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Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Regelungen über den polizeilichen Informationsverbund im Bundeskriminalamtgesetz (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/324)

dip / drucksache 25.06.2025 · WP 21 · 21/633 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Regelungen über den polizeilichen Informationsverbund im Bundeskriminalamtgesetz (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/324) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/633 21. Wahlperiode 25.06.2025 Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses (4. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD – Drucksache 21/324 – Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Regelungen über den polizeilichen Informationsverbund im Bundeskriminalamtgesetz b) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD – Drucksache 21/325 – Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Befugnis zur Datenerhebung bei Kontaktpersonen im Bundeskriminalamtgesetz A. Problem Die Gesetzentwürfe dienen nach dem Willen der einbringenden Fraktionen der Umsetzung der Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Oktober 2024 (Az. 1 BvR 1160/19). Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil die Befugnis von § 18 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 3, § 29 des Bundeskriminalamtgesetzes zur vorsorgenden Speicherung personenbezogener Daten von Beschuldigten im polizeilichen Informationsverbund sowie die Befugnis des § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) zu besonderen Mitteln der Datenerhebung von Kontaktpersonen für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Die Gründe der Verfassungswidrigkeit der Vorschriften betreffen nicht den Kern der mit ihr eingeräumten Befugnisse, sondern einzelne Aspekte ihrer rechtlichen Ausgestaltung (ebenda, Randnummer 208). Zu Buchstabe a Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD sehen in dem polizeilichen Informationsverbund einen wichtigen Bestandteil des polizeilichen Informationsaustauschs in der deutschen Sicherheitsarchitektur. Für die Aufgabenerfüllung der Polizeien des Bundes und der Länder sei es von wesentlicher Bedeutung, Daten von Verurteilten, Beschuldigten, Tatverdächtigen und weiteren Personen im Informationsverbund abrufen zu können – zu den Zwecken der Strafverfolgung, Straftatenverhütung und Gefahrenabwehr. Entfiele die Befugnis zur Speicherung von Beschuldigtendaten nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1, bedeutete dies Erkenntnislücken für Polizeien des Bundes und der Länder. Die vorsorgende Speicherung personenbezogener Daten von Beschuldigten im polizeilichen Informationsverbund sei für eine effektive Verhütung und Verfolgung von Straften für die Sicherheitsbehörden von Bedeutung. Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts, soweit die gesetzlichen Regelungen nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen. Der neue § 30a enthält die besonderen Regelungen für die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten im polizeilichen Informationsverbund. Umfasst ist insbesondere eine Negativprognose als Voraussetzung der vorsorgenden Speicherung von Beschuldigtendaten. Mit den Änderungen in § 77 wird ein ausdifferenziertes Regelungskonzept für die Speicherdauer geschaffen. Zu Buchstabe b Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD sind der Ansicht, dass ohne die Befugnis zum Einsatz besonderer Mittel der Datenerhebung gegenüber Kontaktpersonen dem Bundeskriminalamt ein wichtiges Instrument zur Verhinderung von terroristischen Anschlägen verloren gehe. Solche Mittel der Datenerhebung seien unter anderem die längerfristige Observation, die Überwachung durch den Einsatz technischer Mittel außerhalb von Wohnungen sowie der Einsatz von Verdeckten Ermittlern und Vertrauenspersonen. In begründeten Einzelfällen könne es erforderlich sein, dass auch Kontaktpersonen von terroristischen Störern Adressaten solcher Befugnisse seien; Ziel sei dabei immer die Verhinderung eines Terroranschlags. Der