Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Anpassung des Strafrahmens bei geheimdienstlicher Agententätigkeit (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/3191)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Anpassung des Strafrahmens bei geheimdienstlicher Agententätigkeit (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/3191)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/3898
21. Wahlperiode 28.01.2026
Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 21/3191 –
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541
zur Terrorismusbekämpfung und zur Anpassung des Strafrahmens
bei geheimdienstlicher Agententätigkeit
A. Problem
Die Bundesregierung führt aus, dass ihr Gesetzentwurf der Umsetzung der
Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des
Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI
des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6) (im Folgenden: Richtlinie
Terrorismusbekämpfung) diene.
Eine Kernregelung der Richtlinie Terrorismusbekämpfung (Artikel 3) sei die
Definition von Straftaten, die als terroristisch einzuordnen seien, wenn diese mit
einer terroristischen Zielsetzung begangen würden. Auf die spezifische Gefahr, die
von ausländischen terroristischen Kämpfern („Foreign Terrorist Fighters“)
ausgegangen sei und ausgehe, reagiere die Richtlinie mit einer Regelung (Artikel 9),
die sowohl das Reisen in Risikogebiete in terroristischer Absicht als auch die
Rückreise aus diesen Risikogebieten als strafbare Handlung einstufe. Ein weiterer
elementarer Bestandteil der Richtlinie seien die Vorschriften zur
Terrorismusfinanzierung (Artikel 11). Hiernach solle die Finanzierung der in der Richtlinie
Terrorismusbekämpfung genannten strafbaren terroristischen Handlungen
umfassend unter Strafe gestellt werden. In Deutschland bestehe das
Terrorismusstrafrecht insbesondere aus den §§ 129a, 129b des Strafgesetzbuches (StGB).
Terroristische Einzeltäter seien über die §§ 89a, 89b und 89c StGB erfasst. Die
vorgenannten Tatbestände hätten in den letzten Jahrzehnten vor dem Hintergrund sich
ständig ändernder Gefährdungslagen zahlreiche Änderungen erfahren.
Deutschland sei mit diesen Regelungen im Bereich der Terrorismusbekämpfung
gut aufgestellt. Die Europäische Union habe gleichwohl Defizite in der
Umsetzung der Richtlinie Terrorismusbekämpfung gerügt. Mit dem Entwurf würden
diese Rügen – soweit sie nachvollziehbar erschienen – unter Wahrung der
deutschen Strafrechtssystematik ausgeräumt. Weiterhin diene der Entwurf dazu, die
Strafbarkeit im Vorfeld von Terrorangriffen auf Fälle auszuweiten, in denen der
Täter den Anschlag mit Alltagsgegenständen zu begehen plane vor dem
Hintergrund, dass bei den Anschlägen in jüngerer Zeit vermehrt Fahrzeuge oder Messer
genutzt worden seien.
Mit dem Entwurf solle zudem auf die Veränderung der geopolitischen
Gefährdungslage reagiert und die strafrechtliche Verfolgung von Angriffen gegen die
äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch eine Anpassung des
§ 99 StGB gestärkt werden, der die geheimdienstliche Agententätigkeit unter
Strafe stelle.
Dieser Entwurf stehe im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der
Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom
25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für
nachhaltige Entwicklung“ und solle zur Erreichung der Zielvorgaben des
Nachhaltigkeitsziels 16 der UN-Agenda 2030 beitragen, die Bekämpfung von
Terrorismus und Kriminalität auf allen Ebenen zu unterstützen und die gewaltbedingte
Sterblichkeit überall deutlich zu verringern.
Zur Umsetzung der Richtlinienvorgaben würden schwerpunktmäßig die §§ 89a
und 89c StGB geändert:
− In § 89a Absatz 1 StGB werde definiert, was unter einer terroristischen
Straftat zu verstehen ist und der Straftatenkatalog werde ausgeweitet. Damit
würden die Vorgaben des Artikels 3 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung
umgesetzt. § 89a Absatz 2 StGB werde um den Tatbestand der Einreise als
Straftat im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten ergänzt und damit
Artikel 9 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung umgesetzt. In § 89a
Absatz 2a StGB werde eine Versuchsstrafbarkeit normiert, um den
Anforderungen des Artikels 14 Absatz 3 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung
Rechnung zu tragen. In einem neuen § 89a Absatz 2b StGB werde die versuchte
Anstiftung zu einer terroristischen Straftat pönalisiert. Damit würden die
Vorgaben des Artikels 6 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung umgesetzt.
− § 89c StGB werde um bestimmte Handlungen erweitert, deren Finanzierung
den Tatbestand einer Terrorismusfinanzierung erfüllt. Damit würden die
Vorgaben des Artikels 11 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung umgesetzt.
Ebenso werde in einem neuen § 89c Absatz 8 StGB eine
Versuchsstrafbarkeit eingeführt, um den Voraussetzungen des Artikels 14 Absatz 3 der
Richtlinie Terrorismusbekämpfung nachzukommen.
Um die Strafbarkeit im Vorfeld von Terrorangriffen, die mit Alltagsgegenständen
begangen werden, auszuweiten, würden gefährliche Werkzeuge in § 89a Absatz 2
Nummer 2 StGB aufgenommen.
Der Grundstraftatbestand der geheimdienstlichen Agententätigkeit in § 99
Absatz 1 StGB werde verschärft. Zugleich werde ein unbenannter minder schwerer
Fall in Absatz 3 geschaffen.
B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke.
Der vom Ausschuss angenommene Änderungsantrag sieht insbesondere die
Einführung eines neuen § 87a StGB (Ausübung fremder Einflussnahme und darauf
gerichtete Agententätigkeit) sowie Änderungen weiterer Vorschriften vor.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/3191 in der aus der nachstehenden
Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.
Berlin, den 28. Januar 2026
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
Carsten Müller (Braunschweig)
Amtierender Vorsitzender
Axel Müller
Berichterstatter
Knuth Meyer-Soltau
Berichterstatter
Dr. Johannes Fechner
Berichterstatter
Dr. Lena Gumnior
Berichterstatterin
Luke Hoß
Berichterstatter
Zusammenstellung
des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541
zur Terrorismusbekämpfung und zur Anpassung des Strafrahmens
bei geheimdienstlicher Agententätigkeit
– Drucksache 21/3191 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung
der Richtlinie (EU) 2017/541
zur Terrorismusbekämpfung und zur
Anpassung des Strafrahmens
bei geheimdienstlicher Agententätigkeit
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung
der Richtlinie (EU) 2017/541
zur Terrorismusbekämpfung und zur
Anpassung des Strafrahmens
bei geheimdienstlicher Agententätigkeit
Vom ... Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz
beschlossen:
Der Bundestag hat das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1 Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7.
November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 351) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),
das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 11.
Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 9) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 87 wird die
folgende Angabe eingefügt:
„§ 87a Ausübung fremder
Einflussnahme und darauf gerichtete
Agententätigkeit“.
a) Die Angabe zu den §§ 89a und 89b wird
durch die folgende Angabe ersetzt:
b) u n v e r ä n d e r t
„§ 89a Vorbereitung einer terroristischen
Straftat; Versuch der Anstiftung und
Androhung
§ 89b Aufnahme von Beziehungen zur
Begehung einer terroristischen
Straftat“.
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
b) Die Angabe zu § 91 wird durch die folgende
Angabe ersetzt:
c) u n v e r ä n d e r t
„§ 91 Anleitung zur Begehung einer
terroristischen Straftat“.
2. § 5 Nummer 3 wird wie folgt geändert: 2. § 5 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe c wird die Angabe „hat, und“
durch die Angabe „hat,“ ersetzt.
a) u n v e r ä n d e r t
b) Nach Buchstabe c wird der folgende
Buchstabe d eingefügt:
b) Nach Buchstabe c wird der folgende
Buchstabe d eingefügt:
„d) in Fällen des § 89a Absatz 1 Satz 2,
wenn die Tat in einem der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union
begangen wird, oder diese außerhalb der
Mitgliedstaaten der Europäischen
Union durch oder gegen einen
Deutschen oder durch einen Ausländer mit
Lebensgrundlage im Inland begangen
wird oder der Täter im Inland betroffen
und, obwohl das Auslieferungsgesetz
seine Auslieferung nach der Art der
Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird,
weil ein Auslieferungsersuchen
innerhalb angemessener Frist nicht gestellt
oder abgelehnt wird oder die
Auslieferung nicht ausführbar ist, und“.
