parkplatz-PV trotz vergleichbarer beziehungsweise
teilweise höherer technischer Anforderungen unberücksichtigt. Dies führt zu einer
sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung innerhalb der besonderen
Solaranlagen.
Es wird vorgeschlagen, die Zusatzförderung für alle besonderen PV-
Anlagentypen auszuzahlen, um deren Marktdurchdringung zu fördern und dabei die
Förderhöhe auf 1,5 Cent je Kilowattstunde zu erhöhen.
44. Zu Artikel 1 Nummer 82 (§ 50a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 EEG 2027)
Artikel 1 Nummer 82 ist durch die folgende Nummer 82 zu ersetzen:
‚82. § 50a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „100 Euro pro Kilowatt“
durch die Angabe „130 Euro pro Kilowatt“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „oder § 43“ wird durch die Angabe „ , § 43 oder
§ 44“ ersetzt.
bb) Die Angabe „§ 52“ wird < … weiter wie Vorlage … >‘
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Mit den neuen Vorgaben zur Flexibilität sind große Investitionen in
Blockheizkraftwerke und Gas- und Wärmespeicher notwendig. Aufgrund der in den
letzten Jahren stark gestiegenen Investitionskosten, insbesondere der Baukosten,
ist auch eine Erhöhung des Flexibilitätszuschlags notwendig, um dies
ansatzweise abzufedern, auszugleichen bzw. zu kompensieren.
Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe aa:
Die Ergänzungen dienen insbesondere der Einbeziehung von
Güllekleinanlagen. Ziel ist es, dass Güllekleinanlagen flexibel am Strommarkt
teilnehmen, um schwach positive sowie negative Strompreise auszugleichen und
ebenso bedarfsgerecht Strom erzeugen und hierfür den Flexibilitätszuschlag
erhalten.
45. Zu Artikel 1 Nummer 82 (§ 50a Absatz 1 Satz 2 EEG 2027)*
Artikel 1 Nummer 82 ist durch die folgende Nummer 82 zu ersetzen:
‚82. § 50a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „50 Euro“ durch die Angabe
„90 Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 50 < … weiter wie Vorlage … >.“ ‘
Begründung:
Die Flexibilisierung von Biogasanlagen soll zur bedarfsgerechten
Stromeinspeisung beitragen, wenn Windkraft- und Solaranlagen nicht genügend
Strom produzieren. Dazu wird die Stromeinspeisung auf ein Drittel der
jährlichen Volllaststunden beschränkt, um zu Bedarfszeiten eine höhere Biogas-
Strommenge einzuspeisen. Die höhere Stromeinspeisung wird durch den
Zubau flexibel einsetzbarer Verstromungseinheiten (BHKW) realisiert und
erfordert gleichzeitig den Zubau eines Gasspeichers und bei Wärmenutzung eines
Wärmespeichers. Diese Investitionen werden bei Neuanlagen bisher über den
Flexibilisierungszuschlag von 100 Euro/kW flexibler Leistung finanziert und
reduzieren sich auf 50 Euro pro Kilowatt flexibler Leistung, wenn eine
Bestandsanlage bereits Zahlungen aus der Flexibilitätsprämie einer früheren
EEG-Fassung erhalten hatte.
Nach dem Evaluationsbericht Stromerzeugung aus Biomasse (Fraunhofer IEE
et al, 2024) ist ein Gewinn von 1 Cent/kWh erst bei einem Flexibilitätszuschlag
von 125 Euro pro Kilowatt flexibler Leistung erreichbar, wenn keine
wirtschaftliche Wärmenutzung möglich ist. Diese Konstellation ist bei vielen
landwirtschaftlichen Betrieben in den Neuen Ländern anzutreffen, deren
Biogasanlagen zu weit entfernt von Ortschaften errichtet wurden. Um das
Flexibilitätspotenzial der Biogasanlagen optimal zu nutzen, sollte allen Biogasanlagen
die Möglichkeit eines wirtschaftlichen und flexiblen Weiterbetriebs eingeräumt
werden. Dies gilt auch für Bestandsanlagen, die bereits anteilig Zahlungen aus
der Flexibilitätsprämie einer früheren EEG-Fassung erhalten hatten.
46. Zu Artikel 1 Nummer 82 (§ 50a Absatz 2 EEG 2027)
Es möge darauf hingewirkt werden, das Betriebsviertelstundenregime in
Verbindung mit der Leistung von Biogas-BHKW durch die Schaffung von Vor-
* bei Übernahme in den Gesetzesbeschluss mit Ziffer 44 redaktionell zusammenzuführen
gaben und Anreizen für alternative technische Systeme zur flexiblen
Stromeinspeisung zu ersetzen, um den Betrieb der Biogasanlagen gemäß den
Bedürfnissen vor Ort zu ermöglichen.
Begründung:
Die Schaffung von Flexibilisierungsanreizen (z.B. analog der 2 Cent-Regelung
aus dem Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts
(„Solarspitzengesetz“) zur Nutzung von z. B. Stromspeichern, um den Betreibern zum
Beispiel bei der Nutzung weiterer Vermarktungsmodelle (Wärme, lokale
Stromversorgung o. ä.) ist zu ermöglichen.
47. Zu Artikel 1 Nummer 109 Buchstabe b - neu - (§ 88b Nummer 3 EEG 2027)
Artikel 1 Nummer 109 ist durch die folgende Nummer 109 zu ersetzen:
‚109. § 88b wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ < … weiter wie
Vorlage … >.
b) In Nummer 3 wird die Angabe „150 Kilowatt“ durch die Angabe
„400 Kilowatt“ ersetzt.‘
Begründung:
Güllekleinanlagen leisten neben ihrem Beitrag zur erneuerbaren
Stromerzeugung einen wichtigen Beitrag zum landwirtschaftlichen Klimaschutz, indem sie
die Methanemissionen aus der Wirtschaftsdüngerlagerung unterbinden. Durch
die Verwertung von Reststoffen sind sie zudem ein Element der
Kreislaufwirtschaft und beanspruchen keine zusätzliche Anbaufläche. Das EEG würdigt
diese Vorteile durch spezielle Vergütungsregelungen:
Anlagen, in denen überwiegend Gülle vergoren wird, mit einer installierten
Leistung bis einschließlich 150 Kilowatt – sogenannte Güllekleinanlagen –
sind im geltenden EEG von der Teilnahme an Ausschreibungen ausgenommen
und erhalten eine gesetzlich festgelegte Vergütung.
Allerdings ist bisher die maximal installierte Leistung von Güllekleinanlagen
in derselben Höhe wie die Höchstbemessungsleistung festgelegt. Dadurch
besteht für diese Anlagen bisher keine Möglichkeit, durch Überbauung eine
flexible Fahrweise zu erreichen. Dies beeinträchtigt sowohl den Weiterbetrieb
von Bestandsanlagen nach Ende des ersten Vergütungszeitraums als auch den
Zubau neuer Güllekleinanlagen.
Damit Güllekleinanlagen auch in Zukunft systemdienlich und wirtschaftlich
betrieben werden können, ist es erforderlich, auch diesem Anlagensegment die
Möglichkeit zur Flexibilisierung einzuräumen.
Der vorliegende Vorschlag schafft deshalb die rechtliche Grundlage für die
Flexibilisierung von Güllekleinanlagen:
– In § 22 wird die Obergrenze für die Befreiung von der Teilnahme an
Ausschreibungen von 150 Kilowatt installierte Leistung auf 400 Kilowatt
angehoben.
– Im Gegenzug wird die Obergrenze für den Zahlungsanspruch nach § 44
Absatz 2 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 auf eine installierte Leistung
von höchstens 400 Kilowatt, statt bisher 150 Kilowatt, angehoben.
– Die Bemessungsleistung nach § 44 Absatz 1 bleibt unverändert bei
150 Kilowatt (Höchstbemessungsleistung), somit wird die maximal
geförderte Strommenge pro Biogasanlage nicht ausgeweitet.
Zur konsistenten Umsetzung dieser Flexibilisierung sind Folgeänderungen in
§ 30 (Mindestmenge für Gebote), § 42 (Vergütung von Strom aus Biomasse)
und § 88b (Verordnungsermächtigung zur Anschlussförderung von
Güllekleinanlagen) erforderlich.
48. Zu Artikel 1 Nummer 118 (§ 98 Absatz 1 Satz 5 und Satz 7 EEG 2027)
Artikel 1 Nummer 118 § 98 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In Satz 5 ist die Angabe „einschließlich von Fallbeispielen für eine
gelungene Bürger- und Öffentlichkeitsbeteiligung“ zu streichen.
b) In Satz 7 ist nach der Angabe „kann“ die Angabe „im Benehmen mit“
einzufügen.
Begründung:
Der Gesetzentwurf erweitert die jährliche Berichtspflicht der Länder nach § 98
Absatz 1 EEG 2027 und stellt gleichzeitig fest, es entstehe „kein
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung der Länder und Kommunen“ (BR-Drucksache
470/26, Begründung des Gesetzentwurfes, S. 8 und S. 175). Zur Begründung
wird angeführt, es handele sich um eine ergänzende Angabe der ohnehin zu
liefernden Geodaten (BR-Drucksache 470/26, S. 176).
