Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Anpassung des Strafrahmens bei geheimdienstlicher Agententätigkeit
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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Anpassung des Strafrahmens bei geheimdienstlicher Agententätigkeit
[Bundesrat Drucksache 559/25
10.10.25
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ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
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Fu
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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU)
2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Anpassung des
Strafrahmens bei geheimdienstlicher Agententätigkeit
A. Problem und Ziel
Der vorliegende Entwurf dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und
zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des
Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6) (im Folgenden:
Richtlinie Terrorismusbekämpfung).
Eine Kernregelung der Richtlinie Terrorismusbekämpfung (Artikel 3) ist die Definition von
Straftaten, die als terroristisch einzuordnen sind, wenn diese mit einer terroristischen
Zielsetzung begangen werden.
Auf die spezifische Gefahr, die von ausländischen terroristischen Kämpfern („Foreign
Terrorist Fighters“) ausging und ausgeht, reagiert die Richtlinie mit einer Regelung (Artikel 9),
die sowohl das Reisen in Risikogebiete in terroristischer Absicht als auch die Rückreise
aus diesen Risikogebieten als strafbare Handlung einstuft.
Ein weiterer elementarer Bestandteil der Richtlinie sind die Vorschriften zur
Terrorismusfinanzierung (Artikel 11). Hiernach soll die Finanzierung der in der Richtlinie
Terrorismusbekämpfung genannten strafbaren terroristischen Handlungen umfassend unter Strafe
gestellt werden.
In Deutschland besteht das Terrorismusstrafrecht insbesondere aus den §§ 129a, 129b
des Strafgesetzbuches (StGB). Terroristische Einzeltäter sind über die §§ 89a, 89b und
89c StGB erfasst. Die vorgenannten Tatbestände haben in den letzten Jahrzehnten vor
dem Hintergrund sich ständig ändernder Gefährdungslagen zahlreiche Änderungen
erfahren. Deutschland ist mit diesen Regelungen im Bereich der Terrorismusbekämpfung gut
aufgestellt. Die Europäische Union hat gleichwohl Defizite in der Umsetzung der Richtlinie
Terrorismusbekämpfung gerügt. Mit dem Entwurf werden diese Rügen – soweit sie
nachvollziehbar erscheinen – unter Wahrung der deutschen Strafrechtssystematik
ausgeräumt.
Weiterhin dient der Entwurf dazu, die Strafbarkeit im Vorfeld von Terrorangriffen auf Fälle
auszuweiten, in denen der Täter den Anschlag mit Alltagsgegenständen zu begehen plant
vor dem Hintergrund, dass bei den Anschlägen in jüngerer Zeit vermehrt Fahrzeuge oder
Messer genutzt wurden.
Fristablauf: 21.11.25
Mit dem Entwurf soll zudem auf die Veränderung der geopolitischen Gefährdungslage
reagiert und die strafrechtliche Verfolgung von Angriffen gegen die äußere Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland durch eine Anpassung des § 99 StGB gestärkt werden, der
die geheimdienstliche Agententätigkeit unter Strafe stellt.
Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der
Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015
„Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und soll
zur Erreichung der Zielvorgaben des Nachhaltigkeitsziels 16 der UN-Agenda 2030
beitragen, die Bekämpfung von Terrorismus und Kriminalität auf allen Ebenen zu unterstützen
und die gewaltbedingte Sterblichkeit überall deutlich zu verringern.
B. Lösung
Zur Umsetzung der Richtlinienvorgaben werden schwerpunktmäßig die §§ 89a und 89c
StGB geändert:
– In § 89a Absatz 1 StGB wird definiert, was unter einer terroristischen Straftat zu
verstehen ist und der Straftatenkatalog wird ausgeweitet. Damit werden die Vorgaben
des Artikels 3 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung umgesetzt. § 89a Absatz 2 StGB
wird um den Tatbestand der Einreise als Straftat im Zusammenhang mit
terroristischen Aktivitäten ergänzt und damit Artikel 9 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung
umgesetzt. In § 89a Absatz 2a StGB wird eine Versuchsstrafbarkeit normiert, um den
Anforderungen des Artikels 14 Absatz 3 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung
Rechnung zu tragen. In einem neuen § 89a Absatz 2b StGB wird die versuchte Anstiftung
zu einer terroristischen Straftat pönalisiert. Damit werden die Vorgaben des Artikels 6
der Richtlinie Terrorismusbekämpfung umgesetzt.
– § 89c StGB wird um bestimmte Handlungen erweitert, deren Finanzierung den
Tatbestand einer Terrorismusfinanzierung erfüllt. Damit werden die Vorgaben des
Artikels 11 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung umgesetzt. Ebenso wird in einem
neuen § 89c Absatz 8 StGB eine Versuchsstrafbarkeit eingeführt, um den
Voraussetzungen des Artikels 14 Absatz 3 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung nachzukommen.
Um die Strafbarkeit im Vorfeld von Terrorangriffen, die mit Alltagsgegenständen
begangen werden, auszuweiten, werden gefährliche Werkzeuge in § 89a Absatz 2 Nummer 2
StGB aufgenommen.
Der Grundstraftatbestand der geheimdienstlichen Agententätigkeit in § 99 Absatz 1 StGB
wird verschärft. Zugleich wird ein unbenannter minder schwerer Fall in Absatz 3
geschaffen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Das Gesetzesvorhaben kann zu einem Mehrbedarf des Bundes an Personalmitteln für
den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA), Einzelplan 07, führen. Im Fall
des Verfahrensanstiegs wird ab dem Jahr 2027 ein jährlicher Mehrbedarf von ungefähr
310 000 Euro an Personalkosten prognostiziert.
Die Länder haben weiter ab dem Jahr 2027 einen Erstattungsanspruch gegen den Bund
in Höhe von bis zu 530 000 Euro prognostiziert für die zusätzlichen Verfahren, die der
GBA in Ausübung der Bundesgerichtbarkeit führt.
Der voraussichtliche Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und
stellenmäßig im Einzelplan 07 ausgeglichen werden.
Bei den Ländern kann es zu einem Mehrbedarf an Personalmitteln von bis zu 36 000 Euro
pro Jahr kommen.
Durch die Erweiterung der bestehenden Strafvorschriften könnten bei den Ländern
Mehrausgaben in Höhe von 67 000 Euro anfallen. Diese Kosten könnten durch den Anstieg der
Verurteilungen im Bereich der erweiterten Strafvorschriften um bis zu circa 1 Prozent und
die damit verbundenen Strafvollzugskosten entstehen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch die Erweiterung der bestehenden Strafvorschriften könnten bei den Ländern
Mehrausgaben in Höhe von 67 000 Euro anfallen. Diese Kosten könnten durch den Anstieg der
Verurteilungen im Bereich der erweiterten Strafvorschriften um bis zu circa 1 Prozent und
die damit verbundenen Strafvollzugskosten entstehen.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Bei den Ländern kann es zu weiteren Kosten im justiziellen Kernbereich von bis zu 10 000
Euro pro Jahr kommen.
Bundesrat Drucksache 559/25
10.10.25
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Gesetzentwurf
der Bundesregierung
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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU)
2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Anpassung des
Strafrahmens bei geheimdienstlicher Agententätigkeit
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 10. Oktober 2025
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur
Terrorismusbekämpfung und zur Anpassung des Strafrahmens bei
geheimdienstlicher Agententätigkeit
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 21.11.25
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541
zur Terrorismusbekämpfung und zur Anpassung des Strafrahmens bei
geheimdienstlicher Agententätigkeit
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998
(BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. November 2024 (BGBl.
2024 I Nr. 351) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu den §§ 89a und 89b wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 89a Vorbereitung einer terroristischen Straftat; Versuch der Anstiftung und Androhung
§ 89b Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer terroristischen Straftat“.
b) Die Angabe zu § 91 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 91 Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat“.
2. § 5 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe c wird die Angabe „und“ am Ende gestrichen.
b) Nach Buchstabe c wird der folgende Buchstabe d eingefügt:
„d) in Fällen des § 89a Absatz 1 Satz 2, wenn die Tat in einem der Mitgliedstaaten
der Europäischen Union begangen wird, oder diese außerhalb der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch oder gegen einen Deutschen oder
durch einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird oder
der Täter im Inland betroffen und, obwohl das Auslieferungsgesetz seine
Auslieferung nach der Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird, weil ein
Auslieferungsersuchen innerhalb angemessener Frist nicht gestellt oder abgelehnt
wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist, und“.
c) Der bisherige Buchstabe d wird zu Buchstabe e.
3. § 76a Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a
ersetzt:
a) „ Vorbereitung einer terroristischen Straftat nach § 89a und
Terrorismusfinanzierung nach § 89c Absatz 1 bis 4 und 8,“.
4. § 89a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 89a
Vorbereitung einer terroristischen Straftat; Versuch der Anstiftung und
Androhung“.
b) Die Absätze 1 bis 4 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 4 ersetzt:
(1) „ Wer eine terroristische Straftat nach Satz 2 Nummer 1 bis 8 vorbereitet
und dabei in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 fest entschlossen ist,
diese terroristische Straftat selbst zu begehen oder in dem Wissen oder der
Absicht handelt, dass seine Vorbereitungshandlung einen wirksamen Beitrag zu einer
terroristischen Straftat eines Dritten leisten soll, wird mit Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Terroristische Straftaten sind
1. Mord (§ 211), Totschlag (§ 212), Völkermord (§ 6 des
Völkerstrafgesetzbuches), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des
Völkerstrafgesetzbuches) und Kriegsverbrechen (§§ 8 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches),
2. Körperverletzungen nach § 224 und Körperverletzungen, die einem anderen
Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in
§ 226 bezeichneten Art, zufügen,
3. erpresserischer Menschenraub (§ 239a) und Geiselnahme (§ 239b),
4. Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a und gemeingefährliche Straftaten in
den Fällen der §§ 306 bis 306c und 307 Absatz 1 bis 3, des § 308 Absatz 1
bis 4, des § 309 Absatz 1 bis 5, der §§ 313, 314 und 315 Absatz 1, 3 und 4,
des § 316b Absatz 1 und 3, des § 316c Absatz 1 bis 3 und des § 317 Absatz 1,
5. Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Absatz 1 bis 3,
6. Straftaten nach § 19 Absatz 1 bis 3, § 20 Absatz 1 und 2, § 20a Absatz 1 bis
3, § 19 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 2, § 20 Absatz 1 und 2 und
§ 20a Absatz 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, und nach § 22a
Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,
7. Straftaten nach § 51 Absatz 1 bis 3 und § 52 Absatz 1, 3, 5 und 6 des
Waffengesetzes,
8. Straftaten nach § 310 Absatz 1 und 2 und § 328 Absatz 1 und 2,
9. die Androhung, eine in den Nummern 1 bis 8 bezeichnete Tat zu begehen,
wenn die Tat bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern,
eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder
durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen,
wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer
internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch
die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine
internationale Organisation erheblich schädigen kann.
(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Täter eine terroristische Straftat
nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 vorbereitet, indem er
1. eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der Herstellung
von oder im Umgang mit Waffen, Sprengstoffen, Spreng- oder
Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sonstigen radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift
enthalten oder hervorbringen können, anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in
sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung einer der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
bis 8 genannten Straftaten dienen,
2. Stoffe, Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art, Waffen oder
gefährliche Werkzeuge mit der Absicht, diese gefährlichen Werkzeuge bei der
terroristischen Straftat zu verwenden, herstellt, sich oder einem anderen verschafft,
befördert, verwahrt oder einem anderen überlässt oder zur Entwicklung oder
Herstellung von Atomwaffen, biologischen oder chemischen Waffen nach den
§§ 19 und 20 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen forscht,
3. Gegenstände oder Stoffe sich verschafft oder verwahrt, die für die Herstellung
von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art
wesentlich sind,
4. aus der Bundesrepublik Deutschland ausreist, um
a) eine terroristische Straftat zu begehen oder sich an einer solchen zu
beteiligen oder eine in Nummer 1 genannte Handlung zu begehen oder
b) sich an einer Vereinigung im Sinne des § 129a, auch in Verbindung mit
§ 129b, als Mitglied zu beteiligen oder um eine solche Vereinigung zu
unterstützen, oder
5. in die Bundesrepublik Deutschland einreist, um
a) eine terroristische Straftat zu begehen oder sich an einer solchen zu
beteiligen oder eine in Nummer 1 genannte Handlung zu begehen oder
b) sich an einer Vereinigung im Sinne des § 129a, auch in Verbindung mit
§ 129b, als Mitglied zu beteiligen oder um eine solche Vereinigung zu
unterstützen.
(2a) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer
1, 2, 4 oder 5 ist der Versuch strafbar.
(2b) Für den Versuch der Anstiftung zu einem der in Absatz 1 Satz 2 Nummer
1 bis 8 genannten Vergehen gelten § 30 Absatz 1 und § 31 Absatz 1 Nummer 1
und Absatz 2 entsprechend.
(3) Werden die in Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und die in den
Absätzen 2a, 2b und 8 beschriebenen Handlungen im Ausland begangen, so gilt
deutsches Strafrecht unter den Voraussetzungen des § 5 Nummer 3 Buchstabe d
entsprechend. Außerdem ist deutsches Strafrecht anwendbar, wenn die vorbereitete
oder angedrohte terroristische Straftat oder die terroristische Straftat, zu der die
Anstiftung versucht wird, im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen
begangen werden soll.