„d) in Fällen des § 89a Absatz 1 Satz 2,
wenn die Tat in einem der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union
begangen wird oder diese außerhalb der
Mitgliedstaaten der Europäischen
Union durch oder gegen einen
Deutschen oder durch einen Ausländer mit
Lebensgrundlage im Inland begangen
wird oder der Täter im Inland
betroffen und, obwohl das
Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art
der Tat zuließe, nicht ausgeliefert
wird, weil ein Auslieferungsersuchen
innerhalb angemessener Frist nicht
gestellt oder abgelehnt wird oder die
Auslieferung nicht ausführbar ist,
und“.
c) Der bisherige Buchstabe d wird zu
Buchstabe e.
c) u n v e r ä n d e r t
3. § 76a Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe a
wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
3. u n v e r ä n d e r t
„a) Vorbereitung einer terroristischen Straftat
nach § 89a und Terrorismusfinanzierung
nach § 89c Absatz 1 bis 4 und 8,“.
4. Nach § 87 wird der folgende § 87a eingefügt:
„§ 87a
Ausübung fremder Einflussnahme und darauf
gerichtete Agententätigkeit
(1) Wer einen Auftrag einer staatlichen
Stelle einer fremden Macht dadurch befolgt,
dass er in der Bundesrepublik Deutschland
eine vorsätzliche rechtswidrige Tat begeht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
nicht in anderen Vorschriften mit schwererer
Strafe bedroht ist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer einen
solchen Auftrag erteilt.“
4. § 89a wird wie folgt geändert: 5. § 89a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende
Überschrift ersetzt:
a) u n v e r ä n d e r t
„§ 89a
Vorbereitung einer terroristischen Straftat;
Versuch der Anstiftung und Androhung“.
b) Die Absätze 1 bis 4 werden durch die
folgenden Absätze 1 bis 4 ersetzt:
b) Die Absätze 1 bis 4 werden durch die
folgenden Absätze 1 bis 4 ersetzt:
„(1) Wer eine terroristische Straftat
nach Satz 2 Nummer 1 bis 8 vorbereitet und
dabei in den Fällen des Absatzes 2
Nummer 1 bis 3 fest entschlossen ist, diese
terroristische Straftat selbst zu begehen oder in
dem Wissen oder der Absicht handelt, dass
seine Vorbereitungshandlung einen
wirksamen Beitrag zu einer terroristischen Straftat
eines Dritten leisten soll, wird mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren
bestraft. Terroristische Straftaten sind
„(1) Wer eine terroristische Straftat
nach Satz 2 Nummer 1 bis 8 vorbereitet und
dabei in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1
bis 3 in der Absicht handelt, diese
terroristische Straftat selbst zu begehen oder in dem
Wissen oder der Absicht handelt, dass seine
Vorbereitungshandlung einen wirksamen
Beitrag zu einer terroristischen Straftat eines
anderen leisten soll, wird mit Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu zehn Jahren
bestraft. Terroristische Straftaten sind
1. Mord (§ 211), Totschlag (§ 212),
Völkermord (§ 6 des
Völkerstrafgesetzbuches), Verbrechen gegen die
Menschlichkeit (§ 7 des
Völkerstrafgesetzbuches) und Kriegsverbrechen (§§ 8 bis
12 des Völkerstrafgesetzbuches),
1. u n v e r ä n d e r t
2. Körperverletzungen nach § 224 und
Körperverletzungen, die einem anderen
Menschen schwere körperliche oder
seelische Schäden, insbesondere der in
§ 226 bezeichneten Art, zufügen,
2. u n v e r ä n d e r t
3. erpresserischer Menschenraub (§ 239a)
und Geiselnahme (§ 239b),
3. u n v e r ä n d e r t
4. Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a
und gemeingefährliche Straftaten in den
Fällen der §§ 306 bis 306c und 307
Absatz 1 bis 3, des § 308 Absatz 1 bis 4,
des § 309 Absatz 1 bis 5, der §§ 313,
314 und 315 Absatz 1, 3 und 4, des
§ 316b Absatz 1 und 3, des § 316c
Absatz 1 bis 3 und des § 317 Absatz 1,
4. Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a
und gemeingefährliche Straftaten in den
Fällen der §§ 306 bis 306c und 307
Absatz 1 bis 3, des § 308 Absatz 1 bis 5,
des § 309 Absatz 1 bis 5, der §§ 313,
314 und 315 Absatz 1, 3 und 4, des
§ 316b Absatz 1 und 3, des § 316c
Absatz 1 bis 3 und des § 317 Absatz 1,
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
5. Straftaten gegen die Umwelt in den
Fällen des § 330a Absatz 1 bis 3,
5. u n v e r ä n d e r t
6. Straftaten nach § 19 Absatz 1 bis 3,
§ 20 Absatz 1 und 2 und § 20a Absatz 1
bis 3, jeweils auch in Verbindung mit
§ 21, und nach § 22a Absatz 1 bis 3 des
Gesetzes über die Kontrolle von
Kriegswaffen,
6. u n v e r ä n d e r t
7. Straftaten nach § 51 Absatz 1 bis 3 und
§ 52 Absatz 1, 3, 5 und 6 des
Waffengesetzes,
7. u n v e r ä n d e r t
8. Straftaten nach § 310 Absatz 1 und 2
und § 328 Absatz 1 und 2,
8. u n v e r ä n d e r t
9. die Androhung, eine in den Nummern 1
bis 8 bezeichnete Tat zu begehen,
9. u n v e r ä n d e r t
wenn die Tat bestimmt ist, die Bevölkerung
auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine
Behörde oder eine internationale
Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch
Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die
politischen, verfassungsrechtlichen,
wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines
Staates oder einer internationalen
Organisation zu beseitigen oder erheblich zu
beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung
oder ihre Auswirkungen einen Staat oder
eine internationale Organisation erheblich
schädigen kann.
wenn die Tat bestimmt ist, die Bevölkerung
auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine
Behörde oder eine internationale
Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch
Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die
politischen, verfassungsrechtlichen,
wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines
Staates oder einer internationalen
Organisation zu beseitigen oder erheblich zu
beeinträchtigen und durch die Art ihrer Begehung
oder ihre Auswirkungen einen Staat oder
eine internationale Organisation erheblich
schädigen kann.
(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden,
wenn der Täter eine terroristische Straftat
nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8
vorbereitet, indem er
(2) u n v e r ä n d e r t
1. eine andere Person unterweist oder sich
unterweisen lässt in der Herstellung von
oder im Umgang mit Waffen,
Sprengstoffen, Spreng- oder
Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sonstigen
radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift
enthalten oder hervorbringen können,
anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
zur Ausführung der Tat erforderlichen
besonderen Vorrichtungen oder in
sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung
einer der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
bis 8 genannten Straftaten dienen,
2. Stoffe, Vorrichtungen der in Nummer 1
bezeichneten Art, Waffen oder
gefährliche Werkzeuge mit der Absicht, diese
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
gefährlichen Werkzeuge bei der
terroristischen Straftat zu verwenden,
herstellt, sich oder einem anderen
verschafft, befördert, verwahrt oder einem
anderen überlässt oder zur Entwicklung
oder Herstellung von Atomwaffen,
biologischen oder chemischen Waffen
nach den §§ 19 und 20 des Gesetzes
über die Kontrolle von Kriegswaffen
forscht,
3. Gegenstände oder Stoffe sich verschafft
oder verwahrt, die für die Herstellung
von Waffen, Stoffen oder
Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art
wesentlich sind,
4. aus der Bundesrepublik Deutschland
ausreist, um
a) eine terroristische Straftat zu
begehen oder sich an einer solchen zu
beteiligen oder eine in Nummer 1
genannte Handlung zu begehen
oder
b) sich an einer Vereinigung im
Sinne des § 129a, auch in
Verbindung mit § 129b, als Mitglied zu
beteiligen oder um eine solche
Vereinigung zu unterstützen, oder
5. in die Bundesrepublik Deutschland
einreist, um
a) eine terroristische Straftat zu
begehen oder sich an einer solchen zu
beteiligen oder eine in Nummer 1
genannte Handlung zu begehen
oder
b) sich an einer Vereinigung im
Sinne des § 129a, auch in
Verbindung mit § 129b, als Mitglied zu
beteiligen oder um eine solche
Vereinigung zu unterstützen.
