Entwurf eines Gesetzes für einen planbaren, kosteneffizienten, netzverträglichen und marktorientierten Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor
Text
Entwurf eines Gesetzes für einen planbaren, kosteneffizienten, netzverträglichen und marktorientierten Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor
...
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 470/1/26
14.09.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
Wi - AV - Fz - U - Wo
zu Punkt ... der 1068. Sitzung des Bundesrates am 25. September 2026
Entwurf eines Gesetzes für einen planbaren, kosteneffizienten,
netzverträglichen und marktorientierten Ausbau der erneuerbaren
Energien im Stromsektor
A
Der federführende Wirtschaftsausschuss (Wi),
der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV),
der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U) und
der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung (Wo)
empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 allgemein (Verfahrenskritik, vorläufige Zurückstellung komplexer
Aspekte)*
a) Der Bundesrat betont, dass das Gelingen der Transformation des deutschen
Energiesystems Bedingung ist für den langfristigen Erfolg des
Wirtschaftsstandorts Deutschland. Die energiepolitischen Weichen, die heute gestellt
werden, werden die nächste Phase der Transformation auf Jahre prägen.
Daher ist eine praxistaugliche und durchdachte Ausgestaltung des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes unbedingt notwendig.
* bei Annahme gilt die nachfolgende salvatorische Klausel als mitbeschlossen
Wi
...
b) Der Bundesrat bemängelt, dass die Auswirkungen zentraler Inhalte des
Gesetzesentwurfs nicht seriös bewertet werden können. Der notwendige
umfängliche Beteiligungsprozess hat nicht stattgefunden. Länder und
Verbände wurden mit kurzer Frist und ohne die Veröffentlichung von
Datengrundlagen oder Folgenabschätzungen beteiligt. Die im Rahmen der
Beteiligung geäußerten Bedenken wurden im nun vorgelegten Entwurf nicht
berücksichtigt. Aus Sicht des Bundesrates ist dieses Vorgehen der
Bundesregierung bei der Tragweite und Komplexität des Gesetzesvorhabens
fahrlässig und der Bedeutung des Entwurfs nicht angemessen.
c) Der Bundesrat fordert daher, komplexe Aspekte, die nicht europarechtlich
notwendig oder zeitkritisch wie die Sonderausschreibungen für die
Windenergie an Land sind, im aktuellen Verfahren zurückzustellen. Sie sollten
erst nach der Veröffentlichung einer umfänglichen Folgenabschätzung und
nach einer angemessenen Beteilung aller relevanter Stakeholder umgesetzt
werden. Das gilt insbesondere für Anpassungen bei der Vergütung kleiner
PV-Anlagen und deren Auswirkungen u. a. auf kleine und mittlere
Unternehmen und Mieterstrommodelle, bei Obergrenzen für Pachtzahlungen oder
bei Regelungen zur Stärkung von Power Purchase Agreements und
Direktbelieferung
d) Zudem fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, die Transformation
des Energiesystem ganzheitlich zu betrachten und zukunftsgewandt
voranzutreiben. Derzeit werden an verschiedenen Stellen wegweisende
energiepolitische Rahmenbedingungen gesetzt. Die einzelnen Initiativen haben
zwar große Wechselwirkungen, eine strategische Ausrichtung und
Steuerung fehlt jedoch. Dies gilt insbesondere für die Wechselwirkungen von
Netzpaket, EEG-Novelle und dem AgNes-Prozess der Bundesnetzagentur.
Begründung:
Eine abschließende Bewertung der im Gesetzesentwurf enthaltenen
Regelungen ist vielfach nicht möglich. Datengrundlagen oder Folgenabschätzungen
wurden nicht veröffentlicht. Zudem wurde Unternehmen, Verbänden und
Ländern nicht ausreichend Zeit und Raum geboten, die vorgesehenen
Regelungen auf ihre Wechselwirkungen und Praxistauglichkeit zu überprüfen.
Gleichwohl ist eine EEG-Novelle zeitnah nötig, um das EEG durch die Einführung
zweiseitiger Differenzverträge europarechtskonform weiterzuentwickeln und
Sonderausschreibungen für die Windenergie an Land einzuführen. Einzelne
...
Anpassungen, deren Folgen von hier aus nicht bewertet werden können und die
europarechtlich nicht nötig und nicht zeitkritisch sind, sollten im Rahmen eines
strukturierten und fundierten Beteiligungsprozesses, anknüpfend etwa an die
Plattform Klimaneutrales Stromsystem, entwickelt und mit ausreichend
Vorlauf und erst bei gegebener Klarheit gesetzlich umgesetzt werden.
Unbeschadet seiner Stellungnahme in Ziffer 1 nimmt der Bundesrat zu dem
Gesetzentwurf im Übrigen wie folgt Stellung:*
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c1 ‒ neu ‒ (§ 3 Nummer 16 EEG 2027)
Nach Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c ist der folgende Buchstabe c1
einzufügen:
‚c1) In Nummer 16 wird die Angabe „es sei denn, der Strom wird in
unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht und nicht durch ein Netz
durchgeleitet“ durch die Angabe „es sei denn, der Strom wird über eine
Direktleitung ohne Nutzung des öffentlichen Netzes an einen oder
mehrere Letztverbraucher geliefert“ ersetzt.‘
Begründung:
Die physikalische Direktbelieferung ist eines der wirksamsten Instrumente für
eine wettbewerbsfähige, nachhaltige Industrieversorgung. Entsprechend ist im
Koalitionsvertrag der die Bundesregierung tragenden Parteien vereinbart, die
Möglichkeit der physikalischen Direktversorgung der Industrie räumlich
auszuweiten (Verantwortung für Deutschland. Koalitionsvertag zwischen CDU,
CSU und SPD, 2025, Z. 997). Das derzeitige Erfordernis der „unmittelbaren
räumlichen Nähe“ als Abgrenzungskriterium zum Vorliegen einer
Direktvermarktung nach § 3 Nummer 16 schränkt jedoch den Einsatz von
Direktleitungen erheblich ein. In der Praxis werden dadurch viele Projekte erschwert oder
sogar verhindert, obwohl sie wirtschaftlich und auch netztechnisch sinnvoll
wären. Für die Industrie, die angesichts des anhaltenden Kostendrucks auf
wettbewerbsfähige und zugleich klimafreundliche Energie angewiesen ist,
stellt ein solches Versorgungsmodell einen wesentlichen Bestandteil einer
zukunftsfähigen Energieversorgung dar. Zudem entlastet Strom, der über
Direktleitungen bezogen wird, die Netze und senkt die Redispatch-Kosten.
* gilt bei Annahme von Ziffer 1 als mitbeschlossen
Wi
U
...
Vor diesem Hintergrund kann das Abgrenzungskriterium eines engen
räumlichen Bezugs nicht Teil der Definition von Direktvermarktung sein.
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe z Doppelbuchstabe ee (Inhaltsübersicht zu
Anlage 4 EEG 2027), Nummer 4 Buchstabe f, h (§ 3 Nummer 31a, 38a EEG
2027), Nummer 48 Buchstabe a (§ 36h Absatz 1 bis 1b EEG 2027),
Nummer 124 (Anlagen 4, 5 EEG 2027)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 2 Buchstabe z Doppelbuchstabe ee ist die Angabe
„Küstenregion, Region Mitte-Nord,“ zu streichen
b) Nummer 4 ist wie folgt zu ändern:
aa) Buchstabe f ist zu streichen.
bb) Buchstabe h ist zu streichen.
c) Nummer 48 Buchstabe a ist durch den folgenden Buchstaben a zu ersetzen:
‚a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Der Netzbetreiber berechnet den anzulegenden Wert
aufgrund des Zuschlagswerts für den Referenzstandort nach Anlage 2
Nummer 4 für Strom aus Windenergieanlagen an Land mit dem
Korrekturfaktor des Gütefaktors, der nach Anlage 2 Nummer 2 und 7
ermittelt worden ist. Es sind folgende Stützwerte anzuwenden, wobei
ein Gütefaktor von weniger als 60 Prozent nur für
Windenergieanlagen in der Südregion anzuwenden ist:
Gütefaktor 50
Prozent
Prozent
Prozent
Prozent
Prozent
Prozent
Prozent
Prozent
Prozent
Prozent
Prozent
Korrekturfaktor 1,8 1,54 1,29 1,16 1,07 1 0,94 0,89 0,85 0,81 0,79
Für die Ermittlung der Korrekturfaktoren zwischen den jeweils
benachbarten Stützwerten findet eine lineare Interpolation statt. Der
Korrekturfaktor beträgt
Wi
U
(bei
Annahme
entfällt
Ziffer 54)
...
1. oberhalb des Gütefaktors von 150 Prozent 0,79,
2. für Anlagen in der Südregion unterhalb des Gütefaktors von
50 Prozent 1,8 und
3. für sonstige Anlagen unterhalb des Gütefaktors von 60 Prozent
1,54.
Gütefaktor ist das Verhältnis des Standortertrags einer Anlage nach
Anlage 2 Nummer 7 zum Referenzertrag nach Anlage 2 Nummer 2 in
Prozent. Bei der Bestimmung des Gütefaktors innerhalb eines
Windparks bleiben ab 1. Januar 2029 parkinterne Abschattungseffekte
unberücksichtigt. Nummer 7.1 Buchstabe a der Anlage 2 findet insoweit
keine Anwendung.“ ‘
d) Nummer 124 ist durch die folgende Nummer 124 zu ersetzen:
„124. Anlage 5 wird zu Anlage 4.“
Begründung:
Um die Ausbauziele der Erneuerbare Energien und die Ziele zu
Klimaneutralität erreichen zu können, ist ein bundesweiter Zubau von Windenergieanlagen
dringend von Nöten. Um die Zuschlagswahrscheinlichkeit in der Südregion
gezielt zu erhöhen, sind die Korrekturfaktoren bei einem Gütefaktor von
50 Prozent sowie 60 Prozent auf 1,8 und 1,54 zu erhöhen. Diese deutlich
stärkere Kompensation der Mindererträge über das Referenzertragsmodell
korreliert mit der wissenschaftlichen Untersuchung Deutsche Windguard zur
Kostensituation der Windenergie an Land (Stand: 2. Dezember 2025), denn
ohne die Erhöhung der Gütefaktoren würden die deutlich erhöhten mittleren
Stromgestehungskosten der Standortgüten von 50 Prozent bzw. 60 Prozent bei
der weit überwiegenden Anzahl der Projekte nicht gedeckt werden. Ohne die
Schaffung einer wirtschaftlichen Perspektive für diese Standorte wird dort kein
Ausbau der Windenergie stattfinden.
Die Schaffung von zwei weitere Windregionen und die damit einhergehende
Ausdifferenzierung des Referenzertragsmodells auf die Ebene der Landkreise
ist zu bürokratisch, fehleranfällig, in der Sache nicht zweckdienlich und
rechtliche fragwürdig. Insofern sollte an dem beihilferechtlich genehmigten System
des bisherigen Referenzertragsmodells festgehalten werden, auch um die
beihilferechtliche Genehmigung durch die EU-Kommission nicht noch weiter
hinauszuzögern.
Der aktuell im Referenzertragsmodell angelegte volkswirtschaftliche
Fehlanreiz, parkinterne Verschattungseffekte über das Referenzertragsmodell zu
kompensieren, ist nicht nur auf die Küstenstandorte bzw. einzelne Kreise der
...
Länder Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt zu begrenzen, sondern als
allgemeines Prinzip in das Referenzertragsmodell zu integrieren. Dadurch wird an allen
Standorten sichergestellt, dass die vom Betreiber durch das Windparklayout
selbst verursachten Mindereinnahmen nicht im Rahmen des
Referenzertragsmodells kompensiert werden können. Diese Regelung wird dazu beitragen,
dass bundesweit Windenergieanlagen wieder mit etwas größeren Abständen
zueinander geplant und dadurch im Ergebnis verlustärmer und somit
kosteneffizienter betrieben werden. Zudem wird diese Regelung auch einen positiven
Effekt auf den Netzausbau haben, denn durch die größeren Anlagenabstände
wird der Netzausbaubedarf in der Höhe reduziert.
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc (§ 4 Satz 1 Nummer 4
EEG 2027)
In Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 4 Satz 1 Nummer 4
ist die Angabe „9,5“ durch die Angabe „19,3“ zu ersetzen.
Begründung
Die im Gesetzentwurf vorgesehene Anhebung des Ausbaupfades für
Biomasseanlagen von derzeit 8 400 MW installierte Leistung auf 9 500 Megawatt
(9,5 Gigawatt) in den Jahren 2030 und 2035 sieht zunächst positiv aus.
9 500 MW installierte Leistung wurden bereits im Jahr 2024 erreicht und
würden damit erhalten bleiben. Anders als bei Windkraft- und Solaranlagen wurde
die Förderung für Biogasanlagen mit dem „Biomassepaket“ im Jahr 2025
jedoch auf eine Reduzierung der Vollaststunden pro Jahr um zwei Drittel
umgestellt, damit Biogasanlagen nur noch dann Strom einspeisen, wenn die
Stromerzeugung aus Wind- und Solaranlagen nicht ausreicht. Das „Halten“ der
installierten Leistung würde nach Datenerhebungen des Bundes und Annahmen
der Netzentwicklungsplanung insgesamt zu einer Reduzierung der erzeugten
Strommenge aus Biomasseanlagen um 35 Prozent bis 2035 führen.
Im Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD wird von einer konsequenten
Hebung des Flexibilitätspotenzials der Biomasse gesprochen. Um die
Klimaschutzziele zu erreichen und Wertschöpfung im ländlichen Raum zu erhalten,
sollte dies bei „Halten“ der erzeugten Strommenge aus Biomasseanagen – ohne
eine Erhöhung des Biomasseeinsatzes – erfolgen. Dafür ist ein Zielwert von
19,3 Gigawatt installierte Leistung für 2035 erforderlich.
AV
U
...
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b (§ 4 Satz 2 EEG 2027)
Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 4 Satz 2 ist zu streichen.
Begründung:
Solaranlagen des ersten Segments (i. F. PV-Freiflächenanlagen) im Sinne des
EEG 2023 mögen zwar kostengünstiger sein als Solaranlagen des zweiten
Segments (Photovoltaikanlagen auf, an oder in einer baulichen Anlage – PV-
Aufdachanlagen), jedoch werden die ambitionierten Ziele des Ausbaus der
Solarenergienutzung des § 4 Nummer 3 EEG 2023 (installierte PV-Leistung
von 215 Gigawatt im Jahr 2030 und 400 Gigawatt im Jahr 2040) mit einem
primären Fokus auf die Errichtung von PV-Freiflächenanlagen bei einer
aktuellen Bruttoleistung von aktuell etwas über 128 Gigawatt (Stand: Ende
August 2026) wahrscheinlich nicht erreicht werden, sofern der Ausbau nicht in
gleichem Maße fortgesetzt wird.
Um auch den PV-Aufdachausbau weiterhin anzureizen und die Ausbauziele im
Solarsegment insgesamt zu erreichen, ist an der gesetzgeberischen Zielsetzung
einer mindestens hälftigen Aufteilung zwischen PV-Aufdachanlagen und PV-
Freiflächenanlagen (als sogenannte Soll-Vorschrift) festzuhalten.
Da die Errichtung von PV-Freiflächenanlagen mit verschiedenen Nutzungen
(z. B. Landwirtschaft, Wohnungsbau, Industrie- und Gewerbe, Straßen- und
Netzausbauvorhaben, Freiflächen für Umwelt- und Naturschutz) in Konkurrenz
steht, ist die Beibehaltung des PV-Aufdach-Freiflächen-Verhältnisses auch
deshalb geboten, um den aktuell bestehenden, hohen Druck auf die noch
verfügbaren Freiflächen etwas abzumildern.
Im Übrigen trägt das gesetzgeberische (Mindest-)Zielbild eines hälftigen PV-
Ausbaus auch dazu bei, das Ziel der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, den
Zuwachs an Siedlungs- und Verkehrsflächen bis 2030 auf unter 30 Hektar pro
Tag zu reduzieren, einzuhalten.
Darüber hinaus ist es für den Natur- und Artenschutz förderlich, wenn PV-
Anlagen verstärkt auf bereits versiegelte Flächen gelenkt werden (z. B.
Gebäude, bauliche Anlagen, Konversionsflächen). Auch ist es für die Akzeptanz der
Energiewende in der Bevölkerung insgesamt förderlich, wenn in einem
mindestens gleichen Verhältnis bereits versiegelte Flächen für den PV-Ausbau in
Anspruch genommen werden und ein weitergehender Flächenverbrauch
möglichst vermieden wird.
Wi
U
...
6. Zu Artikel 1 Nummer 6 (§ 4a EEG 2027)
Artikel 1 Nummer 6 ist zu streichen.
Begründung:
Durch die Streichung des Strommengenpfades würde die Bewertung einer
ausreichenden Ausbaugeschwindigkeit künftig durch den Abgleich
Stromerzeugung mit tatsächlichem und prognostiziertem Bruttostromverbrauch erfolgen.
Es ist dadurch zu befürchten, dass dies zu einer Senkung des Ambitionsniveaus
führen kann, wenn die Bundesregierung künftig von einem niedrigeren
Strombedarf als bisher erwartet ausgehen würde.
7. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a (Inhaltsübersicht zu § 4a EEG 2027),
Nummer 6 (§ 4a EGG 2027), Nummer 7 Buchstabe d (§ 5 Absatz 5 Satz 4 EGG
2027), Nummer 110 Buchstabe a0 – neu – (§ 88c Einleitungsteil EGG 2027),
Nummer 118 (§ 98 Absatz 5 EEG 2027)*
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 2 Buchstabe a ist zu streichen.
b) Nummer 6 ist durch die folgende Nummer 6 zu ersetzen:
‚6. § 4a wird durch den folgenden § 4a ersetzt:
„§ 4a
Strommengenpfad
Um überprüfen zu können, ob die erneuerbaren Energien in der für die
Erreichung des Ziels nach § 1 Absatz 2 erforderlichen
Geschwindigkeit ausgebaut werden, werden folgende Zwischenziele als Richtwerte
für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien festgelegt:
1. 344 Terawattstunden im Jahr 2026,
2. 398 Terawattstunden im Jahr 2027,
* Hilfsempfehlung im Wi zu Ziffer 6
Wi
(bei
Annahme
entfällt
Ziffer 7)
Wi
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 6)
...
3. 452 Terawattstunden im Jahr 2028,
4. 506 Terawattstunden im Jahr 2029,
5. 560 Terawattstunden im Jahr 2030,
6. 591 Terawattstunden im Jahr 2031,
7. 632 Terawattstunden im Jahr 2032 und
8. 655 Terawattstunden im Jahr 2033.“ ‘
c) Nummer 7 Buchstabe d § 5 Absatz 5 Satz 4 ist durch den folgenden Satz zu
ersetzen:
„Die in Absatz 2 genannten Anlagen und der in ihnen erzeugte Strom sowie
die in Absatz 1 genannten Anlagen und der in ihnen erzeugte Strom, soweit
für diese in Absatz 1 genannten Anlagen Zahlungen nach dem
Fördersystem eines anderen Staates geleistet werden und eine völkerrechtliche
Vereinbarung eine Anrechnung auf die Ziele dieses Staates regelt, werden
weder auf den Ausbaupfad nach § 4 noch auf den Strommengenpfad nach
§ 4a angerechnet.“
d) Vor Nummer 110 Buchstabe a ist der folgende Buchstabe a0 einzufügen:
‚a0) Die Angabe „ohne“ wird durch die Angabe „mit“ ersetzt.‘
e) Nummer 118 § 98 Absatz 5 ist durch den folgenden Absatz 5 zu ersetzen:
„(5) Die Bundesregierung berichtet jedes Jahr spätestens bis zum
31. Dezember, ob die erneuerbaren Energien in der für die Erreichung des
Ziels nach § 1 Absatz 2 erforderlichen Geschwindigkeit ausgebaut werden.
Zu diesem Zweck betrachtet sie, ob in dem jeweils vorangegangenen
Kalenderjahr der Richtwert für die Stromerzeugung aus erneuerbaren
Energien nach § 4a erreicht worden ist, und bewertet die
Ausbaugeschwindigkeit insbesondere unter Berücksichtigung
1. der tatsächlichen Wetterbedingungen in dem vorangegangenen
Kalenderjahr,
2. der bisherigen Entwicklung der installierten Leistung von Anlagen,
3. des Berichts des Kooperationsausschusses nach Absatz 2 und
4. von Prognosen für den weiteren Ausbau.
...
Wenn die Bundesregierung feststellt, dass die erneuerbaren Energien nicht
in der für die Erreichung des Ziels nach § 1 Absatz 2 erforderlichen
Geschwindigkeit ausgebaut werden, stellt sie in dem Bericht die Gründe
dar, unterteilt in energie-, planungs-, genehmigungs- und natur- und
artenschutzrechtliche sowie sonstige Gründe, und legt erforderliche
Handlungsempfehlungen vor. Die Bundesregierung geht in dem Bericht ferner auf die
tatsächliche und die erwartete Entwicklung des Bruttostromverbrauchs ein.
Wenn aufgrund von Prognosen, die nach dem Stand von Wissenschaft und
Technik erstellt worden sein müssen, eine deutliche Änderung des
erwarteten Bruttostromverbrauchs bis zum Jahr 2030 zu erwarten ist, enthält der
Bericht auch erforderliche Handlungsempfehlungen für eine Anpassung des
Ausbaupfads nach § 4, des Strommengenpfads nach § 4a und der
Ausschreibungsvolumen nach den §§ 28 bis 28d. Die Bundesregierung leitet
den Bericht den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder und
dem Deutschen Bundestag zu und legt, soweit erforderlich, unverzüglich
den Entwurf für eine Rechtsverordnung nach § 88c vor.“
Begründung:
Zu Buchstabe b:
Um die Energiewirtschaft zu dekarbonisieren, die Klimaziele einzuhalten, die
Versorgungssicherheit weiterhin zu gewährleisten sowie die Unabhängigkeit
Deutschlands von teuren fossilen Energieträgern zu stärken, ist der Fokus des
Ausbaus der erneuerbaren Energien nicht ausschließlich auf die installierte
Erzeugungsleistung, sondern auch auf die von diesen Anlagen erzeugte
Strommenge zu richten.
