Entwurf eines Infrastruktur-Zukunftsgesetzes
Text
Entwurf eines Infrastruktur-Zukunftsgesetzes
[...
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 780/1/25
20.01.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
Vk - In - R - U - Wi - Wo
zu Punkt ... der 1061. Sitzung des Bundesrates am 30. Januar 2026
Entwurf eines Infrastruktur-Zukunftsgesetzes
Der federführende Verkehrsausschuss (Vk),
der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In),
der Rechtsausschuss (R),
der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U),
der Wirtschaftsausschuss (Wi) und
der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung (Wo)
empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
...
1. Zu Artikel 1 Nummer 1a – neu – (§ 4 Absatz 7 Satz 2 – neu – bis 5 – neu –
AEG)
Nach Artikel 1 Nummer 1 ist die folgende Nummer 1a einzufügen:
,1a. Nach § 4 Absatz 7 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Mit dem Betrieb von Anlagen der Telekommunikation kann ein anderes
Eisenbahninfrastrukturunternehmen oder ein zugelassenes
Telekommunikationsunternehmen betraut werden. Mit dem Betrieb von Anlagen zur
streckenbezogenen Versorgung von Fahrstrom kann ein anderes
Eisenbahninfrastrukturunternehmen oder ein zugelassenes
Energieversorgungsunternehmen betraut werden. Mit dem Betrieb der übrigen Anlagen nach Satz 1
kann ein anderes Eisenbahninfrastrukturunternehmen betraut werden. Auch
in den Fällen der Betrauung nach den Sätzen 2 bis 4 verbleibt die
Verantwortung für den sicheren Eisenbahnbetrieb im Sinne der Absätze 1 und 3
beim betrauenden Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das diese
Verantwortung rechtlich und tatsächlich uneingeschränkt wahrnehmen können
muss.“ ‘
Begründung:
Vorgeschlagen wird die rechtssichere Abbildung einer Situation, dass ein
Betreiber von Schienenwegen Teilleistungen an ein anderes
Eisenbahninfrastrukturunternehmen oder an ein Telekommunikationsunternehmen
beziehungsweise Energieversorgungsunternehmen vergibt.
Zur bisher bereits bestehenden Regelung in § 4 Absatz 7 AEG gibt es
unterschiedliche Rechtsauffassungen. Es wird teilweise die Auffassung vertreten,
dass die arbeitsteilige Zusammenarbeit zwischen
Eisenbahninfrastrukturunternehmen und die arbeitsteilige Zusammenarbeit mit
Telekommunikationsanbietern heute nicht zulässig sei.
Eine derartige arbeitsteilige Zusammenarbeit zwischen qualifizierten
Unternehmen wird in vielen konkreten Fällen bereits seit Jahr(zehnt)en praktiziert
und bei der Einführung von ETCS weiter an Bedeutung gewinnen. Dies gerade
zusätzlich vor dem Hintergrund, dass auch die Umsetzung von
Fahrstromversorgungsmaßnahmen und deren Umsetzung durch die DB InfraGO AG zu
lange dauert, sodass beispielsweise die Installation von Oberleitungsinseln für den
Einsatz von batterieelektrischen (BEMU-)Fahrzeugen blockiert ist.
Überwiegend wird daher die Einschaltung von dritten Dienstleistern als
zulässig erachtet, sofern „robuste“ Betrauungs- beziehungsweise
Durchführungsverträge bestehen, die Verantwortlichkeiten genau geklärt sind und entsprechende
Kontroll- oder Durchgriffsrechte bestehen. Die Gesamtverantwortung nach
dem öffentlich-rechtlichen Eisenbahnrecht verbleibt jedoch stets beim betrau-
Vk
...
enden Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das „den Hut aufhaben“ muss (vgl.
Fischer, in: Kühling/Otte, AEG/ERegG-Kommentar, 1. Auflage 2020, zu § 4
AEG, Rz. 29 und 30).
Die im Antrag vorgeschlagene, klarstellende Fassung bestätigt diese
Auffassung und Praxis und schafft damit Planbarkeit und Rechtssicherheit
für die Beteiligten.
Dabei steht es dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen weiterhin offen, ob es
alle Tätigkeiten im Eisenbahninfrastrukturbetrieb selbst erbringen oder
teilweise die Dienste qualifizierter Dienstleister in Anspruch nehmen möchte; diese
Wahlfreiheit besteht fort.
2. Zu Artikel 1 Nummer 3a – neu – (§ 12 Absatz 2 Satz 3 – neu –, 4 – neu –
AEG), Nummer 18a – neu – (§ 28 Absatz 1 Nummer 3, 4 AEG), Artikel 17a
– neu – (§ 305a Nummer 1 BGB)
Der Gesetzentwurf ist wie folgt zu ändern:
a) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
aa) Nach Nummer 3 ist die folgende Nummer 3a einzufügen:
,3a. § 12 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach Absatz 2 Satz 2 werden die folgenden Sätze
eingefügt:
„Vorbehaltlich internationaler Übereinkommen müssen
die Beförderungsbedingungen mit dem geltenden Recht,
insbesondere mit den Grundsätzen des Handelsrechts und
den Vorschriften über die Gestaltung rechtsgeschäftlicher
Schuldverhältnisse durch Allgemeine
Geschäftsbedingungen, im Einklang stehen. Die zuständige Behörde kann die
Änderung von Tarifen verlangen, wenn der Tarif einen
nach Artikel 3 Absatz 2 oder 3 der Verordnung (EG)
Nr. 1370/2007 festgesetzten Höchsttarif übersteigt.“
bbb) Die Absätze 3, 3a, 4 und 5 werden gestrichen.
ccc) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
Vk
...
aaaa) In Satz 1 wird die Angabe „sowie
Beförderungsbedingungen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1“
gestrichen.
bbbb) Satz 5 wird gestrichen.“ ‘
bb) Nach Nummer 18 ist die folgende Nummer 18a einzufügen:
,18a. § 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 3 wird gestrichen.
bbb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. als im Unternehmen Verantwortlicher entgegen § 12
Absatz 2 Satz 1 Tarife nicht oder nicht in der dort
vorgeschriebenen Weise aufstellt, entgegen § 12
Absatz 2 Satz 2 Tarife nicht den dort beschriebenen
Anforderungen genügt oder entgegen § 12 Absatz 2
Satz 3 Tarife gegenüber jedermann nicht in gleicher
Weise anwendet,“ ‘
b) Nach Artikel 17 ist der folgende Artikel 17a einzufügen:
‚Artikel 17a
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 364) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 305a Nummer 1 wird die Angabe „mit Genehmigung der zuständigen
Verkehrsbehörde oder“ gestrichen und nach der Angabe „Übereinkommen“
wird die Angabe „oder nach Maßgabe des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
wirksamen bekanntgemachten“ eingefügt.‘
Begründung:
Bereits im geplanten „Moderne-Schiene-Gesetz“ (MoSchG) der damaligen
Ampel-Koalition war vorgesehen gewesen, die Genehmigungspflicht für die
...
Beförderungsbedingungen der Eisenbahnen nach § 12 AEG ersatzlos
aufzuheben*. Diese bereits früher vom Bundesverkehrsministerium als sinnvoll
erachtete und zum Bürokratieabbau geeignete Maßnahme wird mit dem
vorliegenden Vorschlag umgesetzt.
Zur ausführlichen Begründung wird ergänzend auf die Empfehlungen des
Verkehrsausschusses des Bundesrates verwiesen (siehe BR-Drucksache 71/1/21
vom 19. Februar 2021, Seite 2 bis 5). Die damals zugrundliegenden
Verhältnisse und Erwägungen sind auch heute noch gleichermaßen aktuell. Umso mehr
verwundert es, dass diese früher schon gutgeheißene Maßnahme bisher nicht
umgesetzt worden ist.
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 16 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2a AEG)
Artikel 1 Nummer 4 ist zu streichen.
Begründung:
Eine diesbezügliche Regelungsnotwendigkeit wird im Rahmen der mit dem
Gesetzentwurf verfolgten Planungsbeschleunigung nicht gesehen. Die mit der
Rechtsänderung verbundene potentielle Verschiebung von finanziellen Lasten
zu Lasten der Länder wird abgelehnt.
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 17 Absatz 2 Satz 2, 3 – neu –, Absatz 4 – neu –
AEG)
Artikel 1 Nummer 5 ist durch die folgende Nummer 5 zu ersetzen:
,5. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
* Sachstandsbericht des damaligen Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) für die
Sitzung des Arbeitskreises Bahnpolitik der Verkehrsministerkonferenz (VMK) am 07. Februar 2024 zu
TOP 6 (Aktueller Stand und Planungen Moderne-Schiene-Gesetz), Seite 2.
Vk
Vk
...
„(2) Die Absicht, Vorhaben im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
auszuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten
mindestens zwei Wochen vorher unmittelbar oder öffentlich bekannt
zu geben. Auf Antrag des Trägers des Vorhabens soll die
Planfeststellungsbehörde die Duldung der Vorarbeiten anordnen. Eine durch
Allgemeinverfügung erlassene Duldungsanordnung ist öffentlich bekannt
zu geben.“
b) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
„(4) Ein Rechtsbehelf gegen eine Duldungsanordnung nach
Absatz 2 Satz 2 einschließlich damit verbundener
Vollstreckungsmaßnahmen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz hat keine
aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden
Wirkung des Rechtsbehelfs nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Duldungsanordnung kann nur
innerhalb eines Monats nach der Zustellung oder Bekanntgabe der
Duldungsanordnung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der
Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der
Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.“ ‘
Begründung:
Übernahme bewährter Regelungen aus § 44 EnWG und Angleichung bezüglich
der Duldung von Vorarbeiten.
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 17 Absatz 2 AEG), Artikel 4 Nummer 11 (§ 16a
Absatz 2 FStrG), Artikel 6 Nummer 12 (§ 16 Absatz 2 WaStrG), Artikel 15 Nr. 8
(§ 32 Absatz 1 Nummer 2 PBefG)
a) Der Bundesrat bittet, die Regelungen zur Ankündigung von Vorarbeiten im
Gesetzentwurf einheitlich zu formulieren.
b) Der Bundesrat regt an, die Bestimmungen klarstellend dahingehend zu
ergänzen, dass der Vorhabenträger verpflichtet ist, die Ankündigung
vorzunehmen.
Vk
(bei
Annahme
entfällt
Ziffer 6)
...
c) Der Bundesrat regt an, dass die Bekanntgabe in den elektronischen
Mitteilungs- und Veröffentlichungsblättern der Gemeinden erfolgt, in denen die
Vorarbeiten durchzuführen sind.
Begründung:
Die Regelungen zur Ankündigung von Vorarbeiten sollten wortgleich gefasst
sein.
Es fehlt zudem die Bestimmung einer Zuständigkeit, um zu ermitteln, wer auf
welcher Internetseite und in wessen elektronischem Mitteilungs- und
Verkündungsblatt die öffentliche Bekanntmachung veröffentlicht. Die Vorarbeiten
finden gegebenenfalls bereits weit vor einem Planfeststellungsverfahren zu
einem Zeitpunkt statt, zu dem die Planfeststellungsbehörde das Vorhaben noch
gar nicht kennt (zum Beispiel Vorarbeiten zur Erstellung von Planunterlagen).
Die Zuständigkeit sollte wie bisher beim Vorhabenträger bleiben. Fraglich ist
auch, ob die Rechtsprechung bei einer Bekanntmachung nur noch auf der
Internetseite der Planfeststellungsbehörde die Anstoßfunktion noch als
gewährleistet ansieht.
6. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 17 Absatz 2 AEG), Artikel 4 Nummer 11 (§ 16a
Absatz 2 FStrG), Artikel 6 Nummer 12 (§ 16 Absatz 2 WaStrG), Artikel 15
Nummer 8 (§ 32 Absatz 1 Satz 3 PBefG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die
unterschiedlichen Formulierungen in § 17 Absatz 2 AEG, § 16a Absatz 2 FStrG,
§ 16 Absatz 2 WaStrG und § 32 Absatz 1 Satz 3 PBefG sprachlich angeglichen
werden sollten.
Begründung:
In § 17 Absatz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, § 16a Absatz 2 des
Bundesfernstraßengesetzes, § 16 Absatz 2 des Bundeswasserstraßengesetzes und
§ 32 Absatz 1 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes werden vergleichbare
Regelungen mit teilweise verschiedenen Formulierungen getroffen.
7. Zu Artikel 1 Nummer 5a – neu – (§ 17a Satz 2 AEG), Artikel 4 Nummer 19a
– neu – (§ 17h Satz 2 FStrG)
R
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 5)
Vk
...
Der Gesetzentwurf ist wie folgt zu ändern:
a) Nach Artikel 1 Nummer 5 ist die folgende Nummer 5a einzufügen:
„5a. § 17a wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird gestrichen.
b) Der bisherige Satz 3 wird zu Satz 2.“
b) Nach Artikel 4 Nummer 19 ist die folgende Nummer 19a einzufügen:
„19a. § 17h wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird gestrichen
b) Der bisherige Satz 3 wird zu Satz 2.“
Begründung:
Der Verweise auf § 73 Absatz 9 VwVfG können gestrichen werden, da dieser
Absatz entfallen soll (vgl. Artikel 11 Nummer 7 des Gesetzentwurfs).
8. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a (§ 18 Absatz 1a AEG)
Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a ist durch den folgenden Buchstaben a zu
ersetzen:
‚a) Absatz 1a wird durch den folgenden Absatz 1a ersetzt:
„(1a) Für folgende Vorhaben, die den Bau oder die Änderung von
Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen
Planfeststellung oder Plangenehmigung; Gleiches gilt für Folge- und
Rückbaumaßnahmen, die durch die folgenden Vorhaben ausgelöst werden:
1. die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung,
einer Stromschiene oder anderen Ladeinfrastruktur einschließlich
dafür notwendiger Bahnstromschaltanlagen und räumlich begrenzter
baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge
oder von Kreuzungsbauwerken sowie die zum Betrieb der
Oberleitung, der Stromschiene oder anderen Ladeinfrastruktur notwendigen
Energieanlagen,
Vk
(bei
Annahme
entfallen
Ziffern 9
bis 11)
...
2. die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen
Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit
Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic
Management System (ERTMS), einschließlich dafür notwendiger
räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von
Bahnsteigen, Bahnübergängen, Gleislageanpassungen, Überwegen zu
Reisendenübergängen,
3. der Neubau, der Einbau, der Umbau, die Verlegung, die Erhöhung, die
Verlängerung oder die Anpassung von Bahnsteigen in Länge oder
Breite, Bahnsteigzugängen (auch von Aufzügen, Personenüber- und
unterführungen sowie Reisendenübergänge), Bahnsteigdächern
einschließlich deren Lageänderung, insbesondere zur Herstellung der
Barrierefreiheit, und den dafür notwendigen räumlich begrenzten
baulichen Anpassungen von angrenzenden Betriebsanlagen, insbesondere
von Signalen, Gleisen, Weichen, Oberleitungen oder Brücken,
4. die Errichtung von Lärmschutzwänden,
5. die Herstellung von Überleitstellen, insbesondere für
Gleiswechselbetriebe,
6. die Errichtung von Kreuzungsgleisen und Überholgleisen,
7. der Ein- und Rückbau von Weichen und damit zusammenhängende
räumlich begrenzte Gleislageänderungen,
8. die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 5 000 Meter und von
Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 10 000 Meter,
9. Umbaumaßnahmen in oder an bestehenden Empfangsgebäuden, wenn
diese Maßnahmen keine wesentlichen Auswirkungen auf das
Brandschutzkonzept und keine Auswirkungen auf die Standsicherheit des
Gesamtgebäudes haben,
10. Neu- und Umbau von Bahnstromschaltanlagen, insbesondere
Umrichter-, Umformer-, Unterwerke, Kuppelstellen, Schaltposten,
Kraftwerke,
11. Änderungen von Bahnstromleitungen,
12. der Bau und die Änderung von technischen Sicherungen von
Bahnübergängen,
...
13. die Änderung von Überführungen von Geh- und Radwegen, von
Leitungen aller Art sowie von Gewässern und Wassergräben jeweils bis
zu einer Breite von 6,50 Metern, das Gleiche gilt für entsprechende
Durchlässe,
14. Hang- und Felssicherungsmaßnahmen,
15. Änderungen der Gleislagen an bestehenden Gleisen bis zu 3 Meter in
der Horizontalen und 0,50 Meter in der Vertikalen,
16. Errichtung von Strom- oder Antennenmasten bis zu 10 Metern
(Traversenunterkante und Mastspitze) und Mastaustrittsfläche bis zu 2
Quadratmetern,
17. Errichtung von Stelleinheiten, insbesondere Signalen, und die dafür
notwendigen baulichen Anlagen.
Ein Vorhaben im Sinne von Satz 1 Nummer 1 bis 17 bedarf auch dann
keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, wenn es in einem
Zusammenhang mit einem im Übrigen planfeststellungsbedürftigen oder
plangenehmigungsbedürftigen Vorhaben gebaut oder geändert wird,
insbesondere in einem räumlichen, zeitlichen, technischen oder sachlichen
Zusammenhang. Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 17 genannten Vorhaben ist
keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; im Übrigen bleiben
landesrechtliche Regelungen unberührt. Im Zweifel bestimmt die
Planfeststellungsbehörde auf Antrag des Vorhabenträgers, ob eine baurechtliche
Verfahrensfreiheit nach Satz 1 und 2 statthaft ist. Sie gibt Auskunft über die
Notwendigkeit etwaiger landesrechtlicher Verfahren nach Satz 4,
Halbsatz 2. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor
Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch
das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der
Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine
militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der
Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die
zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über
wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer
elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf
...
Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit
§ 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. August 2013 erlassenen Rechtsverordnung enthalten
sind.“ ‘
Begründung:
Es hat sich in der Praxis gezeigt, dass die bisherige Ausgestaltung des Absatzes
1a des § 18 AEG, der die Verfahrensfreiheit von der Planfeststellung regelt,
leider unvollkommen und zum Teil nicht praktikabel ist, um die angedachte
Beschleunigung des Eisenbahninfrastrukturbaus zu gewährleisten. Daher
wurden die bisherigen Nummern sinnvoll ergänzt. Gerade „kleine“ und
unspektakuläre, aber hochwirksame Maßnahmen zur Verbesserung der
Eisenbahninfrastruktur können hiervon besonders profitieren und schneller als bisher ins Werk
gesetzt werden. Gleichzeitig wurde für Folge- und Rückbaumaßnahmen, die
durch diese Vorhaben ausgelöst werden, ebenfalls die Verfahrensfreiheit
vorgesehen.
Durch diese Regelungen können die Planfeststellungsbehörden von vielen
überflüssigen Klein-Verfahren entlastet werden und sich auf die Fälle
konzentrieren, die erfahrungsgemäß größeres Konfliktpotenzial beinhalten und für die
deswegen gerade ein Planfeststellungs- beziehungsweise
Plangenehmigungsverfahren besonders geeignet und geboten ist, und die auch der
Konzentrationswirkung bedürfen. Dies schafft personelle Kapazitäten bei den
Planfeststellungsbehörden und die Konzentration auf wirklich wesentliche Fälle.
Beobachtet man die Praxis des Landesbaurechts, so zeigt sich, dass dort
ebenfalls Kataloge zu verfahrensfreien Vorhaben bestehen; gegebenenfalls wäre zu
überlegen, die Aufzählung der verfahrensfreien Vorhaben in einer Anlage zum
AEG auszulagern, um den Absatz 1a übersichtlich zu halten.
9. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe
aaa0 – neu – (§ 18 Absatz 1a Satz 1 AEG), Doppelbuchstabe bb (§ 18
Absatz 1a Satz 2 AEG)
Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a ist wie folgt zu ändern:
a) Vor Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa § 18 Absatz 1a Satz 1 ist
der folgende Dreifachbuchstabe aaa0 einzufügen:
,aaa0) Die Angabe „Einzelmaßnahmen“ wird durch die Angabe
„Maßnahmen“ ersetzt.‘
Vk
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 8)
...
b) In Doppelbuchstabe bb § 18 Absatz 1a Satz 2 ist das Wort
„Einzelmaßnahmen“ durch das Wort „Maßnahmen“ zu ersetzen.
Begründung:
Die Regelung sollte generell jede Maßnahme erfassen, die vom Katalog erfasst
ist. Ansonsten werden z. B. Elektrifizierungsmaßnahmen von den Ausnahmen
nicht erfasst, da jede neuen Oberleitung auch entsprechende Energie-
Einspeisungszuleitungen erforderlich machen. Insoweit handelt es sich nie um
eine Einzelmaßnahme.
10. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
Dreifachbuchstabe eee (§ 18 Absatz 1a Satz 1 Änderungsbefehl, Nummer 8, 9, 10 ‒ neu ‒,
11 ‒ neu ‒ AEG)*
In Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa ist
Dreifachbuchstabe eee wie folgt zu ändern:
a) Im Änderungsbefehl ist die Angabe „7 bis 9“ durch die Angabe „7 bis 11“
zu ersetzen.
b) In Nummer 8 ist die Angabe „Durchlässen sowie“ durch die Angabe
„Durchlässen,“ zu ersetzen.
c) In Nummer 9 ist die Angabe „Schienenwege.“ durch die Angabe
„Schienenwege,“ zu ersetzen.
d) Nach Nummer 9 sind die folgenden Nummern 10 und 11 einzufügen:
„10. Lärmschutzmaßnahmen an bestehenden Schienenwegen einschließlich
der Errichtung, Änderung oder Erhöhung von Lärmschutzwänden
unabhängig davon, ob diese im Rahmen der Lärmsanierung oder aus
sonstigen Anlässen erfolgen,
11. die Erweiterung einer bestehenden Bahnstrecke um ein zusätzliches
Gleis einschließlich der hierfür erforderlichen Anpassungen der
Eisenbahnbetriebsanlagen sowie der Elektrifizierung.“
* im Vk als Hilfsempfehlung zu Ziffer 8 beschlossen
Vk
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 8)
...
