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Entwurf eines Infrastruktur-Zukunftsgesetzes

dip / drucksache 20.01.2026 · WP 21 · 780/1/25 · Empfehlungen · Original ↗

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Entwurf eines Infrastruktur-Zukunftsgesetzes [... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 780/1/25 20.01.26 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse Vk - In - R - U - Wi - Wo zu Punkt ... der 1061. Sitzung des Bundesrates am 30. Januar 2026 Entwurf eines Infrastruktur-Zukunftsgesetzes Der federführende Verkehrsausschuss (Vk), der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In), der Rechtsausschuss (R), der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U), der Wirtschaftsausschuss (Wi) und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung (Wo) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: ... 1. Zu Artikel 1 Nummer 1a – neu – (§ 4 Absatz 7 Satz 2 – neu – bis 5 – neu – AEG) Nach Artikel 1 Nummer 1 ist die folgende Nummer 1a einzufügen: ,1a. Nach § 4 Absatz 7 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Mit dem Betrieb von Anlagen der Telekommunikation kann ein anderes Eisenbahninfrastrukturunternehmen oder ein zugelassenes Telekommunikationsunternehmen betraut werden. Mit dem Betrieb von Anlagen zur streckenbezogenen Versorgung von Fahrstrom kann ein anderes Eisenbahninfrastrukturunternehmen oder ein zugelassenes Energieversorgungsunternehmen betraut werden. Mit dem Betrieb der übrigen Anlagen nach Satz 1 kann ein anderes Eisenbahninfrastrukturunternehmen betraut werden. Auch in den Fällen der Betrauung nach den Sätzen 2 bis 4 verbleibt die Verantwortung für den sicheren Eisenbahnbetrieb im Sinne der Absätze 1 und 3 beim betrauenden Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das diese Verantwortung rechtlich und tatsächlich uneingeschränkt wahrnehmen können muss.“ ‘ Begründung: Vorgeschlagen wird die rechtssichere Abbildung einer Situation, dass ein Betreiber von Schienenwegen Teilleistungen an ein anderes Eisenbahninfrastrukturunternehmen oder an ein Telekommunikationsunternehmen beziehungsweise Energieversorgungsunternehmen vergibt. Zur bisher bereits bestehenden Regelung in § 4 Absatz 7 AEG gibt es unterschiedliche Rechtsauffassungen. Es wird teilweise die Auffassung vertreten, dass die arbeitsteilige Zusammenarbeit zwischen Eisenbahninfrastrukturunternehmen und die arbeitsteilige Zusammenarbeit mit Telekommunikationsanbietern heute nicht zulässig sei. Eine derartige arbeitsteilige Zusammenarbeit zwischen qualifizierten Unternehmen wird in vielen konkreten Fällen bereits seit Jahr(zehnt)en praktiziert und bei der Einführung von ETCS weiter an Bedeutung gewinnen. Dies gerade zusätzlich vor dem Hintergrund, dass auch die Umsetzung von Fahrstromversorgungsmaßnahmen und deren Umsetzung durch die DB InfraGO AG zu lange dauert, sodass beispielsweise die Installation von Oberleitungsinseln für den Einsatz von batterieelektrischen (BEMU-)Fahrzeugen blockiert ist. Überwiegend wird daher die Einschaltung von dritten Dienstleistern als zulässig erachtet, sofern „robuste“ Betrauungs- beziehungsweise Durchführungsverträge bestehen, die Verantwortlichkeiten genau geklärt sind und entsprechende Kontroll- oder Durchgriffsrechte bestehen. Die Gesamtverantwortung nach dem öffentlich-rechtlichen Eisenbahnrecht verbleibt jedoch stets beim betrau- Vk ... enden Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das „den Hut aufhaben“ muss (vgl. Fischer, in: Kühling/Otte, AEG/ERegG-Kommentar, 1. Auflage 2020, zu § 4 AEG, Rz. 29 und 30). Die im Antrag vorgeschlagene, klarstellende Fassung bestätigt diese Auffassung und Praxis und schafft damit Planbarkeit und Rechtssicherheit für die Beteiligten. Dabei steht es dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen weiterhin offen, ob es alle Tätigkeiten im Eisenbahninfrastrukturbetrieb selbst erbringen oder teilweise die Dienste qualifizierter Dienstleister in Anspruch nehmen möchte; diese Wahlfreiheit besteht fort. 2. Zu Artikel 1 Nummer 3a – neu – (§ 12 Absatz 2 Satz 3 – neu –, 4 – neu – AEG), Nummer 18a – neu – (§ 28 Absatz 1 Nummer 3, 4 AEG), Artikel 17a – neu – (§ 305a Nummer 1 BGB) Der Gesetzentwurf ist wie folgt zu ändern: a) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: aa) Nach Nummer 3 ist die folgende Nummer 3a einzufügen: ,3a. § 12 wird wie folgt geändert: aaa) Nach Absatz 2 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Vorbehaltlich internationaler Übereinkommen müssen die Beförderungsbedingungen mit dem geltenden Recht, insbesondere mit den Grundsätzen des Handelsrechts und den Vorschriften über die Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen, im Einklang stehen. Die zuständige Behörde kann die Änderung von Tarifen verlangen, wenn der Tarif einen nach Artikel 3 Absatz 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 festgesetzten Höchsttarif übersteigt.“ bbb) Die Absätze 3, 3a, 4 und 5 werden gestrichen. ccc) Absatz 6 wird wie folgt geändert: Vk ... aaaa) In Satz 1 wird die Angabe „sowie Beförderungsbedingungen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1“ gestrichen. bbbb) Satz 5 wird gestrichen.“ ‘ bb) Nach Nummer 18 ist die folgende Nummer 18a einzufügen: ,18a. § 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Nummer 3 wird gestrichen. bbb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. als im Unternehmen Verantwortlicher entgegen § 12 Absatz 2 Satz 1 Tarife nicht oder nicht in der dort vorgeschriebenen Weise aufstellt, entgegen § 12 Absatz 2 Satz 2 Tarife nicht den dort beschriebenen Anforderungen genügt oder entgegen § 12 Absatz 2 Satz 3 Tarife gegenüber jedermann nicht in gleicher Weise anwendet,“ ‘ b) Nach Artikel 17 ist der folgende Artikel 17a einzufügen: ‚Artikel 17a Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 364) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 305a Nummer 1 wird die Angabe „mit Genehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde oder“ gestrichen und nach der Angabe „Übereinkommen“ wird die Angabe „oder nach Maßgabe des Allgemeinen Eisenbahngesetzes wirksamen bekanntgemachten“ eingefügt.‘ Begründung: Bereits im geplanten „Moderne-Schiene-Gesetz“ (MoSchG) der damaligen Ampel-Koalition war vorgesehen gewesen, die Genehmigungspflicht für die ... Beförderungsbedingungen der Eisenbahnen nach § 12 AEG ersatzlos aufzuheben*. Diese bereits früher vom Bundesverkehrsministerium als sinnvoll erachtete und zum Bürokratieabbau geeignete Maßnahme wird mit dem vorliegenden Vorschlag umgesetzt. Zur ausführlichen Begründung wird ergänzend auf die Empfehlungen des Verkehrsausschusses des Bundesrates verwiesen (siehe BR-Drucksache 71/1/21 vom 19. Februar 2021, Seite 2 bis 5). Die damals zugrundliegenden Verhältnisse und Erwägungen sind auch heute noch gleichermaßen aktuell. Umso mehr verwundert es, dass diese früher schon gutgeheißene Maßnahme bisher nicht umgesetzt worden ist. 3. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 16 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2a AEG) Artikel 1 Nummer 4 ist zu streichen. Begründung: Eine diesbezügliche Regelungsnotwendigkeit wird im Rahmen der mit dem Gesetzentwurf verfolgten Planungsbeschleunigung nicht gesehen. Die mit der Rechtsänderung verbundene potentielle Verschiebung von finanziellen Lasten zu Lasten der Länder wird abgelehnt. 4. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 17 Absatz 2 Satz 2, 3 – neu –, Absatz 4 – neu – AEG) Artikel 1 Nummer 5 ist durch die folgende Nummer 5 zu ersetzen: ,5. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: * Sachstandsbericht des damaligen Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) für die Sitzung des Arbeitskreises Bahnpolitik der Verkehrsministerkonferenz (VMK) am 07. Februar 2024 zu TOP 6 (Aktueller Stand und Planungen Moderne-Schiene-Gesetz), Seite 2. Vk Vk ... „(2) Die Absicht, Vorhaben im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 auszuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher unmittelbar oder öffentlich bekannt zu geben. Auf Antrag des Trägers des Vorhabens soll die Planfeststellungsbehörde die Duldung der Vorarbeiten anordnen. Eine durch Allgemeinverfügung erlassene Duldungsanordnung ist öffentlich bekannt zu geben.“ b) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: „(4) Ein Rechtsbehelf gegen eine Duldungsanordnung nach Absatz 2 Satz 2 einschließlich damit verbundener Vollstreckungsmaßnahmen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Duldungsanordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung oder Bekanntgabe der Duldungsanordnung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.“ ‘ Begründung: Übernahme bewährter Regelungen aus § 44 EnWG und Angleichung bezüglich der Duldung von Vorarbeiten. 5. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 17 Absatz 2 AEG), Artikel 4 Nummer 11 (§ 16a Absatz 2 FStrG), Artikel 6 Nummer 12 (§ 16 Absatz 2 WaStrG), Artikel 15 Nr. 8 (§ 32 Absatz 1 Nummer 2 PBefG) a) Der Bundesrat bittet, die Regelungen zur Ankündigung von Vorarbeiten im Gesetzentwurf einheitlich zu formulieren. b) Der Bundesrat regt an, die Bestimmungen klarstellend dahingehend zu ergänzen, dass der Vorhabenträger verpflichtet ist, die Ankündigung vorzunehmen. Vk (bei Annahme entfällt Ziffer 6) ... c) Der Bundesrat regt an, dass die Bekanntgabe in den elektronischen Mitteilungs- und Veröffentlichungsblättern der Gemeinden erfolgt, in denen die Vorarbeiten durchzuführen sind. Begründung: Die Regelungen zur Ankündigung von Vorarbeiten sollten wortgleich gefasst sein. Es fehlt zudem die Bestimmung einer Zuständigkeit, um zu ermitteln, wer auf welcher Internetseite und in wessen elektronischem Mitteilungs- und Verkündungsblatt die öffentliche Bekanntmachung veröffentlicht. Die Vorarbeiten finden gegebenenfalls bereits weit vor einem Planfeststellungsverfahren zu einem Zeitpunkt statt, zu dem die Planfeststellungsbehörde das Vorhaben noch gar nicht kennt (zum Beispiel Vorarbeiten zur Erstellung von Planunterlagen). Die Zuständigkeit sollte wie bisher beim Vorhabenträger bleiben. Fraglich ist auch, ob die Rechtsprechung bei einer Bekanntmachung nur noch auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde die Anstoßfunktion noch als gewährleistet ansieht. 6. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 17 Absatz 2 AEG), Artikel 4 Nummer 11 (§ 16a Absatz 2 FStrG), Artikel 6 Nummer 12 (§ 16 Absatz 2 WaStrG), Artikel 15 Nummer 8 (§ 32 Absatz 1 Satz 3 PBefG) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die unterschiedlichen Formulierungen in § 17 Absatz 2 AEG, § 16a Absatz 2 FStrG, § 16 Absatz 2 WaStrG und § 32 Absatz 1 Satz 3 PBefG sprachlich angeglichen werden sollten. Begründung: In § 17 Absatz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, § 16a Absatz 2 des Bundesfernstraßengesetzes, § 16 Absatz 2 des Bundeswasserstraßengesetzes und § 32 Absatz 1 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes werden vergleichbare Regelungen mit teilweise verschiedenen Formulierungen getroffen. 7. Zu Artikel 1 Nummer 5a – neu – (§ 17a Satz 2 AEG), Artikel 4 Nummer 19a – neu – (§ 17h Satz 2 FStrG) R (entfällt bei Annahme von Ziffer 5) Vk ... Der Gesetzentwurf ist wie folgt zu ändern: a) Nach Artikel 1 Nummer 5 ist die folgende Nummer 5a einzufügen: „5a. § 17a wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird gestrichen. b) Der bisherige Satz 3 wird zu Satz 2.“ b) Nach Artikel 4 Nummer 19 ist die folgende Nummer 19a einzufügen: „19a. § 17h wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird gestrichen b) Der bisherige Satz 3 wird zu Satz 2.“ Begründung: Der Verweise auf § 73 Absatz 9 VwVfG können gestrichen werden, da dieser Absatz entfallen soll (vgl. Artikel 11 Nummer 7 des Gesetzentwurfs). 8. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a (§ 18 Absatz 1a AEG) Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a ist durch den folgenden Buchstaben a zu ersetzen: ‚a) Absatz 1a wird durch den folgenden Absatz 1a ersetzt: „(1a) Für folgende Vorhaben, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung; Gleiches gilt für Folge- und Rückbaumaßnahmen, die durch die folgenden Vorhaben ausgelöst werden: 1. die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung, einer Stromschiene oder anderen Ladeinfrastruktur einschließlich dafür notwendiger Bahnstromschaltanlagen und räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken sowie die zum Betrieb der Oberleitung, der Stromschiene oder anderen Ladeinfrastruktur notwendigen Energieanlagen, Vk (bei Annahme entfallen Ziffern 9 bis 11) ... 2. die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS), einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Bahnsteigen, Bahnübergängen, Gleislageanpassungen, Überwegen zu Reisendenübergängen, 3. der Neubau, der Einbau, der Umbau, die Verlegung, die Erhöhung, die Verlängerung oder die Anpassung von Bahnsteigen in Länge oder Breite, Bahnsteigzugängen (auch von Aufzügen, Personenüber- und unterführungen sowie Reisendenübergänge), Bahnsteigdächern einschließlich deren Lageänderung, insbesondere zur Herstellung der Barrierefreiheit, und den dafür notwendigen räumlich begrenzten baulichen Anpassungen von angrenzenden Betriebsanlagen, insbesondere von Signalen, Gleisen, Weichen, Oberleitungen oder Brücken, 4. die Errichtung von Lärmschutzwänden, 5. die Herstellung von Überleitstellen, insbesondere für Gleiswechselbetriebe, 6. die Errichtung von Kreuzungsgleisen und Überholgleisen, 7. der Ein- und Rückbau von Weichen und damit zusammenhängende räumlich begrenzte Gleislageänderungen, 8. die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 5 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 10 000 Meter, 9. Umbaumaßnahmen in oder an bestehenden Empfangsgebäuden, wenn diese Maßnahmen keine wesentlichen Auswirkungen auf das Brandschutzkonzept und keine Auswirkungen auf die Standsicherheit des Gesamtgebäudes haben, 10. Neu- und Umbau von Bahnstromschaltanlagen, insbesondere Umrichter-, Umformer-, Unterwerke, Kuppelstellen, Schaltposten, Kraftwerke, 11. Änderungen von Bahnstromleitungen, 12. der Bau und die Änderung von technischen Sicherungen von Bahnübergängen, ... 13. die Änderung von Überführungen von Geh- und Radwegen, von Leitungen aller Art sowie von Gewässern und Wassergräben jeweils bis zu einer Breite von 6,50 Metern, das Gleiche gilt für entsprechende Durchlässe, 14. Hang- und Felssicherungsmaßnahmen, 15. Änderungen der Gleislagen an bestehenden Gleisen bis zu 3 Meter in der Horizontalen und 0,50 Meter in der Vertikalen, 16. Errichtung von Strom- oder Antennenmasten bis zu 10 Metern (Traversenunterkante und Mastspitze) und Mastaustrittsfläche bis zu 2 Quadratmetern, 17. Errichtung von Stelleinheiten, insbesondere Signalen, und die dafür notwendigen baulichen Anlagen. Ein Vorhaben im Sinne von Satz 1 Nummer 1 bis 17 bedarf auch dann keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, wenn es in einem Zusammenhang mit einem im Übrigen planfeststellungsbedürftigen oder plangenehmigungsbedürftigen Vorhaben gebaut oder geändert wird, insbesondere in einem räumlichen, zeitlichen, technischen oder sachlichen Zusammenhang. Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 17 genannten Vorhaben ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; im Übrigen bleiben landesrechtliche Regelungen unberührt. Im Zweifel bestimmt die Planfeststellungsbehörde auf Antrag des Vorhabenträgers, ob eine baurechtliche Verfahrensfreiheit nach Satz 1 und 2 statthaft ist. Sie gibt Auskunft über die Notwendigkeit etwaiger landesrechtlicher Verfahren nach Satz 4, Halbsatz 2. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf ... Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2013 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.“ ‘ Begründung: Es hat sich in der Praxis gezeigt, dass die bisherige Ausgestaltung des Absatzes 1a des § 18 AEG, der die Verfahrensfreiheit von der Planfeststellung regelt, leider unvollkommen und zum Teil nicht praktikabel ist, um die angedachte Beschleunigung des Eisenbahninfrastrukturbaus zu gewährleisten. Daher wurden die bisherigen Nummern sinnvoll ergänzt. Gerade „kleine“ und unspektakuläre, aber hochwirksame Maßnahmen zur Verbesserung der Eisenbahninfrastruktur können hiervon besonders profitieren und schneller als bisher ins Werk gesetzt werden. Gleichzeitig wurde für Folge- und Rückbaumaßnahmen, die durch diese Vorhaben ausgelöst werden, ebenfalls die Verfahrensfreiheit vorgesehen. Durch diese Regelungen können die Planfeststellungsbehörden von vielen überflüssigen Klein-Verfahren entlastet werden und sich auf die Fälle konzentrieren, die erfahrungsgemäß größeres Konfliktpotenzial beinhalten und für die deswegen gerade ein Planfeststellungs- beziehungsweise Plangenehmigungsverfahren besonders geeignet und geboten ist, und die auch der Konzentrationswirkung bedürfen. Dies schafft personelle Kapazitäten bei den Planfeststellungsbehörden und die Konzentration auf wirklich wesentliche Fälle. Beobachtet man die Praxis des Landesbaurechts, so zeigt sich, dass dort ebenfalls Kataloge zu verfahrensfreien Vorhaben bestehen; gegebenenfalls wäre zu überlegen, die Aufzählung der verfahrensfreien Vorhaben in einer Anlage zum AEG auszulagern, um den Absatz 1a übersichtlich zu halten. 9. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa0 – neu – (§ 18 Absatz 1a Satz 1 AEG), Doppelbuchstabe bb (§ 18 Absatz 1a Satz 2 AEG) Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a ist wie folgt zu ändern: a) Vor Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa § 18 Absatz 1a Satz 1 ist der folgende Dreifachbuchstabe aaa0 einzufügen: ,aaa0) Die Angabe „Einzelmaßnahmen“ wird durch die Angabe „Maßnahmen“ ersetzt.‘ Vk (entfällt bei Annahme von Ziffer 8) ... b) In Doppelbuchstabe bb § 18 Absatz 1a Satz 2 ist das Wort „Einzelmaßnahmen“ durch das Wort „Maßnahmen“ zu ersetzen. Begründung: Die Regelung sollte generell jede Maßnahme erfassen, die vom Katalog erfasst ist. Ansonsten werden z. B. Elektrifizierungsmaßnahmen von den Ausnahmen nicht erfasst, da jede neuen Oberleitung auch entsprechende Energie- Einspeisungszuleitungen erforderlich machen. Insoweit handelt es sich nie um eine Einzelmaßnahme. 10. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe eee (§ 18 Absatz 1a Satz 1 Änderungsbefehl, Nummer 8, 9, 10 ‒ neu ‒, 11 ‒ neu ‒ AEG)* In Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa ist Dreifachbuchstabe eee wie folgt zu ändern: a) Im Änderungsbefehl ist die Angabe „7 bis 9“ durch die Angabe „7 bis 11“ zu ersetzen. b) In Nummer 8 ist die Angabe „Durchlässen sowie“ durch die Angabe „Durchlässen,“ zu ersetzen. c) In Nummer 9 ist die Angabe „Schienenwege.