Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Verbesserung der telekommunikationsrechtlichen Rahmenbedingungen für den Ausbau von Telekommunikationsnetzen
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Verbesserung der telekommunikationsrechtlichen Rahmenbedingungen für den Ausbau von Telekommunikationsnetzen
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 439/1/26
14.09.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
DS – In – K – R – Vk – Wi
zu Punkt ... der 1068. Sitzung des Bundesrates am 25. September 2026
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Telekommunikationsgesetzes und zur Verbesserung der
telekommunikationsrechtlichen Rahmenbedingungen für den
Ausbau von Telekommunikationsnetzen
Der federführende Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung (DS),
der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In),
der Ausschuss für Kulturfragen (K),
der Rechtsausschuss (R),
der Verkehrsausschuss (Vk) und
der Wirtschaftsausschuss (Wi)
empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 1 Absatz 1 Satz 2 TKG)
In Artikel 1 Nummer 2 § 1 Absatz 1 Satz 2 ist nach der Angabe
„Bündnisverteidigung“ die Angabe „und gegenüber den Belangen des § 14d Absatz 10
Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ einzufügen.
Begründung:
Mit der vorgeschlagenen Ergänzung soll die Wertigkeit („überragendes
öffentliches Interesse“) „der Telekommunikation“ ausnahmsweise hinter „dem
Wi
...
Strom“ zurückstehen, da die Funktionsfähigkeit der Stromversorgung auf der
Verteilernetzebene eine Grundvoraussetzung für eine dauerhafte
Funktionsfähigkeit der Telekommunikation ist.
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 1 Absatz 1 Satz 3 – neu – und Satz 4 – neu – TKG)
Artikel 1 Nummer 2 ist durch die folgende Nummer 2 zu ersetzen:
‚2. Nach § 1 Absatz 1 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Sie sollen als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden
Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Die Sätze 2 und 3 sind in den
jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen gegenüber den Belangen
der Landes- und Bündnisverteidigung nicht anzuwenden.“‘
Begründung:
Die Festlegung der Verlegung und Änderung von Telekommunikationslinien
als im überragenden öffentlichen Interesse liegend muss im Fall einer
Abwägung dazu führen, dass die besondere Bedeutung der
Telekommunikationsnetze und deren Ausbau entsprechend berücksichtigt wird. Belange des
Telekommunikationsnetzausbaus müssen daher als vorrangiger Belang in die
Schutzgüterabwägung eingebracht werden. Konkret soll der
Telekommunikationsnetzausbau im Rahmen von Abwägungs- und Ermessensentscheidungen gegenüber
anderen öffentlichen Belangen, bspw. des Naturschutzes oder
Denkmalschutzes, nur in atypischen Ausnahmefällen überwunden werden können, die
fachlich anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls zu begründen sind.
Dieser Gewichtungsvorrang wird durch den vorgeschlagenen § 1 Absatz 1 Satz 3
TKG konkretisiert, wobei diese Ergänzung lediglich deklaratorischer Natur ist.
Sie soll etwaige Unsicherheiten in der Praxis ausräumen, die daraus resultieren,
dass vergleichbare Vorschriften (z.B. § 2 EEG) den – aus dem überragenden
öffentlichen Interesse folgenden – Schutzgütervorrang unmittelbar in der Norm
beschreiben.
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 2 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe c und Buchstabe f
– neu – TKG)
Artikel 1 Nummer 3 ist durch die folgende Nummer 3 zu ersetzen:
‚3. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
DS
Vk
Wi
DS
Wi
...
aa) In Buchstabe c wird die Angabe „und“ durch die Angabe
„sowie“ ersetzt und nach der Angabe „Sicherheit“ wird die Angabe
„und Resilienz“ eingefügt.
bb) Nach Buchstabe e wird der folgende Buchstabe f eingefügt:
„f) Aspekte technologischer Souveränität im Rahmen des
Unionsrechts berücksichtigen,“
b) In Nummer 5 < … weiter wie Vorlage … >‘
Begründung:
Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa:
In der digitalisierten Welt ist unser tägliches Leben von Informationstechnik
und Telekommunikation umgeben. Mit dem Ausbau von modernen
Gigabitnetzen in Festnetz und Mobilfunk sind das gesellschaftliche Leben,
Wirtschaftsprozesse, das Gesundheitswesen und die öffentliche Sicherheit
maßgeblich von Telekommunikationsnetzen und -diensten abhängig. Ereignisse wie
etwa durch den Klimawandel verstärkte Naturkatastrophen, die
Coronapandemie oder die veränderte geopolitische Lage haben in der letzten Zeit die
Wichtigkeit von widerstandsfähigen Telekommunikationsnetzen und -diensten
aufgezeigt. Die zuverlässige Verfügbarkeit von Telekommunikationsnetzen ist im
Alltag von essentieller Bedeutung. Vor diesem Hintergrund ist an
entsprechender Stelle bereits im Zielkatalog des Telekommunikationsgesetzes das leitende
Regulierungsziel der Resilienz zu ergänzen.
Mit „Resilienz“ ist hier die Fähigkeit gemeint, auf Herausforderungen und
Veränderungen, insbesondere Störungen und Ausfälle, durch Kompensation zu
reagieren und Belastungs- und Krisenszenarien zu bewältigen. Dazu zählt auch
die Vorbeugung, indem mit Bezug zum Resilienzziel bestimmte Szenarien
vorgedacht und entsprechende Vorkehrungen getroffen und Ressourcen
vorgehalten werden. Gleichzeitig werden Lernmechanismen ermöglicht, durch die
aus Krisensituationen geeignete Konsequenzen erarbeitet werden können.
Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb:
Vor dem Hintergrund einer gewandelten und anhaltend volatilen
geopolitischen Situation Deutschlands, einer veränderten Bedrohungslage und
Neubewertung strategischer Abhängigkeiten, die auch Telekommunikationsnetze und
-dienste, digitale Infrastrukturen und Kommunikation betreffen, ist digitale
Souveränität zu einem politischen Leitziel Deutschlands und Europas
geworden. Neben den vorliegenden Strategien und Programmen zur Stärkung der
digitalen Souveränität auf bundesdeutscher und EU-Ebene hat auch die 4.
Digitalministerkonferenz im November 2025 betont, „dass die digitale Souveränität
eine grundlegende Voraussetzung für die technologische und wirtschaftliche
Wettbewerbsfähigkeit und Sicherheit Deutschlands und Europas ist.“
Diese wesentliche Zielsetzung ist in den Zielkatalog des
Telekommunikationsgesetzes aufzunehmen, um eine grundsätzliche Wirkung auf das deutsche Te-
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lekommunikationsrecht entfalten zu können und handlungsleitend für die in der
Telekommunikationsregulierung handelnden Akteure und Institutionen zu sein.
4. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a (§ 3 Nummer 5a – neu –, 5b TKG)
Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a ist durch den folgenden Buchstaben a zu
ersetzen:
‚a) Nach Nummer 5 werden die folgenden Nummern 5a und 5b eingefügt:
5a. „Basisversorgung“ ist eine Versorgung, die mindestens
Sprachtelefonie, Kurznachrichtendienste (SMS) sowie eine bidirektionale
Datenübertragung umfasst und insbesondere den Zugang zu Warn-
und Informationsdiensten sowie eine grundlegende individuelle
digitale Kommunikation ermöglicht, die durch geeignete technische
Maßnahmen wie Priorisierung sicherheitsrelevanter Kommunikation und
Dienste und bedarfsgerechter Kapazitätssteuerung gewährleistet wird.
5b. Belange der Länder <… weiter wie Vorlage bisherige
Nummer 5a …>‘
Begründung:
In der digitalisierten Welt ist unser tägliches Leben von Informationstechnik
und Telekommunikation umgeben. Mit dem Ausbau von modernen
Gigabitnetzen in Festnetz und Mobilfunk sind das gesellschaftliche Leben,
Wirtschaftsprozesse, das Gesundheitswesen und die öffentliche Sicherheit
maßgeblich von Telekommunikationsnetzen und -diensten abhängig. Ereignisse wie
etwa durch den Klimawandel verstärkte Naturkatastrophen, die
Coronapandemie, die beiden Anschläge auf die Strominfrastrukturen in Berlin oder
die veränderte geopolitische Lage haben die Wichtigkeit von
widerstandsfähigen Telekommunikationsnetzen und -diensten aufgezeigt. Die zuverlässige
Verfügbarkeit von Telekommunikationsnetzen ist im Alltag von essentieller
Bedeutung. Diese Bedeutung steigt in Katastrophen- und Krisenfällen
nochmals stark an, insbesondere mit Blick auf Mobilfunknetze.
Die im Gesetzentwurf vorgesehene dienstbezogene Schwelle („sofern sie für
diesen Dienst mehr als 100 000 Vertragspartner haben“) ist sachgerecht und
wird aufgegriffen.
Die Benennung einzelner Dienste schafft die Grundlage für die
Telekommunikationssicherstellungspflicht, trägt dem Bedarf in einem tatsächlichen
Krisenoder Störungsfall aber nicht abschließend Rechnung. Für Betreiber, Behörden
und Bevölkerung muss bestimmbar sein, welche Dienste in welchem Umfang
und für welche Dauer aufrechterhalten oder möglichst schnell wiederhergestellt
werden müssen (Basisversorgung).
Wi
...
Mit dem Vorschlag wird daher eine Definition des Begriffs „Basisversorgung“
in § 3 TKG eingefügt.
Gerade bei erheblichen Störungen der Energieversorgung kann es erforderlich
sein, die verfügbare Netz- und Energieversorgung auf eine verlässliche
Basisversorgung zu konzentrieren. Eine vollständige Aufrechterhaltung aller Dienste
mit unveränderter Leistungsfähigkeit wird in solchen Situationen regelmäßig
nicht realistisch sein. Deshalb sind abgestufte Maßnahmen ausdrücklich
vorzusehen, insbesondere die Reduzierung von Datenübertragungsraten, die
temporäre Einschränkung nicht sicherheitsrelevanter datenintensiver Dienste sowie
die Priorisierung von Sprachkommunikations- und, soweit technisch und
rechtlich erfasst, Kurznachrichtendiensten.
5. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a (§ 3 Nummer 5a TKG)
In Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a § 3 Nummer 5a ist nach der Angabe
„gegenwärtigen“ die Angabe „oder geplanten“ einzufügen und die Angabe
„unmittelbar und konkret“ zu streichen.
Begründung:
Gegen die Einführung der Begriffsbestimmung in der derzeit vorgesehenen
Fassung bestehen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken. Sie weicht von
der bisherigen Rechtslage und Praxis stark ab und schränkt die Belange der
Länder bei der Rundfunkübertragung unzulässig ein. Zudem wird die
Schutzstellung des Rundfunks als Primärdienst sowie sein verfassungsrechtlicher
Funktionsauftrag zur Sicherung der Meinungsvielfalt nicht hinreichend
berücksichtigt. In diesem Zusammenhang wird an die vom Bundesverfassungsgericht
entwickelte dienende Funktion des Telekommunikationsrechts erinnert.
Die vorgeschlagene neue Legaldefinition stellt lediglich auf die
„gegenwärtige“ Nutzung ab. Ausweislich der Begründung sind mit „gegenwärtig“ nur
bestehende Nutzungen gemeint. D. h. für die Beurteilung der Beeinträchtigung
wird einzig eine bereits bestehende Nutzung von im Frequenzplan
zugewiesenen Frequenzen für die Übertragung von Rundfunk durch Rundfunkdienste im
Zuständigkeitsbereich der Länder herangezogen. Dies schließt die Anwendung
auf bereits medienrechtlich gemeldete, jedoch bisher noch nicht befriedigte
Versorgungsbedarfe aus. Geplante oder zukünftige Nutzungen und auch
unversorgte Gebiete werden nach der Begründung nicht erfasst. Daher ist die
Beschränkung auf die Beeinträchtigung einer gegenwärtigen Nutzung um eine
geplante Nutzung zu ergänzen.
Zum anderen schränkt das Erfordernis „unmittelbar und konkret“ die
Beteiligungsrechte der Länder in unzulässiger Weise weiter ein, da eine Einbeziehung
nur noch bei entsprechenden Beeinträchtigungen vorgesehen ist. Dies soll auf
einer Prognoseentscheidung der Bundesnetzagentur beruhen, die mit
erheblichen Unsicherheiten behaftet ist und Fehlentscheidungen zulasten des Rund-
K
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funks begünstigen kann. Das Erfordernis der „unmittelbaren und konkreten
Beeinträchtigung“ ist daher zu streichen. Auch der Hinweis in der
Einzelbegründung, wonach die Belange der Länder bereits durch das Einvernehmen bei
der Aufstellung des Frequenzplans sowie durch Bedarfsanmeldungen
gewährleistet seien, überzeugt nicht. Diese Instrumente ermöglichen keine
hinreichende Bewertung konkreter Störsituationen und gewährleisten keine angemessene
Berücksichtigung der Länderbelange im Einzelfall.
6. Zu Artikel 1 Nummer 6a – neu – (§ 20a TKG)
Nach Artikel 1 Nummer 6 ist die folgende Nummer 6a einzufügen:
‚6a. Nach § 20 wird der folgende § 20a eingefügt:
„§ 20a
Verpflichtung über Zugang und Vorrangschaltung
(1) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze sind verpflichtet,
auf Verlangen der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und
Organisationen mit Sicherheitsaufgaben den Zugang zu ihren
Telekommunikationsnetzen zur Ermöglichung der bundesweit einheitlichen
Einsatzkommunikation der Behörden und Organisationen mit
Sicherheitsaufgaben zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu gewähren. Dies
umfasst insbesondere die Nutzung aller hierfür erforderlichen
Telekommunikationsanlagen, zugehörigen Einrichtungen und zugehörigen Dienste. Das
gilt nicht bei fehlender technischer Machbarkeit.
(2) Die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, die einen
Zugang nach Absatz 1 gewähren, müssen im Einklang mit der Verordnung
(EU) 2015/2120 im Rahmen ihrer vorhandenen Netzkapazität der
bundesweit einheitlichen Einsatzkommunikation der Behörden und
Organisationen mit Sicherheitsaufgaben zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben
Vorrang geben, um die zugehörigen Dienste insbesondere auch bei
Kapazitätsengpässen sofort prioritär vermitteln zu können. Das schließt
insbesondere auch die lokale und temporäre Verdrängung nicht priorisierter
Nutzer, beispielsweise aus Mobilfunkzellen, ein.
(3) Die näheren Einzelheiten der Leistungen sind Gegenstand einer zu
schließenden Vereinbarung zwischen der Bundesanstalt für den
Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben und den
Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze. Diese umfasst insbe-
In
...
sondere die technischen Bedingungen der Leistungserbringung sowie die
Höhe der Vergütung. Die Vereinbarung wird der Bundesnetzagentur
mitgeteilt. Die Bundesnetzagentur kann auf Antrag der Beteiligten nach
Absatz 1 als neutraler Vermittler in den Verhandlungen eingesetzt werden,
sofern die Verhandlungslage dies erfordert.“‘
Folgeänderung:
Vor Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a ist der folgende Buchstabe a0 einzufügen:
‚a0) Nach der Angabe zu § 20 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 20a Verpflichtung über Zugang und Vorrangschaltung“‘
Begründung:
Die Hoheitsaufgabe des Digitalfunks für Behörden und Organisationen mit
Sicherheitsaufgaben (Digitalfunk BOS) als Teil der öffentlichen Daseinsvorsorge
(vgl. BT-Drucksache 16/1364, Seite 10) trägt im besonderen Maße zur
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. BT-Drucksache
20/4353, Seite 13) und zur internen Kommunikation im Amtshilfe-,
Katastrophenhilfe- und Verteidigungsfall (vgl. BT-Drucksache 19/6547, Seite 6) bei.
Aus diesem Grund ist im Interesse einer effektiven Sicherheitsgewährleistung
für die Allgemeinheit seine Funktionsfähigkeit sicherzustellen (vgl. BT-
Drucksache 16/1364, Seite 10), auch soweit die Bundesanstalt auf
Telekommunikationsleistungen von Telekommunikationsunternehmen zugreifen muss.
Gerade in diesem Zusammenhang sind bestimmte Anforderungen an Zugang
und Verfügbarkeit zu stellen, denen gegenüber wirtschaftlichen Aspekten eine
nachgeordnete Rolle zukommt. Der vorgeschlagene § 20a TKG-E ermöglicht
daher, dass die bundesweit einheitliche Einsatzkommunikation der Behörden
und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS), die zentral über die
Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit
Sicherheitsaufgaben (BDBOS) verwaltet wird, in geplanten und ungeplanten
Einsatzlagen durch einen Beitrag der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze
zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben aufrechterhalten wird.
Der neue § 20a Absatz 1 Satz 1 TKG-E verpflichtet die Betreiber öffentlicher
Telekommunikationsnetze, den Zugang zu ihren Telekommunikationsnetzen
für die bundesweit einheitliche Einsatzkommunikation der BOS zur Erfüllung
ihrer gesetzlichen Aufgaben zu ermöglichen. Für Netzabdeckung, Resilienz
und ausreichende Kapazitäten ist die Nutzung aller öffentlicher
Telekommunikationsnetze notwendig. Damit leistet der vorgeschlagene § 20a TKG-E einen
erheblichen Beitrag zur Sicherheit in Deutschland. Eine gesetzliche
Verankerung des Anspruchs nach § 20a TKG-E ist dabei europaweit betrachtet kein
Novum, sondern bereits in anderen europäischen Ländern (Belgien, Frankreich
u. a.) erfolgt. Die Tatbestandsvermerkmale von Absatz 1 Satz 1 im Einzelnen:
Ermöglicht werden muss der Zugang zu den öffentlichen Telekommunikati-
...
onsnetzen für die bundesweit einheitliche Einsatzkommunikation der BOS zur
Erfüllung dieser. Diese Formulierung unterstreicht, dass der Anspruch aus
§ 20a Absatz 1 TKG-E das Ziel hat, ein Gesamtkonzept zu ermöglichen, um
die bundesweit einheitliche Einsatzkommunikation der nach § 2a Absatz 3 des
BDBOS-Gesetzes berechtigten Nutzer des Digitalfunk BOS bundesweit
einheitlich zu gewährleisten und aufrechtzuerhalten. Für die bundesweit
einheitliche Nutzung sind zentrale Technikbestandteile notwendig, die durch die
BDBOS bereitgestellt werden. Darüber hinaus ist beispielsweise
sicherzustellen, dass die eingesetzte Technik bundesweit kompatibel ist und bestimmte
organisatorische Festlegungen einheitlich beachtet werden. Ob die
Kommunikation innerhalb einer Behörde oder Organisation mit Sicherheitsaufgaben oder
behörden-/organisationsübergreifend erfolgt, wird durch die Gruppen und
deren Teilnehmer festgelegt. Eine bundesweit einheitliche Kommunikation ist
dabei Voraussetzung dafür, dass diese unabhängig von der Zusammensetzung
der Gruppe ist.
Der neue § 20a Absatz 1 Satz 2 TKG-E stellt klar, dass sich der Zugangs- und
Nutzungsanspruch auf alle Telekommunikationsanlagen (§ 3 Nummer 60
TKG), zugehörigen Dienste (§ 3 Nummer 77 TKG) und zugehörigen
Einrichtungen (§ 3 Nummer 78 TKG) erstreckt. Damit werden insbesondere auch die
einschlägigen Dienste und Anwendungen – also Managementmaßnahmen –
umfasst, die die Netzqualität, Überwachung etc. gewährleisten.
Nach § 20a Absatz 1 Satz 3 TKG-E darf das Begehren der BDBOS nur auf der
Grundlage objektiver Kriterien wie fehlende technische Machbarkeit abgelehnt
werden. Vor dem Hintergrund der Bedeutung der Vorschrift für die
Gewährleistung und Aufrechterhaltung der bundesweit einheitlichen
Einsatzkommunikation sind Ablehnungsgründe nach § 20a Absatz 1 Satz 3 TKG-E eng
auszulegen und bilden die Ausnahme. Kein Ablehnungsgrund nach § 20a Absatz 1
Satz 3 TKG-E ist daher der Hinweis auf die Einschränkung der
Nutzungsmöglichkeiten sonstiger Nutzer nach § 20a Absatz 2 TKG-E oder technische
Änderungen, die zur Umsetzung der technischen Anforderungen von dem Betreiber
öffentlicher Telekommunikationsnetze vorgenommen werden müssen.
§ 20a Absatz 2 TKG-E trifft Regelungen zur Priorisierung der bundesweit
einheitlichen Einsatzkommunikation und der lokal und zeitlich beschränkten
Verdrängung sonstiger Nutzer insbesondere im Fall von Kapazitätsengpässen.
Dabei ist die statische Freihaltung von Kapazitäten zu Gunsten der bundesweit
einheitlich Einsatzkommunikation als Umsetzungsvariante einer Priorisierung
gerade weder geeignet, die im Einzelfall notwendige Kapazität zu
gewährleisten, noch ist bei unterschiedlicher Umsetzung der Priorisierung in den
öffentlichen Telekommunikationsnetzen die notwendige Interoperabilität
sichergestellt. Daher ermöglicht Absatz 2 den Anspruch auf bedarfsgerechte
Verdrängung nicht priorisierter Nutzer aus Mobilfunkzellen. Die Verdrängung umfasst
dabei den priorisierten Zugang zu den Netzen, da andernfalls der Normzweck
leerliefe.
Wichtig für die Priorisierung ist, dass sie dienst- und nutzerspezifisch und
temporär ad hoc erfolgt. Für die Bedürfnisse der BOS ist es also im Einsatzfall
wichtig, dass die Priorisierung sofort greift, um etwa Gefahr für Leib und
Leben von betroffenen Bürgerinnen und Bürgern abzuwehren. Anders als bei der
...