Diese Annahme trifft für die qualitativen Berichtsinhalte nicht zu. Angaben zu
Hemmnissen in der Regional- und Bauleitplanung und Fallbeispiele für eine
gelungene Bürger- und Öffentlichkeitsbeteiligung liegen in keinem
Fachverfahren vor. Sie müssen bei den Regionalen Planungsverbänden und den
Gemeinden erhoben, bewertet und plausibilisiert werden. Der Aufwand fällt
neben der laufenden Aufstellung und Änderung der Regionalpläne an und trifft
kleinteilige Planungsstrukturen überproportional. Die vom Entwurf angeführte
Gegenentlastung durch die Halbierung der Pflichtsitzungen des
Kooperationsausschusses (§ 97 Absatz 3 EEG 2027) wird in der Begründung des
Gesetzentwurfs selbst als geringfügig bezeichnet und nicht beziffert.
Die Sammlung von Fallbeispielen gelungener Öffentlichkeitsbeteiligung dient
nicht dem Monitoring der Zielerreichung, sondern der fachlichen Fortbildung;
sie kann den Ländern nicht als gesetzliche Berichtspflicht auferlegt werden.
Die für die Bewertung der Flächenverfügbarkeit erforderlichen Angaben nach
§ 98 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 EEG-E 2027 sowie die Darstellung von
Hemmnisgründen und Maßnahmenvorschlägen bleiben unberührt.
Die vorgeschlagene Ergänzung in § 98 Absatz 1 Satz 7 EEG-E 2027 stellt
sicher, dass Formatvorgaben des Bundes an vorhandene Datenhaltungen und
Geoinformationssysteme der Länder anschließen. Ohne Benehmen können
einseitige Formatvorgaben eine vollständige Neuerfassung bereits vorliegender
Daten erforderlich machen und damit Aufwand erzeugen, der durch den Zweck
des Monitorings nicht gerechtfertigt ist.
49. Zu Artikel 1 Nummer 118 (§ 98 Absatz 3 Satz 2 EEG 2027)
In Artikel 1 Nummer 118 § 98 Absatz 3 Satz 2 ist die Angabe „und bewertet
sie“ durch die Angabe „sie, ob in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr
der Richtwert für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien nach § 4a
erreicht worden ist, und bewertet“ zu ersetzen.
Begründung:
Der Strommengenpfad dient als sinnvolle Referenzgröße, anhand derer der
Fortschritt für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien überprüft,
mögliche Abweichungen von den gesetzten Zielen frühzeitig identifiziert und bei
Bedarf entsprechende Anpassungen vorgenommen werden können. Das
jährliche Monitoring der Bundesregierung sollte daher auch unter
Berücksichtigung des Strommengenpfades erstellt werden.
50. Zu Artikel 1 Nummer 121 (§ 100 EEG 2027)
Der Bundesrat bittet, den Einsatz von ökologisch wertvollen Substraten wie
zum Beispiel Gülle, Mist, Blühpflanzen, Leguminosen und Zwischenfrüchte
mit folgenden Zuschlägen besonders zu honorieren:
a) Soweit in Biomasseanlagen Biogas eingesetzt wird, das in dem jeweiligen
Kalenderjahr durch anaerobe Vergärung von Biomasse im Sinn der
Biomasseverordnung gewonnen worden ist, sollte sich der anzulegende Wert
für den aus diesen Einsatzstoffen erzeugten Strom unabhängig von ihrem
Zuschlagswert der Höhe nach um 5 Cent pro Kilowattstunde erhöhen.
b) Bei Neuanlagen in der Festvergütung sollte sich der Anspruch um 5 Cent
pro Kilowattstunde erhöhen, soweit der Strom aus Einsatzstoffen gemäß § 2
Biomasseverordnung erzeugt wird.
c) Für bereits bezuschlagte Anlagen und Anlagen im ersten
Vergütungszeitraum sollte der Anspruch um 5 Cent pro Kilowattstunde erhöht werden.
Begründung:
Die Sicherung des Weiterbetriebes durch Anschlussförderung von
Bestandsanlagen mit Wirtschaftsdünger sollen durch eine besondere Honorierung für
den Einsatz von ökologisch wertvollen Substraten (u.a. Gülle, Mist) erreicht
werden.
Es gibt eine Reihe von Substraten, die einen über die klimaneutralen
Energieerzeugung hinaus gehenden ökologisch Mehrwert, z. B. hinsichtlich
Emissionsminderung oder Steigerung der Biodiversität, mit sich bringen. Dazu
gehören neben Gülle und Mist insbesondere auch Blühpflanzen, Leguminosen,
Zwischenfrüchte. Gegenüber konventionellen Substraten
(Wirtschaftsdünger/Maissilage) ist die Nutzung dieser Pflanzen als Biogassubstrate jedoch
mit Mehrkosten verbunden, die ausgeglichen werden müssen.
51. Zu Artikel 1 allgemein (Ergänzung des Fördermechanismus durch geeignete
Erweiterungen)
a) Der Bundesrat begrüßt, dass der Gesetzentwurf der Bundesregierung den
künftigen Fördermechanismus als produktionsabhängigen Differenzvertrag
mit jährlicher Referenzperiode ausgestaltet. Der Bundesrat weist jedoch
darauf hin, dass der Fördermechanismus durch geeignete Erweiterungen
ergänzt werden muss, um verbleibende Problemfelder zu adressieren. Genau
diese flankierenden Instrumente enthält der Gesetzentwurf nicht. Ein
produktionsabhängiger Differenzvertrag ohne die nachfolgend genannten
Korrekturen verlagert das Erlösrisiko einseitig auf die Anlagenbetreiber und
gefährdet damit die Erreichung der Ausbauziele.
b) Bei negativen Preisen sollte eine Barwertkorrektur statt einer einfachen
Verlängerung des Zahlungszeitraums erfolgen. Der Gesetzentwurf zur
EEG 2027-Novelle lässt bei negativen Strompreisen den Förderanspruch
und die Zahlungspflicht ersatzlos entfallen und gleicht dies allein durch
eine Verlängerung des Förderzeitraums aus (§§ 51, 51a EEG-E 2027). Der
Bundesrat fordert, §§ 51 f. EEG-E 2027 so auszugestalten, dass nicht
vergütete Strommengen zeitnah ausgezahlt statt nur zeitlich verschoben
werden. Die bisherige Regelung löst hingegen nicht das Verzerrungsproblem,
sondern verlagert dieses bzw. die damit einhergehenden Erlösrisiken nur
zeitlich nach hinten.
c) Der Gesetzentwurf beschränkt sich auf statisch neu festgesetzte
Höchstwerte für das Jahr 2027 (Windenergie an Land 7,1 Cent je Kilowattstunde,
Solaranlagen des ersten Segments höchstens 5,9 Cent je Kilowattstunde,
vgl. § 36b Absatz 1 und § 37b EEG-E 2027). Der Bundesrat bittet,
ergänzend eine regelgebundene Indexierung des anzulegenden Werts an die
Kosten- und Zinsentwicklung in Entwicklung, Bau und Betrieb
einzuführen. Die enervis-„Studie zur Ausgestaltung des zukünftigen
Förderrahmens für Erneuerbare Energien“ empfiehlt dieses Instrument, weil es
exogene Kostenrisiken genauer absichert, ohne zusätzliche
Erlösunsicherheiten zu erzeugen. Statisch erhöhte Höchstwerte können diese Funktion
hingegen nicht erfüllen.
d) Die Wechseloptionen zwischen Differenzvertrag (CfD) und
Stromlieferverträgen (Power Purchase Agreements, PPA) sind zu verbessern. Der
Gesetzentwurf lässt einen Wechsel zwischen Differenzvertrag und Refinanzierung
über Stromlieferverträge nicht mehr zu. Das sogenannte Opt-out (einmalig
und unwiderruflich) nach § 21e EEG-E 2027 ist nur einmalig, vollständig
und dauerhaft möglich. Der Bundesrat bittet, stattdessen
Kombinationsmodelle zu ermöglichen. Einerseits seriell, indem zunächst ein
Stromliefervertrag und anschließend ein Differenzvertrag genutzt wird, oder parallel,
indem die Leistung einer Anlage zwischen beiden Instrumenten aufgeteilt
wird. Die enervis-Studie empfiehlt diese Modelle als Stärkung marktlicher
Absicherung, ohne pauschal zusätzliche Risiken zu erzeugen. Der
Bundesrat bittet zudem, die ersatzlose Streichung der Ausfallvergütung zu
überprüfen, da sie Anlagenbetreibern die Absicherung gegen die Insolvenz ihres
Direktvermarkters nimmt.
e) Der Bundesrat bittet, den Systemwechsel mit angemessenen
Übergangsregelungen und Vorlaufzeiten zu versehen, um Akteursvielfalt zu erhalten.