vorliegende Gesetzentwurf zu den besonderen Mitteln der Datenerhebung von Kontaktpersonen im Bundeskriminalamtgesetz dient der Umsetzung der Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts, soweit die Änderungen gemäß Artikel 73 Absatz 1 Nummer 9a in Verbindung mit Absatz 2 des Grundgesetzes der Zustimmung des Bundesrates bedürfen. B. Lösung Zu Buchstabe a Der Innenausschuss empfiehlt mit dieser Beschlussempfehlung, den Gesetzentwurf im Wesentlichen um folgende Maßnahmen abzuändern und zu ergänzen: – Änderung von Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.1 des Waffengesetzes (WaffG), dass Druckluftwaffen, aus denen mehrere Geschosse verschossen werden können, deren Wirkung mit der Wirkung von aus Feuerwaffen verschossenen Geschossen vergleichbar ist, künftig der Erlaubnispflicht unterliegen; – Korrektur von Fehlern und Ungenauigkeiten, die sich durch die Änderungen des Gesetzes zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems in den §§ 5, 42, 46, 53 und 58 des WaffG sowie in § 8a des Sprengstoffgesetzes (SprengG) ergeben haben. Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/324 in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke. Zu Buchstabe b Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/325 in unveränderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke. C. Alternativen Ablehnung der Vorlagen zu den Buchstaben a und b und/oder Annahme einer der Vorlagen zu den Buchstaben a und b. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Es entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand. F. Weitere Kosten Es entstehen keine weiteren Kosten. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/324 mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen: 1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Regelungen über den polizeilichen Informationsverbund im Bundeskriminalamtgesetz sowie zur Einführung der Erlaubnispflicht für bestimmte Druckluftwaffen und zur Änderung weiterer waffen- und sprengstoffrechtlicher Vorschriften“. 2. Nach Artikel 1 werden die folgenden Artikel 2 und 3 eingefügt: Artikel 2‚ Änderung des Waffengesetzes Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I 1957), das zuletzt durch Artikel … des Gesetzes vom … [ einsetzen: Datum und Fundstelle des Änderungsgesetzes] geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c wird die Angabe „§ 100 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 100a Absatz 1“ ersetzt. 2. § 42 Absatz 5 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe „Nummern 2 und 3“ durch die Angabe „Nummern 3 und 4“ ersetzt. b) In Satz 3 wird die Angabe „insbesondere“ durch die Angabe „in der Regel“ ersetzt. c) In Satz 4 wird nach der Angabe „zuständige“ die Angabe „oberste“ eingefügt. 3. § 46 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Absatz 1 oder 2“ gestrichen. b) Absatz 7 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach einer Sicherstellung nach Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 1 einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Absatz 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder die sichergestellte Munition einziehen und verwerten oder vernichten.“ 4. § 53 Absatz 1 Nummer 21a wird durch die folgende Nummer 21a ersetzt: „21a. entgegen § 42 Absatz 4a Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 ein Messer führt,“. 5. § 58 Absatz 24 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt. „Wer ein am 31. Oktober 2024 unerlaubt besessenes Springmesser bis zum 1. Oktober 2025 einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle übergibt, wird nicht wegen unerlaubten Erwerbs, unerlaubten Besitzes, unerlaubten Führens auf dem direkten Weg zur Übergabe an den Berechtigten, die zuständige Behörde oder die Polizeidienststelle oder wegen unerlaubten Verbringens bestraft.“ 6. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.1 wird durch die folgende Nummer 1.1 ersetzt: „1.1 Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, wenn den Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird, und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 1 bestimmtes Zeichen tragen, sofern a) diese nicht nach ihrer Beschaffenheit in Bezug auf Geschosse mit einer Länge von mehr als 30 mm mehrschüssig sind und b) die Bestätigung zum Aufbringen des Kennzeichens nach § 11 Absatz 6 Satz 4 der Beschussverordnung oder das Aufbringen des Kennzeichens nach § 11 Absatz 6 Satz 5 der Beschussverordnung nicht vor dem … [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieses Gesetzes] erfolgt ist;“. Artikel 3 Änderung des Sprengstoffgesetzes Das Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch Artikel … des Gesetzes vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle des Änderungsgesetzes] geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 8a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c wird die Angabe „§ 100 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 100a Absatz 1“ ersetzt.‘ 3. Der bisherige Artikel 2 wird zu Artikel 4; b) den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/325 unverändert anzunehmen. Berlin, den 25. Juni 2025 Der Innenausschuss Josef Oster Amtierender Vorsitzender Frederik Bouffier Berichterstatter Sascha Lensing Berichterstatter Sebastian Fiedler Berichterstatter Lukas Benner Berichterstatter Jan Köstering Berichterstatter Bericht der Abgeordneten Frederik Bouffier, Sascha Lensing, Sebastian Fiedler, Lukas Benner und Jan Köstering I. Überweisung Die Gesetzentwürfe auf den Drucksachen 21/324 und 21/325 wurden in der 10. Sitzung des Deutschen Bundestages am 5. Juni 2025 an den Innenausschuss federführend sowie an den Auswärtigen Ausschuss, den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, den Haushaltsausschuss, den Ausschuss für Wirtschaft und Energie, den Ausschuss für Arbeit und Soziales, den Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, den Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe, den Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und den Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union zur Mitberatung überwiesen. II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse Zu Buchstabe a Der Auswärtige Ausschuss hat in seiner 3. Sitzung am 25. Juni 2025 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD, und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/324 in geänderter Fassung empfohlen. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 4. Sitzung am 25. Juni 2025 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/324 in geänderter Fassung empfohlen. Der Haushaltsausschuss hat in seiner 4. Sitzung am 25. Juni 2025 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/324 in geänderter Fassung empfohlen. Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat in seiner 3. Sitzung am 25. Juni 2025 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD, und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/324 in geänderter Fassung empfohlen. Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner 3. Sitzung am 25. Juni 2025 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/324 in geänderter Fassung empfohlen. Der Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat in seiner 3. Sitzung am 25. Juni 2025 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/324 in geänderter Fassung empfohlen. Der Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe hat in seiner 3. Sitzung am 25. Juni 2025 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/324 in geänderter Fassung empfohlen. Der Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung hat in seiner 3. Sitzung am 25. Juni 2025 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/324 in geänderter Fassung empfohlen. Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union hat in seiner 3. Sitzung am 25. Juni 2025 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/324 in geänderter Fassung empfohlen. Zu Buchstabe b Der Auswärtige Ausschuss hat in seiner 3. Sitzung am 25. Juni 2025 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/325 empfohlen. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 4. Sitzung am 25. Juni 2025 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/325 empfohlen. Der Haushaltsausschuss hat in seiner 4. Sitzung am 25. Juni 2025 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/325 empfohlen. Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat in seiner 3. Sitzung am 25. Juni 2025 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/325 empfohlen. Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner 3. Sitzung am 25. Juni 2025 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/325 empfohlen. Der Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat in seiner 3. Sitzung am 25. Juni 2025 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/325 empfohlen. Der Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe hat in seiner 3. Sitzung am 25. Juni 2025 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/325 empfohlen. Der Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung hat in seiner 3. Sitzung am 25. Juni 2025 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/325 empfohlen. Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union hat in seiner 3. Sitzung am 25. Juni 2025 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/325 empfohlen. III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss Der Innenausschuss hat in seiner 2. Sitzung am 4. Juni 2025 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, AfD, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke beschlossen, zu den Gesetzentwürfen auf den Drucksachen 21/324 und 21/325 eine öffentliche Anhörung durchzuführen. Die öffentliche Anhörung, an der sich sechs Sachverständige beteiligt haben, hat der Innenausschuss in seiner 4. Sitzung am 23. Juni 2025 durchgeführt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der Sitzung (Protokoll 21/4) verwiesen. Zu Buchstabe a Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/324 in seiner 5. Sitzung am 25. Juni 2025 abschließend beraten und empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs in der aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke. Die Änderungen entsprechen dem Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(4)019 neu, der zuvor mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen AfD und Die Linke angenommen wurde. Zu Buchstabe b Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/325 in seiner 5. Sitzung am 25. Juni 2025 abschließend beraten und empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke. IV. Begründung 1. Begründung zu dem Änderungsantrag Zur Begründung allgemein wird auf Drucksache 21/324 verwiesen. Die vom Innenausschuss aufgrund des Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(4)019 neu vorgenommenen Änderungen begründen sich wie folgt: Zu Nummer 1 Mit Nummer 1 wird die Bezeichnung des Gesetzes angepasst. Zu Nummer 2 Zu Artikel 2 (Änderung des Waffengesetzes) Zu Nummer 1 § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c WaffG, der durch Artikel 5 des Gesetzes zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems in das Waffengesetz eingefügt wurde, enthält einen redaktionellen Fehler. Der Verweis auf § 100 Absatz 4 StGB geht ins Leere, da es keinen § 100 Absatz 4 StGB gibt. Gemeint war auch kein anderer Absatz des § 100 StGB, da es sich bei Verstößen gegen § 100 StGB um ein Verbrechen handelt, das bereits von § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a WaffG erfasst ist, weshalb es einer Aufnahme des § 100 StGB in den Katalog des § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c WaffG nicht bedurfte. Gemeint war vielmehr ein Verweis auf § 100a Absatz 4 StGB (besonders schwerer Fall der landesverräterischen Fälschung), der trotz der Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr wegen § 12 Absatz 3 StGB lediglich ein Vergehen ist, und daher nicht bereits auf Grund von § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a WaffG zur Unzuverlässigkeit führt. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen des Gesetzes zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems wurde § 42 Absatz 5 WaffG neu strukturiert und die absatzinternen Verweise versehentlich nicht angepasst. In § 42 Absatz 6 Satz 1 WaffG a. F. enthielt Nummer 4 einen Verweis auf die Nummern 2 und 3. Die bisherige Nummer 4 ist im Zuge der Neustrukturierung zur neuen Nummer 5 geworden, die bisherigen Nummern 2 und 3 zu den Nummern 3 und 4. Dies ist im Zuge der Schlussredaktion nicht berücksichtigt worden. Zu Buchstabe b Mit der Änderung soll verdeutlicht werden, dass es sich bei den in Satz 3 aufgezählten Fällen eines berechtigten Interesses um eine beispielhafte Aufzählung handelt. Zu Buchstabe c In § 42 Absatz 5 und 6 WaffG a. F. war eine Subdelegationsbefugnis auf die obersten Landesbehörden enthalten. Auch der Entwurf von § 42 Absatz 5 und 6 auf Drucksache 20/12805, S. 14 f. sah in den neu zu fassenden Absätzen jeweils weiterhin eine Subdelegationsbefugnis auf die obersten Landesbehörden vor. Im Zuge der parlamentarischen Beratungen wurden die ursprünglichen Absätze 5 und 6 zu einem einzigen Absatz zusammengefügt. Dabei wurde das Wort „oberste“ versehentlich nicht in die Ausschussdrucksache übernommen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Inneres und Heimat vom 16.10.2024, Drucksache 20/13413, S. 14). In der nun gültigen Fassung können die Landesregierungen die Verordnungsermächtigung an die zuständigen Landesbehörden delegieren. Diese können nach Halbsatz 2 die Ermächtigung erneut delegieren. Da die zuständigen Behörden in den Ländern regelmäßig Kommunalbehörden sind, geht die Subdelegationsbefugnis in Halbsatz 2 ins Leere. Dies bestätigt, dass es sich beim Wegfall des Wortes „oberste“ um ein Redaktionsversehen handelt. Zu Nummer 3 Zu Buchstabe a Mit dem Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems wurden die bisherigen behördlichen Ermessensentscheidungen in § 46 Absatz 2, 3 und 4 WaffG in gebundene Entscheidungen überführt. Ohne die redaktionell notwendige Streichung in Absatz 3 besteht im Falle eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Absatz 1 oder 2 WaffG eine widersprüchlich und offensichtlich unrichtige Rechtslage: Nach dem derzeitigen Absatz 3 trifft die zuständige Behörde im Fall eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Absatz 1 oder 2 WaffG unter Setzung einer angemessenen Frist bestimmte Anordnungen. Bei fruchtlosem Fristablauf stellt die Behörde die Waffen sicher. Nach dem derzeitigen Absatz 4 Satz 1 stellt die zuständige Behörde im Fall eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Absatz 1 oder 2 WaffG sofort sicher. Zur Auflösung des Widerspruchs sind daher in Absatz 3 Satz 1 die Wörter „oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Absatz 1 oder 2“ zu streichen. Zur Vermeidung von Gefahren sind die Waffen unmittelbar sicherzustellen. Zu Buchstabe b Im Rahmen der Beratungen im Innenausschuss wurden die Regelungen zur sofortigen Sicherstellung während der Prüfung von Rücknahme und Widerruf aus § 45 Absatz 6 des Entwurfs (vgl. Drucksache 20/12805, S. 16) in den § 46 Absatz 4 Satz 2 WaffG (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Inneres und Heimat vom 16.10.2024, Drucksache 20/13413, S. 16) verschoben. Dabei war dem Umstand Rechnung zu tragen, dass im Falle der vorläufigen vorübergehenden Sicherstellung keine Einziehung, Verwertung oder Vernichtung nach § 46 Absatz 7 WaffG-neu erfolgen darf. Die zur Erreichung dieses Ziels in § 46 Absatz 7 Satz 1 – neu – WaffG- neu eingefügten Wörter „nach Absatz 4 Satz 1“ bewirken allerdings, dass die bislang für alle nach § 46 WaffG durchgeführten Sicherstellungen geltenden Rechtsfolgen (§ 46 Absatz 5 – alt – WaffG bezog sich auf sämtliche Sicherstellungen nach § 46 – alt – WaffG-alt) nur noch für Sicherstellungen nach § 46 Absatz 4 Satz 1 gelten. Um den bisherigen Rechtszustand wiederherzustellen und den Fehler zu beheben, muss in Absatz 7 Satz 1 der Binnenverweis auf Sicherstellungen nach den Absätzen 2 und 3 erweitert werden. Zu Nummer 4 § 42 Absatz 4a Satz 1 ist als „Ausdehnung“ formuliert und knüpft an die in § 52 Absatz 3 Nummer 9 WaffG strafbewehrte Regelung des § 42 Absatz 1 WaffG an. Aus diesem Grund muss der Bußgeldtatbestand in § 53 Absatz 1 Nummer 21a WaffG technisch angepasst werden. Zu Nummer 5 Die