Begriffsbestimmung des „unverzüglichen“ Handelns geht es bei der sofortigen
Leistungspflicht nicht um ein mit Verschuldenselementen aufgeladenes
subjektiv begründbares Zögern, sondern allein um die objektiv erforderliche,
schnellstmögliche Leistungserbringung. Daher räumt eine sofortige
Pflichterfüllung dem Schuldner keine Überlegungsfrist ein, sondern verlangt, dass er
die geschuldete Leistung ohne Weiteres gleich erfüllt.
§ 20a Absatz 3 TKG-E stellt klar, dass der Anspruch Inhalt einer
zivilrechtlichen Vereinbarung wird. Diese Vereinbarung, begründet kein Ober-
Unterordnungsverhältnis, sondern bildet den typischen Fall einer
zivilrechtlichen Beschaffung von Dienstleistungen ab. In ihr werden die technischen und
preislichen Bedingungen der Leistungserbringung festgelegt. Dazu gehören
insbesondere der technische Zusammenschluss der
Telekommunikationsanlagen und die Aufrechterhaltung der Verbindung, die Ausgestaltung von
Prioritäts- und Präemptivmechanismen. Sie ist zu angemessenen, marktüblichen
Konditionen zu vereinbaren. Marktübliche Konditionen im Sinne des Absatz 3
liegen vor, wenn vergleichbare Leistungen zwischen dem Betreiber
öffentlicher Telekommunikationsnetze oder dritten Unternehmen und privaten oder
öffentlichen Auftraggebern vereinbart worden sind. Es gelten die Vorgaben der
Verordnung PR Nr 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom
21. November 1953 in der jeweils geltenden Fassung. Die Orientierung an
transparenten Kriterien zur Preisfindung berücksichtigt sowohl die Interessen
der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze als auch die Interessen der
öffentlichen Hand. Soweit kein marktüblicher Preis besteht, bietet die
Verordnung insbesondere die Möglichkeit, über Zu- und Abschläge auf die Preise von
vergleichbaren Leistungen einen marktüblichen Preis zu ermitteln.
§ 20a Absatz 3 Satz 4 TKG-E ermöglicht, dass Verhandlungen mittels
neutraler Vermittler geführt werden. Er setzt hierfür die BNetzA in die Rolle des
neutralen Vermittlers in den Verhandlungen ein, soweit ein Beteiligter an den
Verhandlungen dies beantragen sollte. Die Rolle als neutraler Vermittler
bedeutet, dass die BNetzA gegenüber den Beteiligten zwar vermittelnde
Vorschläge in Bezug auf die Durchführung und Inhalte von Verhandlungen und
Vereinbarungen unterbreiten und hierbei auch beraten, jedoch keine bindende
Entscheidung treffen kann.
7. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 25 Absatz 1 einleitender Satzteil TKG)
Artikel 1 Nummer 8 ist durch die folgende Nummer 8 zu ersetzen:
‚8. § 25 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Im einleitenden Satzteil wird nach der Angabe „Marktmacht“ die
Angabe „unter angemessener Fristsetzung“ und nach der Angabe
„veröffentlichen“ die Angabe „und regelmäßig zu aktualisieren“
eingefügt.
b) Die Nummern 4 und 5 werden < ... weiter wie Vorlage ... >.‘
Vk
Wi
...
Begründung:
Die Präzisierung der Möglichkeiten der Bundesnetzagentur, marktmächtige
Unternehmen zur Migration von herkömmlichen Infrastrukturen einschließlich
der Vorlage eines Migrationsplans nach § 25 Absatz 1 TKG-E zu verpflichten,
ist grundsätzlich nachvollziehbar. Es wird jedoch als sinnvoll erachtet, Fristen
für entsprechende Verpflichtungen vorzusehen, um eine marktgetriebene, faire
und effiziente Migration zu ermöglichen, zügig voranzutreiben und für alle
Beteiligten eine möglichst weitreichende Planungssicherheit zu gewährleisten.
Die vorgeschlagene Änderung lässt der Bundesnetzagentur dafür einen weiten
Spielraum.
Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 25 Absatz 1 Nummer 6 TKG) und Nummer 10
Buchstabe a (§ 34 Absatz 6 TKG)
8. a) Der Bundesrat erachtet den Prozess der Kupfer-Glas-Migration als
wichtigen Beitrag zur Beschleunigung des Ausbaus von
Hochgeschwindigkeitsnetzen. Schon die Ankündigung der künftigen Abschaltung herkömmlicher
Infrastrukturen dürfte den Anteil der Haushalte erhöhen, die einen
verfügbaren Glasfaseranschluss tatsächlich bis ins Haus legen lassen und
kostenpflichtig nutzen. Dadurch steigt der wirtschaftliche Anreiz für den
eigenwirtschaftlichen Ausbau. Transparenz und Verlässlichkeit auf Seiten der
Betreiber und der Endnutzenden sind dabei die Basis für eine erfolgreiche
Migration. Aus Sicht des Bundesrates sprechen nicht nur
wirtschaftspolitische und technologische Gründe, sondern auch Gründe des Klimaschutzes
und der Energiesouveränität dafür, die Kupfer-Glas-Migration aktiv
voranzutreiben.
9. b) Der Bundesrat nimmt positiv zur Kenntnis, dass die in seiner
Stellungnahme vom 27. September 2024 zum Entwurf eines Gesetzes zur
Beschleunigung des Ausbaus von Telekommunikationsnetzen (vgl. BR-Drucksache
391/24 (Beschluss)) formulierte Bitte um Entwicklung und Umsetzung
eines Konzepts für eine zügige und diskriminierungsfreie Kupfer-Glas-
Migration durch die Vorlage des BMDS-Konsultationspapiers „Eckpunkte
für ein Gesamtkonzept zur Kupfer-Glas-Migration“ sowie durch das
Regulierungskonzept der Bundesnetzagentur zur Kupfer-Glas-Migration von der
Bundesregierung aufgegriffen wurde. Die Prüfbitte zur rechtlichen
Verankerung eines diskriminierungsfreien Vorgehens bei der Abschaltung
herkömmlicher Infrastrukturen wird durch die Ergänzung des § 34 Absatz 6
DS
Vk
Wi
DS
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Wi
...
TKG ebenfalls umgesetzt.
10. c) Der Bundesrat gibt jedoch zu bedenken, dass ein diskriminierungsfreies
Vorgehen bei alleinigem Antragsrecht des marktmächtigen Unternehmens
zu Verzögerungen bei der Abschaltung führen kann. Die in § 25 Absatz 1
Nummer 6 TKG neu geschaffene Möglichkeit für die Bundesnetzagentur,
die Veröffentlichung eines Migrationsplans beim Unternehmen mit
beträchtlicher Marktmacht einzufordern, kann insoweit Transparenz schaffen,
ohne unmittelbar zu einer Beschleunigung beizutragen. Der Bundesrat
erinnert deshalb an seine Prüfbitte zur Einführung eines Antragsrechts für
Wettbewerber gegenüber der Bundesnetzagentur, mit dem das
Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht unter geeigneten Bedingungen zur
Außerbetriebnahme von Teilen seines Kupfernetzes verpflichtet werden kann.
11. d) Darüber hinaus regt der Bundesrat an, neben den antragsgebundenen
Verfahren zur Kupfer-Glas-Migration auch ein grundsätzliches, regelbasiertes
Verfahren einzuführen. Der Bundesrat erkennt den entsprechenden
Regelungsbedarf, der aktuell auch auf europarechtlicher Ebene diskutiert wird,
grundsätzlich an.
12. e) Der Bundesrat weist darauf hin, dass mit klar definierten, objektiv
messbaren Parametern und verpflichtend zu erhebenden Daten die notwendigen
Voraussetzungen für eine wirkungsvolle Migration geschaffen werden
sollten. Dies umfasst die Transparenz über relevante Struktur-, Nachfrage- und
Auslastungsdaten, um tragfähige wirtschaftliche Prognosen zu ermöglichen
und die regulatorische Prognosefähigkeit zu verbessern.
13. f) Der Bundesrat spricht sich dafür aus, als Versorgungsschwelle für den
regelbasierten Beginn des Abschaltprozesses hohe Homes-passed-Quoten
vorzugeben und die Nachverdichtung zu „Homes connected“ im Zuge der
Übergangsfristen zu ermöglichen, wenn eine zunehmende Nachfrage der
Bürgerinnen und Bürger nach FTTH (Fiber to the home) zu erwarten ist
und dadurch eine Refinanzierung der Investitionen in den Hausanschluss si-
DS
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Wi
...
chergestellt werden kann. Dabei sollte das Ziel verfolgt werden, im
Spannungsfeld zwischen Investitionsschutz, einem starken Markt für
Vorleistungsprodukte und Wahlfreiheit für Kunden eine Regelung zu schaffen, die
faire Wettbewerbsbedingungen in Gebieten mit fehlendem
Infrastrukturwettbewerb gewährleistet.
14. g) Der Bundesrat begrüßt, dass der Gesetzentwurf in der Ergänzung von § 34
Absatz 6 TKG als Zielnetze des Migrationsprozesses ausdrücklich FTTH-
und FTTB-Netze (Fiber to the building) vorsieht, die vollständig aus
Glasfaserkomponenten bis zum Verteilerpunkt am Ort der Nutzung bestehen.
Hybrid-Fiber-Coax-Netze (HFC-Netze) können im Einzelfall eine
„Brückenfunktion“ erfüllen, dürfen aber nicht als regelhafte oder langfristig
gleichwertige Zielstruktur der Kupfermigration verstanden werden.
Perspektivisch hält der Bundesrat für die Zeit nach der Abschaltung der DSL-
Kupfernetze in einem weiteren Schritt auch die vollständige Migration von
HFC-Netzen zu FTTH- oder FTTB-Netzen für erforderlich. Bestehende
HFC-Infrastrukturen dürfen den weiteren FTTH- und FTTB-Ausbau nicht
verzögern, abschwächen oder wirtschaftlich verdrängen. Gerade in dicht
besiedelten Räumen mit hoher Nachfrage und begrenzten Trassen- und
Flächenressourcen muss die Migration auf FTTH- und FTTB-Zielnetze
ausgerichtet bleiben. HFC-Netze sollten nur übergangsweise berücksichtigt
werden und keine Anreize setzen, notwendige FTTH- und FTTB-Investitionen
aufzuschieben.
15. h) Der Bundesrat stellt heraus, dass die Migration vom Kupfer- auf das
Glasfasernetz primär freiwillig erfolgen soll. Der Prozess der
Kupfernetzabschaltung umfasst darüber hinaus auch forcierte Migration. Die
Nachverdichtung der noch nicht mit Glasfaser angebundenen Haushalte, die
Prozesse zur praktischen Umsetzung der forcierten Migration und die
kommunikative Begleitung der Kupfernetzabschaltung müssen gut vorbereitet sowie
rechtzeitig erprobt und optimiert werden, um Endnutzer nicht weiter zu
frustrieren und Vertrauen zu erhalten bzw. zurückzugewinnen.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung und die Bundesnetzagentur,
weitere Pilotprojekte zu dieser entscheidenden Phase der Kupfernetzabschal-
DS
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...
tung in größerem Maßstab als bei den bisherigen Pilotversuchen
umzusetzen.
16. i) Der Bundesrat bittet um Prüfung, ob in Gebieten, in denen aus öffentlichen
Mitteln geförderte Glasfasernetze ausgebaut sind, das öffentliche Interesse
an der Nutzung der neuen Infrastruktur gegenüber dem Interesse des
Betreibers am Weiterbetrieb der bisherigen Kupferinfrastruktur überwiegt und
ob aufgrund dieses öffentlichen Interesses europarechtskonform eine
frühzeitige Abschaltung von Kupfernetzen rechtlich vorgegeben werden kann.
Dies gilt insbesondere, weil in den Fördergebieten aufgrund der
Förderbedingungen regelmäßig von einer ausreichenden Homes-passed-Versorgung
sowie einem offenen, diskriminierungsfreien Netzzugang zu angemessenen
Bedingungen nach dem geltenden § 155 TKG auszugehen ist.
17. j) Davon unberührt spricht sich der Bundesrat ausdrücklich dafür aus, dass die
Versorgungssicherheit über den gesamten Migrationsprozess hinweg sowie
danach sicherzustellen ist und die Abschaltung der Kupfernetze nicht zu
einer Verschlechterung der Versorgung führen darf.
18. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a (§ 34 Absatz 6 Satz 2 TKG)
In Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a § 34 Absatz 6 Satz 2 ist die Angabe
„kann“ durch die Angabe „soll“ zu ersetzen.
Begründung:
Die geänderte Formulierung entspricht der Soll-Formulierung der
Gigabitempfehlung bei Randnummer 79 und kann die Rechtsklarheit stärken.
19. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe b – neu – (§ 54 Absatz 3 Satz 4a – neu –
TKG)
Artikel 1 Nummer 16 ist durch die folgende Nummer 16 zu ersetzen:
,16. § 54 wird wie folgt geändert:
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...
a) In Absatz 3 Satz 4 wird < … weiter wie Vorlage … >
b) Nach Absatz 3 Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Schaltfläche nach Satz 4 muss in der Weise gestaltet sein, dass
der Verbraucher den Vertrag nur genehmigen kann, wenn er
zusätzlich und in gesonderter Weise den Erhalt der
Vertragszusammenfassung bestätigt.“‘
Begründung:
Die bisherige Bestätigungslösung, die zum Schutz der Kunden vor ungewollten
und aufgedrängten Anbieterwechseln geschaffen wurde, droht leerzulaufen,
wenn ohne weitere Anforderungen künftig die bloße Betätigung eines „Bestell-
Buttons“ für einen wirksamen Vertragsschluss genügen soll. Daher sollte
vorgesehen werden, dass die Schaltfläche mit einer Bestätigung des Erhalts der
Vertragsunterlagen verknüpft ist. Dies dient dem Schutz vor Überrumpelung
und kann Rechtsstreitigkeiten über die Wirksamkeit und den Inhalt von
Vertragsschlüssen
20. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe a (§ 60 Absatz 2 Satz 1 TKG)
In Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe a ist die Angabe „und ist daher aus
technischen Gründen nicht möglich“ zu streichen.
Begründung:
Der nunmehr im Gesetzentwurf vorgesehene Zusatz „und ist daher aus
technischen Gründen nicht möglich“ verwässert die intendierte redaktionelle
Klarstellung, dass Verbraucherinnen und Verbraucher auch dann über ein
Sonderkündigungsrecht verfügen, wenn eine Verbraucherin oder ein Verbraucher in
eine Wohnung zu einer anderen Verbraucherin oder einem anderen
Verbraucher zieht, die oder der bereits über einen Telekommunikationsvertrag verfügt.
Die Einfügung des unbestimmten Rechtsbegriffes lässt befürchten, dass es
Verbraucherinnen und Verbrauchern deutlich erschwert wird, von dem
Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen. Sie trifft im Streitfall die Beweislast,
dass die Vertragsmitnahme aus technischen Gründen scheitert, obwohl die
Telekommunikationsanbieter das Wissen der technischen Begebenheiten vor Ort
haben. Ob eine Verweigerung auf echten physikalischen Hindernissen beruht
oder lediglich auf wirtschaftlichen Interessen des Anbieters, werden
Verbraucherinnen und Verbrauchern voraussichtlich nur schwer nachweisen können.
Der Zusatz „und ist daher aus technischen Gründen nicht möglich“ verhindert
im Ergebnis, dass Verbraucherinnen und Verbraucher das
Sonderkündigungsrecht unproblematisch ausüben können und schützt überwiegend die Interessen
der Telekommunikationsanbieter. Es sollte zur Fassung des Referentenent-
R
...
wurfs zurückgekehrt werden, in dem der Zusatz noch nicht vorhanden war. Nur
dadurch würde tatsächlich die intendierte Klarstellung bewirkt.
21. Zu Artikel 1 Nummer 26 (§ 78 Absatz 1 Satz 4 – neu –, § 79 Absatz 2
Satz 3 – neu – und Absatz 3 Nummer 4 TKG)
Artikel 1 Nummer 26 ist wie folgt zu ändern:
a) Nach § 78 Absatz 1 Satz 3 ist der folgende Satz einzufügen:
„Informationen im Sinne von Satz 2, die bei Infrastrukturen, die durch
Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes als kritische Anlage bestimmt worden
sind, vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erhoben wurden, sind von Satz 3
ausgenommen und werden von der zentralen Informationsstelle gelöscht.“
b) § 79 ist wie folgt zu ändern:
aa) Nach Absatz 2 Satz 2 ist der folgende Satz einzufügen:
„Soweit Infrastrukturen betroffen sind, die durch Gesetz oder
aufgrund eines Gesetzes als kritische Anlage bestimmt worden sind, sind
diese von den Verpflichtungen aus Satz 1 ausgenommen.“
bb) Absatz 3 Nummer 4 ist zu streichen.
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Soweit in der Vergangenheit von Infrastrukturen, die durch Gesetz oder
aufgrund eines Gesetzes als kritische Anlage bestimmt worden sind, bereits Daten
an die zentrale Informationsstelle des Bundes geliefert worden sind, sollten
diese gelöscht werden. Stattdessen sieht § 78 Absatz 1 Satz 3 TKG-E vor, dass
Informationen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erhoben wurden, von der
zentralen Informationsstellen im Gigabit-Grundbuch bereitzustellen sind. Auch
diese Regelung sollte zum Schutz kritischer Infrastrukturen angepasst werden.
Zu Buchstabe b:
Zu Doppelbuchstabe aa:
Die Regelung des § 79 TKG-E steht im Kontext der Diskussion zu gesetzlichen
Transparenzpflichten von Betreibern kritischer Infrastrukturen, berücksichtigt
die erforderlichen Beschränkungen und Ausnahmen jedoch nicht ausreichend.
In § 79 Absatz 2 TKG-E soll von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden,
um – so die Einzelbegründung – „praxisrelevante Informationen“ erhalten zu
können. Dem steht bei Betreibern kritischer Infrastrukturen jedoch deren
Schutzbedarf entgegen. Die Datenlieferverpflichtungen geht auf europäische
Wi
...
Vorgaben zurück (vgl. Artikel 4 der Gigabit-Infrastrukturverordnung), die
jedoch ausdrücklich Ausnahmen von der Datenlieferverpflichtung für „nationale
kritische Infrastrukturen“ zulässt (vgl. Artikel 4 Absatz 6 der Gigabit-
Infrastrukturverordnung).
Zu Doppelbuchstabe bb:
Die Streichung von § 79 Absatz 3 Nummer 4 TKG-E ist eine Folgeänderung
zu Doppelbuchstabe aa.
22. Zu Artikel 1 Nummer 26 (§ 79 Absatz 1 Satz 1 TKG)
Artikel 1 Nummer 26 § 79 Absatz 1 Satz 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Die Angabe „bestehenden“ ist zu streichen.
b) Nach der Angabe „des Artikels 4“ ist die Angabe „Absatz 1“ einzufügen.
c) Die Angabe „ , die für den Ausbau von öffentlichen
Telekommunikationsnetzen genutzt werden können“ ist zu streichen.
Begründung:
Nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2024/1309 besteht ein Anspruch des
Betreibers auf Mindestinformationen betreffend sämtliche physische
Infrastrukturen im Sinne von Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2024/1309.
Aktuell sieht der vorliegende Gesetzentwurf in § 79 Absatz 1 Satz 1 TKG jedoch
nur eine Übersicht über diejenigen physischen Infrastrukturen im Sinne der
Verordnung (EU) 2024/1309 vor, die für den Ausbau von öffentlichen
Telekommunikationsnetzen genutzt werden können.
Eine Prüfung, ob bestimmte physische Infrastrukturen zum Ausbau von
öffentlichen Telekommunikationsnetzen genutzt werden können, kann nur
gemeinsam mit dem Telekommunikationsnetzbetreiber anhand der konkret geplanten
Nutzung erfolgen. Nur den Telekommunikationsnetzbetreibern sind die
jeweiligen technischen Anforderungen für die konkret geplante Nutzung bekannt.
Eine Vorabprüfung durch andere als die Telekommunikationsnetzbetreiber
würde nur zu zusätzlichem bürokratischen Aufwand führen. Die im Einzelfall
weiterhin notwendige Abstimmung mit den
Telekommunikationsnetzbetreibern entfällt dadurch nicht. Daneben bestehen auch rechtliche Bedenken. Die
im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung des § 79 Absatz 1 Satz 1 TKG bleibt
durch die Einschränkung auf physische Infrastrukturen, die für den Ausbau von
öffentlichen Telekommunikationsnetzen genutzt werden können, hinter den
Vorgaben der Verordnung (EU) 2024/1309 zurück.
Die Beschränkung der gesetzlichen Regelung auf die physische Infrastruktur,
„die für den Ausbau von öffentlichen Telekommunikationsnetzen genutzt
werden können“, ist daher aufgrund praktischer und rechtlicher Erwägungen zu
streichen.
VK
...
23. Zu Artikel 1 Nummer 26 (§ 79 Absatz 2 Satz 1, § 80 Absatz 2 sowie § 81
Absatz 1 und Absatz 1a – neu – TKG)
Artikel 1 Nummer 26 ist wie folgt zu ändern:
a) In § 79 Absatz 2 Satz 1 ist nach der Angabe „Informationen über“ die
Angabe „die tatsächliche Verfügbarkeit von Leerrohren und
Glasfaserleitungen,“ einzufügen.
b) In § 80 Absatz 2 ist nach der Angabe „Förderverfahren“ die Angabe
„ , einschließlich Informationen über Markterkundungsverfahren und den
Status der Realisierung sowie bei Festnetzen die adressgenaue Darstellung
der Netzverfügbarkeit“ einzufügen.
c) § 81 Absatz 1 ist durch den folgenden Absatz 1 und Absatz 1a zu ersetzen:
„(1) Informationen über den künftigen Netzausbau für den Bereich
Mobilfunk umfassen eine Übersicht über Informationen, die erkennen
lassen,
1. an welchen Standorten ein Betreiber eines öffentlichen
Mobilfunknetzes innerhalb von zwölf Monaten ab der Übermittlung der
Informationen an die zentrale Informationsstelle des Bundes ein öffentliches
Mobilfunknetz auszubauen beabsichtigt und
2. welche örtliche Verfügbarkeit des öffentlichen Mobilfunknetzes
infolge des Ausbaus nach Nummer 1 ab dem Beginn der jeweiligen
Erhebung zu erwarten ist.
