Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Anpassung des Strafrahmens bei geheimdienstlicher Agententätigkeit
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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Anpassung des Strafrahmens bei geheimdienstlicher Agententätigkeit
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3191
21. Wahlperiode 10.12.2025
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541
zur Terrorismusbekämpfung und zur Anpassung des Strafrahmens
bei geheimdienstlicher Agententätigkeit
A. Problem und Ziel
Der vorliegende Entwurf dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur
Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und
zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017,
S. 6) (im Folgenden: Richtlinie Terrorismusbekämpfung).
Eine Kernregelung der Richtlinie Terrorismusbekämpfung (Artikel 3) ist die
Definition von Straftaten, die als terroristisch einzuordnen sind, wenn diese mit einer
terroristischen Zielsetzung begangen werden.
Auf die spezifische Gefahr, die von ausländischen terroristischen Kämpfern
(„Foreign Terrorist Fighters“) ausging und ausgeht, reagiert die Richtlinie mit einer
Regelung (Artikel 9), die sowohl das Reisen in Risikogebiete in terroristischer
Absicht als auch die Rückreise aus diesen Risikogebieten als strafbare Handlung
einstuft.
Ein weiterer elementarer Bestandteil der Richtlinie sind die Vorschriften zur
Terrorismusfinanzierung (Artikel 11). Hiernach soll die Finanzierung der in der
Richtlinie Terrorismusbekämpfung genannten strafbaren terroristischen
Handlungen umfassend unter Strafe gestellt werden.
In Deutschland besteht das Terrorismusstrafrecht insbesondere aus den §§ 129a,
129b des Strafgesetzbuches (StGB). Terroristische Einzeltäter sind über die
§§ 89a, 89b und 89c StGB erfasst. Die vorgenannten Tatbestände haben in den
letzten Jahrzehnten vor dem Hintergrund sich ständig ändernder
Gefährdungslagen zahlreiche Änderungen erfahren. Deutschland ist mit diesen Regelungen im
Bereich der Terrorismusbekämpfung gut aufgestellt. Die Europäische Union hat
gleichwohl Defizite in der Umsetzung der Richtlinie Terrorismusbekämpfung
gerügt. Mit dem Entwurf werden diese Rügen – soweit sie nachvollziehbar
erscheinen – unter Wahrung der deutschen Strafrechtssystematik ausgeräumt.
Weiterhin dient der Entwurf dazu, die Strafbarkeit im Vorfeld von
Terrorangriffen auf Fälle auszuweiten, in denen der Täter den Anschlag mit
Alltagsgegenständen zu begehen plant vor dem Hintergrund, dass bei den Anschlägen in jüngerer
Zeit vermehrt Fahrzeuge oder Messer genutzt wurden.
Mit dem Entwurf soll zudem auf die Veränderung der geopolitischen
Gefährdungslage reagiert und die strafrechtliche Verfolgung von Angriffen gegen die
äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch eine Anpassung des
§ 99 StGB gestärkt werden, der die geheimdienstliche Agententätigkeit unter
Strafe stellt.
Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der
Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25.
September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für
nachhaltige Entwicklung“ und soll zur Erreichung der Zielvorgaben des
Nachhaltigkeitsziels 16 der UN-Agenda 2030 beitragen, die Bekämpfung von Terrorismus
und Kriminalität auf allen Ebenen zu unterstützen und die gewaltbedingte
Sterblichkeit überall deutlich zu verringern.
B. Lösung
Zur Umsetzung der Richtlinienvorgaben werden schwerpunktmäßig die §§ 89a
und 89c StGB geändert:
– In § 89a Absatz 1 StGB wird definiert, was unter einer terroristischen
Straftat zu verstehen ist und der Straftatenkatalog wird ausgeweitet. Damit
werden die Vorgaben des Artikels 3 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung
umgesetzt. § 89a Absatz 2 StGB wird um den Tatbestand der Einreise als
Straftat im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten ergänzt und damit
Artikel 9 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung umgesetzt. In § 89a Absatz 2a
StGB wird eine Versuchsstrafbarkeit normiert, um den Anforderungen des
Artikels 14 Absatz 3 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung Rechnung zu
tragen. In einem neuen § 89a Absatz 2b StGB wird die versuchte Anstiftung
zu einer terroristischen Straftat pönalisiert. Damit werden die Vorgaben des
Artikels 6 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung umgesetzt.
– § 89c StGB wird um bestimmte Handlungen erweitert, deren Finanzierung
den Tatbestand einer Terrorismusfinanzierung erfüllt. Damit werden die
Vorgaben des Artikels 11 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung umgesetzt.
Ebenso wird in einem neuen § 89c Absatz 8 StGB eine Versuchsstrafbarkeit
eingeführt, um den Voraussetzungen des Artikels 14 Absatz 3 der Richtlinie
Terrorismusbekämpfung nachzukommen.
Um die Strafbarkeit im Vorfeld von Terrorangriffen, die mit Alltagsgegenständen
begangen werden, auszuweiten, werden gefährliche Werkzeuge in § 89a Absatz 2
Nummer 2 StGB aufgenommen.
Der Grundstraftatbestand der geheimdienstlichen Agententätigkeit in § 99
Absatz 1 StGB wird verschärft. Zugleich wird ein unbenannter minder schwerer Fall
in Absatz 3 geschaffen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Das Gesetzesvorhaben kann zu einem Mehrbedarf des Bundes an Personalmitteln
für den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA), Einzelplan 07,
führen. Im Fall des Verfahrensanstiegs wird ab dem Jahr 2027 ein jährlicher
Mehrbedarf von ungefähr 310 000 Euro an Personalkosten prognostiziert.
Die Länder haben weiter ab dem Jahr 2027 einen Erstattungsanspruch gegen den
Bund in Höhe von bis zu 530 000 Euro prognostiziert für die zusätzlichen
Verfahren, die der GBA in Ausübung der Bundesgerichtbarkeit führt.
Der voraussichtliche Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und
stellenmäßig im Einzelplan 07 ausgeglichen werden.
Bei den Ländern kann es zu einem Mehrbedarf an Personalmitteln von bis zu
36 000 Euro pro Jahr kommen.
Durch die Erweiterung der bestehenden Strafvorschriften könnten bei den
Ländern Mehrausgaben in Höhe von 67 000 Euro anfallen. Diese Kosten könnten
durch den Anstieg der Verurteilungen im Bereich der erweiterten
Strafvorschriften um bis zu circa 1 Prozent und die damit verbundenen Strafvollzugskosten
entstehen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch die Erweiterung der bestehenden Strafvorschriften könnten bei den
Ländern Mehrausgaben in Höhe von 67 000 Euro anfallen. Diese Kosten könnten
durch den Anstieg der Verurteilungen im Bereich der erweiterten
Strafvorschriften um bis zu circa 1 Prozent und die damit verbundenen Strafvollzugskosten
entstehen.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf
das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Bei den Ländern kann es zu weiteren Kosten im justiziellen Kernbereich von bis
zu 10 000 Euro pro Jahr kommen.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 10. Dezember 2025
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541
zur Terrorismusbekämpfung und zur Anpassung des Strafrahmens
bei geheimdienstlicher Agententätigkeit
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Der Bundesrat hat in seiner 1059. Sitzung am 21. November 2025 gemäß Artikel 76
Absatz 2 des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 2 ersichtlich
Stellung zu nehmen.
Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der als
Anlage 3 beigefügten Gegenäußerung dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541
zur Terrorismusbekämpfung und zur Anpassung des Strafrahmens
bei geheimdienstlicher Agententätigkeit
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 351) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu den §§ 89a und 89b wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 89a Vorbereitung einer terroristischen Straftat; Versuch der Anstiftung und Androhung
§ 89b Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer terroristischen Straftat“.
b) Die Angabe zu § 91 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 91 Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat“.
2. § 5 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe c wird die Angabe „hat, und“ durch die Angabe „hat,“ ersetzt.
b) Nach Buchstabe c wird der folgende Buchstabe d eingefügt:
„d) in Fällen des § 89a Absatz 1 Satz 2, wenn die Tat in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen
Union begangen wird, oder diese außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch
oder gegen einen Deutschen oder durch einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland
begangen wird oder der Täter im Inland betroffen und, obwohl das Auslieferungsgesetz seine
Auslieferung nach der Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen
innerhalb angemessener Frist nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht
ausführbar ist, und“.
c) Der bisherige Buchstabe d wird zu Buchstabe e.
3. § 76a Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
a) „ Vorbereitung einer terroristischen Straftat nach § 89a und Terrorismusfinanzierung nach § 89c
Absatz 1 bis 4 und 8,“.
Anlage 1
4. § 89a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 89a
Vorbereitung einer terroristischen Straftat; Versuch der Anstiftung und Androhung“.
b) Die Absätze 1 bis 4 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 4 ersetzt:
(1) „ Wer eine terroristische Straftat nach Satz 2 Nummer 1 bis 8 vorbereitet und dabei in den
Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 fest entschlossen ist, diese terroristische Straftat selbst zu begehen
oder in dem Wissen oder der Absicht handelt, dass seine Vorbereitungshandlung einen wirksamen
Beitrag zu einer terroristischen Straftat eines Dritten leisten soll, wird mit Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Terroristische Straftaten sind
1. Mord (§ 211), Totschlag (§ 212), Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches), Verbrechen
gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) und Kriegsverbrechen (§§ 8 bis 12 des
Völkerstrafgesetzbuches),
2. Körperverletzungen nach § 224 und Körperverletzungen, die einem anderen Menschen schwere
körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zufügen,
3. erpresserischer Menschenraub (§ 239a) und Geiselnahme (§ 239b),
4. Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a und gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306
bis 306c und 307 Absatz 1 bis 3, des § 308 Absatz 1 bis 4, des § 309 Absatz 1 bis 5, der §§ 313,
314 und 315 Absatz 1, 3 und 4, des § 316b Absatz 1 und 3, des § 316c Absatz 1 bis 3 und des
§ 317 Absatz 1,
5. Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Absatz 1 bis 3,
6. Straftaten nach § 19 Absatz 1 bis 3, § 20 Absatz 1 und 2 und § 20a Absatz 1 bis 3, jeweils auch in
Verbindung mit § 21, und nach § 22a Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von
Kriegswaffen,
7. Straftaten nach § 51 Absatz 1 bis 3 und § 52 Absatz 1, 3, 5 und 6 des Waffengesetzes,
8. Straftaten nach § 310 Absatz 1 und 2 und § 328 Absatz 1 und 2,
9. die Androhung, eine in den Nummern 1 bis 8 bezeichnete Tat zu begehen,
wenn die Tat bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder
eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen
oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines
Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch
die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation
erheblich schädigen kann.
(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Täter eine terroristische Straftat nach Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 bis 8 vorbereitet, indem er
1. eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der Herstellung von oder im Umgang
mit Waffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sonstigen
radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift enthalten oder hervorbringen können, anderen
gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen
Fertigkeiten, die der Begehung einer der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 genannten Straftaten
dienen,
2. Stoffe, Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art, Waffen oder gefährliche Werkzeuge
mit der Absicht, diese gefährlichen Werkzeuge bei der terroristischen Straftat zu verwenden,
herstellt, sich oder einem anderen verschafft, befördert, verwahrt oder einem anderen überlässt oder
zur Entwicklung oder Herstellung von Atomwaffen, biologischen oder chemischen Waffen nach
den §§ 19 und 20 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen forscht,
3. Gegenstände oder Stoffe sich verschafft oder verwahrt, die für die Herstellung von Waffen, Stoffen
oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art wesentlich sind,
4. aus der Bundesrepublik Deutschland ausreist, um
a) eine terroristische Straftat zu begehen oder sich an einer solchen zu beteiligen oder eine in
Nummer 1 genannte Handlung zu begehen oder
b) sich an einer Vereinigung im Sinne des § 129a, auch in Verbindung mit § 129b, als Mitglied
zu beteiligen oder um eine solche Vereinigung zu unterstützen, oder
5. in die Bundesrepublik Deutschland einreist, um
a) eine terroristische Straftat zu begehen oder sich an einer solchen zu beteiligen oder eine in
Nummer 1 genannte Handlung zu begehen oder
b) sich an einer Vereinigung im Sinne des § 129a, auch in Verbindung mit § 129b, als Mitglied
zu beteiligen oder um eine solche Vereinigung zu unterstützen.
(2a) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1, 2, 4 oder 5 ist
der Versuch strafbar.
(2b) Für den Versuch der Anstiftung zu einem der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 genannten
Vergehen gelten § 30 Absatz 1 und § 31 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 entsprechend.
(3) Werden die in Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und die in den Absätzen 2a, 2b und 8
beschriebenen Handlungen im Ausland begangen, so gilt deutsches Strafrecht unter den
Voraussetzungen des § 5 Nummer 3 Buchstabe d entsprechend. Außerdem ist deutsches Strafrecht anwendbar, wenn
die vorbereitete oder angedrohte terroristische Straftat oder die terroristische Straftat, zu der die
Anstiftung versucht wird, im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.
(4) Werden die in Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und die in den Absätzen 2a, 2b und 8
beschriebenen Handlungen außerhalb der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der
Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Werden die in
Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und die in den Absätzen 2a, 2b und 8 beschriebenen Handlungen in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der
Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Tat weder durch
einen Deutschen begangen wurde noch die vorbereitete oder angedrohte terroristische Straftat oder die
terroristische Straftat, zu der die Anstiftung versucht wird, im Inland noch durch oder gegen einen
Deutschen begangen werden soll.“
c) In Absatz 7 wird jeweils die Angabe „schweren staatsgefährdenden Gewalttat“ durch die Angabe
„terroristischen Straftat“ ersetzt.
d) Nach Absatz 7 wird der folgende Absatz 8 eingefügt:
(8) „ Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer androht, eine
terroristische Straftat zu begehen (Absatz 1 Satz 2 Nummer 9). Absatz 7 gilt entsprechend.“
5. § 89b wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 89b
Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer terroristischen Straftat“.
b) In Absatz 1 wird die Angabe „schweren staatsgefährdenden Gewalttat“ durch die Angabe
„terroristischen Straftat“ ersetzt.
6. § 89c wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 5 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 5 ersetzt:
(1) „ Wer Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt mit dem Wissen
oder in der Absicht, dass diese von einer anderen Person zur Begehung einer terroristischen Straftat
nach § 89a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 oder einer Straftat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2, 4 oder
5 verwendet werden sollen, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
Ebenso wird bestraft, wer Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt, um
selbst eine terroristische Straftat nach § 89a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 oder eine Straftat nach
§ 89a Absatz 2 Nummer 2, 4 oder 5 zu begehen.
(2) Wer Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt mit dem Wissen
oder in der Absicht, dass diese von einer anderen Person dazu verwendet werden sollen,
1. öffentlich zu einer terroristischen Straftat nach § 89a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 aufzufordern
oder einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) anzupreisen oder einer anderen Person zugänglich zu machen,
der geeignet ist, als Anleitung zu einer terroristischen Straftat nach § 89a Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 bis 8 zu dienen, wenn die Umstände seiner Verbreitung geeignet sind, die Bereitschaft
anderer zu fördern oder zu wecken, eine terroristische Straftat zu begehen,
2. einen anderen zur Begehung einer terroristischen Straftat nach § 89a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
bis 8 zu bestimmen, zu dessen terroristischer Straftat nach § 89a Absatz 1 Nummer 1 bis 8 Hilfe
zu leisten oder eine Straftat nach § 89a Absatz 2b zu begehen,
3. eine Straftat nach § 89a Absatz 2 Nummer 1 zu begehen,
4. zu einer Straftat nach § 89a Absatz 2 Nummer 4 oder 5 Hilfe zu leisten oder
5. eine Straftat nach § 89a Absatz 8 zu begehen,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer
Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt, um selbst eine Tat nach Satz 1 zu
begehen.