Begründung:
Der Beschluss des Bundesrates zu Drucksache 466/23 (Ausnahme von der
Planfeststellungs- und Genehmigungspflicht für die Errichtung eines weiteren
Gleises einschließlich Elektrifizierung und Lärmschutzmaßnahmen entlang
einer bereits vorhandenen Strecke) hat im Gesetzentwurf keinen Niederschlag
gefunden. Dieser zielte ebenfalls auf eine Beschleunigung und Vereinfachung
der Verfahren und hätte den bestehenden Ansatz konsequent fortgeführt. Aus
inhaltlicher Sicht bestehen keine durchgreifenden Gründe, diese Regelungen
nicht aufzugreifen. Es wird daher vorgeschlagen, die angeregten Maßnahmen
in das geplante Gesetz aufzunehmen.
Der Verzicht auf ein Planfeststellungsverfahren sollte zusätzlich auch gelten
bei Lärmschutzwänden außerhalb der Lärmsanierung sowie der Erweiterung
einer bestehenden Bahnstrecke um ein zusätzliches Gleis einschließlich der
Elektrifizierung. Gerade diese Maßnahmen sind regelmäßig technisch
überschaubar, betreffen häufig bestehende Trassen und weisen ein hohes
öffentliches Interesse an einer zügigen Umsetzung auf. Ihre Einbeziehung würde den
Beschleunigungseffekt des geplanten Gesetzes stärken, ohne neue rechtliche
Risiken zu eröffnen.
11. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
Dreifachbuchstabe eee (§ 18 Absatz 1a Satz 1 Nummer 8 AEG)*
Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe eee
§ 18 Absatz 1a Satz 1 Nummer 8 ist zu streichen.
Folgeänderungen:
Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe eee
§ 18 Absatz 1a Satz 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 7 ist die Angabe „Bahnübergängen,“ durch die Angabe
„Bahnübergängen sowie“ zu ersetzen.
b) Nummer 9 wird Nummer 8.
Begründung:
Die vorgesehene Klarstellung, wonach Änderungen an Durchlässen von der
planungsrechtlichen Genehmigungspflicht ausgenommen werden sollen und
* bei Übernahme in den Gesetzesbeschluss mit Ziffer 10 redaktionell zusammenzuführen
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 8)
(bei
Annahme
entfällt
Ziffer 12)
...
als Einzelmaßnahmen ohne planungsrechtliche Zulassung durchgeführt werden
können, ist abzulehnen. Zwar wird auf die Definition des Durchlasses nach
DIN 1076 abgestellt, wonach eine lichte Weite von unter 2 m vorliegt.
Unabhängig von dieser formalen Abgrenzung können Änderungen an Durchlässen
jedoch erhebliche wasserwirtschaftliche, hydraulische und ökologische
Auswirkungen haben. Insbesondere können sie den Abflussquerschnitt, die
Abflussverhältnisse, die Gewässerdurchgängigkeit sowie die Gewässerstruktur
maßgeblich beeinflussen. Die planungsrechtliche Genehmigungsfreiheit
solcher Maßnahmen birgt die Gefahr, dass relevante wasserrechtliche Belange
nicht ausreichend geprüft und berücksichtigt werden. Durchlässe stellen häufig
sensible Engstellen im Gewässer dar und können bei unzureichender
Dimensionierung oder baulicher Veränderung zu Rückstau, Hochwasserrisiken sowie
zu Beeinträchtigungen des ökologischen Zustands führen. Auch Belange des
Hochwasserschutzes und der Gewässerunterhaltung können betroffen sein.
12. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe
eee (§ 18 Absatz 1a Nummer 8 AEG), Artikel 15 Nummer 1 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ddd (§ 28 Absatz 1a Nummer 6 PBefG)
Der Bundesrat begrüßt die Genehmigungsfreistellung von Durchlässen, bittet
jedoch um Prüfung, ob der Anwendungsbereich der Genehmigungsfreistellung
über Durchlässe nach der DIN 1076 hinaus erweitert werden kann.
Begründung:
Die Neufassung der Regelungen sieht vor, die Änderung von Durchlässen als
Einzelmaßnahme von der Pflicht zur Planfeststellung freizustellen.
Ausweislich der Entwurfsbegründung sind damit nur Durchlässe nach DIN 1076
umfasst, die eine lichte Weite von weniger als zwei Metern besitzen. In der Praxis
ist eine Beschränkung auf zwei Meter nicht hilfreich, da alte schmale und
dunkle Fußgängerdurchlässe regelmäßig auf bis zu 6,50 Meter aufgeweitet
werden sollen (diese Breite ergibt sich aus einem zweistreifigen Radweg,
einem ausreichend großen Gehweg sowie gegebenenfalls erforderlicher
Schutzstreifen). Es wird angeregt, klarstellend eine Regelung aufzunehmen, die die
Änderung von Überführungen von Geh- und Radwegen bis zu einer Breite von
6,50 Meter von der Pflicht zur Planfeststellung befreit. Dadurch ließe sich eine
erhebliche Beschleunigung bei der städtebaulich gewollten Ertüchtigung der
Fuß- und Radweginfrastruktur bewirken, denn in der Praxis gibt es zunehmend
Fälle, in denen für vergleichsweise überschaubare Vorhaben aufwendige
Planfeststellungsverfahren durchzuführen sind. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die
Regelung ausdrücklich auch für Überführungen von Geh- und Radwegen, von
Leitungen alle Art sowie von Gewässern und Wassergräben gelten sollte.
Vk
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 11)
...
13. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b (§ 18 Absatz 2 AEG)
Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b ist zu streichen.
Begründung:
Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b sieht eine Neufassung des § 18 Absatz 2
AEG vor. Absatz 2 regelt die Möglichkeit und die Voraussetzungen einer
vorläufigen Anordnung für vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum
Bau oder zur Änderung.
Der Gesetzentwurf sieht vor, die Voraussetzungen der Reversibilität
(Nummer 1) des Eingriffs sowie der Prognose einer für den Vorhabenträger
günstigen Entscheidung (Nummer 3) zu streichen.
Damit ist regelmäßig mit einer positiven Entscheidung hinsichtlich eines
vorzeitigen Baubeginns zu rechnen, unabhängig von der Schwere eines Eingriffs
oder dass gegebenenfalls unüberwindbare Planungshindernisse zu besorgen
sind. Sofern es nicht zur Umsetzung des Vorhabens kommt, wird lediglich ein
im Wesentlichen gleichartiger Zustand herzustellen sein, sofern dies nicht als
unverhältnismäßig erachtet wird. Ansonsten sind Entschädigungen zu leisten.
Diese Regelung ist aus naturschutzfachlicher Sicht völlig unzureichend und
daher abzulehnen. Die Eingriffsfolgenbewältigung ist bei vorzeitigem
Baubeginn unzureichend geregelt. Es geht maximal um eine gleichartige
Wiederherstellung des Ursprungszustandes oder um Entschädigung finanzieller Art,
welche nicht geregelt wird. Gerade bei nichtreversiblen Eingriffen, beispielsweise
in höchstwertige Biotope oder Schutzgebiete mit langen
Entwicklungszeiträumen (z. B. Moore, Wälder) sind so nicht heilbare Schäden für Natur und
Umwelt zu erwarten.
14. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b (§ 18 Absatz 2 Satz 1 AEG)
In Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b § 18 Absatz 2 Satz 1 ist nach der Angabe
„Planfeststellungsverfahren“ die Angabe „oder das
Plangenehmigungsverfahren“ einzufügen.
Begründung:
Auch bei Plangenehmigungsverfahren können z. B. aufgrund verzögerter
Stellungnahmen oder Einvernehmenserteilungen Bauerlaubnisse einige Zeit in
Anspruch nehmen. Dies kann vor allen Dingen dann zu erheblichen
Verfahrensverzögerungen führen, wenn z. B. Sperrpausen der Bahn einzuhalten sind und
die nächste Sperrpause erst wieder Jahre später geplant ist. Die Aufnahme dient
daher der Planungsbeschleunigung.
U
(bei
Annahme
entfallen
Ziffern 14
bis 17)
Vk
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 13)
...
15. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b (§ 18 Absatz 2 Satz 3 AEG), Artikel 4
Nummer 12 (§ 17 Absatz 2 Satz 3 FStrG), Artikel 6 Nummer 5 (§ 14 Absatz 2
Satz 1, 4 BWStrG), Artikel 15 Nummer 1 Buchstabe d (§ 28 Absatz 3a Satz 3
PBefG)
In Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b § 18 Absatz 2 Satz 3, Artikel 4 Nummer 12
§ 17 Absatz 2 Satz 3, Artikel 6 Nummer 5 § 14 Absatz 2 Satz 1 und 4,
Artikel 15 Nummer 1 Buchstabe d § 28 Absatz 3a Satz 3 ist jeweils die Angabe
„anliegenden“ durch die Angabe „betroffenen“ zu ersetzen.
Begründung:
Der Begriff der „anliegenden Gemeinden“ sollte jeweils durch „betroffenen
Gemeinden“ ersetzt werden, da es sich bei „anliegenden Gemeinden“ um einen
dem Planungsrecht fernliegenden Ausdruck handelt, während „betroffene
Gemeinden“ den rechtlich relevanten Kreis einschließt.
16. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b (§ 18 Absatz 2 Satz 9 AEG)
In Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b § 18 Absatz 2 Satz 9 ist nach der Angabe
„Der Betroffene ist“ die Angabe „durch den Vorhabensträger“ einzufügen.
Begründung:
Wie in der bisherigen Fassung der Vorschrift wird klargestellt, wer
gegebenenfalls zur Entschädigung verpflichtet ist.
17. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b (§ 18 Absatz 2 Satz 1 AEG), Artikel 4
Nummer 12 (§ 17 Absatz 2 Satz 1 FStrG), Artikel 6 Nummer 5 Buchstabe a
(§ 14 Absatz 2 Satz 1 WaStrG), Artikel 15 Nummer 1 Buchstabe d (§ 28
Absatz 3a Satz 1 PBefG)
Der Bundesrat regt an, vor Erlass einer vorläufigen Anordnung anstelle oder
ergänzend zur Anhörung der betroffenen Gemeinde auch eine Anhörung der
Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt werden,
vorzusehen.
Vk
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 13)
Vk
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 13)
Vk
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 13)
...
Begründung:
Die Anhörung der der betroffenen Behörden ist zumindest in Baden-
Württemberg Verwaltungspraxis. Von den Gemeinden kommt typischerweise
in den Anhörungen zu vorläufigen Anordnungen kein relevanter Vortrag. Diese
sind nur im Ausnahmefall als Untere Verwaltungsbehörden mit eigener
fachlicher Kompetenz im Verfahren beteiligt.
18. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c – neu – (§ 18 Absatz 4 – neu – AEG)
Nach Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b ist der folgende Buchstabe c
einzufügen:
‚c) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
„(4) Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Plans ist die Sach- und
Rechtslage zum Zeitpunkt des Abschlusses der Auslegung maßgeblich.
Spätere Änderungen der Rechtslage oder der tatsächlichen Verhältnisse
bleiben unberücksichtigt, sofern sie nicht die grundlegende Zulässigkeit des
Vorhabens entfallen lassen.“ ‘
Begründung:
Ohne Stichtage ist bei jeder Genehmigungsentscheidung die Sach- und
Rechtslage zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung maßgeblich. Das bedeutet, dass
Planungen bis zum Abschluss des Verfahrens an neue oder geänderte Regeln,
insbesondere technische Regelwerke, und an geänderte Sachverhalte
anzupassen sind. So verursachen Änderungen der Sach- oder Rechtslage regelmäßig
verzögernde Umplanungen, die teilweise sogar eine erneute
Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich machen. Eine generelle Stichtagsregelung zur Sach- und
Rechtslage soll den Beurteilungszeitpunkt vorverlagern und so (zeit-
)aufwändige Umplanungen vermeiden.
19. Zu Artikel 1 Nummer 6, 16 (§§ 18, 21 AEG), Artikel 6 Nummer 17
Buchstabe b (§ 20 Absatz 8 WaStrG), Artikel 15 Nummer 1 Buchstabe a (§ 28
Absatz 1a PBefG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob durch
die Ausweitung der Reduzierung von planfeststellungspflichtigen Maßnahmen,
Vk
In
...
insbesondere Unterhaltungsmaßnahmen, tatsächlich eine Beschleunigung
erreicht werden kann. Insbesondere die Ausführungen in der Begründung des
Gesetzentwurfs, wonach „die Anforderungen des materiellen Umwelt- und
Naturschutzrechts, wie z. B. Bundesnaturschutzgesetz und Wasserhaushaltsgesetz“ zu
beachten sind (Einzelbegründung zu Artikel 6 Nummer 3, BR-Drucksache
780/25, Seite 134), lässt den Schluss zu, dass diese Anforderungen weiterhin –
nunmehr durch die Enteignungsbehörde – im Rahmen der vorzeitigen
Besitzeinweisung zu prüfen sein könnten. Letztlich würde sich der Prüfungsumfang
damit nur von den Planfeststellungsbehörden zulasten der Enteignungsbehörden
verschieben. Sofern das Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung weiterhin
als „schnelles Verfahren“ zur Flächensicherung beibehalten werden soll, sind
Klarstellungen in den jeweiligen Fachgesetzen, dass der Prüfungsumfang der
Enteignungsbehörden in diesem Verfahren nicht erweitert wird bzw. sich
weiterhin auf die bisherigen, wenigen Prüfungspunkte beschränkt, zwingend
erforderlich.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass den Verfahren zur vorzeitigen
Besitzeinweisung vielfach nachgelagert aufwändige Enteignungs- und
Entschädigungsverfahren folgen, die ebenfalls eine entsprechende Bindung der
Enteignungsbehörden bedingen.
Begründung:
Die Regelungen könnten im Ergebnis dafür sorgen, dass die
Enteignungsbehörden, die aufgrund der Verfahren aus dem Energiesektor bereits stark
belastet sind, künftig zum Engpass einer effizienten und schnellen
Verfahrensabwicklung werden, das Problem würde insoweit nur verlagert. Es ist daher
zwingend sicherzustellen, dass mit der Ausweitung der Möglichkeiten der
vorzeitigen Besitzeinweisung keine neuen materiellen Anforderungen auf die
Enteignungsbehörden zukommen.
20. Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 18a Absatz 1 AEG), Artikel 4 Nummer 13 (§ 17a
Absatz 1 FStrG), Artikel 6 Nummer 6 (§ 14a Absatz 1 WaStrG), Artikel 15
Nummer 6 (§ 29a Absatz 1 PBefG)
In Artikel 1 Nummer 7 § 18a Absatz 1, Artikel 4 Nummer 13 § 17a Absatz 1,
Artikel 6 Nummer 6 § 14a Absatz 1 und Artikel 15 Nummer 6 § 29a Absatz 1
ist die Angabe „§§ 17 bis 19 und 21 des Gesetzes über die Umweltverträglich-
U
...
keitsprüfung“ jeweils durch die Angabe „§§ 17 bis 21 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung“ zu ersetzen.
Begründung:
In den oben genannten Vorschriften wird auf die §§ 17 bis 19 sowie 21 UVPG
verwiesen. Zur vollständigen Umsetzung wäre es erforderlich auch auf § 20
UVPG zu verweisen, der die Zugänglichmachung der Unterlagen im zentralen
UVP-Portal regelt. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon gemäß
Artikel 6 Absatz 5 der UVP-Richtlinie, die in Deutschland durch § 20 UVPG
implementiert wurde. Zudem stellen die Portale mittelweile eine weit verbreitete,
barrierefreie und gängige Methode zur Veröffentlichung der digitalen
Unterlagen für UVP-pflichtige Projekte dar.
21. Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 18a Absatz 1, 2 AEG), Artikel 4 Nummer 13 (§ 17a
Absatz 2 FStrG)
Der Gesetzentwurf ist wie folgt zu ändern:
a) Artikel 1 Nummer 7 § 18a ist wie folgt zu ändern:
aa) In Absatz 1 ist die Angabe „nach Maßgabe der folgenden Absätze“
durch die Angabe „nach Maßgabe des folgenden Absatzes“ zu
ersetzen.
bb) Absatz 2 ist zu streichen.
b) Artikel 4 Nummer 13 § 17a Absatz 2 ist durch den folgenden Absatz 2 zu
ersetzen:
„(2) Die Durchführung informeller Beteiligungsformate ist möglich.
Diese Beteiligungsformate sind von dem Planfeststellungsverfahren
unabhängig und dürfen dessen Ergebnis nicht vorwegnehmen.“
Begründung:
Der Entwurf des Infrastruktur-Zukunftsgesetzes sieht in Artikel 1 Nummer 7
(§ 18a Absatz 2 AEG) und in Artikel 4 Nummer 13 (§ 17a Absatz 2 FStrG) die
inhaltlich unveränderten Sondervorschriften für die Durchführung von
Erörterungsterminen vor, die bereits nach jetziger Rechtslage die Durchführung eines
Erörterungstermins in Verfahren nach dem AEG und dem FStrG in das
Ermessen der Anhörungsbehörde stellt. Diese Sondervorschrift soll nach Artikel 11
Vk
...
Nummer 8 nun in abgewandelter Form in den neuen § 73 b VwVfG überführt
werden. Künftig soll also für alle Planfeststellungsverfahren die Durchführung
eines Erörterungstermins nicht mehr verpflichtend sein, sondern im Ermessen
der Planfeststellungsbehörde stehen. Demnach besteht kein praktisches
Bedürfnis mehr danach, die Sondervorschriften im AEG und FStrG
beizubehalten. Darüber hinaus würde die Beibehaltung zu Rechtsunsicherheiten bei der
Anwendung dieser Vorschrift führen, da nicht klar wäre, ob ein Ermessen nach
den Voraussetzungen des § 73b VwVfG oder wie bisher nach pflichtgemäßen
Ermessen nach § 18a AEG und § 17a FStrG erfolgen soll. Nach dem neuen
§ 73b VwVfG muss die Planfeststellungsbehörde nämlich zusätzlich prüfen, ob
ein Erörterungstermin erforderlich ist, da durch diesen „eine weitere
Aufklärung der Sach- und Rechtslage oder eine Befriedung zu erwarten ist“. Darüber
hinaus sind die Soll-Vorschriften nach § 18a Absatz 2 Satz 2 AEG und nach
§ 17a Absatz 2 Satz 2 FStrG des Entwurfs für im Internet veröffentlichte oder
ausgelegte Pläne obsolet, da nach Artikel 11 Nummer 3 die neue Fassung des
§ 27b VwVfG ohnehin vorsieht, dass eine Auslegung von Plänen grundsätzlich
immer auf der Internetseite der für die Auslegung zuständigen Behörde
erfolgen soll.
Im Übrigen sollten § 18a AEG und § 17a FStrG denselben Inhalt haben, um
insbesondere bei Landesbehörden, die für Verfahren nach dem AEG und dem
FStrG zuständig sind, einen einheitlichen Vollzug zu gewährleisten. Daher
sollte die Möglichkeit der Durchführung von informellen Beteiligungsformaten
nicht – wie in der bisherigen Fassung des Referentenentwurfs vorgesehen – nur
im AEG, sondern auch im FStrG vorgesehen sein. Es ist kein Grund
ersichtlich, warum in Verfahren nach dem FStrG diese Möglichkeit nicht gegeben
sein sollte. Dies wäre eine unnötige Einschränkung der Verwaltungspraxis der
Planfeststellungsbehörden.
22. Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 18a Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 AEG), Nummer 9
(§ 18d AEG)
a) Der Bundesrat bittet um Prüfung, ob und inwieweit die Regelungen zur
Durchführung von Erörterungstermin in den Fachgesetzen und im
Verwaltungsverfahrensgesetz Widersprüche und beziehungsweise oder
Redundanzen aufweisen.
b) Der Bundesrat bittet um Prüfung, ob die Regelungen zu informellen
Beteiligungsformaten im Allgemeinen Eisenbahngesetz,
Bundeswasserstraßengesetz und Personenbeförderungsgesetz in das
Verwaltungsverfahrensgesetz zu überführen sind.
Vk
...
23. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a0 (§18e Absatz 2 Satz 1a ‒ neu ‒ AEG)
Vor Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a ist der folgende Buchstabe a0
einzufügen:
,a0. Nach Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine
Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen
einer Eisenbahn hat keine aufschiebende Wirkung.“ ‘
Begründung:
Auch bei Planfeststellungsbeschlüssen bzw. Plangenehmigungen zu
nichtbundeseigenen Eisenbahnen sollte die aufschiebende Wirkung von Klagen
entfallen. Es ist daher eine dem PBefG entsprechende Regelung aufzunehmen.
24. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b (§ 18e Absatz 3 AEG), Artikel 4
Nummer 18 Buchstabe c (§ 17e Absatz 3 FStrG), Artikel 6 Nummer 10 Buchstabe b
(§ 14e Absatz 3 WaStrG), Artikel 15 Nummer 5 Buchstabe e (§ 29 Absatz 6
PBefG)
Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b, Artikel 4 Nummer 18 Buchstabe c, Artikel 6
Nummer 10 Buchstabe b und Artikel 15 Nummer 5 Buchstabe e sind zu
streichen.
Begründung:
Die Neuregelung enthält eine prozessuale Präklusionsvorschrift, die
fachrechtlich eine verwaltungsgerichtliche Vorschrift darstellt und daher nicht im
Fachrecht, sondern in der Verwaltungsgerichtsordnung zu regeln wäre. Der Verweis
auf das Umweltrechtsbehelfsgesetz stützt den Regelungsstandort gerade nicht.
Darüber hinaus wird die Regelung auch materiell-rechtlich abgelehnt. Gerade
mit Verweis auf das Umweltrechtsbehelfsgesetz ist davon auszugehen, dass die
Regelung darauf abzielt, das Verbandsklagerecht der Umweltverbände
einzuschränken. Diese Einschränkung ist aber weder sachlich noch rechtlich
geboten. Die Umweltverbände haben als „Anwalt der Natur“ ihrem
unionsrechtlichen Auftrag nachzukommen und diesem gerecht zu werden.
