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Auswirkungen der geplanten EU-Saatgutmarktreform auf den Erhalt von alten Sorten und die Produktion von regionalem Wildpflanzensaatgut (Antwort zu Drs. 21/2352)

dip / drucksache 04.11.2025 · WP 21 · 21/2571 · Antwort · Original ↗

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Auswirkungen der geplanten EU-Saatgutmarktreform auf den Erhalt von alten Sorten und die Produktion von regionalem Wildpflanzensaatgut (Antwort zu Drs. 21/2352) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2571 21. Wahlperiode 04.11.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Karl Bär, Harald Ebner und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 21/2352 – Auswirkungen der geplanten EU-Saatgutmarktreform auf den Erhalt von alten Sorten und die Produktion von regionalem Wildpflanzensaatgut V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Auf EU-Ebene wird aktuell über eine Reform der europäischen Saatgutmarktrichtlinien diskutiert. Die geltenden Richtlinien sollen zu einer in allen Mitgliedstaaten verbindlichen Verordnung zusammengefasst werden. Die Anforderungen an die Vermarktung von Saatgut und anderem Pflanzenvermehrungsmaterial würden dadurch für alle Mitgliedstaaten verbindlich vorgeschrieben. Der Fokus für die neuen Regelungen liegt wie bisher auf Saatgut, das züchterisch bearbeitet und als neue, einheitliche und unveränderliche (engl.: distinctive, uniform, stabile – DUS) Sorten angemeldet, geprüft und zur EU-weiten Vermarktung zugelassen werden muss. Ausgenommen werden sollen Saatguttransfers nur zum Zweck von Ausstellungen, Forschung, Züchtung und amtlichen Tests, nicht jedoch zum Erhalt der Vielfalt der genetischen Ressourcen. Vielmehr sollen im gleichen Zuge auch Regelungen für den Erhalt von alten Sorten zur Nutzung durch Hobbygärtnerinnen und Hobbygärtner, Kleinstbetriebe oder Erhaltungsinitiativen, genauso wie für die Vermehrung von Wildpflanzen zum Zweck des Biodiversitätsschutzes festgelegt werden. Hierdurch entstünde nach Ansicht der Fragestellenden ein Spannungsfeld zwischen dem Anspruch, einerseits eine hohe Saatgutqualität für professionelle Landwirte bereitzustellen und andererseits ausreichenden Handlungsspielraum für die Vielfaltserhaltung und bäuerlichen Saatgutrechte (nach Artikel 19 der UN-Erklärung für die Rechte von Kleinbauern [Resolution 73/165] und Artikel 9 des FAO-Saatgutvertrags der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (Food and Agriculture Organization of the United Nations – FAO) sowie die Vermehrung von regional angepassten Wildpflanzen sicherzustellen. Hier gilt es jedoch nach Ansicht der Fragestellenden, die Erhaltung einer möglichst großen Vielfalt an alten, auch nichtregistrierten Sorten zu ermöglichen und die Nutzung und den Anbau für Nischenmärkte und im Hobbygärtnerbereich zu gewährleisten. 1. Setzt sich die Bundesregierung in den laufenden EU-Ratsverhandlungen dafür ein, Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat vom 4. November 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. a) dass die Erhaltungsarbeit, gleich durch welche Akteure, außerhalb des Geltungsbereichs der EU-Saatgutmarktverordnung bleibt, anstatt durch Vorschriften reguliert und eingeschränkt zu werden, die für die kommerzielle Vermarktung von Saatgut in großen Mengen für den industriellen Anbau gedacht sind, und wenn nein, warum nicht? Die vorgeschlagene EU-Saatgutverordnung sieht eine Ausnahmeregelung für die Erhaltungsarbeit vor. Diese ermöglicht das Inverkehrbringen entsprechenden Vermehrungsmaterials, wenn