Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226
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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226
[Bundesrat Drucksache 362/25
15.08.25
Fz - R
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
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Fu
ss
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU)
2023/2226
A. Problem und Ziel
In den letzten Jahren hat der Markt für digitale Finanzprodukte enorm an Bedeutung
gewonnen und seine Kapitalisierung rapide und erheblich gesteigert. Infolge dieser
Entwicklung werden vermehrt Einkünfte aus Kryptowerten erzielt. Aufgrund des dezentralen
Charakters von Kryptowerten stellt die Besteuerung dieser Einkünfte eine Herausforderung für
die Finanzbehörden dar. Vor allem können Informationen von ausländischen Anbietern
von Kryptowerte-Dienstleistungen nur mit großem Aufwand erlangt werden.
Ziel dieses Gesetzes ist, den Finanzbehörden einen besseren Zugang zu Informationen
zu gewähren, die für die Besteuerung, insbesondere von Einkünften aus Kryptowerten,
erforderlich sein können. Dadurch wird zugleich für mehr Steuergerechtigkeit gesorgt.
Zudem soll das bestehende Regelwerk für eine intensive und effiziente Zusammenarbeit
der Finanzbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Bereich der direkten
Steuern insgesamt verbessert werden. Kernstück dieses Gesetzes sind daher
Meldepflichten für Transaktionen mit Kryptowerten sowie Änderungen an den in Bezug auf
Finanzkonten bereits bestehenden Meldepflichten, um auch neue digitale Finanzprodukte
einzubeziehen. Diese Regelungen werden durch einen zwischenstaatlichen Austausch
der gemeldeten Informationen ergänzt.
B. Lösung
Es wird eine Pflicht für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen eingeführt, den
Finanzbehörden Informationen über bestimmte Transaktionen von Kryptowerte-Nutzern zu
melden. Gleichzeitig werden die in Bezug auf Finanzkonten bereits bestehenden
Meldepflichten auf bestimmte digitale Zahlungsinstrumente, namentlich elektronisches Geld (E-Geld)
und digitales Zentralbankgeld, ausgeweitet.
Diese Pflichten entsprechen den Vorgaben des auf OECD-Ebene erarbeiteten
Melderahmens für Kryptowerte (Crypto-Asset Reporting Framework – CARF) und des geänderten
gemeinsamen Meldestandards (Common Reporting Standard – CRS) sowie der als „DAC
8“ bezeichneten Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates vom 17. Oktober 2023 zur
Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im
Bereich der Besteuerung (ABl. L, 2023/2226, 24.10.2023). Die Zugrundelegung
international vereinbarter Standards gewährleistet übereinstimmende Meldepflichten in allen teil-
Fristablauf: 26.09.25
nehmenden Staaten, wodurch Umgehungsmöglichkeiten minimiert und die Grundlage für
einen effizienten zwischenstaatlichen Austausch entsprechend gemeldeter Informationen
geschaffen wird. Auf diese Weise werden die wirtschaftlichen Aktivitäten von Kryptowerte-
Nutzern für die Steuerbehörden transparent.
Zusätzlich werden bereits etablierte Formen der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union weiterentwickelt und die maßgeblichen
Rechtsvorschriften zu ihrer Durchführung klarer gefasst. Die Steuerbehörden werden dadurch in
die Lage versetzt, Sachverhalte mit Auslandsbezug noch wirksamer zu ermitteln und
ausgetauschte Informationen noch effizienter zu nutzen.
Dieses Gesetz enthält ausschließlich verfahrensrechtliche Regelungen und führt keine
neuen Besteuerungstatbestände oder -rechte ein. Ob die jeweils gemeldeten
Transaktionen steuerpflichtig sind oder nicht, richtet sich ausschließlich nach den bereits
bestehenden steuerlichen Vorschriften.
C. Alternativen
Keine. DAC 8 ist nach ihrem Artikel 2 Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2025 in nationales
Recht umzusetzen.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Das Gesetz dient der Sicherung des Steueraufkommens.
Auf Bundesebene entsteht zur Umsetzung folgender Vollzugsaufwand:
Kapitel HH-Jahr 2025 2026 2027 2028
Titel in Tsd. Euro
0815 Tit. 422 01 213 562 743 788
Tit. 511 01 72 187 244 259
Tit. 812 01 36 93 122 129
Tit. 532 01 8 250 8 750 9 250 8 750
Summe
8 571 9 592 10 359 9 926
0816 Tit. 422 01 839 1 679 1 679 1 679
Tit. 511 01 799 1 817 1 817 1 817
Tit. 812 01 129 259 259 259
Tit. 532 01 3 240 3 240 3 000 3 000
Tit. 812 02 2 700 3 900 0 0
Summe
7 707 10 895 6 755 6 755
0811 Tit. 634 03 305 648 698 711
Summe Epl. 08 / HH-
Jahr
16 583 21 135 17 812 17 392
anteiliger
Umstellungsaufwand
14 730 17 190
anteiliger laufender
Aufwand
1 853 3 945 17 812 17 392
Gesamtsumme Epl. 08 72 922
Etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im
Einzelplan 08 ausgeglichen werden. Einzelheiten sind Gegenstand der kommenden
Haushaltsaufstellungsverfahren.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Aufgrund von Selbstauskünften erhöht sich bei den Bürgerinnen und Bürgern der jährliche
Zeitaufwand um rund 72 000 Stunden. Zusätzlich entsteht einmalig ein Zeitaufwand in
Höhe von rund 235 000 Stunden.
Veränderung des jährlichen Zeitaufwands (in Stunden): 72 119
Einmaliger Zeitaufwand (in Stunden): 234 534
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft ergibt sich eine Erhöhung des jährlichen Erfüllungsaufwands aus
Bürokratiekosten in Höhe von rund 270 000 Euro für die Bearbeitung der Selbstauskünfte und
die Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern. Es entsteht einmaliger Aufwand von
rund 9,3 Millionen Euro.
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro): 270
davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten (in Tsd. Euro): 270
Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro): 9 295
Der laufende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft unterliegt nicht der „One in, one out“-
Regel (Kabinettbeschluss vom 25. März 2015), da hiermit ausschließlich die DAC 8 1:1
umgesetzt wird.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für den Bund entsteht beim Bundeszentralamt für Steuern und beim
Informationstechnikzentrum Bund insgesamt folgender Erfüllungsaufwand:
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro): 10 548
Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro): 31 920
Für die Länder entsteht Erfüllungsaufwand in Form eines einmaligen
Umstellungsaufwands für die IT-Umsetzung in den Steuerverwaltungen der Länder in Höhe von
voraussichtlich rd. 530 500 Euro.
Das Gesetz führt in den Finanzämtern durch qualifizierte Kenntnis von ertragsteuerlich
relevanten Sachverhalten ggf. zu einer Aufwandsminderung durch eine erleichterte
Sachverhaltsprüfung bzw. zu Mehraufwand bei bisher nicht bekannten Tatbeständen. Der
personelle Mehr- bzw. Minderaufwand ist jedoch nicht quantifizierbar.
F. Weitere Kosten
Keine.
Bundesrat Drucksache 362/25
15.08.25
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Gesetzentwurf
der Bundesregierung
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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU)
2023/2226
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 15. August 2025
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG
ist als Anlage beigefügt.
Fristablauf: 26.09.25
Die Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen
Normenkontrollrates ist als Anlage 2 beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Gesetz über die Meldepflicht von Anbietern und den automatischen Austausch
von Informationen in Steuersachen bei Kryptowerte-Dienstleistungen
(Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz – KStTG)
Artikel 2 Änderung des EU-Amtshilfegesetzes
Artikel 3 Änderung des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes
Artikel 4 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 5 Änderung des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes
Artikel 6 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 7 Inkrafttreten
Artikel 1
Gesetz über die Meldepflicht von Anbietern und den
automatischen Austausch von Informationen in Steuersachen bei
Kryptowerte-Dienstleistungen
(Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz – KStTG)
Inhaltsübersicht
A b s c h n i t t 1
A l l g e m e i n e V o r s c h r i f t e n
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Anwendungsbereich
A b s c h n i t t 2
S o r g f a l t s p f l i c h t e n
§ 3 Identifizierung zu meldender Nutzer und zu meldender beherrschender Personen
§ 4 Verfahren zur Identifizierung natürlicher Personen als zu meldende Nutzer
§ 5 Verfahren zur Identifizierung von Rechtsträgern als zu meldende Nutzer und von beherrschenden Personen als zu
meldende beherrschende Personen
§ 6 Voraussetzungen für die Gültigkeit von Selbstauskünften
§ 7 Frist zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten
§ 8 Durchsetzung von Mitwirkungspflichten
A b s c h n i t t 3
M e l d e p f l i c h t e n
§ 9 Meldepflicht
§ 10 Meldezeitraum
§ 11 Zu meldende Informationen
§ 12 Meldeverfahren
A b s c h n i t t 4
W e i t e r e P f l i c h t e n f ü r A n b i e t e r
§ 13 Information der zu meldenden Nutzer und der zu meldenden beherrschenden Personen
§ 14 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
A b s c h n i t t 5
V o r s c h r i f t e n z u Z u s t ä n d i g k e i t , V e r f a h r e n u n d z u r R e g i s t r i e r u n g
v o n K r y p t o w e r t e - B e t r e i b e r n
§ 15 Zuständige Behörde
§ 16 Aufgaben des Bundeszentralamtes für Steuern
§ 17 Registrierung von Kryptowerte-Betreibern
A b s c h n i t t 6
B u ß g e l d v o r s c h r i f t e n
§ 18 Bußgeldvorschriften
§ 19 Bußgeldverfahren
A b s c h n i t t 7
R e c h t s w e g u n d A n w e n d u n g s b e s t i m m u n g
§ 20 Rechtsweg
§ 21 Anwendungsbestimmung
A b s c h n i t t 1
A l l g e m e i n e V o r s c h r i f t e n
§ 1
Begriffsbestimmungen
(1) Aktiver Rechtsträger im Sinne dieses Gesetzes ist
1. ein Rechtsträger, von dessen Bruttoeinkünften im vorangegangenen Wirtschaftsjahr
weniger als 50 Prozent passive Einkünfte waren und bei dem weniger als 50 Prozent
der ihm während des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zugerechneten
Vermögenswerte solche sind, mit denen passive Einkünfte erzielt werden oder erzielt werden
sollen,
2. ein Rechtsträger, dessen Tätigkeit im Wesentlichen im vollständigen oder teilweisen
Halten der ausgegebenen Aktien einer oder mehrerer Tochtergesellschaften, die eine
andere Geschäftstätigkeit als die eines Finanzinstituts ausüben, sowie in der
Finanzierung und Erbringung von Dienstleistungen für diese Tochtergesellschaften besteht,
sofern der Rechtsträger nicht als Anlagefonds tätig ist oder sich als solcher
bezeichnet,
3. ein Rechtsträger, der noch kein Geschäft betreibt und auch in der Vergangenheit kein
Geschäft betrieben hat, jedoch Kapital in Vermögenswerten mit der Absicht anlegt, ein
anderes Geschäft als das eines Finanzinstituts zu betreiben, sofern seit der Gründung
des Rechtsträgers noch nicht 24 Monate und ein Tag vergangen sind,
4. ein Rechtsträger, der in den vergangenen fünf Jahren kein Finanzinstitut war und
derzeit seine Vermögenswerte veräußert oder eine Umstrukturierung durchführt mit der
Absicht, eine andere Geschäftstätigkeit als die eines Finanzinstituts fortzusetzen oder
wieder aufzunehmen,
5. ein Rechtsträger, dessen Tätigkeit vorwiegend in der Finanzierung und Absicherung
von Transaktionen mit verbundenen Rechtsträgern oder für verbundene Rechtsträger,
die kein Finanzinstitut sind, besteht und der keine Finanzierungs- oder
Absicherungsleistungen für Rechtsträger erbringt, die keine verbundenen Rechtsträger sind, mit der
Maßgabe, dass der Konzern dieser verbundenen Rechtsträger vorwiegend eine
andere Geschäftstätigkeit als die eines Finanzinstituts ausübt, oder
6. ein Rechtsträger,
a) der in dem Staat, in dem er steuerlich ansässig ist, ausschließlich für religiöse,
gemeinnützige, wissenschaftliche, künstlerische, kulturelle, sportliche oder
erzieherische Zwecke errichtet und betrieben wird oder der in diesem Staat errichtet
und betrieben wird und ein Berufsverband, ein Wirtschaftsverband, eine
Handelskammer, ein Arbeitnehmerverband, ein Landwirtschafts- oder Gartenbauverband,
eine Bürgervereinigung oder eine Organisation, die ausschließlich zur Förderung
der sozialen Wohlfahrt betrieben wird, ist,
b) der in dem Staat, in dem er steuerlich ansässig ist, von der Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer befreit ist,
c) der keine Anteilseigner oder Mitglieder hat, die Eigentums- oder Nutzungsrechte
an seinen Einkünften oder Vermögenswerten haben,
d) dessen Einkünfte und Vermögenswerte nach dem geltenden Recht des
Ansässigkeitsstaats oder den Gründungsunterlagen des Rechtsträgers nicht an eine
Privatperson oder einen nicht gemeinnützigen Rechtsträger ausgeschüttet oder zu
deren oder dessen Gunsten verwendet werden dürfen, außer in Übereinstimmung
mit der Ausübung der gemeinnützigen Tätigkeit des Rechtsträgers, als Zahlung
einer angemessenen Vergütung für erbrachte Leistungen oder als Zahlung in
Höhe des Marktwerts eines vom Rechtsträger erworbenen
Vermögensgegenstands, und
e) dessen Vermögenswerte nach dem geltenden Recht des Sitzstaats oder den
Gründungsunterlagen des Rechtsträgers bei seiner Liquidation oder Auflösung an
einen staatlichen Rechtsträger oder eine andere gemeinnützige Organisation
verteilt werden müssen oder der Regierung des Sitzstaats des Rechtsträgers oder
einer seiner Gebietskörperschaften anheimfallen.
(2) Anbieter im Sinne dieses Gesetzes sind Kryptowerte-Dienstleister und
Kryptowerte-Betreiber, die eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen anbieten, die
Tauschgeschäfte für oder im Namen eines zu meldenden Nutzers bewirken.
(3) Ausgenommene Personen im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Rechtsträger, deren Aktien regelmäßig an einer oder mehreren anerkannten
Wertpapierbörsen gehandelt werden, oder mit diesen Rechtsträgern verbundene
Rechtsträger,
2. staatliche Rechtsträger im Sinne des § 19 Nummer 16 des Finanzkonten-
Informationsaustauschgesetzes,
3. internationale Organisationen im Sinne des § 19 Nummer 17 des Finanzkonten-
Informationsaustauschgesetzes,
4. Zentralbanken im Sinne des § 19 Nummer 18 des Finanzkonten-
Informationsaustauschgesetzes und
5. Finanzinstitute im Sinne des § 19 Nummer 3 des Finanzkonten-
Informationsaustauschgesetzes, außer Investmentunternehmen im Sinne des § 19 Nummer 6 Satz 1
Buchstabe b des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes.
(4) Beherrschende Personen im Sinne dieses Gesetzes sind Personen im Sinne des
§ 19 Nummer 45 des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes.
(5) Digitales Zentralbankgeld im Sinne dieses Gesetzes ist digitales Zentralbankgeld
im Sinne des § 19 Nummer 11 des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes.
(6) E-Geld im Sinne dieses Gesetzes ist E-Geld im Sinne des § 19 Nummer 9 des
Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes.
(7) Fiat-Währung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Währung im Sinne des § 19
Nummer 10 des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes.
(8) Kryptowert im Sinne dieses Gesetzes ist ein Kryptowert im Sinne des Artikels 3
Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114.
(9) Kryptowerte-Betreiber im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Krypowerte-
Dienstleistungen erbringt und nicht unter Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU)
2023/1114 fällt.
(10) Kryptowerte-Dienstleister im Sinne dieses Gesetzes ist ein Anbieter von
Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU)
2023/1114.
(11) Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind Kryptowerte-
Dienstleistungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/1114
sowie Staking und Lending.
(12) Kryptowerte-Nutzer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Kryptowerte-
Dienstleistungen eines Anbieters in Anspruch nimmt. Handelt ein Vertreter, Verwahrer, Unterzeichner,
Anlageberater oder Intermediär, der kein Finanzinstitut oder anderer Anbieter ist,
zugunsten oder für Rechnung einer natürlichen Person oder eines Rechtsträgers, gilt nur diese
natürliche Person oder dieser Rechtsträger als Kryptowerte-Nutzer. Führt ein Anbieter für
einen Händler oder im Namen eines Händlers eine zu meldende
Massenzahlungstransaktion durch, so gilt auch die Gegenpartei des Händlers für diese Massenzahlungstransaktion
als Kryptowerte-Nutzer, sofern der Anbieter nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 des
Geldwäschegesetzes oder nach vergleichbaren Vorschriften zur Identifizierung des
Vertragspartners und gegebenenfalls der für ihn auftretenden Personen in einem anderen Staat
verpflichtet ist, die Identität dieser Gegenpartei zu überprüfen.
(13) Qualifizierende Vereinbarung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Vereinbarung
zwischen den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und eines
Drittstaates, die den automatischen Austausch von Informationen regelt, wenn die
Europäische Kommission festgestellt hat, dass die nach der Vereinbarung auszutauschenden
Informationen den nach § 11 zu meldenden Informationen gleichwertig sind.
(14) Qualifizierter Drittstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein Steuerhoheitsgebiet, das
über eine qualifizierende Vereinbarung mit den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten
der Europäischen Union verfügt, wenn das Steuerhoheitsgebiet die Mitgliedstaaten der
Europäischen Union in einer veröffentlichten Liste als meldepflichtige Staaten aufführt.
(15) Rechtsträger im Sinne dieses Gesetzes sind juristische Personen,
Personenvereinigungen und Vermögensmassen.
(16) Tauschgeschäft im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Tausch zwischen
1. zu meldenden Kryptowerten und Fiat-Währungen oder
2. einer oder mehreren Arten zu meldender Kryptowerte untereinander.
(17) Übertragung zu meldender Kryptowerte im Sinne dieses Gesetzes ist jede
Transaktion, bei der
1. ein zu meldender Kryptowert von einer oder an eine Kryptowert-Adresse oder von
einem oder auf ein Kryptowert-Konto bewegt wird, mit Ausnahme einer Transaktion, die
vom Anbieter im Namen desselben Kryptowerte-Nutzers verwaltet wird, und
2. der Anbieter auf der Grundlage der ihm zum Zeitpunkt der Transaktion zur Verfügung
stehenden Informationen nicht feststellen kann, dass es sich bei der Transaktion um
ein Tauschgeschäft handelt.
(18) Verbundener Rechtsträger im Sinne dieses Gesetzes ist ein Rechtsträger, der mit
einem anderen Rechtsträger derart verbunden ist, dass einer der beiden Rechtsträger den
anderen beherrscht oder die beiden Rechtsträger derselben Beherrschung unterliegen.
Eine Beherrschung liegt vor, wenn von der beherrschenden Person unmittelbar oder
mittelbar mehr als 50 Prozent der Anteile am Nennkapital oder am Gesellschaftsvermögen oder
50 Prozent der Stimmrechte oder der Mitgliedschaftsrechte gehalten werden oder der
beherrschenden Person unmittelbar oder mittelbar mehr als 50 Prozent des Gewinns oder
des Liquidationserlöses zustehen.
(19) Zu meldende beherrschende Person im Sinne dieses Gesetzes ist eine
beherrschende Person, die
1. einen Rechtsträger beherrscht, der kein aktiver Rechtsträger ist, und
2. eine zu meldende Person ist.
(20) Zu meldende Massenzahlungstransaktion im Sinne dieses Gesetzes ist eine
Übertragung zu meldender Kryptowerte gegen Waren oder Dienstleistungen, die zum Zeitpunkt
der Übertragung einen Wert von mehr als 50 000 US-Dollar haben.