Vk
U
(bei
Annahme
entfallen
Ziffern 25,
26)
...
25. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b (§18e Absatz 3 AEG), Artikel 4
Nummer 18 Buchstabe c (§ 17e Absatz 3 FStrG), Artikel 6 Nummer 10 Buchstabe b
(§ 14e Absatz 3 WaStrG), Artikel 15 Nummer 5 Buchstabe e (§ 29 Absatz 6
PBefG)
a) Der Bundesrat bittet um konkretere Regelungen, wann eine
Sachverhaltsermittlung ohne Mitwirkung des Klägers ohne geringen Aufwand möglich
ist und nach Ablauf der Klagebegründungsfrist vorgebrachte Erklärungen
und Beweismittel daher nicht zuzulassen sind.
b) Der Bundesrat ist der Auffassung, dass dies jedenfalls der Fall ist, wenn die
erforderlichen Unterlagen oder Informationen bei der
Planfeststellungsbehörde oder dem Träger des Vorhabens bereits vorliegen.
Begründung:
Mit dem Begriff des „geringen Aufwands“ wird ein unbestimmter
Rechtsbegriff eingeführt, der für erhebliche Rechtsunsicherheit sorgen kann. Hier ist
eine gesetzgeberische Definition angezeigt. Das Abstellen auf das Vorliegen
erforderlicher Unterlagen oder Informationen erscheint insoweit sachgerecht.
26. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b (§ 18e Absatz 3 Satz 5 AEG), Artikel 4
Nummer 18 Buchstabe c (§ 17e Absatz 3 Satz 5 FStrG), Artikel 6 Nummer 10
Buchstabe b (§ 14e Absatz 3 Satz 7 WaStrG) und Artikel 15 Nummer 5
Buchstabe e (§ 29 Absatz 6 Satz 6 PBefG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die
Regelungen zum Fristbeginn, der in § 18e Absatz 3 Satz 5 AEG, § 17e Absatz 3
Satz 5 FStrG, § 14e Absatz 3 Satz 7 WaStrG, § 29 Absatz 6 Satz 6 PBefG
jeweils „ab Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens“ bestimmt ist, zur Wahrung
der Rechte der Parteien ergänzt werden müssen und dabei insbesondere das
fristauslösende Ereignis genauer bestimmt und sichergestellt werden sollte, dass
die Parteien hiervon unverzüglich Kenntnis erlangen.
Begründung
Derzeit ist als fristauslösendes Ereignis die „Fortsetzung des gerichtlichen
Verfahrens“ vorgesehen. Die Aussetzung eines Verfahrens nach § 94 VwGO endet
Vk
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 24)
R
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 24)
...
indes mit dem im Aussetzungsbeschluss genannten Ereignis; der Rechtsstreit
ist sodann von Amts wegen unverzüglich fortzusetzen. Dabei ist nicht näher
bestimmt, was als Fortsetzung des Verfahrens anzusehen ist, sondern das
Gericht hat nach Eintritt der Bedingung, wegen derer die Aussetzung erfolgte, das
Verfahren weiterzubetreiben. Die Fortsetzung eines Verfahrens erfolgt somit
formlos durch weitere Behandlung des Gerichts. Eines diesbezüglichen
Beschlusses bedarf es nicht. Mit der derzeit vorgesehenen Regelung ist für die
Parteien der Fristbeginn nach Fortsetzung des Verfahrens nicht ersichtlich.
Zudem ist es unklar, welche Handlung des Gerichts als Fortsetzung anzusehen ist.
Zu prüfen ist, ob hier durch eine Konkretisierung des fristauslösenden
Ereignisses größere Rechtssicherheit für die Parteien und das Gericht geschaffen
werden kann und ob Folgeänderungen für das gerichtliche Verfahren
erforderlich sind.
27. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a (§ 20 Absatz 1 Nummer 1 AEG)
In Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a § 20 Absatz 1 Nummer 1 ist die Angabe
„vormittelten“ durch die Angabe „vorermittelten“ zu ersetzen.
Begründung:
Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur.
28. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a (§ 20 Absatz 1 Satz 3, 6 AEG), Artikel 4
Nummer 20 Buchstabe a (§ 17i Absatz 1 Satz 3 FStrG), Artikel 6 Nummer 14
Buchstabe a (§ 18 Absatz 1 Satz 3, 6 WaStrG)
a) Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a § 20 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
aa) Satz 3 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen:
„Die Anhörungsbehörde, die Planfeststellungsbehörde sowie alle am
Verfahren beteiligten Behörden des Bundes und der Länder sollen der
Bearbeitung der Verfahren nach Satz 1 Vorrang einräumen.“
bb) In Satz 6 ist die Angabe „in die jeweils durchzuführenden
Schutzgüterabwägungen einzubringen.“ durch die Angabe „in den jeweils
durchzuführenden Schutzgüterabwägungen zu berücksichtigten.“ zu
ersetzen.
Vk
R
...
b) Artikel 4 Nummer 20 Buchstabe a § 17i Absatz 1 Satz 3 ist durch den
folgenden Satz zu ersetzen:
„Die Anhörungsbehörde, die Planfeststellungsbehörde sowie alle am
Verfahren beteiligten Behörden des Bundes und der Länder sollen der
Bearbeitung der Verfahren nach Satz 1 Vorrang einräumen.“
c) Artikel 6 Nummer 14 Buchstabe a § 18 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
aa) Satz 3 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen:
„Die Anhörungsbehörde, die Planfeststellungsbehörde sowie alle am
Verfahren beteiligten Behörden des Bundes und der Länder sollen der
Bearbeitung der Verfahren nach Satz 1 Vorrang einräumen.“
bb) In Satz 6 ist die Angabe „in die jeweils durchzuführenden
Schutzgüterabwägungen einzubringen.“ durch die Angabe „in den jeweils
durchzuführenden Schutzgüterabwägungen zu berücksichtigten.“ *
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Zu Doppelbuchstabe aa:
Die bisher vorgesehene Formulierung deutet lediglich auf eine gewollte
Zielrichtung hin und hat keine rechtliche Wirkung. Um eine rechtliche
Verbindlichkeit zu gewährleisten, ist die Formulierung zu konkretisieren.
Zu Doppelbuchstabe bb:
Es handelt sich um eine sprachliche Klarstellung. Verbleibt es bei der bislang
vorgesehenen Formulierung, stellt sich die Frage, wer die Belange in die
jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen einbringen soll.
Zu Buchstabe b:
Auf die Begründung zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird verwiesen.
Zu Buchstabe c:
Zu Doppelbuchstabe aa:
Auf die Begründung zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird verwiesen.
Zu Doppelbuchstabe bb:
Auf die Begründung zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird verwiesen.
* bei Annahme von Ziffer 76 ist Buchstabe c Doppelbuchstabe bb redaktionell anzupassen
...
29. Zu Artikel 1 Nummer 16a – neu – (§ 23 Absatz 2b – neu –, Absatz 6 Satz 1
AEG)
Nach Artikel 1 Nummer 16 ist die folgende Nummer 16a einzufügen:
‚16a. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2a wird der folgende Absatz 2b eingefügt:
„(2b) Eigentümer von mittelbar oder unmittelbar
angrenzenden Grundstücken nach Absatz 1 sind über das
Freistellungsverfahren zu unterrichten. Sind mehr als zehn Unterrichtungen
vorzunehmen, so können diese Unterrichtungen durch öffentliche
Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche
Bekanntmachung wird auch dadurch bewirkt, dass die
Planfeststellungsbehörde den Inhalt der Bekanntmachung auf ihrer Internetseite
zugänglich macht. Die Freistellung darf nur mit Zustimmung eines
in Satz 1 beschriebenen Eigentümers erfolgen, wenn die in
Satz 1 genannten Grundstücke durch die Freistellung ihren
Bahnbetriebszweck endgültig nicht mehr erreichen können. Die
Zustimmung kann nur verweigert werden, wenn der Eigentümer
ein berechtigtes Interesse gegen die Freistellung darlegt. Wird
das berechtigte Interesse gegen die Freistellung nicht innerhalb
von drei Monaten nach der Unterrichtung dargelegt, gilt die
Zustimmung als erteilt. Wird die Zustimmung erteilt oder gilt sie
als erteilt, so können die in Satz 1 genannten Grundstücke im
Rahmen dieses Verfahrens ebenfalls freigestellt werden.“
b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „dem Eigentümer des
Grundstücks“ durch die Angabe „den Eigentümern der
Grundstücke nach Absatz 2b Satz 1“ ersetzt.‘
Begründung:
Die vorgeschlagenen Änderungen in § 23 Absatz 2b – neu – und Absatz 6
Satz 1 AEG sind in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr in
der 153. Sitzung des Länderausschuss Eisenbahnen und Bergbahnen (LAEB)
erörtert und beschlossen worden.
Anlass für die Änderung in § 23 AEG ist der Fall, wenn mehrere dem
eisenbahnspezifischen Zweck gewidmete angrenzende Grundstücke in der mögli-
Vk
...
chen eisenbahnspezifischen Nutzung durch die Freistellung eines einzelnen
Grundstücks betroffen sind und bei antragsgemäßer Bescheidung einen solchen
Planungstorso auslösen würden. Nach § 23 Absatz 1 AEG stellt die zuständige
Planfeststellungsbehörde für Grundstücke, die Betriebsanlage einer Eisenbahn
sind oder auf dem sich Betriebsanlagen einer Eisenbahn befinden, auf Antrag
des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, des Eigentümers des Grundstücks
oder der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet, die
Freistellung von den Bahnbetriebszwecken fest, wenn das Interesse des
Antragstellers an der Freistellung das in Absatz 1 genannte, überragende öffentliche
Interesse überwiegt, kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht und langfristig eine
Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu
erwarten ist.
In der vom damaligen Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung erlassenen Präsidialverfügung vom 31. Oktober 2005 zur „Freistellung
von Bahnbetriebszwecken (§ 23 AEG) und Fragestellungen in Verbindung mit
dem kommunalen Planungsrecht“ vom 31. Oktober 2005 heißt es unter II. 2.:
„Bei der Prüfung der vorgelegten Freistellungsunterlagen ist darauf zu achten,
dass eine sinnvolle planungsrechtliche und eisenbahn-/sicherheitstechnische
Abgrenzung zu den verbleibenden Betriebsanlagen erfolgt und dadurch ein
möglicher Planungstorso vermieden wird.“
Die vorgeschlagene Änderung des § 23 Absatz 2b AEG-neu sieht die
Einführung von Bestimmungen zur Beteiligung mittelbar betroffener Eigentümer von
Bahngrundstücken vor. Danach sollen die Eigentümer die Möglichkeit
erhalten, ihre Zustimmung zur Freistellung der antragsgegenständlichen Flächen zu
erklären, so dass die Eigentümer umliegender Bahnflächen in das Verfahren
einbezogen werden. Dadurch wird diesen Eigentümern die Möglichkeit
geboten, gegen einen etwaigen Zweckentfall des eigenen Bahnbetriebsgrundstücks
vorzugehen. Durch den Zustimmungsvorbehalt werden, entsprechend der oben
genannten Präsidialverfügung vom 31. Oktober 2005, sogenannte
Planungstorsi vermieden. Das berechtigte Interesse im Sinne des Absatz 2b Satz 5 umfasst
alle Interessen, die auf die Fortführung des Bahnbetriebs gerichtet sind. Dies ist
insbesondere dann zu bejahen, wenn der Eigentümer ein entsprechendes
Verkehrskonzept vorweisen kann oder Verträge im Zusammenhang mit dem
Bahnbetrieb geschlossen hat oder die Verkehrsfläche zur Erreichung der
Klimaneutralität benötigt. Durch die Möglichkeit der öffentlichen
Bekanntmachung in Satz 2 wird die zuständige Behörde entlastet, da die Ermittlung einer
hohen Zahl von benachbarten Eigentümern sich schwierig gestaltet und das
Verfahren verlängert. Die Begrenzung auf zehn Unterrichtungen ist geboten,
da die Zahl der Beteiligten im Freistellungsverfahren in der Regel niedriger ist
als im Planfeststellungsverfahren.
Infolge dessen ist der Freistellungsbescheid nach § 23 Absatz 6 Satz 1 AEG
den beschriebenen Eigentümern ebenfalls zuzustellen.
...
30. Zu Artikel 1 Nummer 16a – neu – (§ 24b – neu – AEG)*
Nach Artikel 1 Nummer 16 ist die folgende Nummer 16a einzufügen:
,16a. Nach § 24a wird der folgende § 24b eingefügt:
„§ 24b Schutzwaldungen
(1) Waldungen und Gehölze längs von Eisenbahninfrastrukturen
können von dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen im
Einvernehmen mit der nach Landesrecht für Schutzwaldungen zuständigen
Behörde insoweit zu Schutzwaldungen erklärt werden, als dies zum
Schutz der Eisenbahninfrastruktur vor nachteiligen Einwirkungen der
Natur, wie beispielsweise Lawinen, Schneeverwehungen, Steinschlag,
Vermurungen, notwendig ist.
(2) Die Schutzwaldungen sind vom Nutzungsberechtigten zu
erhalten und den Schutzzwecken entsprechend zu bewirtschaften. Die
Überwachung obliegt den nach Landesrecht für Schutzwaldungen
zuständigen Behörden im Benehmen mit dem
Eisenbahninfrastrukturunternehmen.
(3) Der Nutzungsberechtigte kann vom
Eisenbahninfrastrukturunternehmen insoweit eine angemessene Entschädigung in Geld
verlangen, als ihm durch die Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1
Vermögensnachteile entstehen.“ ‘
Begründung:
Bis heute gibt es für Eisenbahninfrastrukturunternehmen bundesrechtlich keine
Möglichkeit, in den Genuss von sogenannten „Schutzwaldungen“ zu kommen,
die dem Schutz der Eisenbahninfrastrukturen dienen, vor allem im Gebirge vor
Hangrutschungen, Lawinen und Steinschlag. Gerade durch den Klimawandel
wird die Sicherung der Verkehrswege vor Naturgewalten immer wichtiger. Für
die Eisenbahninfrastruktur fehlen jedoch Regelungen zu Schutzwaldungen.
Beim Verkehrsträger Straße ist es anders: Hier existieren bereits seit langem
valide Regelungen (vgl. § 10 FStrG und z.B. § 27 StrG BW).
Schutzwaldungen sind Anpflanzungen bzw. Wälder, die dazu dienen sollen,
durch das Wurzelwerk Hänge zu befestigen, und somit einen Schutz vor
Lawinen oder Steinschlag zu bieten oder deren schädliche Auswirkungen
abzumildern.
* bei Übernahme in den Gesetzesbeschluss mit Ziffer 29 redaktionell zusammenzuführen
Vk
...
Mit der vorgeschlagenen Änderung wird die Benachteiligung des
Verkehrsträgers Schiene insoweit aufgehoben und zugleich dem Gebot des § 1 Absatz 6
AEG entsprochen, wonach die Wettbewerbsbedingungen der Verkehrsträger
angeglichen werden sollen; diesem Gebot sind Bundes- wie Landesregierungen
verpflichtet. Das bisherige, unvollkommene Schutzkonzept der §§ 24, 24a
AEG wird mit der Regelung – wie bei der Straße - sinnvoll ergänzt und
vervollständigt.
31. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe d (§ 38 Absatz 9 AEG), Artikel 4
Nummer 25 Buchstabe c (§ 24 Absatz 15 FStrG), Artikel 15 Nummer 10 (§ 62
Absatz 4 PBefG)
Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe d § 38 Absatz 9, Artikel 4 Nummer 25
Buchstabe c § 24 Absatz 15 und Artikel 15 Nummer 10 § 62 Absatz 4 ist jeweils
durch den folgenden Absatz zu ersetzen:
„Für vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 19 Absatz 1
dieses Gesetzes] und bis einschließlich 31. Dezember 2028 eingeleitete
Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren kann die
Planfeststellungsbehörde auf alle oder einzelne Verfahrensschritte das
Verwaltungsverfahrensgesetz in der bis einschließlich … [einsetzen: Datum des Tages vor dem
Inkrafttreten nach Artikel 19 Absatz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung nach
Maßgabe dieses Gesetzes in der bis einschließlich … [einsetzen: Datum des Tages
vor dem Inkrafttreten nach Artikel 19 Absatz 1 dieses Gesetzes] geltenden
Fassung anwenden. Satz 1 gilt entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich
durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist. Die Sätze 1 und 2 gelten
entsprechend, wenn das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
anzuwenden ist und dieses auf das Verwaltungsverfahrensgesetz verweist.“
Begründung:
Der Entwurf des Infrastruktur-Zukunftsgesetzes enthält in § 38 Absatz 9 AEG-E,
§ 62 Absatz 4 PBefG-E und § 24 Absatz 15 FStrG-E jeweils unterschiedliche
Übergangsvorschriften für die Anwendung des VwVfG in der Altfassung. Es
gelten durch die einzelnen Fachgesetze abweichende Regelungen für die
verschiedenen Infrastrukturen. Hier wäre eine Vereinheitlichung
verfahrensbeschleunigend.
Im Rahmen des § 38 Absatz 9 AEG-E wird die Anwendung nicht in das
Ermessen der Planfeststellungsbehörde gestellt. Die zwingende Anordnung der Fort-
Vk
...
geltung des alten Rechts macht die Rechtsanwendung in hohem Maße komplex
und unflexibel. Es ist daher insbesondere wichtig, dass § 38 Absatz 9 AEG-E
ebenfalls als „Kann“-Regelung ausgestaltet wird.
32. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe d (§ 38 Absatz 9 AEG), Artikel 4
Nummer 25 Buchstabe c (§ 24 Absatz 15 FStrG), Artikel 6 Nummer 26 Buchstabe b
(§ 56 Absatz 10 WaStrG), Artikel 10 Nummer 3 (§ 74 Absatz 7 BNatSchG),
Artikel 15 Nummer 10 (§ 62 Absatz 4 PBefG)
a) Der Bundesrat bittet, in den Fachgesetzen einheitliche
Übergangsregelungen festzulegen, die durch angemessene Stichtagsregelungen einerseits
ausreichend Zeit für notwendige Umstellungen lassen, andererseits aber auch
die zeitnahe Anwendung der Neuregelungen erlauben.
b) Der Bundesrat hält dabei im Grundsatz das im Gesetzentwurf nur im
Bundesfernstraßengesetz vorgesehene Wahlrecht der Behörde zur
gänzlichen oder teilweisen Anwendung der Neuregelungen bereits vor einem
Stichtag für vorzugswürdig.
33. Zu Artikel 1 Nummer 21 (laufende Nummer 51 – neu –, 52 – neu – Anlage 1 zu
§ 18e Absatz 1 AEG)
In Artikel 1 Nummer 21 sind nach der laufenden Nummer 50 die folgenden
Nummern 51 und 52 einzufügen:
‚ „51 ABS/NBS Breisach [D] – Colmar [F]
52 ABS/NBS Rastatt [D] – Haguenau [F]“ ‘
Begründung:
Bislang sind im Katalog der Anlage 1 lediglich EdB-Eisenbahninfrastrukturen
aufgeführt. Jedoch können auch nichtbundeseigene Eisenbahninfrastrukturen
die Voraussetzungen des § 18e Absatz 1 AEG erfüllen, diese sind (u.a.):
„1. Herstellung der Deutschen Einheit,
Vk
Vk
...
3. Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen,
4. ihres sonstigen internationalen Bezuges oder
5. der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender
Verkehrsengpässe“.
Besonders diese Nummern können auch auf nichtbundeseigende
Infrastrukturen zutreffen.
34. Zu Artikel 1 Nummer 21 (laufende Nummer 51 – neu – Anlage 1 zu § 18e
Absatz 1 AEG)*
In Artikel 1 Nummer 21 ist nach der laufenden Nummer 50 die folgende
Nummer 51 einzufügen.
‚ „51 ABS Dresden – Görlitz – Grenze D/PL“ ‘
Begründung:
Mit Artikel 1 Nummer 21 des Gesetzentwurfs soll die geltende Anlage 1 zu
§ 18e Absatz 1 AEG durch eine Neufassung ersetzt werden. In Anlage 1 zu
§ 18e Absatz 1 AEG werden die Schieneninfrastrukturausbau- und
neubaumaßnahmen benannt, bei denen bei verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten das
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im ersten und letzten Rechtszug
entscheidet. In der geltenden Fassung der genannten Anlage 1 wird unter der
laufenden Nummer 14 auch die Maßnahme Ausbaustrecke (ABS) Dresden –
Görlitz – Grenze D/PL genannt. Diese Maßnahme soll in der vorgesehenen
Neufassung der genannten Anlage 1 nicht mehr aufgeführt werden, d. h. bei dieser
Maßnahme bestünde in Zukunft bei verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten
keine Erst- und Letztzuständigkeit des BVerwG. Der Entwurfsbegründung ist
nicht zu entnehmen, warum das nicht mehr der Fall sein soll.
Aus Sicht des Freistaates Sachsen muss die Maßnahme aus folgenden Gründen
weiterhin in der genannten Anlage 1 aufgeführt werden:
Nach § 18e Absatz 1 Nummer 2 AEG gilt § 50 Absatz 1 Nummer 6 VwGO
(Erst- und Letztzuständigkeit des BVerwG) für Maßnahmen, die „der
Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union (EU)“ dienen. Das
ist bei der ABS Dresden – Görlitz – Grenze D/PL der Fall. Sie dient der
Einbindung der Republik Polen in die EU. Dass auch die Republik Polen als
„neuer Mitgliedstaat“ der EU im Sinne von § 18e Absatz 1 Nummer 2 AEG zu be-
* bei Übernahme in den Gesetzesbeschluss mit Ziffer 33 redaktionell zusammenzuführen
Vk
...
werten ist, folgt daraus, dass nach der Begründung zum Gesetzentwurf als
laufende Nummer 6 auch die Maßnahmen ABS Berlin – Frankfurt (Oder) –
Grenze D/PL in diese Kategorie fällt.