(3) Werden die in den Absätzen 1, 2 oder 8 beschriebenen Handlungen im Ausland begangen, so
gilt deutsches Strafrecht unter den Voraussetzungen des § 5 Nummer 3 Buchstabe d entsprechend.
Außerdem ist deutsches Strafrecht anwendbar, wenn die finanzierte terroristische Straftat im Inland oder
gegen einen Deutschen begangen werden soll.
(4) Werden die in den Absätzen 1, 2 oder 8 beschriebenen Handlungen außerhalb der
Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz. Werden die in den Absätzen 1, 2 oder 8 beschriebenen Handlungen in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der
Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Tat weder durch
einen Deutschen begangen wurde noch die finanzierte Straftat im Inland durch oder gegen einen
Deutschen begangen werden soll.
(5) Sind die Vermögenswerte bei einer Tat nach Absatz 1 oder 2 geringwertig, so ist in den Fällen
des Absatzes 1 auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in den Fällen des Absatzes 2
auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen.“
b) Nach Absatz 7 wird der folgende Absatz 8 eingefügt:
(8) „ In den Fällen der Absätze 1 und 2 Nummer 1 bis 4 ist der Versuch strafbar.“
7. § 91 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 91
Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat“.
b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, als Anleitung zu einer terroristischen Straftat nach
§ 89a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 zu dienen, anpreist oder einer anderen Person zugänglich
macht, wenn die Umstände seiner Verbreitung geeignet sind, die Bereitschaft anderer zu fördern
oder zu wecken, eine derartige Straftat zu begehen,
2. sich einen Inhalt der in Nummer 1 bezeichneten Art verschafft, um eine terroristische Straftat zu
begehen.“
c) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
(3) „ In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 ist der Versuch strafbar.
(4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift
absehen.“
8. § 99 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Wer
1. für den Geheimdienst einer fremden Macht eine geheimdienstliche Tätigkeit gegen die
Bundesrepublik Deutschland ausübt, die auf die Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen, Gegenständen
oder Erkenntnissen gerichtet ist, oder
2. gegenüber dem Geheimdienst einer fremden Macht oder einem seiner Mittelsmänner sich zu einer
solchen Tätigkeit bereit erklärt,
wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 94 oder
in § 96 Absatz 1, in § 97a oder in § 97b in Verbindung mit § 94 oder § 96 Absatz 1 mit Strafe bedroht
ist.“
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4.
9. § 129a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ eine Körperverletzung nach § 224 oder eine Körperverletzung, die einem anderen Menschen
schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art,
zufügt,“.
bb) In Nummer 4 wird die Angabe „Kriegswaffen oder“ durch die Angabe „Kriegswaffen,“ ersetzt.
cc) Nummer 5 wird durch die folgenden Nummern 5 und 6 ersetzt:
5. „ Straftaten nach § 51 Absatz 1 bis 3 oder § 52 Absatz 1, 3, 5 oder 6 des Waffengesetzes
oder
6. Straftaten nach § 310 Absatz 1 oder 2 oder § 328 Absatz 1 oder 2“.
dd) In der Angabe nach Nummer 6 wird die Angabe „1 bis 5“ durch die Angabe „1 bis 6“ ersetzt.
b) Nach Absatz 5 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„In den Fällen des Satzes 1 ist der Versuch strafbar.“
10. In § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 89a“ durch die Angabe „§ 89a Absatz 1 in
Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 2a“ ersetzt.
11. In § 310 Absatz 1 in der Angabe nach Nummer 4 wird nach der Angabe „verschafft“ die Angabe „,
befördert“ eingefügt.
Artikel 2
Folgeänderungen
(1) Das VIS-Zugangsgesetz vom 6. Mai 2009 (BGBl. I S. 1034; 2013 I S. 3212), das zuletzt durch
Artikel 34 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 3 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2 wird die Angabe „5“ durch die Angabe „6“ ersetzt.
2. Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
„4. einer Straftat im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten gemäß Artikel 12 der Richtlinie (EU)
2017/541 in der Fassung vom 15. März 2017,“.
(2) Das Fluggastdatengesetz vom 6. Juni 2017 (BGBl. I S. 1484), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom
6. Juni 2017 (BGBl. I S. 1484) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2 wird die Angabe „5“ durch die Angabe „6“ ersetzt.
2. Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
„5. eine Straftat im unmittelbaren Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten nach Artikel 12 der
Richtlinie (EU) 2017/541 in der Fassung vom 15. März 2017 oder“.
(3) Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
In § 27 Absatz 3a Nummer 1 und § 54 Absatz 1 Nummer 2 wird jeweils die Angabe „schwere staatsgefährdende
Gewalttat“ durch die Angabe „terroristische Straftat“ ersetzt.
(4) Das Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254; 2298; 2017 I S. 154), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 413) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
In § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „89c Absatz 1 bis 4“ durch die Angabe „89c Absatz 1 bis 4
und 8“ ersetzt.
(5) Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 163) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „89c Absatz 1 bis 4“ durch die Angabe „89c
Absatz 1 bis 4 und 8“ ersetzt.
2. In § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „89a“ durch die Angabe „89a Absatz 1 bis 7“,
die Angabe „89c Absatz 1 bis 4“ durch die Angabe „§ 89c Absatz 1 sowie Absatz 3 und 4, wenn es sich um
eine Tat nach Absatz 1 handelt“ und die Angabe „§ 99 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 99“ ersetzt.
3. In § 103 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 89c Absatz 1 bis 4“ durch die Angabe „§ 89c Absatz 1 bis 4
und 8“ ersetzt.
4. In § 111 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 89c Absatz 1 bis 4“ durch die Angabe „§ 89c Absatz 1 bis 4
und 8“ ersetzt.
5. In § 112a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „89a“ durch die Angabe „89a Absatz 1 bis 7“ und die
Angabe „89c Absatz 1 bis 4“ durch die Angabe „89c Absatz 1 sowie Absatz 3 und 4, wenn es sich um eine
Tat nach Absatz 1 handelt“ ersetzt.
6. In § 443 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 89c Absatz 1 bis 4“ durch die Angabe „§ 89c
Absatz 1 bis 4 und 8“ ersetzt.
(6) Das Zollverwaltungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493), das zuletzt
durch Artikel 23 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
In § 12a Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b wird die Angabe „§ 89a Absatz 2a,“ gestrichen.
(7) Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013
(BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 123 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel
in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet
werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen“ gestrichen.
(8) Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 171) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt:
c) „ zu einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen wegen einer Straftat nach den
§§ 80a, 83 Absatz 2, § 84 Absatz 1 bis 3, § 85 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 87 Absatz 1, § 88 Absatz 1,
§ 89 Absatz 1, § 89a Absatz 1 bis 3 und 8, § 89b Absatz 1, § 89c Absatz 1, 2 und 8, § 91 Absatz 1, § 95
Absatz 1, § 96 Absatz 2 oder § 97b des Strafgesetzbuches, nach § 98 des Strafgesetzbuches, soweit nicht
ein Fall des § 98 Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorliegt, nach § 99 Absatz 2 des Strafgesetzbuches, soweit
nicht ein Fall des § 99 Absatz 4 des Strafgesetzbuches vorliegt, nach § 100a Absatz 1 in Verbindung mit
Absatz 4 des Strafgesetzbuches oder nach den §§ 129, § 129a Absatz 3 und 5 des Strafgesetzbuches, auch
in Verbindung mit § 129b Absatz 1 des Strafgesetzbuches,“.
(9) Das Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I
S. 3518), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 171) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
§ 8a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstabe c ersetzt:
c) „ zu einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen wegen einer Straftat nach den
§§ 80a, 83 Absatz 2, § 84 Absatz 1 bis 3, § 85 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 87 Absatz 1, § 88 Absatz 1,
§ 89 Absatz 1, § 89a Absatz 1 bis 3 und 8, § 89b Absatz 1, § 89c Absatz 1, 2 und 8, § 91 Absatz 1, § 95
Absatz 1, § 96 Absatz 2, § 97b, nach § 98 des Strafgesetzbuches, soweit nicht ein Fall des § 98 Absatz 2
des Strafgesetzbuches vorliegt, nach § 99 Absatz 2 des Strafgesetzbuches, soweit nicht ein Fall des § 99
Absatz 4 des Strafgesetzbuches vorliegt, nach § 100a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 des
Strafgesetzbuches, nach den §§ 129, 129a Absatz 3 und 5 des Strafgesetzbuches, jeweils auch in Verbindung mit
§ 129b Absatz 1 des Strafgesetzbuches,“.
Artikel 3
Einschränkung von Grundrechten
Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird
durch § 100b der Strafprozessordnung in der Fassung vom 27. März 2024 sowie Artikel 2 Absatz 4 und 5
Nummer 1 und 2 dieses Gesetzes eingeschränkt. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13
Absatz 1 des Grundgesetzes) wird durch Artikel 2 Absatz 5 Nummer 2 und 3 dieses Gesetzes eingeschränkt. Das
Grundrecht auf Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird durch Artikel 1 Nummer 4
Buchstabe b dieses Gesetzes eingeschränkt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte:
Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur
Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom
31.3.2017, S. 6)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit dem Entwurf wird die Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März
2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur
Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (im Folgenden: Richtlinie Terrorismusbekämpfung) in deutsches
Recht umgesetzt. Die Richtlinie Terrorismusbekämpfung stellt eine Reaktion dar auf den sich rasch wandelnden
Charakter terroristischer Bedrohungen. Hintergrund waren zum einen die virulenten Gefahren, die von
ausländischen terroristischen Kämpfern („Foreign Terrorist Fighters“) ausgingen. Zum anderen soll auf die zunehmende
Gefahr reagiert werden, die von Einzeltätern ausgeht, die sich von ausländischen terroristischen Vereinigungen
inspirieren oder anweisen lassen, aber selbst von Europa aus agieren.
Die Richtlinie Terrorismusbekämpfung wurde am 31. März 2017 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und ist am 20.
April 2017 in Kraft getreten.
Eine Kernregelung der Richtlinie Terrorismusbekämpfung (Artikel 3) ist die Definition von Straftaten, die als
terroristisch einzuordnen sind, wenn sie mit einer terroristischen Zielsetzung begangen werden, namentlich dem
Ziel, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, öffentliche Stellen oder eine internationale
Organisation rechtswidrig zu einem Tun oder Unterlassen zu zwingen oder die politischen,
verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Landes oder einer internationalen Organisation
ernsthaft zu destabilisieren oder zu zerstören.
Auf die spezifische Gefahr, die von ausländischen terroristischen Kämpfern („Foreign Terrorist Fighters“)
ausging und ausgeht, reagiert die Richtlinie mit einer Regelung (Artikel 9), die sowohl das Reisen in Risikogebiete
in terroristischer Absicht als auch die Rückreise aus diesen Risikogebieten als strafbare Handlung einstuft.
Ein weiterer elementarer Bestandteil der Richtlinie sind die Vorschriften zur Terrorismusfinanzierung
(Artikel 11). Hiernach soll die Finanzierung der in der Richtlinie Terrorismusbekämpfung genannten strafbaren
terroristischen Handlungen umfassend unter Strafe gestellt werden.
Die Richtlinie Terrorismusbekämpfung war bis zum 8. September 2018 in nationales Recht umzusetzen.
Das Terrorismusstrafrecht hat in Deutschland eine jahrzehntelange Entwicklung erfahren. Prägend für die
nunmehr gewachsene Struktur waren hierbei insbesondere die Aktivitäten der linksextremistischen terroristischen
Vereinigung „Rote-Armee-Fraktion“ (RAF) in den 1970er Jahren. Um diese Aktivitäten angemessen verfolgen
zu können, wurde 1976 die Kernvorschrift des deutschen Terrorismusstrafrechts, § 129a des Strafgesetzbuches
(StGB), eingeführt. Die Norm stellt Aktivitäten im Zusammenhang mit terroristischen Organisationen
umfangreich unter Strafe. Infolge der Phänomenologie terroristischer Handlungen, die häufig im Zusammenhang mit
terroristischen Vereinigungen begangen werden und gerade dann ihre besondere Gefährlichkeit entfalten, erfasst
§ 129a StGB einen maßgeblichen Teil des strafrechtlich verfolgbaren Terrorismus. Der ganz überwiegende Teil
der Taten mit Terrorismusbezug wird daher in Deutschland unverändert über den Tatbestand des § 129a StGB
verfolgt.
Gleichwohl wurde das Terrorismusstrafrecht in den folgenden Jahrzehnten immer vor dem Hintergrund neuer und
geänderter Gefährdungslagen neu justiert. Im Nachgang zu den Anschlägen am 11. September 2001 in New York
und Washington wurde § 129b StGB eingeführt. Die Norm stellt sicher, dass in Deutschland auch die
Unterstützung ausländischer terroristischer Vereinigungen bestraft werden kann, wenn sie keine (Teil-)Organisation in
Deutschland unterhalten.
Die Umsetzung des Rahmenbeschlusses Terrorismusbekämpfung 2002/475/JI durch Deutschland erfolgte
maßgeblich über eine Anpassung des Straftatenkatalogs der §§ 129a, 129b StGB (BGBl. I S. 3322).
Des Weiteren hat das Terrorismusstrafrecht Anpassungen im Hinblick auf terroristische Einzeltäter erfahren. Die
Tatbestände der §§ 89a, 89b und 89c StGB wurden im Jahr 2009 (§§ 89a, 89b StGB) und 2015 (§ 89c StGB) zur
Ergänzung des § 129a StGB eingeführt. Sie stellen Vorbereitungshandlungen von Personen unter Strafe, die
keinen Bezug zu einer terroristischen Vereinigung aufweisen. § 89a StGB wurde 2015 um die Variante des Versuchs
des Reisens in terroristischer Absicht ergänzt.
Deutschland ist mit diesen Regelungen im Bereich der Terrorismusbekämpfung gut aufgestellt. Die Europäische
Kommission hat gleichwohl mit ihrer begründeten Stellungnahme vom 19. April 2023 Defizite in der Umsetzung
der Richtlinie Terrorismusbekämpfung gerügt. Zudem hat sie mit Mahnschreiben vom 14. Juli 2023 erstmals
Defizite in der Umsetzung im Hinblick auf die Versuchsstrafbarkeit gerügt. Mit dem Entwurf wird auf diese
Rügen – soweit sie nachvollziehbar erscheinen – unter Wahrung der deutschen Strafrechtssystematik reagiert.
Auf die spezifische Gefahr, die von der Begehung von Terroranschlägen mit Alltagsgegenständen wie Fahrzeugen
oder Messern ausgeht, reagiert der Entwurf, indem die Strafbarkeit auf die Vorbereitung einer terroristischen
Straftat mit einem gefährlichen Werkzeug ausgeweitet wird. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass
bei den Anschlägen in jüngerer Zeit vermehrt Fahrzeuge oder Messer genutzt wurden.
