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Bericht des Bundeskartellamtes über seine Tätigkeit in den Jahren 2023/2024 sowie über die Lage und Entwicklung auf seinem Aufgabengebiet und Stellungnahme der Bundesregierung

dip / drucksache 02.09.2025 · WP 21 · 21/1400 · Unterrichtung · Original ↗

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Bericht des Bundeskartellamtes über seine Tätigkeit in den Jahren 2023/2024 sowie über die Lage und Entwicklung auf seinem Aufgabengebiet und Stellungnahme der Bundesregierung [Deutscher Bundestag Drucksache 21/1400 21. Wahlperiode 02.09.2025 Unterrichtung durch die Bundesregierung Bericht des Bundeskartellamtes über seine Tätigkeit in den Jahren 2023/2024 sowie über die Lage und Entwicklung auf seinem Aufgabengebiet und Stellungnahme der Bundesregierung Inhal tsverzeichnis Seite Stellungnahme der Bundesregierung zum Tätigkeitsbericht ............................ II I. Zur wettbewerbspolitischen Lage ....................................................... II II. Änderungen des kartellrechtlichen Rahmens ...................................... III III. Zur Entwicklung der Kartellrechtspraxis ............................................ VI IV. Verbraucherschutz............................................................................... IX V. Wettbewerbsregister............................................................................ IX VI. Vergabekammern ................................................................................ IX Bericht des Bundeskartellamtes über seine Tätigkeit in den Jahren 2023/2024 sowie über die Lage und Entwicklung auf seinem Aufgabengebiet ....................... 1 Erster Abschnitt Wettbewerbliche Entwicklungen und wettbewerbspolitische Lage............... 10 Zweiter Abschnitt Tätigkeit nach Wirtschaftsbereichen.............................................................. 58 Dritter Abschnitt Verbraucherschutz ......................................................................................... 163 Vierter Abschnitt Wettbewerbsregister....................................................................................... 166 Fünfter Abschnitt Tätigkeitsbericht der Vergabekammern......................................................... 167 Sechster Abschnitt Geschäftsübersicht ......................................................................................... 175 Zugeleitet mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 27. August 2025 gemäß § 53 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. – II – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1400 Stellungnahme der Bundesregierung zum Tätigkeitsbericht des Bundeskartellamts 2023/24 I. Zur wettbewerbspolitischen Lage 1. Allgemeine wirtschaftliche Lage Die wirtschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen im Berichtszeitraum waren durch tiefgreifende Umbrüche geprägt. Der völkerrechtswidrige Angriff Russlands auf die Ukraine, die daraus folgenden energiepolitischen Herausforderungen, eine gestiegene Inflation, Störungen globaler Lieferketten sowie zunehmende protektionistische Tendenzen im internationalen Handel stellen die deutsche und europäische Wirtschaft vor eine Belastungsprobe. Diese Herausforderungen spiegeln sich in einer rückläufigen wirtschaftlichen Entwicklung während des Berichtszeitraums wider. Das Potenzialwachstum ist in der Folge deutlich gesunken und lag gemäß Frühjahrsprojektion der Bundesregierung 2025 zuletzt nur bei rd. 0,4 Prozent. Die Bundesregierung hat sich das Ziel gesetzt, das Potenzialwachstum wieder deutlich zu steigern. Um dieses Ziel zu erreichen und die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, sind gezielte Investitionen in Infrastruktur, Digitalisierung, Bildung und Verwaltungsmodernisierung vorgesehen. Dabei gilt es, industriepolitische Maßnahmen und wettbewerbspolitische Grundsätze sorgfältig auszubalancieren. Denn wirtschaftspolitische Initiativen müssen stets im Einklang mit den grundlegenden Prinzipien eines funktionierenden Wettbewerbs stehen. Fairer Wettbewerb ist essentiell für das Funktionieren der Sozialen Marktwirtschaft und stellt ein zentrales Fundament für Innovation, Wachstum und Wohlstand dar. Die Wettbewerbsfähigkeit der EU stand auch im Fokus des im Berichtszeitraums veröffentlichten „Draghi- Bericht“. Die Bundesregierung wird sich auch weiterhin auf europäischer Ebene für eine Wettbewerbsordnung einsetzen, die Freiräume für wirtschaftliche Dynamik schafft und zugleich Marktkonzentration und wettbewerbsbeschränkende Strukturen wirksam begrenzt. Ziel ist es, ein hohes Maß an Rechtssicherheit und Transparenz für Unternehmen zu gewährleisten und die Innovationskraft des europäischen Binnenmarktes zu stärken. In der EU-Wettbewerbspolitik sollen Wettbewerbsfähigkeits- und insbesondere Sicherheitsaspekte stärker berücksichtigt werden können. In diesem Zusammenhang begrüßt die Bundesregierung die Ankündigung der Kommission, die europäischen Leitlinien zur Bewertung von Unternehmenszusammenschlüssen zu überarbeiten, und wird sich konstruktiv in diesen Prozess einbringen. 2. Digitale Wirtschaft Wie in den vorangegangenen Berichtszeiträumen war die digitale Wirtschaft auch innerhalb des aktuellen Berichtszeitraums ein Schwerpunkt der Arbeit des Bundeskartellamtes. Das Bundeskartellamt hat im Berichtszeitraum von seinen Kompetenzen in Bezug auf Unternehmen mit einer überragenden marktübergreifenden Bedeutung für den Wettbewerb weiterhin aktiv Gebrauch gemacht. Die Bundesregierung begrüßt dieses konsequente Vorgehen des Bundeskartellamts und die enge Zusammenarbeit der EU-Kommission in diesem Zusammenhang. Die Rechtsgrundlage für diese Verfahren wurde mit der 10. GWB-Novelle, dem GWB-Digitalisierungsgesetz 2021 geschaffen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird den gesetzgebenden Körperschaften in diesem Jahr über die Erfahrungen mit der Vorschrift berichten. Ein weiteres zentrales Thema der Arbeit des Bundeskartellamts waren im Berichtszeitraum die Auswirkungen von generativer Künstlicher Intelligenz auf den Wettbewerb. Vor diesem Hintergrund prüfte das Bundeskartellamt verschiedene Beteiligungen und Kooperationen großer Digitalkonzerne. Angesichts der disruptiven Wirkung generativer Künstlicher Intelligenz und deren wirtschaftliche Chancen sieht der Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode die Einsetzung einer Expertenkommission zu KI und Wettbewerb beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vor. Auch das Bundeskartellamt hat zu dem Thema im Juni 2025 einen Expertenkreis mit der Wirtschaft veranstaltet. Die Bundesregierung begrüßt die Auseinandersetzung mit diesem zukunftsweisenden Thema und den engen Austausch zu diesen Fragestellungen auch im Kreis der G7. Richtungsweisend ist auch die Zusammenarbeit des Bundeskartellamts mit anderen Behörden zu Digitalthemen in Form des Digital Cluster Bonn zum Wissens- und Erfahrungsaustausch. 3. Kartellrecht und Nachhaltigkeit Die Studie zu „Wettbewerb und Nachhaltigkeit“ im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und – III – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1400 Energie, welche im Jahr 2023 veröffentlicht wurde, zeigt, dass Unternehmenskooperationen im Einzelfall ein wirksames Instrument zur Erreichung von Nachhaltigkeitszielen sein können. Die Bundesregierung teilt die Sicht des Bundeskartellamts, dass das Kartellrecht grundsätzlich hinreichenden Spielraum für Nachhaltigkeitskooperationen bietet und begrüßt dessen Nutzung durch das Bundeskartellamt insbesondere im Rahmen seines Aufgreifermessens. Um mehr Rechtssicherheit zu schaffen, hat die Europäische Kommission zudem in ihren 2023 veröffentlichten Horizontal-Leitlinien einen eigenen Abschnitt zu Nachhaltigkeitsvereinbarungen aufgenommen. II. Änderungen des kartellrechtlichen Rahmens 1. Die 11. GWB-Novelle Am 7. November 2023 ist mit dem „Wettbewerbsdurchsetzungsgesetz“ die 11. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in Kraft getreten. Die Novelle ist unter anderem eine Reaktion auf die krisenhaften (Preis-)Entwicklungen, die infolge des völkerrechtswidrigen Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine besonders deutlich geworden sind. Mit der 11. GWB-Novelle hat das Bundeskartellamt nun erweiterte Befugnisse erhalten und kann gezielt unterhalb der Schwelle eines Rechtsverstoßes bei einer erheblichen und dauerhaften Störung des Wettbewerbs eingreifen. So ist es dem Bundeskartellamt nach einer Sektoruntersuchung beispielsweise möglich, neuen Wettbewerbern den Marktzugang zu erleichtern, stillschweigende Abstimmungen großer Anbieter direkt anzugehen oder – als äußerstes Mittel – marktmächtige Unternehmen zu entflechten. Diese neuen Befugnisse stehen dem Bundeskartellamt zur Verfügung, wenn ein funktionierender Wettbewerb nicht gegeben ist, jedoch keine klassischen Verfahren wegen Kartellbildung oder Missbrauchs von Marktmacht eingeleitet werden können. Vor Inkrafttreten der 11. GWB-Novelle endeten Sektoruntersuchungen in der Regel mit einem Bericht. Das Bundeskartellamt hat im März 2025 erstmals ein Verfahren eröffnet, in dem es unter Anwendung des neuen Instruments eine erhebliche und dauerhafte Wettbewerbsstörung im Kraftstoffgroßhandel prüft. Auch überprüft das Amt derzeit – im Anschluss an eine Sektoruntersuchung –, ob in der Entsorgungswirtschaft die Voraussetzungen nach § 32f Abs. 2 GWB erfüllt sind, um Unternehmen zur Anmeldung von Zusammenschlüssen auch unterhalb der regulären Fusionskontrollschwellen zu verpflichten. Die Bundesregierung begrüßt, dass das Bundeskartellamt von seinen neu eingeführten Kompetenzen Gebrauch macht, um den Wettbewerb zu schützen. Zudem erleichtert die 11. GWB-Novelle dem Bundeskartellamt die Abschöpfung wirtschaftlicher Vorteile, die Unternehmen durch Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht erlangt haben. Weiterhin stärkt die 11. GWB-Novelle die Durchsetzung des Digital Markets Act (DMA). So wurde beispielsweise das Bundeskartellamt zur Unterstützung der EU-Kommission ermächtigt und die private Durchsetzung erleichtert. 2. KHVVG: Erweiterung der Ausnahme von der Fusionskontrolle in § 187 Abs. 9 und 10 GWB Zum Ende der vergangenen Legislaturperiode (Dezember 2024) trat das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) in Kraft, mit dem Ziel eine bessere Behandlungsqualität von Patientinnen und Patienten zu erreichen, Bürokratie zu reduzieren und eine flächendeckende Krankenhausversorgung zu gewährleisten. Mit dem KHVVG wurde insbesondere in einem neu eingefügten § 187 Absatz 10 GWB eine weitere Ausnahme von der Fusionskontrolle für Zusammenschlüsse von Krankenhäusern, die bis Ende 2030 vollzogen werden, geschaffen. Zur Verwirklichung der Ziele des KHVVG ist während dieses begrenzten Zeitraums statt der kartellbehördlichen Fusionskontrolle ein Verfahren vor den für die Landeskrankenhausplanung zuständigen Behörden vorgesehen. Sofern diese Landesbehörden auf Antrag der Zusammenschlussparteien bestätigen, dass sie den Zusammenschluss zur Verbesserung der Krankenhausversorgung für erforderlich halten und dem Zusammenschluss nach vorliegenden Erkenntnissen keine anderen wettbewerbsrechtlichen Vorschriften entgegenstehen, findet die Fusionskontrolle durch das Bundeskartellamt keine Anwendung. Die Bundesregierung teilt die Bedenken des Bundeskartellamtes mit Blick auf die Einschränkung des Qualitätswettbewerbs und von Wahlmöglichkeiten für Patientinnen und Patienten durch die Neuregelung nicht. So wird die Kontrolle von Zusammenschlüssen vorübergehend den für die Krankenhausplanung und Investitionsfinanzierung zuständigen Landesbehörden übertragen, die ihre Prüfung im Lichte der Ziele der – IV Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1400 – Krankenhausreform und unter Beachtung von gesundheitspolitischen Erwägungen vornehmen. Die mit dem KHVVG vorgesehene Konzentration von Krankenhausstrukturen soll der Spezialisierung in der Versorgung und damit der Steigerung der Behandlungsqualität dienen. Zudem enthält das KHVVG wirtschaftliche Anreize auch für den Existenzerhalt von bedarfsnotwendigen Kliniken vor Ort (etwa durch zusätzliche Vorhaltepauschalen, Qualitätskriterien und zusätzliche Mittel über den Transformationsfonds zur Unterstützung von Umstrukturierungen). Rechtsunsicherheiten, die sich bei der Anwendung des neuen § 187 Abs. 10 GWB auf Seiten der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden, des Bundeskartellamts und der Zusammenschlussparteien mit Blick auf Anwendungsbereich und Verfahren gezeigt haben, soll mit einer Überarbeitung im Rahmen des Entwurfs eines Gesetzes zur Anpassung der Krankenhausreform (Krankenhausreformanpassungsgesetz – KHAG) begegnet werden. 3. Hinweisgeberschutzgesetz und die Arbeit der externen Meldestelle beim Bundeskartellamt Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist am 2. Juli 2023 in Kraft getreten und schützt Personen, die im beruflichen Kontext Rechtsverstöße melden. Eine zentrale Neuerung ist die Einrichtung externer Meldestellen, darunter auch beim Bundeskartellamt. Diese Meldestelle ist insbesondere für Hinweise auf Verstöße gegen das europäische und nationale Kartellrecht sowie gegen den DMA zuständig. Hinweisgeber können ihre Meldungen anonym und digital über ein sicheres elektronisches System einreichen. Das Bundeskartellamt betreibt bereits seit 2012 ein anonymes Hinweisgebersystem, das im Zuge des HinSchG weiterentwickelt wurde. Seit Inkrafttreten des HinSchG hat sich die Zahl der eingehenden Hinweise deutlich erhöht. Im zweiten Halbjahr 2023 gingen 139 Meldungen ein, wovon 23 zu internen Untersuchungen führten. Im Jahr 2024 stieg die Zahl der Meldungen auf 481, von denen 72 interne Untersuchungen auslösten. Eine Meldung führte zu einem Ermittlungsverfahren, 28 wurden an andere zuständige Stellen weitergeleitet. Das Bundeskartellamt sieht in der Möglichkeit, Hinweise auch unabhängig von internen Unternehmensmeldungen entgegenzunehmen, einen zentralen Beitrag zur effektiven Kartellverfolgung. Durch die behördliche Aufdeckung von Kartellen können Rechtsverstöße umfassend beendet, und geschädigte Dritte können ihre zivilrechtlichen Ansprüche besser durchsetzen. Die Bundesregierung begrüßt, dass das Bundeskartellamt die Aufgabe der externen Meldestelle im Rahmen seiner Zuständigkeiten übernommen hat und damit noch effektiver zur Kartellverfolgung beitragen kann. 4. Weitere deutsche Gesetzgebung mit wettbewerbspolitischer Bedeutung a. Energie Die Gesetzesinitiativen im Berichtszeitraum wurden stark durch die Energiekrise infolge des Angriffskrieges auf die Ukraine sowie die Dekarbonisierung der Energiesektoren geprägt. Im Bereich Energie beobachtete das Bundeskartellamt zahlreiche energiebezogene Gesetzesverfahren im Hinblick auf deren Auswirkungen auf Markt und Wettbewerb. So beteiligte sich das Bundeskartellamt an Diskussionen über die zukünftige Gestaltung des Strommarktes, etwa auch zu Eckpunkten zur Kraftwerkstrategie. Darüber hinaus begleitete das Bundeskartellamt im Bereich Wärmeversorgung den Gesetzgebungsprozess zum Wärmeplanungsgesetz. Ebenso brachte sich das Bundeskartellamt bei der Modernisierung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) insbesondere zu Preisanpassungsklauseln und Transparenzpflichten ein. Auch war das Bundeskartellamt in die Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) eingebunden, die der Aufnahme von Wasserstoff als Energieträger und der Schaffung eines rechtlichen Rahmens für den Aufbau einer nationalen Wasserstoffinfrastruktur, einschließlich eines Wasserstoffkernnetzes, dienten. Die Bundesregierung begrüßt die konstruktiven Beiträge, mit denen sich das Bundeskartellamt aufgrund seiner umfangreichen Expertise in die verschiedenen Gesetzgebungsprojekte im Energiebereich eingebracht hat. b. Post Am 19. Juli 2024 trat das Postrechtsmodernisierungsgesetz in Kraft, mit dem das zu weiten Teilen noch aus den 1990er-Jahren stammende Postgesetz novelliert wurde. Diese Novelle war der Bundesregierung ein wichtiges Anliegen. Hintergrund der Novelle waren unter anderem die stark veränderten Bedingungen auf den Brief- und Paketmärkten (etwa sinkende Sendungsmengen von Briefen bei steigenden Paketzah- V Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1400 – – len), die die flächendeckende Versorgung der Nutzer zu erschwinglichen Preisen und den Wettbewerb vor neue Herausforderungen stellen. Die Postgesetznovelle zielte insofern darauf ab, weiterhin flächendeckend angemessene und ausreichende Postdienstleistungen zu gewährleisten, den Wettbewerb zu stärken, angemessene Arbeitsbedingungen zu fördern und Anreize für einen ökologisch nachhaltigen Postsektor zu setzen. Die Bundesregierung dankt für den konstruktiven Beitrag, den das Bundeskartellamt bislang in diesem Zusammenhang geleistet hat, insbesondere zur Stärkung des Wettbewerbs und mit Blick auf die behördliche Zusammenarbeit mit der Bundesnetzagentur. c. Verkehr Der Entwurf eines Gesetzes zur Bereitstellung und Nutzung von Mobilitätsdaten und zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes (Mobilitätsdatengesetz, MDG) konnte in der letzten Legislaturperiode nicht mehr beschlossen werden. Die Inhalte sind aber nicht zuletzt auch aufgrund der Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU weiterhin relevant. Das Projekt wird durch die Bundesregierung zeitnah erneut aufgegriffen werden. Dabei ist die Beratung des Bundeskartellamtes zu Fragen des Datenzugangs für die Entwicklung und wettbewerbliche Bereitstellung nutzerorientierter Mobilitätsdienstleistungen auch künftig von hoher Relevanz. d. Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz Mit dem Verbandsklagerichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG) vom 12. Oktober 2023 wurde die EU- Verbandsklagerichtlinie 2020/1828 in deutsches Recht überführt. Das darin enthaltene Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG) ermöglicht u.a. eine sog. Abhilfeklage, mit der Verbraucherinnen und Verbraucher ihre privatrechtlichen Ansprüche – auch kartellrechtliche nach § 87 GWB – kollektiv durch Verbände durchsetzen können. Zur sachgerechten Behandlung dieser Klagen wurden die Zuständigkeiten der spezialisierten Kartellsenate (§§ 91, 94 GWB) entsprechend erweitert. Außerdem wurde § 33 GWB an die Änderungen im UKlaG angepasst, um eine einheitliche Rechtsanwendung zu gewährleisten. Die Bundesregierung kann aufgrund der kurzen Anwendungsdauer noch keine Aussage über die Praxistauglichkeit des VDuG zur gebündelten Durchsetzung von Kartellschadensersatzansprüchen treffen und wird die Anwendung des Gesetzes weiter beobachten. Das VDuG ist fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten zu evaluieren. e. Landwirtschaft Die Lage auf den Agrarmärkten hat sich im Berichtszeitraum normalisiert. Dennoch gibt es weiterhin Herausforderungen durch schlechte Wetter-/ Klimabedingungen, Tierseuchen und in Zusammenhang mit dem globalen Handel. Nach den starken Steigerungen bei den Preisen für Nahrungsmittel und Getränke hat der Preisauftrieb im Berichtszeitraum abgenommen. Im November 2023 wurden die Ergebnisse einer umfassenden Evaluierung des Agrarorganisationen-und- Lieferketten-Gesetzes (AgrarOLkG) durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft veröffentlicht. Das AgrarOLkG ist im Juni 2021 in Kraft getreten und soll Lieferanten entlang der Wertschöpfungskette gegen unlautere Handelspraktiken, wie kurzfristige Stornierung verderblicher Agrarprodukte oder Lebensmittel, Zahlungsfristen oder Beteiligungen der Lieferanten an Kosten für die Lagerung der Ware, schützen. Die Evaluation machte u.a deutlich, dass teilweise unlautere Praktiken angewendet werden, die über die mit dem AgrarOLkG verbotenen Praktiken hinausgehen. Zu Beginn des Jahres 2024 gab es in Folge der Proteste von Landwirtinnen und Landwirten umfangreiche öffentliche Debatten in Deutschland und Europa um Preise und bürokratische Belastungen entlang der Lebensmittellieferkette. In der Folgezeit haben sich die Fraktionen der Ampel-Parteien im Deutschen Bundestag darauf geeinigt, das AgrarOLkG zu novellieren. Die Novelle, die Ende Oktober 2024 in Kraft getreten ist, sieht u.a. vor, dass Lieferanten, die bislang nur befristet vom Anwendungsbereich des Gesetzes erfasst waren, dauerhaft in den Schutzbereich einbezogen werden. Die bestehenden Verbote werden durch ein Umgehungsverbot ergänzt. Die Vorschriften zur Einbeziehung des Bundeskartellamtes in die Entscheidungen der Durchsetzungsbehörde wurden aufgehoben und durch eine Befugnis zum gegenseitigen Informationsaustausch beider Behörden ersetzt. – VI Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1400 – 5. Europäische Gesetzgebung a. Leitlinienentwurf zur Anwendung von Artikel 102 AEUV auf Behinderungsmissbräuche Die Europäische Kommission stellte am 1. August 2024 einen Entwurf für Leitlinien zum Behinderungsmissbrauch durch marktbeherrschende Unternehmen zur öffentlichen Konsultation. Die Bundesregierung unterstützt wie das Bundeskartellamt die Initiative der Europäischen Kommission. In seiner Stellungnahme bewertete das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Leitlinien als wichtigen Schritt um die Durchsetzung des Art. 102 AEUV zu erleichtern und zu vereinheitlichen. b. Evaluierung der VO (EG) Nr. 1/2003 Am 5. September 2024 veröffentlichte die Europäische Kommission die Ergebnisse ihrer Evaluierung der Verordnung (VO) 1/2003. Diese Verordnung regelt die Verfahren zur Durchsetzung der Artikel 101 und 102 AEUV sowie die Zusammenarbeit im Europäischen Wettbewerbsnetz (ECN). Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Verordnung eine wirksame, effiziente und einheitliche Anwendung des Wettbewerbsrechts ermöglicht habe. Zugleich erkennt sie aber Verbesserungsbedarf, u.a. wegen der zunehmenden Anwendung strengerer nationaler Regelungen. Die Kommission zweifelt daran, ob das System der teilweisen Konvergenz bei einseitigem Verhalten noch ausreichend sei, um eine kohärente Anwendung von Artikel 102 AEUV zu sichern. Sie fordert daher eine stärkere Koordination und Informationsweitergabe im ECN in Bezug auf nationales Recht. Das Bundeskartellamt begrüßt hingegen die Möglichkeit zu strengeren nationalen Regeln, da diese eine effektive Bekämpfung wettbewerbsschädlicher Praktiken und eine wichtige Rolle bei der zivilrechtlichen Durchsetzung spielen. Dem stimmt die Bundesregierung zu und wird sich für die Beibehaltung der Möglichkeit strengerer nationaler Regeln einsetzen. c. Foreign Subsidies Regulation (FSR) Die EU-Verordnung zu wettbewerbsverzerrenden Subventionen aus Drittstaaten im Binnenmarkt (Foreign Subsidies Regulation, FSR) ist im Januar 2023 in Kraft getreten, seit Herbst 2023 gelten in der Verordnung verankerte Notifizierungspflichten. Die Verordnung zielt darauf ab, ein level playing field für europäische und nicht-europäische Unternehmen auf dem Binnenmarkt zu schaffen. Dazu werden von nicht-EU Staaten gewährte Subventionen auf ihre wettbewerbsverzerrende Wirkung im Binnenmarkt überprüft, wenn sich das begünstigte Unternehmen wirtschaftlich (z.B. in Form von Unternehmenserwerben oder Vergabeverfahren) auf dem Binnenmarkt betätigt. Die Bundesregierung hat sich in den Verhandlungen für die Schaffung der Verordnung und seine unbürokratische Anwendung ausgesprochen. Erste Erfahrungen mit der Verordnung zeigen, dass die Verordnung bereits Wirkung entfaltet. Zugleich unterstützt die Bundesregierung die Bestrebungen die Anwendung der Verordnung zu vereinfachen und weitere bürokratische Hürden abzubauen. III. Zur Entwicklung der Kartellrechtspraxis 1. Fusionskontrolle Im Berichtszeitraum verzeichnete das Bundeskartellamt insgesamt sechs Interventionsfälle im Rahmen von Fusionskontrollverfahren – drei weniger als im vorherigen Zeitraum (neun Fälle). In einem Fall wurde der Zusammenschluss untersagt, in zwei weiteren erfolgte eine Freigabe nur unter Nebenbestimmungen. Drei Fusionsvorhaben wurden von den beteiligten Unternehmen aufgegeben, nachdem das Bundeskartellamt im Rahmen des rechtlichen Gehörs seine vorläufigen wettbewerblichen Bedenken geäußert hatte. In allen sechs Fällen stützte sich die beabsichtigte Untersagung auf das Regelbeispiel der Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung. Vier Verfahren betrafen horizontale Zusammenschlüsse, bei denen die beteiligten Unternehmen auf denselben Märkten tätig sind. Ein Fall betraf eine vertikale Konstellation entlang vor- bzw. nachgelagerter Marktstufen, und ein weiterer Fall einen konglomeraten Zusammenschluss mit komplementären Produkten, bei dem wettbewerbliche Nachteile durch mögliche Kopplungsoder Bündelungsstrategien im Mittelpunkt standen. Die unterschiedlichen Fallkonstellationen und geprüften Schadenstheorien verdeutlichen, dass das Bundeskartellamt auch bei einer leicht rückläufigen Zahl an Interventionsfällen auf Grundlage komplexer, datengestützter Analysen und unter Berücksichtigung ökonomischer Gutachten einen wirksamen präventiven Wettbewerbsschutz gewährleistet. Dabei wird deutlich, dass die präventive Fusionskontrolle in unterschiedlichsten Marktstrukturen greift, was ihre Bedeutung als Instrument zur Sicherung wirksamen Wettbewerbs unterstreicht. – VII Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1400 – Zwischen 2021/22 und 2023/24 ist die Zahl der Fusionsanmeldungen beim Bundeskartellamt um rund zehn Prozent gesunken (von 1.860 auf 1.680). 2024 gab es jedoch einen leichten Anstieg gegenüber 2023 (+7 %). Die Entwicklung spiegelt konjunkturelle Einflüsse wie Pandemie, Krieg, Inflation und Zinswende wider. Langfristig liegen die Anmeldezahlen aktuell zwar unter dem Niveau früherer Jahre, liegen jedoch im OECD-Vergleich deutlich über den Fallzahlen in anderen Jurisdiktionen. Im Berichtszeitraum spielte die Transaktionswertschwelle gemäß § 35 Abs. 1a GWB insbesondere bei Übernahmen im Digital- und Pharmabereich eine zentrale Rolle. Diese Vorschrift ermöglicht die Anmeldepflicht eines Zusammenschlusses auch unterhalb der allgemeinen Umsatzschwellen, sofern der Wert der Gegenleistung 400 Mio. Euro übersteigt und das Zielunternehmen in erheblichem Umfang im Inland tätig ist. Der Begriff der „erheblichen Inlandstätigkeit“ stellte dabei häufig einen zentralen Prüfpunkt dar. In der Sache Meta/Kustomer bejahte das Bundeskartellamt eine Anmeldepflicht nach § 35 Abs. 1a GWB. Das OLG Düsseldorf verneinte dies zunächst mit Beschluss vom 21. September 2022 und sah keine erhebliche Inlandstätigkeit. Mit Beschluss vom 17 Juni 2025 (KVR 77/22) entschied der BGH jedoch zugunsten des Bundeskartellamtes. Er stellte klar, dass eine Inlandstätigkeit vorliegt, wenn das Zielunternehmen ausgehend von seinen gegenwärtigen wettbewerblichen Aktivitäten einen hinreichenden Inlandsbezug aufweist, der generell geeignet sein kann, wettbewerbliche Gefahrenlagen für im Inland belegene Märkte zu begründen. Insbesondere kann eine Auftragsdatenverarbeitung mit Zugang zu Daten inländischer Endkunden eine solche Inlandstätigkeit darstellen. Für die Anmeldepflicht sei zwar eine gewisse Mindestintensität im Sinne einer Spürbarkeit erforderlich, die Schwelle hierfür liege jedoch nicht hoch. In vielen der insgesamt 36 Fälle erfolgte eine vorsorgliche Anmeldung, ohne dass das Bundeskartellamt die Anmeldepflicht abschließend prüfen musste. Diese Fallkonstellationen und insbesondere die Entscheidungen in den von Amts wegen geprüften Fällen Microsoft/OpenAI oder Microsoft/Inflection AI zeigen, dass die Kriterien des § 35 Absatz 1a GWB in der momentanen Praxis zu Lücken in der Zusammenschlusskontrolle führen, die spätestens seit der Illumina Entscheidung des EuGH vom 3. September 2024 (C- 611/22 P und C-625/22 P) auch nicht mehr durch die Annahme von Verweisungen durch die EU- Kommission geschlossen werden können. Vor diesem Hintergrund und der weiterhin hohen Anzahl an Anmeldungen strebt die Bundesregierung eine Fokussierung der Fusionskontrolle auf relevante Fälle an z.B. durch eine Erhöhung der Umsatzschwellenwerte sowie Schließung der genannten Lücke bei der Prüfungsmöglichkeit von strategischen Aufkäufen künftiger Wettbewerber (sog. „killer acquisitions“). Wie die Monopolkommission in ihrem XXV. Hauptgutachten mit dem Titel „Wettbewerb 2024“ ausführt, können Ex-post-Evaluationen der Fusionskontrolle einen Erkenntnisgewinn bringen. Zudem könnten sie u.a. dazu beitragen, die Methodik der Wettbewerbsbehörden, die bei Fusionskontrollentscheidungen angewendet wird, weiterzuentwickeln. Die Bundesregierung erkennt die im XXV. Hauptgutachten dargelegten Vorteile umfangreicherer Ex-post-Evaluationen in der Fusionskontrolle an. Vor dem Hintergrund sollte das Bundeskartellamt die Evaluationsarbeit der Monopolkommission weiterhin unterstützen. 2. Kartellverbot und Kooperationen Die Bundesregierung unterstützt das konsequente Vorgehen des Bundeskartellamtes gegen Kartellrechtsverstöße. Im Berichtszeitraum hat das BKartA ca. 28,8 Mio. Euro Bußgelder verhängt. Die Bundesregierung begrüßt zudem die Beratung der Unternehmen im Hinblick auf die kartellrechtliche Bewertung ihrer Kooperationen. Gerade bei neuartigen und komplexen Fallgestaltungen der Kooperationen in den verschiedensten Wirtschaftsbereichen ist die Beurteilung der Kooperationen durch das B KartA eine wichtige Unterstützung für die Unternehmen. Im Berichtszeitraum standen Kooperationsvorhaben verschiedenster Branchen wie z.B. der Automobilwirtschaft, Landwirtschaft, Medienwirtschaft, Finanzdienstleistungen und B2B-Plattformdienste im Fokus der Beratung des BKartA. Schwerpunkt bildeten Nachhaltigkeits-Kooperationen, bei deren Prüfung auch die Mitte 2023 veröffentlichten sog. Horizontalleitlinien der EU-Kommission mit den expliziten Ausführungen zu Nachhaltigkeitsinitiativen zugrunde lagen. 3. Kronzeugenprogramm Nach Angaben des Bundeskartellamts hat sich die Zahl der Kronzeugenanträge nach dem Kronzeugenprogramm im Berichtszeitraum stabilisiert bzw. ist sogar leicht angestiegen, bewegt sich aber weiterhin auf ei- – VIII Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1400 nem niedrigeren Niveau als kurz nach Einführung des Programms. Dies kann viele Gründe haben. Die Bundesregierung beobachtet die weitere Entwicklung, auch im europäischen Kontext, und steht in Kontakt mit der Europäischen Kommission, um sich gegebenenfalls für weitere Schritte zur Überarbeitung der EU- Kartellschadensersatzrichtlinie einzusetzen. 4. Sektoruntersuchungen Mit dem Abschlussbericht seiner Sektoruntersuchung zur Bereitstellung und Vermarktung öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge hat das Bundeskartellamt einen wertvollen Beitrag zum Stand und der Wettbewerbssituation in diesem nach wie vor sich entwickelnden Markt geliefert. Es gilt, diesen Markt weiter zu beobachten. Dabei spielt auch die Fortsetzung des oben bereits angesprochenen Gesetzgebungsvorhabens eines Mobilitätsdatengesetzes eine Rolle. 5. Private Kartellrechtsdurchsetzung Im Berichtszeitraum setzte sich laut Bundeskartellamt der Trend der rückläufigen Anzahl von Kartellzivil- bzw. -schadensersatzklagen fort. Dafür wurden vermehrt Urteile zur Schadenshöhe erlassen und die Rechtsprechung auf diesem Gebiet konnte fortentwickelt werden. Gleichzeitig deute eine höhere Zahl von Klagerücknahmen nach Auffassung des Bundeskartellamts auf vermehrte außergerichtliche Vergleiche hin. Aus Sicht der Bundesregierung tragen Schadensersatzklagen auch zur Prävention von Kartellrechtsverstößen bei. 6. Europäisches Wettbewerbsrecht a. Europäische Fusionskontrolle Mit Urteil vom 3. September 2024 (C-611/22 P und C-625/22 P) entschied der Europäische Gerichtshof, dass die Europäische Kommission Zusammenschlussvorhaben nicht nach Art. 22 VO (EG) 139/2004 prüfen darf, wenn die verweisende nationale Wettbewerbsbehörde nach nationalem Recht nicht zuständig für deren Prüfung ist. In der Sache ging es um die Übernahme von GRAIL durch Illumina (Fall M.10188), bei der mehrere nationale Behörden trotz fehlender Zuständigkeit nach nationalem Recht auf Ersuchen der Kommission eine Verweisung ausgesprochen hatten. Laut EuGH verstoße dieses Vorgehen gegen die Anforderungen an Rechtssicherheit und Vorherseh- – barkeit. Das Bundeskartellamt hatte sich aufgrund rechtlicher Bedenken nicht an solchen Verweisungen beteiligt, wenn keine eigene Prüfzuständigkeit vorlag. Die Bundesregierung hatte in der Vergangenheit die Praxis der Europäischen Kommission zu Artikel 22 FKVO äußerst kritisch gesehen, insbesondere aufgrund der damit zusammenhängenden Rechtsunsicherheit für fusionierende Unternehmen. Vor diesem Hintergrund begrüßt die Bundesregierung die durch das Urteil geschaffene Rechtsklarheit. Die so entstandene Rechtslücke gilt es rasch zu schließen, um Zusammenschlüsse mit großer strategischer Bedeutung – wie etwa „killer-Akquisitionen“ – künftig auf nationaler und europäischer Ebene erfassen zu können. Diese betreffen häufig kleine, hochinnovative Unternehmen mit geringen Umsätzen, die von großen Konzernen frühzeitig übernommen werden, bevor sie ihr volles Marktpotenzial entfalten – und die deshalb oft nicht unter bestehende Fusionskontrollschwellen fallen. Zwar wurde in der Bundesrepublik bereits mit der 9. GWB-Novelle eine Transaktionswert-Schwelle eingeführt, die entsprechende Fälle bei hinreichender gesamtwirtschaftlicher Bedeutung der Anmeldepflicht unterwerfen, doch auch nach dem GWB scheitert die Prüfung dieser Fälle momentan häufig noch an dem Kriterium der „erheblichen Inlandstätigkeit“. Vor diesem Hintergrund setzt sich die Bundesregierung für eine punktuelle Überarbeitung der Transaktionswertschwelle des GWB ein, sowie auch bei der Europäischen Kommission für die Einführung einer entsprechend zielgerichteten Transaktionswert-Schwelle. Bereits im Dezember hatte die Bundesregierung zum Antritt der neuen Vizepräsidentin der Europäischen Kommission für einen sauberen, gerechten und wettbewerbsfähigen Übergang sowie Kommissarin für Wettbewerb Teresa Ribera Vorschläge zur Modernisierung des EU-Wettbewerbsrechts, insbesondere der EU-Fusionskontrolle unterbreitet. Die Forderungen betrafen neben der Schließung der „Illumina-Lücke“ insbesondere eine Anpassung der Schwellenwerte sowie eine stärkere Berücksichtigung von Wettbewerbsfähigkeits- und Sicherheitsaspekten im Rahmen der EU-Fusionskontrolle. Auch vor diesem Hintergrund begrüßt die Bundesregierung die inzwischen durch die EU-Kommission angekündigte Überarbeitung der europäischen Leitlinien zur Bewertung von Unternehmenszusammenschlüssen– mit dem Ziel künftig Innovation, Resilienz und Investitionen stärker zu berücksichtigen. Eine diesbezügliche Konsultation wurde im Mai 2025 gestartet mit der Möglichkeit der Beteiligung bis Anfang September 2025. – IX – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1400 b. Anwendung Artikel 101, 102 AEUV Im Berichtszeitraum lag ein Schwerpunkt der allgemeinen Missbrauchsaufsicht im Bereich der Mobilitätsmärkte. Darüber hinaus war die digitale Wirtschaft ein weiterer wichtiger Tätigkeitsschwerpunkt. Die Bundesregierung begrüßt, dass das Bundeskartellamt weiterhin von den mit der 10. GWB-Novelle geschaffenen neuen Kompetenzen engagiert Gebrauch macht. c. Digital Markets Act Die Bundesregierung begrüßt die Arbeit der Europäischen