Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Saatgutverordnung
Text
Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Saatgutverordnung
[Bundesrat Drucksache 149/25
02.04.25
AV
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Verordnung
des Bundesministeriums
für Ernährung und Landwirtschaft
Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Saatgutverordnung
A. Problem und Ziel
Mit der Durchführungsrichtlinie (EU) 2024/3010 der Kommission vom 29. November 2024
werden die in den Richtlinien 2002/55/EG und 2002/57/EG des Rates sowie in der
Richtlinie 93/61/EWG der Kommission in Bezug auf die Auflistung von Pflanzenschädlingen auf
Saatgut und anderem Pflanzenvermehrungsmaterial geregelten Vorgaben geändert.
Diese Änderungen müssen bis zum 31. Mai 2025 in nationales Recht umgesetzt werden.
Weitere Änderungen betreffend den Besatz von Saatgutpartien mit Samenkäfern und
Samen von Kreuzkraut erfolgen aufgrund neuer Erkenntnisse bei der Durchführung der
saatgutrechtlichen Vorschriften.
B. Lösung
Erlass der vorliegenden Verordnung.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Wirtschaft entsteht geringfügiger jährlicher Erfüllungsaufwand, der deutlich unter der
Bagatellgrenze von 100 000 Euro liegt, da die Vermehrung von Saatgut von Paprika und
Tomaten vornehmlich in Drittländern bzw. in anderen EU-Mitgliedstaaten erfolgt.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der Verwaltung bei Bund und Kommunen entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Der Verwaltung der Länder kann geringfügiger jährlicher Erfüllungsaufwand aufgrund ggf.
erforderlicher zusätzlicher Kontrollmaßnahmen entstehen, der deutlich unter der
Bagatellgrenze von 100 000 Euro liegen dürfte.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 149/25
02.04.25
AV
Verordnung
des Bundesministeriums
für Ernährung und Landwirtschaft
Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Saatgutverordnung
Bundeskanzleramt Berlin, 31. März 2025
Staatsministerin beim Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft zu erlassende
Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Saatgutverordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Sarah Ryglewski
Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Saatgutverordnung1)
Vom ... 2025
Auf Grund des § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb und
Buchstabe b und Nummer 6 sowie des § 22 Absatz 1 Nummer 1 des
Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), das zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert
worden ist, verordnet das Bundeministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
Änderung der Saatgutverordnung
Die Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006
(BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2022 (BGBl. I S.
1186) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Anlage 2 wird Nummer 3.1.2 durch die folgende Nummer 3.1.2 ersetzt:
„3.1.2 Der Feldbestand darf keinen Besatz mit Seide und Kleewürger aufweisen.
Tritt im Feldbestand Jakobs-Kreuzkraut auf, so ist dieses unverzüglich zu entfernen
und zu vernichten.“
2. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3.2.1 wird durch die folgende Nummer 3.2.1 ersetzt:
„3.2.1 Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten befallen sein. Bei
Saatgut von großkörnigen Leguminosen gilt ein lebender Samenkäfer der Gattung
Bruchus nicht als Befall.“
b) In Nummer 5.1 Spalte 9 wird in der Tabellenüberschrift nach der Angabe „Seide“
die Angabe „und Kreuzkraut“ eingefügt.
c) Nummer 5.2.5 wird durch die folgende Nummer 5.2.5 ersetzt:
„5.2.5 Das Saatgut von Soja darf nur bis zu 15 Prozent der Körner mit dem
Phomopsis-Komplex von Diaporthe caulivora und Diaporthe phaseolorum var. sojae
befallen sein. Das Saatgut von Soja muss frei sein von Tobacco ringspot virus.“
3. Anlage 3a Nummer 4 wird wie folgt geändert:
a) Vor der Angabe „Das Saatgut von“ wird die Angabe „4.1“ eingefügt.
