Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
Text
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1378
21. Wahlperiode 27.08.2025
Gesetzentwurf
des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
A. Problem und Ziel
Die derzeitige Energie- und Klimakrise erfordert einen zügigen Ausbau
erneuerbarer Energien im Einklang mit dem Belangen des Umweltschutzes. Es sind
massive Anstrengungen erforderlich, um das 1,5-Grad-Ziel des Pariser
Klimaabkommens zu erreichen und die Stromversorgung bereits im Jahr 2035 nahezu
vollständig auf erneuerbare Energien umzustellen. Daneben markiert der russische
Angriffskrieg in der Ukraine eine Zeitenwende, auch für die Energieversorgung in
Deutschland. Energiesouveränität ist zu einer Frage der nationalen und
europäischen Sicherheit geworden. Dementsprechend wurde erst kürzlich durch die
Novelle des EEG festgehalten, dass der Ausbau erneuerbarer Energien im
überragenden öffentlichen Interesse liegt. Diese absolute Dringlichkeit des Ausbaus
erneuerbarer Energien erfordert es, auch bisher für die Nutzung erneuerbarer
Energien verwehrte Flächen sinnvoll nutzbar zu machen. Nach derzeitiger Rechtslage
lassen sich Vorhaben zur Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen in
einem festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet praktisch
kaum verwirklichen, obwohl Gründe des Hochwasserschutzes der Errichtung
einer Freiflächen-Photovoltaikanlage in vielen Fällen nicht entgegenstünden. Diese
führt nämlich oftmals nicht zu einer Versiegelung des Bodens und verhindert
damit auch nicht das Absickern von Hochwasser. Auch der schadlose
Hochwasserabfluss wird durch die meisten Anlagen nicht beeinträchtigt. Die aktuelle
Gesetzeslage führt aber dazu, dass für Projekte zur Errichtung von Freiflächen-
Photovoltaikanlagen eine Einzelfallprüfung praktisch nicht möglich ist. So bedarf die
Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen im Außenbereich nach der
aktuellen Gesetzeslage der Durchführung einer Bauleitplanung, da derartige Anlagen
im Außenbereich baurechtlich nicht privilegiert zulässig sind. Die Aufstellung
eines neuen Bebauungsplans im Außenbereich im Überschwemmungsgebiet ist
aber nach der geltenden Rechtslage untersagt, § 78 Absatz 1 Satz 1 WHG. Eine
große Hürde für die Erteilung einer Ausnahme nach § 78 Absatz 2 WHG ist in
den meisten Fällen bereits § 78 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 WHG, wonach diese
nur möglich ist, wenn für die Gemeinde keine anderen Möglichkeiten der
Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können. Bei der hier
vorzunehmenden Prüfung geht es nicht um das konkrete Vorhaben, sondern davon
losgelöst um die Frage, ob der Gemeinde außerhalb von dem festgesetzten
Überschwemmungsgebiet eine ordnungsgemäße städtebauliche Entwicklung möglich
ist. Dies wird jedoch nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen; beispielsweise,
wenn nahezu das gesamte Gemeindegebiet in einem vorläufig gesicherten oder
festgesetzten Überschwemmungsgebiet liegt. Diese Rechtslage gilt unabhängig
von der Art des Vorhabens, also für sämtliche Bauleitplanungen im
Überschwemmungsgebiet. Zudem scheitern viele Projekte zur Ausweisung von Flächen für
Freiflächen-Photovoltaikanlagen auch an § 78 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 WHG,
wonach das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet
angrenzt. Freiflächen-Photovoltaikanlagen werden nämlich selten an
Ortsrandlagen errichtet. Die weiteren Voraussetzungen des § 78 Absatz 2 WHG (Nummer 3
bis 9), welche die originären Belange des Hochwasserschutzes sicherstellen
sollen, beispielsweise ob erhebliche Sachschäden zu erwarten sind oder der
Hochwasserabfluss und der Wasserstand nachteilig beeinflusst wird, wird daher in der
Praxis gar nicht mehr geprüft.
