Bericht des Bundeskartellamtes über seine Tätigkeit in den Jahren 2023/2024 sowie über die Lage und Entwicklung auf seinem Aufgabengebiet und Stellungnahme der Bundesregierung
Text
Bericht des Bundeskartellamtes über seine Tätigkeit in den Jahren 2023/2024 sowie über die Lage und Entwicklung auf seinem Aufgabengebiet und Stellungnahme der Bundesregierung
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1400
21. Wahlperiode 02.09.2025
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Bericht des Bundeskartellamtes über seine Tätigkeit in den Jahren 2023/2024
sowie über die Lage und Entwicklung auf seinem Aufgabengebiet
und
Stellungnahme der Bundesregierung
Inhal tsverzeichnis
Seite
Stellungnahme der Bundesregierung zum Tätigkeitsbericht ............................ II
I. Zur wettbewerbspolitischen Lage ....................................................... II
II. Änderungen des kartellrechtlichen Rahmens ...................................... III
III. Zur Entwicklung der Kartellrechtspraxis ............................................ VI
IV. Verbraucherschutz............................................................................... IX
V. Wettbewerbsregister............................................................................ IX
VI. Vergabekammern ................................................................................ IX
Bericht des Bundeskartellamtes über seine Tätigkeit in den Jahren 2023/2024
sowie über die Lage und Entwicklung auf seinem Aufgabengebiet ....................... 1
Erster Abschnitt
Wettbewerbliche Entwicklungen und wettbewerbspolitische Lage............... 10
Zweiter Abschnitt
Tätigkeit nach Wirtschaftsbereichen.............................................................. 58
Dritter Abschnitt
Verbraucherschutz ......................................................................................... 163
Vierter Abschnitt
Wettbewerbsregister....................................................................................... 166
Fünfter Abschnitt
Tätigkeitsbericht der Vergabekammern......................................................... 167
Sechster Abschnitt
Geschäftsübersicht ......................................................................................... 175
Zugeleitet mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 27. August 2025 gemäß § 53
Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.
– II – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1400
Stellungnahme der Bundesregierung zum
Tätigkeitsbericht des Bundeskartellamts
2023/24
I. Zur wettbewerbspolitischen Lage
1. Allgemeine wirtschaftliche Lage
Die wirtschaftlichen und politischen
Rahmenbedingungen im Berichtszeitraum waren durch tiefgreifende
Umbrüche geprägt. Der völkerrechtswidrige Angriff
Russlands auf die Ukraine, die daraus folgenden
energiepolitischen Herausforderungen, eine gestiegene
Inflation, Störungen globaler Lieferketten sowie
zunehmende protektionistische Tendenzen im internationalen
Handel stellen die deutsche und europäische Wirtschaft
vor eine Belastungsprobe.
Diese Herausforderungen spiegeln sich in einer
rückläufigen wirtschaftlichen Entwicklung während des
Berichtszeitraums wider. Das Potenzialwachstum ist
in der Folge deutlich gesunken und lag gemäß
Frühjahrsprojektion der Bundesregierung 2025 zuletzt nur
bei rd. 0,4 Prozent. Die Bundesregierung hat sich das
Ziel gesetzt, das Potenzialwachstum wieder deutlich zu
steigern. Um dieses Ziel zu erreichen und die
Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, sind gezielte Investitionen
in Infrastruktur, Digitalisierung, Bildung und
Verwaltungsmodernisierung vorgesehen. Dabei gilt es,
industriepolitische Maßnahmen und wettbewerbspolitische
Grundsätze sorgfältig auszubalancieren. Denn
wirtschaftspolitische Initiativen müssen stets im Einklang
mit den grundlegenden Prinzipien eines
funktionierenden Wettbewerbs stehen. Fairer Wettbewerb ist
essentiell für das Funktionieren der Sozialen Marktwirtschaft
und stellt ein zentrales Fundament für Innovation,
Wachstum und Wohlstand dar.
Die Wettbewerbsfähigkeit der EU stand auch im Fokus
des im Berichtszeitraums veröffentlichten „Draghi-
Bericht“. Die Bundesregierung wird sich auch weiterhin
auf europäischer Ebene für eine Wettbewerbsordnung
einsetzen, die Freiräume für wirtschaftliche Dynamik
schafft und zugleich Marktkonzentration und
wettbewerbsbeschränkende Strukturen wirksam begrenzt.
Ziel ist es, ein hohes Maß an Rechtssicherheit und
Transparenz für Unternehmen zu gewährleisten und die
Innovationskraft des europäischen Binnenmarktes zu
stärken. In der EU-Wettbewerbspolitik sollen
Wettbewerbsfähigkeits- und insbesondere Sicherheitsaspekte
stärker berücksichtigt werden können. In diesem
Zusammenhang begrüßt die Bundesregierung die
Ankündigung der Kommission, die europäischen Leitlinien
zur Bewertung von Unternehmenszusammenschlüssen
zu überarbeiten, und wird sich konstruktiv in diesen
Prozess einbringen.
2. Digitale Wirtschaft
Wie in den vorangegangenen Berichtszeiträumen war
die digitale Wirtschaft auch innerhalb des aktuellen
Berichtszeitraums ein Schwerpunkt der Arbeit des
Bundeskartellamtes. Das Bundeskartellamt hat im
Berichtszeitraum von seinen Kompetenzen in Bezug auf
Unternehmen mit einer überragenden
marktübergreifenden Bedeutung für den Wettbewerb weiterhin aktiv
Gebrauch gemacht. Die Bundesregierung begrüßt
dieses konsequente Vorgehen des Bundeskartellamts und
die enge Zusammenarbeit der EU-Kommission in
diesem Zusammenhang.
Die Rechtsgrundlage für diese Verfahren wurde mit der
10. GWB-Novelle, dem GWB-Digitalisierungsgesetz
2021 geschaffen. Das Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie wird den gesetzgebenden
Körperschaften in diesem Jahr über die Erfahrungen mit der
Vorschrift berichten.
Ein weiteres zentrales Thema der Arbeit des
Bundeskartellamts waren im Berichtszeitraum die Auswirkungen
von generativer Künstlicher Intelligenz auf den
Wettbewerb. Vor diesem Hintergrund prüfte das
Bundeskartellamt verschiedene Beteiligungen und Kooperationen
großer Digitalkonzerne. Angesichts der disruptiven
Wirkung generativer Künstlicher Intelligenz und deren
wirtschaftliche Chancen sieht der Koalitionsvertrag für
die 21. Legislaturperiode die Einsetzung einer
Expertenkommission zu KI und Wettbewerb beim
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vor. Auch das
Bundeskartellamt hat zu dem Thema im Juni 2025
einen Expertenkreis mit der Wirtschaft veranstaltet. Die
Bundesregierung begrüßt die Auseinandersetzung mit
diesem zukunftsweisenden Thema und den engen
Austausch zu diesen Fragestellungen auch im Kreis der G7.
Richtungsweisend ist auch die Zusammenarbeit des
Bundeskartellamts mit anderen Behörden zu
Digitalthemen in Form des Digital Cluster Bonn zum
Wissens- und Erfahrungsaustausch.
3. Kartellrecht und Nachhaltigkeit
Die Studie zu „Wettbewerb und Nachhaltigkeit“ im
Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und
– III – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1400
Energie, welche im Jahr 2023 veröffentlicht wurde,
zeigt, dass Unternehmenskooperationen im Einzelfall
ein wirksames Instrument zur Erreichung von
Nachhaltigkeitszielen sein können. Die Bundesregierung teilt
die Sicht des Bundeskartellamts, dass das Kartellrecht
grundsätzlich hinreichenden Spielraum für
Nachhaltigkeitskooperationen bietet und begrüßt dessen Nutzung
durch das Bundeskartellamt insbesondere im Rahmen
seines Aufgreifermessens. Um mehr Rechtssicherheit
zu schaffen, hat die Europäische Kommission zudem in
ihren 2023 veröffentlichten Horizontal-Leitlinien einen
eigenen Abschnitt zu Nachhaltigkeitsvereinbarungen
aufgenommen.
II. Änderungen des
kartellrechtlichen Rahmens
1. Die 11. GWB-Novelle
Am 7. November 2023 ist mit dem
„Wettbewerbsdurchsetzungsgesetz“ die 11. Novelle des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in Kraft
getreten. Die Novelle ist unter anderem eine Reaktion
auf die krisenhaften (Preis-)Entwicklungen, die
infolge des völkerrechtswidrigen Angriffskrieges Russlands
gegen die Ukraine besonders deutlich geworden sind.
Mit der 11. GWB-Novelle hat das Bundeskartellamt
nun erweiterte Befugnisse erhalten und kann gezielt
unterhalb der Schwelle eines Rechtsverstoßes bei einer
erheblichen und dauerhaften Störung des Wettbewerbs
eingreifen. So ist es dem Bundeskartellamt nach einer
Sektoruntersuchung beispielsweise möglich, neuen
Wettbewerbern den Marktzugang zu erleichtern,
stillschweigende Abstimmungen großer Anbieter direkt
anzugehen oder – als äußerstes Mittel – marktmächtige
Unternehmen zu entflechten. Diese neuen Befugnisse
stehen dem Bundeskartellamt zur Verfügung, wenn ein
funktionierender Wettbewerb nicht gegeben ist, jedoch
keine klassischen Verfahren wegen Kartellbildung oder
Missbrauchs von Marktmacht eingeleitet werden
können. Vor Inkrafttreten der 11. GWB-Novelle endeten
Sektoruntersuchungen in der Regel mit einem Bericht.
Das Bundeskartellamt hat im März 2025 erstmals ein
Verfahren eröffnet, in dem es unter Anwendung des
neuen Instruments eine erhebliche und dauerhafte
Wettbewerbsstörung im Kraftstoffgroßhandel prüft.
Auch überprüft das Amt derzeit – im Anschluss an eine
Sektoruntersuchung –, ob in der Entsorgungswirtschaft
die Voraussetzungen nach § 32f Abs. 2 GWB erfüllt
sind, um Unternehmen zur Anmeldung von
Zusammenschlüssen auch unterhalb der regulären
Fusionskontrollschwellen zu verpflichten. Die
Bundesregierung begrüßt, dass das Bundeskartellamt von seinen
neu eingeführten Kompetenzen Gebrauch macht, um
den Wettbewerb zu schützen.
Zudem erleichtert die 11. GWB-Novelle dem
Bundeskartellamt die Abschöpfung wirtschaftlicher Vorteile,
die Unternehmen durch Verstöße gegen das
Wettbewerbsrecht erlangt haben.
Weiterhin stärkt die 11. GWB-Novelle die
Durchsetzung des Digital Markets Act (DMA). So wurde
beispielsweise das Bundeskartellamt zur Unterstützung
der EU-Kommission ermächtigt und die private
Durchsetzung erleichtert.
2. KHVVG: Erweiterung der Ausnahme
von der Fusionskontrolle in
§ 187 Abs. 9 und 10 GWB
Zum Ende der vergangenen Legislaturperiode
(Dezember 2024) trat das
Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) in Kraft, mit dem Ziel eine
bessere Behandlungsqualität von Patientinnen und Patienten
zu erreichen, Bürokratie zu reduzieren und eine
flächendeckende Krankenhausversorgung zu gewährleisten.
Mit dem KHVVG wurde insbesondere in einem neu
eingefügten § 187 Absatz 10 GWB eine weitere
Ausnahme von der Fusionskontrolle für
Zusammenschlüsse von Krankenhäusern, die bis Ende 2030 vollzogen
werden, geschaffen. Zur Verwirklichung der Ziele des
KHVVG ist während dieses begrenzten Zeitraums statt
der kartellbehördlichen Fusionskontrolle ein Verfahren
vor den für die Landeskrankenhausplanung
zuständigen Behörden vorgesehen. Sofern diese
Landesbehörden auf Antrag der Zusammenschlussparteien
bestätigen, dass sie den Zusammenschluss zur Verbesserung
der Krankenhausversorgung für erforderlich halten und
dem Zusammenschluss nach vorliegenden
Erkenntnissen keine anderen wettbewerbsrechtlichen Vorschriften
entgegenstehen, findet die Fusionskontrolle durch das
Bundeskartellamt keine Anwendung.
Die Bundesregierung teilt die Bedenken des
Bundeskartellamtes mit Blick auf die Einschränkung des
Qualitätswettbewerbs und von Wahlmöglichkeiten
für Patientinnen und Patienten durch die Neuregelung
nicht. So wird die Kontrolle von Zusammenschlüssen
vorübergehend den für die Krankenhausplanung und
Investitionsfinanzierung zuständigen Landesbehörden
übertragen, die ihre Prüfung im Lichte der Ziele der
– IV Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1400
–
Krankenhausreform und unter Beachtung von
gesundheitspolitischen Erwägungen vornehmen. Die mit dem
KHVVG vorgesehene Konzentration von
Krankenhausstrukturen soll der Spezialisierung in der
Versorgung und damit der Steigerung der
Behandlungsqualität dienen. Zudem enthält das KHVVG wirtschaftliche
Anreize auch für den Existenzerhalt von
bedarfsnotwendigen Kliniken vor Ort (etwa durch zusätzliche
Vorhaltepauschalen, Qualitätskriterien und zusätzliche
Mittel über den Transformationsfonds zur
Unterstützung von Umstrukturierungen).
Rechtsunsicherheiten, die sich bei der Anwendung des
neuen § 187 Abs. 10 GWB auf Seiten der für die
Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden, des
Bundeskartellamts und der Zusammenschlussparteien
mit Blick auf Anwendungsbereich und Verfahren
gezeigt haben, soll mit einer Überarbeitung im Rahmen
des Entwurfs eines Gesetzes zur Anpassung der
Krankenhausreform (Krankenhausreformanpassungsgesetz
– KHAG) begegnet werden.
3. Hinweisgeberschutzgesetz und die
Arbeit der externen Meldestelle beim
Bundeskartellamt
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist am 2.
Juli 2023 in Kraft getreten und schützt Personen, die
im beruflichen Kontext Rechtsverstöße melden. Eine
zentrale Neuerung ist die Einrichtung externer
Meldestellen, darunter auch beim Bundeskartellamt. Diese
Meldestelle ist insbesondere für Hinweise auf Verstöße
gegen das europäische und nationale Kartellrecht
sowie gegen den DMA zuständig. Hinweisgeber können
ihre Meldungen anonym und digital über ein sicheres
elektronisches System einreichen. Das
Bundeskartellamt betreibt bereits seit 2012 ein anonymes
Hinweisgebersystem, das im Zuge des HinSchG weiterentwickelt
wurde. Seit Inkrafttreten des HinSchG hat sich die Zahl
der eingehenden Hinweise deutlich erhöht. Im zweiten
Halbjahr 2023 gingen 139 Meldungen ein, wovon 23
zu internen Untersuchungen führten. Im Jahr 2024 stieg
die Zahl der Meldungen auf 481, von denen 72
interne Untersuchungen auslösten. Eine Meldung führte zu
einem Ermittlungsverfahren, 28 wurden an andere
zuständige Stellen weitergeleitet. Das Bundeskartellamt
sieht in der Möglichkeit, Hinweise auch unabhängig
von internen Unternehmensmeldungen
entgegenzunehmen, einen zentralen Beitrag zur effektiven
Kartellverfolgung. Durch die behördliche Aufdeckung von
Kartellen können Rechtsverstöße umfassend beendet,
und geschädigte Dritte können ihre zivilrechtlichen
Ansprüche besser durchsetzen. Die Bundesregierung
begrüßt, dass das Bundeskartellamt die Aufgabe der
externen Meldestelle im Rahmen seiner Zuständigkeiten
übernommen hat und damit noch effektiver zur
Kartellverfolgung beitragen kann.
4. Weitere deutsche Gesetzgebung mit
wettbewerbspolitischer Bedeutung
a. Energie
Die Gesetzesinitiativen im Berichtszeitraum wurden
stark durch die Energiekrise infolge des
Angriffskrieges auf die Ukraine sowie die Dekarbonisierung der
Energiesektoren geprägt. Im Bereich Energie
beobachtete das Bundeskartellamt zahlreiche energiebezogene
Gesetzesverfahren im Hinblick auf deren
Auswirkungen auf Markt und Wettbewerb. So beteiligte sich das
Bundeskartellamt an Diskussionen über die zukünftige
Gestaltung des Strommarktes, etwa auch zu
Eckpunkten zur Kraftwerkstrategie.
Darüber hinaus begleitete das Bundeskartellamt im
Bereich Wärmeversorgung den Gesetzgebungsprozess
zum Wärmeplanungsgesetz. Ebenso brachte sich das
Bundeskartellamt bei der Modernisierung der
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung
mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) insbesondere zu
Preisanpassungsklauseln und Transparenzpflichten ein.
Auch war das Bundeskartellamt in die Änderungen
des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) eingebunden,
die der Aufnahme von Wasserstoff als Energieträger
und der Schaffung eines rechtlichen Rahmens für den
Aufbau einer nationalen Wasserstoffinfrastruktur,
einschließlich eines Wasserstoffkernnetzes, dienten.
Die Bundesregierung begrüßt die konstruktiven
Beiträge, mit denen sich das Bundeskartellamt aufgrund
seiner umfangreichen Expertise in die verschiedenen
Gesetzgebungsprojekte im Energiebereich eingebracht hat.
b. Post
Am 19. Juli 2024 trat das
Postrechtsmodernisierungsgesetz in Kraft, mit dem das zu weiten Teilen noch
aus den 1990er-Jahren stammende Postgesetz
novelliert wurde. Diese Novelle war der Bundesregierung
ein wichtiges Anliegen. Hintergrund der Novelle
waren unter anderem die stark veränderten Bedingungen
auf den Brief- und Paketmärkten (etwa sinkende
Sendungsmengen von Briefen bei steigenden Paketzah-
V Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1400
– –
len), die die flächendeckende Versorgung der Nutzer
zu erschwinglichen Preisen und den Wettbewerb vor
neue Herausforderungen stellen. Die
Postgesetznovelle zielte insofern darauf ab, weiterhin flächendeckend
angemessene und ausreichende Postdienstleistungen zu
gewährleisten, den Wettbewerb zu stärken,
angemessene Arbeitsbedingungen zu fördern und Anreize für
einen ökologisch nachhaltigen Postsektor zu setzen. Die
Bundesregierung dankt für den konstruktiven Beitrag,
den das Bundeskartellamt bislang in diesem
Zusammenhang geleistet hat, insbesondere zur Stärkung des
Wettbewerbs und mit Blick auf die behördliche
Zusammenarbeit mit der Bundesnetzagentur.
c. Verkehr
Der Entwurf eines Gesetzes zur Bereitstellung und
Nutzung von Mobilitätsdaten und zur Änderung des
Personenbeförderungsgesetzes (Mobilitätsdatengesetz,
MDG) konnte in der letzten Legislaturperiode nicht
mehr beschlossen werden. Die Inhalte sind aber nicht
zuletzt auch aufgrund der Verordnung (EU) 2023/1804
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.