Zudem gilt nach § 18e Absatz 1 Nummer 4 AEG der § 50 Absatz 1 Nummer 6
VwGO (Erst- und Letztzuständigkeit des BVerwG) auch für Maßnahmen, die
einen „sonstigen internationalen Bezug“ aufweisen. Dieses ist bei der
Maßnahme ABS Dresden – Görlitz Grenze D/PL zu bejahen. Deutschland
verpflichtet sich in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 3
des Deutsch-Polnischen Abkommens über die Zusammenarbeit bei der
Weiterentwicklung der Eisenbahnverbindungen Berlin – Warschau und Dresden –
Breslau vom 30. April 2003 gegenüber der Republik Polen dazu, die
bestehende Strecke deutsch-polnische Grenze – Görlitz – Dresden in Abhängigkeit von
der Verfügbarkeit der erforderlichen Finanzmittel auszubauen, einschließlich
einer langfristigen Elektrifizierung. Diese staatsvertragliche Verpflichtung ist
ein eindeutiger Beleg dafür, dass die Ausbaumaßnahme einen rechtlich
relevanten internationalen Bezug aufweist.
Letztlich gilt nach § 18e Absatz 1 Nummer 6 AEG der § 50 Absatz 1
Nummer 6 VwGO (Erst- und Letztzuständigkeit des BVerwG) auch für
Maßnahmen, die eine Bedeutung bei der Verbesserung der Infrastruktur in den
Revieren nach § 2 des Investitionsgesetz Kohleregionen (InvKG) haben. Das trifft
ebenfalls für die Maßnahme ABS Dresden – Görlitz – Grenze D/PL zu. Diese
Maßnahme ist gemäß Anlage 4 (zu den §§ 20 und 21) Abschnitt 2 laufender
Nummer 20 zum InvKG explizit als Maßnahme aufgeführt, die für die
Verbesserung der Infrastruktur der Kohleregion Lausitz eine Bedeutung hat. Aus Sicht
des Freistaates Sachsen ist – entgegen den allgemeinen Ausführungen in der
Entwurfsbegründung – ohne Belang, dass diese Maßnahme wegen der
Ausschöpfung des sächsischen Budgets vom zuständigen Bund-Länder-
Koordinierungsgremium nicht beschlossen oder zur Umsetzung vorgemerkt
wurde. Die Bedeutung der Maßnahme für das Lausitzer Kohlerevier ergibt
sich, wie dargestellt, aus dem InvKG.
35. Zu Artikel 1 Nummer 21 (laufende Nummer 51 – neu – Anlage 1 zu § 18e
Absatz 1 AEG)*
In Artikel 1 Nummer 21 ist nach der laufenden Nummer 50 die folgende
Nummer 51 einzufügen:
‚ „51 ABS Niebüll – Klanxbüll – Westerland“ ‘
* bei Übernahme in den Gesetzesbeschluss mit Ziffern 33, 34 redaktionell zusammenzuführen
Vk
...
Begründung:
Im Entwurf des Infrastruktur-Zukunftsgesetzes ist die Änderung der Anlage 1
zu § 18e Absatz 1 AEG vorgesehen. Die in der Anlage 1 aufgelisteten
Vorhaben sind Teil des Vordringlichen Bedarfs des Bedarfsplans Schiene und
erfüllen die in § 18e genannten Kriterien.
In die Auflistung muss die ABS Niebüll – Klanxbüll – Westerland
aufgenommen werden, da diese ebenfalls im Vordringlichen Bedarf des Bedarfsplan
Schiene genannt wird. Für diese gilt das Kriterium „besonderen Funktion zur
Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe“.
Die Strecke ist von herausragender Bedeutung für die Region. Es besteht der
Sonderfall, dass die Insel Sylt allein durch eine Zugverbindung verkehrlich
angebunden ist. Entsprechend sensibel und bedeutsam ist der Ausbau der Strecke.
Verzögerungen bei der Umsetzung durch verlängerte Rechtswege können nicht
akzeptiert werden.
36. Zu Artikel 1 Nummer 21 (laufende Nummer 51 ‒ neu ‒ Anlage 1 zu § 18e
Absatz 1)*
In Artikel 1 Nummer 21 Anlage 1 (zu § 18e Absatz 1) ist nach der laufenden
Ziffer 50 die folgende Ziffer 51 einzufügen.
‚ „51 ABS Berlin – Küstrin-Kietz – Grenze D/PL (– Kostrzyn)
(Ostbahn)“ ‘
Begründung:
Mit Artikel 1 Nummer 21 des Gesetzentwurfs soll die geltende Anlage 1 zu
§ 18e Absatz 1 AEG durch eine Neufassung ersetzt werden. In Anlage 1 zu
§ 18e Absatz 1 AEG werden die Schieneninfrastrukturausbau- und
neubaumaßnahmen benannt, bei denen bei verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten das
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im ersten und letzten Rechtszug
entscheidet. Dies ist auch im Sinne des Klimaschutzbeschleunigungs-Schiene-
Gesetz (BR-Drucksache 466/23).
Aus Ländersicht muss die ABS Berlin – Küstrin-Kietz – Grenze D/PL
(– Kostrzyn) (Ostbahn) aus folgenden Gründen in der genannten Anlage 1
aufgeführt werden:
Nach § 18e Absatz 1 Nummer 2 AEG gilt § 50 Absatz 1 Nummer 6 VwGO
* bei Übernahme in den Gesetzesbeschluss mit Ziffern 33 bis 35 redaktionell zusammenzuführen
Vk
...
(Erst- und Letztzuständigkeit des BVerwG) für Maßnahmen, die „der
Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union (EU)“ dienen. Das
ist bei der ABS Berlin – Küstrin-Kietz – Grenze D/PL (– Kostrzyn) (Ostbahn)
der Fall. Sie dient der Einbindung der Republik Polen in die EU. Dass auch die
Republik Polen als „neuer Mitgliedstaat“ der EU im Sinne von § 18e Absatz 1
Nummer 2 AEG zu bewerten ist, folgt daraus, dass nach der Begründung zum
Gesetzentwurf als laufende Nummer 6 auch die Maßnahmen ABS Berlin –
Frankfurt (Oder) – Grenze D/PL in diese Kategorie fällt.
Zusätzlich ist auf die Gemeinsame Erklärung zur 17. Deutsch-Polnischen
Regierungskonsultationen vom 1. Dezember 2025 zu verweisen. Diese
formuliert eindeutig die Absicht der Bundesregierung, die Modernisierung weiterer
grenzüberschreitender Bahnverbindungen gemeinsam mit Polen
voranzubringen.
Zudem gilt nach § 18e Absatz 1 Nummer 4 AEG der § 50 Absatz 1 Nummer 6
VwGO (Erst- und Letztzuständigkeit des BVerwG) auch für Maßnahmen, die
einen „sonstigen internationalen Bezug“ aufweisen. Dieses ist bei der
Maßnahme ABS Berlin – Küstrin-Kietz – Grenze D/PL (– Kostrzyn) (Ostbahn) zu
bejahen, da über den Bahnknoten Berlin viele internationale Verbindungen
verknüpft werden.
Darüber hinaus ist von Polen vorgesehen, die Verlängerung der Ostbahn
– Linie 203 – mittels CEF-Mitteln der EU auszubauen, da die polnische
Strecke im TEN-V-Netz aufgenommen wurde.
37. Zu Artikel 2 Nummer 1 (§ 1 Absatz 3 BSWAG)
Artikel 2 Nummer 1 ist zu streichen.
Begründung:
Der aktuell geltende § 1 Absatz 3 des BSWAG sieht vor, dass Bau oder
Änderung eines Bundesschienenwegs, der fest disponiert ist oder für den der
Bedarfsplan einen vordringlichen Bedarf feststellt, im überragenden öffentlichen
Interesse liegt.
Das heißt das vorherige Recht stellt auf „Bau oder Änderung“ ab, der
Gesetzentwurf sieht nun „Ausbau, Neubau und Ersatzneubau“ vor. Die in Artikel 2
Nummer 1 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzentwurfs „insbesondere genannten
Vorhaben“ entsprechen bis auf Nummer 5 dem geltenden Recht; Nummer 5 wird
neu angefügt. Mit der Streichung der Nummer 1 würde es bei der geltenden
Rechtslage bleiben.
Es ist Aufgabe der Politik, eine sinnvolle, prioritäre Abwägung zu treffen. Der
gegenwärtige Umgang mit den Instrumenten des „überragenden öffentlichen
Interesses“, der öffentlichen Sicherheit sowie des Schutzgütervorrangs erfüllt
diese Aufgabe nicht und konterkariert dessen Zielsetzung. Eine inflationäre
U
(bei
Annahme
entfallen
Ziffern 38,
39)
...
Privilegierung entwertet die Priorisierungsfunktion und schwächt die gebotene
Güterabwägung.
38. Zu Artikel 2 Nummer 1 (§ 1 Absatz 3 Satz 1, 2 BSWAG)
Artikel 2 Nummer 1 § 1 Absatz 3 ist wie folgt zu ändern:
a) In Satz 1 ist die Angabe „des Bundes“ ist durch die Angabe „im Sinne des
Allgemeinen Eisenbahngesetzes“ zu ersetzen.
b) Satz 2 ist wie folgt zu ändern:
aa) Nach der Angabe „Dies gilt“ ist die Angabe „– auch unter
Einbeziehung von Vorhaben in einem Nahverkehrsplan – “ einzufügen.
bb) Die Angabe „Änderung eines Bundesschienenweges“ ist durch die
Angabe „Änderung eines Schienenweges“ zu ersetzen.
cc) Die Angabe „Maßnahmen in Bezug auf die Bundesschienenwege“ ist
durch die Angabe „Maßnahmen in Bezug auf die Eisenbahnen im
Sinne des Allgemeinen Eisenbahngesetzes“ zu ersetzen.
Begründung:
Durch die Änderung des § 1 Absatz 3 BSWAG sollen der Aus-, Neu- und
Ersatzneubau von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes in das
überragende öffentliche Interesse gestellt und als der öffentlichen Sicherheit dienend
eingestuft werden. Unter diese Regelung würden bei den Schienenwegen des
Bundes auch solche Schienenwege fallen, deren Finanzierungsanteil des
Bundes ganz oder teilweise mit Mitteln auf Grundlage des
Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (GVFG) erfolgt. Dies hätte zur Folge, dass Schienenwege
des Bundes, die über das GVFG finanziert werden, in ein überragendes
öffentliches Interesse gestellt werden, während Maßnahmen an
Eisenbahninfrastrukturen auf NE-Bahnen, die über dasselbe Finanzierungsinstrument finanziert
werden, hiervon nicht erfasst wären.
Es ist daher sicherzustellen, dass auch für Maßnahmen an
Eisenbahninfrastrukturen an NE-Bahnen, die nach dem GVFG förderfähig sind, ein überragendes
öffentliches Interesse festgestellt werden kann.
Das überragende öffentliche Interesse ist nicht entsprechend der
Eigentumsverhältnisse herzuleiten, sondern entsprechend der Bedeutung der Eisenbahn.
Dies ist ebenfalls sachgerecht, da auch an NE-Bahnen beispielsweise
militärische Anlagen per Schiene anschließen und diese damit eindeutig der
öffentlichen Sicherheit dienen.
Vk
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 37)
...
Sollte eine Förderung aus den Mitteln des GVFG aufgrund von beim Bund
nicht in ausreichendem Maße bereitstehenden Mittel nicht möglich sein, aber
dessen Fördervoraussetzungen vorliegen und die Förderung des Vorhabens
durch Mittel der Länder erfolgen, ist es ausreichend, wenn die Vorhaben in
einem Nahverkehrsplan enthalten sind.
Für Vorhaben, die in einem Nahverkehrsplan enthalten sind, für die jedoch die
Fördervoraussetzung durch eine Programmaufnahme in das Bundes-GVFG
aufgrund des ausstehenden Planrechtbeschlusses und darauf folgende
Antragstellung beim Bundesverkehrsministerium nicht festgestellt werden konnte,
wird damit für den Zeitraum der Planung und Genehmigung ebenfalls der
Status des überragenden öffentlichen Interesses ermöglicht.
39. Zu Artikel 2 Nummer 1 (§ 1 Absatz 3 BSWAG)
Der Bundesrat empfiehlt, dass die in Artikel 2 Nummer 1 vorgesehenen
Regelungen auch für Projekte im Bereich der nicht bundeseigenen Schienenwege
gelten, soweit diese den in der Begründung des Gesetzentwurfs zu Artikel 2
Nummer 1 (zu § 1 Absatz 3 BSWAG) ausgeführten Gesichtspunkten dienen.
40. Zu Artikel 2 Nummer 3 – neu – (§ 3 Absatz 3 Satz 2 – neu – BSWAG),
Artikel 17a – neu – (§ 3 Nummer 1 c Satz 2 GVFG)
Der Gesetzentwurf ist wie folgt zu ändern:
a) Nach Artikel 2 Nummer 2 ist die folgende Nummer 3 einzufügen:
,3. Nach § 3 Absatz 3 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Für die Elektrifizierung von Schienenstrecken nach Absatz 1 Satz 2
ist ein gesamtwirtschaftlicher Nachweis entbehrlich; das Gleiche gilt
für Vorhaben der Digitalisierung des Verkehrsträgers Schiene.“ ‘
b) Nach Artikel 17 ist der folgende Artikel 17a einzufügen:
Vk
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 37)
Vk
...
‚Artikel 17a
Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zur
Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden
Das Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der
Verkehrsverhältnisse der Gemeinden in der Fassung der Bekanntmachung
vom28. Januar 1988 (BGBl. I S.100), das zuletzt durch Artikel 323 der
Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
§ 3 Nummer 1 Buchstabe c Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für die Elektrifizierung von Schienenstrecken nach § 2 Absatz 1
Nummer 2 und Vorhaben nach § 2 Absatz 3 ist ein gesamtwirtschaftlicher
Nachweis entbehrlich; das Gleiche gilt für Vorhaben der Digitalisierung des
Verkehrsträgers Schiene, insbesondere nach § 2 Absatz 1 Nummer 3.“ ‘
Begründung:
Es ist allgemein anerkannt, dass Elektrifizierungen und Digitalisierungen
volkswirtschaftlich vorteilhaft sind. Sie erhöhen die Netzkapazität und
Resilienz, ermöglichen durchgehende und klimafreundliche Verkehre, und stärken so
den Verkehrsträger Schiene in seiner Leistungsfähigkeit.
Daher braucht es künftig keinen gesonderten gesamtwirtschaftlichen Nachweis
(sogenannte „Nutzen-Kosten-Untersuchung“ (NKU)) für solche allseits für
sinnvoll erachteten Maßnahmen mehr. Was Allgemeingut ist, bedarf keiner
zusätzlichen Untersuchung mehr. Dies ist auch gleichzeitig ein guter Beitrag zum
Bürokratieabbau, zur Planungsbeschleunigung und nicht zuletzt zum
Klimaschutz. Noch immer ist Deutschland beim Elektrifizierungsgrad in Europa
unter dem Durchschnitt und von den jährlichen Elektrifizierungsraten der 50er-
und 60er- Jahre weit entfernt. Das sollte sich ändern.
Bereits die „Beschleunigungskommission Schiene“ (BKS) hatte deren
Abschaffung für derartige Maßnahmen vorgesehen. Sodann hatte das damalige
Bundesverkehrsministerium in seinem Eckpunktepapier für ein „Moderne-
Schiene-Gesetz“ (MoSchG), das jedoch nicht beschlossen wurde, eine
Abschaffung der NKU bei Elektrifizierungen und Netzresilienzmaßnahmen
vorgesehen. Auch der aktuelle Koalitionsvertrag der Regierungsparteien auf
Bundesebene spricht sich dafür aus.
...
41. Zu Artikel 2 Nummer 3 – neu – (§ 11c Absatz 6 Satz 1, 3, 5 BSWAG)*
Nach Artikel 2 Nummer 2 ist die folgende Nummer 3 einzufügen:
,3. § 11c Absatz 6 ist wie folgt zu ändern:
a) Satz 1 ist wie folgt zu ändern:
aa) Die Angabe „anstelle von“ ist durch die Angabe „sowohl“ zu
ersetzen.
bb) Nach der Angabe „straßengebundenen Ersatzverkehren“ ist die
Angabe „als auch“ einzufügen.
b) In Satz 3 ist die Angabe „für schienengebundene Ersatzverkehre“ zu
streichen.
c) In Satz 5 ist die Angabe „erfolgt vorbehaltlich einer einheitlichen
Entscheidung für straßengebundenen oder schienengebundenen
Ersatzverkehr“ durch die Angabe „erfolgt sowohl für straßengebundenen als
auch für schienengebundenen Ersatzverkehr“ zu ersetzen.‘
Begründung:
Das Konzept der Generalsanierung von Hochleistungskorridoren der
Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes sieht das Vorziehen und die Bündelung
von Instandhaltungsmaßnahmen, Ersatzinvestitionen und weiteren investiven
Maßnahmen im Rahmen einer mehrmonatigen Vollsperrung von ausgewählten
Bahnkorridoren vor.
Diese lang andauernden Streckensperrungen haben erhebliche Auswirkungen
auf den Schienenpersonennah-, -fern- und -güterverkehr.
Zur Aufrechterhaltung eines verlässlichen Verkehrsangebots während der
Generalsanierung der jeweiligen Korridore sind hochwertige Ersatzkonzepte –
unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit – zu realisieren.
Gemäß der aktuellen Regelung gemäß §11c Absatz 6 BSWAG ist eine
finanzielle Beteiligung des Bundes und des Eisenbahninfrastrukturunternehmens der
Eisenbahnen des Bundes vorbehaltlich einer einheitlichen Entscheidung für
straßengebundenen oder schienengebundenen Ersatzverkehr je
Generalsanierung vorgesehen.
Diese Beschränkung wird den tatsächlichen betrieblichen Erfordernissen
jedoch nicht gerecht. In den überwiegenden Fällen wird nur eine Verbundlösung
aus straßen- und schienengebundenen Ersatzverkehren sowie aus
Traktionsverstärkungen von weiterhin verkehrenden Fahrten das wirtschaftlichste und
verkehrlich sinnvollste Ergebnis erzielen.
* bei Übernahme in den Gesetzesbeschluss mit Ziffer 40 redaktionell zusammenzuführen
Vk
...
Eine ausschließliche Fokussierung auf straßen- oder schienengebundene
Ersatzverkehre birgt die Gefahr, dass Fahrgäste dauerhaft auf den motorisierten
Individualverkehr ausweichen. Dies schwächt die Akzeptanz notwendiger
Infrastrukturmaßnahmen und steht den Zielen der Verkehrsverlagerung und des
Klimaschutzes entgegen.
Die vorgeschlagene Ergänzung des § 11c Absatz 6 BSWAG stellt klar, dass
der Bund und die DB InfraGO im Rahmen der Generalsanierung von
Hochleistungskorridoren eine Verbundlösung aus straßen- und schienengebundenen
Ersatzverkehren mitfinanzieren können. Damit wird eine integrierte und
verkehrsträgerübergreifende Planung von Ersatzkonzepten ermöglicht und
zugleich eine sachgerechte Lastenverteilung zwischen Bund und Ländern
sichergestellt. Gleichzeitig schafft die Regelung Planungssicherheit für die Länder
und Aufgabenträger des Schienenpersonennahverkehrs und trägt dazu bei, die
Auswirkungen von Streckensperrungen zu minimieren, die Leistungsfähigkeit
des Gesamtsystems Schiene zu erhalten und die Akzeptanz der
Generalsanierungen bei Fahrgästen und Wirtschaft nachhaltig zu stärken.
42. Zu Artikel 2 allgemein
a) Der Bundesrat stellt fest, dass für die DB InfraGO AG nach wie vor keine
gesetzliche Aufgabennorm besteht und auch der Infra-Plan nicht gesetzlich
verankert ist.
b) Der Bundesrat erinnert an seine hierzu vorgelegten Vorschläge in den
Beschlüssen BR-Drucksache 198/23 (B) sowie 379/23 (B) und fordert die
Bundesregierung auf, diese Vorschläge umzusetzen.
Begründung:
Bis heute hat die DB InfraGO AG als größtes
Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) und Haupteisenbahninfrastrukturbetreiberin in Deutschland mit
einem faktischen Monopol keinerlei gesetzliche Aufgabennorm, die bestimmt,
was diese Gesellschaft eigentlich im Dienste der Allgemeinheit und des
Eigentümers zu leisten hat. Auch der geplante Infra-Plan hat bisher keine gesetzliche
Verankerung. Es existiert lediglich eine geänderte, nun etwas
gemeinwohlorientiertere Satzung der DB InfraGO AG.
Im Gegensatz zu anderen öffentlichen EIU, wie z.B. in Österreich und in der
Schweiz, ist dies zu wenig angesichts der immensen volkswirtschaftlichen
Bedeutung dieses EIU. Bei der Straße ist dies anders, die Verantwortlichkeit der
Straßenbaulastträger ist gesetzlich definiert (vgl. Artikel 4 Nummer 2 des
Gesetzentwurfs zum FStrG); auch die Bundesautobahn-GmbH verfügt über einen
gesetzlich definierten Auftrag (vgl. §§ 1, 5 Absatz 1 InfrGG). Bei öffentlichen
EIU dagegen gibt es zwar eine Betriebspflicht (§ 11 Absatz 1 Satz 1 AEG),
Vk
...
diese ist aber bisher konturenlos, und es gibt weder eine Festlegung des
Umfangs und eine Mindestqualität, noch eine Regelung zu deren Beginn.
Dagegen liegt schon ein Vorschlag des Bundesrates für eine Aufgabennorm für
die DB InfraGO AG vor, auch für den Infraplan (siehe BR-Drucksache 379/23
(B)). Dies müsste die Bundesregierung nur aufgreifen und umsetzen.