Der Gesetzentwurf reagiert zudem auf eine zunehmende Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland durch Spionagestraftaten. Diese Veränderung geht vor allem auch mit der Existenz neuer technischer
Möglichkeiten der Cyberspionage und -sabotage und einer entsprechend hierdurch gestiegenen Bedrohung sowie der
zunehmenden Ausspähung von in Deutschland lebenden ausländischen Personen durch Geheimdienste fremder
Mächte einher. Zentraler Spionagetatbestand ist § 99 StGB. Hinsichtlich dessen Strafrahmen ist in der
Strafverfolgungspraxis ein Angemessenheitsdefizit festzustellen. Der bestehende Strafrahmen schließt zudem die
Anwendung bestimmter, als erforderlich erachteter strafprozessualer Aufklärungsmaßnahmen aus.
Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der
Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda
2030 für nachhaltige Entwicklung“ und soll zur Erreichung der Zielvorgaben des Nachhaltigkeitsziels 16 der UN-
Agenda 2030 beitragen, die Bekämpfung von Terrorismus und Kriminalität auf allen Ebenen zu unterstützen und
die gewaltbedingte Sterblichkeit überall deutlich zu verringern.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die vorgeschlagenen Änderungen des Strafgesetzbuches verfolgen fünf Ziele:
1. In § 89a StGB werden die Vorgaben des Artikels 3 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung umgesetzt.
Artikel 3 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung legt fest, worum es sich bei einer terroristischen Straftat
handelt. Auch bisher schon fand sich in § 89a Absatz 1 StGB eine Aufzählung, was unter einer „schweren
staatsgefährdenden Gewalttat“ zu verstehen ist. Diese Formulierung wird nun an die Terminologie des Artikels 3
der Richtlinie Terrorismusbekämpfung angepasst. Zudem wird der Straftatenkatalog erweitert, um alle in
Artikel 3 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung genannten Straftaten abzudecken.
Artikel 9 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung regelt, dass auch die Einreise in einen Mitgliedstaat für
terroristische Zwecke unter Strafe gestellt wird. § 89a Absatz 2 StGB wird daher um den Tatbestand der
Einreise als Straftat im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten ergänzt.
In Artikel 6 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung ist die Anwerbung für terroristische Zwecke erfasst.
Dieser Artikel wird durch die Einführung eines Tatbestandes der versuchten Anstiftung zu einer terroristischen
Straftat in § 89a Absatz 2b StGB umgesetzt. Damit wird der Versuch der Anstiftung von den
Voraussetzungen des § 30 StGB losgelöst und insbesondere auch pönalisiert, wenn es sich nicht um ein Verbrechen (§ 12
Absatz 1 StGB) handelt.
Schließlich verlangt Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung eine Versuchsstrafbarkeit
terroristischer Straftaten. Da bisher nicht für alle terroristischen Straftaten eine Versuchsstrafbarkeit
vorgesehen war, weil es sich nicht in allen Fällen um Verbrechen handelt (§ 23 Absatz 1, § 12 Absatz 1 StGB),
wird diese nunmehr in § 89a Absatz 2a StGB normiert.
2. In § 89c StGB werden die Vorgaben des Artikels 11 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung umgesetzt.
Artikel 11 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung regelt die Anforderungen an die Strafbarkeit wegen
Terrorismusfinanzierung in den Mitgliedstaaten sehr umfassend. Demnach ist auch die Finanzierung von gewissen
Handlungen im Vorfeld einer terroristischen Straftat unter Strafe zu stellen. Diese Verhaltensweisen waren
bisher im deutschen Strafrecht vor allem über die Beihilfestrafbarkeit erfasst. Die Beihilfestrafbarkeit setzt
aufgrund des Akzessorietätserfordernisses aber eine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat voraus. Mit der
Aufnahme von Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten im neu eingefügten § 89c
Absatz 2 StGB wird daher eine eigenständige Strafbarkeit für diese Fälle geschaffen.
In § 89c Absatz 1 StGB werden durch die Bezugnahme auf die terroristischen Straftaten in § 89a StGB die
Formulierungen harmonisiert, damit wird den Anforderungen des Artikels 3 der Richtlinie
Terrorismusbekämpfung Rechnung getragen. Damit ist nun die Finanzierung sämtlicher terroristischer Straftaten im Sinne
des Artikels 3 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung unter Strafe gestellt.
Im neu eingefügten § 89c Absatz 8 wird der Versuch der Terrorismusfinanzierung unter Strafe gestellt. Dies
dient der Umsetzung des Artikels 14 Absatz 3 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung, der eine
Versuchsstrafbarkeit auch für die Terrorismusfinanzierung vorsieht.
3. Durch die Änderungen in den §§ 5 Nummer 3, 89a Absatz 3 und 89c Absatz 3 sollen die Vorgaben in
Artikel 19 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung zum Strafanwendungsrecht umgesetzt werden.
4. In § 89a Absatz 2 Nummer 2 StGB werden gefährliche Werkzeuge aufgenommen und damit die Strafbarkeit
auf die Vorbereitung einer terroristischen Straftat mit Alltagsgegenständen wie Fahrzeugen oder Messern
ausgeweitet.
5. Der Regelstrafrahmen des § 99 Absatz 1 StGB wird erhöht auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
zu zehn Jahren. Zugleich wird in Absatz 3 ein unbenannter minder schwerer Fall geschaffen, der eine
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe entsprechend dem bisherigen Regelstrafrahmen vorsieht. Durch
diese Änderungen wird eine differenzierte und tat- und schuldangemessene Ahndung der geheimdienstlichen
Agententätigkeit gewährleistet.
III. Exekutiver Fußabdruck
Es haben keine Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt
des Entwurfs beigetragen.
IV. Alternativen
Keine.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die vorgesehenen Änderungen folgt aus Artikel 74 Absatz 1
Nummer 1 (Strafrecht) des Grundgesetzes (GG).
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik
Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. Er dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des
Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (im Folgenden:
Richtlinie Terrorismusbekämpfung).
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die vorgesehenen Änderungen werden nicht zu einer Rechts- oder Verwaltungsvereinfachung führen.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im
Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung
der Vereinten Nationen dient.
Indem der Entwurf Änderungen im Bereich des Terrorismusstrafrechts vorsieht, leistet er einen Beitrag zur
Verwirklichung von Nachhaltigkeitsziel 16 „Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige
Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz zu gewährleisten sowie leistungsfähige, rechenschaftspflichtige
und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen“.
Dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt mit seinen Zielvorgaben 16.1 und 16.a, alle Formen der Gewalt und die
gewaltbedingte Sterblichkeit überall deutlich zu verringern und durch internationale Zusammenarbeit beim
Kapazitätsaufbau auf allen Ebenen die Verhütung von Gewalt und die Bekämpfung von Terrorismus und Kriminalität
zu unterstützen. Der Entwurf fördert die Erreichung dieser Zielvorgaben, indem er insbesondere den Katalog
terroristischer Straftaten im deutschen Strafrecht erweitert, um alle in der EU-Richtlinie Terrorismusbekämpfung
genannten Straftaten abzudecken, die darauf abzielen, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise
einzuschüchtern, öffentliche Stellen oder internationale Organisationen rechtswidrig zu einem Tun oder Unterlassen zu
zwingen und die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Landes
oder einer internationalen Organisation erheblich zu destabilisieren oder zu zerstören.
Der Entwurf folgt damit den Prinzipien der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie „(1.) Nachhaltige Entwicklung als
Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“ sowie „(2.) Global
Verantwortung wahrnehmen“ und „(5.) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die vorliegenden Rechtsänderungen wird der Straftatenkatalog der §§ 89a, 89c und 129a StGB ausgeweitet.
Dies hat eine Zunahme an Prüf- und Ermittlungsverfahren beim GBA, bei den zuständigen
Länderstaatsanwaltschaften und zusätzliche Verfahren vor den Gerichten zufolge. Daneben fallen Verfahrenskosten an.
Das Gesetzesvorhaben kann zu Mehrbedarf an Personalmitteln für den GBA, der nach § 120 Absatz 1 Nummer 6
und § 142a Absatz 1 Satz 1 GVG bzw. den §§ 120 Absatz 2 Nummer 1, 74a Absatz 2, 142a Absatz 1 GVG für
die Verfolgung von Straftaten im Terrorismusbereich zuständig ist, Einzelplan 07, in Höhe von ungefähr 300 000
Euro pro Jahr ab dem Jahr 2027 führen. Es wird geschätzt, dass die Umsetzung des Gesetzesvorhabens zu einem
Anstieg von 5 Prozent der Ermittlungsverfahren im Bereich Terrorismus führt, was durch einen Stellenzuwachs
zu kompensieren wäre.
Ein Anstieg von 5 Prozent der Ermittlungsverfahren zieht in absoluten Zahlen bis zu circa 36,5 mehr
Ermittlungsverfahren im Jahr nach sich. Dabei wird, sollte es tatsächlich zu einem Anstieg kommen, mit einem Stellenbedarf
von bis zu je einem Staatsanwalt beim BGH (Besoldungsgruppe R2) und einem Oberstaatsanwalt beim BGH
(Besoldungsgruppe R3) gerechnet, was Personalkosten in Höhe von circa 310 000 Euro verursachen würde.
Der zusätzliche Erstattungsanspruch der Länder gegen den Bund in Verfahren, die der GBA aufgrund der
Gesetzesvorgaben künftig zusätzlich führen könnte, wird auf etwa 530 000 Euro ab dem Jahr 2027 geschätzt. Dieser
ergibt sich daraus, dass von den geschätzten 36,5 mehr Ermittlungsverfahren circa ein Verfahren mehr angeklagt
werden könnte. Der durchschnittliche Erstattungsanspruch der Länder gegen den Bund beträgt etwa 530 000 Euro
pro Verfahren. Die Änderung des § 99 StGB betrifft lediglich die Höhe des Regelstrafrahmens. Es wird insoweit
nicht von einer Erhöhung der Verfahrenskosten ausgegangen.
Der voraussichtliche Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln beim Bund soll finanziell und stellenmäßig im
Einzelplan 07 ausgeglichen werden.
Bei den Ländern kann es zu einem Mehrbedarf an Personalmitteln von bis zu 36 000 Euro pro Jahr kommen. Es
muss damit gerechnet werden, dass es auch in den Verfahren, in denen die Staatsanwaltschaften der Länder
ermitteln, zu einem Anstieg von 5 Prozent der Ermittlungsverfahren im Terrorismusbereich kommen kann. Dies
entspricht einer Zunahme um rund 20 Ermittlungsverfahren, die von den Staatsanwaltschaften zu bearbeiten
wären. Hierfür sind 0,5 Stellen mit einer Wertigkeit von R1 erforderlich. Dies entspricht Personalmitteln in Höhe
von 36 000 Euro.
Hinsichtlich der Kosten von Richterinnen und Richtern sowie Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern wird
ebenfalls ein Anstieg der Verfahren an den Gerichten der Länder von 5 Prozent (= 2) angenommen. Hierfür fällt kein
zusätzlicher Stellenbedarf an.
Durch die Erweiterung der bestehenden Strafvorschriften könnten bei den Ländern Mehrausgaben in Höhe von
67 000 Euro anfallen. Diese Kosten könnten durch den Anstieg der Verurteilungen im Bereich der erweiterten
Strafvorschriften um bis zu circa 1 Prozent und den damit verbundenen Strafvollzugskosten entstehen.
4. Erfüllungsaufwand
Für die Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Durch die Erweiterung der bestehenden Strafvorschriften könnte bei den Ländern ein zusätzlicher jährlicher
Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 67 000 Euro anfallen. Diese Kosten könnten durch den Anstieg der
Verurteilungen im Bereich der erweiterten Strafvor-schriften um bis zu circa 1 Prozent und die damit verbundenen
Strafvollzugskosten entstehen.
Der Regelungsentwurf sieht verschiedene Änderungen an den §§ 89a, 89c, 129a StGB vor. Außerdem wird der
Regelstrafrahmen des § 99 StGB erhöht. Unter anderem aufgrund von Änderungen der Versuchsstrafbarkeit kann
es zu ca. 5 Prozent mehr Ermittlungsverfahren kommen. In der Folge wird angenommen, dass die Anzahl der
Verurteilungen nach den §§ 89a, 89c, 129a StGB um 1 Prozent steigt und somit Erfüllungsaufwand im
Strafvollzug auf Landesebene anfällt. Dieser beträgt rund 67 000 Euro.
Anhand der Anzahl der Freiheitsstrafen und der Haftdauer aus der Strafverfolgungsstatistik (Fachserie 10, Reihe
3) wurde die mittlere Anzahl der durchschnittlichen Hafttage pro Person in den Jahren 2017 bis 2021 für die
§§ 89a, 89c und 129a StGB ermittelt. Diese liegt Im Fall von § 89a StGB bei 1 175 Tagen pro Person. Bei
durchschnittlich rund sechs jährlich Verurteilten in den Jahren 2017 bis 2021 ergäbe ein Anstieg um 1 Prozent eine
Zunahme von rund 70,5 zusätzlichen Hafttagen.
Die Anzahl der zu Haftstrafen Verurteilten liegt im Falle von § 129a StGB etwas höher und betrug (einschließlich
der Verurteilungen aufgrund der Bildung einer terroristischen Vereinigung im Ausland nach den §§ 129b StGB,
129a StGB) jährlich rund 25 Personen, welche durchschnittlich jeweils 1 168 Tage in Haft verbrachten. Bei einem
Zuwachs von rund ein Prozent wären dies etwa 292 zusätzliche Hafttage.
Für § 89c StGB weist die Strafverfolgungsstatistik für das Jahr 2021 lediglich eine Verurteilung aus und für die
vorherigen vier Jahre keine. Folglich wird hier auch keine Zunahme der Gerichtsverfahren angenommen.
Im Jahr 2021 fielen für einen Hafttag Verwaltungskosten in Höhe von 183,66 Euro an. Multipliziert mit der
Anzahl der 362,5 zusätzlichen Hafttage entsteht folglich ein Erfüllungsaufwand von rund 67 000 Euro.
Hinsichtlich der Erhöhung des Regelstrafrahmens des § 99 StGB ist zumindest prinzipiell eine Zunahme der damit
verbundenen Verfahrenskosten denkbar. Es ist aber davon auszugehen, dass aufgrund des Abgabeverbots des
§ 142a Absatz 3 GVG der ganz wesentliche Teil der entsprechenden Verfahren dem unter Ziffer 3 genannten
Erstattungsanspruch der Länder gegen den Bund unterfällt und insoweit kein Erfüllungsaufwand der Länder
entsteht.
5. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau,
sind nicht zu erwarten.
Bei den Ländern kann es im justiziellen Kernbereich zu weiteren Kosten in Höhe von rund 10 000 Euro pro Jahr
kommen.
Durch die vorliegenden Rechtsänderungen wird der Straftatenkatalog der §§ 89a, 89c und 129a StGB ausgeweitet.
Dies hat eine Zunahme an Ermittlungsverfahren bei den zuständigen Staatsanwaltschaften und zusätzliche
Verfahren vor Gericht zufolge.