(21) Zu meldende Person im Sinne dieses Gesetzes ist, wer in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder in einem Drittstaat, mit dem eine qualifizierende Vereinbarung
besteht, steuerlich ansässig und keine ausgenommene Person ist. Rechtsträger, bei denen
keine steuerliche Ansässigkeit vorliegt, gelten als in dem Staat ansässig, in dem sich der
Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung oder die Anschrift ihres Hauptsitzes befindet. Als
zu meldende Person gilt auch der Nachlass eines Erblassers, der in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder einem Drittstaat, mit dem eine qualifizierende Vereinbarung
besteht, steuerlich ansässig war.
(22) Zu meldende Transaktion im Sinne dieses Gesetzes ist
1. ein Tauschgeschäft oder
2. eine Übertragung zu meldender Kryptowerte.
(23) Zu meldender Kryptowert im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Kryptowert, außer
digitales Zentralbankgeld, E-Geld und solche Kryptowerte, die nicht für Zahlungs- oder
Investitionszwecke verwendet werden können.
(24) Zu meldender Nutzer im Sinne dieses Gesetzes ist ein Kryptowerte-Nutzer, der
eine zu meldende Person ist.
(25) Zweigniederlassung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Einheit, ein Geschäft oder
ein Büro eines Anbieters in einem Staat, die oder das nach den Regeln dieses Staates als
Zweigniederlassung gilt oder anderweitig nach dem Recht dieses Staates als getrennt von
anderen Einheiten, Geschäften oder Büros des Anbieters behandelt wird. Alle sich im
selben Staat befindenden Einheiten, Geschäfte oder Büros eines Anbieters gelten als eine
einzige Zweigniederlassung.
§ 2
Anwendungsbereich
(1) Den Pflichten dieses Gesetzes unterliegen, wenn es sich um Anbieter handelt,
1. Kryptowerte-Dienstleister, deren Herkunftsmitgliedstaat im Sinne des Artikels 3
Absatz 1 Nummer 33 der Verordnung (EU) 2023/1114 die Bundesrepublik Deutschland
ist, und
2. Kryptowerte-Betreiber, die
a) im Inland steuerlich ansässig sind,
b) ihren Satzungs- oder Vertragssitz im Inland haben und entweder im Inland Träger
von Rechten und Pflichten sind oder verpflichtet sind, gegenüber einer
inländischen Finanzbehörde Steuererklärungen oder andere Steuerinformationen
abzugeben,
c) ihren Verwaltungssitz im Inland haben oder
d) ihre reguläre Geschäftstätigkeit im Inland ausüben.
(2) Ein Kryptowerte-Betreiber, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2
Buchstabe b, c oder d erfüllt, unterliegt nicht den Pflichten dieses Gesetzes, wenn er solche
Pflichten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem qualifizierten
Drittstaat erfüllt, weil er dort steuerlich ansässig ist.
(3) Ein Kryptowerte-Betreiber, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2
Buchstabe c oder d erfüllt, unterliegt nicht den Pflichten dieses Gesetzes, wenn er solche
Pflichten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem qualifizierten
Drittstaat erfüllt, weil er dort die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b
erfüllt.
(4) Ein Kryptowerte-Betreiber, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2
Buchstabe d erfüllt, unterliegt nicht den Pflichten dieses Gesetzes, wenn er solche Pflichten
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem qualifizierten Drittstaat
erfüllt, weil er dort die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe c erfüllt.
(5) Ein Kryptowerte-Betreiber, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2
erfüllt, unterliegt nicht den Pflichten dieses Gesetzes, wenn er in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem qualifizierten Drittstaat aufgrund im Wesentlichen
vergleichbarer Voraussetzungen solche Pflichten erfüllt. Die Erfüllung solcher Pflichten in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem qualifizierten Drittstaat
aufgrund eines im Wesentlichen vergleichbaren Kriteriums hat der Anbieter dem
Bundeszentralamt für Steuern in einer nach amtlichen Vorgaben erstellten Meldung zu bestätigen.
(6) Ein Anbieter unterliegt den Pflichten dieses Gesetzes auch in Bezug auf zu
meldende Transaktionen, die über eine Zweigniederlassung im Inland durchgeführt werden.
Ein Anbieter unterliegt den Pflichten dieses Gesetzes nicht, soweit er in Bezug auf zu
meldende Transaktionen, die er über eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder einem qualifizierten Drittstaat durchführt, solche Pflichten in
diesem Staat erfüllt.
A b s c h n i t t 2
S o r g f a l t s p f l i c h t e n
§ 3
Identifizierung zu meldender Nutzer und zu meldender beherrschender Personen
Ein Anbieter muss einen Kryptowerte-Nutzer oder eine beherrschende Person ab dem
Tag als zu meldenden Nutzer oder zu meldende beherrschende Person behandeln, an dem
er ihn oder sie nach den in diesem Abschnitt bestimmten Verfahren als solchen identifiziert
hat.
§ 4
Verfahren zur Identifizierung natürlicher Personen als zu meldende Nutzer
(1) Der Anbieter muss unter Beachtung der Fristen nach § 7 von einem Kryptowerte-
Nutzer, der eine natürliche Person ist, eine gültige Selbstauskunft beschaffen, die es dem
Anbieter ermöglicht, die steuerlichen Ansässigkeiten des Kryptowerte-Nutzers zu
bestimmen. Der Kryptowerte-Nutzer ist zur Erteilung der Selbstauskunft innerhalb einer vom
Anbieter gesetzten, angemessenen Frist verpflichtet. Der Anbieter muss unter Beachtung der
Fristen nach § 7 die Plausibilität der Angaben der Selbstauskunft überprüfen und hat dafür
alle erhaltenen Informationen heranzuziehen. Dazu gehören auch die im Rahmen der
Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 des
Geldwäschegesetzes oder nach vergleichbaren Vorschriften zur Identifizierung des Vertragspartners
und gegebenenfalls der für ihn auftretenden Personen, denen der Anbieter in einem
anderen Staat unterliegt, erhobenen und verwahrten Informationen. Soweit erforderlich und
angemessen, darf eine Weiterverarbeitung bereits erhobener Informationen zum Zweck der
Überprüfung erfolgen.
(2) Erlangt der Anbieter Kenntnis von einer Änderung der Umstände des Kryptowerte-
Nutzers und ist dem Anbieter auf Grund dessen bekannt oder müsste ihm auf Grund dessen
bekannt sein, dass die ursprüngliche Selbstauskunft nicht oder nicht mehr zutreffend oder
unglaubwürdig ist, so hat der Anbieter unverzüglich nach Kenntniserlangung eine neue
Selbstauskunft oder eine Erklärung mit Belegen dafür, dass die ursprüngliche
Selbstauskunft weiterhin gültig ist, zu beschaffen. Satz 1 gilt auch, wenn die Änderung der Umstände
nach Aufnahme der Geschäftsbeziehung auftritt. Der Kryptowerte-Nutzer ist verpflichtet,
innerhalb einer vom Anbieter gesetzten, angemessenen Frist erneut eine Selbstauskunft
zu erteilen oder die Erklärung nach Satz 1 einschließlich der Belege abzugeben.
(3) Ein Anbieter kann sich auch auf eine bereits zu anderen Steuerzwecken beschaffte
Selbstauskunft berufen, sofern diese die Voraussetzungen des § 6 erfüllt. Ein Anbieter, der
ein Finanzinstitut ist, kann sich zum Zwecke der in diesem Abschnitt genannten
Sorgfaltspflichten auf die von ihm nach den §§ 9 bis 18 des Finanzkonten-
Informationsaustauschgesetzes durchzuführenden Sorgfaltspflichten berufen.
(4) Ein Anbieter kann zur Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Abschnitt
Fremddienstleister in Anspruch nehmen. Die Verantwortung für die Erfüllung der Verpflichtungen
bleibt jedoch bei dem Anbieter.
§ 5
Verfahren zur Identifizierung von Rechtsträgern als zu meldende Nutzer und von
beherrschenden Personen als zu meldende beherrschende Personen
(1) § 4 gilt in Bezug auf Geschäftsbeziehungen mit Kryptowerte-Nutzern, die
Rechtsträger sind, entsprechend.
(2) Enthält die Selbstauskunft Hinweise darauf, dass der Kryptowerte-Nutzer im Sinne
des Absatzes 1 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat, mit
dem eine qualifizierende Vereinbarung besteht, ansässig ist, so muss der Anbieter diesen
Kryptowerte-Nutzer als zu meldenden Nutzer behandeln. Satz 1 gilt nicht, wenn der
Anbieter entweder anhand der Selbstauskunft oder in seiner Verfügungsmacht stehender oder
öffentlich verfügbarer Informationen vernünftigerweise annehmen kann, dass es sich bei
dem Kryptowerte-Nutzer um eine ausgenommene Person handelt.
(3) Bei einem Kryptowerte-Nutzer, der ein Rechtsträger und keine ausgenommene
Person ist, hat der Anbieter unter Beachtung der Fristen nach § 7 festzustellen, ob der
Kryptowerte-Nutzer eine oder mehrere beherrschende Personen hat. Satz 1 gilt nicht, wenn
der Anbieter aufgrund der Selbstauskunft des Kryptowerte-Nutzers feststellt, dass es sich
bei diesem um einen aktiven Rechtsträger handelt. Zur Feststellung nach Satz 1 kann ein
Anbieter Informationen heranziehen, die er im Rahmen der Erfüllung der allgemeinen
Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes oder nach
vergleichbaren Vorschriften, denen der Anbieter in einem anderen Staat unterliegt, erhebt und
verwahrt. Unterliegt der Anbieter nicht den Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer 2
des Geldwäschegesetzes oder vergleichbaren Vorschriften in einem anderen Staat, so ist
er verpflichtet, die Feststellung nach Satz 1 entsprechend § 10 Absatz 1 Nummer 2 des
Geldwäschegesetzes vorzunehmen. In Bezug auf das Verfahren zur Identifizierung einer
beherrschenden Person als zu meldende beherrschende Person gilt § 4 entsprechend.
§ 6
Voraussetzungen für die Gültigkeit von Selbstauskünften
(1) Die Selbstauskunft eines Kryptowerte-Nutzers oder einer beherrschenden Person
ist nur dann gültig, wenn sie von diesem Kryptowerte-Nutzer oder dieser beherrschenden
Person unterzeichnet oder anderweitig bestätigt wurde, sie spätestens auf den Tag ihres
Eingangs beim Anbieter datiert ist und sie die folgenden Informationen enthält:
1. bei Kryptowerte-Nutzern, die natürliche Personen sind, und bei beherrschenden
Personen:
a) Vor- und Nachname,
b) Anschrift,
c) jeden Ansässigkeitsstaat,
d) Steueridentifikationsnummer oder deren funktionale Entsprechung für jeden
Ansässigkeitsstaat und
e) Geburtsdatum,
2. bei Kryptowerte-Nutzern, die Rechtsträger sind:
a) Firma,
b) Anschrift,
c) jeden Ansässigkeitsstaat,
d) Steueridentifikationsnummer oder deren funktionale Entsprechung für jeden
Ansässigkeitsstaat und
e) sofern es sich bei dem Rechtsträger nicht um einen aktiven Rechtsträger oder eine
ausgenommene Person handelt, die Funktion oder die Funktionen, aufgrund derer
die jeweilige zu meldende Person als beherrschende Person des Rechtsträgers
anzusehen ist, wenn dies noch nicht im Rahmen der Erfüllung der
Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes oder vergleichbaren
Vorschriften in einem anderen Staat, denen der Anbieter unterliegt, festgestellt
wurde.
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe d gilt nicht, wenn der
Ansässigkeitsstaat des Kryptowerte-Nutzers oder der beherrschenden Person keine oder keine der
Steueridentifikationsnummer funktional entsprechende Nummer zuteilt.
(2) Die Selbstauskunft eines Kryptowerte-Nutzers, der ein Rechtsträger ist, hat zudem
zu enthalten:
1. Informationen über die Kriterien, die der Rechtsträger erfüllt, um als aktiver
Rechtsträger oder ausgenommene Person behandelt zu werden, sofern dies zutrifft,
2. die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 beschriebenen Informationen für jede beherrschende
Person des Kryptowerte-Nutzers, soweit eine beherrschende Person keine
Selbstauskunft vorgelegt hat und dies noch nicht im Rahmen der Erfüllung der Sorgfaltspflichten
nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes oder nach vergleichbaren
Vorschriften, denen der Anbieter in einem anderen Staat unterliegt, festgestellt wurde.
§ 7
Frist zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten
(1) Der Anbieter hat die Maßnahmen nach den §§ 4 bis 6 vor der Durchführung von
zu meldenden Transaktionen abzuschließen. Treten die Voraussetzungen von § 4 Absatz 2
nach Aufnahme der Geschäftsbeziehungen ein, so gilt die Frist nach § 4 Absatz 2 Satz 1.
(2) Bei einem Kryptowerte-Nutzer, der bis zum 31. Dezember 2025 eine
Geschäftsbeziehung mit dem Anbieter eingegangen ist, hat der Anbieter die Maßnahmen nach den
§§ 4 bis 6 bis zum 1. Januar 2027 abzuschließen.
§ 8
Durchsetzung von Mitwirkungspflichten
(1) Kommt ein Kryptowerte-Nutzer der Aufforderung eines Anbieters nicht oder nur
teilweise nach, die nach diesem Abschnitt ersuchten Informationen oder Unterlagen zu
erteilen oder vorzulegen, so hat der Anbieter den Kryptowerte-Nutzer an die Erteilung der
Informationen oder Vorlage der Unterlagen zu erinnern.
(2) Erteilt der Kryptowerte-Nutzer die ersuchten Informationen auch nach der
Erinnerung nach Absatz 1 nicht oder legt er die ersuchten Unterlagen auch nach der Erinnerung
nach Absatz 1 nicht vor, so ist der Anbieter verpflichtet, die Vorlage der Informationen oder
Unterlagen gegenüber dem Kryptowerte-Nutzer anzumahnen.
(3) Erteilt ein Kryptowerte-Nutzer, der bis zum 31. Dezember 2025 eine
Geschäftsbeziehung mit dem Anbieter eingegangen ist, auch nach der Mahnung nach Absatz 2 die
ersuchten Informationen nicht oder legt er die ersuchten Unterlagen nicht vor, so hat der
Anbieter spätestens nach Ablauf von 90 Tagen, nicht jedoch vor Ablauf von 60 Tagen nach
der ursprünglichen Aufforderung, den Kryptowerte-Nutzer an der Durchführung von zu
meldenden Transaktionen über den Anbieter zu hindern. Die Geschäftsbeziehung kann wieder
aufgenommen werden, sobald der Kryptowerte-Nutzer die ersuchten Informationen erteilt
oder die ersuchten Unterlagen vorgelegt hat.
A b s c h n i t t 3
M e l d e p f l i c h t e n
§ 9
Meldepflicht
(1) Anbieter haben in Bezug auf zu meldende Nutzer und zu meldende beherrschende
Personen jährlich spätestens zum 31. Juli für den jeweils vorangegangenen Meldezeitraum
die in § 11 genannten Informationen gemäß den Vorgaben des § 12 Satz 1 an das
Bundeszentralamt für Steuern zu melden. Die Meldepflicht nach Satz 1 besteht nicht für einen
Kryptowerte-Betreiber in Bezug auf einen zu meldenden Nutzer oder eine zu meldende
beherrschende Person, für den oder die der Kryptowerte-Betreiber die in § 11 genannten
Informationen in einem Drittstaat meldet, der mit dem Ansässigkeitsstaat des zu meldenden
Nutzers oder der zu meldenden beherrschenden Person eine qualifizierende Vereinbarung hat.
(2) Stellt ein Anbieter fest, dass eine Meldung nach Absatz 1 Satz 1 unterblieben ist,
so hat er die Meldung unverzüglich nach Erlangung der Kenntnis von der unterbliebenen
Meldung vollständig nachzuholen. Dies gilt auch, wenn der Anbieter feststellt, dass er den
Kryptowerte-Nutzer oder die beherrschende Person nicht als zu meldende Person
identifiziert hatte.
(3) Stellt ein Anbieter fest, dass eine Meldung nach Absatz 1 Satz 1 fehlerhaft war, so
hat er die Meldung unverzüglich nach Erlangung der Kenntnis hierüber zu korrigieren.
§ 10
Meldezeitraum
Meldezeitraum ist das Kalenderjahr.
§ 11
Zu meldende Informationen
(1) Gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 sind die folgenden Informationen zu melden:
1. zum Anbieter:
a) sein Name und gegebenenfalls seine Firma,
b) seine Anschrift,
c) seine Steueridentifikationsnummer oder deren funktionale Entsprechung und
d) falls vorhanden, die ihm nach § 17 Absatz 3 erteilte Registriernummer und die
globale Rechtsträgerkennung,
2. für jeden zu meldenden Nutzer sowie jede zu meldende beherrschende Person:
a) die Informationen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe
a bis d sowie den Geburtsort, sofern der Anbieter nach innerstaatlichem Recht
verpflichtet ist, diesen zu beschaffen und zu melden, und
b) für jede Art von einem zu meldenden Kryptowert, für den der Anbieter innerhalb
des Meldezeitraums eine zu meldende Transaktion durchgeführt hat:
aa) die vollständige Bezeichnung der Art des zu meldenden Kryptowerts,
bb) bei Erwerben gegen eine Fiat-Währung den gezahlten aggregierten
Gesamtbruttobetrag, die Anzahl der Einheiten und die Anzahl der zu meldenden
Transaktionen,
cc) bei Verkäufen gegen eine Fiat-Währung den erhaltenen aggregierten
Gesamtbruttobetrag, die Anzahl der Einheiten und die Anzahl der zu meldenden
Transaktionen,
dd) bei Erwerben gegen andere zu meldende Kryptowerte den aggregierten
beizulegenden Marktwert, die Anzahl der Einheiten und die Anzahl der zu
meldenden Transaktionen,
ee) bei Verkäufen gegen andere zu meldende Kryptowerte den aggregierten
beizulegenden Marktwert, die Anzahl der Einheiten und die Anzahl der zu
meldenden Transaktionen,
ff) den aggregierten beizulegenden Marktwert, die Anzahl der Einheiten und die
Anzahl der zu meldenden Massenzahlungstransaktionen,
gg) bei nicht unter die Doppelbuchstaben bb und dd fallenden Übertragungen an
den zu meldenden Nutzer den aggregierten beizulegenden Marktwert, die
Anzahl der Einheiten und die Anzahl der zu meldenden Transaktionen,
aufgeschlüsselt nach Übertragungsart, sofern diese dem Anbieter bekannt,
hh) bei nicht unter die Doppelbuchstaben cc, ee und ff fallende Übertragungen
durch den zu meldenden Nutzer den aggregierten beizulegenden Marktwert,
die Anzahl der Einheiten und die Anzahl der zu meldenden Transaktionen,
aufgeschlüsselt nach Übertragungsart, sofern diese dem Anbieter bekannt,
und
ii) bei vom Anbieter durchgeführten Übertragungen an Kryptowert-Adressen, von
denen dem Anbieter nicht bekannt ist, ob sie mit einem Anbieter von
Kryptowerte-Dienstleistungen oder einem Finanzinstitut verbunden sind, den
aggregierten beizulegenden Marktwert sowie die Anzahl der Einheiten und
3. für jede zu meldende beherrschende Person die Funktion oder die Funktionen,
aufgrund derer sie als beherrschende Person des Rechtsträgers anzusehen ist.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und cc
sind der erhaltene oder gezahlte Betrag in der Fiat-Währung zu melden, in der der Betrag
erhalten oder die Zahlung getätigt wurde. In mehreren Fiat-Währungen erhaltene oder
gezahlte Beträge sind in einer einzigen Fiat-Währung zu melden. Der Anbieter nimmt die für
die Meldung nach Satz 2 erforderlichen Umrechnungen jeweils für den Zeitpunkt der
jeweiligen zu meldenden Transaktion in einer durchgängig angewandten Art und Weise vor.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd bis ii
ist der beizulegende Marktwert in einer einzigen Fiat-Währung zu bestimmen und zu
melden. Die für die Meldung nach Satz 1 erforderlichen Umrechnungen sind vom Anbieter
jeweils für den Zeitpunkt der jeweiligen zu meldenden Transaktion in einer durchgängig
angewandten Art und Weise vorzunehmen.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis ii
und der Absätze 2 und 3 ist die Fiat-Währung der Beträge anzugeben.
