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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Verbesserung der telekommunikationsrechtlichen Rahmenbedingungen für den Ausbau von Telekommunikationsnetzen

dip / drucksache 14.09.2026 · WP 21 · 439/1/26 · Empfehlungen · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Verbesserung der telekommunikationsrechtlichen Rahmenbedingungen für den Ausbau von Telekommunikationsnetzen ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 439/1/26 14.09.26 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse DS – In – K – R – Vk – Wi zu Punkt ... der 1068. Sitzung des Bundesrates am 25. September 2026 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Verbesserung der telekommunikationsrechtlichen Rahmenbedingungen für den Ausbau von Telekommunikationsnetzen Der federführende Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung (DS), der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In), der Ausschuss für Kulturfragen (K), der Rechtsausschuss (R), der Verkehrsausschuss (Vk) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 1 Absatz 1 Satz 2 TKG) In Artikel 1 Nummer 2 § 1 Absatz 1 Satz 2 ist nach der Angabe „Bündnisverteidigung“ die Angabe „und gegenüber den Belangen des § 14d Absatz 10 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ einzufügen. Begründung: Mit der vorgeschlagenen Ergänzung soll die Wertigkeit („überragendes öffentliches Interesse“) „der Telekommunikation“ ausnahmsweise hinter „dem Wi ... Strom“ zurückstehen, da die Funktionsfähigkeit der Stromversorgung auf der Verteilernetzebene eine Grundvoraussetzung für eine dauerhafte Funktionsfähigkeit der Telekommunikation ist. 2. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 1 Absatz 1 Satz 3 – neu – und Satz 4 – neu – TKG) Artikel 1 Nummer 2 ist durch die folgende Nummer 2 zu ersetzen: ‚2. Nach § 1 Absatz 1 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Sie sollen als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Die Sätze 2 und 3 sind in den jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen gegenüber den Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung nicht anzuwenden.“‘ Begründung: Die Festlegung der Verlegung und Änderung von Telekommunikationslinien als im überragenden öffentlichen Interesse liegend muss im Fall einer Abwägung dazu führen, dass die besondere Bedeutung der Telekommunikationsnetze und deren Ausbau entsprechend berücksichtigt wird. Belange des Telekommunikationsnetzausbaus müssen daher als vorrangiger Belang in die Schutzgüterabwägung eingebracht werden. Konkret soll der Telekommunikationsnetzausbau im Rahmen von Abwägungs- und Ermessensentscheidungen gegenüber anderen öffentlichen Belangen, bspw. des Naturschutzes oder Denkmalschutzes, nur in atypischen Ausnahmefällen überwunden werden können, die fachlich anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls zu begründen sind. Dieser Gewichtungsvorrang wird durch den vorgeschlagenen § 1 Absatz 1 Satz 3 TKG konkretisiert, wobei diese Ergänzung lediglich deklaratorischer Natur ist. Sie soll etwaige Unsicherheiten in der Praxis ausräumen, die daraus resultieren, dass vergleichbare Vorschriften (z.B. § 2 EEG) den – aus dem überragenden öffentlichen Interesse folgenden – Schutzgütervorrang unmittelbar in der Norm beschreiben. 3. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 2 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe c und Buchstabe f – neu – TKG) Artikel 1 Nummer 3 ist durch die folgende Nummer 3 zu ersetzen: ‚3. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 wird wie folgt geändert: DS Vk Wi DS Wi ... aa) In Buchstabe c wird die Angabe „und“ durch die Angabe „sowie“ ersetzt und nach der Angabe „Sicherheit“ wird die Angabe „und Resilienz“ eingefügt. bb) Nach Buchstabe e wird der folgende Buchstabe f eingefügt: „f) Aspekte technologischer Souveränität im Rahmen des Unionsrechts berücksichtigen,“ b) In Nummer 5 < … weiter wie Vorlage … >‘ Begründung: Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa: In der digitalisierten Welt ist unser tägliches Leben von Informationstechnik und Telekommunikation umgeben. Mit dem Ausbau von modernen Gigabitnetzen in Festnetz und Mobilfunk sind das gesellschaftliche Leben, Wirtschaftsprozesse, das Gesundheitswesen und die öffentliche Sicherheit maßgeblich von Telekommunikationsnetzen und -diensten abhängig. Ereignisse wie etwa durch den Klimawandel verstärkte Naturkatastrophen, die Coronapandemie oder die veränderte geopolitische Lage haben in der letzten Zeit die Wichtigkeit von widerstandsfähigen Telekommunikationsnetzen und -diensten aufgezeigt. Die zuverlässige Verfügbarkeit von Telekommunikationsnetzen ist im Alltag von essentieller Bedeutung. Vor diesem Hintergrund ist an entsprechender Stelle bereits im Zielkatalog des Telekommunikationsgesetzes das leitende Regulierungsziel der Resilienz zu ergänzen. Mit „Resilienz“ ist hier die Fähigkeit gemeint, auf Herausforderungen und Veränderungen, insbesondere Störungen und Ausfälle, durch Kompensation zu reagieren und Belastungs- und Krisenszenarien zu bewältigen. Dazu zählt auch die Vorbeugung, indem mit Bezug zum Resilienzziel bestimmte Szenarien vorgedacht und entsprechende Vorkehrungen getroffen und Ressourcen vorgehalten werden. Gleichzeitig werden Lernmechanismen ermöglicht, durch die aus Krisensituationen geeignete Konsequenzen erarbeitet werden können. Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb: Vor dem Hintergrund einer gewandelten und anhaltend volatilen geopolitischen Situation Deutschlands, einer veränderten Bedrohungslage und Neubewertung strategischer Abhängigkeiten, die auch Telekommunikationsnetze und -dienste, digitale Infrastrukturen und Kommunikation betreffen, ist digitale Souveränität zu einem politischen Leitziel Deutschlands und Europas geworden. Neben den vorliegenden Strategien und Programmen zur Stärkung der digitalen Souveränität auf bundesdeutscher und EU-Ebene hat auch die 4. Digitalministerkonferenz im November 2025 betont, „dass die digitale Souveränität eine grundlegende Voraussetzung für die technologische und wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit und Sicherheit Deutschlands und Europas ist.“ Diese wesentliche Zielsetzung ist in den Zielkatalog des Telekommunikationsgesetzes aufzunehmen, um eine grundsätzliche Wirkung auf das deutsche Te- ... lekommunikationsrecht entfalten zu können und handlungsleitend für die in der Telekommunikationsregulierung handelnden Akteure und Institutionen zu sein. 4. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a (§ 3 Nummer 5a – neu –, 5b TKG) Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a ist durch den folgenden Buchstaben a zu ersetzen: ‚a) Nach Nummer 5 werden die folgenden Nummern 5a und 5b eingefügt: 5a. „Basisversorgung“ ist eine Versorgung, die mindestens Sprachtelefonie, Kurznachrichtendienste (SMS) sowie eine bidirektionale Datenübertragung umfasst und insbesondere den Zugang zu Warn- und Informationsdiensten sowie eine grundlegende individuelle digitale Kommunikation ermöglicht, die durch geeignete technische Maßnahmen wie Priorisierung sicherheitsrelevanter Kommunikation und Dienste und bedarfsgerechter Kapazitätssteuerung gewährleistet wird. 5b. Belange der Länder <… weiter wie Vorlage bisherige Nummer 5a …>‘ Begründung: In der digitalisierten Welt ist unser tägliches Leben von Informationstechnik und Telekommunikation umgeben. Mit dem Ausbau von modernen Gigabitnetzen in Festnetz und Mobilfunk sind das gesellschaftliche Leben, Wirtschaftsprozesse, das Gesundheitswesen und die öffentliche Sicherheit maßgeblich von Telekommunikationsnetzen und -diensten abhängig. Ereignisse wie etwa durch den Klimawandel verstärkte Naturkatastrophen, die Coronapandemie, die beiden Anschläge auf die Strominfrastrukturen in Berlin oder die veränderte geopolitische Lage haben die Wichtigkeit von widerstandsfähigen Telekommunikationsnetzen und -diensten aufgezeigt. Die zuverlässige Verfügbarkeit von Telekommunikationsnetzen ist im Alltag von essentieller Bedeutung. Diese Bedeutung steigt in Katastrophen- und Krisenfällen nochmals stark an, insbesondere mit Blick auf Mobilfunknetze. Die im Gesetzentwurf vorgesehene dienstbezogene Schwelle („sofern sie für diesen Dienst mehr als 100 000 Vertragspartner haben“) ist sachgerecht und wird aufgegriffen. Die Benennung einzelner Dienste schafft die Grundlage für die Telekommunikationssicherstellungspflicht, trägt dem Bedarf in einem tatsächlichen Krisenoder Störungsfall aber nicht abschließend Rechnung. Für Betreiber, Behörden und Bevölkerung muss bestimmbar sein, welche Dienste in welchem Umfang und für welche Dauer aufrechterhalten oder möglichst schnell wiederhergestellt werden müssen (Basisversorgung). Wi ... Mit dem Vorschlag wird daher eine Definition des Begriffs „Basisversorgung“ in § 3 TKG eingefügt. Gerade bei erheblichen Störungen der Energieversorgung kann es erforderlich sein, die verfügbare Netz- und Energieversorgung auf eine verlässliche Basisversorgung zu konzentrieren. Eine vollständige Aufrechterhaltung aller Dienste mit unveränderter Leistungsfähigkeit wird in solchen Situationen regelmäßig nicht realistisch sein. Deshalb sind abgestufte Maßnahmen ausdrücklich vorzusehen, insbesondere die Reduzierung von Datenübertragungsraten, die temporäre Einschränkung nicht sicherheitsrelevanter datenintensiver Dienste sowie die Priorisierung von Sprachkommunikations- und, soweit technisch und rechtlich erfasst, Kurznachrichtendiensten. 5. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a (§ 3 Nummer 5a TKG) In Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a § 3 Nummer 5a ist nach der Angabe „gegenwärtigen“ die Angabe „oder geplanten“ einzufügen und die Angabe „unmittelbar und konkret“ zu streichen. Begründung: Gegen die Einführung der Begriffsbestimmung in der derzeit vorgesehenen Fassung bestehen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken. Sie weicht von der bisherigen Rechtslage und Praxis stark ab und schränkt die Belange der Länder bei der Rundfunkübertragung unzulässig ein. Zudem wird die Schutzstellung des Rundfunks als Primärdienst sowie sein verfassungsrechtlicher Funktionsauftrag zur Sicherung der Meinungsvielfalt nicht hinreichend berücksichtigt. In diesem Zusammenhang wird an die vom Bundesverfassungsgericht entwickelte dienende Funktion des Telekommunikationsrechts erinnert. Die vorgeschlagene neue Legaldefinition stellt lediglich auf die „gegenwärtige“ Nutzung ab. Ausweislich der Begründung sind mit „gegenwärtig“ nur bestehende Nutzungen gemeint. D. h. für die Beurteilung der Beeinträchtigung wird einzig eine bereits bestehende Nutzung von im Frequenzplan zugewiesenen Frequenzen für die Übertragung von Rundfunk durch Rundfunkdienste im Zuständigkeitsbereich der Länder herangezogen. Dies schließt die Anwendung auf bereits medienrechtlich gemeldete, jedoch bisher noch nicht befriedigte Versorgungsbedarfe aus. Geplante oder zukünftige Nutzungen und auch unversorgte Gebiete werden nach der Begründung nicht erfasst. Daher ist die Beschränkung auf die Beeinträchtigung einer gegenwärtigen Nutzung um eine geplante Nutzung zu ergänzen. Zum anderen schränkt das Erfordernis „unmittelbar und konkret“ die Beteiligungsrechte der Länder in unzulässiger Weise weiter ein, da eine Einbeziehung nur noch bei entsprechenden Beeinträchtigungen vorgesehen ist. Dies soll auf einer Prognoseentscheidung der Bundesnetzagentur beruhen, die mit erheblichen Unsicherheiten behaftet ist und Fehlentscheidungen zulasten des Rund- K ... funks begünstigen kann. Das Erfordernis der „unmittelbaren und konkreten Beeinträchtigung“ ist daher zu streichen. Auch der Hinweis in der Einzelbegründung, wonach die Belange der Länder bereits durch das Einvernehmen bei der Aufstellung des Frequenzplans sowie durch Bedarfsanmeldungen gewährleistet seien, überzeugt nicht. Diese Instrumente ermöglichen keine hinreichende Bewertung konkreter Störsituationen und gewährleisten keine angemessene Berücksichtigung der Länderbelange im Einzelfall. 6. Zu Artikel 1 Nummer 6a – neu – (§ 20a TKG) Nach Artikel 1 Nummer 6 ist die folgende Nummer 6a einzufügen: ‚6a. Nach § 20 wird der folgende § 20a eingefügt: „§ 20a Verpflichtung über Zugang und Vorrangschaltung (1) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze sind verpflichtet, auf Verlangen der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben den Zugang zu ihren Telekommunikationsnetzen zur Ermöglichung der bundesweit einheitlichen Einsatzkommunikation der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu gewähren. Dies umfasst insbesondere die Nutzung aller hierfür erforderlichen Telekommunikationsanlagen, zugehörigen Einrichtungen und zugehörigen Dienste. Das gilt nicht bei fehlender technischer Machbarkeit. (2) Die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, die einen Zugang nach Absatz 1 gewähren, müssen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2015/2120 im Rahmen ihrer vorhandenen Netzkapazität der bundesweit einheitlichen Einsatzkommunikation der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Vorrang geben, um die zugehörigen Dienste insbesondere auch bei Kapazitätsengpässen sofort prioritär vermitteln zu können. Das schließt insbesondere auch die lokale und temporäre Verdrängung nicht priorisierter Nutzer, beispielsweise aus Mobilfunkzellen, ein. (3) Die näheren Einzelheiten der Leistungen sind Gegenstand einer zu schließenden Vereinbarung zwischen der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben und den Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze. Diese umfasst insbe- In ... sondere die technischen Bedingungen der Leistungserbringung sowie die Höhe der Vergütung. Die Vereinbarung wird der Bundesnetzagentur mitgeteilt. Die Bundesnetzagentur kann auf Antrag der Beteiligten nach Absatz 1 als neutraler Vermittler in den Verhandlungen eingesetzt werden, sofern die Verhandlungslage dies erfordert.“‘ Folgeänderung: Vor Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a ist der folgende Buchstabe a0 einzufügen: ‚a0) Nach der Angabe zu § 20 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 20a Verpflichtung über Zugang und Vorrangschaltung“‘ Begründung: Die Hoheitsaufgabe des Digitalfunks für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (Digitalfunk BOS) als Teil der öffentlichen Daseinsvorsorge (vgl. BT-Drucksache 16/1364, Seite 10) trägt im besonderen Maße zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. BT-Drucksache 20/4353, Seite 13) und zur internen Kommunikation im Amtshilfe-, Katastrophenhilfe- und Verteidigungsfall (vgl. BT-Drucksache 19/6547, Seite 6) bei. Aus diesem Grund ist im Interesse einer effektiven Sicherheitsgewährleistung für die Allgemeinheit seine Funktionsfähigkeit sicherzustellen (vgl. BT- Drucksache 16/1364, Seite 10), auch soweit die Bundesanstalt auf Telekommunikationsleistungen von Telekommunikationsunternehmen zugreifen muss. Gerade in diesem Zusammenhang sind bestimmte Anforderungen an Zugang und Verfügbarkeit zu stellen, denen gegenüber wirtschaftlichen Aspekten eine nachgeordnete Rolle zukommt. Der vorgeschlagene § 20a TKG-E ermöglicht daher, dass die bundesweit einheitliche Einsatzkommunikation der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS), die zentral über die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS) verwaltet wird, in geplanten und ungeplanten Einsatzlagen durch einen Beitrag der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben aufrechterhalten wird. Der neue § 20a Absatz 1 Satz 1 TKG-E verpflichtet die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, den Zugang zu ihren Telekommunikationsnetzen für die bundesweit einheitliche Einsatzkommunikation der BOS zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu ermöglichen. Für Netzabdeckung, Resilienz und ausreichende Kapazitäten ist die Nutzung aller öffentlicher Telekommunikationsnetze notwendig. Damit leistet der vorgeschlagene § 20a TKG-E einen erheblichen Beitrag zur Sicherheit in Deutschland. Eine gesetzliche Verankerung des Anspruchs nach § 20a TKG-E ist dabei europaweit betrachtet kein Novum, sondern bereits in anderen europäischen Ländern (Belgien, Frankreich u. a.) erfolgt. Die Tatbestandsvermerkmale von Absatz 1 Satz 1 im Einzelnen: Ermöglicht werden muss der Zugang zu den öffentlichen Telekommunikati- ... onsnetzen für die bundesweit einheitliche Einsatzkommunikation der BOS zur Erfüllung dieser. Diese Formulierung unterstreicht, dass der Anspruch aus § 20a Absatz 1 TKG-E das Ziel hat, ein Gesamtkonzept zu ermöglichen, um die bundesweit einheitliche Einsatzkommunikation der nach § 2a Absatz 3 des BDBOS-Gesetzes berechtigten Nutzer des Digitalfunk BOS bundesweit einheitlich zu gewährleisten und aufrechtzuerhalten. Für die bundesweit einheitliche Nutzung sind zentrale Technikbestandteile notwendig, die durch die BDBOS bereitgestellt werden. Darüber hinaus ist beispielsweise sicherzustellen, dass die eingesetzte Technik bundesweit kompatibel ist und bestimmte organisatorische Festlegungen einheitlich beachtet werden. Ob die Kommunikation innerhalb einer Behörde oder Organisation mit Sicherheitsaufgaben oder behörden-/organisationsübergreifend erfolgt, wird durch die Gruppen und deren Teilnehmer festgelegt. Eine bundesweit einheitliche Kommunikation ist dabei Voraussetzung dafür, dass diese unabhängig von der Zusammensetzung der Gruppe ist. Der neue § 20a Absatz 1 Satz 2 TKG-E stellt klar, dass sich der Zugangs- und Nutzungsanspruch auf alle Telekommunikationsanlagen (§ 3 Nummer 60 TKG), zugehörigen Dienste (§ 3 Nummer 77 TKG) und zugehörigen Einrichtungen (§ 3 Nummer 78 TKG) erstreckt. Damit werden insbesondere auch die einschlägigen Dienste und Anwendungen – also Managementmaßnahmen – umfasst, die die Netzqualität, Überwachung etc. gewährleisten. Nach § 20a Absatz 1 Satz 3 TKG-E darf das Begehren der BDBOS nur auf der Grundlage objektiver Kriterien wie fehlende technische Machbarkeit abgelehnt werden. Vor dem Hintergrund der Bedeutung der Vorschrift für die Gewährleistung und Aufrechterhaltung der bundesweit einheitlichen Einsatzkommunikation sind Ablehnungsgründe nach § 20a Absatz 1 Satz 3 TKG-E eng auszulegen und bilden die Ausnahme. Kein Ablehnungsgrund nach § 20a Absatz 1 Satz 3 TKG-E ist daher der Hinweis auf die Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten sonstiger Nutzer nach § 20a Absatz 2 TKG-E oder technische Änderungen, die zur Umsetzung der technischen Anforderungen von dem Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze vorgenommen werden müssen. § 20a Absatz 2 TKG-E trifft Regelungen zur Priorisierung der bundesweit einheitlichen Einsatzkommunikation und der lokal und zeitlich beschränkten Verdrängung