September 2023 über den Aufbau der Infrastruktur für
alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der
Richtlinie 2014/94/EU weiterhin relevant. Das Projekt wird
durch die Bundesregierung zeitnah erneut aufgegriffen
werden. Dabei ist die Beratung des Bundeskartellamtes
zu Fragen des Datenzugangs für die Entwicklung und
wettbewerbliche Bereitstellung nutzerorientierter
Mobilitätsdienstleistungen auch künftig von hoher Relevanz.
d.
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz
Mit dem Verbandsklagerichtlinienumsetzungsgesetz
(VRUG) vom 12. Oktober 2023 wurde die EU-
Verbandsklagerichtlinie 2020/1828 in deutsches Recht
überführt. Das darin enthaltene
Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG) ermöglicht u.a. eine sog.
Abhilfeklage, mit der Verbraucherinnen und
Verbraucher ihre privatrechtlichen Ansprüche – auch
kartellrechtliche nach § 87 GWB – kollektiv durch Verbände
durchsetzen können. Zur sachgerechten Behandlung
dieser Klagen wurden die Zuständigkeiten der
spezialisierten Kartellsenate (§§ 91, 94 GWB)
entsprechend erweitert. Außerdem wurde § 33 GWB an die
Änderungen im UKlaG angepasst, um eine einheitliche
Rechtsanwendung zu gewährleisten. Die
Bundesregierung kann aufgrund der kurzen Anwendungsdauer noch
keine Aussage über die Praxistauglichkeit des VDuG
zur gebündelten Durchsetzung von
Kartellschadensersatzansprüchen treffen und wird die Anwendung des
Gesetzes weiter beobachten. Das VDuG ist fünf Jahre
nach seinem Inkrafttreten zu evaluieren.
e. Landwirtschaft
Die Lage auf den Agrarmärkten hat sich im
Berichtszeitraum normalisiert. Dennoch gibt es weiterhin
Herausforderungen durch schlechte Wetter-/
Klimabedingungen, Tierseuchen und in Zusammenhang mit dem
globalen Handel. Nach den starken Steigerungen bei
den Preisen für Nahrungsmittel und Getränke hat der
Preisauftrieb im Berichtszeitraum abgenommen.
Im November 2023 wurden die Ergebnisse einer
umfassenden Evaluierung des Agrarorganisationen-und-
Lieferketten-Gesetzes (AgrarOLkG) durch das
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
veröffentlicht. Das AgrarOLkG ist im Juni 2021 in
Kraft getreten und soll Lieferanten entlang der
Wertschöpfungskette gegen unlautere Handelspraktiken,
wie kurzfristige Stornierung verderblicher
Agrarprodukte oder Lebensmittel, Zahlungsfristen oder
Beteiligungen der Lieferanten an Kosten für die Lagerung der
Ware, schützen. Die Evaluation machte u.a deutlich,
dass teilweise unlautere Praktiken angewendet werden,
die über die mit dem AgrarOLkG verbotenen
Praktiken hinausgehen. Zu Beginn des Jahres 2024 gab es in
Folge der Proteste von Landwirtinnen und Landwirten
umfangreiche öffentliche Debatten in Deutschland und
Europa um Preise und bürokratische Belastungen
entlang der Lebensmittellieferkette. In der Folgezeit haben
sich die Fraktionen der Ampel-Parteien im Deutschen
Bundestag darauf geeinigt, das AgrarOLkG zu
novellieren. Die Novelle, die Ende Oktober 2024 in Kraft
getreten ist, sieht u.a. vor, dass Lieferanten, die bislang
nur befristet vom Anwendungsbereich des Gesetzes
erfasst waren, dauerhaft in den Schutzbereich
einbezogen werden. Die bestehenden Verbote werden durch ein
Umgehungsverbot ergänzt. Die Vorschriften zur
Einbeziehung des Bundeskartellamtes in die Entscheidungen
der Durchsetzungsbehörde wurden aufgehoben und
durch eine Befugnis zum gegenseitigen
Informationsaustausch beider Behörden ersetzt.
– VI Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1400
–
5. Europäische Gesetzgebung
a. Leitlinienentwurf zur Anwendung von
Artikel 102 AEUV auf
Behinderungsmissbräuche
Die Europäische Kommission stellte am 1. August 2024
einen Entwurf für Leitlinien zum
Behinderungsmissbrauch durch marktbeherrschende Unternehmen zur
öffentlichen Konsultation. Die Bundesregierung unterstützt
wie das Bundeskartellamt die Initiative der Europäischen
Kommission. In seiner Stellungnahme bewertete das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die
Leitlinien als wichtigen Schritt um die Durchsetzung des Art.
102 AEUV zu erleichtern und zu vereinheitlichen.
b. Evaluierung der VO (EG) Nr. 1/2003
Am 5. September 2024 veröffentlichte die
Europäische Kommission die Ergebnisse ihrer Evaluierung der
Verordnung (VO) 1/2003. Diese Verordnung regelt die
Verfahren zur Durchsetzung der Artikel 101 und 102
AEUV sowie die Zusammenarbeit im Europäischen
Wettbewerbsnetz (ECN). Die Kommission kommt
zu dem Schluss, dass die Verordnung eine wirksame,
effiziente und einheitliche Anwendung des
Wettbewerbsrechts ermöglicht habe. Zugleich erkennt sie aber
Verbesserungsbedarf, u.a. wegen der zunehmenden
Anwendung strengerer nationaler Regelungen. Die
Kommission zweifelt daran, ob das System der teilweisen
Konvergenz bei einseitigem Verhalten noch ausreichend
sei, um eine kohärente Anwendung von Artikel 102
AEUV zu sichern. Sie fordert daher eine stärkere
Koordination und Informationsweitergabe im ECN in
Bezug auf nationales Recht. Das Bundeskartellamt begrüßt
hingegen die Möglichkeit zu strengeren nationalen
Regeln, da diese eine effektive Bekämpfung
wettbewerbsschädlicher Praktiken und eine wichtige Rolle bei der
zivilrechtlichen Durchsetzung spielen. Dem stimmt die
Bundesregierung zu und wird sich für die Beibehaltung
der Möglichkeit strengerer nationaler Regeln einsetzen.
c. Foreign Subsidies Regulation (FSR)
Die EU-Verordnung zu wettbewerbsverzerrenden
Subventionen aus Drittstaaten im Binnenmarkt (Foreign
Subsidies Regulation, FSR) ist im Januar 2023 in Kraft
getreten, seit Herbst 2023 gelten in der Verordnung
verankerte Notifizierungspflichten. Die Verordnung
zielt darauf ab, ein level playing field für europäische
und nicht-europäische Unternehmen auf dem
Binnenmarkt zu schaffen. Dazu werden von nicht-EU Staaten
gewährte Subventionen auf ihre
wettbewerbsverzerrende Wirkung im Binnenmarkt überprüft, wenn sich das
begünstigte Unternehmen wirtschaftlich (z.B. in Form
von Unternehmenserwerben oder Vergabeverfahren)
auf dem Binnenmarkt betätigt. Die Bundesregierung
hat sich in den Verhandlungen für die Schaffung der
Verordnung und seine unbürokratische Anwendung
ausgesprochen. Erste Erfahrungen mit der Verordnung
zeigen, dass die Verordnung bereits Wirkung entfaltet.
Zugleich unterstützt die Bundesregierung die
Bestrebungen die Anwendung der Verordnung zu
vereinfachen und weitere bürokratische Hürden abzubauen.
III. Zur Entwicklung der
Kartellrechtspraxis
1. Fusionskontrolle
Im Berichtszeitraum verzeichnete das
Bundeskartellamt insgesamt sechs Interventionsfälle im Rahmen von
Fusionskontrollverfahren – drei weniger als im
vorherigen Zeitraum (neun Fälle). In einem Fall wurde der
Zusammenschluss untersagt, in zwei weiteren
erfolgte eine Freigabe nur unter Nebenbestimmungen. Drei
Fusionsvorhaben wurden von den beteiligten
Unternehmen aufgegeben, nachdem das Bundeskartellamt
im Rahmen des rechtlichen Gehörs seine vorläufigen
wettbewerblichen Bedenken geäußert hatte.
In allen sechs Fällen stützte sich die beabsichtigte
Untersagung auf das Regelbeispiel der Entstehung oder
Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung. Vier
Verfahren betrafen horizontale Zusammenschlüsse,
bei denen die beteiligten Unternehmen auf denselben
Märkten tätig sind. Ein Fall betraf eine vertikale
Konstellation entlang vor- bzw. nachgelagerter Marktstufen,
und ein weiterer Fall einen konglomeraten
Zusammenschluss mit komplementären Produkten, bei dem
wettbewerbliche Nachteile durch mögliche
Kopplungsoder Bündelungsstrategien im Mittelpunkt standen.
Die unterschiedlichen Fallkonstellationen und
geprüften Schadenstheorien verdeutlichen, dass das
Bundeskartellamt auch bei einer leicht rückläufigen Zahl an
Interventionsfällen auf Grundlage komplexer,
datengestützter Analysen und unter Berücksichtigung
ökonomischer Gutachten einen wirksamen präventiven
Wettbewerbsschutz gewährleistet. Dabei wird deutlich,
dass die präventive Fusionskontrolle in
unterschiedlichsten Marktstrukturen greift, was ihre Bedeutung
als Instrument zur Sicherung wirksamen Wettbewerbs
unterstreicht.
– VII Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1400
–
Zwischen 2021/22 und 2023/24 ist die Zahl der
Fusionsanmeldungen beim Bundeskartellamt um rund zehn
Prozent gesunken (von 1.860 auf 1.680). 2024 gab es
jedoch einen leichten Anstieg gegenüber 2023 (+7 %). Die
Entwicklung spiegelt konjunkturelle Einflüsse wie
Pandemie, Krieg, Inflation und Zinswende wider.
Langfristig liegen die Anmeldezahlen aktuell zwar unter dem
Niveau früherer Jahre, liegen jedoch im OECD-Vergleich
deutlich über den Fallzahlen in anderen Jurisdiktionen.
Im Berichtszeitraum spielte die
Transaktionswertschwelle gemäß § 35 Abs. 1a GWB insbesondere bei
Übernahmen im Digital- und Pharmabereich eine
zentrale Rolle. Diese Vorschrift ermöglicht die
Anmeldepflicht eines Zusammenschlusses auch unterhalb der
allgemeinen Umsatzschwellen, sofern der Wert der
Gegenleistung 400 Mio. Euro übersteigt und das
Zielunternehmen in erheblichem Umfang im Inland tätig ist.
Der Begriff der „erheblichen Inlandstätigkeit“ stellte
dabei häufig einen zentralen Prüfpunkt dar.
In der Sache Meta/Kustomer bejahte das
Bundeskartellamt eine Anmeldepflicht nach § 35 Abs. 1a GWB. Das
OLG Düsseldorf verneinte dies zunächst mit Beschluss
vom 21. September 2022 und sah keine erhebliche
Inlandstätigkeit. Mit Beschluss vom 17 Juni 2025 (KVR
77/22) entschied der BGH jedoch zugunsten des
Bundeskartellamtes. Er stellte klar, dass eine
Inlandstätigkeit vorliegt, wenn das Zielunternehmen ausgehend von
seinen gegenwärtigen wettbewerblichen Aktivitäten
einen hinreichenden Inlandsbezug aufweist, der generell
geeignet sein kann, wettbewerbliche Gefahrenlagen für
im Inland belegene Märkte zu begründen.
Insbesondere kann eine Auftragsdatenverarbeitung mit Zugang zu
Daten inländischer Endkunden eine solche
Inlandstätigkeit darstellen. Für die Anmeldepflicht sei zwar eine
gewisse Mindestintensität im Sinne einer Spürbarkeit
erforderlich, die Schwelle hierfür liege jedoch nicht hoch.
In vielen der insgesamt 36 Fälle erfolgte eine
vorsorgliche Anmeldung, ohne dass das Bundeskartellamt die
Anmeldepflicht abschließend prüfen musste.
Diese Fallkonstellationen und insbesondere die
Entscheidungen in den von Amts wegen geprüften
Fällen Microsoft/OpenAI oder Microsoft/Inflection AI
zeigen, dass die Kriterien des § 35 Absatz 1a GWB in
der momentanen Praxis zu Lücken in der
Zusammenschlusskontrolle führen, die spätestens seit der Illumina
Entscheidung des EuGH vom 3. September 2024 (C-
611/22 P und C-625/22 P) auch nicht mehr durch die
Annahme von Verweisungen durch die EU-
Kommission geschlossen werden können. Vor diesem
Hintergrund und der weiterhin hohen Anzahl an
Anmeldungen strebt die Bundesregierung eine Fokussierung der
Fusionskontrolle auf relevante Fälle an z.B. durch eine
Erhöhung der Umsatzschwellenwerte sowie
Schließung der genannten Lücke bei der Prüfungsmöglichkeit
von strategischen Aufkäufen künftiger Wettbewerber
(sog. „killer acquisitions“).
Wie die Monopolkommission in ihrem XXV.
Hauptgutachten mit dem Titel „Wettbewerb 2024“ ausführt,
können Ex-post-Evaluationen der Fusionskontrolle
einen Erkenntnisgewinn bringen. Zudem könnten sie
u.a. dazu beitragen, die Methodik der
Wettbewerbsbehörden, die bei Fusionskontrollentscheidungen
angewendet wird, weiterzuentwickeln. Die
Bundesregierung erkennt die im XXV. Hauptgutachten dargelegten
Vorteile umfangreicherer Ex-post-Evaluationen in der
Fusionskontrolle an. Vor dem Hintergrund sollte das
Bundeskartellamt die Evaluationsarbeit der
Monopolkommission weiterhin unterstützen.
2. Kartellverbot und Kooperationen
Die Bundesregierung unterstützt das konsequente
Vorgehen des Bundeskartellamtes gegen
Kartellrechtsverstöße. Im Berichtszeitraum hat das BKartA ca. 28,8
Mio. Euro Bußgelder verhängt.
Die Bundesregierung begrüßt zudem die Beratung der
Unternehmen im Hinblick auf die kartellrechtliche
Bewertung ihrer Kooperationen. Gerade bei
neuartigen und komplexen Fallgestaltungen der
Kooperationen in den verschiedensten Wirtschaftsbereichen ist
die Beurteilung der Kooperationen durch das B
KartA eine wichtige Unterstützung für die Unternehmen.
Im Berichtszeitraum standen Kooperationsvorhaben
verschiedenster Branchen wie z.B. der
Automobilwirtschaft, Landwirtschaft, Medienwirtschaft,
Finanzdienstleistungen und B2B-Plattformdienste im Fokus
der Beratung des BKartA. Schwerpunkt bildeten
Nachhaltigkeits-Kooperationen, bei deren Prüfung auch die
Mitte 2023 veröffentlichten sog. Horizontalleitlinien
der EU-Kommission mit den expliziten Ausführungen
zu Nachhaltigkeitsinitiativen zugrunde lagen.
3. Kronzeugenprogramm
Nach Angaben des Bundeskartellamts hat sich die Zahl
der Kronzeugenanträge nach dem
Kronzeugenprogramm im Berichtszeitraum stabilisiert bzw. ist sogar
leicht angestiegen, bewegt sich aber weiterhin auf ei-
– VIII Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1400
nem niedrigeren Niveau als kurz nach Einführung des
Programms. Dies kann viele Gründe haben. Die
Bundesregierung beobachtet die weitere Entwicklung, auch
im europäischen Kontext, und steht in Kontakt mit der
Europäischen Kommission, um sich gegebenenfalls für
weitere Schritte zur Überarbeitung der EU-
Kartellschadensersatzrichtlinie einzusetzen.
4. Sektoruntersuchungen
Mit dem Abschlussbericht seiner Sektoruntersuchung
zur Bereitstellung und Vermarktung öffentlich
zugänglicher Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge hat das
Bundeskartellamt einen wertvollen Beitrag zum Stand
und der Wettbewerbssituation in diesem nach wie
vor sich entwickelnden Markt geliefert. Es gilt,
diesen Markt weiter zu beobachten. Dabei spielt auch die
Fortsetzung des oben bereits angesprochenen
Gesetzgebungsvorhabens eines Mobilitätsdatengesetzes eine
Rolle.
5. Private Kartellrechtsdurchsetzung
Im Berichtszeitraum setzte sich laut
Bundeskartellamt der Trend der rückläufigen Anzahl von
Kartellzivil- bzw. -schadensersatzklagen fort. Dafür wurden
vermehrt Urteile zur Schadenshöhe erlassen und die
Rechtsprechung auf diesem Gebiet konnte
fortentwickelt werden. Gleichzeitig deute eine höhere Zahl von
Klagerücknahmen nach Auffassung des
Bundeskartellamts auf vermehrte außergerichtliche Vergleiche
hin. Aus Sicht der Bundesregierung tragen
Schadensersatzklagen auch zur Prävention von
Kartellrechtsverstößen bei.
6. Europäisches Wettbewerbsrecht
a. Europäische Fusionskontrolle
Mit Urteil vom 3. September 2024 (C-611/22 P und
C-625/22 P) entschied der Europäische Gerichtshof,
dass die Europäische Kommission
Zusammenschlussvorhaben nicht nach Art. 22 VO (EG) 139/2004 prüfen
darf, wenn die verweisende nationale
Wettbewerbsbehörde nach nationalem Recht nicht zuständig für
deren Prüfung ist. In der Sache ging es um die
Übernahme von GRAIL durch Illumina (Fall M.10188),
bei der mehrere nationale Behörden trotz fehlender
Zuständigkeit nach nationalem Recht auf Ersuchen
der Kommission eine Verweisung ausgesprochen
hatten. Laut EuGH verstoße dieses Vorgehen gegen die
Anforderungen an Rechtssicherheit und Vorherseh-
–
barkeit. Das Bundeskartellamt hatte sich aufgrund
rechtlicher Bedenken nicht an solchen Verweisungen
beteiligt, wenn keine eigene Prüfzuständigkeit
vorlag. Die Bundesregierung hatte in der Vergangenheit
die Praxis der Europäischen Kommission zu Artikel
22 FKVO äußerst kritisch gesehen, insbesondere
aufgrund der damit zusammenhängenden
Rechtsunsicherheit für fusionierende Unternehmen. Vor diesem
Hintergrund begrüßt die Bundesregierung die durch
das Urteil geschaffene Rechtsklarheit. Die so
entstandene Rechtslücke gilt es rasch zu schließen, um
Zusammenschlüsse mit großer strategischer
Bedeutung – wie etwa „killer-Akquisitionen“ – künftig auf
nationaler und europäischer Ebene erfassen zu
können. Diese betreffen häufig kleine, hochinnovative
Unternehmen mit geringen Umsätzen, die von großen
Konzernen frühzeitig übernommen werden, bevor sie
ihr volles Marktpotenzial entfalten – und die deshalb
oft nicht unter bestehende Fusionskontrollschwellen
fallen. Zwar wurde in der Bundesrepublik bereits mit
der 9. GWB-Novelle eine Transaktionswert-Schwelle
eingeführt, die entsprechende Fälle bei hinreichender
gesamtwirtschaftlicher Bedeutung der Anmeldepflicht
unterwerfen, doch auch nach dem GWB scheitert die
Prüfung dieser Fälle momentan häufig noch an dem
Kriterium der „erheblichen Inlandstätigkeit“. Vor
diesem Hintergrund setzt sich die Bundesregierung für
eine punktuelle Überarbeitung der
Transaktionswertschwelle des GWB ein, sowie auch bei der
Europäischen Kommission für die Einführung einer
entsprechend zielgerichteten Transaktionswert-Schwelle.