(4) Werden die in Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und die in den
Absätzen 2a, 2b und 8 beschriebenen Handlungen außerhalb der Europäischen Union
begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz. Werden die in Absatz 1 in Verbindung mit
Absatz 2 und die in den Absätzen 2a, 2b und 8 beschriebenen Handlungen in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die
Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz, wenn die Tat weder durch einen Deutschen begangen wurde noch die
vorbereitete oder angedrohte terroristische Straftat oder die terroristische Straftat,
zu der die Anstiftung versucht wird, im Inland noch durch oder gegen einen
Deutschen begangen werden soll.“
c) In Absatz 7 wird jeweils die Angabe „schweren staatsgefährdenden Gewalttat“
durch die Angabe „terroristischen Straftat“ ersetzt.
d) Nach Absatz 7 wird der folgende Absatz 8 eingefügt:
(8) „ Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
androht, eine terroristische Straftat zu begehen (Absatz 1 Satz 2 Nummer 9).
Absatz 7 gilt entsprechend.“
5. § 89b wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 89b
Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer terroristischen Straftat“.
b) In Absatz 1 wird die Angabe „schweren staatsgefährdenden Gewalttat“ durch die
Angabe „terroristischen Straftat“ ersetzt.
6. § 89c wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 5 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 5 ersetzt:
(1) „ Wer Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt
mit dem Wissen oder in der Absicht, dass diese von einer anderen Person zur
Begehung einer terroristischen Straftat nach § 89a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis
8 oder einer Straftat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2, 4 oder 5 verwendet werden
sollen, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
Ebenso wird bestraft, wer Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur
Verfügung stellt, um selbst eine terroristische Straftat nach § 89a Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 bis 8 oder eine Straftat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2, 4 oder 5 zu
begehen.
(2) Wer Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt
mit dem Wissen oder in der Absicht, dass diese von einer anderen Person dazu
verwendet werden sollen,
1. öffentlich zu einer terroristischen Straftat nach § 89a Absatz 1 Satz 2 Nummer
1 bis 8 aufzufordern oder einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) anzupreisen oder einer
anderen Person zugänglich zu machen, der geeignet ist, als Anleitung zu einer
terroristischen Straftat nach § 89a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 zu dienen,
wenn die Umstände seiner Verbreitung geeignet sind, die Bereitschaft anderer
zu fördern oder zu wecken, eine terroristische Straftat zu begehen,
2. einen anderen zur Begehung einer terroristischen Straftat nach § 89a Absatz
1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 zu bestimmen, zu dessen terroristischer Straftat nach
§ 89a Absatz 1 Nummer 1 bis 8 Hilfe zu leisten oder eine Straftat nach § 89a
Absatz 2b zu begehen,
3. eine Straftat nach § 89a Absatz 2 Nummer 1 zu begehen,
4. zu einer Straftat nach § 89a Absatz 2 Nummer 4 oder 5 Hilfe zu leisten oder
5. eine Straftat nach § 89a Absatz 8 zu begehen,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bestraft.
Ebenso wird bestraft, wer Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur
Verfügung stellt, um selbst eine Tat nach Satz 1 zu begehen.
(3) Werden die in Absatz 1, 2 oder 8 beschriebenen Handlungen im Ausland
begangen, so gilt deutsches Strafrecht unter den Voraussetzungen des § 5
Nummer 3 Buchstabe d entsprechend. Außerdem ist deutsches Strafrecht anwendbar,
wenn die finanzierte terroristische Straftat im Inland oder gegen einen Deutschen
begangen werden soll.
(4) Werden die in Absatz 1, 2 oder 8 beschriebenen Handlungen außerhalb
der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch
das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Werden die in
Absatz 1, 2 oder 8 beschriebenen Handlungen in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Tat weder
durch einen Deutschen begangen wurde noch die finanzierte Straftat im Inland
durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.
(5) Sind die Vermögenswerte bei einer Tat nach Absatz 1 oder 2
geringwertig, so ist in den Fällen des Absatzes 1 auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu
fünf Jahren, in den Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder auf Geldstrafe zu erkennen.“
b) Nach Absatz 7 wird der folgende Absatz 8 eingefügt:
(8) „ In den Fällen der Absätze 1 und 2 Nummer 1 bis 4 ist der Versuch
strafbar.“
7. § 91 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 91
Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat“.
b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer
1. einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, als Anleitung zu einer
terroristischen Straftat nach § 89a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 zu dienen, anpreist
oder einer anderen Person zugänglich macht, wenn die Umstände seiner
Verbreitung geeignet sind, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu
wecken, eine derartige Straftat zu begehen,
2. sich einen Inhalt der in Nummer 1 bezeichneten Art verschafft, um eine
terroristische Straftat zu begehen.“
c) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
(3) „ In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 ist der Versuch strafbar.
(4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach
dieser Vorschrift absehen.“
8. § 99 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Wer
1. für den Geheimdienst einer fremden Macht eine geheimdienstliche Tätigkeit
gegen die Bundesrepublik Deutschland ausübt, die auf die Mitteilung oder
Lieferung von Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gerichtet ist, oder
2. gegenüber dem Geheimdienst einer fremden Macht oder einem seiner
Mittelsmänner sich zu einer solchen Tätigkeit bereit erklärt,
wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn die
Tat nicht in § 94 oder in § 96 Absatz 1, in § 97a oder in § 97b in Verbindung mit
§ 94 oder § 96 Absatz 1 mit Strafe bedroht ist.“
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder Geldstrafe.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4.
9. § 129a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ eine Körperverletzung nach § 224 oder eine Körperverletzung, die einem
anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden,
insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zufügt,“.
bb) In Nummer 4 wird die Angabe „Kriegswaffen oder“ durch die Angabe
„Kriegswaffen,“ ersetzt.
cc) Nummer 5 wird durch die folgenden Nummern 5 und 6 ersetzt:
5. „ Straftaten nach § 51 Absatz 1 bis 3 oder § 52 Absatz 1, 3, 5 oder 6 des
Waffengesetzes oder
6. Straftaten nach § 310 Absatz 1 oder 2 oder § 328 Absatz 1 oder 2“.
dd) In der Angabe nach Nummer 6 wird die Angabe „1 bis 5“ durch die Angabe „1
bis 6“ ersetzt.
b) Nach Absatz 5 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„In den Fällen des Satzes 1 ist der Versuch strafbar.“
10. In § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 89a“ durch die Angabe „§ 89a
Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 2a“ ersetzt.
11. In § 310 Absatz 1 in der Angabe nach Nummer 4 wird nach der Angabe „verschafft“ die
Angabe „, befördert“ eingefügt.
Artikel 2
Folgeänderungen
(1) Das VIS-Zugangsgesetz vom 6. Mai 2009 (BGBl. I S. 1034; 2013 I S. 3212), das
zuletzt durch Artikel 34 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 3 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2 wird die Angabe „5“ durch die Angabe „6“ ersetzt.
2. Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
„4. einer Straftat im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten gemäß Artikel 12
der Richtlinie (EU) 2017/541 in der Fassung vom 15. März 2017,“.
(2) Das Fluggastdatengesetz vom 6. Juni 2017 (BGBl. I S. 1484), das durch Artikel 2
des Gesetzes vom 6. Juni 2017 (BGBl. I S. 1484) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
§ 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2 wird die Angabe „5“ durch die Angabe „6“ ersetzt.
2. Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
„5. eine Straftat im unmittelbaren Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten nach
Artikel 12 der Richtlinie (EU) 2017/541 in der Fassung vom 15. März 2017 oder“.
(3) Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar
2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 27 Absatz 3a Nummer 1 und § 54 Absatz 1 Nummer 2 wird jeweils die Angabe
„schwere staatsgefährdende Gewalttat“ durch die Angabe „terroristische Straftat“ ersetzt.
(4) Das Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254; 2298; 2017 I S. 154),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 413)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „89c Absatz 1 bis 4“ durch die Angabe
„89c Absatz 1 bis 4 und 8“ ersetzt.
(5) Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987
(BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl.
2025 I Nr. 163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „89c Absatz 1 bis 4“ durch
die Angabe „89c Absatz 1 bis 4 und 8“ ersetzt.
2. In § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „89a“ durch die Angabe
„89a Absatz 1 bis 7“, die Angabe „89c Absatz 1 bis 4“ durch die Angabe „§ 89c Absatz
1 sowie Absatz 3 und 4, wenn es sich um eine Tat nach Absatz 1 handelt“ und die
Angabe „§ 99 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 99“ ersetzt.
3. In § 103 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 89c Absatz 1 bis 4“ durch die Angabe
„§ 89c Absatz 1 bis 4 und 8“ ersetzt.
4. In § 111 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 89c Absatz 1 bis 4“ durch die Angabe
„§ 89c Absatz 1 bis 4 und 8“ ersetzt.
5. In § 112a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „89a“ durch die Angabe „89a
Absatz 1 bis 7“ und die Angabe „89c Absatz 1 bis 4“ durch die Angabe „89c Absatz 1
sowie Absatz 3 und 4, wenn es sich um eine Tat nach Absatz 1 handelt“ ersetzt.
6. In § 443 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 89c Absatz 1 bis 4“ durch die
Angabe „§ 89c Absatz 1 bis 4 und 8“ ersetzt.
(6) Das Zollverwaltungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I
S. 2493), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I
Nr. 236) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 12a Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b wird die Angabe „§ 89a Absatz 2a,“
gestrichen.
(7) Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 123 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „oder wegen der Bereitstellung oder
Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise
dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2
Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen“ gestrichen.
(8) Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I 3970, 4592; 2003 I S. 1957),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 171) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt:
c) „ zu einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen wegen einer
Straftat nach den §§ 80a, 83 Absatz 2, § 84 Absatz 1 bis 3, § 85 Absatz 1 Satz 1 und
Absatz 2, § 87 Absatz 1, § 88 Absatz 1, § 89 Absatz 1, § 89a Absatz 1 bis 3 und 8, §
89b Absatz 1, § 89c Absatz 1, 2 und 8, § 91 Absatz 1, § 95 Absatz 1, § 96 Absatz 2
oder § 97b des Strafgesetzbuches, nach § 98 des Strafgesetzbuches, soweit nicht ein
Fall des § 98 Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorliegt, nach § 99 Absatz 2 des
Strafgesetzbuches, soweit nicht ein Fall des § 99 Absatz 4 des Strafgesetzbuches vorliegt,
nach § 100a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 des Strafgesetzbuches oder nach
den §§ 129, § 129a Absatz 3 und 5 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit §
129b Absatz 1 des Strafgesetzbuches,“.
(9) Das Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September
2002 (BGBl. I 3518), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl.
2025 I Nr. 171) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 8a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstabe c ersetzt:
c) „ zu einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen wegen einer
Straftat nach den §§ 80a, 83 Absatz 2, § 84 Absatz 1 bis 3, § 85 Absatz 1 Satz 1 und
Absatz 2, § 87 Absatz 1, § 88 Absatz 1, § 89 Absatz 1, § 89a Absatz 1 bis 3 und 8, §
89b Absatz 1, § 89c Absatz 1, 2 und 8, § 91 Absatz 1, § 95 Absatz 1, § 96 Absatz 2,
§ 97b, nach § 98 des Strafgesetzbuches, soweit nicht ein Fall des § 98 Absatz 2 des
Strafgesetzbuches vorliegt, nach § 99 Absatz 2 des Strafgesetzbuches, soweit nicht
ein Fall des § 99 Absatz 4 des Strafgesetzbuches vorliegt, nach § 100a Absatz 1 in
Verbindung mit Absatz 4 des Strafgesetzbuches, nach den §§ 129, 129a Absatz 3 und
5 des Strafgesetzbuches, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1 des
Strafgesetzbuches,“.
Artikel 3
Einschränkung von Grundrechten
Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Absatz 1 des
Grundgesetzes) wird durch § 100b der Strafprozessordnung in der Fassung vom 27. März
2024 sowie Artikel 2 Absatz 4 und 5 Nummer 1 und 2 dieses Gesetzes eingeschränkt. Das
Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes)
wird durch Artikel 2 Absatz 5 Nummer 2 und 3 dieses Gesetzes eingeschränkt. Das
Grundrecht auf Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird durch Artikel 1
Nummer 4 Buchstabe b dieses Gesetzes eingeschränkt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte:
Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur
Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des
Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit dem Entwurf wird die Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des
Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des
Rates (im Folgenden: Richtlinie Terrorismusbekämpfung) in deutsches Recht umgesetzt. Die
Richtlinie Terrorismusbekämpfung stellt eine Reaktion dar auf den sich rasch wandelnden
Charakter terroristischer Bedrohungen. Hintergrund waren zum einen die virulenten
Gefahren, die von ausländischen terroristischen Kämpfern („Foreign Terrorist Fighters“)
ausgingen. Zum anderen soll auf die zunehmende Gefahr reagiert werden, die von Einzeltätern
ausgeht, die sich von ausländischen terroristischen Vereinigungen inspirieren oder
anweisen lassen, aber selbst von Europa aus agieren.
