Auswirkungen der geplanten EU-Saatgutmarktreform auf den Erhalt von alten Sorten und die Produktion von regionalem Wildpflanzensaatgut (Antwort zu Drs. 21/2352)
Text
Auswirkungen der geplanten EU-Saatgutmarktreform auf den Erhalt von alten Sorten und die Produktion von regionalem Wildpflanzensaatgut (Antwort zu Drs. 21/2352)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2571
21. Wahlperiode 04.11.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Karl Bär, Harald Ebner und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/2352 –
Auswirkungen der geplanten EU-Saatgutmarktreform auf den Erhalt von alten
Sorten und die Produktion von regionalem Wildpflanzensaatgut
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Auf EU-Ebene wird aktuell über eine Reform der europäischen
Saatgutmarktrichtlinien diskutiert. Die geltenden Richtlinien sollen zu einer in allen
Mitgliedstaaten verbindlichen Verordnung zusammengefasst werden. Die
Anforderungen an die Vermarktung von Saatgut und anderem
Pflanzenvermehrungsmaterial würden dadurch für alle Mitgliedstaaten verbindlich
vorgeschrieben. Der Fokus für die neuen Regelungen liegt wie bisher auf Saatgut,
das züchterisch bearbeitet und als neue, einheitliche und unveränderliche
(engl.: distinctive, uniform, stabile – DUS) Sorten angemeldet, geprüft und
zur EU-weiten Vermarktung zugelassen werden muss. Ausgenommen werden
sollen Saatguttransfers nur zum Zweck von Ausstellungen, Forschung,
Züchtung und amtlichen Tests, nicht jedoch zum Erhalt der Vielfalt der genetischen
Ressourcen. Vielmehr sollen im gleichen Zuge auch Regelungen für den
Erhalt von alten Sorten zur Nutzung durch Hobbygärtnerinnen und
Hobbygärtner, Kleinstbetriebe oder Erhaltungsinitiativen, genauso wie für die
Vermehrung von Wildpflanzen zum Zweck des Biodiversitätsschutzes festgelegt
werden. Hierdurch entstünde nach Ansicht der Fragestellenden ein Spannungsfeld
zwischen dem Anspruch, einerseits eine hohe Saatgutqualität für
professionelle Landwirte bereitzustellen und andererseits ausreichenden
Handlungsspielraum für die Vielfaltserhaltung und bäuerlichen Saatgutrechte (nach Artikel 19
der UN-Erklärung für die Rechte von Kleinbauern [Resolution 73/165] und
Artikel 9 des FAO-Saatgutvertrags der Ernährungs- und
Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (Food and Agriculture Organization of the
United Nations – FAO) sowie die Vermehrung von regional angepassten
Wildpflanzen sicherzustellen. Hier gilt es jedoch nach Ansicht der Fragestellenden,
die Erhaltung einer möglichst großen Vielfalt an alten, auch nichtregistrierten
Sorten zu ermöglichen und die Nutzung und den Anbau für Nischenmärkte
und im Hobbygärtnerbereich zu gewährleisten.
1. Setzt sich die Bundesregierung in den laufenden EU-Ratsverhandlungen
dafür ein,
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung
und Heimat vom 4. November 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
a) dass die Erhaltungsarbeit, gleich durch welche Akteure, außerhalb des
Geltungsbereichs der EU-Saatgutmarktverordnung bleibt, anstatt
durch Vorschriften reguliert und eingeschränkt zu werden, die für die
kommerzielle Vermarktung von Saatgut in großen Mengen für den
industriellen Anbau gedacht sind, und wenn nein, warum nicht?
Die vorgeschlagene EU-Saatgutverordnung sieht eine Ausnahmeregelung für
die Erhaltungsarbeit vor. Diese ermöglicht das Inverkehrbringen
entsprechenden Vermehrungsmaterials, wenn dieses mit einem Etikett gekennzeichnet, in
Registern der Organisationen zur Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen
gelistet und frei von Pflanzenkrankheiten ist. Die Bundesregierung hat den
Vorschlag, die Erhaltungsarbeit unter bestimmten Bedingungen komplett aus dem
Anwendungsbereich der Verordnung auszunehmen, befürwortet. Für diesen
Vorschlag haben sich jedoch keine Mehrheiten in den Verhandlungen gefunden.
b) dass der Austausch, auch gegen Entschädigung, von
Pflanzenvermehrungsmaterial aus eigener Ernte zwischen Landwirten erlaubt bleibt,
und wenn nein, warum nicht?
