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Mobilfunklücken schließen - Nationale Netzabdeckung für alle Bürger

dip / drucksache 21.04.2026 · WP 21 · 21/5490 · Antrag · Original ↗

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Mobilfunklücken schließen - Nationale Netzabdeckung für alle Bürger Antrag der Abgeordneten Ruben Rupp, Robin Jünger, Alexander Arpaschi, Sebastian Maack, Lars Haise, Tobias Ebenberger, Edgar Naujok, Dr. Malte Kaufmann, Enrico Komning, Bernd Schattner, Raimond Scheirich, Adam Balten, Dr. Rainer Kraft, Christian Reck, Dr. Christoph Birghan, Joachim Bloch, René Bochmann, Thomas Dietz, Dr. Ingo Hahn, Udo Theodor Hemmelgarn, Dr. Michael Kaufmann, Rocco Kever, Kurt Kleinschmidt, Heinrich Koch, Achim Köhler, Edgar Naujok, Tobias Matthias Peterka, Dr. Paul Schmidt, Martina Uhr, Wolfgang Wiehle und der Fraktion der AfD Mobilfunklücken schließen – Nationale Netzabdeckung für alle Bürger Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: 1. Mobilitätsfreiheit und Kommunikation sind für viele Menschen die wichtigsten Voraussetzungen der persönlichen Selbstermächtigung. 2. Die Verfügbarkeit von sprach- und datenbasierten Diensten an jedem Ort und zu jeder Zeit ergeben nahtlose und ununterbrochene Nutzererlebnisse für den Mobilfunkanwender sowie IoT-Anwendungen und damit Geschäftsopportunitäten in einer zukunftsgewandten, digitalen und ganzheitlich wettbewerbsfähigen Wirtschaft und attraktiven Standort. 3. Um diesen Anspruch auch vor der Situation begrenzter Ressourcen einzelner Mobilfunkanbieter gerecht zu werden, wird ein nationales Roaming von 2G-, 4G- und 5G-Diensten durch die Kommunikationsanbieter überall dort verbindlich umgesetzt, wo nachweislich und anerkannt graue Flecken im Mobilfunknetz existieren. Roaming nennt man die Funktion, Mobilfunkleistungen anderer Anbieter nutzen zu können, auch wenn der eigene Anbieter an einem bestimmten Ort keine Sendemasten unterhält. 4. Die EU‑Roaming‑Verordnung (zuletzt: Verordnung (EU) 2022/6121) regelt internationales („EU‑weites“) Roaming. Damit wird sichergestellt, dass Mobilfunkanwender in Europa außerhalb der Grenzen, in dem der Mobilfunkanwender einen Vertrag mit einem Mobilfunkanbieter geschlossen hat, mit mobilen Telekommunikationsleistungen versorgt ist. 1 https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2022/612/oj?locale=de Deutscher Bundestag Drucksache 21/5490 21. Wahlperiode 21.04.2026 5. Die EU-Roaming-Verordnung begründet keine Pflicht zu nationalem Roaming innerhalb eines Mitgliedstaates. BEREC‑Leitlinien erläutern die Wholesale2‑ Zugangsrechte im EU‑Roaming, betreffen jedoch nur grenzüberschreitende Fälle. 6. Im Inland profitiert daher der Mobilfunkanwender in Deutschland nicht von einem technisch möglichen Roaming, sobald er die Netzabdeckung seines Anbieters verlässt. Obwohl er sich nun in der Mehrzahl der Fälle in Reichweite des Netzes eines anderen Anbieters befindet, ist er zu diesem Zeitpunkt von dem Sprach- oder Datendiensten im 2G-, 4G- oder 5G-Netz ausgeschlossen. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1. einen Gesetzentwurf zum nationalen Roaming vorzulegen. Das Nationale Roaming 2G/4G/5G soll sicherstellen, dass ein nationales Roaming in Gebieten mit unzureichender oder einseitiger Mobilfunkabdeckung („graue Flecken“) von allen Anbietern gemeinsam gewährleistet wird. Roaming soll dort gelten, wo mindestens ein Netzbetreiber eine verlässliche Versorgung sicherstellt, die übrigen Betreiber jedoch nicht. 2. Kompensationsmodell für Roamingleistungen: a. Roaming soll für den Mobilfunkanwender nicht dort verpflichtend angeboten werden, wo das Anbieternetz des Mobilfunkanwenders verfügbar ist. b. Die Mobilfunkanbieter sollen ein gemeinsames, gegenseitiges Kompensationsmodell für den Austausch von Mobilfunkdienstleistungen ihrer Anwender in Bereichen von „grauen Flecken“ entwickeln. Dazu gründen die Mobilfunkanbieter ein Expertengremium oder weisen einem bestehenden Dialog die Einigungsaufgabe für das geforderte Kompensationsmodell zu. Dabei sollen das BMWE, das BMDS, das BMFTR sowie die BNetzA nach eigener Einschätzung frühzeitig beratend einbezogen werden. c. Das Kompensationsmodell soll sicherstellen, dass eine hinreichende Motivation für den Bau weiterer Mobilfunkmasten auch in ländlichen Bereichen mit wenigen Nutzern besteht, so dass die vollständige Schließung von weißen Flecken (G2/G4/G5) bis 2030 sichergestellt wird. Es ist vorzusehen, dass in diesen Bereichen auch bei Ausfall eines Mobilfunkmastes stets mindestens ein datenbasierter Mobilfunkdienst verbleibt (Redundanz). 