“ durch die Angabe „Schienenwege,“ zu ersetzen. d) Nach Nummer 9 sind die folgenden Nummern 10 und 11 einzufügen: „10. Lärmschutzmaßnahmen an bestehenden Schienenwegen einschließlich der Errichtung, Änderung oder Erhöhung von Lärmschutzwänden unabhängig davon, ob diese im Rahmen der Lärmsanierung oder aus sonstigen Anlässen erfolgen, 11. die Erweiterung einer bestehenden Bahnstrecke um ein zusätzliches Gleis einschließlich der hierfür erforderlichen Anpassungen der Eisenbahnbetriebsanlagen sowie der Elektrifizierung.“ * im Vk als Hilfsempfehlung zu Ziffer 8 beschlossen Vk (entfällt bei Annahme von Ziffer 8) ... Begründung: Der Beschluss des Bundesrates zu Drucksache 466/23 (Ausnahme von der Planfeststellungs- und Genehmigungspflicht für die Errichtung eines weiteren Gleises einschließlich Elektrifizierung und Lärmschutzmaßnahmen entlang einer bereits vorhandenen Strecke) hat im Gesetzentwurf keinen Niederschlag gefunden. Dieser zielte ebenfalls auf eine Beschleunigung und Vereinfachung der Verfahren und hätte den bestehenden Ansatz konsequent fortgeführt. Aus inhaltlicher Sicht bestehen keine durchgreifenden Gründe, diese Regelungen nicht aufzugreifen. Es wird daher vorgeschlagen, die angeregten Maßnahmen in das geplante Gesetz aufzunehmen. Der Verzicht auf ein Planfeststellungsverfahren sollte zusätzlich auch gelten bei Lärmschutzwänden außerhalb der Lärmsanierung sowie der Erweiterung einer bestehenden Bahnstrecke um ein zusätzliches Gleis einschließlich der Elektrifizierung. Gerade diese Maßnahmen sind regelmäßig technisch überschaubar, betreffen häufig bestehende Trassen und weisen ein hohes öffentliches Interesse an einer zügigen Umsetzung auf. Ihre Einbeziehung würde den Beschleunigungseffekt des geplanten Gesetzes stärken, ohne neue rechtliche Risiken zu eröffnen. 11. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe eee (§ 18 Absatz 1a Satz 1 Nummer 8 AEG)* Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe eee § 18 Absatz 1a Satz 1 Nummer 8 ist zu streichen. Folgeänderungen: Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe eee § 18 Absatz 1a Satz 1 ist wie folgt zu ändern: a) In Nummer 7 ist die Angabe „Bahnübergängen,“ durch die Angabe „Bahnübergängen sowie“ zu ersetzen. b) Nummer 9 wird Nummer 8. Begründung: Die vorgesehene Klarstellung, wonach Änderungen an Durchlässen von der planungsrechtlichen Genehmigungspflicht ausgenommen werden sollen und * bei Übernahme in den Gesetzesbeschluss mit Ziffer 10 redaktionell zusammenzuführen U (entfällt bei Annahme von Ziffer 8) (bei Annahme entfällt Ziffer 12) ... als Einzelmaßnahmen ohne planungsrechtliche Zulassung durchgeführt werden können, ist abzulehnen. Zwar wird auf die Definition des Durchlasses nach DIN 1076 abgestellt, wonach eine lichte Weite von unter 2 m vorliegt. Unabhängig von dieser formalen Abgrenzung können Änderungen an Durchlässen jedoch erhebliche wasserwirtschaftliche, hydraulische und ökologische Auswirkungen haben. Insbesondere können sie den Abflussquerschnitt, die Abflussverhältnisse, die Gewässerdurchgängigkeit sowie die Gewässerstruktur maßgeblich beeinflussen. Die planungsrechtliche Genehmigungsfreiheit solcher Maßnahmen birgt die Gefahr, dass relevante wasserrechtliche Belange nicht ausreichend geprüft und berücksichtigt werden. Durchlässe stellen häufig sensible Engstellen im Gewässer dar und können bei unzureichender Dimensionierung oder baulicher Veränderung zu Rückstau, Hochwasserrisiken sowie zu Beeinträchtigungen des ökologischen Zustands führen. Auch Belange des Hochwasserschutzes und der Gewässerunterhaltung können betroffen sein. 12. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe eee (§ 18 Absatz 1a Nummer 8 AEG), Artikel 15 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ddd (§ 28 Absatz 1a Nummer 6 PBefG) Der Bundesrat begrüßt die Genehmigungsfreistellung von Durchlässen, bittet jedoch um Prüfung, ob der Anwendungsbereich der Genehmigungsfreistellung über Durchlässe nach der DIN 1076 hinaus erweitert werden kann. Begründung: Die Neufassung der Regelungen sieht vor, die Änderung von Durchlässen als Einzelmaßnahme von der Pflicht zur Planfeststellung freizustellen. Ausweislich der Entwurfsbegründung sind damit nur Durchlässe nach DIN 1076 umfasst, die eine lichte Weite von weniger als zwei Metern besitzen. In der Praxis ist eine Beschränkung auf zwei Meter nicht hilfreich, da alte schmale und dunkle Fußgängerdurchlässe regelmäßig auf bis zu 6,50 Meter aufgeweitet werden sollen (diese Breite ergibt sich aus einem zweistreifigen Radweg, einem ausreichend großen Gehweg sowie gegebenenfalls erforderlicher Schutzstreifen). Es wird angeregt, klarstellend eine Regelung aufzunehmen, die die Änderung von Überführungen von Geh- und Radwegen bis zu einer Breite von 6,50 Meter von der Pflicht zur Planfeststellung befreit. Dadurch ließe sich eine erhebliche Beschleunigung bei der städtebaulich gewollten Ertüchtigung der Fuß- und Radweginfrastruktur bewirken, denn in der Praxis gibt es zunehmend Fälle, in denen für vergleichsweise überschaubare Vorhaben aufwendige Planfeststellungsverfahren durchzuführen sind. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die Regelung ausdrücklich auch für Überführungen von Geh- und Radwegen, von Leitungen alle Art sowie von Gewässern und Wassergräben gelten sollte. Vk (entfällt bei Annahme von Ziffer 11) ... 13. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b (§ 18 Absatz 2 AEG) Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b ist zu streichen. Begründung: Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b sieht eine Neufassung des § 18 Absatz 2 AEG vor. Absatz 2 regelt die Möglichkeit und die Voraussetzungen einer vorläufigen Anordnung für vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung. Der Gesetzentwurf sieht vor, die Voraussetzungen der Reversibilität (Nummer 1) des Eingriffs sowie der Prognose einer für den Vorhabenträger günstigen Entscheidung (Nummer 3) zu streichen. Damit ist regelmäßig mit einer positiven Entscheidung hinsichtlich eines vorzeitigen Baubeginns zu rechnen, unabhängig von der Schwere eines Eingriffs oder dass gegebenenfalls unüberwindbare Planungshindernisse zu besorgen sind. Sofern es nicht zur Umsetzung des Vorhabens kommt, wird lediglich ein im Wesentlichen gleichartiger Zustand herzustellen sein, sofern dies nicht als unverhältnismäßig erachtet wird. Ansonsten sind Entschädigungen zu leisten. Diese Regelung ist aus naturschutzfachlicher Sicht völlig unzureichend und daher abzulehnen. Die Eingriffsfolgenbewältigung ist bei vorzeitigem Baubeginn unzureichend geregelt. Es geht maximal um eine gleichartige Wiederherstellung des Ursprungszustandes oder um Entschädigung finanzieller Art, welche nicht geregelt wird. Gerade bei nichtreversiblen Eingriffen, beispielsweise in höchstwertige Biotope oder Schutzgebiete mit langen Entwicklungszeiträumen (z. B. Moore, Wälder) sind so nicht heilbare Schäden für Natur und Umwelt zu erwarten. 14. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b (§ 18 Absatz 2 Satz 1 AEG) In Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b § 18 Absatz 2 Satz 1 ist nach der Angabe „Planfeststellungsverfahren“ die Angabe „oder das Plangenehmigungsverfahren“ einzufügen. Begründung: Auch bei Plangenehmigungsverfahren können z. B. aufgrund verzögerter Stellungnahmen oder Einvernehmenserteilungen Bauerlaubnisse einige Zeit in Anspruch nehmen. Dies kann vor allen Dingen dann zu erheblichen Verfahrensverzögerungen führen, wenn z. B. Sperrpausen der Bahn einzuhalten sind und die nächste Sperrpause erst wieder Jahre später geplant ist. Die Aufnahme dient daher der Planungsbeschleunigung. U (bei Annahme entfallen Ziffern 14 bis 17) Vk (entfällt bei Annahme von Ziffer 13) ... 15. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b (§ 18 Absatz 2 Satz 3 AEG), Artikel 4 Nummer 12 (§ 17 Absatz 2 Satz 3 FStrG), Artikel 6 Nummer 5 (§ 14 Absatz 2 Satz 1, 4 BWStrG), Artikel 15 Nummer 1 Buchstabe d (§ 28 Absatz 3a Satz 3 PBefG) In Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b § 18 Absatz 2 Satz 3, Artikel 4 Nummer 12 § 17 Absatz 2 Satz 3, Artikel 6 Nummer 5 § 14 Absatz 2 Satz 1 und 4, Artikel 15 Nummer 1 Buchstabe d § 28 Absatz 3a Satz 3 ist jeweils die Angabe „anliegenden“ durch die Angabe „betroffenen“ zu ersetzen. Begründung: Der Begriff der „anliegenden Gemeinden“ sollte jeweils durch „betroffenen Gemeinden“ ersetzt werden, da es sich bei „anliegenden Gemeinden“ um einen dem Planungsrecht fernliegenden Ausdruck handelt, während „betroffene Gemeinden“ den rechtlich relevanten Kreis einschließt. 16. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b (§ 18 Absatz 2 Satz 9 AEG) In Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b § 18 Absatz 2 Satz 9 ist nach der Angabe „Der Betroffene ist“ die Angabe „durch den Vorhabensträger“ einzufügen. Begründung: Wie in der bisherigen Fassung der Vorschrift wird klargestellt, wer gegebenenfalls zur Entschädigung verpflichtet ist. 17. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b (§ 18 Absatz 2 Satz 1 AEG), Artikel 4 Nummer 12 (§ 17 Absatz 2 Satz 1 FStrG), Artikel 6 Nummer 5 Buchstabe a (§ 14 Absatz 2 Satz 1 WaStrG), Artikel 15 Nummer 1 Buchstabe d (§ 28 Absatz 3a Satz 1 PBefG) Der Bundesrat regt an, vor Erlass einer vorläufigen Anordnung anstelle oder ergänzend zur Anhörung der betroffenen Gemeinde auch eine Anhörung der Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt werden, vorzusehen. Vk (entfällt bei Annahme von Ziffer 13) Vk (entfällt bei Annahme von Ziffer 13) Vk (entfällt bei Annahme von Ziffer 13) ... Begründung: Die Anhörung der der betroffenen Behörden ist zumindest in Baden- Württemberg Verwaltungspraxis. Von den Gemeinden kommt typischerweise in den Anhörungen zu vorläufigen Anordnungen kein relevanter Vortrag. Diese sind nur im Ausnahmefall als Untere Verwaltungsbehörden mit eigener fachlicher Kompetenz im Verfahren beteiligt. 18. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c – neu – (§ 18 Absatz 4 – neu – AEG) Nach Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b ist der folgende Buchstabe c einzufügen: ‚c) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: „(4) Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Plans ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Abschlusses der Auslegung maßgeblich. Spätere Änderungen der Rechtslage oder der tatsächlichen Verhältnisse bleiben unberücksichtigt, sofern sie nicht die grundlegende Zulässigkeit des Vorhabens entfallen lassen.“ ‘ Begründung: Ohne Stichtage ist bei jeder Genehmigungsentscheidung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung maßgeblich. Das bedeutet, dass Planungen bis zum Abschluss des Verfahrens an neue oder geänderte Regeln, insbesondere technische Regelwerke, und an geänderte Sachverhalte anzupassen sind. So verursachen Änderungen der Sach- oder Rechtslage regelmäßig verzögernde Umplanungen, die teilweise sogar eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich machen. Eine generelle Stichtagsregelung zur Sach- und Rechtslage soll den Beurteilungszeitpunkt vorverlagern und so (zeit- )aufwändige Umplanungen vermeiden. 19. Zu Artikel 1 Nummer 6, 16 (§§ 18, 21 AEG), Artikel 6 Nummer 17 Buchstabe b (§ 20 Absatz 8 WaStrG), Artikel 15 Nummer 1 Buchstabe a (§ 28 Absatz 1a PBefG) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob durch die Ausweitung der Reduzierung von planfeststellungspflichtigen Maßnahmen, Vk In ... insbesondere Unterhaltungsmaßnahmen, tatsächlich eine Beschleunigung erreicht werden kann. Insbesondere die Ausführungen in der Begründung des Gesetzentwurfs, wonach „die Anforderungen des materiellen Umwelt- und Naturschutzrechts, wie z. B. Bundesnaturschutzgesetz und Wasserhaushaltsgesetz“ zu beachten sind (Einzelbegründung zu Artikel 6 Nummer 3, BR-Drucksache 780/25, Seite 134), lässt den Schluss zu, dass diese Anforderungen weiterhin – nunmehr durch die Enteignungsbehörde – im Rahmen der vorzeitigen Besitzeinweisung zu prüfen sein könnten. Letztlich würde sich der Prüfungsumfang damit nur von den Planfeststellungsbehörden zulasten der Enteignungsbehörden verschieben. Sofern das Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung weiterhin als „schnelles Verfahren“ zur Flächensicherung beibehalten werden soll, sind Klarstellungen in den jeweiligen Fachgesetzen, dass der Prüfungsumfang der Enteignungsbehörden in diesem Verfahren nicht erweitert wird bzw. sich weiterhin auf die bisherigen, wenigen Prüfungspunkte beschränkt, zwingend erforderlich. Ferner wird darauf hingewiesen, dass den Verfahren zur vorzeitigen Besitzeinweisung vielfach nachgelagert aufwändige Enteignungs- und Entschädigungsverfahren folgen, die ebenfalls eine entsprechende Bindung der Enteignungsbehörden bedingen. Begründung: Die Regelungen könnten im Ergebnis dafür sorgen, dass die Enteignungsbehörden, die aufgrund der Verfahren aus dem Energiesektor bereits stark belastet sind, künftig zum Engpass einer effizienten und schnellen Verfahrensabwicklung werden, das Problem würde insoweit nur verlagert. Es ist daher zwingend sicherzustellen, dass mit der Ausweitung der Möglichkeiten der vorzeitigen Besitzeinweisung keine neuen materiellen Anforderungen auf die Enteignungsbehörden zukommen. 20. Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 18a Absatz 1 AEG), Artikel 4 Nummer 13 (§ 17a Absatz 1 FStrG), Artikel 6 Nummer 6 (§ 14a Absatz 1 WaStrG), Artikel 15 Nummer 6 (§ 29a Absatz 1 PBefG) In Artikel 1 Nummer 7 § 18a Absatz 1, Artikel 4 Nummer 13 § 17a Absatz 1, Artikel 6 Nummer 6 § 14a Absatz 1 und Artikel 15 Nummer 6 § 29a Absatz 1 ist die Angabe „§§ 17 bis 19 und 21 des Gesetzes über die Umweltverträglich- U ... keitsprüfung“ jeweils durch die Angabe „§§ 17 bis 21 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung“ zu ersetzen. Begründung: In den oben genannten Vorschriften wird auf die §§ 17 bis 19 sowie 21 UVPG verwiesen. Zur vollständigen Umsetzung wäre es erforderlich auch auf § 20 UVPG zu verweisen, der die Zugänglichmachung der Unterlagen im zentralen UVP-Portal regelt. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon gemäß Artikel 6 Absatz 5 der UVP-Richtlinie, die in Deutschland durch § 20 UVPG implementiert wurde. Zudem stellen die Portale mittelweile eine weit verbreitete, barrierefreie und gängige Methode zur Veröffentlichung der digitalen Unterlagen für UVP-pflichtige Projekte dar. 21. Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 18a Absatz 1, 2 AEG), Artikel 4 Nummer 13 (§ 17a Absatz 2 FStrG) Der Gesetzentwurf ist wie folgt zu ändern: a) Artikel 1 Nummer 7 § 18a ist wie folgt zu ändern: aa) In Absatz 1 ist die Angabe „nach Maßgabe der folgenden Absätze“ durch die Angabe „nach Maßgabe des folgenden Absatzes“ zu ersetzen. bb) Absatz 2 ist zu streichen. b) Artikel 4 Nummer 13 § 17a Absatz 2 ist durch den folgenden Absatz 2 zu ersetzen: „(2) Die Durchführung informeller Beteiligungsformate ist möglich. Diese Beteiligungsformate sind von dem Planfeststellungsverfahren unabhängig und dürfen dessen Ergebnis nicht vorwegnehmen.“ Begründung: Der Entwurf des Infrastruktur-Zukunftsgesetzes sieht in Artikel 1 Nummer 7 (§ 18a Absatz 2 AEG) und in Artikel 4 Nummer 13 (§ 17a Absatz 2 FStrG) die inhaltlich unveränderten Sondervorschriften für die Durchführung von Erörterungsterminen vor, die bereits nach jetziger Rechtslage die Durchführung eines Erörterungstermins in Verfahren nach dem AEG und dem FStrG in das Ermessen der Anhörungsbehörde stellt. Diese Sondervorschrift soll nach Artikel 11 Vk ... Nummer 8 nun in abgewandelter Form in den neuen § 73 b VwVfG überführt werden. Künftig soll also für alle Planfeststellungsverfahren die Durchführung eines Erörterungstermins nicht mehr verpflichtend sein, sondern im Ermessen der Planfeststellungsbehörde stehen. Demnach besteht kein praktisches Bedürfnis mehr danach, die Sondervorschriften im AEG und FStrG beizubehalten. Darüber hinaus würde die Beibehaltung zu Rechtsunsicherheiten bei der Anwendung dieser Vorschrift führen, da nicht klar wäre, ob ein Ermessen nach den Voraussetzungen des § 73b VwVfG oder wie bisher nach pflichtgemäßen Ermessen nach § 18a AEG und § 17a FStrG erfolgen soll. Nach dem neuen § 73b VwVfG muss die Planfeststellungsbehörde nämlich zusätzlich prüfen, ob ein Erörterungstermin erforderlich ist, da durch diesen „eine weitere Aufklärung der Sach- und Rechtslage oder eine Befriedung zu erwarten ist“. Darüber hinaus sind die Soll-Vorschriften nach § 18a Absatz 2 Satz 2 AEG und nach § 17a Absatz 2 Satz 2 FStrG des Entwurfs für im Internet veröffentlichte oder ausgelegte Pläne obsolet, da nach Artikel 11 Nummer 3 die neue Fassung des § 27b VwVfG ohnehin vorsieht, dass eine Auslegung von Plänen grundsätzlich immer auf der Internetseite der für die Auslegung zuständigen Behörde erfolgen soll. Im Übrigen sollten § 18a AEG und § 17a FStrG denselben Inhalt haben, um insbesondere bei Landesbehörden, die für Verfahren nach dem AEG und dem FStrG zuständig sind, einen einheitlichen Vollzug zu gewährleisten. Daher sollte die Möglichkeit der Durchführung von informellen Beteiligungsformaten nicht – wie in der bisherigen Fassung des Referentenentwurfs vorgesehen – nur im AEG, sondern auch im FStrG vorgesehen sein. Es ist kein Grund ersichtlich, warum in Verfahren nach dem FStrG diese Möglichkeit nicht gegeben sein sollte. Dies wäre eine unnötige Einschränkung der Verwaltungspraxis der Planfeststellungsbehörden. 22. Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 18a Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 AEG), Nummer 9 (§ 18d AEG) a) Der Bundesrat bittet um Prüfung, ob und inwieweit die Regelungen zur Durchführung von Erörterungstermin in den Fachgesetzen und im Verwaltungsverfahrensgesetz Widersprüche und beziehungsweise oder Redundanzen aufweisen. b) Der Bundesrat bittet um Prüfung, ob die Regelungen zu informellen Beteiligungsformaten im Allgemeinen Eisenbahngesetz, Bundeswasserstraßengesetz und Personenbeförderungsgesetz in das Verwaltungsverfahrensgesetz zu überführen sind. Vk ... 23. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a0 (§18e Absatz 2 Satz 1a ‒ neu ‒ AEG) Vor Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a ist der folgende Buchstabe a0 einzufügen: ,a0. Nach Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn hat keine aufschiebende Wirkung.