(2a) In den Fällen des Absatzes 1
Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2
Nummer 1, 2, 4 oder 5 ist der Versuch strafbar.
(2a) u n v e r ä n d e r t
(2b) Für den Versuch der Anstiftung zu
einem der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
bis 8 genannten Vergehen gelten § 30
Absatz 1 und § 31 Absatz 1 Nummer 1 und
Absatz 2 entsprechend.
(2b) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
(3) Werden die in Absatz 1 in
Verbindung mit Absatz 2 und die in den Absätzen
2a, 2b und 8 beschriebenen Handlungen im
Ausland begangen, so gilt deutsches
Strafrecht unter den Voraussetzungen des § 5
Nummer 3 Buchstabe d entsprechend.
Außerdem ist deutsches Strafrecht anwendbar,
wenn die vorbereitete oder angedrohte
terroristische Straftat oder die terroristische
Straftat, zu der die Anstiftung versucht wird, im
Inland oder durch oder gegen einen
Deutschen begangen werden soll.
(3) u n v e r ä n d e r t
(4) Werden die in Absatz 1 in
Verbindung mit Absatz 2 und die in den Absätzen
2a, 2b und 8 beschriebenen Handlungen
außerhalb der Europäischen Union begangen,
bedarf die Verfolgung der Ermächtigung
durch das Bundesministerium der Justiz und
für Verbraucherschutz. Werden die in
Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und die in
den Absätzen 2a, 2b und 8 beschriebenen
Handlungen in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union begangen, bedarf
die Verfolgung der Ermächtigung durch das
Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz, wenn die Tat weder durch
einen Deutschen begangen wurde noch die
vorbereitete oder angedrohte terroristische
Straftat oder die terroristische Straftat, zu der
die Anstiftung versucht wird, im Inland noch
durch oder gegen einen Deutschen begangen
werden soll.“
(4) u n v e r ä n d e r t
c) In Absatz 7 wird jeweils die Angabe
„schweren staatsgefährdenden Gewalttat“ durch die
Angabe „terroristischen Straftat“ ersetzt.
c) u n v e r ä n d e r t
d) Nach Absatz 7 wird der folgende Absatz 8
eingefügt:
d) u n v e r ä n d e r t
„(8) Mit Freiheitsstrafe von drei
Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
androht, eine terroristische Straftat zu begehen
(Absatz 1 Satz 2 Nummer 9). Absatz 7 gilt
entsprechend.“
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
5. § 89b wird wie folgt geändert: 6. u n v e r ä n d e r t
a) Die Überschrift wird durch die folgende
Überschrift ersetzt:
„§ 89b
Aufnahme von Beziehungen zur Begehung
einer terroristischen Straftat“.
b) In Absatz 1 wird die Angabe „schweren
staatsgefährdenden Gewalttat“ durch die
Angabe „terroristischen Straftat“ ersetzt.
6. § 89c wird wie folgt geändert: 7. u n v e r ä n d e r t
a) Die Absätze 1 bis 5 werden durch die
folgenden Absätze 1 bis 5 ersetzt:
„(1) Wer Vermögenswerte sammelt,
entgegennimmt oder zur Verfügung stellt mit
dem Wissen oder in der Absicht, dass diese
von einer anderen Person zur Begehung
einer terroristischen Straftat nach § 89a
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 oder einer
Straftat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2, 4
oder 5 verwendet werden sollen, wird mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
zehn Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft,
wer Vermögenswerte sammelt,
entgegennimmt oder zur Verfügung stellt, um selbst
eine terroristische Straftat nach § 89a
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 oder eine
Straftat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2, 4 oder 5
zu begehen.
(2) Wer Vermögenswerte sammelt,
entgegennimmt oder zur Verfügung stellt mit
dem Wissen oder in der Absicht, dass diese
von einer anderen Person dazu verwendet
werden sollen,
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
1. öffentlich zu einer terroristischen
Straftat nach § 89a Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 bis 8 aufzufordern oder einen
Inhalt (§ 11 Absatz 3) anzupreisen oder
einer anderen Person zugänglich zu
machen, der geeignet ist, als Anleitung zu
einer terroristischen Straftat nach § 89a
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 zu
dienen, wenn die Umstände seiner
Verbreitung geeignet sind, die Bereitschaft
anderer zu fördern oder zu wecken, eine
terroristische Straftat zu begehen,
2. einen anderen zur Begehung einer
terroristischen Straftat nach § 89a
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 zu
bestimmen, zu dessen terroristischer
Straftat nach § 89a Absatz 1 Nummer 1
bis 8 Hilfe zu leisten oder eine Straftat
nach § 89a Absatz 2b zu begehen,
3. eine Straftat nach § 89a Absatz 2
Nummer 1 zu begehen,
4. zu einer Straftat nach § 89a Absatz 2
Nummer 4 oder 5 Hilfe zu leisten oder
5. eine Straftat nach § 89a Absatz 8 zu
begehen,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis
zu fünf Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft,
wer Vermögenswerte sammelt,
entgegennimmt oder zur Verfügung stellt, um selbst
eine Tat nach Satz 1 zu begehen.
(3) Werden die in den Absätzen 1, 2
oder 8 beschriebenen Handlungen im
Ausland begangen, so gilt deutsches Strafrecht
unter den Voraussetzungen des § 5
Nummer 3 Buchstabe d entsprechend. Außerdem
ist deutsches Strafrecht anwendbar, wenn die
finanzierte terroristische Straftat im Inland
oder gegen einen Deutschen begangen
werden soll.
(4) Werden die in den Absätzen 1, 2
oder 8 beschriebenen Handlungen außerhalb
der Europäischen Union begangen, bedarf
die Verfolgung der Ermächtigung durch das
Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz. Werden die in den
Absätzen 1, 2 oder 8 beschriebenen Handlungen in
einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union begangen, bedarf die Verfol-
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
gung der Ermächtigung durch das
Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz, wenn die Tat weder durch einen
Deutschen begangen wurde noch die
finanzierte Straftat im Inland durch oder gegen
einen Deutschen begangen werden soll.
(5) Sind die Vermögenswerte bei
einer Tat nach Absatz 1 oder 2 geringwertig,
so ist in den Fällen des Absatzes 1 auf
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
Jahren, in den Fällen des Absatzes 2 auf
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder auf
Geldstrafe zu erkennen.“
b) Nach Absatz 7 wird der folgende Absatz 8
eingefügt:
„(8) In den Fällen der Absätze 1 und 2
Nummer 1 bis 4 ist der Versuch strafbar.“
7. § 91 wird wie folgt geändert: 8. u n v e r ä n d e r t
a) Die Überschrift wird durch die folgende
Überschrift ersetzt:
„§ 91
Anleitung zur Begehung einer
terroristischen Straftat“.
b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1
ersetzt:
„(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der
geeignet ist, als Anleitung zu einer
terroristischen Straftat nach § 89a Absatz 1
Satz 2 Nummer 1 bis 8 zu dienen,
anpreist oder einer anderen Person
zugänglich macht, wenn die Umstände
seiner Verbreitung geeignet sind, die
Bereitschaft anderer zu fördern oder zu
wecken, eine derartige Straftat zu
begehen,
2. sich einen Inhalt der in Nummer 1
bezeichneten Art verschafft, um eine
terroristische Straftat zu begehen.“
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
c) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3
und 4 ersetzt:
„(3) In den Fällen des Absatzes 1
Nummer 1 ist der Versuch strafbar.