Im Vorschlag der EU-Kommission wird erstmalig explizit eine
Ausnahmeregelung formuliert, die den Tausch von Saatgut zwischen Landwirtinnen und
Landwirten unter bestimmten Bedingungen erlaubt. Die Bundesregierung setzt
sich für den Erhalt dieses Artikels ein.
c) dass es möglich bleibt, Pflanzenvermehrungsmaterial von
Erhaltungssorten ohne Sortenregistrierung und Saatgutzertifizierung zu verkaufen,
anstatt Homogenitäts- und Industrieregeln dafür einzuführen, und
wenn nein, warum nicht?
Der Vorschlag der EU-Kommission sieht vor, dass Erhaltungssorten in einem
vereinfachten Verfahren mit verringerten Anforderungen an die
Homogenitätskriterien zugelassen werden können und das Saatgut ohne Zertifizierung in
Verkehr gebracht werden kann. Das im Vorschlag enthaltene Verfahren ist in
Anlehnung an die derzeit existierende Richtlinie 2008/62/EG der Kommission
gestaltet. Diese Richtlinie hat die Bundesregierung in der sogenannten
Erhaltungssortenverordnung umgesetzt. Die Bundesregierung setzt sich für den
Erhalt der aktuellen Vorgehensweise ein.
d) dass nicht nur neu entwickelte, vielfältige Obst- und Gemüsearten in
der EU als Erhaltungssorten registrierbar und vermarktbar sind,
sondern die aller Kulturpflanzenarten, und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung hat sich dafür eingesetzt, dass das Verfahren, welches
heutzutage im Rahmen der Erhaltungssortenverordnung für sogenannte
Amateursorten bekannt ist, auch in Zukunft in ähnlicher Weise erhalten bleibt.
Dieses Verfahren ist auf Obst und Gemüse beschränkt. Da an Saatgut
landwirtschaftlicher Pflanzenarten wesentlich höhere Anforderungen gestellt werden
(Sortenregistrierung mit landeskulturellem Wert; amtliche
Saatgutanerkennung), wird eine so weitgehende Öffnung der Vorschriften für neu entwickelte
Sorten dieser Pflanzenarten nicht befürwortet.
e) dass Erhaltungssorten in der gesamten EU verkauft werden dürfen,
anstatt ihre Produktion und ihren Verkauf auf eine „Herkunftsregion“ zu
beschränken, und wenn nein, warum nicht?
Nach aktuellem Verhandlungsstand werden zukünftig zwei Formen von
Erhaltungssorten existieren:
1. Erhaltungssorten, die als Sorte amtlich zugelassen waren und
2. Erhaltungssorten, die „traditionell unter spezifischen lokalen Bedingungen
in der Union angebaut und an diese Bedingungen angepasst sind“.
Zu 1.: Hier wird es für Produktion und Verkauf keine Beschränkung
hinsichtlich der Herkunftsregion geben.
Zu 2.: Hier setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass eine Produktion
außerhalb der Herkunftsregion nicht möglich ist. Gemäß Definition sollen diese
Erhaltungssorten an spezifische lokale Bedingungen angepasst sein und eine
Vermehrung außerhalb der Herkunftsregionen könnte zu einem Verlust dieser
spezifischen erhaltenswerten Anpassung führen. Der Verkauf hingegen sollte
nicht an die Herkunftsregion gebunden sein.
f) dass Vermehrung und Inverkehrbringen von gebietseigenen
Wildpflanzensaatgutmischungen zur Bewahrung der genetischen Vielfalt
außerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung geregelt wird, und wenn
nein, warum nicht?
