Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Saatgutverordnung
Text
Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Saatgutverordnung
[Bundesrat Drucksache 149/1/25
09.05.25
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ISSN 0720-2946
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
AV
zu Punkt … der 1054. Sitzung des Bundesrates am 23. Mai 2025
Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Saatgutverordnung
Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz
empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
Zu Artikel 1 Nummer 1 (Anlage 2 Nummer 3.1.2 Satz 2 SaatV)
In Artikel 1 Nummer 1 ist Anlage 2 Nummer 3.1.2 Satz 2 zu streichen.
Begründung:
Die Ergänzung des neuen Satzes in der Anlage 2 bei Nummer 3.1.2 „Tritt im
Feldbestand Jakobs-Kreuzkraut auf, so ist dieses unverzüglich zu entfernen und
zu vernichten.“ wird nicht befürwortet.
Nachdem die Reinigungstechnik der Aufbereitungsbetriebe in der Regel
ausreicht, um eventuelle Kreuzkrautsamen aus dem Saatgut heraus zu reinigen und
die Ergebnisse der Beschaffenheitsprüfungen (Laborprüfungen) über mehrere
Jahre zeigen, dass in den untersuchten Proben keine Kreuzkrautsamen
gefunden werden, erscheint eine Regelung von Kreuzkraut in der
Feldbestandsprüfung als unverhältnismäßig.
Eine solche Nulltoleranz gegenüber Jakobs-Kreuzkraut in der
Feldbestandsprüfung bei Gräsern, Leguminosen und sonstigen Futterpflanzen würde vor allem
ökologisch wirtschaftende Betriebe, die keine Herbizidmaßnahmen in der
Fruchtfolge durchführen können, benachteiligen.]
Relationen
- part_of_vorgang → Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Saatgutverordnung (Empfehlungen der Ausschüsse)