sonstiger Nutzer insbesondere im Fall von Kapazitätsengpässen. Dabei ist die statische Freihaltung von Kapazitäten zu Gunsten der bundesweit einheitlich Einsatzkommunikation als Umsetzungsvariante einer Priorisierung gerade weder geeignet, die im Einzelfall notwendige Kapazität zu gewährleisten, noch ist bei unterschiedlicher Umsetzung der Priorisierung in den öffentlichen Telekommunikationsnetzen die notwendige Interoperabilität sichergestellt. Daher ermöglicht Absatz 2 den Anspruch auf bedarfsgerechte Verdrängung nicht priorisierter Nutzer aus Mobilfunkzellen. Die Verdrängung umfasst dabei den priorisierten Zugang zu den Netzen, da andernfalls der Normzweck leerliefe. Wichtig für die Priorisierung ist, dass sie dienst- und nutzerspezifisch und temporär ad hoc erfolgt. Für die Bedürfnisse der BOS ist es also im Einsatzfall wichtig, dass die Priorisierung sofort greift, um etwa Gefahr für Leib und Leben von betroffenen Bürgerinnen und Bürgern abzuwehren. Anders als bei der ... Begriffsbestimmung des „unverzüglichen“ Handelns geht es bei der sofortigen Leistungspflicht nicht um ein mit Verschuldenselementen aufgeladenes subjektiv begründbares Zögern, sondern allein um die objektiv erforderliche, schnellstmögliche Leistungserbringung. Daher räumt eine sofortige Pflichterfüllung dem Schuldner keine Überlegungsfrist ein, sondern verlangt, dass er die geschuldete Leistung ohne Weiteres gleich erfüllt. § 20a Absatz 3 TKG-E stellt klar, dass der Anspruch Inhalt einer zivilrechtlichen Vereinbarung wird. Diese Vereinbarung, begründet kein Ober- Unterordnungsverhältnis, sondern bildet den typischen Fall einer zivilrechtlichen Beschaffung von Dienstleistungen ab. In ihr werden die technischen und preislichen Bedingungen der Leistungserbringung festgelegt. Dazu gehören insbesondere der technische Zusammenschluss der Telekommunikationsanlagen und die Aufrechterhaltung der Verbindung, die Ausgestaltung von Prioritäts- und Präemptivmechanismen. Sie ist zu angemessenen, marktüblichen Konditionen zu vereinbaren. Marktübliche Konditionen im Sinne des Absatz 3 liegen vor, wenn vergleichbare Leistungen zwischen dem Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze oder dritten Unternehmen und privaten oder öffentlichen Auftraggebern vereinbart worden sind. Es gelten die Vorgaben der Verordnung PR Nr 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 in der jeweils geltenden Fassung. Die Orientierung an transparenten Kriterien zur Preisfindung berücksichtigt sowohl die Interessen der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze als auch die Interessen der öffentlichen Hand. Soweit kein marktüblicher Preis besteht, bietet die Verordnung insbesondere die Möglichkeit, über Zu- und Abschläge auf die Preise von vergleichbaren Leistungen einen marktüblichen Preis zu ermitteln. § 20a Absatz 3 Satz 4 TKG-E ermöglicht, dass Verhandlungen mittels neutraler Vermittler geführt werden. Er setzt hierfür die BNetzA in die Rolle des neutralen Vermittlers in den Verhandlungen ein, soweit ein Beteiligter an den Verhandlungen dies beantragen sollte. Die Rolle als neutraler Vermittler bedeutet, dass die BNetzA gegenüber den Beteiligten zwar vermittelnde Vorschläge in Bezug auf die Durchführung und Inhalte von Verhandlungen und Vereinbarungen unterbreiten und hierbei auch beraten, jedoch keine bindende Entscheidung treffen kann. 7. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 25 Absatz 1 einleitender Satzteil TKG) Artikel 1 Nummer 8 ist durch die folgende Nummer 8 zu ersetzen: ‚8. § 25 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Im einleitenden Satzteil wird nach der Angabe „Marktmacht“ die Angabe „unter angemessener Fristsetzung“ und nach der Angabe „veröffentlichen“ die Angabe „und regelmäßig zu aktualisieren“ eingefügt. b) Die Nummern 4 und 5 werden < ... weiter wie Vorlage ... >.‘ Vk Wi ... Begründung: Die Präzisierung der Möglichkeiten der Bundesnetzagentur, marktmächtige Unternehmen zur Migration von herkömmlichen Infrastrukturen einschließlich der Vorlage eines Migrationsplans nach § 25 Absatz 1 TKG-E zu verpflichten, ist grundsätzlich nachvollziehbar. Es wird jedoch als sinnvoll erachtet, Fristen für entsprechende Verpflichtungen vorzusehen, um eine marktgetriebene, faire und effiziente Migration zu ermöglichen, zügig voranzutreiben und für alle Beteiligten eine möglichst weitreichende Planungssicherheit zu gewährleisten. Die vorgeschlagene Änderung lässt der Bundesnetzagentur dafür einen weiten Spielraum. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 25 Absatz 1 Nummer 6 TKG) und Nummer 10 Buchstabe a (§ 34 Absatz 6 TKG) 8. a) Der Bundesrat erachtet den Prozess der Kupfer-Glas-Migration als wichtigen Beitrag zur Beschleunigung des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen. Schon die Ankündigung der künftigen Abschaltung herkömmlicher Infrastrukturen dürfte den Anteil der Haushalte erhöhen, die einen verfügbaren Glasfaseranschluss tatsächlich bis ins Haus legen lassen und kostenpflichtig nutzen. Dadurch steigt der wirtschaftliche Anreiz für den eigenwirtschaftlichen Ausbau. Transparenz und Verlässlichkeit auf Seiten der Betreiber und der Endnutzenden sind dabei die Basis für eine erfolgreiche Migration. Aus Sicht des Bundesrates sprechen nicht nur wirtschaftspolitische und technologische Gründe, sondern auch Gründe des Klimaschutzes und der Energiesouveränität dafür, die Kupfer-Glas-Migration aktiv voranzutreiben. 9. b) Der Bundesrat nimmt positiv zur Kenntnis, dass die in seiner Stellungnahme vom 27. September 2024 zum Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Telekommunikationsnetzen (vgl. BR-Drucksache 391/24 (Beschluss)) formulierte Bitte um Entwicklung und Umsetzung eines Konzepts für eine zügige und diskriminierungsfreie Kupfer-Glas- Migration durch die Vorlage des BMDS-Konsultationspapiers „Eckpunkte für ein Gesamtkonzept zur Kupfer-Glas-Migration“ sowie durch das Regulierungskonzept der Bundesnetzagentur zur Kupfer-Glas-Migration von der Bundesregierung aufgegriffen wurde. Die Prüfbitte zur rechtlichen Verankerung eines diskriminierungsfreien Vorgehens bei der Abschaltung herkömmlicher Infrastrukturen wird durch die Ergänzung des § 34 Absatz 6 DS Vk Wi DS Vk Wi ... TKG ebenfalls umgesetzt. 10. c) Der Bundesrat gibt jedoch zu bedenken, dass ein diskriminierungsfreies Vorgehen bei alleinigem Antragsrecht des marktmächtigen Unternehmens zu Verzögerungen bei der Abschaltung führen kann. Die in § 25 Absatz 1 Nummer 6 TKG neu geschaffene Möglichkeit für die Bundesnetzagentur, die Veröffentlichung eines Migrationsplans beim Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht einzufordern, kann insoweit Transparenz schaffen, ohne unmittelbar zu einer Beschleunigung beizutragen. Der Bundesrat erinnert deshalb an seine Prüfbitte zur Einführung eines Antragsrechts für Wettbewerber gegenüber der Bundesnetzagentur, mit dem das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht unter geeigneten Bedingungen zur Außerbetriebnahme von Teilen seines Kupfernetzes verpflichtet werden kann. 11. d) Darüber hinaus regt der Bundesrat an, neben den antragsgebundenen Verfahren zur Kupfer-Glas-Migration auch ein grundsätzliches, regelbasiertes Verfahren einzuführen. Der Bundesrat erkennt den entsprechenden Regelungsbedarf, der aktuell auch auf europarechtlicher Ebene diskutiert wird, grundsätzlich an. 12. e) Der Bundesrat weist darauf hin, dass mit klar definierten, objektiv messbaren Parametern und verpflichtend zu erhebenden Daten die notwendigen Voraussetzungen für eine wirkungsvolle Migration geschaffen werden sollten. Dies umfasst die Transparenz über relevante Struktur-, Nachfrage- und Auslastungsdaten, um tragfähige wirtschaftliche Prognosen zu ermöglichen und die regulatorische Prognosefähigkeit zu verbessern. 13. f) Der Bundesrat spricht sich dafür aus, als Versorgungsschwelle für den regelbasierten Beginn des Abschaltprozesses hohe Homes-passed-Quoten vorzugeben und die Nachverdichtung zu „Homes connected“ im Zuge der Übergangsfristen zu ermöglichen, wenn eine zunehmende Nachfrage der Bürgerinnen und Bürger nach FTTH (Fiber to the home) zu erwarten ist und dadurch eine Refinanzierung der Investitionen in den Hausanschluss si- DS Vk Wi DS Vk Wi DS Vk Wi DS Vk Wi ... chergestellt werden kann. Dabei sollte das Ziel verfolgt werden, im Spannungsfeld zwischen Investitionsschutz, einem starken Markt für Vorleistungsprodukte und Wahlfreiheit für Kunden eine Regelung zu schaffen, die faire Wettbewerbsbedingungen in Gebieten mit fehlendem Infrastrukturwettbewerb gewährleistet. 14. g) Der Bundesrat begrüßt, dass der Gesetzentwurf in der Ergänzung von § 34 Absatz 6 TKG als Zielnetze des Migrationsprozesses ausdrücklich FTTH- und FTTB-Netze (Fiber to the building) vorsieht, die vollständig aus Glasfaserkomponenten bis zum Verteilerpunkt am Ort der Nutzung bestehen. Hybrid-Fiber-Coax-Netze (HFC-Netze) können im Einzelfall eine „Brückenfunktion“ erfüllen, dürfen aber nicht als regelhafte oder langfristig gleichwertige Zielstruktur der Kupfermigration verstanden werden. Perspektivisch hält der Bundesrat für die Zeit nach der Abschaltung der DSL- Kupfernetze in einem weiteren Schritt auch die vollständige Migration von HFC-Netzen zu FTTH- oder FTTB-Netzen für erforderlich. Bestehende HFC-Infrastrukturen dürfen den weiteren FTTH- und FTTB-Ausbau nicht verzögern, abschwächen oder wirtschaftlich verdrängen. Gerade in dicht besiedelten Räumen mit hoher Nachfrage und begrenzten Trassen- und Flächenressourcen muss die Migration auf FTTH- und FTTB-Zielnetze ausgerichtet bleiben. HFC-Netze sollten nur übergangsweise berücksichtigt werden und keine Anreize setzen, notwendige FTTH- und FTTB-Investitionen aufzuschieben. 15. h) Der Bundesrat stellt heraus, dass die Migration vom Kupfer- auf das Glasfasernetz primär freiwillig erfolgen soll. Der Prozess der Kupfernetzabschaltung umfasst darüber hinaus auch forcierte Migration. Die Nachverdichtung der noch nicht mit Glasfaser angebundenen Haushalte, die Prozesse zur praktischen Umsetzung der forcierten Migration und die kommunikative Begleitung der Kupfernetzabschaltung müssen gut vorbereitet sowie rechtzeitig erprobt und optimiert werden, um Endnutzer nicht weiter zu frustrieren und Vertrauen zu erhalten bzw. zurückzugewinnen. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung und die Bundesnetzagentur, weitere Pilotprojekte zu dieser entscheidenden Phase der Kupfernetzabschal- DS Vk Wi DS Vk Wi ... tung in größerem Maßstab als bei den bisherigen Pilotversuchen umzusetzen. 16. i) Der Bundesrat bittet um Prüfung, ob in Gebieten, in denen aus öffentlichen Mitteln geförderte Glasfasernetze ausgebaut sind, das öffentliche Interesse an der Nutzung der neuen Infrastruktur gegenüber dem Interesse des Betreibers am Weiterbetrieb der bisherigen Kupferinfrastruktur überwiegt und ob aufgrund dieses öffentlichen Interesses europarechtskonform eine frühzeitige Abschaltung von Kupfernetzen rechtlich vorgegeben werden kann. Dies gilt insbesondere, weil in den Fördergebieten aufgrund der Förderbedingungen regelmäßig von einer ausreichenden Homes-passed-Versorgung sowie einem offenen, diskriminierungsfreien Netzzugang zu angemessenen Bedingungen nach dem geltenden § 155 TKG auszugehen ist. 17. j) Davon unberührt spricht sich der Bundesrat ausdrücklich dafür aus, dass die Versorgungssicherheit über den gesamten Migrationsprozess hinweg sowie danach sicherzustellen ist und die Abschaltung der Kupfernetze nicht zu einer Verschlechterung der Versorgung führen darf. 18. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a (§ 34 Absatz 6 Satz 2 TKG) In Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a § 34 Absatz 6 Satz 2 ist die Angabe „kann“ durch die Angabe „soll“ zu ersetzen. Begründung: Die geänderte Formulierung entspricht der Soll-Formulierung der Gigabitempfehlung bei Randnummer 79 und kann die Rechtsklarheit stärken. 19. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe b – neu – (§ 54 Absatz 3 Satz 4a – neu – TKG) Artikel 1 Nummer 16 ist durch die folgende Nummer 16 zu ersetzen: ,16. § 54 wird wie folgt geändert: DS Vk Wi DS Vk Wi Wi Vk R ... a) In Absatz 3 Satz 4 wird < … weiter wie Vorlage … > b) Nach Absatz 3 Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt: „Die Schaltfläche nach Satz 4 muss in der Weise gestaltet sein, dass der Verbraucher den Vertrag nur genehmigen kann, wenn er zusätzlich und in gesonderter Weise den Erhalt der Vertragszusammenfassung bestätigt.“‘ Begründung: Die bisherige Bestätigungslösung, die zum Schutz der Kunden vor ungewollten und aufgedrängten Anbieterwechseln geschaffen wurde, droht leerzulaufen, wenn ohne weitere Anforderungen künftig die bloße Betätigung eines „Bestell- Buttons“ für einen wirksamen Vertragsschluss genügen soll. Daher sollte vorgesehen werden, dass die Schaltfläche mit einer Bestätigung des Erhalts der Vertragsunterlagen verknüpft ist. Dies dient dem Schutz vor Überrumpelung und kann Rechtsstreitigkeiten über die Wirksamkeit und den Inhalt von Vertragsschlüssen 20. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe a (§ 60 Absatz 2 Satz 1 TKG) In Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe a ist die Angabe „und ist daher aus technischen Gründen nicht möglich“ zu streichen. Begründung: Der nunmehr im Gesetzentwurf vorgesehene Zusatz „und ist daher aus technischen Gründen nicht möglich“ verwässert die intendierte redaktionelle Klarstellung, dass Verbraucherinnen und Verbraucher auch dann über ein Sonderkündigungsrecht verfügen, wenn eine Verbraucherin oder ein Verbraucher in eine Wohnung zu einer anderen Verbraucherin oder einem anderen Verbraucher zieht, die oder der bereits über einen Telekommunikationsvertrag verfügt. Die Einfügung des unbestimmten Rechtsbegriffes lässt befürchten, dass es Verbraucherinnen und Verbrauchern deutlich erschwert wird, von dem Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen. Sie trifft im Streitfall die Beweislast, dass die Vertragsmitnahme aus technischen Gründen scheitert, obwohl die Telekommunikationsanbieter das Wissen der technischen Begebenheiten vor Ort haben. Ob eine Verweigerung auf echten physikalischen Hindernissen beruht oder lediglich auf wirtschaftlichen Interessen des Anbieters, werden Verbraucherinnen und Verbrauchern voraussichtlich nur schwer nachweisen können. Der Zusatz „und ist daher aus technischen Gründen nicht möglich“ verhindert im Ergebnis, dass Verbraucherinnen und Verbraucher das Sonderkündigungsrecht unproblematisch ausüben können und schützt überwiegend die Interessen der Telekommunikationsanbieter. Es sollte zur Fassung des Referentenent- R ... wurfs zurückgekehrt werden, in dem der Zusatz noch nicht vorhanden war. Nur dadurch würde tatsächlich die intendierte Klarstellung bewirkt. 21. Zu Artikel 1 Nummer 26 (§ 78 Absatz 1 Satz 4 – neu –, § 79 Absatz 2 Satz 3 – neu – und Absatz 3 Nummer 4 TKG) Artikel 1 Nummer 26 ist wie folgt zu ändern: a) Nach § 78 Absatz 1 Satz 3 ist der folgende Satz einzufügen: „Informationen im Sinne von Satz 2, die bei Infrastrukturen, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes als kritische Anlage bestimmt worden sind, vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erhoben wurden, sind von Satz 3 ausgenommen und werden von der zentralen Informationsstelle gelöscht.“ b) § 79 ist wie folgt zu ändern: aa) Nach Absatz 2 Satz 2 ist der folgende Satz einzufügen: „Soweit Infrastrukturen betroffen sind, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes als kritische Anlage bestimmt worden sind, sind diese von den Verpflichtungen aus Satz 1 ausgenommen.“ bb) Absatz 3 Nummer 4 ist zu streichen. Begründung: Zu Buchstabe a: Soweit in der Vergangenheit von Infrastrukturen, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes als kritische Anlage bestimmt worden sind, bereits Daten an die zentrale Informationsstelle des Bundes geliefert worden sind, sollten diese gelöscht werden. Stattdessen sieht § 78 Absatz 1 Satz 3 TKG-E vor, dass Informationen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erhoben wurden, von der zentralen Informationsstellen im Gigabit-Grundbuch bereitzustellen sind. Auch diese Regelung sollte zum Schutz kritischer Infrastrukturen angepasst werden. Zu Buchstabe b: Zu Doppelbuchstabe aa: Die Regelung des § 79 TKG-E steht im Kontext der Diskussion zu gesetzlichen Transparenzpflichten von Betreibern kritischer Infrastrukturen, berücksichtigt die erforderlichen Beschränkungen und Ausnahmen jedoch nicht ausreichend. In § 79 Absatz 2 TKG-E soll von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, um – so die Einzelbegründung – „praxisrelevante Informationen“ erhalten zu können. Dem steht bei Betreibern kritischer Infrastrukturen jedoch deren Schutzbedarf entgegen. Die Datenlieferverpflichtungen geht auf europäische Wi ... Vorgaben zurück (vgl. Artikel 4 der Gigabit-Infrastrukturverordnung), die jedoch ausdrücklich Ausnahmen von der Datenlieferverpflichtung für „nationale kritische Infrastrukturen“ zulässt (vgl. Artikel 4 Absatz 6 der Gigabit- Infrastrukturverordnung). Zu Doppelbuchstabe bb: Die Streichung von § 79 Absatz 3 Nummer 4 TKG-E ist eine Folgeänderung zu Doppelbuchstabe aa. 22. Zu Artikel 1 Nummer 26 (§ 79 Absatz 1 Satz 1 TKG) Artikel 1 Nummer 26 § 79 Absatz 1 Satz 1 ist wie folgt zu ändern: a) Die Angabe „bestehenden“ ist zu streichen. b) Nach der Angabe „des Artikels 4“ ist die Angabe „Absatz 1“ einzufügen. c) Die Angabe „ , die für den Ausbau von öffentlichen Telekommunikationsnetzen genutzt werden können“ ist zu streichen. Begründung: Nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2024/1309 besteht ein Anspruch des Betreibers auf Mindestinformationen betreffend sämtliche physische Infrastrukturen im Sinne von Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2024/1309. Aktuell sieht der vorliegende Gesetzentwurf in § 79 Absatz 1 Satz 1 TKG jedoch nur eine Übersicht über diejenigen physischen Infrastrukturen im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1309 vor, die für den Ausbau von öffentlichen Telekommunikationsnetzen genutzt werden können. Eine Prüfung, ob bestimmte physische Infrastrukturen zum Ausbau von öffentlichen Telekommunikationsnetzen genutzt werden können, kann nur gemeinsam mit dem Telekommunikationsnetzbetreiber anhand der konkret geplanten Nutzung erfolgen. Nur den Telekommunikationsnetzbetreibern sind die jeweiligen technischen Anforderungen für die konkret geplante Nutzung bekannt. Eine Vorabprüfung durch andere als die Telekommunikationsnetzbetreiber würde nur zu zusätzlichem bürokratischen Aufwand führen. Die im Einzelfall weiterhin notwendige Abstimmung mit den Telekommunikationsnetzbetreibern entfällt dadurch nicht. Daneben bestehen auch rechtliche Bedenken. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung des § 79 Absatz 1 Satz 1 TKG bleibt durch die Einschränkung auf physische Infrastrukturen, die für den Ausbau von öffentlichen Telekommunikationsnetzen genutzt werden können, hinter den Vorgaben der Verordnung (EU) 2024/1309 zurück. Die Beschränkung der gesetzlichen Regelung auf die physische Infrastruktur, „die für den Ausbau von öffentlichen Telekommunikationsnetzen genutzt werden können“, ist daher aufgrund praktischer und rechtlicher Erwägungen zu streichen. VK ... 23. Zu Artikel 1 Nummer 26 (§ 79 Absatz 2 Satz 1, § 80 Absatz 2 sowie § 81 Absatz 1 und Absatz 1a – neu – TKG) Artikel 1 Nummer 26 ist wie folgt zu ändern: a) In § 79 Absatz 2 Satz 1 ist nach der Angabe „Informationen über“ die Angabe „die tatsächliche Verfügbarkeit von Leerrohren und Glasfaserleitungen,“ einzufügen. b) In § 80 Absatz 2 ist nach der Angabe „Förderverfahren“ die Angabe „ , einschließlich Informationen über Markterkundungsverfahren und den Status der Realisierung sowie bei Festnetzen die adressgenaue Darstellung der Netzverfügbarkeit“ einzufügen. c) § 81 Absatz 1 ist durch den folgenden Absatz 1 und Absatz 1a zu ersetzen: „(1) Informationen über den künftigen Netzausbau für den Bereich Mobilfunk umfassen eine Übersicht über Informationen, die erkennen lassen, 1. an welchen Standorten ein Betreiber eines öffentlichen Mobilfunknetzes innerhalb von zwölf Monaten ab der Übermittlung der Informationen an die zentrale Informationsstelle des Bundes ein öffentliches Mobilfunknetz auszubauen beabsichtigt und 2. welche örtliche Verfügbarkeit des öffentlichen Mobilfunknetzes infolge des Ausbaus nach Nummer 1 ab dem Beginn der jeweiligen Erhebung zu erwarten ist. (1a) Informationen zu Standorten im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 werden angegeben 1. mit den geografischen Standortkoordinaten oder, sofern noch keine Baugenehmigung für einen konkreten Standort beantragt wurde und ein konkreter Standort noch nicht feststeht, hinreichend genauen Angaben zu Suchkreisen für die Standortplanung sowie 2. mit Angaben zum Status der Realisierung.“ Begründung: Die für den vorliegenden Gesetzentwurf elementare Etablierung des Gigabit- Grundbuchs hat das Ziel, den Netzausbau zu stärken, indem ausbaurelevante Informationen zentral an einer Stelle gebündelt und bereitgestellt werden. Das Gigabitgrundbuch soll zentrale Datendrehscheibe werden. Um dieses Ziel zu DS Wi ... erreichen, sind Informationsumfang und -bereitstellung zu verbessern, statt sie gegenüber dem Status quo und der geltenden Rechtslage zu verschlechtern. Mit der Ergänzung des § 79 Absatz 2 TKG-E werden in Umsetzung des Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1309 weitergehende praxisrelevante Informationen verlangt. So stellen die Anmietung von Leerrohren mit anschließender Eigenverlegung oder die Mitnutzung vorhandener Glasfaserleitungen praxisübliche Ausbaualternativen dar. Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung hat dazu ausgeführt, dass die jüngste Marktumfrage der zentralen Informationsstelle des Bundes im Zusammenhang mit der Anwendung der Ausnahmeregelung in Artikel 4 Absatz 7 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1309 auch für Glasfaserleitungen ein hohes Zugangspotential bestätigt hat. Dies rechtfertigt eine zentrale Datenerhebung auch aufgrund des Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1309. Mit dieser Information können die ausbauenden Unternehmen gezielt Zugangsbedingungen erfragen und die Wirtschaftlichkeit der jeweiligen Ausbaumaßnahme prüfen. Mit der Ergänzung des § 80 Absatz 2 TKG-E soll sichergestellt werden, dass alle relevanten Informationen im Zusammenhang mit der öffentlichen Förderung des Ausbaus öffentlicher Telekommunikationsnetze durch den nach Artikel 87f Absatz 1 des Grundgesetzes i. V. m. Artikel 73 Absatz 1 Nummer 7 des Grundgesetzes zuständigen Bund im Gigabit-Grundbuch vorhanden sind. Die Ergänzung stellt einerseits klar, dass Informationen über (vorbereitende) Markterkundungsverfahren Teil der Übersicht sind. Andererseits dient sie unter anderem der Kontrolle des Erfolgs der öffentlichen Förderung. Die eingangs genannten Gründe gelten im besonderen Maße auch für den von komplexen Realisierungshemmnissen geprägten Mobilfunkausbau, der mit § 81 Absatz 1 TKG-E adressiert wird. Vor diesem Hintergrund kommt standortgenauen Informationen über den künftigen Netzausbau für den Bereich Mobilfunk auch weiterhin eine wesentliche Bedeutung zu, auch über Gebiete mit Versorgungsdefizit hinaus. Zwecks Beantwortung von Anfragen, Beratung und Auflösung von Realisierungshemmnissen für Mobilfunkanlagen oder Realisierung von Mitnutzungsszenarien im Sinne eines nachhaltigen Ausbaus sind die zuständigen Stellen auf allen Verwaltungsebenen, insbesondere auf kommunaler und auf Landesebene, auf aussagekräftige und verlässliche Daten aus dem Gigabit-Grundbuch angewiesen. Ein erheblicher Teil dieser Anfragen und Datenlieferungen ist in dem Maße vermeidbar, wie sich das Gigabit-Grundbuch zu einer zentralen Datendrehscheibe entwickelt. Ausreichende, standortbezogene Daten zum künftigen Mobilfunknetzausbau können damit gerade der angestrebten Entbürokratisierung und Staatsmodernisierung dienen, indem Berichtspflichten und Verwaltungsaufwand reduziert werden. Das Vorliegen belastbarer Informationen erfüllt zudem die in breiten Teilen der Bevölkerung und Nutzerschaft ausgeprägte Erwartung an eine informierte Verwaltung und einen funktionierenden Staat. Ferner sieht es der Bundesrat als erforderlich an, dass die bisherige, etablierte Regelung hinsichtlich des Umfangs der Informationsübermittlung, wonach sowohl die Standorte bzw. Suchkreise sowie die erwartete Netzabdeckung erhoben werden, fortzuführen ist. ... 24. Zu Artikel 1 Nummer 26 (§ 79 Absatz 2 Satz 2, § 83 Absatz 2 Satz 3 TKG) In Artikel 1 Nummer 26 § 79 Absatz 2 Satz 2 und § 83 Absatz 2 Satz 3 ist jeweils nach der Angabe „der Länder“ die Angabe „ , die Polizeibehörden des Bundes und der Länder, die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben“ einzufügen. Begründung: Mit dem Gesetzentwurf sollen die telekommunikationsrechtlichen Rahmenbedingungen für den Ausbau moderner Telekommunikationsnetze weiter verbessert und bestehende Hemmnisse beim Ausbau von Glasfaser- und Mobilfunknetzen abgebaut werden. Ein wesentlicher Bestandteil ist die Weiterentwicklung des Gigabit-Grundbuchs als zentrales Informationsportal. Nach § 83 TKG-E sollen Informationen über öffentliche Liegenschaften erfasst und berechtigten Nutzern für Ausbauvorhaben bereitgestellt werden. Die sicherheitsbezogene Bewertung sollte konsequent auch auf besonders schutzwürdige Liegenschaften der Polizeien erstreckt werden. Nach den vorliegenden polizeilichen Lageerkenntnissen stehen auch Liegenschaften der Polizeien zunehmend im Fokus ausländischer Nachrichtendienste und sonstiger ausländischer Akteure. Informationen über Standort, Art und gegebenenfalls weitere technisch-infrastrukturelle Merkmale entsprechender Liegenschaften können daher einen sicherheitsrelevanten Informationswert besitzen. Insbesondere gilt das für den Digitalfunk BOS und dessen Infrastruktur. Das mit dem Gesetzentwurf verfolgte Ziel einer Beschleunigung des Ausbaus von Glasfaser- und Mobilfunknetzen ist grundsätzlich nachvollziehbar und von erheblicher Bedeutung. Gleichzeitig bestehen aus sicherheitsbehördlicher Sicht Bedenken, soweit durch die Regelung auch Informationen über sicherheitsrelevante polizeiliche Liegenschaften in das zentrale Informationssystem einbezogen werden können. Eine Einbeziehung solcher Liegenschaften in ein übergreifendes Informationssystem kann dazu führen, dass sensible Informationen über polizeiliche Infrastruktur in einer Weise verfügbar gemacht werden, die über den für den eigentlichen Zweck des Netzausbaus erforderlichen Informationsumfang hinausgeht. Das Interesse an einem schnellen Ausbau leistungsfähiger Telekommunikationsnetze rechtfertigt nicht, sicherheitsrelevante Informationen über polizeiliche Liegenschaften ohne hinreichende Differenzierung in ein zentrales Informationssystem einzubeziehen. Der Gesetzentwurf sieht selbst für bestimmte besonders schutzwürdige Liegenschaften eine Ausnahme von der Übermittlungspflicht vor. Nach § 83 Absatz 2 Satz 3 TKG-E sind die Nachrichtendienste des Bundes und der Länder sowie die Bundeswehr von der Verpflichtung ausgenommen. Die Einzelbegründung stützt diese Ausnahme ausdrücklich mit den gestiegenen Sicherheitserfordernissen und erhöhten Schutzanforderungen für entsprechende Liegenschaften. Es erscheint daher sachgerecht und aus Sicherheitsgründen geboten, die für be- In ... sonders schutzwürdige Liegenschaften vorgesehenen Bereichsausnahmen um solche Liegenschaften zu erweitern, die der Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben dienen. Dabei sollte nicht allein auf die formale Eigentümerstellung oder die allgemeine Funktion einer Liegenschaft abgestellt werden. Maßgeblich sollte vielmehr sein, ob aufgrund ihrer Nutzung, ihrer technischen Ausstattung oder ihrer Bedeutung für die polizeiliche Aufgabenwahrnehmung ein besonderes Sicherheitsinteresse besteht. Die vorgeschlagene Änderung trägt diesem Erfordernis Rechnung, ohne das grundsätzliche Ziel des Gesetzentwurfs, den Telekommunikationsausbau zu beschleunigen, in Frage zu stellen. 25. Zu Artikel 1 Nummer 26 (§ 81 Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 4 TKG) Artikel 1 Nummer 26 § 81 ist wie folgt zu ändern: a) In Absatz 1 ist nach der Angabe „Informationen über den künftigen Netzausbau für den Bereich Mobilfunk“ die Angabe „und Festnetze“ einzufügen. b) In Absatz 2 ist nach der Angabe „Mobilfunknetze“ die Angabe „und Festnetze“ einzufügen. c) Absatz 4 ist zu streichen. Begründung: Das frühzeitige Monitoring des zukünftigen Netzausbaus ermöglicht es den öffentlichen Stellen, Synergien zu schaffen und den Ausbau vor Ort zu unterstützen. Dadurch erfolgt der eigenwirtschaftliche Ausbau von Telekommunikationsnetzen schneller, kosteneffizienter und zielgerichteter. Nur mit Kenntnis des zukünftigen Ausbaus, kann die öffentliche Hand; wie z. B. Länder und Kommunen, Ressourcen für schnelle Genehmigungen vorhalten, Telekommunikationsunternehmen gezielt auf unterversorgte Gebiete ansprechen und Tiefbauarbeiten koordinieren. Auch ein bestmögliches Ineinandergreifen von eigenwirtschaftlichem und geförderten Ausbau wird dadurch befördert. Aufgrund der Sensibilität der Daten und im Sinne der klaren, einfachen und bürokratiearmen Regelung, sollte die zentrale Informationsstelle des Bundes sämtliche Daten, sowohl Mobilfunk wie auch Festnetz bzw. leitungsgebundene Telekommunikationsnetze zentral bündeln und unter Gewährleistung angemessener Sicherheitsvorkehrungen an die öffentlichen Stellen weiterleiten. Zudem werden Fehlallokationen knapper Bau- und Planungsressourcen reduziert. Es ist konsequent, dass im Gesetzentwurf in § 81 TKG-E eine Vorausschau verankert ist. Lediglich die Beschränkung auf Mobilfunk greift zu kurz. Das unterstreicht auch das aktuelle Memorandum of Understanding (MoU) „Bestes Netz für Deutschland“. Bund, Länder, kommunale Spitzenverbende und Tele- DS Wi ... kommunikationswirtschaft haben sich darauf verständigt, Glasfasernetze bürokratieärmer, schneller und flächendeckender zu errichten. Im Sinne der Effizienz und Vermeidung von Doppelstrukturen ist es nur folgerichtig, wenn Prognosedaten für Mobilfunk und Festnetz von der gleichen Stelle zentral erhoben und verteilt werde. Die zentrale Informationsstelle besitzt bereits die notwendigen Strukturen und hat etablierte Instrumente im Rahmen des Gigabitgrundbuchs, um eine zielgerichtete, sichere und verantwortungsvolle Weitergabe an öffentliche Stellen mit einem berechtigten Interesse zu gewährleisten. Eine gesetzliche Klarstellung in § 81 TKG-E gewährleistet, dass die zentrale Informationsstelle rechtlich die Ausbaudaten erheben und verteilen darf. Damit wird ein Beitrag zu einer effizienten Ausbauunterstützung und zur Entbürokratisierung durch effektive Vermeidung von Mehrfachanfragen geleistet. Ohne die gesetzliche Regelung wären kompliziertere Einzelabsprachen und Verträge notwendig, die wiederum dem Bürokratieabbau widersprechen. § 81 Absatz 4 TKG-E öffnet die Möglichkeit, dass die zentrale Informationsstelle und das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung Ausbauplanungsdaten über den Bereich des Mobilfunks hinaus erheben können und kann durch die präzisere Klarstellung in § 81 Absätze 1 und 2 TKG entfallen. 26. Zu Artikel 1 Nummer 26 (§ 82 Absatz 2 Nummer 1 TKG) Der Bundesrat bittet zu bedenken, dass eine Informationspflicht zur Veröffentlichung von Bauarbeiten an die Zentrale Informationsstelle des Bundes laut § 82 Absatz 2 Nummer 1 TKG-E ab einer Dauer von acht Wochen als zu lang angesehen wird. Viele Maßnahmen von Telekommunikationsunternehmen dauern kürzer als acht Wochen an, sodass eine Verkürzung auf zwei Wochen als praxisnaher angesehen wird, um realistische Informationen zu erhalten. 27. Zu Artikel 1 Nummer 26 (§ 82 Absatz 2 Nummer 2 TKG) Artikel 1 Nummer 26 § 82 Absatz 2 Nummer 2 ist durch die folgende Nummer 2 zu ersetzen: „2. sie ohne öffentliche Finanzierung sind,“ Begründung: Die in § 82 Absatz 2 Nummer 2 TKG-E verwendete Formulierung ist aufgrund der verneinenden Aussage der Regelung sprachlich missverständlich. Die redaktionelle Anpassung dient der besseren Lesbarkeit. Eine Änderung des Regelungsinhaltes erfolgt dadurch nicht. Vk DS Wi ... 28. Zu Artikel 1 Nummer 26 (§ 83 Absatz 1 Satz 1 TKG) In Artikel 1 Nummer 26 § 83 Absatz 1 Satz 1 ist die Angabe „oder anderer öffentlicher Stellen umfassen (öffentliche Liegenschaften)“ durch die Angabe „anderer öffentlicher Stellen (öffentliche Liegenschaften) oder Eisenbahninfrastrukturunternehmen entlang von Schienenwegen umfassen“ zu ersetzen. Begründung: Die Mitnutzung vorhandener Eisenbahninfrastrukturen und Liegenschaften entlang der Schienenwege bzw. der Zugang zu ihnen bietet erhebliche Potenziale zur Verbesserung der Mobilfunkversorgung des Schienenverkehrs. Darüber hinaus ergeben sich positive Effekte für die Flächenversorgung in schienennahen Gebieten. Die Schließung bestehender Mobilfunkversorgungslücken entlang von Schienenwegen wird vielfach nicht nur durch technische Hindernisse, sondern auch durch langwierige Abstimmungs- und Verhandlungsprozesse erschwert. Die vorgeschlagene Regelung ist im Zusammenhang mit den Regelungen zur tatsächlichen Mitnutzung schienennaher Infrastrukturen und Liegenschaften, insbesondere § 106a TKG-E und zu dem eingebrachten Änderungsantrag, zu betrachten. Ziel ist es, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass vorhandene und geplante physische Infrastrukturen sowie schienennahe Liegenschaften für die Verbesserung der Mobilfunkversorgung entlang der Schienenwege effektiv genutzt werden können. Während § 83 TKG-E die hierfür erforderliche Transparenz über geeignete Mitwirkungsobjekte und damit die Grundlage für eine gezielte Kontaktaufnahme schafft, stellt der im separaten Antrag überarbeitete § 106a TKG-E mit der vorgeschlagenen Änderung sicher, dass auf dieser Grundlage auch Verhandlungen über deren Zugang und Mitnutzung aufgenommen werden. Die Regelungen greifen damit ineinander und bilden gemeinsam die Grundlage für einen zügigen und effektiven Mitnutzungsprozess. Informationen über Infrastruktur und Liegenschaften, ein Verhandlungsgebot mit einer verbindlichen Frist sowie ein wirksamer Streitbeilegungsmechanismus schaffen die Voraussetzungen für eine zügige Nutzung vorhandener Bahninfrastrukturen zur Verbesserung der Mobilfunkversorgung in Zügen. Damit diese wirksam werden können, sind jedoch Anpassungen des Gesetzentwurfs erforderlich. Die im Gesetzentwurf festgehaltene Möglichkeit zur Anordnung der Bereitstellung von Informationen allein fällt hinter die Regelungen des Artikels 4 der Verordnung (EU) 2024/1309 (Gigabit-Infrastrukturverordnung) zurück. Dort ist bereits bestimmt, dass Netzbetreiber Mindestinformationen über bestehende physische Infrastrukturen an einer zentralen Informationsstelle zur Verfügung zu stellen haben. Gemäß den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Satz 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/130 sind Netzbetreiber auch Unternehmen, die physische Infrastrukturen betreiben, die dazu bestimmt sind, Verkehrsdienste, darunter Schienenverkehrsdienste, zu erbringen. Diese Regelung wird mit § 79 TKG-E in nationales Recht übertragen. Gleiches gilt bezüglich § 82 DS ... TKG-E hinsichtlich der Transparenz zu Bauarbeiten, die bereits in Artikel 6 der Verordnung (EU) 2024/1309 geregelt ist. 29. Zu Artikel 1 Nummer 26 (§ 83 Absatz 2 Satz 4 – neu – TKG) Nach Artikel 1 Nummer 26 § 83 Absatz 2 Satz 3 ist der folgende Satz einzufügen: „Die zuständige oberste Landesbehörde kann im Einzelfall weitere öffentliche Liegenschaften von der Verpflichtung nach Satz 1 ausnehmen, soweit diese von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben genutzt werden und überwiegende Belange der öffentlichen Sicherheit einer Übermittlung entgegenstehen.“ Begründung: Die Ergänzung dient dazu, den besonderen Schutzbedürfnissen sicherheitsrelevanter Liegenschaften Rechnung zu tragen. Die in § 83 Absatz 2 TKG-E vorgesehene Verpflichtung zur Übermittlung von Informationen über öffentliche Liegenschaften kann insbesondere bei Grundstücken, die von Sicherheitsbehörden genutzt werden, zu schutzwürdigen Informationslagen führen. Neben den bereits ausdrücklich ausgenommenen Nachrichtendiensten des Bundes und der Länder sowie der Bundeswehr soll daher eine zusätzliche Möglichkeit geschaffen werden, durch die zuständigen Landesbehörden im Einzelfall Ausnahmen anordnen zu können. Die Ausnahmemöglichkeit ist dabei auf besonders gelagerte Einzelfälle beschränkt und dient nicht dazu, bestimmte Liegenschaftskategorien oder Behörden generell von der Verpflichtung nach § 83 Absatz 2 TKG-E auszunehmen. Damit wird eine angemessene Abwägung zwischen dem Ziel einer verbesserten Informationsbereitstellung für den Ausbau öffentlicher Telekommunikationsnetze und den Belangen der öffentlichen Sicherheit ermöglicht. Die Regelung schafft Flexibilität, ohne den grundsätzlichen Zweck der Vorschrift – die Unterstützung des Netzausbaus – zu beeinträchtigen. DS ... 