polradar

Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Saatgutverordnung

dip / drucksache 02.04.2025 · WP 21 · 149/25 · Verordnung · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Saatgutverordnung [Bundesrat Drucksache 149/25 02.04.25 AV Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Saatgutverordnung A. Problem und Ziel Mit der Durchführungsrichtlinie (EU) 2024/3010 der Kommission vom 29. November 2024 werden die in den Richtlinien 2002/55/EG und 2002/57/EG des Rates sowie in der Richtlinie 93/61/EWG der Kommission in Bezug auf die Auflistung von Pflanzenschädlingen auf Saatgut und anderem Pflanzenvermehrungsmaterial geregelten Vorgaben geändert. Diese Änderungen müssen bis zum 31. Mai 2025 in nationales Recht umgesetzt werden. Weitere Änderungen betreffend den Besatz von Saatgutpartien mit Samenkäfern und Samen von Kreuzkraut erfolgen aufgrund neuer Erkenntnisse bei der Durchführung der saatgutrechtlichen Vorschriften. B. Lösung Erlass der vorliegenden Verordnung. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Der Wirtschaft entsteht geringfügiger jährlicher Erfüllungsaufwand, der deutlich unter der Bagatellgrenze von 100 000 Euro liegt, da die Vermehrung von Saatgut von Paprika und Tomaten vornehmlich in Drittländern bzw. in anderen EU-Mitgliedstaaten erfolgt. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Der Verwaltung bei Bund und Kommunen entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Der Verwaltung der Länder kann geringfügiger jährlicher Erfüllungsaufwand aufgrund ggf. erforderlicher zusätzlicher Kontrollmaßnahmen entstehen, der deutlich unter der Bagatellgrenze von 100 000 Euro liegen dürfte. F. Weitere Kosten Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Bundesrat Drucksache 149/25 02.04.25 AV Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Saatgutverordnung Bundeskanzleramt Berlin, 31. März 2025 Staatsministerin beim Bundeskanzler An die Präsidentin des Bundesrates Frau Ministerpräsidentin Anke Rehlinger Sehr geehrte Frau Präsidentin, hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Saatgutverordnung mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Mit freundlichen Grüßen Sarah Ryglewski Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Saatgutverordnung1) Vom ... 2025 Auf Grund des § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb und Buchstabe b und Nummer 6 sowie des § 22 Absatz 1 Nummer 1 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, verordnet das Bundeministerium für Ernährung und Landwirtschaft: Artikel 1 Änderung der Saatgutverordnung Die Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2022 (BGBl. I S. 1186) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Anlage 2 wird Nummer 3.1.2 durch die folgende Nummer 3.1.2 ersetzt: „3.1.2 Der Feldbestand darf keinen Besatz mit Seide und Kleewürger aufweisen. Tritt im Feldbestand Jakobs-Kreuzkraut auf, so ist dieses unverzüglich zu entfernen und zu vernichten.“ 2. Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3.2.1 wird durch die folgende Nummer 3.2.1 ersetzt: „3.2.1 Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten befallen sein. Bei Saatgut von großkörnigen Leguminosen gilt ein lebender Samenkäfer der Gattung Bruchus nicht als Befall.“ b) In Nummer 5.1 Spalte 9 wird in der Tabellenüberschrift nach der Angabe „Seide“ die Angabe „und Kreuzkraut“ eingefügt. c) Nummer 5.2.5 wird durch die folgende Nummer 5.2.5 ersetzt: „5.2.5 Das Saatgut von Soja darf nur bis zu 15 Prozent der Körner mit dem Phomopsis-Komplex von Diaporthe caulivora und Diaporthe phaseolorum var. sojae befallen sein. Das Saatgut von Soja muss frei sein von Tobacco ringspot virus.“ 3. Anlage 3a Nummer 4 wird wie folgt geändert: a) Vor der Angabe „Das Saatgut von“ wird die Angabe „4.1“ eingefügt. 