Die Richtlinie Terrorismusbekämpfung wurde am 31. März 2017 im EU-Amtsblatt
veröffentlicht und ist am 20. April 2017 in Kraft getreten.
Eine Kernregelung der Richtlinie Terrorismusbekämpfung (Artikel 3) ist die Definition von
Straftaten, die als terroristisch einzuordnen sind, wenn sie mit einer terroristischen
Zielsetzung begangen werden, namentlich dem Ziel, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise
einzuschüchtern, öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation rechtswidrig zu
einem Tun oder Unterlassen zu zwingen oder die politischen, verfassungsrechtlichen,
wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Landes oder einer internationalen
Organisation ernsthaft zu destabilisieren oder zu zerstören.
Auf die spezifische Gefahr, die von ausländischen terroristischen Kämpfern („Foreign
Terrorist Fighters“) ausging und ausgeht, reagiert die Richtlinie mit einer Regelung (Artikel 9),
die sowohl das Reisen in Risikogebiete in terroristischer Absicht als auch die Rückreise aus
diesen Risikogebieten als strafbare Handlung einstuft.
Ein weiterer elementarer Bestandteil der Richtlinie sind die Vorschriften zur
Terrorismusfinanzierung (Artikel 11). Hiernach soll die Finanzierung der in der Richtlinie
Terrorismusbekämpfung genannten strafbaren terroristischen Handlungen umfassend unter Strafe
gestellt werden.
Die Richtlinie Terrorismusbekämpfung war bis zum 8. September 2018 in nationales Recht
umzusetzen.
Das Terrorismusstrafrecht hat in Deutschland eine jahrzehntelange Entwicklung erfahren.
Prägend für die nunmehr gewachsene Struktur waren hierbei insbesondere die Aktivitäten
der linksextremistischen terroristischen Vereinigung „Rote-Armee-Fraktion“ (RAF) in den
1970er Jahren. Um diese Aktivitäten angemessen verfolgen zu können, wurde 1976 die
Kernvorschrift des deutschen Terrorismusstrafrechts, § 129a des Strafgesetzbuches
(StGB), eingeführt. Die Norm stellt Aktivitäten im Zusammenhang mit terroristischen
Organisationen umfangreich unter Strafe. Infolge der Phänomenologie terroristischer
Handlungen, die häufig im Zusammenhang mit terroristischen Vereinigungen begangen werden und
gerade dann ihre besondere Gefährlichkeit entfalten, erfasst § 129a StGB einen
maßgeblichen Teil des strafrechtlich verfolgbaren Terrorismus. Der ganz überwiegende Teil der
Taten mit Terrorismusbezug wird daher in Deutschland unverändert über den Tatbestand des
§ 129a StGB verfolgt.
Gleichwohl wurde das Terrorismusstrafrecht in den folgenden Jahrzehnten immer vor dem
Hintergrund neuer und geänderter Gefährdungslagen neu justiert. Im Nachgang zu den
Anschlägen am 11. September 2001 in New York und Washington wurde § 129b StGB
eingeführt. Die Norm stellt sicher, dass in Deutschland auch die Unterstützung
ausländischer terroristischer Vereinigungen bestraft werden kann, wenn sie keine (Teil-)
Organisation in Deutschland unterhalten.
Die Umsetzung des Rahmenbeschlusses Terrorismusbekämpfung 2002/475/JI durch
Deutschland erfolgte maßgeblich über eine Anpassung des Straftatenkatalogs der §§ 129a,
129b StGB (BGBl. I S. 3322).
Des Weiteren hat das Terrorismusstrafrecht Anpassungen im Hinblick auf terroristische
Einzeltäter erfahren. Die Tatbestände der §§ 89a, 89b und 89c StGB wurden im Jahr 2009
(§§ 89a, 89b StGB) und 2015 (§ 89c StGB) zur Ergänzung des § 129a StGB eingeführt. Sie
stellen Vorbereitungshandlungen von Personen unter Strafe, die keinen Bezug zu einer
terroristischen Vereinigung aufweisen. § 89a StGB wurde 2015 um die Variante des
Versuchs des Reisens in terroristischer Absicht ergänzt.
Deutschland ist mit diesen Regelungen im Bereich der Terrorismusbekämpfung gut
aufgestellt. Die Europäische Kommission hat gleichwohl mit ihrer begründeten Stellungnahme
vom 19. April 2023 Defizite in der Umsetzung der Richtlinie Terrorismusbekämpfung gerügt.
Zudem hat sie mit Mahnschreiben vom 14. Juli 2023 erstmals Defizite in der Umsetzung im
Hinblick auf die Versuchsstrafbarkeit gerügt. Mit dem Entwurf wird auf diese Rügen – soweit
sie nachvollziehbar erscheinen – unter Wahrung der deutschen Strafrechtssystematik
reagiert.
Auf die spezifische Gefahr, die von der Begehung von Terroranschlägen mit
Alltagsgegenständen wie Fahrzeugen oder Messern ausgeht, reagiert der Entwurf, indem die
Strafbarkeit auf die Vorbereitung einer terroristischen Straftat mit einem gefährlichen Werkzeug
ausgeweitet wird. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass bei den Anschlägen
in jüngerer Zeit vermehrt Fahrzeuge oder Messer genutzt wurden.
Der Gesetzentwurf reagiert zudem auf eine zunehmende Gefährdung der Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland durch Spionagestraftaten. Diese Veränderung geht vor allem
auch mit der Existenz neuer technischer Möglichkeiten der Cyberspionage und -sabotage
und einer entsprechend hierdurch gestiegenen Bedrohung sowie der zunehmenden
Ausspähung von in Deutschland lebenden ausländischen Personen durch Geheimdienste
fremder Mächte einher. Zentraler Spionagetatbestand ist § 99 StGB. Hinsichtlich dessen
Strafrahmen ist in der Strafverfolgungspraxis ein Angemessenheitsdefizit festzustellen. Der
bestehende Strafrahmen schließt zudem die Anwendung bestimmter, als erforderlich
erachteter strafprozessualer Aufklärungsmaßnahmen aus.
Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der
Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015
„Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und soll zur
Erreichung der Zielvorgaben des Nachhaltigkeitsziels 16 der UN-Agenda 2030 beitragen, die
Bekämpfung von Terrorismus und Kriminalität auf allen Ebenen zu unterstützen und die
gewaltbedingte Sterblichkeit überall deutlich zu verringern.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die vorgeschlagenen Änderungen des Strafgesetzbuches verfolgen fünf Ziele:
1. In § 89a StGB werden die Vorgaben des Artikels 3 der Richtlinie
Terrorismusbekämpfung umgesetzt. Artikel 3 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung legt fest, worum es
sich bei einer terroristischen Straftat handelt. Auch bisher schon fand sich in § 89a
Absatz 1 StGB eine Aufzählung, was unter einer „schweren staatsgefährdenden
Gewalttat“ zu verstehen ist. Diese Formulierung wird nun an die Terminologie des Artikels
3 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung angepasst. Zudem wird der Straftatenkatalog
erweitert, um alle in Artikel 3 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung genannten
Straftaten abzudecken.
Artikel 9 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung regelt, dass auch die Einreise in einen
Mitgliedstaat für terroristische Zwecke unter Strafe gestellt wird. § 89a Absatz 2 StGB
wird daher um den Tatbestand der Einreise als Straftat im Zusammenhang mit
terroristischen Aktivitäten ergänzt.
In Artikel 6 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung ist die Anwerbung für terroristische
Zwecke erfasst. Dieser Artikel wird durch die Einführung eines Tatbestandes der
versuchten Anstiftung zu einer terroristischen Straftat in § 89a Absatz 2b StGB umgesetzt.
Damit wird der Versuch der Anstiftung von den Voraussetzungen des § 30 StGB
losgelöst und insbesondere auch pönalisiert, wenn es sich nicht um ein Verbrechen (§ 12
Absatz 1 StGB) handelt.
Schließlich verlangt Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung eine
Versuchsstrafbarkeit terroristischer Straftaten. Da bisher nicht für alle terroristischen
Straftaten eine Versuchsstrafbarkeit vorgesehen war, weil es sich nicht in allen Fällen
um Verbrechen handelt (§ 23 Absatz 1, § 12 Absatz 1 StGB), wird diese nunmehr in
§ 89a Absatz 2a StGB normiert.
2. In § 89c StGB werden die Vorgaben des Artikels 11 der Richtlinie
Terrorismusbekämpfung umgesetzt. Artikel 11 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung regelt die
Anforderungen an die Strafbarkeit wegen Terrorismusfinanzierung in den Mitgliedstaaten sehr
umfassend. Demnach ist auch die Finanzierung von gewissen Handlungen im Vorfeld
einer terroristischen Straftat unter Strafe zu stellen. Diese Verhaltensweisen waren
bisher im deutschen Strafrecht vor allem über die Beihilfestrafbarkeit erfasst. Die
Beihilfestrafbarkeit setzt aufgrund des Akzessorietätserfordernisses aber eine vorsätzliche,
rechtswidrige Haupttat voraus. Mit der Aufnahme von Straftaten im Zusammenhang
mit terroristischen Aktivitäten im neu eingefügten § 89c Absatz 2 StGB wird daher eine
eigenständige Strafbarkeit für diese Fälle geschaffen.
In § 89c Absatz 1 StGB werden durch die Bezugnahme auf die terroristischen
Straftaten in § 89a StGB die Formulierungen harmonisiert, damit wird den Anforderungen des
Artikels 3 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung Rechnung getragen. Damit ist nun die
Finanzierung sämtlicher terroristischer Straftaten im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie
Terrorismusbekämpfung unter Strafe gestellt.
Im neu eingefügten § 89c Absatz 8 wird der Versuch der Terrorismusfinanzierung unter
Strafe gestellt. Dies dient der Umsetzung des Artikels 14 Absatz 3 der Richtlinie
Terrorismusbekämpfung, der eine Versuchsstrafbarkeit auch für die
Terrorismusfinanzierung vorsieht.
3. Durch die Änderungen in den §§ 5 Nummer 3, 89a Absatz 3 und 89c Absatz 3 sollen
die Vorgaben in Artikel 19 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung zum
Strafanwendungsrecht umgesetzt werden.
4. In § 89a Absatz 2 Nummer 2 StGB werden gefährliche Werkzeuge aufgenommen und
damit die Strafbarkeit auf die Vorbereitung einer terroristischen Straftat mit
Alltagsgegenständen wie Fahrzeugen oder Messern ausgeweitet.
5. Der Regelstrafrahmen des § 99 Absatz 1 StGB wird erhöht auf eine Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Zugleich wird in Absatz 3 ein unbenannter minder
schwerer Fall geschaffen, der eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
entsprechend dem bisherigen Regelstrafrahmen vorsieht. Durch diese Änderungen
wird eine differenzierte und tat- und schuldangemessene Ahndung der
geheimdienstlichen Agententätigkeit gewährleistet.
III. Exekutiver Fußabdruck
Es haben keine Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte
wesentlich zum Inhalt des Entwurfs beigetragen.
IV. Alternativen
Keine.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die vorgesehenen Änderungen folgt aus
Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 (Strafrecht) des Grundgesetzes (GG).
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen,
die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. Er dient der Umsetzung
der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März
2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI
des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (im Folgenden:
Richtlinie Terrorismusbekämpfung).
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die vorgesehenen Änderungen werden nicht zu einer Rechts- oder
Verwaltungsvereinfachung führen.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen
Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der
Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient.
Indem der Entwurf Änderungen im Bereich des Terrorismusstrafrechts vorsieht, leistet er
einen Beitrag zur Verwirklichung von Nachhaltigkeitsziel 16 „Friedliche und inklusive
Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz zu
gewährleisten sowie leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen
auf allen Ebenen aufzubauen“.
Dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt mit seinen Zielvorgaben 16.1 und 16.a, alle Formen der
Gewalt und die gewaltbedingte Sterblichkeit überall deutlich zu verringern und durch
internationale Zusammenarbeit beim Kapazitätsaufbau auf allen Ebenen die Verhütung von
Gewalt und die Bekämpfung von Terrorismus und Kriminalität zu unterstützen. Der Entwurf
fördert die Erreichung dieser Zielvorgaben, indem er insbesondere den Katalog
terroristischer Straftaten im deutschen Strafrecht erweitert, um alle in der EU-Richtlinie
Terrorismusbekämpfung genannten Straftaten abzudecken, die darauf abzielen, die
Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, öffentliche Stellen oder internationale
Organisationen rechtswidrig zu einem Tun oder Unterlassen zu zwingen und die
politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines
Landes oder einer internationalen Organisation erheblich zu destabilisieren oder zu zerstören.
Der Entwurf folgt damit den Prinzipien der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie „(1.)
Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen
Entscheidungen anwenden“ sowie „(2.) Global Verantwortung wahrnehmen“ und „(5.) Sozialen
Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die vorliegenden Rechtsänderungen wird der Straftatenkatalog der §§ 89a, 89c und
129a StGB ausgeweitet. Dies hat eine Zunahme an Prüf- und Ermittlungsverfahren beim
GBA, bei den zuständigen Länderstaatsanwaltschaften und zusätzliche Verfahren vor den
Gerichten zufolge. Daneben fallen Verfahrenskosten an.