B. Lösung
Durch die Änderung der betreffenden Vorschrift im WHG wird zukünftig auf die
Erfordernisse des § 78 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 WHG bei der
Ausweisung von Baugebieten zur Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen
ausnahmsweise verzichtet. So können in der Praxis derartige Projekte verwirklicht
werden. Die Belange des Hochwasserschutzes bleiben durch die Fortgeltung der
§ 78 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 9 WHG sichergestellt. Auch die
Auswirkungen solcher Projekte auf die Nachbarschaft, § 78 Absatz 2 Satz 2 WHG ist nach
wie vor zu berücksichtigen. Letztendlich werden Freiflächen-
Photovoltaikanlagen wasserrechtlich privilegiert. So wird der Ausbau erneuerbarer Energien im
Einklang mit den Belangen des Umweltschutzes, speziell des
Hochwasserschutzes, weiter forciert.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
Keiner.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 27. August 2025
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 3 des Grundgesetzes den vom Bundesrat
in seiner 1056. Sitzung am 11. Juli 2025 beschlossenen
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und
nukleare Sicherheit.
Die Auffassung der Bundesregierung zu dem Gesetzentwurf ist in der als Anlage 2
beigefügten Stellungnahme dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
Dem § 78 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch
Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, werden die folgenden Sätze
angefügt:
„Satz 1 Nummer 1 und 2 ist für die Ausweisung von Baugebieten zur Errichtung von Freiflächen-
Photovoltaikanlagen nicht anzuwenden. Wird für diese Flächen die Art der baulichen Nutzung geändert, gilt dies als
Ausweisung eines neuen Bau-gebiets nach Absatz 1.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anlage 1
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass und Ziel des Gesetzentwurfs
Die derzeitige Energie- und Klimakrise erfordert einen zügigen Ausbau erneuerbarer Energien im Einklang mit
dem Belangen des Umweltschutzes. Es sind massive Anstrengungen erforderlich, um das 1,5-Grad-Ziel des
Pariser Klimaabkommens zu erreichen und die Stromversorgung bereits im Jahr 2035 nahezu vollständig auf
erneuerbare Energien umzustellen. Daneben markiert der russische Angriffskrieg in der Ukraine eine Zeitenwende,
auch für die Energieversorgung in Deutschland. Energiesouveränität ist zu einer Frage der nationalen und
europäischen Sicherheit geworden. Dementsprechend wurde erst kürzlich durch die Novelle des EEG festgehalten,
dass der Ausbau erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegt. Diese absolute Dinglichkeit
des Ausbaus erneuerbarer Energien erfordert es, auch bisher für die Nutzung erneuerbarer Energien verwehrte
Flächen sinnvoll nutzbar zu machen. Nach derzeitiger Rechtslage lassen sich Vorhaben zur Errichtung von
Freiflächen-Photovoltaikanlagen in einem festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet
praktisch kaum verwirklichen, obwohl Gründe des Hochwasserschutzes der Errichtung einer Freiflächen-
Photovoltaikanlage in vielen Fällen nicht entgegenstünden. Diese führt nämlich oftmals nicht zu einer Versiegelung des
Bodens und verhindert damit auch nicht das Absickern von Hochwasser. Auch der schadlose Hochwasserabfluss
wird durch die meisten Anlagen nicht beeinträchtigt. Die aktuelle Gesetzeslage führt aber dazu, dass für Projekte
zur Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen eine Einzelfallprüfung praktisch nicht möglich ist. So bedarf
die Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen im Außenbereich nach der aktuellen Gesetzeslage der
Durchführung einer Bauleitplanung, da derartige Anlagen im Außenbereich baurechtlich nicht privilegiert zulässig sind.
