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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226

dip / drucksache 15.08.2025 · WP 21 · 362/25 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 [Bundesrat Drucksache 362/25 15.08.25 Fz - R Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Gesetzentwurf der Bundesregierung B R Fu ss Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 A. Problem und Ziel In den letzten Jahren hat der Markt für digitale Finanzprodukte enorm an Bedeutung gewonnen und seine Kapitalisierung rapide und erheblich gesteigert. Infolge dieser Entwicklung werden vermehrt Einkünfte aus Kryptowerten erzielt. Aufgrund des dezentralen Charakters von Kryptowerten stellt die Besteuerung dieser Einkünfte eine Herausforderung für die Finanzbehörden dar. Vor allem können Informationen von ausländischen Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen nur mit großem Aufwand erlangt werden. Ziel dieses Gesetzes ist, den Finanzbehörden einen besseren Zugang zu Informationen zu gewähren, die für die Besteuerung, insbesondere von Einkünften aus Kryptowerten, erforderlich sein können. Dadurch wird zugleich für mehr Steuergerechtigkeit gesorgt. Zudem soll das bestehende Regelwerk für eine intensive und effiziente Zusammenarbeit der Finanzbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Bereich der direkten Steuern insgesamt verbessert werden. Kernstück dieses Gesetzes sind daher Meldepflichten für Transaktionen mit Kryptowerten sowie Änderungen an den in Bezug auf Finanzkonten bereits bestehenden Meldepflichten, um auch neue digitale Finanzprodukte einzubeziehen. Diese Regelungen werden durch einen zwischenstaatlichen Austausch der gemeldeten Informationen ergänzt. B. Lösung Es wird eine Pflicht für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen eingeführt, den Finanzbehörden Informationen über bestimmte Transaktionen von Kryptowerte-Nutzern zu melden. Gleichzeitig werden die in Bezug auf Finanzkonten bereits bestehenden Meldepflichten auf bestimmte digitale Zahlungsinstrumente, namentlich elektronisches Geld (E-Geld) und digitales Zentralbankgeld, ausgeweitet. Diese Pflichten entsprechen den Vorgaben des auf OECD-Ebene erarbeiteten Melderahmens für Kryptowerte (Crypto-Asset Reporting Framework – CARF) und des geänderten gemeinsamen Meldestandards (Common Reporting Standard – CRS) sowie der als „DAC 8“ bezeichneten Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates vom 17. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (ABl. L, 2023/2226, 24.10.2023). Die Zugrundelegung international vereinbarter Standards gewährleistet übereinstimmende Meldepflichten in allen teil- Fristablauf: 26.09.25 nehmenden Staaten, wodurch Umgehungsmöglichkeiten minimiert und die Grundlage für einen effizienten zwischenstaatlichen Austausch entsprechend gemeldeter Informationen geschaffen wird. Auf diese Weise werden die wirtschaftlichen Aktivitäten von Kryptowerte- Nutzern für die Steuerbehörden transparent. Zusätzlich werden bereits etablierte Formen der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union weiterentwickelt und die maßgeblichen Rechtsvorschriften zu ihrer Durchführung klarer gefasst. Die Steuerbehörden werden dadurch in die Lage versetzt, Sachverhalte mit Auslandsbezug noch wirksamer zu ermitteln und ausgetauschte Informationen noch effizienter zu nutzen. Dieses Gesetz enthält ausschließlich verfahrensrechtliche Regelungen und führt keine neuen Besteuerungstatbestände oder -rechte ein. Ob die jeweils gemeldeten Transaktionen steuerpflichtig sind oder nicht, richtet sich ausschließlich nach den bereits bestehenden steuerlichen Vorschriften. C. Alternativen Keine. DAC 8 ist nach ihrem Artikel 2 Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2025 in nationales Recht umzusetzen. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Das Gesetz dient der Sicherung des Steueraufkommens. Auf Bundesebene entsteht zur Umsetzung folgender Vollzugsaufwand: Kapitel HH-Jahr 2025 2026 2027 2028 Titel in Tsd. Euro 0815 Tit. 422 01 213 562 743 788 Tit. 511 01 72 187 244 259 Tit. 812 01 36 93 122 129 Tit. 532 01 8 250 8 750 9 250 8 750 Summe 8 571 9 592 10 359 9 926 0816 Tit. 422 01 839 1 679 1 679 1 679 Tit. 511 01 799 1 817 1 817 1 817 Tit. 812 01 129 259 259 259 Tit. 532 01 3 240 3 240 3 000 3 000 Tit. 812 02 2 700 3 900 0 0 Summe 7 707 10 895 6 755 6 755 0811 Tit. 634 03 305 648 698 711 Summe Epl. 08 / HH- Jahr 16 583 21 135 17 812 17 392 anteiliger Umstellungsaufwand 14 730 17 190 anteiliger laufender Aufwand 1 853 3 945 17 812 17 392 Gesamtsumme Epl. 08 72 922 Etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 08 ausgeglichen werden. Einzelheiten sind Gegenstand der kommenden Haushaltsaufstellungsverfahren. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Aufgrund von Selbstauskünften erhöht sich bei den Bürgerinnen und Bürgern der jährliche Zeitaufwand um rund 72 000 Stunden. Zusätzlich entsteht einmalig ein Zeitaufwand in Höhe von rund 235 000 Stunden. Veränderung des jährlichen Zeitaufwands (in Stunden): 72 119 Einmaliger Zeitaufwand (in Stunden): 234 534 E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft ergibt sich eine Erhöhung des jährlichen Erfüllungsaufwands aus Bürokratiekosten in Höhe von rund 270 000 Euro für die Bearbeitung der Selbstauskünfte und die Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern. Es entsteht einmaliger Aufwand von rund 9,3 Millionen Euro. Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro): 270 davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten (in Tsd. Euro): 270 Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro): 9 295 Der laufende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft unterliegt nicht der „One in, one out“- Regel (Kabinettbeschluss vom 25. März 2015), da hiermit ausschließlich die DAC 8 1:1 umgesetzt wird. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für den Bund entsteht beim Bundeszentralamt für Steuern und beim Informationstechnikzentrum Bund insgesamt folgender Erfüllungsaufwand: Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro): 10 548 Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro): 31 920 Für die Länder entsteht Erfüllungsaufwand in Form eines einmaligen Umstellungsaufwands für die IT-Umsetzung in den Steuerverwaltungen der Länder in Höhe von voraussichtlich rd. 530 500 Euro. Das Gesetz führt in den Finanzämtern durch qualifizierte Kenntnis von ertragsteuerlich relevanten Sachverhalten ggf. zu einer Aufwandsminderung durch eine erleichterte Sachverhaltsprüfung bzw. zu Mehraufwand bei bisher nicht bekannten Tatbeständen. Der personelle Mehr- bzw. Minderaufwand ist jedoch nicht quantifizierbar. F. Weitere Kosten Keine. Bundesrat Drucksache 362/25 15.08.25 Fz - R Gesetzentwurf der Bundesregierung B R Fu ss Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 Bundesrepublik Deutschland Berlin, 15. August 2025 Der Bundeskanzler An die Präsidentin des Bundesrates Frau Ministerpräsidentin Anke Rehlinger Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 mit Begründung und Vorblatt. Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen. Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt. Fristablauf: 26.09.25 Die Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates ist als Anlage 2 beigefügt. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 Vom ... Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel 1 Gesetz über die Meldepflicht von Anbietern und den automatischen Austausch von Informationen in Steuersachen bei Kryptowerte-Dienstleistungen (Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz – KStTG) Artikel 2 Änderung des EU-Amtshilfegesetzes Artikel 3 Änderung des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes Artikel 4 Änderung der Abgabenordnung Artikel 5 Änderung des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes Artikel 6 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes Artikel 7 Inkrafttreten Artikel 1 Gesetz über die Meldepflicht von Anbietern und den automatischen Austausch von Informationen in Steuersachen bei Kryptowerte-Dienstleistungen (Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz – KStTG) Inhaltsübersicht A b s c h n i t t 1 A l l g e m e i n e V o r s c h r i f t e n § 1 Begriffsbestimmungen § 2 Anwendungsbereich A b s c h n i t t 2 S o r g f a l t s p f l i c h t e n § 3 Identifizierung zu meldender Nutzer und zu meldender beherrschender Personen § 4 Verfahren zur Identifizierung natürlicher Personen als zu meldende Nutzer § 5 Verfahren zur Identifizierung von Rechtsträgern als zu meldende Nutzer und von beherrschenden Personen als zu meldende beherrschende Personen § 6 Voraussetzungen für die Gültigkeit von Selbstauskünften § 7 Frist zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten § 8 Durchsetzung von Mitwirkungspflichten A b s c h n i t t 3 M e l d e p f l i c h t e n § 9 Meldepflicht § 10 Meldezeitraum § 11 Zu meldende Informationen § 12 Meldeverfahren A b s c h n i t t 4 W e i t e r e P f l i c h t e n f ü r A n b i e t e r § 13 Information der zu meldenden Nutzer und der zu meldenden beherrschenden Personen § 14 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten A b s c h n i t t 5 V o r s c h r i f t e n z u Z u s t ä n d i g k e i t , V e r f a h r e n u n d z u r R e g i s t r i e r u n g v o n K r y p t o w e r t e - B e t r e i b e r n § 15 Zuständige Behörde § 16 Aufgaben des Bundeszentralamtes für Steuern § 17 Registrierung von Kryptowerte-Betreibern A b s c h n i t t 6 B u ß g e l d v o r s c h r i f t e n § 18 Bußgeldvorschriften § 19 Bußgeldverfahren A b s c h n i t t 7 R e c h t s w e g u n d A n w e n d u n g s b e s t i m m u n g § 20 Rechtsweg § 21 Anwendungsbestimmung A b s c h n i t t 1 A l l g e m e i n e V o r s c h r i f t e n § 1 Begriffsbestimmungen (1) Aktiver Rechtsträger im Sinne dieses Gesetzes ist 1. ein Rechtsträger, von dessen Bruttoeinkünften im vorangegangenen Wirtschaftsjahr weniger als 50 Prozent passive Einkünfte waren und bei dem weniger als 50 Prozent der ihm während des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zugerechneten Vermögenswerte solche sind, mit denen passive Einkünfte erzielt werden oder erzielt werden sollen, 2. ein Rechtsträger, dessen Tätigkeit im Wesentlichen im vollständigen oder teilweisen Halten der ausgegebenen Aktien einer oder mehrerer Tochtergesellschaften, die eine andere Geschäftstätigkeit als die eines Finanzinstituts ausüben, sowie in der Finanzierung und Erbringung von Dienstleistungen für diese Tochtergesellschaften besteht, sofern der Rechtsträger nicht als Anlagefonds tätig ist oder sich als solcher bezeichnet, 3. ein Rechtsträger, der noch kein Geschäft betreibt und auch in der Vergangenheit kein Geschäft betrieben hat, jedoch Kapital in Vermögenswerten mit der Absicht anlegt, ein anderes Geschäft als das eines Finanzinstituts zu betreiben, sofern seit der Gründung des Rechtsträgers noch nicht 24 Monate und ein Tag vergangen sind, 4. ein Rechtsträger, der in den vergangenen fünf Jahren kein Finanzinstitut war und derzeit seine Vermögenswerte veräußert oder eine Umstrukturierung durchführt mit der Absicht, eine andere Geschäftstätigkeit als die eines Finanzinstituts fortzusetzen oder wieder aufzunehmen, 5. ein Rechtsträger, dessen Tätigkeit vorwiegend in der Finanzierung und Absicherung von Transaktionen mit verbundenen Rechtsträgern oder für verbundene Rechtsträger, die kein Finanzinstitut sind, besteht und der keine Finanzierungs- oder Absicherungsleistungen für Rechtsträger erbringt, die keine verbundenen Rechtsträger sind, mit der Maßgabe, dass der Konzern dieser verbundenen Rechtsträger vorwiegend eine andere Geschäftstätigkeit als die eines Finanzinstituts ausübt, oder 