(4) Ist die Schuld gering, so kann das
Gericht von einer Bestrafung nach dieser
Vorschrift absehen.“
8. § 99 wird wie folgt geändert: 9. § 99 Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden
Absätze 1 und 2 ersetzt:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1
ersetzt:
a) entfällt
„(1) Wer „(1) Wer
1. für den Geheimdienst einer fremden
Macht eine geheimdienstliche Tätigkeit
gegen die Bundesrepublik Deutschland
ausübt, die auf die Mitteilung oder
Lieferung von Tatsachen, Gegenständen
oder Erkenntnissen gerichtet ist, oder
1. u n v e r ä n d e r t
2. gegenüber dem Geheimdienst einer
fremden Macht oder einem seiner
Mittelsmänner sich zu einer solchen
Tätigkeit bereit erklärt,
2. u n v e r ä n d e r t
wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten
bis zu zehn Jahren bestraft, wenn die Tat
nicht in § 94 oder in § 96 Absatz 1, in § 97a
oder in § 97b in Verbindung mit § 94 oder
§ 96 Absatz 1 mit Strafe bedroht ist.“
wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
zehn Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 94
oder in § 96 Absatz 1, in § 97a oder in § 97b in
Verbindung mit § 94 oder § 96 Absatz 1 mit
Strafe bedroht ist.
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3
ersetzt:
b) entfällt
„(3) In minder schweren Fällen ist die
Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe.“
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4. c) entfällt
9. § 129a wird wie folgt geändert: 10. § 129a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird durch die folgende
Nummer 1 ersetzt:
aa) Nummer 1 wird durch die folgende
Nummer 1 ersetzt:
„1. eine Körperverletzung nach
§ 224 oder eine
Körperverletzung, die einem anderen
Menschen schwere körperliche oder
seelische Schäden, insbesondere
der in § 226 bezeichneten Art,
zufügt,“.
„1. gefährliche Körperverletzungen
(§ 224) oder Körperverletzungen
(§ 223), die einem anderen
Menschen schwere körperliche oder
seelische Schäden, insbesondere
der in § 226 bezeichneten Art,
zufügen,“.
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
bb) In Nummer 4 wird die Angabe
„Kriegswaffen oder“ durch die Angabe
„Kriegswaffen,“ ersetzt.
bb) Nummer 4 wird durch die folgende
Nummer 4 ersetzt:
„4. Straftaten nach § 19 Absatz 1
bis 3, § 20 Absatz 1 oder 2, § 20a
Absatz 1 bis 3, jeweils auch in
Verbindung mit § 21, oder nach
§ 22a Absatz 1 bis 3 des Gesetzes
über die Kontrolle von
Kriegswaffen,“.
cc) Nummer 5 wird durch die folgenden
Nummern 5 und 6 ersetzt:
cc) u n v e r ä n d e r t
„5. Straftaten nach § 51 Absatz 1 bis
3 oder § 52 Absatz 1, 3, 5 oder 6
des Waffengesetzes oder
6. Straftaten nach § 310 Absatz 1
oder 2 oder § 328 Absatz 1 oder
2“.
dd) In der Angabe nach Nummer 6 wird die
Angabe „1 bis 5“ durch die Angabe „1
bis 6“ ersetzt.
dd) u n v e r ä n d e r t
b) Nach Absatz 5 Satz 1 wird der folgende Satz
eingefügt:
b) u n v e r ä n d e r t
„In den Fällen des Satzes 1 ist der Versuch
strafbar.“
10. In § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird die
Angabe „§ 89a“ durch die Angabe „§ 89a Absatz 1
in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 2a“
ersetzt.
11. u n v e r ä n d e r t
11. In § 310 Absatz 1 in der Angabe nach Nummer 4
wird nach der Angabe „verschafft“ die Angabe „,
befördert“ eingefügt.
12. u n v e r ä n d e r t
Artikel 2 Artikel 2
Folgeänderungen Folgeänderungen
(1) Das VIS-Zugangsgesetz vom 6. Mai 2009
(BGBl. I S. 1034; 2013 I S. 3212), das zuletzt durch
Artikel 34 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(1) Das VIS-Zugangsgesetz vom 6. Mai 2009
(BGBl. I S. 1034; 2013 I S. 3212), das zuletzt durch
Artikel 34 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 3 wird wie folgt geändert: § 3 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2 wird die Angabe „5“ durch die
Angabe „6“ ersetzt.
1. u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
2. Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4
ersetzt:
2. u n v e r ä n d e r t
„4. einer Straftat im Zusammenhang mit
terroristischen Aktivitäten gemäß Artikel 12 der
Richtlinie (EU) 2017/541 in der Fassung
vom 15. März 2017,“.
3. In Nummer 4a wird die Angabe „§ 94
Absatz 2“ durch die Angabe „den §§ 87a, 94
Absatz 2“ ersetzt.
(2) Das Bundeskriminalamtgesetz vom
1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), das
zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22.
Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe a wird
durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
„a) Straftaten nach den §§ 81, 83 Absatz 1, §§ 87,
87a, 88 und 94 bis 100a des Strafgesetzbuchs
und nach § 13 des Völkerstrafgesetzbuchs
sowie“.
(2) Das Fluggastdatengesetz vom 6. Juni 2017
(BGBl. I S. 1484), das durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 6. Juni 2017 (BGBl. I S. 1484) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
(3) u n v e r ä n d e r t
§ 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2 wird die Angabe „5“ durch die
Angabe „6“ ersetzt.
2. Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5
ersetzt:
„5. eine Straftat im unmittelbaren
Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten nach
Artikel 12 der Richtlinie (EU) 2017/541 in
der Fassung vom 15. März 2017 oder“.
(3) Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I
S. 162), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
(4) u n v e r ä n d e r t
In § 27 Absatz 3a Nummer 1 und § 54 Absatz 1
Nummer 2 wird jeweils die Angabe „schwere
staatsgefährdende Gewalttat“ durch die Angabe „terroristische
Straftat“ ersetzt.
(4) Das Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001
(BGBl. I S. 1254; 2298; 2017 I S. 154), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023
(5) Das Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001
(BGBl. I S. 1254; 2298; 2017 I S. 154), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Januar 2026
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
(BGBl. 2023 I Nr. 413) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
(BGBl. 2026 I Nr. 3) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
In § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe
„89c Absatz 1 bis 4“ durch die Angabe „89c Absatz 1
bis 4 und 8“ ersetzt.
u n v e r ä n d e r t
(6) Das Gerichtsverfassungsgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975
(BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 3)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 120 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 7 wird die Angabe „gehört und“
durch die Angabe „gehört,“ ersetzt.
2. In Nummer 8 wird die Angabe
„Völkerstrafgesetzbuch.“ durch die Angabe
„Völkerstrafgesetzbuch und“ ersetzt.
3. Nach Nummer 8 wird die folgende Nummer 9
eingefügt:
„9. bei Straftaten nach § 87a des
Strafgesetzbuches, wenn die in Auftrag gegebene
Straftat zur Zuständigkeit der
Oberlandesgerichte gehört.“
(5) Die Strafprozessordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 163) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
(7) Die Strafprozessordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
11. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 9) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a wird
die Angabe „89c Absatz 1 bis 4“ durch die
Angabe „89c Absatz 1 bis 4 und 8“ ersetzt.
1. u n v e r ä n d e r t
2. In § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a wird
die Angabe „89a“ durch die Angabe „89a
Absatz 1 bis 7“, die Angabe „89c Absatz 1 bis 4“
durch die Angabe „§ 89c Absatz 1 sowie Absatz 3
und 4, wenn es sich um eine Tat nach Absatz 1
handelt“ und die Angabe „§ 99 Absatz 2“ durch
die Angabe „§ 99“ ersetzt.
2. u n v e r ä n d e r t
3. In § 100g Absatz 2 Satz 2 Nummer 1
Buchstabe a wird die Angabe „§ 99 Absatz 2“ durch
die Angabe „§ 99 Absatz 1“ ersetzt.
