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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Anpassung des Strafrahmens bei geheimdienstlicher Agententätigkeit (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/3191)

dip / drucksache 28.01.2026 · WP 21 · 21/3898 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Anpassung des Strafrahmens bei geheimdienstlicher Agententätigkeit (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/3191) Deutscher Bundestag Drucksache 21/3898 21. Wahlperiode 28.01.2026 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 21/3191 – Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Anpassung des Strafrahmens bei geheimdienstlicher Agententätigkeit A. Problem Die Bundesregierung führt aus, dass ihr Gesetzentwurf der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6) (im Folgenden: Richtlinie Terrorismusbekämpfung) diene. Eine Kernregelung der Richtlinie Terrorismusbekämpfung (Artikel 3) sei die Definition von Straftaten, die als terroristisch einzuordnen seien, wenn diese mit einer terroristischen Zielsetzung begangen würden. Auf die spezifische Gefahr, die von ausländischen terroristischen Kämpfern („Foreign Terrorist Fighters“) ausgegangen sei und ausgehe, reagiere die Richtlinie mit einer Regelung (Artikel 9), die sowohl das Reisen in Risikogebiete in terroristischer Absicht als auch die Rückreise aus diesen Risikogebieten als strafbare Handlung einstufe. Ein weiterer elementarer Bestandteil der Richtlinie seien die Vorschriften zur Terrorismusfinanzierung (Artikel 11). Hiernach solle die Finanzierung der in der Richtlinie Terrorismusbekämpfung genannten strafbaren terroristischen Handlungen umfassend unter Strafe gestellt werden. In Deutschland bestehe das Terrorismusstrafrecht insbesondere aus den §§ 129a, 129b des Strafgesetzbuches (StGB). Terroristische Einzeltäter seien über die §§ 89a, 89b und 89c StGB erfasst. Die vorgenannten Tatbestände hätten in den letzten Jahrzehnten vor dem Hintergrund sich ständig ändernder Gefährdungslagen zahlreiche Änderungen erfahren. Deutschland sei mit diesen Regelungen im Bereich der Terrorismusbekämpfung gut aufgestellt. Die Europäische Union habe gleichwohl Defizite in der Umsetzung der Richtlinie Terrorismusbekämpfung gerügt. Mit dem Entwurf würden diese Rügen – soweit sie nachvollziehbar erschienen – unter Wahrung der deutschen Strafrechtssystematik ausgeräumt. Weiterhin diene der Entwurf dazu, die Strafbarkeit im Vorfeld von Terrorangriffen auf Fälle auszuweiten, in denen der Täter den Anschlag mit Alltagsgegenständen zu begehen plane vor dem Hintergrund, dass bei den Anschlägen in jüngerer Zeit vermehrt Fahrzeuge oder Messer genutzt worden seien. Mit dem Entwurf solle zudem auf die Veränderung der geopolitischen Gefährdungslage reagiert und die strafrechtliche Verfolgung von Angriffen gegen die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch eine Anpassung des § 99 StGB gestärkt werden, der die geheimdienstliche Agententätigkeit unter Strafe stelle. Dieser Entwurf stehe im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und solle zur Erreichung der Zielvorgaben des Nachhaltigkeitsziels 16 der UN-Agenda 2030 beitragen, die Bekämpfung von Terrorismus und Kriminalität auf allen Ebenen zu unterstützen und die gewaltbedingte Sterblichkeit überall deutlich zu verringern. Zur Umsetzung der Richtlinienvorgaben würden schwerpunktmäßig die §§ 89a und 89c StGB geändert: − In § 89a Absatz 1 StGB werde definiert, was unter einer terroristischen Straftat zu verstehen ist und der Straftatenkatalog werde ausgeweitet. Damit würden die Vorgaben des Artikels 3 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung umgesetzt. § 89a Absatz 2 StGB werde um den Tatbestand der Einreise als Straftat im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten ergänzt und damit Artikel 9 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung umgesetzt. In § 89a Absatz 2a StGB werde eine Versuchsstrafbarkeit normiert, um den Anforderungen des Artikels 14 Absatz 3 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung Rechnung zu tragen. In einem neuen § 89a Absatz 2b StGB werde die versuchte Anstiftung zu einer terroristischen Straftat pönalisiert. Damit würden die Vorgaben des Artikels 6 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung umgesetzt. − § 89c StGB werde um bestimmte Handlungen erweitert, deren Finanzierung den Tatbestand einer Terrorismusfinanzierung erfüllt. Damit würden die Vorgaben des Artikels 11 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung umgesetzt. Ebenso werde in einem neuen § 89c Absatz 8 StGB eine Versuchsstrafbarkeit eingeführt, um den Voraussetzungen des Artikels 14 Absatz 3 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung nachzukommen. Um die Strafbarkeit im Vorfeld von Terrorangriffen, die mit Alltagsgegenständen begangen werden, auszuweiten, würden gefährliche Werkzeuge in § 89a Absatz 2 Nummer 2 StGB aufgenommen. Der Grundstraftatbestand der geheimdienstlichen Agententätigkeit in § 99 Absatz 1 StGB werde verschärft. Zugleich werde ein unbenannter minder schwerer Fall in Absatz 3 geschaffen. B. Lösung Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke. Der vom Ausschuss angenommene Änderungsantrag sieht insbesondere die Einführung eines neuen § 87a StGB (Ausübung fremder Einflussnahme und darauf gerichtete Agententätigkeit) sowie Änderungen weiterer Vorschriften vor. C. Alternativen Keine. D. Kosten Wurden im Ausschuss nicht erörtert. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/3191 in der aus der nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen. Berlin, den 28. Januar 2026 Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz Carsten Müller (Braunschweig) Amtierender Vorsitzender Axel Müller Berichterstatter Knuth Meyer-Soltau Berichterstatter Dr. Johannes Fechner Berichterstatter Dr. Lena Gumnior Berichterstatterin Luke Hoß Berichterstatter Zusammenstellung des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Anpassung des Strafrahmens bei geheimdienstlicher Agententätigkeit – Drucksache 21/3191 – mit den Beschlüssen des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss) Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Anpassung des Strafrahmens bei geheimdienstlicher Agententätigkeit Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Anpassung des Strafrahmens bei geheimdienstlicher Agententätigkeit Vom ... Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches Änderung des Strafgesetzbuches Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 351) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 11. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 9) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 87 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 87a Ausübung fremder Einflussnahme und darauf gerichtete Agententätigkeit“. a) Die Angabe zu den §§ 89a und 89b wird durch die folgende Angabe ersetzt: b) u n v e r ä n d e r t „§ 89a Vorbereitung einer terroristischen Straftat; Versuch der Anstiftung und Androhung § 89b Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer terroristischen Straftat“. Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses b) Die Angabe zu § 91 wird durch die folgende Angabe ersetzt: c) u n v e r ä n d e r t „§ 91 Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat“. 2. § 5 Nummer 3 wird wie folgt geändert: 2. § 5 Nummer 3 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe c wird die Angabe „hat, und“ durch die Angabe „hat,“ ersetzt. a) u n v e r ä n d e r t b) Nach Buchstabe c wird der folgende Buchstabe d eingefügt: b) Nach Buchstabe c wird der folgende Buchstabe d eingefügt: „d) in Fällen des § 89a Absatz 1 Satz 2, wenn die Tat in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen wird, oder diese außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch oder gegen einen Deutschen oder durch einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird oder der Täter im Inland betroffen und, obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen innerhalb angemessener Frist nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist, und“. „d) in Fällen des § 89a Absatz 1 Satz 2, wenn die Tat in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen wird oder diese außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch oder gegen einen Deutschen oder durch einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird oder der Täter im Inland betroffen und, obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen innerhalb angemessener Frist nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist, und“. c) Der bisherige Buchstabe d wird zu Buchstabe e. c) u n v e r ä n d e r t 3. § 76a Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt: 3. u n v e r ä n d e r t „a) Vorbereitung einer terroristischen Straftat nach § 89a und Terrorismusfinanzierung nach § 89c Absatz 1 bis 4 und 8,“. 4. Nach § 87 wird der folgende § 87a eingefügt: „§ 87a Ausübung fremder Einflussnahme und darauf gerichtete Agententätigkeit (1) Wer einen Auftrag einer staatlichen Stelle einer fremden Macht dadurch befolgt, dass er in der Bundesrepublik Deutschland eine vorsätzliche rechtswidrige Tat begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. (2) Ebenso wird bestraft, wer einen solchen Auftrag erteilt.“ 4. § 89a wird wie folgt geändert: 5. § 89a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: a) u n v e r ä n d e r t „§ 89a Vorbereitung einer terroristischen Straftat; Versuch der Anstiftung und Androhung“. b) Die Absätze 1 bis 4 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 4 ersetzt: b) Die Absätze 1 bis 4 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 4 ersetzt: „(1) Wer eine terroristische Straftat nach Satz 2 Nummer 1 bis 8 vorbereitet und dabei in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 fest entschlossen ist, diese terroristische Straftat selbst zu begehen oder in dem Wissen oder der Absicht handelt, dass seine Vorbereitungshandlung einen wirksamen Beitrag zu einer terroristischen Straftat eines Dritten leisten soll, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Terroristische Straftaten sind „(1) Wer eine terroristische Straftat nach Satz 2 Nummer 1 bis 8 vorbereitet und dabei in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 in der Absicht handelt, diese terroristische Straftat selbst zu begehen oder in dem Wissen oder der Absicht handelt, dass seine Vorbereitungshandlung einen wirksamen Beitrag zu einer terroristischen Straftat eines anderen leisten soll, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Terroristische Straftaten sind 1. Mord (§ 211), Totschlag (§ 212), Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) und Kriegsverbrechen (§§ 8 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches), 1. u n v e r ä n d e r t 2. Körperverletzungen nach § 224 und Körperverletzungen, die einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zufügen, 2. u n v e r ä n d e r t 3. erpresserischer Menschenraub (§ 239a) und Geiselnahme (§ 239b), 3. u n v e r ä n d e r t 4. Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a und gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c und 307 Absatz 1 bis 3, des § 308 Absatz 1 bis 4, des § 309 Absatz 1 bis 5, der §§ 313, 314 und 315 Absatz 1, 3 und 4, des § 316b Absatz 1 und 3, des § 316c Absatz 1 bis 3 und des § 317 Absatz 1, 4. Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a und gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c und 307 Absatz 1 bis 3, des § 308 Absatz 1 bis 5, des § 309 Absatz 1 bis 5, der §§ 313, 314 und 315 Absatz 1, 3 und 4, des § 316b Absatz 1 und 3, des § 316c Absatz 1 bis 3 und des § 317 Absatz 1, Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses 5. Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Absatz 1 bis 3, 5. u n v e r ä n d e r t 6. Straftaten nach § 19 Absatz 1 bis 3, § 20 Absatz 1 und 2 und § 20a Absatz 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, und nach § 22a Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, 6. u n v e r ä n d e r t 7. Straftaten nach § 51 Absatz 1 bis 3 und § 52 Absatz 1, 3, 5 und 6 des Waffengesetzes, 7. u n v e r ä n d e r t 8. Straftaten nach § 310 Absatz 1 und 2 und § 328 Absatz 1 und 2, 8. u n v e r ä n d e r t 9. die Androhung, eine in den Nummern 1 bis 8 bezeichnete Tat zu begehen, 9. u n v e r ä n d e r t wenn die Tat bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann. wenn die Tat bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann. (2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Täter eine terroristische Straftat nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 vorbereitet, indem er (2) u n v e r ä n d e r t 1. eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der Herstellung von oder im Umgang mit Waffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sonstigen radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift enthalten oder hervorbringen können, anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung einer der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 genannten Straftaten dienen, 2. Stoffe, Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art, Waffen oder gefährliche Werkzeuge mit der Absicht, diese Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses gefährlichen Werkzeuge bei der terroristischen Straftat zu verwenden, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, befördert, verwahrt oder einem anderen überlässt oder zur Entwicklung oder Herstellung von Atomwaffen, biologischen oder chemischen Waffen nach den §§ 19 und 20 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen forscht, 3. Gegenstände oder Stoffe sich verschafft oder verwahrt, die für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art wesentlich sind, 4. aus der Bundesrepublik Deutschland ausreist, um a) eine terroristische Straftat zu begehen oder sich an einer solchen zu beteiligen oder eine in Nummer 1 genannte Handlung zu begehen oder b) sich an einer Vereinigung im Sinne des § 129a, auch in Verbindung mit § 129b, als Mitglied zu beteiligen oder