Die im Rahmen der enervis-Studie durchgeführten Stakeholder-Interviews
haben ergeben, dass komplexere Förderinstrumente die Akteursvielfalt
einschränken. Betroffen sind sowohl kleinere Projektierer als auch
Finanzierungsakteure, die gerade auf regionaler Ebene eng verflochten sind. Die
Anpassung von Bewertungsmodellen für den Refinanzierungsbeitrag bzw.
CfD benötigt bei Projektierern und Banken entsprechende Vorlaufzeiten.
Der Gesetzentwurf bewirkt in kurzer Frist den Wegfall der festen
Einspeisevergütung, eine gestaffelte Direktvermarktungspflicht für Anlagen bis
unter 25 Kilowatt, eine befristete und stufenweise engere
Übergangszahlung auf höchstens 36 Monate sowie die Streichung von Ausfallvergütung.
Der Bundesrat bittet, diese Maßnahmen zu entschleunigen und
Bürgerenergiegesellschaften sowie kleine und mittlere Projektierer gezielt
abzusichern.
f) Der Bundesrat bittet, die Absicherung von Stromlieferverträgen als
flankierendes Marktinstrument zu stärken. Insbesondere sollte die
Bundesregierung die Deutsche Energie-Agentur (dena) und den Bundesverband der
Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) damit beauftragen, im Rahmen der
Marktoffensive Erneuerbare Energien ein angemessenes staatlich
flankiertes Absicherungsinstrument gegen das Ausfallrisiko von PPA-Abnehmern
zu entwickeln und an dessen Umsetzung mitzuwirken.
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Der Gesetzentwurf greift die Fördersystematik auf, die in der „Studie zur
Ausgestaltung des zukünftigen Förderrahmens für Erneuerbare Energien“ (enervis
energy advisors GmbH, April 2026) im Auftrag des Ministeriums für
Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein sowie
des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz
geprüft wurde: produktionsabhängiger Differenzvertrag, jährliche
Referenzperiode und Verzicht auf einen Marktwertkorridor. Die enervis-Studie hat diese
Wahl jedoch nicht als absolute Lösung dargestellt, sondern festgestellt, dass
Problemfelder, wie beispielsweise Marktverzerrungen, durch ergänzende
Instrumente aufgegriffen werden sollten. Es entsteht sonst als Folge eine
Absicherungslücke der Anlagenbetreiber, die im Ergebnis zu höheren Geboten
oder zu ausbleibenden Geboten führen könnte.
Zu Buchstabe b:
Die enervis-Studie identifiziert verschiedene Situationen möglicher
Marktverzerrung durch produktionsabhängige Differenzverträge. Hierzu gehört u. a. die
Einspeisung bei negativen Day-Ahead-Preisen.
Zur Abmilderung der Marktverzerrungen empfiehlt die Studie die
Weiterentwicklung in Richtung einer zeitnahen Auszahlung nicht vergüteter Mengen, um
Barwertnachteile und verlängerte Förderdauern zu vermeiden. Der
Gesetzentwurf geht hingegen den entgegengesetzten Weg und lässt den Förderanspruch
für die betreffende Viertelstunde vollständig entfallen und verlängert den
Zahlungszeitraum. Das beseitigt zwar den Fehlanreiz, verlagert aber das gesamte
Preisrisiko negativer Stunden auf die Anlagenbetreiber. Das durch diese
Regelung erhöhte Erlösrisiko ist nur noch eingeschränkt bankfähig und birgt
dadurch die Gefahr, den Ausbau der Erneuerbaren Energien signifikant
auszubremsen.
Zu Buchstabe c:
Der Entwurf legt für 2027 feste Höchstwerte für Wind- und Solarenergie fest.
Diese Werte werden jedoch nicht automatisch an steigende Kosten, Zinsen
oder Lieferengpässe angepasst. Die Studie empfiehlt deshalb eine gesetzlich
festgelegte Indexierung. So könnten die Vergütungssätze regelmäßig an die
tatsächliche Kostenentwicklung angepasst werden. Das würde verhindern, dass
Ausschreibungen wegen veralteter Höchstwerte unterzeichnet bleiben. Die
geplante Begrenzung der Abschöpfung verhindert negative Erlöse, allerdings
bleibt das allgemeine Kostenrisiko bleibt ungeregelt. Eine automatische
Indexierung wäre daher schneller, transparenter und verlässlicher als eine
spätere Gesetzesänderung.
Zu Buchstabe d:
Die enervis-Studie empfiehlt, über serielle und parallele Kombinationsmodelle
die Fördersystematik zu stärken. Der Gesetzentwurf schließt diesen Weg aus
und macht das Fördersystem zur Einbahnstraße. Wer den Differenzvertrag
verlässt, kann nicht zurück, und die Abschöpfung wirkt auch in der sonstigen
Direktvermarktung. Damit entfällt die Möglichkeit, ein Projekt zunächst über
einen Stromliefervertrag in der Finanzierung zu starten. Diese Kritik wird von
mehreren Marktakteuren geteilt; sie betrifft insbesondere mittelständische
Abnehmer, die sich über Stromlieferverträge gegen Preisschwankungen absichern.
Zu Buchstabe e:
Die Stakeholder-Interviews der Studie stammen aus der Praxis in Schleswig-
Holstein und Niedersachsen. Das Ergebnis lautet, dass ein grundlegender
Wechsel der Förderlogik in kurzer Umsetzungsfrist nur eingeschränkt
realistisch ist und Übergangsregelungen erfordert, weil Projektierer und
finanzierende Institute ihre Bewertungsmodelle anpassen müssen. Die Forderung nach
Abstimmung von EEG, Netzentgeltsystematik und Netzanschlussregime folgt
aus dem Gutachtenergebnis, dass kein einzelnes Instrument die bestehenden
Herausforderungen alleine lösen kann.
Zu Buchstabe f:
Sowohl der BDEW als auch die dena weisen in ihrer gemeinsamen
Marktoffensive Erneuerbare Energien darauf hin, dass das Ausfallrisiko von PPA-
Abnehmern ein zentrales Hemmnis für den ungeförderten Ausbau erneuerbarer
Energien ist. Der BDEW hat hierzu bereits ein Handlungskonzept vorgelegt,
wonach eine staatliche Stelle – wie beispielsweise die KfW – im Insolvenzfall
des Abnehmers zeitlich befristet einen Teil der Differenz zwischen
vereinbartem PPA-Preis und niedrigerem Marktpreis übernehmen könnte. Ein solches
Instrument würde die Bonitätsanforderungen an PPA-Abnehmer senken, den
Kreis potenzieller Vertragspartner erweitern und damit die Attraktivität von
PPA als Ergänzung zum CfD-Fördermechanismus erhöhen. Die enervis-Studie
der Länder Schleswig-Holstein und Niedersachsen empfiehlt eine Stärkung
marktlicher Absicherungsinstrumente; ein PPA-Ausfallabsicherungsinstrument
würde daher folgerichtig die unter Buchstabe c geforderten
Kombinationsmodelle zwischen CfD und PPA ergänzen.
52. Zu Artikel 1 allgemein (Weiterentwicklung des bisherigen
Flexibilisierungszuschlags für Bioenergieanlagen)
Der Bundesrat bittet zu prüfen, den bisherigen Flexibilisierungszuschlag für
Bioenergieanlagen zu einer eigenständigen Vergütung für die Bereitstellung
von gesicherter, flexibel abrufbarer Leistung weiterzuentwickeln. Diese
Vergütung soll als Beitrag zur Versorgungssicherheit und Kapazitätssteuerung
außerhalb des EEG finanziert und über eine Umlage zur Finanzierung der
Versorgungssicherheit refinanziert werden. Eine gleichzeitige Förderung derselben
Leistung nach dem EEG 2027 und dem Kapazitätsmechanismus ist
auszuschließen.
Begründung:
Flexible Biogasanlagen können bedarfsgerecht Strom erzeugen und damit in
Zeiten geringer Erzeugung aus Wind- und Solarenergie gesicherte Leistung
bereitstellen. Der energiewirtschaftliche Nutzen liegt daher nicht allein in der
Erzeugung erneuerbaren Stroms, sondern in der Bereitstellung steuerbarer,
speicherbarer und systemdienlicher Kapazitäten.
Die Finanzierung einer solchen Leistung sollte daher nicht ausschließlich dem
EEG zugeordnet werden. Eine eigenständige, kapazitätsbezogene Vergütung
über eine Umlage zur Finanzierung der Versorgungssicherheit würde die
Funktion flexibler Bioenergieanlagen im künftigen Stromsystem stärken. Dabei sind
Abgrenzungsregeln erforderlich, damit dieselbe Leistung nicht gleichzeitig
über das EEG und über einen Kapazitätsmechanismus vergütet wird.