Mit dem Erhalt des Strommengenpfades wird einerseits sichergestellt, dass die
Zielvorstellung des Gesetzgebers zu den Stromerzeugungs- sowie -
verbrauchsmengen transparent gemacht und aufeinander abgestimmt werden. Andererseits
wird erst durch den Strommengenpfad bzw. dessen Monitoring die Möglichkeit
zur Nachsteuerungen eröffnet, um den Ausbau der Erneuerbaren wieder auf
den Zielpfad zurückzuführen. So ist es bei einer Unterschreitung des
Strommengenpfades (gemäß § 28 Absatz 3a Buchstabe b EEG) nach aktuellem Recht
vorgesehen, dass die Bundesnetzagentur das Ausschreibungsvolumen erhöhen
kann, um den EE-Ausbau wieder auf den Zielpfad hinzuführen. Insofern dient
der Strommengenpfad als ein Parameter zur Feinjustierung der Energiewende
und ist demnach beizubehalten.
...
Der im Vergleich zur aktuellen Rechtslage (leicht) reduzierte
Stromerzeugungspfad wird hergeleitet aus dem gesetzlichen Ziel des § 1 Absatz 2 EEG,
wonach der Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am
Bruttostromverbrauch 80 Prozent im Jahr 2030 betragen soll, sowie aus einem
wissenschaftlich fundierten Bruttostromverbrauch von 700 Terawattstunden im
Jahr 2030. Die EE-Stromerzeugungsjahreswerte bis zum Zwischenziel im Jahr
2030 wurden ausgehend von der EE-Stromerzeugung zum Jahresende 2025
interpoliert.
Die Prognose zum Bruttostromverbrauch von 700 Terawattstunden für 2023
wurde einerseits auf das vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie in
Auftrag gegebenen Gutachten: „Energiewende. Effizient. Machen –
Monitoringbericht zum Start der 21. Legislaturperiode“ sowie andererseits auf die
Ergebnisse der jüngst von den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein
in Auftrag gegebenen „Studie zur Ausgestaltung des zukünftigen
Förderrahmens für Erneuerbare Energien“ gestützt.
Die beiden o. g. Gutachten betrachten jeweils Szenarien von 2030 bis 2045.
Das enervis-Gutachten zeigt eine Bandbreite für das Zwischenziel 2030 von
594 bis 687 Terawattstunden und für das Zieljahr 2045 von 775 bis
1 200 Terawattstunden auf.
Das BET-Gutachten legt in einem die Energiewende ambitioniert
vorantreibenden, normativen Szenario eine Bandbreite zwischen 530 und 910
Terawattstunden des Bruttostromverbrauchs im Jahr 2030 dar. Im (wenig
ambitionierten) explorativen Szenario wird von den Gutachtern hingegen ein
Bruttostromverbrauch zwischen 580 und 700 Terawattstunden prognostiziert.
Da beide Gutachten bezüglich der Entwicklung des Bruttostromverbrauchs in
der gleichen Größenordnung liegen, wurden für die obigen Zielwerte als
Ausgangsbasis 700 Terawattstunden für 2030 und 1 100 Terawattstunden für 2045
zugrunde gelegt. Die dargestellten Werte für die Jahre 2031 bis 2033 wurden
daraus durch lineare Interpolation ermittelt, wobei für den Stromanteil aus
Erneuerbaren Energien ein Anstieg ausgehend von 80 Prozent in 2030 auf
100 Prozent in 2045 berücksichtigt wurde.
Um einer zukünftigen Deindustrialisierung Deutschlands vorzubeugen und die
installierte Leistung an erneuerbaren Energien nicht zu entwerten, ist es
sachgerecht, als Zwischenziel für das Jahr 2030 eine Bruttostromverbrauch im
oberen Bereich des Korridors vom explorativen Szenarios anzunehmen.
Zu Buchstabe c:
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Buchstabe d:
Durch die Ermächtigung in § 88c EEG zum Erlass von Rechtsverordnungen
kann die Bundesregierung sehr flexibel auf eine Änderung des erwarteten
Bruttostromverbrauchs bzw. Zubaus an erneuerbaren Energien reagieren und
zeitnah mittels einer Regierungsverordnung den Stromerzeugungspfad in § 4a
EEG anpassen. Da eine Anpassung des Strommengenpfads unmittelbare Folge-
...
wirkungen auf die Landesziele zum Ausbau der erneuerbaren Energien und auf
die landespolitischen Maßnahmen zur Umsetzung der Energiewende hat, ist
der Stromerzeugungspfad auf untergesetzlicher Ebene nur mit Zustimmung des
Bundesrates zu ändern oder fortzuschreiben.
Zu Buchstabe e:
Durch die Änderung des § 98 EEG wird sichergestellt, dass die Entwicklung
des Strommengenpfaden im Monitoringbericht des Bundes – wir bisher –
hinreichend Berücksichtigung findet.
8. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe d (§ 5 Absatz 5 Satz 5 EEG 2027)
a) Der Bundesrat begrüßt die Möglichkeit der grenzüberschreitenden Nutzung
der Offshore-Windenergie. Die mit der Novelle vorgenommen
regulatorischen Änderungen sind notwendig, um eine Förderung und einen
Anschluss über grenzüberschreitende Leitungen zu ermöglichen.
b) Der Bundesrat bittet aber, zu prüfen, wie sichergestellt werden kann, dass
über hybride Interkonnektoren angeschlossene Offshore-Windparks nur
anteilig in dem Umfang, wie die Leitung auch zur Einspeisung in das deutsche
Stromnetz zur Verfügung steht, auf das Ausbauziel nach § 1 Absatz 2
angerechnet werden können, um eine Anrechnung konventionellen
internationalen Stromhandels auf die Ausbauziele zu vermeiden.
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Durch die Einführung eines zusätzlichen § 5 Absatz 5 Satz 5 EEG 2027 wird
erreicht, dass grenzüberscheitende Offshore-Kooperationen über die in § 5
Absatz 5 Satz 1 EEG 2027 vorgesehenen Anrechnungen hinaus auch auf das
Ausbauziel des § 1 Absatz 2 WindSeeG, welches gemäß § 4 Nummer 2 EEG 2027
den Ausbaupfad für Wind auf See regelt, sowie die Ausschreibungsvolumina
des § 2a Absatz 1 WindSeeG angerechnet werden können. Die Möglichkeit,
grenzüberschreitende Projekte auf das Ausbauziel anzurechnen, ist im Hinblick
auf die Erreichung des Ausbauziels von 70 Gigawatt bis 2045 sinnvoll. Auch
können so höhere Volllaststunden erzielt werden, da die Anlagen untereinander
weniger verschattet werden. Projekte, wie etwa der TYSDAN Hybrid
Interkonnektor, sind bereits in Planung und benötigen einen verlässlichen,
transparenten Umsetzungsrahmen.
Wi
...
Zu Buchstabe b:
Bei der Anrechnung sollen sich die Ausbauvolumina mit Blick auf die zu
installierende Leistung nach Bezuschlagung der Windenergieanlage auf See
aus einem Kooperationsprojekt um den Umfang des installierten
Leistungsanteils verringern. Diese werden auf die Gesamtziele des Offshore-Ausbaus
angerechnet.
Bei dem Anschluss grenzüberschreitender Projekte gilt es aber, die
Besonderheiten der Projekte in den Blick zu nehmen. So werden hybride Offshore-
Systeme als grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitung sowohl an
das Stromversorgungsnetz in Deutschland als auch an das
Stromversorgungsnetz mindestens eines weiteren Staates angeschlossen (§ 3 Nummer 59
EnWG). In diesen Fällen ist dafür Sorge zu tragen, dass eine Anrechnung auch
nur insoweit erfolgen kann, wie die Leistung auch tatsächlich in Deutschland
zur Verfügung steht. Dies ist auch in der Novelle des Windenergie-auf-See-
Gesetzes sicherzustellen.
9. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a, c (§ 6 Absatz 2 Satz 1, Absatz 5 EEG
2027)
Artikel 1 Nummer 8 § 6 ist wie folgt zu ändern:
a) Buchstabe a Absatz 2 Satz 1 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen:
„Bei Windenergieanlagen an Land dürfen den betroffenen Gemeinden
Beträge von insgesamt 0,3 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich
eingespeiste Strommenge und für die fiktive Strommenge nach Nummer 7.2
der Anlage 2 angeboten werden, wenn die Anlage eine installierte Leistung
von mehr als 1 000 Kilowatt hat.“
b) Buchstabe c Absatz 5 ist durch den folgenden Absatz 5 zu ersetzen:
„(5) Für die tatsächlich eingespeiste Strommenge und für die fiktive
Strommenge nach Nummer 7.2 der Anlage 2, für die Betreiber von
Windenergieanlagen an Land oder Freiflächenanlagen eine finanzielle Förderung
nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnung in Anspruch genommen haben und für die sie Zahlungen
nach diesem Paragrafen an die Gemeinden oder Landkreise geleistet haben,
können sie die Erstattung dieses im Vorjahr an die Gemeinden oder
Landkreise geleisteten Betrages im Rahmen der Endabrechnung vom
Netzbetreiber verlangen.“
Wi
U
...
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Die Anhebung der kommunalen Beteiligung auf 0,3 Cent pro Kilowattstunde
stärkt die finanzielle Beteiligung der Kommunen am Standort der
Windkraftanlagen und ist ein wichtiges Instrument, um die Akzeptanz des Ausbaus der
Erneuerbaren Energie vor Ort zu steigern und die ambitionierten Ausbauziele
zu erreichen. Vor diesem Hintergrund ist es sinnvoll, die kommunale
Beteiligung auf 0,3 Cent pro Kilowattstunde anzuheben.
Die im Gesetzentwurf vorgesehene Streichung der fiktiven Strommenge als
Bemessungsgrundlage der finanziellen Beteiligung der betroffenen Gemeinden
nach § 6 EEG ist hingegen nicht zielführend. Die Berücksichtigung der fiktiven
Strommenge ermöglicht den betroffenen Gemeinden eine planbare
Einnahmequelle für Aufgaben der Daseinsvorsorge, kommunale Infrastruktur und
weitere Maßnahmen.
Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, die kommunale Beteiligung
ausschließlich an die eingespeiste Strommenge für Windenergieanlagen an Land
zu knüpfen. Dies führt einerseits zu Einnahmeausfällen bei den Kommunen,
wenn Windenergieanlagen aufgrund von netzbedingten Abregelungen keinen
Strom einspeisen können, obwohl die Kommunen im Regelfall keinen Einfluss
auf die Netzplanung sowie die Netzausbaumaßnahmen ausüben können und
somit die Anordnung von Redispatch-Maßnahmen nicht unmittelbar zu
vertreten haben. Zudem wird durch die Nichtberücksichtigung der fiktiven
Strommenge die Finanzplanung der Kommunen signifikant eingeschränkt, da von
den Kommunen nur schwer prognostiziert werden kann, wie sich die
Abregelungen zukünftig entwickeln werden. Diese haushalterische Unsicherheit
könnte dazu führen, dass die Kommunen die durch die kommunale Beteiligung
generierten Haushaltsmittel nicht für langfristigen Mittelbindungen – z. B. für
eine Erhöhung des kommunalen Personals zur Verbesserung der
Betreuungssituation in Schulen oder Kitas bzw. zur Absicherung langfristiger Kredite zur
Finanzierung der kommunalen Infrastruktur – einsetzen werden, was nicht im
Sinne der Norm liegen dürfte.
Die Berücksichtigung der fiktiven Strommenge ist auch deshalb geboten, da
die durch die kommunale Beteiligung nach § 6 EEG auszugleichende
Belastung der Gemeindemitglieder nicht maßgeblich von der durch die Anlagen
eingespeisten Strommenge abhängig ist, sondern vielmehr durch die Anzahl,
Höhe und Siedlungsnähe der Windenergieanlagen geprägt wird.
Zu Buchstabe b:
Der Umstand, dass das aktuell bewährte Beteiligungssystem von den
Kommunen und den Anlagenbetreibern gut angenommen wird, liegt auch an der
vollständigen Erstattungsfähigkeit der an die Kommune zu zahlenden Beträge an
den Netzbetreiber. Da aktuell ein hoher Kostendruck bei den Betreibern
herrscht, ist zu erwarten, dass die Betreiber nur Beträge unterhalb 0,2 Cent pro
Kilowattstunde zustimmen werden, um bei den EEG-Ausschreibungen noch
konkurrenzfähig zu sein. Um das akzeptanzsteigernde Potenzial der Erhöhung
...
der kommunalen Abgabe vollständig zu heben, sind die an die Kommunen zu
zahlenden Beträge in Höhe von 0,3 Cent pro Kilowattstunde vollständig über
den Netzbetreibern zu erstatten.
10. Zu Artikel 1 Nummer 10a – neu – (§ 8a Absatz 1a – neu –, 3 EEG 2027)
Nach Artikel 1 Nummer 10 ist die folgende Nummer 10a einzufügen:
‚10a. § 8a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Kann der Netzbetreiber den Netzanschluss nach § 8
Absatz 1 wegen unzureichender Netzkapazität nicht oder nicht in der
beantragten Leistungshöhe anbieten, ist er verpflichtet, dem
Anschlussbegehrenden unverzüglich ein Angebot zum Abschluss
einer flexiblen Netzanschlussvereinbarung nach Absatz 1 zu
unterbreiten. Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht, soweit
der Netzbetreiber nachvollziehbar darlegt, dass eine flexible
Netzanschlussvereinbarung zur Einspeisung auf reduziertem
Leistungsniveau aus betriebsbedingten, wirtschaftlichen oder
technischen Gründen unter Berücksichtigung des Zwecks dieses
Gesetzes nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist
dem Anschlussbegehrenden unverzüglich in Textform zu
begründen; die Begründung muss die maßgeblichen Gründe sowie die
zur Herstellung der hierfür erforderlichen Anschluss- bzw.
Einspeisekapazität notwendigen Maßnahmen und die damit
verbundenen Kosten enthalten.“
b) Absatz 3 wird gestrichen.‘
Begründung:
Durch eine Ergänzung des § 8a EEG, der bislang als bloße Kann-Bestimmung
ausgestaltet ist, wird das Instrument der flexiblen Netzanschlussvereinbarung
als zentrales Instrument zur beschleunigten Integration von Erneuerbare-
Energien-Anlagen (EE-Anlagen) in die Stromnetze gestärkt. In vielen
Regionen scheitern Netzanschlüsse derzeit daran, dass die beantragte Einspeiseleis-
Wi
(bei
Annahme
entfällt
Ziffer 11)
...
tung kurzfristig nicht vollständig bereitgestellt werden kann. Durch die
Verpflichtung des Netzbetreibers, in solchen Fällen unverzüglich eine flexible
Netzanschlussvereinbarung anzubieten, können vorhandene Netzkapazitäten
effizienter genutzt und EE-Anlagen schneller ans Netz gebracht werden.
Die Regelung schafft einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen
der Anschlussbegehrenden und den berechtigten Anforderungen eines sicheren
Netzbetriebs.
Mit der Formulierung „unter Berücksichtigung des Zwecks dieses Gesetzes“
im Absatz 1a Satz 2 wird klargestellt, dass die Unmöglichkeit oder
Unzumutbarkeit nicht nur aus Sicht des Netzbetreibers zu bewerten ist, sondern auch im
Lichte der Zielsetzung des EEG. Maßgeblich ist insbesondere, dass das EEG
den Ausbau erneuerbarer Energien und deren möglichst effiziente Integration
in das Stromsystem fördern soll. Damit soll vermieden werden, dass
betriebliche, technische oder wirtschaftliche Gründe isoliert betrachtet werden (z. B.
pauschaler Verweis auf zusätzlichen Prüf-, Abstimmungs- oder
Verwaltungsaufwand oder interne Standardprozesse). Sie sind vielmehr gegen das
gesetzliche Interesse an einer besseren Nutzung vorhandener Netzkapazitäten und
einer beschleunigten Netzanbindung erneuerbarer Anlagen abzuwägen.
Zudem können durch Absatz 1a Satz 2 auch Netzverstärkungen, Anpassungen
am Netzanschlusspunkt, Schutztechnik, Mess-, Steuer- und Regelungstechnik
oder sonstige Ertüchtigungsmaßnahmen erfasst sein. Zugleich sollen die
hierfür voraussichtlich entstehenden Kosten nachvollziehbar dargestellt werden,
damit der Anschlussbegehrende die Ablehnung prüfen und mögliche
Alternativen bewerten kann.
Die Ergänzung, dass die Ablehnung unverzüglich in Textform zu erfolgen hat,
ist an § 17 Absatz 2 Satz 2 Energiewirtschaftsgesetz angelehnt und soll
Verzögerungen durch den Netzbetreiber verhindern.
Durch die Neuregelung wird Absatz 3 entbehrlich und ist daher zu streichen.
11. Zu Artikel 1 Nummer 10a - neu - (§ 8a Absatz 3, 4 – neu – bis 6 – neu – EEG
2027)
Nach Artikel 1 Nummer 10 ist die folgende Nummer 10a einzufügen:
‚10a. § 8a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Liegt der technisch und wirtschaftlich günstigste sowie im
Hinblick auf die Spannungsebene geeignete
Netzverknüpfungspunkt nach § 8 Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative nicht an der
AV
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 10)
...
Stelle mit der kürzesten Luftlinienentfernung zum Standort der
Anlage nach § 8 Absatz 1 Satz 1 erste Alternative, ist der
Netzbetreiber verpflichtet, die Möglichkeit des Abschlusses einer
flexiblen Netzanschlussvereinbarung für diesen Netzverknüpfungspunkt
zu prüfen. Der Netzbetreiber hat dem Anlagenbetreiber das
Ergebnis dieser Prüfung gemeinsam mit dem Ergebnis der
Netzverträglichkeitsprüfung mitzuteilen und ihm bei positivem Prüfergebnis
den Abschluss einer flexiblen Netzanschlussvereinbarung
anzubieten.“
b) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 bis 6 eingefügt:
„(4) Der Anschlussbegehrende hat, soweit dies technisch
möglich ist, Anspruch auf die Anwendung einer volldynamischen
Regelung. Zu diesem Zweck hat der Anschlussnetzbetreiber ein
geeignetes Kriterium festzulegen, anhand dessen die Belastung des
Stromsystems am Netzverknüpfungspunkt ermittelt und mittels
fernübertragenen Signals an den Anlagenbetreiber übermittelt wird. Stehen
der Anwendung einer volldynamischen Regelung technische
Restriktionen entgegen, ist der Netzbetreiber verpflichtet, alternativ
zeitliche Einschränkungen in Form kalendermonatlich
festzulegender Hüllkurven vorzusehen, durch die die Einspeisung in
Zeitfenstern mit einer Gesamtdauer von höchstens 2 000 Stunden je
Kalenderjahr ausgeschlossen wird.
(5) Die Regelungen der Absätze 3 und 4 lassen
Entschädigungsansprüche des Anlagenbetreibers aufgrund angeordneter
Redispatch-Maßnahmen nach den §§ 13 und 14 EnWG unberührt,
sofern die Einspeisung nicht im Rahmen einer
Wirkleistungsanpassung nach § 8a EEG erfolgt. Unberührt bleibt zudem die
grundsätzliche Verpflichtung des Netzbetreibers zum bedarfsgerechten
Netzausbau.
(6) Bei mehreren Anträgen auf Abschluss einer flexiblen
Netzanschlussvereinbarung im Rahmen eines Leistungszubaus haben
Leistungserweiterungen, die sich auf einen bereits bestehenden
Netzverknüpfungspunkt auswirken, Vorrang vor
Anschlussbegehren, für die ein neuer Netzverknüpfungspunkt zu erschließen wäre.
...
Darüber hinaus hat der Netzbetreiber Anschlussbegehren
steuerbarer erneuerbarer Erzeugungsanlagen im Anschlussprozess
gegenüber Anschlussbegehren von Speichersystemen vorrangig zu
behandeln.“ ‘
Begründung:
Die Einführung einer Pflicht zum Angebot flexibler
Netzanschlussvereinbarungen ist notwendig, um die bestehenden Möglichkeiten flexibler
Netzanschlussvereinbarungen konsequent auszuschöpfen und eine effizientere
Auslastung bestehender Betriebsmittel zu ermöglichen. Dies kann durch die
Änderung des § 8a EEG erreicht werden, indem der Netzbetreiber verpflichtet wird,
die Möglichkeit des Abschlusses einer flexiblen Netzanschlussvereinbarung zu
prüfen und dem Anlagenbetreiber das Ergebnis dieser Prüfung mitzuteilen.
12. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b (§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
Buchstabe a EEG 2027)
In Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
Buchstabe a ist nach der Angabe „jederzeit“ die Angabe „die Ist-Einspeisung abrufen
und“ einzufügen.
Begründung:
§ 9 Absatz 2 EEG-E regelt insbesondere, über welche technische Ausrüstung
neue Anlagen bis zum Smart-Meter-Rollout verfügen müssen.
Bei größeren Anlagen ab 25 Kilowatt sollte aus Sicht des Bundesrates keine
veraltete unidirektionale Funkrundsteuertechnik mehr verbaut werden. Die zu
verbauenden technischen Einrichtungen sollten gewährleisten, dass die
Netzbetreiber Signaleingang und -umsetzung kontrollieren können. Dies bietet
einen erheblichen Mehrwert für die Netzbetreiber bei der Aufrechterhaltung
eines sicheren Netzbetriebs.