(1a) Informationen zu Standorten im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1
werden angegeben
1. mit den geografischen Standortkoordinaten oder, sofern noch keine
Baugenehmigung für einen konkreten Standort beantragt wurde und
ein konkreter Standort noch nicht feststeht, hinreichend genauen
Angaben zu Suchkreisen für die Standortplanung sowie
2. mit Angaben zum Status der Realisierung.“
Begründung:
Die für den vorliegenden Gesetzentwurf elementare Etablierung des Gigabit-
Grundbuchs hat das Ziel, den Netzausbau zu stärken, indem ausbaurelevante
Informationen zentral an einer Stelle gebündelt und bereitgestellt werden. Das
Gigabitgrundbuch soll zentrale Datendrehscheibe werden. Um dieses Ziel zu
DS
Wi
...
erreichen, sind Informationsumfang und -bereitstellung zu verbessern, statt sie
gegenüber dem Status quo und der geltenden Rechtslage zu verschlechtern.
Mit der Ergänzung des § 79 Absatz 2 TKG-E werden in Umsetzung des
Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1309 weitergehende praxisrelevante
Informationen verlangt. So stellen die Anmietung von Leerrohren mit
anschließender Eigenverlegung oder die Mitnutzung vorhandener
Glasfaserleitungen praxisübliche Ausbaualternativen dar. Das Bundesministerium für
Digitales und Staatsmodernisierung hat dazu ausgeführt, dass die jüngste
Marktumfrage der zentralen Informationsstelle des Bundes im Zusammenhang mit der
Anwendung der Ausnahmeregelung in Artikel 4 Absatz 7 Buchstabe b der
Verordnung (EU) 2024/1309 auch für Glasfaserleitungen ein hohes
Zugangspotential bestätigt hat. Dies rechtfertigt eine zentrale Datenerhebung auch
aufgrund des Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1309. Mit dieser
Information können die ausbauenden Unternehmen gezielt Zugangsbedingungen
erfragen und die Wirtschaftlichkeit der jeweiligen Ausbaumaßnahme prüfen.
Mit der Ergänzung des § 80 Absatz 2 TKG-E soll sichergestellt werden, dass
alle relevanten Informationen im Zusammenhang mit der öffentlichen
Förderung des Ausbaus öffentlicher Telekommunikationsnetze durch den nach
Artikel 87f Absatz 1 des Grundgesetzes i. V. m. Artikel 73 Absatz 1 Nummer 7 des
Grundgesetzes zuständigen Bund im Gigabit-Grundbuch vorhanden sind. Die
Ergänzung stellt einerseits klar, dass Informationen über (vorbereitende)
Markterkundungsverfahren Teil der Übersicht sind. Andererseits dient sie unter
anderem der Kontrolle des Erfolgs der öffentlichen Förderung.
Die eingangs genannten Gründe gelten im besonderen Maße auch für den von
komplexen Realisierungshemmnissen geprägten Mobilfunkausbau, der mit
§ 81 Absatz 1 TKG-E adressiert wird. Vor diesem Hintergrund kommt
standortgenauen Informationen über den künftigen Netzausbau für den Bereich
Mobilfunk auch weiterhin eine wesentliche Bedeutung zu, auch über Gebiete mit
Versorgungsdefizit hinaus.
Zwecks Beantwortung von Anfragen, Beratung und Auflösung von
Realisierungshemmnissen für Mobilfunkanlagen oder Realisierung von
Mitnutzungsszenarien im Sinne eines nachhaltigen Ausbaus sind die zuständigen Stellen
auf allen Verwaltungsebenen, insbesondere auf kommunaler und auf
Landesebene, auf aussagekräftige und verlässliche Daten aus dem Gigabit-Grundbuch
angewiesen. Ein erheblicher Teil dieser Anfragen und Datenlieferungen ist in
dem Maße vermeidbar, wie sich das Gigabit-Grundbuch zu einer zentralen
Datendrehscheibe entwickelt.
Ausreichende, standortbezogene Daten zum künftigen Mobilfunknetzausbau
können damit gerade der angestrebten Entbürokratisierung und
Staatsmodernisierung dienen, indem Berichtspflichten und Verwaltungsaufwand reduziert
werden. Das Vorliegen belastbarer Informationen erfüllt zudem die in breiten
Teilen der Bevölkerung und Nutzerschaft ausgeprägte Erwartung an eine
informierte Verwaltung und einen funktionierenden Staat.
Ferner sieht es der Bundesrat als erforderlich an, dass die bisherige, etablierte
Regelung hinsichtlich des Umfangs der Informationsübermittlung, wonach
sowohl die Standorte bzw. Suchkreise sowie die erwartete Netzabdeckung
erhoben werden, fortzuführen ist.
...
24. Zu Artikel 1 Nummer 26 (§ 79 Absatz 2 Satz 2, § 83 Absatz 2 Satz 3 TKG)
In Artikel 1 Nummer 26 § 79 Absatz 2 Satz 2 und § 83 Absatz 2 Satz 3 ist
jeweils nach der Angabe „der Länder“ die Angabe „ , die Polizeibehörden des
Bundes und der Länder, die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden
und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben“ einzufügen.
Begründung:
Mit dem Gesetzentwurf sollen die telekommunikationsrechtlichen
Rahmenbedingungen für den Ausbau moderner Telekommunikationsnetze weiter
verbessert und bestehende Hemmnisse beim Ausbau von Glasfaser- und
Mobilfunknetzen abgebaut werden. Ein wesentlicher Bestandteil ist die
Weiterentwicklung des Gigabit-Grundbuchs als zentrales Informationsportal. Nach § 83
TKG-E sollen Informationen über öffentliche Liegenschaften erfasst und
berechtigten Nutzern für Ausbauvorhaben bereitgestellt werden.
Die sicherheitsbezogene Bewertung sollte konsequent auch auf besonders
schutzwürdige Liegenschaften der Polizeien erstreckt werden. Nach den
vorliegenden polizeilichen Lageerkenntnissen stehen auch Liegenschaften der
Polizeien zunehmend im Fokus ausländischer Nachrichtendienste und sonstiger
ausländischer Akteure. Informationen über Standort, Art und gegebenenfalls
weitere technisch-infrastrukturelle Merkmale entsprechender Liegenschaften
können daher einen sicherheitsrelevanten Informationswert besitzen.
Insbesondere gilt das für den Digitalfunk BOS und dessen Infrastruktur.
Das mit dem Gesetzentwurf verfolgte Ziel einer Beschleunigung des Ausbaus
von Glasfaser- und Mobilfunknetzen ist grundsätzlich nachvollziehbar und von
erheblicher Bedeutung. Gleichzeitig bestehen aus sicherheitsbehördlicher Sicht
Bedenken, soweit durch die Regelung auch Informationen über
sicherheitsrelevante polizeiliche Liegenschaften in das zentrale Informationssystem
einbezogen werden können.
Eine Einbeziehung solcher Liegenschaften in ein übergreifendes
Informationssystem kann dazu führen, dass sensible Informationen über polizeiliche
Infrastruktur in einer Weise verfügbar gemacht werden, die über den für den
eigentlichen Zweck des Netzausbaus erforderlichen Informationsumfang hinausgeht.
Das Interesse an einem schnellen Ausbau leistungsfähiger
Telekommunikationsnetze rechtfertigt nicht, sicherheitsrelevante Informationen über polizeiliche
Liegenschaften ohne hinreichende Differenzierung in ein zentrales
Informationssystem einzubeziehen.
Der Gesetzentwurf sieht selbst für bestimmte besonders schutzwürdige
Liegenschaften eine Ausnahme von der Übermittlungspflicht vor. Nach § 83 Absatz 2
Satz 3 TKG-E sind die Nachrichtendienste des Bundes und der Länder sowie
die Bundeswehr von der Verpflichtung ausgenommen. Die Einzelbegründung
stützt diese Ausnahme ausdrücklich mit den gestiegenen
Sicherheitserfordernissen und erhöhten Schutzanforderungen für entsprechende Liegenschaften.
Es erscheint daher sachgerecht und aus Sicherheitsgründen geboten, die für be-
In
...
sonders schutzwürdige Liegenschaften vorgesehenen Bereichsausnahmen um
solche Liegenschaften zu erweitern, die der Wahrnehmung polizeilicher
Aufgaben dienen. Dabei sollte nicht allein auf die formale Eigentümerstellung oder
die allgemeine Funktion einer Liegenschaft abgestellt werden. Maßgeblich
sollte vielmehr sein, ob aufgrund ihrer Nutzung, ihrer technischen Ausstattung
oder ihrer Bedeutung für die polizeiliche Aufgabenwahrnehmung ein
besonderes Sicherheitsinteresse besteht.
Die vorgeschlagene Änderung trägt diesem Erfordernis Rechnung, ohne das
grundsätzliche Ziel des Gesetzentwurfs, den Telekommunikationsausbau zu
beschleunigen, in Frage zu stellen.
25. Zu Artikel 1 Nummer 26 (§ 81 Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 4 TKG)
Artikel 1 Nummer 26 § 81 ist wie folgt zu ändern:
a) In Absatz 1 ist nach der Angabe „Informationen über den künftigen
Netzausbau für den Bereich Mobilfunk“ die Angabe „und Festnetze“
einzufügen.
b) In Absatz 2 ist nach der Angabe „Mobilfunknetze“ die Angabe „und
Festnetze“ einzufügen.
c) Absatz 4 ist zu streichen.
Begründung:
Das frühzeitige Monitoring des zukünftigen Netzausbaus ermöglicht es den
öffentlichen Stellen, Synergien zu schaffen und den Ausbau vor Ort zu
unterstützen. Dadurch erfolgt der eigenwirtschaftliche Ausbau von
Telekommunikationsnetzen schneller, kosteneffizienter und zielgerichteter. Nur mit Kenntnis des
zukünftigen Ausbaus, kann die öffentliche Hand; wie z. B. Länder und
Kommunen, Ressourcen für schnelle Genehmigungen vorhalten,
Telekommunikationsunternehmen gezielt auf unterversorgte Gebiete ansprechen und
Tiefbauarbeiten koordinieren. Auch ein bestmögliches Ineinandergreifen von
eigenwirtschaftlichem und geförderten Ausbau wird dadurch befördert. Aufgrund der
Sensibilität der Daten und im Sinne der klaren, einfachen und bürokratiearmen
Regelung, sollte die zentrale Informationsstelle des Bundes sämtliche Daten,
sowohl Mobilfunk wie auch Festnetz bzw. leitungsgebundene
Telekommunikationsnetze zentral bündeln und unter Gewährleistung angemessener
Sicherheitsvorkehrungen an die öffentlichen Stellen weiterleiten. Zudem werden
Fehlallokationen knapper Bau- und Planungsressourcen reduziert.
Es ist konsequent, dass im Gesetzentwurf in § 81 TKG-E eine Vorausschau
verankert ist. Lediglich die Beschränkung auf Mobilfunk greift zu kurz. Das
unterstreicht auch das aktuelle Memorandum of Understanding (MoU) „Bestes
Netz für Deutschland“. Bund, Länder, kommunale Spitzenverbende und Tele-
DS
Wi
...
kommunikationswirtschaft haben sich darauf verständigt, Glasfasernetze
bürokratieärmer, schneller und flächendeckender zu errichten. Im Sinne der
Effizienz und Vermeidung von Doppelstrukturen ist es nur folgerichtig, wenn
Prognosedaten für Mobilfunk und Festnetz von der gleichen Stelle zentral erhoben
und verteilt werde. Die zentrale Informationsstelle besitzt bereits die
notwendigen Strukturen und hat etablierte Instrumente im Rahmen des
Gigabitgrundbuchs, um eine zielgerichtete, sichere und verantwortungsvolle Weitergabe an
öffentliche Stellen mit einem berechtigten Interesse zu gewährleisten. Eine
gesetzliche Klarstellung in § 81 TKG-E gewährleistet, dass die zentrale
Informationsstelle rechtlich die Ausbaudaten erheben und verteilen darf. Damit wird
ein Beitrag zu einer effizienten Ausbauunterstützung und zur
Entbürokratisierung durch effektive Vermeidung von Mehrfachanfragen geleistet. Ohne die
gesetzliche Regelung wären kompliziertere Einzelabsprachen und Verträge
notwendig, die wiederum dem Bürokratieabbau widersprechen.
§ 81 Absatz 4 TKG-E öffnet die Möglichkeit, dass die zentrale
Informationsstelle und das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung
Ausbauplanungsdaten über den Bereich des Mobilfunks hinaus erheben können
und kann durch die präzisere Klarstellung in § 81 Absätze 1 und 2 TKG
entfallen.
26. Zu Artikel 1 Nummer 26 (§ 82 Absatz 2 Nummer 1 TKG)
Der Bundesrat bittet zu bedenken, dass eine Informationspflicht zur
Veröffentlichung von Bauarbeiten an die Zentrale Informationsstelle des Bundes laut
§ 82 Absatz 2 Nummer 1 TKG-E ab einer Dauer von acht Wochen als zu lang
angesehen wird. Viele Maßnahmen von Telekommunikationsunternehmen
dauern kürzer als acht Wochen an, sodass eine Verkürzung auf zwei Wochen als
praxisnaher angesehen wird, um realistische Informationen zu erhalten.
27. Zu Artikel 1 Nummer 26 (§ 82 Absatz 2 Nummer 2 TKG)
Artikel 1 Nummer 26 § 82 Absatz 2 Nummer 2 ist durch die folgende
Nummer 2 zu ersetzen:
„2. sie ohne öffentliche Finanzierung sind,“
Begründung:
Die in § 82 Absatz 2 Nummer 2 TKG-E verwendete Formulierung ist aufgrund
der verneinenden Aussage der Regelung sprachlich missverständlich. Die
redaktionelle Anpassung dient der besseren Lesbarkeit. Eine Änderung des
Regelungsinhaltes erfolgt dadurch nicht.
Vk
DS
Wi
...
28. Zu Artikel 1 Nummer 26 (§ 83 Absatz 1 Satz 1 TKG)
In Artikel 1 Nummer 26 § 83 Absatz 1 Satz 1 ist die Angabe „oder anderer
öffentlicher Stellen umfassen (öffentliche Liegenschaften)“ durch die Angabe
„anderer öffentlicher Stellen (öffentliche Liegenschaften) oder
Eisenbahninfrastrukturunternehmen entlang von Schienenwegen umfassen“ zu ersetzen.
Begründung:
Die Mitnutzung vorhandener Eisenbahninfrastrukturen und Liegenschaften
entlang der Schienenwege bzw. der Zugang zu ihnen bietet erhebliche Potenziale
zur Verbesserung der Mobilfunkversorgung des Schienenverkehrs. Darüber
hinaus ergeben sich positive Effekte für die Flächenversorgung in
schienennahen Gebieten. Die Schließung bestehender Mobilfunkversorgungslücken
entlang von Schienenwegen wird vielfach nicht nur durch technische Hindernisse,
sondern auch durch langwierige Abstimmungs- und Verhandlungsprozesse
erschwert.
Die vorgeschlagene Regelung ist im Zusammenhang mit den Regelungen zur
tatsächlichen Mitnutzung schienennaher Infrastrukturen und Liegenschaften,
insbesondere § 106a TKG-E und zu dem eingebrachten Änderungsantrag, zu
betrachten. Ziel ist es, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass vorhandene
und geplante physische Infrastrukturen sowie schienennahe Liegenschaften für
die Verbesserung der Mobilfunkversorgung entlang der Schienenwege effektiv
genutzt werden können. Während § 83 TKG-E die hierfür erforderliche
Transparenz über geeignete Mitwirkungsobjekte und damit die Grundlage für eine
gezielte Kontaktaufnahme schafft, stellt der im separaten Antrag überarbeitete
§ 106a TKG-E mit der vorgeschlagenen Änderung sicher, dass auf dieser
Grundlage auch Verhandlungen über deren Zugang und Mitnutzung
aufgenommen werden. Die Regelungen greifen damit ineinander und bilden
gemeinsam die Grundlage für einen zügigen und effektiven Mitnutzungsprozess.
Informationen über Infrastruktur und Liegenschaften, ein Verhandlungsgebot
mit einer verbindlichen Frist sowie ein wirksamer
Streitbeilegungsmechanismus schaffen die Voraussetzungen für eine zügige Nutzung vorhandener
Bahninfrastrukturen zur Verbesserung der Mobilfunkversorgung in Zügen.
Damit diese wirksam werden können, sind jedoch Anpassungen des
Gesetzentwurfs erforderlich.
Die im Gesetzentwurf festgehaltene Möglichkeit zur Anordnung der
Bereitstellung von Informationen allein fällt hinter die Regelungen des Artikels 4 der
Verordnung (EU) 2024/1309 (Gigabit-Infrastrukturverordnung) zurück. Dort
ist bereits bestimmt, dass Netzbetreiber Mindestinformationen über bestehende
physische Infrastrukturen an einer zentralen Informationsstelle zur Verfügung
zu stellen haben. Gemäß den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Satz 2
Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/130 sind Netzbetreiber auch Unternehmen,
die physische Infrastrukturen betreiben, die dazu bestimmt sind,
Verkehrsdienste, darunter Schienenverkehrsdienste, zu erbringen. Diese Regelung wird
mit § 79 TKG-E in nationales Recht übertragen. Gleiches gilt bezüglich § 82
DS
...
TKG-E hinsichtlich der Transparenz zu Bauarbeiten, die bereits in Artikel 6
der Verordnung (EU) 2024/1309 geregelt ist.
29. Zu Artikel 1 Nummer 26 (§ 83 Absatz 2 Satz 4 – neu – TKG)
Nach Artikel 1 Nummer 26 § 83 Absatz 2 Satz 3 ist der folgende Satz
einzufügen:
„Die zuständige oberste Landesbehörde kann im Einzelfall weitere öffentliche
Liegenschaften von der Verpflichtung nach Satz 1 ausnehmen, soweit diese von
Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben genutzt werden und
überwiegende Belange der öffentlichen Sicherheit einer Übermittlung
entgegenstehen.“
Begründung:
Die Ergänzung dient dazu, den besonderen Schutzbedürfnissen
sicherheitsrelevanter Liegenschaften Rechnung zu tragen. Die in § 83 Absatz 2 TKG-E
vorgesehene Verpflichtung zur Übermittlung von Informationen über öffentliche
Liegenschaften kann insbesondere bei Grundstücken, die von
Sicherheitsbehörden genutzt werden, zu schutzwürdigen Informationslagen führen. Neben
den bereits ausdrücklich ausgenommenen Nachrichtendiensten des Bundes und
der Länder sowie der Bundeswehr soll daher eine zusätzliche Möglichkeit
geschaffen werden, durch die zuständigen Landesbehörden im Einzelfall
Ausnahmen anordnen zu können. Die Ausnahmemöglichkeit ist dabei auf
besonders gelagerte Einzelfälle beschränkt und dient nicht dazu, bestimmte
Liegenschaftskategorien oder Behörden generell von der Verpflichtung nach § 83
Absatz 2 TKG-E auszunehmen.
Damit wird eine angemessene Abwägung zwischen dem Ziel einer
verbesserten Informationsbereitstellung für den Ausbau öffentlicher
Telekommunikationsnetze und den Belangen der öffentlichen Sicherheit ermöglicht. Die
Regelung schafft Flexibilität, ohne den grundsätzlichen Zweck der Vorschrift – die
Unterstützung des Netzausbaus – zu beeinträchtigen.
DS
...
30. Zu Artikel 1 Nummer 26 (§§ 78 ff. TKG)
a) Der Bundesrat stellt fest, dass die Bundesregierung mit der Neufassung des
„Teil 5 Informationen über Infrastruktur und Netzausbau, Gigabit-
Grundbuch“ bereits bestrebt ist, dass Gigabit-Grundbuch gesetzlich zu
verankern und Informationsbedarfe der Bundesländer zu berücksichtigen. Der
Bundesrat stellt aber auch fest, dass die Informationen, die der
Bundesregierung bzw. den von der Bundesregierung beauftragten Stellen im Zuge
der Breitbandförderung vorliegen, bisher nicht ins Gigabit-Grundbuch
aufgenommen werden sollen. Dies hat den Nachteil, dass Potenziale nicht
gehoben werden, die auf das Ziel, den Netzausbau zu stärken, indem
ausbaurelevante Informationen zentral an einer Stelle gebündelt und bereitgestellt
werden, einzahlen würden.
b) Der Bundesrat bittet daher, im weiteren Gesetzgebungsvorhaben eine
Rechtsgrundlage dafür zu schaffen, dass Informationen aus Verfahren zur
öffentlichen Förderung von öffentlichen Telekommunikationsnetzen durch
die zentrale Informationsstelle des Bundes in das Gigabit-Grundbuch
aufgenommen werden können. Damit soll es ermöglicht werden, dass dem
Projektträger des Bundes vorliegende Informationen ins Gigabit-Grundbuch
aufgenommen werden können. Jedoch soll der Zuwendungsgeber nicht
verpflichtet werden, diese Informationen an die zentrale Informationsstelle zu
übermitteln.