§ 12
Meldeverfahren
Die Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern hat nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung über amtlich bestimmte
Schnittstellen zu erfolgen. Die zuständige Behörde nach § 15 gibt den amtlich vorgeschriebenen
Datensatz und die amtlich bestimmte Schnittstelle im Bundessteuerblatt bekannt.
A b s c h n i t t 4
W e i t e r e P f l i c h t e n f ü r A n b i e t e r
§ 13
Information der zu meldenden Nutzer und der zu meldenden beherrschenden
Personen
Anbieter haben jedem zu meldenden Nutzer und jeder zu meldenden beherrschenden
Person vor der erstmaligen Meldung von Informationen nach § 9 Absatz 1 Satz 1
mitzuteilen, dass nach diesem Gesetz Informationen für Zwecke der Durchführung des
Besteuerungsverfahrens erhoben und dem Bundeszentralamt für Steuern zur Weiterleitung an die
zuständigen Landesfinanzbehörden oder die zuständigen Behörden anderer Staaten
gemeldet werden. Die Mitteilung nach Satz 1 hat alle Informationen zu enthalten, auf die der
zu meldende Nutzer oder die zu meldende beherrschende Person seitens des
Datenverantwortlichen Anspruch hat, und so rechtzeitig zu erfolgen, dass er oder sie seine oder ihre
Rechte wahrnehmen kann.
§ 14
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
(1) Anbieter haben die folgenden Aufzeichnungen zu dem im Folgenden jeweils
genannten Zeitpunkt zu erstellen:
1. eine Beschreibung der Prozesse, die zur Erfüllung der Sorgfalts- und Meldepflichten
für einen Meldezeitraum angewandt werden, einschließlich der
automationstechnischen, operativen und organisatorischen Vorkehrungen, insbesondere der relevanten
Geschäftsbeziehungen, Zuständigkeiten und Fristen, sowie aller Änderungen hierzu,
bis spätestens zum Ablauf des jeweiligen Meldezeitraums, auf den sich die
Aufzeichnungen beziehen,
2. für jeden zu meldenden Nutzer und jede zu meldende beherrschende Person die
folgenden Informationen sowie den jeweiligen Zeitpunkt und das Ergebnis ihrer
Verarbeitung zum Zeitpunkt der jeweiligen Verarbeitung:
a) Informationen, die im Zusammenhang mit der Beschaffung der Selbstauskunft
nach § 4 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 1 oder 3 Satz 5,
anfallen,
b) Informationen, die bei der Durchführung der Plausibilitätsprüfung nach § 4
Absatz 1 Satz 3 und 4, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 1 oder 3 Satz 5, anfallen,
c) Informationen bezüglich der in § 4 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 5
Absatz 1 oder 3 Satz 5, genannten Änderung der Umstände sowie die daraufhin
eingeholte neue Selbstauskunft oder eine Erklärung einschließlich der dort
genannten Belege,
d) die in § 5 Absatz 2 Satz 1 genannten Hinweise,
e) die Feststellung nach § 5 Absatz 3 Satz 1 und die ihr zugrunde gelegten
Informationen.
3. für jeden zu meldenden Nutzer und jede zu meldende beherrschende Person die nach
§ 11 gemeldeten Informationen, den jeweiligen Zeitpunkt der Meldung sowie die
maßgeblichen Informationen, die der Anwendung des Meldeverfahrens nach § 12 Satz 1
zugrunde gelegen haben, bis zum 31. Juli des Kalenderjahres, das auf den
Meldezeitraum folgt, auf den sich die Aufzeichnungen beziehen, und
4. für jeden zu meldenden Nutzer und jede zu meldende beherrschende Person, gegen
den oder die die Mitwirkungspflicht nach § 8 Absatz 1, 2 oder 3 Satz 1 durchgesetzt
wird, jeweils den Inhalt und den Zeitpunkt der Aufforderung, der Erinnerung, der
Mahnung und der ergriffenen Maßnahme sowie die der Aufhebung der ergriffenen
Maßnahme zugrundeliegenden Informationen und den Zeitpunkt der Aufhebung jeweils in
dem Zeitpunkt, in dem die Anforderung, die Erinnerung, die Mahnung, die Maßnahme
oder deren Aufhebung erfolgt.
(2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 müssen vom Anbieter für die Dauer von zehn
Jahren aufbewahrt werden, wobei die Frist zur Aufbewahrung mit Ablauf des
Kalenderjahres beginnt, in dem die Aufzeichnungen erstellt wurden. Die Aufzeichnungen nach Absatz 1
Nummer 2 bis 4 sind vom Anbieter nach Ablauf dieser Frist zu löschen.
A b s c h n i t t 5
V o r s c h r i f t e n z u Z u s t ä n d i g k e i t , V e r f a h r e n u n d z u r R e -
g i s t r i e r u n g v o n K r y p t o w e r t e - B e t r e i b e r n
§ 15
Zuständige Behörde
Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist das Bundesministerium der
Finanzen, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundeszentralamts für Steuern nach § 5 Absatz 1
Nummer 5i des Finanzverwaltungsgesetzes gegeben ist oder sich aus diesem Gesetz
etwas anderes ergibt.
§ 16
Aufgaben des Bundeszentralamtes für Steuern
(1) Das Bundeszentralamt für Steuern nimmt Informationen entgegen, die ihm von
Anbietern nach § 12 Satz 1 und von den zuständigen Behörden der anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von Drittstaaten, mit denen eine qualifizierende
Vereinbarung besteht, übermittelt werden, und speichert diese Informationen.
(2) Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt die nach Absatz 1
entgegengenommenen Informationen zu im Inland ansässigen zu meldenden Nutzern und zu meldenden
beherrschenden Personen zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens an die
zuständige Landesfinanzbehörde. § 88 Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung ist mit der Maßgabe
anzuwenden, dass ein unverhältnismäßiger Aufwand bei der Zuordnung der Daten zu
einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt gegeben ist, wenn
sich die Zuordnung nicht mittels verfügbarer automatisierter Verfahren vornehmen lässt.
§ 88 Absatz 4 Satz 2 der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden.
(3) Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt die nach Absatz 1 von Anbietern
entgegengenommenen Informationen an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union und von Drittstaaten, mit denen eine qualifizierende Vereinbarung
besteht, sofern der jeweilige zu meldende Nutzer oder die jeweilige zu meldende
beherrschende Person in einem solchen Staat als steuerlich ansässig gilt. Die Übermittlung erfolgt
jeweils bis zum 30. September eines Jahres für den vorangegangenen Meldezeitraum. Eine
Anhörung der Beteiligten nach § 117 Absatz 4 Satz 3 der Abgabenordnung findet nicht
statt.
(4) Das Bundeszentralamt für Steuern ist berechtigt, die Informationen, die ihm nach
Absatz 1 übermittelt worden sind, zur Erfüllung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben
auszuwerten. Eine Auswertung der Informationen durch die jeweils zuständige
Landesfinanzbehörde bleibt hiervon unberührt. § 19 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes bleibt
ebenfalls unberührt.
(5) Das Bundeszentralamt für Steuern bewahrt die Informationen, die ihm nach
Absatz 1 übermittelt worden sind, ab dem Zeitpunkt der Entgegennahme zehn Jahre lang auf.
Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach Satz 1 werden die Daten bis zum Ende des
jeweiligen Kalenderjahres gelöscht. Nimmt das Bundeszentralamt für Steuern vor dem Ablauf
der Aufbewahrungsfrist eine Änderungsmeldung entgegen, so beginnt die Frist nach Satz 1
mit dem Zeitpunkt, zu dem die Änderungsmeldung entgegengenommen worden ist.
(6) Das Bundeszentralamt für Steuern führt das Verfahren zur Registrierung von
Kryptowerte-Betreibern nach Maßgabe des § 17 durch, einschließlich der damit verbundenen
Mitteilungen an die Europäische Kommission und an die zuständigen Behörden der
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sowie die Löschung oder den Widerruf erteilter
Registrierungen im Sinne des § 17 Absatz 4 oder 7. Für die Zwecke des Satzes 1 nutzt das
Bundeszentralamt für Steuern das Register nach Artikel 8ad Absatz 10 der Richtlinie
2011/16/EU.
(7) Das Bundeszentralamt für Steuern prüft die Einhaltung der Melde- und
Sorgfaltspflichten, die den Anbietern nach diesem Gesetz auferlegt werden. § 147 Absatz 5 bis 7
der Abgabenordnung und §§ 194 bis 203a der Abgabenordnung sowie § 12 des EU-
Amtshilfegesetzes gelten entsprechend.
(8) Das Bundeszentralamt für Steuern kann einen Anbieter auffordern, als unrichtig
erachtete Informationen durch den betreffenden zu meldenden Nutzer berichtigen oder
bestätigen zu lassen, wenn dem Bundeszentralamt für Steuern aufgrund eigener
Ermittlungen, der Mitteilung einer Landesfinanzbehörde oder der Mitteilung eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder eines Drittstaates, mit dem eine qualifizierende Vereinbarung
besteht, Informationen bekannt werden, denen zufolge begründete Zweifel an der
Richtigkeit der nach § 6 erhobenen Informationen in Bezug auf einen zu meldenden Nutzer
bestehen.
§ 17
Registrierung von Kryptowerte-Betreibern
(1) Ein Kryptowerte-Betreiber, der nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 6 Satz 1
den Pflichten dieses Gesetzes unterliegt und der nicht nach § 2 Absatz 2 bis 5 oder
Absatz 6 Satz 2 von diesen Pflichten befreit ist, weil er solche Pflichten in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union erfüllt, hat beim Bundeszentralamt für Steuern einmalig
vor dem erstmaligen Ablauf der Frist nach § 9 Absatz 1 Satz 1 seine Registrierung zu
beantragen.
(2) Für die Registrierung hat der Kryptowerte-Betreiber dem Bundeszentralamt für
Steuern folgende Informationen elektronisch zu übermitteln:
1. seinen Namen und gegebenenfalls die Firma,
2. die Wohnanschrift oder gegebenenfalls die Anschrift seines Geschäftssitzes, unter der
er postalisch erreichbar ist,
3. seine als Kryptowerte-Betreiber geschäftlich genutzte E-Mail- sowie Internetadresse,
4. seine Steueridentifikationsnummern oder deren funktionale Entsprechung,
5. alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen zu meldende Nutzer steuerlich
ansässig sind, und
6. alle qualifizierten Drittstaaten nach § 2 Absatz 2, 3, 4 oder 6 Satz 2.
Der Kryptowerte-Betreiber hat dem Bundeszentralamt für Steuern jede Änderung der in
Satz 1 genannten Informationen oder den Wegfall der Voraussetzungen nach Absatz 1
unverzüglich nach Eintritt der Änderung mitzuteilen.
(3) Das Bundeszentralamt für Steuern weist dem Kryptowerte-Betreiber eine
individuelle Registriernummer zu und teilt diese sowie die in Absatz 2 Satz 1 genannten
Informationen und alle Änderungen dieser Informationen den zuständigen Behörden aller anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf elektronischem Wege mit, indem es die
Informationen in das Register nach Artikel 8ad Absatz 10 der Richtlinie 2011/16/EU einstellt.
(4) Das Bundeszentralamt für Steuern löscht die Registrierung eines Kryptowerte-
Betreibers, wenn
1. der Kryptowerte-Betreiber das Bundeszentralamt für Steuern darüber informiert, dass
er nicht länger für zu meldende Nutzer tätig ist,
2. keine Meldung nach Nummer 1 vorliegt, aber das Bundeszentralamt für Steuern Grund
zu der Annahme hat, dass die Tätigkeit des Kryptowerte-Betreibers eingestellt wurde,
3. der Kryptowerte-Betreiber das Bundeszentralamt für Steuern darüber informiert, dass
er nicht länger die Voraussetzungen des § 1 Absatz 9 erfüllt, oder
4. das Bundeszentralamt für Steuern die Registrierung nach Absatz 7 widerrufen hat.
(5) Erlangt das Bundeszentralamt für Steuern Kenntnis von einem Kryptowerte-
Betreiber, der für in der Europäischen Union ansässige zu meldende Nutzer tätig ist, ohne
eine Registrierung nach Absatz 1 beim Bundeszentralamt für Steuern oder bei der
zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union beantragt zu haben,
unterrichtet es die Europäische Kommission unverzüglich.
(6) Kommt ein Kryptowerte-Betreiber seiner Registrierungspflicht im Inland nach den
Absätzen 1 und 2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach oder wurde
die Registrierung nach Absatz 7 widerrufen, so kann das Bundeszentralamt für Steuern
dem Kryptowerte-Betreiber die Ausführung zu meldender Transaktionen für zu meldende
Nutzer mit steuerlicher Ansässigkeit in Mitgliedstaaten der Europäischen Union untersagen.
Die Untersagung nach Satz 1 ist anzudrohen. Hierbei ist für die Registrierung eine Frist zu
bestimmen. Das Bundeszentralamt für Steuern berücksichtigt bei einer Entscheidung im
Sinne des Satzes 1 Informationen anderer zuständiger Behörden der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union. § 18 Absatz 1 Nummer 12 bleibt unberührt.
(7) Kommt ein Kryptowerte-Betreiber seiner Meldepflicht nach § 9 Absatz 1 Satz 1,
Absatz 2 oder 3 auch nach zweimaliger Aufforderung durch das Bundeszentralamt für
Steuern nicht nach, widerruft das Bundeszentralamt für Steuern die erteilte Registrierung. Der
Widerruf der Registrierung ist dem Kryptowerte-Betreiber anzukündigen und erfolgt
frühestens nach Ablauf von 30 Tagen nach der zweiten erfolglosen Aufforderung. Der Widerruf
soll spätestens nach Ablauf von 90 Tagen nach der zweiten erfolglosen Aufforderung
erfolgen. § 18 Absatz 1 Nummer 7 und 8 bleibt unberührt.
(8) Hat das Bundeszentralamt für Steuern die Registrierung eines Kryptowerte-
Betreibers nach Absatz 7 widerrufen, so soll eine erneute Registrierung nur gegen Gewährung
einer angemessenen Sicherheitsleistung gestattet werden. Die Sicherheitsleistung muss
erwarten lassen, dass der Kryptowerte-Betreiber seiner Meldepflicht, gegebenenfalls
einschließlich noch unerfüllter Meldepflichten für zurückliegende Meldezeiträume,
nachkommen wird. Die §§ 241 bis 248 der Abgabenordnung gelten entsprechend. Die
Sicherheitsleistung ist dem Kryptowerte-Betreiber zurückzugewähren, sobald dieser der Meldepflicht
für gegebenenfalls zurückliegende Meldezeiträume und für den unmittelbar nächsten
Meldezeitraum vollständig und richtig nachgekommen ist.
A b s c h n i t t 6
B u ß g e l d v o r s c h r i f t e n
§ 18
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 5
Absatz 1 oder 3 Satz 5, eine Selbstauskunft oder eine Erklärung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beschafft,
2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 5
Absatz 1 oder 3 Satz 5, eine Selbstauskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig erteilt oder eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig abgibt,
3. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 1 oder 3 Satz 5, die
Plausibilität der Angaben einer Selbstauskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig überprüft,
4. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 eine Feststellung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig macht,
5. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 1 einen Kryptowerte-Nutzer nicht oder nicht rechtzeitig an
der Durchführung einer dort genannten Transaktion hindert,
6. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht
in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
7. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Meldung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
nachholt,
8. entgegen § 9 Absatz 3 eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig korrigiert,
9. entgegen § 14 Absatz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig erstellt,
10. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens zehn
Jahre aufbewahrt,
11. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig löscht,
12. entgegen § 17 Absatz 1 eine Registrierung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in
der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig beantragt oder
13. entgegen § 17 Absatz 2 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 8, 12
und 13 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist das Bundeszentralamt für Steuern.
(4) Das Bundeszentralamt für Steuern informiert die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht über gegen Kryptowerte-Dienstleister festgesetzte Geldbußen, wenn es
gegen denselben Kryptowerte-Dienstleister zuvor schon einmal eine Geldbuße nach
diesem Gesetz festgesetzt hatte. § 30 der Abgabenordnung steht der Information nicht
entgegen.
§ 19
Bußgeldverfahren
Für das Bußgeldverfahren gelten die §§ 389, 390 und 410 Absatz 1 Nummer 3 und 6
bis 12 der Abgabenordnung entsprechend. Im Übrigen gelten die Vorschriften des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
A b s c h n i t t 7
R e c h t s w e g u n d A n w e n d u n g s b e s t i m m u n g
§ 20
Rechtsweg
Gegen Maßnahmen der Finanzbehörden nach diesem Gesetz ist vorbehaltlich des
§ 19 der Finanzrechtsweg gegeben.
§ 21
Anwendungsbestimmung
Die Pflichten nach den Abschnitten 2 bis 5 sind erstmals für das Kalenderjahr 2026 zu
erfüllen.
Artikel 2
Änderung des EU-Amtshilfegesetzes
Das EU-Amtshilfegesetz vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809), das zuletzt durch
Artikel 31 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
„4. sich bezieht auf
a) eine grenzüberschreitende Transaktion oder
b) die Frage, ob
aa) durch die Tätigkeiten, denen eine Person nicht im Inland nachgeht,
eine Betriebsstätte begründet wird oder
bb) eine natürliche Person in dem Mitgliedstaat, der den Vorbescheid
erteilt, steuerlich ansässig ist oder nicht, und“.
b) Nach Absatz 13 werden die folgenden Absätze 14 und 15 eingefügt:
„(14) Dividenden von Unternehmen, deren Anteile nicht in einem
Bankdepotkonto verwahrt werden, sind Dividenden oder sonstige als Dividenden behandelte
Einkünfte, die auf ein anderes Konto als ein Verwahrkonto im Sinne von § 19
Nummer 26 des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über
Finanzkonten in Steuersachen eingezahlt oder diesem gutgeschrieben werden.
(15) Lebensversicherungsprodukte im Sinne dieses Gesetzes sind
Versicherungsverträge im Sinne von § 19 Nummer 28 des Gesetzes zum automatischen
Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen mit Ausnahme
von gemäß § 8 des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen
über Finanzkonten in Steuersachen meldepflichtigen rückkaufsfähigen
Versicherungsverträgen im Sinne von § 19 Nummer 30 des Gesetzes zum automatischen
Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen, bei denen
Leistungen aus den Verträgen im Todesfall eines Versicherungsnehmers zu zahlen
sind.“
2. § 3a Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Das zentrale Verbindungsbüro nach § 3 Absatz 2 darf das Bundeszentralamt
für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 und 1a der
Abgabenordnung bezeichneten Daten abzurufen (§ 93 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4c der
Abgabenordnung), wenn der Abruf erforderlich ist zur Anwendung und Durchsetzung
1. dieses Gesetzes;
2. des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über
Finanzkonten in Steuersachen in Bezug auf den automatischen Austausch von Informationen
nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes zum automatischen Austausch von
Informationen über Finanzkonten in Steuersachen;
3. des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes oder
4. des Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetzes.