Die Aufstellung eines neuen Bebauungsplans im Außenbereich im Überschwemmungsgebiet ist aber nach der
geltenden Rechtslage untersagt, § 78 Absatz 1 Satz 1 WHG. Eine große Hürde für die Erteilung einer Ausnahme
nach § 78 Absatz 2 WHG ist in den meisten Fällen bereits § 78 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 WHG, wonach diese
nur möglich ist, wenn für die Gemeinde keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder
geschaffen werden können. Bei der hier vorzunehmenden Prüfung geht es nicht um das konkrete Vorhaben,
sondern davon losgelöst um die Frage, ob der Gemeinde außerhalb von dem festgesetzten Überschwemmungsgebiet
eine ordnungsgemäße städtebauliche Entwicklung möglich ist. Dies wird jedoch nur in Ausnahmefällen in
Betracht kommen; beispielsweise, wenn nahezu das gesamte Gemeindegebiet in einem vorläufig gesicherten oder
festgesetzten Überschwemmungsgebiet liegt. Diese Rechtslage gilt unabhängig von der Art des Vorhabens, also
für sämtliche Bauleitplanungen im Überschwemmungsgebiet. Zudem scheitern viele Projekte zur Ausweisung
von Flächen für Freiflächen-Photovoltaikanlagen auch an § 78 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 WHG, wonach das neu
auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt. Freiflächen-Photovoltaikanlagen
werden nämlich selten an Ortsrandlagen errichtet. Die weiteren Voraussetzungen des § 78 Absatz 2 WHG (Nummer 3
bis 9), welche die originären Belange des Hochwasserschutzes sicherstellen sollen, beispielsweise ob erhebliche
Sachschäden zu erwarten sind oder der Hochwasserabfluss und der Wasserstand nachteilig beeinflusst wird, wird
daher in der Praxis gar nicht mehr geprüft.
Durch die Änderung der betreffenden Vorschrift im WHG wird zukünftig auf die Erfordernisse des § 78 Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 und 2 WHG bei der Ausweisung von Baugebieten zur Errichtung von Freiflächen-
Photovoltaikanlagen ausnahmsweise verzichtet. So können in der Praxis derartige Projekte verwirklicht werden. Die Belange
des Hochwasserschutzes bleiben durch die Fortgeltung der § 78 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 9 WHG
sichergestellt. Auch die Auswirkungen solcher Projekte auf die Nachbarschaft, § 78 Absatz 2 Satz 2 WHG ist nach wie
vor zu berücksichtigen. Letztendlich werden Freiflächen-Photovoltaikanlagen wasserrechtlich privilegiert. So
wird der Ausbau erneuerbarer Energien im Einklang mit den Belangen des Umweltschutzes, speziell des
Hochwasserschutzes, weiter forciert.
Gleichzeitig sollen nachträgliche Änderungen der Art der baulichen Nutzung auf diesen Flächen, welche zur
Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen ausgewiesen wurden, als Neuausweisung eines Baugebietes im
Sinne des § 78 Absatz 1 WHG gelten. Sinn und Zweck der Regelungen des § 78 WHG insgesamt ist es nämlich
den Flüssen mehr Raum zu geben und der Entstehung von außerordentlichen Schäden vorzubeugen. Das Verbot
der Bauleitplanung im festgesetzten Überschwemmungsgebiet und die Ausnahmevorschrift des § 78 Absatz 2
WHG gelten aber nur im Außenbereich. Für Gebiete, für die ein qualifizierter oder vorhabenbezogener
Bebauungsplan existiert bzw. die im sogenannten unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB liegen, gilt dieses Verbot
nicht, sondern nur erhöhte Anforderungen an die bauplanerische Abwägung nach § 1 Absatz 7 BauGB, § 78
Absatz 3 WHG. Dies bedeutet umgekehrt aber auch: Wenn mit einem Bebauungsplan für eine Photovoltaikanlage
erstmals Baurecht geschaffen wird und das Gebiet damit nicht mehr dem Außenbereich zuzuordnen ist, wäre das
Gebiet für den Hochwasserschutz verloren. Spätere Änderungen wären relativ einfach nach Maßgabe des § 78
Absatz 3 WHG möglich. Dies wird durch die angeordnete Fiktion, dass die nachträgliche Änderung der Art der
baulichen Nutzung bei den Flächen, welche zur Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen ausgewiesen
wurden, als Neuausweisung im Sinne des § 78 Absatz 1 WHG gilt, verhindert.
II. Wesentlicher Inhalt
Wesentlicher Inhalt des Gesetzes sind folgende Änderungen des Wasserhaushaltsgesetzes
Zu einem wird angeordnet, dass bei der Ausweisung von Baugebieten zur Errichtung von Freiflächen-
Photovoltaikanlagen die strengen Voraussetzungen des § 78 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 WHG bei der Erteilung einer
ausnahmsweisen Zulassung nicht zu prüfen sind. Damit soll die Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen
in der Praxis künftig erleichtert, aber auch die Belange des Hochwasserschutzes weiterhin angemessen
berücksichtigt werden.