30. Zu Artikel 1 Nummer 26 (§§ 78 ff. TKG) a) Der Bundesrat stellt fest, dass die Bundesregierung mit der Neufassung des „Teil 5 Informationen über Infrastruktur und Netzausbau, Gigabit- Grundbuch“ bereits bestrebt ist, dass Gigabit-Grundbuch gesetzlich zu verankern und Informationsbedarfe der Bundesländer zu berücksichtigen. Der Bundesrat stellt aber auch fest, dass die Informationen, die der Bundesregierung bzw. den von der Bundesregierung beauftragten Stellen im Zuge der Breitbandförderung vorliegen, bisher nicht ins Gigabit-Grundbuch aufgenommen werden sollen. Dies hat den Nachteil, dass Potenziale nicht gehoben werden, die auf das Ziel, den Netzausbau zu stärken, indem ausbaurelevante Informationen zentral an einer Stelle gebündelt und bereitgestellt werden, einzahlen würden. b) Der Bundesrat bittet daher, im weiteren Gesetzgebungsvorhaben eine Rechtsgrundlage dafür zu schaffen, dass Informationen aus Verfahren zur öffentlichen Förderung von öffentlichen Telekommunikationsnetzen durch die zentrale Informationsstelle des Bundes in das Gigabit-Grundbuch aufgenommen werden können. Damit soll es ermöglicht werden, dass dem Projektträger des Bundes vorliegende Informationen ins Gigabit-Grundbuch aufgenommen werden können. Jedoch soll der Zuwendungsgeber nicht verpflichtet werden, diese Informationen an die zentrale Informationsstelle zu übermitteln. Begründung: Üblicherweise liegen dem Bund bzw. den vom Bund beauftragten Stellen Informationen beispielsweise über den Status der Realisierung der Förderverfahren, Informationen aus Markterkundungsverfahren sowie bei Festnetzen eine adressgenaue Definition des Fördergebietes vor. Damit das Gigabit-Grundbuch die zugedachte Rolle, Informationen zentral an einer Stelle gebündelt bereitzustellen, erfüllen kann, soll eine Rechtsgrundlage geschaffen werden, die es ermöglicht, die beim Bund oder bei vom Bund beauftragten Stellen vorhandenen Informationen aus Verfahren zur öffentlichen Förderung von öffentlichen Telekommunikationsnetzen rechtssicher ins Gigabit-Grundbuch aufzunehmen. Dies dient auch der Entbürokratisierung, indem nutzende Verwaltungen der Länder und Kommunen ein vollständiges Bild unmittelbar aus dem Gigabit- Grundbuch erhalten können. Um Berichtspflichten und Verwaltungsaufwand zu reduzieren, sollen Zuwendungsgeber nicht zur Übermittlung von Informationen an die zentrale Informationsstelle des Bundes verpflichtet werden, zumal diese Informationen bereits dem Bund und dem von ihm beliehenen Projektträger vorliegen. DS Wi ... 31. Zu Artikel 1 Nummer 26 (§ 83 und § 86 TKG) a) Der Bundesrat stellt fest, dass durch die geplante Regelung des § 83 TKG sämtliche Gebietskörperschaften (Kommunen, Kreise, Bezirke, Länder, Bund) verpflichtet werden, umfangreiche Informationen über in ihrem Eigentum befindliche Grundstücke an eine zentrale Stelle des Bundes zu übermitteln. Von dieser – vermutlich manuell umzusetzenden – Meldeverpflichtung wären geschätzt ca. 18.200 öffentliche Stellen (sämtliche Gebietskörperschaften in Deutschland sowie sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts) betroffen. Bei ca. 64 Mio. Flurstücken in Deutschland, von denen schätzungsweise ca. 20 Prozent im Eigentum der Gebietskörperschaften stehen, wären regelmäßig mindestens ca. 12,9 Mio. Datensätze durch verschiedene öffentliche Institutionen an eine zentrale Stelle des Bundes zu melden, dort zu aggregieren und für die Darstellung im Gigabitatlas aufzubereiten. Derzeit dürften weder für die kommunalen Gebietskörperschaften, noch für die Länder und vermutlich auch nicht für den Bund entsprechende Datenbanken in der nach § 83 TKG-E geforderten Ausprägung über das Grundstückseigentum vorhanden sein. Der Weitergabe der Angaben über die geografische Lage und Ausdehnung, Flurstückkennzeichen, Eigentumsangaben stehen zudem – zumindest soweit diese Angaben aus dem Liegenschaftskataster stammen – fach- und kostenrechtlichen Restriktionen entgegen. b) Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Angaben zum Erfüllungsaufwand insbesondere hinsichtlich der Aufwendungen der Länder, Kommunen und weiterer öffentlicher Stellen zur Meldung der öffentlichen Liegenschaften gemäß § 78 Nummer 5 i.V.m. § 83 TKG-E nicht zutreffen. Der Verwaltungsaufwand wird wesentlich höher geschätzt. Auch fehlt eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung zur Abwägung des Nutzens in Bezug auf den voraussichtlich erheblichen Verwaltungs- und Kostenaufwand für die Einrichtung des Gigabitgrundbuchs, die jedoch zwingend für erforderlich gehalten wird. Der Bundesrat fordert daher, dass die einmaligen und laufenden Kosten für die Zulieferung der Daten nach § 83 TKG-E, die bei den Ländern, Kommunen und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts entstehen, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zutreffend benannt werden und den zu erwartenden wirtschaftlichen Vorteilen gegenübergestellt werden. Dies betrifft sowohl den Aufwand zur Zulieferung von Daten durch die einzelnen Gebietskörperschaften als auch die alternativ entstehenden Kosten zur Nut- DS Bei Annahme entfällt Ziffer 32 ... zung des Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems (ALKIS) nach § 83 Absatz 2 Satz 2 TKG-E. c) Der Bundesrat ist ferner der Auffassung, dass der geschätzte Verwaltungsaufwand der Datenübermittlung den aktuellen Bestrebungen zur Deregulierung und Staatsmodernisierung widerspricht und nicht tragbar ist. Derzeit existiert kein Verfahren, das eine automatisierte Übermittlung dieser Informationen aus Informationssystemen der verpflichteten öffentlichen Stellen an eine zentrale Stelle ermöglichen kann. Eine stattdessen manuelle und interaktive Aufbereitung der Meldung würde erheblichen Personal- und Kostenmehraufwand verursachen. Dieser Aufwand stünde in keinerlei Relation zum Ziel, eine bundesweite grafische Darstellung öffentlicher Liegenschaften im Infrastrukturatlas zu ermöglichen (§ 78 Absatz 1 Nummer 5 TKG- E). Die daraus resultierende Möglichkeit einer eventuellen Kontaktaufnahme durch Mobilfunkunternehmen mit öffentlichen Stellen, um die Geeignetheit der Liegenschaft für Infrastrukturmaßnahmen zu prüfen, könnte wesentlich wirtschaftlicher erfolgen, z.B. durch unmittelbare Kontaktaufnahme zwischen Infrastrukturbetreiber und jeweiliger Gebietskörperschaft. d) § 83 Absatz 2 Satz 2 TKG-E sieht vor, dass an Stelle einer Datenübermittlung durch die jeweiligen öffentlichen Stellen die Länder „andere behördliche Register“ zur Datenbereitstellung nutzen können, insbesondere das „Amtliche Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS)“. Die Nutzung der Daten des ALKIS wird vom Bundesrat grundsätzlich begrüßt, da dadurch Verwaltungsaufwand bei Bund, Ländern und Kommunen minimiert werden könnte. In einer Arbeitsgruppe der Länder mit dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS) wurde bereits ein entsprechendes und grundsätzlich umsetzbares Fachkonzept zur Auswertung des ALKIS erstellt. Für eine entsprechende Auswertung wären in den meisten Ländern jedoch zunächst softwaretechnische Weiterentwicklungen bei den Vermessungs- und Katasterverwaltungen erforderlich. Entsprechende Kosten sind durch den Betreiber des Verfahrens Gigabitgrundbuch zu erstatten. Der Bundesrat macht zudem darauf aufmerksam, dass eine Auswertung des ALKIS nur auf Grundlage von textbasierten Suchkriterien möglich ist, die trotz plausibilisierender Filterungen keine Garantie für Vollständigkeit der Angaben gewähren kann. Eine manuelle Durchsicht von ca. 12,9 Mio. Datensätzen durch die Länder ist nicht leistbar. Datenschutzrechtliche Risiken vereinzelter Fehlauswertungen bei Anzeige im Gigabit- ... grundbuch wären daher vom Betreiber des Verfahrens Gigabitgrundbuch zu verantworten. e) Ferner stellt der Bundesrat fest, dass durch die Datenbereitstellung der Länder, insbesondere über ALKIS, die Verantwortung einer wirtschaftlichen und automationsgestützten Umsetzung des Vorhabens Gigabitgrundbuch den Ländern übertragen und gleichzeitig eine Kosten- und Gebührentragung durch den Bund vermieden wird. Bei Nutzung der ALKIS-Daten sind – auch bei Nutzung durch Behörden – den Vermessungs- und Katasterverwaltungen der meisten Länder Gebühren und Kosten zu erstatten. Im Fall der Nutzung des ALKIS zur Datenbereitstellung für das Gigabitgrundbuch hat eine Kostenerstattung durch das BMDS als Betreiber des Verfahrens zu erfolgen. Die Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland (AdV) geht dabei von geschätzten Kosten und Nutzungsgebühren im ersten Jahr in Höhe von ca. 1,1 Mio. Euro und von ca. 0,5 Mio. Euro jährlich ab dem 2. Nutzungsjahr aus. Um Kosten- und Verwaltungsaufwand zu minimieren hat die AdV ein Angebot erarbeitet, das bei Kostenübernahme durch den Bund den Ausbau einer bereits bestehenden zentralen Stelle der Länder dergestalt vorsieht, dass eine Zusammenführung der ALKIS-Daten länderseitig erfolgt und auf Grundlage einer Nutzungsvereinbarung schrittweise eine digitale, harmonisierte Nutzung der ALKIS-Daten in sämtlichen Bundesbehörden ermöglicht würde. Der Bundesrat befürwortet dieses Angebot; Verhandlungen zum Abschluss einer entsprechenden Nutzungsvereinbarung mit Kostenübernahme durch den Bund sollten aufgenommen werden. f) Die Festlegungen zur technischen Umsetzung des Gigabitatlas, insbesondere zur Umsetzung der Übermittlungspflichten der Informationen nach § 83 TKG-E, sollen in der Rechtsverordnung nach § 86 TKG-E geregelt werden. Begrüßt wird, dass für den Verordnungserlass die Zustimmung des Bundesrats vorgesehen ist. In dem Zusammenhang bittet der Bundesrat den Bund um Vorschläge für eine wirtschaftlich umsetzbare und möglichst vollständig automatisierbare Lösung zur Übermittlung der Informationen sowie um frühzeitige Beteiligung der Länder. Im Hinblick auf die etwaige Übermittlung der ALKIS-Daten fordert der Bundesrat, das bereits existierende länderübergreifende Datenaustauschformat (Normbasierte Austauschschnittstelle ALKIS, s.a. www.adv-online.de/GeoInfoDok/) als verbindliches Format in der Rechtsverordnung nach § 86 TKG-E festzulegen oder sich ... mit den Vermessungs- und Katasterverwaltungen auf die Bereitstellung von standardisierten Geowebdiensten und Programmierschnittstellen zur Übermittlung zu verständigen. Mindestens ist auf die Definition von Anforderungen, die von etablierten Geodatentransferstandards abweichen und besonderen Entwicklungsaufwand bei den meldepflichtigen Stellen oder den Vermessungs- und Katasterverwaltungen erzeugen, zu verzichten. g) Der Bundesrat stellt fest, dass von den Meldepflichten in wesentlichem Umfang die kommunalen Gebietskörperschaften sowie sonstige öffentliche Stellen auf entsprechender Ebene betroffen wären. Da unklar ist, ob und in welcher Form die kommunalen Spitzenverbände in die Überlegungen zur Umsetzung des Gigabitgrundbuchs und der Informationen zum öffentlichen Eigentum eingebunden wurden und der aktuelle Stand des Gesetzesvorhabens dort bekannt ist, fordert der Bundesrat, die kommunalen Spitzenverbände frühzeitig, insbesondere zur Umsetzung der Meldeverpflichtungen, zu hören. h) Abschließend stellt der Bundesrat fest, dass in der Begründung zum Gesetzentwurf keine ausreichenden Überlegungen über die Konsequenzen der Veröffentlichung einer bundesweit zusammengeführten Information des öffentlichen Eigentums in ganz Deutschland enthalten sind. Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren, kritisch zu hinterfragen und abzuwägen, ob vor dem Hintergrund der aktuellen Diskussionen um die Einschränkung des Zugangs zu Daten über kritische Infrastrukturen (z.B. Innenministerkonferenz vom 3. bis 5. Dezember 2025; Entschließung des Deutschen Bundestags vom 29. Januar 2026, BT-Drucksache 21/3906, Buchstabe b, Seite 13 f.) eine Veröffentlichung des gesamten Eigentums der öffentlichen Hand (selbst bei eingeschränktem Zugang zu dieser Information) angemessen ist und wie sichergestellt werden kann, dass die im Gigabitgrundbuch bereitgestellten oder dort recherchierbaren Informationen nicht anderweitig verbreitet oder missbräuchlich verwendet werden können. 32. Zu Artikel 1 Nummer 26 (§ 83 Absatz 2 TKG) Der Bundesrat stellt fest, dass nach § 83 Absatz 2 Satz 1 TKG-E grundsätzlich die Gebietskörperschaften zur Übermittlung der Informationen über öffentliche Liegenschaften an die zentrale Informationsstelle des Bundes verpflichtet sind. Nach § 83 Absatz 2 Satz 2 TKG-E können die Länder demgegenüber vorhan- In Entfällt bei Annahme von Ziffer 31 ... dene Informationen, insbesondere aus ALKIS, nutzen und gebündelt übermitteln. Der Bundesrat spricht sich dafür aus, im weiteren Gesetzbebungsverfahren eine vorrangige Bereitstellung der Informationen über öffentliche Liegenschaften durch die Vermessungsverwaltungen der Länder unter Nutzung von ALKIS zu berücksichtigen. Zudem bittet der Bundesrat die Bundesregierung, die einmaligen und laufenden Kosten der beiden Möglichkeiten der Informationsbeschaffung – durch die Gebietskörperschaften einerseits und durch die Länder unter Nutzung von ALKIS andererseits – nachvollziehbar und zutreffend darzustellen. Begründung: § 83 Absatz 1 Satz 2 TKG-E benennt als im Gigabit-Grundbuch nachzuweisende Angaben insbesondere die geografische Lage und Ausdehnung der öffentlichen Liegenschaften, deren Flurstückskennzeichen sowie den Eigentümer. Diese Angaben finden sich üblicherweise im Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS). In der Einzelbegründung zu § 83 TKG-E wird die gebündelte Bereitstellung der Informationen durch die Länder unter Nutzung von ALKIS als effiziente Umsetzung der Lieferverpflichtung bezeichnet. Dieser Einschätzung ist zuzustimmen. Vor diesem Hintergrund sollte der Datenbereitstellung durch die Vermessungsverwaltungen der Länder unter Rückgriff auf die Eigentümerinformationen des Liegenschaftskatasters der Vorzug gegeben werden. § 83 Absatz 2 Satz 1 TKG-E verpflichtet die Gebietskörperschaften, Informationen über öffentliche Liegenschaften an die zentrale Informationsstelle des Bundes zu übermitteln. Alternativ können die Länder hierfür auf Informationen in anderen Registern, insbesondere das ALKIS, zurückgreifen (§ 83 Absatz 2 Satz 2 TKG-E). Unabhängig von der jeweils praktizierten Lösung entsteht hier den Ländern (einschließlich Kommunen) ein Erfüllungsaufwand, der in dem Gesetzentwurf bisher nicht berücksichtigt ist. Soweit es um die Datenbereitstellung aus ALKIS geht, können in den Ländern Fortentwicklungen der Auswertesoftware erforderlich sein, was zusätzlich zum reinen Verwaltungshandeln einen gewissen Kostenaufwand verursacht. In dem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Nutzung von Informationen aus dem Liegenschaftskataster gegebenenfalls nach den einschlägigen Entgeltbestimmungen der Landesverwaltungen zu vergüten ist. Die Bundesregierung wird daher gebeten, die einmaligen und laufenden Kosten für beide Alternativen der Informationsbeschaffung (Lieferung der Daten durch Gebietskörperschaften, alternativ Lieferung durch die Länder unter Nutzung von ALKIS) nachvollziehbar und zutreffend zu benennen. ... 33. Zu Artikel 1 Nummer 27 (§ 87 Absatz 1 Nummer 5 – neu – TKG) Artikel 1 Nummer 27 ist durch die folgende Nummer 27 zu ersetzen: ‚27. § 87 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 wird die Angabe „Funkdienste und“ durch die Angabe „Funkdienste,“ ersetzt. bb) In Nummer 4 wird die Angabe „erzielen.“ durch die Angabe „erzielen und“ ersetzt. cc) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt: „5. die Sicherheit und Resilienz von Mobilfunknetzen zu gewährleisten. Die Bundesnetzagentur wird ermächtigt, Maßgaben für die Sicherheit und Resilienz der Mobilfunknetze zu erlassen, insbesondere Notfall- und Sicherheitskonzepte.“ b) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert: < … weiter wie Vorlage … >.‘ Begründung: In der digitalisierten Welt ist unser tägliches Leben von Informationstechnik und Telekommunikation umgeben. Mit dem Ausbau von modernen Gigabitnetzen in Festnetz und Mobilfunk sind das gesellschaftliche Leben, Wirtschaftsprozesse, das Gesundheitswesen und die öffentliche Sicherheit maßgeblich von Telekommunikationsnetzen und -diensten abhängig. Ereignisse wie etwa durch den Klimawandel verstärkte Naturkatastrophen, die Coronapandemie oder die veränderte geopolitische Lage haben in der letzten Zeit die Wichtigkeit von widerstandsfähigen Telekommunikationsnetzen und -diensten aufgezeigt. Die zuverlässige Verfügbarkeit von Telekommunikationsnetzen ist im Alltag von essentieller Bedeutung. Diese Bedeutung steigt in Katastrophen- und Krisenfällen nochmals stark an, insbesondere mit Blick auf Mobilfunknetze. Es bedarf heute und in Zukunft widerstandsfähiger Mobilfunknetze und umfangreicher Notfall- und Sicherheitskonzepte. Die vorgeschlagenen Änderungen sind erforderlich, um der Bundesnetzagentur den nötigen regulatorischen Handlungsraum zu geben. Wi ... 34. Zu Artikel 1 Nummer 27 Buchstabe b1 – neu – und Buchstabe d – neu – (§ 87 Absatz 2 Nummer 1 TKG) Artikel 1 Nummer 27 ist wie folgt zu ändern: a) Nach Buchstabe b ist der folgende Buchstabe b1 einzufügen: ‚b1) Nach der Angabe „Straßennetz“ wird die Angabe „bis mindestens auf Ebene der Kreisstraßen“ eingefügt.‘ b) Nach Buchstabe c ist der folgende Buchstabe d einzufügen: ‚d) Nach der Angabe „gewährleistet“ wird die Angabe „und bis 2035 im städtischen wie ländlichen Raum an allen Wohnsitzen, Arbeitsstätten, Verkehrswegen, ausgewiesenen Radwanderwegen und Wanderwegen mit dem zu diesem Zeitpunkt dem Stand der Technik entsprechenden Mobilfunkstandard zu versorgen; die Bundesnetzagentur stellt sicher, dass Versorgungsvorgaben an der tatsächlich erfahrbaren Qualität für Endnutzer ausgerichtet werden und entsprechende Vorgaben für die Flächenversorgung mindestens auf Länderebene festgelegt werden“ eingefügt.‘ Begründung: Die Analyse der weißen Flecken im Mobilfunk durch das BMDS hat herausgearbeitet, dass bestehende Versorgungslücken vor allem in den sehr ländlichen und insbesondere aus topographischen Gründen schwer erschließbaren Regionen der Bundesrepublik zu verorten sind. Die Unterversorgung verteilt sich auf eine Vielzahl vergleichsweise kleiner Flächen und weist sehr individuelle und strukturelle Ursachen (z. B. Topologie) auf. Aus Gründen der Vorgaben von Artikel 87f des Grundgesetzes, des Bedarfs der Bürgerinnen und Bürger sowie der Unternehmen in Deutschland sowie in Übereinstimmung mit den politischen Versorgungszielen des Bundes erscheinen die vorgenannten Ergänzungen als verbindliche Vorgabe erforderlich, da eine verlässliche flächendeckende Mobilfunkversorgung im überragenden öffentlichen Interesse ist. Im Memorandum of Understanding im Rahmen des Stakeholderdialogs Digitale Infrastruktur vom 8. Juni 2026 heißt es: „Ziel ist eine sichere, leistungsfähige Highspeed-Versorgung, die gleichwertige digitale Lebensverhältnisse in Stadt und Land ermöglicht.“ Ferner wird das Ziel „Verfügbarkeit und Zuverlässigkeit“ wie folgt definiert: „Das Netz ist verfügbar, wo es gebraucht wird – im Alltag, auf Reisen, im ländlichen wie im urbanen Raum. Es funktioniert stabil und störungsfrei, auch bei hoher Auslastung oder in besonderen Lagen.