Der Flexibilitätszuschlag im EEG 2023 bzw. im Biomassepaket liegt seit 2025
bei 100 Euro pro Kilowatt. Im EEG-E 2027 ist dieser unverändert. Die Branche
fordert 130 Euro pro Kilowatt plus eine Speicherkapazitätszulage von 52 Euro
pro Kilowatt (FAU-Metastudie, Mai 2026) – zum Vergleich: Der StromVKG-
Kapazitätsmarkt lässt Gebote im Rahmen der Langzeitkapazität bis zu
244 Euro pro Kilowatt reduzierter Leistung und Jahr zu. In Anbetracht der
Inflationsraten, der geopolitischen Unsicherheiten und der angesprochenen
244 Euro pro Megawatt installierter Leistung im StromVKG ist dies
angemessen.
Laut FAU-Metastudie kostet die Erdgaskrise 2022 – 2025 jährlich 75 bis
235 Milliarden Euro. Flexible Biogas-Speicherkraftwerke könnten bis 2030 auf
12,6 Gigawatt ausgebaut werden und dabei mindestens 7,8 Milliarden Euro
jährlich einsparen – bei Förderkosten von höchstens 5,3 Milliarden Euro, ohne
neue Speicher- oder Transportinfrastruktur.
Das StromVKG ist seit 22. Juli 2026 geltendes Recht. Bioenergie darf
technologieoffen an den Kapazitätsausschreibungen teilnehmen, muss dafür aber auf
die EEG-Förderung für dieselbe Leistung verzichten (Kumulierungsverbot,
gemäß § 11 StromVKG). Eine Finanzierungsumlage enthält das StromVKG
nicht – diese soll erst mit dem für 2027 lediglich angekündigten Umlagegesetz
zum Kapazitätsmarkt kommen. Ein branchenfinanziertes Rechtsgutachten
(BBH, Entwurf 20.07.2026) hält es für zulässig, den Flexibilitätszuschlag dort
als eigenen Ausgabenposten aufzunehmen, solange Kumulierung und
Überkompensation ausgeschlossen bleiben – die Bundesregierung sollte dies zeitnah
prüfen.
Der Bundesrat bittet, bei der EEG Novelle 2027 und beim geplanten
Umlagegesetz zum Kapazitätsmarkt eine Anhebung des Flexibilitätszuschlags und
dessen Finanzierung über die neue Kapazitätsumlage statt über das EEG-Konto
zu prüfen und beide Regelwerke aufeinander abzustimmen.
53. Zu Artikel 1 allgemein (Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2027)
a) Der Bundesrat betont die zentrale Bedeutung der Landwirtschaft für die
nachhaltige Versorgung der Bevölkerung mit heimischen Lebensmitteln
sowie für den Erhalt des ländlichen Raums.
b) Der Bundesrat sieht jedoch mit Besorgnis, dass die Flächenkonflikte
zwischen landwirtschaftlicher Nutzung und Energieerzeugung weiter
zunehmen.
c) Der Bundesrat begrüßt, dass mit dem Gesetzentwurf zur Änderung des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) auch zukünftig ein Bonus für die
besonderen Solaranlagen Agri- und Moor-PV beibehalten wird.
d) Der Bundesrat sieht jedoch mit Besorgnis, dass die Steuerungslogik des
EEG nicht konsequenter genutzt wird, um angesichts der hohen Bedeutung
der Ernährungssicherheit und Ernährungssouveränität flächenschonende
Lösungen gezielter zu stärken. Der im Gesetzentwurf vorgesehene
Förderrahmen für besondere Solaranlagen lässt die großen Chancen und
notwendigen Impulse für Investitionen in innovative und multifunktionale
Produktionssysteme mit Mehrfachnutzen im Wesentlichen ungenutzt.
e) Der Bundesrat sieht mit Besorgnis, dass mit der vorgesehenen Änderung
des EEG sowohl das bisherige Untersegment für besondere Solaranlagen
als auch die höhere Vergütung für kleine besondere Solaranlagen entfallen.
Damit geht der spezifische Förderrahmen unter anderem für Agri-PV
verloren und damit auch Planungssicherheit für die notwendige
Weiterentwicklung der in den vergangenen Jahren angestoßenen technischen
Entwicklungen.
f) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren die Rahmenbedingungen für besondere Solaranlagen so
auszugestalten, dass deren höhere Investitions- und Betriebskosten sowie ihr
zusätzlicher Nutzen gegenüber klassischen Freiflächenanlagen über die
Beibehaltung eines eigenen Untersegments mit angepassten
Ausschreibungsvolumina angemessen berücksichtigt werden.
g) Der Bundesrat fordert, dass für kleinere besondere Solaranlagen außerhalb
der Ausschreibungen des ersten Segments, die maßgeblich zu einer breiten
gesellschaftlichen Akzeptanz der Energiewende beitragen, deren
anlagenbedingt notwendiger höherer anzulegender Wert beibehalten wird.
Begründung:
Der Gesetzentwurf zum EEG streicht das bisherige Untersegment für
besondere Solaranlagen. Künftig sollen sie unter denselben Bedingungen an den
Ausschreibungen des ersten Segments teilnehmen wie klassische
Freiflächenanlagen; zugleich entfällt der abweichende Höchstwert.
Besondere Solaranlagen weisen höhere Planungs-, Genehmigungs-,
Errichtungs- und Betriebskosten auf. Zugleich ermöglichen sie vielfältige
Doppelnutzungen, reduzieren Flächenkonkurrenzen und erschließen zusätzliche
Standorte für die Energieerzeugung. Hierbei ist insbesondere Agri-PV von
besonderer Bedeutung, weil landwirtschaftliche Nutzung,
Nahrungsmittelproduktion und Stromerzeugung auf derselben Fläche verbunden werden. Zudem
bieten Agri-PV Systeme Potenziale für Mehrfachnutzen hinsichtlich nachhaltiger
ressourcenschonender Produktionssysteme sowie der Anpassung an die Folgen
des Klimawandels.
Das EEG 2023 berücksichtigte diese Besonderheiten durch ein eigenes
Ausschreibungsuntersegment und einen angepassten Höchstwert. Die
Wiederaufnahme dieses Mechanismus ermöglicht, Mehrkosten im geschützten
Wettbewerb innerhalb eines eigenen Untersegments abzubilden und so Anreize für
Innovationen wie auch Kosteneffizienz zu setzen.
Bei kleinen nicht ausschreibungspflichtigen besonderen Solaranlagen reicht der
im Gesetzentwurf vorgesehene Aufschlag von 0,5 Cent pro Kilowattstunde
nicht aus. Er sollte mindestens 2,5 Cent pro Kilowattstunde betragen, an die
Entwicklung des Höchstwertes gekoppelt und technologieoffen auf Agri-PV,
Parkplatz-PV, Moor-PV und Floating-PV erstreckt werden.
Damit werden flächenschonende Doppelnutzungs- und Sonderflächenkonzepte
nicht gegenüber Standard-Freiflächenanlagen benachteiligt und Anreize für
deren Weiterentwicklung bleiben bestehen; klassische Freiflächenanlagen
bleiben als kostengünstige Säule des Photovoltaikausbaus erhalten.
54. Zu Artikel 3 Nummer 1, 2 (§ 29 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, § 30
Absatz 1 Nummer 4 MsbG)
Artikel 3 Nummer 1 und 2 ist zu streichen.
55. Zu Artikel 4 Nummer 6 (§ 12a Nummer 2 EEV)
Artikel 4 Nummer 6 § 12a Nummer 2 ist durch die folgende Nummer 2 zu
ersetzen:
„2. die Bemessungsleistung der Anlage am Standort der
Biogaserzeugungsanlage 150 Kilowatt nicht überschreitet und“
Begründung:
Eine Anschlussförderung von 12 Jahren für Gülle-Kleinanlagen soll es nach
dem Gesetzentwurf nur dann geben, wenn die installierte Leistung der Anlage
drei Monate vor Inkrafttreten dieses Gesetzes 150 Kilowatt nicht überschritten
hat.
Eine Verkleinerung („Downsizing“) von Bestands-Biogasanlagen wird damit
ausgeschlossen. Ein „Downsizing“ ist jedoch für alle Bestandsanlagen
interessant, die keine Investitionen für zusätzliche flexible Anlagenleistung leisten
können/wollen und über hohe Güllemengen verfügen. Hier könnte die
Anlagenleistung reduziert, der Gülleanteil auf mindestens 80 Masse-Prozent erhöht
und der Anteil von Energiepflanzen entsprechend verringert werden, um eine
Festvergütung für Gülle-Kleinanlagen zu bekommen. Da die Vergütungssätze
auf eine Bemessungsleistung (arbeitsrelevante Leistung) von 75 Kilowatt bzw.
150 Kilowatt ausgerichtet sind, erschließt sich nicht, weshalb alle
Bestandsanlagen ausgeschlossen werden, die drei Monate vor Inkrafttreten des EEG
2027 eine größere Anlagenkapazität als 150 Kilowatt installierte Leistung
hatten. Um die Potenziale einer möglichst hohen Güllevergärung und einer
entsprechenden Verringerung des Energiepflanzenanbaus zu nutzen, sollte ein
„Downsizing“ ermöglicht werden.