Die Anzahl der bei der Staatsanwaltschaft zu bearbeitenden Ermittlungsvorgänge in Zusammenhang mit
Straftaten nach den §§ 89a, 89c, 129a StGB kann sich um ca. fünf Prozent erhöhen. Laut der Statistik der Rechtspflege
des Statistischen Bundesamts (Fachserie 10, Reihe 2.6) wurden in den Jahren 2018 bis 2022 jährlich im Schnitt
ca. 43 400 Ermittlungs-verfahren in Staatsschutzsachen erledigt. Die Anzahl der hierin enthaltenen
Ermittlungsverfahren aufgrund von Straftaten nach den §§ 89a, 89c, 129a StGB ist nicht bekannt und kann nur grob geschätzt
werden.
Anhand der Statistik der Strafverfolgung (Fachserie 10, Reihe 3) kann ermittelt werden, dass ca. 1 Prozent der
Abgeurteilten in Staatsschutzsachen aufgrund von Straftaten nach den §§ 89a, 89c, 129a StGB vor Gericht
standen. Bei Übertragung dieses Verhältnisses auf die Anzahl der jährlich von der Staatsanwaltschaft erledigten
Ermittlungsverfahren in Staatsschutzsachen, ergeben sich jährlich rund 400 Ermittlungsverfahren in Zusammenhang
mit den §§ 89a, 89c, 129a StGB. Eine Zunahme der Ermittlungsverfahren um ca. 5 Prozent würde einen Anstieg
von rund 20 zusätzlichen Verfahren im Jahr bedeuten, die von den Staatsanwaltschaften zu bearbeiten wären.
Gemäß dem Personalbedarfsberechnungssystem der Justiz (PEBB§Y) kann für Ermittlungsverfahren im Bereich
der Staatsschutzdelikte eine durchschnittliche Bearbeitungszeit von rund 190 Minuten (Produkt Nr. SS 110) und
für verfahrensbezogene Prüfungen und Anleitungen eine durchschnittliche Bearbeitungszeit von rund drei
Minuten (SS 280) angenommen werden, insgesamt also 193 Minuten je zusätzliches Verfahren. Nimmt man ferner den
Lohnsatz des höheren Dienstes der Länder in Höhe von 65,20 Euro pro Stunden (Lohnkostentabelle, Leitfaden
zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands: S. 69), so ergeben sich zusätzliche jährliche Kosten für
die Justizbehörden der Länder in Höhe von rund 4 000 Euro.
Die Berechnung der Kosten von Richterinnen und Richtern sowie Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern
orientiert sich an den Zahlen der Strafverfolgungsstatistik. Laut dieser kam es in den Jahren 2017-2021 jährlich zu rund
40 Aburteilungen nach den §§ 89a, 89c und 129a StGB. In Übereinstimmung mit der Schätzung des
Erfüllungsaufwands wird ein Anstieg der Verfahren von 1 Prozent (= 0,4) angenommen. Für Staatsschutzsachen wird im
PEBB§Y, im Fall von Richterinnen und Richtern sowie Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern, keine Basiszahl
ausgewiesen, sondern auf die landesspezifische Festlegung verwiesen. Für Richterinnen und Richter wurde der
Basiswert des Landes Thüringen für Staatsschutzsachen von 12 524 Minuten verwendet (RO 080). Da für
Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger keine Landeswerte ermittelt werden konnten, wurde hier die Basiszahl für
„Vollstreckung von Freiheitsstrafe und freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung ohne
Bewährung“ in Höhe von 581 Minuten (GS 030) verwendet. Für die Richterinnen und Richter wurde der Lohnsatz des
höheren Dienstes der Länder in Höhe von 65,20 Euro pro Stunde und für die Rechtspflegerinnen und
Rechtspfleger der Lohnsatz des höheren Dienstes der Länder in Höhe von 65,20 Euro pro Stunde verwendet (Leitfaden zur
Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands: Seite 69). Daraus ergeben sich für Richterinnen und Richter
zusätzliche Kosten von rund 5 500 Euro und für Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger von rund 300 Euro.
Somit entstehen insgesamt zusätzliche jährliche Kosten im justiziellen Kernbereich von rund 10 000 Euro
(=4 000+5 500+300).
6. Weitere Gesetzesfolgen
Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind ebenso wenig ersichtlich wie verbraucherpolitische
oder demografische Auswirkungen.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung der Regelung kommt nicht in Betracht. Eine Evaluierung ist derzeit nicht vorgesehen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuches)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Die Änderung der Inhaltsübersicht ist infolge der Änderungen der §§ 89a, 89b und 91 StGB erforderlich.
Zu Nummer 2 (§ 5 Nummer 3)
Die spezialgesetzliche Strafanwendungsregelung in § 89a Absatz 3 StGB gilt nur für Handlungen nach § 89a
Absatz 1 StGB in Verbindung mit § 89a Absatz 2 StGB, sowie in den Fällen von § 89a Absätze 2a, 2b und 8
StGB. Nicht erfasst werden von § 89a Absatz 3 StGB daher die versuchte oder vollendete Straftat im Sinne des
§ 89a Absatz 1 Satz 2 StGB. Die Vorbereitung einer terroristischen Straftat ist dabei nur unter den engen
Voraussetzungen des Absatzes 2 strafbar. Durch den neu eingefügten § 5 Nummer 3 Buchstabe d StGB soll zum einen
sichergestellt werden, dass der Regelungsgehalt der spezialgesetzlichen Strafanwendungsregelung des § 89a
Absatz 3 StGB auch für die versuchte oder vollendete terroristische Straftat im Sinne des § 89a Absatz 1 Satz 2 StGB
ohne die Einschränkungen des Absatzes 2 gilt. Zum anderen soll die „aut dedere – aut iudicare“-Regelung des
Artikels 19 Absatz 4 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung vollständig umgesetzt werden, welcher, anders als
§ 7 Absatz 2 Nummer 2 StGB, nicht voraussetzt, dass die Straftat auch am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der
Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.
Zu Nummer 3 (§ 76a StGB)
Die selbstständige Einziehung wird auf alle neuen Tatbestandsvarianten der §§ 89a, 89c und 129a StGB erstreckt.
Zu Nummer 4 (§ 89a StGB)
Zu § 89a Absatz 1 StGB
Der Entwurf führt den Begriff der terroristischen Straftat als Ersatz für den Begriff der schweren
staatsgefährdenden Gewalttat in § 89a StGB ein und erweitert zugleich den Anwendungsbereich der Norm, indem der
Straftatenkatalog des § 89a Absatz 1 StGB durch die Nummern 2 und 4 bis 9 ergänzt wird.
Die Neufassung der Vorschrift dient zur Umsetzung des Artikels 3 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung in das
deutsche Recht. Hiernach sind bestimmte Verhaltensweisen im nationalen Recht ausdrücklich als terroristische
Straftaten einzustufen.
Im Vergleich zum bisherigen Straftatenkatalog des § 129a StGB wird die gefährliche Körperverletzung (§ 224
StGB), die Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens (§ 310 StGB), der unerlaubte Umgang
mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern (§ 328 StGB) und die Strafvorschrift des
§ 52 WaffG in den Katalog aufgenommen, um Artikel 3 der Richtlinie vollständig umsetzen zu können.
Hinsichtlich der Aufnahme von § 52 WaffG ergibt sich die Notwendigkeit zu dessen Aufnahme aus dem Umstand, dass
anders als im Rahmenbeschluss 2002/475/JI des Rates der Europäischen Union, welcher in Artikel 1 Absatz 1
Buchstabe f als terroristische Straftat Herstellung, Besitz, Erwerb, Beförderung oder Bereitstellung oder
Verwendung von Schusswaffen definierte, in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie diese Bezeichnung auf Waffen
(jeglicher Art) erweitert worden ist.
Mitaufgenommen in den Katalog ist auch die Androhung einer terroristischen Straftat, die dadurch explizit unter
den Tatbestand einer terroristischen Straftat fällt, um den Anforderungen von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j der
Richtlinie zu entsprechen. Anders als bei den übrigen terroristischen Straftaten, deren Strafbarkeit nun in § 89a
Absatz 1 bis 2a StGB im Vorbereitungs- und Versuchsstadium (zum Vorbereitungsdelikt) geregelt wird, wird
eine Strafbarkeit für die Androhung einer terroristischen Straftat im Vollendungsstadium in § 89a Absatz 8 StGB
eingeführt und dort der Strafrahmen für die Androhung separat festgesetzt.
Es wurde die Staatsschutzklausel der §§ 89c, 129a StGB für § 89a StGB übernommen, weil diese den spezifischen
Eigenschaften einer terroristischen Straftat, wie sie in Artikel 3 Absatz 1 und 2 der Richtlinie
Terrorismusbekämpfung niedergelegt ist, entspricht. Während die bisher verwendete Staatsschutzklausel des § 89a StGB sich
an § 120 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 a und b Gerichtsverfassungsgesetz orientiert (vergleiche
Bundestagsdrucksache 16/12428, S. 14; vergleiche auch BGH NJW 2001, 1359; BGH NStZ 2010, 468), stellt die in § 129a StGB
genutzte Staatsschutzklausel eine Umsetzung der europarechtlichen Anforderungen aus dem Rahmenbeschluss
vom 13. Juni 2002 dar, die wortgleich in Artikel 3 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung übernommen wurden.
Zudem wird im Gesetzestext in § 89a Absatz 1 Satz 1 StGB nun ausdrücklich ergänzt, dass der Täter bei der
Vornahme der in § 89a Absatz 2 Nummer 1 bis 3 StGB normierten Vorbereitungshandlungen zur Begehung der
entsprechenden terroristischen Straftat bereits fest entschlossen sein muss. Dies entspricht den durch die
höchstrichterliche Rechtsprechung gefestigten Grundsätzen (BGHSt 59, 218 Rn. 45 f.; BGHSt 62, 102 Rn. 35). Für ein
Mehrpersonenverhältnis, also die Konstellation, dass der Täter eine terroristische Straftat vorbereitet, die durch
einen Dritten begangen werden soll, gelten die subjektiven Voraussetzungen, die ebenfalls durch die
höchstrichterliche Rechtsprechung vorgegeben sind (BGH Entscheidung vom 7. Februar 2023, 3 StR 483/21, Rn. 34 f.). Bei
der Vorbereitung einer terroristischen Straftat, die durch einen Dritten begangen werden soll, besteht bereits eine
hinreichende Rechtsgutsgefährdung, weil der Vorbereitungstäter im Anschluss an seine Tathandlung
typischerweise auf die Verübung einer terroristischen Straftat durch einen Dritten keinen bestimmenden Einfluss mehr zu
nehmen vermag. Deshalb bedarf es bei dem Vorbereitungstäter im Mehrpersonenverhältnis keiner festen
Entschlossenheit zur Tatbegehung durch einen Dritten. Wohl muss der Vorbereitungstäter bei seiner Tathandlung
aber mit dem Wissen (dolus directus 2. Grades) oder in der Absicht (dolus directus 1. Grades) handeln, dass seine
Vorbereitungshandlung einen wirksamen Beitrag zu einer terroristischen Straftat im Sinne des § 89a Absatz 1
Satz 2 StGB eines Dritten leisten soll (a. a. O.). § 89a Absatz 2 Nummer 4 und 5 StGB enthält hingegen eigene
subjektive Voraussetzungen, die zur Einhegung des Straftatbestandes ausreichend sind und den Vorgaben des
Artikels 9 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie Terrorismusbekämpfung entsprechen.
Zu § 89a Absatz 2 StGB
Die Strafbarkeit der in § 89a Absatz 1 Nummer 1 bis 8 StGB definierten terroristischen Straftaten wird in § 89a
Absatz 2 StGB ebenso wie in der bisherigen Fassung der Norm als Vorbereitungstat ausgestaltet. Damit wird
Artikel 3 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung in das deutsche Recht umgesetzt, ohne in die bisherige
Systematik des Strafgesetzbuches einzugreifen.
Hinsichtlich des Anwendungsbereichs im Vergleich zur vorigen Ausgestaltung des § 89a Absatz 2 StGB ergeben
sich die nachfolgend dargelegten Veränderungen.
Zu § 89a Absatz 2 Nummer 1 StGB
Das Unterweisen oder Sich-unterweisen-Lassen erstrecken sich nunmehr ausdrücklich auch auf Waffen. Der
Begriff „Waffe“ ist hier so zu verstehen wie auch sonst im StGB, nämlich als Gegenstand, der nach seiner Art dazu
bestimmt ist, erhebliche Verletzungen von Menschen zu verursachen. Diese Erweiterung dient zur Umsetzung
von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie, welcher im Vergleich zum vorigen Rahmenbeschluss
2002/475/JI des Rates der Europäischen Union keine Einschränkung auf Schusswaffen enthält.
Durch den erweiterten Straftatenkatalog in § 89a Absatz 1 StGB kommt es zu einer Erweiterung der materiellen
Strafbarkeit für weitere Unterweisungshandlungen, die der Vorbereitung einer terroristischen Straftat dienen. Der
Begriff des Unterweisens oder Sich-unterweisen-Lassens bleibt unverändert und schließt auch das untaugliche
Unterweisen mit ein (BGH Beschl. v. 21.08.2024 – 3 StR 122/24). Das Unterweisen(lassen) in sonstigen
Fertigkeiten kann auch den Umgang mit gefährlichen Werkzeugen wie Messern oder Kraftfahrzeugen umfassen (vgl.
§ 89a Absatz 2 Nummer 2 StGB).
Zu § 89a Absatz 2 Nummer 2 StGB
Durch die Erweiterung des Straftatenkatalogs des § 89a Absatz 1 Satz 2 StGB ist eine geringfügige Erweiterung
hinsichtlich des Umgangs mit den in § 89a Absatz 2 Nummer 1 StGB genannten Objekten erfolgt. Außerdem
wurde als weitere Vorbereitungshandlung die Beförderung entsprechender Objekte, sowie die Forschung zur
Entwicklung oder Herstellung von Atomwaffen, biologischen und chemischen Waffen nach den §§ 19 und 20 des
Kriegswaffenkontrollgesetzes aufgenommen, um die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie
Terrorismusbekämpfung beschriebenen Tathandlungen vollständig in das deutsche Strafrecht umzusetzen. Zwar sehen
die §§ 19 und 20 des Kriegswaffenkontrollgesetzes eine eigene Strafbarkeit für das Entwickeln und Herstellen
vor. Dabei handelt es sich um Tathandlungen, die in der Rechtspraxis auch das Forschen umfassen. Nunmehr soll
das Forschen aber ausdrücklich in den Katalog terroristischer Straftaten aufgenommen werden.