“ Der Änderungsvorschlag beinhaltet in diesem Sinne die Klarstellung, dass das Ziel einer Versorgung im nachgeordneten Straßennetz mindestens auf Ebene DS Wi ... der Kreisstraßen zu erreichen ist. Eine flächendeckende Mobilfunkversorgung muss – sofern nicht physikalisch oder rechtlich unmöglich – in allen Mobilfunknetzen mit dem neuesten Mobilfunkstandard bis 2035 verpflichtend sichergestellt werden. Flächenauflagen sind auch vor diesem Hintergrund mindestens auf Ebene der Bundeslänger festzulegen. Mit den vorgeschlagenen Änderungen ist eine verlässliche Versorgung gemeint, die nicht zwingend eigene Infrastrukturen einzelner Mobilfunknetzbetreiber erfordert, sondern im Rahmen der kartellrechtlichen Grenzen auch durch Versorgung in Kooperation zwischen Marktteilnehmenden (z.B. gemeinsame Nutzung von passiven Mobilfunkinfrastrukturen oder alternativen Trägern für Antennentechnik – wie z. B. Hochspannungsmasten, Windkraftanlagen, Feuerwachtürmen –, aktiver Funktechnik/RAN-Sharing oder auch basierend auf freiwilligen Roaming-Vereinbarungen) zu erbringen ist. Die regulatorische Umsetzung obliegt der Bundesnetzagentur. Die neu eingeführten Begriffe sind bestehenden Rechtsnormen entlehnt, auf die bei der Auslegung zurückgegriffen werden kann, konkret § 7 BGB für den Wohnsitz, § 2 ArbStättV einschließlich der Einschränkung in § 1 Absatz 1 ArbStättV. 35. Zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe a (§ 91 Absatz 1 Satz 4 und Satz 5 TKG) Artikel 1 Nummer 28 § 91 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern: a) In Satz 4 ist die Angabe „unverhältnismäßigen“ durch die Angabe „erheblichen“ zu ersetzen. b) Satz 5 ist durch den folgenden Satz 5 zu ersetzen: „Die Bundesnetzagentur legt im Benehmen mit den Bedarfsträgern Rahmenbedingungen fest, die bei der Frequenznutzung einzuhalten sind.“ Begründung: Zu Buchstabe a: Im bisherigen § 91 Absatz 1 Satz 4 TKG wird auf eine „erhebliche Nutzungsbeeinträchtigung“ abgestellt. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage sollen künftig auch erhebliche Nutzungsbeeinträchtigungen zulässig sein, sofern sie als verhältnismäßig angesehen werden. Da nicht jede erhebliche Nutzungsbeeinträchtigung unverhältnismäßig ist, wird die absolute Anzahl der Nutzungsbeeinträchtigungen, die eine Prüfung im Rahmen einer Frequenzzuteilung erfordern, kleiner. Dies wiederum schafft die Gefahr, dass eine wesentliche Zahl von Beeinträchtigungen nicht mehr einer Vorab-Kontrolle zugänglich ist und gerade bei interferenzempfindlichen Nutzungen eine fachliche Bewertung durch die BNetzA erst nach Beginn der Frequenznutzung erfolgt. Im Rahmen der avisierten Güterabwägung der Bundeswehr, stationierter Streitkräfte und K ... Behörden sollten mögliche Nutzungsbeeinträchtigungen breiter berücksichtigt werden. Besonders kritisch zu sehen ist dabei, dass die Berechtigten aufgrund der ihnen eingeräumten Einschätzungsprärogative eigenständig über die Verhältnismäßigkeit von Nutzungsbeeinträchtigungen entscheiden sollen, ohne vorherige Einbindung der BNetzA und ohne ausreichende Kenntnis der konkreten Nutzungssituation von Rundfunk und Programme Making and Special Events (PMSE) im jeweiligen Einzelfall. Die Begründung beschränkt den „Einzelfall“ zwar insbesondere auf Situationen, in denen ein reguläres Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann. Sie stellt aber auch ausdrücklich klar, dass die Nutzung nicht zwingend nur kurzfristig sein muss. Die vorgesehene Änderung stellt das bisherige Zuteilungsregime in Frage und widerspricht dem im TKG verankerten Grundsatz einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung. Zu Buchstabe b: Mit Blick auf § 91 Absatz 1 Satz 5 TKG-E ist es nicht ausreichend, dass es im Ermessen der BNetzA liegt, ob Rahmenbedingungen festgelegt werden. 36. Zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe b1 – neu – (§ 91 Absatz 5 Nummer 5 – neu – TKG) Nach Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe b ist der folgende Buchstabe b1 einzufügen: ‚b1) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 wird die Angabe „ist und“ durch die Angabe „ist,“ ersetzt. bb) In Nummer 4 wird die Angabe „ist.“ durch die Angabe „ist und“ ersetzt. cc) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt: „5. Aspekte technologischer Souveränität im EU-Rahmen und im Einklang mit Unionsrecht ausreichend gewährleistet sind“‘ Begründung: Vor dem Hintergrund einer gewandelten und anhaltend volatilen geopolitischen Situation Deutschlands, einer veränderten Bedrohungslage und Neubewertung strategischer Abhängigkeiten, die auch Telekommunikationsnetze und -dienste, digitale Infrastrukturen und Kommunikation betreffen, ist digitale Souveränität zu einem politischen Leitziel Deutschlands und Europas geworden. Neben den vorliegenden Strategien und Programmen zur Stärkung der digitalen Souveränität auf bundesdeutscher und EU-Ebene hat auch die 4. Digi- DS ... talministerkonferenz im November 2025 betont, „dass die digitale Souveränität eine grundlegende Voraussetzung für die technologische und wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit und Sicherheit Deutschlands und Europas ist.“ Insbesondere bei der Zuteilung von exklusiven Nutzungsrechten für Frequenzspektrum an einzelne Antragsteller, etwa im Rahmen kompetitiver Vergabeverfahren wie Ausschreibung oder Versteigerung, bestehen grundsätzlich erhebliche Risiken, strategische Abhängigkeiten von nicht-europäischen Anbietern sowohl im Bereich des terrestrischen Mobilfunks als auch der Satellitentechnologie zu vergrößern, anstatt sie zu reduzieren. Vor diesem Hintergrund wird vorgeschlagen, Aspekte technologischer Souveränität zu einem allgemeinen Kriterium für Frequenzzuteilungen zu machen und damit eine systematische Prüfung dieses Kriteriums vor entsprechenden Entscheidungen zu bewirken. 37. Zu Artikel 1 Nummer 28a – neu – (§ 100 Absatz 2 Satz 1 und Satz 1a – neu – TKG) Nach Artikel 1 Nummer 28 ist die folgende Nummer 28a einzufügen: ‚28a. § 100 Absatz 2 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Grundsätzlich ist das in Absatz 6 geregelte Ausschreibungsverfahren durchzuführen. Andere Vergabeverfahren können gewählt werden, wenn dieses Verfahren nicht geeignet ist, die Regulierungsziele nach § 2 sicherzustellen.“ ‘ Begründung: Eine Vergabe in Form einer Versteigerung ist zur Erreichung der Ziele nach § 2 TKG weniger geeignet als eine Ausschreibung. In der Folge von Versteigerungen wurden dem deutschen Mobilfunkmarkt in der Vergangenheit bereits hohe zweistellige Milliardenbeträge entzogen, die für Mobilfunkinvestitionen fehlten. Ein alternatives Vergabeverfahren ohne Auktionskosten ebnet den Weg für strengere Auflagen als bisher, da die Einsparung dieser Auktionskosten bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Auflagen berücksichtigt werden kann. Auf diese Weise kann Deutschland schneller zu einer besseren Mobilfunkversorgung von Verkehrswegen und Fläche gelangen, insbesondere im ländlichen Raum. Zwar bleiben Versteigerungen nach der vorgeschlagenen Änderung auch weiterhin möglich, doch würden sie grundsätzlich hinter dem Vergabemodus der Ausschreibung zurückstehen. Es müssten höhere argumentative Hürden überwunden werden, um den gesetzlichen Regelfall zu überwinden. Insbesondere wäre durch die vorgeschlagene Änderung kein Verlust an Rechtssicherheit zu befürchten. Andere Staaten beweisen, dass auch alternative Verfahren rechtssicher durchgeführt und begründet werden können. Wi ... 38. Zu Artikel 1 Nummer 28a – neu – (§ 100 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Nummer 4, Absatz 6 Satz 2 Nummer 2a – neu – und Satz 3 und Absatz 9 – neu – TKG) Nach Artikel 1 Nummer 28 ist die folgende Nummer 28a einzufügen: ‚28a. § 100 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 3 wird nach der Angabe „Beurteilung“ die Angabe „der zu erwartenden Versorgungseffekte,“ eingefügt. b) In Absatz 4 Nummer 4 wird nach der Angabe „einschließlich des Versorgungsgrades“ die Angabe „sowie der Anforderungen an die Resilienz der Mobilfunkinfrastrukturen“ eingefügt und die Angabe „seiner“ jeweils durch die Angabe „ihrer jeweiligen“ ersetzt. c) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 2 Nummer 2 wird die folgende Nummer 2a eingefügt: „2a. die Gewährleistung oder Förderung der technologischen Souveränität im Rahmen der Europäischen Union und im Einklang mit Unionsrecht,“ bb) In Satz 3 wird nach der Angabe „Versorgungsgrad“ die Angabe „und bei gleichem Versorgungsgrad eine höhere Resilienz der Mobilfunkinfrastrukturen“ eingefügt. d) Nach Absatz 8 wird der folgende Absatz 9 eingefügt: „(9) Die Bundesnetzagentur kontrolliert die Verpflichtungen, die Antragsteller im Laufe eines Versteigerungs- oder Ausschreibungsverfahrens eingegangen sind, insbesondere Auflagen zur Versorgung mit öffentlichem Mobilfunk und zur Resilienz der Mobilfunkinfrastrukturen, eng und betreibt ein Monitoring der vorgesehenen Maßnahmen zur Standortrealisierung bereits in der Planungsphase.“‘ Begründung: Zu Buchstabe a: Die flächendeckende Versorgung der Bundesrepublik Deutschland mit hochwertigen, leistungsfähigen und unterbrechungsfreien drahtlosen Sprach- und Datendiensten für alle Endnutzer unter besonderer Berücksichtigung des ländlichen Raums sind von überragendem öffentlichen Interesse. In der Gigabitstra- DS ... tegie der Bundesregierung heißt es: „Übergeordnetes Ziel der Bundesregierung für ein modernes Deutschland ist die flächendeckende energie- und ressourceneffiziente Versorgung mit […] dem neuesten Mobilfunkstandard, überall dort, wo Menschen leben, arbeiten und unterwegs sind – auch in ländlichen Gebieten.“ Die Erfahrungen des Mobilfunkausbaus in Deutschland haben gezeigt, dass wiederkehrende Frequenzvergaben in Verbindung mit Frequenzauflagen die wesentlichen Regulierungsentscheidungen im Hinblick auf die Verbesserung der Mobilfunkversorgung in genannter Qualität darstellen. Mit der vorgeschlagenen Änderung ist eine Versorgungsgewährleistung gemeint, die nicht zwingend eigene Infrastrukturen einzelner Mobilfunknetzbetreiber erfordert, sondern im Rahmen der kartellrechtlichen Grenzen auch durch Versorgung in Kooperation zwischen Marktteilnehmenden (z. B. gemeinsame Nutzung von passiven Mobilfunkinfrastrukturen oder alternativen Trägern für Antennentechnik – wie z. B. Hochspannungsmasten, Windkraftanlagen, Feuerwachtürmen –, aktiver Funktechnik oder auch freiwilligen Roaming-Vereinbarungen) umfassen kann. Zu Buchstabe b: In der digitalisierten Welt ist unser tägliches Leben von Informationstechnik und Telekommunikation umgeben. Mit dem Ausbau von modernen Gigabitnetzen in Festnetz und Mobilfunk sind das gesellschaftliche Leben, Wirtschaftsprozesse, das Gesundheitswesen und die öffentliche Sicherheit maßgeblich von Telekommunikationsnetzen und -diensten abhängig. Ereignisse wie etwa durch den Klimawandel verstärkte Naturkatastrophen, die Coronapandemie oder die veränderte geopolitische Lage haben in der letzten Zeit die Wichtigkeit von widerstandsfähigen Telekommunikationsnetzen und -diensten aufgezeigt. Die zuverlässige Verfügbarkeit von Telekommunikationsnetzen ist im Alltag von essentieller Bedeutung. Vor diesem Hintergrund ergibt sich die Resilienz der Mobilfunkinfrastrukturen als leitendes Regulierungsziel. Mit der „Resilienz“ ist hier die Fähigkeit gemeint, auf Herausforderungen und Veränderungen, insbesondere Störungen und Ausfälle, durch Kompensation zu reagieren und Belastungs- und Krisenszenarien zu bewältigen. Dazu zählt auch die Vorbeugung, indem mit Bezug zum Resilienzziel bestimmte Szenarien vorgedacht und entsprechende Vorkehrungen getroffen und Ressourcen vorgehalten werden. Die Bundesnetzagentur soll durch die Änderung in die Lage versetzt werden, regulatorische Anforderungen an die mit der Frequenznutzung verbundenen Resilienzmaßnahmen zu formulieren. Zu Buchstabe c Doppelbuchstabe aa): Vor dem Hintergrund einer gewandelten und anhaltend volatilen geopolitischen Situation Deutschlands, einer veränderten Bedrohungslage und Neubewertung strategischer Abhängigkeiten, die auch Telekommunikationsnetze und-dienste, digitale Infrastrukturen und Kommunikation betreffen, ist digitale Souveränität zu einem politischen Leitziel Deutschlands und Europas geworden. Neben den vorliegenden Strategien und Programmen zur Stärkung der digitalen Souveränität auf bundesdeutscher und EU-Ebene hat auch die 4. Digitalministerkonferenz im November 2025 betont, „dass die digitale Souveränität ... eine grundlegende Voraussetzung für die technologische und wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit und Sicherheit Deutschlands und Europas ist.“ Insbesondere bei der Zuteilung von exklusiven Nutzungsrechten für Frequenzspektrum an einzelne Antragsteller in Form kompetitiver Vergabeverfahren wie Ausschreibungen bestehen grundsätzlich erhebliche Risiken, strategische Abhängigkeiten von nicht-europäischen Anbietern sowohl im Bereich des terrestrischen Mobilfunks als auch der Satellitentechnologie zu vergrößern, anstatt sie zu reduzieren. Vor diesem Hintergrund soll die Bundesnetzagentur in die Lage versetzt werden, Aspekte digitaler Souveränität in ausreichendem Maße berücksichtigen zu können. Zu Buchstabe c Doppelbuchstabe bb): Auch das Resilienzziel soll im Rahmen kompetitiver Ausschreibungsverfahren als Kriterium für den Zuschlag zum Ausdruck kommen können. Allerdings ist der Einfluss des Kriteriums gegenüber dem Versorgungskriterium nachrangig zu gewichten. Durch die „Und“-Verknüpfung stellt man nach dem Erfüllen der „gleichen Eignung“ zunächst das Kriterium der höheren räumlichen Versorgung und danach das der Resilienz zur Prüfung. D.h. Bewerber sollten zusätzlich zur Flächenversorgung auch angehalten werden eine Netzresilienz nachzuweisen und sich über dieses zusätzliche Kriterium von anderen gleichwertigen Bewerbern zu unterscheiden/abzuheben. Im Kriterienkatalog wäre dann in der Folge zu bestimmen, woran die Netzresilienz gemessen wird bzw. was nachzuweisen ist. Zu Buchstabe d: Die bisherige Praxis der Bundesnetzagentur bei der Überprüfung von nichterfüllten Versorgungsauflagen erscheint nicht zweifelsfrei. Wünschenswert wären wirksame Prüfmechanismen auf Basis einer entsprechenden Rechtsgrundlage. 39. Zu Artikel 1 Nummer 28a – neu – (§ 100 Absatz 3 Satz 3 TKG) Nach Artikel 1 Nummer 28 ist die folgende Nummer 28a einzufügen: ‚28a. In § 100 Absatz 3 Satz 3 wird nach der Angabe „Wettbewerbssituation“ die Angabe „ ,einer Risikobewertung zur technologischen Souveränität im EU-Rahmen“ eingefügt.‘ Begründung: Vor dem Hintergrund einer gewandelten und anhaltend volatilen geopolitischen Situation Deutschlands, einer veränderten Bedrohungslage und Neubewertung strategischer Abhängigkeiten, die auch Telekommunikationsnetze und -dienste, digitale Infrastrukturen und Kommunikation betreffen, ist digitale Souveränität zu einem politischen Leitziel Deutschlands und Europas geworden. Neben den vorliegenden Strategien und Programmen zur Stärkung der di- DS ... gitalen Souveränität auf bundesdeutscher und EU-Ebene hat auch die 4. Digitalministerkonferenz im November 2025 betont, „dass die digitale Souveränität eine grundlegende Voraussetzung für die technologische und wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit und Sicherheit Deutschlands und Europas ist.“ Insbesondere bei der Zuteilung von exklusiven Nutzungsrechten für Frequenzspektrum an einzelne Antragsteller und der Entscheidung durch die Bundesnetzagentur für ein geeignetes Vergabeverfahren bestehen grundsätzlich erhebliche Risiken, strategische Abhängigkeiten von nicht-europäischen Anbietern sowohl im Bereich des terrestrischen Mobilfunks als auch der Satellitentechnologie zu vergrößern. Deshalb soll die Bundesnetzagentur gesetzlich verpflichtet werden, eine Risikobewertung zur technologischen Souveränität vorzunehmen und die Ergebnisse transparent zu machen. 40. Zu Artikel 1 Nummer 30 (§ 104 Absatz 2 TKG) Für Ausnahmesituationen soll das BMDS gemeinsam mit der BNetzA und betroffenen Bundesministerien eine Liste schützenswerter Frequenznutzungen erstellen. Für die Erstellung der Listen von Frequenznutzungen liegt keine kurzfristige Ad-hoc-Lage vor. Damit besteht genügend Zeit, um die Listen bekannt zu machen und auch mit den Ländern abzustimmen, sofern rundfunkrechtliche Belange berührt sind. Terrestrischer Rundfunk mit seiner großflächigen Verbreitung, der Empfängerzahl und dem Empfang ohne vorherige Nutzungsanmeldung besitzt gerade in Ausnahmesituationen Eigenschaften, die von individualkommunikationsbasierten Netzen nicht vollständig ersetzt werden können. Entsprechend sieht der Koalitionsvertrag des Bundes in Zeile 3923f. den Schutz der terrestrischen Rundfunkverbreitung als kritische Infrastruktur vor. Der Regelungsvorschlag zu § 104 Absatz 2 TKG-E lässt bislang offen, wie der im Koalitionsvertrag ausdrücklich vorgesehene Schutz als kritische Infrastruktur in Krisen- und Notfalllagen gewährleistet werden soll. Gerade für diese Ausnahmesituationen soll § 104 Absatz 2 TKG-E ermöglichen, Frequenznutzungen zu identifizieren, deren Aufrechterhaltung trotz einer Einschränkung nach Absatz 1 schützenswert ist. Es erscheint daher folgerichtig, die für die terrestrische Rundfunkverbreitung erforderlichen Frequenznutzungen, insbesondere UKW, DAB+ und DVB- T2, ausdrücklich zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund ist eine Einbeziehung der Länder in die Erstellung der Liste von Frequenznutzungen gemäß § 104 Absatz 2 TKG-E vorzusehen, sofern rundfunkrechtliche Belange berührt sind. K ... 41. Artikel 1 Nummer 32 (§ 106a Absatz 01 – neu –, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 6 – neu – TKG) Artikel 1 Nummer 32 § 106a ist wie folgt zu ändern: a) Vor Absatz 1 ist der folgende Absatz 01 einzufügen: „(01) Eigentümer und Betreiber von Eisenbahninfrastrukturen sind verpflichtet, mit Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze auf Nachfrage ein Angebot auf Zugang zu vorhandenen und geplanten physischen Infrastrukturen entlang der Schienenwege, über nutzbare Grundstücke und Infrastrukturen wie Strom- und Glasfaserleitungen entlang der Schienenwege sowie über laufende oder geplante Ausbau-, Instandhaltungs- und Erneuerungsmaßnahmen von Eisenbahninfrastrukturen (Mitwirkungsobjekt) zu fairen, nicht diskriminierenden und angemessenen Bedingungen zu verhandeln.“ b) Absatz 2 Satz 1 ist wie folgt zu ändern: aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: „1. die Bereitstellung von Informationen über Mitwirkungsobjekte,“ bb) In Nummer 4 ist die Angabe „und“ zu streichen. cc) In Nummer 5 ist die Angabe „erreichen.“ durch die Angabe „erreichen, und“ zu ersetzen. dd) Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 eingefügt: „6. die Veröffentlichung von standardisierten Zugangs-, Mitnutzungs- und Entgeltbedingungen für die Nutzung ihrer Infrastruktur zum Zwecke der Errichtung und des Betriebs von Mobilfunknetzen.