Kommission zur Durchsetzung des Digital Markets Act und die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Bundeskartellamt, wie beispielsweise im Google- Datenverfahren des Bundeskartellamts, das auf Grundlage von §19a Abs. 2 GWB entschieden wurde. Aus Sicht der Bundesregierung ist das Verfahren ein gutes Beispiel dafür, wie §19a GWB den Digital Markets Act sinnvoll ergänzen kann. IV. Verbraucherschutz Die Bundesregierung begrüßt, dass das Bundeskartellamt im Berichtszeitraum zwei weitere verbraucherrechtliche Sektoruntersuchungen abgeschlossen hat, eine zu Messenger- und Videodiensten und eine zum Scoring beim Onlineshopping. Beide haben gezeigt, dass verbraucherschützende Normen, wie z. B. das Lauterkeits- und das Datenschutzrecht, in der unternehmerischen Praxis nicht immer eingehalten werden. Die darüberhinausgehenden Handlungsempfehlungen des Bundeskartellamtes sind eine wichtige Informationsquelle, um Lösungsmöglichkeiten für die aufgezeigten Probleme zu finden. Die Bundesregierung wird diese in ihren zukünftigen Erwägungen miteinbeziehen. Der im letzten Koalitionsvertrag niedergelegte Prüfauftrag einer Stärkung des Bundeskartellamtes im Bereich des wirtschaftlichen Verbraucherschutzes konnte zwar vom damaligen Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durchgeführt werden, aber daraus folgende Konsequenzen sind nicht mehr gesetzlich umgesetzt worden. Der neue Koalitionsvertrag enthält keinen entsprechenden Handlungsauftrag, die behördliche Rechtsdurchsetzung zu verbessern. V. Wettbewerbsregister Seit Juni 2022 läuft das elektronische Wettbewerbsregister beim Bundeskartellamt im vollen Wirkbetrieb. Der Aufbau und stabile Betrieb des Wettbewerbsregisters ist ein erfolgreiches Beispiel für gelungene Digitalisierung öffentlicher Verwaltung und ein wichtiges Anliegen der Bundesregierung. Das Register informiert öffentliche Auftraggeber bei der Vergabe öffentlicher Aufträge durch elektronischen Abruf, ob hinsichtlich eines Unternehmens vergaberechtliche Ausschlussgründe in Gestalt von bestimmten Wirtschaftsdelikten vorliegen. Die konstant hohe Anzahl an Abfragen von rund 1.100 Abfragen pro Tag, welche in der Regel innerhalb eines Arbeitstages beantwortet werden, zeigt, dass sich das Wettbewerbsregister als effizientes Informationssystem für öffentliche Auftraggeber erwiesen hat. Gleiches gilt für die rund 30.000 Sammelabfragen von amtlichen Verzeichnisstellen. Die zügige Information über das Vorliegen von Ausschlussgründen fördert den fairen Wettbewerb um öffentliche Aufträge. Zugleich werden die betroffenen Unternehmen durch die Möglichkeit einer „Selbstreinigung“ in ihren Compliance-Bemühungen gestärkt. Insofern ist erfreulich, dass die meisten Anträge auf vorzeitige Löschung aus dem Register angesichts nachgewiesener Compliance- Maßnahmen positiv beschieden werden konnten. VI. Vergabekammern Der Tätigkeitsbericht der beim Bundeskartellamt angesiedelten Vergabekammern des Bundes beginnt mit einem kurzen Überblick über die Entwicklungen des nationalen und europäischen Vergaberechts (u.a. die Änderungen durch das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, Anpassungen infolge eines Vertragsverletzungsverfahrens der Europäischen Kommission sowie die Verpflichtung zur Verwendung neuer elektronischer Standardformulare, sog. e-Forms, für Bekanntmachungen von öffentlichen Aufträgen). Hingewiesen wird hierneben mit dem Vergabetransformationspaket und dem Bundestariftreuegesetz auf Gesetzesvorhaben, welche in der vergangenen Legislatur nicht mehr abgeschlossen werden konnten. Die Bundesregierung wird auch in der kommenden Legislaturperiode wichtige Aspekte aus diesen Vorhaben wieder aufgreifen, insbesondere werden Reformen zur Vereinfachung, Beschleunigung und Digitalisierung des Vergaberechts zeitnah auf den Weg gebracht. Diese werden auch entsprechende Anpassungen für die Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern beinhalten. Im Anschluss geht der Tätigkeitsbericht auf die Entscheidungspraxis der Vergabekammern des Bundes in den Jahren 2023 und 2024 ein (Berichtsjahr 2023: 105 Nachprüfungsanträge; Berichtsjahr 2024: Berichts- – X – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1400 jahr 2024: 124 Nachprüfungsanträge). Der Rechtsweg zu den Vergabekammern ist das wesentliche Element des vergaberechtlichen Rechtsschutzes bei Vergabeverfahren mit einem Auftragswert ab Erreichen der europarechtlichen Schwellenwerte. Neben der Verfahrensbeendigung durch Sachentscheidung wurde wie im letzten Berichtszeitraum ein nicht unwesentlicher Teil der in den letzten beiden Jahren eingereichten Nachprüfungsanträge durch Rücknahme oder anderweitige Erledigung beendet. Sofortige Beschwerde vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf wurde im Jahr 2023 in 17 Fällen eingelegt (hierbei wurden 5 Entscheidungen der Vergabekammern vom OLG teils oder ganz aufgehoben); im Jahr 2024 erfolgte eine sofortige Beschwerde bei Gericht in 24 Fällen (hierbei wurden bislang vier Entscheidungen der Vergabekammern vom OLG ganz oder teilweise aufgehoben). Der Bericht der Vergabekammern geht sodann ausführlich auf spezifische Rechtsfragen ein, mit denen die Vergabekammern befasst waren. Diese umfassen Fragen der Transparenzanforderungen an die Zulassung von Nebenangeboten, den Maßstab für die Beurteilung der Vergleichbarkeit von Referenzen, die Herstellung der Eignung von Bietern durch „Zukauf“ von Mitarbeitenden von anderen Unternehmen, die Offenlegung von Referenzen bei Rechtsberatungsleistungen, die Losaufteilung, die Pflicht des öffentlichen Auftraggebers zur Aufklärung der Erfüllbarkeit des Leistungsversprechens des Zuschlagsempfängers, die Dokumentationspflicht bei der Preisaufklärung, bei einer Ausschlussentscheidung sowie bei der Angebotswertung, die Berücksichtigung von Mini- und Midijobbern bei Lohnkosten und zur Ausgestaltung eines begünstigenden Zuschlagskriteriums. Die Entscheidungspraxis der Vergabekammern trägt hinsichtlich der betreffenden Fragestellungen nicht nur zur Rechtssicherheit und -fortentwicklung bei, sie sind mit Blick auf die anzustrebenden Reformen im Vergaberecht vielmehr zugleich ein wichtiger Indikator für gesetzgeberischen Regelungsbedarf. Bericht des Bundeskartellamtes über seine Tätigkeit in den Jahren 2023/2024 sowie über die Lage und Entwicklung auf seinem Aufgabengebiet – 1 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1400 Bericht des Bundeskartellamtes über seine Tätigkeit in den Jahren 2023/2024 sowie über die Lage und Entwicklung auf seinem Aufgabengebiet Inhaltsverzeichnis Seite Erster Abschnitt Wettbewerbliche Entwicklungen und wettbewerbspolitische Lage . . . . . . . . . . . . 10 A. Entwicklungen der wettbewerbspolitischen und kartellrechtlichen Rahmenbedingungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 I. Zur wettbewerbspolitischen Lage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 1. Digitale Wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 2. Kartellrecht und Nachhaltigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 II. Änderungen des kartellrechtlichen Rahmens. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 1. Die 11. GWB-Novelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 2. KHVVG: Erweiterung der Ausnahme von der Fusionskontrolle in § 187 Abs. 17 9 und 10 GWB 3. Hinweisgeberschutzgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 4. Weitere deutsche Gesetzgebung mit wettbewerbspolitischer Bedeutung . . . 18 a) Energie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 aa) Strom: Konsultation neues Strommarktdesign und Kraftwerksstrategie . . . . 19 bb) Wärme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 cc) Wasserstoff . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 b) Post . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 c) Gesundheitswesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 d) Verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 e) Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 5. Europäische Gesetzgebung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 a) Überarbeitung der Horizontal-Leitlinien und GVOen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 b) Leitlinien zu Artikel 210a GMO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 c) Leitlinienentwurf zur Anwendung von Artikel 102 AEUV auf Behinderungsmissbräuche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 d) Evaluierung der VO (EG) Nr. 1/2003 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 e) Foreign Subsidies Regulation (FSR). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 B. Entwicklung der Kartellrechtspraxis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 I. Ökonomie in der Kartellrechtsanwendung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 1. Entwicklung der Fusionskontrollpraxis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 2. Quantitative Methoden/Datengestützte Analysen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 3. Privatgutachten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 II. Fusionskontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 1. Statistische Übersicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 2. Verfügungen im Hauptprüfverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 3. Vorfeld- und Interventionsfälle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 – 2 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1400 Seite 4. Verfahren nach § 41 Abs. 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 5. Anwendung der Transaktionswertschwelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 6. Bagatellmärkte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36 III. Kontrolle wirtschaftlicher Machtstellungen, Preismissbrauch, Behinderungsmissbrauch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37 1. Allgemeine Missbrauchsaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37 2. Missbrauchsaufsicht im Bereich der Digitalwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37 IV. Kartellverbot und Kooperationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39 1. Kartelle und verbotene vertikale Absprachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39 a) Bußgeldverfahren des Bundeskartellamtes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39 b) Durchsuchungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39 c) Kronzeugenprogramm. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 d) Ex officio-Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 e) Akteneinsicht in Bußgeldentscheidungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 2. Kooperationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41 V. Wettbewerbsbeschränkungen in Vertikalvereinbarungen . . . . . . . . . . . . 42 VI. Bericht der externen Meldestelle beim Bundeskartellamt nach § 26 Abs. 1 HinSchG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43 VII. Sektoruntersuchungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43 VIII. Austausch mit der Wissenschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44 IX. Verfahrens- und Prozessrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45 X. Bundeskartellamt als „amicus curiae“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47 XI. Private Kartellrechtsdurchsetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49 XII. Europäisches Wettbewerbsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49 1. Europäische Fusionskontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49 a) Arbeitsgruppe Fusionskontrolle („Merger Working Group“) . . . . . . . . . . . . 49 b) Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49 c) Verweisungen nach Artikel 4 Abs. 4, 5, 9 und 22 VO (EG) Nr. 139/2004 . . . 49 2. Anwendung von Artikel 101, 102 AEUV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 a) Netzwerk der europäischen Kartellbehörden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 aa) Fallverteilung, Informationsaustausch und Amtshilfe. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 bb) ECN-Arbeitsgruppen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51 cc) Sektorenarbeitsgruppen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51 b) Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52 c) Europäische Gerichtsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52 3. Digital Markets Act (DMA) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52 XIII. Internationale Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54 1. OECD . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55 2. International Competition Network. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55 – 3 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1400 Seite 3. UNCTAD. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56 4. Internationale Rechtshilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56 5. Notifizierungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56 6. Internationale Beratung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56 7. Bilaterale Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57 8. Internationale Kartellkonferenz. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57 9. G7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57 10. Deutsch-Französischer Wettbewerbstag in Paris. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58 Zweiter Abschnitt Tätigkeit nach Wirtschaftsbereichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58 A. Erzeugung, Verarbeitung, Handel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58 I. Landwirtschaft und Landhandel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58 1. Allgemeiner Überblick und wettbewerbliche Situation . . . . . . . . . . . . . . . . . 58 2. Schwerpunkte der Wettbewerbsaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59 a) Fusionskontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59 b) Sonstiges . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 II. Ernährung/Lebensmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 1. Allgemeiner Überblick und wettbewerbliche Situation . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 2. Schwerpunkte der Wettbewerbsaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 a) Fusionskontrolle – Theo Müller/Royal Friesland Campina . . . . . . . . . . . . . . 60 III. Lebensmittelhandel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61 1. Allgemeiner Überblick und wettbewerbliche Situation . . . . . . . . . . . . . . . . 61 2. Schwerpunkte der Wettbewerbsaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62 a) Fusionskontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62 b) Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen und Kartellverfolgung – Bierkartell . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66 c) Missbrauchsaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66 d) Verhältnis zu anderen Behörden und Institutionen im nationalen und europäischen Rahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67 3. Nachhaltigkeitsinitiativen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68 IV. Haushaltselektrogeräte und Verbraucherelektronik . . . . . . . . . . . . . . . . 69 1. Kartellverfolgung – AVM Computersysteme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69 V. Schwimmbadausrüstung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70 1. Fusionskontrolle – Fluidra/Meranus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70 VI. Textilien, Schuhe und Koffer/Taschen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70 1. Allgemeiner Überblick und wettbewerbliche Situation . . . . . . . . . . . . . . . . . 70 2. Schwerpunkte der Wettbewerbsaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70 a) Fusionskontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70 b) Kartellverfolgung – Vertikale Preisbindung bei Schutzkleidung . . . . . . . . . . 71 – 4 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1400 Seite VII. Baustoffe und Bauindustrie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72 1. Baustoffe – Schwerpunkte der Wettbewerbsaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72 a) Fusionskontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72 b) Integration einer Kostenfolgeabschätzung in den DIN-Baunormungsprozess 74 2. Bauindustrie – Schwerpunkte der Wettbewerbsaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . 74 a) Kartellverfolgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74 VIII. Forstwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76 1. Gemeinsame Rundholzvermarktung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76 IX. Möbelherstellung und Möbelhandel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76 1. Allgemeiner Überblick und wettbewerbliche Situation . . . . . . . . . . . . . . . . . 76 2. Schwerpunkte der Wettbewerbsaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76 a) Fusionskontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76 b) Missbrauchsaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77 X. Chemie und Kunststoffprodukte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77 1. Allgemeiner Überblick und wettbewerbliche Situation . . . . . . . . . . . . . . . . . 77 2. Fusionskontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78 XI. Maschinen- und Anlagenbau, Metallindustrie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78 1. Allgemeiner Überblick und wettbewerbliche Situation . . . . . . . . . . . . . . . . . 78 2. Schwerpunkte der Wettbewerbsaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78 a) Fusionskontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78 b) Kartellverwaltungsverfahren – Aurubis/Wieland/Schwermetall. . . . . . . . . . . 