Außerdem werden gefährliche Werkzeuge in § 89a Absatz 2 Nummer 2 StGB aufgenommen, soweit die Absicht
besteht, diese bei der terroristischen Straftat zu verwenden. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass bei den
Anschlägen in jüngerer Zeit vermehrt Fahrzeuge oder Messer genutzt wurden. Die Vorbereitung einer Gewalttat
mit einem Fahrzeug oder Messer, das nicht unter den Waffenbegriff fällt, ist aber bisher nicht ohne Weiteres von
§ 89a StGB erfasst gewesen. Erfasst waren diese Gegenstände nur, wenn weitere Umstände hinzutreten, sodass
etwa nach bisher geltendem Recht ein Unterweisen(lassen) in sonstigen Fertigkeiten nach § 89a Absatz 2
Nummer 1 vorliegt. Gleichwohl ist das Gefährdungspotential bei gefährlichen Werkzeugen, soweit die Absicht besteht,
diese bei der terroristischen Straftat zu verwenden, vergleichbar mit dem der anderen bereits in § 89a Absatz 2
StGB genannten Objekte. Die Gefährdung der durch § 89a StGB geschützten gewichtigen Rechtsgüter ergibt sich
auch hier aus der Vornahme der Handlung in der festen Entschlossenheit, eine terroristische Straftat zu begehen
bzw. im Mehrpersonenverhältnis daraus, dass der Vorbereitungstäter im Anschluss an seine Tathandlung
typischerweise auf die Verübung einer terroristischen Straftat durch einen Dritten keinen bestimmenden Einfluss
mehr zu nehmen vermag. So wird die objektive Tathandlung mit dem manifest gewordenen, unbedingten Willen
des Täters zur Durchführung der geplanten terroristischen Straftat verknüpft.
Der Begriff des gefährlichen Werkzeugs wird in vielen Straftatbeständen des Besonderen Teils des
Strafgesetzbuches verwendet (z. B. in § 113 Absatz 2 Nummer 1 Alternative 2, § 224 Absatz 1 Nummer 2, § 244 Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe a Alternative 2 StGB). Die Rechtsprechung geht für manche Straftatbestände teilweise
davon aus, dass ein Kraftfahrzeug die Voraussetzungen eines gefährlichen Werkzeugs nicht erfülle, weil sie eine
objektive Betrachtung zugrunde legt (so – bezogen auf § 113 Absatz 2 Nummer 1 Alternative 2 StGB – BGH
Beschluss vom 22. Mai 2025 – 4 StR 74/25, Rn. 8 und – bezogen auf § 244 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a
Alternative 2 StGB – BGH Urteil vom 22. Juni 2023 – 4 StR 481/22, Rn. 20). Mit der hier gewählten Formulierung
in § 89a Absatz 2 Nummer 2 StGB „gefährliche Werkzeuge mit der Absicht, diese gefährlichen Werkzeuge bei
der terroristischen Straftat zu verwenden“ soll klargestellt werden, dass es für die Beurteilung der Gefährlichkeit
nicht auf die objektive Gefährlichkeit des Werkzeugs ankommt, sondern subjektiv darauf, wofür es nach der
Vorstellung des Vorbereitungstäters eingesetzt werden soll, nämlich zur Begehung einer terroristischen Straftat. Auf
die Verwendungsabsicht stellt beispielsweise auch § 121 Absatz 3 Nummer 2 StGB ab. Gegenstände sind
demnach gefährlich, wenn sie nach der Art ihrer vorgesehenen Verwendung für Menschen gefährlich eingesetzt
werden sollen und dann geeignet sind, erhebliche Verletzungen herbeizuführen (Eschelbach, NK-StGB, 6. Aufl. 2023,
§ 121 Rn. 36; Rosenau, LK-StGB, 13. Auf. 2021 § 121 Rn. 60). So kann das Sichverschaffen von Fahrzeugen,
die der Täter in eine Menschenmenge zu steuern plant, nunmehr von § 89a Absatz 2 Nummer 2 StGB erfasst und
etwa das Führen des Fahrzeugs zum Tatort in der festen Entschlossenheit, dieses in eine Menschenmenge zu
steuern, strafbar sein.
Zu § 89a Absatz 2 Nummer 4 und 5 StGB
Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung verlangt eine Strafbarkeit für drei unterschiedliche
Sachverhalte mit Ausreisebezug. Umfasst sind Ausreisen zur Begehung von oder Beteiligung an terroristischen
Straftaten, zur Beteiligung an Tätigkeiten von terroristischen Vereinigungen sowie zur Begehung von oder
Beteiligung an terroristischen Ausbildungen. Der Umstand, ob eine terroristische Ausbildung im Zielland möglich ist,
spielt dabei keine Rolle.
§ 89a Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a StGB erweitert die bisherige Strafbarkeit bei Sachverhalten mit
Auslandsbezug, indem neben der Begehung einer terroristischen Straftat oder der Ausbildung hierzu auch die Beteiligung
an solchen erfasst werden und die Ziellandbestimmung des bisherigen § 89a Absatz 2a StGB aufgehoben wird.
§ 89a Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b StGB führt eine Strafbarkeit bei Verlassen Deutschlands zwecks
Anschlusses an eine terroristische Vereinigung oder Unterstützung einer solchen ein.
Der im Jahr 2015 zur Umsetzung der Ziffer 6 Buchstabe a der UN-Resolution 2178 (2014) eingeführte § 89a
Absatz 2a StGB begründete bisher nur für Ausreisen von Personen, welche im Zielland entweder einen Anschlag
begehen oder aber zumindest an einer terroristisch motivierten Ausbildung – sei es als „Lehrer“ oder als „Schüler“
– teilnehmen wollen, eine Strafbarkeit. Auch die §§ 129a und 129b StGB sind nicht in allen denkbaren Fällen
einer solchen Reisetätigkeit einschlägig. Eine Mitgliedschaft im Sinne dieser Normen liegt nicht vor, wenn sich
der Täter noch nicht in die Vereinigung eingegliedert hat. Zwar wäre auch eine versuchte mitgliedschaftliche
Betätigung als der Versuch eines Verbrechens strafbewehrt, im Regelfall wird die Ausreise aus Deutschland
jedoch noch nicht die Anforderungen des § 22 StGB im Hinblick auf ein unmittelbares Ansetzen für eine
mitgliedschaftliche Betätigung in einer terroristischen Vereinigung erfüllen. Die Ausreise wird in den allermeisten Fällen
auch noch keine strafbare Unterstützung gemäß § 129a Absatz 5 StGB darstellen, da es insoweit zumindest an
einem erforderlichen Unterstützungserfolg in Form des messbaren Nutzens für die Vereinigung fehlt.
Zudem wird das Unternehmensdelikt der Ausreise zur Umsetzung von Artikel 9 Absatz 1 in Verbindung mit
Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung in ein Vollendungs- und Versuchsdelikt (vergleiche
§ 89a Absatz 2 Nummer 4, Absatz 2a StGB) umgestaltet.
Zur Umsetzung von Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung wird zudem eine Strafbarkeit bei
Einreisen in die Bundesrepublik Deutschland in terroristischer Absicht in § 89a Absatz 2 Nummer 5 StGB
eingeführt, welche bisher nicht ausdrücklich unter Strafe standen. Wie bei Ausreisen wird eine Strafbarkeit für
Einreisen in die Bundesrepublik Deutschland zwecks Begehung oder Beteiligung an einer terroristischen Straftat oder
zwecks Begehung einer Unterweisung zum Erlernen entsprechender Fähigkeiten im Sinne des § 89a Absatz 2
Nummer 1 StGB, sowie zwecks geplanter (hinreichend konkretisierter und vom Vorsatz umfasster) Beteiligung
entweder als Mitglied oder als Unterstützer einer terroristischen Vereinigung bestimmt.
Ein Anwendungsfall ist hier die Einreise sogenannter „Hit-Teams“, insbesondere einer paramilitärisch
ausgebildeten Gruppe von Kämpfern einer terroristischen Vereinigung, die gezielt in ein Land einreist, um dort einen
terroristischen Anschlag zu verüben. Dabei kann zwischen dem Zeitpunkt der Einreise und dem späteren Anschlag
eine durchaus größere Zeitspanne liegen, was sowohl der taktischen und logistischen Vorbereitung als auch der
Tarnung (zum Beispiel als sogenannte Schläferzelle) geschuldet sein kann. Die illegale Schleusung von
Mitgliedern einer ausländischen terroristischen Vereinigung ist nach dem deutschen Strafrecht zwar als
mitgliedschaftliche Betätigungshandlung in einer (ausländischen) terroristischen Vereinigung im Sinne der §§ 129a und 129b
StGB erfasst, ohne dass es eines eigenständigen Einreisestraftatbestandes bedarf. Allerdings erfassen die §§ 129a
und 129b StGB keine terroristisch motivierten Einreisen von Personen, die nicht an eine terroristische
Vereinigung angebunden sind, sodass eine dahingehende Ergänzung zur Umsetzung von Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie
Terrorismusbekämpfung erforderlich ist.
Zu § 89a Absatz 2a und 2b StGB
In § 89a Absatz 2a StGB wird zur Umsetzung von Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung
eine Versuchsstrafbarkeit für die Vorbereitung einer terroristischen Straftat nach § 89a Absatz 1 Satz 1 StGB in
Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1, 2, 4 und 5 StGB eingeführt.
Als mögliche Tathandlungen im Versuchsstadium kommen hinsichtlich der Vorbereitungshandlungen des § 89a
Absatz 2 Nummer 1 und 2 StGB Verhaltensweisen in Betracht, welche kurz vor dem Vorbereitungsstadium der
terroristischen Straftat stehen, zum Beispiel der versuchte Ankauf eines der in § 89a Absatz 2 Nummer 1 und 2
StGB genannten Objekte.
Im Hinblick auf versuchte Ein- und Ausreisen mit terroristischer Zielsetzung gemäß § 89a Absatz 2 Nummer 4
und 5 StGB wird eine neue Strafbarkeit bei versuchten Einreisen eingeführt, während bei Ausreisen der mögliche
Reisezweck erweitert wird.
§ 89a Absatz 2b StGB dient zur Umsetzung des Artikels 6 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie
Terrorismusbekämpfung in das deutsche Recht. Hiernach ist auch das erfolglose Anwerben zu einer
terroristischen Straftat unter Strafe zu stellen.
Das deutsche Strafrecht kennt die Tathandlung des Anwerbens bisher im Zusammenhang mit einem Eingliedern
in fremde Streitkräfte (§ 109h Absatz 1 StGB) oder zur Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung (§ 129a
Absatz 5 Satz 2 StGB). Das Anwerben im Sinne von Artikel 6 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung geht von
einem anderen Verständnis des Anwerbens aus und umfasst sowohl die Anstiftung als auch die Beihilfe zu einer
terroristischen Straftat, auch in den Fällen, in denen später keine terroristische Straftat begangen oder versucht
wird. Durch die Einführung des § 89a Absatz 2b StGB wird nun die versuchte Anstiftung zu terroristischen
Straftaten im deutschen Recht unter Strafe gestellt für die Fälle, in denen § 89a Absatz 1 Nummer 1 bis 8 in
Verbindung mit Absatz 2 StGB eine Strafbarkeit vorsieht. Dies galt bisher nur für die versuchte Anstiftung zu
Verbrechen mit terroristischer Zielsetzung (§ 30 Absatz 1 StGB). Der zur Umsetzung von Artikel 3 der Richtlinie
Terrorismusbekämpfung erweiterte Katalog des § 89a Absatz 1 Nummer 1 bis 8 StGB umfasst allerdings zahlreiche
Vergehen, bei denen § 30 StGB nicht greift und somit ein Umsetzungsdefizit bestand. Für diese greift nun § 89a
Absatz 2b StGB. Die versuchte Anstiftung zu einem Vergehen ist dem StGB nicht fremd (vergleiche § 159 StGB).
Zu § 89a Absatz 3 und 4 StGB
In § 89a Absatz 3 Satz 1 StGB wird nunmehr auch Bezug genommen auf die Absätze 2a, 2b und 8, um die
Strafanwendungsregelung auch auf den Versuch der Vorbereitung und die Androhung einer terroristischen Straftat zu
erstrecken. Ferner soll die „aut dedere – aut iudicare“-Regelung des Artikels 19 der Richtlinie
Terrorismusbekämpfung umgesetzt wer-den, welche nicht voraussetzt, dass die Straftat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der
Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und damit nicht ausreichend durch § 7 Absatz 2 Nummer 2 StGB umgesetzt
wird (vergleiche auch die Ausführungen zu Nummer 2 in diesem Entwurf).
Durch die Änderung in § 89a Absatz 4 StGB wird die Strafverfolgungsermächtigung an die neue
Strafanwendungsregel in § 89a Absatz 3 StGB angepasst.
Zu Buchstabe c (§ 89a Absatz 7 StGB)
Mit der Änderung in § 89a Absatz 7 StGB erfolgt die Anpassung der Bezeichnung an den neuen § 89a Absatz 1
Satz 2 StGB (terroristische Straftat).
Zu Buchstabe d (§ 89a Absatz 8 StGB)
Die Vorschrift dient zur Umsetzung des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe j der Richtlinie Terrorismusbekämpfung
in das deutsche Recht. Hiernach ist die Androhung einer terroristischen Straftat im Sinne des Artikels 3 der
Richtlinie Terrorismusbekämpfung unter Strafe zu stellen.
Die Androhung von Straftaten ist im deutschen Strafrecht bisher in § 126 StGB geregelt, dessen Katalog die
meisten der in § 89a Absatz 1 StGB nun als terroristische Straftaten definierten Taten enthält. Dieser umfasst
allerdings weder die Androhung der Herstellung noch die Androhung des Transports besonders gefährlicher
Stoffe oder Waffen. Der Tatbestand des § 305 StGB, der Teil der nationalen Umsetzung von Artikel 3 Absatz 1
Buchstabe d der Richtlinie Terrorismusbekämpfung ist, ist im Katalog des § 126 StGB nicht enthalten. Die
Androhung der Zerstörung eines Bauwerks, eines Schiffs, einer Straße oder Eisenbahn im Sinne von § 305 StGB
wird zwar in den allermeisten Fällen zugleich die Anforderungen an die Androhung einer gemeingefährlichen
Straftat im Sinne der §§ 306 ff. StGB erfüllen und wäre demgemäß über § 126 Absatz 1 Nummer 7, 8 StGB
strafbewehrt. Die Norm würde auch in den Fällen zur Anwendung kommen, in denen die Herstellung eines
besonders gefährlichen Gegenstandes in Form einer chemischen, biologischen oder atomaren Waffe angedroht wird,
zumindest solange diese Drohung mit einer unmittelbaren Verwendungsabsicht – etwa für die Nichterfüllung
einer Forderung – verbunden ist. Eine terroristisch motivierte Drohung mit der Herstellung eines gefährlichen
Gegenstandes, ohne diesen auch konkret einsetzen zu wollen, wäre allerdings nicht erfasst.
Diese Lücke wird nunmehr durch die Einführung einer Strafbarkeit für den Fall der Androhung einer
terroristischen Straftat in § 89a Absatz 8 StGB geschlossen. Sowohl die angedrohte terroristische Straftat als auch die
Androhung selbst müssen die Voraussetzungen der Staatsschutzklausel des § 89a Absatz 1 Satz 2 StGB erfüllen.
Der Strafrahmen in § 89a Absatz 8 StGB ist aufgrund der besonderen Einstufung als terroristische Straftat
gerechtfertigt.
Zu Nummer 5 (§ 89b StGB)
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung im Hinblick auf die Einführung der Definition einer
terroristischen Straftat in § 89a Absatz 1 StGB anstelle des bisher verwendeten Begriffs der schweren staatsgefährdenden
Gewalttat.
Zu Nummer 6 (§ 89c StGB)
Die Änderungen in § 89c StGB dienen der Umsetzung der Artikel 11 und 14 Absatz 3 der Richtlinie
Terrorismusbekämpfung.