dieses mit einem Etikett gekennzeichnet, in Registern der Organisationen zur Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen gelistet und frei von Pflanzenkrankheiten ist. Die Bundesregierung hat den Vorschlag, die Erhaltungsarbeit unter bestimmten Bedingungen komplett aus dem Anwendungsbereich der Verordnung auszunehmen, befürwortet. Für diesen Vorschlag haben sich jedoch keine Mehrheiten in den Verhandlungen gefunden. b) dass der Austausch, auch gegen Entschädigung, von Pflanzenvermehrungsmaterial aus eigener Ernte zwischen Landwirten erlaubt bleibt, und wenn nein, warum nicht? Im Vorschlag der EU-Kommission wird erstmalig explizit eine Ausnahmeregelung formuliert, die den Tausch von Saatgut zwischen Landwirtinnen und Landwirten unter bestimmten Bedingungen erlaubt. Die Bundesregierung setzt sich für den Erhalt dieses Artikels ein. c) dass es möglich bleibt, Pflanzenvermehrungsmaterial von Erhaltungssorten ohne Sortenregistrierung und Saatgutzertifizierung zu verkaufen, anstatt Homogenitäts- und Industrieregeln dafür einzuführen, und wenn nein, warum nicht? Der Vorschlag der EU-Kommission sieht vor, dass Erhaltungssorten in einem vereinfachten Verfahren mit verringerten Anforderungen an die Homogenitätskriterien zugelassen werden können und das Saatgut ohne Zertifizierung in Verkehr gebracht werden kann. Das im Vorschlag enthaltene Verfahren ist in Anlehnung an die derzeit existierende Richtlinie 2008/62/EG der Kommission gestaltet. Diese Richtlinie hat die Bundesregierung in der sogenannten Erhaltungssortenverordnung umgesetzt. Die Bundesregierung setzt sich für den Erhalt der aktuellen Vorgehensweise ein. d) dass nicht nur neu entwickelte, vielfältige Obst- und Gemüsearten in der EU als Erhaltungssorten registrierbar und vermarktbar sind, sondern die aller Kulturpflanzenarten, und wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung hat sich dafür eingesetzt, dass das Verfahren, welches heutzutage im Rahmen der Erhaltungssortenverordnung für sogenannte Amateursorten bekannt ist, auch in Zukunft in ähnlicher Weise erhalten bleibt. Dieses Verfahren ist auf Obst und Gemüse beschränkt. Da an Saatgut landwirtschaftlicher Pflanzenarten wesentlich höhere Anforderungen gestellt werden (Sortenregistrierung mit landeskulturellem Wert; amtliche Saatgutanerkennung), wird eine so weitgehende Öffnung der Vorschriften für neu entwickelte Sorten dieser Pflanzenarten nicht befürwortet. e) dass Erhaltungssorten in der gesamten EU verkauft werden dürfen, anstatt ihre Produktion und ihren Verkauf auf eine „Herkunftsregion“ zu beschränken, und wenn nein, warum nicht? Nach aktuellem Verhandlungsstand werden zukünftig zwei Formen von Erhaltungssorten existieren: 1. Erhaltungssorten, die als Sorte amtlich zugelassen waren und 2. Erhaltungssorten, die „traditionell unter spezifischen lokalen Bedingungen in der Union angebaut und an diese Bedingungen angepasst sind“. Zu 1.: Hier wird es für Produktion und Verkauf keine Beschränkung hinsichtlich der Herkunftsregion geben. Zu 2.: Hier setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass eine Produktion außerhalb der Herkunftsregion nicht möglich ist. Gemäß Definition sollen diese Erhaltungssorten an spezifische lokale Bedingungen angepasst sein und eine Vermehrung außerhalb der Herkunftsregionen könnte zu einem Verlust dieser spezifischen erhaltenswerten Anpassung führen. Der Verkauf hingegen sollte nicht an die Herkunftsregion gebunden sein. f) dass Vermehrung und Inverkehrbringen von gebietseigenen Wildpflanzensaatgutmischungen zur Bewahrung der