um eine solche Vereinigung zu unterstützen, oder 5. in die Bundesrepublik Deutschland einreist, um a) eine terroristische Straftat zu begehen oder sich an einer solchen zu beteiligen oder eine in Nummer 1 genannte Handlung zu begehen oder b) sich an einer Vereinigung im Sinne des § 129a, auch in Verbindung mit § 129b, als Mitglied zu beteiligen oder um eine solche Vereinigung zu unterstützen. (2a) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1, 2, 4 oder 5 ist der Versuch strafbar. (2a) u n v e r ä n d e r t (2b) Für den Versuch der Anstiftung zu einem der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 genannten Vergehen gelten § 30 Absatz 1 und § 31 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 entsprechend. (2b) u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses (3) Werden die in Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und die in den Absätzen 2a, 2b und 8 beschriebenen Handlungen im Ausland begangen, so gilt deutsches Strafrecht unter den Voraussetzungen des § 5 Nummer 3 Buchstabe d entsprechend. Außerdem ist deutsches Strafrecht anwendbar, wenn die vorbereitete oder angedrohte terroristische Straftat oder die terroristische Straftat, zu der die Anstiftung versucht wird, im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll. (3) u n v e r ä n d e r t (4) Werden die in Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und die in den Absätzen 2a, 2b und 8 beschriebenen Handlungen außerhalb der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Werden die in Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und die in den Absätzen 2a, 2b und 8 beschriebenen Handlungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Tat weder durch einen Deutschen begangen wurde noch die vorbereitete oder angedrohte terroristische Straftat oder die terroristische Straftat, zu der die Anstiftung versucht wird, im Inland noch durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.“ (4) u n v e r ä n d e r t c) In Absatz 7 wird jeweils die Angabe „schweren staatsgefährdenden Gewalttat“ durch die Angabe „terroristischen Straftat“ ersetzt. c) u n v e r ä n d e r t d) Nach Absatz 7 wird der folgende Absatz 8 eingefügt: d) u n v e r ä n d e r t „(8) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer androht, eine terroristische Straftat zu begehen (Absatz 1 Satz 2 Nummer 9). Absatz 7 gilt entsprechend.“ Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses 5. § 89b wird wie folgt geändert: 6. u n v e r ä n d e r t a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 89b Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer terroristischen Straftat“. b) In Absatz 1 wird die Angabe „schweren staatsgefährdenden Gewalttat“ durch die Angabe „terroristischen Straftat“ ersetzt. 6. § 89c wird wie folgt geändert: 7. u n v e r ä n d e r t a) Die Absätze 1 bis 5 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 5 ersetzt: „(1) Wer Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt mit dem Wissen oder in der Absicht, dass diese von einer anderen Person zur Begehung einer terroristischen Straftat nach § 89a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 oder einer Straftat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2, 4 oder 5 verwendet werden sollen, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt, um selbst eine terroristische Straftat nach § 89a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 oder eine Straftat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2, 4 oder 5 zu begehen. (2) Wer Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt mit dem Wissen oder in der Absicht, dass diese von einer anderen Person dazu verwendet werden sollen, Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses 1. öffentlich zu einer terroristischen Straftat nach § 89a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 aufzufordern oder einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) anzupreisen oder einer anderen Person zugänglich zu machen, der geeignet ist, als Anleitung zu einer terroristischen Straftat nach § 89a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 zu dienen, wenn die Umstände seiner Verbreitung geeignet sind, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine terroristische Straftat zu begehen, 2. einen anderen zur Begehung einer terroristischen Straftat nach § 89a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 zu bestimmen, zu dessen terroristischer Straftat nach § 89a Absatz 1 Nummer 1 bis 8 Hilfe zu leisten oder eine Straftat nach § 89a Absatz 2b zu begehen, 3. eine Straftat nach § 89a Absatz 2 Nummer 1 zu begehen, 4. zu einer Straftat nach § 89a Absatz 2 Nummer 4 oder 5 Hilfe zu leisten oder 5. eine Straftat nach § 89a Absatz 8 zu begehen, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt, um selbst eine Tat nach Satz 1 zu begehen. (3) Werden die in den Absätzen 1, 2 oder 8 beschriebenen Handlungen im Ausland begangen, so gilt deutsches Strafrecht unter den Voraussetzungen des § 5 Nummer 3 Buchstabe d entsprechend. Außerdem ist deutsches Strafrecht anwendbar, wenn die finanzierte terroristische Straftat im Inland oder gegen einen Deutschen begangen werden soll. (4) Werden die in den Absätzen 1, 2 oder 8 beschriebenen Handlungen außerhalb der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Werden die in den Absätzen 1, 2 oder 8 beschriebenen Handlungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfol- Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses gung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Tat weder durch einen Deutschen begangen wurde noch die finanzierte Straftat im Inland durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll. (5) Sind die Vermögenswerte bei einer Tat nach Absatz 1 oder 2 geringwertig, so ist in den Fällen des Absatzes 1 auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in den Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen.“ b) Nach Absatz 7 wird der folgende Absatz 8 eingefügt: „(8) In den Fällen der Absätze 1 und 2 Nummer 1 bis 4 ist der Versuch strafbar.“ 7. § 91 wird wie folgt geändert: 8. u n v e r ä n d e r t a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 91 Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat“. b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, als Anleitung zu einer terroristischen Straftat nach § 89a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 zu dienen, anpreist oder einer anderen Person zugänglich macht, wenn die Umstände seiner Verbreitung geeignet sind, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine derartige Straftat zu begehen, 2. sich einen Inhalt der in Nummer 1 bezeichneten Art verschafft, um eine terroristische Straftat zu begehen.“ Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses c) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt: „(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 ist der Versuch strafbar. (4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.