“ ‘ Begründung: Auch bei Planfeststellungsbeschlüssen bzw. Plangenehmigungen zu nichtbundeseigenen Eisenbahnen sollte die aufschiebende Wirkung von Klagen entfallen. Es ist daher eine dem PBefG entsprechende Regelung aufzunehmen. 24. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b (§ 18e Absatz 3 AEG), Artikel 4 Nummer 18 Buchstabe c (§ 17e Absatz 3 FStrG), Artikel 6 Nummer 10 Buchstabe b (§ 14e Absatz 3 WaStrG), Artikel 15 Nummer 5 Buchstabe e (§ 29 Absatz 6 PBefG) Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b, Artikel 4 Nummer 18 Buchstabe c, Artikel 6 Nummer 10 Buchstabe b und Artikel 15 Nummer 5 Buchstabe e sind zu streichen. Begründung: Die Neuregelung enthält eine prozessuale Präklusionsvorschrift, die fachrechtlich eine verwaltungsgerichtliche Vorschrift darstellt und daher nicht im Fachrecht, sondern in der Verwaltungsgerichtsordnung zu regeln wäre. Der Verweis auf das Umweltrechtsbehelfsgesetz stützt den Regelungsstandort gerade nicht. Darüber hinaus wird die Regelung auch materiell-rechtlich abgelehnt. Gerade mit Verweis auf das Umweltrechtsbehelfsgesetz ist davon auszugehen, dass die Regelung darauf abzielt, das Verbandsklagerecht der Umweltverbände einzuschränken. Diese Einschränkung ist aber weder sachlich noch rechtlich geboten. Die Umweltverbände haben als „Anwalt der Natur“ ihrem unionsrechtlichen Auftrag nachzukommen und diesem gerecht zu werden. Vk U (bei Annahme entfallen Ziffern 25, 26) ... 25. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b (§18e Absatz 3 AEG), Artikel 4 Nummer 18 Buchstabe c (§ 17e Absatz 3 FStrG), Artikel 6 Nummer 10 Buchstabe b (§ 14e Absatz 3 WaStrG), Artikel 15 Nummer 5 Buchstabe e (§ 29 Absatz 6 PBefG) a) Der Bundesrat bittet um konkretere Regelungen, wann eine Sachverhaltsermittlung ohne Mitwirkung des Klägers ohne geringen Aufwand möglich ist und nach Ablauf der Klagebegründungsfrist vorgebrachte Erklärungen und Beweismittel daher nicht zuzulassen sind. b) Der Bundesrat ist der Auffassung, dass dies jedenfalls der Fall ist, wenn die erforderlichen Unterlagen oder Informationen bei der Planfeststellungsbehörde oder dem Träger des Vorhabens bereits vorliegen. Begründung: Mit dem Begriff des „geringen Aufwands“ wird ein unbestimmter Rechtsbegriff eingeführt, der für erhebliche Rechtsunsicherheit sorgen kann. Hier ist eine gesetzgeberische Definition angezeigt. Das Abstellen auf das Vorliegen erforderlicher Unterlagen oder Informationen erscheint insoweit sachgerecht. 26. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b (§ 18e Absatz 3 Satz 5 AEG), Artikel 4 Nummer 18 Buchstabe c (§ 17e Absatz 3 Satz 5 FStrG), Artikel 6 Nummer 10 Buchstabe b (§ 14e Absatz 3 Satz 7 WaStrG) und Artikel 15 Nummer 5 Buchstabe e (§ 29 Absatz 6 Satz 6 PBefG) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Regelungen zum Fristbeginn, der in § 18e Absatz 3 Satz 5 AEG, § 17e Absatz 3 Satz 5 FStrG, § 14e Absatz 3 Satz 7 WaStrG, § 29 Absatz 6 Satz 6 PBefG jeweils „ab Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens“ bestimmt ist, zur Wahrung der Rechte der Parteien ergänzt werden müssen und dabei insbesondere das fristauslösende Ereignis genauer bestimmt und sichergestellt werden sollte, dass die Parteien hiervon unverzüglich Kenntnis erlangen. Begründung Derzeit ist als fristauslösendes Ereignis die „Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens“ vorgesehen. Die Aussetzung eines Verfahrens nach § 94 VwGO endet Vk (entfällt bei Annahme von Ziffer 24) R (entfällt bei Annahme von Ziffer 24) ... indes mit dem im Aussetzungsbeschluss genannten Ereignis; der Rechtsstreit ist sodann von Amts wegen unverzüglich fortzusetzen. Dabei ist nicht näher bestimmt, was als Fortsetzung des Verfahrens anzusehen ist, sondern das Gericht hat nach Eintritt der Bedingung, wegen derer die Aussetzung erfolgte, das Verfahren weiterzubetreiben. Die Fortsetzung eines Verfahrens erfolgt somit formlos durch weitere Behandlung des Gerichts. Eines diesbezüglichen Beschlusses bedarf es nicht. Mit der derzeit vorgesehenen Regelung ist für die Parteien der Fristbeginn nach Fortsetzung des Verfahrens nicht ersichtlich. Zudem ist es unklar, welche Handlung des Gerichts als Fortsetzung anzusehen ist. Zu prüfen ist, ob hier durch eine Konkretisierung des fristauslösenden Ereignisses größere Rechtssicherheit für die Parteien und das Gericht geschaffen werden kann und ob Folgeänderungen für das gerichtliche Verfahren erforderlich sind. 27. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a (§ 20 Absatz 1 Nummer 1 AEG) In Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a § 20 Absatz 1 Nummer 1 ist die Angabe „vormittelten“ durch die Angabe „vorermittelten“ zu ersetzen. Begründung: Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur. 28. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a (§ 20 Absatz 1 Satz 3, 6 AEG), Artikel 4 Nummer 20 Buchstabe a (§ 17i Absatz 1 Satz 3 FStrG), Artikel 6 Nummer 14 Buchstabe a (§ 18 Absatz 1 Satz 3, 6 WaStrG) a) Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a § 20 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern: aa) Satz 3 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen: „Die Anhörungsbehörde, die Planfeststellungsbehörde sowie alle am Verfahren beteiligten Behörden des Bundes und der Länder sollen der Bearbeitung der Verfahren nach Satz 1 Vorrang einräumen.“ bb) In Satz 6 ist die Angabe „in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen einzubringen.“ durch die Angabe „in den jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen zu berücksichtigten.“ zu ersetzen. Vk R ... b) Artikel 4 Nummer 20 Buchstabe a § 17i Absatz 1 Satz 3 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen: „Die Anhörungsbehörde, die Planfeststellungsbehörde sowie alle am Verfahren beteiligten Behörden des Bundes und der Länder sollen der Bearbeitung der Verfahren nach Satz 1 Vorrang einräumen.“ c) Artikel 6 Nummer 14 Buchstabe a § 18 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern: aa) Satz 3 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen: „Die Anhörungsbehörde, die Planfeststellungsbehörde sowie alle am Verfahren beteiligten Behörden des Bundes und der Länder sollen der Bearbeitung der Verfahren nach Satz 1 Vorrang einräumen.“ bb) In Satz 6 ist die Angabe „in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen einzubringen.“ durch die Angabe „in den jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen zu berücksichtigten.“ * Begründung: Zu Buchstabe a: Zu Doppelbuchstabe aa: Die bisher vorgesehene Formulierung deutet lediglich auf eine gewollte Zielrichtung hin und hat keine rechtliche Wirkung. Um eine rechtliche Verbindlichkeit zu gewährleisten, ist die Formulierung zu konkretisieren. Zu Doppelbuchstabe bb: Es handelt sich um eine sprachliche Klarstellung. Verbleibt es bei der bislang vorgesehenen Formulierung, stellt sich die Frage, wer die Belange in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen einbringen soll. Zu Buchstabe b: Auf die Begründung zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird verwiesen. Zu Buchstabe c: Zu Doppelbuchstabe aa: Auf die Begründung zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird verwiesen. Zu Doppelbuchstabe bb: Auf die Begründung zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird verwiesen. * bei Annahme von Ziffer 76 ist Buchstabe c Doppelbuchstabe bb redaktionell anzupassen ... 29. Zu Artikel 1 Nummer 16a – neu – (§ 23 Absatz 2b – neu –, Absatz 6 Satz 1 AEG) Nach Artikel 1 Nummer 16 ist die folgende Nummer 16a einzufügen: ‚16a. § 23 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2a wird der folgende Absatz 2b eingefügt: „(2b) Eigentümer von mittelbar oder unmittelbar angrenzenden Grundstücken nach Absatz 1 sind über das Freistellungsverfahren zu unterrichten. Sind mehr als zehn Unterrichtungen vorzunehmen, so können diese Unterrichtungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird auch dadurch bewirkt, dass die Planfeststellungsbehörde den Inhalt der Bekanntmachung auf ihrer Internetseite zugänglich macht. Die Freistellung darf nur mit Zustimmung eines in Satz 1 beschriebenen Eigentümers erfolgen, wenn die in Satz 1 genannten Grundstücke durch die Freistellung ihren Bahnbetriebszweck endgültig nicht mehr erreichen können. Die Zustimmung kann nur verweigert werden, wenn der Eigentümer ein berechtigtes Interesse gegen die Freistellung darlegt. Wird das berechtigte Interesse gegen die Freistellung nicht innerhalb von drei Monaten nach der Unterrichtung dargelegt, gilt die Zustimmung als erteilt. Wird die Zustimmung erteilt oder gilt sie als erteilt, so können die in Satz 1 genannten Grundstücke im Rahmen dieses Verfahrens ebenfalls freigestellt werden.“ b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „dem Eigentümer des Grundstücks“ durch die Angabe „den Eigentümern der Grundstücke nach Absatz 2b Satz 1“ ersetzt.‘ Begründung: Die vorgeschlagenen Änderungen in § 23 Absatz 2b – neu – und Absatz 6 Satz 1 AEG sind in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr in der 153. Sitzung des Länderausschuss Eisenbahnen und Bergbahnen (LAEB) erörtert und beschlossen worden. Anlass für die Änderung in § 23 AEG ist der Fall, wenn mehrere dem eisenbahnspezifischen Zweck gewidmete angrenzende Grundstücke in der mögli- Vk ... chen eisenbahnspezifischen Nutzung durch die Freistellung eines einzelnen Grundstücks betroffen sind und bei antragsgemäßer Bescheidung einen solchen Planungstorso auslösen würden. Nach § 23 Absatz 1 AEG stellt die zuständige Planfeststellungsbehörde für Grundstücke, die Betriebsanlage einer Eisenbahn sind oder auf dem sich Betriebsanlagen einer Eisenbahn befinden, auf Antrag des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, des Eigentümers des Grundstücks oder der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet, die Freistellung von den Bahnbetriebszwecken fest, wenn das Interesse des Antragstellers an der Freistellung das in Absatz 1 genannte, überragende öffentliche Interesse überwiegt, kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht und langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist. In der vom damaligen Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erlassenen Präsidialverfügung vom 31. Oktober 2005 zur „Freistellung von Bahnbetriebszwecken (§ 23 AEG) und Fragestellungen in Verbindung mit dem kommunalen Planungsrecht“ vom 31. Oktober 2005 heißt es unter II. 2.: „Bei der Prüfung der vorgelegten Freistellungsunterlagen ist darauf zu achten, dass eine sinnvolle planungsrechtliche und eisenbahn-/sicherheitstechnische Abgrenzung zu den verbleibenden Betriebsanlagen erfolgt und dadurch ein möglicher Planungstorso vermieden wird.“ Die vorgeschlagene Änderung des § 23 Absatz 2b AEG-neu sieht die Einführung von Bestimmungen zur Beteiligung mittelbar betroffener Eigentümer von Bahngrundstücken vor. Danach sollen die Eigentümer die Möglichkeit erhalten, ihre Zustimmung zur Freistellung der antragsgegenständlichen Flächen zu erklären, so dass die Eigentümer umliegender Bahnflächen in das Verfahren einbezogen werden. Dadurch wird diesen Eigentümern die Möglichkeit geboten, gegen einen etwaigen Zweckentfall des eigenen Bahnbetriebsgrundstücks vorzugehen. Durch den Zustimmungsvorbehalt werden, entsprechend der oben genannten Präsidialverfügung vom 31. Oktober 2005, sogenannte Planungstorsi vermieden. Das berechtigte Interesse im Sinne des Absatz 2b Satz 5 umfasst alle Interessen, die auf die Fortführung des Bahnbetriebs gerichtet sind. Dies ist insbesondere dann zu bejahen, wenn der Eigentümer ein entsprechendes Verkehrskonzept vorweisen kann oder Verträge im Zusammenhang mit dem Bahnbetrieb geschlossen hat oder die Verkehrsfläche zur Erreichung der Klimaneutralität benötigt. Durch die Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung in Satz 2 wird die zuständige Behörde entlastet, da die Ermittlung einer hohen Zahl von benachbarten Eigentümern sich schwierig gestaltet und das Verfahren verlängert. Die Begrenzung auf zehn Unterrichtungen ist geboten, da die Zahl der Beteiligten im Freistellungsverfahren in der Regel niedriger ist als im Planfeststellungsverfahren. Infolge dessen ist der Freistellungsbescheid nach § 23 Absatz 6 Satz 1 AEG den beschriebenen Eigentümern ebenfalls zuzustellen. ... 30. Zu Artikel 1 Nummer 16a – neu – (§ 24b – neu – AEG)* Nach Artikel 1 Nummer 16 ist die folgende Nummer 16a einzufügen: ,16a. Nach § 24a wird der folgende § 24b eingefügt: „§ 24b Schutzwaldungen (1) Waldungen und Gehölze längs von Eisenbahninfrastrukturen können von dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Einvernehmen mit der nach Landesrecht für Schutzwaldungen zuständigen Behörde insoweit zu Schutzwaldungen erklärt werden, als dies zum Schutz der Eisenbahninfrastruktur vor nachteiligen Einwirkungen der Natur, wie beispielsweise Lawinen, Schneeverwehungen, Steinschlag, Vermurungen, notwendig ist. (2) Die Schutzwaldungen sind vom Nutzungsberechtigten zu erhalten und den Schutzzwecken entsprechend zu bewirtschaften. Die Überwachung obliegt den nach Landesrecht für Schutzwaldungen zuständigen Behörden im Benehmen mit dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen. (3) Der Nutzungsberechtigte kann vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen insoweit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, als ihm durch die Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1 Vermögensnachteile entstehen.“ ‘ Begründung: Bis heute gibt es für Eisenbahninfrastrukturunternehmen bundesrechtlich keine Möglichkeit, in den Genuss von sogenannten „Schutzwaldungen“ zu kommen, die dem Schutz der Eisenbahninfrastrukturen dienen, vor allem im Gebirge vor Hangrutschungen, Lawinen und Steinschlag. Gerade durch den Klimawandel wird die Sicherung der Verkehrswege vor Naturgewalten immer wichtiger. Für die Eisenbahninfrastruktur fehlen jedoch Regelungen zu Schutzwaldungen. Beim Verkehrsträger Straße ist es anders: Hier existieren bereits seit langem valide Regelungen (vgl. § 10 FStrG und z.B. § 27 StrG BW). Schutzwaldungen sind Anpflanzungen bzw. Wälder, die dazu dienen sollen, durch das Wurzelwerk Hänge zu befestigen, und somit einen Schutz vor Lawinen oder Steinschlag zu bieten oder deren schädliche Auswirkungen abzumildern. * bei Übernahme in den Gesetzesbeschluss mit Ziffer 29 redaktionell zusammenzuführen Vk ... Mit der vorgeschlagenen Änderung wird die Benachteiligung des Verkehrsträgers Schiene insoweit aufgehoben und zugleich dem Gebot des § 1 Absatz 6 AEG entsprochen, wonach die Wettbewerbsbedingungen der Verkehrsträger angeglichen werden sollen; diesem Gebot sind Bundes- wie Landesregierungen verpflichtet. Das bisherige, unvollkommene Schutzkonzept der §§ 24, 24a AEG wird mit der Regelung – wie bei der Straße - sinnvoll ergänzt und vervollständigt. 31. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe d (§ 38 Absatz 9 AEG), Artikel 4 Nummer 25 Buchstabe c (§ 24 Absatz 15 FStrG), Artikel 15 Nummer 10 (§ 62 Absatz 4 PBefG) Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe d § 38 Absatz 9, Artikel 4 Nummer 25 Buchstabe c § 24 Absatz 15 und Artikel 15 Nummer 10 § 62 Absatz 4 ist jeweils durch den folgenden Absatz zu ersetzen: „Für vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 19 Absatz 1 dieses Gesetzes] und bis einschließlich 31. Dezember 2028 eingeleitete Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren kann die Planfeststellungsbehörde auf alle oder einzelne Verfahrensschritte das Verwaltungsverfahrensgesetz in der bis einschließlich … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 19 Absatz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung nach Maßgabe dieses Gesetzes in der bis einschließlich … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 19 Absatz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung anwenden. Satz 1 gilt entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung anzuwenden ist und dieses auf das Verwaltungsverfahrensgesetz verweist.“ Begründung: Der Entwurf des Infrastruktur-Zukunftsgesetzes enthält in § 38 Absatz 9 AEG-E, § 62 Absatz 4 PBefG-E und § 24 Absatz 15 FStrG-E jeweils unterschiedliche Übergangsvorschriften für die Anwendung des VwVfG in der Altfassung. Es gelten durch die einzelnen Fachgesetze abweichende Regelungen für die verschiedenen Infrastrukturen. Hier wäre eine Vereinheitlichung verfahrensbeschleunigend. Im Rahmen des § 38 Absatz 9 AEG-E wird die Anwendung nicht in das Ermessen der Planfeststellungsbehörde gestellt. Die zwingende Anordnung der Fort- Vk ... geltung des alten Rechts macht die Rechtsanwendung in hohem Maße komplex und unflexibel. Es ist daher insbesondere wichtig, dass § 38 Absatz 9 AEG-E ebenfalls als „Kann“-Regelung ausgestaltet wird. 32. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe d (§ 38 Absatz 9 AEG), Artikel 4 Nummer 25 Buchstabe c (§ 24 Absatz 15 FStrG), Artikel 6 Nummer 26 Buchstabe b (§ 56 Absatz 10 WaStrG), Artikel 10 Nummer 3 (§ 74 Absatz 7 BNatSchG), Artikel 15 Nummer 10 (§ 62 Absatz 4 PBefG) a) Der Bundesrat bittet, in den Fachgesetzen einheitliche Übergangsregelungen festzulegen, die durch angemessene Stichtagsregelungen einerseits ausreichend Zeit für notwendige Umstellungen lassen, andererseits aber auch die zeitnahe Anwendung der Neuregelungen erlauben. b) Der Bundesrat hält dabei im Grundsatz das im Gesetzentwurf nur im Bundesfernstraßengesetz vorgesehene Wahlrecht der Behörde zur gänzlichen oder teilweisen Anwendung der Neuregelungen bereits vor einem Stichtag für vorzugswürdig. 33. Zu Artikel 1 Nummer 21 (laufende Nummer 51 – neu –, 52 – neu – Anlage 1 zu § 18e Absatz 1 AEG) In Artikel 1 Nummer 21 sind nach der laufenden Nummer 50 die folgenden Nummern 51 und 52 einzufügen: ‚ „51 ABS/NBS Breisach [D] – Colmar [F] 52 ABS/NBS Rastatt [D] – Haguenau [F]“ ‘ Begründung: Bislang sind im Katalog der Anlage 1 lediglich EdB-Eisenbahninfrastrukturen aufgeführt. Jedoch können auch nichtbundeseigene Eisenbahninfrastrukturen die Voraussetzungen des § 18e Absatz 1 AEG erfüllen, diese sind (u.a.): „1. Herstellung der Deutschen Einheit, Vk Vk ... 3. Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen, 4. ihres sonstigen internationalen Bezuges oder 5. der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe“. Besonders diese Nummern können auch auf nichtbundeseigende Infrastrukturen zutreffen. 