81 c) Vertikale Vereinbarungen – STIHL . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82 XII. Verkehrswirtschaft und Zulieferer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82 1. Allgemeiner Überblick und wettbewerbliche Situation . . . . . . . . . . . . . . . . . 82 2. Schwerpunkte der Wettbewerbsaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83 a) Fusionskontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83 b) Kartellverfolgung – Vertrieb von Kfz-Kennzeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83 c) Missbrauchsaufsicht – ABS-Anbieter für E-Bikes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83 d) Kooperationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84 XIII. Sicherheits- und Verteidigungsindustrie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85 1. Schwerpunkte der Wettbewerbsaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85 a) Fusionskontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85 b) Missbrauchsaufsicht – Wettbewerb bei Wartung des Radpanzers „GTK Boxer“ 86 XIV. Schreibwaren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86 1. Fusionskontrolle – Hamelin/Pelikan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86 B. Dienstleistungen und übergreifende Berichte. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87 I. Gesundheitswesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87 1. Krankenhäuser . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87 a) Allgemeiner Überblick und wettbewerbliche Situation . . . . . . . . . . . . . . . . . 87 – 5 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1400 Seite b) Fusionskontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87 2. Ambulante Versorgung, Pflege und Sanitätshäuser. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90 a) Allgemeiner Überblick und wettbewerbliche Situation . . . . . . . . . . . . . . . . . 90 b) Fusionskontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90 c) Wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen in der Hilfsmittelversorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91 3. Pharma/Biotech, Life Sciences und Medizintechnik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91 a) Allgemeiner Überblick und wettbewerbliche Situation . . . . . . . . . . . . . . . . . 91 b) Fusionskontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92 II. Finanzwirtschaft, Banken und Zahlungsverkehr. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95 1. Allgemeiner Überblick und wettbewerbliche Situation . . . . . . . . . . . . . . . . . 95 2. Schwerpunkte der Wettbewerbsaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96 a) Fusionskontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96 b) Kooperationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96 c) Missbrauchsaufsicht – PayPal Surcharging-Verbot und Meistbegünstigungsgebot. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97 III. Versicherungswirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97 1. Fusionskontrolle – Barmenia/Gothaer. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97 IV. Entsorgungswirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98 1. Allgemeiner Überblick und wettbewerbliche Situation . . . . . . . . . . . . . . . . . 98 2. Schwerpunkte der Wettbewerbsaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99 a) Fusionskontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99 b) Kooperationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 c) Kartellverfolgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101 d) Sektoruntersuchung – Erfassung von Siedlungsabfällen und Aufbereitung von Hohlglas . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102 V. Sport . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103 1. Allgemeiner Überblick und wettbewerbliche Situation . . . . . . . . . . . . . . . . . 103 2. Schwerpunkte der Wettbewerbsaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104 a) Missbrauchsaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104 VI. Medien- und Werbewirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 106 1. Zeitungen und Zeitschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 106 a) Allgemeiner Überblick und wettbewerbliche Situation . . . . . . . . . . . . . . . . . 106 b) Schwerpunkte der Wettbewerbsaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107 aa) Fusionskontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107 bb) Kartellverbot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110 2. Buchverlage und -handel. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111 a) Allgemeiner Überblick und wettbewerbliche Situation . . . . . . . . . . . . . . . . 111 b) Schwerpunkte der Wettbewerbsaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111 aa) Fusionskontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112 – 6 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1400 Seite c) Auswirkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112 3. Branchen- und Teilnehmerverzeichnisse. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112 4. Fernsehwerbung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112 a) Allgemeiner Überblick und wettbewerbliche Situation . . . . . . . . . . . . . . . . 112 b) Schwerpunkte der Wettbewerbsaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113 aa) Fusionskontrolle – RTL/Nickelodeon . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113 bb) Kartellverwaltungsverfahren. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113 5. Außenwerbung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115 a) Schwerpunkte der Wettbewerbsaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115 aa) Kartellverfolgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115 6. Messewesen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115 VII. Digitalwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115 1. Allgemeiner Überblick und wettbewerbliche Situation . . . . . . . . . . . . . . . . . 115 2. Schwerpunkte der Wettbewerbsaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 116 a) Fusionskontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 116 b) Missbrauchsaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117 aa) Google/Alphabet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117 bb) Amazon . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120 cc) Meta/Facebook . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 122 dd) Microsoft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 123 ee) Apple . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125 ff) Gastgewerbe – Verfahren gegen Lieferando . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 126 c) Sektoruntersuchung Online-Werbung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 127 VIII. Telekommunikation und IT . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 127 1. Telekommunikation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 127 a) Allgemeiner Überblick und wettbewerbliche Situation . . . . . . . . . . . . . . . . . 127 b) Schwerpunkte der Wettbewerbsaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 129 aa) Fusionskontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 129 bb) Missbrauchsaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130 c) Zusammenarbeit mit der Bundesnetzagentur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 131 2. IT-Dienstleistungen und Software. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 132 a) Allgemeiner Überblick und wettbewerbliche Situation . . . . . . . . . . . . . . . . . 132 b) Schwerpunkte der Wettbewerbsaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 132 aa) Fusionskontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 132 IX. Energiewirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 135 1. Allgemeiner Überblick und wettbewerbliche Situation . . . . . . . . . . . . . . . . . 135 2. Strom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 136 a) Allgemeiner Überblick und wettbewerbliche Situation . . . . . . . . . . . . . . . . . 136 b) Schwerpunkte der Wettbewerbsaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 137 aa) Fusionskontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 137 – 7 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1400 Seite bb) Missbrauchsaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 139 cc) Sektoruntersuchung E-Ladeinfrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140 dd) Zusammenarbeit mit der Bundesnetzagentur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 141 3. Erdgas und Wasserstoff . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 141 a) Allgemeiner Überblick und wettbewerbliche Situation . . . . . . . . . . . . . . . . . 141 b) Schwerpunkte der Wettbewerbsaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 142 aa) Fusionskontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 142 bb) Zusammenarbeit mit der Bundesnetzagentur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 143 4. Fernwärme. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 143 a) Allgemeiner Überblick und wettbewerbliche Situation . . . . . . . . . . . . . . . . . 143 b) Schwerpunkte der Wettbewerbsaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 144 aa) Fusionskontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 144 bb) Missbrauchsaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145 5. Preisbremsen-Missbrauchsaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 146 X. Mineralöl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 149 1. Allgemeiner Überblick und wettbewerbliche Situation . . . . . . . . . . . . . . . . . 149 2. Markttransparenzstelle für Kraftstoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150 3. Schwerpunkte der Wettbewerbsaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150 a) Fusionskontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150 b) Sektoruntersuchung Raffinerien und Kraftstoffgroßhandel . . . . . . . . . . . . . . 151 XI. Post . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 153 1. Allgemeiner Überblick und wettbewerbliche Situation . . . . . . . . . . . . . . . . . 153 2. Schwerpunkte der Wettbewerbsaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 153 a) Fusionskontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 153 b) Kartellverwaltungsverfahren. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 154 3. Zusammenarbeit mit der Bundesnetzagentur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 154 XII. Verkehrswirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 154 1. Landverkehr. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 154 a) Allgemeiner Überblick und wettbewerbliche Situation . . . . . . . . . . . . . . . . . 154 b) Schwerpunkte der Wettbewerbsaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 155 aa) Kooperationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 155 c) Missbrauchsaufsicht – Verfahren gegen die DB AG. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 156 2. Sonstiger Landverkehr – Gütertransport . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 157 a) Allgemeiner Überblick und wettbewerbliche Situation . . . . . . . . . . . . . . . . . 157 b) Fusionskontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 158 3. Schifffahrt und Werften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 158 a) Allgemeiner Überblick und wettbewerbliche Situation . . . . . . . . . . . . . . . . . 158 b) Fusionskontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 159 4. Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 159 a) Allgemeiner Überblick und wettbewerbliche Situation . . . . . . . . . . . . . . . . . 159 – 8 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1400 Seite b) Schwerpunkte der Wettbewerbsaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160 aa) Fusionskontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160 bb) Missbrauchsaufsicht – Lufthansa . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 161 XIII. Touristik und Gastgewerbe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 162 1. Allgemeiner Überblick und wettbewerbliche Situation . . . . . . . . . . . . . . . . . 162 2. Schwerpunkte der Wettbewerbsaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 162 a) Fusionskontrolle – FTI-Insolvenz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 162 b) Missbrauchsaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 162 Dritter Abschnitt Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 163 1. Allgemeiner Überblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 163 2. Schwerpunkte der Verbraucherrechtsanwendung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 164 a) Sektoruntersuchungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 164 3. Auswirkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 165 Vierter Abschnitt Wettbewerbsregister . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 166 1. Allgemeiner Überblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 166 2. Meldung und Eintragung von Mitteilungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 166 3. Selbstreinigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 166 4. Abfrage und Selbstauskünfte. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 167 5. Technischer Regelbetrieb . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 167 Fünfter Abschnitt Tätigkeitsbericht der Vergabekammern. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 167 Teil I: Vergaberechtsentwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 167 Teil II: Entscheidungen der Vergabekammern des Bundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . 168 A. Entwicklungen und Schwerpunkte der Tätigkeit der Vergabekammern 168 B. Rechtsfragen aus der Nachprüfbarkeit der Vergabekammern. . . . . . . . . 169 Sechster Abschnitt Geschäftsübersicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 175 A. Tabellen zur Fusionskontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 175 I. Beim Bundeskartellamt angemeldete Zusammenschlüsse 1990-2024 . . . 175 II. Fusionskontrollverfahren 2023 und 2024 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 176 B. Übersichten zu weiteren Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 177 I. Kartell- und Missbrauchsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 177 1. beim Bundeskartellamt im Jahr 2023 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 177 2. beim Bundeskartellamt im Jahr 2024 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 178 3. bei den Landeskartellbehörden im Jahr 2023 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 179 – 9 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1400 Seite 4. bei den Landeskartellbehörden im Jahr 2024 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180 II. Anerkannte und geänderte Wettbewerbsregeln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 181 Ausländische Besucher im Bundeskartellamt 2023/24 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 181 Abkürzungsverzeichnis von Gesetzestexten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 182 Stichwortverzeichnis. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 184 Verzeichnis der Unternehmen, Behörden, Verbände und sonstiger Institutionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 193 Berichte des Bundeskartellamtes über seine Tätigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 204 Organisationsplan des Bundeskartellamtes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 206 – 10 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1400 Erster Abschnitt Wettbewerbliche Entwicklungen und wettbewerbspolitische Lage A. Entwicklungen der wettbewerbspolitischen und kartellrechtlichen Rahmenbedingungen I. Zur wettbewerbspolitischen Lage Während des Berichtszeitraums sahen sich Europa und die deutsche Wirtschaft mit tiefgreifenden ökonomischen und geopolitischen Umbrüchen konfrontiert. Besonders betroffen war die Energiewirtschaft infolge des völkerrechtswidrigen russischen Angriffs auf die Ukraine. Doch auch die Gesamtwirtschaft war über einen längeren Zeitraum hinweg durch eine anhaltende Wachstumsschwäche und hohe Inflation geprägt. Nach den US- Wahlen im November 2024 entstand zudem erhebliche Unsicherheit über die möglichen Auswirkungen einer veränderten politischen Agenda der neuen Administration auf die transatlantischen Beziehungen und den freien Welthandel. Die nachlassende Wettbewerbsfähigkeit Europas wurde von der Europäischen Kommission als zentrales Thema identifiziert. Im September 2024 wurde der von der damals noch amtierenden Europäischen Kommission in Auftrag gegebene „Draghi-Report“ veröffentlicht, der sich mit der Zukunft der europäischen Wettbewerbsfähigkeit auseinandersetzt (s. u.). Er zeigt auf, dass sich Europa künftig nicht mehr in gleichem Maße auf Faktoren stützen kann, die das Wachstum in der Vergangenheit getragen haben – etwa günstige Energieimporte aus Russland, hohe Exporte nach China oder das uneingeschränkte Sicherheitsversprechen der USA. In Hinblick auf das Wettbewerbsrecht führt der Report aus, dass die Ziele des Wettbewerbsrechtes weiterhin valide seien. Aktuelle empirische Untersuchungen würden mehrheitlich zeigen, dass starker Wettbewerb nicht nur zu niedrigen Preisen führt, sondern auch Produktivität, Investitionen und Innovationen fördert. Zugleich formuliert der Bericht konkrete Empfehlungen für die Wirtschaftspolitik, die vor dem Hintergrund globaler Umbrüche umgesetzt werden sollten. Ein Schwerpunkt liegt auf der Entwicklung eines neuen „Clean Industrial Deals“ zur Förderung wettbewerbsfähiger Industrien und hochwertiger Arbeitsplätze. Dieser soll in den ersten 100 Tagen der neuen Amtszeit der Kommission vorgelegt werden. Die Fusionskontrolle spielt dabei eine zentrale Rolle, insbes. im Rahmen der vorgeschlagenen Reform des Regulierungs- und Wettbewerbsrahmens zur Umsetzung des „Digital Single Market for Telecommunications“. Durch einen neuen „EU Telecoms Act“ sollen die Regulierungen harmonisiert und grenzüberschreitende Fusionen und Kooperationen gefördert werden. Aus wettbewerblicher Sicht bestehen jedoch erhebliche Zweifel, ob die im Draghi-Report vorgeschlagenen Ansätze zu einer veränderten Herangehensweise in der Fusionskontrolle, etwa die Definition europäischer anstatt nationaler Märkte, die Stärkung des Stellenwertes von Innovationen im Rahmen von Effizienzprüfungen oder die Verlagerung des Schwerpunktes bei Zusagen in Fusionsverfahren von strukturellen Maßnahmen hin zu verhaltensbezogenen Auflagen, zielführend sind. Die entscheidende Voraussetzung für einen Digital Single Market für Telekommunikationsdienstleistungen dürfte vielmehr in der vorgeschlagenen stärkeren Europäisierung der Regulierung in diesem Sektor liegen. Im Januar 2025 präsentierte die Europäische Kommission ihren sog. „Competitiveness Compass“, der auf dem Draghi-Report aufbaut und konkrete Maßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, zur Vereinfachung von Regulierung und zur Schließung der „Innovationslücke“ skizziert. In diesem Zusammenhang kündigt die Kommission auch eine Überarbeitung der europäischen Leitlinien zur Bewertung von Unternehmenszusammenschlüssen an – mit dem Ziel künftig Innovation, Resilienz und Investitionen stärker zu berücksichtigen. Auf politischer wie unternehmerischer Ebene werden derzeit zahlreiche Maßnahmen diskutiert, um die ökonomischen Standortbedingungen nachhaltig zu verbessern. Dazu zählen der Ausbau der physischen und digitalen Infrastruktur, ein leistungsfähigeres Bildungssystem, der Abbau überbordender Bürokratie, die Stärkung des europäischen Binnenmarktes und weitere lange aufgeschobene Reformen in zentralen Politikfeldern. Ein wesentlicher Eckpfeiler der deutschen wie auch der europäischen Wettbewerbsfähigkeit ist aus Sicht des Bundeskartellamtes eine stringente Wettbewerbspolitik und die konsequente Durchsetzung des Wettbewerbsrechtes. Nur Unternehmen, die sich dem Wettbewerb stellen müssen, können die Chancen offener Märkte nutzen und zugleich ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit stärken. Auch im zurückliegenden Berichtszeitraum setzte sich das Bundeskartellamt für einen konsequenten Schutz des Wettbewerbs ein. Die Kartellverfolgung ist und bleibt die zentrale Aufgabe des Bundeskartellamtes. Kartelle führen zu einer – 11 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1400 Ausbeutung der Marktgegenseite und lähmen die betroffenen Märkte nachhaltig. Während der Corona- Pandemie waren die Ermittlungsmöglichkeiten des Bundeskartellamtes teilweise erheblich eingeschränkt – diese Auswirkungen zeigen sich bis heute in der Statistik der Folgejahre. Die Summe der verhängten Bußgelder lag 2023 bei rd. 2,8 Mio. Euro (betroffener Bereich Industriebauleistungen) und 2024 bei rd. 26 Mio. Euro (Schutzkleidung, Breitbandgeräte, Bauleistungen und Straßenreparatur) – und damit deutlich unter dem Niveau der Vorjahre. Dabei ist zu beachten, dass diese Zahlen von Jahr zu Jahr schwanken – je nachdem wie viele Verfahren abgeschlossen werden konnten. Kartellordnungswidrigkeitenverfahren unterliegen strafprozessualen Anforderungen und sind entsprechend aufwendig und komplex. Solche Verfahren dauern i. d. R. mehrere Jahre, weshalb die jährlichen Bußgeldsummen nur bedingt aussagekräftig sind. Seit 2019 hat das Bundeskartellamt trotz der zwischenzeitlichen Belastungen durch die Corona-Pandemie Bußgelder in einer Gesamthöhe von ca. 1,3 Mrd. Euro verhängt. Die Zahl der Durchsuchungen, Kronzeugenanträge und sonstiger Hinweise auf Kartellverstöße erreichte im Berichtszeitraum erneut ein hohes Niveau – ein Indikator dafür, dass die „Corona-Delle“ weitgehend überwunden ist. Ein weiterer Grund für den Rückgang der Kartellfälle dürfte auch die stark gestiegene Inanspruchnahme von Kartellanten auf Schadensersatz im Nachgang der Verfahren des Bundeskartellamtes sein. Die Aussicht auf mögliche zivilrechtliche Konsequenzen dürfte mit dazu beigetragen haben, dass weniger Kronzeugenanträge gestellt werden. Das Amt begegnet dieser Entwicklung u. a. durch den verstärkten Einsatz neuer ex-officio- Ermittlungsmethoden. Dazu zählen softwaregestütztes Markt-Screening und Monitoring sowie der Ausbau des Schutzes anonymer Hinweisgeber im Zuge des Hinweisgeberschutzgesetzes. Diese Maßnahmen haben die Aufdeckungswahrscheinlichkeit insgesamt erhöht und stärken auch das Kronzeugenprogramm. Perspektivisch plant das Amt den verstärkten Einsatz von KI, um die Aufdeckung von Kartellen noch effizienter zu gestalten. Das Bundeskartellamt prüfte im Berichtszeitraum rd. 1.700 Fusionen, davon im Jahre 2024 etwa 900 Fälle. Wettbewerblich unbedenkliche Vorhaben können häufig bereits innerhalb weniger Wochen oder sogar Tagen freigegeben werden. Der Durchschnitt bei sog. 1.-Phase-Fällen liegt bei nur 21 Tagen. In den wettbewerblich bedenklichen Konstellationen hingegen stellt die Fusionskontrolle das einzige wirksame Instrument dar, um der Entstehung von Marktmacht präventiv entgegenzuwirken. Die Missbrauchskontrolle, die erst bei bereits vermachteten Märkten greifen kann, ist demgegenüber kein gleichwertiges Instrument. Das Bundeskartellamt sieht deshalb auch in der im Dezember 2024 in Kraft getretenen Ausnahme von der Fusionskontrolle im Krankenhausbereich durch das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) die Gefahr, dass es regional zu einer zu starken Konzentration im Krankenhaussektor kommt. Aufgrund der reduzierten wettbewerblichen Kontrolle können auch Fusionen von Krankenhäusern vollzogen werden, die dazu führen, dass die Wahlmöglichkeiten der Patientinnen und Patienten vor Ort erheblich eingeschränkt werden (s. S. 17 f., 20, 87 f.). Aus entsprechenden Gründen sieht das Bundeskartellamt auch eine generelle Aufweichung der Fusionskontrolle mit dem Ziel, „European Champions“ den Weg zu ebnen, kritisch. Globale Märkte und globale Konkurrenz werden in dem bestehenden Kontrollregime berücksichtigt. Lockerungen des wettbewerblichen Prüfungsmaßstabes würden sich zu Lasten von Wettbewerbern, Kundinnen und Kunden sowie den europäischen Verbraucherinnen und Verbrauchern auswirken. „Champions“ und Weltmarktführer sind zweifellos wichtig. Deutschland hat zahlreiche solcher Unternehmen hervorgebracht, die entscheidend zum Wohlstand beitragen. Um jedoch nachhaltig in eine solche Rolle hineinzuwachsen, muss diese Marktstellung im Wettbewerb erworben werden – nicht durch staatliche Eingriffe oder vernachlässigte Fusionskontrolle. Ein aktuelles und zunehmend bedeutendes Thema der Fusionskontrolle – sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene – sind sog. Killer-Acquisitions. Darunter versteht man Übernahmen von Unternehmen, die zwar noch geringe Umsätze erzielen, die aber über hohes Wettbewerbspotenzial sowie gute Wachstumsaussichten verfügen. Für solche Zielunternehmen werden oft sehr hohe Kaufpreise gezahlt. Aufgrund ihrer geringen Umsätze fallen diese Unternehmen allerdings oft nicht unter die klassischen, Umsatzbezogenen Schwellenwerte der Fusionskontrolle. Um diese Lücke zu schließen, hat der deutsche Gesetzgeber 2017 die sog. Transaktionswertschwelle eingeführt (s. auch S. 35 f.). Seitdem können Zusammenschlüsse auch dann der Fusionskontrolle unterliegen, wenn zwar der Umsatz des Zielobjektes gering ist, aber der Wert der Gegenleistung mehr als 400 Mio. Euro beträgt. Grundsätzlich kann eine Transaktionswertschwelle geeignet sein, die Kontrolllücke zu schließen. Allerdings hat die jüngere Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes – 12 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1400 Düsseldorf hohe und in der Praxis schwer handhabbare Anforderungen an das Kriterium der „hinreichenden Inlandstätigkeit“ gestellt. Die Frage, ob ein Zusammenschluss formell anmeldepflichtig ist, lässt sich deshalb häufig nur mit erheblichem Ermittlungsaufwand klären – was den Anforderungen an eine rechtssichere und vorhersehbare Anwendung zuwiderlaufen könnte. Der Anwendungsbereich der Vorschrift in kritischen Bereichen könnte eingeschränkt sein. Eine höchstrichterliche Entscheidung durch den Bundesgerichtshof zu dieser klärungsbedürftigen Rechtsfrage steht noch aus, wird aber im Laufe des Jahres 2025 im Rahmen eines anhängigen Verfahrens erwartet. Je nach Ausgang dieses Verfahrens könnte der Gesetzgeber Maßnahmen erwägen, um problematische Fusionen – insbes. auch im Digitalbereich – prüfen und eine weitere Vermachtung dieser wichtigen Zukunftsbranche verhindern zu können. Bei der Missbrauchsaufsicht standen im Berichtszeitraum einerseits die Digitalwirtschaft, andererseits aber auch klassische Branchen wie der Schienenpersonenverkehr, die Luftfahrt, die Lebensmittelbranche oder die Energiewirtschaft im Fokus. Insbes. im Lebensmitteleinzelhandel beobachtet das Bundeskartellamt die Branche seit vielen Jahren intensiv. Die z. T. erheblichen, inflationsbedingten Preissteigerungen von Lebensmitteln bedeuten für die Verbraucherinnen und Verbraucher eine erhebliche finanzielle Belastung. Beim Bundeskartellamt gingen zahlreiche Beschwerden über vermeintlich überhöhte Preise von Lebensmittelherstellern und -händlern ein – ebenso über mutmaßlich koordinierte Preissenkungen, vor allem auf Seiten der Händler. Ein hinreichender Anfangsverdacht auf damit verbundenes kartellrechtlich verbotenes Verhalten ließ sich daraus bislang jedoch nicht ableiten. Gleichwohl hat das Bundeskartellamt im Berichtszeitraum sowohl gegen einen global operierenden Markenhersteller als auch gegen eine große Handelskette jeweils ein Missbrauchsverfahren wegen der jeweiligen Forderungen an die Marktgegenseite eingeleitet. Die Idee der Einrichtung einer Markttransparenzstelle für Lebensmittel sieht das Bundeskartellamt sehr kritisch. Damit würde auch die Transparenz für die Anbieter und die Gefahr einer stillschweigenden Angleichung der Preise sehr viel größer. Auch in der Energiewirtschaft war das Amt im Rahmen der Missbrauchsaufsicht aktiv. Gegen mehrere Stadtwerke und Versorger wurden Verfahren eingeleitet, die sich auf Preisanpassungsklauseln bei Fernwärmelieferverträgen bezogen. Zudem wurde die Sektoruntersuchung zu Raffinerien und Kraftstoffgroßhandel im Februar 2025 mit einem Abschlussbericht beendet (s. auch S. 151 ff.). Auch die Sektoruntersuchung zu E-Ladesäulen wurde abgeschlossen (s. auch S. 140). Mithilfe der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe und der Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas betreibt das Bundeskartellamt ein engmaschiges Monitoring der jeweiligen Märkte. Im Strommarkt überprüft das Bundeskartellamt das Verhalten der Stromproduzenten während der Dunkelflaute im Herbst/Winter 2024, in der außergewöhnlich hohen Preisspitzen auftraten (s. auch S. 137). In seinen Marktmachtberichten analysiert das Bundeskartellamt regelmäßig die Marktkonzentration bei der Stromerzeugung. Im Berichtszeitraum wurde festgestellt, dass sich die Marktmachtprobleme weiter verfestigt haben. So war der Kraftwerkspark von RWE zur Deckung der Stromnachfrage in einem Maße unverzichtbar, dass die Vermutungsschwelle für eine marktbeherrschende Stellung überschritten wurde. Dies deutet darauf hin, dass RWE das kartellrechtliche Missbrauchsverbot beachten muss (s. auch S. 139). Vor dem Hintergrund der gestiegenen Energiepreise infolge des Angriffskrieges Russlands auf die Ukraine, führte die Bundesregierung zur Entlastung von privaten Haushalten und Unternehmen Ende 2022 (bis Ende 2023) sog. Preisbremsen für die Strom-, Erdgas- und Wärmeversorgung ein (s. auch S. 146). Die entsprechenden Gesetze verbieten den Energieversorgern u. a. die Entlastungsregeln für private Haushalte und Unternehmen durch ihre Preisgestaltung zulasten des Staates missbräuchlich auszunutzen. Das Bundeskartellamt wurde in diesem Zusammenhang mit einer – von der Durchsetzung des Wettbewerbsrechtes losgelösten – Missbrauchsaufsicht betraut. Es kann auf dieser Grundlage kontrollieren, ob Energieversorger staatliche Erstattungsbeträge zu Unrecht in Anspruch genommen haben, und erforderlichenfalls Maßnahmen wie insbes. Rückerstattungen anordnen. Das Bundeskartellamt leitete im Berichtszeitraum gegen eine hohe zweistellige Zahl von Versorgern aus den Bereichen Strom-, Erdgas- und Wärmeversorgung entsprechende Prüfverfahren ein, von denen einige bereits abgeschlossen wurden. Die Digitalwirtschaft stand im Berichtszeitraum erneut stark im Fokus. Das Bundeskartellamt hat insbes. seine Verfahren auf Grundlage der mit der 10. GWB-Novelle im Jahre 2021 eingeführten erweiterten Missbrauchsaufsicht nach § 19a GW, weiter vorangetrieben und eine Reihe von Verfahren bereits erfolgreich abgeschlossen. Dies betrifft Verfahren gegen Microsoft, Al- – 13 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1400 phabet/Google, Amazon, Apple und Meta/Facebook (s. auch S. 115 ff.). Seit Mai 2023 gilt in der Europäischen Union zudem der Digital Markets Act (DMA, s. auch S. 52 ff.). Die Verfahren des Bundeskartellamtes sind komplementär zu den Verfahren, die die Europäische Kommission auf Basis des DMA führt. Konkrete Verhaltensweisen digitaler Konzerne können weiterhin mit dem allgemeinen Wettbewerbsrecht oder § 19a GWB aufgegriffen werden, ohne dass es zu einer Überschneidung mit dem Anwendungsbereich des DMA kommt, wenn sie von den speziellen Regeln des DMA – etwa wegen fehlender Designierung (Benennung) der Unternehmen oder eines Dienstes – nicht erfasst sind. Das Wettbewerbsrecht bleibt somit auch künftig ein zentrales Instrument zur Aufsicht über die digitalen Märkte. Das Bundeskartellamt wird weiterhin eng mit der Europäischen Kommission und anderen Behörden kooperieren, um die Durchsetzung fairer Wettbewerbsbedingungen in digitalen Märkten sicherzustellen. Ein Schwerpunkt des Bundeskartellamtes bleibt die begleitende Unterstützung der Wirtschaft, etwa bei Kooperationen oder anderen Vorhaben, bei denen eine Selbsteinschätzung der Kartellrechtskonformität – auch unter anwaltlicher Beratung – an ihre Grenzen stößt. Der Umfang dieser speziellen Beratungsleistung nimmt gerade im Vergleich zu anderen Wettbewerbsbehörden erheblichen Raum ein und ist ein Service, der von Unternehmen und Verbänden sehr geschätzt wird. Im Berichtszeitraum konnte das Bundeskartellamt u. a. grünes Licht für die Zusammenarbeit mehrerer Erdgasnetzbetreiber beim Aufbau einer Netzinfrastruktur für Wasserstoff grünes Licht geben (s. auch S. 143). Auch die Gründung der „Automotive Licensing Negotiation Group“ (ALNG) – ein Zusammenschluss von BMW, Mercedes-Benz, Thyssenkrupp und VW zur gemeinsamen Verhandlung von Bedingungen für den Erwerb von Lizenzen an sog. standardessenziellen Patenten (SEP) – wurde vom Bundeskartellamt begleitet und letztlich toleriert (s. auch S. 84). Ein wachsender Bereich in der Beurteilung von Kooperationen betrifft den Aspekt der Nachhaltigkeit. Das Kartellrecht steht Initiativen, die tatsächlich die Nachhaltigkeit befördern ohne den Wettbewerb auszuschalten, nicht im Weg. Indem das Bundeskartellamt Unternehmen eine notwendige Orientierung gibt und zugleich auf faire und transparente Rahmenbedingungen achtet, trägt es zu mehr Rechtssicherheit bei (s. auch S. 68 f.). Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen hat 2023 mit der 11. GWB-Novelle eine wichtige Erweiterung erfahren. Das Bundeskartellamt kann nun – im Anschluss an eine Sektoruntersuchung – Abhilfemaßnahmen ergreifen, um erhebliche und dauerhafte Störungen des Wettbewerbs auf einem Markt zu beseitigen. Ein konkreter Wettbewerbsrechtsverstoß ist hierfür nicht erforderlich. In der durch zunehmende Marktkonzentration geprägten Entsorgungswirtschaft prüft das Bundeskartellamt im Nachgang zu einer Sektoruntersuchung derzeit, ob die Voraussetzungen nach § 32f Abs. 2 GWB vorliegen, um ein Unternehmen zu verpflichten, Unternehmenszusammenschlüsse auch unterhalb der üblichen Schwellen zur Prüfung anzumelden. Zudem wurde im Bereich Kraftstoffgroßhandel Anfang März 2025 ein erstes Verfahren nach § 32f Abs. 3 GWB eröffnet. Das Bundeskartellamt untersucht darin die wettbewerblichen Auswirkungen der in der Branche weit verbreiteten Preisnotierungen (s. auch S. 152). Konsequenter Wettbewerbsschutz zahlt sich in Form von niedrigen Preisen, guter Qualität und Innovationsdynamik aus. Dies belegen auch die Ergebnisse der Studie „Protecting competition in a changing world“, die die Europäische Kommission im Juni 2024 veröffentlicht hat. Der Bericht analysiert die Entwicklung des Wettbewerbs in der Europäischen Union in den letzten 25 Jahren, auch im Vergleich zu den USA, Kanada, Japan oder Südkorea. Die Ergebnisse zeigen, dass die Wettbewerbsdurchsetzung in der Europäischen Union und insbes. in Deutschland im internationalen Vergleich effektiv war. So weist die Europäische Union geringere Konzentrationen auf Endkundenmärkten und moderatere Preisaufschläge, etwa im Mobilfunk- und Luftfahrtbereich, auf – insbes. im Vergleich zu den USA. Auch zwischen den EU-Mitgliedstaaten bestehen große Unterschiede: Deutschland schneidet hinsichtlich der Konzentration der Märkte und der Preisniveaus häufig besser ab als andere Länder. Der Report liefert eine klare Evidenz für die Bedeutung des Wettbewerbs – als Motor für niedrige Preise, internationale Wettbewerbsfähigkeit, Produktivität und wirtschaftliches Wachstum. 