Das Ziel der Verbauung von Fernwirktechnik wird dadurch erreicht, dass die
Voraussetzungen an die technischen Einrichtungen in § 9 Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 an Nummer 1 angeglichen werden.
Generell sollten aus Sicht des Bundesrates – wann immer möglich und
insbesondere bei größeren Anlagen – unmittelbar Smart Meter verbaut werden. Auf
die in § 9 Absatz 2 EEG-E vorgesehenen Zwischenlösungen sollte möglichst
verzichtet werden.
Wi
...
13. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c (§ 9 Absatz 2b EEG 2027)
Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c ist zu streichen.
14. [Begründung:*
§ 9 Absatz 2b EEG-E 2027 sieht für Photovoltaik-Aufdachanlagen mit einer
installierten Leistung von weniger als 100 Kilowatt eine dauerhafte
Begrenzung der maximalen Wirkleistungseinspeisung von 50 Prozent der installierten
Leistung vor. Diese Regelung geht über das für die Netzintegration
erforderliche Maß hinaus und ist daher entbehrlich. Die bestehenden Regelungen des
§ 9 Absatz 2 Nummer 2b und 3 EEG sehen bereits eine sachgerechte
Begrenzung bis zum Einbau eines intelligenten Messsystems vor und stellen die
Steuerbarkeit der Anlage im Engpassfall sicher.
Um den Anteil von Strom aus erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch
bis 2030 auf 80 Prozent zu erhöhen (§ 1 Absatz 2 EEG), bedarf es eines
weiteren konsequenten Ausbaus der erneuerbaren Energien. Photovoltaik-
Aufdachanlagen tragen mit rund 65 Prozent der installierten Photovoltaik-Leistung im
Bundesgebiet maßgeblich dazu bei, dieses ambitionierte Ziel zu erreichen.
Durch Photovoltaik-Aufdachanlagen wird privates Kapital mobilisiert und eine
direkte Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger an der Energiewende ermöglicht.
Das stärkt die Sichtbarkeit und Akzeptanz insgesamt.]
15. {Begründung:*
Nach § 9 Absatz 2b EEG-E 2027 soll eine generelle Begrenzung der
Wirkleistungseinspeisung von kleinen Anlagen auf 50 Prozent eingeführt werden.
Die Energiewende sollte unter Berücksichtigung eines möglichst sparsamen
Umgangs mit Flächenressourcen umgesetzt werden. Daher kommt der Nutzung
bereits versiegelter Flächen, insbesondere von Dach- und Fassadenflächen,
eine besondere Bedeutung zu. Photovoltaikanlagen auf Gebäuden genießen
eine hohe gesellschaftliche Akzeptanz und tragen zur Stromerzeugung aus
erneuerbaren Energien bei, ohne zusätzliche Flächen in Anspruch zu nehmen.
Die vorgesehenen Regelungen betreffen insbesondere Photovoltaikanlagen bis
100 kW. Es besteht die Gefahr, dass zusätzliche Anforderungen, etwa an die
Steuerbarkeit und die Begrenzung von Einspeisespitzen, bei gleichzeitig
reduzierten Förderbedingungen den Ausbau in diesem Segment spürbar erschweren
und damit die Erreichung der Ausbauziele im Solarsektor beeinträchtigen.}
* setzt Annahme von Ziffer 13 voraus
Wi
U
(bei
Annahme
entfällt
Ziffer 16)
[Wi]
(bei
Annahme
entfällt
Ziffer 15)
{U}
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 14)
...
16. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c (§ 9 Absatz 2b Satz 1 EEG)*
In Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c § 9 Absatz 2b Satz 1 ist die Angabe
„dauerhaft und unabhängig vom Einbau eines intelligentem Messsystems und
der Veräußerungsform“ durch die Angabe „soweit und solange diese zur
Gewährleistung eines sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs erforderlich ist“
zu ersetzen.
Begründung:
Nach der nunmehr vorgesehenen Regelung werden Solaranlagen des zweiten
Segments mit einer installierten Leistung von weniger als 100 Kilowatt erfasst.
Gegenüber dem geltenden Recht werden die Anforderungen an die
Wirkleistungseinspeisung für den erfassten Anlagenkreis auf eine Begrenzung von
dauerhaft 50 Prozent deutlich verschärft und gelten unabhängig vom Einbau
eines intelligenten Messsystems und unabhängig von der Vermarktungsform.
Die Verschärfung der Wirkleistungseinspeisung begrenzt somit kontraindiziert
einen potenziellen wirtschaftlichen Erlös entgegen der in § 19 Absatz 1
Nummer 2 EEG-E perspektivisch vorgesehenen Etablierung von
Marktmechanismen, so z. B. Direktvermarktungsverpflichtungen, zum wirtschaftlichen
Betrieb von Solaranlagen bis 100 Kilowatt-Peak-Nennleistung. Somit betrifft
die Regelung einen erheblichen Teil der Dach-PV-Anlagen. Für Stadtstaaten ist
dies von besonderer Relevanz, da der PV-Ausbau aufgrund der begrenzten
Flächenverfügbarkeit in besonderem Maße auf die umfassende Nutzung von
Dach- und Gebäudeflächen über eine strikte Eigenbedarfsoptimierung hinaus
angewiesen ist.
Die pauschale und dauerhafte Begrenzung kann insbesondere bei Dach-PV-
Anlagen zu wirtschaftlichen Einbußen führen und die Nutzung vorhandener
Dachflächen hemmen. Eine pauschale Begrenzung unabhängig von den
konkreten Netzverhältnissen erscheint nicht erforderlich, soweit ein sicherer und
zuverlässiger Netzbetrieb auch ohne eine entsprechende dauerhafte
Begrenzung gewährleistet werden kann. Die Regelung birgt insoweit das Risiko, die
Ausbaudynamik im urbanen Raum zu reduzieren.
17. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a (§ 19 Absatz 1 Nummer 2 EEG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren § 19 Absatz 1
Nummer 2 EEG-E sowie die hiermit im Zusammenhang stehenden Regelungen
* Hilfsempfehlung zu Ziffer 13
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 13)
U
...
dahingehend zu ändern, dass für Strom aus kleineren Solaranlagen der
Anspruch auf Zahlung einer Einspeisevergütung nicht lediglich übergangsweise,
sondern dauerhaft erhalten bleibt.
Begründung:
Der Gesetzentwurf sieht vor, die bisherige Einspeisevergütung für Neuanlagen
abzuschaffen und durch die Netzbetreiberabnahme zu ersetzen. Für bestimmte
Neuanlagen ist im Rahmen der Netzbetreiberabnahme eine befristete
Übergangszahlung vorgesehen. Diese Übergangszahlung ist bei der Bewertung des
mit der Ablösung der bisherigen Einspeisevergütung verbundenen
Systemwechsels zu berücksichtigen, vermag die Bedenken gegen die
Verhältnismäßigkeit der vorgesehenen Neuregelung jedoch nicht vollständig
auszuräumen. Nach Ablauf der Übergangszeitraums sind insbesondere Betreiberinnen
kleinerer Anlagen den mit der Direktvermarktung verbundenen zusätzlichen
technischen, administrativen und wirtschaftlichen Anforderungen ausgesetzt.
Es ist daher zweifelhaft, ob diese Übergangsregelung ausreicht, um die zu
erwartenden Belastungen abzufedern. Insbesondere ist fraglich, ob diese mit dem
Systemwechsel verbundenen Belastungen für dieses Anlagensegment
hinreichend berücksichtigt worden sind.
Für Stadtstaaten ist dies von besonderer Bedeutung, da der weitere PV-Ausbau
aufgrund der begrenzten Flächenverfügbarkeit wesentlich auf Dach- und
Gebäudeflächen angewiesen ist. Die Verschlechterung der wirtschaftlichen
Rahmenbedingungen für kleinere Dach-PV kann die Ausbaudynamik sowie die
Umsetzung der landesrechtlichen Verpflichtungen erheblich erschweren.
Vor diesem Hintergrund sollte für kleinere Anlagen auch über den Zeitraum
der Übergangszahlung hinaus eine gesetzlich abgesicherte Vergütungsoption
erhalten bleiben.
18. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a (§ 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a1
– neu – EEG 2027), Nummer 19 Buchstabe b (§ 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a
– neu – EEG 2027), Nummer 29 (§ 25 Absatz 1 Satz 1 EEG 2027)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Nach Nummer 17 Buchstabe a § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist der
folgende Buchstabe a1 einzufügen:
„a1) Marktwertdurchleitung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder“
Wi
...
b) Nach Nummer 19 Buchstabe b § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist die
folgende Nummer 1a einzufügen:
„1a. Strom aus Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 7
Kilowatt, oder“
c) In Nummer 29 § 25 Absatz 1 Satz 1 ist nach der Angabe
„Refinanzierungsbeiträge,“ die Angabe „Marktwertdurchleitungen,“ einzufügen.
Begründung:
Die Pflicht zur Direktvermarktung sollte nur für Anlagen ab einer installierten
Leistung von 7 Kilowatt eingeführt werden, um den aktuellen Zeitplan für den
Smart Meter Rollout nicht zu gefährden. Unterhalb dieser Schwelle sollte
weiterhin eine am Marktwert orientierte unbürokratische Möglichkeit der
vergüteten Netzbetreiberabnahme für 20 Jahre bestehen (Marktwertdurchleitung),
da die Kosten für Direktvermarktung und Einbau von intelligenten
Messsystemen hier unverhältnismäßig sind.
19. Zu Artikel 1 Nummer 18 (§ 20 Absatz 1 Satz 1 EEG 2027)
In Artikel 1 Nummer 18 § 20 Absatz 1 Satz 1 ist die Angabe „25 Kilowatt“
durch die Angabe „7 Kilowatt“ zu ersetzen.
20. Zu Artikel 1 Nummer 18 (§ 20 Absatz 1 Satz 1 EEG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren § 20 Absatz 1 Satz 1
EEG-E dahingehend zu ändern, dass der Anspruch auf Zahlung der
Marktprämie nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 EEG-E auch für PV-Anlagen mit einer
installierten Leistung von weniger als 25 kW besteht.
Begründung:
Da für kleine PV-Dachanlagen die Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1
Nummer 2 EEG-2023 der Regelfall ist, tritt die Direktvermarktung für solche
Anlagen bislang regelmäßig hinter die geltende Einspeisevergütung zurück.
Wi
U
...
Der Gesetzentwurf sieht nunmehr einerseits die schrittweise Ablösung der
bisherigen Einspeisevergütung und andererseits eine Begrenzung des Anspruchs
auf die Marktprämie auf Anlagen mit einer installierten Leistung ab
25 Kilowatt vor. Das Zusammenwirken dieser Regelungen verschlechtert die
Förderbedingungen für kleinere Solaranlagen.
Die vorgesehene Übergangszahlung ändert jedoch nichts daran, dass
Solaranlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 25 Kilowatt nach
Auslaufen der Übergangszahlung weder auf die bisherige Einspeisevergütung noch
auf die Marktprämie zurückgreifen können, was insbesondere für urbane
Räume, die durch Dach-PV und begrenzte Flächenverfügbarkeit geprägt sind,
problematisch erscheint. Der Zugang zur Marktprämie sollte daher auch für
Solaranlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 25 Kilowatt
eröffnet werden.
21. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe b (§ 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EEG
2027)
Artikel 1 Nummer 19 § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist durch die folgende
Nummer 1 zu ersetzen:
„1. Strom aus Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als
50 Kilowatt, die vor dem 1. Januar 2031 in Betrieb genommen worden
sind,“
Begründung:
Als Kompensation für den Wegfall der festen Einspeisevergütung sieht der
Gesetzentwurf für Anlagen bis 50 Kilowatt eine nach Anlagenklassen gestufte
begrenzte Übergangszahlung vor. Diese Übergangslösung ist zeitlich
unzureichend. Für den Übergang hin zu einer standardisierten Direktvermarktung
benötigt der Markt mehr Zeit, konkret bis mindestens zum Ablauf des Jahres
2030. Die Pflicht zur Direktvermarktung sollte daher für alle Anlagenklassen
erst für das Jahr eingeführt werden, in dem frühestens damit zu rechnen ist,
dass die technischen und marktlichen Voraussetzungen vorliegen. Dazu zählen
u. a. der ausreichende Roll-out von Smart Metern, die Verfügbarkeit von
Direktvermarktern für kleine Mengen sowie massentaugliche Prozesse auf
Verteilnetzebene und eine reibungslose digitale Marktkommunikation.
Wi
...
22. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe b (§ 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
Buchstabe a EEG 2027)*
In Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe b § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
Buchstabe a ist die Angabe „50 Kilowatt“ durch die Angabe „100 Kilowatt“ zu
ersetzen.
Begründung:
Für Anlagen unter 100 Kilowatt führt die Direktvermarktung derzeit noch zu
überproportionalem Aufwand und zusätzlichen Kosten. Auch für Anlagen
größer als 50 Kilowatt und kleiner als 100 Kilowatt braucht es daher einen
Übergang von der bisher möglichen Einspeisevergütung zur
Direktvermarktung, der an die Schaffung der technischen und marktlichen Voraussetzungen
geknüpft wird. Die befristete Übergangszahlung stellt dabei eine Anpassung
der Vergütung an das Marktniveau dar, was den staatlichen Förderaufwand
reduziert, ohne die Anlagenbetreiber über Gebühr zu belasten.
23. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe b (§ 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EEG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren § 21 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 EEG-E dahingehend zu ändern, dass für Strom aus kleineren
Solaranlagen auch nach Ablauf der in § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstaben a
bis c EEG-E vorgesehenen Übergangszeiträume ein gesetzlicher
Zahlungsanspruch im Rahmen der Netzbetreiberabnahme besteht.
Begründung:
§ 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EEG-E sieht einen nach dem Zeitpunkt der
Inbetriebnahme und der installierten Leistung gestaffelten Zahlungsanspruch im
Rahmen der Netzbetreiberabnahme vor. Danach besteht der Zahlungsanspruch
für Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 50 Kilowatt bei
einer Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2028, für Anlagen mit einer
installierten Leistung von weniger als 25 Kilowatt bei Inbetriebnahme vor dem
1. Januar 2029 und für Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als
7 Kilowatt bei einer Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2031.
* bei Übernahme in den Gesetzesbeschluss mit Ziffer 21 redaktionell zusammenzuführen
Wi
U
...
Die gegenüber dem vorherigen Entwurfsstand vorgesehene Verlängerung des
Übergangszeitraums für Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger
als 7 Kilowatt trägt den besonderen Belangen kleiner Anlagen stärker
Rechnung. An der grundsätzlichen, nach Inbetriebnahmezeitpunkt und
Anlagengröße gestaffelten Begrenzung des Zahlungsanspruchs wird jedoch
festgehalten. Die Übergangsregelung gewährleistet damit keine langfristige
Vergütungsoption. Vielmehr wird der Kreis der Neuanlagen, für die ein Zahlungsanspruch
besteht, schrittweise reduziert.
Die schrittweise Abschaffung der Förderung betrifft gerade die
Anlagengrößen, die den urbanen PV-Ausbau maßgeblich tragen. Der (schrittweise)
Wegfall einer garantierten gesetzlichen Vergütung verschlechtert die
Finanzierungssicherheit und erschwert zudem die Umsetzung landesrechtlicher
Verpflichtungen zum PV-Ausbau. Zugleich stellt die vorgesehene
Netzbetreiberabnahme nach § 21 Absatz 1 i. V. m § 19 Absatz 1 Nummer 2 EEG-E
insbesondere für Betreiberinnen und Betreiber kleiner und mittlerer PV-Anlagen
keinen gleichwertigen Ersatz für den bisherigen Vergütungsanspruch dar.
24. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe c (§ 21 Absatz 2 Nummer 1 EEG 2027)
Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe c ist durch den folgenden Buchstaben c zu
ersetzen:
‚c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird < … weiter wie Vorlage … >.
bb) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. müssen dem Netzbetreiber den gesamten in dieser Anlage
erzeugten Strom zur Verfügung stellen, der durch ein Netz
durchgeleitet wird, und“ ‘
Begründung:
Im Koalitionsvertrag der die Bundesregierung tragenden Parteien ist
vereinbart, die Möglichkeit der physikalischen Direktversorgung der Industrie
räumlich auszuweiten (Verantwortung für Deutschland. Koalitionsvertag zwischen
CDU, CSU und SPD, 2025, Z. 997). Der vorliegende Gesetzentwurf enthält
bisher keine Regelung, um dieses Ziel umzusetzen.
Wi
U
...
Insbesondere für Industrie- und Gewerbegebiete ist die direkte Lieferung von
erneuerbarem Strom jedoch ein wesentlicher Faktor, um von den niedrigen
Kosten für die Erzeugung erneuerbarer Energien zu profitieren, die
Stromkosten zu senken und die Dekarbonisierung der Wirtschaft zu fördern. Das nach
geltender Rechtslage bestehende Erfordernis der „unmittelbaren räumlichen
Nähe“ ist dafür nicht das geeignete Abgrenzungskriterium. Mangels
gesetzlicher Klarstellung kommt es für diese qualifizierte Nähebeziehung nach wie
vor auf die Umstände des Einzelfalls an. Das birgt große Unsicherheiten, denn
regelmäßig ist es nicht möglich, Windenergieanlagen sowie größere
Freiflächenphotovoltaikanlagen unmittelbar neben industriellen Verbrauchern zu
errichten. Häufig liegen sie einige Kilometer entfernt, weil etwa die
Flächenverfügbarkeit oder das Genehmigungsrecht dies erfordern. Auch in diesen
Fällen wäre eine Direktbelieferung zwischen Erzeugungsanlage und
Industriebzw. Gewerbebetrieb die richtige Lösung. Bleibt aber die Direktbelieferung an
einen unbestimmten und engen räumlichen Bezug gebunden, werden genau die
Projekte erschwert, die erneuerbaren Strom direkt zu Industrie und Gewerbe
bringen könnten.
Vor diesem Hintergrund kann für die Möglichkeit der physikalischen
Direktversorgung nicht die räumliche Nähe entscheidend sein. Vielmehr muss es
darauf ankommen, dass der Strom ohne Nutzung des öffentlichen Netzes über
eine Direktleitung an den Letztverbraucher geliefert wird.
25. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe d (§ 21b Absatz 4 Nummer 2 Buchstaben a
bis c EEG)
Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe d ist durch den folgenden Buchstaben d zu
ersetzen:
‚d) In Absatz 4 Nummer 2 werden die Buchstaben a bis c durch die folgenden
Buchstaben a und b ersetzt:
„a) der Strom über eine Direktleitung und
b) ohne Nutzung des öffentlichen Netzes an den Dritten geliefert wird.“ ‘
Begründung:
Ziel der Novellierung des EEG ist, die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit,
Klimaschutz und soziale Ausgewogenheit zusammenzubringen. Bei der
dynamischen Transformation müssen Kosteneffizienz, Versorgungssicherheit und
Wettbewerbsfähigkeit in Einklang gebracht werden. Es soll einen klaren Fokus
auf mehr Markt, Innovation, Ganzheitlichkeit und Systemorientierung geben.
Wi
...
Die marktlichen Potenziale bleiben aber in Teilen ungenutzt, wenn die für die
Industrie wichtige Direktbelieferung von industrie- und Gewerbekunden über
Direktleitung weiterhin von dem Kriterium der „unmittelbaren räumlichen
Nähe“ abhängig gemacht wird. Entscheidend ist, dass nicht das Netz der
öffentlichen Versorgung, sondern eine Direktleitung genutzt wird. Die Gefahr,
dass das Instrument zu weit ausgedehnt wird, besteht hingegen nicht, da alleine
die Kosten für die Direktleitung die Möglichkeit der Direktbelieferung
begrenzen. Der Bundesrat bittet darüber hinaus, zu prüfen, ob weitere Änderungen zur
erleichterten Nutzung der marktlichen Potenziale über Direktbelieferungen der
Industrie- und Gewerbekunden nötig sind.
26. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe a (§ 21c Absatz 1 Satz 2 EEG2027)
In Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe a § 21c Absatz 1 Satz 2 ist nach der Angabe
„in der Variante“ die Angabe „der befristeten Übergangszahlung bis zu deren
Gültigkeitsablauf und danach“ einzufügen.
27. Zu Artikel 1 Nummer 22 (§ 21d Absatz 1 Satz 1 EEG 2027)
In Artikel 1 Nummer 22 § 21d Absatz 1 Satz 1 ist die Angabe „100 Kilowatt“
durch die Angabe „200 Kilowatt“ zu ersetzen.
Begründung:
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass der Abschöpfungsmechanismus, also die
Erhebung des Refinanzierungsbeitrags, bereits für Anlagen mit einer
installierten Leistung von 100 Kilowatt greift. EU-rechtlich vorgeschrieben ist die
Erhebung des Refinanzierungsbeitrags jedoch erst ab einer installierten
Leistung von 200 Kilowatt. Diese Vorgabe sollte nicht überschritten werden. So
würden zusätzliche Hürden für kleinere Anlagen vermieden und deutlich
weniger Anlagen erfasst, wobei der dadurch verlorengehende Abschöpfungsbetrag
gemessen an der Kostenersparnis gering wäre.
Wi
Wi
...
28. Zu Artikel 1 Nummer 22 (§ 21e EEG 2027)
a) Der Bundesrat begrüßt die Einführung zweiseitiger Differenzverträge
(„Contracts for Difference“) sowie die weiterhin bestehende Möglichkeit
zum Wechsel in sonstige nicht-geförderte Veräußerungsform wie etwa
Power-Purchase Agreements („PPA“).
b) Der Bundesrat stellt fest, dass eine entsprechende Mitteilung zum Verzicht
auf die Förderung durch eine Marktprämie jedoch nur noch einmalig bis
zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach Inbetriebnahme der Anlage
erfolgen kann. Einerseits ist eine gewisse Festlegung notwendig, da sonst
Zeiträume mit erwartbaren Refinanzierungsbeiträgen durch den Wechsel
der Veräußerungsform umgangen werden könnten. Andererseits führt dies
zu einer Reduktion der Anreize für nicht-geförderte Vermarktungsformen
wie PPA.
c) Der Bundesrat bittet daher, zu prüfen, inwieweit eine größere Flexibilität
für Anlagenbetreiber hinsichtlich des Wechsels in Veräußerungsform wie
PPA erhalten bleiben kann.