34. Zu Artikel 1 Nummer 21 (laufende Nummer 51 – neu – Anlage 1 zu § 18e Absatz 1 AEG)* In Artikel 1 Nummer 21 ist nach der laufenden Nummer 50 die folgende Nummer 51 einzufügen. ‚ „51 ABS Dresden – Görlitz – Grenze D/PL“ ‘ Begründung: Mit Artikel 1 Nummer 21 des Gesetzentwurfs soll die geltende Anlage 1 zu § 18e Absatz 1 AEG durch eine Neufassung ersetzt werden. In Anlage 1 zu § 18e Absatz 1 AEG werden die Schieneninfrastrukturausbau- und neubaumaßnahmen benannt, bei denen bei verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im ersten und letzten Rechtszug entscheidet. In der geltenden Fassung der genannten Anlage 1 wird unter der laufenden Nummer 14 auch die Maßnahme Ausbaustrecke (ABS) Dresden – Görlitz – Grenze D/PL genannt. Diese Maßnahme soll in der vorgesehenen Neufassung der genannten Anlage 1 nicht mehr aufgeführt werden, d. h. bei dieser Maßnahme bestünde in Zukunft bei verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten keine Erst- und Letztzuständigkeit des BVerwG. Der Entwurfsbegründung ist nicht zu entnehmen, warum das nicht mehr der Fall sein soll. Aus Sicht des Freistaates Sachsen muss die Maßnahme aus folgenden Gründen weiterhin in der genannten Anlage 1 aufgeführt werden: Nach § 18e Absatz 1 Nummer 2 AEG gilt § 50 Absatz 1 Nummer 6 VwGO (Erst- und Letztzuständigkeit des BVerwG) für Maßnahmen, die „der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union (EU)“ dienen. Das ist bei der ABS Dresden – Görlitz – Grenze D/PL der Fall. Sie dient der Einbindung der Republik Polen in die EU. Dass auch die Republik Polen als „neuer Mitgliedstaat“ der EU im Sinne von § 18e Absatz 1 Nummer 2 AEG zu be- * bei Übernahme in den Gesetzesbeschluss mit Ziffer 33 redaktionell zusammenzuführen Vk ... werten ist, folgt daraus, dass nach der Begründung zum Gesetzentwurf als laufende Nummer 6 auch die Maßnahmen ABS Berlin – Frankfurt (Oder) – Grenze D/PL in diese Kategorie fällt. Zudem gilt nach § 18e Absatz 1 Nummer 4 AEG der § 50 Absatz 1 Nummer 6 VwGO (Erst- und Letztzuständigkeit des BVerwG) auch für Maßnahmen, die einen „sonstigen internationalen Bezug“ aufweisen. Dieses ist bei der Maßnahme ABS Dresden – Görlitz Grenze D/PL zu bejahen. Deutschland verpflichtet sich in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 3 des Deutsch-Polnischen Abkommens über die Zusammenarbeit bei der Weiterentwicklung der Eisenbahnverbindungen Berlin – Warschau und Dresden – Breslau vom 30. April 2003 gegenüber der Republik Polen dazu, die bestehende Strecke deutsch-polnische Grenze – Görlitz – Dresden in Abhängigkeit von der Verfügbarkeit der erforderlichen Finanzmittel auszubauen, einschließlich einer langfristigen Elektrifizierung. Diese staatsvertragliche Verpflichtung ist ein eindeutiger Beleg dafür, dass die Ausbaumaßnahme einen rechtlich relevanten internationalen Bezug aufweist. Letztlich gilt nach § 18e Absatz 1 Nummer 6 AEG der § 50 Absatz 1 Nummer 6 VwGO (Erst- und Letztzuständigkeit des BVerwG) auch für Maßnahmen, die eine Bedeutung bei der Verbesserung der Infrastruktur in den Revieren nach § 2 des Investitionsgesetz Kohleregionen (InvKG) haben. Das trifft ebenfalls für die Maßnahme ABS Dresden – Görlitz – Grenze D/PL zu. Diese Maßnahme ist gemäß Anlage 4 (zu den §§ 20 und 21) Abschnitt 2 laufender Nummer 20 zum InvKG explizit als Maßnahme aufgeführt, die für die Verbesserung der Infrastruktur der Kohleregion Lausitz eine Bedeutung hat. Aus Sicht des Freistaates Sachsen ist – entgegen den allgemeinen Ausführungen in der Entwurfsbegründung – ohne Belang, dass diese Maßnahme wegen der Ausschöpfung des sächsischen Budgets vom zuständigen Bund-Länder- Koordinierungsgremium nicht beschlossen oder zur Umsetzung vorgemerkt wurde. Die Bedeutung der Maßnahme für das Lausitzer Kohlerevier ergibt sich, wie dargestellt, aus dem InvKG. 35. Zu Artikel 1 Nummer 21 (laufende Nummer 51 – neu – Anlage 1 zu § 18e Absatz 1 AEG)* In Artikel 1 Nummer 21 ist nach der laufenden Nummer 50 die folgende Nummer 51 einzufügen: ‚ „51 ABS Niebüll – Klanxbüll – Westerland“ ‘ * bei Übernahme in den Gesetzesbeschluss mit Ziffern 33, 34 redaktionell zusammenzuführen Vk ... Begründung: Im Entwurf des Infrastruktur-Zukunftsgesetzes ist die Änderung der Anlage 1 zu § 18e Absatz 1 AEG vorgesehen. Die in der Anlage 1 aufgelisteten Vorhaben sind Teil des Vordringlichen Bedarfs des Bedarfsplans Schiene und erfüllen die in § 18e genannten Kriterien. In die Auflistung muss die ABS Niebüll – Klanxbüll – Westerland aufgenommen werden, da diese ebenfalls im Vordringlichen Bedarf des Bedarfsplan Schiene genannt wird. Für diese gilt das Kriterium „besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe“. Die Strecke ist von herausragender Bedeutung für die Region. Es besteht der Sonderfall, dass die Insel Sylt allein durch eine Zugverbindung verkehrlich angebunden ist. Entsprechend sensibel und bedeutsam ist der Ausbau der Strecke. Verzögerungen bei der Umsetzung durch verlängerte Rechtswege können nicht akzeptiert werden. 36. Zu Artikel 1 Nummer 21 (laufende Nummer 51 ‒ neu ‒ Anlage 1 zu § 18e Absatz 1)* In Artikel 1 Nummer 21 Anlage 1 (zu § 18e Absatz 1) ist nach der laufenden Ziffer 50 die folgende Ziffer 51 einzufügen. ‚ „51 ABS Berlin – Küstrin-Kietz – Grenze D/PL (– Kostrzyn) (Ostbahn)“ ‘ Begründung: Mit Artikel 1 Nummer 21 des Gesetzentwurfs soll die geltende Anlage 1 zu § 18e Absatz 1 AEG durch eine Neufassung ersetzt werden. In Anlage 1 zu § 18e Absatz 1 AEG werden die Schieneninfrastrukturausbau- und neubaumaßnahmen benannt, bei denen bei verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im ersten und letzten Rechtszug entscheidet. Dies ist auch im Sinne des Klimaschutzbeschleunigungs-Schiene- Gesetz (BR-Drucksache 466/23). Aus Ländersicht muss die ABS Berlin – Küstrin-Kietz – Grenze D/PL (– Kostrzyn) (Ostbahn) aus folgenden Gründen in der genannten Anlage 1 aufgeführt werden: Nach § 18e Absatz 1 Nummer 2 AEG gilt § 50 Absatz 1 Nummer 6 VwGO * bei Übernahme in den Gesetzesbeschluss mit Ziffern 33 bis 35 redaktionell zusammenzuführen Vk ... (Erst- und Letztzuständigkeit des BVerwG) für Maßnahmen, die „der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union (EU)“ dienen. Das ist bei der ABS Berlin – Küstrin-Kietz – Grenze D/PL (– Kostrzyn) (Ostbahn) der Fall. Sie dient der Einbindung der Republik Polen in die EU. Dass auch die Republik Polen als „neuer Mitgliedstaat“ der EU im Sinne von § 18e Absatz 1 Nummer 2 AEG zu bewerten ist, folgt daraus, dass nach der Begründung zum Gesetzentwurf als laufende Nummer 6 auch die Maßnahmen ABS Berlin – Frankfurt (Oder) – Grenze D/PL in diese Kategorie fällt. Zusätzlich ist auf die Gemeinsame Erklärung zur 17. Deutsch-Polnischen Regierungskonsultationen vom 1. Dezember 2025 zu verweisen. Diese formuliert eindeutig die Absicht der Bundesregierung, die Modernisierung weiterer grenzüberschreitender Bahnverbindungen gemeinsam mit Polen voranzubringen. Zudem gilt nach § 18e Absatz 1 Nummer 4 AEG der § 50 Absatz 1 Nummer 6 VwGO (Erst- und Letztzuständigkeit des BVerwG) auch für Maßnahmen, die einen „sonstigen internationalen Bezug“ aufweisen. Dieses ist bei der Maßnahme ABS Berlin – Küstrin-Kietz – Grenze D/PL (– Kostrzyn) (Ostbahn) zu bejahen, da über den Bahnknoten Berlin viele internationale Verbindungen verknüpft werden. Darüber hinaus ist von Polen vorgesehen, die Verlängerung der Ostbahn – Linie 203 – mittels CEF-Mitteln der EU auszubauen, da die polnische Strecke im TEN-V-Netz aufgenommen wurde. 37. Zu Artikel 2 Nummer 1 (§ 1 Absatz 3 BSWAG) Artikel 2 Nummer 1 ist zu streichen. Begründung: Der aktuell geltende § 1 Absatz 3 des BSWAG sieht vor, dass Bau oder Änderung eines Bundesschienenwegs, der fest disponiert ist oder für den der Bedarfsplan einen vordringlichen Bedarf feststellt, im überragenden öffentlichen Interesse liegt. Das heißt das vorherige Recht stellt auf „Bau oder Änderung“ ab, der Gesetzentwurf sieht nun „Ausbau, Neubau und Ersatzneubau“ vor. Die in Artikel 2 Nummer 1 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzentwurfs „insbesondere genannten Vorhaben“ entsprechen bis auf Nummer 5 dem geltenden Recht; Nummer 5 wird neu angefügt. Mit der Streichung der Nummer 1 würde es bei der geltenden Rechtslage bleiben. Es ist Aufgabe der Politik, eine sinnvolle, prioritäre Abwägung zu treffen. Der gegenwärtige Umgang mit den Instrumenten des „überragenden öffentlichen Interesses“, der öffentlichen Sicherheit sowie des Schutzgütervorrangs erfüllt diese Aufgabe nicht und konterkariert dessen Zielsetzung. Eine inflationäre U (bei Annahme entfallen Ziffern 38, 39) ... Privilegierung entwertet die Priorisierungsfunktion und schwächt die gebotene Güterabwägung. 38. Zu Artikel 2 Nummer 1 (§ 1 Absatz 3 Satz 1, 2 BSWAG) Artikel 2 Nummer 1 § 1 Absatz 3 ist wie folgt zu ändern: a) In Satz 1 ist die Angabe „des Bundes“ ist durch die Angabe „im Sinne des Allgemeinen Eisenbahngesetzes“ zu ersetzen. b) Satz 2 ist wie folgt zu ändern: aa) Nach der Angabe „Dies gilt“ ist die Angabe „– auch unter Einbeziehung von Vorhaben in einem Nahverkehrsplan – “ einzufügen. bb) Die Angabe „Änderung eines Bundesschienenweges“ ist durch die Angabe „Änderung eines Schienenweges“ zu ersetzen. cc) Die Angabe „Maßnahmen in Bezug auf die Bundesschienenwege“ ist durch die Angabe „Maßnahmen in Bezug auf die Eisenbahnen im Sinne des Allgemeinen Eisenbahngesetzes“ zu ersetzen. Begründung: Durch die Änderung des § 1 Absatz 3 BSWAG sollen der Aus-, Neu- und Ersatzneubau von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes in das überragende öffentliche Interesse gestellt und als der öffentlichen Sicherheit dienend eingestuft werden. Unter diese Regelung würden bei den Schienenwegen des Bundes auch solche Schienenwege fallen, deren Finanzierungsanteil des Bundes ganz oder teilweise mit Mitteln auf Grundlage des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (GVFG) erfolgt. Dies hätte zur Folge, dass Schienenwege des Bundes, die über das GVFG finanziert werden, in ein überragendes öffentliches Interesse gestellt werden, während Maßnahmen an Eisenbahninfrastrukturen auf NE-Bahnen, die über dasselbe Finanzierungsinstrument finanziert werden, hiervon nicht erfasst wären. Es ist daher sicherzustellen, dass auch für Maßnahmen an Eisenbahninfrastrukturen an NE-Bahnen, die nach dem GVFG förderfähig sind, ein überragendes öffentliches Interesse festgestellt werden kann. Das überragende öffentliche Interesse ist nicht entsprechend der Eigentumsverhältnisse herzuleiten, sondern entsprechend der Bedeutung der Eisenbahn. Dies ist ebenfalls sachgerecht, da auch an NE-Bahnen beispielsweise militärische Anlagen per Schiene anschließen und diese damit eindeutig der öffentlichen Sicherheit dienen. Vk (entfällt bei Annahme von Ziffer 37) ... Sollte eine Förderung aus den Mitteln des GVFG aufgrund von beim Bund nicht in ausreichendem Maße bereitstehenden Mittel nicht möglich sein, aber dessen Fördervoraussetzungen vorliegen und die Förderung des Vorhabens durch Mittel der Länder erfolgen, ist es ausreichend, wenn die Vorhaben in einem Nahverkehrsplan enthalten sind. Für Vorhaben, die in einem Nahverkehrsplan enthalten sind, für die jedoch die Fördervoraussetzung durch eine Programmaufnahme in das Bundes-GVFG aufgrund des ausstehenden Planrechtbeschlusses und darauf folgende Antragstellung beim Bundesverkehrsministerium nicht festgestellt werden konnte, wird damit für den Zeitraum der Planung und Genehmigung ebenfalls der Status des überragenden öffentlichen Interesses ermöglicht. 39. Zu Artikel 2 Nummer 1 (§ 1 Absatz 3 BSWAG) Der Bundesrat empfiehlt, dass die in Artikel 2 Nummer 1 vorgesehenen Regelungen auch für Projekte im Bereich der nicht bundeseigenen Schienenwege gelten, soweit diese den in der Begründung des Gesetzentwurfs zu Artikel 2 Nummer 1 (zu § 1 Absatz 3 BSWAG) ausgeführten Gesichtspunkten dienen. 40. Zu Artikel 2 Nummer 3 – neu – (§ 3 Absatz 3 Satz 2 – neu – BSWAG), Artikel 17a – neu – (§ 3 Nummer 1 c Satz 2 GVFG) Der Gesetzentwurf ist wie folgt zu ändern: a) Nach Artikel 2 Nummer 2 ist die folgende Nummer 3 einzufügen: ,3. Nach § 3 Absatz 3 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Für die Elektrifizierung von Schienenstrecken nach Absatz 1 Satz 2 ist ein gesamtwirtschaftlicher Nachweis entbehrlich; das Gleiche gilt für Vorhaben der Digitalisierung des Verkehrsträgers Schiene.“ ‘ b) Nach Artikel 17 ist der folgende Artikel 17a einzufügen: Vk (entfällt bei Annahme von Ziffer 37) Vk ... ‚Artikel 17a Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden Das Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden in der Fassung der Bekanntmachung vom28. Januar 1988 (BGBl. I S.100), das zuletzt durch Artikel 323 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 3 Nummer 1 Buchstabe c Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Für die Elektrifizierung von Schienenstrecken nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und Vorhaben nach § 2 Absatz 3 ist ein gesamtwirtschaftlicher Nachweis entbehrlich; das Gleiche gilt für Vorhaben der Digitalisierung des Verkehrsträgers Schiene, insbesondere nach § 2 Absatz 1 Nummer 3.“ ‘ Begründung: Es ist allgemein anerkannt, dass Elektrifizierungen und Digitalisierungen volkswirtschaftlich vorteilhaft sind. Sie erhöhen die Netzkapazität und Resilienz, ermöglichen durchgehende und klimafreundliche Verkehre, und stärken so den Verkehrsträger Schiene in seiner Leistungsfähigkeit. Daher braucht es künftig keinen gesonderten gesamtwirtschaftlichen Nachweis (sogenannte „Nutzen-Kosten-Untersuchung“ (NKU)) für solche allseits für sinnvoll erachteten Maßnahmen mehr. Was Allgemeingut ist, bedarf keiner zusätzlichen Untersuchung mehr. Dies ist auch gleichzeitig ein guter Beitrag zum Bürokratieabbau, zur Planungsbeschleunigung und nicht zuletzt zum Klimaschutz. Noch immer ist Deutschland beim Elektrifizierungsgrad in Europa unter dem Durchschnitt und von den jährlichen Elektrifizierungsraten der 50er- und 60er- Jahre weit entfernt. Das sollte sich ändern. Bereits die „Beschleunigungskommission Schiene“ (BKS) hatte deren Abschaffung für derartige Maßnahmen vorgesehen. Sodann hatte das damalige Bundesverkehrsministerium in seinem Eckpunktepapier für ein „Moderne- Schiene-Gesetz“ (MoSchG), das jedoch nicht beschlossen wurde, eine Abschaffung der NKU bei Elektrifizierungen und Netzresilienzmaßnahmen vorgesehen. Auch der aktuelle Koalitionsvertrag der Regierungsparteien auf Bundesebene spricht sich dafür aus. ... 41. Zu Artikel 2 Nummer 3 – neu – (§ 11c Absatz 6 Satz 1, 3, 5 BSWAG)* Nach Artikel 2 Nummer 2 ist die folgende Nummer 3 einzufügen: ,3. § 11c Absatz 6 ist wie folgt zu ändern: a) Satz 1 ist wie folgt zu ändern: aa) Die Angabe „anstelle von“ ist durch die Angabe „sowohl“ zu ersetzen. bb) Nach der Angabe „straßengebundenen Ersatzverkehren“ ist die Angabe „als auch“ einzufügen. b) In Satz 3 ist die Angabe „für schienengebundene Ersatzverkehre“ zu streichen. c) In Satz 5 ist die Angabe „erfolgt vorbehaltlich einer einheitlichen Entscheidung für straßengebundenen oder schienengebundenen Ersatzverkehr“ durch die Angabe „erfolgt sowohl für straßengebundenen als auch für schienengebundenen Ersatzverkehr“ zu ersetzen.‘ Begründung: Das Konzept der Generalsanierung von Hochleistungskorridoren der Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes sieht das Vorziehen und die Bündelung von Instandhaltungsmaßnahmen, Ersatzinvestitionen und weiteren investiven Maßnahmen im Rahmen einer mehrmonatigen Vollsperrung von ausgewählten Bahnkorridoren vor. Diese lang andauernden Streckensperrungen haben erhebliche Auswirkungen auf den Schienenpersonennah-, -fern- und -güterverkehr. Zur Aufrechterhaltung eines verlässlichen Verkehrsangebots während der Generalsanierung der jeweiligen Korridore sind hochwertige Ersatzkonzepte – unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit – zu realisieren. Gemäß der aktuellen Regelung gemäß §11c Absatz 6 BSWAG ist eine finanzielle Beteiligung des Bundes und des Eisenbahninfrastrukturunternehmens der Eisenbahnen des Bundes vorbehaltlich einer einheitlichen Entscheidung für straßengebundenen oder schienengebundenen Ersatzverkehr je Generalsanierung vorgesehen. Diese Beschränkung wird den tatsächlichen betrieblichen Erfordernissen jedoch nicht gerecht. In den überwiegenden Fällen wird nur eine Verbundlösung aus straßen- und schienengebundenen Ersatzverkehren sowie aus Traktionsverstärkungen von weiterhin verkehrenden Fahrten das wirtschaftlichste und verkehrlich sinnvollste Ergebnis erzielen. * bei Übernahme in den Gesetzesbeschluss mit Ziffer 40 redaktionell zusammenzuführen Vk ... Eine ausschließliche Fokussierung auf straßen- oder schienengebundene Ersatzverkehre birgt die Gefahr, dass Fahrgäste dauerhaft auf den motorisierten Individualverkehr ausweichen. Dies schwächt die Akzeptanz notwendiger Infrastrukturmaßnahmen und steht den Zielen der Verkehrsverlagerung und des Klimaschutzes entgegen. Die vorgeschlagene Ergänzung des § 11c Absatz 6 BSWAG stellt klar, dass der Bund und die DB InfraGO im Rahmen der Generalsanierung von Hochleistungskorridoren eine Verbundlösung aus straßen- und schienengebundenen Ersatzverkehren mitfinanzieren können. Damit wird eine integrierte und verkehrsträgerübergreifende Planung von Ersatzkonzepten ermöglicht und zugleich eine sachgerechte Lastenverteilung zwischen Bund und Ländern sichergestellt. Gleichzeitig schafft die Regelung Planungssicherheit für die Länder und Aufgabenträger des Schienenpersonennahverkehrs und trägt dazu bei, die Auswirkungen von Streckensperrungen zu minimieren, die Leistungsfähigkeit des Gesamtsystems Schiene zu erhalten und die Akzeptanz der Generalsanierungen bei Fahrgästen und Wirtschaft nachhaltig zu stärken. 42. Zu Artikel 2 allgemein a) Der Bundesrat stellt fest, dass für die DB InfraGO AG nach wie vor keine gesetzliche Aufgabennorm besteht und auch der Infra-Plan nicht gesetzlich verankert ist. b) Der Bundesrat erinnert an seine hierzu vorgelegten Vorschläge in den Beschlüssen BR-Drucksache 198/23 (B) sowie 379/23 (B) und fordert die Bundesregierung auf, diese Vorschläge umzusetzen. Begründung: Bis heute hat die DB InfraGO AG als größtes Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) und Haupteisenbahninfrastrukturbetreiberin in Deutschland mit einem faktischen Monopol keinerlei gesetzliche Aufgabennorm, die bestimmt, was diese Gesellschaft eigentlich im Dienste der Allgemeinheit und des Eigentümers zu leisten hat. Auch der geplante Infra-Plan hat bisher keine gesetzliche Verankerung. Es existiert lediglich eine geänderte, nun etwas gemeinwohlorientiertere Satzung der DB InfraGO AG. Im Gegensatz zu anderen öffentlichen EIU, wie z.B. in Österreich und in der Schweiz, ist dies zu wenig angesichts der immensen volkswirtschaftlichen Bedeutung dieses EIU. Bei der Straße ist dies anders, die Verantwortlichkeit der Straßenbaulastträger ist gesetzlich definiert (vgl. Artikel 4 Nummer 2 des Gesetzentwurfs zum FStrG); auch die Bundesautobahn-GmbH verfügt über einen gesetzlich definierten Auftrag (vgl. §§ 1, 5 Absatz 1 InfrGG). Bei öffentlichen EIU dagegen gibt es zwar eine Betriebspflicht (§ 11 Absatz 1 Satz 1 AEG), Vk ... diese ist aber bisher konturenlos, und es gibt weder eine Festlegung des Umfangs und eine Mindestqualität, noch eine Regelung zu deren Beginn. Dagegen liegt schon ein Vorschlag des Bundesrates für eine Aufgabennorm für die DB InfraGO AG vor, auch für den Infraplan (siehe BR-Drucksache 379/23 (B)). Dies müsste die Bundesregierung nur aufgreifen und umsetzen. 