56. Zum Gesetzentwurf allgemein (Bedeutung der Stromproduktion aus Biomasse)
Der Bundesrat unterstreicht die Bedeutung der Stromproduktion aus Biomasse
als regelbare erneuerbare Energiequelle für Versorgungssicherheit und
Systemstabilität. Er bittet, die Ausschreibungsvolumina für Biomasseanlagen
anzuheben, um bedarfsgerecht eine auskömmliche Anschlussförderung
sicherzustellen und um die Investitionen in die Flexibilisierung bestehender Anlagen zu
ermöglichen. Dabei ist insbesondere der Einsatz von Wirtschaftsdünger sowie
biogenen Rest- und Abfallstoffen zu stärken. Zur Realisierung der
Flexibilitätspotenziale sollten die Anreize zur netz- und systemdienlichen Fahrweise von
Biomasseanlagen verstärkt werden.
57. Zum Gesetzentwurf allgemein (Rahmenbedingungen der Direktbelieferung von
Unternehmen mit Strom aus erneuerbaren Energien)
Der Bundesrat fordert, im Rahmen der Novelle des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorhaben die rechtlichen
und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Direktbelieferung von
Unternehmen mit Strom aus erneuerbaren Energien durch langfristige
Stromabnahmeverträge (Power Purchase Agreement, PPA) zu verbessern.
Er bittet insbesondere,
a) die bundesrechtlichen Vorgaben für On-Site-PPAs und sonstige Modelle
der Direktbelieferung rechtssicher und praxistauglich weiterzuentwickeln,
insbesondere durch eine Präzisierung bzw. Streichung des Kriteriums der
„unmittelbaren räumlichen Nähe“ (§ 3 Nummer 16 und § 21b Absatz 4
Nummer 2a EEG 2023),
b) den energiewirtschaftsrechtlichen Rahmen für Direktleitungen vor dem
Hintergrund der jüngeren Rechtsprechung zu Kundenanlagen klarzustellen
und Direktleitungen für die unmittelbare Belieferung industrieller und
gewerblicher Abnehmer mit erneuerbarem Strom rechtssicher zu ermöglichen;
bei Off-Site-PPAs mit Nutzung öffentlicher Netze ist zugleich eine
verursachungsgerechte Beteiligung an den Netzkosten sicherzustellen,
c) Informations-, Berichts- und Bilanzierungspflichten nach dem
Energiewirtschaftsrecht auf mögliche Entlastungen für Direktbelieferungs- und PPA-
Modelle zu überprüfen, ohne den Schutz von Markttransparenz,
Versorgungssicherheit und Letztverbrauchern zu beeinträchtigen,
d) den in § 21d EEG-E 2027 geregelten Abschöpfungsmechanismus um einen
Marktwertkorridor zu ergänzen, um Investitions- und Marktanreize für
PPA-Modelle zu stärken sowie eine praktikablere Ausgestaltung des
Mechanismus zu gewährleisten,
e) die in § 21e EEG-E 2027 vorgesehene Wechselmöglichkeit aus der EEG-
Förderung in frei finanzierte Modelle so zu gestalten, dass sie PPA-Modelle
wirksam stärkt und Anlagenbetreiber nicht durch zu starre
Wechselvoraussetzungen von einer marktlichen Finanzierung abgehalten werden,
f) zu prüfen, ob weitere Instrumente wie die Möglichkeit eines „Opt-In“ von
frei finanzierten Modellen in das staatliche Fördersystem die Entwicklung
von PPA-Modellen wirksam unterstützen können,
g) zu prüfen, ob Garantie-, Bürgschafts- oder vergleichbare
Absicherungsinstrumente zur Reduzierung des Abnehmerrisikos bei PPAs eingeführt
werden können, sowie
h) zu prüfen, wie PPAs an industriellen Lastzentren gezielt gestärkt werden
können.
58. Zum Gesetzentwurf allgemein (Förderung von Flexibilitäten, Speichern, Energy
Sharing, Bürgerenergie; Nutzung abzuregelnder Strommengen)
a) Der Bundesrat begrüßt, dass mit dem Netzanschlusspaket und der EEG-
Novelle zentrale Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag in das
parlamentarische Verfahren eingebracht werden.
b) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, auch die weiteren im
Koalitionsvertrag angekündigten Vorhaben zur stärkeren Systemintegration
erneuerbarer Energien, zur Förderung von Flexibilitäten, Speichern, Energy
Sharing und Bürgerenergie, zur Sicherung wettbewerbsfähiger Strompreise
sowie insbesondere zur erleichterten regionalen Nutzung ansonsten
abzuregelnder Strommengen und zur räumlichen Ausweitung der physikalischen
Direktversorgung zeitnah gesetzlich umzusetzen. Dies gilt ebenso für das
angekündigte Verteilnetzpaket, zu dem noch in diesem Jahr in Abstimmung
mit den Ländern konkrete Vorschläge vorzulegen sind, damit die
beabsichtigten Beschleunigungswirkungen rasch greifen können.
c) Der Bundesrat stellt fest, dass die Umsetzung dieser Ziele einen modernen
energiewirtschaftlichen Rechtsrahmen erfordert, der den Ausbau
erneuerbarer Energien stärker mit regionaler Wertschöpfung, Flexibilität,
Versorgungssicherheit, Netzintegration und der Transformation der Wirtschaft
verbindet. Er bittet, bei den weiteren Arbeiten insbesondere folgende
Punkte zu berücksichtigen:
aa) Der Bundesrat stellt insbesondere fest, dass die Direktbelieferung mit
Strom aus erneuerbaren Energien einen wichtigen Beitrag zur
regionalen Wertschöpfung, zur Transformation der Wirtschaft, zur Nutzung
von Flexibilitäten sowie zur Entlastung der Stromnetze leisten kann.
Der Bundesrat fordert daher, die rechtlichen Rahmenbedingungen für
Direktbelieferungsmodelle über Direktleitungen praxistauglich
weiterzuentwickeln und bestehende Hemmnisse im Rahmen der
laufenden Novellierung des EEG abzubauen. Um rechtliche Klarheit zu
schaffen und unnötige Hürden abzubauen, sollte das Erfordernis der
„unmittelbaren räumlichen Nähe“ aufgehoben werden, soweit eine
Lieferung über eine Direktleitung ohne Nutzung eines Netzes der
allgemeinen Versorgung erfolgt und die Strommengen eindeutig mess-
und bilanzierungstechnisch abgegrenzt werden. Zudem sollten Mess-,
Bilanzierungs- und energiewirtschaftliche Pflichten für entsprechende
Modelle rechtssicher, digital und möglichst unbürokratisch
ausgestaltet werden.
bb) Der Bundesrat begrüßt die Einführung von § 42c EnWG („Energy
Sharing“) zur gemeinsamen Nutzung elektrischer Energie aus
erneuerbaren Energien sowie den praktischen Start des Instruments zum
1. Juni 2026, der jedoch noch mit erheblichen
Umsetzungsschwierigkeiten verbunden ist. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher,
die Regelungen zu Energy Sharing weiterzuentwickeln. Insbesondere
sind diese so auszugestalten beziehungsweise klarzustellen, dass
entsprechende Modelle für Bürgerenergiegesellschaften, Kommunen,
Stadtwerke, landwirtschaftliche Betriebe, kleine und mittlere
Unternehmen sowie weitere regionale Akteure einfacher nutzbar werden.
Hierzu sollten Anforderungen an Vertragsgestaltung,
Marktkommunikation, Bilanzierung und Lieferantenpflichten auf das notwendige
Maß begrenzt sowie standardisierte und digitale Verfahren ermöglicht
werden. Darüber hinaus bittet der Bundesrat die Bundesregierung,
gemeinsam mit der Bundesnetzagentur zu prüfen, wie eine
differenzierte Berücksichtigung gemeinschaftlich genutzter erneuerbarer
Strommengen bei Netzentgelten ausgestaltet werden kann.
cc) Der Bundesrat begrüßt den Ansatz des § 13k EnWG („Nutzen statt
Abregeln“), ansonsten wegen Netzengpässen abzuregelnde
Strommengen aus erneuerbaren Energien durch zusätzlich zuschaltbare
Lasten nutzbar zu machen. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung,
diese Regelungen möglichst kurzfristig, noch vor Ende der laufenden
Erprobungsphase im Oktober 2026, investitionsfreundlich und
praxisnah weiterzuentwickeln sowie zusätzliche Flexibilitätspotenziale
stärker zu erschließen. Dabei sollte insbesondere geprüft werden, wie
Speicher, Elektrolyseure, Ladeinfrastruktur, Power-to-Heat-Anlagen,
industrielle flexible Lasten sowie weitere zuschaltbare Verbraucher
noch besser einbezogen und regionale Netz- und Systementlastungen
stärker berücksichtigt werden können. Zudem sollten Verfahren
vereinfacht und die Verzahnung mit Redispatch sowie bestehenden und
geplanten regionalen Steuerungsinstrumenten verbessert werden.
dd) Der Bundesrat begrüßt, dass der Gesetzentwurf die marktliche
Finanzierung erneuerbarer Energien und insbesondere den über langfristige
Stromlieferverträge (Power Purchase Agreements – PPAs)
abgesicherten Ausbau stärken will. PPAs können einen wichtigen Beitrag zur
Marktintegration erneuerbarer Energien sowie zum wirtschaftlichen
Weiterbetrieb bestehender Anlagen nach Ende der EEG-Förderung
leisten. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, diesen Ansatz
weiterzuverfolgen und verbleibende Hemmnisse für PPA-Modelle
abzubauen. Dabei sollten insbesondere standardisierte Vertragsmodelle,
Bündelungsmöglichkeiten kleinerer Anlagen sowie geeignete
Instrumente zur Begrenzung von Gegenparteirisiken geprüft werden. Ziel
sollte es sein, Investitions- und Planungssicherheit zu stärken und
zusätzliche marktbasierte Investitionen in erneuerbare
Erzeugungskapazitäten zu ermöglichen.