1. Digitale Wirtschaft Die fortschreitende Digitalisierung bringt tiefgreifende Veränderungen für zahlreiche Märkte und Branchen mit sich. Automatisierungen, Big Data oder der Einsatz neuer Technologien wie KI verändern bestehende Geschäftsmodelle und bringen neue Dienste hervor. Mit dem Ziel, wettbewerbsschädliches Verhalten zu verhindern und Märkte offenzuhalten, ist und bleibt die digitale Wirtschaft Schwerpunkt in der Arbeit des Bundeskartellamtes. – 14 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1400 Im Mittelpunkt steht dabei insbes. die Anwendung des § 19a GWB und damit die erweiterte Missbrauchsaufsicht über große Digitalkonzerne. Diese Vorschrift führte der Gesetzgeber im Jahr 2021 ein. In einem ersten Schritt hat das Bundeskartellamt zu prüfen, ob einem Unternehmen eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb zukommt. Im zweiten Schritt können dann wettbewerbswidrige Praktiken untersagt werden, etwa die Selbstbevorzugung von konzerneigenen Diensten oder das „Aufrollen“ von Märkten mit Mitteln, die nicht dem Leistungswettbewerb entsprechen. Mittlerweile traf das Bundeskartellamt fünf Entscheidungen zur Feststellung einer überragenden marktübergreifenden Bedeutung für den Wettbewerb, von denen vier bereits bestandskräftig sind. Im September 2024 schloss das Bundeskartellamt ein entsprechendes Verfahren gegen Microsoft ab, zuvor war bereits die überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb betreffend Alphabet, Meta und Amazon festgestellt worden (s. Pressemitteilung vom 30. September 2024 (Microsoft), 5. Januar 2022 (Alphabet) sowie 6. Juli 2022 (Amazon)). Amazon erhob Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundeskartellamtes, der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung jedoch im April 2024 (Beschluss vom 23. April 2024, Aktenzeichen: KVB 56/22). Ein weiteres Verfahren gegen Apple schloss das Bundeskartellamt Anfang April 2023 ab (s. Pressemitteilung vom 5. April 2023). Auch diese Entscheidung bestätigte der Bundesgerichtshof im März 2025 (Beschluss vom 18. März 2025, Aktenzeichen: KVB 61/23). Darüber hinaus wird in einer Vielzahl von Verfahren untersucht, ob diesen Unternehmen bestimmte Verhaltensweisen zu untersagen sind. 2023 beendete das Bundeskartellamt ein im Mai 2021 eingeleitetes Verfahren gegen Google (Alphabet), nachdem das Unternehmen im Rahmen von Verpflichtungszusagen Verbesserungen in Bezug auf die dienstübergreifende Datenverarbeitung zusagte (s. S. 117 f. sowie Pressemitteilung und Entscheidung vom 5. Oktober 2023, B7-70/21). Google räumt Nutzenden fortan die Möglichkeit ein, ihre Einwilligung in die dienstübergreifende Datenverarbeitung freiwillig für den bestimmten Fall, informiert und unmissverständlich treffen zu können. Um dies zu ermöglichen, muss Google insbes. entsprechende Auswahlmöglichkeiten für die Datenzusammenführung anbieten und die Auswahldialoge so ausgestalten, dass Nutzende nicht manipulativ in Richtung einer dienstübergreifenden Datenverarbeitung gelenkt werden. Das Verfahren ist in enger Kooperation mit der Europäischen Kommission geführt worden, da einige Dienste von Alphabet inzwischen von den Vorschriften des Digital Markets Act (DMA) erfasst werden. Daneben untersucht das Bundeskartellamt mögliche Wettbewerbsbeschränkungen seitens Googles im Bereich Kartendienste, nämlich durch Geschäftspraktiken Googles bei der Lizenzierung von Diensten für Infotainmentsysteme in Fahrzeugen und durch Nutzungsbedingungen der Google Maps Plattform (s. S. 119 f. sowie Pressemitteilung vom 21. Juni 2022). Bei Meta prüft das Bundeskartellamt die Verknüpfung der Virtual-Reality- Brillen mit dem sozialen Netzwerk Facebook (s. Pressemitteilung vom 10. Dezember 2020). Hier reagierte Meta im November 2022 bereits auf Bedenken des Amtes. Wer die Brille Quest 2 von Meta Quest (früher Oculus) nutzen möchte, benötigt dafür kein Facebook- Konto mehr, sondern kann die Brille mit einem separaten Konto in Betrieb nehmen (s. Pressemitteilung vom 23. November 2022). Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Gegen Amazon führt das Bundeskartellamt derzeit zwei Verfahren. In dem einen Verfahren wird untersucht, inwieweit Amazon durch die Überprüfung der Preise der auf dem Amazon-Marktplatz tätigen Dritthändler und durch den Einsatz von Algorithmen Einfluss auf die Preissetzungsfreiheit der Dritthändler nimmt (s. S. 121). In dem anderen Verfahren stehen mögliche Benachteiligungen von Marktplatzhändlern durch verschiedene Instrumente Amazons, z. B. Vereinbarungen mit (Marken-)Herstellern, die die Zulassung bzw. den Ausschluss von Händlern zum Verkauf von (Marken)Produkten auf dem Amazon-Marktplatz betreffen, im Fokus (sog. Brandgating, s. S. 121 sowie Pressemitteilung vom 14. November 2022). In einem Verfahren gegen Apple geht das Bundeskartellamt dem Anfangsverdacht nach, Apples Tracking Regelungen für Dritt-Apps (im Zusammenhang mit dem sog. „App Tracking Transparency Framework“) könnten Apples eigene Angebote bevorzugt behandeln und/oder andere Unternehmen behindern (s. S. 125 f. sowie Pressemitteilung vom 13. Februar 2025). Im bereits 2019 vom Bundeskartellamt abgeschlossenen Verfahren betreffend Facebooks Datenverarbeitungskonditionen (s. Tätigkeitsbericht 2019/20, S. 111) entschied das Bundeskartellamt im Oktober 2024 im Rahmen seines Ermessens, dass es nunmehr keine Veranlassung für das Ergreifen von Vollstreckungsmaßnahmen mehr sieht (s. S. 122 f. sowie Pressemitteilung vom 10. Oktober 2024). Dem war ein aufwendiger Verhandlungs- und Umsetzungsprozess vorausgegangen, in dem das Bundeskartellamt wesentliche Verbesserungen der Wahlfreiheit der Nutzenden erreichte. Nutzende mit Wohnsitz in Deutschland haben nun deutlich – 15 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1400 verbesserte Kontrollmöglichkeiten darüber, inwieweit ihre bei der Nutzung von Facebook anfallenden Daten mit Daten aus anderen Quellen verknüpft werden sollen. Eine von Meta 2023 eingeführte Kontoübersicht ermöglicht es den Nutzenden selbst zu entscheiden, welche Meta-Dienste (z. B. Facebook und Instagram) sie miteinander verknüpfen und damit einen Datenaustausch auch zu Werbezwecken zulassen wollen. Dank der verbesserten Cookie-Einstellungen können Nutzende jetzt selbst bestimmen, ob ihre Daten, die bei der Nutzung eines Meta-Dienstes anfallen, mit Daten zusammengeführt werden sollen, die Meta durch den Einsatz sog. Business Tools erhält. Business Tools werden von Dritten in ihre eigenen Webseiten, Apps und Onlineangebote eingebunden, dienen der Analyse des Nutzerverhaltens und senden personenbezogene Nutzungsdaten an Meta. Ergänzt werden diese Änderungen u. a. auch durch eine verbesserte Kundeninformation und Nutzerführung. 2023 ist ein richtungsweisendes Urteil des Europäischen Gerichtshofes zum Facebook- Fall des Bundeskartellamtes ergangen (Urteil vom 4. Juli 2023, Aktenzeichen: C-252/21). Das Gericht bestätigte darin den Prüfungsansatz des Bundeskartellamtes vollumfänglich und stellte klar, dass Datenschutzregeln auch von Wettbewerbsbehörden im Rahmen von Missbrauchsverfahren geprüft werden können. Ferner schloss das Bundeskartellamt 2023 zwei Sektoruntersuchungen mit Bezug zur digitalen Wirtschaft ab und veröffentlichte entsprechende Berichte. In der Sektoruntersuchung zur nicht-suchgebundenen Onlinewerbung stellte das Bundeskartellamt fest, dass Alphabet hier auf nahezu allen Stufen der Wertschöpfungskette vertreten ist und bei praktisch allen relevanten Dienstleistungen eine außerordentlich starke Marktposition innehat (s. Pressemitteilung vom 31. Mai 2023). Alphabet verfügt durch die Suchmaschine Google Search auch bei der suchgebundenen Onlinewerbung über eine bedeutende Marktstellung, sodass dem Unternehmen bei der Werbung im Internet insgesamt eine herausgehobene Position zukommt. Zudem herrscht im Bereich des sog. programmatic advertising, d. h. des automatisierten Handels mit Werbeflächen, eine nur unzureichende Transparenz. So haben Marktteilnehmer u. a. moniert, dass sie keine Informationen über die Wirkung ihrer Werbemaßnahmen erhielten. In der verbraucherrechtlichen Sektoruntersuchung zu Messenger- und Video-Diensten befasste sich das Bundeskartellamt ausführlich mit den technischen und rechtlichen Rahmenbedingungen dieser Dienste (s. Pressemitteilung vom 17. Mai 2023). Das Bundeskartellamt stellte fest, dass einige Dienste bei Funktionen, die für Nutzende besonders wichtig sind, gegen verschiedene Vorgaben wie die Datenschutzgrundverordnung verstoßen dürften, etwa bei der Synchronisation des Kontaktverzeichnisses, beim Transfer und der Speicherung von Daten oder bei der Bereitstellung von Informationen über die Sicherheit der Kommunikation. Das Bundeskartellamt erstellte in Abstimmung mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik eine Checkliste der wesentlichen Kriterien für Verbraucherinnen und Verbraucher, die Datensicherheit und Rechtskonformität gewährleisten. Chancen für den Wettbewerb in der Digitalwirtschaft können sich in den kommenden Jahren aus der Weiterentwicklung von KI ergeben. Sie gilt als wichtige Schlüsseltechnologie mit einem enormen Potenzial für Effizienzverbesserungen und Innovationen. Kleinere Start-ups haben bereits einige vielversprechende Modelle entwickelt, von denen wichtige wettbewerbliche Impulse auf den ansonsten von einigen großen Digitalkonzernen dominierten Märkten ausgehen. Andererseits besetzen einige Big-Tech-Unternehmen schon heute wesentliche Teile der Wertschöpfungskette für KI, von den Chips und Clouddiensten als notwendige Infrastruktur bis hin zu Daten, die für die Entwicklung und das Training der Modelle benötigt werden. Diese Unternehmen profitieren bei der Entwicklung derartiger Modelle verstärkt von bereits bestehenden Vorsprüngen etwa im Zusammenhang mit Zugang zu Daten und Rechenleistung. Zugleich birgt die Präsenz großer Digitalkonzerne auf allen KI- Wertschöpfungsstufen die Gefahr von verschiedenen Abhängigkeiten kleinerer Wettbewerber. Dies gilt etwa beim Zugang zu Clouddiensten oder umfassenden Daten sowie von Lock-ins in spezifische Ökosysteme. Darüber hinaus sind zunehmend Beteiligungen der großen Digitalkonzerne an jungen aufstrebenden KI-Unternehmen oder Kooperationen zwischen diesen zu beobachten, die bisher aber nicht in allen Fällen von der deutschen Fusionskontrolle erfasst werden. 2023 prüfte das Bundeskartellamt, ob die Beteiligung von Microsoft an OpenAI und die Kooperation der beiden Unternehmen der deutschen Fusionskontrolle unterfällt. Im Ergebnis war das nicht der Fall (s. Pressemitteilung vom 15. November 2023). OpenAI ist das Unternehmen hinter dem bekannten Chatbot ChatGPT. Nachdem sich Microsoft 2019 mit einem Investment von einer Mrd. Euro bereits frühzeitig einen Einfluss auf OpenAI sichern konnte, stockte der Big-Tech-Konzern dieses Investment 2023 noch einmal erheblich auf. Die Investition ist Teil einer breiter angelegten Partnerschaft, die Microsoft auch Zugang zu den von OpenAI entwickelten Technologi- – 16 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1400 en gewährt. In einer weiteren Prüfung 2024 kam das Bundeskartellamt zu dem Schluss, dass die im März 2024 erfolgte Übernahme nahezu aller Mitarbeitenden der Inflection AI, Inc. durch Microsoft nicht der deutschen Fusionskontrolle unterliegt (s. Pressemitteilung vom 29. November 2024). Inflection ist ein im Jahr 2022 gegründetes Technologieunternehmen, das den Chatbot Pi entwickelte und auf den Markt gebrachte. Zwar stellten die Übernahme des Personals und die Regelungen zur Nutzung wesentlicher Schutzrechte von Inflection durch Microsoft faktisch eine Übernahme dar, allerdings ist das Zielunternehmen Inflection zum Zeitpunkt der Übernahme nur in geringem Ausmaß in Deutschland tätig gewesen (s. auch S. 116 f.). Fast alle der großen Digitalkonzerne beschränken ihre Geschäftsmodelle nicht nur auf einzelne Länder oder Regionen, sondern sind nahezu weltweit aktiv. Das Thema KI beschäftigt daher auch Wettbewerbsbehörden weltweit. Beim jährlich stattfindenden G7- Wettbewerbsgipfel haben sich die Vertreterinnen und Vertreter der G7-Mitgliedsstaaten (Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Japan, Kanada, USA) und der Europäischen Kommission daher sowohl 2023 in Tokio als auch 2024 in Rom intensiv zu Wettbewerbsgefahren im KI-Bereich ausgetauscht und sich gegenseitig über Erfahrungen bei der Durchsetzung des Wettbewerbsrechtes informiert. Im Kontext des Treffens im Jahr 2024 wurde u. a. eine gemeinsame Erklärung zu Wettbewerbsfragen im Zusammenhang mit KI verabschiedet (s. Pressemitteilung vom 4. Oktober 2024). Bereits 2023 betonten die beteiligten Behörden ihren Willen, den internationalen Austausch gerade in Bezug auf sich schnelle entwickelnde Technologien weiter zu intensivieren. Auch auf nationaler Ebene treibt das Bundeskartellamt die Kooperation mit anderen Behörden zu Digitalthemen weiter voran. Im Januar 2024 wurde das Digital Cluster Bonn gegründet. Die beteiligten Behörden (neben dem Bundeskartellamt sind das die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, das Bundesamt für Justiz, das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und die Bundesnetzagentur) wollen mit dieser Initiative ihre Zusammenarbeit zu allen Aspekten der Digitalisierung ausbauen. Vor dem Hintergrund einer Vielzahl von neuen europäischen Rechtsakten wollen die Behörden Wissen und Erfahrungen miteinander teilen und so eine gemeinsame Haltung erarbeiten, die es ermöglicht, die Gesetze zur Digitalisierung kohärent anzuwenden. Darüber hinaus werden sich die Mitglieder noch enger zur digitalen Transformation ihrer eigenen Behörden absprechen und den Informations- und Erfahrungsaustausch zu Themen wie etwa einem modernen Prozess- und Datenmanagement oder dem Einsatz von KI in der Verwaltung weiter fördern. 2. Kartellrecht und Nachhaltigkeit Auch in diesem Berichtszeitraum nahm das Verhältnis von Nachhaltigkeitsaspekten und Kartellrecht eine wichtige Rolle in der Arbeit des Bundeskartellamtes wie auch in der Arbeit der Europäischen Kommission ein. Insbes. im Rahmen von Brancheninitiativen und Kooperationen versuchen Unternehmen dem gestiegenen Interesse von Verbraucherinnen und Verbrauchen an nachhaltigen Produkten und Dienstleistungen Rechnung zu tragen und wenden sich in diesem Zusammenhang mit kartellrechtlichen Fragen an Wettbewerbsbehörden. So befasste sich das Bundeskartellamt im Berichtszeitraum mit mehreren sog. „Nachhaltigkeitsinitiativen“, wie z. B. der Initiative Tierwohl (s. auch S. 68). und einer Initiative zur Einführung eines Mehrwegsystems im Pflanzenhandel (s. auch S. 60). Das Kartellrecht steht Kooperationen, die der Erreichung von Nachhaltigkeitszielen dienen, nicht im Weg. Sollte der Wettbewerb durch eine Kooperation beschränkt werden, ist sie am Kartellrecht zu messen. Das Kartellrecht ist jedoch hinreichend flexibel, um Nachhaltigkeitsinitiativen insbes. bezüglich gemeinsamer Standards zu unterstützen und dabei auf faire und transparente Rahmenbedingungen zu achten. Der Schutz des Wettbewerbs bleibt insb. zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher, z. B. vor überhöhten Preisen oder weniger Auswahlmöglichkeiten, wichtig. Gleichzeitig wird Nachhaltigkeit zunehmend zum Wettbewerbsparameter und braucht Innovationen, die wiederum nur unter Wettbewerbsbedingungen entstehen. Auf europäischer Ebene traten im Berichtszeitraum die neuen Horizontal-Leitlinien der Europäischen Kommission in Kraft, die erstmals ein Kapitel zum Umgang mit Nachhaltigkeitsinitiativen enthalten (s. S. 21). Zudem traten am 7. Dezember 2023 die Leitlinien der Europäischen Kommission zur Ausnahme des Kartellverbotes nach Artikel 210a der Verordnung über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (GMO) in Kraft (s. S. 21). Die genannte Vorschrift sieht unter bestimmten Voraussetzungen eine Kartellrechtsausnahme für Nachhaltigkeitsvereinbarungen von Erzeugern landwirtschaftlicher Erzeugnisse vor. – 17 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1400 II. Änderungen des kartellrechtlichen Rahmens 1. Die 11. GWB-Novelle Im November 2023 trat die 11. GWB-Novelle in Kraft. Ein zentraler Bestandteil der Novelle ist die Erweiterung der Befugnisse des Bundeskartellamtes um Abhilfemaßnahmen im Anschluss an eine Sektoruntersuchung. Der neue § 32 f GWB ermöglicht es dem Bundeskartellamt, erhebliche und dauerhafte Störungen des Wettbewerbs auch ohne nachgewiesenen Rechtsverstoß anzugehen. Zur Nutzung dieser neuen Befugnisse bedarf es zunächst einer Sektoruntersuchung, die mit einem Abschlussbericht endet. Im Anschluss an die Sektoruntersuchung kann das Bundeskartellamt in einem zweiten Schritt eine Wettbewerbsstörung feststellen. Eine solche Verfügung ergeht gegenüber bestimmten Unternehmen – den potenziellen Adressaten von Maßnahmen – und kann von diesen angefochten werden. Die Störung muss erheblich und fortwährend sein – d. h. seit drei Jahren bestehen und voraussichtlich zumindest weitere zwei Jahre andauern. Zudem dürfen die allgemeinen kartellrechtlichen Befugnisse nach einer Prima-facie-Bewertung nicht ausreichen, um die Störung wirksam und dauerhaft zu beseitigen. In einem dritten Schritt besteht für das Bundeskartellamt die Möglichkeit, gegenüber den Adressaten der zuvor getroffenen Feststellungsverfügung Abhilfemaßnahmen anzuordnen, um die Störung zu beseitigen oder zu verringern. Soweit Abhilfemaßnahmen die Veräußerung von Unternehmensteilen zum Gegenstand haben, gelten weitere Voraussetzungen. Die Beschwerde gegen Abhilfemaßnahmen jeglicher Art hat aufschiebende Wirkung. Mit der Novelle wurden zudem die Voraussetzungen für eine Vorteilsabschöpfung abgesenkt, um die Durchsetzung in der Praxis zu verbessern. In § 34 Absatz 4 GWB wird eine Vermutung eingeführt, wonach durch einen Kartellrechtsverstoß ein wirtschaftlicher Vorteil entstanden ist und dieser Vorteil mindestens ein Prozent der Umsätze beträgt, die im Inland mit den Produkten oder Dienstleistungen, die mit der Zuwiderhandlung in Zusammenhang stehen, erzielt wurden. Eine Widerlegung der Vermutung ist nur möglich, soweit das Unternehmen nachweist, dass im relevanten Zeitraum keine Gewinne in entsprechender Höhe erzielt wurden. Ferner wurde die Durchsetzung des DMA mit dem neuen § 32g GWB gestärkt. Mit dieser Vorschrift wird dem Bundeskartellamt eine Ermittlungsbefugnis zur Untersuchung möglicher Verstöße gegen Artikel 5, 6 und 7 DMA durch bereits benannte Gatekeeper eingeräumt. Die allein für die Durchsetzung des DMA zuständige Europäische Kommission kann durch Ermittlungsbefugnisse der nationalen Wettbewerbsbehörden sinnvoll unterstützt werden. Sinn und Zweck der Ermittlungsbefugnis ist es neben der Unterstützung der Europäischen Kommission zudem, eine Abgrenzung von Verfahren unter dem DMA und Verfahren nach nationalem sowie europäischem Wettbewerbsrecht zu ermöglichen. Weitere Gesetzesänderungen erklären das Bundeskartellamt auch für die Mitwirkung an Verfahren der Europäischen Kommission unter dem DMA zur zuständigen Wettbewerbsbehörde. Darüber hinaus wurde mit Änderungen in §§ 33 ff. GWB die private Rechtsdurchsetzung der Verpflichtungen aus dem DMA gestärkt. Parallel zum Inkrafttreten der 11. GWB-Novelle startete das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Ende 2023 eine Konsultation für eine mögliche erneute Überarbeitung des GWB. Die Konsultation umfasste die Themen Fusionskontrolle, Ministererlaubnis, Verbraucherschutz, Kartellschadensersatz und Nachhaltigkeit. Die hierbei erhaltenen Rückmeldungen sollten in eine weitere GWB-Novelle einfließen, die ebenfalls für die 20. Legislatur geplant war. Aufgrund der kürzeren Legislaturperiode ist es jedoch zu keiner weiteren GWB-Novelle im Berichtszeitraum gekommen. 