43. Zu Artikel 3 Nummer 01 – neu – (§ 1 Absatz 6 Satz 2 – neu – EBKrG), Nummer 02 – neu – (§ 2 Absatz 3 Satz 2 – neu – EBKrG) Vor Artikel 3 Nummer 1 sind die folgenden Nummern 01 und 02 einzufügen: ,01. Nach § 1 Absatz 6 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Ist zweifelhaft, wer Beteiligter an einer Kreuzung ist, so trifft diese Bestimmung die Anordnungsbehörde.“ 02. Nach § 2 Absatz 3 wird der folgende Satz eingefügt: „Ist zweifelhaft, ob eine Kreuzung im Sinne des Absatzes 2 neu ist, so trifft diese Bestimmung die Anordnungsbehörde.“ ‘ Begründung: Zu Nummer 01: Aktuell ist gesetzlich nicht eindeutig bestimmt, wer Träger der Baulast im Bereich Schiene ist. So bestehen im Gegensatz zum Straßenrecht keine gesetzlichen Zuweisungen der Baulast, auch bei noch nicht vorhandenen, aber möglichen Eisenbahnstrecken; auch gibt es den Fall, wer bei zwei in Frage kommenden Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) zuständiger Schienenbaulastträger für ein drittes Gleis ist, oder in Reaktivierungsfällen, wo ein verantwortliches EIU noch gar nicht feststeht, oder auch in sonstigen Fällen der Unklarheit. Auch in diesen Fällen sollte schnell bestimmt werden können, wer der Verantwortliche ist, anstatt die Fälle ungelöst zu lassen bzw. hin- und herzuschieben. Daher wird ein Bestimmungsrecht der Anordnungsbehörde geschaffen, was auch zur Planungsbeschleunigung und Rechtssicherheit dient. Wenn an der Kreuzung ein Schienenweg einer Eisenbahn des Bundes beteiligt ist, entscheidet als Anordnungsbehörde das Bundesministerium für Verkehr im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Behörde; in sonstigen Fällen entscheidet als Anordnungsbehörde die nach Landesrecht zuständige Behörde, so bestimmt es § 8 EBKrG. Zu Nummer 02: In der Praxis und in der Literatur, die sich mit Reaktivierungsfällen beschäftigt, gibt es unklare Fälle, ob ein Bahnübergang „neu“ ist oder nicht. Neu ist er nach Vk ... der Rechtsprechung grundsätzlich nur dann, wenn erstmals eine Kreuzung zweier Verkehrswege geschaffen wird, alles andere sind dann Änderungen, die nach § 3 EBKrG zu behandeln sind. Das dazu vorgeschlagene Bestimmungsrecht der Anordnungsbehörde kann geeignet sein, hier Klarheit zu schaffen. Damit kann es auch erleichtert werden, frühere Eisenbahninfrastrukturen zu reaktivieren, die oftmals Bahnübergänge haben, die auch nicht so leicht ersetzbar sind. Mit Streckenreaktivierungen wird vor allem der ländliche Raum gestärkt und ein Beitrag zum Klimaschutz geleistet. 44. Zu Artikel 3 allgemein a) Der Bundesrat begrüßt das Ziel des Gesetzentwurfs, die Realisierung von Vorhaben durch Vereinfachung im Eisenbahnkreuzungsrecht zu beschleunigen und auf komplexe und fehleranfällige Verfahren zur Kostenzuordnung zu verzichten. b) Der Bundesrat hält es jedoch für erforderlich, das Eisenbahnkreuzungsrecht über die vorliegenden Vorschläge hinaus zu vereinfachen. Der Bundesrat stellt fest, dass insbesondere kommunale Straßenbaulastträger, deren Straßen von kreuzenden Großvorhaben betroffen sind, häufig finanziell sowohl von eigentlichen Projektkosten als auch vom Vorteilsausgleich überfordert sind. Der Bundesrat bittet um Prüfung, ob die betroffenen Straßenbaulastträger im Falle von kreuzenden Vorhaben des Vordringlichen Bedarfs des Bedarfsplans für die Bundesschienenwege weitergehend entlastet werden können. Insbesondere ist ein Verzicht auf den Vorteilsausgleich angezeigt. c) Der Bundesrat bittet um Prüfung, ob die vorgeschlagenen Quoten für Fälle des § 12 Absatz 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes (EBKrG) angemessen sind und nicht zu einer Benachteiligung einzelner Kreuzungsbeteiligter führt. d) Der Bundesrat bittet um Prüfung, ob die vorgeschlagene Regelung des § 15 Absatz 2 Satz 2 EBKrG mit einer der geltenden Rechtslage entsprechenden Regelung ergänzt werden sollte, um auch Fälle eines Verlangenmüssens abzudecken. Vk ... 45. Zu Artikel 4 (§ 1 Absatz 1 FStrG) Der Bundesrat bittet, den Begriff des Fernverkehrs in § 1 Absatz 1 Bundesfernstraßengesetz in Abgrenzung zu regionalen und lokalen Verkehrsströmen klar zu definieren. Begründung: Gemäß § 1 Absatz 1 FStrG müssen Bundesfernstraßen einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sein. Diese Vorschrift ist nicht praxistauglich. Unklar ist z. B., aufgrund welcher Parameter eine öffentliche Straße dem Fernverkehr dient bzw. unter welchen Umständen sie diesem zu dienen bestimmt ist. Aufgrund dieser Unklarheit werden Entscheidungen zu Baulastfragen (z. B. zu Mitfahrerparkplätzen, Umstufungen) jahrelang in die Länge gezogen und umfassende rechtliche Gutachten beauftragt, ohne dass es hierzu ein Ergebnis gibt. Eine politische Entscheidung und rechtliche Klarstellung sollte den Begriff daher für die Rechtspraxis handhabbar machen. 46. Zu Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a (§ 2 Absatz 5 Satz 2 FStrG) In Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a § 2 Absatz 5 Satz 2 ist die Angabe „Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren“ durch die Angabe „Planfeststellungsverfahren“ zu ersetzen. Begründung: Im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens erfolgt grundsätzlich keine Auslegung von Plänen. 47. Zu Artikel 4 Nummer 2 (§ 3 Absatz 1 Satz 4 FStrG) In Artikel 4 Nummer 2 § 3 Absatz 1 Satz 4 ist die Angabe „Bau oder Ausbau einer Rastanlage und der“ zu streichen. Begründung: Der Gesetzentwurf sieht in Artikel 4 Nummer 2 vor, im neuen § 3 Absatz 1 den Begriff der Straßenbaulast zu definieren und den Bau oder Ausbau einer Rast- Vk Vk U (bei Annahme entfällt Ziffer 49) ... anlage und den Ersatz vorhandener Brückenbauwerke in das überragende öffentliche Interesse zu stellen. Der Begriff des „überragenden öffentlichen Interesse“ stellt verfahrensrechtlich den höchstmöglichen Belang im Rahmen einer fachplanerischen Abwägung dar. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass nur in Ausnahmefällen Belange im überragenden öffentlichen Interesse überwogen werden können, beispielsweise durch Belange mit grundgesetzlichem Charakter. Vor diesem Hintergrund muss der Anspruch bestehen, auch nur höchstbedeutende Vorhaben in diesen Status zu stellen. Hierzu zählt nicht der Neu- oder Ausbau von Rastanlagen. 48. Zu Artikel 4 Nummer 2 (§ 3 Absatz 1 Satz 4 FStrG) In Artikel 4 Nummer 2 § 3 Absatz 1 Satz 4 ist die Angabe „Brückenbauwerke liegt“ durch die Angabe „Brückenbauwerke sowie die Instandsetzung vorhandener Tunnelbauwerke und die Umsetzung von Maßnahmen der Hang- und Felssicherung liegen“ zu ersetzen. Begründung: Die im Gesetzentwurf vorgesehene Privilegierung des Ersatzes vorhandener Brückenbauwerke ist wichtig und richtig. Ebenso drängend und unerlässlich zur Sicherstellung der Mobilität im Land ist jedoch die Instandsetzung von Tunnelbauwerken und die Durchführung von Maßnahmen der Hang- und Felssicherung. Werden diese ausgebremst, drohen gravierende Engpässe und große gesamtwirtschaftliche Schäden. 49. Zu Artikel 4 Nummer 2 (§ 3 Absatz 1 Satz 4 FStrG) Der Bundesrat hält es für erforderlich, den Begriff der Rastanlage im geplanten § 3 Absatz 1 Satz 4 FStrG genauer zu definieren. Dabei sollte die Definition auch reine Parkplätze an Bundesfernstraßen umfassen. Begründung: Der Begriff der „Rastanlage“ ist dem Bundesfernstraßengesetz bislang fremd und sollte daher eine Definition durch den Gesetzgeber erfahren. Vk Vk (entfällt bei Annahme von Ziffer 47) ... 50. Zu Artikel 4 Nummer 2 (§ 3 Absatz 1 Satz 5 FStrG) In Artikel 4 Nummer 2 § 3 Absatz 1 Satz 5 ist die Angabe „sollen bedarfsabhängig durch den Träger der Straßenbaulast so gebaut und unterhalten werden“ durch die Angabe „sind bedarfsabhängig durch den Träger der Straßenbaulast so zu bauen und zu unterhalten“ zu ersetzen. Begründung: In der aktuellen Fassung des § 3 Absatz 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) besteht für den Straßenbaulastträger die Verpflichtung, Betriebswege auf Brücken im Zuge von Bundesautobahnen und Betriebswege auf Brücken im Zuge von Bundesstraßen, die als Kraftfahrstraßen ausgewiesen sind, bedarfsabhängig so zu bauen und zu unterhalten, dass auf ihnen öffentlicher Radverkehr abgewickelt werden kann. Der Entwurf des Infrastruktur-Zukunftsgesetzes stellt diese Verpflichtung zukünftig in das „soll“-Ermessen des Straßenbaulastträgers. Es besteht die Befürchtung, dass dies zu einer Verschlechterung der Radverkehrsförderung führen wird. Die Sicherstellung zur Abwicklung von Radverkehr auf Betriebswegen an Brücken von Bundesautobahnen und Bundesstraßen ermöglicht weitreichende Mobilitätsoptionen für alle Verkehrsteilnehmenden. Dies kann insbesondere in dicht besiedelten Regionen zur Förderung der Verkehrswende und damit Reduzierung der regionalen (Binnen-)Verkehre auf der Bundesstraße führen. So wird durch die Bereitstellung von Querungsmöglichkeiten insbesondere für den Radverkehr der Umstieg vom Kraftfahrzeug auf klimafreundlichere Fortbewegungsmittel unterstützt. In diesem Zuge würden neben den in § 3 Absatz 1 FStrG genannten Belangen des Umweltschutzes auch die Verkehrsbelastung auf dem Bauwerk selbst verringert werden, was insbesondere in stark befahrenen Abschnitten vorteilhaft für den Verkehrsfluss ist. Darüber hinaus ergeben sich auch aus volkswirtschaftlicher Sicht erhebliche Vorteile durch die Verlagerung im Modalsplit. So verringern sich durch die Förderung des Radverkehrs, gesamtgesellschaftlich betrachtet, die Kosten im Gesundheitswesen (durch eine aktivere Gesellschaft), es sinken Treibhausgasemissionen, weniger Luftschadstoffe werden emittiert und die Lärmbelastung wird verringert. Die Verlagerung der Verkehre auf unterschiedliche Verkehrsträger kann zusätzlich zu einer effizienteren Nutzung des Verkehrsraums beitragen, da sich Staus und somit Reisezeiten auch für den motorisierten Individualverkehr verringern werden. Die mit der bisherigen Verpflichtung einhergehenden Mehrkosten können somit durch ein deutlich positiveres Kosten-Nutzen-Verhältnis wieder ausgeglichen werden. Darüber hinaus stellt die bisherige Verpflichtung sicher, dass eine allumfassende Bewertung im Sinne der Verkehrswende sowie aus klima- und gesundheitsrelevanter Sicht erfolgt und im Rahmen von Neubaumaßnah- Vk ... men gewährleistet wird. Es soll insoweit am bisherigen Rechtszustand festgehalten werden. 51. Zu Artikel 4 Nummer 2 (§ 3 Absatz 1 Satz 5 und Satz 6 – neu – FStrG) Artikel 4 Nummer 2 § 3 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern: a) In Satz 5 ist die Angabe „bedarfsabhängig“ durch die Angabe „grundsätzlich“ zu ersetzen. b) Nach Satz 5 ist der folgende Satz einzufügen: „Eine Ausnahme ist im Einzelfall zu begründen.“ Begründung: Durch die Änderung des Wortes „bedarfsabhängig“ in „grundsätzlich“ wird eine Beweisumkehr eingeführt. Der Bund, respektive die Autobahn GmbH des Bundes, muss nachweisen, dass der Ausbau des Betriebsweges für den öffentlichen Radverkehr nicht notwendig ist und nicht die Länder oder Kommunen müssen mittels aufwendiger Bedarfsanalyse beweisen, dass dies notwendig ist. Hierdurch wird eine Planungsbeschleunigung und der Ausbau der Radverkehrsinfrastruktur erreicht. Die dann grundsätzlich anzulegende Radverkehrsanlage erhöht außerdem die Gesamtleistungsfähigkeit und Sicherheit der Brücke, indem Unterhaltungsfahrzeuge diese Radverkehrsanlage mitbenutzen können, ohne die Verkehrssicherheit und Leistungsfähigkeit auf der Hauptfahrbahn zu beeinträchtigen. Schließlich können durch die Mitnutzung von BAB-Brücken und Brücken von Kraftfahrstraßen erhebliche positive Effekte für den Radverkehr und den Fußverkehr geschaffen werden. Sehr gute Erfahrungen werden damit beispielsweise zurzeit auf der BAB 40 Rheinbrücke in Duisburg gemacht. 52. Zu Artikel 4 Nummer 3 (§ 4 FStrG) Artikel 4 Nummer 3 ist zu streichen. Begründung: Der Gesetzentwurf sieht vor, § 4 Satz 4 FStrG zu streichen. Die Einschränkung für Baudenkmäler ist jedoch erforderlich, um die verfassungsrechtlich garan- Vk Wo (bei Annahme entfallen Ziffern 53, 54, 56) ... tierte Zuständigkeit der Länder für den Denkmalschutz gemäß Artikel 30 und Artikel 70 des Grundgesetzes zu sichern. Der Denkmalschutz ist Teil der Kulturhoheit der Länder und darf durch bundesrechtliche Verfahrensvereinfachungen nicht faktisch entleert werden. Die ersatzlose Streichung der Regelung hätte zur Folge, dass bei nicht planfeststellungspflichtigen Vorhaben an Bundesfernstraßen denkmalrechtliche Genehmigungserfordernisse der Länder ins Leere laufen. Dies beträfe denkmalgeschützte Grünanlagen und Bodendenkmäler sowie Belange des denkmalrechtlichen Umgebungsschutzes. Eine verlässliche Berücksichtigung denkmalpflegerischer Belange, die einen Gemeinwohlbelang von hohem Rang darstellen, wäre in diesen Fällen nicht mehr gewährleistet. Die beizubehaltende Regelung stellt klar, dass auch ohne Durchführungserfordernis eines Planfeststellungsverfahrens ein denkmalrechtliches Genehmigungsverfahren erforderlich ist. Dies ist für die angestrebte Verfahrensbeschleunigung nicht hinderlich, die Streichung würde jedoch eine strukturelle Schwächung des Landesdenkmalrechts bewirken. 53. Zu Artikel 4 Nummer 3 (§ 4 FStrG) Artikel 4 Nummer 3 ist durch die folgende Nummer 3 zu ersetzen: ‚3. § 4 wird durch den folgenden § 4 ersetzt: „§ 4 Verantwortlichkeit des Trägers der Straßenbaulast und Genehmigungsfreistellung Die Träger der Straßenbaulast haben dafür einzustehen, dass ihre Bauten allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Straßenbaumaßnahmen, für die kein Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren durchzuführen ist oder auf Antrag durchgeführt wird, Unterhaltungsmaßnahmen oder Vorarbeiten bedürfen keiner behördlichen Erlaubnisse, Genehmigungen, Ausnahmen oder Befreiungen durch andere als die Straßenbaubehörde. In diesen Fällen entscheidet der Träger der Straßenbaulast über die Zulässigkeit einer solchen Maßnahme im Benehmen mit der zuständigen Fachbehörde. Straßenbaubehörde im Sinne dieses Gesetzes ist auch das Fernstraßen-Bundesamt, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht. “ ‘ Vk (entfällt bei Annahme von Ziffer 52) ... Begründung: Die Zielrichtung der Bundesregierung, die Träger der Straßenbaulast bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von dem Erfordernis der Genehmigung oder anderer Zulassungstatbestände freizustellen, wird ausdrücklich begrüßt. Allerdings wird in der Gesetzesbegründung ausgeführt, dass bereits nach geltendem Recht der Träger der Straßenbaulast für Maßnahmen, die weder den Bau noch eine Änderung einer Bundesfernstraße im Sinne von § 17 Absatz 1 FStrG darstellen, keine behördlichen Genehmigungen, Erlaubnisse und Abnahmen durch andere Fachbehörden benötigt. Die Reichweite dieser Aussage war jedoch in Hinblick auf die seit 1953 unverändert gebliebenen Sätze 1 und 2 der Vorschrift bisher in Fachkreisen durchaus umstritten. Es ist im Sinne der notwendigen Rechtsklarheit nicht ausreichend, allein die bisherige Rechtsauffassung des Bundes in der Gesetzesbegründung darzustellen, ohne den Wortlaut der Norm zu verändern. Daher sollte die im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung wie folgt geändert werden: – Die geänderte Überschrift verdeutlicht den zentralen Inhalt der Vorschrift. – Es wird klargestellt, dass die Straßenbaulastträger eine umfassende Verantwortlichkeit für die Erfüllung ihrer Aufgaben und die Einhaltung des materiellen Rechts haben. Daher werden die Träger der Straßenbaulast ausdrücklich von Genehmigungen etc. anderer als der Straßenbaubehörden freigestellt, sofern nicht eine Planfeststellung erfolgt oder eine Plangenehmigung erteilt wird. – Die Herstellung des Benehmens mit der zuständigen Fachbehörde bedarf einer ausdrücklichen Regelung. Sie ist im Interesse der effektiven Aufgabenerfüllung und der Wahrung des materiellen Rechts durch die Straßenbaulastträger. Sie verfügen regelmäßig nicht über sämtliche erforderliche Fachkenntnisse. 54. Zu Artikel 4 Nummer 3 (§ 4 Satz 3 FStrG) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Regelung in Artikel 4 Nummer 3 § 4 Satz 3 FStrG nicht an § 4 angefügt sein sollte, sondern besser als eine gesonderte Regelung zu fassen ist. Begründung: Eine gesonderte Regelung würde der Rechtsklarheit dienen, soweit die Regelung des § 4 Satz 3 des Bundesfernstraßengesetzes auch für andere Normen des Bundesfernstraßengesetzes gelten soll. R (entfällt bei Annahme von Ziffer 52) ... 55. Zu Artikel 4 Nummer 3, 11 (§ 4 Satz 1 FStrG, § 16a Absatz 2 FStrG), Artikel 15 Nummer 8 (§ 32 Absatz 1 Satz 3, 4 PBefG) a) Artikel 4 ist wie folgt zu ändern: 56. [aa) In Nummer 3 § 4 Satz 1 ist die Angabe „dafür einzustehen“ durch die Angabe „sicherzustellen“ zu ersetzen.] bb) In Nummer 11 § 16a Absatz 2 ist die Angabe „solche Vorarbeiten“ durch die Angabe „Vorarbeiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1“ zu ersetzen. b) Artikel 15 Nummer 8 ist durch die folgende Nummer 8 zu ersetzen: ‚8. § 32 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte haben 1. Kampfmittelräumungen, archäologische Untersuchungen und Bergungen sowie Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen und sonstigen Vorarbeiten, die zur Planung und Baudurchführung von Betriebsanlagen und Straßenbahnen notwendig sind, zu dulden, wenn die Genehmigungsbehörde diesen Arbeiten zustimmt, 2. das Anbringen oder Errichten von Haltevorrichtungen für elektrische Leitungen, von Signalen und Haltestellenzeichen durch den Unternehmer oder von ihm Beauftragte zu dulden. Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume dürfen vom Unternehmer oder von ihm Beauftragte nur während der jeweiligen Arbeits- oder Geschäftsstunden, Wohnungen nur mit Zustimmung des Wohnungsinhabers betreten werden. Die Absicht, Vorarbeiten im Sinne des Satzes 1 durchzuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher unmittelbar oder öffentlich bekannt zu geben.