Ist eine andere Finanzbehörde für die Anwendung und Durchsetzung der in Satz 1
Nummer 1 bis 4 genannten Gesetze zuständig, darf auch diese ein Ersuchen nach
Satz 1 stellen.“
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt an andere Mitgliedstaaten
systematisch auf elektronischem Weg, ohne vorheriges Ersuchen, alle verfügbaren
Informationen zu in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Personen über
1. Vergütungen aus unselbständiger Arbeit,
2. Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen,
3. Einkünften aus Lebensversicherungsprodukten,
4. Ruhegehältern, Renten und ähnlichen Zahlungen,
5. Eigentum an unbeweglichem Vermögen und Einkünften daraus,
6. Lizenzgebühren und
7. Dividenden von Unternehmen, deren Anteile nicht in einem
Bankdepotkonto verwahrt werden, wenn es sich nicht um Einkünfte aus Dividenden
handelt, die gemäß Artikel 4, 5 oder 6 der Richtlinie 2011/96/EU von der
Körperschaftsteuer befreit sind.“
bb) In Satz 3 wird die Angabe „1 bis 6“ durch die Angabe „1 bis 7“ ersetzt.
b) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
„(6) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht in Fällen, in denen ein
grenzüberschreitender Vorbescheid ausschließlich die Steuerangelegenheiten einer oder
mehrerer natürlicher Personen betrifft, es sei denn, der grenzüberschreitende
Vorbescheid wurde nach dem 1. Januar 2026 erteilt, geändert oder erneuert und
1. der Betrag der Transaktion oder der Reihe von Transaktionen des
grenzüberschreitenden Vorbescheids übersteigt 1 500 000 Euro, sofern der Betrag der
Transaktion im grenzüberschreitenden Vorbescheid angegeben ist, oder
2. in dem grenzüberschreitenden Vorbescheid wird festgestellt, ob eine Person
in dem Mitgliedstaat, der den Vorbescheid erteilt, steuerlich ansässig ist oder
nicht.
Für die Zwecke des Satzes 1 Nummer 1 umfasst der Betrag des
grenzüberschreitenden Vorbescheids im Falle einer Reihe von Transaktionen, die verschiedene
Waren, Dienstleistungen oder Vermögenswerte betrifft, unabhängig von dem im
grenzüberschreitenden Vorbescheid genannten Betrag, den zugrunde liegenden
Gesamtwert. Die Beträge werden nicht aggregiert, wenn dieselben Waren,
Dienstleistungen oder Vermögenswerte Gegenstand mehrerer Transaktionen sind.
Entgegen Satz 1 Nummer 2 schließt der Austausch von Informationen über
grenzüberschreitende Vorbescheide, die natürliche Personen betreffen, keine
Vorbescheide über die Quellenbesteuerung in Bezug auf Einkünfte Gebietsfremder aus
unselbständiger Arbeit, Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen oder
Ruhegehälter ein.“
c) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. Angaben zu der Person und gegebenenfalls zu der Gruppe von
Personen, der sie angehört; dies gilt nicht für natürliche Personen, es sei denn,
der grenzüberschreitende Vorbescheid betrifft eine natürliche Person
und wird nach den Absätzen 3 und 6 übermittelt;“.
bb) Nummer 11 wird durch die folgende Nummer 11 ersetzt:
„11. gegebenenfalls Identifizierungsangaben zu allen Personen in den
anderen Mitgliedstaaten, die wahrscheinlich von dem grenzüberschreitenden
Vorbescheid oder der Vorabverständigung über die
Verrechnungspreisgestaltung betroffen sind, sowie Angaben dazu, zu welchen
Mitgliedstaaten die betreffenden Personen in Beziehung stehen; dies gilt nicht für
natürliche Personen, es sei denn, der grenzüberschreitende Vorbescheid
wird nach den Absätzen 3 und 6 übermittelt, und“.
d) In Absatz 8 wird die Angabe „9 bis 14a“ durch die Angabe „9 bis 14b“ ersetzt.
e) Nach Absatz 14a wird der folgende Absatz 14b eingefügt:
„(14b) Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt im Wege des
automatischen Austauschs die ihm nach § 9 des Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetzes
gemeldeten Informationen über zu meldende Nutzer und zu meldende
beherrschende Personen an die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten der
Europäischen Union, in denen der jeweilige zu meldende Nutzer oder die jeweilige zu
meldende beherrschende Person als ansässig gilt. Die Übermittlung erfolgt auf
elektronischem Weg.“
f) In Absatz 15 Satz 1 wird die Angabe „9 bis 14a“ durch die Angabe „9 bis 14b“
ersetzt.
4. In § 15 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „zehn Arbeitstagen“ durch die Angabe
„15 Kalendertagen“ ersetzt.
5. § 19 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. zur Bewertung, Anwendung und Durchsetzung des nationalen Rechts
über die in § 1 genannten Steuern sowie die Umsatzsteuer und andere
indirekte Steuern und Zölle,“.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe „EU-Beitreibungsgesetzes sowie“ durch die
Angabe „EU-Beitreibungsgesetzes,“ ersetzt.
cc) In Nummer 4 wird die Angabe „beachten.“ durch die Angabe „beachten, und“
ersetzt.
dd) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt:
„5. zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.“
b) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Eine Einwilligung ist entbehrlich, wenn
1. der andere Mitgliedstaat der zuständigen Behörde eine Liste mit anderen als
den in Satz 1 genannten Zwecken, für die Informationen und Schriftstücke
gemäß seinem nationalen Recht verwendet werden dürfen, übermittelt hat und
die beabsichtigte Verwendung von den in der Liste genannten Zwecken
umfasst ist oder
2. der Zweck der Verwendung unter einen auf Artikel 215 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union gestützten Rechtsakt fällt.
In Fällen des Satzes 3 Nummer 2 können die erhaltenen Informationen und
Schriftstücke an die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung sowie das
Zollkriminalamt übermittelt werden.“
6. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Vor Absatz 1 wird der folgende Absatz 1 eingefügt:
„(1) Die zuständige Behörde überwacht und bewertet die Wirksamkeit der
Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden in Deutschland im Einklang mit der
Amtshilferichtlinie, einschließlich in Bezug auf die Bekämpfung von Steuerhinterziehung
und -vermeidung.“
b) Der bisherige Absatz 1 wird zu Absatz 2 und in dem neuen Absatz 2 wird Satz 1
Nummer 1 Buchstabe b durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
„b) jährlich die Ergebnisse der Bewertung nach Absatz 1,“.
c) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.
7. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Die automatische Übermittlung von Informationen gemäß § 7 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 bis 6 ist ab dem 1. Januar 2015 vorzunehmen und erstmals auf
Informationen der Besteuerungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 anzuwenden.
Die automatische Übermittlung von Informationen nach § 7 Absatz 1 Satz 1
Nummer 7 ist ab dem 1. Januar 2027 vorzunehmen und erstmals auf Informationen der
Besteuerungszeiträume ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden. § 7 Absatz 1 Satz 2
ist auf Besteuerungszeiträume anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar
2024 beginnen.“
b) Nach Absatz 1a Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Abweichend von den Sätzen 1 und 2 unterrichtet das zentrale Verbindungsbüro
die Europäische Kommission bis zum 1. Januar 2026 über fünf oder mehr der in
§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Kategorien, zu denen es
Informationen für Besteuerungszeiträume, die am oder nach dem 1. Januar 2026
beginnen, an zuständige Behörden anderer Mitgliedstaaten übermittelt.“
c) Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:
„(7) § 7 Absatz 14b ist erstmals ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden.“
Artikel 3
Änderung des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes
Das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I
S. 2531), das zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I
Nr. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 wird durch die folgenden Nummern 1 bis 5 ersetzt:
„1. Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrund der Richtlinie 2011/16/EU,
2. Drittstaaten, die Vertragsparteien der von der Bundesrepublik Deutschland in
Berlin unterzeichneten Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen
den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen
über Finanzkonten (BGBl. 2015 II S. 1630, 1632) sind und diese in ihr nationales
Recht verpflichtend aufgenommen haben sowie Vertragsparteien des
Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (BGBl. 2015 II S. 966,
967) sind und die gewährleisten, dass sie die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1,
insbesondere Buchstabe e der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014
zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von
Informationen über Finanzkonten erfüllen,
3. Drittstaaten, die die Voraussetzungen nach Nummer 2 erfüllen und zudem
Vertragsparteien der von der Bundesrepublik Deutschland in Asunción
unterzeichneten Zusatzvereinbarung vom 26. November 2024 zur Mehrseitigen Vereinbarung
zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von
Informationen über Finanzkonten sind und diese in ihr nationales Recht
verpflichtend aufgenommen haben und die gewährleisten, dass sie die Voraussetzungen
des § 2 Absatz 2 der Zusatzvereinbarung vom 26. November 2024 zur
Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den
automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten erfüllen,
4. Drittstaaten, die Verträge mit der Europäischen Union zur Vereinbarung des
automatischen Austauschs von Informationen über Finanzkonten im Sinne der unter
Nummer 1 angeführten Richtlinie geschlossen haben, sowie
5. Drittstaaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über den
steuerlichen Informationsaustausch geschlossen hat, nach dem ein
automatischer Austausch von Informationen vereinbart werden kann.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 1 und 2 werden durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt:
„1. die folgenden Informationen zum Kontoinhaber oder zu den Kontoinhabern:
a) bei natürlichen Personen der Name, die Anschrift, die
Steueridentifikationsnummer oder die Steueridentifikationsnummern sowie das
Geburtsdatum und der Geburtsort jeder meldepflichtigen Person, die
Kontoinhaber ist, und die Information, ob der Kontoinhaber eine gültige
Selbstauskunft vorgelegt hat,
b) bei einem Rechtsträger, der Kontoinhaber ist und für den eine oder
mehrere beherrschende Personen ermittelt wurden, die meldepflichtige
Personen sind, der Name, die Anschrift, die Steueridentifikationsnummer
oder die Steueridentifikationsnummern des Rechtsträgers sowie der
Name, die Anschrift, die Steueridentifikationsnummer oder die
Steueridentifikationsnummern, das Geburtsdatum und der Geburtsort jeder
meldepflichtigen Person sowie die Funktion oder die Funktionen, aufgrund
derer jede derartige meldepflichtige Person als beherrschende Person
des Rechtsträgers anzusehen ist, und die Information, ob jede
meldepflichtige Person eine gültige Selbstauskunft vorgelegt hat,
c) die Information, ob es sich bei dem Konto um ein gemeinschaftliches
Konto handelt, einschließlich der Anzahl der gemeinsamen
Kontoinhaber;
2. die Kontonummer oder funktionale Entsprechung, wenn keine Kontonummer
vorhanden ist, die Art des Kontos und die Information, ob es sich bei dem
Konto um ein bestehendes Konto oder ein Neukonto handelt;“.
b) Die Nummern 6 und 7 werden durch die folgenden Nummern 6 bis 8 ersetzt:
„6. bei Einlagenkonten der Gesamtbruttobetrag der Zinsen, die während des
Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto
eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden;
7. bei Eigenkapitalbeteiligungen an einem Investmentunternehmen, bei denen
es sich um eine Rechtsvereinbarung handelt, die Funktion oder die
Funktionen, aufgrund derer die meldepflichtige Person ein Anteilseigner ist, und
8. bei allen anderen Konten, die nicht Verwahrkonten oder Einlagekonten sind,
der Gesamtbruttobetrag, der in Bezug auf das Konto während des
Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den Kontoinhaber
gezahlt oder ihm gutgeschrieben wurde und für den das meldende
Finanzinstitut Schuldner ist, einschließlich der Gesamthöhe aller
Einlösungsbeträge, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen
geeigneten Meldezeitraums an den Kontoinhaber geleistet wurden.“
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Absätze 2, 3 und 4“ durch die
Angabe „Absätze 2 bis 5“ ersetzt.
bb) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. die folgenden Informationen zum Kontoinhaber oder zu den
Kontoinhabern:
a) bei natürlichen Personen den Namen, die Anschrift, den
Ansässigkeitsstaat oder die Ansässigkeitsstaaten im Sinne des § 1 Absatz 1,
die Steueridentifikationsnummer oder die
Steueridentifikationsnummern sowie das Geburtsdatum und den Geburtsort jeder
meldepflichtigen Person, die Kontoinhaber ist, und die Information, ob der
Kontoinhaber eine gültige Selbstauskunft vorgelegt hat,
b) bei einem Rechtsträger, der Kontoinhaber ist und für den eine oder
mehrere beherrschende Personen ermittelt wurden, die
meldepflichtige Personen sind, den Namen, die Anschrift, den
Ansässigkeitsstaat oder die Ansässigkeitsstaaten und die
Steueridentifikationsnummer oder die Steueridentifikationsnummern des Rechtsträgers
sowie den Namen, die Anschrift, den Ansässigkeitsstaat oder die
Ansässigkeitsstaaten, die Steueridentifikationsnummer oder die
Steueridentifikationsnummern, das Geburtsdatum und den
Geburtsort jeder meldepflichtigen Person sowie die Funktion oder die
Funktionen, aufgrund derer jede meldepflichtige Person als
beherrschende Person des Rechtsträgers anzusehen ist, und die
Information, ob jede meldepflichtige Person eine gültige Selbstauskunft
vorgelegt hat,
c) die Information, ob es sich bei dem Konto um ein gemeinschaftliches
Konto handelt, einschließlich der Anzahl der gemeinsamen
Kontoinhaber;“.
cc) In Nummer 2 wird nach der Angabe „ist“ die Angabe „, die Art des Kontos und
die Information, ob es sich bei dem Konto um ein bestehendes Konto oder ein
Neukonto handelt“ eingefügt.
dd) In Nummer 6 wird die Angabe „wurden, und“ durch die Angabe „wurden;“
ersetzt.
ee) Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 6a eingefügt:
„6a. bei Eigenkapitalbeteiligungen an einem Investmentunternehmen, bei
denen es sich um eine Rechtsvereinbarung handelt, die Funktion oder die
Funktionen, aufgrund derer die meldepflichtige Person ein Anteilseigner
ist, und“.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ein meldendes Finanzinstitut ist jedoch verpflichtet, angemessene
Anstrengungen zu unternehmen, um bei bestehenden Konten die
Steueridentifikationsnummer und das Geburtsdatum zu den folgenden Zeitpunkten zu
beschaffen:
1. bis zum Ende des zweiten Kalenderjahrs, das dem Jahr folgt, in dem
bestehende Konten als meldepflichtige Konten identifiziert wurden, und
2. wann immer es dazu verpflichtet ist, die Informationen über das
bestehende Konto gemäß den inländischen Verfahren zur Bekämpfung der
Geldwäsche und Kundensorgfaltspflichten (AML/KYC – Anti-Money
Laundering/Know-your-Customer) zu aktualisieren.“
bb) In Satz 3 wird die Angabe „bis zu dem in Satz 2 genannten Zeitpunkt“ durch
die Angabe „bis zu dem in Satz 2 Nummer 1 genannten Zeitpunkt“ ersetzt.
c) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
„(5) Die Bruttoerlöse aus der Veräußerung oder Einlösung eines
Finanzvermögens sind entgegen Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b nicht zu melden,
soweit sie vom meldenden Finanzinstitut nach § 9 des Kryptowerte-
Steuertransparenz-Gesetzes gemeldet werden und sofern das meldende Finanzinstitut sich
nicht in Bezug auf eine eindeutig identifizierte Gruppe von Konten anderweitig
entscheidet.“
d) Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 6.
4. Nach § 13 Absatz 2a Satz 5 wird der folgende Satz eingefügt:
„In den Fällen des Satzes 4 muss das meldende Finanzinstitut, um seinen Sorgfalts-
und Meldepflichten in Bezug auf den Meldezeitraum, in dem das Konto eröffnet wurde,
nachzukommen, bis zum 31. Juli des auf das Jahr der Kontoeröffnung folgenden
Kalenderjahres die Vorgaben nach § 11 Absatz 1 bis 3 und § 12 Absatz 1 bis 8 anwenden,
bis die Selbstauskunft erlangt und ihre Plausibilität bestätigt ist.“
5. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2a Satz 5 wird der folgende Satz eingefügt:
„In den Fällen des Satzes 4 muss das meldende Finanzinstitut, um seinen
Sorgfalts- und Meldepflichten in Bezug auf den Meldezeitraum, in dem das Konto
eröffnet wurde, nachzukommen, bis zum 31. Juli des auf das Jahr der Kontoeröffnung
folgenden Kalenderjahres die Vorgaben nach § 14 Absatz 5 anwenden, bis die
Selbstauskunft erlangt und ihre Plausibilität bestätigt ist.“
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Zur Feststellung der beherrschenden Personen eines Kontoinhabers
kann sich ein meldendes Finanzinstitut auf die aufgrund von Verfahren zur
Bekämpfung der Geldwäsche und Kundensorgfaltspflichten (AML/KYC – Anti-Money
Laundering/Know-your-Customer) erhobenen und gepflegten Informationen
verlassen, solange diese im Einklang mit § 10 Absatz 1 Nummer 2 des
Geldwäschegesetzes stehen. Unterliegt das meldende Finanzinstitut keinen Sorgfaltspflichten
nach den Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche und
Kundensorgfaltspflichten (AML/KYC – Anti-Money Laundering/Know-your-Customer), so ist es
verpflichtet, die Feststellung der beherrschenden Person entsprechend § 10 Absatz 1
Nummer 2 des Geldwäschegesetzes vorzunehmen.“
6. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
„3. Finanzinstitut: ein Verwahrinstitut, ein Einlageninstitut, ein
Investmentunternehmen oder eine spezifizierte Versicherungsgesellschaft. Diese
Begriffsbestimmung ist auf eine Weise auszulegen, die mit der Definition von
Finanzinstitut in der Richtlinie (EU) 2015/849 vereinbar ist;“.
b) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
„5. Einlageninstitut: ein Rechtsträger, der im Rahmen gewöhnlicher
Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit Einlagen entgegennimmt
oder E-Geld oder digitales Zentralbankgeld zugunsten seiner Kunden hält;“.
c) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird nach der Angabe „Kunden“ die Angabe „oder in
dessen Namen“ eingefügt.
bbb) Buchstabe a Doppelbuchstabe cc wird durch den folgenden
Doppelbuchstaben cc ersetzt:
„cc) sonstige Arten der Anlage oder Verwaltung von Finanzvermögen,
von Kapital oder von zu meldenden Kryptowerten im Auftrag
Dritter oder“.
ccc) In Buchstabe b wird nach der Angabe „Finanzvermögen“ die Angabe
„oder zu meldenden Kryptowerten“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird nach der Angabe „von Finanzvermögen“ die Angabe „oder von
zu meldenden Kryptowerten“ eingefügt.
cc) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Erbringung von Dienstleistungen, die Tauschgeschäfte für oder im
Namen von Kunden bewirken, ist keine sonstige Art der Anlage oder der
Verwaltung von Finanzvermögen, von Kapital oder von zu meldenden Kryptowerten
im Auftrag Dritter im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc.“
dd) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Nummer 42 Buchstabe d bis g“ durch
die Angabe „Nummer 48 Buchstabe d bis g“ ersetzt.
ee) Der bisherige Satz 4 wird gestrichen.
d) Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
„7. Finanzvermögen:
a) Wertpapiere, zum Beispiel Anteile am Aktienkapital einer
Kapitalgesellschaft, Beteiligungen oder wirtschaftliches Eigentum an den
Beteiligungen an einer im Streubesitz befindlichen oder börsennotierten
Personalgesellschaft oder einem Trust sowie Obligationen, Anleihen,
Schuldverschreibungen oder sonstige Schuldurkunden,
b) Beteiligungen an Personengesellschaften,
c) Warengeschäfte,
d) Swaps, zum Beispiel Zinsswaps, Währungsswaps, Basisswaps,
Zinscaps, Zinsfloors, Warenswaps, Aktienswaps, Aktienindexswaps, und
ähnliche Vereinbarungen,
e) Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträge,
f) Beteiligungen, darunter börsengehandelte und nicht börsengehandelte
Termingeschäfte und Optionen, an Wertpapieren, zu meldenden
Kryptowerten, Beteiligungen an Personengesellschaften, Warengeschäften,
Swaps oder Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen.