Bereits im Dezember hatte die Bundesregierung zum
Antritt der neuen Vizepräsidentin der Europäischen
Kommission für einen sauberen, gerechten und
wettbewerbsfähigen Übergang sowie Kommissarin für
Wettbewerb Teresa Ribera Vorschläge zur
Modernisierung des EU-Wettbewerbsrechts, insbesondere der
EU-Fusionskontrolle unterbreitet. Die Forderungen
betrafen neben der Schließung der „Illumina-Lücke“
insbesondere eine Anpassung der Schwellenwerte
sowie eine stärkere Berücksichtigung von
Wettbewerbsfähigkeits- und Sicherheitsaspekten im Rahmen der
EU-Fusionskontrolle. Auch vor diesem Hintergrund
begrüßt die Bundesregierung die inzwischen durch
die EU-Kommission angekündigte Überarbeitung der
europäischen Leitlinien zur Bewertung von
Unternehmenszusammenschlüssen– mit dem Ziel künftig
Innovation, Resilienz und Investitionen stärker zu
berücksichtigen. Eine diesbezügliche Konsultation wurde im
Mai 2025 gestartet mit der Möglichkeit der Beteiligung
bis Anfang September 2025.
– IX – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1400
b. Anwendung Artikel 101, 102 AEUV
Im Berichtszeitraum lag ein Schwerpunkt der
allgemeinen Missbrauchsaufsicht im Bereich der
Mobilitätsmärkte. Darüber hinaus war die digitale Wirtschaft ein
weiterer wichtiger Tätigkeitsschwerpunkt. Die
Bundesregierung begrüßt, dass das Bundeskartellamt weiterhin
von den mit der 10. GWB-Novelle geschaffenen neuen
Kompetenzen engagiert Gebrauch macht.
c. Digital Markets Act
Die Bundesregierung begrüßt die Arbeit der
Europäischen Kommission zur Durchsetzung des Digital
Markets Act und die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit
dem Bundeskartellamt, wie beispielsweise im Google-
Datenverfahren des Bundeskartellamts, das auf
Grundlage von §19a Abs. 2 GWB entschieden wurde. Aus
Sicht der Bundesregierung ist das Verfahren ein gutes
Beispiel dafür, wie §19a GWB den Digital Markets Act
sinnvoll ergänzen kann.
IV. Verbraucherschutz
Die Bundesregierung begrüßt, dass das
Bundeskartellamt im Berichtszeitraum zwei weitere
verbraucherrechtliche Sektoruntersuchungen abgeschlossen hat,
eine zu Messenger- und Videodiensten und eine zum
Scoring beim Onlineshopping. Beide haben gezeigt,
dass verbraucherschützende Normen, wie z. B. das
Lauterkeits- und das Datenschutzrecht, in der
unternehmerischen Praxis nicht immer eingehalten werden. Die
darüberhinausgehenden Handlungsempfehlungen des
Bundeskartellamtes sind eine wichtige
Informationsquelle, um Lösungsmöglichkeiten für die aufgezeigten
Probleme zu finden. Die Bundesregierung wird diese in
ihren zukünftigen Erwägungen miteinbeziehen.
Der im letzten Koalitionsvertrag niedergelegte
Prüfauftrag einer Stärkung des Bundeskartellamtes im Bereich
des wirtschaftlichen Verbraucherschutzes konnte zwar
vom damaligen Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz durchgeführt werden, aber daraus
folgende Konsequenzen sind nicht mehr gesetzlich umgesetzt
worden. Der neue Koalitionsvertrag enthält keinen
entsprechenden Handlungsauftrag, die behördliche
Rechtsdurchsetzung zu verbessern.
V. Wettbewerbsregister
Seit Juni 2022 läuft das elektronische
Wettbewerbsregister beim Bundeskartellamt im vollen Wirkbetrieb.
Der Aufbau und stabile Betrieb des
Wettbewerbsregisters ist ein erfolgreiches Beispiel für gelungene
Digitalisierung öffentlicher Verwaltung und ein wichtiges
Anliegen der Bundesregierung. Das Register informiert
öffentliche Auftraggeber bei der Vergabe öffentlicher
Aufträge durch elektronischen Abruf, ob hinsichtlich
eines Unternehmens vergaberechtliche
Ausschlussgründe in Gestalt von bestimmten Wirtschaftsdelikten
vorliegen. Die konstant hohe Anzahl an Abfragen von
rund 1.100 Abfragen pro Tag, welche in der Regel
innerhalb eines Arbeitstages beantwortet werden, zeigt,
dass sich das Wettbewerbsregister als effizientes
Informationssystem für öffentliche Auftraggeber erwiesen
hat. Gleiches gilt für die rund 30.000
Sammelabfragen von amtlichen Verzeichnisstellen. Die zügige
Information über das Vorliegen von Ausschlussgründen
fördert den fairen Wettbewerb um öffentliche Aufträge.
Zugleich werden die betroffenen Unternehmen durch
die Möglichkeit einer „Selbstreinigung“ in ihren
Compliance-Bemühungen gestärkt. Insofern ist erfreulich,
dass die meisten Anträge auf vorzeitige Löschung aus
dem Register angesichts nachgewiesener Compliance-
Maßnahmen positiv beschieden werden konnten.
VI. Vergabekammern
Der Tätigkeitsbericht der beim Bundeskartellamt
angesiedelten Vergabekammern des Bundes beginnt mit
einem kurzen Überblick über die Entwicklungen des
nationalen und europäischen Vergaberechts (u.a. die
Änderungen durch das
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, Anpassungen infolge eines
Vertragsverletzungsverfahrens der Europäischen Kommission sowie
die Verpflichtung zur Verwendung neuer elektronischer
Standardformulare, sog. e-Forms, für
Bekanntmachungen von öffentlichen Aufträgen). Hingewiesen wird
hierneben mit dem Vergabetransformationspaket und
dem Bundestariftreuegesetz auf Gesetzesvorhaben,
welche in der vergangenen Legislatur nicht mehr
abgeschlossen werden konnten. Die Bundesregierung wird
auch in der kommenden Legislaturperiode wichtige
Aspekte aus diesen Vorhaben wieder aufgreifen,
insbesondere werden Reformen zur Vereinfachung,
Beschleunigung und Digitalisierung des Vergaberechts zeitnah auf
den Weg gebracht. Diese werden auch entsprechende
Anpassungen für die Nachprüfungsverfahren vor den
Vergabekammern beinhalten.
Im Anschluss geht der Tätigkeitsbericht auf die
Entscheidungspraxis der Vergabekammern des Bundes in
den Jahren 2023 und 2024 ein (Berichtsjahr 2023: 105
Nachprüfungsanträge; Berichtsjahr 2024: Berichts-
– X – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1400
jahr 2024: 124 Nachprüfungsanträge). Der Rechtsweg
zu den Vergabekammern ist das wesentliche Element
des vergaberechtlichen Rechtsschutzes bei
Vergabeverfahren mit einem Auftragswert ab Erreichen der
europarechtlichen Schwellenwerte. Neben der
Verfahrensbeendigung durch Sachentscheidung wurde wie im
letzten Berichtszeitraum ein nicht unwesentlicher Teil
der in den letzten beiden Jahren eingereichten
Nachprüfungsanträge durch Rücknahme oder anderweitige
Erledigung beendet. Sofortige Beschwerde vor dem
Oberlandesgericht Düsseldorf wurde im Jahr 2023 in
17 Fällen eingelegt (hierbei wurden 5 Entscheidungen
der Vergabekammern vom OLG teils oder ganz
aufgehoben); im Jahr 2024 erfolgte eine sofortige
Beschwerde bei Gericht in 24 Fällen (hierbei wurden bislang vier
Entscheidungen der Vergabekammern vom OLG ganz
oder teilweise aufgehoben).
Der Bericht der Vergabekammern geht sodann
ausführlich auf spezifische Rechtsfragen ein, mit denen die
Vergabekammern befasst waren. Diese umfassen
Fragen der Transparenzanforderungen an die Zulassung
von Nebenangeboten, den Maßstab für die Beurteilung
der Vergleichbarkeit von Referenzen, die Herstellung
der Eignung von Bietern durch „Zukauf“ von
Mitarbeitenden von anderen Unternehmen, die Offenlegung
von Referenzen bei Rechtsberatungsleistungen, die
Losaufteilung, die Pflicht des öffentlichen
Auftraggebers zur Aufklärung der Erfüllbarkeit des
Leistungsversprechens des Zuschlagsempfängers, die
Dokumentationspflicht bei der Preisaufklärung, bei einer
Ausschlussentscheidung sowie bei der
Angebotswertung, die Berücksichtigung von Mini- und Midijobbern
bei Lohnkosten und zur Ausgestaltung eines
begünstigenden Zuschlagskriteriums. Die
Entscheidungspraxis der Vergabekammern trägt hinsichtlich der
betreffenden Fragestellungen nicht nur zur Rechtssicherheit
und -fortentwicklung bei, sie sind mit Blick auf die
anzustrebenden Reformen im Vergaberecht vielmehr
zugleich ein wichtiger Indikator für gesetzgeberischen
Regelungsbedarf.
Bericht des Bundeskartellamtes
über seine Tätigkeit in den Jahren 2023/2024
sowie über die Lage und Entwicklung
auf seinem Aufgabengebiet
– 1 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1400
Bericht des Bundeskartellamtes über seine Tätigkeit in den Jahren 2023/2024
sowie über die Lage und Entwicklung auf seinem Aufgabengebiet
Inhaltsverzeichnis
Seite
Erster Abschnitt
Wettbewerbliche Entwicklungen und wettbewerbspolitische Lage . . . . . . . . . . . . 10
A. Entwicklungen der wettbewerbspolitischen und kartellrechtlichen
Rahmenbedingungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
I. Zur wettbewerbspolitischen Lage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
1. Digitale Wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
2. Kartellrecht und Nachhaltigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
II. Änderungen des kartellrechtlichen Rahmens. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
1. Die 11. GWB-Novelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
2. KHVVG: Erweiterung der Ausnahme von der Fusionskontrolle in § 187 Abs. 17
9 und 10 GWB
3. Hinweisgeberschutzgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
4. Weitere deutsche Gesetzgebung mit wettbewerbspolitischer Bedeutung . . . 18
a) Energie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
aa) Strom: Konsultation neues Strommarktdesign und Kraftwerksstrategie . . . . 19
bb) Wärme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
cc) Wasserstoff . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
b) Post . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
c) Gesundheitswesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
d) Verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
e) Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
5. Europäische Gesetzgebung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
a) Überarbeitung der Horizontal-Leitlinien und GVOen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
b) Leitlinien zu Artikel 210a GMO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
c) Leitlinienentwurf zur Anwendung von Artikel 102 AEUV
auf Behinderungsmissbräuche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
d) Evaluierung der VO (EG) Nr. 1/2003 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
e) Foreign Subsidies Regulation (FSR). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
B. Entwicklung der Kartellrechtspraxis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
I. Ökonomie in der Kartellrechtsanwendung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
1. Entwicklung der Fusionskontrollpraxis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
2. Quantitative Methoden/Datengestützte Analysen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
3. Privatgutachten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
II. Fusionskontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
1. Statistische Übersicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
2. Verfügungen im Hauptprüfverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
3. Vorfeld- und Interventionsfälle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35
– 2 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1400
Seite
4. Verfahren nach § 41 Abs. 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35
5. Anwendung der Transaktionswertschwelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35
6. Bagatellmärkte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36
III. Kontrolle wirtschaftlicher Machtstellungen, Preismissbrauch,
Behinderungsmissbrauch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
1. Allgemeine Missbrauchsaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
2. Missbrauchsaufsicht im Bereich der Digitalwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
IV. Kartellverbot und Kooperationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39
1. Kartelle und verbotene vertikale Absprachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39
a) Bußgeldverfahren des Bundeskartellamtes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39
b) Durchsuchungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39
c) Kronzeugenprogramm. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
d) Ex officio-Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
e) Akteneinsicht in Bußgeldentscheidungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
2. Kooperationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41
V. Wettbewerbsbeschränkungen in Vertikalvereinbarungen . . . . . . . . . . . . 42
VI. Bericht der externen Meldestelle beim Bundeskartellamt
nach § 26 Abs. 1 HinSchG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
VII. Sektoruntersuchungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
VIII. Austausch mit der Wissenschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44
IX. Verfahrens- und Prozessrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45
X. Bundeskartellamt als „amicus curiae“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47
XI. Private Kartellrechtsdurchsetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49
XII. Europäisches Wettbewerbsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49
1. Europäische Fusionskontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49
a) Arbeitsgruppe Fusionskontrolle („Merger Working Group“) . . . . . . . . . . . . 49
b) Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49
c) Verweisungen nach Artikel 4 Abs. 4, 5, 9 und 22 VO (EG) Nr. 139/2004 . . . 49
2. Anwendung von Artikel 101, 102 AEUV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
a) Netzwerk der europäischen Kartellbehörden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
aa) Fallverteilung, Informationsaustausch und Amtshilfe. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
bb) ECN-Arbeitsgruppen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51
cc) Sektorenarbeitsgruppen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51
b) Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52
c) Europäische Gerichtsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52
3. Digital Markets Act (DMA) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52
XIII. Internationale Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54
1. OECD . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55
2. International Competition Network. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55
– 3 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1400
Seite
3. UNCTAD. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56
4. Internationale Rechtshilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56
5. Notifizierungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56
6. Internationale Beratung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56
7. Bilaterale Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57
8. Internationale Kartellkonferenz. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57
9. G7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57
10. Deutsch-Französischer Wettbewerbstag in Paris. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58
Zweiter Abschnitt
Tätigkeit nach Wirtschaftsbereichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58
A. Erzeugung, Verarbeitung, Handel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58
I. Landwirtschaft und Landhandel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58
1. Allgemeiner Überblick und wettbewerbliche Situation . . . . . . . . . . . . . . . . . 58
2. Schwerpunkte der Wettbewerbsaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59
a) Fusionskontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59
b) Sonstiges . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60
II. Ernährung/Lebensmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60
1. Allgemeiner Überblick und wettbewerbliche Situation . . . . . . . . . . . . . . . . . 60
2. Schwerpunkte der Wettbewerbsaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60
a) Fusionskontrolle – Theo Müller/Royal Friesland Campina . . . . . . . . . . . . . . 60
III. Lebensmittelhandel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61
1. Allgemeiner Überblick und wettbewerbliche Situation . . . . . . . . . . . . . . . . 61
2. Schwerpunkte der Wettbewerbsaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62
a) Fusionskontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62
b) Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen
und Kartellverfolgung – Bierkartell . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66
c) Missbrauchsaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66
d) Verhältnis zu anderen Behörden und Institutionen im nationalen und
europäischen Rahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67
3. Nachhaltigkeitsinitiativen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68
IV. Haushaltselektrogeräte und Verbraucherelektronik . . . . . . . . . . . . . . . . 69
1. Kartellverfolgung – AVM Computersysteme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69
V. Schwimmbadausrüstung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70
1. Fusionskontrolle – Fluidra/Meranus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70
VI. Textilien, Schuhe und Koffer/Taschen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70
1. Allgemeiner Überblick und wettbewerbliche Situation . . . . . . . . . . . . . . . . . 70
2. Schwerpunkte der Wettbewerbsaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70
a) Fusionskontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70
b) Kartellverfolgung – Vertikale Preisbindung bei Schutzkleidung . . . . . . . . . . 71
– 4 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1400
Seite
VII. Baustoffe und Bauindustrie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72
1. Baustoffe – Schwerpunkte der Wettbewerbsaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72
a) Fusionskontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72
b) Integration einer Kostenfolgeabschätzung in den DIN-Baunormungsprozess 74
2. Bauindustrie – Schwerpunkte der Wettbewerbsaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . 74
a) Kartellverfolgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74
VIII. Forstwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76
1. Gemeinsame Rundholzvermarktung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76
IX. Möbelherstellung und Möbelhandel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76
1. Allgemeiner Überblick und wettbewerbliche Situation . . . . . . . . . . . . . . . . . 76
2. Schwerpunkte der Wettbewerbsaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76
a) Fusionskontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76
b) Missbrauchsaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77
X. Chemie und Kunststoffprodukte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77
1. Allgemeiner Überblick und wettbewerbliche Situation . . . . . . . . . . . . . . . . . 77
2. Fusionskontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78
XI. Maschinen- und Anlagenbau, Metallindustrie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78
1. Allgemeiner Überblick und wettbewerbliche Situation . . . . . . . . . . . . . . . . . 78
2. Schwerpunkte der Wettbewerbsaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78
a) Fusionskontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78
b) Kartellverwaltungsverfahren – Aurubis/Wieland/Schwermetall. . . . . . . . . . . 81
c) Vertikale Vereinbarungen – STIHL . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82
XII. Verkehrswirtschaft und Zulieferer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82
1. Allgemeiner Überblick und wettbewerbliche Situation . . . . . . . . . . . . . . . . . 82
2. Schwerpunkte der Wettbewerbsaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83
a) Fusionskontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83
b) Kartellverfolgung – Vertrieb von Kfz-Kennzeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83
c) Missbrauchsaufsicht – ABS-Anbieter für E-Bikes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83
d) Kooperationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84
XIII. Sicherheits- und Verteidigungsindustrie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85
1. Schwerpunkte der Wettbewerbsaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85
a) Fusionskontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85
b) Missbrauchsaufsicht – Wettbewerb bei Wartung des Radpanzers „GTK Boxer“ 86
XIV. Schreibwaren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86
1. Fusionskontrolle – Hamelin/Pelikan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86
B. Dienstleistungen und übergreifende Berichte. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87
I. Gesundheitswesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87
1. Krankenhäuser . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87
a) Allgemeiner Überblick und wettbewerbliche Situation . . . . . . . . . . . . . . . . . 87
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b) Fusionskontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87
2. Ambulante Versorgung, Pflege und Sanitätshäuser. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90
a) Allgemeiner Überblick und wettbewerbliche Situation . . . . . . . . . . . . . . . . . 90
b) Fusionskontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90
c) Wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen
in der Hilfsmittelversorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91
3. Pharma/Biotech, Life Sciences und Medizintechnik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91
a) Allgemeiner Überblick und wettbewerbliche Situation . . . . . . . . . . . . . . . . . 91
b) Fusionskontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92
II. Finanzwirtschaft, Banken und Zahlungsverkehr. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95
1. Allgemeiner Überblick und wettbewerbliche Situation . . . . . . . . . . . . . . . . . 95