“ Folgeänderungen: Artikel 1 Nummer 32 § 106a ist wie folgt zu ändern: a) In Absatz 2 Satz 5 ist die Angabe „Nummer 4 und 5“ durch die Angabe „Nummer 4, 5 und 6“ zu ersetzen. b) In Absatz 3 ist in Satz 2, Satz 3 und Satz 4 die Angabe „Nummer 4 und 5“ jeweils durch die Angabe „Nummer 4, 5 und 6“ zu ersetzen. Begründung: Die vorgeschlagenen Änderungen sind im Zusammenhang mit den Regelungen DS ... zu den Mitwirkungsobjekten und deren Informationsübermittlung, insbesondere § 83 TKG-E und der darin vorgeschlagenen Änderung, zu betrachten. Ziel der Regelungen ist es, die Mitnutzung vorhandener und geplanter physischer Infrastrukturen sowie schienennaher Liegenschaften für die Verbesserung der Mobilfunkversorgung entlang der Schienenwege zu erleichtern und zu beschleunigen. Während der Änderungsvorschlag zu § 83 TKG-E die Mitwirkung der Eisenbahninfrastrukturbetreiber im Hinblick auf die Bereitstellung von Informationen über geeignete Infrastrukturen und Liegenschaften sicherstellt, soll § 106a Absatz 1 TKG-E daran anknüpfend gewährleisten, dass auf dieser Grundlage auch tatsächlich Verhandlungen über deren Mitnutzung aufgenommen werden. Beide Regelungen bilden damit aufeinander bezogene Elemente eines effektiven Mitnutzungsprozesses. Um die vorhandenen Potenziale für eine bessere Mobilfunkversorgung insbesondere entlang der Schienenwege wirksam zu erschließen, bedarf es neben der Informationsbereitstellung daher auch einer unmittelbar geltenden Verpflichtung zur Verhandlung über den Zugang zu schienennaher Infrastruktur und zu schienennahen Liegenschaften. Bezüglich der sogenannten Mitwirkungsobjekte (u.a. vorhandene und geplante physische Infrastrukturen entlang der Schienenwege) ist nicht erkennbar, wieso die Bereitstellung von Informationen erst auf Anordnung der Bundesnetzagentur erfolgen sollte. Auch hier sollte Eisenbahninfrastrukturbetreibern, wie auch anderen Infrastrukturbetreibern, eine generelle Pflicht zu den im Entwurf genannten Mitwirkungshandlungen auferlegt werden. Wenn den allgemeinen Pflichten aus § 79 und § 83 TKG-E zur Informationsübermittlung nicht nachgekommen wird, besteht für die BNetzA weiterhin die Möglichkeit einer Anordnung. Darüber hinaus greift die Möglichkeit der Anordnung zur Abgabe eines Angebots und zur Aufnahme von Verhandlungen aus § 106a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 TKG-E durch die BNetzA zu kurz. Sofern bei jeder Verweigerung einer Verhandlung durch ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen zuerst eine Anordnung der BNetzA erfolgen müsste, würde sich der Mitnutzungsprozess unnötig verlängern. Vor diesem Hintergrund wird ein neuer § 106a Absatz 01 TKG-E vorgeschlagen, der Eisenbahninfrastrukturbetreiber direkt verpflichtet, über ein Angebot auf Zugang zu schienennaher Infrastruktur und zu schienennahen Liegenschaften zu verhandeln. Wenn dieser Pflicht nicht nachgekommen wird, besteht für die BNetzA die Möglichkeit einer Anordnung. 42. Zu Artikel 1 Nummer 40 Buchstabe a0 – neu – (§ 127 Absatz 1 TKG) Vor Artikel 1 Nummer 40 Buchstabe a ist der folgende Buchstabe a0 einzufügen: ‚a0) In Absatz 1 wird die Angabe „schriftlich oder elektronisch“ durch die Angabe „in Textform“ ersetzt.‘ Vk ... Begründung: Die Zulassung der Textform anstelle der Schriftform sollte übernommen werden, weil sie der beabsichtigten Beschleunigung des Verfahrens dient. Die hohe rechtliche Hürde einer Schriftform ist in diesem Fall nicht gerechtfertigt und würde zu unnötigen bürokratischen Belastungen auf Seiten der Telekommunikationsunternehmen und der zuständigen Behörden führen. Die Textform kann die hierfür erforderliche Nachweis- und Dokumentationsfunktion grundsätzlich erfüllen. Sie ermöglicht eine lesbare Erklärung, lässt die erklärende Person bzw. das entsprechende Unternehmen erkennen und erlaubt die Anlage von benötigten Unterlagen. Zugleich würde die Textform den Übergang zu einer digitalen Verfahrensführung erleichtern. 43. Zu Artikel 1 Nummer 40 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Doppelbuchstabe bb (§ 127 Absatz 3 Satz 2 und Satz 3 TKG) Artikel 1 Nummer 40 Buchstabe a ist wie folgt zu ändern: a) In Doppelbuchstabe aa § 127 Absatz 3 Satz 2 ist die Angabe „zwei“ durch die Angabe „drei“ zu ersetzen. b) Doppelbuchstabe bb ist zu streichen. Begründung: Der Gesetzentwurf sieht vor, die Zustimmungsfiktion des § 127 Absatz 3 Satz 2 TKG von drei Monaten auf zwei Monate zu reduzieren. Dies wird verbunden mit der Verkürzung der Prüffrist für die Antragsunterlagen auf drei Wochen. Der Bundesrat sieht die Fristverkürzungen kritisch, da sie die Qualität der Antragsprüfung beeinträchtigen könnten. Von der allgemeinen Regelung sind auch solche Anträge umfasst, die umfangreiche Bauvorhaben und ggf. auch unterschiedliche Baulastträger betreffen. Es ist zu befürchten, dass die erheblich verkürzten Fristen insbesondere vor dem Hintergrund knapper Ressourcen und stark gestiegener Antragsvolumina dazu führen, dass eine Vielzahl von Anträgen ungeprüft in die Zustimmungsfiktion laufen. Die Dauer der anschließenden Prüfung hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit kann zwar in besonders zu begründenden Fällen verlängert werden. Jedoch braucht es hierfür eine gesonderte Begründung, die wiederum einen erheblichen (zusätzlichen) Arbeitsaufwand darstellt und zugleich erhöhte Ressourcen bindet. Insbesondere in den hochverdichteten Straßen ist die Prüfung aufgrund der Vielzahl der Leitungsträger und des begrenzten Raums aufwendig. Es besteht die Gefahr, durch die verkürzte Zustimmungsfiktion Bauvorhaben ohne ausreichende Qualität und Beteiligung anderer Genehmigungsbehörden zu errichten. Vk ... Schon jetzt arbeiten die Straßenbaubehörden unter Hochdruck daran, die erforderlichen Prüfungen und Abstimmungen zeitnah sicherzustellen und Anträge schnellstmöglich zu bescheiden. Eine weitere Fristverkürzung konterkariert ein geordnetes Zustimmungsverfahren und überfordert zugleich die Straßenbaubehörden. Zur Erreichung des beabsichtigten Beschleunigungseffekts ist die in § 127 Absatz 3 Satz 1 TKG-E vorgesehene Konkretisierung der Antragsinhalte praktisch weitaus wirksamer als eine Verkürzung der Genehmigungsfristen, da die inhaltliche Genehmigungsfähigkeit der Anträge effektiv verbessert wird. Der Verweis auf bereits bestehende Folgepflichten der Telekommunikationsunternehmen gemäß § 129 TKG trägt nicht, da hier zusätzliche Ressourcen gebunden werden, über die die Wegebaulastträger bereits jetzt nicht verfügen. 44. Zu Artikel 1 Nummer 40 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa (§ 127 Absatz 3 Satz 1 TKG) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, inwiefern bei den geforderten Angaben auch Daten zur geplanten Telekommunikationsleitung, wie die Art der Leitung, gegebenenfalls Schutzrohre und Durchmesser, ergänzt werden können. Begründung: Mit der Einzelbegründung zu § 127 Absatz 3 Satz 1 TKG-E wird klargestellt, dass es sich bei der Aufzählung der geforderten Angaben um eine abschließende handelt. Sofern alle vier Vorgaben enthalten sind, liegt demnach ein vollständiger Antrag vor. Diese Angaben erscheinen jedoch nicht ausreichend, insbesondere fehlen notwendige Daten zur geplanten TK-Linie selbst (Art der Leitung, ggf. Schutzrohre, Durchmesser, usw.). 45. Zu Artikel 1 Nummer 40 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc (§ 127 Absatz 3 Satz 5 TKG), Nummer 41 (127a Absatz 1 Satz 4 TKG) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die unbestimmten Rechtsbegriffe „Schwierigkeit der Angelegenheit“ in § 127 Absatz 3 Satz 5 TKG-E und „offensichtliche und schwerwiegende Mängel“ in § 127a Absatz 1 Satz 4 TKG-E zu konkretisieren, um eine einheitliche Handhabung und Arbeitsweise in der Praxis sicherzustellen. VK VK ... 46. Zu Artikel 1 Nummer 40 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd (§ 127 Absatz 3 Satz 6 TKG) Artikel 1 Nummer 40 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd ist zu streichen. Begründung: Der Gesetzentwurf sieht in § 127 Absatz 3 Satz 6 TKG-E vor, die Zustimmungsfiktion auf Verlangen des Antragstellers schriftlich oder elektronisch zu bescheinigen. Diese Regelung schafft zusätzlichen Verwaltungsaufwand und ist daher abzulehnen. 47. Zu Artikel 1 Nummer 40 Buchstabe a (§ 127 Absatz 3 TKG) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Verkürzung der Vollständigkeits- und Zustimmungsfristen gemäß § 127 Absatz 3 TKG-E zu überdenken. Begründung: Die Bearbeitungszeit von Anträgen/Anzeigen von zustimmungsfreien baulichen Maßnahmen nach § 127 Absatz 1 und 4 TKG-E hängt maßgeblich von der Antragsqualität ab. Die Verkürzung der Vollständigkeits- und Zustimmungsfristen gem. § 127 Absatz 3 TKG-E könnten zu einem bürokratischen Mehraufwand bei der Begründung von Ausnahmen (Schwierigkeit der Angelegenheit) führen. Daher ist die Konkretisierung von Mindestanforderungen und die Steigerung der Antragsqualität an Anträge auf Zustimmung nach § 127 Absatz 1 TKG-E sowie Anzeigen von zustimmungsfreien baulichen Maßnahmen nach § 127 Absatz 4 TKG-E, wie vorgesehen, zielführender. 48. Zu Artikel 1 Nummer 40 Buchstabe b (§ 127 Absatz 4 TKG), Nummer 41 (§ 127a Absatz 5 – neu – TKG) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: a) Nummer 40 Buchstabe b ist durch den folgenden Buchstaben b zu ersetzen: „b) Absatz 4 wird gestrichen.“ b) Nach Nummer 41 § 127a Absatz 4 ist der folgende Absatz 5 einzufügen: VK VK VK Wi ... „(5) Eine nach Artikel 9 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1309 zustimmungsfreie bauliche Maßnahme liegt vor, wenn die bauliche Maßnahme 1. dem Anschluss von Gebäuden (Hausstich) dient und eine Länge von 10 Metern auf öffentlichem Grund nicht überschreitet oder 2. nicht mehr als 100 Meter Grabenlänge und nicht mehr als 80 Quadratmeter Fläche umfasst, sofern die bauliche Maßnahme auf Gehwegen, Trenn-, Seiten-, Rand- oder Sicherheitsstreifen erfolgt. Der Wegebaulastträger kann nach Maßgabe des Artikels 9 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1309 durch Verwaltungsvorschrift weitere genehmigungsfreie bauliche Maßnahmen festlegen. Genehmigungsfreie bauliche Maßnahmen sind dem zuständigen Träger der Wegebaulast mindestens einen Monat vor dem beabsichtigten Beginn der baulichen Maßnahme anzuzeigen. Die Anzeige muss neben den Informationen nach Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1309 Angaben zur Mindestüberdeckung und zum Legeverfahren enthalten. Abweichend von Satz 1 kann der Wegebaulastträger den Anzeigenden auch bei genehmigungsfreien baulichen Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 innerhalb eines Monats nach Anzeige der baulichen Maßnahme auffordern, bei dem Wegebaulastträger einen Antrag auf Erteilung einer Zustimmung nach § 127 Absatz 1 zu stellen, wenn ein räumlicher Zusammenhang zwischen mehreren baulichen Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 besteht. Sofern Ingenieurbauwerke oder die Straßenausstattung betroffen sind, ist stets ein Antrag auf Erteilung einer Zustimmung nach § 127 Absatz 1 zu stellen.“ Begründung: § 127 Absatz 4 TKG beinhaltet ein beschleunigtes Verfahren für geringfügige bauliche Maßnahmen. Dieses Verfahren wird durch eine Anzeige ausgelöst und ist mit einer Zustimmungsfiktion nach Ablauf einer gesetzlichen Frist verbunden. Die Regelung weist nach Systematik, Inhalt und Zweck eine deutliche Nähe zu dem neu eingeführten Anzeigeverfahren nach § 127a TKG-E auf. Zur Klarstellung und Vermeidung unnötiger Abgrenzungsschwierigkeiten in der Praxis sollte der Regelungsinhalt des § 127 Absatz 4 TKG wortgleich in § 127a TKG-E überführt werden, beispielsweise in Form eines gesonderten Absatzes 5 zu § 127a TKG-E. Es bedarf einer eindeutigen Klarstellung des Anwendungsverhältnisses dieser Regelungen zueinander. Anderenfalls drohen Verfahrensverzögerungen und uneinheitliche Rechtsanwendungen, die sich sowohl für die Telekommunikationsunternehmen als auch für die zuständigen ... Behörden nachteilig auswirken würden. Betroffen wären insbesondere die Anforderungen an die Anzeige, die Vollständigkeit der Unterlagen, der Fristbeginn und die Rechtsfolgen des Fristablaufs. 49. Zu Artikel 1 Nummer 40 Buchstabe c (§ 127 Absatz 7 Satz 2 TKG) Artikel 1 Nummer 40 Buchstabe c § 127 Absatz 7 Satz 2 ist durch folgenden Satz zu ersetzen: „Der Wegebaulastträger kann Abweichungen von den anerkannten Regeln der Technik zulassen.“ Begründung: Die derzeit geplante Regelung („Insoweit darf von den anerkannten Regeln der Technik abgewichen werden.“) führt dazu, dass Leitungen „regelwidrig“ verlegt werden können. Dies macht es dem Wegebaulastträger unmöglich, bei einer Schädigung der Straße Schadensersatzansprüche geltend zu machen, denn die „regelwidrige“ Verlegung war rechtlich zulässig. Die Kosten, die infolge dieser regelwidrigen Verlegung entstehen, gehen zulasten des Landes- bzw. des Bundeshaushaltes. 50. Zu Artikel 1 Nummer 40 Buchstabe c (§ 127 Absatz 7 Satz 1, 2 TKG) Artikel 1 Nummer 40 Buchstabe c § 127 Absatz 7 ist wie folgt zu ändern: a) In Satz 1 ist nach der Angabe „ist“ die Angabe „mit der Antragstellung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2“ einzufügen. b) Satz 2 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen: „Gemäß Satz 1 mitgeteilte Abweichungen bezüglich der Mindestüberdeckung bedürfen keiner gesonderten Zustimmung.“ Begründung: Grundsätzlich wird begrüßt, dass hinsichtlich der Verlegung von Glasfaserleitung und Leerrohren, die zur Aufnahme von Glasfaserleitungen bestimmt sind, bezüglich der Mindestüberdeckung eine Abweichung von den anerkannten Regeln der Technik ermöglicht werden sollen. Der derzeitige Entwurf des § 127 Absatz 7 TKG-E ist in seiner Formulierung jedoch umständlich und missverständlich. Der Bundesrat regt daher eine Klarstellung der Formulierung an. Die Bezug- Vk Bei Annahme entfällt Ziffer 50 Wi Entfällt bei Annahme von Ziffer 49 ... nahme auf § 127 Absatz 3 Satz 1 TKG-E dient der Klarstellung der einzuhaltenden Fristen und Meldezeitpunkte. Die Meldung der mindertiefen Verlegung bereits mit der Antragstellung ist sinnvoll, um insgesamt eine schnellstmögliche Antragsprüfung zu erzielen. Die Änderung in § 127 Absatz 7 Satz 2 TKG-E dient der Klarstellung zum Verfahren und zum Anwendungsbereich dieser spezifischen Sonderregelung. Ziel ist es, mögliche Missverständnisse in der praktischen Anwendung zu vermeiden. 51. Zu Artikel 1 Nummer 40 Buchstabe d (§ 127 Absatz 8 Satz 2 TKG) In Artikel 1 Nummer 40 Buchstabe d § 127 Absatz 8 Satz 2 ist nach der Angabe „Errichtung der Telekommunikationslinie,“ die Angabe „die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs,“ einzufügen. Begründung: Nebenbestimmungen zur Beachtung der „Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs“ sollten möglich sein. Andernfalls erscheinen die Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht ausreichend berücksichtigt. Es wäre beispielsweise bei der geplanten Errichtung von Hochbauten (Verteilerkästen), die zur Leitung gehören und sehr dicht an der Fahrbahn errichtet werden sollen, nicht mehr möglich, aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf einen anderen Standort (z. B. Versetzung hinter den Radweg) zu verweisen oder eine Genehmigung unter der Maßgabe zu erteilen, eine Schutzplanke davor zu errichten. Die Einzelbegründung zu § 127 Absatz 8 TKG-E legt dar, dass die Belange über die verkehrsrechtliche Anordnung abgedeckt werden könnten. Die verkehrsrechtliche Anordnung regelt jedoch nicht, wie und wo bauliche Anlagen errichtet werden. 52. Zu Artikel 1 Nummer 40 Buchstabe d (§ 127 Absatz 8 Satz 5 TKG) In Artikel 1 Nummer 40 Buchstabe d § 127 Absatz 8 Satz 5 ist die Angabe „für den Fall der Zahlungsunfähigkeit“ zu streichen. Begründung: Zivilrechtliche Sicherheitsleistungen der Telekommunikationsunternehmen bieten im Falle mangelhafter Bauausführung ein wirksames Mittel für die Wegebaulastträger, um zumindest auf zivilrechtlichem Wege einen Ausgleich zu erhalten. Angesichts der Erfahrungen beim Ausbau ist, auch aufgrund des Fachkräftemangels, in einer nennenswerten Zahl von Fällen festzustellen, dass Vk Vk ... die Wiederherstellung von Oberflächen mangelhaft erfolgt, da unabhängig von den anerkannten Regeln der Technik unsauber gearbeitet wird. Der Wegebaulastträger sollte die Möglichkeit behalten, zivilrechtliche Sicherheiten zur Finanzierung der Schadensbeseitigung und Instandsetzung zu nutzen. Denn die Möglichkeit der verwaltungsrechtlichen Anordnung im Sinne des § 129 Absatz 4 TKG wird in der Praxis regelmäßig nicht genutzt, um weitere Eingriffe in die Substanz der betroffenen Verkehrswege zu vermeiden. 53. Zu Artikel 1 Nummer 40 Buchstabe e (§ 127 Absatz 9 Satz 2 TKG) Artikel 1 Nummer 40 Buchstabe e § 127 Absatz 9 Satz 2 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen: „Die Durchführung der Maßnahme nach Satz 1 ist mit dem Antrag nach Absatz 3 unter Benennung der konkreten Arbeiten anzuzeigen.“ Begründung: Es ist zu befürchten, dass durch die Regelung im neu eingefügten § 127 Absatz 9 TKG-E große Probleme mit nicht genehmigten Arbeiten im Bereich der Verkehrswege entstehen könnten. Insbesondere bei kleineren Maßnahmen kommt es bereits jetzt vielfach vor, dass die Arbeiten nicht angezeigt werden und damit keinerlei Überprüfung der geplanten Arbeiten und auch etwaiger Schäden erfolgen kann. Notwendige Untersuchungen sollten entgegen der angedachten Regelung im Wege der Antragstellung mit angezeigt und mit ausreichend Vorlauf mit dem Wegebaulastträger abgestimmt werden. Innerhalb der im § 127 Absatz 9 TKG-E angedachten zwei Wochen vor Durchführung wären Unklarheiten kaum noch abzustimmen, ohne zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu verursachen und damit zu zeitlichen Verzögerungen zu führen. Etwaige Voruntersuchungen sollten daher bereits mit der Antragstellung nach § 127 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 TKG-E zwingend mit angezeigt werden. 54. Zu Artikel 1 Nummer 40 Buchstabe e (§ 127 Absatz 9 Satz 2a – neu – TKG Nach Artikel 1 Nummer 40 Buchstabe e § 127 Absatz 9 Satz 2 ist der folgende Satz einzufügen: „Der zuständige Baulastträger ist vorab um Auskunft unter anderem zu den Aufbaudaten zu ersuchen.“ Begründung: Eine reine Mitteilungspflicht ist nicht ausreichend. Es könnten demnach Pro- Vk Wi Vk ... bebohrungen oder Suchschachtungen durchgeführt werden, ohne dass ein Mitspracherecht besteht. In der Entwurfsbegründung heißt es zwar, dass solche Voruntersuchungen dort zweckmäßig sind, wo keine Informationen über den Aufbau vorhanden sind, jedoch wird der Antragsteller nicht verpflichtet, den Straßenbaulastträger vorher dazu zu befragen, ob der Aufbau bekannt ist. Es steht zu befürchten, dass die Infrastruktur des Straßenbaulastträgers durch solche „Voruntersuchungen“, die nicht gesetzlich eingeschränkt oder klar definiert werden, vermehrt Schaden nimmt. Unbeachtet bleibt hierbei auch der Umstand, dass dies bei vorangegangenen Baumaßnahmen zu Problemen innerhalb bestehender Gewährleistungsfristen führen kann. Die Regelung sollte diese Aspekte enthalten. 