“ 8. § 99 wird wie folgt geändert: 9. § 99 Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: a) entfällt „(1) Wer „(1) Wer 1. für den Geheimdienst einer fremden Macht eine geheimdienstliche Tätigkeit gegen die Bundesrepublik Deutschland ausübt, die auf die Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gerichtet ist, oder 1. u n v e r ä n d e r t 2. gegenüber dem Geheimdienst einer fremden Macht oder einem seiner Mittelsmänner sich zu einer solchen Tätigkeit bereit erklärt, 2. u n v e r ä n d e r t wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 94 oder in § 96 Absatz 1, in § 97a oder in § 97b in Verbindung mit § 94 oder § 96 Absatz 1 mit Strafe bedroht ist.“ wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 94 oder in § 96 Absatz 1, in § 97a oder in § 97b in Verbindung mit § 94 oder § 96 Absatz 1 mit Strafe bedroht ist. b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: b) entfällt „(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.“ (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.“ c) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4. c) entfällt 9. § 129a wird wie folgt geändert: 10. § 129a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: „1. eine Körperverletzung nach § 224 oder eine Körperverletzung, die einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zufügt,“. „1. gefährliche Körperverletzungen (§ 224) oder Körperverletzungen (§ 223), die einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zufügen,“. Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses bb) In Nummer 4 wird die Angabe „Kriegswaffen oder“ durch die Angabe „Kriegswaffen,“ ersetzt. bb) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt: „4. Straftaten nach § 19 Absatz 1 bis 3, § 20 Absatz 1 oder 2, § 20a Absatz 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,“. cc) Nummer 5 wird durch die folgenden Nummern 5 und 6 ersetzt: cc) u n v e r ä n d e r t „5. Straftaten nach § 51 Absatz 1 bis 3 oder § 52 Absatz 1, 3, 5 oder 6 des Waffengesetzes oder 6. Straftaten nach § 310 Absatz 1 oder 2 oder § 328 Absatz 1 oder 2“. dd) In der Angabe nach Nummer 6 wird die Angabe „1 bis 5“ durch die Angabe „1 bis 6“ ersetzt. dd) u n v e r ä n d e r t b) Nach Absatz 5 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: b) u n v e r ä n d e r t „In den Fällen des Satzes 1 ist der Versuch strafbar.“ 10. In § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 89a“ durch die Angabe „§ 89a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 2a“ ersetzt. 11. u n v e r ä n d e r t 11. In § 310 Absatz 1 in der Angabe nach Nummer 4 wird nach der Angabe „verschafft“ die Angabe „, befördert“ eingefügt. 12. u n v e r ä n d e r t Artikel 2 Artikel 2 Folgeänderungen Folgeänderungen (1) Das VIS-Zugangsgesetz vom 6. Mai 2009 (BGBl. I S. 1034; 2013 I S. 3212), das zuletzt durch Artikel 34 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: (1) Das VIS-Zugangsgesetz vom 6. Mai 2009 (BGBl. I S. 1034; 2013 I S. 3212), das zuletzt durch Artikel 34 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 3 wird wie folgt geändert: § 3 wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 2 wird die Angabe „5“ durch die Angabe „6“ ersetzt. 1. u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses 2. Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt: 2. u n v e r ä n d e r t „4. einer Straftat im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten gemäß Artikel 12 der Richtlinie (EU) 2017/541 in der Fassung vom 15. März 2017,“. 3. In Nummer 4a wird die Angabe „§ 94 Absatz 2“ durch die Angabe „den §§ 87a, 94 Absatz 2“ ersetzt. (2) Das Bundeskriminalamtgesetz vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt: „a) Straftaten nach den §§ 81, 83 Absatz 1, §§ 87, 87a, 88 und 94 bis 100a des Strafgesetzbuchs und nach § 13 des Völkerstrafgesetzbuchs sowie“. (2) Das Fluggastdatengesetz vom 6. Juni 2017 (BGBl. I S. 1484), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2017 (BGBl. I S. 1484) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: (3) u n v e r ä n d e r t § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 2 wird die Angabe „5“ durch die Angabe „6“ ersetzt. 2. Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt: „5. eine Straftat im unmittelbaren Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten nach Artikel 12 der Richtlinie (EU) 2017/541 in der Fassung vom 15. März 2017 oder“. (3) Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: (4) u n v e r ä n d e r t In § 27 Absatz 3a Nummer 1 und § 54 Absatz 1 Nummer 2 wird jeweils die Angabe „schwere staatsgefährdende Gewalttat“ durch die Angabe „terroristische Straftat“ ersetzt. (4) Das Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254; 2298; 2017 I S. 154), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (5) Das Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254; 2298; 2017 I S. 154), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses (BGBl. 2023 I Nr. 413) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: (BGBl. 2026 I Nr. 3) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „89c Absatz 1 bis 4“ durch die Angabe „89c Absatz 1 bis 4 und 8“ ersetzt. u n v e r ä n d e r t (6) Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 3) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 120 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 7 wird die Angabe „gehört und“ durch die Angabe „gehört,“ ersetzt. 2. In Nummer 8 wird die Angabe „Völkerstrafgesetzbuch.“ durch die Angabe „Völkerstrafgesetzbuch und“ ersetzt. 3. Nach Nummer 8 wird die folgende Nummer 9 eingefügt: „9. bei Straftaten nach § 87a des Strafgesetzbuches, wenn die in Auftrag gegebene Straftat zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte gehört.“ (5) Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: (7) Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 9) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „89c Absatz 1 bis 4“ durch die Angabe „89c Absatz 1 bis 4 und 8“ ersetzt. 1. u n v e r ä n d e r t 2. In § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „89a“ durch die Angabe „89a Absatz 1 bis 7“, die Angabe „89c Absatz 1 bis 4“ durch die Angabe „§ 89c Absatz 1 sowie Absatz 3 und 4, wenn es sich um eine Tat nach Absatz 1 handelt“ und die Angabe „§ 99 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 99“ ersetzt. 2. u n v e r ä n d e r t 3. In § 100g Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „§ 99 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 99 Absatz 1“ ersetzt. 3. In § 103 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 89c Absatz 1 bis 4“ durch die Angabe „§ 89c Absatz 1 bis 4 und 8“ ersetzt. 4. u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses 4. In § 111 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 89c Absatz 1 bis 4“ durch die Angabe „§ 89c Absatz 1 bis 4 und 8“ ersetzt. 5. u n v e r ä n d e r t 5. In § 112a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „89a“ durch die Angabe „89a Absatz 1 bis 7“ und die Angabe „89c Absatz 1 bis 4“ durch die Angabe „89c Absatz 1 sowie Absatz 3 und 4, wenn es sich um eine Tat nach Absatz 1 handelt“ ersetzt. 