6. ein Rechtsträger, a) der in dem Staat, in dem er steuerlich ansässig ist, ausschließlich für religiöse, gemeinnützige, wissenschaftliche, künstlerische, kulturelle, sportliche oder erzieherische Zwecke errichtet und betrieben wird oder der in diesem Staat errichtet und betrieben wird und ein Berufsverband, ein Wirtschaftsverband, eine Handelskammer, ein Arbeitnehmerverband, ein Landwirtschafts- oder Gartenbauverband, eine Bürgervereinigung oder eine Organisation, die ausschließlich zur Förderung der sozialen Wohlfahrt betrieben wird, ist, b) der in dem Staat, in dem er steuerlich ansässig ist, von der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer befreit ist, c) der keine Anteilseigner oder Mitglieder hat, die Eigentums- oder Nutzungsrechte an seinen Einkünften oder Vermögenswerten haben, d) dessen Einkünfte und Vermögenswerte nach dem geltenden Recht des Ansässigkeitsstaats oder den Gründungsunterlagen des Rechtsträgers nicht an eine Privatperson oder einen nicht gemeinnützigen Rechtsträger ausgeschüttet oder zu deren oder dessen Gunsten verwendet werden dürfen, außer in Übereinstimmung mit der Ausübung der gemeinnützigen Tätigkeit des Rechtsträgers, als Zahlung einer angemessenen Vergütung für erbrachte Leistungen oder als Zahlung in Höhe des Marktwerts eines vom Rechtsträger erworbenen Vermögensgegenstands, und e) dessen Vermögenswerte nach dem geltenden Recht des Sitzstaats oder den Gründungsunterlagen des Rechtsträgers bei seiner Liquidation oder Auflösung an einen staatlichen Rechtsträger oder eine andere gemeinnützige Organisation verteilt werden müssen oder der Regierung des Sitzstaats des Rechtsträgers oder einer seiner Gebietskörperschaften anheimfallen. (2) Anbieter im Sinne dieses Gesetzes sind Kryptowerte-Dienstleister und Kryptowerte-Betreiber, die eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen anbieten, die Tauschgeschäfte für oder im Namen eines zu meldenden Nutzers bewirken. (3) Ausgenommene Personen im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Rechtsträger, deren Aktien regelmäßig an einer oder mehreren anerkannten Wertpapierbörsen gehandelt werden, oder mit diesen Rechtsträgern verbundene Rechtsträger, 2. staatliche Rechtsträger im Sinne des § 19 Nummer 16 des Finanzkonten- Informationsaustauschgesetzes, 3. internationale Organisationen im Sinne des § 19 Nummer 17 des Finanzkonten- Informationsaustauschgesetzes, 4. Zentralbanken im Sinne des § 19 Nummer 18 des Finanzkonten- Informationsaustauschgesetzes und 5. Finanzinstitute im Sinne des § 19 Nummer 3 des Finanzkonten- Informationsaustauschgesetzes, außer Investmentunternehmen im Sinne des § 19 Nummer 6 Satz 1 Buchstabe b des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes. (4) Beherrschende Personen im Sinne dieses Gesetzes sind Personen im Sinne des § 19 Nummer 45 des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes. (5) Digitales Zentralbankgeld im Sinne dieses Gesetzes ist digitales Zentralbankgeld im Sinne des § 19 Nummer 11 des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes. (6) E-Geld im Sinne dieses Gesetzes ist E-Geld im Sinne des § 19 Nummer 9 des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes. (7) Fiat-Währung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Währung im Sinne des § 19 Nummer 10 des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes. (8) Kryptowert im Sinne dieses Gesetzes ist ein Kryptowert im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114. (9) Kryptowerte-Betreiber im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Krypowerte- Dienstleistungen erbringt und nicht unter Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114 fällt. (10) Kryptowerte-Dienstleister im Sinne dieses Gesetzes ist ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114. (11) Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind Kryptowerte- Dienstleistungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/1114 sowie Staking und Lending. (12) Kryptowerte-Nutzer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Kryptowerte- Dienstleistungen eines Anbieters in Anspruch nimmt. Handelt ein Vertreter, Verwahrer, Unterzeichner, Anlageberater oder Intermediär, der kein Finanzinstitut oder anderer Anbieter ist, zugunsten oder für Rechnung einer natürlichen Person oder eines Rechtsträgers, gilt nur diese natürliche Person oder dieser Rechtsträger als Kryptowerte-Nutzer. Führt ein Anbieter für einen Händler oder im Namen eines Händlers eine zu meldende Massenzahlungstransaktion durch, so gilt auch die Gegenpartei des Händlers für diese Massenzahlungstransaktion als Kryptowerte-Nutzer, sofern der Anbieter nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes oder nach vergleichbaren Vorschriften zur Identifizierung des Vertragspartners und gegebenenfalls der für ihn auftretenden Personen in einem anderen Staat verpflichtet ist, die Identität dieser Gegenpartei zu überprüfen. (13) Qualifizierende Vereinbarung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und eines Drittstaates, die den automatischen Austausch von Informationen regelt, wenn die Europäische Kommission festgestellt hat, dass die nach der Vereinbarung auszutauschenden Informationen den nach § 11 zu meldenden Informationen gleichwertig sind. (14) Qualifizierter Drittstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein Steuerhoheitsgebiet, das über eine qualifizierende Vereinbarung mit den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union verfügt, wenn das Steuerhoheitsgebiet die Mitgliedstaaten der Europäischen Union in einer veröffentlichten Liste als meldepflichtige Staaten aufführt. (15) Rechtsträger im Sinne dieses Gesetzes sind juristische Personen, Personenvereinigungen und Vermögensmassen. (16) Tauschgeschäft im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Tausch zwischen 1. zu meldenden Kryptowerten und Fiat-Währungen oder 2. einer oder mehreren Arten zu meldender Kryptowerte untereinander. (17) Übertragung zu meldender Kryptowerte im Sinne dieses Gesetzes ist jede Transaktion, bei der 1. ein zu meldender Kryptowert von einer oder an eine Kryptowert-Adresse oder von einem oder auf ein Kryptowert-Konto bewegt wird, mit Ausnahme einer Transaktion, die vom Anbieter im Namen desselben Kryptowerte-Nutzers verwaltet wird, und 2. der Anbieter auf der Grundlage der ihm zum Zeitpunkt der Transaktion zur Verfügung stehenden Informationen nicht feststellen kann, dass es sich bei der Transaktion um ein Tauschgeschäft handelt. (18) Verbundener Rechtsträger im Sinne dieses Gesetzes ist ein Rechtsträger, der mit einem anderen Rechtsträger derart verbunden ist, dass einer der beiden Rechtsträger den anderen beherrscht oder die beiden Rechtsträger derselben Beherrschung unterliegen. Eine Beherrschung liegt vor, wenn von der beherrschenden Person unmittelbar oder mittelbar mehr als 50 Prozent der Anteile am Nennkapital oder am Gesellschaftsvermögen oder 50 Prozent der Stimmrechte oder der Mitgliedschaftsrechte gehalten werden oder der beherrschenden Person unmittelbar oder mittelbar mehr als 50 Prozent des Gewinns oder des Liquidationserlöses zustehen. (19) Zu meldende beherrschende Person im Sinne dieses Gesetzes ist eine beherrschende Person, die 1. einen Rechtsträger beherrscht, der kein aktiver Rechtsträger ist, und 2. eine zu meldende Person ist. (20) Zu meldende Massenzahlungstransaktion im Sinne dieses Gesetzes ist eine Übertragung zu meldender Kryptowerte gegen Waren oder Dienstleistungen, die zum Zeitpunkt der Übertragung einen Wert von mehr als 50 000 US-Dollar haben. (21) Zu meldende Person im Sinne dieses Gesetzes ist, wer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Drittstaat, mit dem eine qualifizierende Vereinbarung besteht, steuerlich ansässig und keine ausgenommene Person ist. Rechtsträger, bei denen keine steuerliche Ansässigkeit vorliegt, gelten als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung oder die Anschrift ihres Hauptsitzes befindet. Als zu meldende Person gilt auch der Nachlass eines Erblassers, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat, mit dem eine qualifizierende Vereinbarung besteht, steuerlich ansässig war. (22) Zu meldende Transaktion im Sinne dieses Gesetzes ist 1. ein Tauschgeschäft oder 2. eine Übertragung zu meldender Kryptowerte. (23) Zu meldender Kryptowert im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Kryptowert, außer digitales Zentralbankgeld, E-Geld und solche Kryptowerte, die nicht für Zahlungs- oder Investitionszwecke verwendet werden können. (24) Zu meldender Nutzer im Sinne dieses Gesetzes ist ein Kryptowerte-Nutzer, der eine zu meldende Person ist. (25) Zweigniederlassung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Einheit, ein Geschäft oder ein Büro eines Anbieters in einem Staat, die oder das nach den Regeln dieses Staates als Zweigniederlassung gilt oder anderweitig nach dem Recht dieses Staates als getrennt von anderen Einheiten, Geschäften oder Büros des Anbieters behandelt wird. Alle sich im selben Staat befindenden Einheiten, Geschäfte oder Büros eines Anbieters gelten als eine einzige Zweigniederlassung. § 2 Anwendungsbereich (1) Den Pflichten dieses Gesetzes unterliegen, wenn es sich um Anbieter handelt, 1. Kryptowerte-Dienstleister, deren Herkunftsmitgliedstaat im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 33 der Verordnung (EU) 2023/1114 die Bundesrepublik Deutschland ist, und 2. Kryptowerte-Betreiber, die a) im Inland steuerlich ansässig sind, b) ihren Satzungs- oder Vertragssitz im Inland haben und entweder im Inland Träger von Rechten und Pflichten sind oder verpflichtet sind, gegenüber einer inländischen Finanzbehörde Steuererklärungen oder andere Steuerinformationen abzugeben, c) ihren Verwaltungssitz im Inland haben oder d) ihre reguläre Geschäftstätigkeit im Inland ausüben. (2) Ein Kryptowerte-Betreiber, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b, c oder d erfüllt, unterliegt nicht den Pflichten dieses Gesetzes, wenn er solche Pflichten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem qualifizierten Drittstaat erfüllt, weil er dort steuerlich ansässig ist. (3) Ein Kryptowerte-Betreiber, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe c oder d erfüllt, unterliegt nicht den Pflichten dieses Gesetzes, wenn er solche Pflichten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem qualifizierten Drittstaat erfüllt, weil er dort die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b erfüllt. (4) Ein Kryptowerte-Betreiber, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe d erfüllt, unterliegt nicht den Pflichten dieses Gesetzes, wenn er solche Pflichten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem qualifizierten Drittstaat erfüllt, weil er dort die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe c erfüllt. (5) Ein Kryptowerte-Betreiber, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 erfüllt, unterliegt nicht den Pflichten dieses Gesetzes, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem qualifizierten Drittstaat aufgrund im Wesentlichen vergleichbarer Voraussetzungen solche Pflichten erfüllt. Die Erfüllung solcher Pflichten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem qualifizierten Drittstaat aufgrund eines im Wesentlichen vergleichbaren Kriteriums hat der Anbieter dem Bundeszentralamt für Steuern in einer nach amtlichen Vorgaben erstellten Meldung zu bestätigen. (6) Ein Anbieter unterliegt den Pflichten dieses Gesetzes auch in Bezug auf zu meldende Transaktionen, die über eine Zweigniederlassung im Inland durchgeführt werden. Ein Anbieter unterliegt den Pflichten dieses Gesetzes nicht, soweit er in Bezug auf zu meldende Transaktionen, die er über eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem qualifizierten Drittstaat durchführt, solche Pflichten in diesem Staat erfüllt. A b s c h n i t t 2 S o r g f a l t s p f l i c h t e n § 3 Identifizierung zu meldender Nutzer und zu meldender beherrschender Personen Ein Anbieter muss einen Kryptowerte-Nutzer oder eine beherrschende Person ab dem Tag als zu meldenden Nutzer oder zu meldende beherrschende Person behandeln, an dem er ihn oder sie nach den in diesem Abschnitt bestimmten Verfahren als solchen identifiziert hat. § 4 Verfahren zur Identifizierung natürlicher Personen als zu meldende Nutzer (1) Der Anbieter muss unter Beachtung der Fristen nach § 7 von einem Kryptowerte- Nutzer, der eine natürliche Person ist, eine gültige Selbstauskunft beschaffen, die es dem Anbieter ermöglicht, die steuerlichen Ansässigkeiten des Kryptowerte-Nutzers zu bestimmen. Der Kryptowerte-Nutzer ist zur Erteilung der Selbstauskunft innerhalb einer vom Anbieter gesetzten, angemessenen Frist verpflichtet. Der Anbieter muss unter Beachtung der Fristen nach § 7 die Plausibilität der Angaben der Selbstauskunft überprüfen und hat dafür alle erhaltenen Informationen heranzuziehen. Dazu gehören auch die im Rahmen der Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes oder nach vergleichbaren Vorschriften zur Identifizierung des Vertragspartners und gegebenenfalls der für ihn auftretenden Personen, denen der Anbieter in einem anderen Staat unterliegt, erhobenen und verwahrten Informationen. Soweit erforderlich und angemessen, darf eine Weiterverarbeitung bereits erhobener Informationen zum Zweck der Überprüfung erfolgen. (2) Erlangt der Anbieter Kenntnis von einer Änderung der Umstände des Kryptowerte- Nutzers und ist dem Anbieter auf Grund dessen bekannt oder müsste ihm auf Grund dessen bekannt sein, dass die ursprüngliche Selbstauskunft nicht oder nicht mehr zutreffend oder unglaubwürdig ist, so hat der Anbieter unverzüglich nach Kenntniserlangung eine neue Selbstauskunft oder eine Erklärung mit Belegen dafür, dass die ursprüngliche Selbstauskunft weiterhin gültig ist, zu beschaffen. Satz 1 gilt auch, wenn die Änderung der Umstände nach Aufnahme der Geschäftsbeziehung auftritt. Der Kryptowerte-Nutzer ist verpflichtet, innerhalb einer vom Anbieter gesetzten, angemessenen Frist erneut eine Selbstauskunft zu erteilen oder die Erklärung nach Satz 1 einschließlich der Belege abzugeben. (3) Ein Anbieter kann sich auch auf eine bereits zu anderen Steuerzwecken beschaffte Selbstauskunft berufen, sofern diese die Voraussetzungen des § 6 erfüllt. Ein Anbieter, der ein Finanzinstitut ist, kann sich zum Zwecke der in diesem Abschnitt genannten Sorgfaltspflichten auf die von ihm nach den §§ 9 bis 18 des Finanzkonten- Informationsaustauschgesetzes durchzuführenden Sorgfaltspflichten berufen. (4) Ein Anbieter kann zur Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Abschnitt Fremddienstleister in Anspruch nehmen. Die Verantwortung für die Erfüllung der Verpflichtungen bleibt jedoch bei dem Anbieter. § 5 Verfahren zur Identifizierung von Rechtsträgern als zu meldende Nutzer und von beherrschenden Personen als zu meldende beherrschende Personen (1) § 4 gilt in Bezug auf Geschäftsbeziehungen mit Kryptowerte-Nutzern, die Rechtsträger sind, entsprechend. (2) Enthält die Selbstauskunft Hinweise darauf, dass der Kryptowerte-Nutzer im Sinne des Absatzes 1 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat, mit dem eine qualifizierende Vereinbarung besteht, ansässig ist, so muss der Anbieter diesen Kryptowerte-Nutzer als zu meldenden Nutzer behandeln. Satz 1 gilt nicht, wenn der Anbieter entweder anhand der Selbstauskunft oder in seiner Verfügungsmacht stehender oder öffentlich verfügbarer Informationen vernünftigerweise annehmen kann, dass es sich bei dem Kryptowerte-Nutzer um eine ausgenommene Person handelt. (3) Bei einem Kryptowerte-Nutzer, der ein Rechtsträger und keine ausgenommene Person ist, hat der Anbieter unter Beachtung der Fristen nach § 7 festzustellen, ob der Kryptowerte-Nutzer eine oder mehrere beherrschende Personen hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Anbieter aufgrund der Selbstauskunft des Kryptowerte-Nutzers feststellt, dass es sich bei diesem um einen aktiven Rechtsträger handelt. Zur Feststellung nach Satz 1 kann ein Anbieter Informationen heranziehen, die er im Rahmen der Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes oder nach vergleichbaren Vorschriften, denen der Anbieter in einem anderen Staat unterliegt, erhebt und verwahrt. Unterliegt der Anbieter nicht den Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes oder vergleichbaren Vorschriften in einem anderen Staat, so ist er verpflichtet, die Feststellung nach Satz 1 entsprechend § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes vorzunehmen. In Bezug auf das Verfahren zur Identifizierung einer beherrschenden Person als zu meldende beherrschende Person gilt § 4 entsprechend. § 6 Voraussetzungen für die Gültigkeit von Selbstauskünften (1) Die Selbstauskunft eines Kryptowerte-Nutzers oder einer beherrschenden Person ist nur dann gültig, wenn sie von diesem Kryptowerte-Nutzer oder dieser beherrschenden Person unterzeichnet oder anderweitig bestätigt wurde, sie spätestens auf den Tag ihres Eingangs beim Anbieter datiert ist und sie die folgenden Informationen enthält: 1. bei Kryptowerte-Nutzern, die natürliche Personen sind, und bei beherrschenden Personen: a) Vor- und Nachname, b) Anschrift, c) jeden Ansässigkeitsstaat, d) Steueridentifikationsnummer oder deren funktionale Entsprechung für jeden Ansässigkeitsstaat und e) Geburtsdatum, 2. bei Kryptowerte-Nutzern, die Rechtsträger sind: a) Firma, b) Anschrift, c) jeden Ansässigkeitsstaat, d) Steueridentifikationsnummer oder deren funktionale Entsprechung für jeden Ansässigkeitsstaat und e) sofern es sich bei dem Rechtsträger nicht um einen aktiven Rechtsträger oder eine ausgenommene Person handelt, die Funktion oder die Funktionen, aufgrund derer die jeweilige zu meldende Person als beherrschende Person des Rechtsträgers anzusehen ist, wenn dies noch nicht im Rahmen der Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes oder vergleichbaren Vorschriften in einem anderen Staat, denen der Anbieter unterliegt, festgestellt wurde. Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe d gilt nicht, wenn der Ansässigkeitsstaat des Kryptowerte-Nutzers oder der beherrschenden Person keine oder keine der Steueridentifikationsnummer funktional entsprechende Nummer zuteilt. (2) Die Selbstauskunft eines Kryptowerte-Nutzers, der ein Rechtsträger ist, hat zudem zu enthalten: 1. Informationen über die Kriterien, die der Rechtsträger erfüllt, um als aktiver Rechtsträger oder ausgenommene Person behandelt zu werden, sofern dies zutrifft, 2. die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 beschriebenen Informationen für jede beherrschende Person des Kryptowerte-Nutzers, soweit eine beherrschende Person keine Selbstauskunft vorgelegt hat und dies noch nicht im Rahmen der Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes oder nach vergleichbaren Vorschriften, denen der Anbieter in einem anderen Staat unterliegt, festgestellt wurde. § 7 Frist zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten (1) Der Anbieter hat die Maßnahmen nach den §§ 4 bis 6 vor der Durchführung von zu meldenden Transaktionen abzuschließen. Treten die Voraussetzungen von § 4 Absatz 2 nach Aufnahme der Geschäftsbeziehungen ein, so gilt die Frist nach § 4 Absatz 2 Satz 1. (2) Bei einem Kryptowerte-Nutzer, der bis zum 31. Dezember 2025 eine Geschäftsbeziehung mit dem Anbieter eingegangen ist, hat der Anbieter die Maßnahmen nach den §§ 4 bis 6 bis zum 1. Januar 2027 abzuschließen. § 8 Durchsetzung von Mitwirkungspflichten (1) Kommt ein Kryptowerte-Nutzer der Aufforderung eines Anbieters nicht oder nur teilweise nach, die nach diesem Abschnitt ersuchten Informationen oder Unterlagen zu erteilen oder vorzulegen, so hat der Anbieter den Kryptowerte-Nutzer an die Erteilung der Informationen oder Vorlage der Unterlagen zu erinnern. (2) Erteilt der Kryptowerte-Nutzer die ersuchten Informationen auch nach der Erinnerung nach Absatz 1 nicht oder legt er die ersuchten Unterlagen auch nach der Erinnerung nach Absatz 1 nicht vor, so ist der Anbieter verpflichtet, die Vorlage der Informationen oder Unterlagen gegenüber dem Kryptowerte-Nutzer anzumahnen. (3) Erteilt ein Kryptowerte-Nutzer, der bis zum 31. Dezember 2025 eine Geschäftsbeziehung mit dem Anbieter eingegangen ist, auch nach der Mahnung nach Absatz 2 die ersuchten Informationen nicht oder legt er die ersuchten Unterlagen nicht vor, so hat der Anbieter spätestens nach Ablauf von 90 Tagen, nicht jedoch vor Ablauf von 60 Tagen nach der ursprünglichen Aufforderung, den Kryptowerte-Nutzer an der Durchführung von zu meldenden Transaktionen über den Anbieter zu hindern. Die Geschäftsbeziehung kann wieder aufgenommen werden, sobald der Kryptowerte-Nutzer die ersuchten Informationen erteilt oder die ersuchten Unterlagen vorgelegt hat. A b s c h n i t t 3 M e l d e p f l i c h t e n § 9 Meldepflicht (1) Anbieter haben in Bezug auf zu meldende Nutzer und zu meldende beherrschende Personen jährlich spätestens zum 31. Juli für den jeweils vorangegangenen Meldezeitraum die in § 11 genannten Informationen gemäß den Vorgaben des § 12 Satz 1 an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden. Die Meldepflicht nach Satz 1 besteht nicht für einen Kryptowerte-Betreiber in Bezug auf einen zu meldenden Nutzer oder eine zu meldende beherrschende Person, für den oder die der Kryptowerte-Betreiber die in § 11 genannten Informationen in einem Drittstaat meldet, der mit dem Ansässigkeitsstaat des zu meldenden Nutzers oder der zu meldenden beherrschenden Person eine qualifizierende Vereinbarung hat. (2) Stellt ein Anbieter fest, dass eine Meldung nach Absatz 1 Satz 1 unterblieben ist, so hat er die Meldung unverzüglich nach Erlangung der Kenntnis von der unterbliebenen Meldung vollständig nachzuholen. Dies gilt auch, wenn der Anbieter feststellt, dass er den Kryptowerte-Nutzer oder die beherrschende Person nicht als zu meldende Person identifiziert hatte. (3) Stellt ein Anbieter fest, dass eine Meldung nach Absatz 1 Satz 1 fehlerhaft war, so hat er die Meldung unverzüglich nach Erlangung der Kenntnis hierüber zu korrigieren. § 10 Meldezeitraum Meldezeitraum ist das Kalenderjahr. § 11 Zu meldende Informationen (1) Gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 sind die folgenden Informationen zu melden: 1. zum Anbieter: a) sein Name und gegebenenfalls seine Firma, b) seine Anschrift, c) seine Steueridentifikationsnummer oder deren funktionale Entsprechung und d) falls vorhanden, die ihm nach § 17 Absatz 3 erteilte Registriernummer und die globale Rechtsträgerkennung, 2. für jeden zu meldenden Nutzer sowie jede zu meldende beherrschende Person: a) die Informationen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a bis d sowie den Geburtsort, sofern der Anbieter nach innerstaatlichem Recht verpflichtet ist, diesen zu beschaffen und zu melden, und b) für jede Art von einem zu meldenden Kryptowert, für den der Anbieter innerhalb des Meldezeitraums eine zu meldende Transaktion durchgeführt hat: aa) die vollständige Bezeichnung der Art des zu meldenden Kryptowerts, bb) bei Erwerben gegen eine Fiat-Währung den gezahlten aggregierten Gesamtbruttobetrag, die Anzahl der Einheiten und die Anzahl der zu meldenden Transaktionen, cc) bei Verkäufen gegen eine Fiat-Währung den erhaltenen aggregierten Gesamtbruttobetrag, die Anzahl der Einheiten und die Anzahl der zu meldenden Transaktionen, dd) bei Erwerben gegen andere zu meldende Kryptowerte den aggregierten beizulegenden Marktwert, die Anzahl der Einheiten und die Anzahl der zu meldenden Transaktionen, ee) bei Verkäufen gegen andere zu meldende Kryptowerte den aggregierten beizulegenden Marktwert, die Anzahl der Einheiten und die Anzahl der zu meldenden Transaktionen, ff) den aggregierten beizulegenden Marktwert, die Anzahl der Einheiten und die Anzahl der zu meldenden Massenzahlungstransaktionen, gg) bei nicht unter die Doppelbuchstaben bb und dd fallenden Übertragungen an den zu meldenden Nutzer den aggregierten beizulegenden Marktwert, die Anzahl der Einheiten und die Anzahl der zu meldenden Transaktionen, aufgeschlüsselt nach Übertragungsart, sofern diese dem Anbieter bekannt, hh) bei nicht unter die Doppelbuchstaben cc, ee und ff fallende Übertragungen durch den zu meldenden Nutzer den aggregierten beizulegenden Marktwert, die Anzahl der Einheiten und die Anzahl der zu meldenden Transaktionen, aufgeschlüsselt nach Übertragungsart, sofern diese dem Anbieter bekannt, und ii) bei vom Anbieter durchgeführten Übertragungen an Kryptowert-Adressen, von denen dem Anbieter nicht bekannt ist, ob sie mit einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen oder einem Finanzinstitut verbunden sind, den aggregierten beizulegenden Marktwert sowie die Anzahl der Einheiten und 3. für jede zu meldende beherrschende Person die Funktion oder die Funktionen, aufgrund derer sie als beherrschende Person des Rechtsträgers anzusehen ist. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und cc sind der erhaltene oder gezahlte Betrag in der Fiat-Währung zu melden, in der der Betrag erhalten oder die Zahlung getätigt wurde. In mehreren Fiat-Währungen erhaltene oder gezahlte Beträge sind in einer einzigen Fiat-Währung zu melden. Der Anbieter nimmt die für die Meldung nach Satz 2 erforderlichen Umrechnungen jeweils für den Zeitpunkt der jeweiligen zu meldenden Transaktion in einer durchgängig angewandten Art und Weise vor. (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd bis ii ist der beizulegende Marktwert in einer einzigen Fiat-Währung zu bestimmen und zu melden. Die für die Meldung nach Satz 1 erforderlichen Umrechnungen sind vom Anbieter jeweils für den Zeitpunkt der jeweiligen zu meldenden Transaktion in einer durchgängig angewandten Art und Weise vorzunehmen. (4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis ii und der Absätze 2 und 3 ist die Fiat-Währung der Beträge anzugeben. § 12 Meldeverfahren Die Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern hat nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung über amtlich bestimmte Schnittstellen zu erfolgen. Die zuständige Behörde nach § 15 gibt den amtlich vorgeschriebenen Datensatz und die amtlich bestimmte Schnittstelle im Bundessteuerblatt bekannt. A b s c h n i t t 4 W e i t e r e P f l i c h t e n f ü r A n b i e t e r § 13 Information der zu meldenden Nutzer und der zu meldenden beherrschenden Personen Anbieter haben jedem zu meldenden Nutzer und jeder zu meldenden beherrschenden Person vor der erstmaligen Meldung von Informationen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 mitzuteilen, dass nach diesem Gesetz Informationen für Zwecke der Durchführung des Besteuerungsverfahrens erhoben und dem Bundeszentralamt für Steuern zur Weiterleitung an die zuständigen Landesfinanzbehörden oder die zuständigen Behörden anderer Staaten gemeldet werden. Die Mitteilung nach Satz 1 hat alle Informationen zu enthalten, auf die der zu meldende Nutzer oder die zu meldende beherrschende Person seitens des Datenverantwortlichen Anspruch hat, und so rechtzeitig zu erfolgen, dass er oder sie seine oder ihre Rechte wahrnehmen kann. § 14 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (1) Anbieter haben die folgenden Aufzeichnungen zu dem im Folgenden jeweils genannten Zeitpunkt zu erstellen: 1. eine Beschreibung der Prozesse, die zur Erfüllung der Sorgfalts- und Meldepflichten für einen Meldezeitraum angewandt werden, einschließlich der automationstechnischen, operativen und organisatorischen Vorkehrungen, insbesondere der relevanten Geschäftsbeziehungen, Zuständigkeiten und Fristen, sowie aller Änderungen hierzu, bis spätestens zum Ablauf des jeweiligen Meldezeitraums, auf den sich die Aufzeichnungen beziehen, 2. für jeden zu meldenden Nutzer und jede zu meldende beherrschende Person die folgenden Informationen sowie den jeweiligen Zeitpunkt und das Ergebnis ihrer Verarbeitung zum Zeitpunkt der jeweiligen Verarbeitung: a) Informationen, die im Zusammenhang mit der Beschaffung der Selbstauskunft nach § 4 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 1 oder 3 Satz 5, anfallen, b) Informationen, die bei der Durchführung der Plausibilitätsprüfung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 und 4, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 1 oder 3 Satz 5, anfallen, c) Informationen bezüglich der in § 4 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 1 oder 3 Satz 5, genannten Änderung der Umstände sowie die daraufhin eingeholte neue Selbstauskunft oder eine Erklärung einschließlich der dort genannten Belege, d) die in § 5 Absatz 2 Satz 1 genannten Hinweise, e) die Feststellung nach § 5 Absatz 3 Satz 1 und die ihr zugrunde gelegten Informationen. 3. für jeden zu meldenden Nutzer und jede zu meldende beherrschende Person die nach § 11 gemeldeten Informationen, den jeweiligen Zeitpunkt der Meldung sowie die maßgeblichen Informationen, die der Anwendung des Meldeverfahrens nach § 12 Satz 1 zugrunde gelegen haben, bis zum 31. Juli des Kalenderjahres, das auf den Meldezeitraum folgt, auf den sich die Aufzeichnungen beziehen, und 4. für jeden zu meldenden Nutzer und jede zu meldende beherrschende Person, gegen den oder die die Mitwirkungspflicht nach § 8 Absatz 1, 2 oder 3 Satz 1 durchgesetzt wird, jeweils den Inhalt und den Zeitpunkt der Aufforderung, der Erinnerung, der Mahnung und der ergriffenen Maßnahme sowie die der Aufhebung der ergriffenen Maßnahme zugrundeliegenden Informationen und den Zeitpunkt der Aufhebung jeweils in dem Zeitpunkt, in dem die Anforderung, die Erinnerung, die Mahnung, die Maßnahme oder deren Aufhebung erfolgt. (2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 müssen vom Anbieter für die Dauer von zehn Jahren aufbewahrt werden, wobei die Frist zur Aufbewahrung mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Aufzeichnungen erstellt wurden. Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 sind vom Anbieter nach Ablauf dieser Frist zu löschen. A b s c h n i t t 5 V o r s c h r i f t e n z u Z u s t ä n d i g k e i t , V e r f a h r e n u n d z u r R e - g i s t r i e r u n g v o n K r y p t o w e r t e - B e t r e i b e r n § 15 Zuständige Behörde Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist das Bundesministerium der Finanzen, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundeszentralamts für Steuern nach § 5 Absatz 1 Nummer 5i des Finanzverwaltungsgesetzes gegeben ist oder sich aus diesem Gesetz etwas anderes ergibt. § 16 Aufgaben des Bundeszentralamtes für Steuern (1) Das Bundeszentralamt für Steuern nimmt Informationen entgegen, die ihm von Anbietern nach § 12 Satz 1 und von den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von Drittstaaten, mit denen eine qualifizierende Vereinbarung besteht, übermittelt werden, und speichert diese Informationen. (2) Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt die nach Absatz 1 entgegengenommenen Informationen zu im Inland ansässigen zu meldenden Nutzern und zu meldenden beherrschenden Personen zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens an die zuständige Landesfinanzbehörde. § 88 Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein unverhältnismäßiger Aufwand bei der Zuordnung der Daten zu einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt gegeben ist, wenn sich die Zuordnung nicht mittels verfügbarer automatisierter Verfahren vornehmen lässt. § 88 Absatz 4 Satz 2 der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden. (3) Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt die nach Absatz 1 von Anbietern entgegengenommenen Informationen an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und von Drittstaaten, mit denen eine qualifizierende Vereinbarung besteht, sofern der jeweilige zu meldende Nutzer oder die jeweilige zu meldende beherrschende Person in einem solchen Staat als steuerlich ansässig gilt. Die Übermittlung erfolgt jeweils bis zum 30. September eines Jahres für den vorangegangenen Meldezeitraum. Eine Anhörung der Beteiligten nach § 117 Absatz 4 Satz 3 der Abgabenordnung findet nicht statt. (4) Das Bundeszentralamt für Steuern ist berechtigt, die Informationen, die ihm nach Absatz 1 übermittelt worden sind, zur Erfüllung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben auszuwerten. Eine Auswertung der Informationen durch die jeweils zuständige Landesfinanzbehörde bleibt hiervon unberührt. § 19 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes bleibt ebenfalls unberührt. (5) Das Bundeszentralamt für Steuern bewahrt die Informationen, die ihm nach Absatz 1 übermittelt worden sind, ab dem Zeitpunkt der Entgegennahme zehn Jahre lang auf. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach Satz 1 werden die Daten bis zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres gelöscht. Nimmt das Bundeszentralamt für Steuern vor dem Ablauf der Aufbewahrungsfrist eine Änderungsmeldung entgegen, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zeitpunkt, zu dem die Änderungsmeldung entgegengenommen worden ist. (6) Das Bundeszentralamt für Steuern führt das Verfahren zur Registrierung von Kryptowerte-Betreibern nach Maßgabe des § 17 durch, einschließlich der damit verbundenen Mitteilungen an die Europäische Kommission und an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sowie die Löschung oder den Widerruf erteilter Registrierungen im Sinne des § 17 Absatz 4 oder 7. Für die Zwecke des Satzes 1 nutzt das Bundeszentralamt für Steuern das Register nach Artikel 8ad Absatz 10 der Richtlinie 2011/16/EU. (7) Das Bundeszentralamt für Steuern prüft die Einhaltung der Melde- und Sorgfaltspflichten, die den Anbietern nach diesem Gesetz auferlegt werden. § 147 Absatz 5 bis 7 der Abgabenordnung und §§ 194 bis 203a der Abgabenordnung sowie § 12 des EU- Amtshilfegesetzes gelten entsprechend. (8) Das Bundeszentralamt für Steuern kann einen Anbieter auffordern, als unrichtig erachtete Informationen durch den betreffenden zu meldenden Nutzer berichtigen oder bestätigen zu lassen, wenn dem Bundeszentralamt für Steuern aufgrund eigener Ermittlungen, der Mitteilung einer Landesfinanzbehörde oder der Mitteilung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Drittstaates, mit dem eine qualifizierende Vereinbarung besteht, Informationen bekannt werden, denen zufolge begründete Zweifel an der Richtigkeit der nach § 6 erhobenen Informationen in Bezug auf einen zu meldenden Nutzer bestehen. § 17 Registrierung von Kryptowerte-Betreibern (1) Ein Kryptowerte-Betreiber, der nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 6 Satz 1 den Pflichten dieses Gesetzes unterliegt und der nicht nach § 2 Absatz 2 bis 5 oder Absatz 6 Satz 2 von diesen Pflichten befreit ist, weil er solche Pflichten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erfüllt, hat beim Bundeszentralamt für Steuern einmalig vor dem erstmaligen Ablauf der Frist nach § 9 Absatz 1 Satz 1 seine Registrierung zu beantragen. (2) Für die Registrierung hat der Kryptowerte-Betreiber dem Bundeszentralamt für Steuern folgende Informationen elektronisch zu übermitteln: 1. seinen Namen und gegebenenfalls die Firma, 2. die Wohnanschrift oder gegebenenfalls die Anschrift seines Geschäftssitzes, unter der er postalisch erreichbar