Der Ausdruck Finanzvermögen umfasst keine nicht fremdfinanzierten
unmittelbaren Immobilienbeteiligungen;“.
e) Nach Nummer 8 werden die folgenden Nummern 9 bis 14 eingefügt:
9. „ E-Geld: E-Geld im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 3 des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sowie E-Geld-Token im Sinne von Artikel 3 Absatz 1
Nummer 7 der Verordnung (EU) 2023/1114, soweit es
a) eine digitale Darstellung einer einzigen Fiat-Währung ist,
b) eine Forderung gegenüber dem Emittenten darstellt, die auf dieselbe
Fiat-Währung lautet, und
c) kraft der für den Emittenten geltenden regulatorischen Anforderungen
auf Antrag des Inhabers des Produkts für dieselbe Fiat-Währung
jederzeit und zum Nennwert einlösbar ist.
Der Ausdruck E-Geld umfasst keine Werte, die ausschließlich zum Zweck der
Erleichterung der Übertragung von Geldmitteln von einem Kunden an eine
andere Person gemäß den Anweisungen des Kunden geschaffen wurden.
Ein Wert wird nicht ausschließlich zum Zweck der Erleichterung der
Übertragung von Geldmitteln geschaffen, wenn die mit diesem Produkt verbundenen
Geldmittel im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit des übertragenden
Rechtsträgers entweder länger als 60 Tage nach Erhalt von Anweisungen zur
Erleichterung der Übertragung gehalten werden oder die mit diesem Produkt
verbundenen Geldmittel bei fehlenden Anweisungen länger als 60 Tage nach
Erhalt dieser Geldmittel gehalten werden;
10. Fiat-Währung: die offizielle Währung eines Staates, die von einem Staat oder
von der von einem Staat bestimmten Zentralbank oder Währungsbehörde in
Form von physischen Banknoten oder Münzen oder Geld in verschiedenen
digitalen Formen ausgegeben wird, wobei auch Geschäftsbankgeld und E-
Geld-Produkte umfasst sind;
11. digitales Zentralbankgeld: jede digitale Fiat-Währung, die von einer
Zentralbank oder einer anderen Währungsbehörde ausgegeben wird;
12. Kryptowert: jeder Kryptowert im Sinne des § 1 Absatz 8 des Kryptowerte-
Steuertransparenz-Gesetzes;
13. zu meldender Kryptowert: jeder Kryptowert im Sinne des § 1 Absatz 23 des
Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetzes;
14. Tauschgeschäft: jede Transaktion im Sinne des § 1 Absatz 16 des
Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetzes;“.
f) Die bisherige Nummer 9 wird zu der Nummer 15 und Buchstabe a wird durch den
folgenden Buchstaben a ersetzt:
„a) einen staatlichen Rechtsträger, eine internationale Organisation oder eine
Zentralbank, außer bei
aa) Zahlungen, die aus einer Verpflichtung in Zusammenhang mit
gewerblichen Finanzaktivitäten stammen, die denen einer spezifizierten
Versicherungsgesellschaft, eines Verwahr- oder eines Einlageninstituts
entsprechen, oder
bb) der Führung von digitalem Zentralbankgeld für Kontoinhaber, bei denen
es sich nicht um Finanzinstitute, staatliche Rechtsträger, internationale
Organisationen oder Zentralbanken handelt,“.
g) Die bisherigen Nummern 10 bis 12 werden zu den Nummern 16 bis 18.
h) Die bisherige Nummer 13 wird zu der Nummer 19 und in Buchstabe c
Doppelbuchstabe bb und cc wird jeweils die Angabe „Nummern 13 bis 15“ durch die Angabe
„Nummern 19 bis 21“ und jeweils die Angabe „Nummer 34 Buchstabe a“ durch die
Angabe „Nummer 40 Buchstabe a“ ersetzt.
i) Die bisherige Nummer 14 wird zu der Nummer 20 und in Buchstabe c wird die
Angabe „Nummer 34 Buchstabe a“ durch die Angabe „Nummer 40 Buchstabe a“
ersetzt.
j) Die bisherigen Nummern 15 bis 18 werden zu den Nummern 21 bis 24.
k) Die bisherige Nummer 19 wird durch die folgende Nummer 25 ersetzt:
„25. Einlagenkonto: Geschäfts-, Giro-, Spar- und Terminkonten sowie Konten, die
durch Einlagenzertifikate, Sparbriefe, Investmentzertifikate, Schuldtitel oder
vergleichbare Instrumente verbrieft sind, die von einem Einlageninstitut
geführt werden, wobei auch umfasst sind
a) Beträge, die von einer Versicherungsgesellschaft aufgrund eines
garantierten Kapitalanlagevertrags oder einer ähnlichen Vereinbarung zur
Zahlung oder Gutschrift von Zinsen auf diese Beträge gehalten werden,
b) ein Konto oder ein fiktives Konto, das sämtliches E-Geld repräsentiert,
das zugunsten eines Kunden gehalten wird, und
c) ein Konto, auf dem digitales Zentralbankgeld zugunsten eines Kunden
gehalten wird;“.
l) Die bisherigen Nummern 20 bis 25 werden zu den Nummern 26 bis 31.
m) Die bisherige Nummer 26 wird zu der Nummer 32 und Buchstabe a wird durch den
folgenden Buchstaben a ersetzt:
„a) ein Finanzkonto, das von einem meldenden Finanzinstitut
aa) zum 31. Dezember 2015 geführt wird oder
bb) zum 31. Dezember 2025 geführt wird, wenn das Konto ausschließlich
aufgrund der zum 1. Januar 2026 in Kraft tretenden Änderungen dieses
Gesetzes als Finanzkonto behandelt wird,“.
n) Die bisherige Nummer 27 wird durch die folgende Nummer 33 ersetzt:
„33. Neukonto: ein von einem meldenden Finanzinstitut geführtes Finanzkonto,
das
a) am oder nach dem 1. Januar 2016 eröffnet wurde oder
b) am oder nach dem 1. Januar 2026 eröffnet wird, wenn das Konto
ausschließlich aufgrund der zum 1. Januar 2026 in Kraft tretenden
Änderungen dieses Gesetzes als Finanzkonto behandelt wird;“.
o) Die bisherigen Nummern 28 bis 33 werden zu den Nummern 34 bis 39.
p) Die bisherige Nummer 34 wird zu der Nummer 40 und wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a Satz 2 und Buchstabe b Satz 2 wird jeweils die Angabe
„Nummer 34“ durch die Angabe „Nummer 40“ und jeweils die Angabe „Nummern
13 bis 15“ durch die Angabe „Nummern 19 bis 21“ ersetzt.
bb) Buchstabe e wird wie folgt geändert:
aaa) In Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe eee wird die Angabe
„Nummer 34 Buchstabe f“ durch die Angabe „Nummer 40 Buchstabe g“
ersetzt.
bbb) In Doppelbuchstabe cc wird die Angabe „Zeitpunkt oder“ durch die
Angabe „Zeitpunkt,“ ersetzt.
ccc) In Doppelbuchstabe dd wird die Angabe „Zeitpunkt,“ durch die Angabe
„Zeitpunkt oder“ ersetzt.
ddd) Nach Doppelbuchstabe dd wird der folgende Doppelbuchstabe ee
eingefügt:
„ee) einer Gründung oder Kapitalerhöhung einer Gesellschaft, sofern
das Konto die folgenden Anforderungen erfüllt:
aaa) das Konto wird ausschließlich zur Einlage von Kapital
verwendet, das gemäß den gesetzlichen Vorschriften für die
Gründung oder Kapitalerhöhung einer Gesellschaft
verwendet werden soll,
bbb) alle auf dem Konto gehaltenen Beträge werden gesperrt,
bis das meldende Finanzinstitut eine unabhängige
Bestätigung über die Gründung oder Kapitalerhöhung erhält,
ccc) das Konto wird nach der Gründung oder Kapitalerhöhung
geschlossen oder in ein Konto auf den Namen der
Gesellschaft umgewandelt,
ddd) jegliche Rückzahlungen, die sich aus einer gescheiterten
Gründung oder Kapitalerhöhung ergeben, werden ohne
Gebühren für Dienstleister und ähnliche Gebühren
ausschließlich an die Personen geleistet, die die Beträge
eingebracht haben, und
eee) das Konto wurde vor nicht mehr als 12 Monaten
eingerichtet,“.
cc) Nach Buchstabe e wird der folgende Buchstabe f eingefügt:
„f) ein Einlagenkonto, das sämtliches E-Geld repräsentiert, das zugunsten
eines Kunden gehalten wird, wenn der gleitende durchschnittliche 90-
Tage-Gesamtkontosaldo oder -wert an keinem Tag im Kalenderjahr oder
in einem anderen geeigneten Meldezeitraum 10 000 US-Dollar
übersteigt,“.
dd) Die bisherigen Buchstaben f und g werden zu den Buchstaben g und h.
q) Die bisherige Nummer 35 wird zu der Nummer 41.
r) Die bisherige Nummer 36 wird zu der Nummer 42 und die Buchstaben a und b
werden durch die folgenden Buchstaben a und b ersetzt:
„a) ein Rechtsträger, dessen Anteile regelmäßig an einer oder mehreren
anerkannten Wertpapierbörsen gehandelt werden,
b) ein Rechtsträger, der ein verbundener Rechtsträger eines Rechtsträgers
nach Buchstabe a ist,“.
s) Die bisherigen Nummern 37 bis 43 werden zu den Nummern 43 bis 49.
7. In § 25 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Nummer 37“ durch die Angabe „Nummer 43“
ersetzt.
8. § 27 Absatz 2 und 3 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
„(2) Die Finanzinstitute haben dem Bundeszentralamt für Steuern die Daten nach
§ 8 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der
Datenfernübertragung jeweils zum 31. Juli eines Jahres für das vorhergehende Kalenderjahr zu
übermitteln, beginnend zum 31. Juli 2017 für das Kalenderjahr 2016. Informationen
nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 6a über die Funktion oder die
Funktionen, aufgrund derer jede meldepflichtige Person eine beherrschende Person
oder ein Anteilseigner des Rechtsträgers ist, müssen abweichend von Satz 1 für jedes
meldepflichtige Konto, das zum 31. Dezember 2025 von einem meldenden
Finanzinstitut geführt wird, in Bezug auf Meldezeiträume, die spätestens am 31. Dezember 2027
enden, nur dann gemeldet werden, wenn diese Angaben in den elektronisch
durchsuchbaren Daten des meldenden Finanzinstituts verfügbar sind.
(3) § 3 Absatz 3 und § 28 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 Buchstabe b und
Nummer 7 bis 13 in der am 6. Dezember 2024 geltenden Fassung gelten ab 1. Januar 2025
und nur für Pflichten in Bezug auf Meldezeiträume, die am oder nach dem 1. Januar
2025 beginnen. § 28 Absatz 1 Nummer 11 in der am 1. Januar 2026 geltenden
Fassung gilt nur für Pflichten in Bezug auf Meldezeiträume, die am oder nach dem 1.
Januar 2026 beginnen.“
9. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 10 werden die folgenden Nummern 11 bis 16 eingefügt:
„11. entgegen § 13 Absatz 2a Satz 6 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 oder § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 Satz 2 eine
Überprüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
vornimmt,
12. entgegen § 13 Absatz 2a Satz 6 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Satz 3
den Kontoinhaber nicht in jedem meldepflichtigen Staat, für den ein Indiz
identifiziert wird, als steuerlich ansässige Person betrachtet,
13. entgegen § 13 Absatz 2a Satz 6 in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 1
eine dort genannte Selbstauskunft oder einen dort genannten Beleg nicht
oder nicht rechtzeitig zu beschaffen versucht,
14. entgegen § 13 Absatz 2a Satz 6 in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 2
oder § 12 Absatz 4 Satz 2 eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig
macht,
15. entgegen § 13 Absatz 2a Satz 6 in Verbindung mit § 12 Absatz 3 oder 7
das Konto nicht als meldepflichtiges Konto betrachtet,
16. entgegen § 13 Absatz 2a Satz 6 in Verbindung mit § 12 Absatz 4 Satz 1
eine dort genannte Selbstauskunft oder einen dort genannten Beleg nicht
oder nicht rechtzeitig beschafft,“.
bb) Die bisherigen Nummern 11 und 12 werden zu den Nummern 17 und 18.
cc) Nach Nummer 18 wird die folgende Nummer 19 eingefügt:
„19. entgegen § 16 Absatz 2a Satz 6 in Verbindung mit § 14 Absatz 5 ein
Überprüfungsverfahren nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig durchführt oder“.
dd) Die bisherige Nummer 13 wird zu Nummer 20.
b) In Absatz 1a wird die Angabe „6 bis 13“ durch die Angabe „6 bis 20“ ersetzt.
c) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) Das Bundeszentralamt für Steuern informiert die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht über gegen Finanzinstitute festgesetzte Geldbußen,
wenn es gegen dasselbe Finanzinstitut zuvor schon einmal eine Geldbuße nach
diesem Gesetz festgesetzt hatte. § 30 der Abgabenordnung steht der Information
nicht entgegen.“
Artikel 4
Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 24) wird wie folgt geändert:
1. § 138f Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben
b ersetzt:
„b) einer abstrakt gehaltenen Beschreibung der relevanten Geschäftstätigkeit oder
Gestaltung des Nutzers sowie aller sonstigen Informationen, die den zuständigen
Behörden bei der Beurteilung eines Steuerrisikos helfen könnten, soweit die
Beschreibung nicht zur Offenlegung eines Handels-, Gewerbe- oder
Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens oder von Informationen führt, deren
Offenlegung die öffentliche Ordnung verletzen würde,“.
2. § 379 Absatz 2 Nummer 1e wird durch die folgende Nummer 1e ersetzt:
„1e. entgegen § 138d Absatz 1 in Verbindung mit § 138f Absatz 1, 2, 3 Satz 1
Nummer 1 bis 7 sowie 9 und 10 oder § 138h Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit
§ 138f Absatz 6 Satz 1 und 2 oder § 138g Absatz 1 Satz 1, eine Mitteilung über
eine grenzüberschreitende Steuergestaltung nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig macht oder zur Verfügung stehende Angaben nicht vollständig mitteilt,“.
Artikel 5
Änderung des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes
Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730),
das durch Artikel 38 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6 Absatz 9 wird durch den folgenden Absatz 9 ersetzt:
„(9) Ein Identifizierungsdienst ist ein elektronisches Verfahren, das ein
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder die Europäische Union einem Plattformbetreiber
zur Feststellung der Identität und steuerlichen Ansässigkeit eines Anbieters
unentgeltlich bereitstellt.“
2. Nach § 9 Absatz 3 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„In den Fällen des § 14 Absatz 2 Nummer 12 ist es nicht erforderlich, dem Mitgliedstaat
der Europäischen Union, der die Kennung des Identifizierungsdienstes ausgestellt hat,
die in § 14 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 und Absatz 3 Nummer 2 bis 6 genannten
Informationen zu übermitteln.“
3. In § 12 Absatz 5 wird die Angabe „Das Bundeszentralamt für Steuern ersucht die
Europäische Kommission, die Registrierung eines meldenden Plattformbetreibers, dem
es eine Registriernummer erteilt hat, aus dem Zentralverzeichnis gemäß Artikel 8ac
Absatz 5 der Amtshilferichtlinie zu löschen“ durch die Angabe „Das Bundeszentralamt
für Steuern löscht die Registrierung eines meldenden Plattformbetreibers, dem es eine
Registriernummer erteilt hat, aus dem Zentralverzeichnis gemäß Artikel 8ac Absatz 6
der Richtlinie 2011/16/EU“ ersetzt.
4. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 11 wird die Angabe „wurde.“ durch die Angabe „wurde,“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 11 wird die folgende Nummer 12 eingefügt:
„12. die Kennung des Identifizierungsdienstes und den Mitgliedstaat der
Europäischen Union, der die Kennung ausgestellt hat, sofern sich der
meldende Plattformbetreiber auf eine direkte Bestätigung der Identität
und der steuerlichen Ansässigkeit des Anbieters durch einen von einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Union
bereitgestellten Identifizierungsdienst stützt, um die Identität und die
steuerliche Ansässigkeit des Anbieters zu ermitteln.“
b) In Absatz 3 Nummer 7 wird die Angabe „Absatz 2 Nummer 6 bis 11“ durch die
Angabe „Absatz 2 Nummer 6 bis 12“ ersetzt.
5. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird gestrichen.
b) Der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 5.
6. Nach § 29 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 9 Absatz 3 Satz 4 und § 14 Absatz 2 Nummer 12 sind erstmals für Meldezeiträume
anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen.“
Artikel 6
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006
(BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 5 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 5h wird die folgende Nummer 5i eingefügt:
„5i. die Entgegennahme und die Übermittlung von Informationen nach § 16 Absatz 1
bis 3 Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz und die Durchführung der Verfahren
gemäß den §§ 17 und 18 des Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetzes;“.
2. Die bisherige Nummer 5i wird durch die folgende Nummer 5j ersetzt:
„5j. die Auswertung der Informationen nach den Nummern 5c bis 5i im Rahmen der
dem Bundeszentralamt für Steuern gesetzlich übertragenen Aufgaben;
Auswertungen der Informationen nach den Nummern 5c bis 5i durch die jeweils
zuständige Landesfinanzbehörde bleiben hiervon unberührt;“.
Artikel 7
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2026 in Kraft.
(2) Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe b und Artikel 4 Nummer 2 treten am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der
Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011,
S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2025/872 des Rates vom 14. April 2025 (ABl. L, 2025/872,
6.5.2025) geändert worden ist
2. Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30. November 2011 über das gemeinsame Steuersystem der
Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 345 vom 29.12.2011, S. 8), die
zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2015/121 des Rates vom 27. Januar 2015 (ABl. L 21 vom 28.1.2015, S. 1)
geändert worden is
3. Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung
der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur
Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie
2006/70/EG der Kommission (ABl, L 141 vom 5.6.2015, S. 73), die zuletzt durch die Richtlinie (EU)
2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 (ABl. L, 2024/1640, 19.6.2024)
geändert worden ist
4. Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte
für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie
der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) 2023/2869 vom 13. Dezember 2023 (ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023) geändert worden
istRichtlinie (EU) 2023/2226 des Rates vom 17. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU
über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (ABl. L, 2023/2226,
24.10.2023)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Ziel dieses Regierungsentwurfs ist in erster Linie die Umsetzung der als DAC 8
bezeichneten Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates vom 17. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie
2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der
Besteuerung (ABl. L, 2023/2226, 24.10.2023) (Amtshilferichtlinie). Mit dieser siebten Änderung der
Amtshilferichtlinie wurden die rechtlichen Grundlagen, die der zwischenstaatlichen
Zusammenarbeit der Steuerbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-
Mitgliedstaaten) im Bereich der direkten Steuern zugrunde liegen, weiterentwickelt. Die
Anpassungen verfolgen den Zweck, die Kooperation der Behörden zu intensiveren und ihre Effizienz
zu steigern. Dies ist notwendig, um die gesetzmäßige Besteuerung von
grenzüberschreitenden Sachverhalten sicherzustellen und Steuerflucht, Steuervermeidung und
Steuerhinterziehung wirksam zu bekämpfen. Die Ertüchtigung der Amtshilfe leistet damit einen
wichtigen Beitrag zu einer sozialen und gerechten Besteuerung und verhindert die Erosion des
Steueraufkommens.