Begründung:
Üblicherweise liegen dem Bund bzw. den vom Bund beauftragten Stellen
Informationen beispielsweise über den Status der Realisierung der
Förderverfahren, Informationen aus Markterkundungsverfahren sowie bei Festnetzen eine
adressgenaue Definition des Fördergebietes vor. Damit das Gigabit-Grundbuch
die zugedachte Rolle, Informationen zentral an einer Stelle gebündelt
bereitzustellen, erfüllen kann, soll eine Rechtsgrundlage geschaffen werden, die es
ermöglicht, die beim Bund oder bei vom Bund beauftragten Stellen vorhandenen
Informationen aus Verfahren zur öffentlichen Förderung von öffentlichen
Telekommunikationsnetzen rechtssicher ins Gigabit-Grundbuch aufzunehmen.
Dies dient auch der Entbürokratisierung, indem nutzende Verwaltungen der
Länder und Kommunen ein vollständiges Bild unmittelbar aus dem Gigabit-
Grundbuch erhalten können.
Um Berichtspflichten und Verwaltungsaufwand zu reduzieren, sollen
Zuwendungsgeber nicht zur Übermittlung von Informationen an die zentrale
Informationsstelle des Bundes verpflichtet werden, zumal diese Informationen bereits
dem Bund und dem von ihm beliehenen Projektträger vorliegen.
DS
Wi
...
31. Zu Artikel 1 Nummer 26 (§ 83 und § 86 TKG)
a) Der Bundesrat stellt fest, dass durch die geplante Regelung des § 83 TKG
sämtliche Gebietskörperschaften (Kommunen, Kreise, Bezirke, Länder,
Bund) verpflichtet werden, umfangreiche Informationen über in ihrem
Eigentum befindliche Grundstücke an eine zentrale Stelle des Bundes zu
übermitteln. Von dieser – vermutlich manuell umzusetzenden –
Meldeverpflichtung wären geschätzt ca. 18.200 öffentliche Stellen (sämtliche
Gebietskörperschaften in Deutschland sowie sonstige juristische Personen des
öffentlichen Rechts) betroffen. Bei ca. 64 Mio. Flurstücken in Deutschland,
von denen schätzungsweise ca. 20 Prozent im Eigentum der
Gebietskörperschaften stehen, wären regelmäßig mindestens ca. 12,9 Mio. Datensätze
durch verschiedene öffentliche Institutionen an eine zentrale Stelle des
Bundes zu melden, dort zu aggregieren und für die Darstellung im
Gigabitatlas aufzubereiten. Derzeit dürften weder für die kommunalen
Gebietskörperschaften, noch für die Länder und vermutlich auch nicht für den
Bund entsprechende Datenbanken in der nach § 83 TKG-E geforderten
Ausprägung über das Grundstückseigentum vorhanden sein. Der
Weitergabe der Angaben über die geografische Lage und Ausdehnung,
Flurstückkennzeichen, Eigentumsangaben stehen zudem – zumindest soweit diese
Angaben aus dem Liegenschaftskataster stammen – fach- und
kostenrechtlichen Restriktionen entgegen.
b) Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Angaben zum
Erfüllungsaufwand insbesondere hinsichtlich der Aufwendungen der Länder, Kommunen
und weiterer öffentlicher Stellen zur Meldung der öffentlichen
Liegenschaften gemäß § 78 Nummer 5 i.V.m. § 83 TKG-E nicht zutreffen. Der
Verwaltungsaufwand wird wesentlich höher geschätzt. Auch fehlt eine
Wirtschaftlichkeitsbetrachtung zur Abwägung des Nutzens in Bezug auf den
voraussichtlich erheblichen Verwaltungs- und Kostenaufwand für die Einrichtung
des Gigabitgrundbuchs, die jedoch zwingend für erforderlich gehalten wird.
Der Bundesrat fordert daher, dass die einmaligen und laufenden Kosten für
die Zulieferung der Daten nach § 83 TKG-E, die bei den Ländern,
Kommunen und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts entstehen,
im weiteren Gesetzgebungsverfahren zutreffend benannt werden und den zu
erwartenden wirtschaftlichen Vorteilen gegenübergestellt werden. Dies
betrifft sowohl den Aufwand zur Zulieferung von Daten durch die einzelnen
Gebietskörperschaften als auch die alternativ entstehenden Kosten zur Nut-
DS
Bei
Annahme
entfällt
Ziffer 32
...
zung des Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems (ALKIS)
nach § 83 Absatz 2 Satz 2 TKG-E.
c) Der Bundesrat ist ferner der Auffassung, dass der geschätzte
Verwaltungsaufwand der Datenübermittlung den aktuellen Bestrebungen zur
Deregulierung und Staatsmodernisierung widerspricht und nicht tragbar ist. Derzeit
existiert kein Verfahren, das eine automatisierte Übermittlung dieser
Informationen aus Informationssystemen der verpflichteten öffentlichen Stellen
an eine zentrale Stelle ermöglichen kann. Eine stattdessen manuelle und
interaktive Aufbereitung der Meldung würde erheblichen Personal- und
Kostenmehraufwand verursachen. Dieser Aufwand stünde in keinerlei Relation
zum Ziel, eine bundesweite grafische Darstellung öffentlicher
Liegenschaften im Infrastrukturatlas zu ermöglichen (§ 78 Absatz 1 Nummer 5 TKG-
E). Die daraus resultierende Möglichkeit einer eventuellen
Kontaktaufnahme durch Mobilfunkunternehmen mit öffentlichen Stellen, um die
Geeignetheit der Liegenschaft für Infrastrukturmaßnahmen zu prüfen, könnte
wesentlich wirtschaftlicher erfolgen, z.B. durch unmittelbare
Kontaktaufnahme zwischen Infrastrukturbetreiber und jeweiliger Gebietskörperschaft.
d) § 83 Absatz 2 Satz 2 TKG-E sieht vor, dass an Stelle einer
Datenübermittlung durch die jeweiligen öffentlichen Stellen die Länder „andere
behördliche Register“ zur Datenbereitstellung nutzen können, insbesondere das
„Amtliche Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS)“. Die
Nutzung der Daten des ALKIS wird vom Bundesrat grundsätzlich begrüßt, da
dadurch Verwaltungsaufwand bei Bund, Ländern und Kommunen
minimiert werden könnte. In einer Arbeitsgruppe der Länder mit dem
Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS) wurde bereits
ein entsprechendes und grundsätzlich umsetzbares Fachkonzept zur
Auswertung des ALKIS erstellt. Für eine entsprechende Auswertung wären in
den meisten Ländern jedoch zunächst softwaretechnische
Weiterentwicklungen bei den Vermessungs- und Katasterverwaltungen erforderlich.
Entsprechende Kosten sind durch den Betreiber des Verfahrens
Gigabitgrundbuch zu erstatten. Der Bundesrat macht zudem darauf aufmerksam, dass
eine Auswertung des ALKIS nur auf Grundlage von textbasierten
Suchkriterien möglich ist, die trotz plausibilisierender Filterungen keine Garantie für
Vollständigkeit der Angaben gewähren kann. Eine manuelle Durchsicht von
ca. 12,9 Mio. Datensätzen durch die Länder ist nicht leistbar.
Datenschutzrechtliche Risiken vereinzelter Fehlauswertungen bei Anzeige im Gigabit-
...
grundbuch wären daher vom Betreiber des Verfahrens Gigabitgrundbuch zu
verantworten.
e) Ferner stellt der Bundesrat fest, dass durch die Datenbereitstellung der
Länder, insbesondere über ALKIS, die Verantwortung einer wirtschaftlichen
und automationsgestützten Umsetzung des Vorhabens Gigabitgrundbuch
den Ländern übertragen und gleichzeitig eine Kosten- und
Gebührentragung durch den Bund vermieden wird. Bei Nutzung der ALKIS-Daten sind
– auch bei Nutzung durch Behörden – den Vermessungs- und
Katasterverwaltungen der meisten Länder Gebühren und Kosten zu erstatten. Im Fall
der Nutzung des ALKIS zur Datenbereitstellung für das Gigabitgrundbuch
hat eine Kostenerstattung durch das BMDS als Betreiber des Verfahrens zu
erfolgen. Die Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der
Länder der Bundesrepublik Deutschland (AdV) geht dabei von geschätzten
Kosten und Nutzungsgebühren im ersten Jahr in Höhe von ca. 1,1 Mio.
Euro und von ca. 0,5 Mio. Euro jährlich ab dem 2. Nutzungsjahr aus. Um
Kosten- und Verwaltungsaufwand zu minimieren hat die AdV ein Angebot
erarbeitet, das bei Kostenübernahme durch den Bund den Ausbau einer
bereits bestehenden zentralen Stelle der Länder dergestalt vorsieht, dass eine
Zusammenführung der ALKIS-Daten länderseitig erfolgt und auf
Grundlage einer Nutzungsvereinbarung schrittweise eine digitale, harmonisierte
Nutzung der ALKIS-Daten in sämtlichen Bundesbehörden ermöglicht
würde. Der Bundesrat befürwortet dieses Angebot; Verhandlungen zum
Abschluss einer entsprechenden Nutzungsvereinbarung mit Kostenübernahme
durch den Bund sollten aufgenommen werden.
f) Die Festlegungen zur technischen Umsetzung des Gigabitatlas,
insbesondere zur Umsetzung der Übermittlungspflichten der Informationen nach § 83
TKG-E, sollen in der Rechtsverordnung nach § 86 TKG-E geregelt werden.
Begrüßt wird, dass für den Verordnungserlass die Zustimmung des
Bundesrats vorgesehen ist. In dem Zusammenhang bittet der Bundesrat den Bund
um Vorschläge für eine wirtschaftlich umsetzbare und möglichst
vollständig automatisierbare Lösung zur Übermittlung der Informationen sowie um
frühzeitige Beteiligung der Länder. Im Hinblick auf die etwaige
Übermittlung der ALKIS-Daten fordert der Bundesrat, das bereits existierende
länderübergreifende Datenaustauschformat (Normbasierte
Austauschschnittstelle ALKIS, s.a. www.adv-online.de/GeoInfoDok/) als verbindliches
Format in der Rechtsverordnung nach § 86 TKG-E festzulegen oder sich
...
mit den Vermessungs- und Katasterverwaltungen auf die Bereitstellung von
standardisierten Geowebdiensten und Programmierschnittstellen zur
Übermittlung zu verständigen. Mindestens ist auf die Definition von
Anforderungen, die von etablierten Geodatentransferstandards abweichen und
besonderen Entwicklungsaufwand bei den meldepflichtigen Stellen oder den
Vermessungs- und Katasterverwaltungen erzeugen, zu verzichten.
g) Der Bundesrat stellt fest, dass von den Meldepflichten in wesentlichem
Umfang die kommunalen Gebietskörperschaften sowie sonstige öffentliche
Stellen auf entsprechender Ebene betroffen wären. Da unklar ist, ob und in
welcher Form die kommunalen Spitzenverbände in die Überlegungen zur
Umsetzung des Gigabitgrundbuchs und der Informationen zum öffentlichen
Eigentum eingebunden wurden und der aktuelle Stand des
Gesetzesvorhabens dort bekannt ist, fordert der Bundesrat, die kommunalen
Spitzenverbände frühzeitig, insbesondere zur Umsetzung der Meldeverpflichtungen,
zu hören.
h) Abschließend stellt der Bundesrat fest, dass in der Begründung zum
Gesetzentwurf keine ausreichenden Überlegungen über die Konsequenzen der
Veröffentlichung einer bundesweit zusammengeführten Information des
öffentlichen Eigentums in ganz Deutschland enthalten sind. Der Bundesrat
bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren, kritisch zu hinterfragen und
abzuwägen, ob vor dem Hintergrund der aktuellen Diskussionen um die
Einschränkung des Zugangs zu Daten über kritische Infrastrukturen (z.B.
Innenministerkonferenz vom 3. bis 5. Dezember 2025; Entschließung des
Deutschen Bundestags vom 29. Januar 2026, BT-Drucksache 21/3906,
Buchstabe b, Seite 13 f.) eine Veröffentlichung des gesamten Eigentums
der öffentlichen Hand (selbst bei eingeschränktem Zugang zu dieser
Information) angemessen ist und wie sichergestellt werden kann, dass die im
Gigabitgrundbuch bereitgestellten oder dort recherchierbaren Informationen
nicht anderweitig verbreitet oder missbräuchlich verwendet werden können.
32. Zu Artikel 1 Nummer 26 (§ 83 Absatz 2 TKG)
Der Bundesrat stellt fest, dass nach § 83 Absatz 2 Satz 1 TKG-E grundsätzlich
die Gebietskörperschaften zur Übermittlung der Informationen über öffentliche
Liegenschaften an die zentrale Informationsstelle des Bundes verpflichtet sind.
Nach § 83 Absatz 2 Satz 2 TKG-E können die Länder demgegenüber vorhan-
In
Entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 31
...
dene Informationen, insbesondere aus ALKIS, nutzen und gebündelt
übermitteln.
Der Bundesrat spricht sich dafür aus, im weiteren Gesetzbebungsverfahren eine
vorrangige Bereitstellung der Informationen über öffentliche Liegenschaften
durch die Vermessungsverwaltungen der Länder unter Nutzung von ALKIS zu
berücksichtigen.
Zudem bittet der Bundesrat die Bundesregierung, die einmaligen und laufenden
Kosten der beiden Möglichkeiten der Informationsbeschaffung – durch die
Gebietskörperschaften einerseits und durch die Länder unter Nutzung von ALKIS
andererseits – nachvollziehbar und zutreffend darzustellen.
Begründung:
§ 83 Absatz 1 Satz 2 TKG-E benennt als im Gigabit-Grundbuch
nachzuweisende Angaben insbesondere die geografische Lage und Ausdehnung der
öffentlichen Liegenschaften, deren Flurstückskennzeichen sowie den
Eigentümer. Diese Angaben finden sich üblicherweise im Amtlichen
Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS).
In der Einzelbegründung zu § 83 TKG-E wird die gebündelte Bereitstellung
der Informationen durch die Länder unter Nutzung von ALKIS als effiziente
Umsetzung der Lieferverpflichtung bezeichnet. Dieser Einschätzung ist
zuzustimmen. Vor diesem Hintergrund sollte der Datenbereitstellung durch die
Vermessungsverwaltungen der Länder unter Rückgriff auf die
Eigentümerinformationen des Liegenschaftskatasters der Vorzug gegeben werden.
§ 83 Absatz 2 Satz 1 TKG-E verpflichtet die Gebietskörperschaften,
Informationen über öffentliche Liegenschaften an die zentrale Informationsstelle des
Bundes zu übermitteln. Alternativ können die Länder hierfür auf Informationen
in anderen Registern, insbesondere das ALKIS, zurückgreifen (§ 83 Absatz 2
Satz 2 TKG-E). Unabhängig von der jeweils praktizierten Lösung entsteht hier
den Ländern (einschließlich Kommunen) ein Erfüllungsaufwand, der in dem
Gesetzentwurf bisher nicht berücksichtigt ist. Soweit es um die
Datenbereitstellung aus ALKIS geht, können in den Ländern Fortentwicklungen der
Auswertesoftware erforderlich sein, was zusätzlich zum reinen Verwaltungshandeln
einen gewissen Kostenaufwand verursacht. In dem Zusammenhang ist auch
darauf hinzuweisen, dass die Nutzung von Informationen aus dem
Liegenschaftskataster gegebenenfalls nach den einschlägigen Entgeltbestimmungen der
Landesverwaltungen zu vergüten ist. Die Bundesregierung wird daher gebeten, die
einmaligen und laufenden Kosten für beide Alternativen der
Informationsbeschaffung (Lieferung der Daten durch Gebietskörperschaften, alternativ
Lieferung durch die Länder unter Nutzung von ALKIS) nachvollziehbar und
zutreffend zu benennen.
...
33. Zu Artikel 1 Nummer 27 (§ 87 Absatz 1 Nummer 5 – neu – TKG)
Artikel 1 Nummer 27 ist durch die folgende Nummer 27 zu ersetzen:
‚27. § 87 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird die Angabe „Funkdienste und“ durch die
Angabe „Funkdienste,“ ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird die Angabe „erzielen.“ durch die Angabe
„erzielen und“ ersetzt.
cc) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt:
„5. die Sicherheit und Resilienz von Mobilfunknetzen zu
gewährleisten. Die Bundesnetzagentur wird ermächtigt,
Maßgaben für die Sicherheit und Resilienz der
Mobilfunknetze zu erlassen, insbesondere Notfall- und
Sicherheitskonzepte.“
b) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
< … weiter wie Vorlage … >.‘
Begründung:
In der digitalisierten Welt ist unser tägliches Leben von Informationstechnik
und Telekommunikation umgeben. Mit dem Ausbau von modernen
Gigabitnetzen in Festnetz und Mobilfunk sind das gesellschaftliche Leben,
Wirtschaftsprozesse, das Gesundheitswesen und die öffentliche Sicherheit
maßgeblich von Telekommunikationsnetzen und -diensten abhängig. Ereignisse wie
etwa durch den Klimawandel verstärkte Naturkatastrophen, die
Coronapandemie oder die veränderte geopolitische Lage haben in der letzten Zeit die
Wichtigkeit von widerstandsfähigen Telekommunikationsnetzen und -diensten
aufgezeigt. Die zuverlässige Verfügbarkeit von Telekommunikationsnetzen ist
im Alltag von essentieller Bedeutung. Diese Bedeutung steigt in Katastrophen-
und Krisenfällen nochmals stark an, insbesondere mit Blick auf
Mobilfunknetze. Es bedarf heute und in Zukunft widerstandsfähiger Mobilfunknetze und
umfangreicher Notfall- und Sicherheitskonzepte. Die vorgeschlagenen
Änderungen sind erforderlich, um der Bundesnetzagentur den nötigen
regulatorischen Handlungsraum zu geben.
Wi
...
34. Zu Artikel 1 Nummer 27 Buchstabe b1 – neu – und Buchstabe d – neu – (§ 87
Absatz 2 Nummer 1 TKG)
Artikel 1 Nummer 27 ist wie folgt zu ändern:
a) Nach Buchstabe b ist der folgende Buchstabe b1 einzufügen:
‚b1) Nach der Angabe „Straßennetz“ wird die Angabe „bis mindestens auf
Ebene der Kreisstraßen“ eingefügt.‘
b) Nach Buchstabe c ist der folgende Buchstabe d einzufügen:
‚d) Nach der Angabe „gewährleistet“ wird die Angabe „und bis 2035 im
städtischen wie ländlichen Raum an allen Wohnsitzen, Arbeitsstätten,
Verkehrswegen, ausgewiesenen Radwanderwegen und Wanderwegen
mit dem zu diesem Zeitpunkt dem Stand der Technik entsprechenden
Mobilfunkstandard zu versorgen; die Bundesnetzagentur stellt sicher,
dass Versorgungsvorgaben an der tatsächlich erfahrbaren Qualität für
Endnutzer ausgerichtet werden und entsprechende Vorgaben für die
Flächenversorgung mindestens auf Länderebene festgelegt werden“
eingefügt.‘
Begründung:
Die Analyse der weißen Flecken im Mobilfunk durch das BMDS hat
herausgearbeitet, dass bestehende Versorgungslücken vor allem in den sehr ländlichen
und insbesondere aus topographischen Gründen schwer erschließbaren
Regionen der Bundesrepublik zu verorten sind. Die Unterversorgung verteilt sich auf
eine Vielzahl vergleichsweise kleiner Flächen und weist sehr individuelle und
strukturelle Ursachen (z. B. Topologie) auf.
Aus Gründen der Vorgaben von Artikel 87f des Grundgesetzes, des Bedarfs
der Bürgerinnen und Bürger sowie der Unternehmen in Deutschland sowie in
Übereinstimmung mit den politischen Versorgungszielen des Bundes
erscheinen die vorgenannten Ergänzungen als verbindliche Vorgabe erforderlich, da
eine verlässliche flächendeckende Mobilfunkversorgung im überragenden
öffentlichen Interesse ist.
Im Memorandum of Understanding im Rahmen des Stakeholderdialogs
Digitale Infrastruktur vom 8. Juni 2026 heißt es: „Ziel ist eine sichere, leistungsfähige
Highspeed-Versorgung, die gleichwertige digitale Lebensverhältnisse in Stadt
und Land ermöglicht.“ Ferner wird das Ziel „Verfügbarkeit und
Zuverlässigkeit“ wie folgt definiert: „Das Netz ist verfügbar, wo es gebraucht wird – im
Alltag, auf Reisen, im ländlichen wie im urbanen Raum. Es funktioniert stabil
und störungsfrei, auch bei hoher Auslastung oder in besonderen Lagen.“
Der Änderungsvorschlag beinhaltet in diesem Sinne die Klarstellung, dass das
Ziel einer Versorgung im nachgeordneten Straßennetz mindestens auf Ebene
DS
Wi
...
der Kreisstraßen zu erreichen ist. Eine flächendeckende Mobilfunkversorgung
muss – sofern nicht physikalisch oder rechtlich unmöglich – in allen
Mobilfunknetzen mit dem neuesten Mobilfunkstandard bis 2035 verpflichtend
sichergestellt werden. Flächenauflagen sind auch vor diesem Hintergrund
mindestens auf Ebene der Bundeslänger festzulegen.
Mit den vorgeschlagenen Änderungen ist eine verlässliche Versorgung
gemeint, die nicht zwingend eigene Infrastrukturen einzelner
Mobilfunknetzbetreiber erfordert, sondern im Rahmen der kartellrechtlichen Grenzen auch
durch Versorgung in Kooperation zwischen Marktteilnehmenden (z.B.
gemeinsame Nutzung von passiven Mobilfunkinfrastrukturen oder alternativen
Trägern für Antennentechnik – wie z. B. Hochspannungsmasten,
Windkraftanlagen, Feuerwachtürmen –, aktiver Funktechnik/RAN-Sharing oder auch
basierend auf freiwilligen Roaming-Vereinbarungen) zu erbringen ist. Die
regulatorische Umsetzung obliegt der Bundesnetzagentur.