43. Zu Artikel 3 Nummer 01 – neu – (§ 1 Absatz 6 Satz 2 – neu – EBKrG),
Nummer 02 – neu – (§ 2 Absatz 3 Satz 2 – neu – EBKrG)
Vor Artikel 3 Nummer 1 sind die folgenden Nummern 01 und 02 einzufügen:
,01. Nach § 1 Absatz 6 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Ist zweifelhaft, wer Beteiligter an einer Kreuzung ist, so trifft diese
Bestimmung die Anordnungsbehörde.“
02. Nach § 2 Absatz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Ist zweifelhaft, ob eine Kreuzung im Sinne des Absatzes 2 neu ist, so
trifft diese Bestimmung die Anordnungsbehörde.“ ‘
Begründung:
Zu Nummer 01:
Aktuell ist gesetzlich nicht eindeutig bestimmt, wer Träger der Baulast im
Bereich Schiene ist. So bestehen im Gegensatz zum Straßenrecht keine
gesetzlichen Zuweisungen der Baulast, auch bei noch nicht vorhandenen, aber
möglichen Eisenbahnstrecken; auch gibt es den Fall, wer bei zwei in Frage
kommenden Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) zuständiger
Schienenbaulastträger für ein drittes Gleis ist, oder in Reaktivierungsfällen, wo ein
verantwortliches EIU noch gar nicht feststeht, oder auch in sonstigen Fällen der Unklarheit.
Auch in diesen Fällen sollte schnell bestimmt werden können, wer der
Verantwortliche ist, anstatt die Fälle ungelöst zu lassen bzw. hin- und herzuschieben.
Daher wird ein Bestimmungsrecht der Anordnungsbehörde geschaffen, was
auch zur Planungsbeschleunigung und Rechtssicherheit dient.
Wenn an der Kreuzung ein Schienenweg einer Eisenbahn des Bundes beteiligt
ist, entscheidet als Anordnungsbehörde das Bundesministerium für Verkehr im
Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Behörde; in sonstigen Fällen
entscheidet als Anordnungsbehörde die nach Landesrecht zuständige Behörde,
so bestimmt es § 8 EBKrG.
Zu Nummer 02:
In der Praxis und in der Literatur, die sich mit Reaktivierungsfällen beschäftigt,
gibt es unklare Fälle, ob ein Bahnübergang „neu“ ist oder nicht. Neu ist er nach
Vk
...
der Rechtsprechung grundsätzlich nur dann, wenn erstmals eine Kreuzung
zweier Verkehrswege geschaffen wird, alles andere sind dann Änderungen, die
nach § 3 EBKrG zu behandeln sind. Das dazu vorgeschlagene
Bestimmungsrecht der Anordnungsbehörde kann geeignet sein, hier Klarheit zu schaffen.
Damit kann es auch erleichtert werden, frühere Eisenbahninfrastrukturen zu
reaktivieren, die oftmals Bahnübergänge haben, die auch nicht so leicht ersetzbar
sind. Mit Streckenreaktivierungen wird vor allem der ländliche Raum gestärkt
und ein Beitrag zum Klimaschutz geleistet.
44. Zu Artikel 3 allgemein
a) Der Bundesrat begrüßt das Ziel des Gesetzentwurfs, die Realisierung von
Vorhaben durch Vereinfachung im Eisenbahnkreuzungsrecht zu
beschleunigen und auf komplexe und fehleranfällige Verfahren zur
Kostenzuordnung zu verzichten.
b) Der Bundesrat hält es jedoch für erforderlich, das Eisenbahnkreuzungsrecht
über die vorliegenden Vorschläge hinaus zu vereinfachen. Der Bundesrat
stellt fest, dass insbesondere kommunale Straßenbaulastträger, deren
Straßen von kreuzenden Großvorhaben betroffen sind, häufig finanziell sowohl
von eigentlichen Projektkosten als auch vom Vorteilsausgleich überfordert
sind. Der Bundesrat bittet um Prüfung, ob die betroffenen
Straßenbaulastträger im Falle von kreuzenden Vorhaben des Vordringlichen Bedarfs des
Bedarfsplans für die Bundesschienenwege weitergehend entlastet werden
können. Insbesondere ist ein Verzicht auf den Vorteilsausgleich angezeigt.
c) Der Bundesrat bittet um Prüfung, ob die vorgeschlagenen Quoten für Fälle
des § 12 Absatz 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes (EBKrG) angemessen
sind und nicht zu einer Benachteiligung einzelner Kreuzungsbeteiligter
führt.
d) Der Bundesrat bittet um Prüfung, ob die vorgeschlagene Regelung des § 15
Absatz 2 Satz 2 EBKrG mit einer der geltenden Rechtslage entsprechenden
Regelung ergänzt werden sollte, um auch Fälle eines Verlangenmüssens
abzudecken.
Vk
...
45. Zu Artikel 4 (§ 1 Absatz 1 FStrG)
Der Bundesrat bittet, den Begriff des Fernverkehrs in § 1 Absatz 1
Bundesfernstraßengesetz in Abgrenzung zu regionalen und lokalen Verkehrsströmen klar
zu definieren.
Begründung:
Gemäß § 1 Absatz 1 FStrG müssen Bundesfernstraßen einem weiträumigen
Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sein. Diese Vorschrift ist nicht
praxistauglich. Unklar ist z. B., aufgrund welcher Parameter eine öffentliche Straße
dem Fernverkehr dient bzw. unter welchen Umständen sie diesem zu dienen
bestimmt ist. Aufgrund dieser Unklarheit werden Entscheidungen zu
Baulastfragen (z. B. zu Mitfahrerparkplätzen, Umstufungen) jahrelang in die Länge
gezogen und umfassende rechtliche Gutachten beauftragt, ohne dass es hierzu
ein Ergebnis gibt. Eine politische Entscheidung und rechtliche Klarstellung
sollte den Begriff daher für die Rechtspraxis handhabbar machen.
46. Zu Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a (§ 2 Absatz 5 Satz 2 FStrG)
In Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a § 2 Absatz 5 Satz 2 ist die Angabe
„Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren“ durch die Angabe
„Planfeststellungsverfahren“ zu ersetzen.
Begründung:
Im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens erfolgt grundsätzlich keine
Auslegung von Plänen.
47. Zu Artikel 4 Nummer 2 (§ 3 Absatz 1 Satz 4 FStrG)
In Artikel 4 Nummer 2 § 3 Absatz 1 Satz 4 ist die Angabe „Bau oder Ausbau
einer Rastanlage und der“ zu streichen.
Begründung:
Der Gesetzentwurf sieht in Artikel 4 Nummer 2 vor, im neuen § 3 Absatz 1 den
Begriff der Straßenbaulast zu definieren und den Bau oder Ausbau einer Rast-
Vk
Vk
U
(bei
Annahme
entfällt
Ziffer 49)
...
anlage und den Ersatz vorhandener Brückenbauwerke in das überragende
öffentliche Interesse zu stellen.
Der Begriff des „überragenden öffentlichen Interesse“ stellt verfahrensrechtlich
den höchstmöglichen Belang im Rahmen einer fachplanerischen Abwägung
dar. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass nur in Ausnahmefällen Belange
im überragenden öffentlichen Interesse überwogen werden können,
beispielsweise durch Belange mit grundgesetzlichem Charakter. Vor diesem
Hintergrund muss der Anspruch bestehen, auch nur höchstbedeutende Vorhaben in
diesen Status zu stellen. Hierzu zählt nicht der Neu- oder Ausbau von
Rastanlagen.
48. Zu Artikel 4 Nummer 2 (§ 3 Absatz 1 Satz 4 FStrG)
In Artikel 4 Nummer 2 § 3 Absatz 1 Satz 4 ist die Angabe „Brückenbauwerke
liegt“ durch die Angabe „Brückenbauwerke sowie die Instandsetzung
vorhandener Tunnelbauwerke und die Umsetzung von Maßnahmen der Hang- und
Felssicherung liegen“ zu ersetzen.
Begründung:
Die im Gesetzentwurf vorgesehene Privilegierung des Ersatzes vorhandener
Brückenbauwerke ist wichtig und richtig. Ebenso drängend und unerlässlich
zur Sicherstellung der Mobilität im Land ist jedoch die Instandsetzung von
Tunnelbauwerken und die Durchführung von Maßnahmen der Hang- und
Felssicherung. Werden diese ausgebremst, drohen gravierende Engpässe und große
gesamtwirtschaftliche Schäden.
49. Zu Artikel 4 Nummer 2 (§ 3 Absatz 1 Satz 4 FStrG)
Der Bundesrat hält es für erforderlich, den Begriff der Rastanlage im geplanten
§ 3 Absatz 1 Satz 4 FStrG genauer zu definieren. Dabei sollte die Definition
auch reine Parkplätze an Bundesfernstraßen umfassen.
Begründung:
Der Begriff der „Rastanlage“ ist dem Bundesfernstraßengesetz bislang fremd
und sollte daher eine Definition durch den Gesetzgeber erfahren.
Vk
Vk
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 47)
...
50. Zu Artikel 4 Nummer 2 (§ 3 Absatz 1 Satz 5 FStrG)
In Artikel 4 Nummer 2 § 3 Absatz 1 Satz 5 ist die Angabe „sollen
bedarfsabhängig durch den Träger der Straßenbaulast so gebaut und unterhalten werden“
durch die Angabe „sind bedarfsabhängig durch den Träger der Straßenbaulast
so zu bauen und zu unterhalten“ zu ersetzen.
Begründung:
In der aktuellen Fassung des § 3 Absatz 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
besteht für den Straßenbaulastträger die Verpflichtung, Betriebswege auf
Brücken im Zuge von Bundesautobahnen und Betriebswege auf Brücken im Zuge
von Bundesstraßen, die als Kraftfahrstraßen ausgewiesen sind,
bedarfsabhängig so zu bauen und zu unterhalten, dass auf ihnen öffentlicher Radverkehr
abgewickelt werden kann.
Der Entwurf des Infrastruktur-Zukunftsgesetzes stellt diese Verpflichtung
zukünftig in das „soll“-Ermessen des Straßenbaulastträgers. Es besteht die
Befürchtung, dass dies zu einer Verschlechterung der Radverkehrsförderung
führen wird.
Die Sicherstellung zur Abwicklung von Radverkehr auf Betriebswegen an
Brücken von Bundesautobahnen und Bundesstraßen ermöglicht weitreichende
Mobilitätsoptionen für alle Verkehrsteilnehmenden. Dies kann insbesondere in
dicht besiedelten Regionen zur Förderung der Verkehrswende und damit
Reduzierung der regionalen (Binnen-)Verkehre auf der Bundesstraße führen. So
wird durch die Bereitstellung von Querungsmöglichkeiten insbesondere für den
Radverkehr der Umstieg vom Kraftfahrzeug auf klimafreundlichere
Fortbewegungsmittel unterstützt. In diesem Zuge würden neben den in § 3 Absatz 1
FStrG genannten Belangen des Umweltschutzes auch die Verkehrsbelastung
auf dem Bauwerk selbst verringert werden, was insbesondere in stark
befahrenen Abschnitten vorteilhaft für den Verkehrsfluss ist.
Darüber hinaus ergeben sich auch aus volkswirtschaftlicher Sicht erhebliche
Vorteile durch die Verlagerung im Modalsplit. So verringern sich durch die
Förderung des Radverkehrs, gesamtgesellschaftlich betrachtet, die Kosten im
Gesundheitswesen (durch eine aktivere Gesellschaft), es sinken
Treibhausgasemissionen, weniger Luftschadstoffe werden emittiert und die
Lärmbelastung wird verringert.
Die Verlagerung der Verkehre auf unterschiedliche Verkehrsträger kann
zusätzlich zu einer effizienteren Nutzung des Verkehrsraums beitragen, da sich
Staus und somit Reisezeiten auch für den motorisierten Individualverkehr
verringern werden.
Die mit der bisherigen Verpflichtung einhergehenden Mehrkosten können
somit durch ein deutlich positiveres Kosten-Nutzen-Verhältnis wieder
ausgeglichen werden. Darüber hinaus stellt die bisherige Verpflichtung sicher, dass
eine allumfassende Bewertung im Sinne der Verkehrswende sowie aus klima-
und gesundheitsrelevanter Sicht erfolgt und im Rahmen von Neubaumaßnah-
Vk
...
men gewährleistet wird.
Es soll insoweit am bisherigen Rechtszustand festgehalten werden.
51. Zu Artikel 4 Nummer 2 (§ 3 Absatz 1 Satz 5 und Satz 6 – neu – FStrG)
Artikel 4 Nummer 2 § 3 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In Satz 5 ist die Angabe „bedarfsabhängig“ durch die Angabe
„grundsätzlich“ zu ersetzen.
b) Nach Satz 5 ist der folgende Satz einzufügen:
„Eine Ausnahme ist im Einzelfall zu begründen.“
Begründung:
Durch die Änderung des Wortes „bedarfsabhängig“ in „grundsätzlich“ wird
eine Beweisumkehr eingeführt. Der Bund, respektive die Autobahn GmbH des
Bundes, muss nachweisen, dass der Ausbau des Betriebsweges für den
öffentlichen Radverkehr nicht notwendig ist und nicht die Länder oder Kommunen
müssen mittels aufwendiger Bedarfsanalyse beweisen, dass dies notwendig ist.
Hierdurch wird eine Planungsbeschleunigung und der Ausbau der
Radverkehrsinfrastruktur erreicht. Die dann grundsätzlich anzulegende
Radverkehrsanlage erhöht außerdem die Gesamtleistungsfähigkeit und Sicherheit der
Brücke, indem Unterhaltungsfahrzeuge diese Radverkehrsanlage mitbenutzen
können, ohne die Verkehrssicherheit und Leistungsfähigkeit auf der
Hauptfahrbahn zu beeinträchtigen. Schließlich können durch die Mitnutzung von
BAB-Brücken und Brücken von Kraftfahrstraßen erhebliche positive Effekte
für den Radverkehr und den Fußverkehr geschaffen werden. Sehr gute
Erfahrungen werden damit beispielsweise zurzeit auf der BAB 40 Rheinbrücke in
Duisburg gemacht.
52. Zu Artikel 4 Nummer 3 (§ 4 FStrG)
Artikel 4 Nummer 3 ist zu streichen.
Begründung:
Der Gesetzentwurf sieht vor, § 4 Satz 4 FStrG zu streichen. Die Einschränkung
für Baudenkmäler ist jedoch erforderlich, um die verfassungsrechtlich garan-
Vk
Wo
(bei
Annahme
entfallen
Ziffern 53,
54, 56)
...
tierte Zuständigkeit der Länder für den Denkmalschutz gemäß Artikel 30 und
Artikel 70 des Grundgesetzes zu sichern. Der Denkmalschutz ist Teil der
Kulturhoheit der Länder und darf durch bundesrechtliche
Verfahrensvereinfachungen nicht faktisch entleert werden.
Die ersatzlose Streichung der Regelung hätte zur Folge, dass bei nicht
planfeststellungspflichtigen Vorhaben an Bundesfernstraßen denkmalrechtliche
Genehmigungserfordernisse der Länder ins Leere laufen. Dies beträfe
denkmalgeschützte Grünanlagen und Bodendenkmäler sowie Belange des
denkmalrechtlichen Umgebungsschutzes. Eine verlässliche Berücksichtigung
denkmalpflegerischer Belange, die einen Gemeinwohlbelang von hohem Rang darstellen,
wäre in diesen Fällen nicht mehr gewährleistet.
Die beizubehaltende Regelung stellt klar, dass auch ohne
Durchführungserfordernis eines Planfeststellungsverfahrens ein denkmalrechtliches
Genehmigungsverfahren erforderlich ist. Dies ist für die angestrebte
Verfahrensbeschleunigung nicht hinderlich, die Streichung würde jedoch eine strukturelle
Schwächung des Landesdenkmalrechts bewirken.
53. Zu Artikel 4 Nummer 3 (§ 4 FStrG)
Artikel 4 Nummer 3 ist durch die folgende Nummer 3 zu ersetzen:
‚3. § 4 wird durch den folgenden § 4 ersetzt:
„§ 4
Verantwortlichkeit des Trägers der Straßenbaulast
und Genehmigungsfreistellung
Die Träger der Straßenbaulast haben dafür einzustehen, dass ihre Bauten
allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen.
Straßenbaumaßnahmen, für die kein Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren
durchzuführen ist oder auf Antrag durchgeführt wird,
Unterhaltungsmaßnahmen oder Vorarbeiten bedürfen keiner behördlichen Erlaubnisse,
Genehmigungen, Ausnahmen oder Befreiungen durch andere als die
Straßenbaubehörde. In diesen Fällen entscheidet der Träger der Straßenbaulast über
die Zulässigkeit einer solchen Maßnahme im Benehmen mit der
zuständigen Fachbehörde. Straßenbaubehörde im Sinne dieses Gesetzes ist auch das
Fernstraßen-Bundesamt, soweit dem Bund die Verwaltung einer
Bundesfernstraße zusteht. “ ‘
Vk
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 52)
...
Begründung:
Die Zielrichtung der Bundesregierung, die Träger der Straßenbaulast bei der
Erfüllung ihrer Aufgaben von dem Erfordernis der Genehmigung oder anderer
Zulassungstatbestände freizustellen, wird ausdrücklich begrüßt.
Allerdings wird in der Gesetzesbegründung ausgeführt, dass bereits nach
geltendem Recht der Träger der Straßenbaulast für Maßnahmen, die weder den
Bau noch eine Änderung einer Bundesfernstraße im Sinne von § 17 Absatz 1
FStrG darstellen, keine behördlichen Genehmigungen, Erlaubnisse und
Abnahmen durch andere Fachbehörden benötigt. Die Reichweite dieser Aussage
war jedoch in Hinblick auf die seit 1953 unverändert gebliebenen Sätze 1 und 2
der Vorschrift bisher in Fachkreisen durchaus umstritten. Es ist im Sinne der
notwendigen Rechtsklarheit nicht ausreichend, allein die bisherige
Rechtsauffassung des Bundes in der Gesetzesbegründung darzustellen, ohne den
Wortlaut der Norm zu verändern.
Daher sollte die im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung wie folgt geändert
werden:
– Die geänderte Überschrift verdeutlicht den zentralen Inhalt der Vorschrift.
– Es wird klargestellt, dass die Straßenbaulastträger eine umfassende
Verantwortlichkeit für die Erfüllung ihrer Aufgaben und die Einhaltung des
materiellen Rechts haben. Daher werden die Träger der Straßenbaulast
ausdrücklich von Genehmigungen etc. anderer als der Straßenbaubehörden
freigestellt, sofern nicht eine Planfeststellung erfolgt oder eine
Plangenehmigung erteilt wird.
– Die Herstellung des Benehmens mit der zuständigen Fachbehörde bedarf
einer ausdrücklichen Regelung. Sie ist im Interesse der effektiven
Aufgabenerfüllung und der Wahrung des materiellen Rechts durch die
Straßenbaulastträger. Sie verfügen regelmäßig nicht über sämtliche
erforderliche Fachkenntnisse.
54. Zu Artikel 4 Nummer 3 (§ 4 Satz 3 FStrG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die
Regelung in Artikel 4 Nummer 3 § 4 Satz 3 FStrG nicht an § 4 angefügt sein
sollte, sondern besser als eine gesonderte Regelung zu fassen ist.
Begründung:
Eine gesonderte Regelung würde der Rechtsklarheit dienen, soweit die
Regelung des § 4 Satz 3 des Bundesfernstraßengesetzes auch für andere Normen des
Bundesfernstraßengesetzes gelten soll.
R
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 52)
...
55. Zu Artikel 4 Nummer 3, 11 (§ 4 Satz 1 FStrG, § 16a Absatz 2 FStrG),
Artikel 15 Nummer 8 (§ 32 Absatz 1 Satz 3, 4 PBefG)
a) Artikel 4 ist wie folgt zu ändern:
56. [aa) In Nummer 3 § 4 Satz 1 ist die Angabe „dafür einzustehen“ durch die
Angabe „sicherzustellen“ zu ersetzen.]
bb) In Nummer 11 § 16a Absatz 2 ist die Angabe „solche Vorarbeiten“
durch die Angabe „Vorarbeiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1“ zu
ersetzen.
b) Artikel 15 Nummer 8 ist durch die folgende Nummer 8 zu ersetzen:
‚8. § 32 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte haben
1. Kampfmittelräumungen, archäologische Untersuchungen und
Bergungen sowie Vermessungen, Boden- und
Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung
von Markierungszeichen und sonstigen Vorarbeiten, die zur
Planung und Baudurchführung von Betriebsanlagen und
Straßenbahnen notwendig sind, zu dulden, wenn die
Genehmigungsbehörde diesen Arbeiten zustimmt,
2. das Anbringen oder Errichten von Haltevorrichtungen für
elektrische Leitungen, von Signalen und Haltestellenzeichen durch
den Unternehmer oder von ihm Beauftragte zu dulden.
Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume dürfen vom Unternehmer
oder von ihm Beauftragte nur während der jeweiligen Arbeits- oder
Geschäftsstunden, Wohnungen nur mit Zustimmung des
Wohnungsinhabers betreten werden. Die Absicht, Vorarbeiten im Sinne des
Satzes 1 durchzuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigen
Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher unmittelbar oder
öffentlich bekannt zu geben.“‘
R
[R]
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 52)
...
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Zu Doppelbuchstabe aa:
Zur Unterscheidung, ob eine haftungsrechtliche Einstandspflicht im Rahmen
der Gefährdungshaftung oder eine Sicherstellung, dass die Verpflichtungen
eingehalten werden, geregelt werden soll, bedarf es einer sprachlichen
Klarstellung, was mit der bisherigen Formulierung „einstehen“ bezweckt sein soll.