Das Gesetzesvorhaben kann zu Mehrbedarf an Personalmitteln für den GBA, der nach §
120 Absatz 1 Nummer 6 und § 142a Absatz 1 Satz 1 GVG bzw. den §§ 120 Absatz 2
Nummer 1, 74a Absatz 2, 142a Absatz 1 GVG für die Verfolgung von Straftaten im
Terrorismusbereich zuständig ist, Einzelplan 07, in Höhe von ungefähr 300 000 Euro pro Jahr ab
dem Jahr 2027 führen. Es wird geschätzt, dass die Umsetzung des Gesetzesvorhabens zu
einem Anstieg von 5 Prozent der Ermittlungsverfahren im Bereich Terrorismus führt, was
durch einen Stellenzuwachs zu kompensieren wäre.
Ein Anstieg von 5 Prozent der Ermittlungsverfahren zieht in absoluten Zahlen bis zu circa
36,5 mehr Ermittlungsverfahren im Jahr nach sich. Dabei wird, sollte es tatsächlich zu
einem Anstieg kommen, mit einem Stellenbedarf von bis zu je einem Staatsanwalt beim BGH
(Besoldungsgruppe R2) und einem Oberstaatsanwalt beim BGH (Besoldungsgruppe R3)
gerechnet, was Personalkosten in Höhe von circa 310 000 Euro verursachen würde.
Der zusätzliche Erstattungsanspruch der Länder gegen den Bund in Verfahren, die der GBA
aufgrund der Gesetzesvorgaben künftig zusätzlich führen könnte, wird auf etwa 530 000
Euro ab dem Jahr 2027 geschätzt. Dieser ergibt sich daraus, dass von den geschätzten
36,5 mehr Ermittlungsverfahren circa ein Verfahren mehr angeklagt werden könnte. Der
durchschnittliche Erstattungsanspruch der Länder gegen den Bund beträgt etwa 530 000
Euro pro Verfahren. Die Änderung des § 99 StGB betrifft lediglich die Höhe des
Regelstrafrahmens. Es wird insoweit nicht von einer Erhöhung der Verfahrenskosten ausgegangen.
Der voraussichtliche Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln beim Bund soll finanziell
und stellenmäßig im Einzelplan 07 ausgeglichen werden.
Bei den Ländern kann es zu einem Mehrbedarf an Personalmitteln von bis zu 36 000 Euro
pro Jahr kommen. Es muss damit gerechnet werden, dass es auch in den Verfahren, in
denen die Staatsanwaltschaften der Länder ermitteln, zu einem Anstieg von 5 Prozent der
Ermittlungsverfahren im Terrorismusbereich kommen kann. Dies entspricht einer Zunahme
um rund 20 Ermittlungsverfahren, die von den Staatsanwaltschaften zu bearbeiten wären.
Hierfür sind 0,5 Stellen mit einer Wertigkeit von R1 erforderlich. Dies entspricht
Personalmitteln in Höhe von 36 000 Euro.
Hinsichtlich der Kosten von Richterinnen und Richtern sowie Rechtspflegerinnen und
Rechtspflegern wird ebenfalls ein Anstieg der Verfahren an den Gerichten der Länder von
5 Prozent (= 2) angenommen. Hierfür fällt kein zusätzlicher Stellenbedarf an.
Durch die Erweiterung der bestehenden Strafvorschriften könnten bei den Ländern
Mehrausgaben in Höhe von 67 000 Euro anfallen. Diese Kosten könnten durch den Anstieg der
Verurteilungen im Bereich der erweiterten Strafvorschriften um bis zu circa 1 Prozent und
den damit verbundenen Strafvollzugskosten entstehen.
4. Erfüllungsaufwand
Für die Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Durch die Erweiterung der bestehenden Strafvorschriften könnte bei den Ländern ein
zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 67 000 Euro anfallen. Diese
Kosten könnten durch den Anstieg der Verurteilungen im Bereich der erweiterten
Strafvorschriften um bis zu circa 1 Prozent und die damit verbundenen Strafvollzugskosten
entstehen.
Der Regelungsentwurf sieht verschiedene Änderungen an den §§ 89a, 89c, 129a StGB vor.
Außerdem wird der Regelstrafrahmen des § 99 StGB erhöht. Unter anderem aufgrund von
Änderungen der Versuchsstrafbarkeit kann es zu ca. 5 Prozent mehr Ermittlungsverfahren
kommen. In der Folge wird angenommen, dass die Anzahl der Verurteilungen nach den
§§ 89a, 89c, 129a StGB um 1 Prozent steigt und somit Erfüllungsaufwand im Strafvollzug
auf Landesebene anfällt. Dieser beträgt rund 67 000 Euro.
Anhand der Anzahl der Freiheitsstrafen und der Haftdauer aus der Strafverfolgungsstatistik
(Fachserie 10, Reihe 3) wurde die mittlere Anzahl der durchschnittlichen Hafttage pro
Person in den Jahren 2017 bis 2021 für die §§ 89a, 89c und 129a StGB ermittelt. Diese liegt
Im Fall von § 89a StGB bei 1 175 Tagen pro Person. Bei durchschnittlich rund sechs jährlich
Verurteilten in den Jahren 2017 bis 2021 ergäbe ein Anstieg um 1 Prozent eine Zunahme
von rund 70,5 zusätzlichen Hafttagen.
Die Anzahl der zu Haftstrafen Verurteilten liegt im Falle von § 129a StGB etwas höher und
betrug (einschließlich der Verurteilungen aufgrund der Bildung einer terroristischen
Vereinigung im Ausland nach den §§ 129b StGB, 129a StGB) jährlich rund 25 Personen, welche
durchschnittlich jeweils 1 168 Tage in Haft verbrachten. Bei einem Zuwachs von rund ein
Prozent wären dies etwa 292 zusätzliche Hafttage.
Für § 89c StGB weist die Strafverfolgungsstatistik für das Jahr 2021 lediglich eine
Verurteilung aus und für die vorherigen vier Jahre keine. Folglich wird hier auch keine Zunahme der
Gerichtsverfahren angenommen.
Im Jahr 2021 fielen für einen Hafttag Verwaltungskosten in Höhe von 183,66 Euro an.
Multipliziert mit der Anzahl der 362,5 zusätzlichen Hafttage entsteht folglich ein
Erfüllungsaufwand von rund 67 000 Euro.
Hinsichtlich der Erhöhung des Regelstrafrahmens des § 99 StGB ist zumindest prinzipiell
eine Zunahme der damit verbundenen Verfahrenskosten denkbar. Es ist aber davon
auszugehen, dass aufgrund des Abgabeverbots des § 142a Absatz 3 GVG der ganz
wesentliche Teil der entsprechenden Verfahren dem unter Ziffer 3 genannten Erstattungsanspruch
der Länder gegen den Bund unterfällt und insoweit kein Erfüllungsaufwand der Länder
entsteht.
5. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Bei den Ländern kann es im justiziellen Kernbereich zu weiteren Kosten in Höhe von rund
10 000 Euro pro Jahr kommen.
Durch die vorliegenden Rechtsänderungen wird der Straftatenkatalog der §§ 89a, 89c und
129a StGB ausgeweitet. Dies hat eine Zunahme an Ermittlungsverfahren bei den
zuständigen Staatsanwaltschaften und zusätzliche Verfahren vor Gericht zufolge.
Die Anzahl der bei der Staatsanwaltschaft zu bearbeitenden Ermittlungsvorgänge in
Zusammenhang mit Straftaten nach den §§ 89a, 89c, 129a StGB kann sich um ca. fünf
Prozent erhöhen. Laut der Statistik der Rechtspflege des Statistischen Bundesamts (Fachserie
10, Reihe 2.6) wurden in den Jahren 2018 bis 2022 jährlich im Schnitt ca. 43 400
Ermittlungs-verfahren in Staatsschutzsachen erledigt. Die Anzahl der hierin enthaltenen
Ermittlungs-verfahren aufgrund von Straftaten nach den §§ 89a, 89c, 129a StGB ist nicht bekannt
und kann nur grob geschätzt werden.
Anhand der Statistik der Strafverfolgung (Fachserie 10, Reihe 3) kann ermittelt werden,
dass ca. 1 Prozent der Abgeurteilten in Staatsschutzsachen aufgrund von Straftaten nach
den §§ 89a, 89c, 129a StGB vor Gericht standen. Bei Übertragung dieses Verhältnisses
auf die Anzahl der jährlich von der Staatsanwaltschaft erledigten Ermittlungsverfahren in
Staatsschutzsachen, ergeben sich jährlich rund 400 Ermittlungsverfahren in
Zusammenhang mit den §§ 89a, 89c, 129a StGB. Eine Zunahme der Ermittlungsverfahren um ca. 5
Prozent würde einen Anstieg von rund 20 zusätzlichen Verfahren im Jahr bedeuten, die von
den Staatsanwaltschaften zu bearbeiten wären.
Gemäß dem Personalbedarfsberechnungssystem der Justiz (PEBB§Y) kann für
Ermittlungsverfahren im Bereich der Staatsschutzdelikte eine durchschnittliche Bearbeitungszeit
von rund 190 Minuten (Produkt Nr. SS 110) und für verfahrensbezogene Prüfungen und
Anleitungen eine durchschnittliche Bearbeitungszeit von rund drei Minuten (SS 280)
angenommen werden, insgesamt also 193 Minuten je zusätzliches Verfahren. Nimmt man ferner
den Lohnsatz des höheren Dienstes der Länder in Höhe von 65,20 Euro pro Stunden
(Lohnkostentabelle, Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands: S. 69), so
ergeben sich zusätzliche jährliche Kosten für die Justizbehörden der Länder in Höhe von
rund 4 000 Euro.
Die Berechnung der Kosten von Richterinnen und Richtern sowie Rechtspflegerinnen und
Rechtspflegern orientiert sich an den Zahlen der Strafverfolgungsstatistik. Laut dieser kam
es in den Jahren 2017-2021 jährlich zu rund 40 Aburteilungen nach den §§ 89a, 89c und
129a StGB. In Übereinstimmung mit der Schätzung des Erfüllungsaufwands wird ein
Anstieg der Verfahren von 1 Prozent (= 0,4) angenommen. Für Staatsschutzsachen wird im
PEBB§Y, im Fall von Richterinnen und Richtern sowie Rechtspflegerinnen und
Rechtspflegern, keine Basiszahl ausgewiesen, sondern auf die landesspezifische Festlegung
verwiesen. Für Richterinnen und Richter wurde der Basiswert des Landes Thüringen für
Staatsschutzsachen von 12 524 Minuten verwendet (RO 080). Da für Rechtspflegerinnen und
Rechtspfleger keine Landeswerte ermittelt werden konnten, wurde hier die Basiszahl für
„Vollstreckung von Freiheitsstrafe und freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und
Sicherung ohne Bewährung“ in Höhe von 581 Minuten (GS 030) verwendet. Für die
Richterinnen und Richter wurde der Lohnsatz des höheren Dienstes der Länder in Höhe von
65,20 Euro pro Stunde und für die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger der Lohnsatz des
höheren Dienstes der Länder in Höhe von 65,20 Euro pro Stunde verwendet (Leitfaden zur
Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands: Seite 69). Daraus ergeben sich für
Richterinnen und Richter zusätzliche Kosten von rund 5 500 Euro und für
Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger von rund 300 Euro.
Somit entstehen insgesamt zusätzliche jährliche Kosten im justiziellen Kernbereich von
rund 10 000 Euro (=4 000+5 500+300).
6. Weitere Gesetzesfolgen
Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind ebenso wenig ersichtlich wie
verbraucherpolitische oder demografische Auswirkungen.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung der Regelung kommt nicht in Betracht. Eine Evaluierung ist derzeit nicht
vorgesehen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuches)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Die Änderung der Inhaltsübersicht ist infolge der Änderungen der §§ 89a, 89b und 91 StGB
erforderlich.
Zu Nummer 2 (§ 5 Nummer 3)
Die spezialgesetzliche Strafanwendungsregelung in § 89a Absatz 3 StGB gilt nur für
Handlungen nach § 89a Absatz 1 StGB in Verbindung mit § 89a Absatz 2 StGB, sowie in den
Fällen von § 89a Absätze 2a, 2b und 8 StGB. Nicht erfasst werden von § 89a Absatz 3
StGB daher die versuchte oder vollendete Straftat im Sinne des § 89a Absatz 1 Satz 2
StGB. Die Vorbereitung einer terroristischen Straftat ist dabei nur unter den engen
Voraussetzungen des Absatzes 2 strafbar. Durch den neu eingefügten § 5 Nummer 3 Buchstabe
d StGB soll zum einen sichergestellt werden, dass der Regelungsgehalt der
spezialgesetzlichen Strafanwendungsregelung des § 89a Absatz 3 StGB auch für die versuchte oder
vollendete terroristische Straftat im Sinne des § 89a Absatz 1 Satz 2 StGB ohne die
Einschränkungen des Absatzes 2 gilt. Zum anderen soll die „aut dedere – aut iudicare“-Regelung des
Artikels 19 Absatz 4 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung vollständig umgesetzt werden,
welcher, anders als § 7 Absatz 2 Nummer 2 StGB, nicht voraussetzt, dass die Straftat auch
am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.