55. Zu Artikel 1 Nummer 40 Buchstabe e (§ 127 Absatz 10 – neu – TKG), Nummer 41 (§ 127a Absatz 5 – neu – TKG), Nummer 88 Buchstabe b und Buchstabe e ‒ neu ‒ (§ 228 Absatz 2 Nummer 34a – neu – und Absatz 8 ‒ neu ‒ TKG) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: a) Nummer 40 Buchstabe e ist durch den folgenden Buchstaben e zu ersetzen: ‚e) Nach Absatz 8 werden die folgenden Absätze 9 und 10 eingefügt: „(9) < ... weiter wie Vorlage ... >. (10) Bei nicht unerheblicher mangelhafter Ausführung der Baumaßnahme unter Verstoß gegen technische Bestimmungen kann der Wegebaulastträger ein Bußgeld gemäß § 228 Absatz 1 Nummer 34a verhängen.“ ‘ b) Nach Nummer 41 § 127a Absatz 4 ist der folgende Absatz 5 einzufügen: „(5) Bei nicht unerheblicher mangelhafter Ausführung der Baumaßnahme unter Verstoß gegen technische Bestimmungen kann der Wegebaulastträger ein Bußgeld gemäß § 228 Absatz 1 Nummer 34a verhängen.“ c) Nummer 88 ist wie folgt zu ändern: aa) Buchstabe b ist durch den folgenden Buchstaben b zu ersetzen: ‚b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 17 werden < ... weiter wie Vorlage Buchstabe b ... >. bb) Nach Nummer 34 wird die folgende Nummer 34a eingefügt: Vk Wi ... „34a. als Auftraggeber bei der Verlegung oder Änderung von Telekommunikationslinien im Zustimmungsverfahren gemäß § 127 Absatz 1, im zustimmungsfreien Verfahren nach § 127 Absatz 4 oder im Anzeigeverfahren nach § 127a nicht unerhebliche Mängel in der Bauausführung unter Verstoß gegen technische Bestimmungen verantwortet,“. bb) Nach Buchstabe d ist der folgende Buchstabe e einzufügen: ‚e) Nach dem neuen Absatz 7 wird der folgende Absatz 8 eingefügt: „(8) Im Anwendungsbereich des § 228 Absatz 2 Nummer 34a ist die zuständige Verwaltungsbehörde gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 1 OWiG der örtlich zuständige Träger der Wegebaulast.“ ‘ Begründung: Auch zusätzliche Bescheinigungen zur Fachkunde und Zuverlässigkeit der ausführenden Unternehmen bieten keinen hinreichenden Schutz vor Beschädigungen der Verkehrswege durch unzureichend ausgeführte Baumaßnahmen. Die bisher zur Verfügung stehende Möglichkeit zur Anordnung der Entfernung oder Verlegung einer Telekommunikationslinie, § 130 Absatz 4 TKG, wird faktisch regelmäßig nicht genutzt, um weitere Eingriffe in die Substanz der betroffenen Verkehrswege zu vermeiden. In der Praxis wird diese Anordnungsbefugnis nur in extremen Ausnahmefällen genutzt. Die nach aktueller Rechtslage bestehende Möglichkeit, Sicherheitsleistungen zur Beseitigung entstandener Beschädigungen der Verkehrswege zu nutzen, soll gemäß § 127 Absatz 8 Satz 5 TKG-E zukünftig ausgeschlossen werden. Den Wegebaulastträgern fehlt ein wirksames Mittel, um auf mangelhafte Bauausführungen reagieren zu können, ohne durch einen erneuten Eingriff in die Straßensubstanz die Interessen der Allgemeinheit zu beeinträchtigen. Daher sollte zusätzlich die Möglichkeit einer Bußgeldverhängung vorgesehen werden. Diese würde in vielen Fällen ein wirksameres und zugleich milderes Mittel im Vergleich zur wegerechtlichen Anordnung darstellen. Die Möglichkeiten der betroffenen Kommune, sich gegen eine unsachgemäße Bauausführung zur Wehr zu setzen, würden damit sinnvoll erweitert. Bußgeldverfahren haben sich in anderen öffentlich-rechtlichen Rechtsgebieten langfristig bewährt, z. B. im Baurecht § 80 NBauO bzw. § 213 BauGB, im Umwelt- bzw. Naturschutzrecht § 69 BNatSchG, sowie im Straßenrecht § 61 NStrG bzw. § 23 FStrG. Der Bußgeldtatbestand sollte nicht nur auf mit Nebenbestimmungen versehene Zustimmungen nach § 127 Absatz 1 und 8 TKG-E beschränkt sein, sondern ... sowohl genehmigungsfreie Verfahren nach § 127 Absatz 4 TKG-E als auch Anzeigeverfahren nach § 127a TKG-E umfassen. Denn die Einführung dieser zusätzlichen Verfahren dient ausschließlich der Verfahrensvereinfachung und - beschleunigung in bestimmten Fällen. Die Reaktionsmöglichkeiten der Wegebaulastträger auf mangelhafte Bauausführungen sollen aber nach Sinn und Zweck der Vorgaben nicht beschnitten werden. 56. Zu Artikel 1 Nummer 40 (§ 127 TKG) und Nummer 41 (§127a TKG) a) Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die Zielsetzung, die wegerechtlichen Verfahren in den §§ 127, 127a TKG zu ergänzen und zu beschleunigen. Aufgrund der Vielgestaltigkeit der Grundkonstellationen bedarf es passgenauer, flexibler Verfahren. Durch die Konkretisierung der jeweiligen Verfahrensvoraussetzungen kann verfahrensverzögernden Unklarheiten wirksam vorgebeugt werden. b) Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Bearbeitungsdauer für Anträge auf Verlegung oder Änderung von Telekommunikationsleitlinien maßgeblich von der Qualität der eingereichten Anträge abhängt. Der Bundesrat begrüßt daher die Einführung konkreter Mindestvorgaben für den Antragsinhalt in § 127 Absatz 3 Satz 1 TKG. Aufgrund der Konkretisierung der Antragsvorgaben kann zukünftig häufiger auf die Nachforderung antragsbegründender Unterlagen verzichtet werden. Dies trägt zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren bei. c) Der Bundesrat stellt fest, dass sich die bisherigen Fristregelungen für die Vollständigkeits- und Zustimmungsfiktion im Antragsverfahren nach dem geltenden § 127 Absatz 3 TKG in der Praxis bewährt haben. Die verkürzten Fristen würden letztlich zu einem bürokratischen Mehraufwand bei der Begründung von Ausnahmen führen. Außerdem ist die Konkretisierung der Mindestanforderungen an einen Antrag und Steigerung der Antragsqualität ein weitaus wirksameres Mittel zur Verfahrensbeschleunigung als die Nutzung starrer Fristvorgaben. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, von der in § 127 Absatz 3 TKG vorgesehenen Verkürzung der Vollständigkeits- und Zustimmungsfiktion abzusehen. DS Vk Wi ... d) Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob der Regelungsinhalt des neuen § 127 Absatz 4 TKG zur Klarstellung und Vereinheitlichung des Verfahrens in § 127a TKG-E überführt werden kann. Bei Beibehaltung der aktuellen Gesetzessystematik drohen Unklarheiten zum Hierarchieverhältnis und zum Prüfverfahren zu genehmigungsfreien Verfahren und Anzeigeverfahren. e) Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob das vorgesehene Zustimmungsverfahren nach § 127 TKG sowie das Anzeigeverfahren nach § 127a Absatz 2 TKG-E in Textform anstelle der schriftlichen Form zugelassen werden kann. Denn die Textform bietet größtmögliche Flexibilität [, beispielsweise bei der angestrebten Einführung digitaler Antrags- und Anzeigeverfahren. Im TKG-E wird an vielen Stellen eine reine Textform zugelassen. Die Reduzierung der Formerfordernisse in den §§ 127 und 127a TKG-E würde wesentlich zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens beitragen]. f) Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren auch zu prüfen, ob Anzeigen nach § 127a Absatz 1 TKG nach einer angemessenen Übergangsfrist grundsätzlich elektronisch einzureichen sind. g) Der Bundesrat begrüßt, dass in § 127a Absatz 3 TKG statt der ursprünglich vorgesehenen Einführung eines neuen, aufwendigen Nachweisverfahrens zur fachkundigen und zuverlässigen Bauausführung die Nachweisführung über anerkannte Präqualifizierungsverfahren explizit anerkannt wurde. Zusätzliche bürokratische Hürden sollten aus Sicht des Bundesrates unbedingt vermieden werden. Die rein optionale Anerkennung alternativer Nachweise (§ 127a Absatz 3 Satz 2 TKG) erscheint aus Sicht des Bundesrates sachgerecht. h) Der Bundesrat regt an, in den wegerechtlichen Verfahren nach §§ 127, 127a TKG verstärkt digitale Verfahren zu nutzen. Der bürokratische Aufwand sowohl auf Seiten der Antrag-/Anzeigestellenden als auch auf Seiten der Verwaltung kann auf diese Weise wirksam reduziert werden. i) Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die mangelhafte Ausführung von Baumaßnahmen zur Verlegung oder Änderung von Telekommunikationslinien gegenüber dem auftraggebenden Telekommunikationsunternehmen in §§ 127 und 127a TKG mit einem Bußgeld [nur Wi Vk] ... bewehrt werden könnte. Denn die rechtlichen Möglichkeiten der Wegebaulastträger, sich gegen eine - in der Praxis häufig vorkommende - mangelhafte Bauausführung zu wehren, reichen aktuell nicht aus und werden durch die Einschränkung des § 127 Absatz 8 TKG noch weiter beschnitten. Die bestehenden Anordnungsbefugnisse zur Entfernung oder Neuverlegung werden seitens der Wegebaulastträger praktisch häufig gemieden, um einen erneuten Eingriff in die Straßensubstanz zu vermeiden. Ein Bußgeldtatbestand würde ein vergleichsweise milderes Mittel darstellen und den Wegebaulastträgern eine wirksame Reaktionsmöglichkeit bei Schlechtleistungen bieten. 57. Zu Artikel 1 Nummer 40 und Nummer 41 (§§ 127, 127a TKG) a) Der Bundesrat fordert, – bei Einführung der Voraussetzungen gem. § 127a TKG-E – im weiteren Gesetzgebungsverfahren Regelungen zum Umgang mit Anzeigen, deren Bauzeit sechs Monate überschreitet, bei denen somit die Voraussetzungen des § 127a TKG-E nicht mehr erfüllt sind und eine Zustimmung nach § 127 Absatz 1 TKG-E erforderlich wird, einzuführen. b) Der Bundesrat regt an, dass überdies klarere Bestimmungen zu den möglichen Vorgehensweisen im Falle von Überschreitungen des maximalen Bauzeitraumes bei Zustimmungen nach § 127 Absatz 1 TKG sowie bei zustimmungsfreien baulichen Maßnahmen gemäß § 127 Absatz 4 TKG-E im Gesetz verankert werden, um ein erneutes Zustimmungs- bzw. Anzeigeverfahren zu vermeiden. Begründung zu Buchstabe b: Bestehen keine Regelungen im Falle von Überschreitungen des maximalen Bauzeitraumes, mit denen ein Erlöschen von Zustimmungen nach § 127 Absatz 1 TKG sowie zustimmungsfreien baulichen Maßnahmen gemäß § 127 Absatz 4 TKG-E einhergeht, führt dies zu erneuten Anträgen oder Anzeigen von zustimmungsfreien baulichen Maßnahmen. Die damit einhergehenden erneuten Prüfungen könnten auf Seiten der Antragstellenden wie auch der Genehmigungsbehörden vermieden werden. Dazu wird angeregt, Änderungs- und Verlängerungsoptionen einzuführen. Durch die Einführung solcher Optionen wird die Möglichkeit gesehen, zielgerichteter und effizienter arbeiten zu können, was das Ziel von Bürokratieabbau erfüllt. Ergänzend sollte den Genehmigungsbehörden die Möglichkeit eingeräumt werden, im Bedarfsfall die Einreichung eines neuen Antrages bzw. einer zustimmungsfreien baulichen Maß- Vk ... nahme zu verlangen, sofern dies aufgrund der Schwierigkeit der Maßnahme erforderlich. 58. Zu Artikel 1 Nummer 40 und Nummer 41 (§§ 127, 127a TKG) Der Bundesrat fordert, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die rechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Wegebaulastträger den Telekommunikationsunternehmen die Nutzung einer einheitlichen, standardisierten digitalen Plattform für das Antragsverfahren nach § 127 TKG und das Anzeigeverfahren nach § 127a TKG-E als ausschließlichen Verfahrensweg verbindlich vorgeben können. Begründung: Die Möglichkeit der Vorgabe der verpflichtenden Nutzung einer einheitlichen Datenplattform für die Verfahren nach den §§ 127, 127a TKG dient dazu, den Infrastrukturausbau spürbar zu beschleunigen und zu vereinfachen. Ein Nebeneinander von analogen Anträgen, E-Mail-Eingängen und herstellerspezifischen Einzellösungen führt in der Praxis zu Mehraufwand und einer daraus resultierenden Verfahrensverzögerung. Durch eine ausdrückliche gesetzliche Regelung kann sichergestellt werden, dass die Wegebaulastträger den digitalen Kommunikationskanal verbindlich vorschreiben dürfen. Dies schafft Rechtssicherheit für alle Akteure und wirkt Diskussionen über die Nutzungspflicht einzelner Systeme entgegen. Sowohl auf Seiten der Genehmigungsbehörden als auch der Telekommunikationsunternehmen können dadurch Fehlerquellen reduziert werden und das Verfahren wird effizienter. Zudem flankiert eine solche Regelung konsequent die Vorgaben des Onlinezugangsgesetzes und stärkt das „Einer für Alle“-Prinzip. Einheitliche Lösungen zum digitalen Antragsverfahren können auf diese Weise flächendeckend zum Einsatz kommen. 59. Zu Artikel 1 Nummer 40 und Nummer 41 (§§ 127, 127a TKG) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, innerhalb von zwölf, spätestens innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieser Novelle zu prüfen, ob für Anzeigen nach § 127a Absatz 1 TKG-E in § 127 Absatz 2 TKG eine ausschließlich elektronische Einreichung vorgesehen werden kann. Begründung: Die Prüfung einer ausschließlich elektronischen Einreichung spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten des geplanten Gesetzes ist dringend erforderlich. Vk Vk ... Das Anzeigeverfahren soll auf Entbürokratisierung und Verwaltungsvereinfachung einzahlen und den Ausbau beschleunigen. Dieses Ziel lässt sich nur eingeschränkt erreichen, wenn dauerhaft mehrere Einreichungswege nebeneinanderstehen und die Verwaltung auch papiergebundene Anzeigen, unstrukturierte E-Mails oder sonst nicht weitere Unterlagen parallel bearbeiten muss. Die Übergangsfrist von 18 Monaten wahrt dabei die notwendige Umstellungszeit. Sie gibt Antragstellern, Wegebaulastträgern und Fachverfahrensanbietern Gelegenheit, technische Abläufe, Zuständigkeiten, Schnittstellen und interne Prozesse anzupassen. Sie vermeidet zugleich, dass die elektronische Einreichung auf unbestimmte Zeit nur eine Option bleibt. Damit verbindet der Vorschlag Praktikabilität mit einem klaren Modernisierungsimpuls. Entscheidend ist, dass die elektronische Einreichung nicht als bloße Übersendung beliebiger elektronischer Dokumente verstanden wird. Für die Beschleunigungswirkung kommt es darauf an, dass Anzeigen strukturiert, vollständig und elektronisch verarbeitet werden sowie gebündelt strukturiert eingehen. Nur dann können Wegebaulastträger rechtssicher und effizient arbeiten und das Anzeigeverfahren ordentlich abbilden. Die Bundesregierung sollte daher prüfen, ob § 127a TKG-E hierfür einen verbindlichen zeitlichen Zielpunkt und hinreichend klare Anforderungen vorsehen kann. 60. Zu Artikel 1 Nummer 41 (§ 127a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 TKG) In Artikel 1 Nummer 41 § 127a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist die Angabe „sechs“ durch die Angabe „drei“ zu ersetzen. Begründung: Die Dauer von sechs Monaten als zeitlicher Rahmen für die bauliche Maßnahme ist so lang, dass nahezu alle Verlegungen dafür in Betracht kämen. Dadurch würde der Anwendungsbereich des § 127 TKG zu stark eingeschränkt werden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass Baumaßnahmen in der Praxis häufig mehrere Monate oder gar doppelt so lange dauern wie ursprünglich beabsichtigt. Es könnten sogar Baumaßnahmen von einem Jahr Dauer oder mehr unter § 127 Absatz 1 Satz 1 TKG fallen. Dadurch würde das Anzeigeverfahren, das ursprünglich zur Erleichterung schneller, unkomplizierter Baumaßnahmen gedacht war, praktisch auf alle Baumaßnahmen ausgeweitet werden. Eine lange Dauer einer Baumaßnahme deutet praktisch regelmäßig auf Komplikationen oder Besonderheiten in der Ausführung hin. Auf diese kann der Wegebaulastträger im Genehmigungsverfahren aufgrund der Möglichkeit, Nebenbestimmungen zu erlassen, weitaus flexibler reagieren als im Anzeigeverfahren. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass in der Länderpraxis bereits gute Erfahrungen mit deutlich kürzeren Vorgaben für Bauzeiten im Anzeigeverfahren gemacht wurden. Eine Verkürzung auf maximal drei Monate erscheint insgesamt angemessen. DS Vk Wi ... 61. Zu Artikel 1 Nummer 41 (§ 127a Absatz 1 Satz 5 – neu – TKG) Nach Artikel 1 Nummer 41 § 127a Absatz 1 Satz 4 ist der folgende Satz einzufügen: „Für den Fall, dass das gemäß Satz 1 Nummer 3 benannte Unternehmen nach der Anzeige gewechselt wird, ist das geänderte Unternehmen dem Träger der Wegebaulast unverzüglich anzuzeigen und die Fachkunde und Zuverlässigkeit des ausführenden Unternehmens erneut nachzuweisen; die Untersagungsfrist gemäß Satz 3 beginnt ab der Mitteilung des Unternehmenswechsels erneut zu laufen.“ Begründung: Der kurzfristige Wechsel des eingesetzten Unternehmens sollte ausdrücklich in den Blick genommen werden, weil § 127a TKG-E die Fachkunde und Zuverlässigkeit des bauausführenden Unternehmens zu einem wesentlichen Sicherungselement des Anzeigeverfahrens macht. Wird dieses Unternehmen nach Abgabe der Anzeige kurzfristig ersetzt, betrifft dies nicht nur eine interne Disposition des Antragstellers. Der Wechsel kann vielmehr für die Bewertung der ordnungsgemäßen Bauausführung und für die Belange des Wegebaulastträgers erheblich sein. Gleichzeitig ist ein Unternehmenswechsel in der Baupraxis nicht ungewöhnlich. Er kann etwa durch Kapazitätsengpässe, Krankheit oder weitere kurzfristige Änderungen in der Bauablaufplanung erforderlich werden. Für diese Fallgestaltungen sollte ein bundeseinheitliches Verfahren im TKG vorgesehen werden. Sofern die angezeigte Maßnahme im Übrigen unverändert bleibt, genügt eine Anzeige des Wechsels gegenüber dem Wegebaulastträger, verbunden mit dem Nachweis, dass auch das neue Unternehmen die Anforderungen an Fachkunde und Zuverlässigkeit erfüllt. Bisher fehlt es allerdings an einer gesetzlichen Verpflichtung zur Änderungsanzeige. Außerdem fehlt es an einer Reaktionsmöglichkeit des Wegebaulastträgers auf die Änderung. Der Wegebaulastträger muss in die Lage versetzt werden, bei Nichterfüllung der Voraussetzungen der Fachkunde und Zuverlässigkeit des eingewechselten Unternehmens die Bauausführung zu untersagen. Eine solche Klarstellung schafft bundesweite Rechtssicherheit für Antragsteller und Wegebaulastträger. 62. Zu Artikel 1 Nummer 41 (§ 127a Absatz 2 Satz 1 TKG) In Artikel 1 Nummer 41 § 127a Absatz 2 Satz 1 ist die Angabe „schriftlich oder elektronisch“ durch die Angabe „in Textform“ zu ersetzen. DS Vk Wi DS Vk Wi ... Begründung: Die Zulassung der Textform anstelle der Schriftform sollte geprüft werden, weil sie dem Charakter des Anzeigeverfahrens besser entspricht und der beabsichtigten Beschleunigung des Verfahrens dient. Die Anzeige nach § 127a Absatz 2 Satz 1 TKG-E dient in erster Linie dazu, den zuständigen Wegebaulastträger rechtzeitig, nachvollziehbar und dokumentierbar über eine beabsichtigte Verlegung oder Änderung von Telekommunikationslinien zu informieren. Die hohe rechtliche Hürde einer Schriftform ist in diesem Fall nicht gerechtfertigt und würde zu unnötigen bürokratischen Belastungen auf Seiten der Telekommunikationsunternehmen und der zuständigen Behörden führen. Die Textform kann die hierfür erforderliche Nachweis- und Dokumentationsfunktion grundsätzlich erfüllen. Sie ermöglicht eine lesbare Erklärung, lässt die erklärende Person bzw. das entsprechende Unternehmen erkennen und erlaubt die Anlage von benötigten Unterlagen. Zugleich würde die Textform den Übergang zu einer digitalen Verfahrensführung erleichtern. 