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Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Saatgutverordnung

dip / drucksache 23.05.2025 · WP 21 · 149/25(B) · Beschluss · Original ↗

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Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Saatgutverordnung [Bundesrat Drucksache 149/25 (Beschluss) 23.05.25 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Beschluss des Bundesrates Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Saatgutverordnung Der Bundesrat hat in seiner 1054. Sitzung am 23. Mai 2025 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen: Zu Artikel 1 Nummer 1 (Anlage 2 Nummer 3.1.2 Satz 2 SaatV) In Artikel 1 Nummer 1 ist Anlage 2 Nummer 3.1.2 Satz 2 zu streichen. Begründung: Die Ergänzung des neuen Satzes in der Anlage 2 bei Nummer 3.1.2 „Tritt im Feldbestand Jakobs-Kreuzkraut auf, so ist dieses unverzüglich zu entfernen und zu vernichten.“ wird nicht befürwortet. Nachdem die Reinigungstechnik der Aufbereitungsbetriebe in der Regel ausreicht, um eventuelle Kreuzkrautsamen aus dem Saatgut heraus zu reinigen und die Ergebnisse der Beschaffenheitsprüfungen (Laborprüfungen) über mehrere Jahre zeigen, dass in den untersuchten Proben keine Kreuzkrautsamen gefunden werden, erscheint eine Regelung von Kreuzkraut in der Feldbestandsprüfung als unverhältnismäßig. Eine solche Nulltoleranz gegenüber Jakobs-Kreuzkraut in der Feldbestandsprüfung bei Gräsern, Leguminosen und sonstigen Futterpflanzen würde vor allem ökologisch wirtschaftende Betriebe, die keine Herbizidmaßnahmen in der Fruchtfolge durchführen können, benachteiligen.]

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