2. KHVVG: Erweiterung der Ausnahme von der Fusionskontrolle in § 187 Abs. 9 und 10 GWB Änderungen des § 187 GWB wurden vom Gesetzgeber im Rahmen des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes (KHVVG), welches im Dezember 2024 in Kraft trat, vorgenommen. Das KHVVG hat u. a. eine Konzentration der Krankenhausstandorte zum Ziel. Der Gesetzgeber sah hier einen potenziellen Zielkonflikt mit dem Wettbewerbsrecht, weshalb in § 187 Abs. 10 GWB eine Ausnahme von der Fusionskontrolle für bestimmte Krankenhauszusammenschlüsse geschaffen wurde. Die §§ 35 bis 41 GWB sind auf diese nicht anwendbar, wenn sie 1. eine standortübergreifende Konzentration von Krankenhäusern oder Fachrichtungen darstellen, 2. die für die Krankenhausplanung zuständige(n) Landesbehörde(n) bestätigen, dass das Vorhaben zur Verbesserung der Krankenhausversorgung erforderlich ist, und – 18 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1400 3. der Zusammenschluss bis zum 31. Dezember 2030 vollzogen ist. Erst wenn die zuständige Landesbehörde nach zwei Monaten nicht über den Antrag entschieden oder diesen abgelehnt hat, ist eine Anmeldung beim Bundeskartellamt zulässig. Krankenhauszusammenschlüsse, die zwischen dem 1. Januar 2031 und 31. Dezember 2038 vollzogen werden, können unter bestimmten Voraussetzungen durch die Neuregelung des § 187 Abs. 9 GWB ebenfalls von der Fusionskontrolle freigestellt sein. Diese Freistellung ist angelehnt an die frühere Regelung in § 187 Abs. 9 GWB a.F. und knüpft hierbei an der Förderung durch den neu geschaffenen Transformationsfonds an. Das Bundeskartellamt sprach sich mit Blick auf die Gefahren für den Wettbewerb im Krankenhausbereich gegen eine weitgehende Ausnahme von der Fusionskontrolle aus. In der praktischen Anwendung der erst im parlamentarischen Verfahren eingefügten Neuregelung insb. in Bezug auf § 187 Abs. 10 GWB zeigen sich offene Abgrenzungs- und Verfahrensfragen, deren gesetzliche Klärung angestrebt werden sollte. 3. Hinweisgeberschutzgesetz Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) trat am 2. Juli 2023 in Kraft. Durch das HinSchG sollen natürliche Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit Informationen über Rechtsverstöße erlangt haben und diese melden oder offenlegen, noch besser vor Repressalien geschützt werden. Im Gesetzgebungsverfahren setzte sich das Bundeskartellamt gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie dafür ein, dass das HinSchG im Bereich des Kartellrechtes über den in der Richtlinie vorgesehenen sachlichen Anwendungsbereich hinausgeht. Es begrüßt daher, dass das HinSchG, anders als noch der Referentenentwurf, nicht nur Hinweise auf Verstöße gegen Artikel 101, 102 AEUV, sondern auch Meldungen über Verstöße (nur) nach nationalem Kartellrecht erfasst. Denn die Abgrenzung anhand des Kriteriums der Eignung zur Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedsstaaten ist nicht einfach vorzunehmen und insbes. potenziellen Hinweisgebenden kaum zuzumuten. Die hinweisgebende Person kann sich zur Meldung von Verstößen nach dem HinSchG an interne oder externe Meldestellen wenden. Die internen Meldestellen sind bei bestimmten Beschäftigungsgebern und Dienststellen einzurichten. Hinweisgebende können sich aber auch an die beim Bundesamt für Justiz eingerichtete externe Meldestelle des Bundes wenden, soweit nicht eine der anderen im HinSchG vorgesehenen externen Meldestellen für die Entgegennahme der Meldung zuständig ist. Eine solche andere externe Meldestelle ist gemäß Artikel 22 HinSchG das Bundeskartellamt. Die neu eingerichtete externe Meldestelle beim Bundeskartellamt nahm mit Inkrafttreten des HinSchG ihre Arbeit auf. Ein Bericht über ihre Tätigkeit einschließlich der nach § 26 HinSchG gebotenen Angaben ist in Kapitel VI. enthalten (s. S. 43). Für die Entgegennahme von Hinweisen auf Verstöße gegen Artikel 101, 102 AEUV sowie auf Verstöße nach nationalem Kartellrecht ist demnach (weiterhin) das Bundeskartellamt zuständig. Zudem ist das Bundeskartellamt zuständige externe Meldestelle für die Meldung von Verstößen gegen die VO (EG) Nr. 2022/1925 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte, DMA). Im Gesetzgebungsprozess konnten aus Sicht des Bundeskartellamtes wichtige Klarstellungen erreicht werden. So ist es bspw. für die Effektivität der Kartellverfolgung von besonderer Bedeutung, dass sich die hinweisgebende Person bei Meldung von Verstößen gegen das Kartellrecht jederzeit und unabhängig vom Ausgang des Verfahrens über die interne Meldung an das Bundeskartellamt wenden kann. Denn im Unterschied zu klassischen Rechtsverstößen wird ein Kartell allein durch die interne Meldung und ggf. die Aufgabe der Beteiligung hieran durch ein einzelnes Unternehmen nicht notwendig beendet. Hierfür bedarf es der Aufdeckung des Kartells im Ganzen, die i. d. R. dann auch zur Abstellung des Rechtsverstoßes im Ganzen führt. Dies kommt letztlich den Geschädigten zugute, die auf Grundlage der kartellbehördlichen Entscheidung ihren Schaden vor den Zivilgerichten ersetzt verlangen können. 4. Weitere deutsche Gesetzgebung mit wettbewerbspolitischer Bedeutung Im Berichtszeitraum wurde eine Vielzahl von Gesetzgebungsvorhaben mit unmittelbarem Bezug zur Durchsetzung des Wettbewerbsrechtes beraten. Das Bundeskartellamt gab hierzu – auf Grundlage seiner Fallpraxis und Marktkenntnisse – Hinweise zu den Auswirkungen der Gesetzgebungsvorhaben auf den Wettbewerb. a) Energie Im Bereich Energie verfolgte das Bundeskartellamt im Berichtszeitraum eine Vielzahl von Gesetzgebungsverfahren aufmerksam und mit Blick auf deren Bedeutung für und Auswirkungen auf die Markt- und Wettbewerbsbedingungen und damit auch auf die Fall- und Berichtspraxis des Amtes. Die Gesetzesvorhaben im Jahr – 19 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1400 2023/24 waren dabei geprägt von der Bewältigung der durch den Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine im Frühjahr 2022 ausgelösten Energiekrise sowie der Dekarbonisierung der Energiesektoren. Hervorzuheben sind aufgrund ihrer wettbewerblichen Relevanz insbes. im Strombereich Vorarbeiten zur Konzeption eines Kapazitätsmechanismus sowie zur Ausarbeitung eines Kraftwerkssicherheitsgesetzes, Arbeiten am rechtlichen Rahmen im Zusammenhang mit der Dekarbonisierung des Wärmesektors sowie Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) u. a. zum Bereich Wasserstoff. aa) Strom: Konsultation neues Strommarktdesign und Kraftwerksstrategie Durch die auf Initiative von Bundesregierung und Koalitionsfraktionen eingesetzte Plattform Klimaneutrales Stromsystem, die zu Beginn des Jahres 2023 ihre Arbeit aufnahm, wurde ein Rahmen für die Diskussion zum Strommarkt der Zukunft geschaffen. Das Bundeskartellamt beteiligte sich insbes. an den Diskussionen zum Thema steuerbare Kapazitäten im Rahmen von Treffen der „Arbeitsgruppe 3“ und durch die Teilnahme an Plenumssitzungen. Zudem beteiligte sich das Bundeskartellamt an den öffentlichen Konsultationen zum Optionenpapier des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie „Strommarktdesign der Zukunft“ von August 2024 und zu den im September 2024 veröffentlichten Eckpunkten des genannten Bundesministeriums zur Umsetzung der Kraftwerkstrategie. Auch die zum Ende der Legislaturperiode begonnenen und damit in Verbindung stehenden Gesetzgebungsverfahren verfolgt das Bundeskartellamt weiter aufmerksam und aktiv. Die Behörde hat die Auswirkungen auf die Markt- und Wettbewerbsbedingungen, insbes. hinsichtlich evtl. Marktmachtpotenziale und evtl. Folgen für die Fall- und Berichtspraxis des Amtes im Blick. bb) Wärme Die Bundesregierung wurde in den letzten zwei Jahren auch insbes. beim Rechtsrahmen zur – zukünftig möglichst dekarbonisierten – Wärmeversorgung aktiv. So erließ sie das Wärmeplanungsgesetz, mit der die gesetzlichen Grundlagen für eine systematische Einführung einer flächendeckenden Wärmeplanung geschaffen wurde. Das Bundeskartellamt unterstütze im Gesetzgebungsprozess mit Hinweisen zur Beachtung des Wettbewerbsrechtes. Daneben wird die Fernwärme von der Bundesregierung als wichtiger Bestandteil der Dekarbonisierung des Wärmesektors angesehen. Vor dem Hintergrund arbeitete die Bundesregierung an einer Modernisierung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV), um aktuelle Anforderungen an die Fernwärme wie Dekarbonisierung und Energieeffizienz sowie Digitalisierung und Transparenzpflichten in eine Neufassung der Verordnung zu implementieren. Das Bundeskartellamt brachte sich insbes. in die Erarbeitung der Regelungen zu Preisanpassungsklauseln und Transparenzpflichten ein, um eine Erhöhung der Preis- und insbes. der Kostentransparenz für die Verbraucherinnen und Verbraucher sicherzustellen und damit eine effektivere Rechtsdurchsetzung auf dem Zivilrechtsweg und auch durch die Kartellbehörden zu ermöglichen. cc) Wasserstoff Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) unterlag in den Jahren 2023/24 zahlreichen Änderungen. Eine bedeutsame Anpassung bewirkte die Implementierung des Energieträgers Wasserstoff in den Anwendungsbereich des Gesetzes. So war das Bundeskartellamt in die Arbeiten zur Schaffung des Rechtsrahmens für die Entwicklung einer nationalen Wasserstoffinfrastruktur eingebunden, wovon das Wasserstoffkernnetz ein wichtiger Teil ist. Darüber hinaus arbeitete die Bundesregierung an der Umsetzung des sog. EU-Gas- und Wasserstoffbinnenmarktpakets (Richtlinie (EG) 2024/1788). Hierbei wird der geltende Rechtsrahmen für den Erdgasbinnenmarkt umfassend weiterentwickelt sowie ein Ordnungsrahmen für erneuerbare Gase und Wasserstoff geschaffen, um die Dekarbonisierung der Energiemärkte und das Ziel der Klimaneutralität in der Europäischen Union weiter voranzutreiben. In die (zum Ende der Legislaturperiode noch nicht abgeschlossenen) Vorbereitungen zu einem Gesetzesentwurf zur Umsetzung dieser Richtlinie brachte sich das Bundeskartellamt zu verschiedenen Fragen ein. b) Post Nach einem Eckpunktepapier zur Novellierung des (zu weiten Teilen noch aus den 1990er-Jahren stammenden) Postgesetzes im Zeitraum des letzten Tätigkeitsberichtes wurde in diesem Berichtszeitraum ein Referentenentwurf gefertigt und die Novellierung des Postgesetzes 2024 (Postrechtsmodernisierungsgesetz) umgesetzt. Dieses trat am 19. Juli 2024 in Kraft. Die Novellierung des Postgesetzes hat zum Ziel, auch in Zukunft flächendeckend angemessene und ausrei- – 20 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1400 chende Postdienstleistungen zu gewährleisten und den Wettbewerb zu stärken, angemessene Arbeitsbedingungen zu fördern und Anreize für einen ökologisch nachhaltigen Postsektor zu setzen. Das Bundeskartellamt brachte sich hier insbes. zur Stärkung des Wettbewerbs und mit Blick auf die Zusammenarbeit mit der Bundesnetzagentur ein. Zu begrüßen sind konkrete Ansätze, die den Wettbewerb in den Postmärkten fördern können. So wurden die Ermittlungs- und Sanktionsbefugnisse der Bundesnetzagentur gestärkt. Außerdem wurde für die Beurteilung der Regulierungsbedürftigkeit der verschiedenen Postmärkte der aus dem Telekommunikationsrecht bekannte Drei-Kriterien-Test eingeführt. Darüber hinaus wurde – wie auch von der Monopolkommission gefordert – der Teilleistungszugang für Warensendungen ausgeweitet. Durch einen diskriminierungsfreien Teilleistungszugang können Marktteilnehmer auch ohne flächendeckendes Verteiler- und Zustellungsnetz am Wettbewerb auf den Post- und Paketmärkten partizipieren. Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht bleibt zu beobachten, wie sich die neu eingeführte Umsatzsteuerbefreiung auch für Teilleistungen und die Eingriffsbefugnisse der Bundesnetzagentur bei Marktmachtübertragungen (§ 41 PostG) auf den Wettbewerb auswirken werden. c) Gesundheitswesen Das Bundeskartellamt bringt sich regelmäßig mit Anregungen für eine wettbewerbliche Ausgestaltung der Rahmenbedingungen im Gesundheitswesen ein. Im Berichtszeitraum waren dies für den Arzneimittelbereich insbes. das Arzneimittellieferengpassbeseitigungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) im Jahr 2023 und das Medizinforschungsgesetz (MFG) in 2024. Darüber hinaus brachte sich das Bundeskartellamt bei den Gesetzgebungsprozessen zur Verordnung einer sektorengleichen Vergütung (hybrid-DRG-V) im Jahr 2023 und im Jahr 2024 bei dem Krankenhaustransparenzgesetz und dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) ein, welche insbes. die Rahmenbedingungen der ambulanten und stationären Versorgung betreffen. Weitere z. T. noch laufende Gesetzgebungsverfahren, die vom Bundeskartellamt beobachtet und z. T. begleitet werden, sind das Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG), die Reform der Notfallversorgung (NotfallG) und das Apotheken- Reformgesetz (ApoRG). Insbes. das KHVVG, welches im Dezember 2024 in Kraft trat, enthält Regelungen, welche den Krankenhausbereich maßgeblich verändern. Ziel des Reformprozesses ist u. a. eine Konzentration der Krankenhausstandorte und Krankenhausleistungen i. V. m. verstärkter Spezialisierung. Die Zuteilung der von den Krankenhäusern angebotenen Leistungen erfolgt durch die Krankenhausplanung der Länder. Voraussetzung für eine Zuteilung ist i. d. R die Erfüllung von Strukturvorgaben und die Erforderlichkeit eines Krankenhausstandortes. Das Bundeskartellamt sprach sich u. a. für den Erhalt des Qualitätswettbewerbs im Krankenhausbereich aus, der bei zu starker Einschränkung von Ausweichalternativen für die Patientinnen und Patienten eingeschränkt werden könnte. Dass Wettbewerb um die Patientinnen und Patienten durch eine gute Behandlungsqualität besteht, konnte in der Sektoruntersuchung Krankenhäuser des Bundeskartellamtes bereits im Jahr 2021 gezeigt werden (s. Pressemitteilung vom 2. September 2021). Die Umsetzung erster Maßnahmen, wie die Planung der Leistungsgruppenzuweisung, wird flächendeckend vermutlich erst 2025 beginnen, wenn die im Gesetz vorgesehenen Verordnungen beschlossen sind. Zudem wurde u. a. von Seiten der Bundesländer bereits Bedarf für Änderungen an dem Gesetz geltend gemacht. Das Bundeskartellamt wird die weitere Entwicklung in diesem Bereich im Rahmen seiner gesetzlich definierten Zuständigkeiten weiter begleiten (s. hierzu auch S. 17 f.). d) Verkehr Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Bereitstellung und Nutzung von Mobilitätsdaten und zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes (Mobilitätsdatengesetz, MDG) wurde das Ziel verfolgt, Mobilitätsdaten in ausreichend hoher Qualität verfügbar zu machen, damit Bürgerinnen und Bürger Zugang zu aktuellen und verlässlichen Informationen über ihre Reisen erhalten. Die Daten sollten als Voraussetzung für zeitgemäße Mobilitätsdienstleistungen und deren nutzerfreundliche, effiziente und ressourcenschonende Ausgestaltung dienen und zugleich die Entwicklung von Innovationen und neuen Geschäftsmodellen im Mobilitätssektor ermöglichen oder erleichtern. Im Gesetzgebungsprozess setzte sich das Bundeskartellamt für einen diskriminierungsfreien Zugang zu den Daten von Verkehrsunternehmen für Anbieter von Mobilitätsplattformen sowie einen ausdrücklichen Hinweis auf kartellrechtliche Schranken ein. Insbes. hinsichtlich der Datennutzungsrechte und des Entgeltmaßstabs besteht das Risiko, dass etablierte Marktteilnehmer ihre Marktmacht missbräuchlich ausnutzen, um konkurrierende Dienstleistungen von – 21 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1400 Mobilitätsplattformen zu verhindern (s. S. 156 f.). Der Regierungsentwurf befand sich zum Ende der Legislatur noch im parlamentarischen Verfahren. Auch entsprechende künftige Gesetzgebungsvorhaben wird das Bundeskartellamt aufgrund der Bedeutung von Fragen des Datenzugangs für die Entwicklung und wettbewerbliche Bereitstellung nutzerorientierter Mobilitätsdienstleistungen aufmerksam und konstruktiv begleiten. e) Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz Mit dem am 12. Oktober 2023 verkündeten Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG) werden die bestehenden Regelungen über Unterlassungsklagen zum Schutz von Verbraucherinteressen im Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) und im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb an die Vorgaben der Europäischen Richtlinie 2020/1828 vom 25. November 2020 (Verbandsklagenrichtlinie) angepasst. Das VRUG führt dabei ein neues Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG) ein, mit dem u. a. die Richtlinienvorgaben zur Abhilfeklage umgesetzt werden. Mit der Abhilfeklage können ausschließlich privatrechtliche Ansprüche, die Verbraucherinnen und Verbraucher gegen Unternehmerinnen und Unternehmer zustehen, im Wege der Verbandsklage durchgesetzt werden. Dies kann unter den Voraussetzungen des VDUG auch kartellrechtliche Ansprüche nach § 87 GWB umfassen. In diesem Kontext wird durch Anpassungen in den §§ 91, 94 GWB sichergestellt, dass die besondere Expertise der Kartellsenate auch für Verbandsklagen, die sich auf die vorgenannten kartellrechtlichen Ansprüche beziehen, zur Geltung kommt. Zudem wurde § 33 GWB an die Änderungen in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG angepasst. 