6. u n v e r ä n d e r t 6. In § 443 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 89c Absatz 1 bis 4“ durch die Angabe „§ 89c Absatz 1 bis 4 und 8“ ersetzt. 7. u n v e r ä n d e r t (6) Das Zollverwaltungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: (8) u n v e r ä n d e r t In § 12a Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b wird die Angabe „§ 89a Absatz 2a,“ gestrichen. (7) Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: (9) u n v e r ä n d e r t In § 123 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen“ gestrichen. (8) Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 171) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: (10) Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 171) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt: § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt: „c) zu einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen wegen einer Straftat nach den §§ 80a, 83 Absatz 2, § 84 Absatz 1 bis 3, § 85 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 87 Absatz 1, § 88 Absatz 1, § 89 Absatz 1, § 89a Absatz 1 bis 3 und 8, § 89b Absatz 1, § 89c Absatz 1, 2 und 8, § 91 Absatz 1, § 95 Absatz 1, § 96 Absatz 2 oder § 97b des Strafgesetzbuches, nach § 98 des Strafgesetzbuches, soweit nicht ein „c) zu einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen wegen einer Straftat nach den §§ 80a, 83 Absatz 2, § 84 Absatz 1 bis 3, § 85 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 87 Absatz 1, den §§ 87a, 88 Absatz 1, § 89 Absatz 1, § 89a Absatz 1 bis 3 und 8, § 89b Absatz 1, § 89c Absatz 1, 2 und 8, § 91 Absatz 1, § 95 Absatz 1, § 96 Absatz 2 oder § 97b des Strafgesetzbuches, nach § 98 des Strafgesetzbuches, soweit nicht ein Fall Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses Fall des § 98 Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorliegt, nach § 99 Absatz 2 des Strafgesetzbuches, soweit nicht ein Fall des § 99 Absatz 4 des Strafgesetzbuches vorliegt, nach § 100a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 des Strafgesetzbuches oder nach den §§ 129, § 129a Absatz 3 und 5 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1 des Strafgesetzbuches,“. des § 98 Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorliegt, nach § 99 Absatz 1 des Strafgesetzbuches, soweit nicht ein Fall des § 99 Absatz 3 des Strafgesetzbuches vorliegt, nach § 100a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 des Strafgesetzbuches oder nach den §§ 129, § 129a Absatz 3 und 5 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1 des Strafgesetzbuches,“. (9) Das Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 171) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: (11) Das Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 3) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 8a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstabe c ersetzt: § 8a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstabe c ersetzt: „c) zu einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen wegen einer Straftat nach den §§ 80a, 83 Absatz 2, § 84 Absatz 1 bis 3, § 85 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 87 Absatz 1, § 88 Absatz 1, § 89 Absatz 1, § 89a Absatz 1 bis 3 und 8, § 89b Absatz 1, § 89c Absatz 1, 2 und 8, § 91 Absatz 1, § 95 Absatz 1, § 96 Absatz 2, § 97b, nach § 98 des Strafgesetzbuches, soweit nicht ein Fall des § 98 Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorliegt, nach § 99 Absatz 2 des Strafgesetzbuches, soweit nicht ein Fall des § 99 Absatz 4 des Strafgesetzbuches vorliegt, nach § 100a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 des Strafgesetzbuches, nach den §§ 129, 129a Absatz 3 und 5 des Strafgesetzbuches, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1 des Strafgesetzbuches,“. „c) zu einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen wegen einer Straftat nach den §§ 80a, 83 Absatz 2, § 84 Absatz 1 bis 3, § 85 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 87 Absatz 1, den §§ 87a, 88 Absatz 1, § 89 Absatz 1, § 89a Absatz 1 bis 3 und 8, § 89b Absatz 1, § 89c Absatz 1, 2 und 8, § 91 Absatz 1, § 95 Absatz 1, § 96 Absatz 2, § 97b, nach § 98 des Strafgesetzbuches, soweit nicht ein Fall des § 98 Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorliegt, nach § 99 Absatz 1 des Strafgesetzbuches, soweit nicht ein Fall des § 99 Absatz 3 des Strafgesetzbuches vorliegt, nach § 100a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 des Strafgesetzbuches, nach den §§ 129, 129a Absatz 3 und 5 des Strafgesetzbuches, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1 des Strafgesetzbuches,“. Artikel 3 Artikel 3 Einschränkung von Grundrechten Einschränkung von Grundrechten Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird durch § 100b der Strafprozessordnung in der Fassung vom 27. März 2024 sowie Artikel 2 Absatz 4 und 5 Nummer 1 und 2 dieses Gesetzes eingeschränkt. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird durch Artikel 2 Absatz 5 Nummer 2 und 3 dieses Gesetzes eingeschränkt. Das Grundrecht auf Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b dieses Gesetzes eingeschränkt. Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird durch § 100b der Strafprozessordnung in der Fassung vom 27. März 2024, Artikel 1 Nummer 4 sowie Artikel 2 Absatz 5 und 7 Nummer 1 bis 3 dieses Gesetzes eingeschränkt. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird durch Artikel 2 Absatz 7 Nummer 2 und 4 dieses Gesetzes eingeschränkt. Das Grundrecht auf Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses wird durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b dieses Gesetzes eingeschränkt. Artikel 4 Artikel 4 Inkrafttreten Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. EU-Rechtsakte: u n v e r ä n d e r t Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6) u n v e r ä n d e r t Bericht der Abgeordneten Axel Müller, Knuth Meyer-Soltau, Dr. Johannes Fechner, Dr. Lena Gumnior und Luke Hoß A. Allgemeiner Teil I. Überweisung Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/3191 in seiner 51. Sitzung am 19. Dezember 2025 in erster Lesung beraten und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung und an den Innenausschuss zur Mitberatung überwiesen. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen hat sich gutachtlich beteiligt. II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/3191 in seiner 24. Sitzung am 28. Januar 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/3191 in der Fassung des Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen auf Ausschussdrucksache 21(6)57. Zuvor wurde dieser Änderungsantrag mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke angenommen. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen hat sich mit der Vorlage auf Drucksache 21/3191 am 17. Dezember 2025 befasst. Der Bezug zur nationalen Nachhaltigkeitsstrategie ergebe sich u.a. hinsichtlich folgender Leitprinzipien einer nachhaltigen Entwicklung und Sustainable Development Goals (SDGs): • Leitprinzip 1 – Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden, • Leitprinzip 2 – Global Verantwortung wahrnehmen, • Leitprinzip 5 – Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern, • SDG 16 – Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen. Die Ausführungen der Bundesregierung im Bereich der Nachhaltigkeitsprüfung seien nicht zu beanstanden. Eine Prüfbitte sei daher nicht erforderlich. III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 18. Sitzung am 17. Dezember 2025 beschlossen, eine öffentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 21/3191 durchzuführen. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat diese Anhörung in seiner 22. Sitzung am 14. Januar 2026 durchgeführt. Hieran haben folgende Sachverständige teilgenommen: Simon Henrichs Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof Marcus Köhler Richter am Bundesgerichtshof (5. Strafsenat) Wolfram Nettersheim Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. Andreas Schmidtke Richter am Oberlandesgericht Düsseldorf, 7. Strafsenat Dr. Lukas Theune Rechtsanwalt Yasemin Tüz Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof Deutscher Richterbund Bund der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte e. V. (DRB) Prof. Dr. Mark A. Zöller Ludwig-Maximilians-Universität München Juristische Fakultät Lehrstuhl für Deutsches, Europäisches und Internationales Strafrecht und Strafprozessrecht, Wirtschaftsstrafrecht und das Recht der Digitalisierung Geschäftsführer des Instituts für Digitalisierung und das Recht der Inneren Sicherheit Hinsichtlich der Ergebnisse der öffentlichen Anhörung wird auf das Protokoll der 22. Sitzung vom 14. Januar 2026 mit den anliegenden Stellungnahmen der Sachverständigen sowie auf die Aufzeichnung der Sitzung in der Mediathek des Deutschen Bundestages verwiesen. Zu den Beratungen der Drucksache 21/3191 lag dem Ausschuss eine Petition auf Drucksache P-21(6)3 vor. In seiner 23. Sitzung am 28. Januar 2026 hat der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/3191 abschließend beraten. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs in der aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung. Die Änderungen beruhen auf einem Änderungsantrag, den die Fraktionen der CDU/CSU und SPD in den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eingebracht haben (Ausschussdrucksache 21(6)57) und der mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke angenommen wurde. Die Fraktion der SPD hob hervor, dass der Änderungsantrag neben einigen wenigen Präzisierungen insbesondere die Einführung eines neuen Straftatbestandes in § 87a StGB vorsehe. Auch wenn die Begehung einer Straftat in Deutschland im Auftrag eines anderen Staates heute schon etwa als Bedrohung oder Nötigung strafbar sein könne, müsse wegen des höheren strafrechtlichen Unwertes ein eigener Straftatbestand mit höherer Strafandrohung als bisher geschaffen werden. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kritisierte, dass der Gesetzentwurf über europarechtliche Vorgaben hinausgehe und zu einer Strafbarkeit führe, die vor allem an die innere Tätereinstellung anknüpfe. Die neu geschaffenen Strafbarkeiten würden sich derart weit ins Vorfeld verlagern, dass eigentlich nicht mehr das Strafrecht, sondern das Gefahrenabwehrrecht betroffen sei. Ferner sei zwar zu begrüßen, dass im Bereich der ausländischen Einflussnahme stärker nachgeschärft worden sei. Nach dieser Konstruktion wären aber trotzdem nur bereits durch andere Vorschriften erfasste Tätigkeiten strafbar. Der gesamte Komplex von Desinformation und Verbreitung von „Fake-News“ bleibe dort, wo er knapp am Bereich der Meinungs- und Volksverhetzungsdelikte vorbeigehe, weiterhin straffrei. Im Hinblick auf Berichte des Bundesnachrichtendienstes zur ausländischen Einflussnahme auf die vergangene Bundestagswahl sei dieser Zustand nicht länger haltbar. Der Gesetzentwurf schließe die erheblichen Lücken hier nicht. Weiterhin bleibe offen, warum die zu begrüßende Strafschärfung im Bereich der Einflussnahme auf internationale Organisationen nicht auch im Bereich der Spionage vollzogen worden sei. Dort verlasse man sich auf die Rechtsprechung. Der Aspekt gewinne zunehmend an Bedeutung, etwa im Hinblick auf Spionage zulasten in Deutschland stationierter ukrainischer Soldaten oder auf das Ausspionieren, Bedrohen und Einschüchtern von im Exil lebenden Oppositionellen, beispielweise aus Iran oder China. Strafrechtlich verwende man hier häufig Hilfskonstruktionen, weshalb ein umfassender Entwurf der Koalitionsfraktionen zur Anpassung an die aktuelle Bedrohungslage erforderlich sei. Die Fraktion der CDU/CSU betonte, dass sich die Verlagerung der Strafbarkeit ins Vorfeld und die damit verbundene Erfassung von Vorbereitungshandlungen immer an der Gefährlichkeit der Tat orientieren müsse. Je gefährlicher die Tat und ihre potenzielle Schädlichkeit für das Gemeinwesen sei, desto weiter könne unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Strafbarkeit ins Vorfeld der Vorbereitungshandlungen vorverlagert werden. An diesem Grundsatz habe man sich, etwa in Bezug auf den Tatbestand der Beschaffung von Alltagsgegenständen, die dann zu einem Anschlag verwendet werden sollten, orientiert. Der Gesetzentwurf sei an dem ein oder anderen Punkt etwas präziser als die Richtlinie, gehe über diese jedoch nicht hinaus. B. Besonderer Teil Im Folgenden werden lediglich die vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfohlenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die jeweilige Begründung in Drucksache 21/3191 verwiesen. A. Allgemeines Nach dem Ergebnis der Anhörung und den anschließenden Beratungen legt der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz – ergänzend zu den Erwägungen der Bundesregierung – den nachstehend genannten Regelungen folgendes Verständnis zugrunde: 1. Zuwendungen finanzieller oder materieller Art als Versuch der Unterstützung einer (ausländischen) terroristischen Vereinigung, § 129a Absatz 5 des Strafgesetzbuches (StGB) Die – durch die Artikel 4, 11 und 14 Absatz 3 der Richtlinie gebotene – Einführung der Versuchsstrafbarkeit in § 129a Absatz 5 StGB schließt Strafbarkeitslücken in Bezug auf die versuchte Unterstützung terroristischer Vereinigungen durch Zuwendungen finanzieller oder materieller Art. Nach geltendem Recht liegt eine strafbare Unterstützung regelmäßig erst dann vor, wenn die Zuwendungen die terroristische Vereinigung tatsächlich erreicht haben. Werden diese vom Täter zwar auf den Weg gebracht, erreichen aber den Empfänger nicht, fehlt es an der für eine vollendete Unterstützung erforderlichen objektiven Nützlichkeit für die Organisation. Mit der Einführung der Versuchsstrafbarkeit in § 129a Absatz 5 Satz 2 StGB wird diese Strafbarkeitslücke geschlossen und zukünftig auch die Konstellation pönalisiert, in der die Tätigkeit ausschließlich im Sammeln und Entgegennehmen von – letztlich nicht weitergeleiteten – Zuwendungen besteht. In der Sache handelt es sich um einen Fall der Kettenunterstützung, bei der ein gemeinsamer Tatplan zwischen Spender