Begründung:
Durch die Einführung zweiseitiger Differenzverträge („Contracts for
Difference“) wird für geförderte Anlagen künftig auch ein Refinanzierungsbeitrag
notwendig. Gleichzeitig bleibt der Wechsel in eine nicht-geförderte
Vermarktungsform wie etwa Power-Purchase Agreements („PPA“) möglich. Die gemäß
§ 21c gegebene Möglichkeit zum Wechsel zwischen den Veräußerungsformen
bleibt grundsätzlich erhalten, allerdings wird die bisherige monatliche
Flexibilität nicht mehr gegeben sein.
Mit Umstellung der Förderung wird ein Wechsel in eine Veräußerungsform
wie PPA künftig nur noch einmalig in den ersten zehn Jahren ab
Inbetriebnahme möglich sein. Diese Einschränkung ist dadurch bedingt, dass Zeiträume
mit erwartbaren Refinanzierungsbeiträgen sonst durch den Wechsel der
Veräußerungsform umgangen werden könnten.
Jedoch geht dies zu Lasten der Flexibilität für Anlagenbetreiber und reduziert
somit auch Anreize zur Nutzung förderfreier Veräußerungsformen wie PPA,
obwohl eine Stärkung marktlicher Instrumente außerhalb der EEG-Förderung
anvisiert wird. Daher wird eine Prüfung erbeten, inwiefern eine gewisse
Flexibilität beim Wechsel zwischen den Veräußerungsformen weiter
aufrechterhalten bleiben kann, um weiterhin Anreize für nicht-geförderte
Veräußerungsformen zu stärken.
Wi
...
29. Zu Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe d - neu - (§ 22 Absatz 4 Satz 2 EEG 2027)
Nach Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe c ist der folgende Buchstabe d
einzufügen:
‚d) Absatz 4 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Von diesem Erfordernis sind Biomasseanlagen mit einer installierten
Leistung bis einschließlich 400 Kilowatt ausgenommen, es sei denn, es
handelt sich um bestehende Biomasseanlagen nach § 39g.“ ‘
Begründung:
Güllekleinanlagen leisten neben ihrem Beitrag zur erneuerbaren
Stromerzeugung einen wichtigen Beitrag zum landwirtschaftlichen Klimaschutz, indem sie
die Methanemissionen aus der Wirtschaftsdüngerlagerung unterbinden. Durch
die Verwertung von Reststoffen sind sie zudem ein Element der
Kreislaufwirtschaft und beanspruchen keine zusätzliche Anbaufläche. Das EEG würdigt
diese Vorteile durch spezielle Vergütungsregelungen:
Anlagen, in denen überwiegend Gülle vergoren wird, mit einer installierten
Leistung bis einschließlich 150 Kilowatt – sogenannte Güllekleinanlagen –
sind im geltenden EEG von der Teilnahme an Ausschreibungen ausgenommen
und erhalten eine gesetzlich festgelegte Vergütung.
Allerdings ist bisher die maximal installierte Leistung von Güllekleinanlagen
in derselben Höhe wie die Höchstbemessungsleistung festgelegt. Dadurch
besteht für diese Anlagen bisher keine Möglichkeit, durch Überbauung eine
flexible Fahrweise zu erreichen. Dies beeinträchtigt sowohl den Weiterbetrieb
von Bestandsanlagen nach Ende des ersten Vergütungszeitraums als auch den
Zubau neuer Güllekleinanlagen.
Damit Güllekleinanlagen auch in Zukunft systemdienlich und wirtschaftlich
betrieben werden können, ist es erforderlich, auch diesem Anlagensegment die
Möglichkeit zur Flexibilisierung einzuräumen.
Der vorliegende Vorschlag schafft deshalb die rechtliche Grundlage für die
Flexibilisierung von Güllekleinanlagen:
– In § 22 wird die Obergrenze für die Befreiung von der Teilnahme an
Ausschreibungen von 150 Kilowatt installierte Leistung auf 400 Kilowatt
angehoben.
– Im Gegenzug wird die Obergrenze für den Zahlungsanspruch nach § 44
Absatz 2 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 auf eine installierte Leistung
von höchstens 400 Kilowatt, statt bisher 150 Kilowatt, angehoben.
– Die Bemessungsleistung nach § 44 Absatz 1 bleibt unverändert bei
150 Kilowatt (Höchstbemessungsleistung), somit wird die maximal
geförderte Strommenge pro Biogasanlage nicht ausgeweitet.
AV
...
Zur konsistenten Umsetzung dieser Flexibilisierung sind Folgeänderungen in
§ 30 (Mindestmenge für Gebote), § 42 (Vergütung von Strom aus Biomasse)
und § 88b (Verordnungsermächtigung zur Anschlussförderung von
Güllekleinanlagen) erforderlich.
30. Zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa (§ 24 Absatz 1
Satz 1, 1a – neu – EEG 2027)
Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa ist durch den folgenden
Doppelbuchstaben aa zu ersetzen:
‚aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Mehrere Anlagen < … weiter wie Regierungsvorlage … >. Satz 1 gilt
nicht für Solaranlagen des ersten Segments, die auf Flächen errichtet
werden, auf denen nach einem bergrechtlich zugelassenen Vorhaben
Bodenschätze im Tagebau gewonnen wurden.“ ‘
Begründung:
Die Nutzung ehemaliger Tagebauflächen für erneuerbare Energien ist ein
zentraler Baustein für den Strukturwandel und die Transformation ehemaliger
Braunkohlereviere. Solche Flächen ermöglichen zugleich einen großflächigen
PV-Ausbau, ohne zusätzliche landwirtschaftliche oder naturschutzfachlich
sensible Flächen in Anspruch nehmen zu müssen.
Ehemalige Tagebauflächen umfassen häufig sehr große, zusammenhängende
Areale. Bei der Entwicklung ehemaliger Tagebauflächen handelt es sich daher
regelmäßig um eine stufenweise Erschließung einer großen Fläche.
Unterschiedliche Betreiber, Grundstücke, Projektgesellschaften und Bauabschnitte
sind bei solchen Flächen strukturell naheliegend.
Werden auf ehemaligen Tagebauflächen nacheinander mehrere PV-Projekte
errichtet, kann die räumliche Nähe ohne die Ergänzung des vorgeschlagenen
Satzes 1a dazu führen, dass wirtschaftlich und rechtlich eigenständige Projekte
zusammengerechnet und förderrechtlich relevante Leistungsschwellen
überschritten werden. Das kann die Errichtung weiterer Anlagen auf derselben
Fläche erheblich und unnötig erschweren.
Die ergänzte Ausnahme von der Anlagenzusammenfassung würde es
ermöglichen, solche Flächen weiterhin modular und in mehreren Projektabschnitten
zu entwickeln, ohne dass die Inbetriebnahme eines weiteren Projekts durch
bereits bestehende PV-Anlagen auf demselben Areal förderrechtlich nachteilig
Wi
...
wirkt. Vor diesem Hintergrund soll die Ergänzung von Satz 1a ermöglichen,
dass PV-Anlagen auf ehemaligen Tagebauflächen weiterhin von einer
Anlagenzusammenfassung ausgenommen werden.
31. Zu Artikel 1 Nummer 29 (§ 25 Absatz 2 EEG)
Artikel 1 Nummer 29 § 25 Absatz 2 ist durch den folgenden Absatz 2 zu
ersetzen:
„(2) Befristete Übergangszahlungen nach § 19 Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe a in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind so lange zu
leisten, bis die Bundesnetzagentur positiv feststellt, dass eine wirtschaftliche und
verlässliche Direktvermarktung von Kleinanlagen massengeschäftstauglich und
digitalisiert möglich ist.“
Begründung:
Die Abschaffung der Einspeisevergütung für kleine Photovoltaik-Dachanlagen
mit einer installierten Leistung von weniger als 25 Kilowatt und die geplante
Überführung solcher Anlagen in die verpflichtende Direktvermarktung setzt
voraus, dass die dafür notwendigen Marktprozesse tatsächlich
massengeschäftstauglich funktionieren. Davon ist das System derzeit noch weit entfernt.
Smart-Meter-Infrastruktur, Marktkommunikation, Datenbereitstellung,
Wechselprozesse und standardisierte Abrechnungswege sind noch nicht so
zuverlässig, digitalisiert und kosteneffizient etabliert, dass Anlagen unter 25 Kilowatt-
Peak wirtschaftlich und ohne unverhältnismäßige administrative Belastung
direkt vermarktet werden können. Für Betreiber kleiner Anlagen entstehen
dadurch zusätzliche Kosten, Komplexität und Erlösrisiken, die in keinem
angemessenen Verhältnis zu den vermarkteten Strommengen stehen.
Die vorgesehene Übergangsregelung sollte deshalb nicht automatisch nach
36 Monaten enden. Vielmehr sollte die Regelungslogik umgekehrt werden: Die
Übergangsregelung sollte grundsätzlich so lange gelten, bis die
Bundesnetzagentur auf Grundlage transparenter, vorab definierter Kriterien positiv
feststellt, dass eine wirtschaftliche und verlässliche Direktvermarktung von
Kleinanlagen massengeschäftstauglich möglich ist. Hierzu gehört die Einführung
eines vereinfachten Direktvermarktungsmodells für kleine Anlagen unter
25 Kilowatt mit standardisierten Verträgen, einheitlichen Prozessen und
einfachen Abrechnungsmechanismen. Um die Anforderungen der
Direktvermarktung zu erfüllen, benötigen die Anlagen außerdem ein intelligentes Messsystem
(Smart Meter) und eine Steuerungseinrichtung für den Netzbetreiber. Aller-
Wi
...
dings wird der flächendeckende Rollout von beidem noch einige Jahre in
Anspruch nehmen.
Dach-Solaranlagen bleiben eine tragende Säule des Erneuerbaren-Ausbaus. Sie
erschließen bereits versiegelte Flächen, stärken die verbrauchsnahe
Stromerzeugung und ermöglichen es privaten Haushalten, kleinen Gewerbebetrieben,
Kommunen und lokalen Projektträgern, selbst in erneuerbare Energien zu
investieren und an ihrer Wertschöpfung teilzuhaben. Damit leistet das
Aufdachsegment einen wichtigen Beitrag zu Akteursvielfalt, regionaler
Wertschöpfung, Akzeptanz und gesellschaftlicher Verankerung der Energiewende.
Im Jahr 2025 entfiel knapp die Hälfte der zugebauten Leistung im Solarbereich
auf Gebäudesolaranlagen. Von dieser Dynamik haben insbesondere auch das
regionale Handwerk und KMU profitiert.
Eine forcierte Marktintegration kleiner Anlagen darf nicht zum Fadenriss beim
bürgergetragenen Dachsegment und zum Markteinbruch im Solarhandwerk
führen.
32. Zu Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe a (§ 28 Absatz 2, 3, 3a – neu – EEG 2027)*
Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe a § 28 Absatz 2 und 3 ist durch die folgenden
Absätze 2, 3 und 3a zu ersetzen:
„(2) Das Ausschreibungsvolumen beträgt
1. im Jahr 2027 20 000 Megawatt zu installierende Leistung,
2. im Jahr 2028 15 000 Megawatt zu installierende Leistung,
3. im Jahr 2029 12 000 Megawatt zu installierende Leistung,
4. in den Jahren 2030 bis 2032 jeweils 10 000 Megawatt zu installierende
Leistung.
Das Ausschreibungsvolumen wird jeweils gleichmäßig auf die Gebotstermine
eines Kalenderjahres verteilt.
* bei Annahme von Ziffer 6 ist in dem vorgeschlagenen neuen § 3a Nummer 1 und 2 jeweils der
Buchstabe b zu streichen
U
(bei
Annahme
entfallen
Ziffern 33,
34, 37)
...
(3) Das Ausschreibungsvolumen
1. erhöht sich ab dem Jahr 2028 um die Summe der Mengen, für die in dem
jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für
Windenergieanlagen an Land nach diesem Gesetz keine Zuschläge erteilt
wurden, und
2. verringert sich jeweils
a) ab dem Jahr 2028 um die Summe der installierten Leistung der
Windenergieanlagen an Land, die bei einer Ausschreibung eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union in dem jeweils
vorangegangenen Kalenderjahr im Bundesgebiet bezuschlagt worden sind, sofern
eine Anrechnung nach § 5 Absatz 5 völkerrechtlich vereinbart ist,
b) ab dem Jahr 2028 um die Summe der installierten Leistung der
Windenergieanlagen an Land, für deren Strom kein anzulegender Wert oder
der anzulegende Wert nicht durch Ausschreibungen bestimmt worden
ist und die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr an das
Register als in Betrieb genommen gemeldet worden sind, und
c) um die Summe der Gebotsmengen, die in Resilienzausschreibungen
für Windenergieanlagen an Land nach § 39n in dem jeweils
vorangegangenen Kalenderjahr bezuschlagt worden sind.
(3a) Die Bundesnetzagentur kann das Ausschreibungsvolumen unbeschadet
des Absatzes 3
1. um bis zu 30 Prozent erhöhen, wenn in dem jeweils vorangegangenen
Kalenderjahr
a) der Ausbaupfad für die installierte Leistung von Solaranlagen nach § 4
Satz 1 Nummer 3 unterschritten worden ist,
b) der Strommengenpfad nach § 4a unterschritten worden ist oder
c) der Bruttostromverbrauch im Bundesgebiet schneller gestiegen ist, als
er bei der Berechnung des Ziels nach § 1 Absatz 2 zugrunde gelegt
worden ist,
...
2. um bis zu 30 Prozent verringern, wenn in dem jeweils vorangegangenen
Kalenderjahr
a) der Ausbaupfad für die installierte Leistung von Solaranlagen nach § 4
Satz 1 Nummer 3 überschritten worden ist,
b) der Strommengenpfad nach § 4a überschritten worden ist oder
c) der Bruttostromverbrauch im Bundesgebiet langsamer gestiegen ist,
als er bei der Berechnung des Ziels nach § 1 Absatz 2 zugrunde gelegt
worden ist.“
Begründung:
Zu § 28 Absatz 2:
Es wird grundsätzlich begrüßt, dass im Gesetzentwurf eine Erhöhung der
Ausschreibungsvolumina Wind an Land vorgesehen ist. Gleichwohl ist diese
Erhöhung – vor dem Hintergrund des weiteren Hochlaufs der bereits
genehmigten und in den nächsten Jahren zu genehmigenden onshore
Windenergieleistung und dem daraus resultierenden überhitzten Wettbewerb um die EEG-
Zuschläge – bei Weitem nicht ausreichend.
Derzeit sind im Bereich der Windenergie an Land 70 Gigawatt am Netz. Um
das 2030er-EEG-Ausbauziel von 115 Gigawatt zu erreichen, wird ein Netto-
Zuwachs von rund 45 Gigawatt benötigt. Allerdings sind heute bereits rund
12 Gigawatt Bestandsanlagenleistung ohne EEG-Förderung am Netz. Diese
könnten allein schon aus Altersgründen bis zum Jahr 2030 stillgelegt werden.
Daher ist bis zum Jahr 2030 ein Brutto-Zubau in einer Größenordnung von
55 Gigawatt bis 60 Gigawatt erforderlich, damit das 2030er Ziel sicher erreicht
werden kann.
Insofern sind die vom Klimaschutzprogramm geforderten zusätzlichen
Ausschreibungsmengen zwingend auf das Jahr 2027 und 2028 in Höhe von jeweils
6 Gigawatt paritätisch aufzuteilen. Doch auch diese Erhöhung des jährlichen
Ausschreibungsvolumens reicht nicht aus, um das ambitionierte EEG-
Ausbauziel von einer installierten Windleistung von 115 Gigawatt im Jahr
2030 bzw. von 157 Gigawatt im Jahr 2035 zu erreichen. Insofern sind die
Ausschreibungsvolumina des § 28 Absatz 2 EEG-E 2027 in dem vorgeschlagenem
Maß zu erhöhen.
Durch diese Ausschreibungsmengen bleibt ein hinreichender Wettbewerb um
die EEG-Zuschläge gleichwohl gewahrt, denn durch die aktuell anlaufenden
Beschleunigungsmaßnahmen auf Genehmigungsebene sind die EEG-
Ausschreibungen aktuell massiv überzeichnet und es ist kein Ende der
Genehmigungswelle in Sicht.
...
Nach einer Auswertung der Fachagentur Wind und Solar aus Juli 2026 waren
Mitte des Jahres 19,4 Gigawatt Windenergieleistung immissionsschutzrechtlich
genehmigt, aber (noch) ohne Zuschlag. Das bedeutet, dass abzüglich des im
August und November 2026 noch zu auktionierenden
Ausschreibungsvolumens von 5 Gigawatt rund 14,2 Gigawatt der bereits genehmigten
Windenergieleistung in diesem Jahr gar keine Chance auf einen Zuschlag haben. Es
ist außerdem davon auszugehen, dass in diesem Jahr mindestens das Volumen
wie 2025 (21 Gigawatt) wahrscheinlich genehmigt werden wird. Im ersten
Halbjahr 2026 wurden bereits 9,1 Gigawatt behördlich bewilligt, das sind
14 Prozent mehr als im letztjährigen ersten Halbjahr. Daher kann bis
Jahresende noch mit mindestens 11 Gigawatt an weiterer genehmigter Leistung
gerechnet werden. Zusammen mit den aktuellen 10 Gigawatt, die in diesem Jahr
ohne Zuschlag bleiben werden, ist folglich Anfang 2027 mit einem Volumen
von wenigstens 25 Gigawatt zu rechnen, das im kommenden Jahr in den
Ausschreibungen miteinander konkurrieren wird.
Die Abschmelzung der Ausschreibungsvolumina in den Folgejahre soll
gewährleisten, dass der Überhang an Genehmigungen stetig abgebaut wird, dabei
dennoch der Wettbewerb um die Ausschreibungen erhalten bleibt und der
kontinuierliche Ausbau der Windenergie bis auf 115 Gigawatt im Jahr 2030
gewährleistet wird.
Zu § 28 Absatz 3:
Da aktuell ungewiss ist, wie die neuartigen Resilienzausschreibungen von der
Branche angenommen werden, sollte das Ausschreibungsvolumen Wind an
Land nicht von den ausgeschriebenen, sondern von den bezugschlagten
Mengen abhängig gemacht werden. Insofern wird mit der Regelung sichergestellt,
dass die nicht bezuschlagten Ausschreibungsvolumina der
Resilienzausschreibungen den Wettbewerb bei den Ausschreibungen Wind an Land nach § 28
EEG nicht noch weiter verschärfen.
Zu § 28 Absatz 3a:
Um zu gewährleisten, dass der in § 4 EEG dargestellte Ausbaupfad eingehalten
wird, sollte die Bundesnetzagentur weiterhin die Möglichkeit haben, das
Ausschreibungsvolumen um 30 Prozent zu erhöhen oder zu verringern. Diese
Regelung schafft die nötige Flexibilität, um einen planmäßigen (mit dem
Bruttostromverbrauch abgestimmten) EE-Hochlauf zu gewährleisten.
...
33. Zu Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe a (§ 28 Absatz 2 EEG 2027)*
Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe a § 28 Absatz 2 ist durch den folgenden
Absatz 2 zu ersetzen:
„(2) Das Ausschreibungsvolumen beträgt in den Jahren 2027 bis 2032
jeweils 15 000 Megawatt zu installierende Leistung. Die
Ausschreibungsvolumina nach Satz 1 werden jeweils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines
Kalenderjahres verteilt.“
Begründung:
Wind an Land ist eine der günstigsten Stromerzeugungstechnologien. Der
Nachfrage der Industrie nach einer kostengünstigen, verbrauchsnahen und
regional ausgewogenen erneuerbaren Stromerzeugung muss daher mit einem
konsequenten Ausbau von Windkraftanlagen an Land begegnet werden. Dies
kann nur durch dauerhaft hohe Ausschreibungsvolumina sichergestellt werden,
um die Vielzahl bereits genehmigter bzw. weit fortgeschrittener Projekte in die
Umsetzung zu bringen und für anhaltende Investitionssicherheit zu sorgen.
Zusätzlich sind dauerhaft hohe Ausschreibungsvolumina zur Erreichung der
Klimaschutzziele notwendig.
Der Gesetzentwurf sieht demgegenüber bislang nur eine temporäre Erhöhung
der Ausschreibungsvolumina vor. In den Jahren 2027 und 2028 sollen jeweils
15 000 Megawatt, im Jahr 2029 12 000 Megawatt und in den Jahren 2030 bis
2032 jeweils wieder 10 000 Megawatt ausgeschrieben werden. Die
zusätzlichen Ausschreibungsmengen in Höhe von insgesamt 12 000 Megawatt
konzentrieren sich damit nur auf die Jahre 2027 bis 2029; ab 2030 ist keine
Verstetigung auf erhöhtem Niveau vorgesehen.
Dies wird der aktuellen Genehmigungs- und Ausschreibungsdynamik nicht
hinreichend gerecht. So zeigen Auswertungen, dass im ersten Halbjahr 2026
nur rund 9,1 Gigawatt neue Windenergieleistung genehmigt wurden. Bereits
im Jahr 2025 lag das Genehmigungsvolumen bei rund 21 Gigawatt. Zudem
waren die im ersten Halbjahr 2026 auktionierten Ausschreibungsmengen der
Bundesnetzagentur um eine EEG-Förderung mit jeweils ca. 4 000 Megawatt
deutlich überzeichnet. Bleibt das Genehmigungsgeschehen infolge der
Flächenbereitstellung durch das Windenergieflächenbedarfsgesetz auf hohem
Niveau, reichen die im Gesetzentwurf vorgesehenen Ausschreibungsvolumina
voraussichtlich nicht aus, um den entstehenden Genehmigungs- und
Realisierungsstau nachhaltig abzubauen.