Zu Doppelbuchstabe bb:
Die Neufassung des § 16a Absatz 2 des Bundesfernstraßengesetzes wird zum
Anlass genommen, eine sprachliche Angleichung an die Formulierungen in
§ 17 Absatz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und § 16 Absatz 2 des
Bundeswasserstraßengesetzes vorzunehmen und somit den Bezug klarer zu fassen.
Zu Buchstabe b:
Mit der Neufassung der Nummer 8 wird § 32 Absatz 1 Satz 2 aus der
Nummer 2 herausgelöst. Zudem erfolgt eine Streichung des bisherigen Satzes 3, bei
dem es sich um eine Doppelregelung zu dem nachfolgenden Satz handelt. Im
Übrigen wird auf die Begründung zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
verwiesen.
57. Zu Artikel 4 Nummer 7 Buchstabe a (§ 9a Absatz 1 Satz 1 BFStrG)
In Artikel 4 Nummer 7 Buchstabe a § 9a Absatz 1 Satz 1 ist die Angabe
„Auslegung“ durch die Angabe „Veröffentlichung“ zu ersetzen.
Begründung:
Es handelt sich hierbei um eine redaktionelle Anpassung aufgrund des
Wortlauts im § 27b Absatz 1 VwVfG-E (Artikel 11 Nummer 3 Buchstabe b). In
diesem ist von einer Veröffentlichung der Unterlagen im Internet die Rede.
58. Zu Artikel 4 Nummer 10 (§ 16 Absatz 1 Satz 1 FStrG)
In Artikel 4 Nummer 10 § 16 Absatz 1 Satz 1 ist nach der Angabe „bestätigt“
die Angabe „innerhalb einer Frist von drei Monaten“ einzufügen.
Vk
Vk
...
Begründung:
Mit den künftigen Vorschriften zur Linienbestätigung sollte die bisher in § 16
Absatz 2 vorgesehene Frist für die Linienbestimmung fortbestehen. Dies trägt
dem Beschleunigungszweck des Gesetzentwurfs Rechnung.
59. Zu Artikel 4 Nummer 10 (§ 16 FStrG)
a) Der Bundesrat bittet um Prüfung, ob der die Ersetzung der
Linienbestimmung durch eine Linienbestätigung und der Verzicht auf die
Raumverträglichkeitsprüfung das Planungsverfahren beschleunigt.
b) Der Bundesrat bittet um Prüfung, ob § 36 Satz 1 des
Bundesnaturschutzgesetzes in Folge der beabsichtigten Änderungen anzupassen ist.
Begründung:
Zwar wird mit dem Wegfall der Linienbestimmung ein förmliches Verfahren
abgeschafft. Es bleibt aber beim Erfordernis der Abstimmung zwischen
Fernstraßenbundesamt und Straßenbau- bzw. Auftragsverwaltung. Auch diese
Abstimmung kann viel Zeit in Anspruch nehmen, lässt aber letzten Endes die
Bindungswirkung einer Linienbestimmung als echten Verfahrensschritt
vermissen. Durch den ebenfalls verfügten Entfall einer
Raumverträglichkeitsprüfung entfallen auch insoweit die positiven Wirkungen, insbesondere die
Flächensicherung und die Entscheidung über die grundlegende Vereinbarkeit des
Vorhabens mit sonstigen Raumnutzungen. Es wird daher in der Praxis
sicherzustellen sein, dass tatsächlich eine Beschleunigungswirkung erzielt wird.
Wird die Linienbestimmung abgeschafft, kann insoweit auch keine FFH-
Verträglichkeitsprüfung stattfinden, sodass § 36 Satz 1 BNatSchG
entsprechend anzupassen wäre.
60. Zu Artikel 4 Nummer 12 (§ 17 Absatz 2 FStrG)
Artikel 4 Nummer 12 ist zu streichen.
Begründung:
Artikel 4 Nummer 12 sieht eine Neufassung des § 17 Absatz 2 vor. Absatz 2
regelt die Möglichkeit und die Voraussetzungen einer vorläufigen Anordnung
für vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Ände-
Vk
U
(bei
Annahme
entfallen
Ziffern 61,
62)
...
rung.
Der Gesetzentwurf sieht vor, die Voraussetzungen der Reversibilität
(Nummer 1) des Eingriffs sowie der Prognose einer für den Vorhabenträger
günstigen Entscheidung (Nummer 3) zu streichen.
Damit ist regelmäßig mit einer positiven Entscheidung hinsichtlich eines
vorzeitigen Baubeginns zu rechnen, unabhängig von der Schwere eines Eingriffs
oder dass gegebenenfalls unüberwindbare Planungshindernisse zu besorgen
sind. Sofern es nicht zur Umsetzung des Vorhabens kommt, wird lediglich ein
im Wesentlichen gleichartiger Zustand herzustellen, sofern dies nicht als
unverhältnismäßig erachtet wird. Ansonsten sind Entschädigungen zu leisten.
Diese Regelung ist aus naturschutzfachlicher Sicht völlig unzureichend und
daher abzulehnen. Die Eingriffsfolgenbewältigung ist bei vorzeitigem
Baubeginn unzureichend geregelt. Es geht maximal um eine gleichartige
Wiederherstellung des Ursprungszustandes oder um Entschädigung finanzieller Art,
welche nicht geregelt wird. Gerade bei nichtreversiblen Eingriffen, beispielsweise
in höchstwertige Biotope oder Schutzgebiete mit langen
Entwicklungszeiträumen (z. B. Moore, Wälder), sind so nicht heilbare Schäden für Natur und
Umwelt zu erwarten.
61. Zu Artikel 4 Nummer 12 (§ 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, Satz 3 Nummer 3
– neu – FStrG)
Artikel 4 Nummer 12 ist durch die folgende Nummer 12 zu ersetzen:
,12. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2Nummer 2 wird nach der Angabe „Weise“ die Angabe
„mit dem Ziel der Kapazitätserweiterung“ eingefügt.
bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 wird die Angabe „ist.“ durch die Angabe
„ist,“ ersetzt.
bbb) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:
„3. zur Umsetzung von Hang- und
Felssicherungsmaßnahmen entlang der Straße erfolgt.“
b) Absatz 2 wird durch folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Ist das Planfeststellungsverfahren <…weiter wie
Vorlage…>“ ‘
Vk
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 60)
...
Begründung:
Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa:
Hinsichtlich des Änderungsbegriffs besteht auch nach dessen mehrfachen
Schärfung durch § 17 Absatz 1 Satz 2 und 3 FStrG noch erhebliche
Rechtsunsicherheit. Aus der Entwurfsbegründung ergibt sich bereits die besondere
Bedeutung der Kapazitätssteigerung im Rahmen des vom Gesetzgeber gewählten
funktionalen Änderungsbegriffs. Diese ist auch gesetzlich zu verankern, um
Planfeststellungen zu vermeiden, wo sie nicht angezeigt sind.
Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb:
Es ist ein Gleichlauf zwischen Schiene (vgl. Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe eee zu § 18 Absatz 1a AEG-E) und
Straße erforderlich. Andernfalls könnten Rückschlüsse gezogen werden, dass
bei der Straße Hang- und Felssicherungsmaßnahmen der Planfeststellung
bedürfen.
62. Zu Artikel 4 Nummer 12 (§ 17 Absatz 2 Satz 1 BFStrG)
In Artikel 4 Nummer 12 § 17 Absatz 2 Satz 2 ist nach der Angabe
„Planfeststellungsverfahren“ die Angabe „oder das Plangenehmigungsverfahren“
einzufügen.
Begründung:
Auch bei Plangenehmigungsverfahren können z. B. aufgrund verzögerter
Stellungnahmen oder Einvernehmenserteilungen Bauerlaubnisse einige Zeit in
Anspruch nehmen. Dies kann vor allen Dingen dann zu erheblichen
Verfahrensverzögerungen führen, wenn z. B. Sperrpausen der Bahn einzuhalten sind und
die nächste Sperrpause erst wieder Jahre später geplant ist. Die Aufnahme dient
daher der Planungsbeschleunigung.
63. Zu Artikel 4 Nummer 14 Buchstabe b (§ 17b Absatz 2 FStrG)
Artikel 4 Nummer 14 Buchstabe b ist durch den folgenden Buchstaben b zu
ersetzen:
„b) Absatz 2 wird gestrichen.“
Vk
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 60)
In
(bei
Annahme
entfällt
Ziffer 64)
...
Begründung:
Nach der Entwurfsfassung sollen die §§ 48 bis 51 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes auf Entscheidungen der Planfeststellungsbehörde keine Anwendung
finden. Die Begründung des Gesetzentwurfs verweist darauf, dass die
Regelungen zur Aufhebung von Verwaltungsakten vornehmlich auf zweiseitige
Rechtsbeziehungen ausgerichtet seien, der Planfeststellungsbeschluss jedoch
die Rechtsbeziehungen zwischen einer ganzen Reihe von Betroffenen und dem
Vorhabenträger gestalte. Mit der Abbedingung der §§ 48 bis 51 VwVfG soll
die Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses weiter gestärkt werden.
Betroffene hätten die Möglichkeit, sich im Anhörungsverfahren einzubringen, und
könnten durch Klageerhebung den Eintritt der Bestandkraft verhindern. Nach
Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens soll zu einem späteren Zeitpunkt
nicht noch einmal die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses beantragt
werden können.
Diese Begründung des Gesetzentwurfs geht in mehrfacher Hinsicht fehl: Nach
§ 72 Absatz 1 Halbsatz 2 VwVfG, der durch den Gesetzentwurf unangetastet
bleiben soll, ist § 51 VwVfG bereits auf Planfeststellungsverfahren nicht
anzuwenden. Ein Antrag des Betroffenen auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ist
bereits nach gegenwärtiger Rechtslage nicht möglich. Die nach der
Begründung gesehene Gefahr von Anträgen zur Aufhebung bestandskräftiger
Planfeststellungsbeschlüsse durch Betroffene besteht nicht. Demgegenüber geht der
Ausschluss (insbesondere) von §§ 48 bis 49 VwVfG zu weit. Die
Planfeststellungbehörde muss auch nach Unanfechtbarkeit des
Planfeststellungsbeschlusses die Möglichkeit haben, insbesondere einen rechtswidrigen
Planfeststellungsbeschluss noch zurücknehmen oder ein rechtmäßigen
Planfeststellungsbeschluss aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen widerrufen zu können.
Eine Gefahr, dass über die §§ 48 und 49 VwVfG bestandkräftige
Planfeststellungsbeschlüsse in größerem Umfang geändert werden könnten, besteht nicht.
Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sind Rücknahme und Widerruf
nachrangig zur Anordnung nachträglicher Schutzvorkehrungen, die den
Vorhabenträger weniger belasten (vgl. § 75 Absatz 4 Satz 2 VwVfG-E).
64. Zu Artikel 4 Nummer 14 Buchstabe b (§ 17b Absatz 2 FStrG)
Artikel 4 Nummer 14 Buchstabe b ist zu streichen.
Begründung:
Die geplante Regelung in § 17b Absatz 2 FStrG-E sieht vor, dass §§ 48 bis 51
des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) auf Entscheidungen der
Planfeststellungsbehörde keine Anwendung finden. Diese zentralen Vorschriften im
VwVfG sollen sicherstellen, dass die Verwaltung ihre sowohl rechtmäßigen als
auch rechtswidrigen Verwaltungsakte nach pflichtgemäßem Ermessen wieder
aufheben kann. Auch der Planfeststellungsbeschluss stellt rechtlich einen Ver-
Vk
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 63)
...
waltungsakt dar. Zwar enthalten die §§ 72 ff. VwVfG speziellere Regelungen
für die Planfeststellung, diese schließen aber einen gänzlichen Rückgriff auf
§§ 48 ff. VwVfG nicht aus. Die Neuregelung durchbricht insoweit die
allgemeine verwaltungsrechtliche Systematik und ist daher abzulehnen. Denn es ist
kein Grund ersichtlich, weshalb eine Planfeststellungsbehörde nicht einen
rechtswidrig erlassenen Planfeststellungsbeschuss aufheben können soll. Dies
ergibt sich bereits aus dem in Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes
verankerten rechtsstaatlichen Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes.
65. Zu Artikel 4 Nummer 20 Buchstabe a (§ 17i Absatz 1 Satz 5 – neu –, 6 – neu –
FStrG)
Nach Artikel 4 Nummer 20 Buchstabe a § 17i Absatz 1 Satz 4 sind die
folgenden Sätze einzufügen:
„Vorhaben nach Satz 1 liegen im überragenden öffentlichen Interesse und
dienen der öffentlichen Sicherheit. Die Verwirklichung eines Vorhabens nach
Satz 1 ist von militärischer Relevanz und daher als vorrangiger Belang in die
jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen einzubringen.“
Begründung:
Zur Umsetzung des Unionsrechts und zur Herstellung des Gleichlaufs
zwischen den verschiedenen Verkehrsträgern ist auch den TEN-Netz-Vorhaben im
Straßenbereich ein überragendes öffentliches Interesse einzuräumen.
66. Zu Artikel 4 Nummer 26 (Anlage 1 (zu § 17e Absatz 1) FStrG)
Wenngleich eine Fortschreibung der Anlage 1 zu § 17e
Bundesfernstraßengesetz in der Vergangenheit mehrfach erfolgt ist, wurde sie in Bezug auf
Fernstraßenprojekte seit Jahren nicht hinreichend angepasst. Aktuell fehlen wichtige
Projekte, die zeitkritisch sind. Vor diesem Hintergrund bittet der Bundesrat die
Bundesregierung, in Absprache mit den Ländern die Anlage zu aktualisieren.
Begründung:
Mit Blick auf die Planungsbeschleunigung, die sich auch im Koalitionsvertrag
Vk
Vk
...
für die 21. Legislaturperiode wiederfindet, ist eine Anpassung der Anlage
geboten.
67. Zu Artikel 5 Nummer 1, 3 und 4 (§ 1, Überschrift der Anlage 1, Anlage 2
FStrAbG)
Artikel 5 Nummer 1, 3 und 4 ist zu streichen.
Begründung:
Der Gesetzentwurf sieht in Artikel 5 einen neuen § 1 vor, wobei § 1 Absatz 1
und Absatz 2 mit dem geltenden Recht identisch sind. § 1 Absatz 3 FStrAbG
regelt aktuell, dass der Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße, die in
der Anlage 2 abschließend aufgeführt ist, im überragenden öffentlichen
Interesse liegt. Der Gesetzentwurf sieht im neuen § 1 Absatz 3 drei
Fallkonstellationen vor, in denen das überragende öffentliche Interesse gegeben sein soll. In
Nummer 4 des Gesetzentwurfs wird die Anlage 2 gestrichen.
Es ist Aufgabe der Politik, eine sinnvolle, prioritäre Abwägung zu treffen. Der
gegenwärtige Umgang mit den Instrumenten des „überragenden öffentlichen
Interesses“, der öffentlichen Sicherheit sowie des Schutzgütervorrangs erfüllt
diese Aufgabe nicht und konterkariert dessen Zielsetzung. Eine inflationäre
Privilegierung entwertet die Priorisierungsfunktion und schwächt die gebotene
Güterabwägung.
68. Zu Artikel 5 Nummer 1 (§ 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 FStrABG)
Artikel 5 Nummer 1 § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 ist durch die folgende
Nummer 3 zu ersetzen:
‚3. der Bau einer Bundesstraße in der Anlage in der Spalte Bauziel als Neubau
und in der Spalte Dringlichkeit als „Vordringlicher Bedarf“ festgelegt ist.‘
Begründung:
Die bislang vorgesehene Beschränkung für die Einstufung von Maßnahmen in
Absatz 3 auf den vierstreifigen Neubau greift zu kurz. Nach aktueller
Betrachtung ist vielmehr davon auszugehen, dass sämtliche im vordringlichen Bedarf
des BVWP verankerten Neubauvorhaben im überragenden öffentlichen
Interesse liegen, der öffentlichen Sicherheit dienen und von militärischer Relevanz
U
(bei
Annahme
entfallen
Ziffern 68
bis 70)
Vk
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 67)
...
sind. Dies gilt insbesondere im Vergleich mit den Rastanlagen, für die mit dem
Gesetzentwurf ebenfalls das überragende öffentliche Interesse festgelegt wird.
69. Zu Artikel 5 Nummer 1 (§ 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 ‒ neu ‒, Satz 3
FStrAbG)
Artikel 5 Nummer 1 § 1 Absatz 3 ist wie folgt zu ändern:
a) Satz 1 ist wie folgt zu ändern:
aa) In Nummer 3 ist die Angabe „ist.“ durch die Angabe „ist, oder“ zu
ersetzen.
bb) Nach Nummer 3 ist die folgende Nummer 4 einzufügen:
„4. die Erweiterung einer Bundesstraße in der Anlage in der Spalte
Bauziel als vierstreifige Erweiterung festgelegt ist.“
b) In Satz 3 ist die Angabe „Nummer 2 oder 3“ durch die Angabe „Nummer 2,
3 oder 4“ zu ersetzen.
Begründung:
Der Katalog der Vorhaben, deren Bau oder Änderung nach § 1 Absatz 3 im
überragenden öffentlichen Interesse liegen, der öffentlichen Sicherheit dienen
und von militärischer Relevanz sind, wird um eine neue Nummer 4 erweitert.
Erfasst sein sollen auch die Erweiterung von Bundesstraßen auf vier
Fahrstreifen, da diese den anderen Nummern vergleichbar sind und nicht anders
behandelt werden sollten.
70. Zu Artikel 5 Nummer 1 (§ 1 Absatz 3 FStrAG)
a) Der Bundesrat hält es für erforderlich, die Vorschrift des § 1 Absatz 3
Fernstraßenausbaugesetz klarer und rechtssicherer zur formulieren sowie die
Auswahl der in das überragende öffentliche Interesse gestellten Vorhaben
noch einmal zu überprüfen.
b) Zunächst bedarf es einer handhabbaren Definition des Begriffs der
militärischen Relevanz. Außerdem ist der Widerspruch zu beseitigen, der daraus
Vk
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 67)
Vk
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 67)
...
entsteht, dass einerseits allen Vorhaben nach Satz 1 militärische Relevanz
zugesprochen wird, andererseits aber WB*-Vorhaben nach Nummern 2 und
3 überhaupt nur privilegiert sein sollen, wenn sie von militärischer
Relevanz sind. Es ist klarer herauszustellen, dass die militärische Relevanz für
WB*-Projekte nach Nummern 2 und 3 gesondert zu begründen ist, während
sie offenbar im Übrigen vom Gesetzgeber festgestellt sein soll.
c) Schließlich lässt sich zwar die Auswahl von Vorhaben zur
Engpassbeseitigung (vgl. Nummer 1) aus der Gesamtmenge der Straßenbauvorhaben auf
fachliche Erwägungen stützen. Dies gilt aber nicht für Vorhaben nach
Nummern 2 und 3.
Begründung:
Durch das geplante Gesetz darf nicht neue Unsicherheit in das
Fernstraßenausbaugesetz getragen werden. Daher sind die angesprochenen Widersprüche und
Unklarheiten zu beseitigen.
Warum gerade Neubauvorhaben von Autobahnen und vierspurigen
Bundesstraßen (ohne das Ziel der Engpassbeseitigung) besonders bedeutend für die
Allgemeinheit sein sollen, erschließt sich nicht. Mitunter kann der Neubau
einer zwei- oder dreispurigen Bundesstraße oder die Anfügung einer oder
mehrerer Fahrspuren deutlich günstiger Wirkungen auf die Mobilität und Wirtschaft
im Land zeitigen.
71. Zu Artikel 6 Nummer 3 (§ 8 Absatz 1 Satz 5 WaStrG)
Der Bundesrat bittet um Prüfung, ob für Unterhaltungsmaßnahmen an
systemrelevanten bundeseigenen Schifffahrtsanlagen mit dem Ziel des vollständigen
oder teilweisen Ersatzes das überragende öffentliche Interesse generell
festzustellen ist und diese als der öffentlichen Sicherheit dienend einzustufen sind, so
dass ein kritischen Bauwerkzustand durch rechtzeitige
Unterhaltungsmaßnahmen noch mit einem den erforderlichen Planungs- und Bauzeiten angemessenen
Vorlauf vermieden werden kann.
Begründung:
Ausweislich der Entwurfsbegründung liegt ein kritischer Bauwerkszustand ab
einer Zustandsnote von 3,7 vor. Angesichts der notwendigen zeitlichen
Vorläufe einer Unterhaltungsmaßnahme ist dringend zu überlegen, ob ein überragen-
Vk
...
des öffentliches Interesse und die Betroffenheit der öffentlichen Sicherheit
generell anzunehmen sind. Ziel sollte es sein, unabhängig von der in der
Entwurfsbegründung dargestellten aktuellen bundesweiten Problemlage zukünftig
die Unterhaltungsmaßnahmen rechtzeitig und beschleunigt durchzuführen, um
einen kritischen Zustand und die damit einhergehende Gefahr einer
notwendigen Sperrung von Bauwerken zu vermeiden.
72. Zu Artikel 6 Nummer 3 (§ 8 Absatz 1 Satz 6 WaStrG)
Artikel 6 Nummer 3 ist zu streichen.
Begründung:
Artikel 6 Nummer 3 sieht das Einfügen eines Satzes vor, wonach bestimmte
Unterhaltungsmaßnahmen im überragenden öffentlichen Interesse liegen.
Durch das Streichen der Nummer bleibt die bisherige Rechtslage erhalten.
Der gegenwärtige Umgang mit den Instrumenten des „überragenden
öffentlichen Interesses“, der öffentlichen Sicherheit sowie des Schutzgütervorrangs
erfüllt diese Aufgabe nicht und konterkariert dessen Zielsetzung. Eine
inflationäre Privilegierung entwertet die Priorisierungsfunktion und schwächt die
gebotene Güterabwägung.
73. Zu Artikel 6 Nummer 3 (§ 8 Absatz 1 Satz 6 Nummer 2 WaStrG)
In Artikel 6 Nummer 3 § 8 Absatz 1 Satz 6 Nummer 2 ist nach der Angabe
„Bundeswasserstraßennetzes“ die Angabe „oder querender Verkehrsnetze“
einzufügen.