“‘ R [R] (entfällt bei Annahme von Ziffer 52) ... Begründung: Zu Buchstabe a: Zu Doppelbuchstabe aa: Zur Unterscheidung, ob eine haftungsrechtliche Einstandspflicht im Rahmen der Gefährdungshaftung oder eine Sicherstellung, dass die Verpflichtungen eingehalten werden, geregelt werden soll, bedarf es einer sprachlichen Klarstellung, was mit der bisherigen Formulierung „einstehen“ bezweckt sein soll. Zu Doppelbuchstabe bb: Die Neufassung des § 16a Absatz 2 des Bundesfernstraßengesetzes wird zum Anlass genommen, eine sprachliche Angleichung an die Formulierungen in § 17 Absatz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und § 16 Absatz 2 des Bundeswasserstraßengesetzes vorzunehmen und somit den Bezug klarer zu fassen. Zu Buchstabe b: Mit der Neufassung der Nummer 8 wird § 32 Absatz 1 Satz 2 aus der Nummer 2 herausgelöst. Zudem erfolgt eine Streichung des bisherigen Satzes 3, bei dem es sich um eine Doppelregelung zu dem nachfolgenden Satz handelt. Im Übrigen wird auf die Begründung zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb verwiesen. 57. Zu Artikel 4 Nummer 7 Buchstabe a (§ 9a Absatz 1 Satz 1 BFStrG) In Artikel 4 Nummer 7 Buchstabe a § 9a Absatz 1 Satz 1 ist die Angabe „Auslegung“ durch die Angabe „Veröffentlichung“ zu ersetzen. Begründung: Es handelt sich hierbei um eine redaktionelle Anpassung aufgrund des Wortlauts im § 27b Absatz 1 VwVfG-E (Artikel 11 Nummer 3 Buchstabe b). In diesem ist von einer Veröffentlichung der Unterlagen im Internet die Rede. 58. Zu Artikel 4 Nummer 10 (§ 16 Absatz 1 Satz 1 FStrG) In Artikel 4 Nummer 10 § 16 Absatz 1 Satz 1 ist nach der Angabe „bestätigt“ die Angabe „innerhalb einer Frist von drei Monaten“ einzufügen. Vk Vk ... Begründung: Mit den künftigen Vorschriften zur Linienbestätigung sollte die bisher in § 16 Absatz 2 vorgesehene Frist für die Linienbestimmung fortbestehen. Dies trägt dem Beschleunigungszweck des Gesetzentwurfs Rechnung. 59. Zu Artikel 4 Nummer 10 (§ 16 FStrG) a) Der Bundesrat bittet um Prüfung, ob der die Ersetzung der Linienbestimmung durch eine Linienbestätigung und der Verzicht auf die Raumverträglichkeitsprüfung das Planungsverfahren beschleunigt. b) Der Bundesrat bittet um Prüfung, ob § 36 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes in Folge der beabsichtigten Änderungen anzupassen ist. Begründung: Zwar wird mit dem Wegfall der Linienbestimmung ein förmliches Verfahren abgeschafft. Es bleibt aber beim Erfordernis der Abstimmung zwischen Fernstraßenbundesamt und Straßenbau- bzw. Auftragsverwaltung. Auch diese Abstimmung kann viel Zeit in Anspruch nehmen, lässt aber letzten Endes die Bindungswirkung einer Linienbestimmung als echten Verfahrensschritt vermissen. Durch den ebenfalls verfügten Entfall einer Raumverträglichkeitsprüfung entfallen auch insoweit die positiven Wirkungen, insbesondere die Flächensicherung und die Entscheidung über die grundlegende Vereinbarkeit des Vorhabens mit sonstigen Raumnutzungen. Es wird daher in der Praxis sicherzustellen sein, dass tatsächlich eine Beschleunigungswirkung erzielt wird. Wird die Linienbestimmung abgeschafft, kann insoweit auch keine FFH- Verträglichkeitsprüfung stattfinden, sodass § 36 Satz 1 BNatSchG entsprechend anzupassen wäre. 60. Zu Artikel 4 Nummer 12 (§ 17 Absatz 2 FStrG) Artikel 4 Nummer 12 ist zu streichen. Begründung: Artikel 4 Nummer 12 sieht eine Neufassung des § 17 Absatz 2 vor. Absatz 2 regelt die Möglichkeit und die Voraussetzungen einer vorläufigen Anordnung für vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Ände- Vk U (bei Annahme entfallen Ziffern 61, 62) ... rung. Der Gesetzentwurf sieht vor, die Voraussetzungen der Reversibilität (Nummer 1) des Eingriffs sowie der Prognose einer für den Vorhabenträger günstigen Entscheidung (Nummer 3) zu streichen. Damit ist regelmäßig mit einer positiven Entscheidung hinsichtlich eines vorzeitigen Baubeginns zu rechnen, unabhängig von der Schwere eines Eingriffs oder dass gegebenenfalls unüberwindbare Planungshindernisse zu besorgen sind. Sofern es nicht zur Umsetzung des Vorhabens kommt, wird lediglich ein im Wesentlichen gleichartiger Zustand herzustellen, sofern dies nicht als unverhältnismäßig erachtet wird. Ansonsten sind Entschädigungen zu leisten. Diese Regelung ist aus naturschutzfachlicher Sicht völlig unzureichend und daher abzulehnen. Die Eingriffsfolgenbewältigung ist bei vorzeitigem Baubeginn unzureichend geregelt. Es geht maximal um eine gleichartige Wiederherstellung des Ursprungszustandes oder um Entschädigung finanzieller Art, welche nicht geregelt wird. Gerade bei nichtreversiblen Eingriffen, beispielsweise in höchstwertige Biotope oder Schutzgebiete mit langen Entwicklungszeiträumen (z. B. Moore, Wälder), sind so nicht heilbare Schäden für Natur und Umwelt zu erwarten. 61. Zu Artikel 4 Nummer 12 (§ 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, Satz 3 Nummer 3 – neu – FStrG) Artikel 4 Nummer 12 ist durch die folgende Nummer 12 zu ersetzen: ,12. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2Nummer 2 wird nach der Angabe „Weise“ die Angabe „mit dem Ziel der Kapazitätserweiterung“ eingefügt. bb) Satz 3 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 2 wird die Angabe „ist.“ durch die Angabe „ist,“ ersetzt. bbb) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt: „3. zur Umsetzung von Hang- und Felssicherungsmaßnahmen entlang der Straße erfolgt.“ b) Absatz 2 wird durch folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Ist das Planfeststellungsverfahren <…weiter wie Vorlage…>“ ‘ Vk (entfällt bei Annahme von Ziffer 60) ... Begründung: Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa: Hinsichtlich des Änderungsbegriffs besteht auch nach dessen mehrfachen Schärfung durch § 17 Absatz 1 Satz 2 und 3 FStrG noch erhebliche Rechtsunsicherheit. Aus der Entwurfsbegründung ergibt sich bereits die besondere Bedeutung der Kapazitätssteigerung im Rahmen des vom Gesetzgeber gewählten funktionalen Änderungsbegriffs. Diese ist auch gesetzlich zu verankern, um Planfeststellungen zu vermeiden, wo sie nicht angezeigt sind. Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb: Es ist ein Gleichlauf zwischen Schiene (vgl. Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe eee zu § 18 Absatz 1a AEG-E) und Straße erforderlich. Andernfalls könnten Rückschlüsse gezogen werden, dass bei der Straße Hang- und Felssicherungsmaßnahmen der Planfeststellung bedürfen. 62. Zu Artikel 4 Nummer 12 (§ 17 Absatz 2 Satz 1 BFStrG) In Artikel 4 Nummer 12 § 17 Absatz 2 Satz 2 ist nach der Angabe „Planfeststellungsverfahren“ die Angabe „oder das Plangenehmigungsverfahren“ einzufügen. Begründung: Auch bei Plangenehmigungsverfahren können z. B. aufgrund verzögerter Stellungnahmen oder Einvernehmenserteilungen Bauerlaubnisse einige Zeit in Anspruch nehmen. Dies kann vor allen Dingen dann zu erheblichen Verfahrensverzögerungen führen, wenn z. B. Sperrpausen der Bahn einzuhalten sind und die nächste Sperrpause erst wieder Jahre später geplant ist. Die Aufnahme dient daher der Planungsbeschleunigung. 63. Zu Artikel 4 Nummer 14 Buchstabe b (§ 17b Absatz 2 FStrG) Artikel 4 Nummer 14 Buchstabe b ist durch den folgenden Buchstaben b zu ersetzen: „b) Absatz 2 wird gestrichen.“ Vk (entfällt bei Annahme von Ziffer 60) In (bei Annahme entfällt Ziffer 64) ... Begründung: Nach der Entwurfsfassung sollen die §§ 48 bis 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes auf Entscheidungen der Planfeststellungsbehörde keine Anwendung finden. Die Begründung des Gesetzentwurfs verweist darauf, dass die Regelungen zur Aufhebung von Verwaltungsakten vornehmlich auf zweiseitige Rechtsbeziehungen ausgerichtet seien, der Planfeststellungsbeschluss jedoch die Rechtsbeziehungen zwischen einer ganzen Reihe von Betroffenen und dem Vorhabenträger gestalte. Mit der Abbedingung der §§ 48 bis 51 VwVfG soll die Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses weiter gestärkt werden. Betroffene hätten die Möglichkeit, sich im Anhörungsverfahren einzubringen, und könnten durch Klageerhebung den Eintritt der Bestandkraft verhindern. Nach Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens soll zu einem späteren Zeitpunkt nicht noch einmal die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses beantragt werden können. Diese Begründung des Gesetzentwurfs geht in mehrfacher Hinsicht fehl: Nach § 72 Absatz 1 Halbsatz 2 VwVfG, der durch den Gesetzentwurf unangetastet bleiben soll, ist § 51 VwVfG bereits auf Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden. Ein Antrag des Betroffenen auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ist bereits nach gegenwärtiger Rechtslage nicht möglich. Die nach der Begründung gesehene Gefahr von Anträgen zur Aufhebung bestandskräftiger Planfeststellungsbeschlüsse durch Betroffene besteht nicht. Demgegenüber geht der Ausschluss (insbesondere) von §§ 48 bis 49 VwVfG zu weit. Die Planfeststellungbehörde muss auch nach Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses die Möglichkeit haben, insbesondere einen rechtswidrigen Planfeststellungsbeschluss noch zurücknehmen oder ein rechtmäßigen Planfeststellungsbeschluss aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen widerrufen zu können. Eine Gefahr, dass über die §§ 48 und 49 VwVfG bestandkräftige Planfeststellungsbeschlüsse in größerem Umfang geändert werden könnten, besteht nicht. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sind Rücknahme und Widerruf nachrangig zur Anordnung nachträglicher Schutzvorkehrungen, die den Vorhabenträger weniger belasten (vgl. § 75 Absatz 4 Satz 2 VwVfG-E). 64. Zu Artikel 4 Nummer 14 Buchstabe b (§ 17b Absatz 2 FStrG) Artikel 4 Nummer 14 Buchstabe b ist zu streichen. Begründung: Die geplante Regelung in § 17b Absatz 2 FStrG-E sieht vor, dass §§ 48 bis 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) auf Entscheidungen der Planfeststellungsbehörde keine Anwendung finden. Diese zentralen Vorschriften im VwVfG sollen sicherstellen, dass die Verwaltung ihre sowohl rechtmäßigen als auch rechtswidrigen Verwaltungsakte nach pflichtgemäßem Ermessen wieder aufheben kann. Auch der Planfeststellungsbeschluss stellt rechtlich einen Ver- Vk (entfällt bei Annahme von Ziffer 63) ... waltungsakt dar. Zwar enthalten die §§ 72 ff. VwVfG speziellere Regelungen für die Planfeststellung, diese schließen aber einen gänzlichen Rückgriff auf §§ 48 ff. VwVfG nicht aus. Die Neuregelung durchbricht insoweit die allgemeine verwaltungsrechtliche Systematik und ist daher abzulehnen. Denn es ist kein Grund ersichtlich, weshalb eine Planfeststellungsbehörde nicht einen rechtswidrig erlassenen Planfeststellungsbeschuss aufheben können soll. Dies ergibt sich bereits aus dem in Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes verankerten rechtsstaatlichen Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes. 65. Zu Artikel 4 Nummer 20 Buchstabe a (§ 17i Absatz 1 Satz 5 – neu –, 6 – neu – FStrG) Nach Artikel 4 Nummer 20 Buchstabe a § 17i Absatz 1 Satz 4 sind die folgenden Sätze einzufügen: „Vorhaben nach Satz 1 liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Die Verwirklichung eines Vorhabens nach Satz 1 ist von militärischer Relevanz und daher als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen einzubringen.“ Begründung: Zur Umsetzung des Unionsrechts und zur Herstellung des Gleichlaufs zwischen den verschiedenen Verkehrsträgern ist auch den TEN-Netz-Vorhaben im Straßenbereich ein überragendes öffentliches Interesse einzuräumen. 66. Zu Artikel 4 Nummer 26 (Anlage 1 (zu § 17e Absatz 1) FStrG) Wenngleich eine Fortschreibung der Anlage 1 zu § 17e Bundesfernstraßengesetz in der Vergangenheit mehrfach erfolgt ist, wurde sie in Bezug auf Fernstraßenprojekte seit Jahren nicht hinreichend angepasst. Aktuell fehlen wichtige Projekte, die zeitkritisch sind. Vor diesem Hintergrund bittet der Bundesrat die Bundesregierung, in Absprache mit den Ländern die Anlage zu aktualisieren. Begründung: Mit Blick auf die Planungsbeschleunigung, die sich auch im Koalitionsvertrag Vk Vk ... für die 21. Legislaturperiode wiederfindet, ist eine Anpassung der Anlage geboten. 67. Zu Artikel 5 Nummer 1, 3 und 4 (§ 1, Überschrift der Anlage 1, Anlage 2 FStrAbG) Artikel 5 Nummer 1, 3 und 4 ist zu streichen. Begründung: Der Gesetzentwurf sieht in Artikel 5 einen neuen § 1 vor, wobei § 1 Absatz 1 und Absatz 2 mit dem geltenden Recht identisch sind. § 1 Absatz 3 FStrAbG regelt aktuell, dass der Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße, die in der Anlage 2 abschließend aufgeführt ist, im überragenden öffentlichen Interesse liegt. Der Gesetzentwurf sieht im neuen § 1 Absatz 3 drei Fallkonstellationen vor, in denen das überragende öffentliche Interesse gegeben sein soll. In Nummer 4 des Gesetzentwurfs wird die Anlage 2 gestrichen. Es ist Aufgabe der Politik, eine sinnvolle, prioritäre Abwägung zu treffen. Der gegenwärtige Umgang mit den Instrumenten des „überragenden öffentlichen Interesses“, der öffentlichen Sicherheit sowie des Schutzgütervorrangs erfüllt diese Aufgabe nicht und konterkariert dessen Zielsetzung. Eine inflationäre Privilegierung entwertet die Priorisierungsfunktion und schwächt die gebotene Güterabwägung. 68. Zu Artikel 5 Nummer 1 (§ 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 FStrABG) Artikel 5 Nummer 1 § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 ist durch die folgende Nummer 3 zu ersetzen: ‚3. der Bau einer Bundesstraße in der Anlage in der Spalte Bauziel als Neubau und in der Spalte Dringlichkeit als „Vordringlicher Bedarf“ festgelegt ist.‘ Begründung: Die bislang vorgesehene Beschränkung für die Einstufung von Maßnahmen in Absatz 3 auf den vierstreifigen Neubau greift zu kurz. Nach aktueller Betrachtung ist vielmehr davon auszugehen, dass sämtliche im vordringlichen Bedarf des BVWP verankerten Neubauvorhaben im überragenden öffentlichen Interesse liegen, der öffentlichen Sicherheit dienen und von militärischer Relevanz U (bei Annahme entfallen Ziffern 68 bis 70) Vk (entfällt bei Annahme von Ziffer 67) ... sind. Dies gilt insbesondere im Vergleich mit den Rastanlagen, für die mit dem Gesetzentwurf ebenfalls das überragende öffentliche Interesse festgelegt wird. 69. Zu Artikel 5 Nummer 1 (§ 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 ‒ neu ‒, Satz 3 FStrAbG) Artikel 5 Nummer 1 § 1 Absatz 3 ist wie folgt zu ändern: a) Satz 1 ist wie folgt zu ändern: aa) In Nummer 3 ist die Angabe „ist.“ durch die Angabe „ist, oder“ zu ersetzen. bb) Nach Nummer 3 ist die folgende Nummer 4 einzufügen: „4. die Erweiterung einer Bundesstraße in der Anlage in der Spalte Bauziel als vierstreifige Erweiterung festgelegt ist.“ b) In Satz 3 ist die Angabe „Nummer 2 oder 3“ durch die Angabe „Nummer 2, 3 oder 4“ zu ersetzen. Begründung: Der Katalog der Vorhaben, deren Bau oder Änderung nach § 1 Absatz 3 im überragenden öffentlichen Interesse liegen, der öffentlichen Sicherheit dienen und von militärischer Relevanz sind, wird um eine neue Nummer 4 erweitert. Erfasst sein sollen auch die Erweiterung von Bundesstraßen auf vier Fahrstreifen, da diese den anderen Nummern vergleichbar sind und nicht anders behandelt werden sollten. 70. Zu Artikel 5 Nummer 1 (§ 1 Absatz 3 FStrAG) a) Der Bundesrat hält es für erforderlich, die Vorschrift des § 1 Absatz 3 Fernstraßenausbaugesetz klarer und rechtssicherer zur formulieren sowie die Auswahl der in das überragende öffentliche Interesse gestellten Vorhaben noch einmal zu überprüfen. b) Zunächst bedarf es einer handhabbaren Definition des Begriffs der militärischen Relevanz. Außerdem ist der Widerspruch zu beseitigen, der daraus Vk (entfällt bei Annahme von Ziffer 67) Vk (entfällt bei Annahme von Ziffer 67) ... entsteht, dass einerseits allen Vorhaben nach Satz 1 militärische Relevanz zugesprochen wird, andererseits aber WB*-Vorhaben nach Nummern 2 und 3 überhaupt nur privilegiert sein sollen, wenn sie von militärischer Relevanz sind. Es ist klarer herauszustellen, dass die militärische Relevanz für WB*-Projekte nach Nummern 2 und 3 gesondert zu begründen ist, während sie offenbar im Übrigen vom Gesetzgeber festgestellt sein soll. c) Schließlich lässt sich zwar die Auswahl von Vorhaben zur Engpassbeseitigung (vgl. Nummer 1) aus der Gesamtmenge der Straßenbauvorhaben auf fachliche Erwägungen stützen. Dies gilt aber nicht für Vorhaben nach Nummern 2 und 3. Begründung: Durch das geplante Gesetz darf nicht neue Unsicherheit in das Fernstraßenausbaugesetz getragen werden. Daher sind die angesprochenen Widersprüche und Unklarheiten zu beseitigen. Warum gerade Neubauvorhaben von Autobahnen und vierspurigen Bundesstraßen (ohne das Ziel der Engpassbeseitigung) besonders bedeutend für die Allgemeinheit sein sollen, erschließt sich nicht. Mitunter kann der Neubau einer zwei- oder dreispurigen Bundesstraße oder die Anfügung einer oder mehrerer Fahrspuren deutlich günstiger Wirkungen auf die Mobilität und Wirtschaft im Land zeitigen. 71. Zu Artikel 6 Nummer 3 (§ 8 Absatz 1 Satz 5 WaStrG) Der Bundesrat bittet um Prüfung, ob für Unterhaltungsmaßnahmen an systemrelevanten bundeseigenen Schifffahrtsanlagen mit dem Ziel des vollständigen oder teilweisen Ersatzes das überragende öffentliche Interesse generell festzustellen ist und diese als der öffentlichen Sicherheit dienend einzustufen sind, so dass ein kritischen Bauwerkzustand durch rechtzeitige Unterhaltungsmaßnahmen noch mit einem den erforderlichen Planungs- und Bauzeiten angemessenen Vorlauf vermieden werden kann. Begründung: Ausweislich der Entwurfsbegründung liegt ein kritischer Bauwerkszustand ab einer Zustandsnote von 3,7 vor. Angesichts der notwendigen zeitlichen Vorläufe einer Unterhaltungsmaßnahme ist dringend zu überlegen, ob ein überragen- Vk ... des öffentliches Interesse und die Betroffenheit der öffentlichen Sicherheit generell anzunehmen sind. Ziel sollte es sein, unabhängig von der in der Entwurfsbegründung dargestellten aktuellen bundesweiten Problemlage zukünftig die Unterhaltungsmaßnahmen rechtzeitig und beschleunigt durchzuführen, um einen kritischen Zustand und die damit einhergehende Gefahr einer notwendigen Sperrung von Bauwerken zu vermeiden. 