3. In § 103 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 89c
Absatz 1 bis 4“ durch die Angabe „§ 89c Absatz 1
bis 4 und 8“ ersetzt.
4. u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
4. In § 111 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 89c
Absatz 1 bis 4“ durch die Angabe „§ 89c Absatz 1
bis 4 und 8“ ersetzt.
5. u n v e r ä n d e r t
5. In § 112a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die
Angabe „89a“ durch die Angabe „89a Absatz 1 bis
7“ und die Angabe „89c Absatz 1 bis 4“ durch die
Angabe „89c Absatz 1 sowie Absatz 3 und 4,
wenn es sich um eine Tat nach Absatz 1 handelt“
ersetzt.
6. u n v e r ä n d e r t
6. In § 443 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die
Angabe „§ 89c Absatz 1 bis 4“ durch die Angabe
„§ 89c Absatz 1 bis 4 und 8“ ersetzt.
7. u n v e r ä n d e r t
(6) Das Zollverwaltungsgesetz vom 21.
Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493), das zuletzt
durch Artikel 23 des Gesetzes vom 15. Juli 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
(8) u n v e r ä n d e r t
In § 12a Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b wird
die Angabe „§ 89a Absatz 2a,“ gestrichen.
(7) Das Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.
Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl.
2024 I Nr. 400) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
(9) u n v e r ä n d e r t
In § 123 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „oder
wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller
Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen
Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder
verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2
Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen“
gestrichen.
(8) Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002
(BGBl. I 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025
I Nr. 171) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(10) Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002
(BGBl. I 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025
I Nr. 171) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c wird durch den
folgenden Buchstaben c ersetzt:
§ 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c wird durch den
folgenden Buchstaben c ersetzt:
„c) zu einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von
mindestens 90 Tagessätzen wegen einer Straftat nach
den §§ 80a, 83 Absatz 2, § 84 Absatz 1 bis 3,
§ 85 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 87
Absatz 1, § 88 Absatz 1, § 89 Absatz 1, § 89a
Absatz 1 bis 3 und 8, § 89b Absatz 1, § 89c
Absatz 1, 2 und 8, § 91 Absatz 1, § 95 Absatz 1,
§ 96 Absatz 2 oder § 97b des Strafgesetzbuches,
nach § 98 des Strafgesetzbuches, soweit nicht ein
„c) zu einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von
mindestens 90 Tagessätzen wegen einer Straftat nach
den §§ 80a, 83 Absatz 2, § 84 Absatz 1 bis 3, § 85
Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 87 Absatz 1, den
§§ 87a, 88 Absatz 1, § 89 Absatz 1, § 89a
Absatz 1 bis 3 und 8, § 89b Absatz 1, § 89c Absatz 1,
2 und 8, § 91 Absatz 1, § 95 Absatz 1, § 96
Absatz 2 oder § 97b des Strafgesetzbuches, nach
§ 98 des Strafgesetzbuches, soweit nicht ein Fall
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
Fall des § 98 Absatz 2 des Strafgesetzbuches
vorliegt, nach § 99 Absatz 2 des
Strafgesetzbuches, soweit nicht ein Fall des § 99 Absatz 4 des
Strafgesetzbuches vorliegt, nach § 100a Absatz 1
in Verbindung mit Absatz 4 des
Strafgesetzbuches oder nach den §§ 129, § 129a Absatz 3 und
5 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit
§ 129b Absatz 1 des Strafgesetzbuches,“.
des § 98 Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorliegt,
nach § 99 Absatz 1 des Strafgesetzbuches, soweit
nicht ein Fall des § 99 Absatz 3 des
Strafgesetzbuches vorliegt, nach § 100a Absatz 1 in
Verbindung mit Absatz 4 des Strafgesetzbuches oder
nach den §§ 129, § 129a Absatz 3 und 5 des
Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 129b
Absatz 1 des Strafgesetzbuches,“.
(9) Das Sprengstoffgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I
S. 3518), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 171) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
(11) Das Sprengstoffgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I
S. 3518), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 3) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
§ 8a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c wird durch den
folgenden Buchstabe c ersetzt:
§ 8a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c wird durch den
folgenden Buchstabe c ersetzt:
„c) zu einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von
mindestens 90 Tagessätzen wegen einer Straftat nach
den §§ 80a, 83 Absatz 2, § 84 Absatz 1 bis 3,
§ 85 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 87
Absatz 1, § 88 Absatz 1, § 89 Absatz 1, § 89a
Absatz 1 bis 3 und 8, § 89b Absatz 1, § 89c
Absatz 1, 2 und 8, § 91 Absatz 1, § 95 Absatz 1,
§ 96 Absatz 2, § 97b, nach § 98 des
Strafgesetzbuches, soweit nicht ein Fall des § 98 Absatz 2
des Strafgesetzbuches vorliegt, nach § 99
Absatz 2 des Strafgesetzbuches, soweit nicht ein
Fall des § 99 Absatz 4 des Strafgesetzbuches
vorliegt, nach § 100a Absatz 1 in Verbindung mit
Absatz 4 des Strafgesetzbuches, nach den
§§ 129, 129a Absatz 3 und 5 des
Strafgesetzbuches, jeweils auch in Verbindung mit § 129b
Absatz 1 des Strafgesetzbuches,“.
„c) zu einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von
mindestens 90 Tagessätzen wegen einer Straftat nach
den §§ 80a, 83 Absatz 2, § 84 Absatz 1 bis 3, § 85
Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 87 Absatz 1, den
§§ 87a, 88 Absatz 1, § 89 Absatz 1, § 89a
Absatz 1 bis 3 und 8, § 89b Absatz 1, § 89c Absatz 1,
2 und 8, § 91 Absatz 1, § 95 Absatz 1, § 96
Absatz 2, § 97b, nach § 98 des Strafgesetzbuches,
soweit nicht ein Fall des § 98 Absatz 2 des
Strafgesetzbuches vorliegt, nach § 99 Absatz 1 des
Strafgesetzbuches, soweit nicht ein Fall des § 99
Absatz 3 des Strafgesetzbuches vorliegt, nach § 100a
Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 des
Strafgesetzbuches, nach den §§ 129, 129a Absatz 3 und
5 des Strafgesetzbuches, jeweils auch in
Verbindung mit § 129b Absatz 1 des
Strafgesetzbuches,“.
Artikel 3 Artikel 3
Einschränkung von Grundrechten Einschränkung von Grundrechten
Das Grundrecht des Brief-, Post- und
Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes)
wird durch § 100b der Strafprozessordnung in der
Fassung vom 27. März 2024 sowie Artikel 2 Absatz 4 und
5 Nummer 1 und 2 dieses Gesetzes eingeschränkt. Das
Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung
(Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird durch
Artikel 2 Absatz 5 Nummer 2 und 3 dieses Gesetzes
eingeschränkt. Das Grundrecht auf Freizügigkeit (Artikel 11
Absatz 1 des Grundgesetzes) wird durch Artikel 1
Nummer 4 Buchstabe b dieses Gesetzes eingeschränkt.
Das Grundrecht des Brief-, Post- und
Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes)
wird durch § 100b der Strafprozessordnung in der
Fassung vom 27. März 2024, Artikel 1 Nummer 4 sowie
Artikel 2 Absatz 5 und 7 Nummer 1 bis 3 dieses
Gesetzes eingeschränkt. Das Grundrecht auf
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des
Grundgesetzes) wird durch Artikel 2 Absatz 7 Nummer 2 und 4
dieses Gesetzes eingeschränkt. Das Grundrecht auf
Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes)
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
wird durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b dieses
Gesetzes eingeschränkt.
Artikel 4 Artikel 4
Inkrafttreten Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
EU-Rechtsakte: u n v e r ä n d e r t
Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur
Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und
zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88
vom 31.3.2017, S. 6)
u n v e r ä n d e r t
Bericht der Abgeordneten Axel Müller, Knuth Meyer-Soltau, Dr. Johannes Fechner,
Dr. Lena Gumnior und Luke Hoß
A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/3191 in seiner 51. Sitzung am 19.