3. Sollte bis Ende 2027 keine Lösung für ein gemeinsames Kompensationsmodell durch die Mobilfunkanbieter vorgelegt werden, so ist die BNetzA zu beauftragen, eine Regelung zu 2a-c zu erarbeiten und verbindlich umzusetzen. 4. Bestehende Förderinstrumente für Mobilfunkmasten sind fortzusetzen, insofern 2c aus vertretbaren Gründen nicht greift. Berlin, den 21. April 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion 2 www.berec.europa.eu/en/document-categories/berec/regulatory-best-practices/guidelines/berec- guidelineson-the-application-of-article-3-of-regulation-eu-2022612-of-6-april-2022-on-roaming-on-public- communications-networks-within-the-union-wholesale-roaming-guidelines?language_content_entity=en Begründung Bereits 2024 forderte der Deutsche Landkreistag ein nationales Roaming in ländlichen Gebieten. Die Ausgangslage der realen und potenziellen Netzabdeckung in Deutschland für die technischen 2G-, 4G- und 5G-Netze stützen sich auf das Mobilfunk-Monitoring der Bundesnetzagentur (BNetzA) im Gigabit-Grundbuch3. Weiße Flecken sind Gebiete vollständig ohne 4G-/5G-Empfang, graue Flecken sind Gebiete, die zwar von mindestens einem, aber nicht von allen Netzbetreibern mit 4G/5G versorgt werden. Die Angaben beziehen sich auf Flächenabdeckung auf deutschem Staatsgebiet. Die reale Netzabdeckung der einzelnen Netzklassen bestehen aus 1. dem 2G-Netzwerk (GSM), dass heute primär als Rückfallebene für Sprachdienste oder IoT-Anwendungen dient. Laut BNetzA erreichen alle Betreiber mit 2G jeweils mehr als 98 % der Bundesfläche4. Das bedeutet faktisch eine nahezu flächendeckende Grundversorgung, vor allem für Telefonie und SMS, 2. dem 4G-/5G-Netzwerk, dabei umfasst die Flächenversorgung durch mindestens einen Netzbetreiber: 97,7 % (Stand: Mai 20255). Gleichzeitig bestehen rund 2,30 % weiße Flecken (kein Anbieter) und knapp 14 % graue Flecken6 (mindestens ein, aber nicht alle Betreiber versorgen den jeweiligen Ort) sowie isoliert betrachtet dem 5G-Netzwerk, bei dem die Flächenversorgung durch mindestens einen Netzbetreiber bei rund 95 % (Stand: Oktober 2025; Anstieg von rund 93 % im Vorjahr) liegt. In der 5G Abdeckung liegen damit ca. 5% der Fläche Deutschlands in weißen Flecken (kein Anbieter). Betreiberindividuell reicht die 5G- Flächenabdeckung von ca. 75–76 % (Vodafone, Telefónica) bis rund 87 % (Deutsche Telekom). Nationales Roaming erlaubt jedem Nutzer am jeweiligen Standort, an dem der eigene Netzdienstleister keine Versorgung bieten kann, das beste verfügbare Netz zu verwenden. Effektiv würde dann für jeden Nutzer die „Versorgung durch mindestens einen Netzbetreiber“ zur persönlichen Versorgunglandschaft. Damit verschwinden graue Flecken aus Nutzersicht; übrig bleiben allerdings die weißen Flecken (besonders die Flächen ohne 4G-/5G-Datenversorgung). Ein Gesetzentwurf muss daher sicherstellen, dass für die Mobilfunkanbieter die Motivation zum Ausbau der verbleibenden, weißen Flecken besteht und in anwenderseitig schwach frequentierten Bereichen ein Mindeststandard (etwa 4G) für Daten- und Sprachdienste zur Verfügung bleibt. Bereits heute, so kann man feststellen, werden für den Mobilfunkanwender demnach ein Gesamtnetz in 4G von 97,7% und in 5G von etwa 95% nahtlos erreichbar werden, unabhängig von seinem Mobilfunkanbieter. Nationales Roaming ist bereits heute in einigen europäischen Ländern gelebte Praxis, 1. etwa in Großbritannien, wo sich sich mehrere Netzwerke im Shared Rual Network (SRN7) mit der Regierung geeinigt haben, gegenseitig die Masten freizugeben, 2. in anderen Ländern wie Schweden (Net4Mobility8) und 3. Finnland (Suomen Yhteisverkk9) geht man hier weiter und betreibt ein physisches Netz für mehrere Anbieter. 3 https://gigabitgrundbuch.bund.de/GIGA/DE/_Home/start.html 4 https://gigabitgrundbuch.bund.de/GIGA/DE/Downloads_Suche/aktuell/Auswertung_Bund_anbieterspezifisch.pdf?__blob=publication- File&v=7 5 https://gigabitgrundbuch.bund.de/GIGA/DE/MobilfunkMonitoring/start.html 6 Weiße und graue Flecken, bezogen auf Deutschland und die jeweiligen Bundesländer: https://gigabitgrundbuch.bund.de/GIGA/DE/Down- loads_Suche/aktuell/Auswertung_Bund_Zusammenfassung.pdf?__blob=publicationFile&v=8 7 https://srn.org.uk/ 8 https://net4mobility.com/ 9 https://yhteisverkko.fi/ Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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