ist, 3. seine als Kryptowerte-Betreiber geschäftlich genutzte E-Mail- sowie Internetadresse, 4. seine Steueridentifikationsnummern oder deren funktionale Entsprechung, 5. alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen zu meldende Nutzer steuerlich ansässig sind, und 6. alle qualifizierten Drittstaaten nach § 2 Absatz 2, 3, 4 oder 6 Satz 2. Der Kryptowerte-Betreiber hat dem Bundeszentralamt für Steuern jede Änderung der in Satz 1 genannten Informationen oder den Wegfall der Voraussetzungen nach Absatz 1 unverzüglich nach Eintritt der Änderung mitzuteilen. (3) Das Bundeszentralamt für Steuern weist dem Kryptowerte-Betreiber eine individuelle Registriernummer zu und teilt diese sowie die in Absatz 2 Satz 1 genannten Informationen und alle Änderungen dieser Informationen den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf elektronischem Wege mit, indem es die Informationen in das Register nach Artikel 8ad Absatz 10 der Richtlinie 2011/16/EU einstellt. (4) Das Bundeszentralamt für Steuern löscht die Registrierung eines Kryptowerte- Betreibers, wenn 1. der Kryptowerte-Betreiber das Bundeszentralamt für Steuern darüber informiert, dass er nicht länger für zu meldende Nutzer tätig ist, 2. keine Meldung nach Nummer 1 vorliegt, aber das Bundeszentralamt für Steuern Grund zu der Annahme hat, dass die Tätigkeit des Kryptowerte-Betreibers eingestellt wurde, 3. der Kryptowerte-Betreiber das Bundeszentralamt für Steuern darüber informiert, dass er nicht länger die Voraussetzungen des § 1 Absatz 9 erfüllt, oder 4. das Bundeszentralamt für Steuern die Registrierung nach Absatz 7 widerrufen hat. (5) Erlangt das Bundeszentralamt für Steuern Kenntnis von einem Kryptowerte- Betreiber, der für in der Europäischen Union ansässige zu meldende Nutzer tätig ist, ohne eine Registrierung nach Absatz 1 beim Bundeszentralamt für Steuern oder bei der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union beantragt zu haben, unterrichtet es die Europäische Kommission unverzüglich. (6) Kommt ein Kryptowerte-Betreiber seiner Registrierungspflicht im Inland nach den Absätzen 1 und 2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach oder wurde die Registrierung nach Absatz 7 widerrufen, so kann das Bundeszentralamt für Steuern dem Kryptowerte-Betreiber die Ausführung zu meldender Transaktionen für zu meldende Nutzer mit steuerlicher Ansässigkeit in Mitgliedstaaten der Europäischen Union untersagen. Die Untersagung nach Satz 1 ist anzudrohen. Hierbei ist für die Registrierung eine Frist zu bestimmen. Das Bundeszentralamt für Steuern berücksichtigt bei einer Entscheidung im Sinne des Satzes 1 Informationen anderer zuständiger Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. § 18 Absatz 1 Nummer 12 bleibt unberührt. (7) Kommt ein Kryptowerte-Betreiber seiner Meldepflicht nach § 9 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder 3 auch nach zweimaliger Aufforderung durch das Bundeszentralamt für Steuern nicht nach, widerruft das Bundeszentralamt für Steuern die erteilte Registrierung. Der Widerruf der Registrierung ist dem Kryptowerte-Betreiber anzukündigen und erfolgt frühestens nach Ablauf von 30 Tagen nach der zweiten erfolglosen Aufforderung. Der Widerruf soll spätestens nach Ablauf von 90 Tagen nach der zweiten erfolglosen Aufforderung erfolgen. § 18 Absatz 1 Nummer 7 und 8 bleibt unberührt. (8) Hat das Bundeszentralamt für Steuern die Registrierung eines Kryptowerte- Betreibers nach Absatz 7 widerrufen, so soll eine erneute Registrierung nur gegen Gewährung einer angemessenen Sicherheitsleistung gestattet werden. Die Sicherheitsleistung muss erwarten lassen, dass der Kryptowerte-Betreiber seiner Meldepflicht, gegebenenfalls einschließlich noch unerfüllter Meldepflichten für zurückliegende Meldezeiträume, nachkommen wird. Die §§ 241 bis 248 der Abgabenordnung gelten entsprechend. Die Sicherheitsleistung ist dem Kryptowerte-Betreiber zurückzugewähren, sobald dieser der Meldepflicht für gegebenenfalls zurückliegende Meldezeiträume und für den unmittelbar nächsten Meldezeitraum vollständig und richtig nachgekommen ist. A b s c h n i t t 6 B u ß g e l d v o r s c h r i f t e n § 18 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 5 Absatz 1 oder 3 Satz 5, eine Selbstauskunft oder eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beschafft, 2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 5 Absatz 1 oder 3 Satz 5, eine Selbstauskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt, 3. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 1 oder 3 Satz 5, die Plausibilität der Angaben einer Selbstauskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig überprüft, 4. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 eine Feststellung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 5. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 1 einen Kryptowerte-Nutzer nicht oder nicht rechtzeitig an der Durchführung einer dort genannten Transaktion hindert, 6. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht, 7. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig nachholt, 8. entgegen § 9 Absatz 3 eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig korrigiert, 9. entgegen § 14 Absatz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt, 10. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt, 11. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig löscht, 12. entgegen § 17 Absatz 1 eine Registrierung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig beantragt oder 13. entgegen § 17 Absatz 2 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 8, 12 und 13 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundeszentralamt für Steuern. (4) Das Bundeszentralamt für Steuern informiert die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über gegen Kryptowerte-Dienstleister festgesetzte Geldbußen, wenn es gegen denselben Kryptowerte-Dienstleister zuvor schon einmal eine Geldbuße nach diesem Gesetz festgesetzt hatte. § 30 der Abgabenordnung steht der Information nicht entgegen. § 19 Bußgeldverfahren Für das Bußgeldverfahren gelten die §§ 389, 390 und 410 Absatz 1 Nummer 3 und 6 bis 12 der Abgabenordnung entsprechend. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. A b s c h n i t t 7 R e c h t s w e g u n d A n w e n d u n g s b e s t i m m u n g § 20 Rechtsweg Gegen Maßnahmen der Finanzbehörden nach diesem Gesetz ist vorbehaltlich des § 19 der Finanzrechtsweg gegeben. § 21 Anwendungsbestimmung Die Pflichten nach den Abschnitten 2 bis 5 sind erstmals für das Kalenderjahr 2026 zu erfüllen. Artikel 2 Änderung des EU-Amtshilfegesetzes Das EU-Amtshilfegesetz vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt: „4. sich bezieht auf a) eine grenzüberschreitende Transaktion oder b) die Frage, ob aa) durch die Tätigkeiten, denen eine Person nicht im Inland nachgeht, eine Betriebsstätte begründet wird oder bb) eine natürliche Person in dem Mitgliedstaat, der den Vorbescheid erteilt, steuerlich ansässig ist oder nicht, und“. b) Nach Absatz 13 werden die folgenden Absätze 14 und 15 eingefügt: „(14) Dividenden von Unternehmen, deren Anteile nicht in einem Bankdepotkonto verwahrt werden, sind Dividenden oder sonstige als Dividenden behandelte Einkünfte, die auf ein anderes Konto als ein Verwahrkonto im Sinne von § 19 Nummer 26 des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen eingezahlt oder diesem gutgeschrieben werden. (15) Lebensversicherungsprodukte im Sinne dieses Gesetzes sind Versicherungsverträge im Sinne von § 19 Nummer 28 des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen mit Ausnahme von gemäß § 8 des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen meldepflichtigen rückkaufsfähigen Versicherungsverträgen im Sinne von § 19 Nummer 30 des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen, bei denen Leistungen aus den Verträgen im Todesfall eines Versicherungsnehmers zu zahlen sind.“ 2. § 3a Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Das zentrale Verbindungsbüro nach § 3 Absatz 2 darf das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 und 1a der Abgabenordnung bezeichneten Daten abzurufen (§ 93 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4c der Abgabenordnung), wenn der Abruf erforderlich ist zur Anwendung und Durchsetzung 1. dieses Gesetzes; 2. des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen in Bezug auf den automatischen Austausch von Informationen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen; 3. des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes oder 4. des Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetzes. Ist eine andere Finanzbehörde für die Anwendung und Durchsetzung der in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Gesetze zuständig, darf auch diese ein Ersuchen nach Satz 1 stellen.“ 3. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt an andere Mitgliedstaaten systematisch auf elektronischem Weg, ohne vorheriges Ersuchen, alle verfügbaren Informationen zu in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Personen über 1. Vergütungen aus unselbständiger Arbeit, 2. Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen, 3. Einkünften aus Lebensversicherungsprodukten, 4. Ruhegehältern, Renten und ähnlichen Zahlungen, 5. Eigentum an unbeweglichem Vermögen und Einkünften daraus, 6. Lizenzgebühren und 7. Dividenden von Unternehmen, deren Anteile nicht in einem Bankdepotkonto verwahrt werden, wenn es sich nicht um Einkünfte aus Dividenden handelt, die gemäß Artikel 4, 5 oder 6 der Richtlinie 2011/96/EU von der Körperschaftsteuer befreit sind.“ bb) In Satz 3 wird die Angabe „1 bis 6“ durch die Angabe „1 bis 7“ ersetzt. b) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt: „(6) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht in Fällen, in denen ein grenzüberschreitender Vorbescheid ausschließlich die Steuerangelegenheiten einer oder mehrerer natürlicher Personen betrifft, es sei denn, der grenzüberschreitende Vorbescheid wurde nach dem 1. Januar 2026 erteilt, geändert oder erneuert und 1. der Betrag der Transaktion oder der Reihe von Transaktionen des grenzüberschreitenden Vorbescheids übersteigt 1 500 000 Euro, sofern der Betrag der Transaktion im grenzüberschreitenden Vorbescheid angegeben ist, oder 2. in dem grenzüberschreitenden Vorbescheid wird festgestellt, ob eine Person in dem Mitgliedstaat, der den Vorbescheid erteilt, steuerlich ansässig ist oder nicht. Für die Zwecke des Satzes 1 Nummer 1 umfasst der Betrag des grenzüberschreitenden Vorbescheids im Falle einer Reihe von Transaktionen, die verschiedene Waren, Dienstleistungen oder Vermögenswerte betrifft, unabhängig von dem im grenzüberschreitenden Vorbescheid genannten Betrag, den zugrunde liegenden Gesamtwert. Die Beträge werden nicht aggregiert, wenn dieselben Waren, Dienstleistungen oder Vermögenswerte Gegenstand mehrerer Transaktionen sind. Entgegen Satz 1 Nummer 2 schließt der Austausch von Informationen über grenzüberschreitende Vorbescheide, die natürliche Personen betreffen, keine Vorbescheide über die Quellenbesteuerung in Bezug auf Einkünfte Gebietsfremder aus unselbständiger Arbeit, Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen oder Ruhegehälter ein.