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Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Pflanzenschutzgesetzes an unionsrechtliche Regelungen

dip / drucksache 06.10.2025 · WP 21 · 425/1/25 · Empfehlungen · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Pflanzenschutzgesetzes an unionsrechtliche Regelungen [Bundesrat Drucksache 425/1/25 06.10.25 ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse AV - U zu Punkt … der 1058. Sitzung des Bundesrates am 17. Oktober 2025 Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Pflanzenschutzgesetzes an unionsrechtliche Regelungen A Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zum Gesetzentwurf allgemein a) Der Bundesrat weist darauf hin, dass sich durch die Aktualisierung der Verweisungen unter § 21 des Pflanzenschutzgesetzes auf die Verordnung (EU) 2022/2379 (SAIO-Verordnung) das bisherige Verfahren zur statistischen Erhebung über die Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln grundlegend ändert und somit ein erheblicher Mehraufwand für die Pflanzenschutzdienste der Länder entsteht, der nicht in ihren originären Zuständigkeitsbereich fällt. Im Sinne des Bürokratieabbaus gilt es vielmehr den Aufbau von aufwendigen und personalintensiven Doppelstrukturen zu vermeiden und bestehende Systeme zu nutzen. b) Der Bundesrat weist darauf hin, dass die hohen Anforderungen der SAIO- Verordnung für die Erhebungen über die Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln auf dem mittlerweile von der EU-Kommission zurückgezogenen Vorschlag für eine „Sustainable Use Regulation“ (SUR) mit den Zie- ... len einer Vollerhebung der Anwendungsdaten und rechtsverbindlichen Reduktion der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beruhen. Durch den Wegfall dieser EU-Rechtsgrundlage besteht keine Notwendigkeit mehr für diese unverhältnismäßigen und umfangreichen sowie komplexen Erhebungen. c) Der Bundesrat bedauert, dass die im Vorfeld geäußerten Bedenken der Länder hinsichtlich der Vermeidung paralleler Vollzugsstrukturen und der Wahrung methodischer Konsistenz im Zusammenhang mit den statistischen Erhebungen über die Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln im vorliegenden Gesetzesentwurf nicht berücksichtigt wurden. d) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die Durchführung der statistischen Erhebungen über die Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln im Rahmen bestehender statistischer Verfahren sowie eine dahingehende Weiterentwicklung des Rechtsrahmens vorzunehmen. e) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung im Sinne eines effizienten Bürokratieabbaus zudem auf, sich auf EU-Ebene für die Aufhebung der entsprechenden Vorgaben der SAIO-Verordnung beziehungsweise für eine deutliche Reduzierung der Datenanforderungen einzusetzen. Mit den Erhebungen über die erfassten Absatzmengen von Pflanzenschutzmitteln liegen bereits umfangreiche Daten in den Mitgliedstaaten vor. f) Der Bundesrat fordert, dass die Bundesregierung im Rahmen des aktuellen Kommentierungsverfahrens den Änderungsentwurf der Kommission zur DVO (EU) 2023/564 hinsichtlich der Möglichkeit einer Verschiebung der elektronischen Aufzeichnungspflicht auf den 1. Januar 2027 unterstützt und bei einem Inkrafttreten der Änderung von dieser Möglichkeit Gebrauch macht. Begründung: Durch die Aktualisierung der Verweisungen unter § 21 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) auf die Verordnung (EU) 2022/2379 (SAIO-Verordnung) ändert sich das bisherige Verfahren zu statistischen Erhebungen über die Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln grundlegend. Da die Datenanforderungen, -mengen und Erhebungshäufigkeiten spätestens ab dem Jahr 2028 deutlich zunehmen werden, kann das bewährte Erhebungsverfahren, welches in Zusammenarbeit von JKI, Ländern und Verbänden erfolgte, nicht mehr in seiner jetzigen