Amnestieregelung schließt logisch mit ein, dass nicht nur die eigentliche Abgabe an die bezeichneten Stellen sanktionsfrei gestellt wird, sondern auch der Weg zur Übergabe an die bezeichneten Stellen jeweils sanktionsfrei ermöglicht werden muss. Zu Nummer 6 Nach der hergebrachten Systematik des Waffenrechts können Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, wenn den Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 1 bestimmtes Zeichen – das sogenannte F im Fünfeck – tragen, erlaubnisfrei erworben und besessen werden. Diese Regelung beruht auf Ende der 1960er Jahren durchgeführten Untersuchungen. In der Gesetzesbegründung des Entwurfs zu § 12 des Bundeswaffengesetzes (Drucksache V/528, S. 26) wurde ausgeführt: „Versuche haben gezeigt, daß Geschosse mit einer Bewegungsenergie von 1 kpm eine tödliche Kopfverletzung hervorrufen können. Die Bezeichnung ‚kpm‘ (Meterkilopond) für die Bewegungsenergie ist zur Zeit in der Technik üblich und hat auch in bereits geltende DIN-Vorschriften Eingang gefunden (vgl. DIN 1345). Unter Einrechnung einer Sicherheitsgrenze bestehen daher keine Bedenken, die Waffen, bei denen die Bewegungsenergie der Geschosse weniger als 0,75 kpm beträgt, von der Buchführungspflicht freizustellen.“ Die seinerzeit festgelegte Energiegrenze (0,75 kpm entsprechen 7,5 Joule) ist seither fester Bestandteil des Waffenrechts und markiert die Grenze der Erlaubnisfreiheit u. a. für Druckluftwaffen. Im Frühjahr 2025 durchgeführte Untersuchungen der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt und der Bundespolizei haben ergeben, dass es Waffenherstellern gelungen ist, Druckluftwaffen zu konstruieren, die einerseits die 7,5-Joule-Grenze einhalten, aus denen andererseits aber tödlich wirkende Geschosse verschossen werden können. Hierbei handelt es sich um Waffen, die mit Treibspiegeln versehene Nadelgeschosse verschießen. Trotz der geringen Energie können diese Geschosse aufgrund ihrer geringen Trefferfläche tief in das Ziel eindringen und schwere, unter Umständen tödliche Verletzungen hervorrufen. Vor dem Hintergrund, dass die beschriebenen Waffen nicht der Grundannahme des Gesetzgebers entsprechen, dass von Druckluftwaffen, welche die 7,5-Joule-Grenze einhalten, keine tödlichen Gefahren ausgehen, sollen diese Waffen künftig auch nicht erlaubnisfrei erworben und besessen werden dürfen. Um einen erlaubnisfreien Erwerb und Besitz zu verhindern, wird Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.1 um einen Halbsatz ergänzt, wonach eigentlich erlaubnisfreie Waffen nicht erlaubnisfrei sind, sofern diese mehrschüssig und nach ihrer Beschaffenheit zum Verschießen von Geschossen mit einer Länge von mehr als 30 mm geeignet sind und die Bestätigung zum Aufbringen des Kennzeichens nach § 11 Absatz 6 Satz 4 der Beschussverordnung oder das Aufbringen des Kennzeichens nach § 11 Absatz 6 Satz 5 der Beschussverordnung nicht vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erfolgt ist. Besondere Gefahren gehen von den beschriebenen Waffen aus, wenn sie mehrschüssig sind, so dass sie die Abgabe mehrerer Schüsse gleichzeitig oder in sehr kurzer Abfolge (hohe Schussfrequenz) ermöglichen. Die Mehrschüssigkeit einer Waffe kann beispielsweise darauf beruhen, dass sie zwei oder mehr Läufe hat, die im Vorhinein mit Geschossen geladen werden können, so dass es für die Abgabe mehrerer aufeinanderfolgender Schüsse keines erneuten manuellen Ladens eines Geschosses in den Lauf bedarf. Denkbar sind neben doppelläufigen Waffen auch Konstruktionen, bei denen mehrere Läufe revolverähnlich angeordnet sind, oder Konstruktionen, bei denen die Geschosse aus magazinartigen Aufnahmebehältnissen oder einem Gurt in den Lauf geführt werden, so dass es zwischen einzelnen Schüssen keines manuellen Nachladevorgangs bedarf. Zusätzlich müssen die mehrschüssigen Waffen nach ihrer Beschaffenheit zum Verschießen von Geschossen mit einer Länge von mehr als 30 mm geeignet sein. Geschosse unterhalb der 30-mm-Grenze besitzen nicht die nötige Flugstabilität, um das Ziel sicher zu erreichen; von ihnen geht daher keine Gefahr aus, die