72. Zu Artikel 6 Nummer 3 (§ 8 Absatz 1 Satz 6 WaStrG) Artikel 6 Nummer 3 ist zu streichen. Begründung: Artikel 6 Nummer 3 sieht das Einfügen eines Satzes vor, wonach bestimmte Unterhaltungsmaßnahmen im überragenden öffentlichen Interesse liegen. Durch das Streichen der Nummer bleibt die bisherige Rechtslage erhalten. Der gegenwärtige Umgang mit den Instrumenten des „überragenden öffentlichen Interesses“, der öffentlichen Sicherheit sowie des Schutzgütervorrangs erfüllt diese Aufgabe nicht und konterkariert dessen Zielsetzung. Eine inflationäre Privilegierung entwertet die Priorisierungsfunktion und schwächt die gebotene Güterabwägung. 73. Zu Artikel 6 Nummer 3 (§ 8 Absatz 1 Satz 6 Nummer 2 WaStrG) In Artikel 6 Nummer 3 § 8 Absatz 1 Satz 6 Nummer 2 ist nach der Angabe „Bundeswasserstraßennetzes“ die Angabe „oder querender Verkehrsnetze“ einzufügen. Begründung: Nicht nur viele Schifffahrtsanlagen, sondern auch die Bundeswasserstraßen querende Verkehrsinfrastruktur ist für den Verkehr hoch bedeutsam. Ein Ausfall und/oder eine Sperrung von die Wasserstraße querenden Bauwerken kann zu Einschränkungen des Schiffsverkehrs führen, die die Befahrung beeinträchtigen. Ebenso können Instandsetzungsmaßnahmen entlang der Wasserstraße die Befahrbarkeit von querenden Bauwerken beeinträchtigen und bei unabgestimmten Bautätigkeiten zu erheblichen Verkehrsbeeinträchtigungen führen. Das System Wasserstraße ist insoweit gesamtheitlich zu betrachten. U (bei Annahme entfallen Ziffern 73, 74) Vk (entfällt bei Annahme von Ziffer 72) ... 74. Zu Artikel 6 Nummer 3 (§ 8 Absatz 1 Satz 7 – neu – WaStrG) Nach Artikel 6 Nummer 3 § 8 Absatz 1 Satz 6 ist der folgende Satz einzufügen: „Veränderungen im Rahmen des Ersatzes, die auf den Stand der Technik zurückzuführen sind, führen nicht zu einem Ausbautatbestand.“ Begründung: Ein zeitgemäßer Ersatz auf dem Stand der Technik ist selbstverständlich. Der Aufwand zur Feststellung des Kostenteilungsbetrages gegenüber einem gesellschaftlich inakzeptablen 1:1 Ersatz historischer Bausubstanz steht hierzu in keinem Verhältnis. 75. Zu Artikel 6 Nummer 5 Buchstabe a (§ 14 Absatz 2 WaStrG) Artikel 6 Nummer 5 Buchstabe a ist zu streichen. Begründung: Artikel 6 Nummer 5 Buchstabe a sieht eine Neufassung des § 14 Absatz 2 vor. Absatz 2 regelt die Möglichkeit und die Voraussetzungen einer vorläufigen Anordnung für vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung. Damit entfällt in § 14 bei der Anordnung eines vorzeitigen Baubeginns das Kriterium der Reversibilität (Nummer 1) des Eingriffs sowie das Kriterium einer für den Vorhabenträger günstigen Entscheidung (Nummer 3). Damit ist regelmäßig mit einer positiven Entscheidung hinsichtlich eines vorzeitigen Baubeginns zu rechnen, unabhängig von der Schwere eines Eingriffs oder dass gegebenenfalls unüberwindbare Planungshindernisse zu besorgen sind. Sofern es nicht zur Umsetzung des Vorhabens kommt, wird lediglich ein im Wesentlichen gleichartiger Zustand herzustellen, sofern dies nicht als unverhältnismäßig erachtet wird. Ansonsten sind Entschädigungen zu leisten. Diese Regelung ist aus naturschutzfachlicher Sicht völlig unzureichend und daher abzulehnen. Die Eingriffsfolgenbewältigung ist bei vorzeitigem Baubeginn unzureichend geregelt. Es geht maximal um eine gleichartige Wiederherstellung des Ursprungszustandes oder um Entschädigung finanzieller Art, welche nicht geregelt wird. Gerade bei nichtreversiblen Eingriffen, beispielsweise in höchstwertige Biotope oder Schutzgebiete mit langen Entwicklungszeiträumen (z. B. Moore, Wälder), sind so nicht heilbare Schäden für Natur und Umwelt zu erwarten. Vk (entfällt bei Annahme von Ziffer 72) U ... 76. Zu Artikel 6 Nummer 14 Buchstabe a (§ 18 Absatz 1 Satz 5 und 6 WaStrG)* Artikel 6 Nummer 14 Buchstabe a § 18 Absatz 1 Satz 5 und 6 ist zu streichen. Begründung: § 18 regelt Planfeststellungsverfahren bei Vorhaben im transeuropäischen Verkehrsnetz. Artikel 6 Nummer 14 Buchstabe a sieht eine Neufassung des § 18 Absatz 1 vor. Mit der Streichung der Sätze 5 und 6 werden die redaktionellen Änderungen übernommen, das „überragende öffentliche Interesse“ jedoch gestrichen. Der gegenwärtige Umgang mit den Instrumenten des „überragenden öffentlichen Interesses“, der öffentlichen Sicherheit sowie des Schutzgütervorrangs erfüllt diese Aufgabe nicht und konterkariert dessen Zielsetzung. Eine inflationäre Privilegierung entwertet die Priorisierungsfunktion und schwächt die gebotene Güterabwägung. 77. Zu Artikel 6 Nummer 21 Buchstabe a0 – neu – (§ 41 Absatz 5 Satz 3 – neu – WaStrG) Vor Artikel 6 Nummer 21 Buchstabe a ist der folgende Buchstabe a0 einzufügen: ,a0) Nach Absatz 5 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Der Träger des Vorhabens hat die Einrichtung von Radwegen gemäß den örtlichen Radwegenetzplanungen an Straßenbrücken zu berücksichtigen, ohne eine Kostenteilung zu fordern.“ ‘ Begründung: Der Ausbau des Radwegenetzes entlang von Ufern oder Querungsbauwerken ist üblich und als zeitgemäßer Ersatz zu werten. Der Aufwand zur Feststellung des Kostenteilungsbetrages steht hierzu in keinem Verhältnis. * bei Annahme ist Ziffer 28 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb redaktionell anzupassen U Vk ... 78. Zu Artikel 7 Nummer 1 (§ 1 Absatz 3 WaStrAbG) Artikel 7 Nummer 1 ist zu streichen. Begründung: Artikel 7 Nummer 1 sieht neu vor, dass die Umsetzung von Vorhaben, die im Bedarfsplan laufend und fest disponiert sind oder für die der Bedarfsplan einen vordringlichen Bedarf - Engpassbeseitigung feststellt, im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient. Der gegenwärtige Umgang mit den Instrumenten des „überragenden öffentlichen Interesses“, der öffentlichen Sicherheit sowie des Schutzgütervorrangs erfüllt diese Aufgabe nicht und konterkariert dessen Zielsetzung. Eine inflationäre Privilegierung entwertet die Priorisierungsfunktion und schwächt die gebotene Güterabwägung. 79. Zu Artikel 7 Nummer 1 (§ 1 Absatz 3 WaStrAbG) In Artikel 7 Nummer 1 § 1 Absatz 3 ist die Angabe „– Engpassbeseitigung“ zu streichen. Begründung: Der Gesetzentwurf stellt allein auf Vorhaben des vordringlichen Bedarfs mit dem Zusatz „Engpassbeseitigung“ ab. Diese Einschränkung wird der tatsächlichen verkehrlichen, wirtschaftlichen, klima- und sicherheitspolitischen Bedeutung der Bundeswasserstraßen nicht gerecht. Auch Vorhaben des vordringlichen Bedarfs ohne explizite Engpasskennzeichnung leisten einen wesentlichen Beitrag zur Funktionsfähigkeit der Wasserstraßeninfrastruktur. Sie sichern Transportkapazitäten, erhöhen die Zuverlässigkeit der Binnenschifffahrt, stärken die Versorgungssicherheit und tragen zur Resilienz des Gesamtverkehrssystems bei. Angesichts der zentralen Rolle der Wasserstraße für energieeffiziente Güterverkehre, für eine klimafreundliche Güterverlagerung, für die zivile und militärische Logistik sowie für die Bewältigung von Krisensituationen ist es sachgerecht, sämtliche Vorhaben des vordringlichen Bedarfs – entsprechend den Regelungen des Bundesschienenwegeausbaugesetzes – als im überragenden öffentlichen Interesse liegend und der öffentlichen Sicherheit dienend einzuordnen. U (bei Annahme entfällt Ziffer 79) Vk (entfällt bei Annahme von Ziffer 78) ... 80. Zu Artikel 8 Nummer 2 (§ 19 Absatz 3 WHG) Artikel 8 Nummer 2 ist zu streichen. Begründung: In § 19 Absatz 3 WHG g. F. ist geregelt, dass in den Fällen nach § 19 Absatz 1 und nach § 19 Absatz 2 WHG die Entscheidung über eine Gewässerbenutzung im Einvernehmen, bei Planfeststellungen durch Bundesbehörden im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zu treffen ist. § 19 Absatz 3 WHG erfasst damit die Fälle, in denen ein Planfeststellungsverfahren (Absatz 1) oder in denen ein bergrechtlicher Betriebsplan (Absatz 2) jeweils mit einer Gewässerbenutzung verbunden ist. Der Entwurf sieht vor, das regelmäßige Erfordernis des Einvernehmens für sämtliche Fälle nach Absatz 1 und 2 zu streichen und die bisherige Ausnahmeregelung, die im Hinblick auf eine Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Mischverwaltung nur für Planfeststellungsverfahren von Bundesbehörden besteht, auf sämtliche Fälle des Absatzes 1 und 2 zu erstrecken. In der Folge wäre für alle Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit sämtlichen planfeststellungspflichtigen Vorhaben (z. B. für Straßen, Eisenbahnen, Flughäfen, Deponien, Endlagerstätten nach dem Atomgesetz, Rohrfernleitungen, bergrechtliche Planfeststellungen usw.) oder mit einem bergrechtlichen Betriebsplan durch die Landesbergbehörden ein Benehmen ausreichend. Dies widerspricht der rechtlichen Sonderstellung des bei der Zulassung von Gewässerbenutzungen auszuübenden Bewirtschaftungsermessen der Wasserbehörden. Im Gegensatz zu anderen Vorhaben gibt es dafür keinen Anspruch auf eine Zulassung einer Gewässerbenutzung. Um den konzentrierenden und verfahrensvereinfachenden Charakter von Planfeststellungen und der Zulassung von bergrechtlichen Betriebsplänen „aus einer Hand“ und der Einheitlichkeit des Verfahrens auch für Gewässerbenutzungen Rechnung tragen zu können, sind in Absatz 1 und 2 WHG die Zuständigkeitsregelungen für Planfeststellungen und bergrechtliche Betriebspläne getroffen worden. Im Zusammenhang mit Planfeststellungsbeschlüssen und bergrechtlichen Betriebsplänen erteilte Erlaubnisse oder Bewilligungen für Gewässerbenutzungen sind rechtlich selbständige Entscheidungen1. Entscheidungen über Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit planfeststellungspflichtigen Vorhaben und bergrechtlichen Betriebsplänen sind häufig sehr komplex, z. B. bei Grundwasserentnahmen im Zusammenhang mit bergbaulichen Vorhaben. Es sind Auswirkungen auf andere Gewässerbenutzungen, z. B. die öffentliche Trinkwasserversorgung zu prüfen, ebenso wie die Einhaltung der ins nationale Recht in §§ 27 ff. und § 45 ff. WHG umgesetzten wasserrechtlichen Bewirtschaftungsvorgaben der EU-Wasserrahmenrichtlinie. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der 1 S. BVerwG, U. v. 18. 3. 2009 – 9 A 39/07, BVerwG, Urt. v. 23.6.2020 – 9 A 23.19 – Rn. 49; sowie BeckOK UmweltR/Giesberts, 76. Ed. 1.10.2025, WHG § 19 Rn. 6-10 mit Bezug auf BVerwG, Urteil vom 16. 3. 2006 - 4 A 1075/04 betreffend § 9 LuftVG aF und OVG Berlin-Brandenburg Urt. v. 17.5.2006 - 2 B 2.06 Rn. 20 mwN. U (bei Annahme entfallen Ziffern 81, 82) ... Einhaltung der Bewirtschaftungsziele (Verschlechterungsverbot, Zielerreichungsgebot) erteilt werden. Es wird nicht dargelegt, dass und warum das wasserrechtliche Einvernehmen in sämtlichen Fällen, in denen Landesbehörden für Planfeststellungen zuständig sind, zu Verzögerungen geführt haben sollen. Das kann nicht bestätigt werden. Die Erfahrungen auf Landesebene sind diesbezüglich, dass den Vorhabenträgern an rechtssicheren Entscheidungen gelegen ist, die auch bei Erhebung von Klagen Dritter, z. B. nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz, Bestand haben. Aufgrund der Sonderstellung des wasserrechtlichen Bewirtschaftungsermessens und der Komplexität der wasserwirtschaftlichen Prüfungen einschließlich der Zusammenhänge mit Bewirtschaftungsplänen nach § 83 WHG und der damit zusammenhängenden Berichterstattung an die Europäische Kommission ist die bestehende Regelung zum Einvernehmen beizubehalten. 81. Zu Artikel 8 Nummer 2 (§ 19 Absatz 3 Satz 2 – neu – WHG)* Artikel 8 Nummer 2 ist durch die folgende Nummer 2 zu ersetzen: ‚2. Nach § 19 Absatz 3 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Das Einvernehmen gilt als erteilt, wenn es nicht binnen drei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Planfeststellungsbehörde versagt wurde.“ ‘ Begründung: Die bindende Mitwirkung der Wasserbehörden dient der Einhaltung der materiellen wasserrechtlichen Anforderungen an das Vorhaben. Durch ein bloßes Benehmen der Wasserbehörde können die spezifisch wasserrechtlichen Belange im Verfahren nicht effektiv gewahrt werden, was gerade in Anbetracht eines späteren gerichtlichen Verfahrens zu größerer Rechtsunsicherheit führen würde. Die Wasserbehörden achten auf den ordnungsgemäßen wasserrechtlichen Vollzug, insbesondere auf die regelrechte Ausübung des Bewirtschaftungsermessens. Um das Verfahren zu beschleunigen ist in § 19 Absatz 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ein Verfahren mit Zustimmungsfiktion vorzusehen. Damit wird die beabsichtigte Verfahrensbeschleunigung herbeigeführt, indem bei fehlender Äußerung der zuständigen Wasserbehörde innerhalb einer Frist von drei Monaten das Einvernehmen als erteilt gilt. * im U als Hilfsempfehlung zu Ziffer 80 beschlossen U (entfällt bei Annahme von Ziffer 80) (bei Annahme entfällt Ziffer 82) ... 82. Zu Artikel 8 Nummer 2 (§ 19 Absatz 3 WHG)* Der Bundesrat weist darauf hin, dass die vorgesehene Änderung des § 19 Absatz 3 WHG, wonach die Planfeststellungsbehörden und Bergbehörden kein Einvernehmen mit den zuständigen Wasserbehörden mehr herstellen müssen, in der Praxis dazu führen kann, dass den fachlichen Einwänden der Wasserbehörden künftig nur noch ein deutlich vermindertes Gewicht beigemessen wird. Angesichts der überragenden auch verfassungsrechtlich fundierten Bedeutung der öffentlichen Wasserversorgung als einem gewichtigen öffentlichen Gut wird die Bundesregierung um Prüfung gebeten, wie sichergestellt werden kann, dass diesem Belang ausreichend Rechnung getragen wird und es nicht zu irreversiblen Schädigungen der natürlichen Wasserressourcen kommt. 83. Zu Artikel 8 Nummer 7 – neu – (§ 68 Absatz 2 Satz 2 WHG) Nach Artikel 8 Nummer 6 ist die folgende Nummer 7 einzufügen: ‚7. In § 68 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Küstenschutzes“ durch die Angabe „Küsten- und Hochwasserschutzes“ ersetzt.‘ Begründung: Unter anderem das Hochwasserereignis 2021 mit zahlreichen Todesopfern und erheblichen Sachschäden macht deutlich, dass der Hochwasserschutz gerade auch im Hinblick auf den voranschreitenden Klimawandel eine der vorrangigsten Aufgaben der Wasserwirtschaft ist. Dabei ist einer der wichtigsten Aspekte, in den von Hochwasser bedrohten Gebieten notwendige Maßnahmen zügig umzusetzen, um Gefährdungen für Leib und Leben und erhebliche Sachschäden zu verhindern bzw. zu begrenzen. Die Öffnungsklausel in § 68 Absatz 2 Satz 2 WHG ermöglicht den Ländern lediglich bei minder bedeutsamen Maßnahmen des Küstenschutzes, von § 68 Absatz 2 Satz 1 abzusehen. Den Ländern soll mit der Ergänzung des Hochwasserschutzes in Absatz 2 Satz 2 die sogenannte „Sanierung in der Trasse“ wie beispielsweise in § 63 Absatz 2 Landeswassergesetz Schleswig-Holstein ermöglicht werden, damit die Sanierung von Deich- und Dammbauten durch Landesregelungen beschleunigt werden kann. * im U als Hilfsempfehlung zu Ziffern 80 und 81 beschlossen U (entfällt bei Annahme von Ziffer 80, 81) U ... Die Änderung dient der Beschleunigung und Entlastung der Verwaltung. Bei einer Sanierung in der Trasse, bei der es sich um die Wiederherstellung des nach den anerkannten Regeln der Technik ordnungsgemäßen Zustandes eines Deiches oder Dammes auf der vorhandenen Trasse oder um Wiederherstellungsmaßnahmen, wenn sich der Trassenverlauf oder der Trassenzuschnitt unwesentlich ändert und die Flächenverfügbarkeit gesichert ist, handelt, ist die Durchführung eines umfangreichen Verfahrens entbehrlich. 84. Zu Artikel 10 (Änderungen im Bundesnaturschutzgesetz) Artikel 10 ist zu streichen. Begründung: Die mit Artikel 10 vorgeschlagenen Änderungen des Bundesnaturschutzgesetzes – im Kern die Einführung des dortigen § 15 Absatz 6a BNatSchG – sehen für Eingriffe in Natur und Landschaft eine im Ergebnis außerordentlich weitreichende Gleichstellung von Ersatzzahlungen in Geld mit Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (Realkompensation) vor. Eine solche Gleichstellung widerspricht dem als Grundsatz des Naturschutzes in § 13 Satz 2 BNatSchG niedergelegten Vorrang der Realkompensation gegenüber Ersatzzahlungen. Die bloße Leistung von Ersatzgeldzahlungen ist ungeeignet, die Zerstörung ortsgebundener Ökosystemfunktionen und Lebensräume zu kompensieren. Durch die Möglichkeit einer einmaligen Zahlung entfällt für die Verursacher jegliche Motivation, Alternativen zu prüfen, die Natur und Landschaftsbild weniger beeinträchtigen. Aus diesem Grund steht die Ersatzgeldzahlung seit jeher in einem Nachrangigkeitsverhältnis gegenüber der Realkompensation. Erst wenn und soweit eine Realkompensation nicht möglich, ein Eingriff aber dennoch unvermeidbar und erforderlich ist, kommt nach der bisherigen Konstruktion der Eingriffsregelung die Ersatzgeldzahlung überhaupt in Betracht. Die Einführung des neuen Absatz 6a in § 15 BNatSchG ist geeignet, diesen seit Jahrzehnten bestehenden Grundsatz für eine kaum bezifferbare Vielzahl an Vorhaben schlicht aufzugeben. Denn auch wenn Absatz 6a formal als Ausnahme gefasst ist, wäre dessen Anwendungsbereich bereits über die tatbestandliche Anknüpfung an Vorhaben, welche aus dem „Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität“ finanziert werden, qualitativ faktisch unbegrenzt, da hiervon nahezu alle staatlichen Infrastrukturbereiche von Bildungs- und Krankenhausbau über die Digitalisierung bis hin zum Sport erfasst sind. Nach der diesbezüglich offenen Formulierung wäre es überdies sogar rechtlich zulässig, bereits über geringfügige Teilfinanzierungen den Anwendungsbereich von § 15 Absatz 6a BNatSchG zu eröffnen. Ferner ist die voraussetzungslose Anwendung der Vorschrift auf (regelmäßig enorm flächenkonsumtive) Verkehrsvorhaben, die durch Bundesgesetz in das überragende öffentliche Interesse gestellt sind, naturschutzfachlich strikt abzulehnen. U (bei Annahme entfallen Ziffern 85 bis 98) ... Die mit der Vorschrift bewirkte weitreichende Gleichstellung von Ersatzgeld und Realkompensation ließe einen erheblichen Verlust an biologischer Vielfalt befürchten und stünde im Widerspruch zu zahlreichen hochrangingen nationalen und internationalen Verpflichtungen – beispielhaft genannt seien die EU- Wiederherstellungsverordnung, das Kunming-Montreal-Abkommen, die Nationale Strategie zur biologischen Vielfalt oder die in Artikel 20a des Grundgesetzes niedergelegte staatliche Pflicht des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen. Ferner soll mit der vorgeschlagenen Änderung auf die zunehmende Flächenknappheit reagiert werden. Mit der Ersatzzahlung an das Bundesumweltministerium (BMUKN) oder an eine von ihm benannte Stelle soll die Pflicht des Verursachers erlöschen, selbst Maßnahmen durchzuführen und zu unterhalten. Das BMUKN oder die von ihm beauftragte Stelle soll sicherstellen, dass die Ersatzzahlung zweckgebunden verwendet wird und ihre Verwendung nachweislich eine gleichwertige oder höhere ökologische Aufwertung in dem betroffenen Naturraum oder einem der angrenzenden Naturräume erwarten lässt. Es ist darüber hinaus kein Grund ersichtlich, warum das Ersatzgeld an das BMUKN