1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Artikel 1 und 2 der Durchführungsrichtlinie (EU) 2024/3010
der Kommission vom 29. November 2024 zur Änderung der Richtlinien 2002/55/EG und 2002/57/EG
des Rates sowie der Richtlinie 93/61/EWG der Kommission in Bezug auf die Auflistung von
Pflanzenschädlingen auf Saatgut und anderem Pflanzenvermehrungsmaterial (ABl. L, 2024/3010, 4.12.2024).
b) Nach der Tabelle in Nummer 4.1 werden die folgenden Nummern 4.2 und 4.3
eingefügt:
„4.2 Das Saatgut von Glycine max (L.) Merr. stammt aus Gebieten, die
bekanntermaßen frei von Tobacco ringspot virus sind, oder
4.3 die Vermehrungsfläche wurde zu geeigneten Zeitpunkten während der
Vegetationsperiode mindestens zweimal durch Feldbesichtigung geprüft und alle
Pflanzen, die Anzeichen eines Befalls mit Tobacco ringspot virus aufwiesen,
wurden unmittelbar nach der Feldbesichtigung entfernt und vernichtet und bei der
abschließenden Feldbesichtigung wurden keine Pflanzen gefunden, die Anzeichen
eines Befalls mit Tobacco ringspot virus aufwiesen.“
4. In Anlage 3b wird Nummer 1.4 durch die folgenden Nummern 1.4 bis 1.5 ersetzt:
„1.4 Anstelle der in den Nummern 1.1 bis 1.3 genannten Anforderungen gelten
für den Befall von Saatgut von Capsicum annuum L. und Solanum lycopersicum L. mit
Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV) die folgenden Anforderungen:
1.4.1 Das Saatgut stammt aus einem Land, das von seiner nationalen
Pflanzenschutzorganisation nach den internationalen Standards für pflanzengesundheitliche
Maßnahmen als frei von ToBRFV befunden wurde, oder
1.4.2 bei Untersuchung einer durch den Probenehmer oder unter seiner Aufsicht
gezogenen Saatgutprobe mit geeigneten molekularen Methoden wurde kein Befall mit
ToBRFV festgestellt oder
1.4.3 im Fall einer Saatgutpartie, die von bis zu 30 Mutterpflanzen stammt, wurden
die Samen oder die Mutterpflanze dieser Samen durch die zuständige Behörde anhand
einer repräsentativen Probe mit geeigneten molekularen Methoden getestet und dabei
als frei von ToBRFV befunden.
1.4.4 Die Anforderungen nach den Nummern 1.4.1 bis 1.4.3 gelten nicht für
Saatgut von Capsicum annuum L., das zu einer Sorte gehört, die bekanntermaßen gegen
ToBRFV resistent ist.
1.5 Das Saatgut von Solanum lycopersicum L. wurde mittels geeigneter
Methoden (zum Beispiel Extraktion durch Säure) gewonnen.“
5. In Anlage 6 Nummer 3.2.9 wird die Angabe „§ 33 Abs. 1 Nr.1“ durch die Angabe „§ 33
Absatz 3“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Mit der Durchführungsrichtlinie (EU) 2024/3010 der Kommission vom 29. November 2024
werden die in den Richtlinien 2002/55/EG und 2002/57/EG des Rates sowie in der Richtlinie
93/61/EWG der Kommission in Bezug auf die Auflistung von Pflanzenschädlingen auf
Saatgut und anderem Pflanzenvermehrungsmaterial geregelten Vorgaben geändert. Diese
Änderungen müssen bis zum 31. Mai 2025 in nationales Recht umgesetzt werden. Weitere
Änderungen erfolgen aufgrund neuer Erkenntnisse bei der Durchführung der
saatgutrechtlichen Vorschriften.
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Verordnung dient der Umsetzung der Artikel 1 und 2 der Durchführungsrichtlinie (EU)
2024/3010 in das nationale Recht sowie der Anpassung der bestehenden Vorschriften
aufgrund neuer Erkenntnisse.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Entwurf enthält eine Änderung der Saatgutverordnung. Es werden unionsrechtliche
Vorgaben für den Befall von Saatgut von Soja mit dem Tobacco ringspot virus sowie für
den Befall von Saatgut von Tomate und Paprika mit dem Tomato brown rugose fruit virus
(jeweils Nulltoleranz) umgesetzt. Für beide Viruskrankheiten werden zudem entsprechende
Kontrollmaßnahmen umgesetzt. Die Maßnahmen sind erforderlich, da in der Praxis
zunehmend Befall mit den genannten Pflanzenkrankheiten zu verzeichnen ist. Für
Vermehrungsbestände von Gräsern, Leguminosen und sonstigen Futterpflanzen soll ein Besatz mit
Kreuzkraut künftig möglich sein. Die moderne Reinigungstechnik ist in der Lage, Samen
von Kreuzkraut restlos aus dem geernteten Saatgut herauszureinigen. Damit kann die
Einhaltung der bestehenden Norm, nach der Saatgut dieser Arten keinen Besatz mit Körnern
von Kreuzkraut aufweisen darf, sichergestellt werden. Eine weitere Änderung sieht vor,
dass auch Saatgut von Öl- und Faserpflanzen keinen Besatz mit Körnern von Kreuzkraut
aufweisen darf. Die eher redaktionelle Änderung bezüglich des Befalls von Saatgut von
großkörnigen Leguminosen und Soja mit Käfern der Gattung Bruchus trägt zur
Vereinfachung bei.