Zu Nummer 3 (§ 76a StGB)
Die selbstständige Einziehung wird auf alle neuen Tatbestandsvarianten der §§ 89a, 89c
und 129a StGB erstreckt.
Zu Nummer 4 (§ 89a StGB)
Zu § 89a Absatz 1 StGB
Der Entwurf führt den Begriff der terroristischen Straftat als Ersatz für den Begriff der
schweren staatsgefährdenden Gewalttat in § 89a StGB ein und erweitert zugleich den
Anwendungsbereich der Norm, indem der Straftatenkatalog des § 89a Absatz 1 StGB durch die
Nummern 2 und 4 bis 9 ergänzt wird.
Die Neufassung der Vorschrift dient zur Umsetzung des Artikels 3 der Richtlinie
Terrorismusbekämpfung in das deutsche Recht. Hiernach sind bestimmte Verhaltensweisen im
nationalen Recht ausdrücklich als terroristische Straftaten einzustufen.
Im Vergleich zum bisherigen Straftatenkatalog des § 129a StGB wird die gefährliche
Körperverletzung (§ 224 StGB), die Vorbereitung eines Explosions- oder
Strahlungsverbrechens (§ 310 StGB), der unerlaubte Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen
gefährlichen Stoffen und Gütern (§ 328 StGB) und die Strafvorschrift des § 52 WaffG in den
Katalog aufgenommen, um Artikel 3 der Richtlinie vollständig umsetzen zu können.
Hinsichtlich der Aufnahme von § 52 WaffG ergibt sich die Notwendigkeit zu dessen Aufnahme aus
dem Umstand, dass anders als im Rahmenbeschluss 2002/475/JI des Rates der
Europäischen Union, welcher in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f als terroristische Straftat
Herstellung, Besitz, Erwerb, Beförderung oder Bereitstellung oder Verwendung von Schusswaffen
definierte, in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie diese Bezeichnung auf Waffen
(jeglicher Art) erweitert worden ist.
Mitaufgenommen in den Katalog ist auch die Androhung einer terroristischen Straftat, die
dadurch explizit unter den Tatbestand einer terroristischen Straftat fällt, um den
Anforderungen von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j der Richtlinie zu entsprechen. Anders als bei den
übrigen terroristischen Straftaten, deren Strafbarkeit nun in § 89a Absatz 1 bis 2a StGB im
Vorbereitungs- und Versuchsstadium (zum Vorbereitungsdelikt) geregelt wird, wird eine
Strafbarkeit für die Androhung einer terroristischen Straftat im Vollendungsstadium in § 89a
Absatz 8 StGB eingeführt und dort der Strafrahmen für die Androhung separat festgesetzt.
Es wurde die Staatsschutzklausel der §§ 89c, 129a StGB für § 89a StGB übernommen,
weil diese den spezifischen Eigenschaften einer terroristischen Straftat, wie sie in Artikel 3
Absatz 1 und 2 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung niedergelegt ist, entspricht. Während
die bisher verwendete Staatsschutzklausel des § 89a StGB sich an § 120 Absatz 2 Satz 1
Nummer 3 a und b Gerichtsverfassungsgesetz orientiert (vergleiche
Bundestagsdrucksache 16/12428, S. 14; vergleiche auch BGH NJW 2001, 1359; BGH NStZ 2010, 468), stellt
die in § 129a StGB genutzte Staatsschutzklausel eine Umsetzung der europarechtlichen
Anforderungen aus dem Rahmenbeschluss vom 13. Juni 2002 dar, die wortgleich in
Artikel 3 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung übernommen wurden.
Zudem wird im Gesetzestext in § 89a Absatz 1 Satz 1 StGB nun ausdrücklich ergänzt, dass
der Täter bei der Vornahme der in § 89a Absatz 2 Nummer 1 bis 3 StGB normierten
Vorbereitungshandlungen zur Begehung der entsprechenden terroristischen Straftat bereits
fest entschlossen sein muss. Dies entspricht den durch die höchstrichterliche
Rechtsprechung gefestigten Grundsätzen (BGHSt 59, 218 Rn. 45 f.; BGHSt 62, 102 Rn. 35). Für ein
Mehrpersonenverhältnis, also die Konstellation, dass der Täter eine terroristische Straftat
vorbereitet, die durch einen Dritten begangen werden soll, gelten die subjektiven
Voraussetzungen, die ebenfalls durch die höchstrichterliche Rechtsprechung vorgegeben sind
(BGH Entscheidung vom 7. Februar 2023, 3 StR 483/21, Rn. 34 f.). Bei der Vorbereitung
einer terroristischen Straftat, die durch einen Dritten begangen werden soll, besteht bereits
eine hinreichende Rechtsgutsgefährdung, weil der Vorbereitungstäter im Anschluss an
seine Tathandlung typischerweise auf die Verübung einer terroristischen Straftat durch
einen Dritten keinen bestimmenden Einfluss mehr zu nehmen vermag. Deshalb bedarf es bei
dem Vorbereitungstäter im Mehrpersonenverhältnis keiner festen Entschlossenheit zur
Tatbegehung durch einen Dritten. Wohl muss der Vorbereitungstäter bei seiner Tathandlung
aber mit dem Wissen (dolus directus 2. Grades) oder in der Absicht (dolus directus 1.
Grades) handeln, dass seine Vorbereitungshandlung einen wirksamen Beitrag zu einer
terroristischen Straftat im Sinne des § 89a Absatz 1 Satz 2 StGB eines Dritten leisten soll
(a.a.O.). § 89a Absatz 2 Nummer 4 und 5 StGB enthält hingegen eigene subjektive
Voraussetzungen, die zur Einhegung des Straftatbestandes ausreichend sind und den Vorgaben
des Artikels 9 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie Terrorismusbekämpfung entsprechen.
Zu § 89a Absatz 2 StGB
Die Strafbarkeit der in § 89a Absatz 1 Nummer 1 bis 8 StGB definierten terroristischen
Straftaten wird in § 89a Absatz 2 StGB ebenso wie in der bisherigen Fassung der Norm als
Vorbereitungstat ausgestaltet. Damit wird Artikel 3 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung
in das deutsche Recht umgesetzt, ohne in die bisherige Systematik des Strafgesetzbuches
einzugreifen.
Hinsichtlich des Anwendungsbereichs im Vergleich zur vorigen Ausgestaltung des § 89a
Absatz 2 StGB ergeben sich die nachfolgend dargelegten Veränderungen.
Zu § 89a Absatz 2 Nummer 1 StGB
Das Unterweisen oder Sich-unterweisen-Lassen erstrecken sich nunmehr ausdrücklich
auch auf Waffen. Der Begriff „Waffe“ ist hier so zu verstehen wie auch sonst im StGB,
nämlich als Gegenstand, der nach seiner Art dazu bestimmt ist, erhebliche Verletzungen von
Menschen zu verursachen. Diese Erweiterung dient zur Umsetzung von Artikel 3 Absatz 1
Buchstabe f der Richtlinie, welcher im Vergleich zum vorigen Rahmenbeschluss
2002/475/JI des Rates der Europäischen Union keine Einschränkung auf Schusswaffen
enthält.
Durch den erweiterten Straftatenkatalog in § 89a Absatz 1 StGB kommt es zu einer
Erweiterung der materiellen Strafbarkeit für weitere Unterweisungshandlungen, die der
Vorbereitung einer terroristischen Straftat dienen. Der Begriff des Unterweisens oder Sich-
unterweisen-Lassens bleibt unverändert und schließt auch das untaugliche Unterweisen mit ein
(BGH Beschl. v. 21.08.2024 – 3 StR 122/24). Das Unterweisen(lassen) in sonstigen
Fertigkeiten kann auch den Umgang mit gefährlichen Werkzeugen wie Messern oder
Kraftfahrzeugen umfassen (vgl. § 89a Absatz 2 Nummer 2 StGB).
Zu § 89a Absatz 2 Nummer 2 StGB
Durch die Erweiterung des Straftatenkatalogs des § 89a Absatz 1 Satz 2 StGB ist eine
geringfügige Erweiterung hinsichtlich des Umgangs mit den in § 89a Absatz 2 Nummer 1
StGB genannten Objekten erfolgt. Außerdem wurde als weitere Vorbereitungshandlung die
Beförderung entsprechender Objekte, sowie die Forschung zur Entwicklung oder
Herstellung von Atomwaffen, biologischen und chemischen Waffen nach den §§ 19 und 20 des
Kriegswaffenkontrollgesetzes aufgenommen, um die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f der
Richtlinie Terrorismusbekämpfung beschriebenen Tathandlungen vollständig in das
deutsche Strafrecht umzusetzen. Zwar sehen die §§ 19 und 20 des
Kriegswaffenkontrollgesetzes eine eigene Strafbarkeit für das Entwickeln und Herstellen vor. Dabei handelt es sich
um Tathandlungen, die in der Rechtspraxis auch das Forschen umfassen. Nunmehr soll
das Forschen aber ausdrücklich in den Katalog terroristischer Straftaten aufgenommen
werden.
Außerdem werden gefährliche Werkzeuge in § 89a Absatz 2 Nummer 2 StGB
aufgenommen, soweit die Absicht besteht, diese bei der terroristischen Straftat zu verwenden. Dies
trägt dem Umstand Rechnung, dass bei den Anschlägen in jüngerer Zeit vermehrt
Fahrzeuge oder Messer genutzt wurden. Die Vorbereitung einer Gewalttat mit einem Fahrzeug
oder Messer, das nicht unter den Waffenbegriff fällt, ist aber bisher nicht ohne Weiteres von
§ 89a StGB erfasst gewesen. Erfasst waren diese Gegenstände nur, wenn weitere
Umstände hinzutreten, sodass etwa nach bisher geltendem Recht ein Unterweisen(lassen) in
sonstigen Fertigkeiten nach § 89a Absatz 2 Nummer 1 vorliegt. Gleichwohl ist das
Gefährdungspotential bei gefährlichen Werkzeugen, soweit die Absicht besteht, diese bei der
terroristischen Straftat zu verwenden, vergleichbar mit dem der anderen bereits in § 89a
Absatz 2 StGB genannten Objekte. Die Gefährdung der durch § 89a StGB geschützten
gewichtigen Rechtsgüter ergibt sich auch hier aus der Vornahme der Handlung in der festen
Entschlossenheit, eine terroristische Straftat zu begehen bzw. im Mehrpersonenverhältnis
daraus, dass der Vorbereitungstäter im Anschluss an seine Tathandlung typischerweise auf
die Verübung einer terroristischen Straftat durch einen Dritten keinen bestimmenden
Einfluss mehr zu nehmen vermag. So wird die objektive Tathandlung mit dem manifest
gewordenen, unbedingten Willen des Täters zur Durchführung der geplanten terroristischen
Straftat verknüpft.
Der Begriff des gefährlichen Werkzeugs wird in vielen Straftatbeständen des Besonderen
Teils des Strafgesetzbuches verwendet (z. B. in § 113 Absatz 2 Nummer 1 Alternative 2,
§ 224 Absatz 1 Nummer 2, § 244 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Alternative 2 StGB). Die
Rechtsprechung geht für manche Straftatbestände teilweise davon aus, dass ein
Kraftfahrzeug die Voraussetzungen eines gefährlichen Werkzeugs nicht erfülle, weil sie eine
objektive Betrachtung zugrunde legt (so – bezogen auf § 113 Absatz 2 Nummer 1
Alternative 2 StGB – BGH Beschluss vom 22. Mai 2025 – 4 StR 74/25, Rn. 8 und – bezogen auf §
244 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Alternative 2 StGB – BGH Urteil vom 22. Juni 2023
– 4 StR 481/22, Rn. 20). Mit der hier gewählten Formulierung in § 89a Absatz 2 Nummer 2
StGB „gefährliche Werkzeuge mit der Absicht, diese gefährlichen Werkzeuge bei der
terroristischen Straftat zu verwenden“ soll klargestellt werden, dass es für die Beurteilung der
Gefährlichkeit nicht auf die objektive Gefährlichkeit des Werkzeugs ankommt, sondern
subjektiv darauf, wofür es nach der Vorstellung des Vorbereitungstäters eingesetzt werden soll,
nämlich zur Begehung einer terroristischen Straftat. Auf die Verwendungsabsicht stellt
beispielsweise auch § 121 Absatz 3 Nummer 2 StGB ab. Gegenstände sind demnach
gefährlich, wenn sie nach der Art ihrer vorgesehenen Verwendung für Menschen gefährlich
eingesetzt werden sollen und dann geeignet sind, erhebliche Verletzungen herbeizuführen
(Eschelbach, NK-StGB, 6. Aufl. 2023, § 121 Rn. 36; Rosenau, LK-StGB, 13. Auf. 2021 §
121 Rn. 60). So kann das Sichverschaffen von Fahrzeugen, die der Täter in eine
Menschenmenge zu steuern plant, nunmehr von § 89a Absatz 2 Nummer 2 StGB erfasst und
etwa das Führen des Fahrzeugs zum Tatort in der festen Entschlossenheit, dieses in eine
Menschenmenge zu steuern, strafbar sein.