“ c) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: „1. Angaben zu der Person und gegebenenfalls zu der Gruppe von Personen, der sie angehört; dies gilt nicht für natürliche Personen, es sei denn, der grenzüberschreitende Vorbescheid betrifft eine natürliche Person und wird nach den Absätzen 3 und 6 übermittelt;“. bb) Nummer 11 wird durch die folgende Nummer 11 ersetzt: „11. gegebenenfalls Identifizierungsangaben zu allen Personen in den anderen Mitgliedstaaten, die wahrscheinlich von dem grenzüberschreitenden Vorbescheid oder der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung betroffen sind, sowie Angaben dazu, zu welchen Mitgliedstaaten die betreffenden Personen in Beziehung stehen; dies gilt nicht für natürliche Personen, es sei denn, der grenzüberschreitende Vorbescheid wird nach den Absätzen 3 und 6 übermittelt, und“. d) In Absatz 8 wird die Angabe „9 bis 14a“ durch die Angabe „9 bis 14b“ ersetzt. e) Nach Absatz 14a wird der folgende Absatz 14b eingefügt: „(14b) Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt im Wege des automatischen Austauschs die ihm nach § 9 des Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetzes gemeldeten Informationen über zu meldende Nutzer und zu meldende beherrschende Personen an die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen der jeweilige zu meldende Nutzer oder die jeweilige zu meldende beherrschende Person als ansässig gilt. Die Übermittlung erfolgt auf elektronischem Weg.“ f) In Absatz 15 Satz 1 wird die Angabe „9 bis 14a“ durch die Angabe „9 bis 14b“ ersetzt. 4. In § 15 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „zehn Arbeitstagen“ durch die Angabe „15 Kalendertagen“ ersetzt. 5. § 19 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: „1. zur Bewertung, Anwendung und Durchsetzung des nationalen Rechts über die in § 1 genannten Steuern sowie die Umsatzsteuer und andere indirekte Steuern und Zölle,“. bb) In Nummer 3 wird die Angabe „EU-Beitreibungsgesetzes sowie“ durch die Angabe „EU-Beitreibungsgesetzes,“ ersetzt. cc) In Nummer 4 wird die Angabe „beachten.“ durch die Angabe „beachten, und“ ersetzt. dd) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt: „5. zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.“ b) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Eine Einwilligung ist entbehrlich, wenn 1. der andere Mitgliedstaat der zuständigen Behörde eine Liste mit anderen als den in Satz 1 genannten Zwecken, für die Informationen und Schriftstücke gemäß seinem nationalen Recht verwendet werden dürfen, übermittelt hat und die beabsichtigte Verwendung von den in der Liste genannten Zwecken umfasst ist oder 2. der Zweck der Verwendung unter einen auf Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gestützten Rechtsakt fällt. In Fällen des Satzes 3 Nummer 2 können die erhaltenen Informationen und Schriftstücke an die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung sowie das Zollkriminalamt übermittelt werden.“ 6. § 20 wird wie folgt geändert: a) Vor Absatz 1 wird der folgende Absatz 1 eingefügt: „(1) Die zuständige Behörde überwacht und bewertet die Wirksamkeit der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden in Deutschland im Einklang mit der Amtshilferichtlinie, einschließlich in Bezug auf die Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -vermeidung.“ b) Der bisherige Absatz 1 wird zu Absatz 2 und in dem neuen Absatz 2 wird Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b durch den folgenden Buchstaben b ersetzt: „b) jährlich die Ergebnisse der Bewertung nach Absatz 1,“. c) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3. 7. § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Die automatische Übermittlung von Informationen gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 ist ab dem 1. Januar 2015 vorzunehmen und erstmals auf Informationen der Besteuerungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 anzuwenden. Die automatische Übermittlung von Informationen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 ist ab dem 1. Januar 2027 vorzunehmen und erstmals auf Informationen der Besteuerungszeiträume ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden. § 7 Absatz 1 Satz 2 ist auf Besteuerungszeiträume anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen.“ b) Nach Absatz 1a Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Abweichend von den Sätzen 1 und 2 unterrichtet das zentrale Verbindungsbüro die Europäische Kommission bis zum 1. Januar 2026 über fünf oder mehr der in § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Kategorien, zu denen es Informationen für Besteuerungszeiträume, die am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen, an zuständige Behörden anderer Mitgliedstaaten übermittelt.“ c) Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt: „(7) § 7 Absatz 14b ist erstmals ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden.“ Artikel 3 Änderung des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes Das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2531), das zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 wird durch die folgenden Nummern 1 bis 5 ersetzt: „1. Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrund der Richtlinie 2011/16/EU, 2. Drittstaaten, die Vertragsparteien der von der Bundesrepublik Deutschland in Berlin unterzeichneten Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (BGBl. 2015 II S. 1630, 1632) sind und diese in ihr nationales Recht verpflichtend aufgenommen haben sowie Vertragsparteien des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (BGBl. 2015 II S. 966, 967) sind und die gewährleisten, dass sie die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1, insbesondere Buchstabe e der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten erfüllen, 3. Drittstaaten, die die Voraussetzungen nach Nummer 2 erfüllen und zudem Vertragsparteien der von der Bundesrepublik Deutschland in Asunción unterzeichneten Zusatzvereinbarung vom 26. November 2024 zur Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten sind und diese in ihr nationales Recht verpflichtend aufgenommen haben und die gewährleisten, dass sie die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 der Zusatzvereinbarung vom 26. November 2024 zur Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten erfüllen, 4. Drittstaaten, die Verträge mit der Europäischen Union zur Vereinbarung des automatischen Austauschs von Informationen über Finanzkonten im Sinne der unter Nummer 1 angeführten Richtlinie geschlossen haben, sowie 5. Drittstaaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über den steuerlichen Informationsaustausch geschlossen hat, nach dem ein automatischer Austausch von Informationen vereinbart werden kann.“ 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 1 und 2 werden durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt: „1. die folgenden Informationen zum Kontoinhaber oder zu den Kontoinhabern: a) bei natürlichen Personen der Name, die Anschrift, die Steueridentifikationsnummer oder die Steueridentifikationsnummern sowie das Geburtsdatum und der Geburtsort jeder meldepflichtigen Person, die Kontoinhaber ist, und die Information, ob der Kontoinhaber eine gültige Selbstauskunft vorgelegt hat, b) bei einem Rechtsträger, der Kontoinhaber ist und für den eine oder mehrere beherrschende Personen ermittelt wurden, die meldepflichtige Personen sind, der Name, die Anschrift, die Steueridentifikationsnummer oder die Steueridentifikationsnummern des Rechtsträgers sowie der Name, die Anschrift, die Steueridentifikationsnummer oder die Steueridentifikationsnummern, das Geburtsdatum und der Geburtsort jeder meldepflichtigen Person sowie die Funktion oder die Funktionen, aufgrund derer jede derartige meldepflichtige Person als beherrschende Person des Rechtsträgers anzusehen ist, und die Information, ob jede meldepflichtige Person eine gültige Selbstauskunft vorgelegt hat, c) die Information, ob es sich bei dem Konto um ein gemeinschaftliches Konto handelt, einschließlich der Anzahl der gemeinsamen Kontoinhaber; 2. die Kontonummer oder funktionale Entsprechung, wenn keine Kontonummer vorhanden ist, die Art des Kontos und die Information, ob es sich bei dem Konto um ein bestehendes Konto oder ein Neukonto handelt;“. b) Die Nummern 6 und 7 werden durch die folgenden Nummern 6 bis 8 ersetzt: „6. bei Einlagenkonten der Gesamtbruttobetrag der Zinsen, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden; 7. bei Eigenkapitalbeteiligungen an einem Investmentunternehmen, bei denen es sich um eine Rechtsvereinbarung handelt, die Funktion oder die Funktionen, aufgrund derer die meldepflichtige Person ein Anteilseigner ist, und 8. bei allen anderen Konten, die nicht Verwahrkonten oder Einlagekonten sind, der Gesamtbruttobetrag, der in Bezug auf das Konto während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den Kontoinhaber gezahlt oder ihm gutgeschrieben wurde und für den das meldende Finanzinstitut Schuldner ist, einschließlich der Gesamthöhe aller Einlösungsbeträge, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den Kontoinhaber geleistet wurden.“ 3. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Absätze 2, 3 und 4“ durch die Angabe „Absätze 2 bis 5“ ersetzt. bb) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: „1. die folgenden Informationen zum Kontoinhaber oder zu den Kontoinhabern: a) bei natürlichen Personen den Namen, die Anschrift, den Ansässigkeitsstaat oder die Ansässigkeitsstaaten im Sinne des § 1 Absatz 1, die Steueridentifikationsnummer oder die Steueridentifikationsnummern sowie das Geburtsdatum und den Geburtsort jeder meldepflichtigen Person, die Kontoinhaber ist, und die Information, ob der Kontoinhaber eine gültige Selbstauskunft vorgelegt hat, b) bei einem Rechtsträger, der Kontoinhaber ist und für den eine oder mehrere beherrschende Personen ermittelt wurden, die meldepflichtige Personen sind, den Namen, die Anschrift, den Ansässigkeitsstaat oder die Ansässigkeitsstaaten und die Steueridentifikationsnummer oder die Steueridentifikationsnummern des Rechtsträgers sowie den Namen, die Anschrift, den Ansässigkeitsstaat oder die Ansässigkeitsstaaten, die Steueridentifikationsnummer oder die Steueridentifikationsnummern, das Geburtsdatum und den Geburtsort jeder meldepflichtigen Person sowie die Funktion oder die Funktionen, aufgrund derer jede meldepflichtige Person als beherrschende Person des Rechtsträgers anzusehen ist, und die Information, ob jede meldepflichtige Person eine gültige Selbstauskunft vorgelegt hat, c) die Information, ob es sich bei dem Konto um ein gemeinschaftliches Konto handelt, einschließlich der Anzahl der gemeinsamen Kontoinhaber;“. cc) In Nummer 2 wird nach der Angabe „ist“ die Angabe „, die Art des Kontos und die Information, ob es sich bei dem Konto um ein bestehendes Konto oder ein Neukonto handelt“ eingefügt. dd) In Nummer 6 wird die Angabe „wurden, und“ durch die Angabe „wurden;“ ersetzt. ee) Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 6a eingefügt: „6a. bei Eigenkapitalbeteiligungen an einem Investmentunternehmen, bei denen es sich um eine Rechtsvereinbarung handelt, die Funktion oder die Funktionen, aufgrund derer die meldepflichtige Person ein Anteilseigner ist, und“. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Ein meldendes Finanzinstitut ist jedoch verpflichtet, angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um bei bestehenden Konten die Steueridentifikationsnummer und das Geburtsdatum zu den folgenden Zeitpunkten zu beschaffen: 1. bis zum Ende des zweiten Kalenderjahrs, das dem Jahr folgt, in dem bestehende Konten als meldepflichtige Konten identifiziert wurden, und 2. wann immer es dazu verpflichtet ist, die Informationen über das bestehende Konto gemäß den inländischen Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche und Kundensorgfaltspflichten (AML/KYC – Anti-Money Laundering/Know-your-Customer) zu aktualisieren.