2. Schwerpunkte der Wettbewerbsaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96
a) Fusionskontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96
b) Kooperationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96
c) Missbrauchsaufsicht – PayPal Surcharging-Verbot
und Meistbegünstigungsgebot. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97
III. Versicherungswirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97
1. Fusionskontrolle – Barmenia/Gothaer. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97
IV. Entsorgungswirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98
1. Allgemeiner Überblick und wettbewerbliche Situation . . . . . . . . . . . . . . . . . 98
2. Schwerpunkte der Wettbewerbsaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99
a) Fusionskontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99
b) Kooperationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100
c) Kartellverfolgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101
d) Sektoruntersuchung – Erfassung von Siedlungsabfällen
und Aufbereitung von Hohlglas . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102
V. Sport . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103
1. Allgemeiner Überblick und wettbewerbliche Situation . . . . . . . . . . . . . . . . . 103
2. Schwerpunkte der Wettbewerbsaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104
a) Missbrauchsaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104
VI. Medien- und Werbewirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 106
1. Zeitungen und Zeitschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 106
a) Allgemeiner Überblick und wettbewerbliche Situation . . . . . . . . . . . . . . . . . 106
b) Schwerpunkte der Wettbewerbsaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107
aa) Fusionskontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107
bb) Kartellverbot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110
2. Buchverlage und -handel. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111
a) Allgemeiner Überblick und wettbewerbliche Situation . . . . . . . . . . . . . . . . 111
b) Schwerpunkte der Wettbewerbsaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111
aa) Fusionskontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112
– 6 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1400
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c) Auswirkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112
3. Branchen- und Teilnehmerverzeichnisse. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112
4. Fernsehwerbung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112
a) Allgemeiner Überblick und wettbewerbliche Situation . . . . . . . . . . . . . . . . 112
b) Schwerpunkte der Wettbewerbsaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113
aa) Fusionskontrolle – RTL/Nickelodeon . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113
bb) Kartellverwaltungsverfahren. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113
5. Außenwerbung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115
a) Schwerpunkte der Wettbewerbsaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115
aa) Kartellverfolgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115
6. Messewesen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115
VII. Digitalwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115
1. Allgemeiner Überblick und wettbewerbliche Situation . . . . . . . . . . . . . . . . . 115
2. Schwerpunkte der Wettbewerbsaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 116
a) Fusionskontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 116
b) Missbrauchsaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117
aa) Google/Alphabet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117
bb) Amazon . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120
cc) Meta/Facebook . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 122
dd) Microsoft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 123
ee) Apple . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125
ff) Gastgewerbe – Verfahren gegen Lieferando . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 126
c) Sektoruntersuchung Online-Werbung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 127
VIII. Telekommunikation und IT . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 127
1. Telekommunikation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 127
a) Allgemeiner Überblick und wettbewerbliche Situation . . . . . . . . . . . . . . . . . 127
b) Schwerpunkte der Wettbewerbsaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 129
aa) Fusionskontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 129
bb) Missbrauchsaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130
c) Zusammenarbeit mit der Bundesnetzagentur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 131
2. IT-Dienstleistungen und Software. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 132
a) Allgemeiner Überblick und wettbewerbliche Situation . . . . . . . . . . . . . . . . . 132
b) Schwerpunkte der Wettbewerbsaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 132
aa) Fusionskontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 132
IX. Energiewirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 135
1. Allgemeiner Überblick und wettbewerbliche Situation . . . . . . . . . . . . . . . . . 135
2. Strom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 136
a) Allgemeiner Überblick und wettbewerbliche Situation . . . . . . . . . . . . . . . . . 136
b) Schwerpunkte der Wettbewerbsaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 137
aa) Fusionskontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 137
– 7 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1400
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bb) Missbrauchsaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 139
cc) Sektoruntersuchung E-Ladeinfrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140
dd) Zusammenarbeit mit der Bundesnetzagentur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 141
3. Erdgas und Wasserstoff . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 141
a) Allgemeiner Überblick und wettbewerbliche Situation . . . . . . . . . . . . . . . . . 141
b) Schwerpunkte der Wettbewerbsaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 142
aa) Fusionskontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 142
bb) Zusammenarbeit mit der Bundesnetzagentur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 143
4. Fernwärme. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 143
a) Allgemeiner Überblick und wettbewerbliche Situation . . . . . . . . . . . . . . . . . 143
b) Schwerpunkte der Wettbewerbsaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 144
aa) Fusionskontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 144
bb) Missbrauchsaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145
5. Preisbremsen-Missbrauchsaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 146
X. Mineralöl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 149
1. Allgemeiner Überblick und wettbewerbliche Situation . . . . . . . . . . . . . . . . . 149
2. Markttransparenzstelle für Kraftstoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150
3. Schwerpunkte der Wettbewerbsaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150
a) Fusionskontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150
b) Sektoruntersuchung Raffinerien und Kraftstoffgroßhandel . . . . . . . . . . . . . . 151
XI. Post . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 153
1. Allgemeiner Überblick und wettbewerbliche Situation . . . . . . . . . . . . . . . . . 153
2. Schwerpunkte der Wettbewerbsaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 153
a) Fusionskontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 153
b) Kartellverwaltungsverfahren. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 154
3. Zusammenarbeit mit der Bundesnetzagentur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 154
XII. Verkehrswirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 154
1. Landverkehr. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 154
a) Allgemeiner Überblick und wettbewerbliche Situation . . . . . . . . . . . . . . . . . 154
b) Schwerpunkte der Wettbewerbsaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 155
aa) Kooperationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 155
c) Missbrauchsaufsicht – Verfahren gegen die DB AG. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 156
2. Sonstiger Landverkehr – Gütertransport . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 157
a) Allgemeiner Überblick und wettbewerbliche Situation . . . . . . . . . . . . . . . . . 157
b) Fusionskontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 158
3. Schifffahrt und Werften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 158
a) Allgemeiner Überblick und wettbewerbliche Situation . . . . . . . . . . . . . . . . . 158
b) Fusionskontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 159
4. Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 159
a) Allgemeiner Überblick und wettbewerbliche Situation . . . . . . . . . . . . . . . . . 159
– 8 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1400
Seite
b) Schwerpunkte der Wettbewerbsaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160
aa) Fusionskontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160
bb) Missbrauchsaufsicht – Lufthansa . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 161
XIII. Touristik und Gastgewerbe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 162
1. Allgemeiner Überblick und wettbewerbliche Situation . . . . . . . . . . . . . . . . . 162
2. Schwerpunkte der Wettbewerbsaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 162
a) Fusionskontrolle – FTI-Insolvenz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 162
b) Missbrauchsaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 162
Dritter Abschnitt
Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 163
1. Allgemeiner Überblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 163
2. Schwerpunkte der Verbraucherrechtsanwendung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 164
a) Sektoruntersuchungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 164
3. Auswirkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 165
Vierter Abschnitt
Wettbewerbsregister . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 166
1. Allgemeiner Überblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 166
2. Meldung und Eintragung von Mitteilungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 166
3. Selbstreinigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 166
4. Abfrage und Selbstauskünfte. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 167
5. Technischer Regelbetrieb . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 167
Fünfter Abschnitt
Tätigkeitsbericht der Vergabekammern. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 167
Teil I: Vergaberechtsentwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 167
Teil II: Entscheidungen der Vergabekammern des Bundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . 168
A. Entwicklungen und Schwerpunkte der Tätigkeit der Vergabekammern 168
B. Rechtsfragen aus der Nachprüfbarkeit der Vergabekammern. . . . . . . . . 169
Sechster Abschnitt
Geschäftsübersicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 175
A. Tabellen zur Fusionskontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 175
I. Beim Bundeskartellamt angemeldete Zusammenschlüsse 1990-2024 . . . 175
II. Fusionskontrollverfahren 2023 und 2024 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 176
B. Übersichten zu weiteren Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 177
I. Kartell- und Missbrauchsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 177
1. beim Bundeskartellamt im Jahr 2023 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 177
2. beim Bundeskartellamt im Jahr 2024 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 178
3. bei den Landeskartellbehörden im Jahr 2023 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 179
– 9 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1400
Seite
4. bei den Landeskartellbehörden im Jahr 2024 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180
II. Anerkannte und geänderte Wettbewerbsregeln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 181
Ausländische Besucher im Bundeskartellamt 2023/24 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 181
Abkürzungsverzeichnis von Gesetzestexten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 182
Stichwortverzeichnis. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 184
Verzeichnis der Unternehmen, Behörden,
Verbände und sonstiger Institutionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 193
Berichte des Bundeskartellamtes über seine Tätigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 204
Organisationsplan des Bundeskartellamtes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 206
– 10 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1400
Erster Abschnitt
Wettbewerbliche Entwicklungen und
wettbewerbspolitische Lage
A. Entwicklungen der
wettbewerbspolitischen und kartellrechtlichen
Rahmenbedingungen
I. Zur wettbewerbspolitischen Lage
Während des Berichtszeitraums sahen sich Europa und
die deutsche Wirtschaft mit tiefgreifenden
ökonomischen und geopolitischen Umbrüchen konfrontiert.
Besonders betroffen war die Energiewirtschaft infolge des
völkerrechtswidrigen russischen Angriffs auf die
Ukraine. Doch auch die Gesamtwirtschaft war über einen
längeren Zeitraum hinweg durch eine anhaltende
Wachstumsschwäche und hohe Inflation geprägt. Nach den US-
Wahlen im November 2024 entstand zudem erhebliche
Unsicherheit über die möglichen Auswirkungen einer
veränderten politischen Agenda der neuen
Administration auf die transatlantischen Beziehungen und den freien
Welthandel.
Die nachlassende Wettbewerbsfähigkeit Europas wurde
von der Europäischen Kommission als zentrales Thema
identifiziert. Im September 2024 wurde der von der
damals noch amtierenden Europäischen Kommission in
Auftrag gegebene „Draghi-Report“ veröffentlicht, der
sich mit der Zukunft der europäischen
Wettbewerbsfähigkeit auseinandersetzt (s. u.). Er zeigt auf, dass sich
Europa künftig nicht mehr in gleichem Maße auf
Faktoren stützen kann, die das Wachstum in der
Vergangenheit getragen haben – etwa günstige Energieimporte aus
Russland, hohe Exporte nach China oder das
uneingeschränkte Sicherheitsversprechen der USA. In Hinblick
auf das Wettbewerbsrecht führt der Report aus, dass die
Ziele des Wettbewerbsrechtes weiterhin valide seien.
Aktuelle empirische Untersuchungen würden mehrheitlich
zeigen, dass starker Wettbewerb nicht nur zu niedrigen
Preisen führt, sondern auch Produktivität, Investitionen
und Innovationen fördert.
Zugleich formuliert der Bericht konkrete Empfehlungen
für die Wirtschaftspolitik, die vor dem Hintergrund
globaler Umbrüche umgesetzt werden sollten. Ein
Schwerpunkt liegt auf der Entwicklung eines neuen „Clean
Industrial Deals“ zur Förderung wettbewerbsfähiger
Industrien und hochwertiger Arbeitsplätze. Dieser soll in
den ersten 100 Tagen der neuen Amtszeit der
Kommission vorgelegt werden. Die Fusionskontrolle spielt dabei
eine zentrale Rolle, insbes. im Rahmen der
vorgeschlagenen Reform des Regulierungs- und
Wettbewerbsrahmens zur Umsetzung des „Digital Single Market for
Telecommunications“. Durch einen neuen „EU Telecoms
Act“ sollen die Regulierungen harmonisiert und
grenzüberschreitende Fusionen und Kooperationen gefördert
werden. Aus wettbewerblicher Sicht bestehen jedoch
erhebliche Zweifel, ob die im Draghi-Report
vorgeschlagenen Ansätze zu einer veränderten Herangehensweise
in der Fusionskontrolle, etwa die Definition europäischer
anstatt nationaler Märkte, die Stärkung des Stellenwertes
von Innovationen im Rahmen von Effizienzprüfungen
oder die Verlagerung des Schwerpunktes bei Zusagen
in Fusionsverfahren von strukturellen Maßnahmen hin
zu verhaltensbezogenen Auflagen, zielführend sind. Die
entscheidende Voraussetzung für einen Digital Single
Market für Telekommunikationsdienstleistungen dürfte
vielmehr in der vorgeschlagenen stärkeren
Europäisierung der Regulierung in diesem Sektor liegen.
Im Januar 2025 präsentierte die Europäische
Kommission ihren sog. „Competitiveness Compass“, der auf dem
Draghi-Report aufbaut und konkrete Maßnahmen zur
Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, zur Vereinfachung
von Regulierung und zur Schließung der
„Innovationslücke“ skizziert. In diesem Zusammenhang kündigt die
Kommission auch eine Überarbeitung der europäischen
Leitlinien zur Bewertung von
Unternehmenszusammenschlüssen an – mit dem Ziel künftig Innovation,
Resilienz und Investitionen stärker zu berücksichtigen.
Auf politischer wie unternehmerischer Ebene
werden derzeit zahlreiche Maßnahmen diskutiert, um die
ökonomischen Standortbedingungen nachhaltig zu
verbessern. Dazu zählen der Ausbau der physischen
und digitalen Infrastruktur, ein leistungsfähigeres
Bildungssystem, der Abbau überbordender Bürokratie, die
Stärkung des europäischen Binnenmarktes und weitere
lange aufgeschobene Reformen in zentralen
Politikfeldern. Ein wesentlicher Eckpfeiler der deutschen wie
auch der europäischen Wettbewerbsfähigkeit ist aus
Sicht des Bundeskartellamtes eine stringente
Wettbewerbspolitik und die konsequente Durchsetzung des
Wettbewerbsrechtes. Nur Unternehmen, die sich dem
Wettbewerb stellen müssen, können die Chancen
offener Märkte nutzen und zugleich ihre internationale
Wettbewerbsfähigkeit stärken. Auch im
zurückliegenden Berichtszeitraum setzte sich das Bundeskartellamt
für einen konsequenten Schutz des Wettbewerbs ein.
Die Kartellverfolgung ist und bleibt die zentrale
Aufgabe des Bundeskartellamtes. Kartelle führen zu einer
– 11 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1400
Ausbeutung der Marktgegenseite und lähmen die
betroffenen Märkte nachhaltig. Während der Corona-
Pandemie waren die Ermittlungsmöglichkeiten des
Bundeskartellamtes teilweise erheblich eingeschränkt
– diese Auswirkungen zeigen sich bis heute in der
Statistik der Folgejahre. Die Summe der verhängten
Bußgelder lag 2023 bei rd. 2,8 Mio. Euro (betroffener
Bereich Industriebauleistungen) und 2024 bei rd. 26 Mio.
Euro (Schutzkleidung, Breitbandgeräte, Bauleistungen
und Straßenreparatur) – und damit deutlich unter dem
Niveau der Vorjahre. Dabei ist zu beachten, dass diese
Zahlen von Jahr zu Jahr schwanken – je nachdem wie
viele Verfahren abgeschlossen werden konnten.
Kartellordnungswidrigkeitenverfahren unterliegen
strafprozessualen Anforderungen und sind entsprechend
aufwendig und komplex. Solche Verfahren dauern i. d.
R. mehrere Jahre, weshalb die jährlichen
Bußgeldsummen nur bedingt aussagekräftig sind. Seit 2019 hat das
Bundeskartellamt trotz der zwischenzeitlichen
Belastungen durch die Corona-Pandemie Bußgelder in einer
Gesamthöhe von ca. 1,3 Mrd. Euro verhängt. Die Zahl
der Durchsuchungen, Kronzeugenanträge und
sonstiger Hinweise auf Kartellverstöße erreichte im
Berichtszeitraum erneut ein hohes Niveau – ein Indikator dafür,
dass die „Corona-Delle“ weitgehend überwunden ist.
Ein weiterer Grund für den Rückgang der Kartellfälle
dürfte auch die stark gestiegene Inanspruchnahme von
Kartellanten auf Schadensersatz im Nachgang der
Verfahren des Bundeskartellamtes sein. Die Aussicht auf
mögliche zivilrechtliche Konsequenzen dürfte mit dazu
beigetragen haben, dass weniger Kronzeugenanträge
gestellt werden. Das Amt begegnet dieser Entwicklung
u. a. durch den verstärkten Einsatz neuer ex-officio-
Ermittlungsmethoden. Dazu zählen softwaregestütztes
Markt-Screening und Monitoring sowie der Ausbau
des Schutzes anonymer Hinweisgeber im Zuge des
Hinweisgeberschutzgesetzes. Diese Maßnahmen haben
die Aufdeckungswahrscheinlichkeit insgesamt erhöht
und stärken auch das Kronzeugenprogramm.
Perspektivisch plant das Amt den verstärkten Einsatz von KI,
um die Aufdeckung von Kartellen noch effizienter zu
gestalten.
Das Bundeskartellamt prüfte im Berichtszeitraum rd.
1.700 Fusionen, davon im Jahre 2024 etwa 900
Fälle. Wettbewerblich unbedenkliche Vorhaben können
häufig bereits innerhalb weniger Wochen oder sogar
Tagen freigegeben werden. Der Durchschnitt bei sog.
1.-Phase-Fällen liegt bei nur 21 Tagen. In den
wettbewerblich bedenklichen Konstellationen hingegen stellt
die Fusionskontrolle das einzige wirksame Instrument
dar, um der Entstehung von Marktmacht präventiv
entgegenzuwirken. Die Missbrauchskontrolle, die erst bei
bereits vermachteten Märkten greifen kann, ist
demgegenüber kein gleichwertiges Instrument. Das
Bundeskartellamt sieht deshalb auch in der im Dezember 2024
in Kraft getretenen Ausnahme von der
Fusionskontrolle im Krankenhausbereich durch das
Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) die Gefahr,
dass es regional zu einer zu starken Konzentration im
Krankenhaussektor kommt. Aufgrund der reduzierten
wettbewerblichen Kontrolle können auch Fusionen von
Krankenhäusern vollzogen werden, die dazu führen,
dass die Wahlmöglichkeiten der Patientinnen und
Patienten vor Ort erheblich eingeschränkt werden (s. S.
17 f., 20, 87 f.).
Aus entsprechenden Gründen sieht das
Bundeskartellamt auch eine generelle Aufweichung der
Fusionskontrolle mit dem Ziel, „European Champions“ den Weg
zu ebnen, kritisch. Globale Märkte und globale
Konkurrenz werden in dem bestehenden Kontrollregime
berücksichtigt. Lockerungen des wettbewerblichen
Prüfungsmaßstabes würden sich zu Lasten von
Wettbewerbern, Kundinnen und Kunden sowie den
europäischen Verbraucherinnen und Verbrauchern auswirken.