Zu § 89a Absatz 2 Nummer 4 und 5 StGB
Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung verlangt eine Strafbarkeit für drei
unterschiedliche Sachverhalte mit Ausreisebezug. Umfasst sind Ausreisen zur Begehung
von oder Beteiligung an terroristischen Straftaten, zur Beteiligung an Tätigkeiten von
terroristischen Vereinigungen sowie zur Begehung von oder Beteiligung an terroristischen
Ausbildungen. Der Umstand, ob eine terroristische Ausbildung im Zielland möglich ist, spielt
dabei keine Rolle.
§ 89a Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a StGB erweitert die bisherige Strafbarkeit bei
Sachverhalten mit Auslandsbezug, indem neben der Begehung einer terroristischen Straftat oder
der Ausbildung hierzu auch die Beteiligung an solchen erfasst werden und die
Ziellandbestimmung des bisherigen § 89a Absatz 2a StGB aufgehoben wird.
§ 89a Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b StGB führt eine Strafbarkeit bei Verlassen
Deutschlands zwecks Anschlusses an eine terroristische Vereinigung oder Unterstützung einer
solchen ein.
Der im Jahr 2015 zur Umsetzung der Ziffer 6 Buchstabe a der UN-Resolution 2178 (2014)
eingeführte § 89a Absatz 2a StGB begründete bisher nur für Ausreisen von Personen,
welche im Zielland entweder einen Anschlag begehen oder aber zumindest an einer
terroristisch motivierten Ausbildung – sei es als „Lehrer“ oder als „Schüler“ – teilnehmen wollen,
eine Strafbarkeit. Auch die §§ 129a und 129b StGB sind nicht in allen denkbaren Fällen
einer solchen Reisetätigkeit einschlägig. Eine Mitgliedschaft im Sinne dieser Normen liegt
nicht vor, wenn sich der Täter noch nicht in die Vereinigung eingegliedert hat. Zwar wäre
auch eine versuchte mitgliedschaftliche Betätigung als der Versuch eines Verbrechens
strafbewehrt, im Regelfall wird die Ausreise aus Deutschland jedoch noch nicht die
Anforderungen des § 22 StGB im Hinblick auf ein unmittelbares Ansetzen für eine
mitgliedschaftliche Betätigung in einer terroristischen Vereinigung erfüllen. Die Ausreise wird in den
allermeisten Fällen auch noch keine strafbare Unterstützung gemäß § 129a Absatz 5 StGB
darstellen, da es insoweit zumindest an einem erforderlichen Unterstützungserfolg in Form des
messbaren Nutzens für die Vereinigung fehlt.
Zudem wird das Unternehmensdelikt der Ausreise zur Umsetzung von Artikel 9 Absatz 1 in
Verbindung mit Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung in ein
Vollendungs- und Versuchsdelikt (vergleiche § 89a Absatz 2 Nummer 4, Absatz 2a StGB)
umgestaltet.
Zur Umsetzung von Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung wird zudem
eine Strafbarkeit bei Einreisen in die Bundesrepublik Deutschland in terroristischer Absicht
in § 89a Absatz 2 Nummer 5 StGB eingeführt, welche bisher nicht ausdrücklich unter Strafe
standen. Wie bei Ausreisen wird eine Strafbarkeit für Einreisen in die Bundesrepublik
Deutschland zwecks Begehung oder Beteiligung an einer terroristischen Straftat oder
zwecks Begehung einer Unterweisung zum Erlernen entsprechender Fähigkeiten im Sinne
des § 89a Absatz 2 Nummer 1 StGB, sowie zwecks geplanter (hinreichend konkretisierter
und vom Vorsatz umfasster) Beteiligung entweder als Mitglied oder als Unterstützer einer
terroristischen Vereinigung bestimmt.
Ein Anwendungsfall ist hier die Einreise sogenannter „Hit-Teams“, insbesondere einer
paramilitärisch ausgebildeten Gruppe von Kämpfern einer terroristischen Vereinigung, die
gezielt in ein Land einreist, um dort einen terroristischen Anschlag zu verüben. Dabei kann
zwischen dem Zeitpunkt der Einreise und dem späteren Anschlag eine durchaus größere
Zeitspanne liegen, was sowohl der taktischen und logistischen Vorbereitung als auch der
Tarnung (zum Beispiel als sogenannte Schläferzelle) geschuldet sein kann. Die illegale
Schleusung von Mitgliedern einer ausländischen terroristischen Vereinigung ist nach dem
deutschen Strafrecht zwar als mitgliedschaftliche Betätigungshandlung in einer
(ausländischen) terroristischen Vereinigung im Sinne der §§ 129a und 129b StGB erfasst, ohne dass
es eines eigenständigen Einreisestraftatbestandes bedarf. Allerdings erfassen die §§ 129a
und 129b StGB keine terroristisch motivierten Einreisen von Personen, die nicht an eine
terroristische Vereinigung angebunden sind, sodass eine dahingehende Ergänzung zur
Umsetzung von Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung erforderlich ist.
Zu § 89a Absatz 2a und 2b StGB
In § 89a Absatz 2a StGB wird zur Umsetzung von Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie
Terrorismusbekämpfung eine Versuchsstrafbarkeit für die Vorbereitung einer terroristischen
Straftat nach § 89a Absatz 1 Satz 1 StGB in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1, 2, 4 und
5 StGB eingeführt.
Als mögliche Tathandlungen im Versuchsstadium kommen hinsichtlich der
Vorbereitungshandlungen des § 89a Absatz 2 Nummer 1 und 2 StGB Verhaltensweisen in Betracht,
welche kurz vor dem Vorbereitungsstadium der terroristischen Straftat stehen, zum Beispiel
der versuchte Ankauf eines der in § 89a Absatz 2 Nummer 1 und 2 StGB genannten
Objekte.
Im Hinblick auf versuchte Ein- und Ausreisen mit terroristischer Zielsetzung gemäß § 89a
Absatz 2 Nummer 4 und 5 StGB wird eine neue Strafbarkeit bei versuchten Einreisen
eingeführt, während bei Ausreisen der mögliche Reisezweck erweitert wird.
§ 89a Absatz 2b StGB dient zur Umsetzung des Artikels 6 in Verbindung mit Artikel 14
Absatz 3 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung in das deutsche Recht. Hiernach ist auch das
erfolglose Anwerben zu einer terroristischen Straftat unter Strafe zu stellen.
Das deutsche Strafrecht kennt die Tathandlung des Anwerbens bisher im Zusammenhang
mit einem Eingliedern in fremde Streitkräfte (§ 109h Absatz 1 StGB) oder zur Beteiligung
an einer terroristischen Vereinigung (§ 129a Absatz 5 Satz 2 StGB). Das Anwerben im
Sinne von Artikel 6 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung geht von einem anderen
Verständnis des Anwerbens aus und umfasst sowohl die Anstiftung als auch die Beihilfe zu
einer terroristischen Straftat, auch in den Fällen, in denen später keine terroristische Straftat
begangen oder versucht wird. Durch die Einführung des § 89a Absatz 2b StGB wird nun
die versuchte Anstiftung zu terroristischen Straftaten im deutschen Recht unter Strafe
gestellt für die Fälle, in denen § 89a Absatz 1 Nummer 1 bis 8 in Verbindung mit Absatz 2
StGB eine Strafbarkeit vorsieht. Dies galt bisher nur für die versuchte Anstiftung zu
Verbrechen mit terroristischer Zielsetzung (§ 30 Absatz 1 StGB). Der zur Umsetzung von Artikel 3
der Richtlinie Terrorismusbekämpfung erweiterte Katalog des § 89a Absatz 1 Nummer 1
bis 8 StGB umfasst allerdings zahlreiche Vergehen, bei denen § 30 StGB nicht greift und
somit ein Umsetzungsdefizit bestand. Für diese greift nun § 89a Absatz 2b StGB. Die
versuchte Anstiftung zu einem Vergehen ist dem StGB nicht fremd (vergleiche § 159 StGB).
Zu § 89a Absatz 3 und 4 StGB
In § 89a Absatz 3 Satz 1 StGB wird nunmehr auch Bezug genommen auf die Absätze 2a,
2b und 8, um die Strafanwendungsregelung auch auf den Versuch der Vorbereitung und
die Androhung einer terroristischen Straftat zu erstrecken. Ferner soll die „aut dedere – aut
iudicare“-Regelung des Artikels 19 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung umgesetzt
werden, welche nicht voraussetzt, dass die Straftat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der
Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und damit nicht ausreichend durch § 7 Absatz 2
Nummer 2 StGB umgesetzt wird (vergleiche auch die Ausführungen zu Nummer 2 in diesem
Entwurf).
Durch die Änderung in § 89a Absatz 4 StGB wird die Strafverfolgungsermächtigung an die
neue Strafanwendungsregel in § 89a Absatz 3 StGB angepasst.
Zu Buchstabe c (§ 89a Absatz 7 StGB)
Mit der Änderung in § 89a Absatz 7 StGB erfolgt die Anpassung der Bezeichnung an den
neuen § 89a Absatz 1 Satz 2 StGB (terroristische Straftat).
Zu Buchstabe d (§ 89a Absatz 8 StGB)
Die Vorschrift dient zur Umsetzung des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe j der Richtlinie
Terrorismusbekämpfung in das deutsche Recht. Hiernach ist die Androhung einer
terroristischen Straftat im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung unter Strafe
zu stellen.
Die Androhung von Straftaten ist im deutschen Strafrecht bisher in § 126 StGB geregelt,
dessen Katalog die meisten der in § 89a Absatz 1 StGB nun als terroristische Straftaten
definierten Taten enthält. Dieser umfasst allerdings weder die Androhung der Herstellung
noch die Androhung des Transports besonders gefährlicher Stoffe oder Waffen. Der
Tatbestand des § 305 StGB, der Teil der nationalen Umsetzung von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe
d der Richtlinie Terrorismusbekämpfung ist, ist im Katalog des § 126 StGB nicht enthalten.
Die Androhung der Zerstörung eines Bauwerks, eines Schiffs, einer Straße oder Eisenbahn
im Sinne von § 305 StGB wird zwar in den allermeisten Fällen zugleich die Anforderungen
an die Androhung einer gemeingefährlichen Straftat im Sinne der §§ 306 ff. StGB erfüllen
und wäre demgemäß über § 126 Absatz 1 Nummer 7, 8 StGB strafbewehrt. Die Norm
würde auch in den Fällen zur Anwendung kommen, in denen die Herstellung eines
besonders gefährlichen Gegenstandes in Form einer chemischen, biologischen oder atomaren
Waffe angedroht wird, zumindest solange diese Drohung mit einer unmittelbaren
Verwendungsabsicht – etwa für die Nichterfüllung einer Forderung – verbunden ist. Eine
terroristisch motivierte Drohung mit der Herstellung eines gefährlichen Gegenstandes, ohne
diesen auch konkret einsetzen zu wollen, wäre allerdings nicht erfasst.
Diese Lücke wird nunmehr durch die Einführung einer Strafbarkeit für den Fall der
Androhung einer terroristischen Straftat in § 89a Absatz 8 StGB geschlossen. Sowohl die
angedrohte terroristische Straftat als auch die Androhung selbst müssen die Voraussetzungen
der Staatsschutzklausel des § 89a Absatz 1 Satz 2 StGB erfüllen. Der Strafrahmen in § 89a
Absatz 8 StGB ist aufgrund der besonderen Einstufung als terroristische Straftat
gerechtfertigt.
Zu Nummer 5 (§ 89b StGB)
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung im Hinblick auf die Einführung der
Definition einer terroristischen Straftat in § 89a Absatz 1 StGB anstelle des bisher verwendeten
Begriffs der schweren staatsgefährdenden Gewalttat.
Zu Nummer 6 (§ 89c StGB)
Die Änderungen in § 89c StGB dienen der Umsetzung der Artikel 11 und 14 Absatz 3 der
Richtlinie Terrorismusbekämpfung.
Zu Buchstabe a (§ 89c Absatz 1 bis 5 StGB)
Die Änderungen in § 89c Absatz 1 StGB dienen der Umsetzung des Artikels 11 in
Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis i und Artikel 9 der Richtlinie
Terrorismusbekämpfung. Auch bisher schon war die Finanzierung der meisten Handlungen, die nach
Artikel 3 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung als terroristische Straftaten gelten, im Katalog
des § 89c Absatz 1 StGB unter Strafe gestellt. Nunmehr ist die terroristische Straftat in
§ 89a Absatz 1 Satz 2 StGB aber legaldefiniert (Begründung zu Nummer 2 in diesem
Entwurf) und der Katalog wurde an Artikel 3 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung angepasst.
Auf die Nummern 1 bis 8 dieses erweiterten Katalogs in § 89a Absatz 1 Satz 2 StGB
verweist § 89c Absatz 1 Satz 1 StGB. Ausgenommen von dem Verweis ist die Drohung mit
einer terroristischen Straftat nach § 89a Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 StGB, weil für die
Finanzierung der Androhung einer terroristischen Straftat der geringere Strafrahmen des §
89c Absatz 2 StGB gelten soll. Daher verweist § 89c Absatz 2 Nummer 5 StGB auf § 89a
Absatz 8 StGB.