Zum anderen soll eine nachträgliche Änderung der Art der baulichen Nutzung als Ausweisung eines neuen
Baugebietes im Sinne des § 78 Absatz 1 WHG gelten. Auf diese Weise soll ein weiterer Verlust von
Retentionsraumflächen verhindert werden.
III. Verfassungsrecht/Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die vorgesehene Änderung in Artikel 1 folgt aus Artikel 74
Nummer 18 des Grundgesetzes (Bodenrecht).
Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union, insbesondere der
Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie (Richtlinie 2007/60/EG) und der Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG). Der
Gesetzentwurf ist ebenso vereinbar mit völkerrechtlichen Verträgen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes)
Nach dem neugeschaffenen Satz 3 in § 78 Absatz 2 WHG sollen die Erfordernisse des § 78 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 und 2 WHG bei der Ausweisung von Baugebieten zur Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen
ausnahmsweise nicht gelten. Diese Voraussetzungen verhindern in der Praxis oftmals die Nutzung betreffender
Flächen für diese Form der erneuerbaren Energie, ohne dass sich mit der konkreten Auswirkung solcher Projekte
auf die Belange des Hochwasserschutzes im Einzelfall auseinandergesetzt wird. Aufgrund der angespannten
Energie- und Klimakrise ist es notwendig sämtliche Flächen, die für den Ausbau erneuerbarer Energien nutzbar sind,
zur Verfügung zu stellen. Die Belange des Hochwasserschutzes bleiben durch die Fortgeltung der § 78 Absatz 2
Satz 1 Nummer 3 bis 9 WHG auch weiterhin sichergestellt.
Der neugeschaffene Satz 4 in § 78 Absatz 2 WHG fingiert, dass die nachträgliche Änderung der Art der baulichen
Nutzung auf den Flächen, welche zur Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen im
Überschwemmungsgebiet ausgewiesen wurden, als Neuausweisung eines Baugebiets im Sinne des § 78 Absatz 1 WHG gilt. Dadurch
soll ein weitergehender Verlust von Retentionsraum verhindert werden. Das Verbot der Bauleitplanung im
festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet und die Ausnahmevorschrift des § 78 Absatz 2
WHG gilt nämlich nur im Außenbereich. Für Gebiete, für die ein qualifizierter oder vorhabenbezogener
Bebauungsplan existiert bzw. die im sogenannten unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB liegen, gilt dieses Verbot
nicht, sondern nur erhöhte Anforderungen an die bauplanerische Abwägung nach § 1 Absatz 7 BauGB, § 78
Absatz 3 WHG. Dies bedeutet umgekehrt aber auch: Wenn mit einem Bebauungsplan für eine Photovoltaikanlage
erstmals Baurecht geschaffen wird und das Gebiet damit nicht mehr dem Außenbereich zuzuordnen ist, wäre das
Gebiet für den Hochwasserschutz verloren. Spätere Änderungen wären relativ einfach nach Maßgabe des § 78
Absatz 3 WHG möglich. Dies wird durch die angeordnete Fiktion verhindert.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung
Die Bundesregierung nimmt zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates wie folgt Stellung:
Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) dienen vorrangig der
präventiven Vermeidung von potentiellen Hochwasserschäden an Sachwerten und von nachteiligen Folgen für die
menschliche Gesundheit und die Umwelt. Deshalb begründet § 78 Absatz 1 WHG in festgesetzten
Überschwemmungsgebieten ein grundsätzliches Verbot der neuen Bauleitplanung im Außenbereich, von dem nur unter den
engen Voraussetzungen des Absatzes 2 Ausnahmen zugelassen werden können. Die großen Schäden vergangener
Flutkatastrophen haben gezeigt, dass von diesen Ausnahmen grundsätzlich nur sehr restriktiv Gebrauch gemacht
werden sollte.