* Hilfsempfehlung im U zu Ziffer 32
Wi
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 32)
(bei
Annahme
entfällt
Ziffer 34)
...
Die Verstetigung des Ausschreibungsvolumens auf 15 000 Megawatt jährlich
bis 2032 schafft verlässlichere Realisierungsperspektiven für genehmigte und
weit fortgeschrittene Projekte. Sie stärkt Planungs- und Investitionssicherheit
und unterstützt die Erreichung der Ausbau- und Klimaziele. Zugleich trägt ein
kontinuierlich hohes Ausschreibungsvolumen dazu bei, den Ausbau der
Windenergie an Land als zentralen Beitrag zu Versorgungssicherheit,
Wettbewerbsfähigkeit und industrieller Transformation zu sichern.
34. Zu Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe a (§ 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
EEG 2027)*
In Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe a § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist die
Angabe „15 000“ durch die Angabe „26 000“ zu ersetzen.
Begründung:
Zur Realisierung des im Erneuerbare-Energien-Gesetz festgelegten
leistungsbezogenen Ausbaupfads für Windenergieanlagen an Land bedarf es einer
zügigen Realisierung bereits genehmigter Windenergieprojekte. Die zeitnahe
Erteilung des Zuschlags bei Ausschreibungen der Bundesnetzagentur spielt hier
eine entscheidende Rolle. Aktuell ist zu beobachten, dass die Ausschreibungen
der Bundesnetzagentur im Bereich Windenergieanlagen an Land stark
überzeichnet sind.
Der erfreuliche Trend bei den Genehmigungszahlen hält weiter an. In den
ersten sechs Monaten 2026 wurden bundesweit mehr als 9 150 Megawatt an
Windenergieleistung neu genehmigt, so viel wie noch nie in einem ersten
Halbjahr. Damit die bis Ende 2026 zu erwartenden genehmigten
Windenergieprojekte zeitnah realisiert werden können, sollten die für 2027 vorgesehenen
Ausschreibungsmengen für Windenergie an Land entsprechend erhöht werden.
* Hilfsempfehlung zu Ziffer 32, 33
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 32,
33)
...
35. Zu Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe a, Nummer 32 Buchstabe b (§ 28 Absatz 3,
§ 28a Absatz 3 EEG 2027)
Der Bundesrat fordert, dass das Ausschreibungsvolumen der
Resilienzausschreibungen nach § 28e als zusätzliches Ausschreibungsvolumen gestaltet
werden soll und nicht auf das reguläre Ausschreibungsvolumen nach § 28
Absatz 3 und § 28a Absatz 3 angerechnet wird.
Begründung:
Aktuell ist zu beobachten, dass die Ausschreibungen der Bundesnetzagentur im
Bereich Wind-an-Land und Solaranlagen des ersten Segments (Solarfreifläche)
stark überzeichnet sind. Auch wenn das Ausschreibungsvolumen nach § 28
EEG-E 2027 für die Windenergie im Rahmen des Klimaschutzprogramms
2026 um 12 Gigawatt erhöht wurde, reicht dies nicht aus, damit die genehmigte
Windenergieleistung im Rahmen der Ausschreibung ausreichend Zuschläge
erhält. Um einen zusätzlichen Ausbauimpuls zu generieren und gleichzeitig
strategische Produktionskapazitäten in Europa zu gewährleisten, bietet sich die
Resilienzausschreibung als zusätzlicher Ausbauimpuls an.
36. Zu Artikel 1 Nummer 31, 32 (§ 28 Absatz 3, § 28a Absatz 3 EEG 2027)
Der Bundesrat bittet, das Ausschreibungsvolumen der
Resilienzausschreibungen nach § 28e EEG-E 2027 als zusätzliches Ausschreibungsvolumen
auszugestalten und nicht auf das reguläre Ausschreibungsvolumen nach § 28 Absatz 3
und § 28a Absatz 3 EEG-E 2027 anzurechnen.
Begründung:
Aktuell ist zu beobachten, dass die Ausschreibungen der Bundesnetzagentur im
Bereich Wind-an-Land und Solaranlagen des ersten Segments (Solarfreifläche)
stark überzeichnet sind. Auch wenn das Ausschreibungsvolumen nach § 28
EEG-E 2027 für die Windenergie im Rahmen des Klimaschutzprogramms
2026 um 12 Gigawatt erhöht wurde, reicht dies nicht aus, damit die genehmigte
Windenergieleistung im Rahmen der Ausschreibung ausreichend Zuschläge
erhält. Um einen zusätzlichen Ausbauimpuls zu generieren und gleichzeitig
strategische Produktionskapazitäten in Europa zu gewährleisten, bietet sich die
Resilienzausschreibung als zusätzlicher Ausbauimpuls an.
Wi
(bei
Annahme
entfällt
Ziffer 36)
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 35)
...
37. Zu Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe a (§ 28 Absatz 3a – neu – EEG 2027)
Nach Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe a § 28 Absatz 3 ist der folgende
Absatz 3a einzufügen:
„(3a) Die Bundesnetzagentur kann das Ausschreibungsvolumen
unbeschadet
1. um bis zu 30 Prozent erhöhen, wenn in dem jeweils vorangegangenen
Kalenderjahr
a) der Ausbaupfad für die installierte Leistung von Solaranlagen nach § 4
Satz 1 Nummer 3 unterschritten worden ist,
b) der Bruttostromverbrauch im Bundesgebiet schneller gestiegen ist, als
er bei der Berechnung des Ziels nach § 1 Absatz 2 zugrunde gelegt
worden ist,
2. um bis zu 30 Prozent verringern, wenn in dem jeweils vorangegangenen
Kalenderjahr
a) der Ausbaupfad für die installierte Leistung von Solaranlagen nach § 4
Satz 1 Nummer 3 überschritten worden ist,
b) der Bruttostromverbrauch im Bundesgebiet langsamer gestiegen ist,
als er bei der Berechnung des Ziels nach § 1 Absatz 2 zugrunde gelegt
worden ist.“
Begründung:
Der Bundesnetzagentur weiterhin die Möglichkeit zu eröffnen, die
Ausschreibungsmengen um bis zu 30 Prozent erhöhen zu können, sollte bestehen
bleiben. Sie ermöglicht eine flexible und nachvollziehbare Nachsteuerung bei
Abweichungen vom vorgesehenen Strommengenpfad, ohne dass hierfür ein
langwieriges Gesetzgebungsverfahren erforderlich ist. Angesichts der dynamischen
Entwicklungen bei Stromverbrauch, Ausbaugeschwindigkeit und
Systemintegration ist diese Flexibilität ein wichtiges Instrument, um die EEG-Ziele und
insbesondere das Ziel von 80 Prozent erneuerbarem Strom bis 2030
abzusichern.
Wi
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 32)
...
38. Zu Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe c – neu – (§ 28 Absatz 7 – neu – EEG
2027)
Nach Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe b ist der folgende Buchstabe c
einzufügen:
‚c) Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:
„(7) Abweichend von Absatz 1 findet im Jahr 2027 zusätzlich eine
Ausschreibung zum Gebotstermin am 1. April statt
(Windsonderausschreibung). Das Ausschreibungsvolumen der Windsonderausschreibung
beträgt 5 000 Megawatt. Dieses Ausschreibungsvolumen ist bei der
Verteilung des Ausschreibungsvolumens im Jahr 2027 nach Absatz 2 Satz 1 auf
die Ausschreibungen des Jahres 2027 nach Absatz 2 Satz 2 nicht zu
berücksichtigen. Die sonstigen Ausschreibungsbedingungen entsprechen denen
der anderen Gebotstermine.“ ‘
Begründung:
Der zwischenzeitlich entstandene erhebliche Realisierungsstau in ganz
Deutschland kann durch die im Klimaschutzprogramm 2026 beschlossenen
zusätzlichen 12 000 Megawatt nicht ausreichend berücksichtigt werden.
Eine zusätzliche Windsonderausschreibung in Höhe von 5 000 Megawatt für das
Jahr 2027 bleibt notwendig, um kurzfristig auf die außergewöhnliche
Marktsituation mit einer hohen Zahl genehmigter, aber nicht realisierter Projekte zu
reagieren. Der bundesweite Ausschreibungsstau beträgt rund 18,7 Gigawatt. Das
im Entwurf zum EEG 2027 vorgesehene erhöhte Ausschreibungsvolumen von
15 Gigawatt in den Jahren 2027 und 2028 sowie 12 Gigawatt im Jahr 2029 steht
genehmigten und weit fortgeschrittenen Projekten jedoch nur eingeschränkt zur
Verfügung. Denn für die Jahre 2027 bis 2029 sind insgesamt 10,5 Gigawatt für
Resilienzausschreibungen Windenergie an Land vorgesehen. Diese werden mit
den Ausschreibungsvolumina verrechnet und ihre Kriterien werden erst durch
Rechtsverordnung nach § 88d EEG-E 2027 festgelegt.
Bereits genehmigte Projekte können die zusätzlichen Anforderungen aus
Resilienzausschreibungen voraussichtlich nicht kurzfristig oder nur mit
erheblichem Anpassungsaufwand erfüllen. Um den bestehenden Rückstau
genehmigter Vorhaben wirksam abzubauen, muss daher ein zusätzliches, allgemein
zugängliches Ausschreibungsvolumen in Höhe von 5 000 Megawatt
bereitgestellt werden. Das Volumen soll zusätzlich zu den regulären Ausschreibungen
nach § 28 Absatz 2 EEG2027-E bereitgestellt und nicht auf das
Ausschreibungsvolumen des Jahres 2027 angerechnet werden. Die Sonderausschreibung
schafft die Voraussetzung dafür, genehmigte und weit fortgeschrittene
Vorhaben zügig in die Umsetzung zu bringen.
Wi
U
...
39. Zu Artikel 1 Nummer 33 Buchstabe b (§ 28b Absatz 2 EEG 2027)
Artikel 1 Nummer 33 Buchstabe b ist durch den folgenden Buchstaben b zu
ersetzen:
‚b) Die Absätze 3 bis 5 werden durch die folgenden Absätze 3 bis 5 ersetzt:
„(3) Das Ausschreibungsvolumen verringert sich < … weiter wie
Vorlage … >.“ ‘
Begründung:
Der Gesetzentwurf sieht eine Verringerung des Ausschreibungsvolumens für
Solaranlagen des zweiten Segments (PV-Dachanlagen) von bisher 2 300
Megawatt auf 1 500 Megawatt vor. Begründet wird dies mit
Kostendämpfungserwägungen und einer gezielten Verschiebung des Ausbaus von PV-Anlagen
ins erste Segment (PV-Freiflächenanlagen). Eine ausschließlich auf die Kosten
fokussierte Betrachtung lässt jedoch die folgenden wesentlichen Erwägungen
außer Acht: Zum einen würde ein verstärkter Ausbau von PV-Anlagen im
ersten Segment schon heute bestehende Flächenkonkurrenzen verschärfen, was
erhebliche negative Auswirkungen auf die Akzeptanz der Energiewende haben
kann. Zum anderen hätte die geplante Gesetzesänderung negative
Auswirkungen auf die in urbanen Zentren notwendige und gewünschte
Dachflächenvollbelegung, die zum Erreichen der Klimaziele in den Städten von entscheidender
Bedeutung ist.
40. Zu Artikel 1 Nummer 32, 33 (§§ 28a, 28b EEG 2027)
a) Der Bundesrat lehnt die deutliche Verschiebung der
Ausschreibungsvolumina zulasten des zweiten Segments und zugunsten des ersten
Segments ab.
b) Vor diesem Hintergrund fordert er, das jährliche Ausschreibungsvolumen
für Solaranlagen des zweiten Segments auf 2 300 Megawatt jährlich zu
erhöhen (§ 28b Absatz 2 EEG-E 2027) sowie in der Folge das
Ausschreibungsvolumen des ersten Segments (§ 28a EEG-E 2027) unter
Berücksichtigung des erwartbaren Mehrbedarfes an Strom nur geringfügig anzupassen.
Wi
(bei
Annahme
entfällt
Ziffer 41)
U
(bei
Annahme
entfällt
Ziffer 41)
...
c) Darüber hinaus fordert der Bundesrat, den Gesetzentwurf dergestalt
anzupassen, dass die nicht bezuschlagten Ausschreibungsvolumina von
Solaranlagen des zweiten Segmentes nicht automatisch zu einer Erhöhung der
Ausschreibungsvolumina von Solaranlagen im ersten Segment führen, wie
es die Logik des Gesetzentwurfs in den §§ 28a und 28b EEG-E 2027
vorsieht.
Begründung:
Der Ausbau der Solarenergienutzung auf bereits versiegelte Flächen ist aus
mehreren Gründen elementar für den weiteren Ausbau der Erneuerbaren
Energien.
Hierzu gehören Akzeptanz in der Bevölkerung, die niederschwellige
Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern sowie von Unternehmen an der
Energiewende. Auch die Installation von Anlagen des zweiten Segments in der Nähe
von urbanen Verbrauchsschwerpunkten ist für die Energiewende von
relevanter Bedeutung, da Energieangebot und -nachfrage zusammenkommen.
Die Errichtung von Solar-Freiflächenanlagen konkurriert mit verschiedenen,
gesellschaftlich wichtigen Nutzungen (z. B. Landwirtschaft, Wohnungsbau,
Industrie- und Gewerbe, Straßen- und Stromnetzausbauvorhaben, Freiflächen
für Umwelt- und Naturschutz). Schon aus § 1a Absatz 2 BauGB ergibt sich ein
sparsamer und schonender Umgang mit der Fläche. Weiterhin ist in der
Nachhaltigkeitsstrategie konkretisiert, dass der tägliche Anstieg der Siedlungs- und
Verkehrsfläche bis 2030 auf unter 30 Hektar pro Tag reduziert werden soll.
Daher ist es insgesamt geboten, den entsprechenden Druck auf die Freifläche
abzumildern, indem ein entsprechendes Ausschreibungsvolumen für
Solaranlagen des zweiten Segments erhalten bleibt.
41. Zu Artikel 1 Nummer 33 Buchstabe b (§ 28b Absatz 2 Satz 1, Absatz 3
EEG 2027)*
Artikel 1 Nummer 33 Buchstabe b § 28b ist wie folgt zu ändern:
a) In Absatz 2 Satz 1 ist die Angabe „1 500“ durch die Angabe „2 300“ zu
ersetzen.
b) Absatz 3 ist zu streichen.
* Hilfsempfehlung zu Ziffer 40
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 39,
40)
...
Begründung:
Nach § 28b Absatz 2 EEG-E 2027 soll das Ausschreibungsvolumen für das
Segment der Dach-PV-Anlagen gesenkt werden. Der Gesetzentwurf sieht vor,
das Ausschreibungsvolumen für Solaranlagen des zweiten Segments (PV-
Dachanlagen) von bislang 2 300 MW auf 1 500 MW pro Jahr zu reduzieren.
Gleichzeitig sollen künftig auch außerhalb der EEG-Förderung errichtete PV-
Dachanlagen ab 750 Kilowatt auf das Ausschreibungsvolumen angerechnet
werden. Dies wird mit dem Ziel der Kostendämpfung sowie einer stärkeren
Verlagerung des Ausbaus auf Freiflächenanlagen begründet. Ein verstärkter
Ausbau von Freiflächenanlagen kann bestehende Flächenkonflikte mit
Landwirtschaft und Naturschutz verschärfen und die Akzeptanz der Energiewende
beeinträchtigen. Zudem besteht die Gefahr, dass die Nutzung der erheblichen
Potenziale auf Dachflächen geschwächt wird, obwohl deren konsequente
Erschließung insbesondere in Städten und Gemeinden einen wichtigen Beitrag
zur Erreichung der Klima- und Ausbauziele leistet und größte Akzeptanz
genießt.
42. Zu Artikel 1 Nummer 34 Buchstabe b (§ 28c Absatz 2 EEG 2027)
Artikel 1 Nummer 34 Buchstabe b ist durch den folgenden Buchstaben b zu
ersetzen:
,b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Das Ausschreibungsvolumen beträgt in den Jahren 2027 bis 2032
jeweils 2 500 Megawatt zu installierende Leistung.“ ‘
43. [Begründung:*
Das gestaffelte, absinkende Ausschreibungsvolumen für Biomasse von
1 000 Megawatt in den Jahren 2027 und 2028 bis hin zu 500 Megawatt in den
Jahren 2031 und 2032 ist für die geforderte Überbauung zu gering. Es sind
2 500 Megawatt Ausschreibungsvolumen jährlich notwendig, um insbesondere
die Anlagen aus den ausbaustarken Inbetriebnahme-Jahren 2007 bis 2009 mit
der erhöhten Überbauung zu erhalten. Die Forderung für Kleinanlagen mit
zunächst zweifacher und dann dreifacher Überbauung und für größere Anlagen
mit zunächst dreifacher und dann vierfacher Überbauung benötigt eine
Erhöhung der installierten Leistung auf 2 500 Megawatt im Vergleich zu der
installierten Leistung der Anlagen, die aus der Vergütung fallen, um die gleiche
* setzt Annahme von Ziffer 42 voraus
Wi
AV
U
[Wi
AV]
(bei
Annahme
entfällt
Ziffer 44)
...
erneuerbare Strommenge zu erzeugen. Das höhere Ausschreibungsvolumen
verhindert, dass sich die durch die gestiegenen Anforderungen an die
Flexibilität der Anlagen bedarfsgerecht erzeugte Strommenge verringert und
wirtschaftliche Anlagen stillgelegt werden müssen.]
44. {Begründung:*
Im Gesetzentwurf sind folgende Ausschreibungsmengen für Biomasse
vorgesehen:
- in den Jahren 2027 und 2028 jeweils 1 000 Megawatt,
- in den Jahren 2029 und 2030 jeweils 750 Megawatt und
- in den Jahren 2031 und 2032 jeweils 500 Megawatt zu installierende
Leistung.
Nach dem Evaluationsbericht Stromerzeugung aus Biomasse (Fraunhofer IEE
et al, 2024) endet die 20jährige erste Förderperiode von Biomasseanlagen wie
folgt (Die Tabelle zeigt den Auslauf der Biomasseanlagen unter
Berücksichtigung eines Endes der EEG-Förderung bezogen auf die installierte elektrische
Anlagenleistung in MW summiert für 3 Zeiträume):
Um die gegenwärtigen Stromerzeugungsmengen aus Biomasse zu erhalten,
sind wesentlich größere Ausschreibungsmengen erforderlich. Allein die
aktuellen Flexibilisierungsanforderungen von Biogasanlagen erfordern – ohne
Erhöhung des benötigten Biomasseeinsatzes – eine dreifach höhere Menge an
installierter Leistung als die arbeitsrelevante Leistung (Bemessungsleistung).}
* setzt Annahme von Ziffer 42 voraus
{U}
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 43)
...
45. Zu Artikel 1 Nummer 36 (§ 28e EEG 2027)
Artikel 1 Nummer 36 ist zu streichen.
Begründung:
Der Gesetzentwurf sieht eine ersatzlose Streichung der Ausschreibung für
innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung (§ 28f EEG
2023) und der Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus
Grünem Wasserstoff (§ 28g EEG 2023) vor. Eine Begründung, warum diese
Ausschreibungen nicht umgesetzt werden sollen, fehlt. Die Förderung von
Erzeugung und Speicherung von grünem Wasserstoff in Deutschland ist ein
wichtiger Hebel, um den Wasserstoffhochlauf zu stärken. Mit der Herstellung
von grünem Wasserstoff in Deutschland können bestehende erneuerbare
Energien-Potenziale genutzt, eine saisonale Energiespeicherung aus EE
umgesetzt sowie die Resilienz des deutschen Energiesystems, durch eine
Verringerung von Importabhängigkeiten, gestärkt werden. Die bestehenden
Unklarheiten bei der Wasserstoff-Regulatorik und Positionierung der Bundesregierung
zur Rolle von Wasserstoff führen zu Investitionsunsicherheiten sowohl auf
Angebots- als auch auf Nachfrageseite. Die Umsetzung der bisher
vorgesehenen Förderung des EEG nach §§ 28f und g würde dazu beitragen die
Angebotsseite zu stärken, notwendige Infrastruktur auszubauen und damit auch den
Preis für grünen Wasserstoff zu senken. Eine Streichung der Förderung wird
daher abgelehnt.
46. Zu Artikel 1 Nummer 36 (§ 28e Absatz 2 EEG 2027)
Artikel 1 Nummer 36 § 28e Absatz 2 ist durch den folgenden Absatz 2 zu
ersetzen:
„(2) Das Ausschreibungsvolumen für die Resilienzausschreibungen nach
§ 39n beträgt, soweit eine Rechtsverordnung aufgrund des § 88d nichts anderes
bestimmt,
1. in den Jahren 2027 bis 2029 jeweils 4 500 Megawatt zu installierende
Leistung, die sich wie folgt verteilen:
a) für Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land 3 500
Megawatt und
Wi
(bei
Annahme
entfällt
Ziffer 46)
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 45)
...
b) für Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments
1 000 Megawatt,
2. in den Jahren 2030 bis 2032 jeweils 7 500 Megawatt zu installierende
Leistung, die sich wie folgt verteilen:
a) für Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land 5 000
Megawatt und
b) für Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments
2 500 Megawatt.“
Begründung:
Die europäischen Hersteller von Windenergie- und Solaranlagen stehen
aufgrund stark subventionierter Importe unter hohem Wettbewerbsdruck. Für eine
effektive Stärkung resilienter europäischer und deutscher
Wertschöpfungsketten bei der Herstellung von Erneuerbarer-Energie-Technologien sollte eine
Erhöhung des Ausschreibungsvolumens sowohl für Wind als auch für
Photovoltaik ab 2030 erfolgen.