Die neu eingeführten Begriffe sind bestehenden Rechtsnormen entlehnt, auf die
bei der Auslegung zurückgegriffen werden kann, konkret § 7 BGB für den
Wohnsitz, § 2 ArbStättV einschließlich der Einschränkung in § 1 Absatz 1
ArbStättV.
35. Zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe a (§ 91 Absatz 1 Satz 4 und Satz 5 TKG)
Artikel 1 Nummer 28 § 91 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In Satz 4 ist die Angabe „unverhältnismäßigen“ durch die Angabe
„erheblichen“ zu ersetzen.
b) Satz 5 ist durch den folgenden Satz 5 zu ersetzen:
„Die Bundesnetzagentur legt im Benehmen mit den Bedarfsträgern
Rahmenbedingungen fest, die bei der Frequenznutzung einzuhalten sind.“
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Im bisherigen § 91 Absatz 1 Satz 4 TKG wird auf eine „erhebliche
Nutzungsbeeinträchtigung“ abgestellt. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage sollen
künftig auch erhebliche Nutzungsbeeinträchtigungen zulässig sein, sofern sie
als verhältnismäßig angesehen werden. Da nicht jede erhebliche
Nutzungsbeeinträchtigung unverhältnismäßig ist, wird die absolute Anzahl der
Nutzungsbeeinträchtigungen, die eine Prüfung im Rahmen einer Frequenzzuteilung
erfordern, kleiner. Dies wiederum schafft die Gefahr, dass eine wesentliche Zahl
von Beeinträchtigungen nicht mehr einer Vorab-Kontrolle zugänglich ist und
gerade bei interferenzempfindlichen Nutzungen eine fachliche Bewertung
durch die BNetzA erst nach Beginn der Frequenznutzung erfolgt. Im Rahmen
der avisierten Güterabwägung der Bundeswehr, stationierter Streitkräfte und
K
...
Behörden sollten mögliche Nutzungsbeeinträchtigungen breiter berücksichtigt
werden. Besonders kritisch zu sehen ist dabei, dass die Berechtigten aufgrund
der ihnen eingeräumten Einschätzungsprärogative eigenständig über die
Verhältnismäßigkeit von Nutzungsbeeinträchtigungen entscheiden sollen, ohne
vorherige Einbindung der BNetzA und ohne ausreichende Kenntnis der
konkreten Nutzungssituation von Rundfunk und Programme Making and Special
Events (PMSE) im jeweiligen Einzelfall. Die Begründung beschränkt den
„Einzelfall“ zwar insbesondere auf Situationen, in denen ein reguläres
Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann. Sie stellt aber auch
ausdrücklich klar, dass die Nutzung nicht zwingend nur kurzfristig sein muss.
Die vorgesehene Änderung stellt das bisherige Zuteilungsregime in Frage und
widerspricht dem im TKG verankerten Grundsatz einer effizienten und
störungsfreien Frequenznutzung.
Zu Buchstabe b:
Mit Blick auf § 91 Absatz 1 Satz 5 TKG-E ist es nicht ausreichend, dass es im
Ermessen der BNetzA liegt, ob Rahmenbedingungen festgelegt werden.
36. Zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe b1 – neu – (§ 91 Absatz 5 Nummer 5 – neu
– TKG)
Nach Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe b ist der folgende Buchstabe b1
einzufügen:
‚b1) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird die Angabe „ist und“ durch die Angabe „ist,“
ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird die Angabe „ist.“ durch die Angabe „ist und“
ersetzt.
cc) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt:
„5. Aspekte technologischer Souveränität im EU-Rahmen und im
Einklang mit Unionsrecht ausreichend gewährleistet sind“‘
Begründung:
Vor dem Hintergrund einer gewandelten und anhaltend volatilen
geopolitischen Situation Deutschlands, einer veränderten Bedrohungslage und
Neubewertung strategischer Abhängigkeiten, die auch Telekommunikationsnetze und
-dienste, digitale Infrastrukturen und Kommunikation betreffen, ist digitale
Souveränität zu einem politischen Leitziel Deutschlands und Europas
geworden. Neben den vorliegenden Strategien und Programmen zur Stärkung der
digitalen Souveränität auf bundesdeutscher und EU-Ebene hat auch die 4. Digi-
DS
...
talministerkonferenz im November 2025 betont, „dass die digitale Souveränität
eine grundlegende Voraussetzung für die technologische und wirtschaftliche
Wettbewerbsfähigkeit und Sicherheit Deutschlands und Europas ist.“
Insbesondere bei der Zuteilung von exklusiven Nutzungsrechten für
Frequenzspektrum an einzelne Antragsteller, etwa im Rahmen kompetitiver
Vergabeverfahren wie Ausschreibung oder Versteigerung, bestehen grundsätzlich
erhebliche Risiken, strategische Abhängigkeiten von nicht-europäischen Anbietern
sowohl im Bereich des terrestrischen Mobilfunks als auch der
Satellitentechnologie zu vergrößern, anstatt sie zu reduzieren. Vor diesem Hintergrund wird
vorgeschlagen, Aspekte technologischer Souveränität zu einem allgemeinen
Kriterium für Frequenzzuteilungen zu machen und damit eine systematische
Prüfung dieses Kriteriums vor entsprechenden Entscheidungen zu bewirken.
37. Zu Artikel 1 Nummer 28a – neu – (§ 100 Absatz 2 Satz 1 und Satz 1a – neu –
TKG)
Nach Artikel 1 Nummer 28 ist die folgende Nummer 28a einzufügen:
‚28a. § 100 Absatz 2 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Grundsätzlich ist das in Absatz 6 geregelte Ausschreibungsverfahren
durchzuführen. Andere Vergabeverfahren können gewählt werden,
wenn dieses Verfahren nicht geeignet ist, die Regulierungsziele nach
§ 2 sicherzustellen.“ ‘
Begründung:
Eine Vergabe in Form einer Versteigerung ist zur Erreichung der Ziele nach
§ 2 TKG weniger geeignet als eine Ausschreibung. In der Folge von
Versteigerungen wurden dem deutschen Mobilfunkmarkt in der Vergangenheit bereits
hohe zweistellige Milliardenbeträge entzogen, die für Mobilfunkinvestitionen
fehlten. Ein alternatives Vergabeverfahren ohne Auktionskosten ebnet den
Weg für strengere Auflagen als bisher, da die Einsparung dieser
Auktionskosten bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Auflagen berücksichtigt
werden kann. Auf diese Weise kann Deutschland schneller zu einer besseren
Mobilfunkversorgung von Verkehrswegen und Fläche gelangen, insbesondere
im ländlichen Raum. Zwar bleiben Versteigerungen nach der vorgeschlagenen
Änderung auch weiterhin möglich, doch würden sie grundsätzlich hinter dem
Vergabemodus der Ausschreibung zurückstehen. Es müssten höhere
argumentative Hürden überwunden werden, um den gesetzlichen Regelfall zu
überwinden. Insbesondere wäre durch die vorgeschlagene Änderung kein Verlust an
Rechtssicherheit zu befürchten. Andere Staaten beweisen, dass auch alternative
Verfahren rechtssicher durchgeführt und begründet werden können.
Wi
...
38. Zu Artikel 1 Nummer 28a – neu – (§ 100 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Nummer 4,
Absatz 6 Satz 2 Nummer 2a – neu – und Satz 3 und Absatz 9 – neu – TKG)
Nach Artikel 1 Nummer 28 ist die folgende Nummer 28a einzufügen:
‚28a. § 100 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 3 wird nach der Angabe „Beurteilung“ die
Angabe „der zu erwartenden Versorgungseffekte,“ eingefügt.
b) In Absatz 4 Nummer 4 wird nach der Angabe „einschließlich des
Versorgungsgrades“ die Angabe „sowie der Anforderungen an die
Resilienz der Mobilfunkinfrastrukturen“ eingefügt und die
Angabe „seiner“ jeweils durch die Angabe „ihrer jeweiligen“ ersetzt.
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 2 Nummer 2 wird die folgende Nummer 2a
eingefügt:
„2a. die Gewährleistung oder Förderung der
technologischen Souveränität im Rahmen der Europäischen
Union und im Einklang mit Unionsrecht,“
bb) In Satz 3 wird nach der Angabe „Versorgungsgrad“ die
Angabe „und bei gleichem Versorgungsgrad eine höhere
Resilienz der Mobilfunkinfrastrukturen“ eingefügt.
d) Nach Absatz 8 wird der folgende Absatz 9 eingefügt:
„(9) Die Bundesnetzagentur kontrolliert die Verpflichtungen,
die Antragsteller im Laufe eines Versteigerungs- oder
Ausschreibungsverfahrens eingegangen sind, insbesondere Auflagen zur
Versorgung mit öffentlichem Mobilfunk und zur Resilienz der
Mobilfunkinfrastrukturen, eng und betreibt ein Monitoring der
vorgesehenen Maßnahmen zur Standortrealisierung bereits in der
Planungsphase.“‘
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Die flächendeckende Versorgung der Bundesrepublik Deutschland mit
hochwertigen, leistungsfähigen und unterbrechungsfreien drahtlosen Sprach- und
Datendiensten für alle Endnutzer unter besonderer Berücksichtigung des
ländlichen Raums sind von überragendem öffentlichen Interesse. In der Gigabitstra-
DS
...
tegie der Bundesregierung heißt es: „Übergeordnetes Ziel der Bundesregierung
für ein modernes Deutschland ist die flächendeckende energie- und
ressourceneffiziente Versorgung mit […] dem neuesten Mobilfunkstandard, überall
dort, wo Menschen leben, arbeiten und unterwegs sind – auch in ländlichen
Gebieten.“
Die Erfahrungen des Mobilfunkausbaus in Deutschland haben gezeigt, dass
wiederkehrende Frequenzvergaben in Verbindung mit Frequenzauflagen die
wesentlichen Regulierungsentscheidungen im Hinblick auf die Verbesserung
der Mobilfunkversorgung in genannter Qualität darstellen.
Mit der vorgeschlagenen Änderung ist eine Versorgungsgewährleistung
gemeint, die nicht zwingend eigene Infrastrukturen einzelner
Mobilfunknetzbetreiber erfordert, sondern im Rahmen der kartellrechtlichen Grenzen auch
durch Versorgung in Kooperation zwischen Marktteilnehmenden (z. B.
gemeinsame Nutzung von passiven Mobilfunkinfrastrukturen oder alternativen
Trägern für Antennentechnik – wie z. B. Hochspannungsmasten,
Windkraftanlagen, Feuerwachtürmen –, aktiver Funktechnik oder auch freiwilligen
Roaming-Vereinbarungen) umfassen kann.
Zu Buchstabe b:
In der digitalisierten Welt ist unser tägliches Leben von Informationstechnik
und Telekommunikation umgeben. Mit dem Ausbau von modernen
Gigabitnetzen in Festnetz und Mobilfunk sind das gesellschaftliche Leben,
Wirtschaftsprozesse, das Gesundheitswesen und die öffentliche Sicherheit
maßgeblich von Telekommunikationsnetzen und -diensten abhängig. Ereignisse wie
etwa durch den Klimawandel verstärkte Naturkatastrophen, die
Coronapandemie oder die veränderte geopolitische Lage haben in der letzten Zeit die
Wichtigkeit von widerstandsfähigen Telekommunikationsnetzen und -diensten
aufgezeigt. Die zuverlässige Verfügbarkeit von Telekommunikationsnetzen ist im
Alltag von essentieller Bedeutung. Vor diesem Hintergrund ergibt sich die
Resilienz der Mobilfunkinfrastrukturen als leitendes Regulierungsziel.
Mit der „Resilienz“ ist hier die Fähigkeit gemeint, auf Herausforderungen und
Veränderungen, insbesondere Störungen und Ausfälle, durch Kompensation zu
reagieren und Belastungs- und Krisenszenarien zu bewältigen. Dazu zählt auch
die Vorbeugung, indem mit Bezug zum Resilienzziel bestimmte Szenarien
vorgedacht und entsprechende Vorkehrungen getroffen und Ressourcen
vorgehalten werden. Die Bundesnetzagentur soll durch die Änderung in die Lage
versetzt werden, regulatorische Anforderungen an die mit der Frequenznutzung
verbundenen Resilienzmaßnahmen zu formulieren.
Zu Buchstabe c Doppelbuchstabe aa):
Vor dem Hintergrund einer gewandelten und anhaltend volatilen
geopolitischen Situation Deutschlands, einer veränderten Bedrohungslage und
Neubewertung strategischer Abhängigkeiten, die auch Telekommunikationsnetze
und-dienste, digitale Infrastrukturen und Kommunikation betreffen, ist digitale
Souveränität zu einem politischen Leitziel Deutschlands und Europas
geworden. Neben den vorliegenden Strategien und Programmen zur Stärkung der
digitalen Souveränität auf bundesdeutscher und EU-Ebene hat auch die 4.
Digitalministerkonferenz im November 2025 betont, „dass die digitale Souveränität
...
eine grundlegende Voraussetzung für die technologische und wirtschaftliche
Wettbewerbsfähigkeit und Sicherheit Deutschlands und Europas ist.“
Insbesondere bei der Zuteilung von exklusiven Nutzungsrechten für
Frequenzspektrum an einzelne Antragsteller in Form kompetitiver Vergabeverfahren
wie Ausschreibungen bestehen grundsätzlich erhebliche Risiken, strategische
Abhängigkeiten von nicht-europäischen Anbietern sowohl im Bereich des
terrestrischen Mobilfunks als auch der Satellitentechnologie zu vergrößern,
anstatt sie zu reduzieren. Vor diesem Hintergrund soll die Bundesnetzagentur in
die Lage versetzt werden, Aspekte digitaler Souveränität in ausreichendem
Maße berücksichtigen zu können.
Zu Buchstabe c Doppelbuchstabe bb):
Auch das Resilienzziel soll im Rahmen kompetitiver Ausschreibungsverfahren
als Kriterium für den Zuschlag zum Ausdruck kommen können. Allerdings ist
der Einfluss des Kriteriums gegenüber dem Versorgungskriterium nachrangig
zu gewichten. Durch die „Und“-Verknüpfung stellt man nach dem Erfüllen der
„gleichen Eignung“ zunächst das Kriterium der höheren räumlichen
Versorgung und danach das der Resilienz zur Prüfung. D.h. Bewerber sollten
zusätzlich zur Flächenversorgung auch angehalten werden eine Netzresilienz
nachzuweisen und sich über dieses zusätzliche Kriterium von anderen
gleichwertigen Bewerbern zu unterscheiden/abzuheben. Im Kriterienkatalog wäre dann in
der Folge zu bestimmen, woran die Netzresilienz gemessen wird bzw. was
nachzuweisen ist.
Zu Buchstabe d:
Die bisherige Praxis der Bundesnetzagentur bei der Überprüfung von
nichterfüllten Versorgungsauflagen erscheint nicht zweifelsfrei. Wünschenswert
wären wirksame Prüfmechanismen auf Basis einer entsprechenden
Rechtsgrundlage.
39. Zu Artikel 1 Nummer 28a – neu – (§ 100 Absatz 3 Satz 3 TKG)
Nach Artikel 1 Nummer 28 ist die folgende Nummer 28a einzufügen:
‚28a. In § 100 Absatz 3 Satz 3 wird nach der Angabe „Wettbewerbssituation“
die Angabe „ ,einer Risikobewertung zur technologischen Souveränität
im EU-Rahmen“ eingefügt.‘
Begründung:
Vor dem Hintergrund einer gewandelten und anhaltend volatilen
geopolitischen Situation Deutschlands, einer veränderten Bedrohungslage und
Neubewertung strategischer Abhängigkeiten, die auch Telekommunikationsnetze und
-dienste, digitale Infrastrukturen und Kommunikation betreffen, ist digitale
Souveränität zu einem politischen Leitziel Deutschlands und Europas
geworden. Neben den vorliegenden Strategien und Programmen zur Stärkung der di-
DS
...
gitalen Souveränität auf bundesdeutscher und EU-Ebene hat auch die 4.
Digitalministerkonferenz im November 2025 betont, „dass die digitale Souveränität
eine grundlegende Voraussetzung für die technologische und wirtschaftliche
Wettbewerbsfähigkeit und Sicherheit Deutschlands und Europas ist.“
Insbesondere bei der Zuteilung von exklusiven Nutzungsrechten für
Frequenzspektrum an einzelne Antragsteller und der Entscheidung durch die
Bundesnetzagentur für ein geeignetes Vergabeverfahren bestehen grundsätzlich
erhebliche Risiken, strategische Abhängigkeiten von nicht-europäischen Anbietern
sowohl im Bereich des terrestrischen Mobilfunks als auch der
Satellitentechnologie zu vergrößern. Deshalb soll die Bundesnetzagentur gesetzlich verpflichtet
werden, eine Risikobewertung zur technologischen Souveränität vorzunehmen
und die Ergebnisse transparent zu machen.
40. Zu Artikel 1 Nummer 30 (§ 104 Absatz 2 TKG)
Für Ausnahmesituationen soll das BMDS gemeinsam mit der BNetzA und
betroffenen Bundesministerien eine Liste schützenswerter Frequenznutzungen
erstellen. Für die Erstellung der Listen von Frequenznutzungen liegt keine
kurzfristige Ad-hoc-Lage vor. Damit besteht genügend Zeit, um die Listen bekannt
zu machen und auch mit den Ländern abzustimmen, sofern rundfunkrechtliche
Belange berührt sind.
Terrestrischer Rundfunk mit seiner großflächigen Verbreitung, der
Empfängerzahl und dem Empfang ohne vorherige Nutzungsanmeldung besitzt gerade in
Ausnahmesituationen Eigenschaften, die von
individualkommunikationsbasierten Netzen nicht vollständig ersetzt werden können. Entsprechend sieht der
Koalitionsvertrag des Bundes in Zeile 3923f. den Schutz der terrestrischen
Rundfunkverbreitung als kritische Infrastruktur vor. Der Regelungsvorschlag zu
§ 104 Absatz 2 TKG-E lässt bislang offen, wie der im Koalitionsvertrag
ausdrücklich vorgesehene Schutz als kritische Infrastruktur in Krisen- und
Notfalllagen gewährleistet werden soll. Gerade für diese Ausnahmesituationen soll
§ 104 Absatz 2 TKG-E ermöglichen, Frequenznutzungen zu identifizieren,
deren Aufrechterhaltung trotz einer Einschränkung nach Absatz 1 schützenswert
ist. Es erscheint daher folgerichtig, die für die terrestrische
Rundfunkverbreitung erforderlichen Frequenznutzungen, insbesondere UKW, DAB+ und DVB-
T2, ausdrücklich zu berücksichtigen.
Vor diesem Hintergrund ist eine Einbeziehung der Länder in die Erstellung der
Liste von Frequenznutzungen gemäß § 104 Absatz 2 TKG-E vorzusehen, sofern
rundfunkrechtliche Belange berührt sind.
K
...
41. Artikel 1 Nummer 32 (§ 106a Absatz 01 – neu –, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1
und Nummer 6 – neu – TKG)
Artikel 1 Nummer 32 § 106a ist wie folgt zu ändern:
a) Vor Absatz 1 ist der folgende Absatz 01 einzufügen:
„(01) Eigentümer und Betreiber von Eisenbahninfrastrukturen sind
verpflichtet, mit Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze auf
Nachfrage ein Angebot auf Zugang zu vorhandenen und geplanten physischen
Infrastrukturen entlang der Schienenwege, über nutzbare Grundstücke und
Infrastrukturen wie Strom- und Glasfaserleitungen entlang der
Schienenwege sowie über laufende oder geplante Ausbau-, Instandhaltungs- und
Erneuerungsmaßnahmen von Eisenbahninfrastrukturen (Mitwirkungsobjekt)
zu fairen, nicht diskriminierenden und angemessenen Bedingungen zu
verhandeln.“
b) Absatz 2 Satz 1 ist wie folgt zu ändern:
aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. die Bereitstellung von Informationen über Mitwirkungsobjekte,“
bb) In Nummer 4 ist die Angabe „und“ zu streichen.
cc) In Nummer 5 ist die Angabe „erreichen.“ durch die Angabe
„erreichen, und“ zu ersetzen.
dd) Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 eingefügt:
„6. die Veröffentlichung von standardisierten Zugangs-,
Mitnutzungs- und Entgeltbedingungen für die Nutzung ihrer Infrastruktur
zum Zwecke der Errichtung und des Betriebs von Mobilfunknetzen.“
Folgeänderungen:
Artikel 1 Nummer 32 § 106a ist wie folgt zu ändern:
a) In Absatz 2 Satz 5 ist die Angabe „Nummer 4 und 5“ durch die Angabe
„Nummer 4, 5 und 6“ zu ersetzen.
b) In Absatz 3 ist in Satz 2, Satz 3 und Satz 4 die Angabe „Nummer 4 und 5“
jeweils durch die Angabe „Nummer 4, 5 und 6“ zu ersetzen.