„Champions“ und Weltmarktführer sind zweifellos
wichtig. Deutschland hat zahlreiche solcher
Unternehmen hervorgebracht, die entscheidend zum Wohlstand
beitragen. Um jedoch nachhaltig in eine solche Rolle
hineinzuwachsen, muss diese Marktstellung im
Wettbewerb erworben werden – nicht durch staatliche
Eingriffe oder vernachlässigte Fusionskontrolle.
Ein aktuelles und zunehmend bedeutendes Thema der
Fusionskontrolle – sowohl auf nationaler als auch auf
europäischer Ebene – sind sog. Killer-Acquisitions.
Darunter versteht man Übernahmen von
Unternehmen, die zwar noch geringe Umsätze erzielen, die aber
über hohes Wettbewerbspotenzial sowie gute
Wachstumsaussichten verfügen. Für solche Zielunternehmen
werden oft sehr hohe Kaufpreise gezahlt. Aufgrund
ihrer geringen Umsätze fallen diese Unternehmen
allerdings oft nicht unter die klassischen,
Umsatzbezogenen Schwellenwerte der Fusionskontrolle. Um diese
Lücke zu schließen, hat der deutsche Gesetzgeber 2017
die sog. Transaktionswertschwelle eingeführt (s. auch
S. 35 f.). Seitdem können Zusammenschlüsse auch
dann der Fusionskontrolle unterliegen, wenn zwar der
Umsatz des Zielobjektes gering ist, aber der Wert der
Gegenleistung mehr als 400 Mio. Euro beträgt.
Grundsätzlich kann eine Transaktionswertschwelle geeignet
sein, die Kontrolllücke zu schließen. Allerdings hat
die jüngere Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes
– 12 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1400
Düsseldorf hohe und in der Praxis schwer
handhabbare Anforderungen an das Kriterium der „hinreichenden
Inlandstätigkeit“ gestellt. Die Frage, ob ein
Zusammenschluss formell anmeldepflichtig ist, lässt sich
deshalb häufig nur mit erheblichem Ermittlungsaufwand
klären – was den Anforderungen an eine rechtssichere
und vorhersehbare Anwendung zuwiderlaufen könnte.
Der Anwendungsbereich der Vorschrift in kritischen
Bereichen könnte eingeschränkt sein. Eine
höchstrichterliche Entscheidung durch den Bundesgerichtshof zu
dieser klärungsbedürftigen Rechtsfrage steht noch aus,
wird aber im Laufe des Jahres 2025 im Rahmen eines
anhängigen Verfahrens erwartet. Je nach Ausgang
dieses Verfahrens könnte der Gesetzgeber Maßnahmen
erwägen, um problematische Fusionen – insbes. auch
im Digitalbereich – prüfen und eine weitere
Vermachtung dieser wichtigen Zukunftsbranche verhindern zu
können.
Bei der Missbrauchsaufsicht standen im
Berichtszeitraum einerseits die Digitalwirtschaft, andererseits aber
auch klassische Branchen wie der
Schienenpersonenverkehr, die Luftfahrt, die Lebensmittelbranche oder
die Energiewirtschaft im Fokus. Insbes. im
Lebensmitteleinzelhandel beobachtet das Bundeskartellamt die
Branche seit vielen Jahren intensiv. Die z. T.
erheblichen, inflationsbedingten Preissteigerungen von
Lebensmitteln bedeuten für die Verbraucherinnen und
Verbraucher eine erhebliche finanzielle Belastung. Beim
Bundeskartellamt gingen zahlreiche Beschwerden über
vermeintlich überhöhte Preise von
Lebensmittelherstellern und -händlern ein – ebenso über mutmaßlich
koordinierte Preissenkungen, vor allem auf Seiten der
Händler. Ein hinreichender Anfangsverdacht auf damit
verbundenes kartellrechtlich verbotenes Verhalten ließ
sich daraus bislang jedoch nicht ableiten. Gleichwohl
hat das Bundeskartellamt im Berichtszeitraum sowohl
gegen einen global operierenden Markenhersteller als
auch gegen eine große Handelskette jeweils ein
Missbrauchsverfahren wegen der jeweiligen Forderungen
an die Marktgegenseite eingeleitet. Die Idee der
Einrichtung einer Markttransparenzstelle für Lebensmittel
sieht das Bundeskartellamt sehr kritisch. Damit würde
auch die Transparenz für die Anbieter und die Gefahr
einer stillschweigenden Angleichung der Preise sehr
viel größer.
Auch in der Energiewirtschaft war das Amt im
Rahmen der Missbrauchsaufsicht aktiv. Gegen mehrere
Stadtwerke und Versorger wurden Verfahren
eingeleitet, die sich auf Preisanpassungsklauseln bei
Fernwärmelieferverträgen bezogen. Zudem wurde die
Sektoruntersuchung zu Raffinerien und Kraftstoffgroßhandel
im Februar 2025 mit einem Abschlussbericht beendet
(s. auch S. 151 ff.). Auch die Sektoruntersuchung zu
E-Ladesäulen wurde abgeschlossen (s. auch S. 140).
Mithilfe der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe
und der Markttransparenzstelle für den Großhandel
mit Strom und Gas betreibt das Bundeskartellamt ein
engmaschiges Monitoring der jeweiligen Märkte. Im
Strommarkt überprüft das Bundeskartellamt das
Verhalten der Stromproduzenten während der
Dunkelflaute im Herbst/Winter 2024, in der außergewöhnlich
hohen Preisspitzen auftraten (s. auch S. 137). In seinen
Marktmachtberichten analysiert das Bundeskartellamt
regelmäßig die Marktkonzentration bei der
Stromerzeugung. Im Berichtszeitraum wurde festgestellt, dass
sich die Marktmachtprobleme weiter verfestigt haben.
So war der Kraftwerkspark von RWE zur Deckung der
Stromnachfrage in einem Maße unverzichtbar, dass die
Vermutungsschwelle für eine marktbeherrschende
Stellung überschritten wurde. Dies deutet darauf hin, dass
RWE das kartellrechtliche Missbrauchsverbot beachten
muss (s. auch S. 139).
Vor dem Hintergrund der gestiegenen Energiepreise
infolge des Angriffskrieges Russlands auf die Ukraine,
führte die Bundesregierung zur Entlastung von
privaten Haushalten und Unternehmen Ende 2022 (bis Ende
2023) sog. Preisbremsen für die Strom-, Erdgas- und
Wärmeversorgung ein (s. auch S. 146). Die
entsprechenden Gesetze verbieten den Energieversorgern u. a.
die Entlastungsregeln für private Haushalte und
Unternehmen durch ihre Preisgestaltung zulasten des
Staates missbräuchlich auszunutzen. Das Bundeskartellamt
wurde in diesem Zusammenhang mit einer – von der
Durchsetzung des Wettbewerbsrechtes losgelösten –
Missbrauchsaufsicht betraut. Es kann auf dieser
Grundlage kontrollieren, ob Energieversorger staatliche
Erstattungsbeträge zu Unrecht in Anspruch genommen
haben, und erforderlichenfalls Maßnahmen wie insbes.
Rückerstattungen anordnen. Das Bundeskartellamt
leitete im Berichtszeitraum gegen eine hohe zweistellige
Zahl von Versorgern aus den Bereichen Strom-, Erdgas-
und Wärmeversorgung entsprechende Prüfverfahren ein,
von denen einige bereits abgeschlossen wurden.
Die Digitalwirtschaft stand im Berichtszeitraum erneut
stark im Fokus. Das Bundeskartellamt hat insbes. seine
Verfahren auf Grundlage der mit der 10. GWB-Novelle
im Jahre 2021 eingeführten erweiterten
Missbrauchsaufsicht nach § 19a GW, weiter vorangetrieben und
eine Reihe von Verfahren bereits erfolgreich
abgeschlossen. Dies betrifft Verfahren gegen Microsoft, Al-
– 13 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1400
phabet/Google, Amazon, Apple und Meta/Facebook (s.
auch S. 115 ff.). Seit Mai 2023 gilt in der Europäischen
Union zudem der Digital Markets Act (DMA, s. auch
S. 52 ff.). Die Verfahren des Bundeskartellamtes sind
komplementär zu den Verfahren, die die Europäische
Kommission auf Basis des DMA führt. Konkrete
Verhaltensweisen digitaler Konzerne können weiterhin mit
dem allgemeinen Wettbewerbsrecht oder § 19a GWB
aufgegriffen werden, ohne dass es zu einer
Überschneidung mit dem Anwendungsbereich des DMA kommt,
wenn sie von den speziellen Regeln des DMA – etwa
wegen fehlender Designierung (Benennung) der
Unternehmen oder eines Dienstes – nicht erfasst sind. Das
Wettbewerbsrecht bleibt somit auch künftig ein
zentrales Instrument zur Aufsicht über die digitalen Märkte.
Das Bundeskartellamt wird weiterhin eng mit der
Europäischen Kommission und anderen Behörden
kooperieren, um die Durchsetzung fairer
Wettbewerbsbedingungen in digitalen Märkten sicherzustellen.
Ein Schwerpunkt des Bundeskartellamtes bleibt die
begleitende Unterstützung der Wirtschaft, etwa bei
Kooperationen oder anderen Vorhaben, bei denen
eine Selbsteinschätzung der Kartellrechtskonformität
– auch unter anwaltlicher Beratung – an ihre Grenzen
stößt. Der Umfang dieser speziellen Beratungsleistung
nimmt gerade im Vergleich zu anderen
Wettbewerbsbehörden erheblichen Raum ein und ist ein Service, der
von Unternehmen und Verbänden sehr geschätzt wird.
Im Berichtszeitraum konnte das Bundeskartellamt u. a.
grünes Licht für die Zusammenarbeit mehrerer
Erdgasnetzbetreiber beim Aufbau einer Netzinfrastruktur für
Wasserstoff grünes Licht geben (s. auch S. 143). Auch
die Gründung der „Automotive Licensing Negotiation
Group“ (ALNG) – ein Zusammenschluss von BMW,
Mercedes-Benz, Thyssenkrupp und VW zur
gemeinsamen Verhandlung von Bedingungen für den Erwerb
von Lizenzen an sog. standardessenziellen Patenten
(SEP) – wurde vom Bundeskartellamt begleitet und
letztlich toleriert (s. auch S. 84). Ein wachsender
Bereich in der Beurteilung von Kooperationen betrifft den
Aspekt der Nachhaltigkeit. Das Kartellrecht steht
Initiativen, die tatsächlich die Nachhaltigkeit befördern
ohne den Wettbewerb auszuschalten, nicht im Weg.
Indem das Bundeskartellamt Unternehmen eine
notwendige Orientierung gibt und zugleich auf faire und
transparente Rahmenbedingungen achtet, trägt es zu mehr
Rechtssicherheit bei (s. auch S. 68 f.).
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen hat
2023 mit der 11. GWB-Novelle eine wichtige
Erweiterung erfahren. Das Bundeskartellamt kann nun – im
Anschluss an eine Sektoruntersuchung –
Abhilfemaßnahmen ergreifen, um erhebliche und dauerhafte
Störungen des Wettbewerbs auf einem Markt zu
beseitigen. Ein konkreter Wettbewerbsrechtsverstoß ist
hierfür nicht erforderlich. In der durch zunehmende
Marktkonzentration geprägten Entsorgungswirtschaft
prüft das Bundeskartellamt im Nachgang zu einer
Sektoruntersuchung derzeit, ob die Voraussetzungen nach
§ 32f Abs. 2 GWB vorliegen, um ein Unternehmen zu
verpflichten, Unternehmenszusammenschlüsse auch
unterhalb der üblichen Schwellen zur Prüfung
anzumelden. Zudem wurde im Bereich
Kraftstoffgroßhandel Anfang März 2025 ein erstes Verfahren nach § 32f
Abs. 3 GWB eröffnet. Das Bundeskartellamt
untersucht darin die wettbewerblichen Auswirkungen der in
der Branche weit verbreiteten Preisnotierungen (s. auch
S. 152).
Konsequenter Wettbewerbsschutz zahlt sich in Form
von niedrigen Preisen, guter Qualität und
Innovationsdynamik aus. Dies belegen auch die Ergebnisse der
Studie „Protecting competition in a changing world“, die
die Europäische Kommission im Juni 2024
veröffentlicht hat. Der Bericht analysiert die Entwicklung des
Wettbewerbs in der Europäischen Union in den letzten
25 Jahren, auch im Vergleich zu den USA, Kanada,
Japan oder Südkorea. Die Ergebnisse zeigen, dass die
Wettbewerbsdurchsetzung in der Europäischen Union
und insbes. in Deutschland im internationalen Vergleich
effektiv war. So weist die Europäische Union geringere
Konzentrationen auf Endkundenmärkten und
moderatere Preisaufschläge, etwa im Mobilfunk- und
Luftfahrtbereich, auf – insbes. im Vergleich zu den USA.
Auch zwischen den EU-Mitgliedstaaten bestehen große
Unterschiede: Deutschland schneidet hinsichtlich der
Konzentration der Märkte und der Preisniveaus häufig
besser ab als andere Länder. Der Report liefert eine klare
Evidenz für die Bedeutung des Wettbewerbs – als Motor
für niedrige Preise, internationale Wettbewerbsfähigkeit,
Produktivität und wirtschaftliches Wachstum.
1. Digitale Wirtschaft
Die fortschreitende Digitalisierung bringt tiefgreifende
Veränderungen für zahlreiche Märkte und Branchen
mit sich. Automatisierungen, Big Data oder der Einsatz
neuer Technologien wie KI verändern bestehende
Geschäftsmodelle und bringen neue Dienste hervor. Mit
dem Ziel, wettbewerbsschädliches Verhalten zu
verhindern und Märkte offenzuhalten, ist und bleibt die
digitale Wirtschaft Schwerpunkt in der Arbeit des
Bundeskartellamtes.
– 14 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1400
Im Mittelpunkt steht dabei insbes. die Anwendung des
§ 19a GWB und damit die erweiterte
Missbrauchsaufsicht über große Digitalkonzerne. Diese Vorschrift
führte der Gesetzgeber im Jahr 2021 ein. In einem
ersten Schritt hat das Bundeskartellamt zu prüfen, ob
einem Unternehmen eine überragende
marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb zukommt. Im
zweiten Schritt können dann wettbewerbswidrige
Praktiken untersagt werden, etwa die Selbstbevorzugung
von konzerneigenen Diensten oder das „Aufrollen“
von Märkten mit Mitteln, die nicht dem
Leistungswettbewerb entsprechen. Mittlerweile traf das
Bundeskartellamt fünf Entscheidungen zur Feststellung einer
überragenden marktübergreifenden Bedeutung für den
Wettbewerb, von denen vier bereits bestandskräftig
sind. Im September 2024 schloss das
Bundeskartellamt ein entsprechendes Verfahren gegen Microsoft ab,
zuvor war bereits die überragende marktübergreifende
Bedeutung für den Wettbewerb betreffend Alphabet,
Meta und Amazon festgestellt worden (s.
Pressemitteilung vom 30. September 2024 (Microsoft), 5. Januar
2022 (Alphabet) sowie 6. Juli 2022 (Amazon)).
Amazon erhob Beschwerde gegen die Entscheidung des
Bundeskartellamtes, der Bundesgerichtshof bestätigte
die Entscheidung jedoch im April 2024 (Beschluss vom
23. April 2024, Aktenzeichen: KVB 56/22). Ein
weiteres Verfahren gegen Apple schloss das
Bundeskartellamt Anfang April 2023 ab (s. Pressemitteilung vom 5.
April 2023). Auch diese Entscheidung bestätigte der
Bundesgerichtshof im März 2025 (Beschluss vom 18.
März 2025, Aktenzeichen: KVB 61/23).
Darüber hinaus wird in einer Vielzahl von Verfahren
untersucht, ob diesen Unternehmen bestimmte
Verhaltensweisen zu untersagen sind. 2023 beendete das
Bundeskartellamt ein im Mai 2021 eingeleitetes Verfahren
gegen Google (Alphabet), nachdem das Unternehmen
im Rahmen von Verpflichtungszusagen
Verbesserungen in Bezug auf die dienstübergreifende
Datenverarbeitung zusagte (s. S. 117 f. sowie Pressemitteilung
und Entscheidung vom 5. Oktober 2023, B7-70/21).
Google räumt Nutzenden fortan die Möglichkeit ein,
ihre Einwilligung in die dienstübergreifende
Datenverarbeitung freiwillig für den bestimmten Fall, informiert
und unmissverständlich treffen zu können. Um dies zu
ermöglichen, muss Google insbes. entsprechende
Auswahlmöglichkeiten für die Datenzusammenführung
anbieten und die Auswahldialoge so ausgestalten, dass
Nutzende nicht manipulativ in Richtung einer
dienstübergreifenden Datenverarbeitung gelenkt werden. Das
Verfahren ist in enger Kooperation mit der
Europäischen Kommission geführt worden, da einige
Dienste von Alphabet inzwischen von den Vorschriften des
Digital Markets Act (DMA) erfasst werden. Daneben
untersucht das Bundeskartellamt mögliche
Wettbewerbsbeschränkungen seitens Googles im Bereich
Kartendienste, nämlich durch Geschäftspraktiken Googles
bei der Lizenzierung von Diensten für
Infotainmentsysteme in Fahrzeugen und durch Nutzungsbedingungen
der Google Maps Plattform (s. S. 119 f. sowie
Pressemitteilung vom 21. Juni 2022). Bei Meta prüft das
Bundeskartellamt die Verknüpfung der Virtual-Reality-
Brillen mit dem sozialen Netzwerk Facebook (s.
Pressemitteilung vom 10. Dezember 2020). Hier reagierte
Meta im November 2022 bereits auf Bedenken des
Amtes. Wer die Brille Quest 2 von Meta Quest (früher
Oculus) nutzen möchte, benötigt dafür kein Facebook-
Konto mehr, sondern kann die Brille mit einem separaten
Konto in Betrieb nehmen (s. Pressemitteilung vom 23.
November 2022). Das Verfahren ist noch nicht
abgeschlossen. Gegen Amazon führt das Bundeskartellamt
derzeit zwei Verfahren. In dem einen Verfahren wird
untersucht, inwieweit Amazon durch die Überprüfung
der Preise der auf dem Amazon-Marktplatz tätigen
Dritthändler und durch den Einsatz von Algorithmen
Einfluss auf die Preissetzungsfreiheit der Dritthändler
nimmt (s. S. 121). In dem anderen Verfahren stehen
mögliche Benachteiligungen von Marktplatzhändlern
durch verschiedene Instrumente Amazons, z. B.