Dezember 2025 in erster Lesung beraten und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden
Beratung und an den Innenausschuss zur Mitberatung überwiesen. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige
Entwicklung und Zukunftsfragen hat sich gutachtlich beteiligt.
II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/3191 in seiner 24. Sitzung am 28. Januar 2026
beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/3191
in der Fassung des Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen auf Ausschussdrucksache 21(6)57. Zuvor wurde
dieser Änderungsantrag mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke angenommen.
Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen hat sich mit der Vorlage auf
Drucksache 21/3191 am 17. Dezember 2025 befasst. Der Bezug zur nationalen Nachhaltigkeitsstrategie ergebe
sich u.a. hinsichtlich folgender Leitprinzipien einer nachhaltigen Entwicklung und Sustainable Development
Goals (SDGs):
• Leitprinzip 1 – Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen
Entscheidungen anwenden,
• Leitprinzip 2 – Global Verantwortung wahrnehmen,
• Leitprinzip 5 – Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern,
• SDG 16 – Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen.
Die Ausführungen der Bundesregierung im Bereich der Nachhaltigkeitsprüfung seien nicht zu beanstanden. Eine
Prüfbitte sei daher nicht erforderlich.
III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 18. Sitzung am 17. Dezember 2025 beschlossen,
eine öffentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 21/3191 durchzuführen. Der Ausschuss für
Recht und Verbraucherschutz hat diese Anhörung in seiner 22. Sitzung am 14. Januar 2026 durchgeführt. Hieran
haben folgende Sachverständige teilgenommen:
Simon Henrichs Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Marcus Köhler Richter am Bundesgerichtshof (5. Strafsenat)
Wolfram Nettersheim Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof
Dr. Andreas Schmidtke Richter am Oberlandesgericht Düsseldorf, 7. Strafsenat
Dr. Lukas Theune
Rechtsanwalt
Yasemin Tüz Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof
Deutscher Richterbund
Bund der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und
Staatsanwälte e. V. (DRB)
Prof. Dr. Mark A. Zöller Ludwig-Maximilians-Universität München
Juristische Fakultät
Lehrstuhl für Deutsches, Europäisches und Internationales
Strafrecht und Strafprozessrecht, Wirtschaftsstrafrecht und das Recht
der Digitalisierung
Geschäftsführer des Instituts für Digitalisierung und das Recht der
Inneren Sicherheit
Hinsichtlich der Ergebnisse der öffentlichen Anhörung wird auf das Protokoll der 22. Sitzung vom 14.
Januar 2026 mit den anliegenden Stellungnahmen der Sachverständigen sowie auf die Aufzeichnung der Sitzung in
der Mediathek des Deutschen Bundestages verwiesen.
Zu den Beratungen der Drucksache 21/3191 lag dem Ausschuss eine Petition auf Drucksache P-21(6)3 vor.
In seiner 23. Sitzung am 28. Januar 2026 hat der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz den Gesetzentwurf
auf Drucksache 21/3191 abschließend beraten. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfiehlt mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs in der aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen
Fassung. Die Änderungen beruhen auf einem Änderungsantrag, den die Fraktionen der CDU/CSU und SPD in
den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eingebracht haben (Ausschussdrucksache 21(6)57) und der mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und Die Linke angenommen wurde.
Die Fraktion der SPD hob hervor, dass der Änderungsantrag neben einigen wenigen Präzisierungen
insbesondere die Einführung eines neuen Straftatbestandes in § 87a StGB vorsehe. Auch wenn die Begehung einer Straftat
in Deutschland im Auftrag eines anderen Staates heute schon etwa als Bedrohung oder Nötigung strafbar sein
könne, müsse wegen des höheren strafrechtlichen Unwertes ein eigener Straftatbestand mit höherer
Strafandrohung als bisher geschaffen werden.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kritisierte, dass der Gesetzentwurf über europarechtliche Vorgaben
hinausgehe und zu einer Strafbarkeit führe, die vor allem an die innere Tätereinstellung anknüpfe. Die neu
geschaffenen Strafbarkeiten würden sich derart weit ins Vorfeld verlagern, dass eigentlich nicht mehr das Strafrecht,
sondern das Gefahrenabwehrrecht betroffen sei. Ferner sei zwar zu begrüßen, dass im Bereich der ausländischen
Einflussnahme stärker nachgeschärft worden sei. Nach dieser Konstruktion wären aber trotzdem nur bereits durch
andere Vorschriften erfasste Tätigkeiten strafbar. Der gesamte Komplex von Desinformation und Verbreitung
von „Fake-News“ bleibe dort, wo er knapp am Bereich der Meinungs- und Volksverhetzungsdelikte vorbeigehe,
weiterhin straffrei. Im Hinblick auf Berichte des Bundesnachrichtendienstes zur ausländischen Einflussnahme auf
die vergangene Bundestagswahl sei dieser Zustand nicht länger haltbar. Der Gesetzentwurf schließe die
erheblichen Lücken hier nicht. Weiterhin bleibe offen, warum die zu begrüßende Strafschärfung im Bereich der
Einflussnahme auf internationale Organisationen nicht auch im Bereich der Spionage vollzogen worden sei. Dort
verlasse man sich auf die Rechtsprechung. Der Aspekt gewinne zunehmend an Bedeutung, etwa im Hinblick auf
Spionage zulasten in Deutschland stationierter ukrainischer Soldaten oder auf das Ausspionieren, Bedrohen und
Einschüchtern von im Exil lebenden Oppositionellen, beispielweise aus Iran oder China. Strafrechtlich verwende
man hier häufig Hilfskonstruktionen, weshalb ein umfassender Entwurf der Koalitionsfraktionen zur Anpassung
an die aktuelle Bedrohungslage erforderlich sei.
Die Fraktion der CDU/CSU betonte, dass sich die Verlagerung der Strafbarkeit ins Vorfeld und die damit
verbundene Erfassung von Vorbereitungshandlungen immer an der Gefährlichkeit der Tat orientieren müsse. Je
gefährlicher die Tat und ihre potenzielle Schädlichkeit für das Gemeinwesen sei, desto weiter könne unter
Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Strafbarkeit ins Vorfeld der Vorbereitungshandlungen
vorverlagert werden. An diesem Grundsatz habe man sich, etwa in Bezug auf den Tatbestand der Beschaffung von
Alltagsgegenständen, die dann zu einem Anschlag verwendet werden sollten, orientiert. Der Gesetzentwurf sei an
dem ein oder anderen Punkt etwas präziser als die Richtlinie, gehe über diese jedoch nicht hinaus.
B. Besonderer Teil
Im Folgenden werden lediglich die vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfohlenen Änderungen
gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss die unveränderte
Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die jeweilige Begründung in Drucksache 21/3191 verwiesen.
A. Allgemeines
Nach dem Ergebnis der Anhörung und den anschließenden Beratungen legt der Ausschuss für Recht und
Verbraucherschutz – ergänzend zu den Erwägungen der Bundesregierung – den nachstehend genannten Regelungen
folgendes Verständnis zugrunde:
1. Zuwendungen finanzieller oder materieller Art als Versuch der Unterstützung einer (ausländischen)
terroristischen Vereinigung, § 129a Absatz 5 des Strafgesetzbuches (StGB)
Die – durch die Artikel 4, 11 und 14 Absatz 3 der Richtlinie gebotene – Einführung der Versuchsstrafbarkeit in
§ 129a Absatz 5 StGB schließt Strafbarkeitslücken in Bezug auf die versuchte Unterstützung terroristischer
Vereinigungen durch Zuwendungen finanzieller oder materieller Art. Nach geltendem Recht liegt eine strafbare
Unterstützung regelmäßig erst dann vor, wenn die Zuwendungen die terroristische Vereinigung tatsächlich erreicht
haben. Werden diese vom Täter zwar auf den Weg gebracht, erreichen aber den Empfänger nicht, fehlt es an der
für eine vollendete Unterstützung erforderlichen objektiven Nützlichkeit für die Organisation.