und Sammler besteht, um gemeinsam den Unterstützungserfolg – das Ankommen der Zuwendungen bei der Terrororganisation – zu erreichen. Wenn das – für die Versuchsstrafbarkeit notwendige – unmittelbare Ansetzen beim Spender mit Übergabe des Geldes bejaht wird, muss auch beim Sammler mit Beginn seiner aktiven Beteiligung am Tatplan – also der Entgegennahme des Geldes mit dem Ziel der Weiterleitung an die Organisation – ein für die Versuchsstrafbarkeit notwendiges „unmittelbares Ansetzen“ der Unterstützung angenommen werden. Dafür spricht insbesondere, dass mit der Zugriffsmöglichkeit des Sammlers auf das Geld die Rechtsgutgefährdung noch intensiviert wird, da ja gemäß Tatplan gerade der Sammler über die konkrete Möglichkeit verfügt, das Geld bei der Terrororganisation ankommen zu lassen. Für diese Auffassung spricht auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, Beschluss vom 7. Februar 2023 (3 StR 483/21), in der der Senat davon ausgeht, dass das Entgegennehmen und Aufbewahren von Powerbanks, die in das IS-Gebiet verbracht werden sollten, auf jeden Fall einen – seinerzeit straflosen – Versuch der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland darstellte. 2. Prüfbitten des Bundesrates Soweit der Bundesrat gebeten hatte, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, die in § 89a Absatz 2 StGB-E näher aufgeführten Handlungsvarianten des Vorbereitens einer terroristischen Straftat durch eine weitere Nummer zu ergänzen, in der auch das Auskundschaften eines Anschlagsziels unter Strafe gestellt wird, soll dieser Vorschlag nicht aufgegriffen werden. § 89a Absatz 2 StGB-E erfasst bereits zahlreiche Handlungen im Vorbereitungsstadium. Eine Ausdehnung des Tatbestands auf weitere aus Sicht eines objektiven Beobachters neutrale Verhaltensweisen würde zu einer noch weiteren Vorverlagerung der Strafbarkeit führen und erscheint unverhältnismäßig. Gleiches gilt für die vom Bundesrat befürwortete Strafbarkeit der Cyberspionage als weiteren besonders schweren Fall gemäß § 99 Absatz 2 Satz 2 StGB-E. Die Cyberspionage konnte bereits nach geltendem Recht als unbenannter besonders schwerer Fall gemäß § 99 Absatz 2 StGB eingestuft werden, wenn das Gericht im Einzelfall einen erhöhten Unrechtsgehalt feststellt. Der bislang in § 99 Absatz 2 StGB normierte Qualifikationstatbestand wird wegen der angehobenen Strafrahmenobergrenze des Grundtatbestands in Absatz 1 nun als entbehrlich gestrichen. B. Zu den einzelnen Vorschriften Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuches – StGB) Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht) Die Änderung der Inhaltsübersicht ist infolge der Einfügung des neuen § 87a StGB erforderlich. Zu Nummer 4 – neu – (Einführung eines neuen § 87a StGB) Es wird ein neuer § 87a StGB (Ausübung fremder Einflussnahme und darauf gerichtete Agententätigkeit) eingeführt. Hintergrund des Reformvorschlags sind Aktionen sogenannter transnationaler Repression gegen Oppositionelle im deutschen Exil und andere Formen illegitimer Einflussnahme durch fremde Staaten. Diese sind zwar zum Teil bereits nach anderen Vorschriften des Strafgesetzbuches strafbar. Das spezifische Unrecht, das sich dadurch ergibt, dass durch die Begehung von Straftaten für eine fremde Macht auf deutschem Boden die Souveränität der Bundesrepublik Deutschland verletzt wird, ist aber bislang nicht hinreichend abgebildet. Deshalb bedarf es eines neuen Straftatbestandes im Staatschutzstrafrecht. Der Staatsschutzcharakter ergibt sich aus der Souveränitätsverletzung und zwar auch dann, wenn es sich um weniger schwere Straftaten handelt (wie zum Beispiel die §§ 240, 241, 303 StGB), weil sich auch diese destabilisierend auf die freiheitlich-demokratische Grundordnung auswirken können, was von der ausländischen staatlichen Stelle in der Regel auch bezweckt sein wird. Durch das Erteilen eines Auftrags zur Begehung von Straftaten auf deutschem Boden oder durch Handeln im Auftrag einer fremden Macht ergibt sich daher ein besonderes Bedrohungspotential für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. Der neue Straftatbestand soll diesem gegenüber den veranlassten Taten deutlich gesteigerten Unrechtsgehalt durch einen erhöhten Strafrahmen Rechnung tragen. Der Tatbestand ist an § 87 StGB angelehnt, betrifft anders als dieser aber nicht die Vorbereitung von Sabotagehandlungen, sondern die Begehung von Straftaten in Deutschland für eine fremde Macht (Absatz 1) oder die Erteilung eines Auftrags hierzu (Absatz 2). Die Straftat muss im Auftrag einer staatlichen Stelle erfolgen, also zum Beispiel durch Geheimdienste. Anders als in § 87 StGB werden Aufträge einer „Vereinigung“ oder „Einrichtung“ nicht einbezogen, um keine Überschneidungen mit den §§ 129 und 129a StGB zu erzeugen. Ein Auftrag muss nicht unmittelbar, sondern kann etwa auch durch einen Mittelsmann (sogenannten Proxy) erteilt werden (für § 87 StGB vergleiche Anstötz, MüKo-StGB, 5. Aufl. 2025, § 87 Rn. 4). Der „Auftraggeber“ hat mit der Auftragserteilung nach seiner Vorstellung und auch objektiv die notwendige Tathandlung (Absatz 2) erfüllt. Ein etwaiges Auseinanderfallen von Tathandlung (Auftrag aus dem Ausland) und Erfolg der Tat (rechtswidrige Tat in Deutschland) lässt die Anwendbarkeit des StGB unberührt. Völkerrechtliche Immunitäten stellen in der Regel kein Verfahrenshindernis dar, weil es gerade bei privaten Auftragnehmern, die nicht in einen fremden Geheimdienst oder Ähnlichem eingegliedert sind, am hoheitlich- staatlichen Handeln fehlt und typische Tathandlungen der transnationalen Repression und fremder Einflussnahme Sinn und Zweck der Immunitäten (ungestörte Amtsausübung auf fremdem Staatsgebiet) widersprechen bzw. unter die völkergewohnheitsrechtlich verankerten Ausnahmen von der Funktionsträgerimmunität fallen werden. Die Straftat, die im Auftrag einer staatlichen Stelle begangen oder von einer solchen beauftragt wird, kann grundsätzlich ein Verletzungs- oder ein Gefährdungsdelikt sein. Bei Gefährdungsdelikten, beispielsweise § 241 StGB (Bedrohung), wird die Souveränität der Bundesrepublik Deutschland ebenso beeinträchtigt, wenn sie im Auftrag einer fremden Macht begangen werden wie bei Verletzungsdelikten. Wird im Auftrag einer fremden Regierung ein Mensch getötet, vermag der Strafrahmen der §§ 212, 211 StGB das in diesen Fällen verwirklichte Unrecht hinreichend abzubilden. Eine Spezialität von § 87a StGB liegt in diesen Fällen nicht vor, was ausdrücklich durch die formelle Subsidiaritätsklausel zum Ausdruck gebracht wird. Liegt kein Fall formeller Subsidiarität vor, weil die durch die fremde Macht beauftragte begangene Straftat nicht mit schwerer Strafe bedroht ist, steht § 87a StGB mit der begangenen Tat in Tateinheit (§ 52 StGB). Damit ist gewährleistet, dass auch die Anlasstat im Urteilstenor genannt wird. Die Zuständigkeit für die Strafverfolgung und die Gerichtszuständigkeit richten sich danach, wer für die Straftat zuständig ist, für die ein Auftrag einer fremden Macht erteilt oder befolgt wird. Nach § 74a Absatz 1 Nummer 