III. Exekutiver Fußabdruck
Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte haben nicht zum
Inhalt des Verordnungsentwurfs beigetragen.
IV. Alternativen
Keine.
V. Regelungskompetenz
Die Verordnungsgebungskompetenz des Bundesministeriums für Ernährung und
Landwirtschaft ergibt sich aus den in der Eingangsformel genannten Verordnungsermächtigungen.
Die der Verordnung zugrunde liegenden Ermächtigungen des Saatgutverkehrsgesetzes
erfordern die Zustimmung des Bundesrates.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Die Verordnung dient der Durchführung beziehungsweise Umsetzung von Rechtsakten der
Europäischen Union und ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen vereinbar.
VII. Regelungsfolgen
Die mit der Verordnung umzusetzenden, auf Unionsebene harmonisierten, Anforderungen
gewährleisten auch künftig die Versorgung der Abnehmer mit gesundem und hochwertigem
Saatgut.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Herausnahme des Kreuzkrautes aus der Regelung für Vermehrungsbestände von
Gräsern, Leguminosen und sonstigen Futterpflanzen sowie die redaktionelle Vereinfachung
hinsichtlich des Befalls von Saatgut mit Käfern der Gattung Bruchus können zur Rechts-
und Verwaltungsvereinfachung beitragen.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Eine Nachhaltigkeitsprüfung gemäß § 44 Absatz 1 Satz 4 der Gemeinsamen
Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ist erfolgt. Die durch die Verordnung getroffenen
Maßnahmen tragen dazu bei, dass auch künftig hochwertiges, gesundes Saatgut zur Verfügung
steht. Die Verordnung trägt aus diesem Grund zur nachhaltigen Entwicklung bei. Damit ist
die Verordnung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie dauerhaft tragfähig, da sie
der Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 2 (Kein Hunger) dient. Ferner wird dem Prinzip
einer nachhaltigen Entwicklung nach Nummer 4 c) Rechnung getragen.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben ergeben sich weder für den Bund noch für Länder und Kommunen.
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft kann es in Folge der mit dem EU-Recht für Saatgut von Tomaten und
Paprika eingeführten Maßnahmen für die Kontrolle des Krankheitsbefalls in Abhängigkeit
von der jeweiligen Befallssituation mit RNQPs gelegentlich zu geringfügig höherem
jährlichen Kontrollaufwand von Vermehrungsflächen und Saatgut kommen. Dabei ist allerdings
zu berücksichtigen, dass die professionelle Saatgutvermehrung für diese Gemüsearten
vornehmlich in Drittländern bzw. in anderen EU-Mitgliedstaaten stattfindet.
4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Für die Länder kann geringfügiger zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand entstehen im
Zusammenhang mit den vorgeschriebenen Besichtigungen von Vermehrungsflächen von
Soja. In Folge der Aufnahme von RNQPs in die saatgutrechtlichen Vorschriften müssen die
zuständigen Landesbehörden künftig bei amtlichen Feldbesichtigungen auch das Tobacco
ringspot virus mit berücksichtigen, für dessen Kontrolle eine zweimalige Besichtigung der
Vermehrungsbestände vorgeschrieben ist. Der zusätzliche jährliche Aufwand wird jedoch
als geringfügig eingeschätzt, da Schaderreger eher sporadisch und in unterschiedlicher
Befallsstärke auftreten. Außerdem führen die zuständigen Behörden bei Soja bereits jetzt eine
zweimalige Feldbesichtigung durch.
Für den Bund entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
5. Weitere Kosten
Kosten für soziale Sicherungssysteme sowie Auswirkungen auf Einzelpreise und das
Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Regelungsfolgen
Gleichstellungspolitische und demografische Auswirkungen sowie Auswirkungen auf die
Wahrung und Förderung gleichwertiger Lebensverhältnisse sind nicht zu erwarten.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung der Verordnung kommt nicht in Betracht, da das umzusetzende bzw.
durchzuführende EU-Recht ohne Befristung erlassen worden ist.