59. Zum Gesetzentwurf allgemein (Einspeisevergütung kleiner Photovoltaik-
Anlagen)
a) Der Bundesrat stellt fest, dass Dach-Photovoltaikanlagen Bürgerinnen und
Bürgern eine unmittelbare Teilhabe an der Energiewende ermöglichen,
private Investitionen mobilisieren und die gesellschaftliche Akzeptanz für
den Ausbau erneuerbarer Energien stärken. Darüber hinaus leisten sie einen
wichtigen Beitrag zu Innovation, Beschäftigung und regionaler
Wertschöpfung.
b) Der Bundesrat weist darauf hin, dass insbesondere private Haushalte und
kleinere Investoren auf verlässliche wirtschaftliche Rahmenbedingungen
angewiesen sind. Der Wegfall der Einspeisevergütung kann die
Wirtschaftlichkeit kleiner Photovoltaikanlagen verschlechtern und damit die
Bereitschaft zu Investitionen in den Ausbau erneuerbarer Energien mindern.
c) Der Bundesrat sieht die Gefahr, dass durch einen Rückgang des Ausbaus im
Segment der Dach-Photovoltaikanlagen der Druck auf die Freifläche
wächst, um die Ausbauziele des EEG sowie die klimapolitischen Ziele zu
erreichen. Ein verstärkter Ausbau von Freiflächenanlagen kann bestehende
Flächenkonflikte mit Landwirtschaft und Naturschutz verschärfen und die
Akzeptanz der Energiewende insgesamt beeinträchtigen.
60. Zum Gesetzentwurf allgemein (Übergangszahlungen für kleine PV-Anlagen)
Der Bundesrat fordert, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die
Übergangszahlung für kleine Anlagen zu verlängern und finanziell anzuheben, bis die
technischen und marktlichen Voraussetzungen für eine wirtschaftliche
Direktvermarktung geschaffen sind.
Begründung:
Die Übernahme von System- und Marktverantwortung durch erneuerbare
Energien ist wichtig, muss aber differenziert und planbar erfolgen. Für
Kleinanlagen ist die Direktvermarktung derzeit mit unverhältnismäßigem Aufwand,
Kosten und Unsicherheiten verbunden. Dies trifft vor allem private Nutzer und
private Vermieter. Ein schrittweiser Übergang ist notwendig und muss an die
Schaffung technischer und marktlicher Voraussetzungen (z. B. Smart Meter,
Pooling, attraktive Marktprämien) geknüpft sein. Die im Entwurf vorgesehene
Übergangszahlung ist zeitlich und finanziell unzureichend.
61. Zum Gesetzentwurf allgemein (Einspeisevergütung für Photovoltaik-
Aufdachanlagen)
a) Der Bundesrat begrüßt, dass die Bundesregierung am gesetzlichen Ziel
festhält, den Anteil von Strom aus erneuerbaren Energien (EE) am
Bruttostromverbrauch bis 2030 auf mindestens 80 Prozent zu erhöhen. Hierfür
bedarf es eines weiteren konsequenten EE-Ausbaus. Rund 65 Prozent der
installierten Photovoltaik-Leistung im Bundesgebiet sind auf Gebäuden
errichtet. Photovoltaik-Aufdachanlagen (PV-Aufdachanlagen) sind eine
zentrale Säule der Energiewende. Sie ermöglichen eine aktive Teilhabe und
steigern die Akzeptanz für die Energiewende.
b) Der Bundesrat stellt fest, dass die Bundesregierung mit dem vorliegenden
Gesetzentwurf vor dem Hintergrund der systemischen Kosteneffizienz
plant, die Einspeisevergütung für PV-Aufdachanlagen abzuschaffen.
Stattdessen sollen Betreiber von PV-Aufdachanlagen in Zukunft den
eingespeisten Strom mittels Direktvermarktung ohne zusätzliche Förderung an den
Strommärkten veräußern.
c) Der Bundesrat betont, dass die abrupte Abschaffung der
Einspeisevergütung und die Umstellung auf Direktvermarktung mit erheblichen Risiken
verbunden ist. Zwar setzt der vorliegende Gesetzentwurf für PV-
Aufdachanlagen damit einen Anreiz zur Systemintegration und könnte damit zur
Senkung der Systemkosten beitragen. Allerdings greift die vorgeschlagene
befristete Marktwertdurchleitung als Übergangsregelung hin zur
Direktvermarktung deutlich zu kurz. Flankierend bedarf es klarer
Rahmenbedingungen, die eine zügige und praxistaugliche Direktvermarktung
sicherstellen.
d) Der Bundesrat bittet daher, die nachfolgenden Maßnahmen im weiteren
Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens umzusetzen:
aa) Schaffung einer gesetzlichen Regelung, die alle beteiligten Akteure
verpflichtet, innerhalb eines Jahres praxistaugliche und standardisierte
Marktkommunikationsprozesse zu erarbeiten,
bb) baldmögliche Schaffung weiterer gesetzlicher Maßnahmen zur
Beschleunigung des Rollouts intelligenter Messsysteme.
62. Zum Gesetzentwurf allgemein (Agri- und schwimmende Photovoltaikanlagen)
a) Der Bundesrat betont, dass besondere Solaranlagen wie Agri-
Photovoltaikanlagen und schwimmende Photovoltaikanlagen eine wichtige Säule der
Energiewende sind, insbesondere um der begrenzten Anzahl an verfügbaren
Flächen im Bundesgebiet und dem Flächenverbrauch durch die
Stromerzeugung nachhaltig entgegenzuwirken. Agri-Photovoltaikanlagen
ermöglichen die Doppelnutzung einer Fläche für die Stromerzeugung und die
Nahrungs- oder Futtermittelproduktion.
b) Der Bundesrat stellt fest, dass die Bundesregierung für die Regelungen des
Solarpakets I im Hinblick auf die Förderung besonderer Solaranlagen mit
der Kommission bisher keine Einigung für eine beihilferechtliche
Genehmigung erzielen konnte. Für den Hochlauf der besonderen Solaranlagen
bedarf es jedoch maßgeblich attraktiver Finanzierungsbedingungen wie durch
das Solarpaket I im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vorgesehen. Die
zwei wesentlichen Elemente sind erhöhte Fördersätze bei der EEG-
Förderung sowie ein eigenes Ausschreibungsuntersegment im Rahmen der
Ausschreibungen der Bundesnetzagentur. Letzteres dient einem fairen
Wettbewerb zwischen besonderen Solaranlagen und Photovoltaik-
Freiflächenanlagen.
c) Der Bundesrat stellt fest, dass der vorliegende Gesetzentwurf eine
Streichung der Regelungen des Solarpakets I zu den besonderen Solaranlagen
vorsieht. Er fordert, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens die
folgenden Maßnahmen umzusetzen:
aa) Die Regelungen des Solarpakets I, insbesondere das
Ausschreibungsuntersegment für besondere Solaranlagen nach § 37d EEG 2023 sowie
die eigenen Ausschreibungs-Höchstwerte nach § 37b Absatz 2 EEG
2023, sollen wiederaufgenommen werden.
bb) Für besondere Solaranlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich
bestimmt wird und die an keiner Ausschreibung der Bundesnetzagentur
teilnehmen, soll ein erhöhter anzulegender Wert von + 2,5 Cent je
Kilowattstunde gelten (vgl. § 48 Absatz 1b EEG 2023).
d) Der für eine beihilferechtliche Genehmigung erforderliche
Abschöpfungsmechanismus wird aus Sicht des Bundesrates mit den Bestimmungen des
im Gesetzentwurf erstmals eingeführten Refinanzierungsbeitrags
umgesetzt. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, auf eine zügige
beihilferechtliche Genehmigung hinzuwirken sowie eine rückwirkende
Gewährung der Beihilfe zu prüfen.