Begründung:
Nicht nur viele Schifffahrtsanlagen, sondern auch die Bundeswasserstraßen
querende Verkehrsinfrastruktur ist für den Verkehr hoch bedeutsam.
Ein Ausfall und/oder eine Sperrung von die Wasserstraße querenden
Bauwerken kann zu Einschränkungen des Schiffsverkehrs führen, die die Befahrung
beeinträchtigen. Ebenso können Instandsetzungsmaßnahmen entlang der
Wasserstraße die Befahrbarkeit von querenden Bauwerken beeinträchtigen und bei
unabgestimmten Bautätigkeiten zu erheblichen Verkehrsbeeinträchtigungen
führen. Das System Wasserstraße ist insoweit gesamtheitlich zu betrachten.
U
(bei
Annahme
entfallen
Ziffern 73,
74)
Vk
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 72)
...
74. Zu Artikel 6 Nummer 3 (§ 8 Absatz 1 Satz 7 – neu – WaStrG)
Nach Artikel 6 Nummer 3 § 8 Absatz 1 Satz 6 ist der folgende Satz einzufügen:
„Veränderungen im Rahmen des Ersatzes, die auf den Stand der Technik
zurückzuführen sind, führen nicht zu einem Ausbautatbestand.“
Begründung:
Ein zeitgemäßer Ersatz auf dem Stand der Technik ist selbstverständlich. Der
Aufwand zur Feststellung des Kostenteilungsbetrages gegenüber einem
gesellschaftlich inakzeptablen 1:1 Ersatz historischer Bausubstanz steht hierzu in
keinem Verhältnis.
75. Zu Artikel 6 Nummer 5 Buchstabe a (§ 14 Absatz 2 WaStrG)
Artikel 6 Nummer 5 Buchstabe a ist zu streichen.
Begründung:
Artikel 6 Nummer 5 Buchstabe a sieht eine Neufassung des § 14 Absatz 2 vor.
Absatz 2 regelt die Möglichkeit und die Voraussetzungen einer vorläufigen
Anordnung für vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder
zur Änderung.
Damit entfällt in § 14 bei der Anordnung eines vorzeitigen Baubeginns das
Kriterium der Reversibilität (Nummer 1) des Eingriffs sowie das Kriterium
einer für den Vorhabenträger günstigen Entscheidung (Nummer 3).
Damit ist regelmäßig mit einer positiven Entscheidung hinsichtlich eines
vorzeitigen Baubeginns zu rechnen, unabhängig von der Schwere eines Eingriffs
oder dass gegebenenfalls unüberwindbare Planungshindernisse zu besorgen
sind. Sofern es nicht zur Umsetzung des Vorhabens kommt, wird lediglich ein
im Wesentlichen gleichartiger Zustand herzustellen, sofern dies nicht als
unverhältnismäßig erachtet wird. Ansonsten sind Entschädigungen zu leisten.
Diese Regelung ist aus naturschutzfachlicher Sicht völlig unzureichend und
daher abzulehnen. Die Eingriffsfolgenbewältigung ist bei vorzeitigem
Baubeginn unzureichend geregelt. Es geht maximal um eine gleichartige
Wiederherstellung des Ursprungszustandes oder um Entschädigung finanzieller Art,
welche nicht geregelt wird. Gerade bei nichtreversiblen Eingriffen, beispielsweise
in höchstwertige Biotope oder Schutzgebiete mit langen
Entwicklungszeiträumen (z. B. Moore, Wälder), sind so nicht heilbare Schäden für Natur und
Umwelt zu erwarten.
Vk
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 72)
U
...
76. Zu Artikel 6 Nummer 14 Buchstabe a (§ 18 Absatz 1 Satz 5 und 6 WaStrG)*
Artikel 6 Nummer 14 Buchstabe a § 18 Absatz 1 Satz 5 und 6 ist zu streichen.
Begründung:
§ 18 regelt Planfeststellungsverfahren bei Vorhaben im transeuropäischen
Verkehrsnetz. Artikel 6 Nummer 14 Buchstabe a sieht eine Neufassung des § 18
Absatz 1 vor. Mit der Streichung der Sätze 5 und 6 werden die redaktionellen
Änderungen übernommen, das „überragende öffentliche Interesse“ jedoch
gestrichen.
Der gegenwärtige Umgang mit den Instrumenten des „überragenden
öffentlichen Interesses“, der öffentlichen Sicherheit sowie des Schutzgütervorrangs
erfüllt diese Aufgabe nicht und konterkariert dessen Zielsetzung. Eine
inflationäre Privilegierung entwertet die Priorisierungsfunktion und schwächt die
gebotene Güterabwägung.
77. Zu Artikel 6 Nummer 21 Buchstabe a0 – neu – (§ 41 Absatz 5 Satz 3 – neu –
WaStrG)
Vor Artikel 6 Nummer 21 Buchstabe a ist der folgende Buchstabe a0
einzufügen:
,a0) Nach Absatz 5 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Der Träger des Vorhabens hat die Einrichtung von Radwegen gemäß den
örtlichen Radwegenetzplanungen an Straßenbrücken zu berücksichtigen,
ohne eine Kostenteilung zu fordern.“ ‘
Begründung:
Der Ausbau des Radwegenetzes entlang von Ufern oder Querungsbauwerken
ist üblich und als zeitgemäßer Ersatz zu werten. Der Aufwand zur Feststellung
des Kostenteilungsbetrages steht hierzu in keinem Verhältnis.
* bei Annahme ist Ziffer 28 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb redaktionell anzupassen
U
Vk
...
78. Zu Artikel 7 Nummer 1 (§ 1 Absatz 3 WaStrAbG)
Artikel 7 Nummer 1 ist zu streichen.
Begründung:
Artikel 7 Nummer 1 sieht neu vor, dass die Umsetzung von Vorhaben, die im
Bedarfsplan laufend und fest disponiert sind oder für die der Bedarfsplan einen
vordringlichen Bedarf - Engpassbeseitigung feststellt, im überragenden
öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient.
Der gegenwärtige Umgang mit den Instrumenten des „überragenden
öffentlichen Interesses“, der öffentlichen Sicherheit sowie des Schutzgütervorrangs
erfüllt diese Aufgabe nicht und konterkariert dessen Zielsetzung. Eine
inflationäre Privilegierung entwertet die Priorisierungsfunktion und schwächt die
gebotene Güterabwägung.
79. Zu Artikel 7 Nummer 1 (§ 1 Absatz 3 WaStrAbG)
In Artikel 7 Nummer 1 § 1 Absatz 3 ist die Angabe „– Engpassbeseitigung“ zu
streichen.
Begründung:
Der Gesetzentwurf stellt allein auf Vorhaben des vordringlichen Bedarfs mit
dem Zusatz „Engpassbeseitigung“ ab. Diese Einschränkung wird der
tatsächlichen verkehrlichen, wirtschaftlichen, klima- und sicherheitspolitischen
Bedeutung der Bundeswasserstraßen nicht gerecht.
Auch Vorhaben des vordringlichen Bedarfs ohne explizite
Engpasskennzeichnung leisten einen wesentlichen Beitrag zur Funktionsfähigkeit der
Wasserstraßeninfrastruktur. Sie sichern Transportkapazitäten, erhöhen die
Zuverlässigkeit der Binnenschifffahrt, stärken die Versorgungssicherheit und tragen zur
Resilienz des Gesamtverkehrssystems bei.
Angesichts der zentralen Rolle der Wasserstraße für energieeffiziente
Güterverkehre, für eine klimafreundliche Güterverlagerung, für die zivile und
militärische Logistik sowie für die Bewältigung von Krisensituationen ist es
sachgerecht, sämtliche Vorhaben des vordringlichen Bedarfs – entsprechend den
Regelungen des Bundesschienenwegeausbaugesetzes – als im überragenden
öffentlichen Interesse liegend und der öffentlichen Sicherheit dienend
einzuordnen.
U
(bei
Annahme
entfällt
Ziffer 79)
Vk
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 78)
...
80. Zu Artikel 8 Nummer 2 (§ 19 Absatz 3 WHG)
Artikel 8 Nummer 2 ist zu streichen.
Begründung:
In § 19 Absatz 3 WHG g. F. ist geregelt, dass in den Fällen nach § 19 Absatz 1
und nach § 19 Absatz 2 WHG die Entscheidung über eine Gewässerbenutzung
im Einvernehmen, bei Planfeststellungen durch Bundesbehörden im Benehmen
mit der zuständigen Wasserbehörde zu treffen ist. § 19 Absatz 3 WHG erfasst
damit die Fälle, in denen ein Planfeststellungsverfahren (Absatz 1) oder in
denen ein bergrechtlicher Betriebsplan (Absatz 2) jeweils mit einer
Gewässerbenutzung verbunden ist.
Der Entwurf sieht vor, das regelmäßige Erfordernis des Einvernehmens für
sämtliche Fälle nach Absatz 1 und 2 zu streichen und die bisherige
Ausnahmeregelung, die im Hinblick auf eine Vermeidung einer verfassungsrechtlich
bedenklichen Mischverwaltung nur für Planfeststellungsverfahren von
Bundesbehörden besteht, auf sämtliche Fälle des Absatzes 1 und 2 zu erstrecken. In
der Folge wäre für alle Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit
sämtlichen planfeststellungspflichtigen Vorhaben (z. B. für Straßen, Eisenbahnen,
Flughäfen, Deponien, Endlagerstätten nach dem Atomgesetz,
Rohrfernleitungen, bergrechtliche Planfeststellungen usw.) oder mit einem bergrechtlichen
Betriebsplan durch die Landesbergbehörden ein Benehmen ausreichend.
Dies widerspricht der rechtlichen Sonderstellung des bei der Zulassung von
Gewässerbenutzungen auszuübenden Bewirtschaftungsermessen der
Wasserbehörden. Im Gegensatz zu anderen Vorhaben gibt es dafür keinen Anspruch
auf eine Zulassung einer Gewässerbenutzung. Um den konzentrierenden und
verfahrensvereinfachenden Charakter von Planfeststellungen und der
Zulassung von bergrechtlichen Betriebsplänen „aus einer Hand“ und der
Einheitlichkeit des Verfahrens auch für Gewässerbenutzungen Rechnung tragen zu
können, sind in Absatz 1 und 2 WHG die Zuständigkeitsregelungen für
Planfeststellungen und bergrechtliche Betriebspläne getroffen worden. Im
Zusammenhang mit Planfeststellungsbeschlüssen und bergrechtlichen Betriebsplänen
erteilte Erlaubnisse oder Bewilligungen für Gewässerbenutzungen sind
rechtlich selbständige Entscheidungen1. Entscheidungen über Gewässerbenutzungen
im Zusammenhang mit planfeststellungspflichtigen Vorhaben und
bergrechtlichen Betriebsplänen sind häufig sehr komplex, z. B. bei
Grundwasserentnahmen im Zusammenhang mit bergbaulichen Vorhaben. Es sind Auswirkungen
auf andere Gewässerbenutzungen, z. B. die öffentliche Trinkwasserversorgung
zu prüfen, ebenso wie die Einhaltung der ins nationale Recht in §§ 27 ff. und
§ 45 ff. WHG umgesetzten wasserrechtlichen Bewirtschaftungsvorgaben der
EU-Wasserrahmenrichtlinie. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der
1 S. BVerwG, U. v. 18. 3. 2009 – 9 A 39/07, BVerwG, Urt. v. 23.6.2020 – 9 A 23.19 – Rn. 49; sowie
BeckOK UmweltR/Giesberts, 76. Ed. 1.10.2025, WHG § 19 Rn. 6-10 mit Bezug auf BVerwG, Urteil
vom 16. 3. 2006 - 4 A 1075/04 betreffend § 9 LuftVG aF und OVG Berlin-Brandenburg Urt. v.
17.5.2006 - 2 B 2.06 Rn. 20 mwN.
U
(bei
Annahme
entfallen
Ziffern 81,
82)
...
Einhaltung der Bewirtschaftungsziele (Verschlechterungsverbot,
Zielerreichungsgebot) erteilt werden. Es wird nicht dargelegt, dass und warum das
wasserrechtliche Einvernehmen in sämtlichen Fällen, in denen Landesbehörden für
Planfeststellungen zuständig sind, zu Verzögerungen geführt haben sollen. Das
kann nicht bestätigt werden. Die Erfahrungen auf Landesebene sind
diesbezüglich, dass den Vorhabenträgern an rechtssicheren Entscheidungen gelegen ist,
die auch bei Erhebung von Klagen Dritter, z. B. nach dem
Umweltrechtsbehelfsgesetz, Bestand haben. Aufgrund der Sonderstellung des
wasserrechtlichen Bewirtschaftungsermessens und der Komplexität der
wasserwirtschaftlichen Prüfungen einschließlich der Zusammenhänge mit
Bewirtschaftungsplänen nach § 83 WHG und der damit zusammenhängenden Berichterstattung an
die Europäische Kommission ist die bestehende Regelung zum Einvernehmen
beizubehalten.
81. Zu Artikel 8 Nummer 2 (§ 19 Absatz 3 Satz 2 – neu – WHG)*
Artikel 8 Nummer 2 ist durch die folgende Nummer 2 zu ersetzen:
‚2. Nach § 19 Absatz 3 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Das Einvernehmen gilt als erteilt, wenn es nicht binnen drei Monaten nach
Eingang des Ersuchens der Planfeststellungsbehörde versagt wurde.“ ‘
Begründung:
Die bindende Mitwirkung der Wasserbehörden dient der Einhaltung der
materiellen wasserrechtlichen Anforderungen an das Vorhaben. Durch ein bloßes
Benehmen der Wasserbehörde können die spezifisch wasserrechtlichen
Belange im Verfahren nicht effektiv gewahrt werden, was gerade in Anbetracht eines
späteren gerichtlichen Verfahrens zu größerer Rechtsunsicherheit führen
würde. Die Wasserbehörden achten auf den ordnungsgemäßen wasserrechtlichen
Vollzug, insbesondere auf die regelrechte Ausübung des
Bewirtschaftungsermessens. Um das Verfahren zu beschleunigen ist in § 19 Absatz 3
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ein Verfahren mit Zustimmungsfiktion vorzusehen.
Damit wird die beabsichtigte Verfahrensbeschleunigung herbeigeführt, indem
bei fehlender Äußerung der zuständigen Wasserbehörde innerhalb einer Frist
von drei Monaten das Einvernehmen als erteilt gilt.
* im U als Hilfsempfehlung zu Ziffer 80 beschlossen
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 80)
(bei
Annahme
entfällt
Ziffer 82)
...
82. Zu Artikel 8 Nummer 2 (§ 19 Absatz 3 WHG)*
Der Bundesrat weist darauf hin, dass die vorgesehene Änderung des § 19
Absatz 3 WHG, wonach die Planfeststellungsbehörden und Bergbehörden kein
Einvernehmen mit den zuständigen Wasserbehörden mehr herstellen müssen, in
der Praxis dazu führen kann, dass den fachlichen Einwänden der
Wasserbehörden künftig nur noch ein deutlich vermindertes Gewicht beigemessen wird.
Angesichts der überragenden auch verfassungsrechtlich fundierten Bedeutung der
öffentlichen Wasserversorgung als einem gewichtigen öffentlichen Gut wird die
Bundesregierung um Prüfung gebeten, wie sichergestellt werden kann, dass
diesem Belang ausreichend Rechnung getragen wird und es nicht zu irreversiblen
Schädigungen der natürlichen Wasserressourcen kommt.
83. Zu Artikel 8 Nummer 7 – neu – (§ 68 Absatz 2 Satz 2 WHG)
Nach Artikel 8 Nummer 6 ist die folgende Nummer 7 einzufügen:
‚7. In § 68 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Küstenschutzes“ durch die
Angabe „Küsten- und Hochwasserschutzes“ ersetzt.‘
Begründung:
Unter anderem das Hochwasserereignis 2021 mit zahlreichen Todesopfern und
erheblichen Sachschäden macht deutlich, dass der Hochwasserschutz gerade
auch im Hinblick auf den voranschreitenden Klimawandel eine der
vorrangigsten Aufgaben der Wasserwirtschaft ist.
Dabei ist einer der wichtigsten Aspekte, in den von Hochwasser bedrohten
Gebieten notwendige Maßnahmen zügig umzusetzen, um Gefährdungen für Leib
und Leben und erhebliche Sachschäden zu verhindern bzw. zu begrenzen.
Die Öffnungsklausel in § 68 Absatz 2 Satz 2 WHG ermöglicht den Ländern
lediglich bei minder bedeutsamen Maßnahmen des Küstenschutzes, von § 68
Absatz 2 Satz 1 abzusehen. Den Ländern soll mit der Ergänzung des
Hochwasserschutzes in Absatz 2 Satz 2 die sogenannte „Sanierung in der Trasse“ wie
beispielsweise in § 63 Absatz 2 Landeswassergesetz Schleswig-Holstein
ermöglicht werden, damit die Sanierung von Deich- und Dammbauten durch
Landesregelungen beschleunigt werden kann.
* im U als Hilfsempfehlung zu Ziffern 80 und 81 beschlossen
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 80,
81)
U
...
Die Änderung dient der Beschleunigung und Entlastung der Verwaltung. Bei
einer Sanierung in der Trasse, bei der es sich um die Wiederherstellung des
nach den anerkannten Regeln der Technik ordnungsgemäßen Zustandes eines
Deiches oder Dammes auf der vorhandenen Trasse oder um
Wiederherstellungsmaßnahmen, wenn sich der Trassenverlauf oder der Trassenzuschnitt
unwesentlich ändert und die Flächenverfügbarkeit gesichert ist, handelt, ist die
Durchführung eines umfangreichen Verfahrens entbehrlich.
84. Zu Artikel 10 (Änderungen im Bundesnaturschutzgesetz)
Artikel 10 ist zu streichen.
Begründung:
Die mit Artikel 10 vorgeschlagenen Änderungen des
Bundesnaturschutzgesetzes – im Kern die Einführung des dortigen § 15 Absatz 6a BNatSchG – sehen
für Eingriffe in Natur und Landschaft eine im Ergebnis außerordentlich
weitreichende Gleichstellung von Ersatzzahlungen in Geld mit Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen (Realkompensation) vor. Eine solche Gleichstellung
widerspricht dem als Grundsatz des Naturschutzes in § 13 Satz 2 BNatSchG
niedergelegten Vorrang der Realkompensation gegenüber Ersatzzahlungen. Die bloße
Leistung von Ersatzgeldzahlungen ist ungeeignet, die Zerstörung
ortsgebundener Ökosystemfunktionen und Lebensräume zu kompensieren. Durch die
Möglichkeit einer einmaligen Zahlung entfällt für die Verursacher jegliche
Motivation, Alternativen zu prüfen, die Natur und Landschaftsbild weniger
beeinträchtigen. Aus diesem Grund steht die Ersatzgeldzahlung seit jeher in einem
Nachrangigkeitsverhältnis gegenüber der Realkompensation. Erst wenn und
soweit eine Realkompensation nicht möglich, ein Eingriff aber dennoch
unvermeidbar und erforderlich ist, kommt nach der bisherigen Konstruktion der
Eingriffsregelung die Ersatzgeldzahlung überhaupt in Betracht. Die Einführung
des neuen Absatz 6a in § 15 BNatSchG ist geeignet, diesen seit Jahrzehnten
bestehenden Grundsatz für eine kaum bezifferbare Vielzahl an Vorhaben
schlicht aufzugeben. Denn auch wenn Absatz 6a formal als Ausnahme gefasst
ist, wäre dessen Anwendungsbereich bereits über die tatbestandliche
Anknüpfung an Vorhaben, welche aus dem „Sondervermögen Infrastruktur und
Klimaneutralität“ finanziert werden, qualitativ faktisch unbegrenzt, da hiervon
nahezu alle staatlichen Infrastrukturbereiche von Bildungs- und Krankenhausbau
über die Digitalisierung bis hin zum Sport erfasst sind. Nach der diesbezüglich
offenen Formulierung wäre es überdies sogar rechtlich zulässig, bereits über
geringfügige Teilfinanzierungen den Anwendungsbereich von § 15 Absatz 6a
BNatSchG zu eröffnen. Ferner ist die voraussetzungslose Anwendung der
Vorschrift auf (regelmäßig enorm flächenkonsumtive) Verkehrsvorhaben, die
durch Bundesgesetz in das überragende öffentliche Interesse gestellt sind,
naturschutzfachlich strikt abzulehnen.
U
(bei
Annahme
entfallen
Ziffern 85
bis 98)
...
Die mit der Vorschrift bewirkte weitreichende Gleichstellung von Ersatzgeld
und Realkompensation ließe einen erheblichen Verlust an biologischer Vielfalt
befürchten und stünde im Widerspruch zu zahlreichen hochrangingen
nationalen und internationalen Verpflichtungen – beispielhaft genannt seien die EU-
Wiederherstellungsverordnung, das Kunming-Montreal-Abkommen, die
Nationale Strategie zur biologischen Vielfalt oder die in Artikel 20a des
Grundgesetzes niedergelegte staatliche Pflicht des Schutzes der natürlichen
Lebensgrundlagen.
Ferner soll mit der vorgeschlagenen Änderung auf die zunehmende
Flächenknappheit reagiert werden. Mit der Ersatzzahlung an das
Bundesumweltministerium (BMUKN) oder an eine von ihm benannte Stelle soll die Pflicht des
Verursachers erlöschen, selbst Maßnahmen durchzuführen und zu unterhalten.
Das BMUKN oder die von ihm beauftragte Stelle soll sicherstellen, dass die
Ersatzzahlung zweckgebunden verwendet wird und ihre Verwendung
nachweislich eine gleichwertige oder höhere ökologische Aufwertung in dem
betroffenen Naturraum oder einem der angrenzenden Naturräume erwarten lässt.