Mit der Einführung der Versuchsstrafbarkeit in § 129a Absatz 5 Satz 2 StGB wird diese Strafbarkeitslücke
geschlossen und zukünftig auch die Konstellation pönalisiert, in der die Tätigkeit ausschließlich im Sammeln und
Entgegennehmen von – letztlich nicht weitergeleiteten – Zuwendungen besteht. In der Sache handelt es sich um
einen Fall der Kettenunterstützung, bei der ein gemeinsamer Tatplan zwischen Spender und Sammler besteht, um
gemeinsam den Unterstützungserfolg – das Ankommen der Zuwendungen bei der Terrororganisation – zu
erreichen. Wenn das – für die Versuchsstrafbarkeit notwendige – unmittelbare Ansetzen beim Spender mit Übergabe
des Geldes bejaht wird, muss auch beim Sammler mit Beginn seiner aktiven Beteiligung am Tatplan – also der
Entgegennahme des Geldes mit dem Ziel der Weiterleitung an die Organisation – ein für die Versuchsstrafbarkeit
notwendiges „unmittelbares Ansetzen“ der Unterstützung angenommen werden. Dafür spricht insbesondere, dass
mit der Zugriffsmöglichkeit des Sammlers auf das Geld die Rechtsgutgefährdung noch intensiviert wird, da ja
gemäß Tatplan gerade der Sammler über die konkrete Möglichkeit verfügt, das Geld bei der Terrororganisation
ankommen zu lassen. Für diese Auffassung spricht auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, Beschluss
vom 7. Februar 2023 (3 StR 483/21), in der der Senat davon ausgeht, dass das Entgegennehmen und Aufbewahren
von Powerbanks, die in das IS-Gebiet verbracht werden sollten, auf jeden Fall einen – seinerzeit straflosen –
Versuch der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland darstellte.
2. Prüfbitten des Bundesrates
Soweit der Bundesrat gebeten hatte, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, die in § 89a
Absatz 2 StGB-E näher aufgeführten Handlungsvarianten des Vorbereitens einer terroristischen Straftat durch
eine weitere Nummer zu ergänzen, in der auch das Auskundschaften eines Anschlagsziels unter Strafe gestellt
wird, soll dieser Vorschlag nicht aufgegriffen werden. § 89a Absatz 2 StGB-E erfasst bereits zahlreiche
Handlungen im Vorbereitungsstadium. Eine Ausdehnung des Tatbestands auf weitere aus Sicht eines objektiven
Beobachters neutrale Verhaltensweisen würde zu einer noch weiteren Vorverlagerung der Strafbarkeit führen und erscheint
unverhältnismäßig.
Gleiches gilt für die vom Bundesrat befürwortete Strafbarkeit der Cyberspionage als weiteren besonders schweren
Fall gemäß § 99 Absatz 2 Satz 2 StGB-E. Die Cyberspionage konnte bereits nach geltendem Recht als
unbenannter besonders schwerer Fall gemäß § 99 Absatz 2 StGB eingestuft werden, wenn das Gericht im Einzelfall einen
erhöhten Unrechtsgehalt feststellt. Der bislang in § 99 Absatz 2 StGB normierte Qualifikationstatbestand wird
wegen der angehobenen Strafrahmenobergrenze des Grundtatbestands in Absatz 1 nun als entbehrlich gestrichen.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuches – StGB)
Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht)
Die Änderung der Inhaltsübersicht ist infolge der Einfügung des neuen § 87a StGB erforderlich.
Zu Nummer 4 – neu – (Einführung eines neuen § 87a StGB)
Es wird ein neuer § 87a StGB (Ausübung fremder Einflussnahme und darauf gerichtete Agententätigkeit)
eingeführt.
Hintergrund des Reformvorschlags sind Aktionen sogenannter transnationaler Repression gegen Oppositionelle
im deutschen Exil und andere Formen illegitimer Einflussnahme durch fremde Staaten. Diese sind zwar zum Teil
bereits nach anderen Vorschriften des Strafgesetzbuches strafbar. Das spezifische Unrecht, das sich dadurch
ergibt, dass durch die Begehung von Straftaten für eine fremde Macht auf deutschem Boden die Souveränität der
Bundesrepublik Deutschland verletzt wird, ist aber bislang nicht hinreichend abgebildet. Deshalb bedarf es eines
neuen Straftatbestandes im Staatschutzstrafrecht. Der Staatsschutzcharakter ergibt sich aus der
Souveränitätsverletzung und zwar auch dann, wenn es sich um weniger schwere Straftaten handelt (wie zum Beispiel die §§ 240,
241, 303 StGB), weil sich auch diese destabilisierend auf die freiheitlich-demokratische Grundordnung auswirken
können, was von der ausländischen staatlichen Stelle in der Regel auch bezweckt sein wird. Durch das Erteilen
eines Auftrags zur Begehung von Straftaten auf deutschem Boden oder durch Handeln im Auftrag einer fremden
Macht ergibt sich daher ein besonderes Bedrohungspotential für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland.
Der neue Straftatbestand soll diesem gegenüber den veranlassten Taten deutlich gesteigerten Unrechtsgehalt
durch einen erhöhten Strafrahmen Rechnung tragen.
Der Tatbestand ist an § 87 StGB angelehnt, betrifft anders als dieser aber nicht die Vorbereitung von
Sabotagehandlungen, sondern die Begehung von Straftaten in Deutschland für eine fremde Macht (Absatz 1) oder die
Erteilung eines Auftrags hierzu (Absatz 2).
Die Straftat muss im Auftrag einer staatlichen Stelle erfolgen, also zum Beispiel durch Geheimdienste. Anders
als in § 87 StGB werden Aufträge einer „Vereinigung“ oder „Einrichtung“ nicht einbezogen, um keine
Überschneidungen mit den §§ 129 und 129a StGB zu erzeugen. Ein Auftrag muss nicht unmittelbar, sondern kann
etwa auch durch einen Mittelsmann (sogenannten Proxy) erteilt werden (für § 87 StGB vergleiche Anstötz,
MüKo-StGB, 5. Aufl. 2025, § 87 Rn. 4).
Der „Auftraggeber“ hat mit der Auftragserteilung nach seiner Vorstellung und auch objektiv die notwendige
Tathandlung (Absatz 2) erfüllt. Ein etwaiges Auseinanderfallen von Tathandlung (Auftrag aus dem Ausland) und
Erfolg der Tat (rechtswidrige Tat in Deutschland) lässt die Anwendbarkeit des StGB unberührt.
Völkerrechtliche Immunitäten stellen in der Regel kein Verfahrenshindernis dar, weil es gerade bei privaten
Auftragnehmern, die nicht in einen fremden Geheimdienst oder Ähnlichem eingegliedert sind, am hoheitlich-
staatlichen Handeln fehlt und typische Tathandlungen der transnationalen Repression und fremder Einflussnahme Sinn
und Zweck der Immunitäten (ungestörte Amtsausübung auf fremdem Staatsgebiet) widersprechen bzw. unter die
völkergewohnheitsrechtlich verankerten Ausnahmen von der Funktionsträgerimmunität fallen werden.
Die Straftat, die im Auftrag einer staatlichen Stelle begangen oder von einer solchen beauftragt wird, kann
grundsätzlich ein Verletzungs- oder ein Gefährdungsdelikt sein. Bei Gefährdungsdelikten, beispielsweise § 241 StGB
(Bedrohung), wird die Souveränität der Bundesrepublik Deutschland ebenso beeinträchtigt, wenn sie im Auftrag
einer fremden Macht begangen werden wie bei Verletzungsdelikten.
Wird im Auftrag einer fremden Regierung ein Mensch getötet, vermag der Strafrahmen der §§ 212, 211 StGB das
in diesen Fällen verwirklichte Unrecht hinreichend abzubilden. Eine Spezialität von § 87a StGB liegt in diesen
Fällen nicht vor, was ausdrücklich durch die formelle Subsidiaritätsklausel zum Ausdruck gebracht wird. Liegt
kein Fall formeller Subsidiarität vor, weil die durch die fremde Macht beauftragte begangene Straftat nicht mit
schwerer Strafe bedroht ist, steht § 87a StGB mit der begangenen Tat in Tateinheit (§ 52 StGB). Damit ist
gewährleistet, dass auch die Anlasstat im Urteilstenor genannt wird.