Überschwemmungsgebieten wie insbesondere Auenlandschaften kommt darüber hinaus aber auch eine wichtige
Funktion sowohl für den Natur- und Bodenschutz als auch für den Klimaschutz zu. Die großen Potenziale
naturnaher Fließgewässer und Auen sollen für den Natürlichen Klimaschutz, zur Klimaanpassung und zur Sicherung
der biologischen Vielfalt genutzt werden. Wo immer es möglich ist, sollen naturnahe Fließgewässer und Auen
bewahrt oder wiederhergestellt werden. Bauliche Aktivitäten und Anlagen in solchen Gebieten würden diese
Funktionen erheblich beeinträchtigen. Auch wenn die Versiegelung bei Freiflächen-Photovoltaikanlagen
verhältnismäßig gering ist, stellen der Bau und die Anlagen an sich einen Eingriff in den Boden und seine Funktionen
dar. Sie würden überdies Zielen des neuen globalen Rahmens zur Biodiversität, der EU-Biodiversitätsstrategie
für 2030, der EU-Bodenstrategie für 2030 und der in diesem Zusammenhang beschlossenen Verordnung zur
Wiederherstellung der Natur entgegenstehen. Die Renaturierung von Ökosystemen, vor allem von besonders
kohlenstoffspeichernden Ökosystemen, wie z. B. Mooren und Auen, ist ein hervorzuhebendes Ziel dieser Strategien.
Vor diesem Hintergrund sieht die Bundesregierung das Ziel des Gesetzentwurfs, die Ansiedlung von Freiflächen-
Photovoltaikanlagen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten zu erleichtern, insgesamt sehr kritisch. Das gilt
in besonderem Maße für die vorgesehene Nichtanwendbarkeit des Kriteriums in § 78 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
WHG in Bezug auf Freiflächen-Photovoltaikanlagen, wonach eine Ausnahmegenehmigung nur erteilt werden
darf, wenn keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können.
Denn dadurch würde die grundsätzliche und sachlich gerechtfertigte Nachrangigkeit der baulichen Nutzung in
festgesetzten Überschwemmungsgebieten teilweise aufgehoben. Vielmehr sollte den Gemeinden auch in Bezug
auf die Flächenbereitstellung für Freiflächen-Photovoltaikanlagen zugemutet werden, zunächst andere, besser
geeignete Flächen zu suchen und zur entsprechenden baulichen Nutzung auszuweisen.
Sofern die beabsichtigte Nichtanwendung von § 78 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 WHG lediglich ausschließen soll,
dass sich die Alternativenprüfung immer auf „Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung“, also letzten Endes von
Wohnbebauung, beziehen muss, auch wenn es im konkreten Fall um ganz andere Flächennutzungen wie die
Errichtung von Photovoltaikanlagen geht, würde sich statt einer Nichtanwendung vielmehr eine entsprechende
Änderung der Nummer 1 in diesem Sinne anbieten. Damit könnte weiterhin sichergestellt werden, dass vorrangig
Gemeindeflächen außerhalb von festgesetzten Überschwemmungsgebieten als Baugebiete ausgewiesen werden
müssen, zugleich aber auch klargestellt werden, dass sich die Alternativenprüfung der Gemeinde jeweils an der
konkret geplanten baulichen Nutzung zu orientieren hat. Dies könnte durch folgende Neufassung von § 78
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 WHG erreicht werden:
„1. für die vorgesehene bauliche Nutzung keine anderen Möglichkeiten der planerischen Entwicklung bestehen
oder geschaffen werden können,“
Der geplante Wegfall des Kriteriums in § 78 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 WHG, wonach das neu auszuweisende
Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzen muss, wird dagegen weniger kritisch gesehen, da
auch aus Sicht der Bundesregierung bei Freiflächen-Photovoltaikanlagen – anders als z. B. bei Wohnbebauung
zur Vermeidung einer Siedlungszersplitterung – im Allgemeinen keine Notwendigkeit besteht, dass diese
unmittelbar an eine bereits vorhandene Bebauung angrenzen müssen. Umso wichtiger ist es dann jedoch, dass die
Freiflächen-Photovoltaikanlagen den notwendigen Hochwasserschutz in keiner Weise beinträchtigen, was durch die
Fortgeltung und strikte Beachtung der Kriterien in § 78 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 9 WHG hinreichend
sichergestellt sein sollte. Das heißt z. B. auch, dass sich die Bauarbeiten und die bestehenden Anlagen nicht negativ
auf die Wasseraufnahmefähigkeit des Bodens auswirken dürfen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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