Ausgangspunkt der mit DAC 8 vorgenommenen Änderungen war eine Prüfung des
Europäischen Rechnungshofes im Jahr 2021. Der Europäische Rechnungshof gelangte in
seinem Bericht1 zu dem Schluss, dass das System zwar in geeigneter Weise eingerichtet
wurde, dass aber im Hinblick auf die Überwachung, die Sicherstellung der Datenqualität
und die Nutzung der erhaltenen Informationen noch Handlungsbedarf besteht. Im Bericht
des Europäischen Rechnungshofs und in der Entschließung des Europäischen
Parlaments2 wurde auch auf einige Unzulänglichkeiten und auf Verbesserungsbedarf in
mehreren Bereichen der Richtlinie hingewiesen, die sämtliche Formen des
Informationsaustauschs und der Verwaltungszusammenarbeit betreffen. Insbesondere das Fehlen
spezifischer Bestimmungen zu Kryptowerten und E-Geld sowie zu grenzüberschreitenden
Steuervorbescheiden für vermögende Personen in den bereits etablierten
Informationsaustauschverfahren und die mangelnde Klarheit der Maßnahmen zur Einhaltung der
Vorschriften wurde angemahnt.
In seinem Bericht stellt der Europäische Rechnungshof fest, dass Kryptowerten nicht von
dem zwischenstaatlichen Informationsaustausch umfasst sind. Wenn ein Steuerpflichtiger
Geld in Kryptowerten hält, ist der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen nicht
verpflichtet, entsprechende Beträge oder erzielte Gewinne den Steuerbehörden zu melden.
Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen stellen den Nutzern ihre Dienstleistungen
für Transaktionen mit Kryptowerten zur Verfügung. Die Besteuerung der daraus
resultierenden Einkünfte stellt für die Finanzbehörden allerdings eine Herausforderung dar. Es ist
nicht ausgeschlossen, dass die erzielten Einkünfte gegenüber den Finanzbehörden nicht
oder nur unvollständig erklärt werden. Zugleich ist es für die Finanzbehörden schwierig, die
Angaben zu verifizieren und unbekannte Steuerfälle zu ermitteln. Von den Anbietern von
Kryptowerte-Dienstleistungen können erforderliche Auskünfte zwar grundsätzlich erlangt
werden. Dies ist jedoch in der Regel sehr aufwendig, insbesondere dann, wenn diese im
Ausland ansässig sind.
1 Sonderbericht Nr. 03/2021: Austausch von Steuerinformationen in der EU: solide Grundlage, bei der
Umsetzung hapert es jedoch.
2 Europäisches Parlament. (2021). Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. September
2021 zur Umsetzung der EU-Anforderungen für den Austausch von Steuerinformationen: Fortschritte,
Erkenntnisse und zu überwindende Hindernisse, zitiert nach: https://www.europarl.eu-
ropa.eu/doceo/document/TA-9-2021-0392_DE.pdf.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Gesetzentwurf setzt die DAC 8 um. Darüber hinaus werden die Mustervorschriften für
Meldungen durch Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen nach dem OECD-
Melderahmen für Kryptowerte (Crypto-Asset Reporting Framework – CARF) sowie die Änderungen
des gemeinsamen Meldestandards (Common Reporting Standard – CRS) im Hinblick auf
Finanzkonten umgesetzt. Die Regelungen der DAC 8 zu Sorgfalts- und Meldepflichten zu
Kryptowerten und digitalen Finanzprodukten basieren auf dem CARF und dem geänderten
CRS, welche von der OECD als Reaktion auf die Verbreitung moderner Zahlungs- und
Investmentmethoden, insbesondere der wachsenden Bedeutung von Kryptowerten,
entwickelt worden sind.
In der Hauptsache wird mit dem Gesetzentwurf eine Verpflichtung für Anbieter von
Kryptowerte-Dienstleistungen geschaffen, an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in
systematischer Weise jährlich spezifische Informationen zu melden, die eine Identifizierung der
Nutzer und die Quantifizierung der von diesen durchgeführten Transaktionen ermöglichen.
Um sicherzustellen, dass die zu meldenden Informationen verfügbar und von hinreichender
Qualität sind, werden die Anbieter verpflichtet, diese unter Beachtung bestimmter
Sorgfaltspflichten bei den Nutzern zu erheben. Zu den zu meldenden Nutzern zählen Personen und
Unternehmen, die im Inland oder in anderen EU-Mitgliedstaaten sowie in Drittstaaten, mit
denen Deutschland eine qualifizierende Vereinbarung geschlossen hat, steuerlich ansässig
sind. Damit die anderen Staaten die für sie relevanten Informationen erhalten, sieht der
Gesetzentwurf einen automatischen Informationsaustausch vor, den das BZSt mit den
jeweiligen zuständigen Behörden auf Grundlage der Amtshilferichtlinie bzw. einer
qualifizierenden Austauschvereinbarung durchführen soll. Der automatische Informationsaustausch
stellt auch sicher, dass das BZSt im Gegenzug Informationen zu Nutzern erhält, die im
Inland steuerpflichtig sind und zu denen Informationen von Anbietern von Kryptowerte-
Dienstleistungen an ausländische Steuerbehörden gemeldet worden sind. Damit die
zuständigen Landesfinanzbehörden diese Informationen im Rahmen des
Besteuerungsverfahrens berücksichtigen können, regelt der Gesetzentwurf zudem die entsprechende
innerstaatliche Weiterleitung der erhaltenen Informationen durch das BZSt an die
Landesfinanzbehörden.
Die bereits bestehenden Sorgfalts- und Meldepflichten inländischer Finanzinstitute nach
dem Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in
Steuersachen (Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz) werden gesetzlich konkretisiert
und erweitert, um mit E-Geld oder digitalem Zentralbankgeld solche digitalen
Finanzprodukte einzubeziehen, die nicht unter die Meldevorschriften für Kryptowerte fallen. Weltweit
arbeiten aktuell zahlreiche Staaten, zum Teil innerhalb ihrer Währungsräume, an der
Entwicklung von digitalem Zentralbankgeld. Einige dieser Staaten befinden sich in
Pilotierungsphasen. Die Zahl der Staaten, die digitales Zentralbankgeld bereits breit im Markt eingeführt
haben, ist allerdings sehr gering (u. a. Nigeria, Jamaika und Bahamas).
Der Gesetzentwurf beinhaltet daneben Regelungen zur Ausweitung des automatischen
Informationsaustausches zwischen den EU-Mitgliedstaaten zu bestimmten Kategorien von
Einkünften und Vermögen um Informationen zu Dividenden von Unternehmen, deren
Anteile nicht in einem Bankdepot verwahrt werden. Zusätzlich wird der Austausch
grenzüberschreitender Vorbescheide um bestimmte steuerliche Vorbescheide erweitert, die
natürliche Personen betreffen.
Mit diesem Gesetz werden keine Besteuerungstatbestände erweitert oder neu eingeführt.
Die Maßnahmen dienen lediglich der Sicherstellung der effektiven Anwendung
bestehenden materiellen Steuerrechts, insbesondere in Bezug auf digitale Finanzprodukte.
III. Exekutiver Fußabdruck
Es haben keine Interessenvertreterinnen oder Interessenvertreter bzw. von der
Bundesregierung beauftragte Dritte wesentlichen Einfluss auf das Vorhaben gehabt.
IV. Alternativen
Keine. Die DAC 8 ist bis zum 31. Dezember 2025 in nationales Recht umzusetzen.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich für die Schaffung des Gesetzes über
die Meldepflicht von Anbietern und den automatischen Austausch von Informationen in
Steuersachen bei Kryptowerte-Dienstleistungen (Artikel 1) sowie die Änderungen des EU-
Amtshilfegesetzes (Artikel 2), des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes
(Artikel 3), der Abgabenordnung (Artikel 4) und des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes
(Artikel 5) aus Artikel 108 Absatz 5 des Grundgesetzes (GG).
Die Gesetzgebungskompetenz für die Schaffung neuer Bußgeldvorschriften durch Artikel 1
(§ 18 des Gesetzes über die Meldepflicht von Anbietern und den automatischen Austausch
von Informationen in Steuersachen bei Kryptowerte-Dienstleistungen), Artikel 3 Nummer 9
(§ 28 Absatz 1 Nummer 11 des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes) sowie
Artikel 4 Nummer 2 (§ 379 Absatz 2 Nummer 1e der Abgabenordnung) folgt aus Artikel 74
Absatz 1 Nummer 1 (Strafrecht) des GG.
Für die Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes (Artikel 6) folgt die
Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 108 Absatz 4 Satz 1 GG. Der Vollzug der
Steuergesetze wird erheblich erleichtert.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und dem Völkerrecht vereinbar.
Das beabsichtigte Gesetz dient der Umsetzung der DAC 8. Sowohl die Melde- als auch die
Sorgfaltspflichten, die der Gesetzentwurf für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen
und für Finanzinstitute vorsieht, sind standardisiert und werden in entsprechender Weise
auch in anderen EU-Mitgliedstaaten sowie auf der Grundlage der in Drittstaaten
umgesetzten Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den
automatischen Austausch von Informationen nach dem Melderahmen für Kryptowerte (Multilateral
Competent Authority Agreement on Automatic Exchange of Information pursuant to the
Crypto-Asset Reporting Framework – MCAA CARF) sowie die Zusatzvereinbarung zur
Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen
Austausch von Informationen über Finanzkonten (Addendum to the Multilateral Competent
Authority Agreement on Automatic Exchange of Financial Account Information – MCAA
amended CRS) zur Anwendung kommen. Durch die Vermeidung divergierender
Anforderungen in den teilnehmenden Staaten werden Umgehungsmöglichkeiten verhindert,
Aufwände für die betroffenen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen und Finanzinstitute
sowie die beteiligten Steuerverwaltungen aufgrund fragmentierter Berichtsanforderungen
minimiert und einheitliche Wettbewerbsbedingungen etabliert, die zur Verwirklichung des
Binnenmarktes erforderlich sind.
Die nach dem Gesetzentwurf vorgesehene Verarbeitung personenbezogener Daten steht
im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und
zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung; Abl. L 119 vom
4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72). Die Erhebung und weitergehende
Verarbeitung personenbezogener Daten beteiligter Personen ist durch die DAC 8 vorgeschrieben
und stellt eine Maßnahme dar, die geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist, um den
zuständigen Finanzbehörden des In- und Auslands die Durchführung des
Besteuerungsverfahrens zu ermöglichen.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Aus der zunehmenden Nutzung alternativer Zahlungsmittel und Anlageformen ergeben sich
neue Risiken der Steuerhinterziehung, die Steuerbehörden vor Herausforderungen stellen.
Es erwies sich als schwierig, Steuertatbestände zu ermitteln, die bei Investitionen in
Kryptowerte auftreten. Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sind am besten in der
Lage, die erforderlichen Informationen über ihre Nutzer zu erheben und zu überprüfen. Um
der Situation vorzubeugen, dass EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten jeweils eigenständig
uneinheitliche und einseitige Maßnahmen oder Meldepflichten einführen, soll ein
einheitliches Regelwerk mit einem klar definierten und wirksamen Meldeverfahren etabliert werden,
dessen Beachtung in inhaltlicher und technischer Hinsicht für die betroffene, oft
grenzüberschreitend agierende Wirtschaft einfacher ist, so dass der Verwaltungsaufwand für die
Branche so gering wie möglich gehalten werden kann.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung, indem
er das Steueraufkommen des Gesamtstaates sichert und den Indikatorenbereich 8.2
(Staatsverschuldung – Staatsfinanzen konsolidieren, Generationengerechtigkeit schaffen)
unterstützt. Eine Nachhaltigkeitsrelevanz bezüglich anderer Indikatoren ist nicht gegeben.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Das Gesetz dient der Sicherung des Steueraufkommens.
Kapitel HH-Jahr 2025 2026 2027 2028
Titel in T€
0815 Tit. 422 01 213 562 743 788
Tit. 511 01 72 187 244 259
Tit. 812 01 36 93 122 129
Tit. 532 01 8 250 8 750 9 250 8 750
Summe
8 571 9 592 10 359 9 926
0816 Tit. 422 01 839 1 679 1 679 1 679
Tit. 511 01 799 1 817 1 817 1 817
Tit. 812 01 129 259 259 259
Tit. 532 01 3 240 3 240 3 000 3 000
Tit. 812 02 2 700 3 900 0 0
Summe
7 707 10 895 6 755 6 755
0811 Tit. 634 03 305 648 698 711
Summe Epl. 08 / HH-
Jahr
16 583 21 135 17 812 17 392
anteiliger
Umstellungsaufwand
14 730 17 190
Kapitel HH-Jahr 2025 2026 2027 2028
Titel in T€
anteiliger laufender
Aufwand
1 853 3 945 17 812 17 392
Gesamtsumme Epl. 08 72 922
Planstellen und Stellen
HH-Jahr Stellen 2025 2026 2027 2028
Kapitel Laufbahngruppe
0815 höherer Dienst
gehobener Dienst A 13g 1 1 1 1
A 12 2 5 6 6
A 11 1 1 1 1
mittlerer Dienst A 8 1 1 1 1
einfacher Dienst
0816 höherer Dienst A 14 3 3 3 3
gehobener Dienst A 13g +z 2 2 2 2
A 13g 1 1 1 1
A12 8 8 8 8
A11 4 4 4 4
mittlerer Dienst
einfacher Dienst
Etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im
Einzelplan 08 ausgeglichen werden. Einzelheiten sind Gegenstand der kommenden
Haushaltsaufstellungsverfahren.
4. Erfüllungsaufwand
Für Bürgerinnen und Bürgern erhöht sich aufgrund von Selbstauskünften der jährliche
Zeitaufwand um rund 72 000 Stunden. Zusätzlich entsteht einmalig ein Zeitaufwand in Höhe
von rund 234 000 Stunden.
Für die Wirtschaft ergibt sich eine Erhöhung des jährlichen Erfüllungsaufwands aus
Bürokratiekosten in Höhe von rund 270 000 Euro für die Bearbeitung der Selbstauskünfte und
die Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern. Es entsteht einmaliger Aufwand von
rund 9,3 Millionen Euro.
Für den Bund entsteht beim Bundeszentralamt für Steuern und beim
Informationstechnikzentrum Bund einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 31,9 Millionen Euro sowie
jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 10,6 Millionen Euro.
Für die Länder entsteht Erfüllungsaufwand in Form eines einmaligen Umstellungsaufwands
für die IT-Umsetzung in den Steuerverwaltungen der Länder in Höhe von voraussichtlich
rd. 530 500 Euro.
4.1 Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger
Vorgabe
Paragraph;
Bezeichnung der Vorgabe
Veränderung des
jährlichen Aufwands Einmaliger Aufwand
Jährlicher
Zeitaufwand
(in Stunden)
Jährliche
Sachkosten (in
Tsd. Euro)
Einmaliger
Zeitaufwand (in
Stunden)
Einmalige
Sachkosten (in Tsd.
Euro)
4.1.1
§ 4 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 6 Abs. 1
KStTG; Selbstauskunft als
Kryptowerte-Nutzer (natürliche Person)
12 313 0 234 534 0
4.1.2
§ 4 Abs. 2 KStTG; Nachforderung
nach einer korrekten Selbstauskunft
nachkommen (natürliche Person)
59 806 0 0 0
Summe (in Stunden bzw. Tsd. Euro) 72 119 0 234 534 0
Im Folgenden wird die Schätzung des Erfüllungsaufwands der Bürgerinnen und Bürger für
die einzelnen Vorgaben dargestellt.
Vorgabe 4.1.1: Selbstauskunft als Kryptowerte-Nutzer (natürliche Person); § 4
Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 KStTG
Natürliche Personen, die Kryptowerte halten, müssen über ihre steuerliche Ansässigkeit
Auskunft geben. Es liegen unterschiedliche Befragungsergebnisse zur Verbreitung von
Kryptowerten in Deutschland vor. Der Anteil lag dabei in der Bevölkerung zwischen 6 und
13 Prozent (Quelle: CryptoMonday; Bitpanda; Statista Consumer Insights). Auf Basis dieser
Daten wird von einem Bevölkerungsanteil von 10 Prozent ausgegangen. Laut Statistischem
Bundesamt lag die Zahl der Bevölkerung im Jahr 2023 bei 84 669 326, davon ist ein Anteil
von 83,1 Prozent 18 Jahre oder älter (= 70 360 210). Entsprechend wird davon
ausgegangen, dass rund 7 036 021 Personen Kryptowerte halten und eine Selbstauskunft erbringen
müssen.
Außerdem wird angenommen, dass jedes Jahr 5 Prozent neue Nutzer (= 351 801) dazu
kommen, die zu Beginn der Geschäftsbeziehung eine Selbstauskunft erbringen.
Es wird ein Zeitaufwand von 2,1 Minuten angesetzt. Hintergrund ist, dass die in der
Selbstauskunft verlangten Daten auch schon jetzt von den Anbietern auf Grundlage des
Geldwäschegesetzes erfragt werden. Neu ist lediglich, dass diese Informationen „unterzeichnet
oder anderweitig ausdrücklich bestätigt“ werden müssen. Da es sich hierbei um Online-
Portale handelt, werden bestehende Kryptowerte-Nutzer darüber aufgefordert, die Daten
ausdrücklich zu bestätigen. Bei neuen Kryptowerte-Nutzern ist dies direkt im
Anmeldeprozess integriert.
Es wird angenommen, dass die Selbstauskunft elektronisch übermittelt wird.
Es entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand von 234 534 Stunden (7 036 021 * 2,1
Minuten/60) sowie jährlicher Aufwand von 12 313 Stunden (351 801 * 2,1 Minuten/60).
Vorgabe 4.1.2: Nachforderung nach einer korrekten Selbstauskunft nachkommen
(natürliche Person) § 4 Absatz 2 KStTG
Nach einer Änderung der steuerlichen Ansässigkeit wird eine neue Selbstauskunft benötigt.
Rund 8,5 Millionen Personen ziehen pro Jahr um (Quelle: Deutsche Post). Das entspricht
einem Bevölkerungsanteil von rund 10 Prozent. Analog dazu wird davon ausgegangen,
dass auch 10 Prozent der Kryptowerte-Nutzer ihre Ansässigkeit ändern. Pro Jahr sind das
also 703 602 Personen mit einem Zeitaufwand von 5,1 Minuten für die Korrektur der
Selbstauskunft.
Es entsteht jährlicher Aufwand von 59 806 Stunden (703 602 Bürgerinnen und Bürger * 5,1
Minuten/60).
4.2 Erfüllungsaufwand der Wirtschaft
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sind verpflichtet, Angaben zu Personen und
Unternehmen, die Transaktionen durchführen, zu verarbeiten. Die Angaben sind zusammen
mit weiteren Informationen zu der Art des Kryptowerts und zu dem Umfang der
durchgeführten zu meldenden Transaktionen dem BZSt zu melden. Dabei müssen die Anbieter im
Einzelnen vorgegebene Sorgfaltspflichten beachten, die sicherstellen sollen, dass
vollständige und richtige Angaben erhoben und gemeldet werden. Die Anbieter müssen die dafür
notwendigen technischen und operativen Prozesse einführen und betreiben.
Zudem werden die Sorgfalts- und Meldepflichten, die für Finanzinstitute in Hinblick auf
Finanzkonten von im Ausland steuerlich ansässigen Kontoinhabern bereits bestehen, ergänzt
und teilweise ausgeweitet. Intermediäre, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit
digitalem Zentralbankgeld oder E-Geld erbringen, können damit erstmalig als Finanzinstitut
Sorgfalts- und Meldepflichten unterliegen.