Es ist darüber hinaus kein Grund ersichtlich, warum das Ersatzgeld an das
BMUKN bzw. eine von ihm benannte Stelle gezahlt werden sollte. Im Hinblick
auf Artikel 83 des Grundgesetzes begegnet die Regelung
verfassungsrechtlichen Bedenken.
Die Länder verfügen über jahrzehntelange Erfahrung mit der Umsetzung von
durch Ersatzgeld finanzierten Maßnahmen und haben die erforderlichen Daten
und Kenntnisse über die Naturräume, Schutzgebiete und Arten sowie über vor
Ort geplante Maßnahmen. So bleibt gewährleistet, dass mit dem Ersatzgeld
zumindest Maßnahmen in den betroffenen Naturräumen ermöglicht werden
könnten. Auch bestehen in den Ländern etablierte Ausgleichsagenturen oder
vergleichbare Institutionen. Deren Geschäftsmodelle würden durch die
vorgeschlagene Änderung in Frage gestellt. Probleme bei der Flächenverfügbarkeit
können vor dem Hintergrund bestehender zahlreicher Ökokonten-Anbieter
nicht nachvollzogen werden. Das BMUKN bzw. die von ihm beauftragte Stelle
müssen Verwaltungsstrukturen für die Verwaltung und Verwendung der Mittel
erst aufbauen. Warum hier neue Strukturen geschaffen werden sollen, während
es bewährte Wege in den Ländern gibt, erschließt sich vor dem Hintergrund
der laufenden Bürokratieabbau-Debatte nicht. Darüber hinaus sind
Gesetzentwurf und Begründung in sich nicht schlüssig, wenn die Einführung der
Regelung damit begründet wird, dass die Regelung eine Reaktion auf die
zunehmende Flächenknappheit sei, die Ersatzgelder vom BMUKN (oder der von ihm
beauftragten Stelle) aber im gleichen oder benachbarten Naturraum verwendet
werden sollen. Wenn Flächen knapp sind, gilt dies unabhängig davon, wer
Ersatzgelder verwenden will; es erschließt sich nicht, wie davon ausgegangen
werden kann, für diese Maßnahmen ausreichend Flächen zu finden.
...
Die in Nummer 1 geregelte Einführung eines § 15 Absatz 6a besteht im
Wesentlichen aus zwei Elementen: der Einführung der Gleichrangigkeit von
Ausgleich- und Ersatzmaßnahmen (Realkompensation) und Ersatzzahlung
(monetäre Kompensation) und die Verlagerung der Verfügungsgewalt über die
Einnahmen aus der Ersatzzahlung von den Ländern auf den Bund. Diese
Modifikation der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung soll für bestimmte
Vorhaben des Bundes, die von der Bundesverwaltung bzw. in ihrem Auftrag
zugelassen und durchgeführt werden, bestimmte Vorhaben nach dem
Telekommunikationsgesetz und für sämtliche aus dem Sondervermögen Infrastruktur und
Klimaneutralität finanzierten Vorhaben gelten.
Zum einen verstößt die vorgesehene Gleichrangigkeit von Real- und monetärer
Kompensation schon gegen den Grundsatz des § 13 BNatSchG. Gegen die
Gleichstellung von Realkompensation und monetärer Kompensation spricht
weiter wesentlich die erhebliche Einschränkung des Verursacherprinzips. Sie
ist ein Grundpfeiler des Umweltrechts und führt allein zu einer gerechten
Lastenverteilung zwischen dem, der von einem zuzulassenden Vorhaben profitiert
und der Allgemeinheit, die von einer möglicherweise negativen
Beeinträchtigung eines öffentlichen Gutes betroffen ist. Entstehende Beeinträchtigungen
sollen daher in der Regel von ihrem Verursacher behoben werden. Im
vorliegenden Fall ist insbesondere zu berücksichtigen, dass Profiteure der Regelung
keineswegs nur staatliche Stellen sind. Über die Privilegierung aller aus dem
Sondermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanzierten Vorhaben
gelangen auch Dritte in den Genuss der Gleichrangigkeit von Real- und monetärer
Kompensation. Schließlich spricht gegen die Gleichrangigkeit der Umstand,
dass schon seit langem die Möglichkeit besteht, über vorgezogene
Ersatzmaßnahmen mit dem Flächenmangel umzugehen sowie, dass über
Flächenagenturen der Länder bzw. in den Ländern (so auch in Brandenburg) sehr erfolgreich
Maßnahmen der Realkompensation angeboten bzw. vermarktet werden.
Vor allem aber ist abzulehnen, dass die Einnahmen aus der Ersatzzahlung der
vorgenannten Vorhaben allein dem Bund zustehen soll. Es gibt dafür keinerlei
verfassungsrechtliche Rechtfertigung. Diese besteht jedenfalls nicht in der
Notwendigkeit der Schaffung von Einheitlichkeit. Soweit die Begründung des
Gesetzentwurfes ausführt, mit der Vorschrift werde auf die Flächenknappheit
reagiert und ermögliche eine fachlich gesicherte, institutionell gebündelte
Ausführung, Unterhaltung und Sicherung von Kompensationsmaßnahmen, vermag
dies nicht zu tragen. Flächenknappheit herrscht allenthalben, d. h. sowohl für
die, die Flächen für Realkompensation brauchen als auch für die, die aus
Ersatzzahlungen finanzierte Maßnahmen realisieren wollen. Sie schlägt für den
Bund, aber weniger für die Länder zu Buche. Die Länder verfügen über die
Präsenz ihrer Naturschutzinstitutionen (Fachbehörden, öffentlich-rechtliche
Stiftungen, Flächenagenturen etc.) in der Fläche über die weitaus besseren
Möglichkeiten, auf Flächen zuzugreifen, als der Bund. Insofern würde die
Zuweisung der Ersatzzahlung an den Bund am Umstand Flächenknappheit nichts
zu ändern vermögen.
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass ein Entzug der Mittel aus der
Ersatzzahlung es den Ländern im Hinblick auf die Finanzierung von
Naturschutzmaßnahmen erschwert, auf die perspektivische Verknappung der Finanzmittel
...
seitens der EU zu reagieren. Gleichzeitig wachsen die
Finanzierungserfordernisse aufgrund der europarechtlichen Verpflichtungen im Naturschutz. Mehr
denn je erfordert diese Finanzkrise für die Länder einen strategischen Einsatz
aller verfügbaren Mittel.
85. Zu Artikel 10 Nummer 01 ‒ neu ‒ (§ 14 Absatz 4 ‒ neu ‒ BNatschG,
Nummer 2a ‒ neu ‒ (§ 44 Absatz 7 ‒ neu ‒ BNatSchG)
Artikel 10 ist wie folgt zu ändern:
a) Vor Nummer 1 ist die folgende Nummer 01 einzufügen:
‚01. Nach § 14 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
„(4) Die regelmäßige Unterhaltung von
Verkehrsinfrastrukturen ist nicht als Eingriff anzusehen.“ ‘
b) Nach Nummer 2 ist die folgende Nummer 2a einzufügen:
‚2a. Nach § 44 Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:
„(7) Entspricht die betriebliche Unterhaltung an
Verkehrswegen den sich aus den anerkannten Regeln der Technik ergebenden
Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht
gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote.“ ‘
Begründung:
Beide Regelungen waren Gegenstand des ursprünglichen Referentenentwurfs.
Buchstabe a dient der Klarstellung, dass regelmäßig und wiederkehrende
Unterhaltungsmaßnahmen keinen Eingriff nach § 15 darstellen und
dementsprechend auch nicht den Erfordernissen der Eingriffsregelung unterliegen. Die
Regelung soll die Maßnahmen erleichtern und zur Rechtssicherheit beitragen.
Die Unterhaltung betrifft alle Maßnahmen zum Erhalt der Betriebssicherheit
auch im direkten Umfeld. Buchstabe b dient der Klarstellung, dass wie bei
land- und forstwirtschaftlichen Maßnahmen auch die anerkannten Regelungen
der Technik einzuhalten sind.
Vk
Wi
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 84)
...
86. Zu Artikel 10 Nummer 1 (§ 15 Absatz 6a Satz 2, Satz 4, Satz 5, Satz 6, Satz 7
BNatSchG)*
Artikel 10 Nummer 1 § 15 Absatz 6a Satz 2 und Satz 4 bis 7 ist zu streichen.
Begründung:
Der neue Satz 2 ist nicht erforderlich. Die Vorhaben, für die diese Regelung
gilt, ergeben sich aus Satz 1.
Die Sätze 4 bis 6 sind nicht erforderlich. Im Falle der Festsetzung einer
Ersatzzahlung besteht keine Verpflichtung des Eingriffsverursachers zur Ausführung,
Unterhaltung und Sicherung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Zudem
wird die Bewirtschaftung der Ersatzzahlung für Bundesvorhaben durch das
BMUKN abgelehnt. Nach dem Grundsatz des Artikel 83 des Grundgesetzes
obliegt die Bewirtschaftung der Ersatzzahlung den Ländern. Eine
Durchbrechung des Grundsatzes der Artikel 83 des Grundgesetzes ist
verfassungsrechtlich zulässig unter den Gesichtspunkten des Sachzusammenhangs, des Annexes
oder „Natur der Sache“. Der ungeschriebene Vorbehalt ist nur in engen
Grenzen und nur subsidiär zu bejahen, wenn nicht eine Kooperation der Länder oder
ein Einwirken des Bundes durch seine Ingerenzrechte erfolgversprechend sind
(siehe Winkler, in: Sachs, Grundgesetz, 10. Auflage, Artikel 83, Rn. 16 f.). Die
Herausforderung der Realkompensation bzw. der Bewirtschaftung des
Ersatzgeldes besteht im ganzen Bundesgebiet darin, geeignete Flächen zu finden, auf
denen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege konfliktfrei
durchgeführt werden können. In sämtlichen Ländern gibt es bereits öffentliche
Stellen, die sich der Aufgabe annehmen. Es handelt sich insofern nicht um
Schwierigkeiten, die aus unterschiedlichen Regelungsansätzen in den Ländern
resultieren, sondern sie haben ihre Ursache in der – regional durchaus
unterschiedlichen – Flächenkonkurrenz. Dass das BMUKN die sich im Kontext der
Bewirtschaftung des Ersatzgeldes stellenden Aufgaben besser als die Länder
bewältigen kann, erscheint, selbst wenn umgehend ein erheblicher
administrativer Unterbau geschaffen würde, in der Realität sehr unwahrscheinlich.
Satz 7 ist ebenfalls nicht erforderlich und im Übrigen missverständlich. Die
Anwendung der BKompV zur Bemessung der Ersatzzahlung für Vorhaben, die
durch die Bundesverwaltung zugelassen werden, ergibt sich bereits aus § 15
Absatz 8 BNatSchG. Bei Vorhaben, die kein Bundesvorhaben darstellen, bleibt
es ausweislich der Gesetzesbegründung (vgl. BR-Drs. 780/25, S. 47) ohnehin
bei der landesrechtlichen Regelung.
* im U als Hilfsempfehlung zu Ziffer 84 beschlossen
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 84)
(bei
Annahme
entfallen
Ziffern 88,
90, 93 bis
96)
...
87. Zu Artikel 10 Nummer 1 (§ 15 Absatz 6a Satz 1, 2, 7, 8 ‒ neu ‒ BNatSchG)
Artikel 10 Nummer 1 § 15 Absatz 6a ist wie folgt zu ändern:
a) In Satz 1 ist nach der Angabe „finanzierten Vorhaben“ die Angabe „sowie
für beschleunigte Vorhaben zum Ausbau der Erneuerbaren Energien und
Stromnetze“ einzufügen.
88. [b) In Satz 2 ist nach der Angabe „Bundeswasserstraßenausbaugesetzes“ die
Angabe „ , § 6b Windenergieflächenbedarfsgesetz, § 45b
Bundesnaturschutzgesetz, § 43n Energiewirtschaftsgesetz“ einzufügen.
c) In Satz 7 ist nach der Angabe „Bundeskompensationsverordnung“ die
Angabe „bzw. landesrechtlichen Regelungen bei Vorhaben, die keine
Bundesvorhaben darstellen“ einzufügen.]
d) Nach Satz 7 ist der folgende Satz einzufügen:
„Die Zahlung wird in diesen Fällen an die nach Landesrecht zuständige
Stelle entrichtet.“
Begründung:
Die Flexibilisierung der Eingriffskompensation trägt zur Beschleunigung von
Planungs- und Genehmigungsverfahren entsprechender Infrastrukturprojekte
bei und erleichtert außerdem eine naturschutzfachlich effiziente sowie
flächensparsame Kompensation, was begrüßt wird.
Widersprüchlich ist jedoch, dass zwar ein zentrales Ziel des Gesetzentwurfs die
Steigerung der Effizienz von Planungs- und Genehmigungsverfahren
insbesondere in den Bereichen Verkehr und Energie ist, Artikel 10 jedoch nicht den
Ausbau der Erneuerbaren Energien (EE) einschließlich der Stromnetze erfasst.
Dies ist insbesondere auch deswegen nicht plausibel, weil EE-Projekte
aufgrund ihres relevanten Beitrages für die energetische Versorgungssicherheit der
öffentlichen Sicherheit dienen (vgl. § 2 EEG). Sie haben daher bereits über die
EU-Notfall-Verordnung und die RED III-Richtlinie relevante
Beschleunigungen im EU-Arten- und Naturschutzrecht erfahren. Die Einführung der
Ersatzgeldzahlung auf dem Gebiet der nationalen Eingriffsregelung würde für sie
eine letzte verbliebene Regelungslücke zur Verfahrensbeschleunigung auf dem
Gebiet des komplexen Naturschutzrechts schließen. Daher sollen beschleunigte
Vorhaben zum Ausbau der Erneuerbaren Energien in Satz 1 sowie Verweise
auf entsprechende Zulassungsverfahren dieser Projekte in Satz 2 ergänzt
werden.
Vk
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 84)
[Vk]
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 84,
86)
...
Die bereits in der Entwurfsbegründung (vgl. Seite 147) aufgenommene
Zulässigkeit zur Berechnung von Ersatzgeldern gemäß § 15 Absatz 6a BNatSchG
nach landesrechtlichen Regelungen (z. B. Hessische
Kompensationsverordnung) ist aus Klarstellungsgründen unbedingt in den Gesetzestext
aufzunehmen.
89. Zu Artikel 10 Nummer 1 (§ 15 Absatz 6a Satz 1a – neu – BNatSchG)
Nach Artikel 10 Nummer 1 § 15 Absatz 6a Satz 1 ist der folgende Satz
einzufügen:
„Dies gilt auch für verkehrliche Vorhaben und Vorhaben von militärischer
Relevanz, die mindestens anteilig mit Bundesmitteln für die Verwirklichung
einer leistungsfähigen, militärisch nutzbaren Verkehrsinfrastruktur finanziert
werden.“
Begründung:
Der Gesetzentwurf sieht in Artikel 10 Nummer 1 vor, für verkehrliche
Vorhaben und Vorhaben von militärischer Relevanz, die durch Bundesgesetz in
das überragende öffentliche Interesse gestellt sind, für die aus dem
Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanzierten Vorhaben die
Möglichkeit von Ersatzzahlungen auszuweiten.
Der Ausbau von Hafeninfrastruktur wie beispielsweise in Bremerhaven ist ein
verkehrliches Vorhaben von militärischer Relevanz.
Solche Vorhaben sind jedoch bislang nicht durch Bundesgesetz in das
überragende öffentliche Interesse gestellt. Sie werden auch nicht aus dem
Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert. Daher wäre das Gesetz
in der Fassung des Entwurfs nicht anwendbar.
Die Formulierung im Gesetzentwurf ist zudem nicht eindeutig. So könnten
Diskussionen zu der Frage entstehen, ob nur die vom Bund direkt aus dem
Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanzierten Vorhaben von
der Regelung umfasst sind, oder auch Projekte der Länder, die aus anteiligen
Zuweisungen – möglicherweise auch nur anteilig – finanziert werden.
Wi
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 84)
...
90. Zu Artikel 10 Nummer 1 (§ 15 Absatz 6a Satz 2 BNatSchG)*
In Artikel 10 Nummer 1 § 15 Absatz 6a Satz 2 ist die Angabe „insbesondere“
zu streichen.
Begründung:
Die Einführung eines Gleichrangs von Ersatzzahlungen und Realkompensation
führt zu einer Aufgabe des Verursacherprinzips zu Lasten des Staates. Die
Regelung muss daher auf einen möglichst eng umgrenzten und klar definierten
Anwendungsbereich beschränkt werden, um die Wirkung der Eingriffsregelung
als flächendeckendes Schutzinstrument nicht auszuhebeln.
91. Zu Artikel 10 Nummer 1 (§ 15 Absatz 6a Satz 3 BNatSchG)**
Artikel 10 Nummer 1 § 15 Absatz 6a Satz 3 ist zu streichen.
Begründung:
Durch die Erweiterung in § 15 Absatz 6a Satz 3 Bundesnaturschutzgesetz
(BNatschG) auf Vorhaben nach § 1 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes
sollen die bei Bundesvorhaben für den Ausbau von öffentlichen
Telekommunikationsnetzen anfallenden Ersatzzahlungen künftig an den Bund entrichtet
werden. Hierbei handelt es sich um Gelder, die aktuell den Ländern zufließen.
Die Vorschrift ist zu streichen, um sicherzustellen, dass diese Gelder auch
weiterhin von den Ländern vereinnahmt werden.
92. Zu Artikel 10 Nummer 1 (§ 15 Absatz 6a Satz 3a ‒ neu ‒ BNatSchG)
Nach Artikel 10 Nummer 1 § 15 Absatz 6a Satz 3 ist der folgende Satz
einzufügen:
„Satz 1 gilt entsprechend für Energieanlagen, die im überragenden öffentlichen
Interesse nach dem Energiewirtschaftsgesetz, dem Bundesbedarfsplangesetz,
dem Energieleitungsausbaugesetz, dem LNG-Beschleunigungsgesetz, dem
* im U als Hilfsempfehlung zu Ziffer 84 und 86 beschlossen
** im U als Hilfsempfehlung zu Ziffer 84 beschlossen
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 84,
86)
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 84)
Wi
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 84)
...
Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
liegen.“
Begründung:
Der neue Absatz 6a stellt klar, dass Ersatzgeldleistungen unter den genannten
Voraussetzungen den Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach Absatz 2
gleichstehen. Im Gegensatz zum Referentenentwurf werden die
liniengebundenen Infrastrukturvorhaben des EnWG (Strom-Übertragungs- und Verteilnetz,
Gas und Wasserstoffleitungen) sowie CO2-Leitungen nach dem KSpTG nicht
erfasst. Ebenso nicht erfasst sind Vorhaben nach dem Gesetz zur
Beschleunigung des Einsatzes verflüssigten Erdgases (LNG) sowie Anlagen nach dem
Erneuerbaren-Energie-Gesetz wie Windenergieanlagen. Diese liegen alle im
überragenden öffentlichen Interesse und sollen beschleunigt umgesetzt werden.
Die Vorhaben dienen durch Verbesserung der Energieinfrastruktur durch
engere Vermaschung und der Erhöhung des Energieangebots durch Einbindung
neuer Erzeugungsanlagen zugleich der Erhöhung der Resilienz des
Energieversorgungssystems.
Die Einbeziehung der gesetzlich ins überragende öffentliche Interesse
gestellten Energieanlagen ist insbesondere vor dem Hintergrund des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts (Aktenzeichen 7 C 3.23) vom 12. September 2024
zu Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in das Landschaftsbild durch
Windenergieanlagen geboten. Danach steht der zuvor in der
Bundeskompensationsverordnung angenommene Vorrang des Ersatzgelds wegen angenommener
Nichtausgleichbarkeit im Widerspruch zum geltenden Bundesnaturschutzrecht. Dies
trifft neben dem Ausbau der Windenergie insbesondere die Genehmigung von
Freileitungen und wirft in der Praxis schwierige Realkompensationsfragen auf,
die mit der Neuregelung überwunden werden können.
Für eine Ungleichbehandlung zu anderen liniengebundenen
Infrastrukturvorhaben die gleichermaßen benötigt werden, gibt es keinen sachlichen Grund.
Insofern sollten auch die Vorhaben der Energieinfrastruktur und entsprechend
gesetzlich eingestufte Energieanlagen einbezogen werden.
...
93. Zu Artikel 10 Nummer 1 (§ 15 Absatz 6a Satz 4 BNatSchG)*
In Artikel 10 Nummer 1 § 15 Absatz 6a Satz 4 ist die Angabe „an das
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
oder an eine durch dieses zu bestimmende Stelle“ durch die Angabe „an die
zuständige Naturschutzbehörde“ zu ersetzen.
Folgeänderungen:
Artikel 10 ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 1 § 15 Absatz 6a Satz 5 und 6 ist zu streichen.
b) Nummer 2 Buchstabe c § 17 Absatz 6 Satz 4 ist zu streichen.
Begründung:
Die sachgerechte Verwendung von Ersatzzahlungen kann nur durch die
zuständigen Naturschutzbehörden der Länder sichergestellt werden, da nur diese
die naturschutzrechtlichen regionalen Bedürfnisse angemessen bewerten
können.
Auch bestehen in den Ländern, zum Beispiel in Schleswig-Holstein, etablierte
Ausgleichsagenturen oder vergleichbare Institutionen. Deren Geschäftsmodelle
würden durch die vorgeschlagene Änderung in Frage gestellt. Der Aufbau
neuer Verwaltungsstrukturen bei Bundesumweltministerium bzw. der von ihm
beauftragten Stelle ist vor diesem Hintergrund und auch im Hinblick auf den
Bürokratieabbau abzulehnen.
Die Zweckgebundenheit von Ersatzzahlungen ergibt sich bereits aus § 15
Absatz 6 Satz 7 Bundesnaturschutzgesetz; zusätzliche Regelungen sind a
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- part_of_vorgang → Infrastruktur-Zukunftsgesetz (Empfehlungen der Ausschüsse)