Form fortgesetzt werden. Die Pflanzenschutzdienste der Länder erwarten durch die in § 21 PflSchG festgelegte Mitwirkungspflicht einen erheblichen ... Mehraufwand, der mit den aktuellen Personalressourcen nicht leistbar ist und nicht in ihren originären Zuständigkeitsbereich fällt. § 21 PflSchG wird als eine sachfremde Regelung im Fachrecht gesehen. Zur Vermeidung paralleler Vollzugsstrukturen sowie zur Wahrung methodischer Konsistenz wird eine Durchführung der Erhebungen im Rahmen bestehender statistischer Verfahren empfohlen. Da die hohen Anforderungen der SAIO-Verordnung für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Zusammenhang mit dem mittlerweile zurückgezogenen Vorschlag der Kommission für die „Sustainable Use Regulation“ (SUR) und dem damit verbundenen Ansinnen einer Vollerhebung der Anwendungsdaten sowie der Schaffung rechtsverbindlicher Reduktionsziele entstanden sind, sollte im Sinne eines effizienten Bürokratieabbaus die Notwendigkeit dieser umfangreichen Erhebungen seitens der EU generell nochmal überprüft und in Frage gestellt werden. Dem zuständigen SCoPAFF der Kommission (Sektion Phytopharmaceuticals – Legislation) liegt ein Änderungsentwurf der Kommission zur DVO (EU) 2023/564 vor. Der Änderungsvorschlag sieht vor, dass die Mitgliedsstaaten den Beginn der elektronischen Aufzeichnungspflicht der beruflichen Verwender von Pflanzenschutzmitteln auf den 1. Januar 2027 verschieben können. Dieses Anliegen sollte von der Bundesregierung unterstützt und von der etwaigen Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, um den Pflanzenschutzdiensten der Länder und den beruflichen Verwendern von Pflanzenschutzmitteln eine längere Zeit für den notwendigen Wissenstransfer und die praktische Umsetzung zur Verfügung zu stellen. 2. Zu Artikel 1 Nummer 4a – neu – (§74 Absatz 14 – neu – PflSchG) Nach Artikel 1 Nummer 4 ist die folgende Nummer 4a einzufügen: ,4a. Nach § 74 Absatz 13 wird der folgende Absatz 14 eingefügt: „(14) § 21 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft." ' Begründung: Wesentlicher Inhalt der neuen Verordnung (EU) 2022/2379 sind die Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln u.a. zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung. Aktuell werden die Daten vom Julius-Kühn-Institut (JKI) zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Rahmen einer Vereinbarung mit den Berufsverbänden erhoben. Dieses Verfahren soll laut JKI noch bis Ende des Jahres 2027 aufrechterhalten werden. Ab dem 1. Januar 2028 bedarf es einer erhöhten Anzahl an Datensätzen, diese müssten gemäß der aktuellen Fassung des § 21 des Pflanzenschutzgesetzes u. a. über die Pflanzenschutzdienste der Länder bereitgestellt werden. Bisher gibt es keine Möglichkeit, die Daten der Anwender automatisiert abzurufen. Die zuständige Behörde müsste bei jedem Anwender/Betrieb die entsprechenden Aufzeichnungen einholen. Dies wäre mit einem unverhältnismäßigen Bürokratie- und Verwaltungsaufwand für alle Beteiligten verbunden. Zum Vollzug dieser statistischen Erhebung fehlen folglich den Pflanzenschutzdiensten der Länder sowohl die methodische Expertise als auch die rechtlichen und technischen Systeme, um auf die entsprechenden Daten zugreifen zu können. Im Sinne des Bürokratieabbaus gilt es vielmehr den Aufbau von aufwendigen und personalintensiven Doppelstrukturen zu vermeiden und bestehende Systeme zu nutzen. Die Aufgabe der statistischen Erhebungen zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist daher an die zuständigen statistischen Landesämter (StaLÄ) und Destatis zu übertragen und damit § 21 aus dem Pflanzenschutzgesetz zu streichen. Der Übergangszeitraum bis 31. Dezember 2027 gibt hierbei Spielraum, die Voraussetzungen im Agrarstatistikrecht zu schaffen. B 3. Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.]

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