63. Zu Artikel 1 Nummer 43a – neu – (§ 134a – neu – TKG) Nach Artikel 1 Nummer 43 ist die folgende Nummer 43a einzufügen: ‚43a. Nach § 134 wird der folgende § 134a eingefügt: „§ 134a Vorrangiger Anschluss von drahtlosen Zugangspunkten (1) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen müssen Betreibern von drahtlosen Zugangspunkten öffentlicher Mobilfunknetze und den hierzu zugehörigen Einrichtungen innerhalb von einem Monat nach Zugang eines entsprechenden Begehrens Auskunft über die Lage derjenigen drei Verknüpfungspunkte mit dem Elektrizitätsversorgungsnetz geben, die die jeweils kürzeste Entfernung zu dem vom Anschluss begehrenden Betreiber benannten Standort aufweisen und technisch in der Lage sind, die erforderliche Leistung für den Betrieb des Zugangspunktes zu liefern. Der die Auskunft begehrende Betreiber teilt dem Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes in seinem Auskunftsbegehren Standort und Leistungsbedarf des geplanten drahtlosen Zugangspunktes mit. (2) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen müssen drahtlose Zugangspunkte öffentlicher Mobilfunknetze mit mehr als geringer Reichweite und zugehörige Einrichtungen unverzüglich vorrangig an DS Vk Wi In ... der Stelle an ihr Netz anschließen, die die kürzeste Entfernung zum Standort des drahtlosen Zugangspunktes mit mehr als geringer Reichweite aufweist, wenn nicht dieses oder ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist. Bei der Prüfung des wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunktes sind die unmittelbar durch den Netzanschluss entstehenden Kosten zu berücksichtigen. Weist das Elektrizitätsversorgungsnetz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt auf, gilt die Verpflichtung nach Satz 1 entsprechend. (3) Die nach Absatz 2 Verpflichteten müssen den Anschluss begehrenden Betreibern nach Zugang des Netzanschlussbegehrens unverzüglich Folgendes übermitteln: 1. einen Zeitplan für die Herstellung des Netzanschlusses mit allen erforderlichen Arbeitsschritten und 2. einen nachvollziehbaren und detaillierten Voranschlag der Kosten, die dem den Anschluss begehrenden Betreiber durch den Netzanschluss entstehen. Der Kostenvoranschlag nach Satz 1 Nummer 2 umfasst nur die Kosten, die durch die technische Herstellung des Netzanschlusses entstehen, und insbesondere nicht die Kosten für die Gestattung der Nutzung fremder Grundstücke für die Verlegung der Netzanschlussleitung.“ ‘ [Folgeänderung: Nach Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe k ist der folgende Buchstabe k1 einzufügen ‚k1) Nach der Angabe zu § 134 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 134a Vorrangiger Anschluss von drahtlosen Zugangspunkten“ ‘] Begründung: Der vorgeschlagene § 134a TKG soll den Mobilfunknetzausbau beschleunigen, indem er einen Auskunftsanspruch gegenüber Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen regelt sowie eine vorrangige und möglichst kostengünstige Anbindung von drahtlosen Zugangspunkten an das Elektrizitätsversorgungsnetz ermöglicht. Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind solche im Sinne des § 3 Nummer 8 des Energiewirtschaftsgesetzes. Die Praxis hat ge- [nur DS In] ... zeigt, dass im Rahmen der Netzplanung Anfragen zu Verknüpfungspunkten mit dem Elektrizitätsversorgungsnetz teilweise nicht oder erst verzögert von den jeweiligen Betreibern der Elektrizitätsversorgungsnetze bearbeitet werden. Dies verzögert den Netzausbau von Mobilfunknetzen. Da im Rahmen der Netzplanung Standorte für drahtlose Zugangspunkte innerhalb von Suchkreisen gesucht werden, ist die Übermittlung der drei nächstgelegenen Verknüpfungspunkte geboten, um im Rahmen der Netzplanung alle für die Festlegung des konkreten Standorts erforderlichen Informationen zu haben. § 134a Absatz 1 TKG enthält einen entsprechenden Auskunftsanspruch, um die Netzplanung zu beschleunigen. Durch den Anspruch nach § 134a Absatz 2 TKG kann grundsätzlich eine unverzügliche Anbindung auf der kostengünstigsten Strecke verlangt werden. Diese Privilegierung gilt nicht für die Anbindung von Zugangspunkten mit geringer Reichweite. § 134a Absatz 3 TKG enthält Informationspflichten des Betreibers des Elektrizitätsversorgungsnetzes, die für den Netzausbau des drahtlosen Telekommunikationsnetzes erforderlich sind und daher durch den Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes unverzüglich nach Zugang des Netzanschlussbegehrens bereitzustellen sind. [Das Vorhaben, die Regelung stattdessen im Netzanschlusspaket zu übernehmen, ist keine ausreichende Alternative. Zum einen sieht der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Netzanschlusspaket gerade keinen ausdrücklichen Vorrang für den Stromanschluss für Mobilfunkmasten mehr vor. Zum anderen handelt es sich um eine spezielle Regelung zum Anschluss von Telekommunikationsinfrastruktur, weshalb die Regelung in das Telekommunikationsgesetz aufgenommen werden sollte.] 64. Zu Artikel 1 Nummer 45 (§ 136 Absatz 4 Nummer 3, § 138 Absatz 6 – neu – TKG) Artikel 1 Nummer 45 ist wie folgt zu ändern: a) § 136 Absatz 4 Nummer 3 ist durch die folgende Nummer 3 zu ersetzen: „3. von dem Antrag solche Infrastrukturen betroffen sind, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes als kritische Anlage bestimmt worden sind,“ b) Nach § 138 Absatz 5 ist der folgende Absatz 6 einzufügen: „(6) Infrastrukturen, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes als kritische Anlage bestimmt worden sind, sind von den Absätzen 2 bis 5 ausgenommen.“ [nur DS In] Wi ... Begründung: Zu Buchstabe a: Im Hinblick auf die mögliche Pflicht von Betreibern kritischer Infrastruktur zur Erteilung von Informationen nach § 136 Absatz 1 TKG-E sollte die Ausnahmeregelung in § 136 Absatz 4 Nummer 3 TKG-E konkretisiert werden. Zu Buchstabe b: Zum Schutz kritischer Infrastruktur ist eine Ausnahmeregelung in § 136 Absatz 6 TKG-E zwingend erforderlich. 65. Zu Artikel 1 Nummer 45 (§ 142 Absatz 1 Satz 1 TKG) In Artikel 1 Nummer 45 § 142 Absatz 1 Satz 1 ist nach der Angabe „über“ die Angabe „in der jeweiligen Zuständigkeit“ einzufügen. Begründung: Nach der derzeitigen Fassung wäre der Wegebaulastträger verpflichtet, auch über Baumaßnahmen Dritter, wie beispielsweise Arbeiten anderer Telekommunikationsunternehmen oder Privatpersonen mit Sondernutzungen, zu informieren, welche bei ihm beantragt wurden. Zu einer derart umfangreichen Auskunft ist der Wegebaulastträger weder personell noch organisatorisch in der Lage. 66. Zu Artikel 1 Nummer 45 (§ 144 TKG) a) Der Bundesrat erkennt die Intention der Bundesregierung an, mit dem in § 144 TKG vorgesehenen Recht auf Vollausbau den flächendeckenden Glasfaserausbau – und hierbei insbesondere die gebäudeinterne Infrastruktur (Netzebene 4) – maßgeblich zu beschleunigen und begrüßt die damit verbundene Zielsetzung. Insbesondere in Mehrfamilienhäusern wird das volle Potenzial von Glasfaseranschlüssen oftmals gerade dadurch gehemmt, dass vielerorts ein Infrastrukturbruch am Übergabepunkt von Glasfaser auf veraltete Kupfer-Inhouse-Verkabelungen erfolgt. Mieterinnen und Mietern wird so oftmals ein Glasfaseranschluss bis in die Wohnung de facto versagt. Vk DS ... [67.] [b) Der Bundesrat begrüßt, dass das Recht auf Vollausbau an die Voraussetzung eines Anschlusses des Gebäudes an ein vollständig aus Glasfaserkomponenten bestehendes öffentliches Telekommunikationsnetz geknüpft ist, und versteht, dass damit nur teilweise glasfaserbasierte Telekommunikationsnetze wie HFC-Netze nicht hierunter fallen.] c) Der Ansatz, Telekommunikationsunternehmen die Erschließung gesamter Gebäude auch unabhängig von tatsächlichen Endkundenverträgen zu ermöglichen, ist aus Sicht der Länder ein elementarer und richtiger Schritt, durch welchen bestehende Ausbauhemmnisse abgebaut und die zügige und zukunftssichere Bereitstellung der notwendigen Gigabit-Infrastruktur bis in die Wohnung gefördert werden. d) Der Bundesrat begrüßt das klare Bekenntnis der Bundesregierung zur Mitnutzung bereits vorhandener glasfaserfähiger gebäudeinterner physischer Infrastrukturen. Begründung: Mit dem in § 144 TKG-E vorgesehenen Recht auf Vollausbau adressiert die Bundesregierung ein zentrales Ausbauhemmnis der Netzebene 4. Der Bundesrat unterstützt die Zielsetzung, den Infrastrukturbruch am Übergabepunkt von Glasfaser auf veraltete Kupfer-Inhouse-Verkabelungen zu überwinden und Glasfaseranschlüsse bis in die Wohnung insbesondere von Mehrparteienhäusern zu ermöglichen. Die Anknüpfung des Anspruchs an ein vollständig glasfaserbasiertes öffentliches Telekommunikationsnetz sowie die Möglichkeit, ganze Gebäude unabhängig von konkreten Endkundenverträgen zu erschließen, sind hierfür sachgerechte Voraussetzungen. Auch das Bekenntnis zur Mitnutzung bereits vorhandener glasfaserfähiger gebäudeinterner Infrastruktur trägt zu einem zügigen und ressourcenschonenden Ausbau bei. 68. Zu Artikel 1 Nummer 61 Buchstabe a, Buchstabe c, Buchstabe d – neu – und Buchstabe e – neu – (§ 164 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4, Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a, Buchstabe b und Buchstabe c – neu – und Absatz 6 Satz 4 TKG) Artikel 1 Nummer 61 ist wie folgt zu ändern: In ... a) In Buchstabe a ist die Angabe „werden“ durch die Angabe „wird“ zu ersetzen und nach der Angabe „Barrierefreiheitsstärkungsgesetz“ die Angabe „vom 15. Juni 2022 (BGBl. I S. 928), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 205) geändert worden ist,“ einzufügen. b) Buchstabe c ist durch die folgenden Buchstaben c bis e zu ersetzen: ‚c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: „(4) Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Telekommunikationsdienste, die eine direkte und interoperable Kommunikation mit der örtlich zuständigen Notrufabfragestelle ermöglichen, haben sicherzustellen, dass die zur Ermittlung des Standorts erforderlichen Daten übermittelt werden. Wer einen Dienst nach Satz 1 erbringt, den Zugang zu einem solchen Dienst ermöglicht oder Telekommunikationsnetze betreibt, die für diesen Dienst einschließlich der Durchleitung datenbasierter Notrufverbindungen genutzt werden, hat, soweit technisch möglich, sicherzustellen oder im notwendigen Umfang daran mitzuwirken, dass Endnutzern die unentgeltliche Herstellung datenbasierter Notrufverbindungen zur örtlich zuständigen Notrufabfragestelle jederzeit unverzüglich ermöglicht wird. Datenbasierte Notrufverbindungen nach Satz 2 gelten als Notrufverbindungen im Sinne dieses Paragraphen. Datenbasierte Notrufverbindungen nach Satz 2 sind vorrangig vor anderen Verbindungen und Datenübertragungen zu behandeln; sie stehen vorrangigen Verbindungen nach § 186 Absatz 2 Satz 1 gleich. Die für die Erfüllung der Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 4 entstehenden Kosten trägt jeder nach den Sätzen 1 und 2 Verpflichtete selbst; die Entgeltlichkeit von Vorleistungen bleibt unberührt.“ d) Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a wird die Angabe „3 und“ durch die Angabe „3,“ ersetzt. bb) In Buchstabe b wird die Angabe „Sonderfällen,“ durch die Angabe „Sonderfällen und“ ersetzt. cc) Nach Buchstabe b wird der folgende Buchstabe c eingefügt: ... „c) der bei datenbasierten Notrufverbindungen nach Absatz 4 zu übermittelnden Daten, insbesondere einer zur Rückkommunikation geeigneten eindeutigen Kennung, der Anbieterkennung sowie der Daten zur Ermittlung des Standorts,“. e) In Absatz 6 Satz 4 wird die Angabe < … weiter wie Vorlage Buchstabe c … >.‘ Begründung: Der Gesetzentwurf enthält in § 164 TKG-E Regelungen zur Verbesserung der Barrierefreiheit von Notrufverbindungen. Zur Verwirklichung des gesetzlichen Ziels einer gleichwertigen Notrufkommunikation für Menschen mit Behinderungen gegenüber dem Sprachnotruf bedarf es jedoch weiterer Ergänzungen. Der geltende § 164 TKG erfasst datenbasierte Notrufverbindungen, insbesondere über die Notruf-App nora, bislang nur punktuell. Er enthält bereits Vorgaben zur Übermittlung der für die Standortermittlung erforderlichen Daten sowie zur Kostentragung. Ein umfassender, technologieneutraler Rechtsrahmen für datenbasierte Notrufverbindungen fehlt bislang. Insbesondere bestehen keine ausdrücklichen Regelungen zur rechtlichen Einordnung datenbasierter Notrufe als Notrufverbindungen, zur unentgeltlichen und jederzeit unverzüglichen Herstellung, zu den hierfür erforderlichen Ermöglichungs- und Mitwirkungspflichten der beteiligten Diensteanbieter, Zugangsvermittler und Netzbetreiber sowie zu einer vorrangigen Behandlung gegenüber sonstigen Verbindungen und Datenübertragungen. Die beantragte Ergänzung schließt diese Regelungslücken. Datenbasierte Notrufverbindungen werden ausdrücklich als Notrufverbindungen im Sinne des § 164 TKG-E eingeordnet und damit als ergänzender, rechtlich abgesicherter Notrufzugang neben dem klassischen Sprachnotruf ausgestaltet. Dies gewährleistet, dass Endnutzerinnen und Endnutzer datenbasierte Notrufverbindungen zur örtlich zuständigen Notrufabfragestelle unentgeltlich und jederzeit unverzüglich herstellen können. Die vorgesehenen Pflichten richten sich – soweit technisch möglich und im notwendigen Umfang – an diejenigen, die einen entsprechenden Dienst erbringen, Zugang zu einem solchen Dienst ermöglichen oder Telekommunikationsnetze betreiben, die für solche Dienste einschließlich der Durchleitung datenbasierter Notrufverbindungen genutzt werden. Damit wird gewährleistet, dass die für einen funktionierenden datenbasierten Notrufzugang erforderlichen Akteure ihren jeweiligen Beitrag zur Herstellung und Übermittlung solcher Notrufe leisten. Die vorgesehene vorrangige Behandlung datenbasierter Notrufverbindungen gegenüber sonstigen Verbindungen und Datenübertragungen trägt der besonderen Dringlichkeit von Notrufen Rechnung. Die Gleichstellung mit den vorrangigen Verbindungen nach § 186 Absatz 2 Satz 1 TKG trägt dazu bei, die zuver- ... lässige Übermittlung auch bei hoher Netzauslastung zu gewährleisten. Die Erweiterung der Verordnungsermächtigung ermöglicht es, die bei datenbasierten Notrufverbindungen zu übermittelnden Daten bundesweit einheitlich näher zu bestimmen. Dies betrifft insbesondere eine zur Rückkommunikation geeignete eindeutige Kennung, die Anbieterkennung sowie die für die Standortermittlung erforderlichen Daten. Zusammen mit den bestehenden Verordnungsermächtigungen zur Herstellung von Notrufverbindungen und zu deren Leistungsmerkmalen schafft die Regelung die Grundlage für technologie- und anbieterneutrale technische Mindestanforderungen. Dadurch kann sichergestellt werden, dass nur technisch geeignete, sichere und interoperable Lösungen an die Schnittstellen der Notrufabfragestellen angebunden werden. Die Regelung stärkt die Rechts- und Planungssicherheit für Länder, Notrufabfragestellen und die beteiligten Unternehmen. Sie ermöglicht zugleich eine bedarfsgerechte Fortentwicklung technischer Vorgaben und bleibt technologieoffen, sodass neben der Notruf-App nora auch künftige direkte und interoperable datenbasierte Notrufzugänge erfasst werden. 69. Zu Artikel 1 Nummer 61a – neu – (§ 164a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Absatz 2 TKG) Nach Artikel 1 Nummer 61 ist die folgende Nummer 61a einzufügen: ‚61a. § 164a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird nach der Angabe „geographischen Gebiet befinden,“ die Angabe „unabhängig vom vertraglich gebundenen Mobilfunknetz“ eingefügt. b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „alle Mobilfunkendgeräte“ die Angabe „unabhängig vom vertraglich gebundenen Mobilfunknetz“ eingefügt.‘ Begründung: In der digitalisierten Welt ist unser tägliches Leben von Informationstechnik und Telekommunikation umgeben. Mit dem Ausbau von modernen Gigabitnetzen in Festnetz und Mobilfunk sind das gesellschaftliche Leben, Wirtschaftsprozesse, das Gesundheitswesen und die öffentliche Sicherheit maßgeblich von Telekommunikationsnetzen und -diensten abhängig. Ereignisse wie etwa durch den Klimawandel verstärkte Naturkatastrophen, die Coronapandemie, die beiden Anschläge auf die Strominfrastrukturen in Berlin oder die veränderte geopolitische Lage haben die Wichtigkeit von widerstandsfähigen Telekommunikationsnetzen und -diensten aufgezeigt. Die zuverlässige Verfügbarkeit von Telekommunikationsnetzen ist im Alltag von essentieller Bedeutung. Diese Bedeutung steigt in Katastrophen- und Krisenfällen noch- In Wi ... mals stark an, insbesondere mit Blick auf Mobilfunknetze. Ein Ausfall beispielsweise der Stromversorgung hat direkte Auswirkung auf die Funktionstüchtigkeit der TK-Netze mit der Folge, dass Telekommunikationsdienste nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr genutzt werden können. Ohne bestehende Stromversorgung ist die Funktionsfähigkeit von Festnetzen, Mobilfunknetzen und WLAN eingeschränkt und gestört. Besonders kritisch sind der Notruf und amtliche Warnmeldungen: Wenn Menschen in Notsituationen keinen Notruf absetzen oder amtliche Warnmeldungen empfangen können, wird Infrastrukturausfall unmittelbar sicherheitsrelevant. In einer älter werdenden Gesellschaft sind regulatorische und technische Maßnahmen so auszugestalten, dass alle örtlich von einem Krisen- oder Katastrophenereignis betroffenen Bürgerinnen und Bürger geschützt sind. Dies gilt insbesondere bei der Bewertung beispielsweise satellitengestützter Lösungen. Gerade in den ersten Stunden eines Krisen- und Katastrophenfalls ist der Bedarf der Bürgerinnen und Bürger nach Informationen besonders ausgeprägt. Derzeit ist technisch nicht sichergestellt, dass alle sich im betroffenen Gebiet aufhaltenden Bürgerinnen und Bürger durch amtliche Warnmeldungen erreicht werden können. Dies gilt es zukünftig sicherzustellen, sodass eine funktionstüchtige Mobilfunkstation eines Netzbetreibers an alle empfangsbereiten Endgeräte in ihrem Sendegebiet öffentliche Warnungen aussenden kann, auch wenn diese an einen anderen Netzbetreiber vertraglich gebunden sind. Ein empfangsbereites Endgerät, ist dabei ein Gerät, welches angeschaltet ist, auf den vom verfügbaren Mobilfunknetz genutzten Frequenzen empfangen kann und technisch den Empfang von Cell Broadcast ermöglicht. Ziel des Vorschlags ist, den Empfang öffentlicher Warnungen, z. B. über Cell Broadcast, für alle empfangsbereiten Endgeräte, die sich in dem von der auslösenden Behörde bestimmten geographischen Gebiet befinden, sicherzustellen. Dies gilt es, unabhängig vom vertraglich gebundenen Mobilfunknetz zu

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