Vorgabe
Paragraph;
Bezeichnung der
Vorgabe; Art der
Vorgabe
Rechenweg
jährliche
Aufwandsänderung
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
Rechenweg
einmaliger Aufwand
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
4.2.1 § 17 Abs. 2 i. V.
m. § 16 Abs. 6
KStTG;
Antrag auf
Registrierung von
Kryptowerte-
Betreibern;
Informationspflicht
PersK.: 1 * 12
Minuten/60 * 54,6
Euro pro Stunde
[Annahme, dass
pro Jahr ein neuer
Kryptowerte-
Betreiber dazu
kommt]
0,011
PersK.: 20 * 12
Minuten/60 * 54,6
Euro pro Stunde
[Annahme, dass
20 bestehende
Kryptowerte-
Betreiber sich
einmalig registrieren
müssen]
0,22
4.2.2 § 4 Abs. 1 Satz 1
und § 5 Abs. 1
KStTG;
Anforderung einer
Selbstauskunft
des Kryptowerte-
Nutzers;
Informationspflicht
PersK.: 7.037.851
* 1 Minuten/60 *
54,6 Euro pro
Stunde [aktuell
liegt die Anzahl
der Nutzenden bei
schätzungsweise
7 037 851]
6 404
4.2.3 § 4 Abs. 1 Satz 3
& § 5 Abs. 1
KStTG;
Überprüfung der
Selbstauskunft
des Kryptowerte-
Nutzers;
Informationspflicht
PersK.: (7 * 22
Minuten + 35.272 * 7
Minuten/60 * 54,6
Euro pro Stunde
[Annahme, dass
es pro Jahr 7 neue
Beschäftigte gibt
und 35 272
Überprüfungen
durchzuführen sind]
PersK.: (60*22
Minuten + 351.893 *
7 Minuten/60) *
54,6 Euro pro
Stunde [Annahme,
dass Fallzahl für
die erstmalige
Überprüfung bei
schätzungsweise
351 893 liegt (5 %
der 7 037 851 als
qualitätssichernde
Stichprobe)]
2 243
4.2.4 § 4 Abs. 2 i. V. m.
§ 5 Abs. 1 KStTG;
Nachforderung
einer korrekten
Selbstauskunft;
Informationspflicht
PersK.: 35.272 * 1
Minuten/60 * 54,6
Euro pro Stunde
PersK.: 703.785 *
1 Minuten/60 *
54,6 Euro pro
Stunde [Annahme,
dass dies bei 10
Prozent von
7 036 021
Personen notwendig ist]
Drucksache 362/25 - 42 -
Vorgabe
Paragraph;
Bezeichnung der
Vorgabe; Art der
Vorgabe
Rechenweg
jährliche
Aufwandsänderung
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
Rechenweg
einmaliger Aufwand
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
4.2.5 § 5 Abs. 1 i. V. m.
§ 4 Abs. 1 Satz 1
und Abs. 2 i. V. m.
§ 6 Abs. 1 und 2
KStTG;
Selbstauskunft als
Kryptowerte-
Nutzer;
Informationspflicht
PersK.: 92 * 6,1
Minuten/60 * 36,3
Euro pro Stunde [5
% der 1 830
Rechtsträger als
qualitätssichernde
Stichprobe]
0,340
PersK.: 1.830 * 6,1
Minuten/60 * 36,3
Euro pro Stunde
[Annahme von
1 830
Rechtsträgern]
6,754
4.2.6 § 11 Abs. 1 i. V.
m. § 12 KStTG;
Meldung an
Bundeszentralamt für
Steuern;
Informationspflicht
PersK.: 20 * 725
Minuten/60 * 54,6
Euro pro Stunde
[Annahme, dass
jeder der 20
Anbieter einen
Datensatz an das
BZSt übermittelt]
13,2 0
Summe (in Tsd. Euro) 270 9 295
davon aus
Informationspflichten (in Tsd. Euro)
Summe, 1:1 Umsetzung
von EU Recht (in Tsd.
Euro)
Zusätzlich müssen Anbieter nach § 14 Aufzeichnungen zum Meldeprozess, den Pflichten
der zu meldenden Personen, zu den verarbeiteten Informationen sowie Inhalt und Zeitpunkt
der Mitteilungen zu den jeweils definierten Zeitpunkten erstellen. Da diese Aufzeichnungen
bereits aus den vorangegangenen Pflichten vorliegen, ist die reine Erstellung der
Aufzeichnungen kostenneutral zu betrachten. Anbieter benötigen in der Regel erheblich mehr
Speicherplatz, um Transaktionen zu verarbeiten, DLT-Daten zu speichern und
Kundeninformationen zu verwalten, sodass zunächst davon ausgegangen wird, dass keine zusätzlichen
Kosten durch die Erfüllung der weiteren Vorgabe entstehen.
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Bundesebene
Zur Umsetzung der DAC 8, des CARF und der Änderungen des CRS entsteht im
Finanzplanungszeitraum 2025 bis 2028 auf Bundesebene ein Gesamt-Erfüllungsaufwand in Höhe
von ca. 74.112.000 Euro. Der einmalige Umstellungsaufwand beläuft sich dabei auf ca.
31.920.000 Euro und der laufende Aufwand für die Jahre 2025 bis 2028 auf ca. 42.192.000
Euro.
4.3.1 Jährlicher Aufwand
lfd. Nr.
Paragraph
Bezeichnung der
Vorgabe
Verwal
tungsebene
Fallzahl
Perso
nentage
Vollzugsebene
Lohnsatz
pro
Stunde
(in
Euro)
Zeitaufwand
pro Fall
in
Minuten
Jährlicher
Personalaufwand
(in
Tsd.
Euro)
Jährliche
Sachkosten
(in
Tsd.
Euro)
Jährlicher
Erfüllungs
aufwand
(in
Tsd.
Euro)
4.3.1.1 § 16
Abs. 1-
3, 5, 6
und
§ 17
KStTG;
§ 5
Abs. 1
Satz 1
Nr. 5i
FVG
Neuentwicklung,
Pflege
und
Weiterentwicklung
des IT-
Verfahrens zur
Umsetzung des
Informationsaustauschs
CARF
(inkl. QS
und
Registrie
rungsverfahren)
Bund
600 hD 70,50 338 1.102 1.440
3800 gD 46,50 1.414 6.975 8.389
200 mD 33,80 54 367 421
4.3.1.2 § 16
Abs. 7
KStTG
Prüfung
der
Einhaltung
der
Melde-
und
Sorgfaltspflichten nach
dem
KStTG
Bund 45 600 gD 46,50 6400,00 223 223
4.3.1.3 § 18
KStTG;
§ 5
Abs. 1
Satz 1
Nr. 5i
FVG
Prüfung
von
Ordungs
widrigkeitenverfahren
wegen
Verstößen
gegen
KStTG
Bund 40 200 gD 46,50 2400,00 74 74
Vorgabe 4.3.1.1: Neuentwicklung, Pflege und Weiterentwicklung des IT-Verfahrens
zur Umsetzung des Informationsaustauschs CARF (inkl. QS und
Registrierungsverfahren)
§ 16 Absatz 1 KStTG verpflichtet das BZSt Informationen entgegenzunehmen und zu
speichern, die ihm von Anbietern und von anderen am Austausch von Informationen zu
Transaktionen mit Kryptowerten teilnehmenden Staaten übermittelt werden. Die
entgegengenommenen Informationen sind 10 Jahre aufzubewahren und nach Ablauf der Frist zu
löschen, vgl. § 16 Absatz 5 KStTG. § 16 Absatz 2 und 3 KStTG stellen überdies klar, dass
das BZSt die entgegengenommenen Daten an die zuständigen Landesfinanzbehörden
(soweit im Inland ansässige Nutzer betroffen sind) und an die anderen am Austausch
teilnehmenden Staaten (soweit im Ausland ansässige Nutzer betroffen sind) weiterzuleiten hat.
Außerdem müssen Kryptowerte-Betreiber nach § 16 Absatz 6 i. V. m. § 17 KStTG vom
Bundeszentralamt für Steuern registriert werden. Dieses Konvolut von Verpflichtungen
erfordert neben der Entwicklung eines IT-Fachverfahrens mit entsprechenden
Funktionalitäten auch dessen Pflege und erfahrungsgemäß ebenso dessen Weiterentwicklung zur
Umsetzung von neuen Anforderungen. Zur Pflege des Verfahrens zählen u. a. regelmäßige
Updates, die Behebung unvorhergesehener technischer Probleme, der Support von
Meldeverpflichteten und insbesondere auch die personelle Betreuung des
Registrierungsverfahrens.
4.3.2 Einmaliger Aufwand
lfd.
Nr. Paragraph Bezeichnung der Vorgabe
Verwaltungsebene
Einmalige
Sachkosten
(in Tsd.
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in Tsd.
Euro)
4.3.2.1 § 16 Abs. 1 - 3, 5 und
6 und § 17 KStTG, § 5
Abs. 1 Satz 1 Nr. 5i
FVG
Neuentwicklung des IT-
Verfahrens zur Umsetzung des
Informationsaustauschs CARF
(inkl. Registrierungsverfahren)
Bund 27.920 27.920
4.3.2.2 § 2 Nr. 1, 2 und 6a,
§ 8 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1, 2 und 6a und
§ 19 FKAustG
Anpassung des IT-Verfahrens
CRS Bund 1.000 1.000
4.3.2.3 § 21 Abs. 1a Satz 3
EUAHiG
Anpassung des IT-Verfahrens
EARL (inkl. IntI-LFB) Bund 3.000 3.000
Die Aufbereitung und Weiterleitung der beim BZSt eingehenden Meldungen sowie
entgegengenommenen Informationen aus dem automatischen Informationsaustausch muss
durch das BZSt im Rahmen von Fachverfahren durchgeführt werden. Für die neuen
Meldepflichten nach dem Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz und dem zugehörigen
automatischen zwischenstaatlichen Informationsaustausch ist die Einrichtung eines neuen IT-
Verfahrens sowie in der Folge dessen kontinuierliche Pflege und Weiterentwicklung
erforderlich. Darüber hinaus sind bereits bestehende IT-Verfahren (CRS, EARL, Tax Rulings)
anzupassen. Um die Übersendung der Informationen zu Kryptowert-Transaktionen an die
Länder zu gewährleisten, wird das neue Verfahren voraussichtlich an die für diese Zwecke
anzupassende Plattformkomponente PlatTIne angebunden und muss dauerhaft betreut
werden. Hierfür ist es erforderlich, dass die technische Entwicklung des Verfahrens von
Beginn an die spätere Weiterleitung der Daten mitberücksichtigt und die erforderlichen
technischen Strukturen geschaffen werden.
Die Einrichtung eines neuen IT-Verfahrens ist erforderlich. Der Wirkbetrieb startet ab 2027,
da in diesem Jahr erstmalig (zusätzliche) Informationen auf Grundlage dieses Gesetzes
von Meldeverpflichteten an das BZSt zu melden sowie durch das BZSt aus dem Ausland
entgegenzunehmen sind. Die Entwicklungsphase (Umstellungsaufwand) mit Beratung,
Konzeption und Umsetzung umfasst die Jahre 2025 und 2026, wobei der für die
Entwicklung anfallende Personalaufwand bereits im jährlichen Aufwand berücksichtigt wurde, da
das Personal auch nach Abschluss der Entwicklungsphase weiterhin erforderlich ist. Ab
Mitte 2027 geht das Verfahren voraussichtlich in die Pflege und Wartung (laufender
Aufwand) über. Der für die Wartung, Pflege (Weiterentwicklung) und den Betrieb notwendige
Personalbedarf wurde in Anlehnung an bereits bestehende vergleichbare Fachverfahren
des BZSt ermittelt.
Landesebene
Erfüllungsaufwand in Form eines einmaligen Umstellungsaufwands für die IT-Umsetzung
in den Steuerverwaltungen der Länder entsteht für die Maßnahme voraussichtlich in Höhe
von rd. 530.500 €.
Dieser teilt sich auf die einzelnen Verfahren wie folgt auf:
Verfahren ELFE: ca. 200.000 Euro (240 PT)
Verfahren RMS (-KMV): ca. 250.000 Euro (300 PT)
Verfahren ELSTER: ca. 48.000 Euro (45 PT)
Verfahren GeCo: ca. 32.500 Euro (40 PT).
Das Gesetz führt in den Finanzämtern durch qualifizierte Kenntnis von ertragsteuerlich
relevanten Sachverhalten ggf. zu einer Aufwandsminderung durch eine erleichterte
Sachverhaltsprüfung bzw. zu Mehraufwand bei bisher nicht bekannten Tatbeständen. Der
personelle Mehr- bzw. Minderaufwand ist jedoch nicht quantifizierbar.
5. Weitere Kosten
Der Gesetzentwurf führt insgesamt darüber hinaus nicht zu zusätzlichen Kosten für die
Wirtschaft, einschließlich der mittelständischen Unternehmen. Be- und Entlastungen für
einzelne Sektoren der Volkswirtschaft durch die vorgesehenen Maßnahmen sind nicht
bekannt. Es wird davon ausgegangen, dass weder in Einzelfällen noch allgemein
volkswirtschaftliche Effekte ausgelöst werden, die sich in Einzelpreisen, dem allgemeinen
Preisniveau oder dem Verbraucherpreisniveau niederschlagen können. Belastungen für
mittelständische Unternehmen werden ebenfalls nicht erwartet.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern
sind keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen gemäß § 2 der
Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien zuwiderlaufen.
Die Maßnahme hat keine Auswirkungen auf den demografischen Wandel.
Die Maßnahme hat keine besonderen Auswirkungen auf Menschen mit Behinderungen.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung der Regelungen ist aufgrund des europarechtlichen Umsetzungsgebots
nicht möglich.
Eine Evaluierung ist nicht vorgesehen, da es sich um die 1:1-Umsetzung der DAC 8
handelt. Nach Artikel 27 Absatz 1 der Amtshilferichtlinie legt die Kommission dem
Europäischen Parlament und dem Rat alle fünf Jahre nach dem 1. Januar 2013 einen Bericht über
die Anwendung dieser Richtlinie vor.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Gesetz über die Meldepflicht von Anbietern und den automatischen
Austausch von Informationen in Steuersachen bei Kryptowerte-Dienstleistungen)
Artikel 1 sieht die Schaffung eines neuen Stammgesetzes „Gesetz über die Meldepflicht
von Anbietern und den automatischen Austausch von Informationen in Steuersachen von
Kryptowerte-Dienstleistungen“ (Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz – KStTG) vor, das
der Umsetzung des Artikels 8ad sowie des Anhangs VI der Richtlinie 2011/16/EU des Rates
über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung
(Amtshilferichtlinie) in der durch die Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates (DAC 8) geänderten
Fassung und des Melderahmens für Kryptowerte (sog. Crypto-Asset-Reporting-Framework –
CARF) dient. Das Stammgesetz gliedert sich in sieben Abschnitte. Es umfasst neben
allgemeinen Vorschriften, die Begriffsbestimmungen und den Anwendungsbereich beinhalten
(Abschnitt 1, §§ 1 und 2), Regelungen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten von Anbietern
(Abschnitt 2, §§ 3 bis 8), Regelungen über die auf dieser Grundlage bestehenden
Meldepflichten (Abschnitt 3, §§ 9 bis 12), Bestimmungen über weitere von den Anbietern zu
beachtende Pflichten (Abschnitt 4, §§ 13 und 14), Vorschriften zur Zuständigkeit, zum
Verfahren und zur Registrierung von Kryptowerte-Betreibern (Abschnitt 5, §§ 15 bis 17),
Bußgeldvorschriften, die der Durchsetzung des Pflichtenkanons dienen (Abschnitt 6, § 18), sowie
Rechtsweg- und Anwendungsbestimmungen (Abschnitt 7, §§ 20 und 21).
Aufgrund der Regelungsfülle und Abgeschlossenheit der Regelungsmaterie liegt es im
Interesse des Rechtsanwenders, die Vorschriften in einem eigenständigen Gesetz zu
gruppieren. Da die Melde- und Sorgfaltspflichten gleichermaßen die Durchführung des
automatischen Informationsaustauschs mit EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten sowie die
Durchführung des innerstaatlichen Besteuerungsverfahrens ermöglichen sollen, ist eine
Regelung außerhalb des EU-Amtshilfegesetzes zweckmäßig und unter rechtssystematischen
Gesichtspunkten unbedenklich.
Die Meldepflichten des Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetzes ergänzen die
Meldepflichten des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes mit Blick auf Steuersachen bei
Kryptowerte-Dienstleistungen, die nicht von den Meldepflichten des Finanzkonten-
Informationsaustauschgesetzes umfasst sind.
Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
Zu § 1 (Begriffsbestimmungen)
Zu Absatz 1
Absatz 1 setzt Anhang VI, Abschnitt IV, Unterabschnitt D, Nummer 10 der
Amtshilferichtlinie um und definiert, was ein aktiver Rechtsträger ist. Handelt es sich bei einem
Kryptowerte-Nutzer um einen aktiven Rechtsträger muss der Anbieter nach § 5 Absatz 2 Satz 2
i. V. m. Satz 1 nicht feststellen, ob dieser eine oder mehrere beherrschende Personen hat.
Ein Rechtsträger ist schon dann ein aktiver Rechtsträger, wenn er die Voraussetzungen
von einer der Nummern 1 bis 6 erfüllt.
Ein Rechtsträger, der als Anlagefonds tätig ist oder sich als solcher bezeichnet, ist kein
aktiver Rechtsträger, auch wenn dessen Tätigkeiten im Wesentlichen im vollständigen oder
teilweisen Halten der ausgegebenen Aktien einer oder mehrerer Tochtergesellschaften, die
nicht eine Geschäftstätigkeit als Finanzinstitut ausüben, sowie in der Finanzierung und
Erbringung von Dienstleistungen für diese Tochtergesellschaften bestehen und er somit
grundsätzlich die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 Nummer 2 erfüllen würde. Dabei ist
als Anlagefonds zum Beispiel ein Beteiligungskapitalfonds, ein Wagniskapitalfonds, ein
Fonds für fremdfinanzierte Übernahmen (sog. Leveraged-Buyout-Fonds) oder ein
Anlageinstrument zu verstehen, dessen Zweck darin besteht, Gesellschaften zu erwerben oder zu
finanzieren und anschließend Anteile an diesen Gesellschaften als Anlagevermögen zu
halten.
Zu Absatz 2
Absatz 2 setzt Anhang VI, Abschnitt IV, Unterabschnitt B, Nummer 3 der Amtshilferichtlinie
um und legt fest, dass zu den Anbietern sowohl Kryptowerte-Dienstleister als auch
Kryptowerte-Betreiber zählen, mithin grundsätzlich alle Anbieter von Kryptowerte-
Dienstleistungen, und zwar unabhängig davon, ob es ihnen gestattet ist, gemäß Artikel 59 der
Verordnung (EU) 2023/1114 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen.
Voraussetzung ist lediglich, dass sie eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen
anbieten, die Tauschgeschäfte für oder im Namen eines zu meldenden Nutzers bewirken.
Anbieter können zu meldende Transaktionen für oder im Auftrag von Kunden durchführen,
indem sie als Gegenpartei oder Vermittlerin bei den Tauschgeschäften auftreten oder eine
Handelsplattform zur Verfügung stellen. Anbieter, die sich beispielsweise ausschließlich mit
der Validierung von Distributed-Ledger-Transaktionen in zu meldende Kryptowerte
beschäftigen, sind daher keine Anbieter im Sinne dieses Gesetzes, selbst wenn diese
Validierung vergütet wird. Auch Anbieter, die eine Plattform zur Verfügung stellen, die lediglich
eine „Bulletin-Board-Funktionalität“ für die Veröffentlichung von Kauf-, Verkaufs- oder
Umtauschpreisen zu meldender Kryptowerte enthält, wären keine Anbieter im Sinne dieses
Gesetzes, da sie keine Dienstleistung anbieten, die es den Nutzern ermöglicht, tatsächlich
Kryptowerte-Transaktionen zu tätigen. Auch die Aktivitäten eines Investmentfonds, der in
zu meldende Kryptowerte investiert, stellen deshalb keine Dienstleistung zur Durchführung
von zu meldenden Transaktionen dar.