Zu Buchstabe a (§ 89c Absatz 1 bis 5 StGB)
Die Änderungen in § 89c Absatz 1 StGB dienen der Umsetzung des Artikels 11 in Verbindung mit Artikel 3
Absatz 1 Buchstaben a bis i und Artikel 9 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung. Auch bisher schon war die
Finanzierung der meisten Handlungen, die nach Artikel 3 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung als terroristische
Straftaten gelten, im Katalog des § 89c Absatz 1 StGB unter Strafe gestellt. Nunmehr ist die terroristische Straftat
in § 89a Absatz 1 Satz 2 StGB aber legaldefiniert (Begründung zu Nummer 2 in diesem Entwurf) und der Katalog
wurde an Artikel 3 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung angepasst. Auf die Nummern 1 bis 8 dieses erweiterten
Katalogs in § 89a Absatz 1 Satz 2 StGB verweist § 89c Absatz 1 Satz 1 StGB. Ausgenommen von dem Verweis
ist die Drohung mit einer terroristischen Straftat nach § 89a Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 StGB, weil für die
Finanzierung der Androhung einer terroristischen Straftat der geringere Strafrahmen des § 89c Absatz 2 StGB gelten
soll. Daher verweist § 89c Absatz 2 Nummer 5 StGB auf § 89a Absatz 8 StGB.
In § 89c Absatz 1 StGB wird auch die Finanzierung einer Straftat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 StGB
pönalisiert. § 89a Absatz 2 Nummer 2 StGB dient der Umsetzung des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie
Terrorismusbekämpfung und die Strafbarkeit der Finanzierung solcher Straftaten ist demnach nach Artikel 11 in
Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie Terrorismusbekämpfung erforderlich.
Zudem wird die Finanzierung einer Straftat nach § 89a Absatz 2 Nummer 4 oder 5 StGB unter Strafe gestellt.
Damit wird Artikel 11 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 9 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung umgesetzt.
Auch bisher schon wurde in der alten Fassung des § 89c Absatz 1 Nummer 8 StGB die Finanzierung einer Straftat
nach dem bisherigen § 89a Absatz 2a StGB unter Strafe gestellt. Die Tathandlung der Ausreise wurde von § 89
Absatz 2a StGB alte Fassung in § 89a Absatz 2 Nummer 4 StGB neue Fassung verschoben und es wurde die
Einreise in § 89a Absatz 2 Nummer 5 StGB ergänzt (Begründung zu Nummer 4 Buchstabe c in diesem Entwurf).
Der Strafrahmen des § 89c Absatz 1 StGB ist in diesen Fällen angemessen, weil staatsschutzrelevanten
Reisebewegungen in terroristischer Absicht („Foreign Terrorist Fighters“) ein besonderes Gefährdungspotential zu
kommt. Dies entspricht auch der Differenzierung der Absätze 1 und 2 in Artikel 11 der Richtlinie
Terrorismusbekämpfung, denn nach Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung sind für eine Strafbarkeit wegen
Tathandlungen nach Artikel 9 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung geringere Voraussetzungen vorgesehen.
Satz 2 des bisherigen § 89c Absatz 1 StGB wurde gestrichen, weil die terroristische Zielsetzung bereits in § 89a
Absatz 1 StGB vorausgesetzt wird und dies durch den Verweis in § 89c Absatz 1 Satz 1 StGB auch für § 89c
Absatz 1 StGB gilt.
Bei dem neuen § 89c Absatz 1 Satz 2 StGB handelt sich um die Selbstbegehungs-Variante, die bisher in § 89c
Absatz 2 StGB geregelt war. Die Selbstbegehungs-Variante wird für die Absätze 1 und 2 nun jeweils in einem
eigenen Satz unter Strafe gestellt.
§ 89c Absatz 2 StGB dient der Umsetzung des Artikels 11 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j und
Artikel 5, 6, 7, 8 und 10 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung.
Es handelt sich um die Finanzierung von Tathandlungen, die im Vorfeld der eigentlichen terroristischen Straftat
liegen. Die Kriminalisierung der Finanzierung solcher Taten ist erforderlich, um zum Teil hochgradig
organisierten terroristischen Aktivitäten den Nährboden zu entziehen. Zugleich werden dadurch die Richtlinienvorgaben
umgesetzt. Allerdings ist gegenüber der Finanzierung der terroristischen Straftaten selbst, die in Absatz 1 unter
Strafe gestellt sind, in Absatz 2 ein niedrigerer Strafrahmen angezeigt, um dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Rechnung zu tragen. Die Differenzierung im Strafrahmen entspricht auch der Wertung der Richtlinie
Terrorismusbekämpfung in den Absätzen 1 und 2 des Artikels 11, in denen den Tathandlungen nach den Artikeln 3, 4 und
9 ein größeres Unrecht beigemessen und deren Strafbarkeit deshalb unter erleichterte Voraussetzungen gestellt
wird.
Zwar waren auch schon bisher Formen der Terrorismusfinanzierung nach den §§ 129, 129a, 129b und 89c StGB
strafbar und zusätzlich relevante Verhaltensweisen konnten weitgehend über die allgemeine
Teilnahmestrafbarkeit nach § 27 StGB abgedeckt werden. Ergänzend greifen die §§ 6 und 18 Außenwirtschaftsgesetz. Allerdings
ist für eine Strafbarkeit nach den §§ 129, 129a und 129b StGB ein Bezug zu einer terroristischen Vereinigung
erforderlich. Die Richtlinie hat aber auch die Finanzierung von terroristischen Straftaten oder Straftaten mit
terroristischem Hintergrund außerhalb einer terroristischen Vereinigung vor Augen. Zwar ist bereits eine Vielzahl
der Finanzierungshandlungen durch Einzelpersonen über die Beihilfestrafbarkeit erfasst; hier ist indes
Akzessorietät zur Haupttat gegeben. § 89c Absatz 2 StGB normiert nun alle Verhaltensweisen nach Artikel 3 Absatz 1
Buchstabe j und Artikel 5 bis 8 und 10 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung und stellt deren Finanzierung
ausdrücklich unter Strafe.
§ 89c Absatz 2 Nummer 1 StGB dient der Umsetzung des Artikels 11 in Verbindung mit Artikel 5 der Richtlinie
Terrorismusbekämpfung. Artikel 5 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung wird im deutschen Recht maßgeblich
durch die §§ 111 und 91 StGB umgesetzt, deren Wortlaut hier übernommen wurde. Allerdings fehlt in § 111 StGB
jeglicher Bezug zu einer terroristischen Straftat, der mit dem Verweis auf terroristische Straftaten nach § 89a
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 StGB nunmehr hergestellt wird. In § 91 StGB ist der Bezug zu einer
terroristischen Straftat bereits enthalten, sodass der Wortlaut hier übernommen werden konnte.
In § 89c Absatz 2 Nummer 2 StGB wird Artikel 11 in Verbindung mit Artikel 6 der Richtlinie
Terrorismusbekämpfung umgesetzt. Demnach wird die Finanzierung einer Bestimmung oder eines Hilfeleistens zu einer
terroristischen Straftat nach § 89a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 StGB unter Strafe gestellt. Der Wortlaut ist an die
Teilnahme nach den §§ 26 und 27 StGB angelehnt. Zudem wird die Finanzierung einer Tathandlung nach § 89a
Absatz 2b StGB unter Strafe gestellt, der der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung
dient.
§ 89c Absatz 2 Nummer 3 StGB dient der Umsetzung des Artikels 11 in Verbindung mit Artikel 7 und 8 der
Richtlinie Terrorismusbekämpfung. Die dort genannten Verhaltensweisen, die Durchführung einer Ausbildung
für terroristische Zwecke sowie das Absolvieren einer Ausbildung für terroristische Zwecke, sind nunmehr in
§ 89a Absatz 2 Nummer 1 StGB unter Strafe gestellt, sodass insoweit hierauf Bezug genommen werden kann.
In § 89c Absatz 2 Nummer 4 StGB werden die Vorgaben des Artikels 11 in Verbindung mit Artikel 10 der
Richtlinie Terrorismusbekämpfung umgesetzt.
§ 89c Absatz 2 Nummer 5 StGB dient der Umsetzung des Artikels 11 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1
Buchstabe j der Richtlinie Terrorismusbekämpfung. Die Drohung mit einer terroristischen Straftat ist nunmehr in § 89a
Absatz 8 StGB unter Strafe gestellt. Hierauf kann insoweit Bezug genommen werden.
Im Hinblick auf den subjektiven Tatbestand gelten die gleichen Voraussetzungen wie für den bisherigen § 89c
Absatz 1.
Im neuen § 89c Absatz 2 Satz 2 StGB wird auch die Selbstbegehung unter Strafe gestellt, was bisher in § 89c
Absatz 2 StGB geregelt war. Die Selbstbegehungs-Variante wird für die Absätze 1 und 2 nun jeweils in einem
eigenen Satz unter Strafe gestellt.
In § 89c Absatz 3 StGB wird nunmehr auch Bezug genommen auf Absatz 8, um die Strafanwendungsregelung
auch auf den Versuch der Terrorismusfinanzierung zu erstrecken. Ferner soll die „aut dedere – aut iudicare“-
Regelung des Artikels 19 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung umgesetzt werden, welche nicht voraussetzt,
dass die Straftat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und damit nicht
ausreichend durch § 7 Absatz 2 Nummer 2 StGB umgesetzt wird (vergleiche auch die Ausführungen oben zu
Nummer 2 in diesem Entwurf).
Durch die Änderung in § 89c Absatz 4 StGB wird die Strafverfolgungsermächtigung an die neue
Strafanwendungsregel in § 89c Absatz 3 StGB angepasst.
§ 89c Absatz 5 StGB trägt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung, indem bei Geringwertigkeit der
Vermögenswerte ein geringerer Strafrahmen gilt. Ein geringerer Strafrahmen gegenüber dem neuen Absatz 2 findet
sich nunmehr auch in Absatz 5. Sind die Vermögenswerte geringwertig, so ist in den Fällen des neuen Absatzes 2
auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen.
Zu Buchstabe b (§ 89c Absatz 8 StGB)
In § 89c Absatz 8 StGB wird der Versuch unter Strafe gestellt und damit dem Erfordernis des Artikels 14 Absatz 3
in Verbindung mit Artikel 11 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung Rechnung getragen.
Nicht unter Strafe gestellt ist der Versuch der Finanzierung einer Drohung mit einer terroristischen Straftat nach
§ 89c Absatz 2 Nummer 5 StGB, weil dies die Richtlinie Terrorismusbekämpfung nicht verlangt und hier auch
kein Strafbedürfnis besteht.
Zu Nummer 7 (§ 91 StGB)
Der neue § 91 Absatz 3 StGB dient ergänzend zum ebenfalls neu eingeführten § 89a Absatz 2b StGB der
Umsetzung des Artikels 6 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung in das deutsche
Recht. Demnach soll das (auch erfolglose) Anwerben eines anderen unter Strafe gestellt werden. Nicht
erforderlich ist demgegenüber die Einführung einer Versuchsstrafbarkeit für Fälle der Selbstverschaffung (§ 91 Absatz 1
Nummer 2 StGB).
Anders als bei einer Anstiftung ist bei § 91 StGB nicht das Hervorrufen eines konkreten Tatentschlusses für die
Tatbestandsverwirklichung erforderlich, weshalb zur Umsetzung von Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 14
Absatz 3 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung eine Erweiterung des § 91 StGB auf den Versuch des Anleitens
erforderlich ist. Die Versuchsstrafbarkeit setzt in Fällen des § 91 StGB auch früher an als die Versuchsstrafbarkeit
des neu eingeführten § 89a Absatz 2b StGB.
Da bereits das Vollendungsdelikt eine Strafbarkeit in einem frühen Stadium vorsieht, dürfte sich im
Versuchsstadium allerdings nur ein geringer Anwendungsbereich ergeben. Denkbar sind etwa Fälle des Zugänglichmachens,
in denen der Täter bereits alles getan hat, um den Inhalt einem anderen zur Verfügung zu stellen oder zu
empfehlen, ohne dass dieser hiervor bereits Kenntnis erlangt haben könnte, etwa durch einen technischen Fehler bei der
Bereitstellung. Eine Strafbarkeit als untauglicher Versuch kommt auch im Falle der Bereitstellung einer
ungeeigneten Anleitung (zum Beispiel zum Bau einer Bombe) in Betracht, sofern der Täter irrtümlicherweise die
Geeignetheit der Anleitung annimmt oder sofern der Täter eine tatsächlich geeignete Anleitung an eine falsche
(unbewohnte) Adresse versendet.
Zu Nummer 8 (§ 99 StGB)
Zu Buchstabe a (§ 99 Absatz 1)
Durch die Erhöhung des Regelstrafrahmens in Absatz 1 wird der Straftatbestand an die geänderte
Gefährdungslage angepasst und sichergestellt, dass eine tat- und schuldangemessene Bestrafung möglich ist.
Spätestens seit dem russischen Angriff auf die Ukraine im Februar 2022 ist auch eine zunehmende Gefährdung
der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch Spionagestraftaten zu konstatieren: Dies geschieht
zunehmend unter Nutzung neuer technischer Möglichkeiten im Cyberraum sowie durch Ausspähung von in
Deutschland lebenden ausländischen Personen durch Geheimdienste fremder Mächte. Zugleich ist festzustellen, dass die
derzeitige Ahndungsmöglichkeit der geheimdienstlichen Agententätigkeit aus dem Regelstrafrahmen des § 99
Absatz 1 StGB nicht mehr als eine angemessene Reaktion auf das zu verfolgende strafrechtliche Unrecht
anzusehen ist. Eine Auswertung der Verfolgungspraxis des GBA zeigt, dass es über Jahre hinweg beim Straftatbestand
der geheimdienstlichen Agententätigkeit im unteren Strafrahmenbereich zu keinerlei Verurteilungen kam,
sondern fast ausschließlich Verurteilungen zu Freiheitsstrafen ergangen sind. Das zeigt, dass der Strafrahmen des
§ 99 Absatz 1 StGB auch von der Rechtsprechung in der Regel als dem Tatunrecht nicht angemessen erachtet
wurde und bei der Anwendung des bestehenden Strafrahmens nur ein sehr kleiner Spielraum für
schuldangemessene Differenzierung verbleibt.
Die Strafrahmenerhöhung bewirkt außerdem, dass § 99 Absatz 1 StGB in den Katalog der besonders schweren
Straftaten nach § 100b Absatz 2 StPO aufgenommen werden kann, sodass nunmehr bestimmte – gerade bei der
Strafverfolgung Angehöriger fremder Geheimdienste – erforderliche verdeckte Ermittlungsmaßnahmen wie etwa
§ 100b StPO (Online-Durchsuchung) oder § 100c (Akustische Wohnraumüberwachung) eröffnet sind. Der
Systematik von § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a StPO folgend wird auf § 99 StGB insgesamt verwiesen.
Nebenfolge der Änderung ist im Übrigen, dass entsprechende Erkenntnisse von den Nachrichtendiensten an die
Strafverfolgungsbehörden in Bund und Ländern im Lichte der einschlägigen Verfassungsrechtsprechung
rechtssicher übermittelt werden können.