1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Artikel 1 und 2 der Durchführungsrichtlinie (EU) 2024/3010 der Kommission vom 29. November 2024 zur Änderung der Richtlinien 2002/55/EG und 2002/57/EG des Rates sowie der Richtlinie 93/61/EWG der Kommission in Bezug auf die Auflistung von Pflanzenschädlingen auf Saatgut und anderem Pflanzenvermehrungsmaterial (ABl. L, 2024/3010, 4.12.2024). b) Nach der Tabelle in Nummer 4.1 werden die folgenden Nummern 4.2 und 4.3 eingefügt: „4.2 Das Saatgut von Glycine max (L.) Merr. stammt aus Gebieten, die bekanntermaßen frei von Tobacco ringspot virus sind, oder 4.3 die Vermehrungsfläche wurde zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode mindestens zweimal durch Feldbesichtigung geprüft und alle Pflanzen, die Anzeichen eines Befalls mit Tobacco ringspot virus aufwiesen, wurden unmittelbar nach der Feldbesichtigung entfernt und vernichtet und bei der abschließenden Feldbesichtigung wurden keine Pflanzen gefunden, die Anzeichen eines Befalls mit Tobacco ringspot virus aufwiesen.“ 4. In Anlage 3b wird Nummer 1.4 durch die folgenden Nummern 1.4 bis 1.5 ersetzt: „1.4 Anstelle der in den Nummern 1.1 bis 1.3 genannten Anforderungen gelten für den Befall von Saatgut von Capsicum annuum L. und Solanum lycopersicum L. mit Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV) die folgenden Anforderungen: 1.4.1 Das Saatgut stammt aus einem Land, das von seiner nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von ToBRFV befunden wurde, oder 1.4.2 bei Untersuchung einer durch den Probenehmer oder unter seiner Aufsicht gezogenen Saatgutprobe mit geeigneten molekularen Methoden wurde kein Befall mit ToBRFV festgestellt oder 1.4.3 im Fall einer Saatgutpartie, die von bis zu 30 Mutterpflanzen stammt, wurden die Samen oder die Mutterpflanze dieser Samen durch die zuständige Behörde anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten molekularen Methoden getestet und dabei als frei von ToBRFV befunden. 1.4.4 Die Anforderungen nach den Nummern 1.4.1 bis 1.4.3 gelten nicht für Saatgut von Capsicum annuum L., das zu einer Sorte gehört, die bekanntermaßen gegen ToBRFV resistent ist. 1.5 Das Saatgut von Solanum lycopersicum L. wurde mittels geeigneter Methoden (zum Beispiel Extraktion durch Säure) gewonnen.“ 5. In Anlage 6 Nummer 3.2.9 wird die Angabe „§ 33 Abs. 1 Nr.1“ durch die Angabe „§ 33 Absatz 3“ ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Begründung A. Allgemeiner Teil Mit der Durchführungsrichtlinie (EU) 2024/3010 der Kommission vom 29. November 2024 werden die in den Richtlinien 2002/55/EG und 2002/57/EG des Rates sowie in der Richtlinie 93/61/EWG der Kommission in Bezug auf die Auflistung von Pflanzenschädlingen auf Saatgut und anderem Pflanzenvermehrungsmaterial geregelten Vorgaben geändert. Diese Änderungen müssen bis zum 31. Mai 2025 in nationales Recht umgesetzt werden. Weitere Änderungen erfolgen aufgrund neuer Erkenntnisse bei der Durchführung der saatgutrechtlichen Vorschriften. I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Die Verordnung dient der Umsetzung der Artikel 1 und 2 der Durchführungsrichtlinie (EU) 2024/3010 in das nationale Recht sowie der Anpassung der bestehenden Vorschriften aufgrund neuer Erkenntnisse. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Der Entwurf enthält eine Änderung der Saatgutverordnung. Es werden unionsrechtliche Vorgaben für den Befall von Saatgut von Soja mit dem Tobacco ringspot virus sowie für den Befall von Saatgut von Tomate und Paprika mit dem Tomato brown rugose fruit virus (jeweils Nulltoleranz) umgesetzt. Für beide Viruskrankheiten werden zudem entsprechende Kontrollmaßnahmen umgesetzt. Die Maßnahmen sind erforderlich, da in der Praxis zunehmend Befall mit den genannten Pflanzenkrankheiten zu verzeichnen ist. Für Vermehrungsbestände von Gräsern, Leguminosen und sonstigen Futterpflanzen soll ein Besatz mit Kreuzkraut künftig möglich sein. Die moderne Reinigungstechnik ist in der Lage, Samen von Kreuzkraut restlos aus dem geernteten Saatgut herauszureinigen. Damit kann die Einhaltung der bestehenden Norm, nach der Saatgut dieser Arten keinen Besatz mit Körnern von Kreuzkraut aufweisen darf, sichergestellt werden. Eine weitere Änderung sieht vor, dass