Gesetz zur Anpassung von Regelungen über den polizeilichen Informationsverbund im Bundeskriminalamtgesetz sowie zur Einführung der Erlaubnispflicht für bestimmte Druckluftwaffen und zur Änderung weiterer waffen- und sprengstoffrechtlicher Vorschriften
Text
Gesetz zur Anpassung von Regelungen über den polizeilichen Informationsverbund im Bundeskriminalamtgesetz sowie zur Einführung der Erlaubnispflicht für bestimmte Druckluftwaffen und zur Änderung weiterer waffen- und sprengstoffrechtlicher Vorschriften
[Bundesrat Drucksache 282/25
27.06.25
In
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ISSN 0720-2946
Gesetzesbeschluss
des Deutschen Bundestages
B
R
Fu
ss
Gesetz zur Anpassung von Regelungen über den polizeilichen
Informationsverbund im Bundeskriminalamtgesetz sowie zur
Einführung der Erlaubnispflicht für bestimmte Druckluftwaffen
und zur Änderung weiterer waffen- und sprengstoffrechtlicher
Vorschriften
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 14. Sitzung am 26. Juni 2025 aufgrund
der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Innenausschusses
– Drucksache 21/633 – den von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD
eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Regelungen über den
polizeilichen Informationsverbund im Bundeskriminalamtgesetz
– Drucksache 21/324 –
mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 18.07.25
Initiativgesetz des Bundestages
1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Gesetz zur Anpassung von Regelungen über den polizeilichen Informationsverbund im
Bundeskriminalamtgesetz sowie zur Einführung der Erlaubnispflicht für bestimmte
Druckluftwaffen und zur Änderung weiterer waffen- und sprengstoffrechtlicher Vorschriften“.
2. Nach Artikel 1 werden die folgenden Artikel 2 und 3 eingefügt:
Artikel 2‚
Änderung des Waffengesetzes
Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I 1957), das zuletzt
durch Artikel … des Gesetzes vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle des
Änderungsgesetzes] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c wird die Angabe „§ 100 Absatz 1“ durch die
Angabe „§ 100a Absatz 1“ ersetzt.
2. § 42 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe „Nummern 2 und 3“ durch die Angabe
„Nummern 3 und 4“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird die Angabe „insbesondere“ durch die Angabe „in der Regel“ ersetzt.
c) In Satz 4 wird nach der Angabe „zuständige“ die Angabe „oberste“ eingefügt.
3. § 46 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach
§ 41 Absatz 1 oder 2“ gestrichen.
b) Absatz 7 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach einer Sicherstellung
nach Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 1 einen empfangsbereiten
Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder
Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Absatz 4 beantragt,
kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder die sichergestellte
Munition einziehen und verwerten oder vernichten.“
4. § 53 Absatz 1 Nummer 21a wird durch die folgende Nummer 21a ersetzt:
„21a. entgegen § 42 Absatz 4a Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 ein Messer führt,“.
5. § 58 Absatz 24 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt.
„Wer ein am 31. Oktober 2024 unerlaubt besessenes Springmesser bis zum 1. Oktober
2025 einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle übergibt,
wird nicht wegen unerlaubten Erwerbs, unerlaubten Besitzes, unerlaubten Führens auf
dem direkten Weg zur Übergabe an den Berechtigten, die zuständige Behörde oder die
Polizeidienststelle oder wegen unerlaubten Verbringens bestraft.“
6. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.1 wird durch die folgende Nummer 1.1
ersetzt:
„1.1 Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse
kalte Treibgase Verwendung finden, wenn den Geschossen eine Bewegungsenergie
von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird, und die das Kennzeichen nach Anlage 1
Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I
S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung
oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 1 bestimmtes Zeichen tragen,
sofern
a) diese nicht nach ihrer Beschaffenheit in Bezug auf Geschosse mit einer Länge
von mehr als 30 mm mehrschüssig sind und
b) die Bestätigung zum Aufbringen des Kennzeichens nach § 11 Absatz 6 Satz 4 der
Beschussverordnung oder das Aufbringen des Kennzeichens nach § 11 Absatz 6
Satz 5 der Beschussverordnung nicht vor dem … [einsetzen: Datum des Tages
des Inkrafttretens dieses Gesetzes] erfolgt ist;“.
Artikel 3
Änderung des Sprengstoffgesetzes
Das Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002
(BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch Artikel … des Gesetzes vom … [einsetzen: Datum und
Fundstelle des Änderungsgesetzes] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 8a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c wird die Angabe „§ 100 Absatz 1“ durch die Angabe
„§ 100a Absatz 1“ ersetzt.‘
3. Der bisherige Artikel 2 wird zu Artikel 4.
Drucksache 282/25- 3 -]
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