Vereinbarungen mit (Marken-)Herstellern, die die
Zulassung bzw. den Ausschluss von Händlern zum Verkauf
von (Marken)Produkten auf dem Amazon-Marktplatz
betreffen, im Fokus (sog. Brandgating, s. S. 121 sowie
Pressemitteilung vom 14. November 2022). In einem
Verfahren gegen Apple geht das Bundeskartellamt dem
Anfangsverdacht nach, Apples Tracking Regelungen
für Dritt-Apps (im Zusammenhang mit dem sog. „App
Tracking Transparency Framework“) könnten Apples
eigene Angebote bevorzugt behandeln und/oder andere
Unternehmen behindern (s. S. 125 f. sowie
Pressemitteilung vom 13. Februar 2025).
Im bereits 2019 vom Bundeskartellamt
abgeschlossenen Verfahren betreffend Facebooks
Datenverarbeitungskonditionen (s. Tätigkeitsbericht 2019/20, S. 111)
entschied das Bundeskartellamt im Oktober 2024 im
Rahmen seines Ermessens, dass es nunmehr keine
Veranlassung für das Ergreifen von
Vollstreckungsmaßnahmen mehr sieht (s. S. 122 f. sowie Pressemitteilung
vom 10. Oktober 2024). Dem war ein aufwendiger
Verhandlungs- und Umsetzungsprozess vorausgegangen,
in dem das Bundeskartellamt wesentliche
Verbesserungen der Wahlfreiheit der Nutzenden erreichte.
Nutzende mit Wohnsitz in Deutschland haben nun deutlich
– 15 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1400
verbesserte Kontrollmöglichkeiten darüber, inwieweit
ihre bei der Nutzung von Facebook anfallenden Daten
mit Daten aus anderen Quellen verknüpft werden
sollen. Eine von Meta 2023 eingeführte Kontoübersicht
ermöglicht es den Nutzenden selbst zu entscheiden,
welche Meta-Dienste (z. B. Facebook und Instagram)
sie miteinander verknüpfen und damit einen
Datenaustausch auch zu Werbezwecken zulassen wollen. Dank
der verbesserten Cookie-Einstellungen können
Nutzende jetzt selbst bestimmen, ob ihre Daten, die bei
der Nutzung eines Meta-Dienstes anfallen, mit Daten
zusammengeführt werden sollen, die Meta durch den
Einsatz sog. Business Tools erhält. Business Tools
werden von Dritten in ihre eigenen Webseiten, Apps und
Onlineangebote eingebunden, dienen der Analyse des
Nutzerverhaltens und senden personenbezogene
Nutzungsdaten an Meta. Ergänzt werden diese Änderungen
u. a. auch durch eine verbesserte Kundeninformation
und Nutzerführung. 2023 ist ein richtungsweisendes
Urteil des Europäischen Gerichtshofes zum Facebook-
Fall des Bundeskartellamtes ergangen (Urteil vom 4.
Juli 2023, Aktenzeichen: C-252/21). Das Gericht
bestätigte darin den Prüfungsansatz des Bundeskartellamtes
vollumfänglich und stellte klar, dass Datenschutzregeln
auch von Wettbewerbsbehörden im Rahmen von
Missbrauchsverfahren geprüft werden können.
Ferner schloss das Bundeskartellamt 2023 zwei
Sektoruntersuchungen mit Bezug zur digitalen Wirtschaft ab
und veröffentlichte entsprechende Berichte. In der
Sektoruntersuchung zur nicht-suchgebundenen
Onlinewerbung stellte das Bundeskartellamt fest, dass Alphabet
hier auf nahezu allen Stufen der Wertschöpfungskette
vertreten ist und bei praktisch allen relevanten
Dienstleistungen eine außerordentlich starke Marktposition
innehat (s. Pressemitteilung vom 31. Mai 2023).
Alphabet verfügt durch die Suchmaschine Google Search
auch bei der suchgebundenen Onlinewerbung über eine
bedeutende Marktstellung, sodass dem Unternehmen
bei der Werbung im Internet insgesamt eine
herausgehobene Position zukommt. Zudem herrscht im Bereich
des sog. programmatic advertising, d. h. des
automatisierten Handels mit Werbeflächen, eine nur
unzureichende Transparenz. So haben Marktteilnehmer u. a.
moniert, dass sie keine Informationen über die Wirkung
ihrer Werbemaßnahmen erhielten. In der
verbraucherrechtlichen Sektoruntersuchung zu Messenger- und
Video-Diensten befasste sich das Bundeskartellamt
ausführlich mit den technischen und rechtlichen
Rahmenbedingungen dieser Dienste (s. Pressemitteilung
vom 17. Mai 2023). Das Bundeskartellamt stellte fest,
dass einige Dienste bei Funktionen, die für Nutzende
besonders wichtig sind, gegen verschiedene Vorgaben
wie die Datenschutzgrundverordnung verstoßen
dürften, etwa bei der Synchronisation des
Kontaktverzeichnisses, beim Transfer und der Speicherung von Daten
oder bei der Bereitstellung von Informationen über die
Sicherheit der Kommunikation. Das Bundeskartellamt
erstellte in Abstimmung mit dem Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik eine Checkliste der
wesentlichen Kriterien für Verbraucherinnen und
Verbraucher, die Datensicherheit und Rechtskonformität
gewährleisten.
Chancen für den Wettbewerb in der Digitalwirtschaft
können sich in den kommenden Jahren aus der
Weiterentwicklung von KI ergeben. Sie gilt als wichtige
Schlüsseltechnologie mit einem enormen Potenzial für
Effizienzverbesserungen und Innovationen. Kleinere
Start-ups haben bereits einige vielversprechende
Modelle entwickelt, von denen wichtige wettbewerbliche
Impulse auf den ansonsten von einigen großen
Digitalkonzernen dominierten Märkten ausgehen.
Andererseits besetzen einige Big-Tech-Unternehmen schon
heute wesentliche Teile der Wertschöpfungskette für
KI, von den Chips und Clouddiensten als notwendige
Infrastruktur bis hin zu Daten, die für die
Entwicklung und das Training der Modelle benötigt werden.
Diese Unternehmen profitieren bei der Entwicklung
derartiger Modelle verstärkt von bereits bestehenden
Vorsprüngen etwa im Zusammenhang mit Zugang zu
Daten und Rechenleistung. Zugleich birgt die Präsenz
großer Digitalkonzerne auf allen KI-
Wertschöpfungsstufen die Gefahr von verschiedenen Abhängigkeiten
kleinerer Wettbewerber. Dies gilt etwa beim Zugang
zu Clouddiensten oder umfassenden Daten sowie von
Lock-ins in spezifische Ökosysteme. Darüber hinaus
sind zunehmend Beteiligungen der großen
Digitalkonzerne an jungen aufstrebenden KI-Unternehmen
oder Kooperationen zwischen diesen zu beobachten,
die bisher aber nicht in allen Fällen von der deutschen
Fusionskontrolle erfasst werden. 2023 prüfte das
Bundeskartellamt, ob die Beteiligung von Microsoft an
OpenAI und die Kooperation der beiden Unternehmen
der deutschen Fusionskontrolle unterfällt. Im Ergebnis
war das nicht der Fall (s. Pressemitteilung vom 15.
November 2023). OpenAI ist das Unternehmen hinter dem
bekannten Chatbot ChatGPT. Nachdem sich Microsoft
2019 mit einem Investment von einer Mrd. Euro bereits
frühzeitig einen Einfluss auf OpenAI sichern konnte,
stockte der Big-Tech-Konzern dieses Investment 2023
noch einmal erheblich auf. Die Investition ist Teil einer
breiter angelegten Partnerschaft, die Microsoft auch
Zugang zu den von OpenAI entwickelten Technologi-
– 16 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1400
en gewährt. In einer weiteren Prüfung 2024 kam das
Bundeskartellamt zu dem Schluss, dass die im März
2024 erfolgte Übernahme nahezu aller Mitarbeitenden
der Inflection AI, Inc. durch Microsoft nicht der
deutschen Fusionskontrolle unterliegt (s. Pressemitteilung
vom 29. November 2024). Inflection ist ein im Jahr
2022 gegründetes Technologieunternehmen, das den
Chatbot Pi entwickelte und auf den Markt gebrachte.
Zwar stellten die Übernahme des Personals und die
Regelungen zur Nutzung wesentlicher Schutzrechte von
Inflection durch Microsoft faktisch eine Übernahme
dar, allerdings ist das Zielunternehmen Inflection zum
Zeitpunkt der Übernahme nur in geringem Ausmaß in
Deutschland tätig gewesen (s. auch S. 116 f.).
Fast alle der großen Digitalkonzerne beschränken ihre
Geschäftsmodelle nicht nur auf einzelne Länder oder
Regionen, sondern sind nahezu weltweit aktiv. Das
Thema KI beschäftigt daher auch
Wettbewerbsbehörden weltweit. Beim jährlich stattfindenden G7-
Wettbewerbsgipfel haben sich die Vertreterinnen und
Vertreter der G7-Mitgliedsstaaten (Deutschland, Frankreich,
Großbritannien, Italien, Japan, Kanada, USA) und der
Europäischen Kommission daher sowohl 2023 in Tokio
als auch 2024 in Rom intensiv zu
Wettbewerbsgefahren im KI-Bereich ausgetauscht und sich gegenseitig
über Erfahrungen bei der Durchsetzung des
Wettbewerbsrechtes informiert. Im Kontext des Treffens im
Jahr 2024 wurde u. a. eine gemeinsame Erklärung zu
Wettbewerbsfragen im Zusammenhang mit KI
verabschiedet (s. Pressemitteilung vom 4. Oktober 2024).
Bereits 2023 betonten die beteiligten Behörden ihren
Willen, den internationalen Austausch gerade in Bezug
auf sich schnelle entwickelnde Technologien weiter zu
intensivieren.
Auch auf nationaler Ebene treibt das Bundeskartellamt
die Kooperation mit anderen Behörden zu
Digitalthemen weiter voran. Im Januar 2024 wurde das Digital
Cluster Bonn gegründet. Die beteiligten Behörden
(neben dem Bundeskartellamt sind das die Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht, das Bundesamt für
Justiz, das Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik, die Bundesbeauftragte für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit und die
Bundesnetzagentur) wollen mit dieser Initiative ihre Zusammenarbeit
zu allen Aspekten der Digitalisierung ausbauen. Vor
dem Hintergrund einer Vielzahl von neuen
europäischen Rechtsakten wollen die Behörden Wissen und
Erfahrungen miteinander teilen und so eine
gemeinsame Haltung erarbeiten, die es ermöglicht, die Gesetze
zur Digitalisierung kohärent anzuwenden. Darüber
hinaus werden sich die Mitglieder noch enger zur digitalen
Transformation ihrer eigenen Behörden absprechen und
den Informations- und Erfahrungsaustausch zu Themen
wie etwa einem modernen Prozess- und
Datenmanagement oder dem Einsatz von KI in der Verwaltung weiter
fördern.
2. Kartellrecht und Nachhaltigkeit
Auch in diesem Berichtszeitraum nahm das
Verhältnis von Nachhaltigkeitsaspekten und Kartellrecht eine
wichtige Rolle in der Arbeit des Bundeskartellamtes
wie auch in der Arbeit der Europäischen Kommission
ein. Insbes. im Rahmen von Brancheninitiativen und
Kooperationen versuchen Unternehmen dem
gestiegenen Interesse von Verbraucherinnen und Verbrauchen
an nachhaltigen Produkten und Dienstleistungen
Rechnung zu tragen und wenden sich in diesem
Zusammenhang mit kartellrechtlichen Fragen an
Wettbewerbsbehörden. So befasste sich das Bundeskartellamt im
Berichtszeitraum mit mehreren sog.
„Nachhaltigkeitsinitiativen“, wie z. B. der Initiative Tierwohl (s. auch
S. 68). und einer Initiative zur Einführung eines
Mehrwegsystems im Pflanzenhandel (s. auch S. 60). Das
Kartellrecht steht Kooperationen, die der Erreichung
von Nachhaltigkeitszielen dienen, nicht im Weg.
Sollte der Wettbewerb durch eine Kooperation beschränkt
werden, ist sie am Kartellrecht zu messen. Das
Kartellrecht ist jedoch hinreichend flexibel, um
Nachhaltigkeitsinitiativen insbes. bezüglich gemeinsamer Standards
zu unterstützen und dabei auf faire und transparente
Rahmenbedingungen zu achten. Der Schutz des
Wettbewerbs bleibt insb. zum Schutz der Verbraucherinnen
und Verbraucher, z. B. vor überhöhten Preisen oder
weniger Auswahlmöglichkeiten, wichtig. Gleichzeitig wird
Nachhaltigkeit zunehmend zum Wettbewerbsparameter
und braucht Innovationen, die wiederum nur unter
Wettbewerbsbedingungen entstehen.
Auf europäischer Ebene traten im Berichtszeitraum die
neuen Horizontal-Leitlinien der Europäischen
Kommission in Kraft, die erstmals ein Kapitel zum
Umgang mit Nachhaltigkeitsinitiativen enthalten (s. S. 21).
Zudem traten am 7. Dezember 2023 die Leitlinien der
Europäischen Kommission zur Ausnahme des
Kartellverbotes nach Artikel 210a der Verordnung über eine
gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche
Erzeugnisse (GMO) in Kraft (s. S. 21). Die
genannte Vorschrift sieht unter bestimmten Voraussetzungen
eine Kartellrechtsausnahme für
Nachhaltigkeitsvereinbarungen von Erzeugern landwirtschaftlicher
Erzeugnisse vor.
– 17 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1400
II. Änderungen des kartellrechtlichen
Rahmens
1. Die 11. GWB-Novelle
Im November 2023 trat die 11. GWB-Novelle in Kraft.
Ein zentraler Bestandteil der Novelle ist die
Erweiterung der Befugnisse des Bundeskartellamtes um
Abhilfemaßnahmen im Anschluss an eine
Sektoruntersuchung. Der neue § 32 f GWB ermöglicht es dem
Bundeskartellamt, erhebliche und dauerhafte
Störungen des Wettbewerbs auch ohne nachgewiesenen
Rechtsverstoß anzugehen.
Zur Nutzung dieser neuen Befugnisse bedarf es
zunächst einer Sektoruntersuchung, die mit einem
Abschlussbericht endet. Im Anschluss an die
Sektoruntersuchung kann das Bundeskartellamt in einem
zweiten Schritt eine Wettbewerbsstörung feststellen.
Eine solche Verfügung ergeht gegenüber bestimmten
Unternehmen – den potenziellen Adressaten von
Maßnahmen – und kann von diesen angefochten werden.
Die Störung muss erheblich und fortwährend sein –
d. h. seit drei Jahren bestehen und voraussichtlich
zumindest weitere zwei Jahre andauern. Zudem dürfen
die allgemeinen kartellrechtlichen Befugnisse nach
einer Prima-facie-Bewertung nicht ausreichen, um die
Störung wirksam und dauerhaft zu beseitigen.
In einem dritten Schritt besteht für das
Bundeskartellamt die Möglichkeit, gegenüber den Adressaten
der zuvor getroffenen Feststellungsverfügung
Abhilfemaßnahmen anzuordnen, um die Störung zu
beseitigen oder zu verringern. Soweit Abhilfemaßnahmen
die Veräußerung von Unternehmensteilen zum
Gegenstand haben, gelten weitere Voraussetzungen. Die
Beschwerde gegen Abhilfemaßnahmen jeglicher Art
hat aufschiebende Wirkung.
Mit der Novelle wurden zudem die
Voraussetzungen für eine Vorteilsabschöpfung abgesenkt, um die
Durchsetzung in der Praxis zu verbessern. In § 34
Absatz 4 GWB wird eine Vermutung eingeführt, wonach
durch einen Kartellrechtsverstoß ein wirtschaftlicher
Vorteil entstanden ist und dieser Vorteil mindestens
ein Prozent der Umsätze beträgt, die im Inland mit
den Produkten oder Dienstleistungen, die mit der
Zuwiderhandlung in Zusammenhang stehen, erzielt
wurden. Eine Widerlegung der Vermutung ist nur
möglich, soweit das Unternehmen nachweist, dass im
relevanten Zeitraum keine Gewinne in entsprechender
Höhe erzielt wurden.
Ferner wurde die Durchsetzung des DMA mit dem
neuen § 32g GWB gestärkt. Mit dieser Vorschrift wird dem
Bundeskartellamt eine Ermittlungsbefugnis zur
Untersuchung möglicher Verstöße gegen Artikel 5, 6 und
7 DMA durch bereits benannte Gatekeeper eingeräumt.
Die allein für die Durchsetzung des DMA zuständige
Europäische Kommission kann durch
Ermittlungsbefugnisse der nationalen Wettbewerbsbehörden sinnvoll
unterstützt werden. Sinn und Zweck der
Ermittlungsbefugnis ist es neben der Unterstützung der Europäischen
Kommission zudem, eine Abgrenzung von Verfahren
unter dem DMA und Verfahren nach nationalem
sowie europäischem Wettbewerbsrecht zu ermöglichen.
Weitere Gesetzesänderungen erklären das
Bundeskartellamt auch für die Mitwirkung an Verfahren der
Europäischen Kommission unter dem DMA zur zuständigen
Wettbewerbsbehörde. Darüber hinaus wurde mit
Änderungen in §§ 33 ff. GWB die private
Rechtsdurchsetzung der Verpflichtungen aus dem DMA gestärkt.
Parallel zum Inkrafttreten der 11. GWB-Novelle
startete das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Ende 2023 eine Konsultation für eine mögliche erneute
Überarbeitung des GWB. Die Konsultation umfasste
die Themen Fusionskontrolle, Ministererlaubnis,
Verbraucherschutz, Kartellschadensersatz und
Nachhaltigkeit. Die hierbei erhaltenen Rückmeldungen sollten
in eine weitere GWB-Novelle einfließen, die ebenfalls
für die 20. Legislatur geplant war. Aufgrund der
kürzeren Legislaturperiode ist es jedoch zu keiner weiteren
GWB-Novelle im Berichtszeitraum gekommen.
2. KHVVG: Erweiterung der Ausnahme
von der Fusionskontrolle in § 187 Abs.
9 und 10 GWB
Änderungen des § 187 GWB wurden vom Gesetzgeber
im Rahmen des
Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes (KHVVG), welches im Dezember 2024 in Kraft
trat, vorgenommen. Das KHVVG hat u. a. eine
Konzentration der Krankenhausstandorte zum Ziel. Der
Gesetzgeber sah hier einen potenziellen Zielkonflikt mit dem
Wettbewerbsrecht, weshalb in § 187 Abs. 10 GWB eine
Ausnahme von der Fusionskontrolle für bestimmte
Krankenhauszusammenschlüsse geschaffen wurde. Die §§ 35
bis 41 GWB sind auf diese nicht anwendbar, wenn sie
1. eine standortübergreifende Konzentration von
Krankenhäusern oder Fachrichtungen darstellen,
2. die für die Krankenhausplanung zuständige(n)
Landesbehörde(n) bestätigen, dass das Vorhaben zur
Verbesserung der Krankenhausversorgung erforderlich
ist, und
– 18 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1400
3. der Zusammenschluss bis zum 31. Dezember 2030
vollzogen ist.