“ bb) In Satz 3 wird die Angabe „bis zu dem in Satz 2 genannten Zeitpunkt“ durch die Angabe „bis zu dem in Satz 2 Nummer 1 genannten Zeitpunkt“ ersetzt. c) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt: „(5) Die Bruttoerlöse aus der Veräußerung oder Einlösung eines Finanzvermögens sind entgegen Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b nicht zu melden, soweit sie vom meldenden Finanzinstitut nach § 9 des Kryptowerte- Steuertransparenz-Gesetzes gemeldet werden und sofern das meldende Finanzinstitut sich nicht in Bezug auf eine eindeutig identifizierte Gruppe von Konten anderweitig entscheidet.“ d) Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 6. 4. Nach § 13 Absatz 2a Satz 5 wird der folgende Satz eingefügt: „In den Fällen des Satzes 4 muss das meldende Finanzinstitut, um seinen Sorgfalts- und Meldepflichten in Bezug auf den Meldezeitraum, in dem das Konto eröffnet wurde, nachzukommen, bis zum 31. Juli des auf das Jahr der Kontoeröffnung folgenden Kalenderjahres die Vorgaben nach § 11 Absatz 1 bis 3 und § 12 Absatz 1 bis 8 anwenden, bis die Selbstauskunft erlangt und ihre Plausibilität bestätigt ist.“ 5. § 16 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2a Satz 5 wird der folgende Satz eingefügt: „In den Fällen des Satzes 4 muss das meldende Finanzinstitut, um seinen Sorgfalts- und Meldepflichten in Bezug auf den Meldezeitraum, in dem das Konto eröffnet wurde, nachzukommen, bis zum 31. Juli des auf das Jahr der Kontoeröffnung folgenden Kalenderjahres die Vorgaben nach § 14 Absatz 5 anwenden, bis die Selbstauskunft erlangt und ihre Plausibilität bestätigt ist.“ b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Zur Feststellung der beherrschenden Personen eines Kontoinhabers kann sich ein meldendes Finanzinstitut auf die aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche und Kundensorgfaltspflichten (AML/KYC – Anti-Money Laundering/Know-your-Customer) erhobenen und gepflegten Informationen verlassen, solange diese im Einklang mit § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes stehen. Unterliegt das meldende Finanzinstitut keinen Sorgfaltspflichten nach den Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche und Kundensorgfaltspflichten (AML/KYC – Anti-Money Laundering/Know-your-Customer), so ist es verpflichtet, die Feststellung der beherrschenden Person entsprechend § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes vorzunehmen.“ 6. § 19 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: „3. Finanzinstitut: ein Verwahrinstitut, ein Einlageninstitut, ein Investmentunternehmen oder eine spezifizierte Versicherungsgesellschaft. Diese Begriffsbestimmung ist auf eine Weise auszulegen, die mit der Definition von Finanzinstitut in der Richtlinie (EU) 2015/849 vereinbar ist;“. b) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt: „5. Einlageninstitut: ein Rechtsträger, der im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit Einlagen entgegennimmt oder E-Geld oder digitales Zentralbankgeld zugunsten seiner Kunden hält;“. c) Nummer 6 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Buchstabe a wird nach der Angabe „Kunden“ die Angabe „oder in dessen Namen“ eingefügt. bbb) Buchstabe a Doppelbuchstabe cc wird durch den folgenden Doppelbuchstaben cc ersetzt: „cc) sonstige Arten der Anlage oder Verwaltung von Finanzvermögen, von Kapital oder von zu meldenden Kryptowerten im Auftrag Dritter oder“. ccc) In Buchstabe b wird nach der Angabe „Finanzvermögen“ die Angabe „oder zu meldenden Kryptowerten“ eingefügt. bb) In Satz 2 wird nach der Angabe „von Finanzvermögen“ die Angabe „oder von zu meldenden Kryptowerten“ eingefügt. cc) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Die Erbringung von Dienstleistungen, die Tauschgeschäfte für oder im Namen von Kunden bewirken, ist keine sonstige Art der Anlage oder der Verwaltung von Finanzvermögen, von Kapital oder von zu meldenden Kryptowerten im Auftrag Dritter im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc.“ dd) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Nummer 42 Buchstabe d bis g“ durch die Angabe „Nummer 48 Buchstabe d bis g“ ersetzt. ee) Der bisherige Satz 4 wird gestrichen. d) Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt: „7. Finanzvermögen: a) Wertpapiere, zum Beispiel Anteile am Aktienkapital einer Kapitalgesellschaft, Beteiligungen oder wirtschaftliches Eigentum an den Beteiligungen an einer im Streubesitz befindlichen oder börsennotierten Personalgesellschaft oder einem Trust sowie Obligationen, Anleihen, Schuldverschreibungen oder sonstige Schuldurkunden, b) Beteiligungen an Personengesellschaften, c) Warengeschäfte, d) Swaps, zum Beispiel Zinsswaps, Währungsswaps, Basisswaps, Zinscaps, Zinsfloors, Warenswaps, Aktienswaps, Aktienindexswaps, und ähnliche Vereinbarungen, e) Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträge, f) Beteiligungen, darunter börsengehandelte und nicht börsengehandelte Termingeschäfte und Optionen, an Wertpapieren, zu meldenden Kryptowerten, Beteiligungen an Personengesellschaften, Warengeschäften, Swaps oder Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen. Der Ausdruck Finanzvermögen umfasst keine nicht fremdfinanzierten unmittelbaren Immobilienbeteiligungen;“. e) Nach Nummer 8 werden die folgenden Nummern 9 bis 14 eingefügt: 9. „ E-Geld: E-Geld im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sowie E-Geld-Token im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2023/1114, soweit es a) eine digitale Darstellung einer einzigen Fiat-Währung ist, b) eine Forderung gegenüber dem Emittenten darstellt, die auf dieselbe Fiat-Währung lautet, und c) kraft der für den Emittenten geltenden regulatorischen Anforderungen auf Antrag des Inhabers des Produkts für dieselbe Fiat-Währung jederzeit und zum Nennwert einlösbar ist. Der Ausdruck E-Geld umfasst keine Werte, die ausschließlich zum Zweck der Erleichterung der Übertragung von Geldmitteln von einem Kunden an eine andere Person gemäß den Anweisungen des Kunden geschaffen wurden. Ein Wert wird nicht ausschließlich zum Zweck der Erleichterung der Übertragung von Geldmitteln geschaffen, wenn die mit diesem Produkt verbundenen Geldmittel im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit des übertragenden Rechtsträgers entweder länger als 60 Tage nach Erhalt von Anweisungen zur Erleichterung der Übertragung gehalten werden oder die mit diesem Produkt verbundenen Geldmittel bei fehlenden Anweisungen länger als 60 Tage nach Erhalt dieser Geldmittel gehalten werden; 10. Fiat-Währung: die offizielle Währung eines Staates, die von einem Staat oder von der von einem Staat bestimmten Zentralbank oder Währungsbehörde in Form von physischen Banknoten oder Münzen oder Geld in verschiedenen digitalen Formen ausgegeben wird, wobei auch Geschäftsbankgeld und E- Geld-Produkte umfasst sind; 11. digitales Zentralbankgeld: jede digitale Fiat-Währung, die von einer Zentralbank oder einer anderen Währungsbehörde ausgegeben wird; 12. Kryptowert: jeder Kryptowert im Sinne des § 1 Absatz 8 des Kryptowerte- Steuertransparenz-Gesetzes; 13. zu meldender Kryptowert: jeder Kryptowert im Sinne des § 1 Absatz 23 des Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetzes; 14. Tauschgeschäft: jede Transaktion im Sinne des § 1 Absatz 16 des Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetzes;“. f) Die bisherige Nummer 9 wird zu der Nummer 15 und Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt: „a) einen staatlichen Rechtsträger, eine internationale Organisation oder eine Zentralbank, außer bei aa) Zahlungen, die aus einer Verpflichtung in Zusammenhang mit gewerblichen Finanzaktivitäten stammen, die denen einer spezifizierten Versicherungsgesellschaft, eines Verwahr- oder eines Einlageninstituts entsprechen, oder bb) der Führung von digitalem Zentralbankgeld für Kontoinhaber, bei denen es sich nicht um Finanzinstitute, staatliche Rechtsträger, internationale Organisationen oder Zentralbanken handelt,“. g) Die bisherigen Nummern 10 bis 12 werden zu den Nummern 16 bis 18. h) Die bisherige Nummer 13 wird zu der Nummer 19 und in Buchstabe c Doppelbuchstabe bb und cc wird jeweils die Angabe „Nummern 13 bis 15“ durch die Angabe „Nummern 19 bis 21“ und jeweils die Angabe „Nummer 34 Buchstabe a“ durch die Angabe „Nummer 40 Buchstabe a“ ersetzt. i) Die bisherige Nummer 14 wird zu der Nummer 20 und in Buchstabe c wird die Angabe „Nummer 34 Buchstabe a“ durch die Angabe „Nummer 40 Buchstabe a“ ersetzt. j) Die bisherigen Nummern 15 bis 18 werden zu den Nummern 21 bis 24. k) Die bisherige Nummer 19 wird durch die folgende Nummer 25 ersetzt: „25. Einlagenkonto: Geschäfts-, Giro-, Spar- und Terminkonten sowie Konten, die durch Einlagenzertifikate, Sparbriefe, Investmentzertifikate, Schuldtitel oder vergleichbare Instrumente verbrieft sind, die von einem Einlageninstitut geführt werden, wobei auch umfasst sind a) Beträge, die von einer Versicherungsgesellschaft aufgrund eines garantierten Kapitalanlagevertrags oder einer ähnlichen Vereinbarung zur Zahlung oder Gutschrift von Zinsen auf diese Beträge gehalten werden, b) ein Konto oder ein fiktives Konto, das sämtliches E-Geld repräsentiert, das zugunsten eines Kunden gehalten wird, und c) ein Konto, auf dem digitales Zentralbankgeld zugunsten eines Kunden gehalten wird;“. l) Die bisherigen Nummern 20 bis 25 werden zu den Nummern 26 bis 31. m) Die bisherige Nummer 26 wird zu der Nummer 32 und Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt: „a) ein Finanzkonto, das von einem meldenden Finanzinstitut aa) zum 31. Dezember 2015 geführt wird oder bb) zum 31. Dezember 2025 geführt wird, wenn das Konto ausschließlich aufgrund der zum 1. Januar 2026 in Kraft tretenden Änderungen dieses Gesetzes als Finanzkonto behandelt wird,“. n) Die bisherige Nummer 27 wird durch die folgende Nummer 33 ersetzt: „33. Neukonto: ein von einem meldenden Finanzinstitut geführtes Finanzkonto, das a) am oder nach dem 1. Januar 2016 eröffnet wurde oder b) am oder nach dem 1. Januar 2026 eröffnet wird, wenn das Konto ausschließlich aufgrund der zum 1. Januar 2026 in Kraft tretenden Änderungen dieses Gesetzes als Finanzkonto behandelt wird;“. o) Die bisherigen Nummern 28 bis 33 werden zu den Nummern 34 bis 39. p) Die bisherige Nummer 34 wird zu der Nummer 40 und wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a Satz 2 und Buchstabe b Satz 2 wird jeweils die Angabe „Nummer 34“ durch die Angabe „Nummer 40“ und jeweils die Angabe „Nummern 13 bis 15“ durch die Angabe „Nummern 19 bis 21“ ersetzt. bb) Buchstabe e wird wie folgt geändert: aaa) In Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe eee wird die Angabe „Nummer 34 Buchstabe f“ durch die Angabe „Nummer 40 Buchstabe g“ ersetzt. bbb) In Doppelbuchstabe cc wird die Angabe „Zeitpunkt oder“ durch die Angabe „Zeitpunkt,“ ersetzt. ccc) In Doppelbuchstabe dd wird die Angabe „Zeitpunkt,“ durch die Angabe „Zeitpunkt oder“ ersetzt. ddd) Nach Doppelbuchstabe dd wird der folgende Doppelbuchstabe ee eingefügt: „ee) einer Gründung oder Kapitalerhöhung einer Gesellschaft, sofern das Konto die folgenden Anforderungen erfüllt: aaa) das Konto wird ausschließlich zur Einlage von Kapital verwendet, das gemäß den gesetzlichen Vorschriften für die Gründung oder Kapitalerhöhung einer Gesellschaft verwendet werden soll, bbb) alle auf dem Konto gehaltenen Beträge werden gesperrt, bis das meldende Finanzinstitut eine unabhängige Bestätigung über die Gründung oder Kapitalerhöhung erhält, ccc) das Konto wird nach der Gründung oder Kapitalerhöhung geschlossen oder in ein Konto auf den Namen der Gesellschaft umgewandelt, ddd) jegliche Rückzahlungen, die sich aus einer gescheiterten Gründung oder Kapitalerhöhung ergeben, werden ohne Gebühren für Dienstleister und ähnliche Gebühren ausschließlich an die Personen geleistet, die die Beträge eingebracht haben, und eee) das Konto wurde vor nicht mehr als 12 Monaten eingerichtet,“. cc) Nach Buchstabe e wird der folgende Buchstabe f eingefügt: „f) ein Einlagenkonto, das sämtliches E-Geld repräsentiert, das zugunsten eines Kunden gehalten wird, wenn der gleitende durchschnittliche 90- Tage-Gesamtkontosaldo oder -wert an keinem Tag im Kalenderjahr oder in einem anderen geeigneten Meldezeitraum 10 000 US-Dollar übersteigt,“. dd) Die bisherigen Buchstaben f und g werden zu den Buchstaben g und h. q) Die bisherige Nummer 35 wird zu der Nummer 41. r) Die bisherige Nummer 36 wird zu der Nummer 42 und die Buchstaben a und b werden durch die folgenden Buchstaben a und b ersetzt: „a) ein Rechtsträger, dessen Anteile regelmäßig an einer oder mehreren anerkannten Wertpapierbörsen gehandelt werden, b) ein Rechtsträger, der ein verbundener Rechtsträger eines Rechtsträgers nach Buchstabe a ist,“. s) Die bisherigen Nummern 37 bis 43 werden zu den Nummern 43 bis 49. 