Eine Evaluierung der Verordnung ist aufgrund des erwarteten geringen
Erfüllungsaufwandes unterhalb der Bagatellgrenze nicht erforderlich.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Saatgutverordnung)
Zu Nummer 1
Mit dieser Änderung wird die bisher vorgeschriebene Freiheit der Vermehrungsbestände
von Kreuzkraut aufgehoben. Da sich gezeigt hat, dass es sich aus dem Saatgut der meisten
Kulturarten leicht herausreinigen lässt, kann auf eine Beurteilung bei der
Feldbestandsprüfung verzichtet werden. Allerdings wurde wegen der potentiellen Gefahr der Verbreitung
des Giftes des Jakobs-Kreuzkrautes eine Bereinigungsvorschrift für den Fall des
Vorkommens von Pflanzen von Jakobs-Kreuzkraut in Vermehrungsbeständen aufgenommen. Um
sicherzustellen, dass mit Saatgut von Gräsern, Leguminosen und sonstigen Futterpflanzen
keine Kreuzkrautsamen verbreitet werden, muss es in der Beschaffenheitsprüfung (Labor)
geprüft werden.
Die Änderung ist auf § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des
Saatgutverkehrsgesetzes gestützt.
Zu Nummer 2
Mit den Änderungen durch Buchstabe a wird die bisherige Vorgabe für den Käferbesatz
redaktionell zusammengefasst unter dem Gattungsbegriff Bruchus.
Die Änderung in Buchstabe b sieht vor, dass auch Saatgut von Öl- und Faserpflanzen
künftig keinen Besatz mit Körnern von Kreuzkraut aufweisen darf. Damit soll sichergestellt
werden, dass durch dieses Saatgut keine Samen von Kreuzkraut verbreitet werden.
Mit der Änderung in Buchstabe c wird die neue Vorgabe aus Artikel 2 der
Durchführungsrichtlinie (EU) 2024/3010 (Ergänzung des Anhangs II Abschnitt I Ziffer 5 der Richtlinie
2002/57/EG um Nulltoleranz für Befall von Saatgut von Soja mit Tobacco ringspot virus)
umgesetzt.
Die Änderungen sind auf § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des
Saatgutverkehrsgesetzes gestützt.
Zu Nummer 3
Mit der Änderung der Anlage 3a werden Durchführungsvorschriften für das
Anerkennungsverfahren erlassen, die die im Zusammenhang mit der Umsetzung von Artikel 2 der
Durchführungsrichtlinie (EU) 2024/3010 geltenden phytosanitären Maßnahmen in Bezug auf
Saatgut von Glycine max (L.) Merr. zur Verhütung des Auftretens von Tobacco ringspot
virus gemäß Anhang V Teil G Nummer 3 Ziffer 4.1 der Durchführungsverordnung (EU)
2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher
Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen
Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und
zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der
Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019,
S. 1) betreffen.
Die Änderungen sind auf § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und
Buchstabe b und Nummer 6 des Saatgutverkehrsgesetzes gestützt.
Zu Nummer 4
Mit der Änderung werden die neuen Vorgaben aus Artikel 1 der Durchführungsrichtlinie
(EU) 2024/3010 (Ergänzung des Anhangs II Ziffer 3 Buchstabe b der Richtlinie 2002/55/EG
um Nulltoleranz für Befall von Saatgut von Tomate und Paprika mit Tomato brown rugose
fruit virus (ToBRFV)) umgesetzt sowie entsprechende Durchführungsvorschriften erlassen,
die die im Zusammenhang mit der Umsetzung von Artikel 1 der Durchführungsrichtlinie
(EU) 2024/3010 geltenden phytosanitären Maßnahmen in Bezug auf das Saatgut von
Solanum lycopersicum L. und Capsicum annuum L. zur Verhütung des Auftretens von
ToBRFV gemäß Anhang V Teil E der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 betreffen.
Die Änderungen sind auf § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 6 des
Saatgutverkehrsgesetzes gestützt.
Zu Nummer 5
Diese redaktionelle Änderung dient der Korrektur des Verweises auf § 33.
Die Änderung ist auf § 22 Absatz 1 Nummer 1 des Saatgutverkehrsgesetzes gestützt.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Im Hinblick auf die Frist zur Umsetzung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2024/3010
(Fristablauf am 31. Mai 2025) soll die Verordnung rechtzeitig in Kraft treten.
Drucksache 149/25 - 6 -]
Relationen
- authored ← Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
- part_of_vorgang → Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Saatgutverordnung (Verordnung)