Im Bereich Windenergie liegen die derzeitigen europäischen
Produktionskapazitäten deutlich über den Mindestvorgaben des EU Net Zero Industry Acts, so
dass die höheren Ausschreibungsvolumina unproblematisch erreicht werden
können und gleichzeitig die Planungssicherheit für die heimischen
Unternehmen gestärkt wird.
Im Bereich Photovoltaik existieren in Europa noch immer
Produktionskapazitäten im zwei- bis dreistelligen Gigawattbereich (PV-Wechselrichter bei ca.
100 Gigawatt, Module/Zellen bei ca. 15 Gigawatt). Zur Absicherung dieser
verbliebenen Produktionskapazitäten sollte eine Anhebung des
Ausschreibungsvolumens bei Solaranlagen auf ein Gigawatt für den Zeitraum 2027 bis
2029 erfolgen. Darüber hinaus stehen für zahlreiche Produktionsstandorte
(mindestens weitere 20 Gigawatt bei Zellen/Modulen) derzeit die finalen
Investitionsentscheidungen bevor, so dass bei ausreichender regulatorischer
Anreizsetzung ab 2030 zusätzliche Kapazitäten zur Verfügung stehen könnten.
Die Stärkung der heimischen Hersteller ist notwendig, um die Resilienz und
Unabhängigkeit der europäischen und deutschen Energiewende auf lange Sicht
abzusichern.
...
47. Zu Artikel 1 Nummer 37 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb – neu – (§ 30
Absatz 2 Nummer 3 EEG 2027)
Artikel 1 Nummer 37 Buchstabe b ist durch den folgenden Buchstaben b zu
ersetzen:
‚b) Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „und Biomethananlagen nach < … weiter wie
Vorlage … >“
bb) Die Angabe „150 Kilowatt“ wird durch die Angabe „400 Kilowatt“
ersetzt.‘
Begründung:
Güllekleinanlagen leisten neben ihrem Beitrag zur erneuerbaren
Stromerzeugung einen wichtigen Beitrag zum landwirtschaftlichen Klimaschutz, indem sie
die Methanemissionen aus der Wirtschaftsdüngerlagerung unterbinden. Durch
die Verwertung von Reststoffen sind sie zudem ein Element der
Kreislaufwirtschaft und beanspruchen keine zusätzliche Anbaufläche. Das EEG würdigt
diese Vorteile durch spezielle Vergütungsregelungen:
Anlagen, in denen überwiegend Gülle vergoren wird, mit einer installierten
Leistung bis einschließlich 150 Kilowatt – sogenannte Güllekleinanlagen –
sind im geltenden EEG von der Teilnahme an Ausschreibungen ausgenommen
und erhalten eine gesetzlich festgelegte Vergütung.
Allerdings ist bisher die maximal installierte Leistung von Güllekleinanlagen
in derselben Höhe wie die Höchstbemessungsleistung festgelegt. Dadurch
besteht für diese Anlagen bisher keine Möglichkeit, durch Überbauung eine
flexible Fahrweise zu erreichen. Dies beeinträchtigt sowohl den Weiterbetrieb
von Bestandsanlagen nach Ende des ersten Vergütungszeitraums als auch den
Zubau neuer Güllekleinanlagen.
Damit Güllekleinanlagen auch in Zukunft systemdienlich und wirtschaftlich
betrieben werden können, ist es erforderlich, auch diesem Anlagensegment die
Möglichkeit zur Flexibilisierung einzuräumen.
Der vorliegende Vorschlag schafft deshalb die rechtliche Grundlage für die
Flexibilisierung von Güllekleinanlagen:
– In § 22 wird die Obergrenze für die Befreiung von der Teilnahme an
Ausschreibungen von 150 Kilowatt installierte Leistung auf 400 Kilowatt
angehoben.
– Im Gegenzug wird die Obergrenze für den Zahlungsanspruch nach § 44
Absatz 2 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 auf eine installierte Leistung
von höchstens 400 Kilowatt, statt bisher 150 Kilowatt, angehoben.
AV
...
– Die Bemessungsleistung nach § 44 Absatz 1 bleibt unverändert bei
150 Kilowatt (Höchstbemessungsleistung), somit wird die maximal
geförderte Strommenge pro Biogasanlage nicht ausgeweitet.
Zur konsistenten Umsetzung dieser Flexibilisierung sind Folgeänderungen in
§ 30 (Mindestmenge für Gebote), § 42 (Vergütung von Strom aus Biomasse)
und § 88b (Verordnungsermächtigung zur Anschlussförderung von
Güllekleinanlagen) erforderlich.
48. Zu Artikel 1 Nummer 42 Buchstabe b (§ 36 Absatz 3 Nummer 3 EEG 2027),
Nummer 45 (§ 36d EEG 2027), Nummer 88 (§ 53a EEG 2027)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 42 Buchstabe b § 36 Absatz 3 Nummer 3 ist zu streichen.
b) Nummer 45 ist zu streichen.
c) Nummer 88 § 53a ist zu streichen.
Folgeänderungen:
Artikel 1 Nummer 2 ist wie folgt zu ändern:
a) Buchstabe k ist zu streichen.
b) In Buchstabe w ist die Angabe zu § 53a zu streichen.
Begründung:
Die Begrenzung der Nutzungsentgelte für Windenergieanlagen wird abgelehnt.
Die Deckelung der Pachtpreise greift unverhältnismäßig in das Eigentumsrecht
und die Vertragsfreiheit der Flächeneigentümer ein, ohne dass ein belastbarer
Nachweis für eine Senkung der EEG-Förderkosten oder eine Beschleunigung
des Ausbaus erneuerbarer Energien erbracht wird. Darüber hinaus wird der
Eingriff in den Markt ohne klare Hinweise auf ein Marktversagen kritisiert. Die
aktuellen Entwicklungen zeigen bereits deutliche Anpassungen der
Pachtpreise.
Zudem ist anzumerken, dass der Entwurf (ähnlich wie bereits § 11a EEG)
keinerlei Abgrenzung zwischen verschiedenen Flächenarten vorsieht. Ein
einheitliches Entgelt für Waldflächen und beispielsweise landwirtschaftliche
Freiflächen ist nicht tragbar. Eine pauschale Begrenzung wird den unterschied-
AV
(bei
Annahme
entfallen
Ziffern 49,
50, 51)
...
lichen Standort-, Eigentums- und Vertragsverhältnissen nicht gerecht.
Nutzungsentgelte berücksichtigen neben der Flächenbindung auch betriebliche
Einschränkungen, Risiken und entgangene Nutzungsoptionen. Im Wald
kommen unter anderem Wiederbewaldungs- und Ausgleichspflichten hinzu.
Die Einführung des § 36d und der damit einhergehenden Folgeänderungen im
EEG 2027 und EnFG schafft einen zusätzlichen bürokratischen Aufwand.
Um den Ausbau der Windkraft weiterhin voran zu bringen, ist nicht nur seitens
der Bevölkerung, sondern auch der Flächeneigentümer eine hohe Akzeptanz
der Projekte von Bedeutung. Durch die Einführung des § 36d wird diese
gefährdet. Es ist zu befürchten, dass die Bereitschaft der Verpachtung von
Flächen sinkt und der zügige Ausbau ausgebremst wird.
Es ist außerdem zu befürchten, dass die Regelung sich einseitig zu Lasten der
forstwirtschaftlichen, landwirtschaftlichen und kommunalen
Flächeneigentümer auswirkt, Projektierer und Energieunternehmen jedoch begünstigt, da die
vermeintlich eingesparten Mittel sich nicht 1 : 1 in sinkenden Zuschlagwerten
widerspiegeln werden.
Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass sich eine Pachtdeckel negativ auf
das Repowering von Altanlagen auswirken wird. Flächeneigentümer werden
die bestehenden Pachtverträge mit höheren Erlösen bis zum Ende der
vertraglich bestehen-den EEG-Vergütung ausschöpfen. Dies hätte zur Folge, dass
ältere Anlagen nicht durch leistungsstärkere Anlagen ersetzt werden und somit
die vorhandenen Leistungspotenziale nicht gehoben werden.
Des Weiteren würde durch die geplante Regelung das bestehende Problem des
Nord-Süd-Gefälles beim Windkraftausbau nicht verbessert werden.
§ 36d EEG 2027 und auch § 53a EEG 2027 einschließlich der Folgeänderung
in Artikel 1 Nummer 42 Buchstabe b sowie der anknüpfenden Regelungen in
Artikel 6 zur Änderung des Energiefinanzierungsgesetzes sollten daher
gestrichen werden.
...
49. Zu Artikel 1 Nummer 45, 88 (§ 36d, § 53a EEG 2027)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 45 ist zu streichen.
b) Nummer 88 § 53a ist zu streichen.
Begründung:
Mit der in § 36d eingeführten Regelung wird die Höhe der Entgelte zur
Nutzung von Grundstücken zur Errichtung und zum Betrieb von
Windenergieanlagen an Land sowie von Nebenanlagen im Jahr der Inbetriebnahme sowie in
den 19 darauffolgenden Kalenderjahren begrenzt. Erfasst sein sollen nicht nur
Flächen für die Windenergieanlage selbst, sondern auch die für die
Realisierung eines Vorhabens erforderlichen Flächen für Wege, Kabeltrassen,
Kranstellflächen etc. und bauordnungsrechtliche Abstandsflächen. Auch die bereits
vor der Inbetriebnahme geleisteten Zahlungen sollen berücksichtigt und auf
den Förderzeitraum verteilt werden. Bei Verstößen entsteht durch die
Neuregelung in § 53a zudem eine zusätzliche Zahlungspflicht in Höhe von 50 Euro je
Kilowatt installierter Leistung pro Jahr gegenüber dem Netzbetreiber. Diese
Regelungen gefährden die Realisierung von Windenergievorhaben. Sie führen
zu mehr Bürokratie, verschlechtern die Verhandlungsposition der
Flächeneigentümer, greifen in funktionierende Marktmechanismen ein und können
damit die Flächensicherung erheblich erschweren. Dass die Obergrenze des in
§ 36d normierten „Pachtdeckels“ rechnerisch bereits vor oder kurz nach der
Inbetriebnahme überschritten sein kann, bedeutet Rechts- und
Investitionsunsicherheiten für bereits geschlossene Verträge. Es wird in langfristig
ausgehandelte Vertragsverhältnisse eingegriffen und das Vertrauen in bestehende
Vereinbarungen untergraben. Damit sind die Regelungen geeignet, zusätzliche
Akzeptanzprobleme zu schaffen.
Dies wiegt umso schwerer, als die Einführung eines gedeckelten
Nutzungsentgelts nicht erforderlich ist. Steigende Genehmigungszahlen und
entsprechend niedrigere Zuschlagswerte in den Ausschreibungen werden bereits jetzt
von gesunkenen Pachten begleitet. Von einem gedeckelten Nutzungsentgelt ist
vielmehr ein unmittelbar kostentreibender Einfluss auf die Projektkalkulation
zu erwarten. Vorhabenträger können nicht einfach auf andere Grundstücke
ausweichen. Es steht deshalb zu befürchten, dass die mit der Deckelung
verbundenen Risiken bereits vor der Gebotsabgabe in die Kalkulation eingepreist
werden.
Davon abgesehen ist die Pauschalierung der Obergrenze nicht geeignet, um die
unterschiedlichen regionalen Grundstücksmärkte, kleinteiligen
Eigentumsstrukturen und notwendigen Projektentwicklungskosten angemessen zu
berücksichtigen.
Wi
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 48)
(bei
Annahme
entfallen
Ziffern 50,
51)
...
Die Einführung eines Pachtdeckels würde damit die Flächenbereitstellung
gefährden und folglich die Rahmenbedingungen für Windenergie an Land
deutlich verschlechtern.
Vor diesem Hintergrund sind die Regelungen in § 36d zu streichen. Als Folge
des Wegfalls eines gedeckelten Nutzungsentgelts sind die Regelungen über
eine Strafzahlung in § 53a nicht mehr erforderlich.
50. Zu Artikel 1 Nummer 45 (§ 36d EEG 2027)*
Artikel 1 Nummer 45 ist zu streichen.
Begründung:
Der neue § 36d EEG-E 2027 sieht vor, dass Entgelte für die Nutzung von
Grundstücken zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen an
Land nur bis zu einer bestimmten Höhe förderunschädlich sind. Die
Einführung eines Pachtdeckels für Windenergieanlagen ist abzulehnen. Dies würde
zusätzlichen bürokratischen Aufwand verursachen, insbesondere durch die
notwendige Prüfung der Pachtverhältnisse durch die Bundesnetzagentur.
Gleichzeitig ist bereits heute zu beobachten, dass die Pachtpreise infolge
sinkender Zuschlagswerte im Bereich der Windenergie auf marktwirtschaftlichem
Wege zurückgehen, sodass ein regulatorischer Eingriff nicht erforderlich
erscheint.
Ein Pachtdeckel würde darüber hinaus die Einnahmen von Kommunen und
Flächeneigentümern reduzieren und damit die regionale Wertschöpfung sowie
die finanzielle Beteiligung vor Ort schwächen. Dies birgt die Gefahr einer
sinkenden Akzeptanz für Windenergieprojekte. Gleichzeitig könnte die
Bereitschaft zur Verpachtung geeigneter Flächen abnehmen, wodurch sich das
verfügbare Flächenangebot verringern und der weitere Ausbau der Windenergie
zusätzlich verlangsamen würde.
Auch Repowering-Vorhaben könnten negativ betroffen sein, da geringere
Pachterträge die wirtschaftlichen Anreize für den Ersatz älterer Anlagen durch
leistungsstärkere Windenergieanlagen mindern. Dies würde den für die
Energiewende wichtigen Leistungszuwachs durch Repowering erschweren. Zudem
könnte die Vergabe von Standorten durch die öffentliche Hand komplizierter
werden, da mit der Pachthöhe ein wesentliches Vergabekriterium entfiele und
hierdurch zusätzliche Rechtsunsicherheiten sowie potenzielle Klageverfahren
entstehen könnten.
* Hilfsempfehlung zu Ziffer 49
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 48,
49)
(bei
Annahme
entfällt
Ziffer 51)
...
Schließlich ist fraglich, ob ein Pachtdeckel überhaupt die angestrebte Senkung
der Zuschlagswerte bewirken würde. Die Gebote der Projektierer basieren
nicht allein auf den Pachtkosten, sondern auf einer Vielzahl von Kosten- und
Erlösfaktoren, darunter Investitions-, Finanzierungs-, Netzanschluss- und
Betriebskosten. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass sich
eine Begrenzung der Pachtkosten unmittelbar und in vollem Umfang auf die
Zuschlagswerte auswirkt.
51. Zu Artikel 1 Nummer 42 Buchstabe b (§ 36 Absatz 3 Nummer 3 EEG 2027),
Nummer 45 (§ 36d EEG 2027), Nummer 88 (§ 53a EEG 2027)
a) Der Bundesrat bittet darum, die vorgesehenen Regelungen zur Begrenzung
von Entgelten für die Nutzung von Grundstücken zur Errichtung und zum
Betrieb von Windenergieanlagen an Land (sogenannte „Pachtbegrenzung“)
auf mögliche negative Auswirkungen auf die weitere Ausbaudynamik der
Windenergie an Land, die Bereitschaft zur Flächenbereitstellung und die
Akzeptanz des Windenergieausbaus sowie auf ihre tatsächliche
Kosteneffizienz und finanzielle Entlastungswirkung zu überprüfen.
b) Aus Sicht des Bundesrates sollte zudem geprüft werden, ob die
vorgesehenen Regelungen zur Begrenzung von Entgelten für die Nutzung von
Grundstücken zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen unter
Berücksichtigung der nach Angaben aus der Windenergiebranche bereits
stattfindenden Nachverhandlungen einzelner Pachtverträge einen
geeigneten und zielgenauen Kostensenkungsansatz darstellen und ob weniger
eingriffsintensive, marktkonforme Maßnahmen zur Verfügung stehen,
wobei auch der mit den vorgesehenen Regelungen verbundene bürokratische
Mehraufwand, insbesondere durch Prüf- und Dokumentationspflichten,
einzubeziehen ist.
c) Der Bundesrat hält darüber hinaus eine Prüfung für erforderlich, ob die
konkrete Ausgestaltung der Entgeltbegrenzung sachgerecht und
verhältnismäßig ist. Dies betrifft insbesondere die Höhe der Grenze von 3,5 Prozent,
den Umkreis von 2 500 Metern, die unabhängig vom Umfang der
Überschreitung bemessene Zahlung nach § 53a Absatz 2 EEG-E 2027 sowie die
Übergangsregelung für bereits weit entwickelte Projekte.
Wi
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 48,
49, 50)
...
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die vorgesehene Entgeltbegrenzung soll steigende
Grundstücksnutzungsentgelte als wesentlichen Kostenfaktor von Windenergieprojekten dämpfen und
dadurch Zuschlagswerte sowie Förderkosten senken. Die Entwurfsbegründung
erwartet eine Verringerung der Zuschlagswerte um durchschnittlich mindestens
0,19 Cent je Kilowattstunde und Einsparungen von rund 453 Millionen Euro
bis einschließlich 2032. Ob diese Annahmen auch unter Berücksichtigung
möglicher gegenläufiger Auswirkungen auf die Flächenbereitstellung, den
Wettbewerb und die Ausbaudynamik belastbar sind, sollte im weiteren
Gesetzgebungsverfahren näher überprüft werden.
Dieser Ansatz begegnet jedoch insbesondere wegen der damit verbundenen
erheblichen Beschränkung der marktlichen Preisbildung und der Vertragsfreiheit
sowie der Belastung der Berufsausübungsfreiheit der Anlagenbetreiber
Bedenken. Grundstückseigentümer sind zwar nicht Normadressaten der Pönale,
werden durch die Regelung jedoch mittelbar in den wirtschaftlichen
Verwertungsmöglichkeiten ihrer Grundstücke betroffen. Die Regelungen sollten auch
mit Blick auf mögliche Beeinträchtigungen der Bereitschaft von
Flächeneigentümern, eigene Grundstücke bereitzustellen, und auf mögliche Auswirkungen
auf die gesellschaftliche Akzeptanz überprüft werden. Eine Begrenzung der
Entgelte birgt das Risiko, das Angebot geeigneter Standorte zu verringern und
dadurch den Ausbau der erneuerbaren Energien zu bremsen. Eine solche
Wirkung gilt es zwingend zu verhindern. Damit auch die bestgeeigneten Flächen
für den Betrieb von Windenergieanlagen zur Verfügung gestellt werden,
müssen angemessene Anreize geschaffen werden können.
Ebenfalls bedarf die konkrete Ausgestaltung der Entgeltbegrenzung einer
näheren Prüfung. Durch die Anknüpfung an den jährlich erzielbaren
Standortertrag nach § 36d Absatz 1 Satz 3 EEG-E 2027 kann die absolute
Entgeltobergrenze an windschwächeren Standorten trotz des Korrekturfaktors des
Referenzertragsmodells niedriger ausfallen, obwohl insbesondere die
Aufwendungen für die Flächensicherung, die Erschließung sowie Wege- und
Leitungsrechte nicht entsprechend geringer sein müssen. Die Abgrenzung anhand eines
Umkreises von 2 500 Metern kann zudem zu harten Abgrenzungsergebnissen
führen: Nach der Entwurfsbegründung wird das gesamte Entgelt für die
Nutzung eines Grundstücks zur Errichtung von Nebenanlagen erfasst, wenn
das Grundstück nur teilweise innerhalb des Umkreises liegt, selbst wenn die
betreffende Leitung außerhalb des Umkreises verläuft.
Bedenken begegnet ferner die bei einer Überschreitung der Entgeltobergrenze
zu leistende Pönale nach § 53a Absatz 1 und 2 EEG-E 2027. Ihre Höhe beträgt
nach § 53a Absatz 2 Satz 1 unabhängig vom Umfang der Überschreitung
einheitlich 50 Euro je Kilowatt installierter Leistung und Kalenderjahr. Bei einer
beispielhaft angenommenen Windenergieanlage mit einer installierten Leistung
von 6,8 Megawatt beläuft sich die Pönale rechnerisch auf 340 000 Euro je
Kalenderjahr. Dieser Betrag fällt auch bei einer nur geringfügigen
Überschreitung der Entgeltobergrenze an. Schließlich nimmt die Übergangsregelung
lediglich Anlagen aus, deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren
...
eines Gebotstermins vor dem 1. Januar 2028 ermittelt worden ist. Bei bereits
weit entwickelten Projekten, die erst später an einer Ausschreibung teilnehmen,
können daher Nachverhandlungen bereits geschlossener
Grundstücksnutzungsverträge erforderlich werden. Die Entwurfsbegründung geht von
Nachverhandlungen für insgesamt 1 500 Anlagen aus.
Die Entgeltbegrenzung in der vorliegenden Ausgestaltung kann zudem zu
Unsicherheiten und einem erheblichen bürokratischen Mehraufwand führen.
Die Ermittlung und Kontrolle der Einhaltung der Entgeltbegrenzung schaffen
schließlich umfangreiche Prüf- und Dokumentationspflichten, die dem
angestrebten Bürokratieabbau diametral entgegenstehen. Dies betrifft sowohl
Anlagen- und Netzbetreiber als auch die Bundesnetzagentur (vgl. § 85
Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d EEG-E 2027). Die Entwurfsbegründung geht
davon aus, dass Netzbetreiber jährlich in 64 Fällen von Anlagenbetreibern die
Vorlage eines Wirtschaftsprüfertestats verlangen. Hierfür veranschlagt sie auf
Betreiberseite jährliche Sachkosten von insgesamt 256 000 Euro.