es erforderlich macht, für Erwerb und Besitz der Waffe eine Erlaubnispflicht vorzusehen. Die Mehrschüssigkeit muss sich auf Geschosse mit einer Länge von mehr als 30 mm beziehen. Vor dem Hintergrund, dass es sich um eine neuartige Entwicklung der Waffentechnik handelt und derartige Waffen bislang nicht im Umlauf sind, wird die Erlaubnispflicht nicht rückwirkend angeordnet, sondern gilt nur für Waffen, für die entweder die Physikalisch-Technische Bundesanstalt nach dem Inkrafttreten des Gesetzes nach § 11 Absatz 6 Satz 4 der Beschussverordnung die Bestätigung zum Aufbringen des Kennzeichens (sog. F im Fünfeck) erteilt hat oder bei denen ein Beschussamt nach dem Inkrafttreten des Gesetzes nach § 11 Absatz 6 Satz 5 der Beschussverordnung die Waffe mit dem Kennzeichen (F im Fünfeck) versehen hat. Für die in vielen Bereichen des Sports und der Freizeit weit verbreiteten Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, die herkömmlich gestaltet sind, bleibt es bei der bewährten Rechtslage. Zu Artikel 3 (Änderung des Sprengstoffgesetzes) Die Begründung entspricht der Begründung zu Artikel 1 Nummer 1: Bei § 8a SprengG handelt es sich um die Parallelnorm zu § 5 WaffG. Zu Nummer 3 Es handelt sich um eine Folgeänderung. 2. Begründungen der Fraktionen im Ausschuss Die Fraktion der CDU/CSU konstatiert, mit der Anpassung des BKAG der Verpflichtung, die das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber im Oktober 2024 aufgegeben habe, nachzukommen. Zum einen gehe es um Änderungen im Rahmen des Informationsverbundes, zum anderen um Regelungen zur Überwachung von Kontaktpersonen. Dazu werde § 30a BKAG, der die Speicherschwelle betreffe, neu eingeführt. § 77 BKAG beantworte Fragen zur Speicherdauer. Zum dritten werde § 45 BKAG angepasst. Die Sachverständigen in der öffentlichen Anhörung hätten im Wesentlichen bestätigt, dass die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt und auch die praktischen Bedarfe der Polizei entsprechend gewürdigt würden. Insbesondere habe man bei § 45 BKAG im Blick gehabt, dass dieser ein entscheidendes Instrument sei, um Terrorgefahren abzuwehren. Die Frage des Informationsverbundes sei von großer Bedeutung, damit gewonnene Informationen über potenzielle Täter nicht an Landesgrenzen Halt machten, sondern die Polizeien der Länder sich bereits vorhandene Erkenntnisse zu Nutze machen könnten. Eine schnelle Umsetzung sei auch im Sinne der Rechtsklarheit für die Ermittler notwendig, auch wenn eine weitere, größere Novellierung des Bundeskriminalamtgesetzes angedacht sei. Im Änderungsantrag zum Waffenrecht habe man zum einen redaktionelle Änderungen vorgenommen, zum anderen sollen bestimmte Druckluftwaffen, die nach geltendem Recht noch erlaubnisfrei seien, zukünftig erlaubnispflichtig gestellt werden, da ansonsten eine gravierende Gesetzeslücke bestünde. Waffenherstellern sei es gelungen, eine Waffe zu entwickeln, die tödlich wirkende Hartnadelgeschosse verschießen könne, ohne die 7,5-Joule-Grenze zu überschreiten. Würde man nicht handeln, könnte jemand ohne waffenrechtliche Erlaubnis, das heißt ohne vorherige Prüfung der Zuverlässigkeit und persönlicher Eignung und ohne den Nachweis eines Bedürfnisses, in den Besitz dieser potenziell tödlichen Waffen gelangen. Sie bitte daher um Zustimmung zu dem Änderungsantrag und den Gesetzentwürfen. Die Fraktion der AfD erklärt, im Einklang mit der Meinung der Sachverständigen den beiden Gesetzentwürfen zur Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes zuzustimmen. Hinsichtlich des Änderungsantrags, der sich auf das Waffenrecht beziehe, werde sie sich enthalten, weil sie, wie die Sachverständigen auch, dieses Aufsatteln auf ein Gesetz ohne Sachzusammenhang ablehne. Die Fraktion der SPD hebt ebenfalls hervor, dass das Bundesverfassungsgericht die Vorgaben für die Nachbesserung in den beiden Gesetzentwürfen gemacht habe. Es habe festgestellt, dass die Verfassungswidrigkeit nicht den inhaltlichen Kern der Regelungen betroffen habe, sondern nur einzelne rechtliche Aspekte der Ausgestaltung. Die Sachverständigenanhörung habe dann bestätigt, dass