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass die Vermehrung und das
Inverkehrbringen von gebietseigenen Wildpflanzensaatgutmischungen zur
Bewahrung der genetischen Vielfalt in den Geltungsbereich der Verordnung gehört.
Saatgutmischungen von Wildpflanzen unterliegen dem Anwendungsbereich
des Saatgutrechts nur, wenn sie saatgutrechtlich geregelte Arten enthalten. Den
gültigen Rechtsrahmen hierzu bildet die Richtlinie 66/401/EWG des Rates über
den Verkehr mit Futterpflanzen in Verbindung mit der Richtlinie 2010/60/EU
der Kommission. Die Ende 2011 in Kraft getretene
Erhaltungsmischungsverordnung setzt die Anforderungen der Richtlinie 2010/60/EU national um.
Es gibt wenige Unternehmen in Deutschland, die über die Expertise verfügen,
diese Wildpflanzensaatgutmischungen zu produzieren. Diese Unternehmen
haben ihre Vermehrungen und die Produktion jedoch an den aktuell geltenden
Rechtsrahmen angepasst und optimiert.
2. Wenn sich die Bundesregierung nicht im Sinne des Anliegens in der
Frage 1f bei den laufenden EU-Ratsverhandlungen positioniert, wird sich
die Bundesregierung dann stattdessen dafür einsetzen,
a) dass Erhaltungsmischungen für Wildpflanzen nur innerhalb klarer
Produktionsräume, die aus mehreren Ursprungsgebieten bestehen können,
vermehrt werden dürfen, anstatt die Vermehrung EU-weit zu erlauben,
und wenn nein, warum nicht?
b) dass die Vermehrung von Wildpflanzen auch zukünftig nur über fünf
Generationen erfolgen darf, und wenn nein, warum nicht?
c) dass für Wildpflanzen geeignete Testverfahren für die Untersuchung
von Keimfähigkeit bzw. Lebensfähigkeit vorgeschrieben werden, und
wenn nein, warum nicht?
d) dass die Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen das
Inverkehrbringen von Erhaltungsmischungen für Wildpflanzen außerhalb
des jeweiligen Ursprungsgebietes zulassen können, zum Beispiel zur
Ausbringung im Siedlungsbereich und auf landwirtschaftlichen
Flächen sowie für genetisch geeignete Ersatzherkünfte nicht verfügbarer
Arten in angrenzenden Ursprungsgebieten, und wenn nein, warum
nicht?
Nach derzeitigem Stand sollen die sehr detaillierten Vorschriften für die
Erhaltungsmischungen in den noch zu konzipierenden Durchführungsvorschriften
geregelt werden. Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, dass die Vorgaben
aus der Erhaltungsmischungsverordnung im Vorschlag der EU-Kommission
weitestgehend übernommen werden, so dass die Unternehmen eine gewisse
Planungs- und Investitionssicherheit haben. Dazu gehört auch, dass das
Vermehrungsmaterial von Erhaltungsmischungen bestimmten regionalen
Beschränkungen unterliegt (Ursprungsgebiete, Produktionsräume) und dass die
Zahl der erzeugten Vermehrungsgenerationen limitiert ist. Es wäre nicht
zielführend, konkrete Testverfahren für die Bestimmung der Keimfähigkeit bei
Wildpflanzen vorzugeben, da sich in den Mischungen in der Mehrzahl der Fälle
auch Saatgut von nicht unter das Saatgutrecht fallenden Pflanzenarten befindet.
Eine EU-weite Saatgutvermehrung lehnt die Bundesregierung ab. Sie
widerspricht dem Ziel der Richtlinie 2010/60/EU, die natürliche Umwelt und
pflanzengenetische Ressourcen zu erhalten.
Das Saatgutrecht trifft keine Vorgaben für die Ausbringung von Saatgut. Die
Ausbringung von Saatgut von Erhaltungsmischungen in der freien Natur wird
insofern lediglich durch Vorgaben aus dem Naturschutzrecht eingeschränkt.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
Relationen
- answered_by → Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Auswirkungen der geplanten EU-Saatgutmarktreform auf den Erhalt von alten Sorten und die Produktion von regionalem Wildpflanzensaatgut (Antwort)