52. Zu Artikel 1 Nummer 45a ‒ neu ‒ (§ 36e Absatz 4 – neu ‒ EEG 2027)
Nach Artikel 1 Nummer 45 ist die folgende Nummer 45a einzufügen:
‚45a. Nach § 36e Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
„(4) Auf Antrag, den der Bieter vor Ablauf der Frist nach
Absatz 1 gestellt hat, verlängert die Bundesnetzagentur die Frist, nach der
der Zuschlag erlischt, wenn
1. durch Baumaßnahmen auf öffentlichen oder privaten
Verkehrswegen, die für den Transport zum Standort erforderlich sind oder
2. durch Brückenablastungen oder andere gewichtsbezogene
Beschränkungen auf Verkehrswegen oder
3. durch andere vergleichbare Umstände, die die Befahrung der für
den Transport erforderlichen Verkehrswege unmöglich machen,
eine Befahrung mit Schwerlastfahrzeugen nicht möglich ist. Eine
Fristverlängerung wird nur gewährt, soweit keine zumutbare
Alternativroute zur Verfügung steht, die eine Befahrung des Standorts unter
Berücksichtigung der für den Transport erforderlichen Abmessungen
und Gewichte ermöglicht. Der Bieter hat darzulegen und
nachzuweisen, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat, die Nichterreich-
Wi
...
barkeit vorübergehender Natur ist und voraussichtlich innerhalb des
beantragten Verlängerungszeitraums entfallen wird. Die Verlängerung
soll für die Dauer der Nichterreichbarkeit ausgesprochen werden,
wobei der Verlängerungszeitraum unbeschadet einer Verlängerung nach
den Absätzen 2 und 3 eine Dauer von insgesamt 18 Monaten nicht
überschreiten darf.“ ‘
Begründung:
Für die Errichtung von Windenergieanlagen sind zahlreiche Schwertransporte
erforderlich. Diese sehen sich der Herausforderung gegenüber, dass immer
mehr Brücken und Straßenbauwerke für das Gewicht der Schwertransporte
nicht geeignet sind. Verzögerungen sind die Folge, die der Bieter nicht zu
vertreten hat. Gleichzeitig erlischt der Zuschlag gemäß § 36e Absatz 1 EEG nach
36 Monaten nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags, soweit die
Anlagen nicht bis zu diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen sind. Auch in den
Fällen, in denen eine Verzögerung bei den Schwertransporten der Anlagenteile
zu Verzögerungen bei der Inbetriebnahme der Anlage führt, bedarf es einer
Regelung, die der Bundesnetzagentur ermöglicht, die Frist, nach der der
Zuschlag erlischt, zu verlängern. Der Verlängerungszeitraum sollte angesichts der
bestehenden Reglungen des § 36e EEG einen Zeitraum von 18 Monaten nicht
überschreiten.
53. Zu Artikel 1 Nummer 47 (§ 36g EEG 2027)
Artikel 1 Nummer 47 ist durch die folgende Nummer 47 zu ersetzen:
‚47. § 36g wird durch den folgenden § 36g ersetzt:
„§ 36g
Zuschlagsverfahren für Windenergieanlagen an Land
(1) Die Bundesnetzagentur führt ab dem Jahr 2027 das
Zuschlagsverfahren für Windenergieanlagen an Land nach § 32 Absatz 1 durch und
ermittelt die Gebote, die danach einen Zuschlag erhalten würden. Sie
separiert außerdem die nach den §§ 33 und 34 zugelassenen Gebote, die
für Projekte in der Südregion abgegeben wurden, und sortiert diese
Gebote entsprechend § 32 Absatz 1 Satz 3.
U
...
(2) Entfällt auf die nach Absatz 1 Satz 1 ermittelten Gebote für
Projekte in der Südregion eine Zuschlagsmenge von mindestens 20 Prozent
des an diesem Gebotstermin zu vergebenden Ausschreibungsvolumens,
erteilt die Bundesnetzagentur die Zuschläge nach Maßgabe von § 32
Absatz 1.
(3) Entfällt auf die nach Absatz 1 Satz 1 ermittelten Gebote für
Projekte in der Südregion eine Zuschlagsmenge von weniger als 20 Prozent
des an diesem Gebotstermin zu vergebenden Ausschreibungsvolumens,
erteilt die Bundesnetzagentur zunächst den nach Absatz 1 Satz 2
separierten Geboten jeweils einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis eine
Zuschlagsmenge von 20 Prozent des an diesem Gebotstermin zu
vergebenden Ausschreibungsvolumens erreicht oder erstmalig überschritten ist
oder sämtliche nach Absatz 1 Satz 2 separierten Gebote einen Zuschlag
erhalten haben.
(4) Die Bundesnetzagentur sortiert sämtliche zugelassenen Gebote,
die nicht bereits nach Absatz 3 einen Zuschlag erhalten haben,
entsprechend § 32 Absatz 1 Satz 3 und erteilt allen Geboten einen Zuschlag im
Umfang ihres Gebots, bis das am Gebotstermin zu vergebende
Ausschreibungsvolumen unter Anrechnung der nach Absatz 3 bezuschlagten
Gebotsmenge erstmals durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder
überschritten ist (Zuschlagsgrenze). Geboten oberhalb der
Zuschlagsgrenze wird kein Zuschlag erteilt.“ ‘
Begründung:
Der Südausschreibungsvorbehalt ist gegenüber einem von vornherein
festgelegten gesonderten Ausschreibungssegment für die Südregion das weniger
weitreichende Instrument. Die Bundesnetzagentur ermittelt zunächst das
reguläre Ausschreibungsergebnis nach § 32 Absatz 1 EEG. Erreicht die Südregion
auf dieser Grundlage bereits einen Anteil von mindestens 20 Prozent des
jeweiligen Ausschreibungs-volumens, bleibt es bei diesem Ergebnis. Nur wenn
dieser Zielwert unterschritten wird, greift der Südausschreibungsvorbehalt.
Ein Anteil von mindestens 20 Prozent des jährlichen Ausschreibungsvolumens
entspricht bei den im Gesetzentwurf vorgesehenen Ausschreibungsvolumina
mindestens 3 Gigawatt jährlich in den Jahren 2027 und 2028, mindestens
2,4 Gigawatt im Jahr 2029 und mindestens 2 Gigawatt jährlich in den Jahren
2030 bis 2032 für die Südregion. Wird zugleich der Antrag zur Verstetigung
des Ausschreibungsvolumens auf 15 Gigawatt jährlich bis 2032 umgesetzt,
...
entspräche dies in den Jahren 2027 bis 2032 jeweils 3 Gigawatt jährlich für die
Südregion. Dadurch wird ein regional ausgewogener system- und
netzdienlicher Ausbau der Windenergie unterstützt und es können
gesamtwirtschaftliche Kosten begrenzt werden.
Der Südausschreibungsvorbehalt greift auf schonende Weise in das etablierte
Verfahren ein. Ein auf Grundlage der mittleren Stromgestehungskosten
modifiziertes Referenzertragsmodell verspricht eine bessere regionale Verteilung
der Zuschläge. Die dringend notwendigen Zuschläge für die Südregion – in
Höhe von mindestens 20 Prozent – könnten demnach bereits auf der Grundlage
des Referenzertragsmodells erreicht werden. Nur für den Fall des
Unterschreitens des Zielwerts von 20 Prozent kommt der Südausschreibungsvorbehalt zur
Anwendung.
Kann die Bundesnetzagentur feststellen, dass die Südregion im regulären
Ausschreibungsergebnis den Zielwert erreicht, bleibt das übrige
Ausschreibungsverfahren unverändert. Wird der Zielwert nicht erreicht, werden zunächst die
Gebote der separaten Liste der Gebote aus der Südregion nach Absatz 1 Satz 2
bezuschlagt, bis der Zielwert erreicht oder erstmalig überschritten ist oder
sämtliche zugelassenen Gebote aus der Südregion einen Zuschlag erhalten
haben. Anschließend wird das verbleibende Ausschreibungsvolumen wieder
nach der allgemeinen Gebotsreihung vergeben.
54. Zu Artikel 1 Nummer 48 Buchstabe a (§ 36h Absatz 1 Satz 2, 4 Nummer 4, 5,
Satz 6 ‒ neu ‒, 7 ‒ neu ‒ EEG 2027)*
Artikel 1 Nummer 48 Buchstabe a § 36h Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In Satz 2 sind in der Tabellenzeile „Korrekturfaktor“ die Angabe „1,65“
durch die Angabe „1,80“ und die Angabe „1,42“ durch die Angabe „1,54“
zu ersetzen.
b) Satz 4 ist wie folgt zu ändern:
aa) In Nummer 4 ist die Angabe „1,65“ durch die Angabe „1,80“ zu
ersetzen.
bb) In Nummer 5 ist die Angabe „1,42“ durch die Angabe „1,54“ zu
ersetzen.
* Hilfsempfehlung zu Ziffer 3
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 3)
...
c) Nach Satz 5 sind die folgenden Sätze einzufügen:
„Bei der Bestimmung des Gütefaktors innerhalb eines Windparks bleiben
ab 1. Januar 2029 parkinterne Abschattungseffekte unberücksichtigt.
Nummer 7.1 Buchstabe a der Anlage 2 findet insoweit keine Anwendung.“
Begründung:
Die im Gesetzentwurf vorgesehene Anhebung des Korrekturfaktors für
Windenergieanlagen in der Südregion bei einem Gütefaktor von 50 Prozent und
darunter auf 1,65 greift das Anliegen einer besseren Berücksichtigung
süddeutscher Windstandorte zwar auf. Sie reicht jedoch nicht aus, um die bestehenden
strukturellen Wettbewerbsnachteile Süddeutschlands in den Ausschreibungen
hinreichend zu kompensieren. Die Entwicklung der Ausschreibungsergebnisse
insbesondere seit dem Jahr 2025 zeigt deutlich, dass Süddeutschland im
bundesweiten Wettbewerb systematisch unterrepräsentiert ist. Auch bei einem
Korrekturfaktor von 1,65 bleibt das Risiko bestehen, dass die
Wirtschaftlichkeit zahlreicher genehmigter Projekte infrage gestellt und der
Windenergieausbau in Süddeutschland zusätzlich erschwert wird.
Eine räumlich ausgeglichene bedarfsnahe Erzeugung von Strom dient aber
sowohl der Kosteneffizienz der Energiewende als auch der Netzstabilität und
Versorgungssicherheit, was den Wirtschaftsstandort Deutschland stärkt.
Aktuelle fachliche Auswertungen auf Grundlage mittlerer
Stromgestehungskosten für Windenergieanlagen mit Standortgüten von 50 Prozent und 60
Prozent sprechen vielmehr dafür, die jeweiligen Korrekturfaktoren über die im
Gesetzentwurf vorgesehenen Werte hinaus anzuheben.
Erforderlich ist daher eine Anhebung des Korrekturfaktors für Standorte mit
einer Standortgüte von 50 Prozent auf 1,80. Ergänzend sollte der
Korrekturfaktor für Standorte mit einer Standortgüte von 60 Prozent von derzeit 1,42 auf
1,54 angehoben werden. Auch diese Standorte weisen gegenüber
windstärkeren Standorten strukturelle Wettbewerbsnachteile auf, die durch die bisher
vorgesehene Ausgestaltung des Referenzertragsmodells nicht hinreichend
ausgeglichen werden.
Die vorgeschlagene gezielte Anpassung stärkt die Wettbewerbsfähigkeit
süddeutscher und windschwächerer Standorte, ohne das Referenzertragsmodell
insgesamt neu auszurichten oder Korrekturfaktoren für windstärkere Standorte
aktiv abzusenken. Damit wird ein regional ausgewogener Ausbau der
Windenergie unterstützt, der zugleich den Netzausbau- und Transportbedarf
begrenzen und zur Systemsicherheit beitragen kann. Eine noch stärkere Konzentration
der Stromerzeugung auf besonders windstarke Standorte würde den
Netzausbau- und Transportbedarf erhöhen und zu zusätzlichen Belastungen der
Übertragungsnetze führen. Ein regional diversifizierter Ausbau der Windenergie
dient daher auch der Systemsicherheit und der Netzstabilität.
...
In Absatz 1 wird eine Regelung zu parkinternen Abschattungseffekten
aufgenommen. Bisher können nach Anlage 2 zum EEG Abschattungseffekte voll auf
die zu ermittelnden Standortgüten angerechnet werden. Dies schafft einen
Anreiz für enge Windparkdesigns. Windenergieanlagen in windstarken Regionen
werden durch die Errichtung in zweiter oder dritter Reihe so gefördert, wie
eine Anlage an einem deutlich windschwächeren Standort. Das Förderregime des
EEG wird in seinem Zweck konterkariert und schafft einen Fehlanreiz. Die
Förderung sollte stattdessen Standorten zugutekommen, die bereits aufgrund
ihrer natürlichen Windverhältnisse über einen geringen Gütefaktor verfügen.
55. Zu Artikel 1 Nummer 53, 54, 55 (§ 37b, § 37d, § 38a EEG 27)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 53 ist zu streichen.
b) Nummer 54 ist zu streichen.
c) Nummer 55 § 38a ist zu streichen.
Begründung:
Der Gesetzentwurf sieht vor, § 37d und damit das bisherige Untersegment für
besondere Solaranlagen des ersten Segments zu streichen. Betroffen davon sind
Agri-PV, Parkplatz-PV, Floating-PV und Moor-PV. Das bisher verfolgte
Anreizsystem für diese flächenschonenden und deshalb akzeptanzstarken
besonderen Solaranlagen wird aufgegeben. Besondere Solaranlagen stehen
nunmehr im direkten Wettbewerb mit Freiflächen-PV-Anlagen.
Gestrichen wird in Konsequenz auch der gesonderte Höchstwert für besondere
Solaranlagen nach § 37b Absatz 2. Ausgleich soll die in § 38a vorgesehene
höhere Vergütung bieten, die aber nur für hochaufgeständerte Agri-PV-
Anlagen und Moor-PV-Anlagen gilt. Parkplatz-PV- und Floating-PV-Anlagen
unterfallen dieser Neuregelung nicht.
Diese förderpolitische Neuausrichtung ist sachlich nicht gerechtfertigt. An dem
erhöhten Investitions- und Planungsaufwand von besonderen Solaranlagen hat
sich seit dem EEG 2023 nichts geändert. Besondere Solaranlagen drohen
erneut im Wettbewerb mit Freiflächenanlagen wirtschaftlich benachteiligt,
folglich weniger realisiert zu werden. Das widerspricht der im Koalitionsvertrag
der die Bundesregierung tragenden Parteien vereinbarten Zielsetzung, auf
Flächenschonung zu achten und die Möglichkeiten der Doppelnutzung zu
erleichtern. Der Koalitionsvertrag hat dabei explizit Parkplatz-, Agri- und
Floating-PV im Blick (Verantwortung für Deutschland. Koalitionsvertag
zwischen CDU, CSU und SPD, 2025, Z. 1029f.).
Wi
U
...
Vor diesem Hintergrund ist an § 37d sowie als Folge an § 37b Absatz 2
festzuhalten. Damit erübrigt sich zugleich die Neuregelung in § 38a.
56. Zu Artikel 1 Nummer 64 Buchstabe a1 – neu – (§ 39g Absatz 2 Satz 2, 4 EEG
2027)
Nach Artikel 1 Nummer 64 Buchstabe a ist der folgende Buchstabe a1
einzufügen:
‚a1) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „42. Kalendermonat“ durch die Angabe
„60. Kalendermonat“ ersetzt.
bb) In Satz 4 wird die Angabe „43. Kalendermonats“ durch die Angabe
„61. Kalendermonats“ ersetzt.‘
Begründung:
Aufgrund fehlender Netzanschlusskapazitäten sind die Übergangsbedingungen
für bestehende Biomasseanlagen nach § 39g EEG 2023 zu verbessern.
Insbesondere für Anlagen, die in den Jahren 2005 bzw. 2006 in Betrieb genommen
wurden und sich derzeit in den Jahren 2025 bzw. 2026 an Ausschreibungen
beteiligen, fehlt es an ausreichenden Netzanschlusskapazitäten. Zudem bestehen
hinsichtlich Blockheizkraftwerken, Wärme- und Gasspeichern regelmäßig
Verfügbarkeitsengpässe und entsprechend lange Lieferzeiten. Der in der früheren
Fassung des EEG 2023 vorgesehene Realisierungszeitraum von 60 Monaten
sollte daher angesichts der wirtschaftlich schwierigen Situation sowie
bestehender Verfügbarkeitsproblematiken wiederhergestellt werden. Der
vorgesehene Realisierungszeitraum von 42 Monate sollte entsprechend wieder auf
60 Monate angehoben werden.
57. Zu Artikel 1 Nummer 64a – neu – (§ 39h Absatz 3 Satz 1 EEG 2027)
Nach Artikel 1 Nummer 64 ist die folgende Nummer 64a einzufügen:
‚64a. In § 39h Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „zwölf“ durch die Angabe
„fünfzehn“ ersetzt.‘
Wi
AV
Wi
AV
U
...
58. [Begründung:*
In § 39h Absatz 3 Satz 1 EEG 2023 ist die Dauer des Zahlungsanspruchs für
bestehende Biomasseanlagen auf zwölf Jahre festgelegt. Dabei war das EEG
2023 auf die Förderung von Investitionen für eine doppelte Überbauung
ausgelegt, die sich über zwölf Jahre amortisieren lassen sollten. Wie der
Evaluationsbericht des Fraunhofer-Instituts für Energiewirtschaft und
Energiesystemtechnik zur Stromerzeugung aus Biomasse aus dem Jahr 2024 zeigt, können die
Kosten für eine Flexibilisierung von Biogas-Bestandsanlagen nur im Falle
hoher Strom- und Wärmeerlöse kompensiert werden.
Die Umsetzung der Flexibilisierungsmaßnahmen, wie sie das Anfang 2025
verabschiedete Biomassepaket vorsieht, zieht nun Investitionskosten für eine
mehrfache Überbauung nach sich. Eine Refinanzierung innerhalb des
unveränderten Zeitraums von zwölf Jahren ist vielfach nicht realisierbar. Dies gilt
insbesondere für Anlagen, die Ende 2025 oder Ende 2026 in den zweiten
Vergütungszeitraum eintraten beziehungsweise eintreten und noch nicht flexibilisiert
sind. Ihnen fehlt dann teilweise sogar ein vollständiger Zeitraum von zwölf
Jahren zur Refinanzierung.
Die Verlängerung des zweiten Vergütungszeitraums ist darüber hinaus auch
mit Blick auf die in Biogasanlagen anfallende Wärme wichtig. Das im Juli
2026 in Kraft getretene Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) sieht vor,
dass neu eingebaute Gas- und Ölheizungen ab 2029 zu steigenden Anteilen mit
Biogas oder Bioöl bis zu 100 Prozent im Jahr 2045 betrieben werden
(„Biotreppe“). Wärme aus Biogas spielt ebenfalls im Wärmeplanungsgesetz (WPG)
eine große Rolle. In beiden Fällen wirken sich zu geringe Lieferzeiträume für
Biogas-Wärme kontraproduktiv auf die Realisierung der „Biotreppe“ bzw. den
Betrieb von Wärmenetzen mit der Option Biogas aus.
Vor diesem Hintergrund ist die Dauer der Vergütungsperiode auf insgesamt
15 Jahre zu verlängern, um bestehende Anlagen zu sichern, neue Investitionen
anzureizen und die Potenziale von Biomasseanlagen für eine bezahlbare,
sichere, kosteneffiziente und resiliente Energieversorgung gezielt zu nutzen.]
59. {Begründung:*
In § 39h Absatz 3 Satz 1 EEG 2023 ist die Dauer des Zahlungsanspruchs für
bestehende Biomasseanlagen auf zwölf Jahre festgelegt. Dabei war das EEG
2023 auf die Förderung von Investitionen für eine doppelte Überbauung
ausgelegt, die sich über zwölf Jahre amortisieren lassen sollten.
Die Umsetzung der Flexibilisierungsmaßnahmen, wie sie das Anfang 2025
verabschiedete Biomassepaket vorsieht, zieht nun Investitionskosten für eine
mehrfache Überbauung nach sich. Eine Refinanzierung innerhalb des unverän-
* setzt Annahme von Ziffer 57 voraus
[U]
(bei
Annahme
entfallen
Ziffern 59,
60)
{Wi}
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 58)
(bei
Annahme
entfällt
Ziffer 60)
...
derten Zeitraums von zwölf Jahren ist vielfach nicht realisierbar. Dies gilt
insbesondere für Anlagen, die Ende 2025 oder Ende 2026 in den zweiten
Vergütungszeitraum eintraten beziehungsweise eintreten und noch nicht
flexibilisiert sind. Ihnen fehlt dann teilweise sogar ein vollständiger Zeitraum von
zwölf Jahren zur Refinanzierung.
Vor diesem Hintergrund ist die Dauer der Vergütungsperiode auf insgesamt
fünfzehn Jahre zu verlängern, um bestehende Anlagen zu sichern, neue
Investitionen anzureizen und die Potenziale von Biomasseanlagen für eine bezahlbare,
sichere, kosteneffiziente und resiliente Energieversorgung gezielt zu nutzen.}
60. (Begründung:*
Eine umfangreiche Flexibilisierung hat sehr hohe Investitionen zur Folge und
kann oft nicht über einen Zeitraum von zwölf Jahren amortisiert werden. Durch
die Verlängerung des zweiten Vergütungszeitraums auf 15 Jahre können die
Anlagenbetreiber ihre Investitionen besser amortisieren und eine effiziente und
flexible Strom- und Wärmeerzeugung über einen längeren Zeitraum
ermöglichen.)
61. Zu Artikel 1 Nummer 65 Buchstabe a (§ 39i Absatz 1 Satz 1 EEG 2027)
In Artikel 1 Nummer 65 Buchstabe a § 39i Absatz 1 Satz 1 ist die Angabe
„30 Masseprozent“ durch die Angabe „50 Masseprozent“ zu ersetzen.