5. Europäische Gesetzgebung Im Berichtszeitraum wurden seitens der Europäischen Kommission mehrere gesetzgeberische Initiativen mit wettbewerbspolitischer Bedeutung eingeleitet bzw. sind entsprechende Verordnungen in Kraft getreten. Dabei ging es u. a. um die Überprüfung und Evaluierung bestehender Regelwerke oder auch um die Erarbeitung neuer Leitlinien. a) Überarbeitung der Horizontal-Leitlinien und GVOen Am 1. Juni 2023 veröffentlichte die Europäische Kommission die neuen Fassungen der Horizontal- Gruppenfreistellungsverordnungen (Horizontal-GVOen) für die Zusammenarbeit im Bereich Forschung und Entwicklung (VO 2659/2000, F&E-GVO) und bei Spezialisierungen (VO 1218/2010) sowie eine überarbeitete Fassung der Horizontal-Leitlinien. Das Bundeskartellamt nahm im Rahmen der öffentlichen Konsultation der Entwürfe der überarbeiteten Horizontal-GVOen und Horizontal-Leitlinien, welche im vorherigen Berichtszeitraum stattfand, Stellung und machte insbes. Anmerkungen zum erstmalig in den Horizontal-Leitlinien enthaltenen Kapitel zu nachhaltigkeitsspezifischen Kooperationen. b) Leitlinien zu Artikel 210a GMO Bereits seit dem 7. Dezember 2021 ist Artikel 210a der Verordnung über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (GMO) in Kraft, der unter bestimmten Voraussetzungen eine Kartellrechtsausnahme für Nachhaltigkeitsvereinbarungen von Erzeugern landwirtschaftlicher Erzeugnisse vorsieht. Für Erzeuger landwirtschaftlicher Erzeugnisse besteht seit dem 8. Dezember 2023 zudem die Möglichkeit, die Europäische Kommission um eine Stellungnahme zur Vereinbarkeit einer Vereinbarung mit Artikel 210a GMO zu ersuchen. Die Europäische Kommission hat vier Monate Zeit, um dem Antrag auf Stellungnahme nachzukommen. Darüber hinaus hat sie am 8. Dezember 2023 Leitlinien zu ihrer Auslegung des Artikels 210a GMO veröffentlicht. Außerdem hat sie im Dezember 2024 erneut Änderungen der GMO vorgeschlagen, die u. a. die Aufnahme weiterer Nachhaltigkeitsausnahmen in Artikel 210a GMO betreffen. c) Leitlinienentwurf zur Anwendung von Artikel 102 AEUV auf Behinderungsmissbräuche Die Europäische Kommission kündigte am 27. März 2023 eine Initiative zur Erarbeitung von Leitlinien zur Anwendung des Artikels 102 AEUV auf Fälle von Behinderungsmissbräuchen an und nahm in diesem Zuge eine Überarbeitung der Erläuterung zu ihren Durchsetzungsprioritäten im Bereich der Missbrauchsaufsicht vor. Am 1. August 2024 stellte die Europäische Kommission dann einen Entwurf der Leitlinien zum Behinderungsmissbrauch durch marktbeherrschende Unternehmen zur öffentlichen Konsultation. – 22 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1400 Das Bundeskartellamt beteiligte sich im Rahmen des Netzwerks der Europäischen Wettbewerbsbehörden (ECN) aktiv an der Debatte um die Erarbeitung von Leitlinien zum Behinderungsmissbrauch durch marktbeherrschende Unternehmen und widmete auch die Tagung des Arbeitskreises Kartellrecht am 28. September 2023 dieser Thematik (s. S. 45). Zu dem Entwurf der Europäischen Kommission gab das Bundeskartellamt gemeinsam mit den anderen Wettbewerbsbehörden des ECN im September 2024 eine öffentliche Stellungnahme ab. Darin begrüßen die Behörden den von der Europäischen Kommission erstellten Entwurf und bewerten diesen als wichtigen Schritt hin zu einer effektiveren Durchsetzung des Missbrauchsverbotes. d) Evaluierung der VO (EG) Nr. 1/2003 Am 5. September 2024 veröffentlichte die Europäische Kommission die Ergebnisse der Evaluierung der VO 1/2003, welche sie bereits im letzten Berichtszeitraum startete. Die VO 1/2003 enthält die zentralen Vorschriften für die Verfahren der Europäischen Kommission zur Durchsetzung von Artikel 101, 102 AEUV und legt die Grundlagen für die Zusammenarbeit im Europäischen Netz der Wettbewerbsbehörden (ECN) fest. In ihrem Bericht kommt die Europäische Kommission insgesamt zu dem Ergebnis, dass die Verordnung das Ziel einer wirksamen, effizienten und einheitlichen Anwendung von Artikel 101, 102 AEUV erreicht habe. Das ECN habe hierbei entscheidend zur einheitlichen und wirksamen Anwendung der Europäischen Wettbewerbsvorschriften beigetragen. Die Europäische Kommission identifiziert in ihrem Bericht jedoch auch Themenbereiche, in denen Möglichkeiten für Nachbesserungen bestehen. So kommt die Europäische Kommission in ihrem Bericht zu der Einschätzung, dass es mit Blick auf die steigende Zahl strengerer nationaler Regelungen i. S. d. Artikel 3 Abs. 2 Satz 2 VO 1/2003 und darauf basierender Entscheidungen zweifelhaft sei, ob das System der teilweisen Konvergenz für einseitiges Verhalten noch völlig angemessen ist, um eine kohärente Anwendung von Artikel 102 AEUV zu gewährleisten und spricht sich dafür aus, auch in Bezug auf strengeres nationales Recht eine Koordination und einen Informationsaustausch innerhalb des ECN sicherzustellen. Die in der VO 1/2003 vorgesehene Möglichkeit strengerer nationaler Regeln im Verhältnis zum europäischen Wettbewerbsrecht bewährte sich aus Sicht des Bundeskartellamtes. Sie ermöglicht es nationalen Wettbewerbsbehörden, frühzeitig und effektiv gegen bestimmte wettbewerbsschädliche Praktiken vorzugehen, die die Wettbewerbsbehörden auf Basis der europäischen Normen ansonsten nicht aufgreifen könnten. Auch im Bereich der zivilrechtlichen Durchsetzung kommt dem strengeren nationalen Recht eine entscheidende Rolle zu, was etwa bei der Ausnutzung von Abhängigkeitsverhältnissen unterhalb der Schwelle der Marktbeherrschung der Fall ist. e) Foreign Subsidies Regulation (FSR) Im Jahr 2023 trat die Verordnung über den Binnenmarkt verzerrende Drittstaatssubventionen (sog. „Foreign Subsidies Regulation“ oder „FSR“) in Kraft. Die FSR betrifft Unternehmen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit im Binnenmarkt ausüben und finanzielle Zuwendungen von Staaten außerhalb der Europäischen Union erhalten. Sie soll insbes. die Beihilfevorschriften der Europäischen Union ergänzen, da bislang von Nicht- EU-Staaten gewährte Subventionen aufgrund fehlender Vorschriften kaum kontrolliert wurden. Die FSR sieht drei Instrumente zur Beseitigung von Verzerrungen des Binnenmarkts durch drittstaatliche Subventionen vor: Ein allgemeines Auffanginstrument zur ex officio Überprüfung drittstaatlicher Subventionen, ein anmeldebasiertes Instrument zur Überprüfung von Unternehmenskäufen, wenn die Unternehmen drittstaatliche Subventionen in bestimmter Höhe erhalten haben, sowie ein anmeldebasiertes Instrument zur Überprüfung von Angeboten in öffentlichen Vergabeverfahren. Für alle drei Instrumente hat die Europäische Kommission die ausschließliche Zuständigkeit. Die in der FSR vorgesehen Anmeldepflichten und Prüfverfahren sind unabhängig von der Anwendung der FKVO und der VO 1/2003. – 23 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1400 B. Entwicklung der Kartellrechtspraxis I. Ökonomie in der Kartellrechtsanwendung 1. Entwicklung der Fusionskontrollpraxis Im Berichtszeitraum stand in den Hauptprüfverfahren im Rahmen der Prüfung der erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs (engl. „Significant Impediment of Effective Competition“, kurz: SIEC-Test) wie bereits im vorherigen Berichtszeitraum die Untersuchung unilateraler Effekte im Vordergrund. Sämtliche beabsichtigten Untersagungen stützen sich dabei auf das Regelbeispiel der Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung. Eine umfassende letztinstanzliche Auslegung des SIEC-Tests in Deutschland ist weiterhin nicht erfolgt. Der Bundesgerichtshof lehnte die Nichtzulassungsbeschwerde des Bundeskartellamtes gegen die Aufhebung der Untersagung des Zusammenschlussvorhabens XXXLutz/Tessner-Gruppe durch das Oberlandesgericht Düsseldorf ab (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. Juni 2023, Aktenzeichen: KVZ 33/22; Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 9. März 2022, Aktenzeichen: Kart 2/21 (V), s. auch S. 76 f.). Allerdings behandelte der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil in der Sache CK Telecoms wichtige Fragen der europarechtlichen Auslegung und Anwendung des SIEC-Tests (Urteil vom 13. Juli 2023, Aktenzeichen: C-376/20 P). U. a. äußerte sich der Europäische Gerichtshof zur Auslegung des Konzeptes der wichtigen Wettbewerbskraft, zur Bewertung von Effizienzvorteilen, sowie zu dem relevanten Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Eine weitere relevante Auslegung betrifft das Konzept der wettbewerblichen Nähe. Der Gerichtshof stellt klar, dass es für die Feststellung einer erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs in einem oligopolistischen Markt mit differenzierten Gütern nicht notwendig sei, dass es sich bei den beteiligten Akteuren um „besonders nahe“ Wettbewerber handele, eine gewisse wettbewerbliche Nähe genüge. Dies gelte bspw., wenn zwischen den Produkten der Zusammenschlussbeteiligten und denen der nicht an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen ein geringeres Maß an Substituierbarkeit besteht, was die Zusammenschlussbeteiligten dazu veranlassen kann, die Preise ihrer Produkte zu erhöhen. Der Gerichtshof stellt auf eine einzelfallbezogene relative Bewertung der Substituierbarkeit der Produkte der Zusammenschlussbeteiligten und der verbleibenden Wettbewerber ab. Überblick über die Interventionsfälle Im Berichtszeitraum waren insgesamt sechs Interventionsfälle im Zuge von Fusionskontroll-Verfahren zu verzeichnen, d. h. Fusionsvorhaben, die vom Bundeskartellamt untersagt wurden, nur mit Nebenbestimmungen freigegeben wurden oder die aufgrund einer beabsichtigten Untersagungsentscheidung aufgegeben wurden. Im vorangegangen Berichtszeitraum lag die Zahl bei neun Interventionsfällen. Eines dieser Fusionsvorhaben wurde vom Bundeskartellamt untersagt, in zwei Fällen stand am Ende der Prüfung eine Freigabe mit Nebenbestimmungen. In drei Fällen wurde das Zusammenschlussvorhaben von den Beteiligten aufgegeben, nachdem ihnen die nach vorläufiger Einschätzung des Amtes bestehenden wettbewerblichen Bedenken im Rahmen des rechtlichen Gehörs mitgeteilt worden waren. In allen sechs Interventionsfällen wurde die beabsichtigte Untersagung auf das Regelbeispiel der Entstehung oder die Verstärkung einer einzelmarktbeherrschenden Stellung gestützt. In vier dieser Fälle handelte es sich um horizontale Konstellationen, in denen sich die Beteiligten Unternehmen als Wettbewerber auf denselben sachlichen und räumlichen Märkten gegenüberstehen. Ein Fall betraf Beteiligte, die insbes. aufeinander vorbzw. nachgelagerten Marktstufen tätig sind, sodass sich die wettbewerblichen Bedenken im Wesentlichen auf vertikale Schadenstheorien stützten. Ein Interventionsfall betraf einen konglomeraten Zusammenschluss mit zu einander komplementären Produkten der Beteiligten. Ausschlaggebend für die beabsichtigte Untersagungsentscheidung waren hier die Fähigkeiten und Anreize der Beteiligten, die Wettbewerber auf den vom Zusammenschluss betroffenen Märkten durch Bündelungs- oder Kopplungsstrategien zu behindern. Einzelmarktbeherrschung in Horizontalfällen Die erste Freigabe mit Nebenbestimmungen im Berichtszeitraum betraf das Vorhaben der Unternehmensgruppe Theo Müller, Marken und Produktionsstätten für zahlreiche Molkereiprodukte von Royal Friesland Campina zu übernehmen. Auf dieses Verfahren wurde bereits im Tätigkeitsbericht 2021/22 eingegangen (s. Tätigkeitsbericht 2021/22, S. 24., S. 55 f). – 24 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1400 Das Vorhaben von Veolia, die operativen Tochtergesellschaften der Friedrich Hofmann GmbH zu übernehmen (s. S. 100 f.), wurde unter der aufschiebenden Bedingung freigegeben, einen Entsorgungsstandort der Beteiligten in Nürnberg zuvor an einen unabhängigen Wettbewerber zu veräußern. Hofmann stellte vor der Fusion den größten mittelständischen Anbieter im Bereich der Abfallentsorgung in Mittelfranken dar. Die Fusion hätte im Großraum Nürnberg, Fürth und Erlangen zu einer erheblichen Behinderung des Wettbewerbs bei der haushaltsnahen Erfassung von Leichtverpackungen und Glasverpackungen im Auftrag der dualen Systeme sowie von Altpapier im Auftrag öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger geführt. Die gemeinsamen Marktanteile der Zusammenschlussbeteiligten wären ohne die Nebenbedingungen auf den Märkten für die haushaltsnahe Erfassung von Leichtverpackungen, Glasverpackungen und Altpapier jeweils auf deutlich über 40 Prozent gestiegen. Die schon vor dem Zusammenschluss bestehenden größeren Marktanteilsabstände zwischen Hofmann hätten sich auf Rang Eins und dem jeweils folgenden Wettbewerber nochmal deutlich erhöht. Die Ermittlungen des Bundeskartellamtes haben zudem gezeigt, dass in dem relevanten Marktgebiet bereits vor dem Zusammenschluss die Anzahl der abgegebenen Gebote im Rahmen von Ausschreibungen für die Abfallerfassung sowie die Anzahl der Auftragnehmerwechsel seit Jahren kontinuierlich zurückgehen. Beide Zusammenschlussbeteiligten gehören in dem räumlich relevanten Markt zu den Bietern mit den am meisten gewonnenen Ausschreibungen und üben daher hohen Wettbewerbsdruck aufeinander aus. Nach Einschätzung des Bundeskartellamtes wurden die durch den Zusammenschluss entstehenden Wettbewerbsprobleme durch die Zusagen der Beteiligten beseitigt, denn diese ermöglichen einem neu in das Marktgebiet eintretenden Unternehmen, sich im Kernbereich des Marktgebiets erfolgreich als Wettbewerber zu etablieren. Das Vorhaben des Universitätsklinikums Heidelberg (UKHD), einen Mehrheitsanteil an dem Universitätsklinikum Mannheim (UKMA) zu erwerben, untersagte das Bundeskartellamt nach intensiver wettbewerbsrechtlicher Prüfung (s. S. 87 f. sowie Pressemitteilung vom 26. Juli 2024). Auf dem Krankenhausmarkt Heidelberg würde sich die marktbeherrschende Stellung von UKHD durch den Zusammenschluss mit dem UKMA weiter verstärken. Zudem würden die zusammengeschlossenen Unikliniken auch in den Regionen Mannheim und Heppenheim jeweils marktbeherrschend werden. Das Bundeskartellamt untersuchte in dem Verfahren auch den Bereich der Behandlung von Kindern und Jugendlichen näher. Denn in diesem Bereich sind die Beteiligten mit deutlichem Abstand die größten Anbieter im Markt. Die Fusion würde dazu führen, dass Patientinnen und Patienten sowie die einweisenden niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte kaum noch Auswahlmöglichkeiten haben, welches Krankenhaus sie aufsuchen möchten bzw. wohin sie einweisen. Das Bundeskartellamt setzte sich in dem Verfahren schließlich auch intensiv mit von den Parteien vorgetragenen Effizienzvorteilen auseinander. Die behaupteten Vorteile betreffen z. B. sog. Volume-Outcome-Effekte, also eine steigende Behandlungsqualität bei steigender Zahl der Behandlungsfälle. Vorliegend können diese Effekte die wettbewerblichen Nachteile aber nicht ausgleichen. In den meisten untersuchten Bereichen waren die beiden Krankenhäuser schon für sich genommen so groß, dass eine weitere Steigerung der Behandlungsqualität nach der Studienlage nicht zu erwarten gewesen wäre. Ebenfalls zu prüfen war im Berichtszeitraum der geplante Zusammenschluss des zum Bertelsmann- Konzern gehörenden Senders Super RTL mit dem Kindersender Nickelodeon von Paramount (s. S. 112 f. sowie Pressemitteilung vom 17. September 2024). Der geplante Zusammenschluss hätte den Bereich der Bewegtbildwerbung für die Zielgruppe Kinder von drei bis 13 Jahren betroffen. Dieser Werbemarkt weist nach den Ermittlungen deutliche Besonderheiten auf, sodass er von sonstiger Werbung abzugrenzen war. Es gibt nur eine sehr begrenzte Zahl von Unternehmen, die speziell auf Kinder ausgerichtete Werbeflächen anbieten, allen voran RTL mit dem Sender Super RTL. Die Ermittlungen bei praktisc

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