auch Saatgut von Öl- und Faserpflanzen keinen Besatz mit Körnern von Kreuzkraut aufweisen darf. Die eher redaktionelle Änderung bezüglich des Befalls von Saatgut von großkörnigen Leguminosen und Soja mit Käfern der Gattung Bruchus trägt zur Vereinfachung bei. III. Exekutiver Fußabdruck Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte haben nicht zum Inhalt des Verordnungsentwurfs beigetragen. IV. Alternativen Keine. V. Regelungskompetenz Die Verordnungsgebungskompetenz des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft ergibt sich aus den in der Eingangsformel genannten Verordnungsermächtigungen. Die der Verordnung zugrunde liegenden Ermächtigungen des Saatgutverkehrsgesetzes erfordern die Zustimmung des Bundesrates. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Die Verordnung dient der Durchführung beziehungsweise Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union und ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. VII. Regelungsfolgen Die mit der Verordnung umzusetzenden, auf Unionsebene harmonisierten, Anforderungen gewährleisten auch künftig die Versorgung der Abnehmer mit gesundem und hochwertigem Saatgut. 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Die Herausnahme des Kreuzkrautes aus der Regelung für Vermehrungsbestände von Gräsern, Leguminosen und sonstigen Futterpflanzen sowie die redaktionelle Vereinfachung hinsichtlich des Befalls von Saatgut mit Käfern der Gattung Bruchus können zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung beitragen. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Eine Nachhaltigkeitsprüfung gemäß § 44 Absatz 1 Satz 4 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ist erfolgt. Die durch die Verordnung getroffenen Maßnahmen tragen dazu bei, dass auch künftig hochwertiges, gesundes Saatgut zur Verfügung steht. Die Verordnung trägt aus diesem Grund zur nachhaltigen Entwicklung bei. Damit ist die Verordnung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie dauerhaft tragfähig, da sie der Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 2 (Kein Hunger) dient. Ferner wird dem Prinzip einer nachhaltigen Entwicklung nach Nummer 4 c) Rechnung getragen. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Haushaltsausgaben ergeben sich weder für den Bund noch für Länder und Kommunen. 4. Erfüllungsaufwand 4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. 4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft kann es in Folge der mit dem EU-Recht für Saatgut von Tomaten und Paprika eingeführten Maßnahmen für die Kontrolle des Krankheitsbefalls in Abhängigkeit von der jeweiligen Befallssituation mit RNQPs gelegentlich zu geringfügig höherem jährlichen Kontrollaufwand von Vermehrungsflächen und Saatgut kommen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die professionelle Saatgutvermehrung für diese Gemüsearten vornehmlich in Drittländern bzw. in anderen EU-Mitgliedstaaten stattfindet. 4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung Für die Länder kann geringfügiger zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand entstehen im Zusammenhang mit den vorgeschriebenen Besichtigungen von Vermehrungsflächen von Soja. In Folge der Aufnahme von RNQPs in die saatgutrechtlichen Vorschriften müssen die zuständigen Landesbehörden künftig bei amtlichen Feldbesichtigungen auch das Tobacco ringspot virus mit berücksichtigen, für dessen Kontrolle eine zweimalige Besichtigung der Vermehrungsbestände vorgeschrieben ist. Der zusätzliche jährliche Aufwand wird jedoch als geringfügig eingeschätzt, da Schaderreger eher sporadisch und in unterschiedlicher Befallsstärke auftreten. Außerdem führen die zuständigen Behörden bei Soja bereits jetzt eine zweimalige Feldbesichtigung durch. Für den Bund entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. 5. Weitere Kosten Kosten für soziale Sicherungssysteme sowie Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. 