In § 89c Absatz 1 StGB wird auch die Finanzierung einer Straftat nach § 89a Absatz 2
Nummer 2 StGB pönalisiert. § 89a Absatz 2 Nummer 2 StGB dient der Umsetzung des Artikels
3 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie Terrorismusbekämpfung und die Strafbarkeit der
Finanzierung solcher Straftaten ist demnach nach Artikel 11 in Verbindung mit Artikel 3
Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie Terrorismusbekämpfung erforderlich.
Zudem wird die Finanzierung einer Straftat nach § 89a Absatz 2 Nummer 4 oder 5 StGB
unter Strafe gestellt. Damit wird Artikel 11 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 9 der Richtlinie
Terrorismusbekämpfung umgesetzt. Auch bisher schon wurde in der alten Fassung des
§ 89c Absatz 1 Nummer 8 StGB die Finanzierung einer Straftat nach dem bisherigen § 89a
Absatz 2a StGB unter Strafe gestellt. Die Tathandlung der Ausreise wurde von § 89
Absatz 2a StGB alte Fassung in § 89a Absatz 2 Nummer 4 StGB neue Fassung verschoben
und es wurde die Einreise in § 89a Absatz 2 Nummer 5 StGB ergänzt (Begründung zu
Nummer 4 Buchstabe c in diesem Entwurf). Der Strafrahmen des § 89c Absatz 1 StGB ist
in diesen Fällen angemessen, weil staatsschutzrelevanten Reisebewegungen in
terroristischer Absicht („Foreign Terrorist Fighters“) ein besonderes Gefährdungspotential zu
kommt. Dies entspricht auch der Differenzierung der Absätze 1 und 2 in Artikel 11 der
Richtlinie Terrorismusbekämpfung, denn nach Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie
Terrorismusbekämpfung sind für eine Strafbarkeit wegen Tathandlungen nach Artikel 9 der Richtlinie
Terrorismusbekämpfung geringere Voraussetzungen vorgesehen.
Satz 2 des bisherigen § 89c Absatz 1 StGB wurde gestrichen, weil die terroristische
Zielsetzung bereits in § 89a Absatz 1 StGB vorausgesetzt wird und dies durch den Verweis in
§ 89c Absatz 1 Satz 1 StGB auch für § 89c Absatz 1 StGB gilt.
Bei dem neuen § 89c Absatz 1 Satz 2 StGB handelt sich um die Selbstbegehungs-Variante,
die bisher in § 89c Absatz 2 StGB geregelt war. Die Selbstbegehungs-Variante wird für die
Absätze 1 und 2 nun jeweils in einem eigenen Satz unter Strafe gestellt.
§ 89c Absatz 2 StGB dient der Umsetzung des Artikels 11 in Verbindung mit Artikel 3
Absatz 1 Buchstabe j und Artikel 5, 6, 7, 8 und 10 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung.
Es handelt sich um die Finanzierung von Tathandlungen, die im Vorfeld der eigentlichen
terroristischen Straftat liegen. Die Kriminalisierung der Finanzierung solcher Taten ist
erforderlich, um zum Teil hochgradig organisierten terroristischen Aktivitäten den Nährboden zu
entziehen. Zugleich werden dadurch die Richtlinienvorgaben umgesetzt. Allerdings ist
gegenüber der Finanzierung der terroristischen Straftaten selbst, die in Absatz 1 unter Strafe
gestellt sind, in Absatz 2 ein niedrigerer Strafrahmen angezeigt, um dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung zu tragen. Die Differenzierung im Strafrahmen entspricht auch
der Wertung der Richtlinie Terrorismusbekämpfung in den Absätzen 1 und 2 des Artikels
11, in denen den Tathandlungen nach den Artikeln 3, 4 und 9 ein größeres Unrecht
beigemessen und deren Strafbarkeit deshalb unter erleichterte Voraussetzungen gestellt wird.
Zwar waren auch schon bisher Formen der Terrorismusfinanzierung nach den §§ 129,
129a, 129b und 89c StGB strafbar und zusätzlich relevante Verhaltensweisen konnten
weitgehend über die allgemeine Teilnahmestrafbarkeit nach § 27 StGB abgedeckt werden.
Ergänzend greifen die §§ 6 und 18 Außenwirtschaftsgesetz. Allerdings ist für eine Strafbarkeit
nach den §§ 129, 129a und 129b StGB ein Bezug zu einer terroristischen Vereinigung
erforderlich. Die Richtlinie hat aber auch die Finanzierung von terroristischen Straftaten oder
Straftaten mit terroristischem Hintergrund außerhalb einer terroristischen Vereinigung vor
Augen. Zwar ist bereits eine Vielzahl der Finanzierungshandlungen durch Einzelpersonen
über die Beihilfestrafbarkeit erfasst; hier ist indes Akzessorietät zur Haupttat gegeben.
§ 89c Absatz 2 StGB normiert nun alle Verhaltensweisen nach Artikel 3 Absatz 1
Buchstabe j und Artikel 5 bis 8 und 10 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung und stellt deren
Finanzierung ausdrücklich unter Strafe.
§ 89c Absatz 2 Nummer 1 StGB dient der Umsetzung des Artikels 11 in Verbindung mit
Artikel 5 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung. Artikel 5 der Richtlinie
Terrorismusbekämpfung wird im deutschen Recht maßgeblich durch die §§ 111 und 91 StGB umgesetzt,
deren Wortlaut hier übernommen wurde. Allerdings fehlt in § 111 StGB jeglicher Bezug zu
einer terroristischen Straftat, der mit dem Verweis auf terroristische Straftaten nach § 89a
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 StGB nunmehr hergestellt wird. In § 91 StGB ist der Bezug
zu einer terroristischen Straftat bereits enthalten, sodass der Wortlaut hier übernommen
werden konnte.
In § 89c Absatz 2 Nummer 2 StGB wird Artikel 11 in Verbindung mit Artikel 6 der Richtlinie
Terrorismusbekämpfung umgesetzt. Demnach wird die Finanzierung einer Bestimmung
oder eines Hilfeleistens zu einer terroristischen Straftat nach § 89a Absatz 1 Satz 2 Nummer
1 bis 8 StGB unter Strafe gestellt. Der Wortlaut ist an die Teilnahme nach den §§ 26 und
27 StGB angelehnt. Zudem wird die Finanzierung einer Tathandlung nach § 89a Absatz 2b
StGB unter Strafe gestellt, der der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie
Terrorismusbekämpfung dient.
§ 89c Absatz 2 Nummer 3 StGB dient der Umsetzung des Artikels 11 in Verbindung mit
Artikel 7 und 8 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung. Die dort genannten
Verhaltensweisen, die Durchführung einer Ausbildung für terroristische Zwecke sowie das Absolvieren
einer Ausbildung für terroristische Zwecke, sind nunmehr in § 89a Absatz 2 Nummer 1
StGB unter Strafe gestellt, sodass insoweit hierauf Bezug genommen werden kann.
In § 89c Absatz 2 Nummer 4 StGB werden die Vorgaben des Artikels 11 in Verbindung mit
Artikel 10 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung umgesetzt.
§ 89c Absatz 2 Nummer 5 StGB dient der Umsetzung des Artikels 11 in Verbindung mit
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j der Richtlinie Terrorismusbekämpfung. Die Drohung mit
einer terroristischen Straftat ist nunmehr in § 89a Absatz 8 StGB unter Strafe gestellt. Hierauf
kann insoweit Bezug genommen werden.
Im Hinblick auf den subjektiven Tatbestand gelten die gleichen Voraussetzungen wie für
den bisherigen § 89c Absatz 1.
Im neuen § 89c Absatz 2 Satz 2 StGB wird auch die Selbstbegehung unter Strafe gestellt,
was bisher in § 89c Absatz 2 StGB geregelt war. Die Selbstbegehungs-Variante wird für die
Absätze 1 und 2 nun jeweils in einem eigenen Satz unter Strafe gestellt.
In § 89c Absatz 3 StGB wird nunmehr auch Bezug genommen auf Absatz 8, um die
Strafanwendungsregelung auch auf den Versuch der Terrorismusfinanzierung zu erstrecken.
Ferner soll die „aut dedere – aut iudicare“-Regelung des Artikels 19 der Richtlinie
Terrorismusbekämpfung umgesetzt werden, welche nicht voraussetzt, dass die Straftat am Tatort
mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und damit nicht
ausreichend durch § 7 Absatz 2 Nummer 2 StGB umgesetzt wird (vergleiche auch die
Ausführungen oben zu Nummer 2 in diesem Entwurf).
Durch die Änderung in § 89c Absatz 4 StGB wird die Strafverfolgungsermächtigung an die
neue Strafanwendungsregel in § 89c Absatz 3 StGB angepasst.
§ 89c Absatz 5 StGB trägt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung, indem bei
Geringwertigkeit der Vermögenswerte ein geringerer Strafrahmen gilt. Ein geringerer
Strafrahmen gegenüber dem neuen Absatz 2 findet sich nunmehr auch in Absatz 5. Sind die
Vermögenswerte geringwertig, so ist in den Fällen des neuen Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen.
Zu Buchstabe b (§ 89c Absatz 8 StGB)
In § 89c Absatz 8 StGB wird der Versuch unter Strafe gestellt und damit dem Erfordernis
des Artikels 14 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 11 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung
Rechnung getragen.
Nicht unter Strafe gestellt ist der Versuch der Finanzierung einer Drohung mit einer
terroristischen Straftat nach § 89c Absatz 2 Nummer 5 StGB, weil dies die Richtlinie
Terrorismusbekämpfung nicht verlangt und hier auch kein Strafbedürfnis besteht.
Zu Nummer 7 (§ 91 StGB)
Der neue § 91 Absatz 3 StGB dient ergänzend zum ebenfalls neu eingeführten § 89a
Absatz 2b StGB der Umsetzung des Artikels 6 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 3 der
Richtlinie Terrorismusbekämpfung in das deutsche Recht. Demnach soll das (auch erfolglose)
Anwerben eines anderen unter Strafe gestellt werden. Nicht erforderlich ist demgegenüber
die Einführung einer Versuchsstrafbarkeit für Fälle der Selbstverschaffung (§ 91 Absatz 1
Nummer 2 StGB).
Anders als bei einer Anstiftung ist bei § 91 StGB nicht das Hervorrufen eines konkreten
Tatentschlusses für die Tatbestandsverwirklichung erforderlich, weshalb zur Umsetzung
von Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung
eine Erweiterung des § 91 StGB auf den Versuch des Anleitens erforderlich ist. Die
Versuchsstrafbarkeit setzt in Fällen des § 91 StGB auch früher an als die Versuchsstrafbarkeit
des neu eingeführten § 89a Absatz 2b StGB.
Da bereits das Vollendungsdelikt eine Strafbarkeit in einem frühen Stadium vorsieht, dürfte
sich im Versuchsstadium allerdings nur ein geringer Anwendungsbereich ergeben. Denkbar
sind etwa Fälle des Zugänglichmachens, in denen der Täter bereits alles getan hat, um den
Inhalt einem anderen zur Verfügung zu stellen oder zu empfehlen, ohne dass dieser hiervor
bereits Kenntnis erlangt haben könnte, etwa durch einen technischen Fehler bei der
Bereitstellung. Eine Strafbarkeit als untauglicher Versuch kommt auch im Falle der Bereitstellung
einer ungeeigneten Anleitung (zum Beispiel zum Bau einer Bombe) in Betracht, sofern der
Täter irrtümlicherweise die Geeignetheit der Anleitung annimmt oder sofern der Täter eine
tatsächlich geeignete Anleitung an eine falsche (unbewohnte) Adresse versendet.
Zu Nummer 8 (§ 99 StGB)
Zu Buchstabe a (§ 99 Absatz 1)
Durch die Erhöhung des Regelstrafrahmens in Absatz 1 wird der Straftatbestand an die
geänderte Gefährdungslage angepasst und sichergestellt, dass eine tat- und
schuldangemessene Bestrafung möglich ist.
Spätestens seit dem russischen Angriff auf die Ukraine im Februar 2022 ist auch eine
zunehmende Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch
Spionagestraftaten zu konstatieren: Dies geschieht zunehmend unter Nutzung neuer technischer
Möglichkeiten im Cyberraum sowie durch Ausspähung von in Deutschland lebenden
ausländischen Personen durch Geheimdienste fremder Mächte. Zugleich ist festzustellen, dass
die derzeitige Ahndungsmöglichkeit der geheimdienstlichen Agententätigkeit aus dem
Regelstrafrahmen des § 99 Absatz 1 StGB nicht mehr als eine angemessene Reaktion auf
das zu verfolgende strafrechtliche Unrecht anzusehen ist. Eine Auswertung der
Verfolgungspraxis des GBA zeigt, dass es über Jahre hinweg beim Straftatbestand der
geheimdienstlichen Agententätigkeit im unteren Strafrahmenbereich zu keinerlei Verurteilungen
kam, sondern fast ausschließlich Verurteilungen zu Freiheitsstrafen ergangen sind. Das
zeigt, dass der Strafrahmen des § 99 Absatz 1 StGB auch von der Rechtsprechung in der
Regel als dem Tatunrecht nicht angemessen erachtet wurde und bei der Anwendung des
bestehenden Strafrahmens nur ein sehr kleiner Spielraum für schuldangemessene
Differenzierung verbleibt.