Begründung:
Die Änderung passt den sogenannten Maisdeckel an das Niveau im
Gebäudeenergiegesetz an, um die Vermarktung von Biogas zu erleichtern. Ein erhöhter
Anteil von Mais kann zur Erleichterung der Fahrweise beim flexiblen Betrieb
von Biogasanlagen beitragen und die Wirtschaftlichkeit der Anlagen erhöhen.
Gleichzeitig ist eine entsprechende Erhöhung auch nicht mit einer zusätzlichen
Belastung für das „EEG-Konto“ verbunden und damit kosteneffizient.
* setzt Annahme von Ziffer 57 voraus
(AV)
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 58,
59)
AV
(bei
Annahme
entfällt
Ziffer 62)
...
62. Zu Artikel 1 Nummer 65 (§ 39i Absatz 1 EEG 2027)
Der Bundesrat fordert, die in § 39i Absatz 1 EEG-E 2027 vorgesehene
Anhebung des sogenannten Maisdeckels auf 30 Masseprozent nicht umzusetzen.
Stattdessen ist an der im EEG 2023 geltenden stufenweisen Absenkung des
zulässigen Anteils von Mais und Getreidekorn festzuhalten, wonach für Anlagen
mit Zuschlag in den Jahren 2026, 2027 und 2028 ein maximaler Anteil von
höchstens 25 Masseprozent gilt. Dieser Wert entspricht dem im Biomassepaket
vereinbarten Zielpfad und sollte beibehalten werden.
Begründung:
Der Gesetzentwurf lockert den Maisdeckel auf einheitlich 30 Masseprozent
und weicht damit von der zuletzt geltenden 25-Prozent-Stufe (Zuschlag 2026 –
2028) ab, obwohl dieser Wert erst mit dem Biomassepaket als Zielmarke
eingeführt wurde.
Die 25-Prozent-Grenze entspricht der energie- und agrarpolitischen
Zielsetzung des Biomassepakets: Sie begrenzt Flächenkonkurrenzen, schützt
Biodiversität und Bodenfruchtbarkeit und stärkt den Einsatz von
Wirtschaftsdünger sowie biogenen Rest- und Abfallstoffen gegenüber Anbaubiomasse.
Zudem deckt sich die Erhöhung auf 30 Prozent nicht mit denen im parallel
novellierten Gebäudemodernisierungsgesetz festgelegten Werten. Mit dem
Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) wurde der Maisdeckel für die
Wärmenutzung zum 29. Juli 2026 von 40 auf 50 Masseprozent angehoben (§ 3
Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 GModG; vormals § 71f Absatz 4 GEG). Mit dem
vorliegenden Gesetzentwurf (30 Prozent) und GModG (50 Prozent) werden
damit unterschiedliche, sachlich nicht begründete Schwellenwerte für
denselben Inputstoff gesetzt.
Der Bundesrat bittet daher um eine abgestimmte Fortentwicklung beider
Regelwerke mit einheitlichem Bezugspunkt von höchstens 25 Masseprozent.
63. Zu Artikel 1 Nummer 65 Buchstabe c (§ 39i Absatz 2a Satz 3, 5 EEG 2027)
Artikel 1 Nummer 65 Buchstabe c ist durch den folgenden Buchstaben c zu
ersetzen:
,c) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 wird die Angabe „oder Satz 5“ gestrichen.
Wi
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 61)
Wi
AV
...
b) In Satz 5 wird die Angabe „350 Kilowatt“ durch die Angabe
„750 Kilowatt“ ersetzt.‘
Begründung:
Die Kleinanlagengrenze, ab der Anlagen mit einer installierten Leistung von
mehr als 350 Kilowatt zunächst nur noch 11 680 Betriebsviertelstunden
(dreifache Überbauung) vergütet werden, soll auf 750 Kilowatt angehoben werden.
Dadurch können mehr Anlagen mit einer zweifachen (16 000
Betriebsviertelstunden) und später dreifachen Überbauung weiterbetrieben werden. Zugleich
kann die erforderliche Erweiterung der Netzanschluss-kapazitäten auf mehrere
Jahre gestreckt werden. Die Änderung erleichtert zudem Anlagenbetreibern die
Finanzierung und leistet langfristig einen Beitrag zur Versorgungssicherheit bei
Strom und Wärme.
64. Zu Artikel 1 Nummer 65 (§ 39i Absatz 2a EEG 2027)
Es möge darauf hingewirkt werden, das Betriebsviertelstundenregime in
Verbindung mit der Leistung von Biogas-BHKW durch die Schaffung von
Vorgaben und Anreizen für alternative technische Systeme zur flexiblen
Stromeinspeisung zu ersetzen, um den Betrieb der Biogasanlagen gemäß den
Bedürfnissen vor Ort zu ermöglichen.
Begründung:
Die Schaffung von Flexibilisierungsanreizen (z. B. analog der 2 Cent-Regelung
aus dem Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts
(„Solarspitzengesetz“) zur Nutzung von z. B. Stromspeichern, um den Betreibern zum
Beispiel bei der Nutzung weiterer Vermarktungsmodelle (Wärme, lokale
Stromversorgung o. ä.) ist zu ermöglichen.
65. Zu Artikel 1 Nummer 65 Buchstabe e (§ 39i Absatz 5 EEG 2027)
Artikel 1 Nummer 65 Buchstabe e ist durch den folgenden Buchstaben e zu
ersetzen:
AV
Wi
AV
...
‚e) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
„(5) Der anzulegende Wert ist für alle bezuschlagten Gebote in den
Ausschreibungen für Biomasseanlagen mit einer installierten Leistung bis
einschließlich 750 Kilowatt der jeweilige Zuschlagswert zuzüglich 1 Cent
pro Kilowattstunde.“ ‘
Begründung:
Die vorgeschlagene Regelung des § 39i Absatz 5 EEG soll die
Wirtschaftlichkeit von Kleinanlagen bis zu einer installierten Leistung bis einschließlich
750 Kilowatt erhöhen und damit zugleich auch Wirtschaftlichkeitsunterschiede
zu größeren Anlagen ausgleichen. Die bisherige Leistungsgrenze von
500 Kilowatt ist auf 750 Kilowatt anzuheben, da bis zu dieser Leistungsgrenze
erhebliche Wirtschaftlichkeitsunterschiede der gegenständlichen Anlagen im
Vergleich zu größeren Anlagen bestehen. Durch die Erhöhung des
anzulegenden Wertes um 1 Cent pro Kilowattstunde wird die wirtschaftliche Attraktivität
von Kleinanlagen signifikant verbessert und ein wichtiger Beitrag zur
Weiterführung der Strom- und Wärmeversorgung auch mit bestehenden Wärmenetzen
geleistet. Die unbefristete Geltung unterstützt die Planungssicherheit, den
Vertrauensschutz und die Verlässlichkeit für die Anlagenbetreiber und Investoren.
66. Zu Artikel 1 Nummer 65 (§ 39i EEG 2027)
Der Bundesrat bittet, den Einsatz von ökologisch wertvollen Substraten wie
zum Beispiel Gülle, Mist, Blühpflanzen, Leguminosen und Zwischenfrüchte
mit folgenden Zuschlägen besonders zu honorieren:
a) Soweit in Biomasseanlagen Biogas eingesetzt wird, das in dem jeweiligen
Kalenderjahr durch anaerobe Vergärung von Biomasse im Sinn der
Biomasseverordnung gewonnen worden ist, sollte sich der anzulegende Wert
für den aus diesen Einsatzstoffen erzeugten Strom unabhängig von ihrem
Zuschlagswert der Höhe nach um 5 Cent pro Kilowattstunde erhöhen.
b) Bei Neuanlagen in der Festvergütung sollte sich der Anspruch um 5 Cent
pro Kilowattstunde erhöhen, soweit der Strom aus Einsatzstoffen gemäß § 2
Biomasseverordnung erzeugt wird.
AV
...
c) Für bereits bezuschlagte Anlagen und Anlagen im ersten
Vergütungszeitraum sollte der Anspruch um 5 Cent pro Kilowattstunde erhöht werden.
Begründung:
Die Sicherung des Weiterbetriebes durch Anschlussförderung von
Bestandsanlagen mit Wirtschaftsdünger sollen durch eine besondere Honorierung für
den Einsatz von ökologisch wertvollen Substraten (u. a. Gülle, Mist) erreicht
werden.
Es gibt eine Reihe von Substraten, die einen über die klimaneutralen
Energieerzeugung hinaus gehenden ökologisch Mehrwert, z. B. hinsichtlich
Emissionsminderung oder Steigerung der Biodiversität, mit sich bringen. Dazu
gehören neben Gülle und Mist insbesondere auch Blühpflanzen, Leguminosen,
Zwischenfrüchte. Gegenüber konventionellen Substraten
(Wirtschaftsdünger/Maissilage) ist die Nutzung dieser Pflanzen als Biogassubstrate jedoch
mit Mehrkosten verbunden, die ausgeglichen werden müssen.
67. Zu Artikel 1 Nummer 70 (§ 42 Satz 1 EEG 2027)
Artikel 1 Nummer 70 ist durch die folgende Nummer 70 zu ersetzen:
‚70. In § 42 Satz 1 wird die Angabe „150 Kilowatt“ durch die Angabe
„400 Kilowatt“ und die Angabe „12,67 Cent“ durch die Angabe
„12,48 Cent“ ersetzt.‘
Begründung:
Güllekleinanlagen leisten neben ihrem Beitrag zur erneuerbaren
Stromerzeugung einen wichtigen Beitrag zum landwirtschaftlichen Klimaschutz, indem sie
die Methanemissionen aus der Wirtschaftsdüngerlagerung unterbinden. Durch
die Verwertung von Reststoffen sind sie zudem ein Element der
Kreislaufwirtschaft und beanspruchen keine zusätzliche Anbaufläche. Das EEG würdigt
diese Vorteile durch spezielle Vergütungsregelungen:
Anlagen, in denen überwiegend Gülle vergoren wird, mit einer installierten
Leistung bis einschließlich 150 Kilowatt – sogenannte Güllekleinanlagen –
sind im geltenden EEG von der Teilnahme an Ausschreibungen ausgenommen
und erhalten eine gesetzlich festgelegte Vergütung.
Allerdings ist bisher die maximal installierte Leistung von Güllekleinanlagen
in derselben Höhe wie die Höchstbemessungsleistung festgelegt. Dadurch
besteht für diese Anlagen bisher keine Möglichkeit, durch Überbauung eine
AV
...
flexible Fahrweise zu erreichen. Dies beeinträchtigt sowohl den Weiterbetrieb
von Bestandsanlagen nach Ende des ersten Vergütungszeitraums als auch den
Zubau neuer Güllekleinanlagen.
Damit Güllekleinanlagen auch in Zukunft systemdienlich und wirtschaftlich
betrieben werden können, ist es erforderlich, auch diesem Anlagensegment die
Möglichkeit zur Flexibilisierung einzuräumen.
Der vorliegende Vorschlag schafft deshalb die rechtliche Grundlage für die
Flexibilisierung von Güllekleinanlagen:
– In § 22 wird die Obergrenze für die Befreiung von der Teilnahme an
Ausschreibungen von 150 Kilowatt installierte Leistung auf 400 Kilowatt
angehoben.
– Im Gegenzug wird die Obergrenze für den Zahlungsanspruch nach § 44
Absatz 2 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 auf eine installierte Leistung
von höchstens 400 Kilowatt, statt bisher 150 Kilowatt, angehoben.
– Die Bemessungsleistung nach § 44 Absatz 1 bleibt unverändert bei
150 Kilowatt (Höchstbemessungsleistung), somit wird die maximal
geförderte Strommenge pro Biogasanlage nicht ausgeweitet.
Zur konsistenten Umsetzung dieser Flexibilisierung sind Folgeänderungen in
§ 30 (Mindestmenge für Gebote), § 42 (Vergütung von Strom aus Biomasse)
und § 88b (Verordnungsermächtigung zur Anschlussförderung von
Güllekleinanlagen) erforderlich.
68. Zu Artikel 1 Nummer 70 (§ 42 EEG 2027)
Der Bundesrat bittet, den Einsatz von ökologisch wertvollen Substraten wie
zum Beispiel Gülle, Mist, Blühpflanzen, Leguminosen und Zwischenfrüchte
mit folgenden Zuschlägen besonders zu honorieren:
a) Soweit in Biomasseanlagen Biogas eingesetzt wird, das in dem jeweiligen
Kalenderjahr durch anaerobe Vergärung von Biomasse im Sinn der
Biomasseverordnung gewonnen worden ist, sollte sich der anzulegende Wert
für den aus diesen Einsatzstoffen erzeugten Strom unabhängig von ihrem
Zuschlagswert der Höhe nach um 5 Cent pro Kilowattstunde erhöhen.
b) Bei Neuanlagen in der Festvergütung sollte sich der Anspruch um 5 Cent
pro Kilowattstunde erhöhen, soweit der Strom aus Einsatzstoffen gemäß § 2
Biomasseverordnung erzeugt wird.
AV
...
c) Für bereits bezuschlagte Anlagen und Anlagen im ersten
Vergütungszeitraum sollte der Anspruch um 5 Cent pro Kilowattstunde erhöht werden.
Begründung:
Die Sicherung des Weiterbetriebes durch Anschlussförderung von
Bestandsanlagen mit Wirtschaftsdünger sollen durch eine besondere Honorierung für den
Einsatz von ökologisch wertvollen Substraten (u.a. Gülle, Mist) erreicht
werden.
Es gibt eine Reihe von Substraten, die einen über die klimaneutralen
Energieerzeugung hinaus gehenden ökologisch Mehrwert, z. B. hinsichtlich
Emissionsminderung oder Steigerung der Biodiversität, mit sich bringen. Dazu
gehören neben Gülle und Mist insbesondere auch Blühpflanzen, Leguminosen,
Zwischenfrüchte. Gegenüber konventionellen Substraten
(Wirtschaftsdünger/Maissilage) ist die Nutzung dieser Pflanzen als Biogassubstrate jedoch mit
Mehrkosten verbunden, die ausgeglichen werden müssen.
69. Zu Artikel 1 Nummer 72 (§ 44 Absatz 1, Absatz 2 EEG 2027)
Der Bundesrat bittet um Berücksichtigung und Umsetzung folgender
Regelungen zur Vergärung von Gülle:
a) Für Strom aus Anlagen nach § 44 Absatz 1, in denen Biogas eingesetzt
wird, das durch anaerobe Vergärung von Biomasse im Sinn der
Biomasseverordnung gewonnen worden ist, sollte der anzulegende Wert nach § 44
Absatz 1 Nummer 1 bis einschließlich einer Bemessungsleistung von
75 Kilowatt von 22 auf 26,4 Cent pro Kilowattstunde und der anzulegende
Wert nach § 44 Absatz 1 Nummer 2 über einer Bemessungsleistung von
75 Kilowatt von 19 auf 22,8 Cent pro Kilowattstunde erhöht werden.
b) Die Begrenzung der installierten Leistung auf insgesamt höchstens
150 Kilowatt am Standort der Biogaserzeugungsanlage nach § 44 Absatz 2
Nummer 2 sollte gestrichen oder auf insgesamt höchstens 150 Kilowatt
Bemessungsleistung, ohne Begrenzung der installierten Leistung,
umgestellt werden.
AV
(bei
Annahme
entfallen
Ziffern 70,
71)
...
Begründung:
Die Sondervergütungsklasse für Güllevergärung ist auf eine installierte
Leistung von bis zu 150 Kilowatt begrenzt; ein Flexibilitätszuschlag wird nicht
gewährt. So ist es de facto Güllekleinanlagen nicht möglich, auf eine flexible
Stromerzeugung umzurüsten. Außerdem werden über diese Leistungsgrenze
hinausgehende betriebseigene Güllepotenziale für die Biogaserzeugung nicht
genutzt.
Güllekleinanlagen sollte es ermöglicht werden, zu flexibilisieren und zudem
die Kostenvorteile größerer BHKW nutzen zu können.
Die Regelung des Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts
(„Solarspitzengesetz“), dass bei Börsenstrompreisen < 2 ct/kWh keine EEG-
Vergütung erfolgt, verhindert den wirtschaftlichen Betrieb von zurzeit in Bau
oder Inbetriebnahme befindlichen Güllekleinanlagen, insbesondere da diese in
ihrer installierten Leistung limitiert sind und daher nicht überbauen können.
Güllekleinanlagen sollten daher aus dieser Regelung herausgenommen werden
oder die Obergrenze für die installierte elektrische Leistung gestrichen werden
(ggfs. Änderung auf Bemessungsleistung/Gaserzeugungsleistung).
70. Zu Artikel 1 Nummer 72 Buchstabe b - neu - (§ 44 Absatz 2 Nummer 2 EEG
2027)*
Artikel 1 Nummer 72 ist durch die folgende Nummer 72 zu ersetzen:
‚72. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „22 Cent“ … < weiter wie
Vorlage Buchstabe a > …
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „19 Cent“ … < weiter wie
Vorlage Buchstabe b > …
b) In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „150 Kilowatt“ durch die
Angabe „400 Kilowatt“ ersetzt.‘
* Hilfsempfehlung zu Ziffer 69
AV
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 69)
(bei
Annahme
entfällt
Ziffer 71)
...
Begründung:
Güllekleinanlagen leisten neben ihrem Beitrag zur erneuerbaren
Stromerzeugung einen wichtigen Beitrag zum landwirtschaftlichen Klimaschutz, indem sie
die Methanemissionen aus der Wirtschaftsdüngerlagerung unterbinden. Durch
die Verwertung von Reststoffen sind sie zudem ein Element der
Kreislaufwirtschaft und beanspruchen keine zusätzliche Anbaufläche. Das EEG würdigt
diese Vorteile durch spezielle Vergütungsregelungen:
Anlagen, in denen überwiegend Gülle vergoren wird, mit einer installierten
Leistung bis einschließlich 150 Kilowatt – sogenannte Güllekleinanlagen –
sind im geltenden EEG von der Teilnahme an Ausschreibungen ausgenommen
und erhalten eine gesetzlich festgelegte Vergütung.
Allerdings ist bisher die maximal installierte Leistung von Güllekleinanlagen
in derselben Höhe wie die Höchstbemessungsleistung festgelegt. Dadurch
besteht für diese Anlagen bisher keine Möglichkeit, durch Überbauung eine
flexible Fahrweise zu erreichen. Dies beeinträchtigt sowohl den Weiterbetrieb
von Bestandsanlagen nach Ende des ersten Vergütungszeitraums als auch den
Zubau neuer Güllekleinanlagen.
Damit Güllekleinanlagen auch in Zukunft systemdienlich und wirtschaftlich
betrieben werden können, ist es erforderlich, auch diesem Anlagensegment die
Möglichkeit zur Flexibilisierung einzuräumen.
Der vorliegende Vorschlag schafft deshalb die rechtliche Grundlage für die
Flexibilisierung von Güllekleinanlagen:
– In § 22 wird die Obergrenze für die Befreiung von der Teilnahme an
Ausschreibungen von 150 Kilowatt installierte Leistung auf 400 Kilowatt
angehoben.
– Im Gegenzug wird die Obergrenze für den Zahlungsanspruch nach § 44
Absatz 2 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 auf eine installierte Leistung
von höchstens 400 Kilowatt, statt bisher 150 Kilowatt, angehoben.
– Die Bemessungsleistung nach § 44 Absatz 1 bleibt unverändert bei
150 Kilowatt (Höchstbemessungsleistung), somit wird die maximal
geförderte Strommenge pro Biogasanlage nicht ausgeweitet.
Zur konsistenten Umsetzung dieser Flexibilisierung sind Folgeänderungen in
§ 30 (Mindestmenge für Gebote), § 42 (Vergütung von Strom aus Biomasse)
und § 88b (Verordnungsermächtigung zur Anschlussförderung von
Güllekleinanlagen) erforderlich.
...
71. Zu Artikel 1 Nummer 72 (§ 44 Absatz 1 Nummer 1, 2, Absatz 2 Nummer 2
EEG 2027)*
Artikel 1 Nummer 72 ist durch die folgende Nummer 72 zu ersetzen:
‚72. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: < … weiter wie Vorlage … >
b) Absatz 2 Nummer 2 wird gestrichen.‘
Begründung:
Die Änderung bezweckt einen Verzicht auf die Vorgabe des § 44 Absatz 2
Nummer 2 EEG, wonach bei der Vergärung von Gülle der Anspruch nach § 19
Absatz 1 EEG in Verbindung mit § 44 Absatz 1 EEG unter anderem nur
besteht, wenn die installierte Leistung am Standort der Biogaserzeugungsanlage
insgesamt höchstens 150 Kilowatt beträgt. Für eine interessengerechte
Förderung sollte jedoch allein das Kriterium der Bemessungsleistung
ausschlaggebend sein. Auf diese Weise ist ein umfassender, flexibler und netzdienlicher
Betrieb von Güllekleinanlagen gewährleistet, ohne dass dieser von
unsachgemäßen Anforderungen eingeschränkt wird. Ferner wird hierdurch die
Attraktivität von Güllekleinanlagen gesteigert.
Vergütungsausfälle von Güllekleinanlagen bei schwach positiven und
negativen Strompreisen können so besser vermieden werden. Darüber hinaus können
so bestehende Anlagen mit höherer installierter Leistung auf eine geringere
Leistung umgerüstet und mit 150 Kilowatt Bemessungsleistung
weiterbetrieben werden, sodass Gülle in mehreren Anlagen genutzt werden kann, was dem
Klimaschutz dient.
72. Zu Artikel 1 Nummer 73 (§ 44a Satz 1 EEG 2027)
Der Bundesrat bittet um Berücksichtigung und Umsetzung folgender
Regelungen zur Vergärung von Gülle:
Für Strom
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz für einen planbaren, kosteneffizienten, netzverträglichen und marktorientierten Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor (Empfehlungen der Ausschüsse)