Zu Buchstabe b
Die Einführung eines unbenannten minder schweren Falles mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe in Absatz 3 dient dazu, atypische Fälle mit einem geringen individuellen Unrechts- und Schuldgehalt
angemessen bestrafen zu können.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Einfügung eines neuen Absatz 3.
Zu Nummer 9 (§ 129a StGB)
Zu Buchstabe a (§ 129a Absatz 2 StGB)
Zur Vereinheitlichung des Anwendungsbereichs des Terrorismusstrafrechts wird der Straftatenkatalog des § 129a
Absatz 1 und 2 StGB an die neu gefassten Kataloge der §§ 89a, 89c StGB angepasst. Hierdurch kommt es zu
einer geringfügigen Erweiterung der materiell-rechtlichen Strafbarkeit hinsichtlich der §§ 224, 310, 328 StGB
und § 52 WaffG.
Zu Buchstabe b (§ 129a Absatz 5 StGB)
Im Terrorismusstrafrecht werden bisher zahlreiche Finanzierungshandlungen zugunsten von terroristischen
Vereinigungen als Unterstützungstaten gemäß § 129a Absatz 5 Satz 1 StGB erfasst. Die nur versuchte Unterstützung
einer terroristischen Vereinigung nach § 129a Absatz 5 Satz 1 StGB ist nach derzeitiger Rechtslage nicht strafbar.
Dies stellt im Hinblick auf Artikel 11 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie
Terrorismusbekämpfung (versuchte Finanzierung einer terroristischen Vereinigung) ein Umsetzungsdefizit dar, welches durch die
Einführung einer Versuchsstrafbarkeit in § 129a Absatz 5 Satz 2 StGB behoben wird.
Für die Strafbarkeit der in § 129a Absatz 5 Satz 1 StGB geregelten Unterstützung einer terroristischen
Vereinigung durch eine Person, die nicht Mitglied dieser Vereinigung ist, ist nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs erforderlich, dass diese Unterstützungshandlung für die Organisation „objektiv nützlich ist“ und
„irgendeinen Vorteil“ bringt (vergleiche etwa BGH, Urteil vom 19. April 2018 – 3 StR 286/17 –, BGHSt 63, 127-
138; BGH, Urteil vom 14. August 2009 – 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69-132).
Die Feststellung, ob ein solcher Vorteil für die terroristische Vereinigung vorliegt oder nicht, erfolgt im Einzelfall
und hängt dabei oftmals nicht von Art und Qualität der Unterstützungshandlung ab, sondern von zufälligen
Umständen außerhalb des Verantwortungsbereichs des Nichtmitglieds, das die terroristische Vereinigung
unterstützen möchte. Selbst wenn das Nichtmitglied bereits alles für die beabsichtigte Unterstützung getan hat, also den
Willen, eine strafbare Handlung zu begehen, schon abschließend betätigt hat, kommt eine Strafbarkeit nach § 129a
Absatz 5 Satz 1 StGB aufgrund der derzeit nicht vorhandenen Versuchsstrafbarkeit teilweise nicht in Betracht.
Die Praxis zeigt, dass sich strafwürdige Konstellationen auch dann ergeben, wenn die Unterstützungshandlung
nicht objektiv nützlich für die terroristische Vereinigung ist. Strafwürdig erscheinen etwa Fälle, in denen ein
Nichtmitglied einer terroristischen Vereinigung einen großen Geldbetrag oder erhebliche Sachwerte zukommen
lassen möchte, um ausschließlich deren Struktur zu stärken (womit kein Fall des § 89c StGB vorliegt), die
Zuwendung aber von der Bank oder vom Zoll angehalten wird und somit der Vereinigung gar nicht erst zur
Verfügung steht. Ebenfalls strafwürdig erscheinen Konstellationen, in denen die Unterstützungsleistung zwar bei einem
Mitglied der Vereinigung ankommt, jedoch weder nachzuweisen ist, dass diese Unterstützungsleistung für die
Vereinigung nützlich ist, noch, dass die Unterstützungsleistung – anders als beabsichtigt – für das Mitglied selbst
im Hinblick auf seine Mitgliedschaft relevant war. Diese Fälle der versuchten Unterstützung einer terroristischen
Vereinigung erscheinen in gesteigerter Weise strafwürdig und sollen daher künftig strafbar sein.
Zu Nummer 10 (§ 138 Absatz 2 Nummer 1 StGB)
Es handelt sich um eine Folgeänderung. Bisher wurde in § 138 Absatz 2 Nummer 1 StGB auf den gesamten
Tatbestand des § 89a StGB verwiesen. Da nun aber in § 89a Absatz 2b und Absatz 8 StGB neue Tatbestandsvarianten
eingefügt werden, die geringeres Unrecht enthalten und daher mit einem geringeren Strafrahmen versehen sind,
werden diese nun ausgenommen, indem nur auf § 89a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 2a StGB
verwiesen wird. Insoweit wird eine Vergleichbarkeit mit den übrigen Katalogtaten in § 138 StGB sichergestellt.
Zu Nummer 11 (§ 310 Absatz 1 StGB)
Es handelt sich um eine Folgeänderung. Da in § 89a Absatz 2 Nummer 2 zur Klarstellung auch die
Vorbereitungshandlung „befördern“ aufgenommen wurde, wurde diese Tathandlung auch in § 310 Absatz 1 StGB
ausdrücklich aufgenommen, um die Parallelität der Vor-schriften zu wahren. Eine Erweiterung der materiellen
Strafbarkeit ist damit nicht verbunden.
Zu Artikel 2 (Folgeänderungen)
Zu Absatz 1 (Änderung des Gesetzes über den Zugang von Polizei- und Strafverfolgungsbehörden sowie
Nachrichtendiensten zum Visa-Informationssystem – VISZG)
Durch die Änderung in § 3 Nummer 2 VISZG wird der Verweis um den neuen § 129a Absatz 2 Nummer 6 StGB
ergänzt.
Durch die Änderung in § 3 Nummer 4 VISZG wird der überholte Rahmenbeschluss 2002/475/JI zur
Terrorismusbekämpfung durch die aktuelle Terrorismusbekämpfungsrichtlinie ersetzt.
Zu Absatz 2 (Änderung des Fluggastdatengesetzes – FlugDaG)
Durch die Änderung in § 4 Absatz 1 Nummer 2 FlugDaG wird der Verweis um den neuen § 129a Absatz 2
Nummer 6 StGB ergänzt.
Zudem wird durch die Änderung in § 4 Absatz 1 Nummer 5 StGB der überholte Rahmenbeschluss 2002/475/JI
zur Terrorismusbekämpfung durch die aktuelle Terrorismusbekämpfungsrichtlinie ersetzt.
Zu Absatz 3 (Änderung des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG)
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der begrifflichen Änderung in § 89a Absatz 1 Satz 2 StGB.
Zu Absatz 4 (Änderung des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses –
Artikel 10-Gesetz)
Durch die Änderung in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Artikel 10-Gesetzes wird der Verweis um den neuen
§ 89c Absatz 8 StGB ergänzt.
Zu Absatz 5 (Änderung der Strafprozessordnung – StPO)
Die strafprozessualen Befugnisse in den §§ 100a, 103 und 111 StPO, nach denen bisher schon eine
Ermittlungsmaßnahme bezüglich der §§ 89a, 89c und 129a StGB zur Verfügung stand, werden auf die neuen
Tatbestandsvarianten erstreckt. Zu diesem Zweck wird ausdrücklich der neue § 89c Absatz 8 StGB ergänzt. Die Änderung in
§ 100b StPO stellt sicher, dass auch weiterhin nur besonders schwere Straftaten Grundlage für die Durchführung
einer Online-Durchsuchung und einer akustischen Wohnraumüberwachung nach § 100c StPO sein können. Auch
der Haftgrund der Wiederholungsgefahr in § 112a StPO wird nur beschränkt erweitert.
Durch Änderung in § 443 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StPO wird die Vermögensbeschlagnahme ebenfalls auf die
neuen Tatbestandsvarianten des § 89c Absatz 8 StGB erstreckt.
Die Änderung in § 100b StPO hinsichtlich § 99 StGB resultiert aus der Anpassung des Strafrahmens in § 99 StGB.
Absatz 6 (Änderung des Zollverwaltungsgesetzes – ZollVG)
Es handelt sich um eine Anpassung, die dem Umstand geschuldet ist, dass die Finanzierung einer Straftat nach
dem bisherigen § 89a Absatz 2a StGB (Ausreisetatbestand) nunmehr auch in § 89c StGB unter Strafe gestellt
wird, auf den § 12a Absatz 7 Nummer 3 Buchstabe b ZollVG bereits verweist. Gemäß § 89c Absatz 1 Satz 1
StGB ist nunmehr die Finanzierung der Ausreise nach § 89a Absatz 2 Nummer 4 StGB strafbar. Eines eigenen
Verweises auf § 89a StGB bedarf es demnach nicht mehr.
Zu Absatz 7 (Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen – GWB)
Die Änderung ergibt sich daraus, dass nunmehr die Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel zur
Begehung einer Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 StGB unter den Tatbestand der Terrorismusfinanzierung nach
§ 89c Absatz 1 StGB fällt, auf den bereits in § 123 Absatz 1 Nummer 2 GWB verwiesen wird.
Zu Absatz 8 (Änderung des Waffengesetzes – WaffG)
Die Änderung resultiert zum einen aus der Anpassung des Strafrahmens in § 99 StGB. Zum anderen wird der
Verweis um die neuen §§ 89a Absatz 8 und 89c Absatz 8 StGB ergänzt. Denn wer androht, eine terroristische
Straftat zu begehen (§ 89a Absatz 8 StGB) oder eine versuchte Terrorismusfinanzierung begeht (§ 89c Absatz 8
StGB), bietet nach seinem Verhalten keine Gewähr, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder
Hinsicht ordnungsgemäß umgeht.
Zu Absatz 9 (Änderung des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe – SprengG)
Die Änderung resultiert zum einen aus der Anpassung des Strafrahmens in § 99 StGB. Zum anderen wird der
Verweis um die neuen §§ 89a Absatz 8 und 89c Absatz 8 StGB ergänzt. Denn wer androht, eine terroristische
Straftat zu begehen (§ 89a Absatz 8 StGB) oder eine versuchte Terrorismusfinanzierung begeht (§ 89c Absatz 8
StGB), bietet nach seinem Verhalten keine Gewähr, dass er mit explosionsgefährlichen Stoffen jederzeit und in
jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgeht.
Zu Artikel 3 (Einschränkung von Grundrechten)
Artikel 3 trägt dem Zitiergebot des Artikels 19 Absatz 1 Satz 2 GG Rechnung. Hinsichtlich der Online-
Durchsuchung nach § 100b StPO in der derzeit geltenden Fassung geschieht dies unter Berücksichtigung des Beschlusses
des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 2025, 1 BvR 180/23.
Mit Beschluss vom 24. Juni 2025 – 1 BvR 180/23 – hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass § 100b
Absatz 1 StPO Artikel 10 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 GG verletze, weil der
Gesetzgeber das Zitiergebot nicht beachtet habe (BVerfG, a. a. O., Rn. 240). Es hat dargelegt, dass der Gesetzgeber die
verfassungsrechtliche Beanstandung beseitigen und damit die mit der Vorschrift verfolgten Ziele in einem
verfassungsmäßigen Verfahren verwirklichen könne, indem er sich nach den Vorgaben des Artikel 19 Absatz 1
Satz 2 GG bewusst mache, dass eine Befugnis zur Online-Durchsuchung auch im Lichte des Artikel 10 Absatz 1
GG geregelt werden müsse, und sich hierüber Rechenschaft ablege (BVerfG, a. a. O., Rn. 275).
Diesen Vorgaben kommt Artikel 3 Satz 1 dieses Gesetzes nach.
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Das Gesetz soll baldmöglichst, somit direkt am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
Anlage 2
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 1059. Sitzung am 21. November 2025 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß
Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b (§ 89a Absatz 2 StGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, die in § 89a Absatz 2
StGB-E näher aufgeführten Handlungsvarianten des Vorbereitens einer terroristischen Straftat durch eine
weitere Nummer zu ergänzen, in der auch das Auskundschaften eines Anschlagsziels unter Strafe gestellt
wird.
Begründung:
Bei Einfügung des § 89a in das StGB im Jahr 2009 durch das Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von
schweren staatsgefährdenden Gewalttaten war es erklärtes Ziel, den fortbestehenden Bedrohungen durch den
Terrorismus auch mit einem strafrechtlichen Sanktionensystem bereits weit im Vorfeld geplanter Anschläge
wirksam zu begegnen. Dieser Fokus auf Vorbereitungshandlungen ist elementar, um extremistische oder
terroristische Anschläge mit ihren weitreichenden Folgen für Leib und Leben von Menschen und auf die
öffentliche Sicherheit zu verhindern.
Zur Konkretisierung und Beschränkung der unspezifischen normativen Tatbestandsbeschreibung des
„Vorbereitens“ enthält § 89a Absatz 2 StGB eine Vielzahl im Einzelnen beschriebener Handlungsvarianten. Es
sollte geprüft werden, diese Aufzählung um die Fallgestaltung zu erweitern, dass der Täter in Vorbereitung
der terroristischen Straftat Anschlagsziele auskundschaftet.
Eine vergleichbare Regelung besteht bereits für den Bereich der Sabotage. So wird wegen Agententätigkeit
zu Sabotagezwecken gemäß § 87 StGB u. a. bestraft, wer einen Auftrag einer Regierung, Vereinigung oder
Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des StGB zur Vorbereitung von
Sabotagehandlungen dadurch befolgt, dass er Sabotageobjekte auskundschaftet, und sich dadurch absichtlich oder wissentlich
für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen
Verfassungsgrundsätze einsetzt. Wo es hingegen nicht um die Vorbereitung von Sabotageakten, sondern von
(auch staats-)terroristischen Anschlägen geht, enthält das geltende Recht bislang keine passende
Strafvorschrift.
§ 89a StGB, der die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (zukünftig: „terroristischen
Straftat“) unter Strafe stellt, erfasst Fälle des Auskundschaftens von Anschlagszielen im Sinne von
potentiellen Tatopfern oder Tatorten bislang nicht, obwohl diese einen mindestens vergleichbar staatsgefährdenden
Charakter haben können. Auch steht der Unrechtsgehalt derartiger Fälle dem der in § 89a Absatz 2
Nummer 2 StGB neu aufzunehmenden Fälle des Sich-Verschaffens von Kraftfahrzeugen oder Messern zum
Zwecke deren Verwendung bei der terroristischen Tat nicht nach. Auch derartige Fälle treten äußerlich
typischerweise als sozialadäquate Handlung in Erscheinung und werden erst durch die (innere) terroristische
Zielsetzung zu einem gefährlichen, weil die eigentliche Tat vorbereitenden Handeln.
In der Praxis zeigt sich immer wieder, dass Vorbereitungshandlungen nicht nur in den in § 89a Absatz 2
StGB genannten Varianten erfolgen, sondern auch in der Form des Ausspähens von Anschlagszielen.