63. Zum Gesetzentwurf allgemein (Kritik an der Verlagerung der Förderung von
PV-Freiflächenanlagen zulasten von Solaranlagen auf, an oder in Gebäuden)
a) Der Bundesrat begrüßt die Weiterentwicklung der Förderung von PV-
Freiflächenanlagen im ersten Segment u. a. mit einer Steigerung der
Ausschreibungsmengen.
b) Dagegen sieht der Bundesrat die umfassende Verlagerung zulasten von
Solaranlagen auf, an oder in Gebäuden kritisch. Eine solch starke
Verlagerung hin zu Freiflächenanlagen kann mit verschiedenen unerwünschten
Folgen einhergehen, insbesondere mit zunehmendem Flächendruck,
Nutzungskonflikten mit der Landwirtschaft sowie dem Natur- und
Landschaftsschutz, zusätzlichem Netzausbau- und Netzintegrationsbedarf und
steigenden Systemkosten. Zugleich kann sie die Teilhabe von Bürgerinnen
und Bürgern, Unternehmen und Kommunen an der Energiewende und
damit deren Akzeptanz beeinträchtigen.
c) Aus Sicht des Bundesrates sind verschiedene Regelungen, etwa die
Abschaffung der Vergütung kleinerer Solaranlagen auf, an oder in einem
Gebäude oder einer Lärmschutzwand oder die Herabsetzung der Grenze zur
Direktvermarktungspflicht sowie die Verringerung der
Ausschreibungsmenge darauf ausgelegt, den Förderaufwand in diesem Segment zu
reduzieren. Zudem wird die bisher in § 4 verankerte Zielsetzung gestrichen,
wonach der Zubau von Solaranlagen auf, an oder in einem Gebäude oder einer
Lärmschutzwand mindestens dem Zubau von Freiflächenanlagen
entsprechen soll.
d) Der Bundesrat betont die Relevanz des Ausbaus der Solarenergie auf, an
oder in Gebäuden als zentralen Baustein der urbanen Energiewende und
zugleich als wesentliches Instrument zur Sektorenkopplung,
Bürgerbeteiligung sowie Akzeptanz.
e) Der Bundesrat erachtet es daher als erforderlich, dass die Bedeutung des
PV-Ausbaus im zweiten Segment als flächenschonendes und zugleich
lastnahes sowie akzeptanzgesichertes Segment in der Zielsetzung des EEGs
verankert und die Bedeutung gegenüber dem Ausbau im ersten Segment
nicht gemindert werden.
Begründung:
Die im Gesetzentwurf vorgeschlagene Verschiebung zugunsten der
Solaranlagen des ersten Segments wird mit den verringerten Kosten in diesem
Segment begründet. Die reinen Stromgestehungskosten dieses Segments sind
geringer, weshalb der zusätzliche Ausbau in diesem Bereich unterstütz wird.
Allerdings bleiben in diesem Zusammenhang Diskussionen um
Flächenverfügbarkeit und Akzeptanz unberücksichtigt. Beide Aspekte entfalten ihre Relevanz
in der Regel auf kommunaler Ebene bei der Flächenauswahl vor Ort. Da
Anlagen des ersten Segmentes verfügbare und beplanbare Fläche benötigen,
entstehen Flächennutzungskonkurrenzen, die den Ausbau erschweren und die
im Bereich des zweiten Segments von vornherein unproblematisch sind. Die
für den weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien im Allgemeinen und der
Freiflächen-PV im Speziellen erforderliche Akzeptanz sollte dadurch gewahrt
werden, dass weiterhin ein erheblicher Anteil des PV-Ausbaus auf bereits
verfügbaren Flächen auf, an oder in Gebäuden umgesetzt wird. Dies ist auch im
Sinne der Sektorenkopplung förderlich, die nachweislich in Haushalten mit
PV-Anlagen schneller voranschreitet. Bezugnehmend auf die jüngsten
Beschlüsse der Energieministerkonferenz im Mai dieses Jahres wird zudem auf
die hohe Bedeutung der gebäudebezogenen PV im Rahmen der urbanen
Energiewende sowie als zentrales Instrument der Bürgerbeteiligung und zu
Stärkung der Akzeptanz der Energiewende verwiesen.
64. Zum Gesetzentwurf allgemein (Verlässliche Rahmenbedingungen für den
Ausbau der Photovoltaik auf Dächern)
a) Der Bundesrat stellt fest, dass der Ausbau der Photovoltaik auf Dächern ein
zentraler Baustein zum Erreichen der Klimaschutzziele insbesondere in den
Großstädten ist. Ferner stellt der Bundesrat fest, dass es zur Schaffung von
Investitionssicherheit verlässliche Rahmenbedingungen braucht.
b) Der Bundesrat stimmt zu, dass eine schrittweise Übernahme von System-
und Marktverantwortung erfolgen muss. Er weist jedoch darauf hin, dass
diese Transformation differenziert und anlagenbezogen ausgestaltet werden
muss. Für Kleinanlagen führt die Direktvermarktung derzeit noch zu
überproportionalem Aufwand und zusätzlichen Kosten und ist noch mit zu
hohen Unsicherheiten aufgrund vorgelagerter Entwicklungen verbunden.
Ein schrittweiser Übergang ist notwendig, der an die Schaffung der
technischen und marktlichen Voraussetzungen knüpft. Dazu zählen u. a. der
ausreichende Roll-out von Smart Metern, die Verfügbarkeit von
Direktvermarktern für kleine Mengen sowie attraktive Marktprämien, die einen
wirtschaftlichen Betrieb auch ohne feste Vergütung ermöglichen.
c) Der Bundesrat bittet, die im Gesetzentwurf vorgesehene befristete
Übergangszahlung für den Eintritt in die verpflichtende Direktvermarktung auf
das Anlagensegment bis 100 Kilowatt-Peak auszuweiten und angemessen
zu verlängern, um dem Markt die erforderliche Zeit für die Schaffung der
notwendigen Voraussetzungen zu geben.
d) Der Bundesrat stellt fest, dass eine unbürokratische Form der Veräußerung
von nicht selbstgenutztem Strom für kleine Anlagen weiterhin notwendig
sein kann. Die Photovoltaik auf Dächern stellt für Großstädte nicht nur ein
zentrales Element für das Erreichen der Klimaschutzziele dar, sie ist auch
wesentlich für die Sektorenkopplung und ein zentrales Instrument der
Bürgerbeteiligung. Photovoltaik auf Dächern ist flächenschonend
umsetzbar, reizt private Investitionen an und stärkt so die Akzeptanz für die
Energiewende.
e) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine mit dem
Marktwert vergütete Netzbetreiberabnahme (Marktwertdurchleitung) im
Photovoltaik-Anlagensegment unter 7 Kilowatt-Peak einzuführen.
65. Zum Gesetzentwurf allgemein (Ausbauvorgabe für Solaranlagen auf Gebäuden)
a) Der Bundesrat begrüßt, dass die Rahmenbedingungen für den weiteren
Ausbau der Erneuerbaren Energien fortentwickelt und auf einen planbaren
sowie kosteneffizienten Ausbau ausgerichtet werden sollen.
b) Der Bundesrat betont die zentrale Bedeutung eines zügigen, verlässlichen
und gesellschaftlich akzeptierten Ausbaus der Solarenergie für das
Erreichen der klima- und energiepolitischen Ziele. Der Ausbau ist so
auszugestalten, dass er die unterschiedlichen Nutzungspotenziale berücksichtigt und
Flächenkonkurrenzen möglichst vermeidet.
c) Der Bundesrat stellt fest, dass Gebäude- und Dachflächen sowie andere
bereits baulich vorgeprägte Standorte besondere Potenziale für einen
flächenschonenden Ausbau der Solarenergie bieten.
d) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, die bisherige
Ausbauvorgabe für Solaranlagen auf Gebäuden beizubehalten und die erforderlichen
Anpassungen der Ausschreibungs- und Ausbauvolumina vorzunehmen. Der
Förderrahmen sollte so ausgestaltet werden, dass flächenschonende und
multifunktionale Anlagenformen gegenüber konventionellen
Freiflächenanlagen angemessen berücksichtigt werden.
Begründung:
Die vorgesehene Streichung der bisherigen Ausbauvorgabe für Solaranlagen
auf Gebäuden begünstigt eine Verlagerung des Photovoltaikausbaus zu
klassischen Freiflächenanlagen. Dies kann zusätzliche Flächenkonkurrenzen,
insbesondere mit der landwirtschaftlichen Nutzung, verstärken.
Dach-, Gebäude- oder auch Lärmschutzanlagen nutzen bereits baulich geprägte
Flächen, ermöglichen eine dezentrale Stromerzeugung und können die
Akzeptanz der Energiewende stärken. Auch Parkplatz-, Agri- und Floating-PV tragen
durch Mehrfachnutzungen zu einem flächenschonenden Ausbau bei.
Ein kosteneffizienter Ausbau darf daher nicht ausschließlich an kurzfristig
niedrigsten Erzeugungskosten ausgerichtet werden. Vielmehr sind auch
Flächenschonung, die Vermeidung von Nutzungskonflikten, Akzeptanz sowie
der zusätzliche Nutzen multifunktionaler Anlagenformen angemessen zu
berücksichtigen.
Die bisherige Ausbauvorgabe sollte deshalb beibehalten werden. Die
erforderlichen Anpassungen der Ausschreibungs- und Ausbauvolumina sind
vorzunehmen, damit ein ausgewogener, planbarer und flächenschonender Ausbau
der Solarenergie gewährleistet bleibt.