Erst wenn die zuständige Landesbehörde nach zwei
Monaten nicht über den Antrag entschieden oder
diesen abgelehnt hat, ist eine Anmeldung beim
Bundeskartellamt zulässig. Krankenhauszusammenschlüsse, die
zwischen dem 1. Januar 2031 und 31. Dezember 2038
vollzogen werden, können unter bestimmten
Voraussetzungen durch die Neuregelung des § 187 Abs. 9 GWB
ebenfalls von der Fusionskontrolle freigestellt sein.
Diese Freistellung ist angelehnt an die frühere Regelung in
§ 187 Abs. 9 GWB a.F. und knüpft hierbei an der
Förderung durch den neu geschaffenen Transformationsfonds
an. Das Bundeskartellamt sprach sich mit Blick auf die
Gefahren für den Wettbewerb im Krankenhausbereich
gegen eine weitgehende Ausnahme von der
Fusionskontrolle aus. In der praktischen Anwendung der erst im
parlamentarischen Verfahren eingefügten Neuregelung
insb. in Bezug auf § 187 Abs. 10 GWB zeigen sich
offene Abgrenzungs- und Verfahrensfragen, deren
gesetzliche Klärung angestrebt werden sollte.
3. Hinweisgeberschutzgesetz
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) trat am 2. Juli
2023 in Kraft. Durch das HinSchG sollen natürliche
Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen oder
dienstlichen Tätigkeit Informationen über
Rechtsverstöße erlangt haben und diese melden oder offenlegen,
noch besser vor Repressalien geschützt werden. Im
Gesetzgebungsverfahren setzte sich das Bundeskartellamt
gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie dafür ein, dass das HinSchG im Bereich
des Kartellrechtes über den in der Richtlinie
vorgesehenen sachlichen Anwendungsbereich hinausgeht. Es
begrüßt daher, dass das HinSchG, anders als noch der
Referentenentwurf, nicht nur Hinweise auf Verstöße
gegen Artikel 101, 102 AEUV, sondern auch Meldungen
über Verstöße (nur) nach nationalem Kartellrecht erfasst.
Denn die Abgrenzung anhand des Kriteriums der
Eignung zur Beeinträchtigung des Handels zwischen
Mitgliedsstaaten ist nicht einfach vorzunehmen und insbes.
potenziellen Hinweisgebenden kaum zuzumuten. Die
hinweisgebende Person kann sich zur Meldung von
Verstößen nach dem HinSchG an interne oder externe
Meldestellen wenden. Die internen Meldestellen sind
bei bestimmten Beschäftigungsgebern und Dienststellen
einzurichten. Hinweisgebende können sich aber auch
an die beim Bundesamt für Justiz eingerichtete externe
Meldestelle des Bundes wenden, soweit nicht eine der
anderen im HinSchG vorgesehenen externen
Meldestellen für die Entgegennahme der Meldung zuständig
ist. Eine solche andere externe Meldestelle ist gemäß
Artikel 22 HinSchG das Bundeskartellamt. Die neu
eingerichtete externe Meldestelle beim Bundeskartellamt
nahm mit Inkrafttreten des HinSchG ihre Arbeit auf.
Ein Bericht über ihre Tätigkeit einschließlich der nach
§ 26 HinSchG gebotenen Angaben ist in Kapitel VI.
enthalten (s. S. 43). Für die Entgegennahme von
Hinweisen auf Verstöße gegen Artikel 101, 102 AEUV sowie
auf Verstöße nach nationalem Kartellrecht ist demnach
(weiterhin) das Bundeskartellamt zuständig. Zudem ist
das Bundeskartellamt zuständige externe
Meldestelle für die Meldung von Verstößen gegen die VO (EG)
Nr. 2022/1925 über bestreitbare und faire Märkte im
digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU)
2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale
Märkte, DMA). Im Gesetzgebungsprozess konnten aus
Sicht des Bundeskartellamtes wichtige Klarstellungen
erreicht werden. So ist es bspw. für die Effektivität der
Kartellverfolgung von besonderer Bedeutung, dass sich
die hinweisgebende Person bei Meldung von Verstößen
gegen das Kartellrecht jederzeit und unabhängig vom
Ausgang des Verfahrens über die interne Meldung an das
Bundeskartellamt wenden kann. Denn im Unterschied
zu klassischen Rechtsverstößen wird ein Kartell allein
durch die interne Meldung und ggf. die Aufgabe der
Beteiligung hieran durch ein einzelnes Unternehmen nicht
notwendig beendet. Hierfür bedarf es der Aufdeckung
des Kartells im Ganzen, die i. d. R. dann auch zur
Abstellung des Rechtsverstoßes im Ganzen führt. Dies kommt
letztlich den Geschädigten zugute, die auf Grundlage der
kartellbehördlichen Entscheidung ihren Schaden vor den
Zivilgerichten ersetzt verlangen können.
4. Weitere deutsche Gesetzgebung mit
wettbewerbspolitischer Bedeutung
Im Berichtszeitraum wurde eine Vielzahl von
Gesetzgebungsvorhaben mit unmittelbarem Bezug zur
Durchsetzung des Wettbewerbsrechtes beraten. Das
Bundeskartellamt gab hierzu – auf Grundlage seiner Fallpraxis und
Marktkenntnisse – Hinweise zu den Auswirkungen der
Gesetzgebungsvorhaben auf den Wettbewerb.
a) Energie
Im Bereich Energie verfolgte das Bundeskartellamt im
Berichtszeitraum eine Vielzahl von
Gesetzgebungsverfahren aufmerksam und mit Blick auf deren Bedeutung
für und Auswirkungen auf die Markt- und
Wettbewerbsbedingungen und damit auch auf die Fall- und
Berichtspraxis des Amtes. Die Gesetzesvorhaben im Jahr
– 19 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1400
2023/24 waren dabei geprägt von der Bewältigung der
durch den Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine im
Frühjahr 2022 ausgelösten Energiekrise sowie der
Dekarbonisierung der Energiesektoren. Hervorzuheben
sind aufgrund ihrer wettbewerblichen Relevanz insbes.
im Strombereich Vorarbeiten zur Konzeption eines
Kapazitätsmechanismus sowie zur Ausarbeitung eines
Kraftwerkssicherheitsgesetzes, Arbeiten am rechtlichen
Rahmen im Zusammenhang mit der Dekarbonisierung
des Wärmesektors sowie Änderungen im
Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) u. a. zum Bereich Wasserstoff.
aa) Strom: Konsultation neues
Strommarktdesign und Kraftwerksstrategie
Durch die auf Initiative von Bundesregierung und
Koalitionsfraktionen eingesetzte Plattform Klimaneutrales
Stromsystem, die zu Beginn des Jahres 2023 ihre Arbeit
aufnahm, wurde ein Rahmen für die Diskussion zum
Strommarkt der Zukunft geschaffen. Das
Bundeskartellamt beteiligte sich insbes. an den Diskussionen zum
Thema steuerbare Kapazitäten im Rahmen von Treffen der
„Arbeitsgruppe 3“ und durch die Teilnahme an
Plenumssitzungen. Zudem beteiligte sich das Bundeskartellamt
an den öffentlichen Konsultationen zum
Optionenpapier des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
„Strommarktdesign der Zukunft“ von August 2024 und
zu den im September 2024 veröffentlichten Eckpunkten
des genannten Bundesministeriums zur Umsetzung der
Kraftwerkstrategie. Auch die zum Ende der
Legislaturperiode begonnenen und damit in Verbindung stehenden
Gesetzgebungsverfahren verfolgt das Bundeskartellamt
weiter aufmerksam und aktiv. Die Behörde hat die
Auswirkungen auf die Markt- und
Wettbewerbsbedingungen, insbes. hinsichtlich evtl. Marktmachtpotenziale und
evtl. Folgen für die Fall- und Berichtspraxis des Amtes
im Blick.
bb) Wärme
Die Bundesregierung wurde in den letzten zwei Jahren
auch insbes. beim Rechtsrahmen zur – zukünftig
möglichst dekarbonisierten – Wärmeversorgung aktiv. So
erließ sie das Wärmeplanungsgesetz, mit der die
gesetzlichen Grundlagen für eine systematische Einführung
einer flächendeckenden Wärmeplanung geschaffen wurde.
Das Bundeskartellamt unterstütze im
Gesetzgebungsprozess mit Hinweisen zur Beachtung des
Wettbewerbsrechtes.
Daneben wird die Fernwärme von der Bundesregierung
als wichtiger Bestandteil der Dekarbonisierung des
Wärmesektors angesehen. Vor dem Hintergrund arbeitete
die Bundesregierung an einer Modernisierung der
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die
Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV), um aktuelle
Anforderungen an die Fernwärme wie Dekarbonisierung
und Energieeffizienz sowie Digitalisierung und
Transparenzpflichten in eine Neufassung der Verordnung zu
implementieren. Das Bundeskartellamt brachte sich
insbes. in die Erarbeitung der Regelungen zu
Preisanpassungsklauseln und Transparenzpflichten ein, um eine
Erhöhung der Preis- und insbes. der Kostentransparenz
für die Verbraucherinnen und Verbraucher
sicherzustellen und damit eine effektivere Rechtsdurchsetzung auf
dem Zivilrechtsweg und auch durch die Kartellbehörden
zu ermöglichen.
cc) Wasserstoff
Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) unterlag in den
Jahren 2023/24 zahlreichen Änderungen. Eine
bedeutsame Anpassung bewirkte die Implementierung des
Energieträgers Wasserstoff in den Anwendungsbereich des
Gesetzes. So war das Bundeskartellamt in die Arbeiten
zur Schaffung des Rechtsrahmens für die Entwicklung
einer nationalen Wasserstoffinfrastruktur eingebunden,
wovon das Wasserstoffkernnetz ein wichtiger Teil ist.
Darüber hinaus arbeitete die Bundesregierung an der
Umsetzung des sog. EU-Gas- und
Wasserstoffbinnenmarktpakets (Richtlinie (EG) 2024/1788). Hierbei wird
der geltende Rechtsrahmen für den Erdgasbinnenmarkt
umfassend weiterentwickelt sowie ein Ordnungsrahmen
für erneuerbare Gase und Wasserstoff geschaffen, um die
Dekarbonisierung der Energiemärkte und das Ziel der
Klimaneutralität in der Europäischen Union weiter
voranzutreiben. In die (zum Ende der Legislaturperiode noch
nicht abgeschlossenen) Vorbereitungen zu einem
Gesetzesentwurf zur Umsetzung dieser Richtlinie brachte sich
das Bundeskartellamt zu verschiedenen Fragen ein.
b) Post
Nach einem Eckpunktepapier zur Novellierung des
(zu weiten Teilen noch aus den 1990er-Jahren
stammenden) Postgesetzes im Zeitraum des letzten
Tätigkeitsberichtes wurde in diesem Berichtszeitraum ein
Referentenentwurf gefertigt und die Novellierung des
Postgesetzes 2024 (Postrechtsmodernisierungsgesetz)
umgesetzt. Dieses trat am 19. Juli 2024 in Kraft.
Die Novellierung des Postgesetzes hat zum Ziel, auch
in Zukunft flächendeckend angemessene und ausrei-
– 20 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1400
chende Postdienstleistungen zu gewährleisten und den
Wettbewerb zu stärken, angemessene
Arbeitsbedingungen zu fördern und Anreize für einen ökologisch
nachhaltigen Postsektor zu setzen. Das Bundeskartellamt
brachte sich hier insbes. zur Stärkung des Wettbewerbs
und mit Blick auf die Zusammenarbeit mit der
Bundesnetzagentur ein. Zu begrüßen sind konkrete Ansätze,
die den Wettbewerb in den Postmärkten fördern
können. So wurden die Ermittlungs- und
Sanktionsbefugnisse der Bundesnetzagentur gestärkt. Außerdem
wurde für die Beurteilung der Regulierungsbedürftigkeit
der verschiedenen Postmärkte der aus dem
Telekommunikationsrecht bekannte Drei-Kriterien-Test
eingeführt. Darüber hinaus wurde – wie auch von der
Monopolkommission gefordert – der Teilleistungszugang
für Warensendungen ausgeweitet. Durch einen
diskriminierungsfreien Teilleistungszugang können
Marktteilnehmer auch ohne flächendeckendes Verteiler- und
Zustellungsnetz am Wettbewerb auf den Post- und
Paketmärkten partizipieren. Aus wettbewerbsrechtlicher
Sicht bleibt zu beobachten, wie sich die neu eingeführte
Umsatzsteuerbefreiung auch für Teilleistungen und die
Eingriffsbefugnisse der Bundesnetzagentur bei
Marktmachtübertragungen (§ 41 PostG) auf den Wettbewerb
auswirken werden.
c) Gesundheitswesen
Das Bundeskartellamt bringt sich regelmäßig mit
Anregungen für eine wettbewerbliche Ausgestaltung der
Rahmenbedingungen im Gesundheitswesen ein. Im
Berichtszeitraum waren dies für den Arzneimittelbereich
insbes. das Arzneimittellieferengpassbeseitigungs- und
Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) im Jahr
2023 und das Medizinforschungsgesetz (MFG) in
2024. Darüber hinaus brachte sich das
Bundeskartellamt bei den Gesetzgebungsprozessen zur Verordnung
einer sektorengleichen Vergütung (hybrid-DRG-V) im
Jahr 2023 und im Jahr 2024 bei dem
Krankenhaustransparenzgesetz und dem
Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) ein, welche insbes. die
Rahmenbedingungen der ambulanten und stationären
Versorgung betreffen. Weitere z. T. noch laufende
Gesetzgebungsverfahren, die vom Bundeskartellamt
beobachtet und z. T. begleitet werden, sind das
Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG), die Reform
der Notfallversorgung (NotfallG) und das Apotheken-
Reformgesetz (ApoRG).
Insbes. das KHVVG, welches im Dezember 2024 in
Kraft trat, enthält Regelungen, welche den
Krankenhausbereich maßgeblich verändern. Ziel des
Reformprozesses ist u. a. eine Konzentration der
Krankenhausstandorte und Krankenhausleistungen i. V. m.
verstärkter Spezialisierung. Die Zuteilung der von den
Krankenhäusern angebotenen Leistungen erfolgt durch
die Krankenhausplanung der Länder. Voraussetzung
für eine Zuteilung ist i. d. R die Erfüllung von
Strukturvorgaben und die Erforderlichkeit eines
Krankenhausstandortes. Das Bundeskartellamt sprach sich u. a.
für den Erhalt des Qualitätswettbewerbs im
Krankenhausbereich aus, der bei zu starker Einschränkung von
Ausweichalternativen für die Patientinnen und
Patienten eingeschränkt werden könnte. Dass Wettbewerb
um die Patientinnen und Patienten durch eine gute
Behandlungsqualität besteht, konnte in der
Sektoruntersuchung Krankenhäuser des Bundeskartellamtes bereits
im Jahr 2021 gezeigt werden (s. Pressemitteilung vom
2. September 2021).
Die Umsetzung erster Maßnahmen, wie die Planung
der Leistungsgruppenzuweisung, wird flächendeckend
vermutlich erst 2025 beginnen, wenn die im Gesetz
vorgesehenen Verordnungen beschlossen sind. Zudem
wurde u. a. von Seiten der Bundesländer bereits
Bedarf für Änderungen an dem Gesetz geltend gemacht.
Das Bundeskartellamt wird die weitere Entwicklung in
diesem Bereich im Rahmen seiner gesetzlich
definierten Zuständigkeiten weiter begleiten (s. hierzu auch S.
17 f.).
d) Verkehr
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Bereitstellung und
Nutzung von Mobilitätsdaten und zur Änderung des
Personenbeförderungsgesetzes (Mobilitätsdatengesetz,
MDG) wurde das Ziel verfolgt, Mobilitätsdaten in
ausreichend hoher Qualität verfügbar zu machen, damit
Bürgerinnen und Bürger Zugang zu aktuellen und
verlässlichen Informationen über ihre Reisen erhalten. Die
Daten sollten als Voraussetzung für zeitgemäße
Mobilitätsdienstleistungen und deren nutzerfreundliche,
effiziente und ressourcenschonende Ausgestaltung dienen
und zugleich die Entwicklung von Innovationen und
neuen Geschäftsmodellen im Mobilitätssektor
ermöglichen oder erleichtern. Im Gesetzgebungsprozess setzte
sich das Bundeskartellamt für einen
diskriminierungsfreien Zugang zu den Daten von Verkehrsunternehmen
für Anbieter von Mobilitätsplattformen sowie einen
ausdrücklichen Hinweis auf kartellrechtliche
Schranken ein. Insbes. hinsichtlich der Datennutzungsrechte
und des Entgeltmaßstabs besteht das Risiko, dass
etablierte Marktteilnehmer ihre Marktmacht missbräuchlich
ausnutzen, um konkurrierende Dienstleistungen von
– 21 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1400
Mobilitätsplattformen zu verhindern (s. S. 156 f.). Der
Regierungsentwurf befand sich zum Ende der
Legislatur noch im parlamentarischen Verfahren. Auch
entsprechende künftige Gesetzgebungsvorhaben wird das
Bundeskartellamt aufgrund der Bedeutung von Fragen
des Datenzugangs für die Entwicklung und
wettbewerbliche Bereitstellung nutzerorientierter
Mobilitätsdienstleistungen aufmerksam und konstruktiv
begleiten.
e)
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz
Mit dem am 12. Oktober 2023 verkündeten
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG) werden
die bestehenden Regelungen über Unterlassungsklagen
zum Schutz von Verbraucherinteressen im
Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) und im Gesetz gegen den
unlauteren Wettbewerb an die Vorgaben der
Europäischen Richtlinie 2020/1828 vom 25. November 2020
(Verbandsklagenrichtlinie) angepasst. Das VRUG führt
dabei ein neues Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
(VDuG) ein, mit dem u. a. die Richtlinienvorgaben zur
Abhilfeklage umgesetzt werden. Mit der Abhilfeklage
können ausschließlich privatrechtliche Ansprüche, die
Verbraucherinnen und Verbraucher gegen
Unternehmerinnen und Unternehmer zustehen, im Wege der
Verbandsklage durchgesetzt werden. Dies kann unter den
Voraussetzungen des VDUG auch kartellrechtliche
Ansprüche nach § 87 GWB umfassen. In diesem Kontext
wird durch Anpassungen in den §§ 91, 94 GWB
sichergestellt, dass die besondere Expertise der Kartellsenate
auch für Verbandsklagen, die sich auf die vorgenannten
kartellrechtlichen Ansprüche beziehen, zur Geltung
kommt. Zudem wurde § 33 GWB an die Änderungen
in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG angepasst.