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) sind grundsätzlich die Staatsschutzkammern der Landgerichte zuständig, denn diese sind de lege lata für Straftaten nach den §§ 87 bis 90 StGB zuständig. Zur Klarstellung wurde in § 120 Absatz 1 Nummer 9 GVG-E eine Regelung aufgenommen, dass die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug bei Ausübung fremder Einflussnahme und darauf gerichteter Agententätigkeit gemäß § 87a StGB (nur) zuständig sind, wenn für die in Auftrag gegebene Straftat eine Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes begründet wäre. Von dem neuen Tatbestand erfasst sein können also Fälle, in denen jemand im Auftrag eines fremden Staates Straftaten gegen in Deutschland lebende Oppositionelle begeht, beispielsweise eine Bedrohung (§ 241 StGB) oder Nötigung (§ 240 StGB). Erfasst sein können auch andere Formen illegitimer Einflussnahme im Wege der Begehung vorsätzlicher rechtswidriger Taten. Strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen müssen durch das Einfügen von § 87a StGB nicht angepasst werden. § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a der Strafprozessordnung (StPO) verweist auf Straftaten nach den §§ 87 bis 89a StGB und wird damit auch § 87a StGB erfassen. Damit können die Strafverfolgungsbehörden die Telekommunikation von Beschuldigten überwachen. Zudem wird die akustische Überwachung außerhalb von Wohnräumen gemäß § 100f Absatz 1 StPO ermöglicht, da § 100f Absatz 1 StPO auf den Katalog von Anlasstaten gemäß § 100a Absatz 2 StPO verweist. Zu Nummer 5 (Änderung des § 89a StGB) In § 89a Absatz 1 Satz 1 StGB wird die feste Entschlossenheit des Täters durch den Begriff der Absicht ersetzt. Zur verfassungskonformen Beschränkung der Vorfeldstrafbarkeit sind an den Vorsatz in § 89a Absatz 1 StGB in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs besondere Anforderungen zu stellen. Die vom Bundesgerichtshof gewählte Formulierung, dass der Täter bei Vornahme der Vorbereitungshandlungen bereits fest entschlossen sein muss, eine terroristische Straftat zu begehen, wurde jedoch zur Vermeidung des Eindrucks einer eigenständigen Vorsatzkategorie nicht wörtlich übernommen. Beim Festentschlossen- Sein handelt es sich der Sache nach um nichts anderes als Absicht (dolus directus 1. Grades), so dass der Gesetzestext statt der festen Entschlossenheit den Rechtsbegriff der Absicht verwendet. Außerdem wird das Wort „Dritten“ durch „anderen“ ersetzt und damit ein redaktionelles Versehen behoben. Zu Nummer 9 (Änderung des § 99 StGB) Da der Strafrahmen des Grundtatbestandes in Absatz 1 nun dieselbe Strafrahmenobergrenze aufweist wie derjenige des besonders schweren Falles im bisherigen § 99 Absatz 2 StGB und damit den letztgenannten Strafrahmen in vollem Umfang umfasst, besteht für den Qualifikationstatbestand kein Bedürfnis mehr. Der besonders schwere Fall wird daher gestrichen. Zu Nummer 10 (Änderung des § 129a StGB) § 129a Absatz 2 Nummer 1 StGB wurde redaktionell überarbeitet. In § 129a Absatz 2 Nummer 4 wird die Dopplung bei der Aufzählung gestrichen und damit ein redaktionelles Versehen behoben. Zu Artikel 2 (Folgeänderungen) Zu Absatz 1 (Änderung des VIS-Zugangsgesetzes – VISZG) Durch die Änderung in § 3 Nummer 4a VISZG wird der Verweis um den neuen § 87a StGB ergänzt. Zu Absatz 2 – neu – (Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes – BKAG) Mit der Änderung wird der Verweis um den neuen § 87a StGB ergänzt, um die Ermittlungskompetenz des Bundeskriminalamts auf Fälle transnationaler Repression zu erstrecken und die Ermittlungsbefugnis des Bundeskriminalamts insoweit an die Strafverfolgungszuständigkeit des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof anzugleichen, der die Ermittlungen in solchen staatsschutzspezifischen Fällen wegen besonderer Bedeutung übernehmen und damit an sich ziehen kann. Zu Absatz 6 – neu – (Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes – GVG) Mit der Änderung wird klargestellt, dass die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug bei Ausübung fremder Einflussnahme und darauf gerichtete Agententätigkeit gemäß § 87a StGB (nur) zuständig sind, wenn für die in Auftrag gegebene Straftat eine Zuständigkeit des Oberlandesgerichts begründet wäre. Zu Absatz 7 (Änderung der Strafprozessordnung – StPO) Die Änderung betrifft § 100g Absatz 2 Satz 1 StPO. Dort sind die besonders schweren Straftaten abschließend aufgezählt, bei denen – in Verbindung mit § 100g Absatz 1 Satz 3 StPO – eine Erhebung gespeicherter (retrograder) Standortdaten zulässig ist. Derzeit dürfen diese Daten nur in den Fällen des Qualifikationstatbestands des § 99 Absatz 2 StGB erhoben werden, § 100g Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a StPO. Infolge der Streichung des Qualifikationstatbestands (Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b) ist es erforderlich, die Verweisung auf § 99 Absatz 1 StGB zu ändern. Dessen angepasster Regelstrafrahmen lautet Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren und entspricht in der Höchststrafe jenem des bisherigen § 99 Absatz 2 StGB. Zu Absatz 10 (Änderung des Waffengesetzes – WaffG) Mit der Änderung wird der Verweis um den neuen § 87a StGB ergänzt. Denn wer Straftaten in Deutschland für eine fremde Macht begeht oder einen Auftrag hierzu erteilt, bietet nach seinem Verhalten keine Gewähr, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgeht. Außerdem wird infolge der Streichung des im bisherigen § 99 Absatz 2 StGB normierten Qualifikationstatbestands die Änderung der Verweisung auf § 99 Absatz 1 StGB mit angepasstem Regelstrafrahmen erforderlich. Zu Absatz 11 (Änderung des Sprengstoffgesetzes – SprengG) Mit der Änderung wird der Verweis um den neuen § 87a StGB ergänzt. Denn wer Straftaten in Deutschland für eine fremde Macht begeht oder einen Auftrag hierzu erteilt, bietet nach seinem Verhalten keine Gewähr, dass er mit explosionsgefährlichen Stoffen jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgeht. Außerdem wird infolge der Streichung des im bisherigen § 99 Absatz 2 StGB normierten Qualifikationstatbestands die Änderung der Verweisung auf § 99 Absatz 1 StGB mit angepasstem Regelstrafrahmen erforderlich. Zu Artikel 3 (Einschränkung von Grundrechten) Die Änderungen sind infolge der geänderten Nummerierung erforderlich. Durch die Einführung eines neuen § 87a StGB wird der Anwendungsbereich von § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Artikel 10-Gesetzes und § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a StPO wegen der Bezugnahme auf die §§ „87 bis 89b“ bzw. die §§ „87 bis 89a“ StGB – was sich jeweils künftig auch auf § 87a StGB bezieht – nicht unerheblich erweitert. Dem, sowie der Änderung des § 100g StPO, tragen die Erweiterungen des Artikels 3 Rechnung. Berlin, den 28. Januar 2026 Axel Müller Berichterstatter Knuth Meyer-Soltau Berichterstatter Dr. Johannes Fechner Berichterstatter Dr. Lena Gumnior Berichterstatterin Luke Hoß Berichterstatter Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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