Begründung:
Die vorgeschlagenen Änderungen sind im Zusammenhang mit den Regelungen
DS
...
zu den Mitwirkungsobjekten und deren Informationsübermittlung,
insbesondere § 83 TKG-E und der darin vorgeschlagenen Änderung, zu betrachten. Ziel
der Regelungen ist es, die Mitnutzung vorhandener und geplanter physischer
Infrastrukturen sowie schienennaher Liegenschaften für die Verbesserung der
Mobilfunkversorgung entlang der Schienenwege zu erleichtern und zu
beschleunigen. Während der Änderungsvorschlag zu § 83 TKG-E die
Mitwirkung der Eisenbahninfrastrukturbetreiber im Hinblick auf die Bereitstellung
von Informationen über geeignete Infrastrukturen und Liegenschaften
sicherstellt, soll § 106a Absatz 1 TKG-E daran anknüpfend gewährleisten, dass auf
dieser Grundlage auch tatsächlich Verhandlungen über deren Mitnutzung
aufgenommen werden. Beide Regelungen bilden damit aufeinander bezogene
Elemente eines effektiven Mitnutzungsprozesses. Um die vorhandenen
Potenziale für eine bessere Mobilfunkversorgung insbesondere entlang der
Schienenwege wirksam zu erschließen, bedarf es neben der
Informationsbereitstellung daher auch einer unmittelbar geltenden Verpflichtung zur Verhandlung
über den Zugang zu schienennaher Infrastruktur und zu schienennahen
Liegenschaften.
Bezüglich der sogenannten Mitwirkungsobjekte (u.a. vorhandene und geplante
physische Infrastrukturen entlang der Schienenwege) ist nicht erkennbar, wieso
die Bereitstellung von Informationen erst auf Anordnung der
Bundesnetzagentur erfolgen sollte. Auch hier sollte Eisenbahninfrastrukturbetreibern, wie auch
anderen Infrastrukturbetreibern, eine generelle Pflicht zu den im Entwurf
genannten Mitwirkungshandlungen auferlegt werden. Wenn den allgemeinen
Pflichten aus § 79 und § 83 TKG-E zur Informationsübermittlung nicht
nachgekommen wird, besteht für die BNetzA weiterhin die Möglichkeit einer
Anordnung.
Darüber hinaus greift die Möglichkeit der Anordnung zur Abgabe eines
Angebots und zur Aufnahme von Verhandlungen aus § 106a Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 und 3 TKG-E durch die BNetzA zu kurz. Sofern bei jeder Verweigerung
einer Verhandlung durch ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen zuerst eine
Anordnung der BNetzA erfolgen müsste, würde sich der Mitnutzungsprozess
unnötig verlängern. Vor diesem Hintergrund wird ein neuer § 106a Absatz 01
TKG-E vorgeschlagen, der Eisenbahninfrastrukturbetreiber direkt verpflichtet,
über ein Angebot auf Zugang zu schienennaher Infrastruktur und zu
schienennahen Liegenschaften zu verhandeln. Wenn dieser Pflicht nicht
nachgekommen wird, besteht für die BNetzA die Möglichkeit einer Anordnung.
42. Zu Artikel 1 Nummer 40 Buchstabe a0 – neu – (§ 127 Absatz 1 TKG)
Vor Artikel 1 Nummer 40 Buchstabe a ist der folgende Buchstabe a0
einzufügen:
‚a0) In Absatz 1 wird die Angabe „schriftlich oder elektronisch“ durch die
Angabe „in Textform“ ersetzt.‘
Vk
...
Begründung:
Die Zulassung der Textform anstelle der Schriftform sollte übernommen
werden, weil sie der beabsichtigten Beschleunigung des Verfahrens dient. Die
hohe rechtliche Hürde einer Schriftform ist in diesem Fall nicht gerechtfertigt und
würde zu unnötigen bürokratischen Belastungen auf Seiten der
Telekommunikationsunternehmen und der zuständigen Behörden führen.
Die Textform kann die hierfür erforderliche Nachweis- und
Dokumentationsfunktion grundsätzlich erfüllen. Sie ermöglicht eine lesbare Erklärung, lässt die
erklärende Person bzw. das entsprechende Unternehmen erkennen und erlaubt
die Anlage von benötigten Unterlagen. Zugleich würde die Textform den
Übergang zu einer digitalen Verfahrensführung erleichtern.
43. Zu Artikel 1 Nummer 40 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und
Doppelbuchstabe bb (§ 127 Absatz 3 Satz 2 und Satz 3 TKG)
Artikel 1 Nummer 40 Buchstabe a ist wie folgt zu ändern:
a) In Doppelbuchstabe aa § 127 Absatz 3 Satz 2 ist die Angabe „zwei“ durch
die Angabe „drei“ zu ersetzen.
b) Doppelbuchstabe bb ist zu streichen.
Begründung:
Der Gesetzentwurf sieht vor, die Zustimmungsfiktion des § 127 Absatz 3
Satz 2 TKG von drei Monaten auf zwei Monate zu reduzieren. Dies wird
verbunden mit der Verkürzung der Prüffrist für die Antragsunterlagen auf drei
Wochen.
Der Bundesrat sieht die Fristverkürzungen kritisch, da sie die Qualität der
Antragsprüfung beeinträchtigen könnten. Von der allgemeinen Regelung sind
auch solche Anträge umfasst, die umfangreiche Bauvorhaben und ggf. auch
unterschiedliche Baulastträger betreffen. Es ist zu befürchten, dass die erheblich
verkürzten Fristen insbesondere vor dem Hintergrund knapper Ressourcen und
stark gestiegener Antragsvolumina dazu führen, dass eine Vielzahl von
Anträgen ungeprüft in die Zustimmungsfiktion laufen.
Die Dauer der anschließenden Prüfung hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit
kann zwar in besonders zu begründenden Fällen verlängert werden. Jedoch
braucht es hierfür eine gesonderte Begründung, die wiederum einen
erheblichen (zusätzlichen) Arbeitsaufwand darstellt und zugleich erhöhte Ressourcen
bindet. Insbesondere in den hochverdichteten Straßen ist die Prüfung aufgrund
der Vielzahl der Leitungsträger und des begrenzten Raums aufwendig. Es
besteht die Gefahr, durch die verkürzte Zustimmungsfiktion Bauvorhaben ohne
ausreichende Qualität und Beteiligung anderer Genehmigungsbehörden zu
errichten.
Vk
...
Schon jetzt arbeiten die Straßenbaubehörden unter Hochdruck daran, die
erforderlichen Prüfungen und Abstimmungen zeitnah sicherzustellen und Anträge
schnellstmöglich zu bescheiden. Eine weitere Fristverkürzung konterkariert ein
geordnetes Zustimmungsverfahren und überfordert zugleich die
Straßenbaubehörden. Zur Erreichung des beabsichtigten Beschleunigungseffekts ist die in
§ 127 Absatz 3 Satz 1 TKG-E vorgesehene Konkretisierung der Antragsinhalte
praktisch weitaus wirksamer als eine Verkürzung der Genehmigungsfristen, da
die inhaltliche Genehmigungsfähigkeit der Anträge effektiv verbessert wird.
Der Verweis auf bereits bestehende Folgepflichten der
Telekommunikationsunternehmen gemäß § 129 TKG trägt nicht, da hier zusätzliche Ressourcen
gebunden werden, über die die Wegebaulastträger bereits jetzt nicht verfügen.
44. Zu Artikel 1 Nummer 40 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa (§ 127 Absatz 3
Satz 1 TKG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, inwiefern
bei den geforderten Angaben auch Daten zur geplanten
Telekommunikationsleitung, wie die Art der Leitung, gegebenenfalls Schutzrohre und Durchmesser,
ergänzt werden können.
Begründung:
Mit der Einzelbegründung zu § 127 Absatz 3 Satz 1 TKG-E wird klargestellt,
dass es sich bei der Aufzählung der geforderten Angaben um eine
abschließende handelt. Sofern alle vier Vorgaben enthalten sind, liegt demnach ein
vollständiger Antrag vor. Diese Angaben erscheinen jedoch nicht ausreichend,
insbesondere fehlen notwendige Daten zur geplanten TK-Linie selbst (Art der
Leitung, ggf. Schutzrohre, Durchmesser, usw.).
45. Zu Artikel 1 Nummer 40 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc (§ 127 Absatz 3
Satz 5 TKG), Nummer 41 (127a Absatz 1 Satz 4 TKG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die unbestimmten
Rechtsbegriffe „Schwierigkeit der Angelegenheit“ in § 127 Absatz 3 Satz 5
TKG-E und „offensichtliche und schwerwiegende Mängel“ in § 127a Absatz 1
Satz 4 TKG-E zu konkretisieren, um eine einheitliche Handhabung und
Arbeitsweise in der Praxis sicherzustellen.
VK
VK
...
46. Zu Artikel 1 Nummer 40 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd (§ 127 Absatz 3
Satz 6 TKG)
Artikel 1 Nummer 40 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd ist zu streichen.
Begründung:
Der Gesetzentwurf sieht in § 127 Absatz 3 Satz 6 TKG-E vor, die
Zustimmungsfiktion auf Verlangen des Antragstellers schriftlich oder elektronisch zu
bescheinigen. Diese Regelung schafft zusätzlichen Verwaltungsaufwand und
ist daher abzulehnen.
47. Zu Artikel 1 Nummer 40 Buchstabe a (§ 127 Absatz 3 TKG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Verkürzung der
Vollständigkeits- und Zustimmungsfristen gemäß § 127 Absatz 3 TKG-E zu
überdenken.
Begründung:
Die Bearbeitungszeit von Anträgen/Anzeigen von zustimmungsfreien
baulichen Maßnahmen nach § 127 Absatz 1 und 4 TKG-E hängt maßgeblich von
der Antragsqualität ab. Die Verkürzung der Vollständigkeits- und
Zustimmungsfristen gem. § 127 Absatz 3 TKG-E könnten zu einem bürokratischen
Mehraufwand bei der Begründung von Ausnahmen (Schwierigkeit der
Angelegenheit) führen. Daher ist die Konkretisierung von Mindestanforderungen und
die Steigerung der Antragsqualität an Anträge auf Zustimmung nach § 127
Absatz 1 TKG-E sowie Anzeigen von zustimmungsfreien baulichen Maßnahmen
nach § 127 Absatz 4 TKG-E, wie vorgesehen, zielführender.
48. Zu Artikel 1 Nummer 40 Buchstabe b (§ 127 Absatz 4 TKG), Nummer 41
(§ 127a Absatz 5 – neu – TKG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 40 Buchstabe b ist durch den folgenden Buchstaben b zu ersetzen:
„b) Absatz 4 wird gestrichen.“
b) Nach Nummer 41 § 127a Absatz 4 ist der folgende Absatz 5 einzufügen:
VK
VK
VK
Wi
...
„(5) Eine nach Artikel 9 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1
Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1309 zustimmungsfreie bauliche
Maßnahme liegt vor, wenn die bauliche Maßnahme
1. dem Anschluss von Gebäuden (Hausstich) dient und eine Länge von
10 Metern auf öffentlichem Grund nicht überschreitet oder
2. nicht mehr als 100 Meter Grabenlänge und nicht mehr als
80 Quadratmeter Fläche umfasst, sofern die bauliche Maßnahme auf
Gehwegen, Trenn-, Seiten-, Rand- oder Sicherheitsstreifen erfolgt.
Der Wegebaulastträger kann nach Maßgabe des Artikels 9 Absatz 2 in
Verbindung mit Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1309 durch
Verwaltungsvorschrift weitere genehmigungsfreie bauliche Maßnahmen festlegen.
Genehmigungsfreie bauliche Maßnahmen sind dem zuständigen Träger der
Wegebaulast mindestens einen Monat vor dem beabsichtigten Beginn der
baulichen Maßnahme anzuzeigen. Die Anzeige muss neben den
Informationen nach Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1309 Angaben
zur Mindestüberdeckung und zum Legeverfahren enthalten. Abweichend
von Satz 1 kann der Wegebaulastträger den Anzeigenden auch bei
genehmigungsfreien baulichen Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 innerhalb
eines Monats nach Anzeige der baulichen Maßnahme auffordern, bei dem
Wegebaulastträger einen Antrag auf Erteilung einer Zustimmung nach
§ 127 Absatz 1 zu stellen, wenn ein räumlicher Zusammenhang zwischen
mehreren baulichen Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 besteht. Sofern
Ingenieurbauwerke oder die Straßenausstattung betroffen sind, ist stets ein
Antrag auf Erteilung einer Zustimmung nach § 127 Absatz 1 zu stellen.“
Begründung:
§ 127 Absatz 4 TKG beinhaltet ein beschleunigtes Verfahren für geringfügige
bauliche Maßnahmen. Dieses Verfahren wird durch eine Anzeige ausgelöst
und ist mit einer Zustimmungsfiktion nach Ablauf einer gesetzlichen Frist
verbunden. Die Regelung weist nach Systematik, Inhalt und Zweck eine deutliche
Nähe zu dem neu eingeführten Anzeigeverfahren nach § 127a TKG-E auf.
Zur Klarstellung und Vermeidung unnötiger Abgrenzungsschwierigkeiten in
der Praxis sollte der Regelungsinhalt des § 127 Absatz 4 TKG wortgleich in
§ 127a TKG-E überführt werden, beispielsweise in Form eines gesonderten
Absatzes 5 zu § 127a TKG-E. Es bedarf einer eindeutigen Klarstellung des
Anwendungsverhältnisses dieser Regelungen zueinander. Anderenfalls drohen
Verfahrensverzögerungen und uneinheitliche Rechtsanwendungen, die sich
sowohl für die Telekommunikationsunternehmen als auch für die zuständigen
...
Behörden nachteilig auswirken würden. Betroffen wären insbesondere die
Anforderungen an die Anzeige, die Vollständigkeit der Unterlagen, der
Fristbeginn und die Rechtsfolgen des Fristablaufs.
49. Zu Artikel 1 Nummer 40 Buchstabe c (§ 127 Absatz 7 Satz 2 TKG)
Artikel 1 Nummer 40 Buchstabe c § 127 Absatz 7 Satz 2 ist durch folgenden
Satz zu ersetzen:
„Der Wegebaulastträger kann Abweichungen von den anerkannten Regeln der
Technik zulassen.“
Begründung:
Die derzeit geplante Regelung („Insoweit darf von den anerkannten Regeln der
Technik abgewichen werden.“) führt dazu, dass Leitungen „regelwidrig“
verlegt werden können. Dies macht es dem Wegebaulastträger unmöglich, bei
einer Schädigung der Straße Schadensersatzansprüche geltend zu machen, denn
die „regelwidrige“ Verlegung war rechtlich zulässig. Die Kosten, die infolge
dieser regelwidrigen Verlegung entstehen, gehen zulasten des Landes- bzw.
des Bundeshaushaltes.
50. Zu Artikel 1 Nummer 40 Buchstabe c (§ 127 Absatz 7 Satz 1, 2 TKG)
Artikel 1 Nummer 40 Buchstabe c § 127 Absatz 7 ist wie folgt zu ändern:
a) In Satz 1 ist nach der Angabe „ist“ die Angabe „mit der Antragstellung
nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2“ einzufügen.
b) Satz 2 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen:
„Gemäß Satz 1 mitgeteilte Abweichungen bezüglich der
Mindestüberdeckung bedürfen keiner gesonderten Zustimmung.“
Begründung:
Grundsätzlich wird begrüßt, dass hinsichtlich der Verlegung von
Glasfaserleitung und Leerrohren, die zur Aufnahme von Glasfaserleitungen bestimmt
sind, bezüglich der Mindestüberdeckung eine Abweichung von den
anerkannten Regeln der Technik ermöglicht werden sollen. Der derzeitige Entwurf des
§ 127 Absatz 7 TKG-E ist in seiner Formulierung jedoch umständlich und
missverständlich.
Der Bundesrat regt daher eine Klarstellung der Formulierung an. Die Bezug-
Vk
Bei
Annahme
entfällt
Ziffer 50
Wi
Entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 49
...
nahme auf § 127 Absatz 3 Satz 1 TKG-E dient der Klarstellung der
einzuhaltenden Fristen und Meldezeitpunkte. Die Meldung der mindertiefen Verlegung
bereits mit der Antragstellung ist sinnvoll, um insgesamt eine
schnellstmögliche Antragsprüfung zu erzielen. Die Änderung in § 127 Absatz 7 Satz 2
TKG-E dient der Klarstellung zum Verfahren und zum Anwendungsbereich
dieser spezifischen Sonderregelung. Ziel ist es, mögliche Missverständnisse in
der praktischen Anwendung zu vermeiden.
51. Zu Artikel 1 Nummer 40 Buchstabe d (§ 127 Absatz 8 Satz 2 TKG)
In Artikel 1 Nummer 40 Buchstabe d § 127 Absatz 8 Satz 2 ist nach der Angabe
„Errichtung der Telekommunikationslinie,“ die Angabe „die Sicherheit und
Leichtigkeit des Verkehrs,“ einzufügen.
Begründung:
Nebenbestimmungen zur Beachtung der „Sicherheit und Leichtigkeit des
Verkehrs“ sollten möglich sein. Andernfalls erscheinen die Belange der Sicherheit
und Leichtigkeit des Verkehrs nicht ausreichend berücksichtigt. Es wäre
beispielsweise bei der geplanten Errichtung von Hochbauten (Verteilerkästen), die
zur Leitung gehören und sehr dicht an der Fahrbahn errichtet werden sollen,
nicht mehr möglich, aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs
auf einen anderen Standort (z. B. Versetzung hinter den Radweg) zu verweisen
oder eine Genehmigung unter der Maßgabe zu erteilen, eine Schutzplanke
davor zu errichten.
Die Einzelbegründung zu § 127 Absatz 8 TKG-E legt dar, dass die Belange
über die verkehrsrechtliche Anordnung abgedeckt werden könnten. Die
verkehrsrechtliche Anordnung regelt jedoch nicht, wie und wo bauliche Anlagen
errichtet werden.
52. Zu Artikel 1 Nummer 40 Buchstabe d (§ 127 Absatz 8 Satz 5 TKG)
In Artikel 1 Nummer 40 Buchstabe d § 127 Absatz 8 Satz 5 ist die Angabe „für
den Fall der Zahlungsunfähigkeit“ zu streichen.
Begründung:
Zivilrechtliche Sicherheitsleistungen der Telekommunikationsunternehmen
bieten im Falle mangelhafter Bauausführung ein wirksames Mittel für die
Wegebaulastträger, um zumindest auf zivilrechtlichem Wege einen Ausgleich zu
erhalten. Angesichts der Erfahrungen beim Ausbau ist, auch aufgrund des
Fachkräftemangels, in einer nennenswerten Zahl von Fällen festzustellen, dass
Vk
Vk
...
die Wiederherstellung von Oberflächen mangelhaft erfolgt, da unabhängig von
den anerkannten Regeln der Technik unsauber gearbeitet wird. Der
Wegebaulastträger sollte die Möglichkeit behalten, zivilrechtliche Sicherheiten zur
Finanzierung der Schadensbeseitigung und Instandsetzung zu nutzen. Denn die
Möglichkeit der verwaltungsrechtlichen Anordnung im Sinne des § 129
Absatz 4 TKG wird in der Praxis regelmäßig nicht genutzt, um weitere Eingriffe
in die Substanz der betroffenen Verkehrswege zu vermeiden.
53. Zu Artikel 1 Nummer 40 Buchstabe e (§ 127 Absatz 9 Satz 2 TKG)
Artikel 1 Nummer 40 Buchstabe e § 127 Absatz 9 Satz 2 ist durch den
folgenden Satz zu ersetzen:
„Die Durchführung der Maßnahme nach Satz 1 ist mit dem Antrag nach
Absatz 3 unter Benennung der konkreten Arbeiten anzuzeigen.“
Begründung:
Es ist zu befürchten, dass durch die Regelung im neu eingefügten § 127
Absatz 9 TKG-E große Probleme mit nicht genehmigten Arbeiten im Bereich der
Verkehrswege entstehen könnten. Insbesondere bei kleineren Maßnahmen
kommt es bereits jetzt vielfach vor, dass die Arbeiten nicht angezeigt werden
und damit keinerlei Überprüfung der geplanten Arbeiten und auch etwaiger
Schäden erfolgen kann. Notwendige Untersuchungen sollten entgegen der
angedachten Regelung im Wege der Antragstellung mit angezeigt und mit
ausreichend Vorlauf mit dem Wegebaulastträger abgestimmt werden. Innerhalb
der im § 127 Absatz 9 TKG-E angedachten zwei Wochen vor Durchführung
wären Unklarheiten kaum noch abzustimmen, ohne zusätzlichen
Verwaltungsaufwand zu verursachen und damit zu zeitlichen Verzögerungen zu führen.
Etwaige Voruntersuchungen sollten daher bereits mit der Antragstellung nach
§ 127 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 TKG-E zwingend mit angezeigt werden.
54. Zu Artikel 1 Nummer 40 Buchstabe e (§ 127 Absatz 9 Satz 2a – neu – TKG
Nach Artikel 1 Nummer 40 Buchstabe e § 127 Absatz 9 Satz 2 ist der folgende
Satz einzufügen:
„Der zuständige Baulastträger ist vorab um Auskunft unter anderem zu den
Aufbaudaten zu ersuchen.“
Begründung:
Eine reine Mitteilungspflicht ist nicht ausreichend. Es könnten demnach Pro-
Vk
Wi
Vk
...
bebohrungen oder Suchschachtungen durchgeführt werden, ohne dass ein
Mitspracherecht besteht. In der Entwurfsbegründung heißt es zwar, dass solche
Voruntersuchungen dort zweckmäßig sind, wo keine Informationen über den
Aufbau vorhanden sind, jedoch wird der Antragsteller nicht verpflichtet, den
Straßenbaulastträger vorher dazu zu befragen, ob der Aufbau bekannt ist. Es
steht zu befürchten, dass die Infrastruktur des Straßenbaulastträgers durch
solche „Voruntersuchungen“, die nicht gesetzlich eingeschränkt oder klar
definiert werden, vermehrt Schaden nimmt. Unbeachtet bleibt hierbei auch der
Umstand, dass dies bei vorangegangenen Baumaßnahmen zu Problemen
innerhalb bestehender Gewährleistungsfristen führen kann. Die Regelung sollte
diese Aspekte enthalten.