66. Zum Gesetzentwurf allgemein (Stärkere Berücksichtigung der Bioenergie)
a) Der Bundesrat begrüßt, dass der vorliegende Gesetzentwurf die Bioenergie
als Bestandteil des Stromsystems anerkennt und durch entsprechende
Neuregelungen – wenn auch begrenzte – Zukunftsperspektiven eröffnet. Der
Bundesrat gibt zu bedenken, dass der Gesetzentwurf die systemischen
Potenziale von Biomasse als erneuerbarem und flexiblem Energieträger
nicht hinreichend nutzt. Die vorgesehenen rechtlichen Rahmenbedingungen
verkennen die Stärke der Bioenergie als Flexibilitätsenergie und heben
bestehende Hemmnisse für die weitere Flexibilisierung und
Bestandssicherung nicht ausreichend auf.
b) Der vorgesehene Ausbaupfad für Biomasse reicht nicht aus, um die
benötigte Systemdienstleistung in Form von Flexibilität dauerhaft
bereitzustellen. Ein ambitionierterer Ausbaupfad ist erforderlich, um die
Flexibilisierung bestehender Anlagen zu ermöglichen, gesicherte erneuerbare Leistung
bereitzustellen und die Versorgungssicherheit insbesondere in Zeiten
geringer Wind- und Solarstromeinspeisung zu gewährleisten. Der Bundesrat
bittet daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob der
Ausbaupfad für Biomasse mit Blick auf die Systemrelevanz angemessen
berücksichtigt werden kann.
c) Darüber hinaus sieht es der Bundesrat kritisch, dass die Ausgestaltung der
Biomasse-Ausschreibungen die wirtschaftliche Planungssicherheit von
Betreibenden schwächt und damit Investitionsbereitschaft reduziert. Dies
betrifft sowohl die geringen Ausschreibungsvolumina als auch Regelungen
wie die endogene Mengensteuerung, die den Ausbau strukturell behindert.
Der Bundesrat bittet daher, im weiteren Gesetzgebungsprozess zu prüfen,
ob das Ausschreibungsdesign insgesamt so überarbeitet werden kann, dass
es tatsächlich die Flexibilisierung aller Anlagenklassen fördert und
drohende Stilllegungen sowie damit verbundene Kapazitätsverluste verhindert.
Darüber hinaus erachtet es der Bundesrat als zielführend, die endogene
Mengensteuerung abzuschaffen.
d) Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Flexibilisierung von
Güllekleinanlagen gezielter angereizt werden muss, um Vergütungsausfällen bei
schwach positiven und negativen Strompreisen besser entgegenzutreten.
Güllekleinanlagen leisten einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz in der
Landwirtschaft sowie zur dezentralen, flexiblen Stromerzeugung. Der
Bundesrat bittet daher, die Obergrenze für die Befreiung von der
Ausschreibungsteilnahme auf 400 Kilowatt installierte Leistung anzuheben, um
insbesondere kleineren, landwirtschaftlich geprägten Betrieben
Flexibilisierungsmaßnahmen zu ermöglichen.
e) Ergänzend sieht der Bundesrat die Streichung von Biomethan sehr kritisch,
da damit wichtige Investitionsanreize entfallen. Biomethan trägt zur
Dekarbonisierung des Energiesystems bei und eröffnet sektorübergreifende
Einsatzmöglichkeiten, insbesondere in schwer elektrifizierbaren Bereichen.
Statt die Förderoption zu streichen, sollte das Ausschreibungsdesign
verbessert oder Biomethan als förderfähiger Brennstoff zugelassen werden.
Andernfalls fehlen Investitionsanreize und Planungssicherheit für die
kostenintensive Biomethanaufbereitung, wodurch langfristig auch die
Verfügbarkeit von Biomethan für andere Sektoren gefährdet wird. Der
Bundesrat bittet daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die
Streichung der Biomethan-Ausschreibungen zurückgenommen
beziehungsweise die Förderlogik so angepasst werden kann, dass wichtige
Investitionsanreize erhalten bleiben.
Begründung:
Mit dem fortschreitenden Ausbau von Windenergie und Photovoltaik wächst
der Bedarf an steuerbaren erneuerbaren Erzeugungskapazitäten. Bioenergie
übernimmt hierbei eine zentrale Rolle ein, indem sie Strom bedarfsgerecht
bereitstellen und damit fluktuierende Einspeisung ausgleichen kann. Der
vorliegende Gesetzentwurf trägt dieser Systemfunktion nicht ausreichend
Rechnung. Eine stärkere Berücksichtigung der Bioenergie ist daher sowohl
energieals auch wirtschaftspolitisch geboten, zumal systemische Flexibilität aus
Bioenergie preisdämpfend und stabilisierend auf die Strompreise wirken kann.
67. Zum Gesetzentwurf allgemein (Übergangsregelungen für Biogasanlagen)
a) Der Bundesrat stellt fest, dass für viele Biogasanlagen, deren EEG-
Vergütung nach 2025 bzw. 2026 auslief bzw. ausläuft, kein wirtschaftlicher
Weiterbetrieb ermöglicht werden konnte bzw. möglich ist.
b) Der Bundesrat betont, dass für diese Anlagen Übergangsregelungen
notwendig sind, um mit der aktuellen Vergütung einen kostendeckenden
Betrieb der Anlagen zu ermöglichen, der bisher aufgrund von schwierigen
Rahmenbedingungen oft nicht umsetzbar war oder ist.
c) Der Bundesrat bittet, Regelungen für Übergangsbedingungen zu prüfen und
gegebenenfalls anzupassen, sodass für bestehende Biogasanlagen ein
wirtschaftlicher Weiterbetrieb möglich ist. Denkbar ist beispielsweise, die im
EEG 2023 vorhandenen Pönalisierungsregelungen für Bestandsanlagen
frühestens drei Jahre nach dem Wechsel in die Anschlussförderung gelten
zu lassen und Bestandsanlagen, die bereits an einer Ausschreibung
teilgenommen haben, erneut an einer Ausschreibung teilnehmen zu lassen, wenn
die Anlagen zwischenzeitlich flexibler ausgebaut werden konnten (z. B.
§ 39g EEG). Weiterhin könnte diesen Bestandsanlagen ein möglicherweise
im Vergleich zum Gesetzentwurf erhöhter Flexibilitätszuschlag, ebenso wie
für neue Anlagen, zugestanden werden.
68. Zum Gesetzentwurf allgemein (Bessere Rahmenbedingungen für einen
wirtschaftlichen Betrieb von Biogasanlagen)
Der Bundesrat stellt fest, dass die im vorliegenden Gesetzentwurf geschaffenen
Rahmenbedingungen nicht in allen Fällen ausreichend sind für einen
wirtschaftlichen Betrieb bzw. Weiterbetrieb von Biogasanlagen. Er bittet daher, im
weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens
– die Ausschreibungsvolumina für Biomasse für die Jahre 2026 bis 2032 über
den im Entwurf vorgesehenen Pfad hinaus weiter zu erhöhen,
– den Flexibilitätszuschlag – auch für bereits bestehende Biogasanlagen – zu
erhöhen,
– einen wirtschaftlichen Betrieb von Biomasseanlagen mit einer
Bemessungsleistung bis einschließlich 500 Kilowatt sicherzustellen und dazu auch
rückwirkende Regelungen ab dem 1. Januar 2026 zu schaffen, sowie
– Anreize für alternative technische Systeme zur flexiblen Stromeinspeisung
zu schaffen, insbesondere für die Kopplung von Biogasanlagen mit
Batteriespeichern oder anderen Speichertechnologien.
Begründung:
Die im vorliegenden Gesetzentwurf geschaffenen Rahmenbedingungen sind
nicht in allen Fällen ausreichend für einen wirtschaftlichen Betrieb bzw.
Weiterbetrieb von Biogasanlagen. Deshalb sind insbesondere die
Ausschreibungsmengen für Biomasse ab dem Jahr 2027 zu erhöhen, der
Flexibilitätszuschlag anzuheben und für Biomasseanlagen mit einer Bemessungsleistung
bis einschließlich 500 Kilowatt auch rückwirkende Regelungen zu schaffen.
Die Schaffung von Anreizen zur flexiblen Stromeinspeisung durch Nutzung
von alternativen flexiblen Systemen, wie etwa Stromspeichern im
Zusammenhang mit Biogasanlagen, könnte sehr hohe Investitionskosten sowie
aufwendige immissionsrechtliche Genehmigungsverfahren vermeiden und gleichzeitig
einen vergleichbaren Flexibilisierungseffekt erzielen.
69. Zum Gesetzentwurf allgemein (Weiterentwicklung des bisherigen
Flexibilisierungszuschlags für Bioenergieanlagen)
Der Bundesrat bittet zu prüfen, den bisherigen Flexibilisierungszuschlag für
Bioenergieanlagen zu einer eigens
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz für einen planbaren, kosteneffizienten, netzverträglichen und marktorientierten Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor (Beschlussdrucksache)