bzw. eine von ihm benannte Stelle gezahlt werden sollte. Im Hinblick auf Artikel 83 des Grundgesetzes begegnet die Regelung verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Länder verfügen über jahrzehntelange Erfahrung mit der Umsetzung von durch Ersatzgeld finanzierten Maßnahmen und haben die erforderlichen Daten und Kenntnisse über die Naturräume, Schutzgebiete und Arten sowie über vor Ort geplante Maßnahmen. So bleibt gewährleistet, dass mit dem Ersatzgeld zumindest Maßnahmen in den betroffenen Naturräumen ermöglicht werden könnten. Auch bestehen in den Ländern etablierte Ausgleichsagenturen oder vergleichbare Institutionen. Deren Geschäftsmodelle würden durch die vorgeschlagene Änderung in Frage gestellt. Probleme bei der Flächenverfügbarkeit können vor dem Hintergrund bestehender zahlreicher Ökokonten-Anbieter nicht nachvollzogen werden. Das BMUKN bzw. die von ihm beauftragte Stelle müssen Verwaltungsstrukturen für die Verwaltung und Verwendung der Mittel erst aufbauen. Warum hier neue Strukturen geschaffen werden sollen, während es bewährte Wege in den Ländern gibt, erschließt sich vor dem Hintergrund der laufenden Bürokratieabbau-Debatte nicht. Darüber hinaus sind Gesetzentwurf und Begründung in sich nicht schlüssig, wenn die Einführung der Regelung damit begründet wird, dass die Regelung eine Reaktion auf die zunehmende Flächenknappheit sei, die Ersatzgelder vom BMUKN (oder der von ihm beauftragten Stelle) aber im gleichen oder benachbarten Naturraum verwendet werden sollen. Wenn Flächen knapp sind, gilt dies unabhängig davon, wer Ersatzgelder verwenden will; es erschließt sich nicht, wie davon ausgegangen werden kann, für diese Maßnahmen ausreichend Flächen zu finden. ... Die in Nummer 1 geregelte Einführung eines § 15 Absatz 6a besteht im Wesentlichen aus zwei Elementen: der Einführung der Gleichrangigkeit von Ausgleich- und Ersatzmaßnahmen (Realkompensation) und Ersatzzahlung (monetäre Kompensation) und die Verlagerung der Verfügungsgewalt über die Einnahmen aus der Ersatzzahlung von den Ländern auf den Bund. Diese Modifikation der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung soll für bestimmte Vorhaben des Bundes, die von der Bundesverwaltung bzw. in ihrem Auftrag zugelassen und durchgeführt werden, bestimmte Vorhaben nach dem Telekommunikationsgesetz und für sämtliche aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanzierten Vorhaben gelten. Zum einen verstößt die vorgesehene Gleichrangigkeit von Real- und monetärer Kompensation schon gegen den Grundsatz des § 13 BNatSchG. Gegen die Gleichstellung von Realkompensation und monetärer Kompensation spricht weiter wesentlich die erhebliche Einschränkung des Verursacherprinzips. Sie ist ein Grundpfeiler des Umweltrechts und führt allein zu einer gerechten Lastenverteilung zwischen dem, der von einem zuzulassenden Vorhaben profitiert und der Allgemeinheit, die von einer möglicherweise negativen Beeinträchtigung eines öffentlichen Gutes betroffen ist. Entstehende Beeinträchtigungen sollen daher in der Regel von ihrem Verursacher behoben werden. Im vorliegenden Fall ist insbesondere zu berücksichtigen, dass Profiteure der Regelung keineswegs nur staatliche Stellen sind. Über die Privilegierung aller aus dem Sondermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanzierten Vorhaben gelangen auch Dritte in den Genuss der Gleichrangigkeit von Real- und monetärer Kompensation. Schließlich spricht gegen die Gleichrangigkeit der Umstand, dass schon seit langem die Möglichkeit besteht, über vorgezogene Ersatzmaßnahmen mit dem Flächenmangel umzugehen sowie, dass über Flächenagenturen der Länder bzw. in den Ländern (so auch in Brandenburg) sehr erfolgreich Maßnahmen der Realkompensation angeboten bzw. vermarktet werden. Vor allem aber ist abzulehnen, dass die Einnahmen aus der Ersatzzahlung der vorgenannten Vorhaben allein dem Bund zustehen soll. Es gibt dafür keinerlei verfassungsrechtliche Rechtfertigung. Diese besteht jedenfalls nicht in der Notwendigkeit der Schaffung von Einheitlichkeit. Soweit die Begründung des Gesetzentwurfes ausführt, mit der Vorschrift werde auf die Flächenknappheit reagiert und ermögliche eine fachlich gesicherte, institutionell gebündelte Ausführung, Unterhaltung und Sicherung von Kompensationsmaßnahmen, vermag dies nicht zu tragen. Flächenknappheit herrscht allenthalben, d. h. sowohl für die, die Flächen für Realkompensation brauchen als auch für die, die aus Ersatzzahlungen finanzierte Maßnahmen realisieren wollen. Sie schlägt für den Bund, aber weniger für die Länder zu Buche. Die Länder verfügen über die Präsenz ihrer Naturschutzinstitutionen (Fachbehörden, öffentlich-rechtliche Stiftungen, Flächenagenturen etc.) in der Fläche über die weitaus besseren Möglichkeiten, auf Flächen zuzugreifen, als der Bund. Insofern würde die Zuweisung der Ersatzzahlung an den Bund am Umstand Flächenknappheit nichts zu ändern vermögen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass ein Entzug der Mittel aus der Ersatzzahlung es den Ländern im Hinblick auf die Finanzierung von Naturschutzmaßnahmen erschwert, auf die perspektivische Verknappung der Finanzmittel ... seitens der EU zu reagieren. Gleichzeitig wachsen die Finanzierungserfordernisse aufgrund der europarechtlichen Verpflichtungen im Naturschutz. Mehr denn je erfordert diese Finanzkrise für die Länder einen strategischen Einsatz aller verfügbaren Mittel. 85. Zu Artikel 10 Nummer 01 ‒ neu ‒ (§ 14 Absatz 4 ‒ neu ‒ BNatschG, Nummer 2a ‒ neu ‒ (§ 44 Absatz 7 ‒ neu ‒ BNatSchG) Artikel 10 ist wie folgt zu ändern: a) Vor Nummer 1 ist die folgende Nummer 01 einzufügen: ‚01. Nach § 14 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: „(4) Die regelmäßige Unterhaltung von Verkehrsinfrastrukturen ist nicht als Eingriff anzusehen.“ ‘ b) Nach Nummer 2 ist die folgende Nummer 2a einzufügen: ‚2a. Nach § 44 Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt: „(7) Entspricht die betriebliche Unterhaltung an Verkehrswegen den sich aus den anerkannten Regeln der Technik ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote.“ ‘ Begründung: Beide Regelungen waren Gegenstand des ursprünglichen Referentenentwurfs. Buchstabe a dient der Klarstellung, dass regelmäßig und wiederkehrende Unterhaltungsmaßnahmen keinen Eingriff nach § 15 darstellen und dementsprechend auch nicht den Erfordernissen der Eingriffsregelung unterliegen. Die Regelung soll die Maßnahmen erleichtern und zur Rechtssicherheit beitragen. Die Unterhaltung betrifft alle Maßnahmen zum Erhalt der Betriebssicherheit auch im direkten Umfeld. Buchstabe b dient der Klarstellung, dass wie bei land- und forstwirtschaftlichen Maßnahmen auch die anerkannten Regelungen der Technik einzuhalten sind. Vk Wi (entfällt bei Annahme von Ziffer 84) ... 86. Zu Artikel 10 Nummer 1 (§ 15 Absatz 6a Satz 2, Satz 4, Satz 5, Satz 6, Satz 7 BNatSchG)* Artikel 10 Nummer 1 § 15 Absatz 6a Satz 2 und Satz 4 bis 7 ist zu streichen. Begründung: Der neue Satz 2 ist nicht erforderlich. Die Vorhaben, für die diese Regelung gilt, ergeben sich aus Satz 1. Die Sätze 4 bis 6 sind nicht erforderlich. Im Falle der Festsetzung einer Ersatzzahlung besteht keine Verpflichtung des Eingriffsverursachers zur Ausführung, Unterhaltung und Sicherung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Zudem wird die Bewirtschaftung der Ersatzzahlung für Bundesvorhaben durch das BMUKN abgelehnt. Nach dem Grundsatz des Artikel 83 des Grundgesetzes obliegt die Bewirtschaftung der Ersatzzahlung den Ländern. Eine Durchbrechung des Grundsatzes der Artikel 83 des Grundgesetzes ist verfassungsrechtlich zulässig unter den Gesichtspunkten des Sachzusammenhangs, des Annexes oder „Natur der Sache“. Der ungeschriebene Vorbehalt ist nur in engen Grenzen und nur subsidiär zu bejahen, wenn nicht eine Kooperation der Länder oder ein Einwirken des Bundes durch seine Ingerenzrechte erfolgversprechend sind (siehe Winkler, in: Sachs, Grundgesetz, 10. Auflage, Artikel 83, Rn. 16 f.). Die Herausforderung der Realkompensation bzw. der Bewirtschaftung des Ersatzgeldes besteht im ganzen Bundesgebiet darin, geeignete Flächen zu finden, auf denen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege konfliktfrei durchgeführt werden können. In sämtlichen Ländern gibt es bereits öffentliche Stellen, die sich der Aufgabe annehmen. Es handelt sich insofern nicht um Schwierigkeiten, die aus unterschiedlichen Regelungsansätzen in den Ländern resultieren, sondern sie haben ihre Ursache in der – regional durchaus unterschiedlichen – Flächenkonkurrenz. Dass das BMUKN die sich im Kontext der Bewirtschaftung des Ersatzgeldes stellenden Aufgaben besser als die Länder bewältigen kann, erscheint, selbst wenn umgehend ein erheblicher administrativer Unterbau geschaffen würde, in der Realität sehr unwahrscheinlich. Satz 7 ist ebenfalls nicht erforderlich und im Übrigen missverständlich. Die Anwendung der BKompV zur Bemessung der Ersatzzahlung für Vorhaben, die durch die Bundesverwaltung zugelassen werden, ergibt sich bereits aus § 15 Absatz 8 BNatSchG. Bei Vorhaben, die kein Bundesvorhaben darstellen, bleibt es ausweislich der Gesetzesbegründung (vgl. BR-Drs. 780/25, S. 47) ohnehin bei der landesrechtlichen Regelung. * im U als Hilfsempfehlung zu Ziffer 84 beschlossen U (entfällt bei Annahme von Ziffer 84) (bei Annahme entfallen Ziffern 88, 90, 93 bis 96) ... 87. Zu Artikel 10 Nummer 1 (§ 15 Absatz 6a Satz 1, 2, 7, 8 ‒ neu ‒ BNatSchG) Artikel 10 Nummer 1 § 15 Absatz 6a ist wie folgt zu ändern: a) In Satz 1 ist nach der Angabe „finanzierten Vorhaben“ die Angabe „sowie für beschleunigte Vorhaben zum Ausbau der Erneuerbaren Energien und Stromnetze“ einzufügen. 88. [b) In Satz 2 ist nach der Angabe „Bundeswasserstraßenausbaugesetzes“ die Angabe „ , § 6b Windenergieflächenbedarfsgesetz, § 45b Bundesnaturschutzgesetz, § 43n Energiewirtschaftsgesetz“ einzufügen. c) In Satz 7 ist nach der Angabe „Bundeskompensationsverordnung“ die Angabe „bzw. landesrechtlichen Regelungen bei Vorhaben, die keine Bundesvorhaben darstellen“ einzufügen.] d) Nach Satz 7 ist der folgende Satz einzufügen: „Die Zahlung wird in diesen Fällen an die nach Landesrecht zuständige Stelle entrichtet.“ Begründung: Die Flexibilisierung der Eingriffskompensation trägt zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren entsprechender Infrastrukturprojekte bei und erleichtert außerdem eine naturschutzfachlich effiziente sowie flächensparsame Kompensation, was begrüßt wird. Widersprüchlich ist jedoch, dass zwar ein zentrales Ziel des Gesetzentwurfs die Steigerung der Effizienz von Planungs- und Genehmigungsverfahren insbesondere in den Bereichen Verkehr und Energie ist, Artikel 10 jedoch nicht den Ausbau der Erneuerbaren Energien (EE) einschließlich der Stromnetze erfasst. Dies ist insbesondere auch deswegen nicht plausibel, weil EE-Projekte aufgrund ihres relevanten Beitrages für die energetische Versorgungssicherheit der öffentlichen Sicherheit dienen (vgl. § 2 EEG). Sie haben daher bereits über die EU-Notfall-Verordnung und die RED III-Richtlinie relevante Beschleunigungen im EU-Arten- und Naturschutzrecht erfahren. Die Einführung der Ersatzgeldzahlung auf dem Gebiet der nationalen Eingriffsregelung würde für sie eine letzte verbliebene Regelungslücke zur Verfahrensbeschleunigung auf dem Gebiet des komplexen Naturschutzrechts schließen. Daher sollen beschleunigte Vorhaben zum Ausbau der Erneuerbaren Energien in Satz 1 sowie Verweise auf entsprechende Zulassungsverfahren dieser Projekte in Satz 2 ergänzt werden. Vk (entfällt bei Annahme von Ziffer 84) [Vk] (entfällt bei Annahme von Ziffer 84, 86) ... Die bereits in der Entwurfsbegründung (vgl. Seite 147) aufgenommene Zulässigkeit zur Berechnung von Ersatzgeldern gemäß § 15 Absatz 6a BNatSchG nach landesrechtlichen Regelungen (z. B. Hessische Kompensationsverordnung) ist aus Klarstellungsgründen unbedingt in den Gesetzestext aufzunehmen. 89. Zu Artikel 10 Nummer 1 (§ 15 Absatz 6a Satz 1a – neu – BNatSchG) Nach Artikel 10 Nummer 1 § 15 Absatz 6a Satz 1 ist der folgende Satz einzufügen: „Dies gilt auch für verkehrliche Vorhaben und Vorhaben von militärischer Relevanz, die mindestens anteilig mit Bundesmitteln für die Verwirklichung einer leistungsfähigen, militärisch nutzbaren Verkehrsinfrastruktur finanziert werden.“ Begründung: Der Gesetzentwurf sieht in Artikel 10 Nummer 1 vor, für verkehrliche Vorhaben und Vorhaben von militärischer Relevanz, die durch Bundesgesetz in das überragende öffentliche Interesse gestellt sind, für die aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanzierten Vorhaben die Möglichkeit von Ersatzzahlungen auszuweiten. Der Ausbau von Hafeninfrastruktur wie beispielsweise in Bremerhaven ist ein verkehrliches Vorhaben von militärischer Relevanz. Solche Vorhaben sind jedoch bislang nicht durch Bundesgesetz in das überragende öffentliche Interesse gestellt. Sie werden auch nicht aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert. Daher wäre das Gesetz in der Fassung des Entwurfs nicht anwendbar. Die Formulierung im Gesetzentwurf ist zudem nicht eindeutig. So könnten Diskussionen zu der Frage entstehen, ob nur die vom Bund direkt aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanzierten Vorhaben von der Regelung umfasst sind, oder auch Projekte der Länder, die aus anteiligen Zuweisungen – möglicherweise auch nur anteilig – finanziert werden. Wi (entfällt bei Annahme von Ziffer 84) ... 90. Zu Artikel 10 Nummer 1 (§ 15 Absatz 6a Satz 2 BNatSchG)* In Artikel 10 Nummer 1 § 15 Absatz 6a Satz 2 ist die Angabe „insbesondere“ zu streichen. Begründung: Die Einführung eines Gleichrangs von Ersatzzahlungen und Realkompensation führt zu einer Aufgabe des Verursacherprinzips zu Lasten des Staates. Die Regelung muss daher auf einen möglichst eng umgrenzten und klar definierten Anwendungsbereich beschränkt werden, um die Wirkung der Eingriffsregelung als flächendeckendes Schutzinstrument nicht auszuhebeln. 91. Zu Artikel 10 Nummer 1 (§ 15 Absatz 6a Satz 3 BNatSchG)** Artikel 10 Nummer 1 § 15 Absatz 6a Satz 3 ist zu streichen. Begründung: Durch die Erweiterung in § 15 Absatz 6a Satz 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) auf Vorhaben nach § 1 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes sollen die bei Bundesvorhaben für den Ausbau von öffentlichen Telekommunikationsnetzen anfallenden Ersatzzahlungen künftig an den Bund entrichtet werden. Hierbei handelt es sich um Gelder, die aktuell den Ländern zufließen. Die Vorschrift ist zu streichen, um sicherzustellen, dass diese Gelder auch weiterhin von den Ländern vereinnahmt werden. 92. Zu Artikel 10 Nummer 1 (§ 15 Absatz 6a Satz 3a ‒ neu ‒ BNatSchG) Nach Artikel 10 Nummer 1 § 15 Absatz 6a Satz 3 ist der folgende Satz einzufügen: „Satz 1 gilt entsprechend für Energieanlagen, die im überragenden öffentlichen Interesse nach dem Energiewirtschaftsgesetz, dem Bundesbedarfsplangesetz, dem Energieleitungsausbaugesetz, dem LNG-Beschleunigungsgesetz, dem * im U als Hilfsempfehlung zu Ziffer 84 und 86 beschlossen ** im U als Hilfsempfehlung zu Ziffer 84 beschlossen U (entfällt bei Annahme von Ziffer 84, 86) U (entfällt bei Annahme von Ziffer 84) Wi (entfällt bei Annahme von Ziffer 84) ... Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz liegen.“ Begründung: Der neue Absatz 6a stellt klar, dass Ersatzgeldleistungen unter den genannten Voraussetzungen den Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach Absatz 2 gleichstehen. Im Gegensatz zum Referentenentwurf werden die liniengebundenen Infrastrukturvorhaben des EnWG (Strom-Übertragungs- und Verteilnetz, Gas und Wasserstoffleitungen) sowie CO2-Leitungen nach dem KSpTG nicht erfasst. Ebenso nicht erfasst sind Vorhaben nach dem Gesetz zur Beschleunigung des Einsatzes verflüssigten Erdgases (LNG) sowie Anlagen nach dem Erneuerbaren-Energie-Gesetz wie Windenergieanlagen. Diese liegen alle im überragenden öffentlichen Interesse und sollen beschleunigt umgesetzt werden. Die Vorhaben dienen durch Verbesserung der Energieinfrastruktur durch engere Vermaschung und der Erhöhung des Energieangebots durch Einbindung neuer Erzeugungsanlagen zugleich der Erhöhung der Resilienz des Energieversorgungssystems. Die Einbeziehung der gesetzlich ins überragende öffentliche Interesse gestellten Energieanlagen ist insbesondere vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts (Aktenzeichen 7 C 3.23) vom 12. September 2024 zu Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in das Landschaftsbild durch Windenergieanlagen geboten. Danach steht der zuvor in der Bundeskompensationsverordnung angenommene Vorrang des Ersatzgelds wegen angenommener Nichtausgleichbarkeit im Widerspruch zum geltenden Bundesnaturschutzrecht. Dies trifft neben dem Ausbau der Windenergie insbesondere die Genehmigung von Freileitungen und wirft in der Praxis schwierige Realkompensationsfragen auf, die mit der Neuregelung überwunden werden können. Für eine Ungleichbehandlung zu anderen liniengebundenen Infrastrukturvorhaben die gleichermaßen benötigt werden, gibt es keinen sachlichen Grund. Insofern sollten auch die Vorhaben der Energieinfrastruktur und entsprechend gesetzlich eingestufte Energieanlagen einbezogen werden. ... 93. Zu Artikel 10 Nummer 1 (§ 15 Absatz 6a Satz 4 BNatSchG)* In Artikel 10 Nummer 1 § 15 Absatz 6a Satz 4 ist die Angabe „an das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit oder an eine durch dieses zu bestimmende Stelle“ durch die Angabe „an die zuständige Naturschutzbehörde“ zu ersetzen. Folgeänderungen: Artikel 10 ist wie folgt zu ändern: a) Nummer 1 § 15 Absatz 6a Satz 5 und 6 ist zu streichen. b) Nummer 2 Buchstabe c § 17 Absatz 6 Satz 4 ist zu streichen. Begründung: Die sachgerechte Verwendung von Ersatzzahlungen kann nur durch die zuständigen Naturschutzbehörden der Länder sichergestellt werden, da nur diese die naturschutzrechtlichen regionalen Bedürfnisse angemessen bewerten können. Auch bestehen in den Ländern, zum Beispiel in Schleswig-Holstein, etablierte Ausgleichsagenturen oder vergleichbare Institutionen. Deren Geschäftsmodelle würden durch die vorgeschlagene Änderung in Frage gestellt. Der Aufbau neuer Verwaltungsstrukturen bei Bundesumweltministerium bzw. der von ihm beauftragten Stelle ist vor diesem Hintergrund und auch im Hinblick auf den Bürokratieabbau abzulehnen. Die Zweckgebundenheit von Ersatzzahlungen ergibt sich bereits aus § 15 Absatz 6 Satz 7 Bundesnaturschutzgesetz; zusätzliche Regelungen sind a

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