Zu Absatz 3
Absatz 3 setzt Anhang VI, Abschnitt IV, Unterabschnitt E, Nummer 1 der Amtshilferichtlinie
um und definiert, was eine ausgenommene Person ist. Der Begriff ist für die Feststellung,
ob es sich bei einem Rechtsträger um einen zu meldenden Nutzer handelt, von
Bedeutung. Handelt es sich bei dem Kryptowerte-Nutzer um eine ausgenommene Person, sind
für diesen Nutzer ausgeführte Kryptowerte-Transaktionen nicht nach dem Kryptowerte-
Steuertransparenz-Gesetz meldepflichtig. Aus der Perspektive der Steuerverwaltung
werden diese Rechtsträger als risikoarm eingestuft, da keine Gefahr besteht, dass sie ihren
steuerlichen Pflichten nicht nachkommen oder die Steuerverwaltung über andere
effiziente Mittel verfügt, die Einhaltung der steuerlichen Pflichten zu prüfen oder durchzusetzen.
Zu Absatz 4
Absatz 4 setzt Anhang VI, Abschnitt IV, Unterabschnitt D, Nummer 9 der Amtshilferichtlinie
um und definiert, was eine beherrschende Person ist. Für die Begriffsbestimmung wird auf
§ 19 Nummer 45 des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes verwiesen. Der Begriff
ist in einer Weise auszulegen, der mit dem Begriff des wirtschaftlich Berechtigten im Sinne
von § 3 des Geldwäschegesetzes übereinstimmt. Die Begriffsbestimmung einer
beherrschenden Person ist insbesondere relevant, um die zu meldende Person zu bestimmen,
wenn es sich bei dem Kryptowerte-Nutzer um einen Rechtsträger handelt.
Zu Absatz 5
Absatz 5 setzt Anhang VI, Abschnitt IV, Unterabschnitt A, Nummer 2 der Amtshilferichtlinie
um und verweist für die Definition von digitalem Zentralbankgeld auf die in § 19 Nummer 11
des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes neu eingefügte Definition. Der Begriff
digitales Zentralbankgeld bezeichnet gemäß Anhang I, Abschnitt VIII, Unterabschnitt A
Nummer 11 der Amtshilferichtlinie für die Zwecke dieses Gesetzes jede digitale Fiat-Währung,
die von einer Zentralbank oder einer anderen Währungsbehörde ausgegeben wird.
Digitales Zentralbankgeld, soweit es schon existiert, gilt nicht als zu meldender Kryptowert gemäß
§ 1 Absatz 23 (vgl. auch Anhang VI, Abschnitt IV, Unterabschnitt A, Nummer 4 der
Amtshilferichtlinie).
Zu Absatz 6
Absatz 6 setzt Anhang VI, Abschnitt IV, Unterabschnitt A, Nummer 5 der Amtshilferichtlinie
um und verweist für die Definition von E-Geld auf die in § 19 Nummer 9 des Finanzkonten-
Informationsaustauschgesetzes neu eingefügte Definition.
Zu Absatz 7
Absatz 7 setzt Anhang VI, Abschnitt IV, Unterabschnitt C, Nummer 5 der Amtshilferichtlinie
um und verweist für die Definition der Fiat-Währung auf die in § 19 Nummer 10 des
Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes neu eingefügte Definition.
Zu Absatz 8
Absatz 8 setzt Anhang VI, Abschnitt IV, Unterabschnitt A, Nummer 1 der Amtshilferichtlinie
um und definiert, was ein Kryptowert ist. Die Vorschrift verweist für Zwecke der Definition
auf Artikel 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114. Danach handelt es sich
bei einem Kryptowert um die digitale Darstellung eines Werts oder eines Rechts, der bzw.
das unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen
Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden kann.
Das allgemeine Verständnis dessen, was im Sinne dieses Gesetzes unter Kryptowerten zu
verstehen ist, ist sehr weit gefasst und umfasst auch dezentral ausgegebene Kryptowerte
sowie Stablecoins, einschließlich E-Geld-Token im Sinne der Verordnung (EU) 2023/1114,
und bestimmte nicht fungible Token (Non-Fungible Token, NFT). Transaktionen, welche
bereits vom Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz erfasst sind, müssen nicht
zusätzlich nach diesem Gesetz gemeldet werden, so dass keine Doppelmeldungen erfolgen (vgl.
die Abgrenzung in § 1 Absatz 23).
Zu Absatz 9
Absatz 9 dient der Umsetzung von Anhang VI, Abschnitt IV, Unterabschnitt B, Nummer 2
der Amtshilferichtlinie und definiert den Begriff Kryptowerte-Betreiber. Durch die
Einbeziehung von Kryptowerte-Betreibern wird der Anwendungsbereich des Kryptowerte-
Steuertransparenz-Gesetzes auf jene Personen erweitert, denen es in der Europäischen Union
nicht gestattet ist, gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) 2023/1114 die Dienstleistungen
im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/1114 zu erbringen,
die aber dennoch Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne von § 1 Absatz 11 dieses
Gesetzes erbringen, insbesondere die Dienstleistungen Staking und Lending.
Zu Absatz 10
Absatz 10 setzt Anhang VI, Abschnitt IV, Unterabschnitt B, Nummer 1 der
Amtshilferichtlinie um und definiert, wer Kryptowerte-Dienstleister ist. Dabei verweist die Vorschrift auf die
Begriffsbestimmung in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114.
Danach ist ein Kryptowerte-Dienstleister jede juristische Person oder jedes andere
Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder
mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es in
der Europäischen Union gestattet ist, gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) 2023/1114
Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen.
Zu Absatz 11
Absatz 11 setzt Anhang VI, Abschnitt IV, Unterabschnitt B, Nummer 4 der
Amtshilferichtlinie um und definiert den Begriff Kryptowerte-Dienstleistungen als Dienstleistungen im Sinne
des Artikels 3 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/1114. Darunter fallen beispielsweise
der Betrieb von Handelsplattformen für Kryptowerte oder der Tausch von Kryptowerten
gegen einen Geldbetrag. Sowohl die DAC 8 als auch der CARF gehen für steuerliche Zwecke
über die aufsichtsrechtliche Begriffsbestimmung von Kryptowerte-Dienstleistungen in der
Verordnung (EU) 2023/1114 hinaus und beziehen auch Staking und Lending ein. Staking
und Lending unterliegen nicht der Aufsicht durch die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht, folglich ist hier allein die Einschätzung des Bundeszentralamtes für Steuern
maßgeblich. Im Übrigen wird auf die Verordnung (EU) 2023/1114 verwiesen, so dass
dieselbe Definition der Einschätzung von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
und des Bundeszentralamtes für Steuern zugrunde liegt. Hinsichtlich der Frage, ob ein
Unternehmen den Vorschriften des Gesetzes zur Aufsicht über Märkte für Kryptowerte
(Kryptomärkteaufsichtsgesetz - KMAG) bzw. der Verordnung (EU) 2023/1114 unterliegt,
entscheidet in Zweifelsfällen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ausweislich
des § 4 Absatz 9 Satz 1 KMAG. Gemäß § 4 Absatz 9 Satz 3 KMAG binden diese
Entscheidungen andere Behörden. Da die Begrifflichkeiten Staking und Lending nicht näher erläutert
werden, wird das Bundesministerium der Finanzen entsprechende Begriffsbestimmungen
unter Berücksichtigung andauernder Erörterungen der teilnehmenden Staaten im Rahmen
von Verwaltungsvorschriften veröffentlichen.
Zu Absatz 12
Absatz 12 setzt Anhang VI, Abschnitt IV, Unterabschnitt D, Nummer 2 der
Amtshilferichtlinie um und definiert den Begriff Kryptowerte-Nutzer als einen Kunden eines Anbieters. Alle
natürlichen Personen oder Rechtsträger, die vom Anbieter zum Zwecke der Durchführung
zu meldender Transaktionen identifiziert werden, werden als Kryptowerte-Nutzer
behandelt, unabhängig davon, ob der Anbieter die zu meldenden Kryptowerte im Auftrag des
Kryptowerte-Nutzers verwahrt oder wie die Beziehung zwischen dem Anbieter und dieser
natürlichen Person oder diesem Rechtsträger rechtlich ausgestaltet ist.
Eine natürliche Person oder ein Rechtsträger, die oder der kein Finanzinstitut und kein
Anbieter ist und als Kryptowerte-Nutzer zugunsten oder für Rechnung einer anderen
natürlichen Person oder eines anderen Rechtsträgers als Vertreter, Verwahrer, Unterzeichner,
Anlageberater oder Intermediär handelt, gilt nicht als Kryptowerte-Nutzer. Stattdessen gilt
die andere natürliche Person bzw. der andere Rechtsträger als Kryptowerte-Nutzer. Zur
Ermittlung einer solchen Konstellation kann sich der Anbieter auf die ihm zur Verfügung
stehenden Informationen stützen, einschließlich der gemäß den Verfahren zur Bekämpfung
der Geldwäsche gesammelten Informationen, anhand derer er vernünftigerweise feststellen
kann, ob die natürliche Person oder der Rechtsträger zugunsten oder auf Rechnung einer
anderen natürlichen Person oder eines anderen Rechtsträgers handelt. Zur Bestätigung,
ob es sich bei einem Kryptowerte-Nutzer um einen anderen Anbieter oder ein Finanzinstitut
handelt, kann sich ein Anbieter beispielsweise auf einen Abgleich der von seinem
Kryptowerte-Nutzer bereitgestellten Informationen mit verfügbaren Listen regulierter Institutionen,
in denen andere Anbieter oder Finanzinstitute aufgeführt sind, stützen.
Bei zu meldenden Massenzahlungstransaktionen im Sinne von § 1 Absatz 20 muss der
Anbieter auch die Gegenpartei des Händlers als Kryptowerte-Nutzer behandeln,
vorausgesetzt, dass der Anbieter verpflichtet ist, die deren Identität gemäß den Vorschriften zur
Bekämpfung der Geldwäsche zu überprüfen.
Zu Absatz 13
Absatz 13 setzt Anhang VI, Abschnitt IV, Unterabschnitt F, Nummer 5 der Amtshilferichtlinie
um und definiert, was eine qualifizierende Vereinbarung ist. Der Begriff ist Bestandteil der
Definition eines qualifizierten Drittstaates nach § 1 Absatz 14. Qualifizierend ist eine
zwischenstaatliche Vereinbarung, wenn sie regelt, dass Informationen ausgetauscht werden,
die den in § 11 genannten Informationen gleichwertig sind. Nicht erforderlich ist es, dass
die Vereinbarung einen wechselseitigen Austausch vorsieht. Ausreichend ist es, wenn
Informationen einseitig von einem Drittstaat übermittelt werden. Eine Vereinbarung kann
allerdings nur dann eine qualifizierende Vereinbarung sein, wenn sie auch tatsächlich in Kraft
gesetzt wurde bzw. nach den in der Vereinbarung festgelegten Kriterien wirksam geworden
ist. Eine mehrseitige Vereinbarung, die für bilaterale Verhältnisse als wirksam notifiziert
beziehungsweise aktiviert werden kann, ist von der Begriffsbestimmung mit umfasst. Die
Gleichwertigkeit der auszutauschenden Informationen wird durch die Europäische
Kommission gemäß Artikel 8ad Absatz 11 der Amtshilferichtlinie im Wege eines
Durchführungsrechtsaktes festgestellt.
Das BZSt wird auf seiner Internetseite eine Übersicht derjenigen Staaten zur Verfügung
stellen, mit denen Deutschland eine qualifizierende Vereinbarung hat.
Bei der Ratifizierung der jeweiligen qualifizierenden Vereinbarung durch Deutschland
werden die notwendigen Verwendungsbeschränkungs- und Datenschutzbestimmungen
aufgenommen bzw. notifiziert, um die Anforderungen der DSGVO zu erfüllen.
Zu Absatz 14
Absatz 14 setzt Anhang VI, Abschnitt IV, Unterabschnitt F, Nummer 6 der Amtshilferichtlinie
um und definiert den Begriff qualifizierter Drittstaat. Ein solcher Staat muss über eine
qualifizierende Vereinbarung mit den zuständigen Behörden aller EU-Mitgliedstaaten verfügen.
Bestehen nur mit einzelnen EU-Mitgliedstaaten qualifizierende Vereinbarungen zum
Informationsaustausch, handelt es sich bei dem Drittstaat nicht um einen qualifizierten Drittstaat.
Zudem muss ein Staat, um als qualifizierter Drittstaat zu gelten, alle Mitgliedstaaten der
Europäischen Union auf einer öffentlich zugänglichen Liste als meldepflichtige Staaten
benennen. Das gewährleitet, dass ein Anbieter, der in diesem Drittstaat meldepflichtig ist,
auch tatsächlich erkennen kann, ob es sich bei diesem Drittstaat um einen qualifizierten
Drittstaat handelt.
Zu Absatz 15
Absatz 15 setzt Anhang VI, Abschnitt IV, Unterabschnitt F, Nummer 2 der Amtshilferichtlinie
um und definiert den Begriff Rechtsträger. Für Zwecke dieses Gesetzes gelten danach
neben juristischen Personen auch Personenvereinigungen, beispielsweise rechtsfähige
Personengesellschaften, und Vermögensmassen, beispielsweise Trusts, als Rechtsträger
Zu Absatz 16
Absatz 16 setzt Anhang VI, Abschnitt IV, Unterabschnitt C, Nummer 2 der
Amtshilferichtlinie um und definiert das Tauschgeschäft, welches nach § 1 Absatz 22 eine zu meldende
Transaktion darstellt. Ein Tausch umfasst die Bewegung eines Kryptowertes von einer
Kryptowert-Adresse zu einer anderen oder von einem Kryptowert-Konto auf ein anderes im
Gegenzug für einen oder mehrere zu meldende Kryptowerte sowie den Tausch von zu
meldenden Kryptowerten gegen eine Fiat-Währungen und umgekehrt. Nicht umfasst ist der
„Tausch“ von Kryptowerten gegen Waren oder Dienstleistungen. Hierbei handelt es sich
gemäß § 1 Absatz 17 um Übertragungen oder – bei Überschreiten von 50 000 US-Dollar –
gemäß § 1 Absatz 20 um eine zu meldende Massenzahlungstransaktion.
Zu Absatz 17
Absatz 17 setzt Anhang VI, Abschnitt IV, Unterabschnitt C Nummer 4 der Amtshilferichtlinie
um und definiert den Begriff der Übertragung zu meldender Kryptowerte. Damit sollen
Transaktionen erfasst werden, die außerhalb des Einflussbereichs des Anbieters liegen.
Um die Transparenz in diesem Bereich zu erhöhen, sollen daher auch Übertragungen von
Kryptowerten gemeldet werden, die von einem Anbieter im Auftrag des Kryptowerte-
Nutzers auf oder von Kryptowerte-Konten vorgenommen werden. Für die Differenzierung
zwischen einer Übertragung und einem Tauschgeschäft kommt es auf den tatsächlichen
Kenntnisstand des Anbieters auf der Grundlage leicht verfügbarer Informationen und des
für die Durchführung der Transaktion erforderlichen Maßes an Fachwissen und Verständnis
an. So kann es beispielsweise vorkommen, dass ein Kryptowerte-Nutzer einen Kryptowert
gegen Fiat-Währung erwirbt oder veräußert, obwohl der Anbieter keine tatsächliche
Kenntnis von der Gegenleistung hat. Dies wäre der Fall, wenn der Anbieter nur die Übertragung
der zu meldenden Kryptowerte zum oder vom Kryptowerte-Nutzerkonto durchführt, ohne
dass er den Teil der Transaktion, der in Fiat-Währung erfolgt, einsehen kann. Solche
Transaktionen wären aus Sicht des Anbieters als Übertragungen einzustufen.
Zu Absatz 18
Absatz 18 setzt Anhang VI, Abschnitt IV, Unterabschnitt F, Nummer 3 der Amtshilferichtlinie
um und definiert, was ein verbundener Rechtsträger ist. Die Begriffsbestimmung eines
verbundenen Rechtsträgers ist für das Vorliegen der Voraussetzungen für eine
ausgenommene Person im Sinne des § 1 Absatz 3 Nummer 1 von Bedeutung. Voraussetzung ist,
dass entweder ein Rechtsträger durch einen anderen oder beide Rechtsträger durch
denselben Dritten beherrscht werden. Maßgeblich für die Beherrschung ist die Beteiligung am
Kapital oder Gesellschaftsvermögen, den Mitgliedschaftsrechten, den Stimmrechten oder
dem Anspruch auf den Gewinn und Liquidationserlös in Höhe von mehr als 50 Prozent,
wobei eine mittelbare Beteiligung ausreicht.
Zu Absatz 19
Absatz 19 definiert die zu meldende beherrschende Person. Bei Kryptowerte-Nutzern, die
keine aktiven Rechtsträger und keine ausgenommenen Personen sind, ist festzustellen, ob
sie beherrschende Personen haben, § 5 Absatz 3 Satz 1 und 2. Sofern solche
beherrschenden Personen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat, mit
dem eine qualifizierende Vereinbarung besteht, steuerlich ansässig sind, unterliegen sie
der Meldepflicht der Anbieter. Es handelt sich dann um eine zu meldende beherrschende
Person.
Zu Absatz 20
Absatz 20 setzt Anhang VI, Abschnitt IV, Unterabschnitt C, Nummer 3 der
Amtshilferichtlinie um und definiert den Begriff einer zu meldenden Massenzahlungstransaktion. Eine
Massenzahlungstransaktion ist eine besondere Art einer Übertragung im Sinne von § 1
Absatz 17. Eine zu meldende Massenzahlungstransaktion liegt vor, wenn ein Anbieter
Transaktionen durchführt, die es einem Händler ermöglichen, seinen Kunden eine Zahlung in
Form von zu meldenden Kryptowerten als Gegenleistung für den Kauf von Waren oder
Dienstleistungen anzubieten, und der Wert der einzelnen Transaktion 50 000 US-Dollar
übersteigt. Die Begriffsbestimmung ist insbesondere für die Identifizierung eines
Kryptowerte-Nutzers nach den Regelungen des § 1 Absatz 12 Satz 3 von Bedeutung.
Zu Absatz 21
Absatz 21 setzt Anhang VI, Abschnitt IV, Unterabschnitt D, Nummer 7 und 8 der
Amtshilferichtlinie um.
Nach Satz 1 ist eine zu meldende Person eine Person, die keine ausgenommene Person
im Sinne des § 1 Absatz 3 ist und die in einem EU-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat mit
einer qualifizierenden Vereinbarung im Sinne des § 1 Absatz 13 steuerlich ansässig ist.
Satz 2 enthält eine Ansässigkeitsfiktion für Rechtsträger, bei denen keine steuerliche
Ansässigkeit vorliegt. Rechtsträger sind nach § 1 Absatz 15 juristische Personen,
Personenvereinigungen und Vermögensmassen. Liegt bei einem Rechtsträger keine steuerliche
Ansässigkeit vor, wie z. B. bei Personengesellschaften, fingiert Satz 2 die steuerliche
Ansässigkeit im Staat der tatsächlichen Geschäftsleitung oder des Hauptsitzes.
Nach Satz 3 gehört zu den zu meldenden Personen auch der Nachlass eines Erblassers.
Für die steuerliche Ansässigkeit wird darauf abgestellt, in welchem Staat der Erblasser
steuerlich ansässig war.
Zu Absatz 22
Absatz 22 setzt Anhang VI, Abschnitt IV, Unterabschnitt C, Nummer 1 der
Amtshilferichtlinie um und definiert, was eine zu meldende Transaktion ist. Bei einer solchen Transaktion
kann es sich um einen Tausch zwischen zu meldenden Kryptowerten und Fiat-Währungen,
einen Tausch zwischen einer oder mehreren Arten zu meldender Kryptowerte oder eine
Übertragung von zu meldenden Kryptowerten handeln, was auch zu meldende
Massenzahlungstransaktionen einschließt. Die Definition soll auf jene Transaktionen abzielen, die
nach den Vorschriften zur Einkommen- und Körperschaftsteuer steuerlich relevant sein
können.
Zu Absatz 23
Absatz 23 dient der Umsetzung von Anhang VI, Abschnitt IV, Unterabschnitt A, Nummer 4
der Amtshilferichtlinie und definiert, was ein zu
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
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- part_of_vorgang → Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 (Gesetzentwurf)