genetischen Vielfalt außerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung geregelt wird, und wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass die Vermehrung und das Inverkehrbringen von gebietseigenen Wildpflanzensaatgutmischungen zur Bewahrung der genetischen Vielfalt in den Geltungsbereich der Verordnung gehört. Saatgutmischungen von Wildpflanzen unterliegen dem Anwendungsbereich des Saatgutrechts nur, wenn sie saatgutrechtlich geregelte Arten enthalten. Den gültigen Rechtsrahmen hierzu bildet die Richtlinie 66/401/EWG des Rates über den Verkehr mit Futterpflanzen in Verbindung mit der Richtlinie 2010/60/EU der Kommission. Die Ende 2011 in Kraft getretene Erhaltungsmischungsverordnung setzt die Anforderungen der Richtlinie 2010/60/EU national um. Es gibt wenige Unternehmen in Deutschland, die über die Expertise verfügen, diese Wildpflanzensaatgutmischungen zu produzieren. Diese Unternehmen haben ihre Vermehrungen und die Produktion jedoch an den aktuell geltenden Rechtsrahmen angepasst und optimiert. 2. Wenn sich die Bundesregierung nicht im Sinne des Anliegens in der Frage 1f bei den laufenden EU-Ratsverhandlungen positioniert, wird sich die Bundesregierung dann stattdessen dafür einsetzen, a) dass Erhaltungsmischungen für Wildpflanzen nur innerhalb klarer Produktionsräume, die aus mehreren Ursprungsgebieten bestehen können, vermehrt werden dürfen, anstatt die Vermehrung EU-weit zu erlauben, und wenn nein, warum nicht? b) dass die Vermehrung von Wildpflanzen auch zukünftig nur über fünf Generationen erfolgen darf, und wenn nein, warum nicht? c) dass für Wildpflanzen geeignete Testverfahren für die Untersuchung von Keimfähigkeit bzw. Lebensfähigkeit vorgeschrieben werden, und wenn nein, warum nicht? d) dass die Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen das Inverkehrbringen von Erhaltungsmischungen für Wildpflanzen außerhalb des jeweiligen Ursprungsgebietes zulassen können, zum Beispiel zur Ausbringung im Siedlungsbereich und auf landwirtschaftlichen Flächen sowie für genetisch geeignete Ersatzherkünfte nicht verfügbarer Arten in angrenzenden Ursprungsgebieten, und wenn nein, warum nicht? Nach derzeitigem Stand sollen die sehr detaillierten Vorschriften für die Erhaltungsmischungen in den noch zu konzipierenden Durchführungsvorschriften geregelt werden. Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, dass die Vorgaben aus der Erhaltungsmischungsverordnung im Vorschlag der EU-Kommission weitestgehend übernommen werden, so dass die Unternehmen eine gewisse Planungs- und Investitionssicherheit haben. Dazu gehört auch, dass das Vermehrungsmaterial von Erhaltungsmischungen bestimmten regionalen Beschränkungen unterliegt (Ursprungsgebiete, Produktionsräume) und dass die Zahl der erzeugten Vermehrungsgenerationen limitiert ist. Es wäre nicht zielführend, konkrete Testverfahren für die Bestimmung der Keimfähigkeit bei Wildpflanzen vorzugeben, da sich in den Mischungen in der Mehrzahl der Fälle auch Saatgut von nicht unter das Saatgutrecht fallenden Pflanzenarten befindet. Eine EU-weite Saatgutvermehrung lehnt die Bundesregierung ab. Sie widerspricht dem Ziel der Richtlinie 2010/60/EU, die natürliche Umwelt und pflanzengenetische Ressourcen zu erhalten. Das Saatgutrecht trifft keine Vorgaben für die Ausbringung von Saatgut. Die Ausbringung von Saatgut von Erhaltungsmischungen in der freien Natur wird insofern lediglich durch Vorgaben aus dem Naturschutzrecht eingeschränkt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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