55. Zu Artikel 1 Nummer 40 Buchstabe e (§ 127 Absatz 10 – neu – TKG),
Nummer 41 (§ 127a Absatz 5 – neu – TKG), Nummer 88 Buchstabe b und
Buchstabe e ‒ neu ‒ (§ 228 Absatz 2 Nummer 34a – neu – und Absatz 8 ‒ neu ‒ TKG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 40 Buchstabe e ist durch den folgenden Buchstaben e zu ersetzen:
‚e) Nach Absatz 8 werden die folgenden Absätze 9 und 10 eingefügt:
„(9) < ... weiter wie Vorlage ... >.
(10) Bei nicht unerheblicher mangelhafter Ausführung der
Baumaßnahme unter Verstoß gegen technische Bestimmungen kann
der Wegebaulastträger ein Bußgeld gemäß § 228 Absatz 1
Nummer 34a verhängen.“ ‘
b) Nach Nummer 41 § 127a Absatz 4 ist der folgende Absatz 5 einzufügen:
„(5) Bei nicht unerheblicher mangelhafter Ausführung der
Baumaßnahme unter Verstoß gegen technische Bestimmungen kann der
Wegebaulastträger ein Bußgeld gemäß § 228 Absatz 1 Nummer 34a verhängen.“
c) Nummer 88 ist wie folgt zu ändern:
aa) Buchstabe b ist durch den folgenden Buchstaben b zu ersetzen:
‚b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 17 werden < ... weiter wie Vorlage
Buchstabe b ... >.
bb) Nach Nummer 34 wird die folgende Nummer 34a
eingefügt:
Vk
Wi
...
„34a. als Auftraggeber bei der Verlegung oder
Änderung von Telekommunikationslinien im
Zustimmungsverfahren gemäß § 127 Absatz 1, im
zustimmungsfreien Verfahren nach § 127 Absatz 4
oder im Anzeigeverfahren nach § 127a nicht
unerhebliche Mängel in der Bauausführung unter
Verstoß gegen technische Bestimmungen
verantwortet,“.
bb) Nach Buchstabe d ist der folgende Buchstabe e einzufügen:
‚e) Nach dem neuen Absatz 7 wird der folgende Absatz 8 eingefügt:
„(8) Im Anwendungsbereich des § 228 Absatz 2
Nummer 34a ist die zuständige Verwaltungsbehörde gemäß § 36
Absatz 1 Nummer 1 OWiG der örtlich zuständige Träger der
Wegebaulast.“ ‘
Begründung:
Auch zusätzliche Bescheinigungen zur Fachkunde und Zuverlässigkeit der
ausführenden Unternehmen bieten keinen hinreichenden Schutz vor
Beschädigungen der Verkehrswege durch unzureichend ausgeführte Baumaßnahmen. Die
bisher zur Verfügung stehende Möglichkeit zur Anordnung der Entfernung
oder Verlegung einer Telekommunikationslinie, § 130 Absatz 4 TKG, wird
faktisch regelmäßig nicht genutzt, um weitere Eingriffe in die Substanz der
betroffenen Verkehrswege zu vermeiden. In der Praxis wird diese
Anordnungsbefugnis nur in extremen Ausnahmefällen genutzt. Die nach aktueller
Rechtslage bestehende Möglichkeit, Sicherheitsleistungen zur Beseitigung
entstandener Beschädigungen der Verkehrswege zu nutzen, soll gemäß § 127 Absatz 8
Satz 5 TKG-E zukünftig ausgeschlossen werden. Den Wegebaulastträgern fehlt
ein wirksames Mittel, um auf mangelhafte Bauausführungen reagieren zu
können, ohne durch einen erneuten Eingriff in die Straßensubstanz die Interessen
der Allgemeinheit zu beeinträchtigen.
Daher sollte zusätzlich die Möglichkeit einer Bußgeldverhängung vorgesehen
werden. Diese würde in vielen Fällen ein wirksameres und zugleich milderes
Mittel im Vergleich zur wegerechtlichen Anordnung darstellen. Die
Möglichkeiten der betroffenen Kommune, sich gegen eine unsachgemäße
Bauausführung zur Wehr zu setzen, würden damit sinnvoll erweitert.
Bußgeldverfahren haben sich in anderen öffentlich-rechtlichen Rechtsgebieten
langfristig bewährt, z. B. im Baurecht § 80 NBauO bzw. § 213 BauGB, im
Umwelt- bzw. Naturschutzrecht § 69 BNatSchG, sowie im Straßenrecht § 61
NStrG bzw. § 23 FStrG.
Der Bußgeldtatbestand sollte nicht nur auf mit Nebenbestimmungen versehene
Zustimmungen nach § 127 Absatz 1 und 8 TKG-E beschränkt sein, sondern
...
sowohl genehmigungsfreie Verfahren nach § 127 Absatz 4 TKG-E als auch
Anzeigeverfahren nach § 127a TKG-E umfassen. Denn die Einführung dieser
zusätzlichen Verfahren dient ausschließlich der Verfahrensvereinfachung und -
beschleunigung in bestimmten Fällen. Die Reaktionsmöglichkeiten der
Wegebaulastträger auf mangelhafte Bauausführungen sollen aber nach Sinn und
Zweck der Vorgaben nicht beschnitten werden.
56. Zu Artikel 1 Nummer 40 (§ 127 TKG) und Nummer 41 (§127a TKG)
a) Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die Zielsetzung, die wegerechtlichen
Verfahren in den §§ 127, 127a TKG zu ergänzen und zu beschleunigen.
Aufgrund der Vielgestaltigkeit der Grundkonstellationen bedarf es
passgenauer, flexibler Verfahren. Durch die Konkretisierung der jeweiligen
Verfahrensvoraussetzungen kann verfahrensverzögernden Unklarheiten
wirksam vorgebeugt werden.
b) Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Bearbeitungsdauer für Anträge auf
Verlegung oder Änderung von Telekommunikationsleitlinien maßgeblich
von der Qualität der eingereichten Anträge abhängt. Der Bundesrat begrüßt
daher die Einführung konkreter Mindestvorgaben für den Antragsinhalt in
§ 127 Absatz 3 Satz 1 TKG. Aufgrund der Konkretisierung der
Antragsvorgaben kann zukünftig häufiger auf die Nachforderung antragsbegründender
Unterlagen verzichtet werden. Dies trägt zur Beschleunigung der
Genehmigungsverfahren bei.
c) Der Bundesrat stellt fest, dass sich die bisherigen Fristregelungen für die
Vollständigkeits- und Zustimmungsfiktion im Antragsverfahren nach dem
geltenden § 127 Absatz 3 TKG in der Praxis bewährt haben. Die verkürzten
Fristen würden letztlich zu einem bürokratischen Mehraufwand bei der
Begründung von Ausnahmen führen. Außerdem ist die Konkretisierung der
Mindestanforderungen an einen Antrag und Steigerung der Antragsqualität
ein weitaus wirksameres Mittel zur Verfahrensbeschleunigung als die
Nutzung starrer Fristvorgaben. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher,
von der in § 127 Absatz 3 TKG vorgesehenen Verkürzung der
Vollständigkeits- und Zustimmungsfiktion abzusehen.
DS
Vk
Wi
...
d) Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob der
Regelungsinhalt des neuen § 127 Absatz 4 TKG zur Klarstellung und
Vereinheitlichung des Verfahrens in § 127a TKG-E überführt werden kann. Bei
Beibehaltung der aktuellen Gesetzessystematik drohen Unklarheiten zum
Hierarchieverhältnis und zum Prüfverfahren zu genehmigungsfreien
Verfahren und Anzeigeverfahren.
e) Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob das
vorgesehene Zustimmungsverfahren nach § 127 TKG sowie das
Anzeigeverfahren nach § 127a Absatz 2 TKG-E in Textform anstelle der
schriftlichen Form zugelassen werden kann. Denn die Textform bietet
größtmögliche Flexibilität
[, beispielsweise bei der angestrebten Einführung digitaler Antrags- und
Anzeigeverfahren. Im TKG-E wird an vielen Stellen eine reine Textform
zugelassen. Die Reduzierung der Formerfordernisse in den §§ 127 und 127a
TKG-E würde wesentlich zur Vereinfachung und Beschleunigung des
Verfahrens beitragen].
f) Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren auch zu prüfen,
ob Anzeigen nach § 127a Absatz 1 TKG nach einer angemessenen
Übergangsfrist grundsätzlich elektronisch einzureichen sind.
g) Der Bundesrat begrüßt, dass in § 127a Absatz 3 TKG statt der ursprünglich
vorgesehenen Einführung eines neuen, aufwendigen Nachweisverfahrens
zur fachkundigen und zuverlässigen Bauausführung die Nachweisführung
über anerkannte Präqualifizierungsverfahren explizit anerkannt wurde.
Zusätzliche bürokratische Hürden sollten aus Sicht des Bundesrates unbedingt
vermieden werden. Die rein optionale Anerkennung alternativer Nachweise
(§ 127a Absatz 3 Satz 2 TKG) erscheint aus Sicht des Bundesrates
sachgerecht.
h) Der Bundesrat regt an, in den wegerechtlichen Verfahren nach §§ 127, 127a
TKG verstärkt digitale Verfahren zu nutzen. Der bürokratische Aufwand
sowohl auf Seiten der Antrag-/Anzeigestellenden als auch auf Seiten der
Verwaltung kann auf diese Weise wirksam reduziert werden.
i) Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die
mangelhafte Ausführung von Baumaßnahmen zur Verlegung oder
Änderung von Telekommunikationslinien gegenüber dem auftraggebenden
Telekommunikationsunternehmen in §§ 127 und 127a TKG mit einem Bußgeld
[nur
Wi
Vk]
...
bewehrt werden könnte. Denn die rechtlichen Möglichkeiten der
Wegebaulastträger, sich gegen eine - in der Praxis häufig vorkommende -
mangelhafte Bauausführung zu wehren, reichen aktuell nicht aus und werden durch
die Einschränkung des § 127 Absatz 8 TKG noch weiter beschnitten. Die
bestehenden Anordnungsbefugnisse zur Entfernung oder Neuverlegung
werden seitens der Wegebaulastträger praktisch häufig gemieden, um einen
erneuten Eingriff in die Straßensubstanz zu vermeiden. Ein
Bußgeldtatbestand würde ein vergleichsweise milderes Mittel darstellen und den
Wegebaulastträgern eine wirksame Reaktionsmöglichkeit bei Schlechtleistungen
bieten.
57. Zu Artikel 1 Nummer 40 und Nummer 41 (§§ 127, 127a TKG)
a) Der Bundesrat fordert, – bei Einführung der Voraussetzungen gem. § 127a
TKG-E – im weiteren Gesetzgebungsverfahren Regelungen zum Umgang
mit Anzeigen, deren Bauzeit sechs Monate überschreitet, bei denen somit
die Voraussetzungen des § 127a TKG-E nicht mehr erfüllt sind und eine
Zustimmung nach § 127 Absatz 1 TKG-E erforderlich wird, einzuführen.
b) Der Bundesrat regt an, dass überdies klarere Bestimmungen zu den
möglichen Vorgehensweisen im Falle von Überschreitungen des maximalen
Bauzeitraumes bei Zustimmungen nach § 127 Absatz 1 TKG sowie bei
zustimmungsfreien baulichen Maßnahmen gemäß § 127 Absatz 4 TKG-E im
Gesetz verankert werden, um ein erneutes Zustimmungs- bzw.
Anzeigeverfahren zu vermeiden.
Begründung zu Buchstabe b:
Bestehen keine Regelungen im Falle von Überschreitungen des maximalen
Bauzeitraumes, mit denen ein Erlöschen von Zustimmungen nach § 127
Absatz 1 TKG sowie zustimmungsfreien baulichen Maßnahmen gemäß § 127
Absatz 4 TKG-E einhergeht, führt dies zu erneuten Anträgen oder Anzeigen von
zustimmungsfreien baulichen Maßnahmen. Die damit einhergehenden erneuten
Prüfungen könnten auf Seiten der Antragstellenden wie auch der
Genehmigungsbehörden vermieden werden. Dazu wird angeregt, Änderungs- und
Verlängerungsoptionen einzuführen. Durch die Einführung solcher Optionen wird
die Möglichkeit gesehen, zielgerichteter und effizienter arbeiten zu können,
was das Ziel von Bürokratieabbau erfüllt. Ergänzend sollte den
Genehmigungsbehörden die Möglichkeit eingeräumt werden, im Bedarfsfall die
Einreichung eines neuen Antrages bzw. einer zustimmungsfreien baulichen Maß-
Vk
...
nahme zu verlangen, sofern dies aufgrund der Schwierigkeit der Maßnahme
erforderlich.
58. Zu Artikel 1 Nummer 40 und Nummer 41 (§§ 127, 127a TKG)
Der Bundesrat fordert, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die rechtlichen
Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Wegebaulastträger den
Telekommunikationsunternehmen die Nutzung einer einheitlichen, standardisierten
digitalen Plattform für das Antragsverfahren nach § 127 TKG und das
Anzeigeverfahren nach § 127a TKG-E als ausschließlichen Verfahrensweg verbindlich
vorgeben können.
Begründung:
Die Möglichkeit der Vorgabe der verpflichtenden Nutzung einer einheitlichen
Datenplattform für die Verfahren nach den §§ 127, 127a TKG dient dazu, den
Infrastrukturausbau spürbar zu beschleunigen und zu vereinfachen. Ein
Nebeneinander von analogen Anträgen, E-Mail-Eingängen und herstellerspezifischen
Einzellösungen führt in der Praxis zu Mehraufwand und einer daraus
resultierenden Verfahrensverzögerung. Durch eine ausdrückliche gesetzliche
Regelung kann sichergestellt werden, dass die Wegebaulastträger den digitalen
Kommunikationskanal verbindlich vorschreiben dürfen. Dies schafft
Rechtssicherheit für alle Akteure und wirkt Diskussionen über die Nutzungspflicht
einzelner Systeme entgegen. Sowohl auf Seiten der Genehmigungsbehörden als
auch der Telekommunikationsunternehmen können dadurch Fehlerquellen
reduziert werden und das Verfahren wird effizienter. Zudem flankiert eine solche
Regelung konsequent die Vorgaben des Onlinezugangsgesetzes und stärkt das
„Einer für Alle“-Prinzip. Einheitliche Lösungen zum digitalen
Antragsverfahren können auf diese Weise flächendeckend zum Einsatz kommen.
59. Zu Artikel 1 Nummer 40 und Nummer 41 (§§ 127, 127a TKG)
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, innerhalb von zwölf, spätestens
innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieser Novelle zu prüfen, ob für
Anzeigen nach § 127a Absatz 1 TKG-E in § 127 Absatz 2 TKG eine ausschließlich
elektronische Einreichung vorgesehen werden kann.
Begründung:
Die Prüfung einer ausschließlich elektronischen Einreichung spätestens
18 Monate nach Inkrafttreten des geplanten Gesetzes ist dringend erforderlich.
Vk
Vk
...
Das Anzeigeverfahren soll auf Entbürokratisierung und
Verwaltungsvereinfachung einzahlen und den Ausbau beschleunigen. Dieses Ziel lässt sich nur
eingeschränkt erreichen, wenn dauerhaft mehrere Einreichungswege
nebeneinanderstehen und die Verwaltung auch papiergebundene Anzeigen, unstrukturierte
E-Mails oder sonst nicht weitere Unterlagen parallel bearbeiten muss.
Die Übergangsfrist von 18 Monaten wahrt dabei die notwendige
Umstellungszeit. Sie gibt Antragstellern, Wegebaulastträgern und Fachverfahrensanbietern
Gelegenheit, technische Abläufe, Zuständigkeiten, Schnittstellen und interne
Prozesse anzupassen. Sie vermeidet zugleich, dass die elektronische
Einreichung auf unbestimmte Zeit nur eine Option bleibt. Damit verbindet der
Vorschlag Praktikabilität mit einem klaren Modernisierungsimpuls.
Entscheidend ist, dass die elektronische Einreichung nicht als bloße
Übersendung beliebiger elektronischer Dokumente verstanden wird. Für die
Beschleunigungswirkung kommt es darauf an, dass Anzeigen strukturiert, vollständig
und elektronisch verarbeitet werden sowie gebündelt strukturiert eingehen. Nur
dann können Wegebaulastträger rechtssicher und effizient arbeiten und das
Anzeigeverfahren ordentlich abbilden. Die Bundesregierung sollte daher
prüfen, ob § 127a TKG-E hierfür einen verbindlichen zeitlichen Zielpunkt und
hinreichend klare Anforderungen vorsehen kann.
60. Zu Artikel 1 Nummer 41 (§ 127a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 TKG)
In Artikel 1 Nummer 41 § 127a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist die Angabe
„sechs“ durch die Angabe „drei“ zu ersetzen.
Begründung:
Die Dauer von sechs Monaten als zeitlicher Rahmen für die bauliche
Maßnahme ist so lang, dass nahezu alle Verlegungen dafür in Betracht kämen. Dadurch
würde der Anwendungsbereich des § 127 TKG zu stark eingeschränkt werden.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass Baumaßnahmen in der Praxis häufig
mehrere Monate oder gar doppelt so lange dauern wie ursprünglich beabsichtigt. Es
könnten sogar Baumaßnahmen von einem Jahr Dauer oder mehr unter § 127
Absatz 1 Satz 1 TKG fallen. Dadurch würde das Anzeigeverfahren, das
ursprünglich zur Erleichterung schneller, unkomplizierter Baumaßnahmen
gedacht war, praktisch auf alle Baumaßnahmen ausgeweitet werden. Eine lange
Dauer einer Baumaßnahme deutet praktisch regelmäßig auf Komplikationen
oder Besonderheiten in der Ausführung hin. Auf diese kann der
Wegebaulastträger im Genehmigungsverfahren aufgrund der Möglichkeit,
Nebenbestimmungen zu erlassen, weitaus flexibler reagieren als im Anzeigeverfahren.
Außerdem ist zu berücksichtigen, dass in der Länderpraxis bereits gute
Erfahrungen mit deutlich kürzeren Vorgaben für Bauzeiten im Anzeigeverfahren
gemacht wurden. Eine Verkürzung auf maximal drei Monate erscheint
insgesamt angemessen.
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Wi
...
61. Zu Artikel 1 Nummer 41 (§ 127a Absatz 1 Satz 5 – neu – TKG)
Nach Artikel 1 Nummer 41 § 127a Absatz 1 Satz 4 ist der folgende Satz
einzufügen:
„Für den Fall, dass das gemäß Satz 1 Nummer 3 benannte Unternehmen nach
der Anzeige gewechselt wird, ist das geänderte Unternehmen dem Träger der
Wegebaulast unverzüglich anzuzeigen und die Fachkunde und Zuverlässigkeit
des ausführenden Unternehmens erneut nachzuweisen; die Untersagungsfrist
gemäß Satz 3 beginnt ab der Mitteilung des Unternehmenswechsels erneut zu
laufen.“
Begründung:
Der kurzfristige Wechsel des eingesetzten Unternehmens sollte ausdrücklich in
den Blick genommen werden, weil § 127a TKG-E die Fachkunde und
Zuverlässigkeit des bauausführenden Unternehmens zu einem wesentlichen
Sicherungselement des Anzeigeverfahrens macht. Wird dieses Unternehmen nach
Abgabe der Anzeige kurzfristig ersetzt, betrifft dies nicht nur eine interne
Disposition des Antragstellers. Der Wechsel kann vielmehr für die Bewertung der
ordnungsgemäßen Bauausführung und für die Belange des Wegebaulastträgers
erheblich sein.
Gleichzeitig ist ein Unternehmenswechsel in der Baupraxis nicht
ungewöhnlich. Er kann etwa durch Kapazitätsengpässe, Krankheit oder weitere
kurzfristige Änderungen in der Bauablaufplanung erforderlich werden. Für diese
Fallgestaltungen sollte ein bundeseinheitliches Verfahren im TKG vorgesehen
werden. Sofern die angezeigte Maßnahme im Übrigen unverändert bleibt,
genügt eine Anzeige des Wechsels gegenüber dem Wegebaulastträger, verbunden
mit dem Nachweis, dass auch das neue Unternehmen die Anforderungen an
Fachkunde und Zuverlässigkeit erfüllt. Bisher fehlt es allerdings an einer
gesetzlichen Verpflichtung zur Änderungsanzeige. Außerdem fehlt es an einer
Reaktionsmöglichkeit des Wegebaulastträgers auf die Änderung. Der
Wegebaulastträger muss in die Lage versetzt werden, bei Nichterfüllung der
Voraussetzungen der Fachkunde und Zuverlässigkeit des eingewechselten
Unternehmens die Bauausführung zu untersagen. Eine solche Klarstellung schafft
bundesweite Rechtssicherheit für Antragsteller und Wegebaulastträger.
62. Zu Artikel 1 Nummer 41 (§ 127a Absatz 2 Satz 1 TKG)
In Artikel 1 Nummer 41 § 127a Absatz 2 Satz 1 ist die Angabe „schriftlich oder
elektronisch“ durch die Angabe „in Textform“ zu ersetzen.
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DS
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Wi
...
Begründung:
Die Zulassung der Textform anstelle der Schriftform sollte geprüft werden,
weil sie dem Charakter des Anzeigeverfahrens besser entspricht und der
beabsichtigten Beschleunigung des Verfahrens dient.
Die Anzeige nach § 127a Absatz 2 Satz 1 TKG-E dient in erster Linie dazu,
den zuständigen Wegebaulastträger rechtzeitig, nachvollziehbar und
dokumentierbar über eine beabsichtigte Verlegung oder Änderung von
Telekommunikationslinien zu informieren. Die hohe rechtliche Hürde einer Schriftform ist in
diesem Fall nicht gerechtfertigt und würde zu unnötigen bürokratischen
Belastungen auf Seiten der Telekommunikationsunternehmen und der zuständigen
Behörden führen.