Derartige Sachverhalte werden den Sicherheitsbehörden beispielsweise durch Vertrauenspersonen oder aus
nachrichtendienstlichen Quellen bekannt. Die Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden können auf eine
solche Situation nur unzureichend reagieren. Die erforderlichen Aufklärungsmaßnahmen durch die Polizei
setzen gefahrenabwehrrechtlich das Vorliegen einer konkreten Gefahr voraus, die aber nicht immer gegeben
ist. Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden, insbesondere in Gestalt einer
Telekommunikationsüberwachung, scheitern bei Einzeltätern regelmäßig am erforderlichen Verdacht einer (Katalog-)Straftat. Dem
berechtigten Anliegen des vorgenannten Gesetzes von 2009 entspricht es, auch diese Fälle von § 89a StGB zu
erfassen. Die vorgesehene subjektive Eingrenzung in § 89a Absatz 1 StGB und eine strenge
Verdachtsprüfung ermöglichen eine Ausgestaltung und Anwendung, die einerseits den Grundrechten der von hierauf
gestützten Strafverfolgungsmaßnahmen Betroffenen ausreichend Rechnung trägt und andererseits die
berechtigten Strafverfolgungs- und Sicherheitsbelange des Staates wahrt.
2. Zu Artikel 1 Nummer 6 (§ 89c StGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Möglichkeit der Schaffung eines Tatbestands
der leichtfertigen Terrorismusfinanzierung zu prüfen.
Begründung:
Mit Blick auf die Terrorismusfinanzierung bleibt die Regelungsreichweite des Gesetzentwurfes in zentralen
Punkten hinter den maßgeblichen praktischen Erfordernissen zurück:
Bei der derzeitigen Anwendung des § 89c StGB „Terrorismusfinanzierung“ scheitert die Strafverfolgung
regelmäßig am Nachweis des subjektiven Tatbestandes. Auch für den Nachweis des dringenden Tatverdachts
und die damit verbundene notwendige Voraussetzung für die Begründung von weiterführenden Maßnahmen
nach der StPO stellt § 89c StGB auf die Motivation des Täters ab, wobei es mindestens des bedingten
Vorsatzes bedarf (§ 15 StGB). Belastbare Anhaltspunkte, weshalb bzw. mit welcher Einsicht der Täter eine der
Katalogstraftaten finanziert hat, lassen sich häufig nur vermuten und in der Regel nicht nachweisen.
Der vorliegende Gesetzentwurf sieht im Hinblick auf den subjektiven Tatbestand die gleichen
Voraussetzungen wie für den bisherigen § 89c Absatz 1 StGB vor. Für die effektive und erfolgreiche Bekämpfung der
Terrorismusfinanzierung erscheint es aus den praktischen Erfahrungen unerlässlich, die leichtfertige
Tathandlung unter Strafe zu stellen. Auf die Erfolge im Zusammenhang mit der Einführung des Tatbestands der
leichtfertigen Geldwäsche nach § 261 Absatz 6 StGB wird an dieser Stelle exemplarisch verwiesen.
3. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a1 – neu – (§ 99 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1a – neu – StGB)
Nach Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a ist der folgende Buchstabe a1 einzufügen:
‚a1) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „oder“ gestrichen.
bb) Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 1a eingefügt:
„1a. sich zu einem informationstechnischen System, in dem das Geheimnis gespeichert ist, unter
Überwindung einer Zugangssicherung unbefugt Zugang verschafft oder“.‘
Begründung:
Bei der strafrechtlichen Bekämpfung der Spionage kommt der Strafvorschrift der geheimdienstlichen
Agententätigkeit gemäß § 99 StGB zentrale Bedeutung zu. Mit Spionage beschaffen Nachrichtendienste und ihre
Helfer sensible Informationen anderer Staaten aus Bereichen wie Politik, Militär, Wirtschaft oder
Wissenschaft. Durch die zunehmende Digitalisierung und in Folge europaweiter Ausweisungen von
fremdländischen Geheimdienstmitarbeitern wird die Spionage zunehmend als Cyberspionage durch Infiltration von
Computersystemen begangen. Angesichts der Zunahme von Cyberangriffen mit – tatsächlichem oder
vermutetem – Spionagehintergrund soll § 99 Absatz 2 StGB auf diese Fälle erweitert werden. Die Vorschrift
enthält eine strafschärfende Regelung, wenn sich die (Spionage-)Tat auf fremde Geheimnisse, insbesondere
amtlich geheim gehaltene Tatsachen, bezieht. Als weitere strafschärfende Variante soll in einer neuen
Nummer 1a von Satz 2 der Fall aufgenommen werden, dass der Täter sich zur Begehung der Tat unter
Überwindung einer Zugangssicherung unbefugt Zugang zu einem informationstechnischen System verschafft, in dem
das Geheimnis gespeichert ist. Der Unrechtsgehalt derartiger Taten ist mit dem der bereits bestehenden
Regelbeispiele vergleichbar. Der gegenüber dem Grundtatbestand erhöhte Handlungsunwert der Tat kommt in
dem unbefugten Eindringen in ein gegen fremden Zugriff geschütztes informationstechnisches System zum
Ausdruck.
4. Zu Artikel 2a – neu – Nummer 1 (§ 102 Satz 1 JGG), Nummer 2 (§ 103 Absatz 2 Satz 2 und 3 JGG),
Artikel 3a – neu – (Übergangsvorschrift)
a) Nach Artikel 2 ist der folgende Artikel 2a einzufügen:
,Artikel 2a
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I
S. 3427), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 102 Satz 1 wird die Angabe „des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts“ durch die
Angabe „des Bundesgerichtshofes, des Oberlandesgerichts und der Strafkammer nach § 74a des
Gerichtsverfassungsgesetzes“ ersetzt.
2. § 103 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „oder der Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes“ wird
gestrichen.
bb) Die Angabe „sind diese Strafkammern“ wird durch die Angabe „ist diese Strafkammer“
ersetzt.
b) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „und der Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes“ wird
gestrichen.
bb) Die Angabe „diese Strafkammern“ wird durch die Angabe „diese Strafkammer“ und die
Angabe „gleichstehen“ durch die Angabe „gleichsteht“ ersetzt.“‘
b) Nach Artikel 3 ist der folgende Artikel 3a einzufügen:
„Artikel 3a
Übergangsvorschrift
§ 102 Satz 1 und § 103 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung dieses
Gesetzes sind nicht anzuwenden, wenn bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das Hauptverfahren bereits
eröffnet ist.“
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Zu Artikel 2a Nummer 1:
Die derzeitige Regelung der gerichtlichen Zuständigkeiten bei Staatsschutzsachen gegen Jugendliche und
Heranwachsende erscheint nach wie vor unbefriedigend. Während bei in die Zuständigkeit des
Oberlandesgerichts fallenden Staatsschutzdelikten das Oberlandesgericht gleichermaßen für Strafverfahren gegen
Erwachsene wie auch gegen Jugendliche und Heranwachsende zuständig ist (vgl. §§ 102 Satz 1, 112 Satz 1
JGG), gibt es eine spezielle wie auch einheitliche Zuständigkeit bei den in § 74a Absatz 1 GVG genannten
Straftaten, insbesondere nach §§ 89a, 89b, 89c StGB nicht in gleichem Maße.
Bei Strafverfahren wegen solcher Straftaten ist bei Erwachsenen erstinstanzlich gemäß § 74a Absatz 1
Nummer 2 GVG die Staatsschutzkammer des Landgerichts zuständig, in deren Bezirk ein OLG seinen Sitz hat
(in Bayern Zuständigkeitskonzentration beim Landgericht München I gemäß § 55a Satz 1 GZVJu). Das gilt
auch bei Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende, die mit einer Strafsache gegen einen
Erwachsenen verbunden sind (§ 103 Absatz 2 Satz 2 JGG). Im Übrigen bleibt es jedoch bei den allgemeinen
Vorschriften.
Das bedeutet: Für Staatsschutzsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende kann in bestimmten
Fallkonstellationen das Jugendgericht zuständig sein. Dieses ist in aller Regel jedoch mit der Spezialmaterie der
Staatsschutzdelikte nicht vertraut, während die vorhandene Expertise der Staatschutzkammern an den
Landgerichten in diesen Fällen ungenutzt bleibt. Die anzuwendenden Vorschriften sind nicht nur besonders
komplex. Deren Anwendung setzt regelmäßig auch Erfahrungen mit den Besonderheiten der jeweiligen
extremistischen Szene voraus. Ferner erfordert die erfolgreiche Durchführung der Strafverfahren vielfach
Erfahrung im Umgang mit Beweismitteln aus dem Bereich der Nachrichtendienste und mit der Beweiserhebung
im Ausland. Zwar wäre eine entsprechende Zentralisierung eine Ausnahme vom Grundsatz des JGG,
Verfahren gegen Jugendliche oder Heranwachsende grundsätzlich an deren Wohnorten zu führen. Gleichwohl
würde durch die Spezialisierung ein Mehrwert erreicht, der diese Ausnahme rechtfertigt. Dies gilt umso
mehr, als soziale Medien für die Radikalisierung der potentiellen Täter eine immer wichtigere Rolle spielen.
Dadurch sind auch vermehrt Jugendliche und Heranwachsende von Staatsschutzverfahren betroffen.
Auch würden Jugendrichter und Jugendschöffenrichter von potentiell umfangreichen, sicherheitssensiblen,
konfliktbeladenen und öffentlichkeitswirksamen Prozessen entlastet.
Vor diesem Hintergrund sollte § 102 Satz 1 JGG dahingehend abgeändert werden, dass neben der
Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts auch die Zuständigkeit der Strafkammer nach
§ 74a GVG durch die Vorschriften des JGG nicht berührt werden (vgl. auch bereits BR-Drs. 240/24).
Zu Artikel 2a Nummer 2
Sind die Staatsschutzkammern der Landgerichte generell für Verfahren gegen Jugendliche und
Heranwachsende zuständig, bedarf es im Hinblick auf diese der Regelungen zu verbundenen Strafsachen in § 103
Absatz 2 Satz 2 1. Halbsatz und Satz 3 1. Halbsatz JGG nicht mehr. In redaktioneller Hinsicht sind § 103
Absatz 2 Satz 2 2. Halbsatz und Satz 3 2. Halbsatz anzupassen.
Zu Buchstabe b:
Die Übergangsvorschrift in Artikel 3a ordnet an, dass die durch dieses Gesetz geänderten
Zuständigkeitsvorschriften nur auf solche Fälle anzuwenden sind, in denen das Hauptverfahren im Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Gesetzes noch nicht eröffnet ist. Damit werden zeitraubende und unökonomische Verweisungen
vermieden.
Anlage 3
Gegenäußerung der Bundesregierung
Die Bundesregierung äußert sich zu der Stellungnahme des Bundesrates wie folgt:
Zu Nummer 1 (Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b – § 89a Absatz 2 StGB)
Die Bundesregierung wird den Vorschlag des Bundesrates im weiteren Gesetzgebungsverfahren prüfen. Die
Bundesregierung ist der Auffassung, dass § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuches (StGB) bereits zahlreiche Handlungen
im Vorbereitungsstadium erfasst. Eine Ausdehnung des Tatbestands auf aus Sicht eines objektiven Beobachters
neutrale Verhaltensweisen würde zu einer weiteren Vorverlagerung der Strafbarkeit führen. Andererseits ist das
Auskundschaften des Sabotageortes nach § 87 Absatz 1 Nummer 2 StGB im Rahmen der Agententätigkeit zu
Sabotagezwecken als täterschaftliche Begehungsweise pönalisiert, so dass die Aufnahme einer entsprechenden
Regelung in § 89a StGB im weiteren Verfahren geprüft werden sollte.
Zu Nummer 2 (Artikel 1 Nummer 6 – § 89c StGB)
Die Bundesregierung hat den Vorschlag des Bundesrates geprüft, sieht jedoch keinen Anpassungsbedarf an ihrem
Gesetzentwurf. Das Vorsatzerfordernis ist zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geboten. § 89c
StGB darf mit Blick auf rechtsstaatliche Grenzen nicht überdehnt werden. Der Bundesgerichtshof hat in seiner
Rechtsprechung herausgestellt, dass der subjektive Tatbestand ein wichtiges eingrenzendes Kriterium darstellt,
damit die Strafbarkeit von Handlungen im Vorfeld terroristischer Anschläge verhältnismäßig bleibt (BGH, Urteil
vom 8. Mai 2014 – 3 StR 243/13 = BGHSt 59, 218, 221 ff.; BGH, Beschluss vom 6. April 2017 – 3 StR 326/16,
Rn. 35 ff.). Ein bloßer bedingter Vorsatz reicht zur Wahrung der verfassungsrechtlich gebotenen Grenzen in einem
solchen Tatbestand nicht aus. Dies würde erst recht für eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit gelten. Auch die Richtlinie
(EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung, deren ordnungsgemäße Umsetzung Anlass für dieses
Gesetzgebungsverfahren ist, verlangt keine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit für die Terrorismusfinanzierung.
Zu Nummer 3 (Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a -neu- –
§ 99 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1a -neu- StGB)
Die Bundesregierung wird den Vorschlag des Bundesrates im weiteren Gesetzgebungsverfahren prüfen.
Zu Nummer 4 (Artikel 2a – neu- Nummer 1 – § 102 Satz 1 JGG; Nummer 2 – § 103 Absatz 2 Satz 2
und 3 JGG; Artikel 3a – neu – Übergangsvorschrift)
Die Bundesregierung hat den Vorschlag des Bundesrates geprüft, sieht jedoch keinen Anpassungsbedarf an ihrem
Gesetzentwurf. Der Vorrang der Jugendgerichtsbarkeit trägt dem Umstand Rechnung, dass ein
Jugendgerichtsverfahren erzieherisch besser auf junge Menschen einwirken kann. Das Jugendgericht verfügt regelmäßig über
besondere Sachkenntnis im Umgang mit jungen Straftätern und kann diese durch individuell angepasste,
adäquatere Reaktionsmöglichkeiten positiv beeinflussen. Verfahren vor der Staatschutzkammer sind hingegen zumeist
stark repressiv ausgerichtet. Dies erschwert die Resozialisierung und Deradikalisierung junger Täter, da eine
weitere Stigmatisierung im Rahmen eines oftmals langwierigen Gerichtsprozesses zu befürchten ist. Eine
weitergehende Angleichung der Regelungen des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) an die allgemeinen Vorschriften würde zu
einer schleichenden Aufweichung des Erziehungsgedankens und des Schutzniveaus des JGG führen. Die
besonderes Sachkompetenz eines Jugendgerichtes ist jedoch auch bei der Aburteilung schwerer Straftaten wichtig. Die
Jugendkammer ist nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 JGG auch erstinstanzlich für Schwurgerichtssachen zuständig.
Die Verhandlung vor der Strafkammer soll nach der Gesetzessystematik demnach lediglich eine Ausnahme sein.
Durch die beabsichtigte Änderung entstünden zudem Wertungswidersprüche und Folgeprobleme im Rahmen der
Strafvollstreckung. Als Alternative wäre es aus Sicht der Bundesregierung vorzugswürdig, wie in einigen Ländern
bereits zum Teil umgesetzt, die jugendstaatsanwaltliche Zuständigkeit bei der Staatsanwaltschaft am Sitz der
Staatsschutzkammer zu konzentrieren.
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ISSN 0722-8333]
Relationen
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