6. Weitere Regelungsfolgen Gleichstellungspolitische und demografische Auswirkungen sowie Auswirkungen auf die Wahrung und Förderung gleichwertiger Lebensverhältnisse sind nicht zu erwarten. VIII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung der Verordnung kommt nicht in Betracht, da das umzusetzende bzw. durchzuführende EU-Recht ohne Befristung erlassen worden ist. Eine Evaluierung der Verordnung ist aufgrund des erwarteten geringen Erfüllungsaufwandes unterhalb der Bagatellgrenze nicht erforderlich. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung der Saatgutverordnung) Zu Nummer 1 Mit dieser Änderung wird die bisher vorgeschriebene Freiheit der Vermehrungsbestände von Kreuzkraut aufgehoben. Da sich gezeigt hat, dass es sich aus dem Saatgut der meisten Kulturarten leicht herausreinigen lässt, kann auf eine Beurteilung bei der Feldbestandsprüfung verzichtet werden. Allerdings wurde wegen der potentiellen Gefahr der Verbreitung des Giftes des Jakobs-Kreuzkrautes eine Bereinigungsvorschrift für den Fall des Vorkommens von Pflanzen von Jakobs-Kreuzkraut in Vermehrungsbeständen aufgenommen. Um sicherzustellen, dass mit Saatgut von Gräsern, Leguminosen und sonstigen Futterpflanzen keine Kreuzkrautsamen verbreitet werden, muss es in der Beschaffenheitsprüfung (Labor) geprüft werden. Die Änderung ist auf § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Saatgutverkehrsgesetzes gestützt. Zu Nummer 2 Mit den Änderungen durch Buchstabe a wird die bisherige Vorgabe für den Käferbesatz redaktionell zusammengefasst unter dem Gattungsbegriff Bruchus. Die Änderung in Buchstabe b sieht vor, dass auch Saatgut von Öl- und Faserpflanzen künftig keinen Besatz mit Körnern von Kreuzkraut aufweisen darf. Damit soll sichergestellt werden, dass durch dieses Saatgut keine Samen von Kreuzkraut verbreitet werden. Mit der Änderung in Buchstabe c wird die neue Vorgabe aus Artikel 2 der Durchführungsrichtlinie (EU) 2024/3010 (Ergänzung des Anhangs II Abschnitt I Ziffer 5 der Richtlinie 2002/57/EG um Nulltoleranz für Befall von Saatgut von Soja mit Tobacco ringspot virus) umgesetzt. Die Änderungen sind auf § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Saatgutverkehrsgesetzes gestützt. Zu Nummer 3 Mit der Änderung der Anlage 3a werden Durchführungsvorschriften für das Anerkennungsverfahren erlassen, die die im Zusammenhang mit der Umsetzung von Artikel 2 der Durchführungsrichtlinie (EU) 2024/3010 geltenden phytosanitären Maßnahmen in Bezug auf Saatgut von Glycine max (L.) Merr. zur Verhütung des Auftretens von Tobacco ringspot virus gemäß Anhang V Teil G Nummer 3 Ziffer 4.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1) betreffen. Die Änderungen sind auf § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Buchstabe b und Nummer 6 des Saatgutverkehrsgesetzes gestützt. Zu Nummer 4 Mit der Änderung werden die neuen Vorgaben aus Artikel 1 der Durchführungsrichtlinie (EU) 2024/3010 (Ergänzung des Anhangs II Ziffer 3 Buchstabe b der Richtlinie 2002/55/EG um Nulltoleranz für Befall von Saatgut von Tomate und Paprika mit Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV)) umgesetzt sowie entsprechende Durchführungsvorschriften erlassen, die die im Zusammenhang mit der Umsetzung von Artikel 1 der Durchführungsrichtlinie (EU) 2024/3010 geltenden phytosanitären Maßnahmen in Bezug auf das Saatgut von Solanum lycopersicum L. und Capsicum annuum L. zur Verhütung des Auftretens von ToBRFV gemäß Anhang V Teil E der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 betreffen. Die Änderungen sind auf § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 6 des Saatgutverkehrsgesetzes gestützt. Zu Nummer 5 Diese redaktionelle Änderung dient der Korrektur des Verweises auf § 33. Die Änderung ist auf § 22 Absatz 1 Nummer 1 des Saatgutverkehrsgesetzes gestützt. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Im Hinblick auf die Frist zur Umsetzung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2024/3010 (Fristablauf am 31. Mai 2025) soll die Verordnung rechtzeitig in Kraft treten. Drucksache 149/25 - 6 -]

Relationen