Die Textform kann die hierfür erforderliche Nachweis- und
Dokumentationsfunktion grundsätzlich erfüllen. Sie ermöglicht eine lesbare Erklärung, lässt die
erklärende Person bzw. das entsprechende Unternehmen erkennen und erlaubt
die Anlage von benötigten Unterlagen. Zugleich würde die Textform den
Übergang zu einer digitalen Verfahrensführung erleichtern.
63. Zu Artikel 1 Nummer 43a – neu – (§ 134a – neu – TKG)
Nach Artikel 1 Nummer 43 ist die folgende Nummer 43a einzufügen:
‚43a. Nach § 134 wird der folgende § 134a eingefügt:
„§ 134a
Vorrangiger Anschluss von drahtlosen Zugangspunkten
(1) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen müssen Betreibern
von drahtlosen Zugangspunkten öffentlicher Mobilfunknetze und den
hierzu zugehörigen Einrichtungen innerhalb von einem Monat nach
Zugang eines entsprechenden Begehrens Auskunft über die Lage
derjenigen drei Verknüpfungspunkte mit dem Elektrizitätsversorgungsnetz
geben, die die jeweils kürzeste Entfernung zu dem vom Anschluss
begehrenden Betreiber benannten Standort aufweisen und technisch in der
Lage sind, die erforderliche Leistung für den Betrieb des
Zugangspunktes zu liefern. Der die Auskunft begehrende Betreiber teilt dem
Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes in seinem Auskunftsbegehren
Standort und Leistungsbedarf des geplanten drahtlosen Zugangspunktes
mit.
(2) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen müssen drahtlose
Zugangspunkte öffentlicher Mobilfunknetze mit mehr als geringer
Reichweite und zugehörige Einrichtungen unverzüglich vorrangig an
DS
Vk
Wi
In
...
der Stelle an ihr Netz anschließen, die die kürzeste Entfernung zum
Standort des drahtlosen Zugangspunktes mit mehr als geringer
Reichweite aufweist, wenn nicht dieses oder ein anderes Netz einen technisch
und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist. Bei der
Prüfung des wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunktes sind die
unmittelbar durch den Netzanschluss entstehenden Kosten zu
berücksichtigen. Weist das Elektrizitätsversorgungsnetz einen technisch und
wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt auf, gilt die
Verpflichtung nach Satz 1 entsprechend.
(3) Die nach Absatz 2 Verpflichteten müssen den Anschluss
begehrenden Betreibern nach Zugang des Netzanschlussbegehrens
unverzüglich Folgendes übermitteln:
1. einen Zeitplan für die Herstellung des Netzanschlusses mit allen
erforderlichen Arbeitsschritten und
2. einen nachvollziehbaren und detaillierten Voranschlag der Kosten,
die dem den Anschluss begehrenden Betreiber durch den
Netzanschluss entstehen.
Der Kostenvoranschlag nach Satz 1 Nummer 2 umfasst nur die
Kosten, die durch die technische Herstellung des Netzanschlusses
entstehen, und insbesondere nicht die Kosten für die Gestattung der
Nutzung fremder Grundstücke für die Verlegung der
Netzanschlussleitung.“ ‘
[Folgeänderung:
Nach Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe k ist der folgende Buchstabe k1
einzufügen
‚k1) Nach der Angabe zu § 134 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 134a Vorrangiger Anschluss von drahtlosen Zugangspunkten“ ‘]
Begründung:
Der vorgeschlagene § 134a TKG soll den Mobilfunknetzausbau beschleunigen,
indem er einen Auskunftsanspruch gegenüber Betreibern von
Elektrizitätsversorgungsnetzen regelt sowie eine vorrangige und möglichst kostengünstige
Anbindung von drahtlosen Zugangspunkten an das
Elektrizitätsversorgungsnetz ermöglicht. Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind solche im
Sinne des § 3 Nummer 8 des Energiewirtschaftsgesetzes. Die Praxis hat ge-
[nur
DS
In]
...
zeigt, dass im Rahmen der Netzplanung Anfragen zu Verknüpfungspunkten
mit dem Elektrizitätsversorgungsnetz teilweise nicht oder erst verzögert von
den jeweiligen Betreibern der Elektrizitätsversorgungsnetze bearbeitet werden.
Dies verzögert den Netzausbau von Mobilfunknetzen. Da im Rahmen der
Netzplanung Standorte für drahtlose Zugangspunkte innerhalb von Suchkreisen
gesucht werden, ist die Übermittlung der drei nächstgelegenen
Verknüpfungspunkte geboten, um im Rahmen der Netzplanung alle für die Festlegung des
konkreten Standorts erforderlichen Informationen zu haben. § 134a Absatz 1
TKG enthält einen entsprechenden Auskunftsanspruch, um die Netzplanung zu
beschleunigen. Durch den Anspruch nach § 134a Absatz 2 TKG kann
grundsätzlich eine unverzügliche Anbindung auf der kostengünstigsten Strecke
verlangt werden. Diese Privilegierung gilt nicht für die Anbindung von
Zugangspunkten mit geringer Reichweite. § 134a Absatz 3 TKG enthält
Informationspflichten des Betreibers des Elektrizitätsversorgungsnetzes, die für den
Netzausbau des drahtlosen Telekommunikationsnetzes erforderlich sind und daher
durch den Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes unverzüglich nach
Zugang des Netzanschlussbegehrens bereitzustellen sind.
[Das Vorhaben, die Regelung stattdessen im Netzanschlusspaket zu
übernehmen, ist keine ausreichende Alternative. Zum einen sieht der Gesetzesentwurf
der Bundesregierung zum Netzanschlusspaket gerade keinen ausdrücklichen
Vorrang für den Stromanschluss für Mobilfunkmasten mehr vor. Zum anderen
handelt es sich um eine spezielle Regelung zum Anschluss von
Telekommunikationsinfrastruktur, weshalb die Regelung in das Telekommunikationsgesetz
aufgenommen werden sollte.]
64. Zu Artikel 1 Nummer 45 (§ 136 Absatz 4 Nummer 3, § 138 Absatz 6 – neu –
TKG)
Artikel 1 Nummer 45 ist wie folgt zu ändern:
a) § 136 Absatz 4 Nummer 3 ist durch die folgende Nummer 3 zu ersetzen:
„3. von dem Antrag solche Infrastrukturen betroffen sind, die durch
Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes als kritische Anlage bestimmt
worden sind,“
b) Nach § 138 Absatz 5 ist der folgende Absatz 6 einzufügen:
„(6) Infrastrukturen, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes als
kritische Anlage bestimmt worden sind, sind von den Absätzen 2 bis 5
ausgenommen.“
[nur
DS
In]
Wi
...
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Im Hinblick auf die mögliche Pflicht von Betreibern kritischer Infrastruktur zur
Erteilung von Informationen nach § 136 Absatz 1 TKG-E sollte die
Ausnahmeregelung in § 136 Absatz 4 Nummer 3 TKG-E konkretisiert werden.
Zu Buchstabe b:
Zum Schutz kritischer Infrastruktur ist eine Ausnahmeregelung in § 136
Absatz 6 TKG-E zwingend erforderlich.
65. Zu Artikel 1 Nummer 45 (§ 142 Absatz 1 Satz 1 TKG)
In Artikel 1 Nummer 45 § 142 Absatz 1 Satz 1 ist nach der Angabe „über“ die
Angabe „in der jeweiligen Zuständigkeit“ einzufügen.
Begründung:
Nach der derzeitigen Fassung wäre der Wegebaulastträger verpflichtet, auch
über Baumaßnahmen Dritter, wie beispielsweise Arbeiten anderer
Telekommunikationsunternehmen oder Privatpersonen mit Sondernutzungen, zu
informieren, welche bei ihm beantragt wurden. Zu einer derart umfangreichen
Auskunft ist der Wegebaulastträger weder personell noch organisatorisch in der
Lage.
66. Zu Artikel 1 Nummer 45 (§ 144 TKG)
a) Der Bundesrat erkennt die Intention der Bundesregierung an, mit dem in
§ 144 TKG vorgesehenen Recht auf Vollausbau den flächendeckenden
Glasfaserausbau – und hierbei insbesondere die gebäudeinterne
Infrastruktur (Netzebene 4) – maßgeblich zu beschleunigen und begrüßt die damit
verbundene Zielsetzung. Insbesondere in Mehrfamilienhäusern wird das
volle Potenzial von Glasfaseranschlüssen oftmals gerade dadurch gehemmt,
dass vielerorts ein Infrastrukturbruch am Übergabepunkt von Glasfaser auf
veraltete Kupfer-Inhouse-Verkabelungen erfolgt. Mieterinnen und Mietern
wird so oftmals ein Glasfaseranschluss bis in die Wohnung de facto versagt.
Vk
DS
...
[67.] [b) Der Bundesrat begrüßt, dass das Recht auf Vollausbau an die
Voraussetzung eines Anschlusses des Gebäudes an ein vollständig aus
Glasfaserkomponenten bestehendes öffentliches Telekommunikationsnetz geknüpft ist,
und versteht, dass damit nur teilweise glasfaserbasierte
Telekommunikationsnetze wie HFC-Netze nicht hierunter fallen.]
c) Der Ansatz, Telekommunikationsunternehmen die Erschließung gesamter
Gebäude auch unabhängig von tatsächlichen Endkundenverträgen zu
ermöglichen, ist aus Sicht der Länder ein elementarer und richtiger Schritt,
durch welchen bestehende Ausbauhemmnisse abgebaut und die zügige und
zukunftssichere Bereitstellung der notwendigen Gigabit-Infrastruktur bis in
die Wohnung gefördert werden.
d) Der Bundesrat begrüßt das klare Bekenntnis der Bundesregierung zur
Mitnutzung bereits vorhandener glasfaserfähiger gebäudeinterner physischer
Infrastrukturen.
Begründung:
Mit dem in § 144 TKG-E vorgesehenen Recht auf Vollausbau adressiert die
Bundesregierung ein zentrales Ausbauhemmnis der Netzebene 4. Der
Bundesrat unterstützt die Zielsetzung, den Infrastrukturbruch am Übergabepunkt von
Glasfaser auf veraltete Kupfer-Inhouse-Verkabelungen zu überwinden und
Glasfaseranschlüsse bis in die Wohnung insbesondere von
Mehrparteienhäusern zu ermöglichen.
Die Anknüpfung des Anspruchs an ein vollständig glasfaserbasiertes
öffentliches Telekommunikationsnetz sowie die Möglichkeit, ganze Gebäude
unabhängig von konkreten Endkundenverträgen zu erschließen, sind hierfür
sachgerechte Voraussetzungen. Auch das Bekenntnis zur Mitnutzung bereits
vorhandener glasfaserfähiger gebäudeinterner Infrastruktur trägt zu einem zügigen
und ressourcenschonenden Ausbau bei.
68. Zu Artikel 1 Nummer 61 Buchstabe a, Buchstabe c, Buchstabe d – neu – und
Buchstabe e – neu – (§ 164 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4, Absatz 5 Satz 1
Nummer 3 Buchstabe a, Buchstabe b und Buchstabe c – neu – und Absatz 6 Satz 4
TKG)
Artikel 1 Nummer 61 ist wie folgt zu ändern:
In
...
a) In Buchstabe a ist die Angabe „werden“ durch die Angabe „wird“ zu
ersetzen und nach der Angabe „Barrierefreiheitsstärkungsgesetz“ die Angabe
„vom 15. Juni 2022 (BGBl. I S. 928), die durch Artikel 1 der Verordnung
vom 10. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 205) geändert worden ist,“
einzufügen.
b) Buchstabe c ist durch die folgenden Buchstaben c bis e zu ersetzen:
‚c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller
Telekommunikationsdienste, die eine direkte und interoperable
Kommunikation mit der örtlich zuständigen Notrufabfragestelle ermöglichen, haben
sicherzustellen, dass die zur Ermittlung des Standorts erforderlichen
Daten übermittelt werden. Wer einen Dienst nach Satz 1 erbringt, den
Zugang zu einem solchen Dienst ermöglicht oder
Telekommunikationsnetze betreibt, die für diesen Dienst einschließlich der
Durchleitung datenbasierter Notrufverbindungen genutzt werden, hat, soweit
technisch möglich, sicherzustellen oder im notwendigen Umfang
daran mitzuwirken, dass Endnutzern die unentgeltliche Herstellung
datenbasierter Notrufverbindungen zur örtlich zuständigen
Notrufabfragestelle jederzeit unverzüglich ermöglicht wird. Datenbasierte
Notrufverbindungen nach Satz 2 gelten als Notrufverbindungen im Sinne
dieses Paragraphen. Datenbasierte Notrufverbindungen nach Satz 2
sind vorrangig vor anderen Verbindungen und Datenübertragungen zu
behandeln; sie stehen vorrangigen Verbindungen nach § 186 Absatz 2
Satz 1 gleich. Die für die Erfüllung der Verpflichtungen nach den
Sätzen 1 bis 4 entstehenden Kosten trägt jeder nach den Sätzen 1 und 2
Verpflichtete selbst; die Entgeltlichkeit von Vorleistungen bleibt
unberührt.“
d) Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird die Angabe „3 und“ durch die Angabe „3,“
ersetzt.
bb) In Buchstabe b wird die Angabe „Sonderfällen,“ durch die
Angabe „Sonderfällen und“ ersetzt.
cc) Nach Buchstabe b wird der folgende Buchstabe c eingefügt:
...
„c) der bei datenbasierten Notrufverbindungen nach Absatz 4
zu übermittelnden Daten, insbesondere einer zur
Rückkommunikation geeigneten eindeutigen Kennung, der
Anbieterkennung sowie der Daten zur Ermittlung des
Standorts,“.
e) In Absatz 6 Satz 4 wird die Angabe < … weiter wie Vorlage
Buchstabe c … >.‘
Begründung:
Der Gesetzentwurf enthält in § 164 TKG-E Regelungen zur Verbesserung der
Barrierefreiheit von Notrufverbindungen. Zur Verwirklichung des gesetzlichen
Ziels einer gleichwertigen Notrufkommunikation für Menschen mit
Behinderungen gegenüber dem Sprachnotruf bedarf es jedoch weiterer Ergänzungen.
Der geltende § 164 TKG erfasst datenbasierte Notrufverbindungen,
insbesondere über die Notruf-App nora, bislang nur punktuell. Er enthält bereits
Vorgaben zur Übermittlung der für die Standortermittlung erforderlichen Daten
sowie zur Kostentragung. Ein umfassender, technologieneutraler Rechtsrahmen
für datenbasierte Notrufverbindungen fehlt bislang. Insbesondere bestehen
keine ausdrücklichen Regelungen zur rechtlichen Einordnung datenbasierter
Notrufe als Notrufverbindungen, zur unentgeltlichen und jederzeit unverzüglichen
Herstellung, zu den hierfür erforderlichen Ermöglichungs- und
Mitwirkungspflichten der beteiligten Diensteanbieter, Zugangsvermittler und Netzbetreiber
sowie zu einer vorrangigen Behandlung gegenüber sonstigen Verbindungen
und Datenübertragungen.
Die beantragte Ergänzung schließt diese Regelungslücken. Datenbasierte
Notrufverbindungen werden ausdrücklich als Notrufverbindungen im Sinne des
§ 164 TKG-E eingeordnet und damit als ergänzender, rechtlich abgesicherter
Notrufzugang neben dem klassischen Sprachnotruf ausgestaltet. Dies
gewährleistet, dass Endnutzerinnen und Endnutzer datenbasierte Notrufverbindungen
zur örtlich zuständigen Notrufabfragestelle unentgeltlich und jederzeit
unverzüglich herstellen können.
Die vorgesehenen Pflichten richten sich – soweit technisch möglich und im
notwendigen Umfang – an diejenigen, die einen entsprechenden Dienst
erbringen, Zugang zu einem solchen Dienst ermöglichen oder
Telekommunikationsnetze betreiben, die für solche Dienste einschließlich der Durchleitung
datenbasierter Notrufverbindungen genutzt werden. Damit wird gewährleistet, dass
die für einen funktionierenden datenbasierten Notrufzugang erforderlichen
Akteure ihren jeweiligen Beitrag zur Herstellung und Übermittlung solcher
Notrufe leisten.
Die vorgesehene vorrangige Behandlung datenbasierter Notrufverbindungen
gegenüber sonstigen Verbindungen und Datenübertragungen trägt der
besonderen Dringlichkeit von Notrufen Rechnung. Die Gleichstellung mit den
vorrangigen Verbindungen nach § 186 Absatz 2 Satz 1 TKG trägt dazu bei, die zuver-
...
lässige Übermittlung auch bei hoher Netzauslastung zu gewährleisten.
Die Erweiterung der Verordnungsermächtigung ermöglicht es, die bei
datenbasierten Notrufverbindungen zu übermittelnden Daten bundesweit einheitlich
näher zu bestimmen. Dies betrifft insbesondere eine zur Rückkommunikation
geeignete eindeutige Kennung, die Anbieterkennung sowie die für die
Standortermittlung erforderlichen Daten. Zusammen mit den bestehenden
Verordnungsermächtigungen zur Herstellung von Notrufverbindungen und zu deren
Leistungsmerkmalen schafft die Regelung die Grundlage für technologie- und
anbieterneutrale technische Mindestanforderungen.
Dadurch kann sichergestellt werden, dass nur technisch geeignete, sichere und
interoperable Lösungen an die Schnittstellen der Notrufabfragestellen
angebunden werden. Die Regelung stärkt die Rechts- und Planungssicherheit für
Länder, Notrufabfragestellen und die beteiligten Unternehmen. Sie ermöglicht
zugleich eine bedarfsgerechte Fortentwicklung technischer Vorgaben und
bleibt technologieoffen, sodass neben der Notruf-App nora auch künftige
direkte und interoperable datenbasierte Notrufzugänge erfasst werden.
69. Zu Artikel 1 Nummer 61a – neu – (§ 164a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und
Absatz 2 TKG)
Nach Artikel 1 Nummer 61 ist die folgende Nummer 61a einzufügen:
‚61a. § 164a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird nach der Angabe
„geographischen Gebiet befinden,“ die Angabe „unabhängig vom
vertraglich gebundenen Mobilfunknetz“ eingefügt.
b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „alle Mobilfunkendgeräte“ die
Angabe „unabhängig vom vertraglich gebundenen Mobilfunknetz“
eingefügt.‘
Begründung:
In der digitalisierten Welt ist unser tägliches Leben von Informationstechnik
und Telekommunikation umgeben. Mit dem Ausbau von modernen
Gigabitnetzen in Festnetz und Mobilfunk sind das gesellschaftliche Leben,
Wirtschaftsprozesse, das Gesundheitswesen und die öffentliche Sicherheit
maßgeblich von Telekommunikationsnetzen und -diensten abhängig. Ereignisse wie
etwa durch den Klimawandel verstärkte Naturkatastrophen, die
Coronapandemie, die beiden Anschläge auf die Strominfrastrukturen in Berlin oder
die veränderte geopolitische Lage haben die Wichtigkeit von
widerstandsfähigen Telekommunikationsnetzen und -diensten aufgezeigt. Die zuverlässige
Verfügbarkeit von Telekommunikationsnetzen ist im Alltag von essentieller
Bedeutung. Diese Bedeutung steigt in Katastrophen- und Krisenfällen noch-
In
Wi
...
mals stark an, insbesondere mit Blick auf Mobilfunknetze.
Ein Ausfall beispielsweise der Stromversorgung hat direkte Auswirkung auf
die Funktionstüchtigkeit der TK-Netze mit der Folge, dass
Telekommunikationsdienste nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr genutzt werden
können. Ohne bestehende Stromversorgung ist die Funktionsfähigkeit von
Festnetzen, Mobilfunknetzen und WLAN eingeschränkt und gestört. Besonders
kritisch sind der Notruf und amtliche Warnmeldungen: Wenn Menschen in
Notsituationen keinen Notruf absetzen oder amtliche Warnmeldungen
empfangen können, wird Infrastrukturausfall unmittelbar sicherheitsrelevant.
In einer älter werdenden Gesellschaft sind regulatorische und technische
Maßnahmen so auszugestalten, dass alle örtlich von einem Krisen- oder
Katastrophenereignis betroffenen Bürgerinnen und Bürger geschützt sind. Dies gilt
insbesondere bei der Bewertung beispielsweise satellitengestützter Lösungen.
Gerade in den ersten Stunden eines Krisen- und Katastrophenfalls ist der
Bedarf der Bürgerinnen und Bürger nach Informationen besonders ausgeprägt.
Derzeit ist technisch nicht sichergestellt, dass alle sich im betroffenen Gebiet
aufhaltenden Bürgerinnen und Bürger durch amtliche Warnmeldungen erreicht
werden können. Dies gilt es zukünftig sicherzustellen, sodass eine
funktionstüchtige Mobilfunkstation eines Netzbetreibers an alle empfangsbereiten
Endgeräte in ihrem Sendegebiet öffentliche Warnungen aussenden kann, auch
wenn diese an einen anderen Netzbetreiber vertraglich gebunden sind. Ein
empfangsbereites Endgerät, ist dabei ein Gerät, welches angeschaltet ist, auf
den vom verfügbaren Mobilfunknetz genutzten Frequenzen empfangen kann
und technisch den Empfang von Cell Broadcast ermöglicht.
Ziel des Vorschlags ist, den Empfang öffentlicher Warnungen, z. B. über Cell
Broadcast, für alle empfangsbereiten Endgeräte, die sich in dem von der
auslösenden Behörde bestimmten geographischen Gebiet befinden,
sicherzustellen. Dies gilt es, unabhängig vom vertraglich gebundenen Mobilfunknetz zu
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Verbesserung der telekommunikationsrechtlichen Rahmenbedingungen für den Ausbau v (Empfehlungen der Ausschüsse)