Die Strafrahmenerhöhung bewirkt außerdem, dass § 99 Absatz 1 StGB in den Katalog der
besonders schweren Straftaten nach § 100b Absatz 2 StPO aufgenommen werden kann,
sodass nunmehr bestimmte – gerade bei der Strafverfolgung Angehöriger fremder
Geheimdienste – erforderliche verdeckte Ermittlungsmaßnahmen wie etwa § 100b StPO (Online-
Durchsuchung) oder § 100c (Akustische Wohnraumüberwachung) eröffnet sind. Der
Systematik von § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a StPO folgend wird auf § 99 StGB
insgesamt verwiesen.
Nebenfolge der Änderung ist im Übrigen, dass entsprechende Erkenntnisse von den
Nachrichtendiensten an die Strafverfolgungsbehörden in Bund und Ländern im Lichte der
einschlägigen Verfassungsrechtsprechung rechtssicher übermittelt werden können.
Zu Buchstabe b
Die Einführung eines unbenannten minder schweren Falles mit einer Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder Geldstrafe in Absatz 3 dient dazu, atypische Fälle mit einem geringen
individuellen Unrechts- und Schuldgehalt angemessen bestrafen zu können.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Einfügung eines neuen Absatz 3.
Zu Nummer 9 (§ 129a StGB)
Zu Buchstabe a (§ 129a Absatz 2 StGB)
Zur Vereinheitlichung des Anwendungsbereichs des Terrorismusstrafrechts wird der
Straftatenkatalog des § 129a Absatz 1 und 2 StGB an die neu gefassten Kataloge der §§ 89a,
89c StGB angepasst. Hierdurch kommt es zu einer geringfügigen Erweiterung der
materiellrechtlichen Strafbarkeit hinsichtlich der §§ 224, 310, 328 StGB und § 52 WaffG.
Zu Buchstabe b (§ 129a Absatz 5 StGB)
Im Terrorismusstrafrecht werden bisher zahlreiche Finanzierungshandlungen zugunsten
von terroristischen Vereinigungen als Unterstützungstaten gemäß § 129a Absatz 5 Satz 1
StGB erfasst. Die nur versuchte Unterstützung einer terroristischen Vereinigung nach
§ 129a Absatz 5 Satz 1 StGB ist nach derzeitiger Rechtslage nicht strafbar. Dies stellt im
Hinblick auf Artikel 11 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie
Terrorismusbekämpfung (versuchte Finanzierung einer terroristischen Vereinigung) ein
Umsetzungsdefizit dar, welches durch die Einführung einer Versuchsstrafbarkeit in § 129a Absatz 5 Satz 2
StGB behoben wird.
Für die Strafbarkeit der in § 129a Absatz 5 Satz 1 StGB geregelten Unterstützung einer
terroristischen Vereinigung durch eine Person, die nicht Mitglied dieser Vereinigung ist, ist
nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlich, dass diese
Unterstützungshandlung für die Organisation „objektiv nützlich ist“ und „irgendeinen Vorteil“ bringt
(vergleiche etwa BGH, Urteil vom 19. April 2018 – 3 StR 286/17 –, BGHSt 63, 127-138;
BGH, Urteil vom 14. August 2009 – 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69-132).
Die Feststellung, ob ein solcher Vorteil für die terroristische Vereinigung vorliegt oder nicht,
erfolgt im Einzelfall und hängt dabei oftmals nicht von Art und Qualität der
Unterstützungshandlung ab, sondern von zufälligen Umständen außerhalb des Verantwortungsbereichs
des Nichtmitglieds, das die terroristische Vereinigung unterstützen möchte. Selbst wenn
das Nichtmitglied bereits alles für die beabsichtigte Unterstützung getan hat, also den
Willen, eine strafbare Handlung zu begehen, schon abschließend betätigt hat, kommt eine
Strafbarkeit nach § 129a Absatz 5 Satz 1 StGB aufgrund der derzeit nicht vorhandenen
Versuchsstrafbarkeit teilweise nicht in Betracht.
Die Praxis zeigt, dass sich strafwürdige Konstellationen auch dann ergeben, wenn die
Unterstützungshandlung nicht objektiv nützlich für die terroristische Vereinigung ist.
Strafwürdig erscheinen etwa Fälle, in denen ein Nichtmitglied einer terroristischen Vereinigung
einen großen Geldbetrag oder erhebliche Sachwerte zukommen lassen möchte, um
ausschließlich deren Struktur zu stärken (womit kein Fall des § 89c StGB vorliegt), die
Zuwendung aber von der Bank oder vom Zoll angehalten wird und somit der Vereinigung gar nicht
erst zur Verfügung steht. Ebenfalls strafwürdig erscheinen Konstellationen, in denen die
Unterstützungsleistung zwar bei einem Mitglied der Vereinigung ankommt, jedoch weder
nachzuweisen ist, dass diese Unterstützungsleistung für die Vereinigung nützlich ist, noch,
dass die Unterstützungsleistung – anders als beabsichtigt – für das Mitglied selbst im
Hinblick auf seine Mitgliedschaft relevant war. Diese Fälle der versuchten Unterstützung einer
terroristischen Vereinigung erscheinen in gesteigerter Weise strafwürdig und sollen daher
künftig strafbar sein.
Zu Nummer 10 (§ 138 Absatz 2 Nummer 1 StGB)
Es handelt sich um eine Folgeänderung. Bisher wurde in § 138 Absatz 2 Nummer 1 StGB
auf den gesamten Tatbestand des § 89a StGB verwiesen. Da nun aber in § 89a Absatz 2b
und Absatz 8 StGB neue Tatbestandsvarianten eingefügt werden, die geringeres Unrecht
enthalten und daher mit einem geringeren Strafrahmen versehen sind, werden diese nun
ausgenommen, indem nur auf § 89a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 2a
StGB verwiesen wird. Insoweit wird eine Vergleichbarkeit mit den übrigen Katalogtaten in
§ 138 StGB sichergestellt.
Zu Nummer 11 (§ 310 Absatz 1 StGB)
Es handelt sich um eine Folgeänderung. Da in § 89a Absatz 2 Nummer 2 zur Klarstellung
auch die Vorbereitungshandlung „befördern“ aufgenommen wurde, wurde diese
Tathandlung auch in § 310 Absatz 1 StGB ausdrücklich aufgenommen, um die Parallelität der
Vorschriften zu wahren. Eine Erweiterung der materiellen Strafbarkeit ist damit nicht
verbunden.
Zu Artikel 2 (Folgeänderungen)
Zu Absatz 1 (Änderung des Gesetzes über den Zugang von Polizei- und
Strafverfolgungsbehörden sowie Nachrichtendiensten zum Visa-Informationssystem – VISZG)
Durch die Änderung in § 3 Nummer 2 VISZG wird der Verweis um den neuen § 129a Absatz
2 Nummer 6 StGB ergänzt.
Durch die Änderung in § 3 Nummer 4 VISZG wird der überholte Rahmenbeschluss
2002/475/JI zur Terrorismusbekämpfung durch die aktuelle
Terrorismusbekämpfungsrichtlinie ersetzt.
Zu Absatz 2 (Änderung des Fluggastdatengesetzes – FlugDaG)
Durch die Änderung in § 4 Absatz 1 Nummer 2 FlugDaG wird der Verweis um den neuen
§ 129a Absatz 2 Nummer 6 StGB ergänzt.
Zudem wird durch die Änderung in § 4 Absatz 1 Nummer 5 StGB der überholte
Rahmenbeschluss 2002/475/JI zur Terrorismusbekämpfung durch die aktuelle
Terrorismusbekämpfungsrichtlinie ersetzt.
Zu Absatz 3 (Änderung des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG)
Zu Nummer 1 (§ 27 Absatz 3a Nummer 1 AufenthG)
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der begrifflichen Änderung in § 89a
Absatz 1 Satz 2 StGB.
Zu Nummer 2 (§ 54 Absatz 1 Nummer 2 AufenthG)
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der begrifflichen Änderung in § 89a
Absatz 1 Satz 2 StGB.
Zu Absatz 4 (Änderung des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und
Fernmeldegeheimnisses – Artikel 10-Gesetz)
Durch die Änderung in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Artikel 10-Gesetzes wird der
Verweis um den neuen § 89c Absatz 8 StGB ergänzt.
Zu Absatz 5 (Änderung der Strafprozessordnung – StPO)
Die strafprozessualen Befugnisse in den §§ 100a, 103 und 111 StPO, nach denen bisher
schon eine Ermittlungsmaßnahme bezüglich der §§ 89a, 89c und 129a StGB zur Verfügung
stand, werden auf die neuen Tatbestandsvarianten erstreckt. Zu diesem Zweck wird
ausdrücklich der neue § 89c Absatz 8 StGB ergänzt. Die Änderung in § 100b StPO stellt sicher,
dass auch weiterhin nur besonders schwere Straftaten Grundlage für die Durchführung
einer Online-Durchsuchung und einer akustischen Wohnraumüberwachung nach § 100c
StPO sein können. Auch der Haftgrund der Wiederholungsgefahr in § 112a StPO wird nur
beschränkt erweitert.
Durch Änderung in § 443 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StPO wird die
Vermögensbeschlagnahme ebenfalls auf die neuen Tatbestandsvarianten des § 89c Absatz 8 StGB erstreckt.
Die Änderung in § 100b StPO hinsichtlich § 99 StGB resultiert aus der Anpassung des
Strafrahmens in § 99 StGB.
Absatz 6 (Änderung des Zollverwaltungsgesetzes – ZollVG)
Es handelt sich um eine Anpassung, die dem Umstand geschuldet ist, dass die
Finanzierung einer Straftat nach dem bisherigen § 89a Absatz 2a StGB (Ausreisetatbestand)
nunmehr auch in § 89c StGB unter Strafe gestellt wird, auf den § 12a Absatz 7 Nummer 3
Buchstabe b ZollVG bereits verweist. Gemäß § 89c Absatz 1 Satz 1 StGB ist nunmehr die
Finanzierung der Ausreise nach § 89a Absatz 2 Nummer 4 StGB strafbar. Eines eigenen
Verweises auf § 89a StGB bedarf es demnach nicht mehr.
Zu Absatz 7 (Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen – GWB)
Die Änderung ergibt sich daraus, dass nunmehr die Bereitstellung oder Sammlung
finanzieller Mittel zur Begehung einer Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 StGB unter den
Tatbestand der Terrorismusfinanzierung nach § 89c Absatz 1 StGB fällt, auf den bereits in § 123
Absatz 1 Nummer 2 GWB verwiesen wird.
Zu Absatz 8 (Änderung des Waffengesetzes – WaffG)
Die Änderung resultiert zum einen aus der Anpassung des Strafrahmens in § 99 StGB. Zum
anderen wird der Verweis um die neuen §§ 89a Absatz 8 und 89c Absatz 8 StGB ergänzt.
Denn wer androht, eine terroristische Straftat zu begehen (§ 89a Absatz 8 StGB) oder eine
versuchte Terrorismusfinanzierung begeht (§ 89c Absatz 8 StGB), bietet nach seinem
Verhalten keine Gewähr, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht
ordnungsgemäß umgeht.
Zu Absatz 9 (Änderung des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe – SprengG)
Die Änderung resultiert zum einen aus der Anpassung des Strafrahmens in § 99 StGB. Zum
anderen wird der Verweis um die neuen §§ 89a Absatz 8 und 89c Absatz 8 StGB ergänzt.
Denn wer androht, eine terroristische Straftat zu begehen (§ 89a Absatz 8 StGB) oder eine
versuchte Terrorismusfinanzierung begeht (§ 89c Absatz 8 StGB), bietet nach seinem
Verhalten keine Gewähr, dass er mit explosionsgefährlichen Stoffen jederzeit und in jeder
Hinsicht ordnungsgemäß umgeht.
Zu Artikel 3 (Einschränkung von Grundrechten)
Artikel 3 trägt dem Zitiergebot des Artikels 19 Absatz 1 Satz 2 GG Rechnung. Hinsichtlich
der Online-Durchsuchung nach § 100b StPO in der derzeit geltenden Fassung geschieht
dies unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni
2025, 1 BvR 180/23.
Mit Beschluss vom 24. Juni 2025 – 1 BvR 180/23 – hat das Bundesverfassungsgericht
entschieden, dass § 100b Absatz 1 StPO Artikel 10 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 19
Absatz 1 Satz 2 GG verletze, weil der Gesetzgeber das Zitiergebot nicht beachtet habe
(BVerfG, a.a.O., Rn. 240). Es hat dargelegt, dass der Gesetzgeber die
verfassungsrechtliche Beanstandung beseitigen und damit die mit der Vorschrift verfolgten Ziele in einem
verfassungsmäßigen Verfahren verwirklichen könne, indem er sich nach den Vorgaben des
Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 GG bewusst mache, dass eine Befugnis zur Online-
Durchsuchung auch im Lichte des Artikel 10 Absatz 1 GG geregelt werden müsse, und sich hierüber
Rechenschaft ablege (BVerfG, a.a.O., Rn. 275).
Diesen Vorgaben kommt Artikel 3 Satz 1 dieses Gesetzes nach.
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Das Gesetz soll baldmöglichst, somit direkt am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.]
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Anpassung des Strafrahmens bei geheimdienstlicher Agente (Gesetzentwurf)