5. Europäische Gesetzgebung
Im Berichtszeitraum wurden seitens der Europäischen
Kommission mehrere gesetzgeberische Initiativen mit
wettbewerbspolitischer Bedeutung eingeleitet bzw.
sind entsprechende Verordnungen in Kraft getreten.
Dabei ging es u. a. um die Überprüfung und
Evaluierung bestehender Regelwerke oder auch um die
Erarbeitung neuer Leitlinien.
a) Überarbeitung der Horizontal-Leitlinien
und GVOen
Am 1. Juni 2023 veröffentlichte die Europäische
Kommission die neuen Fassungen der Horizontal-
Gruppenfreistellungsverordnungen (Horizontal-GVOen) für die
Zusammenarbeit im Bereich Forschung und
Entwicklung (VO 2659/2000, F&E-GVO) und bei
Spezialisierungen (VO 1218/2010) sowie eine überarbeitete
Fassung der Horizontal-Leitlinien. Das Bundeskartellamt
nahm im Rahmen der öffentlichen Konsultation der
Entwürfe der überarbeiteten Horizontal-GVOen und
Horizontal-Leitlinien, welche im vorherigen
Berichtszeitraum stattfand, Stellung und machte insbes.
Anmerkungen zum erstmalig in den Horizontal-Leitlinien
enthaltenen Kapitel zu nachhaltigkeitsspezifischen
Kooperationen.
b) Leitlinien zu Artikel 210a GMO
Bereits seit dem 7. Dezember 2021 ist Artikel 210a der
Verordnung über eine gemeinsame Marktorganisation
für landwirtschaftliche Erzeugnisse (GMO) in Kraft,
der unter bestimmten Voraussetzungen eine
Kartellrechtsausnahme für Nachhaltigkeitsvereinbarungen
von Erzeugern landwirtschaftlicher Erzeugnisse
vorsieht.
Für Erzeuger landwirtschaftlicher Erzeugnisse besteht
seit dem 8. Dezember 2023 zudem die Möglichkeit,
die Europäische Kommission um eine Stellungnahme
zur Vereinbarkeit einer Vereinbarung mit Artikel 210a
GMO zu ersuchen. Die Europäische Kommission hat
vier Monate Zeit, um dem Antrag auf Stellungnahme
nachzukommen. Darüber hinaus hat sie am 8.
Dezember 2023 Leitlinien zu ihrer Auslegung des Artikels
210a GMO veröffentlicht. Außerdem hat sie im
Dezember 2024 erneut Änderungen der GMO
vorgeschlagen, die u. a. die Aufnahme weiterer
Nachhaltigkeitsausnahmen in Artikel 210a GMO betreffen.
c) Leitlinienentwurf zur Anwendung von
Artikel 102 AEUV auf
Behinderungsmissbräuche
Die Europäische Kommission kündigte am 27. März
2023 eine Initiative zur Erarbeitung von Leitlinien zur
Anwendung des Artikels 102 AEUV auf Fälle von
Behinderungsmissbräuchen an und nahm in diesem Zuge
eine Überarbeitung der Erläuterung zu ihren
Durchsetzungsprioritäten im Bereich der Missbrauchsaufsicht
vor.
Am 1. August 2024 stellte die Europäische
Kommission dann einen Entwurf der Leitlinien zum
Behinderungsmissbrauch durch marktbeherrschende
Unternehmen zur öffentlichen Konsultation.
– 22 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1400
Das Bundeskartellamt beteiligte sich im Rahmen des
Netzwerks der Europäischen Wettbewerbsbehörden
(ECN) aktiv an der Debatte um die Erarbeitung von
Leitlinien zum Behinderungsmissbrauch durch
marktbeherrschende Unternehmen und widmete auch die
Tagung des Arbeitskreises Kartellrecht am 28. September
2023 dieser Thematik (s. S. 45). Zu dem Entwurf der
Europäischen Kommission gab das Bundeskartellamt
gemeinsam mit den anderen Wettbewerbsbehörden des
ECN im September 2024 eine öffentliche
Stellungnahme ab. Darin begrüßen die Behörden den von der
Europäischen Kommission erstellten Entwurf und bewerten
diesen als wichtigen Schritt hin zu einer effektiveren
Durchsetzung des Missbrauchsverbotes.
d) Evaluierung der VO (EG) Nr. 1/2003
Am 5. September 2024 veröffentlichte die Europäische
Kommission die Ergebnisse der Evaluierung der VO
1/2003, welche sie bereits im letzten Berichtszeitraum
startete. Die VO 1/2003 enthält die zentralen
Vorschriften für die Verfahren der Europäischen Kommission
zur Durchsetzung von Artikel 101, 102 AEUV und legt
die Grundlagen für die Zusammenarbeit im
Europäischen Netz der Wettbewerbsbehörden (ECN) fest. In
ihrem Bericht kommt die Europäische Kommission
insgesamt zu dem Ergebnis, dass die Verordnung das
Ziel einer wirksamen, effizienten und einheitlichen
Anwendung von Artikel 101, 102 AEUV erreicht habe.
Das ECN habe hierbei entscheidend zur einheitlichen
und wirksamen Anwendung der Europäischen
Wettbewerbsvorschriften beigetragen.
Die Europäische Kommission identifiziert in ihrem
Bericht jedoch auch Themenbereiche, in denen
Möglichkeiten für Nachbesserungen bestehen. So kommt
die Europäische Kommission in ihrem Bericht zu der
Einschätzung, dass es mit Blick auf die steigende Zahl
strengerer nationaler Regelungen i. S. d. Artikel 3 Abs.
2 Satz 2 VO 1/2003 und darauf basierender
Entscheidungen zweifelhaft sei, ob das System der teilweisen
Konvergenz für einseitiges Verhalten noch völlig
angemessen ist, um eine kohärente Anwendung von Artikel
102 AEUV zu gewährleisten und spricht sich dafür aus,
auch in Bezug auf strengeres nationales Recht eine
Koordination und einen Informationsaustausch innerhalb
des ECN sicherzustellen.
Die in der VO 1/2003 vorgesehene Möglichkeit
strengerer nationaler Regeln im Verhältnis zum
europäischen Wettbewerbsrecht bewährte sich aus Sicht des
Bundeskartellamtes. Sie ermöglicht es nationalen
Wettbewerbsbehörden, frühzeitig und effektiv gegen
bestimmte wettbewerbsschädliche Praktiken
vorzugehen, die die Wettbewerbsbehörden auf Basis der
europäischen Normen ansonsten nicht aufgreifen könnten.
Auch im Bereich der zivilrechtlichen Durchsetzung
kommt dem strengeren nationalen Recht eine
entscheidende Rolle zu, was etwa bei der Ausnutzung von
Abhängigkeitsverhältnissen unterhalb der Schwelle der
Marktbeherrschung der Fall ist.
e) Foreign Subsidies Regulation (FSR)
Im Jahr 2023 trat die Verordnung über den Binnenmarkt
verzerrende Drittstaatssubventionen (sog. „Foreign
Subsidies Regulation“ oder „FSR“) in Kraft. Die FSR
betrifft Unternehmen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit
im Binnenmarkt ausüben und finanzielle
Zuwendungen von Staaten außerhalb der Europäischen Union
erhalten. Sie soll insbes. die Beihilfevorschriften der
Europäischen Union ergänzen, da bislang von Nicht-
EU-Staaten gewährte Subventionen aufgrund fehlender
Vorschriften kaum kontrolliert wurden.
Die FSR sieht drei Instrumente zur Beseitigung von
Verzerrungen des Binnenmarkts durch drittstaatliche
Subventionen vor: Ein allgemeines Auffanginstrument
zur ex officio Überprüfung drittstaatlicher
Subventionen, ein anmeldebasiertes Instrument zur Überprüfung
von Unternehmenskäufen, wenn die Unternehmen
drittstaatliche Subventionen in bestimmter Höhe
erhalten haben, sowie ein anmeldebasiertes Instrument zur
Überprüfung von Angeboten in öffentlichen
Vergabeverfahren. Für alle drei Instrumente hat die Europäische
Kommission die ausschließliche Zuständigkeit. Die in
der FSR vorgesehen Anmeldepflichten und
Prüfverfahren sind unabhängig von der Anwendung der FKVO
und der VO 1/2003.
– 23 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1400
B. Entwicklung der Kartellrechtspraxis
I. Ökonomie in der
Kartellrechtsanwendung
1. Entwicklung der Fusionskontrollpraxis
Im Berichtszeitraum stand in den Hauptprüfverfahren
im Rahmen der Prüfung der erheblichen Behinderung
wirksamen Wettbewerbs (engl. „Significant
Impediment of Effective Competition“, kurz: SIEC-Test) wie
bereits im vorherigen Berichtszeitraum die
Untersuchung unilateraler Effekte im Vordergrund. Sämtliche
beabsichtigten Untersagungen stützen sich dabei auf
das Regelbeispiel der Entstehung oder Verstärkung
einer marktbeherrschenden Stellung.
Eine umfassende letztinstanzliche Auslegung des
SIEC-Tests in Deutschland ist weiterhin nicht erfolgt.
Der Bundesgerichtshof lehnte die
Nichtzulassungsbeschwerde des Bundeskartellamtes gegen die
Aufhebung der Untersagung des Zusammenschlussvorhabens
XXXLutz/Tessner-Gruppe durch das
Oberlandesgericht Düsseldorf ab (Bundesgerichtshof, Beschluss
vom 27. Juni 2023, Aktenzeichen: KVZ 33/22;
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 9. März 2022,
Aktenzeichen: Kart 2/21 (V), s. auch S. 76 f.).
Allerdings behandelte der Europäische Gerichtshof in
seinem Urteil in der Sache CK Telecoms wichtige
Fragen der europarechtlichen Auslegung und Anwendung
des SIEC-Tests (Urteil vom 13. Juli 2023,
Aktenzeichen: C-376/20 P). U. a. äußerte sich der Europäische
Gerichtshof zur Auslegung des Konzeptes der
wichtigen Wettbewerbskraft, zur Bewertung von
Effizienzvorteilen, sowie zu dem relevanten
Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Eine weitere relevante Auslegung betrifft
das Konzept der wettbewerblichen Nähe.
Der Gerichtshof stellt klar, dass es für die Feststellung
einer erheblichen Behinderung wirksamen
Wettbewerbs in einem oligopolistischen Markt mit
differenzierten Gütern nicht notwendig sei, dass es sich bei den
beteiligten Akteuren um „besonders nahe“
Wettbewerber handele, eine gewisse wettbewerbliche Nähe
genüge. Dies gelte bspw., wenn zwischen den Produkten der
Zusammenschlussbeteiligten und denen der nicht an
dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen ein
geringeres Maß an Substituierbarkeit besteht, was die
Zusammenschlussbeteiligten dazu veranlassen kann,
die Preise ihrer Produkte zu erhöhen. Der Gerichtshof
stellt auf eine einzelfallbezogene relative Bewertung
der Substituierbarkeit der Produkte der
Zusammenschlussbeteiligten und der verbleibenden Wettbewerber
ab.
Überblick über die Interventionsfälle
Im Berichtszeitraum waren insgesamt sechs
Interventionsfälle im Zuge von Fusionskontroll-Verfahren zu
verzeichnen, d. h. Fusionsvorhaben, die vom
Bundeskartellamt untersagt wurden, nur mit
Nebenbestimmungen freigegeben wurden oder die aufgrund einer
beabsichtigten Untersagungsentscheidung aufgegeben
wurden. Im vorangegangen Berichtszeitraum lag die
Zahl bei neun Interventionsfällen. Eines dieser
Fusionsvorhaben wurde vom Bundeskartellamt untersagt,
in zwei Fällen stand am Ende der Prüfung eine
Freigabe mit Nebenbestimmungen. In drei Fällen wurde
das Zusammenschlussvorhaben von den Beteiligten
aufgegeben, nachdem ihnen die nach vorläufiger
Einschätzung des Amtes bestehenden wettbewerblichen
Bedenken im Rahmen des rechtlichen Gehörs
mitgeteilt worden waren.
In allen sechs Interventionsfällen wurde die
beabsichtigte Untersagung auf das Regelbeispiel der Entstehung
oder die Verstärkung einer einzelmarktbeherrschenden
Stellung gestützt. In vier dieser Fälle handelte es sich
um horizontale Konstellationen, in denen sich die
Beteiligten Unternehmen als Wettbewerber auf denselben
sachlichen und räumlichen Märkten gegenüberstehen.
Ein Fall betraf Beteiligte, die insbes. aufeinander
vorbzw. nachgelagerten Marktstufen tätig sind, sodass sich
die wettbewerblichen Bedenken im Wesentlichen auf
vertikale Schadenstheorien stützten. Ein
Interventionsfall betraf einen konglomeraten Zusammenschluss
mit zu einander komplementären Produkten der
Beteiligten. Ausschlaggebend für die beabsichtigte
Untersagungsentscheidung waren hier die Fähigkeiten und
Anreize der Beteiligten, die Wettbewerber auf den vom
Zusammenschluss betroffenen Märkten durch
Bündelungs- oder Kopplungsstrategien zu behindern.
Einzelmarktbeherrschung in Horizontalfällen
Die erste Freigabe mit Nebenbestimmungen im
Berichtszeitraum betraf das Vorhaben der
Unternehmensgruppe Theo Müller, Marken und Produktionsstätten
für zahlreiche Molkereiprodukte von Royal Friesland
Campina zu übernehmen. Auf dieses Verfahren wurde
bereits im Tätigkeitsbericht 2021/22 eingegangen (s.
Tätigkeitsbericht 2021/22, S. 24., S. 55 f).
– 24 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1400
Das Vorhaben von Veolia, die operativen
Tochtergesellschaften der Friedrich Hofmann GmbH zu übernehmen
(s. S. 100 f.), wurde unter der aufschiebenden
Bedingung freigegeben, einen Entsorgungsstandort der
Beteiligten in Nürnberg zuvor an einen unabhängigen
Wettbewerber zu veräußern. Hofmann stellte vor der Fusion
den größten mittelständischen Anbieter im Bereich
der Abfallentsorgung in Mittelfranken dar. Die Fusion
hätte im Großraum Nürnberg, Fürth und Erlangen zu
einer erheblichen Behinderung des Wettbewerbs bei
der haushaltsnahen Erfassung von Leichtverpackungen
und Glasverpackungen im Auftrag der dualen Systeme
sowie von Altpapier im Auftrag öffentlich-rechtlicher
Entsorgungsträger geführt.
Die gemeinsamen Marktanteile der
Zusammenschlussbeteiligten wären ohne die Nebenbedingungen auf den
Märkten für die haushaltsnahe Erfassung von
Leichtverpackungen, Glasverpackungen und Altpapier
jeweils auf deutlich über 40 Prozent gestiegen. Die schon
vor dem Zusammenschluss bestehenden größeren
Marktanteilsabstände zwischen Hofmann hätten sich
auf Rang Eins und dem jeweils folgenden
Wettbewerber nochmal deutlich erhöht. Die Ermittlungen des
Bundeskartellamtes haben zudem gezeigt, dass in dem
relevanten Marktgebiet bereits vor dem
Zusammenschluss die Anzahl der abgegebenen Gebote im
Rahmen von Ausschreibungen für die Abfallerfassung
sowie die Anzahl der Auftragnehmerwechsel seit Jahren
kontinuierlich zurückgehen. Beide
Zusammenschlussbeteiligten gehören in dem räumlich relevanten Markt
zu den Bietern mit den am meisten gewonnenen
Ausschreibungen und üben daher hohen Wettbewerbsdruck
aufeinander aus.
Nach Einschätzung des Bundeskartellamtes wurden
die durch den Zusammenschluss entstehenden
Wettbewerbsprobleme durch die Zusagen der Beteiligten
beseitigt, denn diese ermöglichen einem neu in das
Marktgebiet eintretenden Unternehmen, sich im
Kernbereich des Marktgebiets erfolgreich als Wettbewerber
zu etablieren.
Das Vorhaben des Universitätsklinikums Heidelberg
(UKHD), einen Mehrheitsanteil an dem
Universitätsklinikum Mannheim (UKMA) zu erwerben, untersagte
das Bundeskartellamt nach intensiver
wettbewerbsrechtlicher Prüfung (s. S. 87 f. sowie Pressemitteilung
vom 26. Juli 2024).
Auf dem Krankenhausmarkt Heidelberg würde sich die
marktbeherrschende Stellung von UKHD durch den
Zusammenschluss mit dem UKMA weiter verstärken.
Zudem würden die zusammengeschlossenen
Unikliniken auch in den Regionen Mannheim und Heppenheim
jeweils marktbeherrschend werden. Das
Bundeskartellamt untersuchte in dem Verfahren auch den Bereich
der Behandlung von Kindern und Jugendlichen näher.
Denn in diesem Bereich sind die Beteiligten mit
deutlichem Abstand die größten Anbieter im Markt. Die
Fusion würde dazu führen, dass Patientinnen und
Patienten sowie die einweisenden niedergelassenen
Ärztinnen und Ärzte kaum noch Auswahlmöglichkeiten
haben, welches Krankenhaus sie aufsuchen möchten bzw.
wohin sie einweisen.
Das Bundeskartellamt setzte sich in dem Verfahren
schließlich auch intensiv mit von den Parteien
vorgetragenen Effizienzvorteilen auseinander. Die behaupteten
Vorteile betreffen z. B. sog. Volume-Outcome-Effekte,
also eine steigende Behandlungsqualität bei steigender
Zahl der Behandlungsfälle. Vorliegend können diese
Effekte die wettbewerblichen Nachteile aber nicht
ausgleichen. In den meisten untersuchten Bereichen waren
die beiden Krankenhäuser schon für sich genommen so
groß, dass eine weitere Steigerung der
Behandlungsqualität nach der Studienlage nicht zu erwarten
gewesen wäre.
Ebenfalls zu prüfen war im Berichtszeitraum der
geplante Zusammenschluss des zum Bertelsmann-
Konzern gehörenden Senders Super RTL mit dem
Kindersender Nickelodeon von Paramount (s. S. 112 f.
sowie Pressemitteilung vom 17. September 2024). Der
geplante Zusammenschluss hätte den Bereich der
Bewegtbildwerbung für die Zielgruppe Kinder von drei
bis 13 Jahren betroffen. Dieser Werbemarkt weist nach
den Ermittlungen deutliche Besonderheiten auf, sodass
er von sonstiger Werbung abzugrenzen war. Es gibt nur
eine sehr begrenzte Zahl von Unternehmen, die speziell
auf Kinder ausgerichtete Werbeflächen anbieten, allen
voran RTL mit dem Sender Super RTL.
Die Ermittlungen bei praktisc
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Bericht des Bundeskartellamtes über seine Tätigkeit in den Jahren 2023/2024 sowie über die Lage und Entwicklung auf seinem Aufgabengebiet un (Unterrichtung)