die Vorlagen den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gerecht würden und der Gesetzgeber nun die richtige Formulierung gefunden habe. Kritisiert worden sei in der Anhörung, dass das Bundesverfassungsgericht zwischenzeitlich die Frist für die Nachbesserungen verlängert habe. Zu dem Zeitpunkt aber, als der Innenausschuss seine Terminierung vorgenommen habe, sei dies noch nicht bekannt gewesen. Deshalb sei es zielführend und richtig, dass man nun, wenn alle Signale positiv seien, diesen Gesetzentwürfen auch zustimme. Der Änderungsantrag umfasse notwendige redaktionelle Änderungen im Waffenrecht aufgrund von Verweisfehlern bei vergangenen Normierungen. Im Kern gehe er gegen ein Unterlaufen des Willens des Gesetzgebers hinsichtlich Druckluftwaffen, die sich auch unterhalb der 7,5-Joule- Bewegungsenergiegrenze als lebensgefährliche Waffen erwiesen hätten, was unter anderem Studien der Bundespolizei gezeigt hätten. Den Änderungsantrag habe man noch einmal angepasst und die Geschosslänge auf 30 mm festgesetzt. Dies sei notwendig gewesen, weil von Seiten eines Herstellers angekündigt worden sei, mit technischen Anpassungen kürzere Pfeile verwenden zu wollen, um wiederum die Erlaubnispflicht zu unterlaufen. Auf ein solches Spiel lasse der Gesetzgeber sich nicht ein, sondern er regle, um zu vermeiden, dass solche eindeutig lebensgefährlichen Waffen ohne waffenrechtliche Erlaubnis genutzt werden können. Auch die Ausführungen des Vertreters des BKA in der Anhörung machten noch einmal klar, dass man es hier nicht mit Sportwaffen oder Ähnlichem zu tun habe, sondern mit lebensgefährlichen Geräten, die nicht ohne Erlaubnis auf den Markt gehörten. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betont, dass die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) in der öffentlichen Anhörung kritisiert habe, dass der vorgesehene § 30a BKAG zu unbestimmt sei. Die Gleichstellung von Tatverdächtigem und Beschuldigtem sowohl bei der Speicherfrist als auch bei der Schwelle zur Speicherung sehe man wie die BfDI kritisch. Auch weil mit der Fristverlängerung durch das Bundesverfassungsgericht der Zeitdruck weggefallen sei und man bis zum 31. März 2026 Zeit hätte, hätte man größere Änderungen am Bundeskriminalamtgesetz mit der gebotenen Ruhe vornehmen müssen. Mit diesem Schnellschuss hingegen laufe man erneut Gefahr, Rechtsunklarheit zu schaffen, wie zum Beispiel bei dem unterschiedlichen Maßstab zur Negativprognose, der jetzt in § 18 BKAG anders sei als in § 30a BKAG im Hinblick auf die Erforderlichkeit. Das Verfahren, den Änderungsantrag noch einmal kurzfristig zu ändern, sei ungewöhnlich. In der Sache stimme sie aber vollständig zu, dass ein Verbot dieser Waffen zwingend erforderlich sei und es auch die Reaktion der Hersteller, die Erlaubnispflicht zu unterlaufen, zwingend erforderlich gemacht habe, hier noch einmal nachzubessern. Ihre Hauptkritik beziehe sich auf die Regelungen zum Informationsverbund. Auch wenn sie dem Gesetzentwurf in Gänze nicht zustimmen werde, unterstütze sie den Änderungsantrag und diese Änderung im Waffenrecht explizit, auch wenn es im Waffenrecht an anderen Stellen auch noch Baustellen gebe, an denen noch nachgeschärft werden müsse. Die Fraktion Die Linke schließt sich der von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN geäußerten Kritik an. Die Regelungen zum Informationsverbund und Datenschutz sehe man kritisch, insbesondere der neue § 30a BKAG und die Gleichstellung von Täter und Tatverdächtigem. Auch teile sie die Kritik von einem Großteil der Sachverständigen, nämlich, dass eigentlich Zeit gewesen wäre, keinen Schnellschuss zu tätigen, sondern man sich auch im Interesse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BKA die Zeit für eine vernünftige Lösung hätte nehmen sollen. Berlin, den 25. Juni 2025 Frederik Bouffier Berichterstatter Sascha Lensing Berichterstatter Sebastian Fiedler Berichterstatter Lukas Benner Berichterstatter Jan Köstering Berichterstatter Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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