Die Zuständigkeit für die Strafverfolgung und die Gerichtszuständigkeit richten sich danach, wer für die Straftat
zuständig ist, für die ein Auftrag einer fremden Macht erteilt oder befolgt wird. Nach § 74a Absatz 1 Nummer 2
des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) sind grundsätzlich die Staatsschutzkammern der Landgerichte zuständig,
denn diese sind de lege lata für Straftaten nach den §§ 87 bis 90 StGB zuständig. Zur Klarstellung wurde in § 120
Absatz 1 Nummer 9 GVG-E eine Regelung aufgenommen, dass die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug bei
Ausübung fremder Einflussnahme und darauf gerichteter Agententätigkeit gemäß § 87a StGB (nur) zuständig
sind, wenn für die in Auftrag gegebene Straftat eine Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes begründet wäre.
Von dem neuen Tatbestand erfasst sein können also Fälle, in denen jemand im Auftrag eines fremden Staates
Straftaten gegen in Deutschland lebende Oppositionelle begeht, beispielsweise eine Bedrohung (§ 241 StGB) oder
Nötigung (§ 240 StGB). Erfasst sein können auch andere Formen illegitimer Einflussnahme im Wege der
Begehung vorsätzlicher rechtswidriger Taten.
Strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen müssen durch das Einfügen von § 87a StGB nicht angepasst werden.
§ 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a der Strafprozessordnung (StPO) verweist auf Straftaten nach den §§ 87
bis 89a StGB und wird damit auch § 87a StGB erfassen. Damit können die Strafverfolgungsbehörden die
Telekommunikation von Beschuldigten überwachen. Zudem wird die akustische Überwachung außerhalb von
Wohnräumen gemäß § 100f Absatz 1 StPO ermöglicht, da § 100f Absatz 1 StPO auf den Katalog von Anlasstaten
gemäß § 100a Absatz 2 StPO verweist.
Zu Nummer 5 (Änderung des § 89a StGB)
In § 89a Absatz 1 Satz 1 StGB wird die feste Entschlossenheit des Täters durch den Begriff der Absicht ersetzt.
Zur verfassungskonformen Beschränkung der Vorfeldstrafbarkeit sind an den Vorsatz in § 89a Absatz 1 StGB in
Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs besondere Anforderungen
zu stellen. Die vom Bundesgerichtshof gewählte Formulierung, dass der Täter bei Vornahme der
Vorbereitungshandlungen bereits fest entschlossen sein muss, eine terroristische Straftat zu begehen, wurde jedoch zur
Vermeidung des Eindrucks einer eigenständigen Vorsatzkategorie nicht wörtlich übernommen. Beim Festentschlossen-
Sein handelt es sich der Sache nach um nichts anderes als Absicht (dolus directus 1. Grades), so dass der
Gesetzestext statt der festen Entschlossenheit den Rechtsbegriff der Absicht verwendet. Außerdem wird das Wort
„Dritten“ durch „anderen“ ersetzt und damit ein redaktionelles Versehen behoben.
Zu Nummer 9 (Änderung des § 99 StGB)
Da der Strafrahmen des Grundtatbestandes in Absatz 1 nun dieselbe Strafrahmenobergrenze aufweist wie
derjenige des besonders schweren Falles im bisherigen § 99 Absatz 2 StGB und damit den letztgenannten Strafrahmen
in vollem Umfang umfasst, besteht für den Qualifikationstatbestand kein Bedürfnis mehr. Der besonders schwere
Fall wird daher gestrichen.
Zu Nummer 10 (Änderung des § 129a StGB)
§ 129a Absatz 2 Nummer 1 StGB wurde redaktionell überarbeitet. In § 129a Absatz 2 Nummer 4 wird die
Dopplung bei der Aufzählung gestrichen und damit ein redaktionelles Versehen behoben.
Zu Artikel 2 (Folgeänderungen)
Zu Absatz 1 (Änderung des VIS-Zugangsgesetzes – VISZG)
Durch die Änderung in § 3 Nummer 4a VISZG wird der Verweis um den neuen § 87a StGB ergänzt.
Zu Absatz 2 – neu – (Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes – BKAG)
Mit der Änderung wird der Verweis um den neuen § 87a StGB ergänzt, um die Ermittlungskompetenz des
Bundeskriminalamts auf Fälle transnationaler Repression zu erstrecken und die Ermittlungsbefugnis des
Bundeskriminalamts insoweit an die Strafverfolgungszuständigkeit des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof
anzugleichen, der die Ermittlungen in solchen staatsschutzspezifischen Fällen wegen besonderer Bedeutung
übernehmen und damit an sich ziehen kann.
Zu Absatz 6 – neu – (Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes – GVG)
Mit der Änderung wird klargestellt, dass die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug bei Ausübung fremder
Einflussnahme und darauf gerichtete Agententätigkeit gemäß § 87a StGB (nur) zuständig sind, wenn für die in
Auftrag gegebene Straftat eine Zuständigkeit des Oberlandesgerichts begründet wäre.
Zu Absatz 7 (Änderung der Strafprozessordnung – StPO)
Die Änderung betrifft § 100g Absatz 2 Satz 1 StPO. Dort sind die besonders schweren Straftaten abschließend
aufgezählt, bei denen – in Verbindung mit § 100g Absatz 1 Satz 3 StPO – eine Erhebung gespeicherter
(retrograder) Standortdaten zulässig ist. Derzeit dürfen diese Daten nur in den Fällen des Qualifikationstatbestands des
§ 99 Absatz 2 StGB erhoben werden, § 100g Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a StPO. Infolge der Streichung des
Qualifikationstatbestands (Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b) ist es erforderlich, die Verweisung auf § 99 Absatz 1
StGB zu ändern. Dessen angepasster Regelstrafrahmen lautet Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn
Jahren und entspricht in der Höchststrafe jenem des bisherigen § 99 Absatz 2 StGB.
Zu Absatz 10 (Änderung des Waffengesetzes – WaffG)
Mit der Änderung wird der Verweis um den neuen § 87a StGB ergänzt. Denn wer Straftaten in Deutschland für
eine fremde Macht begeht oder einen Auftrag hierzu erteilt, bietet nach seinem Verhalten keine Gewähr, dass er
mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgeht. Außerdem wird infolge der
Streichung des im bisherigen § 99 Absatz 2 StGB normierten Qualifikationstatbestands die Änderung der
Verweisung auf § 99 Absatz 1 StGB mit angepasstem Regelstrafrahmen erforderlich.
Zu Absatz 11 (Änderung des Sprengstoffgesetzes – SprengG)
Mit der Änderung wird der Verweis um den neuen § 87a StGB ergänzt. Denn wer Straftaten in Deutschland für
eine fremde Macht begeht oder einen Auftrag hierzu erteilt, bietet nach seinem Verhalten keine Gewähr, dass er
mit explosionsgefährlichen Stoffen jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgeht. Außerdem wird
infolge der Streichung des im bisherigen § 99 Absatz 2 StGB normierten Qualifikationstatbestands die Änderung
der Verweisung auf § 99 Absatz 1 StGB mit angepasstem Regelstrafrahmen erforderlich.
Zu Artikel 3 (Einschränkung von Grundrechten)
Die Änderungen sind infolge der geänderten Nummerierung erforderlich. Durch die Einführung eines neuen § 87a
StGB wird der Anwendungsbereich von § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Artikel 10-Gesetzes und § 100a
Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a StPO wegen der Bezugnahme auf die §§ „87 bis 89b“ bzw. die §§ „87 bis 89a“
StGB – was sich jeweils künftig auch auf § 87a StGB bezieht – nicht unerheblich erweitert. Dem, sowie der
Änderung des § 100g StPO, tragen die Erweiterungen des Artikels 3 Rechnung.
Berlin, den 28. Januar 2026
Axel Müller
Berichterstatter
Knuth Meyer-Soltau
Berichterstatter
Dr. Johannes Fechner
Berichterstatter
Dr. Lena Gumnior
Berichterstatterin
Luke Hoß
Berichterstatter
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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