7. In § 25 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Nummer 37“ durch die Angabe „Nummer 43“ ersetzt. 8. § 27 Absatz 2 und 3 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt: „(2) Die Finanzinstitute haben dem Bundeszentralamt für Steuern die Daten nach § 8 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung jeweils zum 31. Juli eines Jahres für das vorhergehende Kalenderjahr zu übermitteln, beginnend zum 31. Juli 2017 für das Kalenderjahr 2016. Informationen nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 6a über die Funktion oder die Funktionen, aufgrund derer jede meldepflichtige Person eine beherrschende Person oder ein Anteilseigner des Rechtsträgers ist, müssen abweichend von Satz 1 für jedes meldepflichtige Konto, das zum 31. Dezember 2025 von einem meldenden Finanzinstitut geführt wird, in Bezug auf Meldezeiträume, die spätestens am 31. Dezember 2027 enden, nur dann gemeldet werden, wenn diese Angaben in den elektronisch durchsuchbaren Daten des meldenden Finanzinstituts verfügbar sind. (3) § 3 Absatz 3 und § 28 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 Buchstabe b und Nummer 7 bis 13 in der am 6. Dezember 2024 geltenden Fassung gelten ab 1. Januar 2025 und nur für Pflichten in Bezug auf Meldezeiträume, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen. § 28 Absatz 1 Nummer 11 in der am 1. Januar 2026 geltenden Fassung gilt nur für Pflichten in Bezug auf Meldezeiträume, die am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen.“ 9. § 28 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 10 werden die folgenden Nummern 11 bis 16 eingefügt: „11. entgegen § 13 Absatz 2a Satz 6 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 Satz 2 eine Überprüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, 12. entgegen § 13 Absatz 2a Satz 6 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Satz 3 den Kontoinhaber nicht in jedem meldepflichtigen Staat, für den ein Indiz identifiziert wird, als steuerlich ansässige Person betrachtet, 13. entgegen § 13 Absatz 2a Satz 6 in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Selbstauskunft oder einen dort genannten Beleg nicht oder nicht rechtzeitig zu beschaffen versucht, 14. entgegen § 13 Absatz 2a Satz 6 in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 2 oder § 12 Absatz 4 Satz 2 eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig macht, 15. entgegen § 13 Absatz 2a Satz 6 in Verbindung mit § 12 Absatz 3 oder 7 das Konto nicht als meldepflichtiges Konto betrachtet, 16. entgegen § 13 Absatz 2a Satz 6 in Verbindung mit § 12 Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Selbstauskunft oder einen dort genannten Beleg nicht oder nicht rechtzeitig beschafft,“. bb) Die bisherigen Nummern 11 und 12 werden zu den Nummern 17 und 18. cc) Nach Nummer 18 wird die folgende Nummer 19 eingefügt: „19. entgegen § 16 Absatz 2a Satz 6 in Verbindung mit § 14 Absatz 5 ein Überprüfungsverfahren nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt oder“. dd) Die bisherige Nummer 13 wird zu Nummer 20. b) In Absatz 1a wird die Angabe „6 bis 13“ durch die Angabe „6 bis 20“ ersetzt. c) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: „(3) Das Bundeszentralamt für Steuern informiert die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über gegen Finanzinstitute festgesetzte Geldbußen, wenn es gegen dasselbe Finanzinstitut zuvor schon einmal eine Geldbuße nach diesem Gesetz festgesetzt hatte. § 30 der Abgabenordnung steht der Information nicht entgegen.“ Artikel 4 Änderung der Abgabenordnung Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24) wird wie folgt geändert: 1. § 138f Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt: „b) einer abstrakt gehaltenen Beschreibung der relevanten Geschäftstätigkeit oder Gestaltung des Nutzers sowie aller sonstigen Informationen, die den zuständigen Behörden bei der Beurteilung eines Steuerrisikos helfen könnten, soweit die Beschreibung nicht zur Offenlegung eines Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens oder von Informationen führt, deren Offenlegung die öffentliche Ordnung verletzen würde,“. 2. § 379 Absatz 2 Nummer 1e wird durch die folgende Nummer 1e ersetzt: „1e. entgegen § 138d Absatz 1 in Verbindung mit § 138f Absatz 1, 2, 3 Satz 1 Nummer 1 bis 7 sowie 9 und 10 oder § 138h Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 138f Absatz 6 Satz 1 und 2 oder § 138g Absatz 1 Satz 1, eine Mitteilung über eine grenzüberschreitende Steuergestaltung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder zur Verfügung stehende Angaben nicht vollständig mitteilt,“. Artikel 5 Änderung des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730), das durch Artikel 38 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 6 Absatz 9 wird durch den folgenden Absatz 9 ersetzt: „(9) Ein Identifizierungsdienst ist ein elektronisches Verfahren, das ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder die Europäische Union einem Plattformbetreiber zur Feststellung der Identität und steuerlichen Ansässigkeit eines Anbieters unentgeltlich bereitstellt.“ 2. Nach § 9 Absatz 3 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: „In den Fällen des § 14 Absatz 2 Nummer 12 ist es nicht erforderlich, dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der die Kennung des Identifizierungsdienstes ausgestellt hat, die in § 14 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 und Absatz 3 Nummer 2 bis 6 genannten Informationen zu übermitteln.“ 3. In § 12 Absatz 5 wird die Angabe „Das Bundeszentralamt für Steuern ersucht die Europäische Kommission, die Registrierung eines meldenden Plattformbetreibers, dem es eine Registriernummer erteilt hat, aus dem Zentralverzeichnis gemäß Artikel 8ac Absatz 5 der Amtshilferichtlinie zu löschen“ durch die Angabe „Das Bundeszentralamt für Steuern löscht die Registrierung eines meldenden Plattformbetreibers, dem es eine Registriernummer erteilt hat, aus dem Zentralverzeichnis gemäß Artikel 8ac Absatz 6 der Richtlinie 2011/16/EU“ ersetzt. 4. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 11 wird die Angabe „wurde.“ durch die Angabe „wurde,“ ersetzt. bb) Nach Nummer 11 wird die folgende Nummer 12 eingefügt: „12. die Kennung des Identifizierungsdienstes und den Mitgliedstaat der Europäischen Union, der die Kennung ausgestellt hat, sofern sich der meldende Plattformbetreiber auf eine direkte Bestätigung der Identität und der steuerlichen Ansässigkeit des Anbieters durch einen von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Union bereitgestellten Identifizierungsdienst stützt, um die Identität und die steuerliche Ansässigkeit des Anbieters zu ermitteln.“ b) In Absatz 3 Nummer 7 wird die Angabe „Absatz 2 Nummer 6 bis 11“ durch die Angabe „Absatz 2 Nummer 6 bis 12“ ersetzt. 5. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 wird gestrichen. b) Der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 5. 6. Nach § 29 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „§ 9 Absatz 3 Satz 4 und § 14 Absatz 2 Nummer 12 sind erstmals für Meldezeiträume anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen.“ Artikel 6 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 5 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: 1. Nach Nummer 5h wird die folgende Nummer 5i eingefügt: „5i. die Entgegennahme und die Übermittlung von Informationen nach § 16 Absatz 1 bis 3 Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz und die Durchführung der Verfahren gemäß den §§ 17 und 18 des Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetzes;“. 2. Die bisherige Nummer 5i wird durch die folgende Nummer 5j ersetzt: „5j. die Auswertung der Informationen nach den Nummern 5c bis 5i im Rahmen der dem Bundeszentralamt für Steuern gesetzlich übertragenen Aufgaben; Auswertungen der Informationen nach den Nummern 5c bis 5i durch die jeweils zuständige Landesfinanzbehörde bleiben hiervon unberührt;“. Artikel 7 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2026 in Kraft. (2) Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe b und Artikel 4 Nummer 2 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. EU-Rechtsakte: 1. Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2025/872 des Rates vom 14. April 2025 (ABl. L, 2025/872, 6.5.2025) geändert worden ist 2. Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30. November 2011 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 345 vom 29.12.2011, S. 8), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2015/121 des Rates vom 27. Januar 2015 (ABl. L 21 vom 28.1.2015, S. 1) geändert worden is 3. Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl, L 141 vom 5.6.2015, S. 73), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 (ABl. L, 2024/1640, 19.6.2024) geändert worden ist 4. Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2869 vom 13. Dezember 2023 (ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023) geändert worden istRichtlinie (EU) 2023/2226 des Rates vom 17. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (ABl. L, 2023/2226, 24.10.2023) Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Ziel dieses Regierungsentwurfs ist in erster Linie die Umsetzung der als DAC 8 bezeichneten Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates vom 17. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (ABl. L, 2023/2226, 24.10.2023) (Amtshilferichtlinie). Mit dieser siebten Änderung der Amtshilferichtlinie wurden die rechtlichen Grundlagen, die der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit der Steuerbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU- Mitgliedstaaten) im Bereich der direkten Steuern zugrunde liegen, weiterentwickelt. Die Anpassungen verfolgen den Zweck, die Kooperation der Behörden zu intensiveren und ihre Effizienz zu steigern. Dies ist notwendig, um die gesetzmäßige Besteuerung von grenzüberschreitenden Sachverhalten sicherzustellen und Steuerflucht, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung wirksam zu bekämpfen. Die Ertüchtigung der Amtshilfe leistet damit einen wichtigen Beitrag zu einer sozialen und gerechten Besteuerung und verhindert die Erosion des Steueraufkommens. Ausgangspunkt der mit DAC 8 vorgenommenen Änderungen war eine Prüfung des Europäischen Rechnungshofes im Jahr 2021. Der Europäische Rechnungshof gelangte in seinem Bericht1 zu dem Schluss, dass das System zwar in geeigneter Weise eingerichtet wurde, dass aber im Hinblick auf die Überwachung, die Sicherstellung der Datenqualität und die Nutzung der erhaltenen Informationen noch Handlungsbedarf besteht. Im Bericht des Europäischen Rechnungshofs und in der Entschließung des Europäischen Parlaments2 wurde auch auf einige Unzulänglichkeiten und auf Verbesserungsbedarf in mehreren Bereichen der Richtlinie hingewiesen, die sämtliche Formen des Informationsaustauschs und der Verwaltungszusammenarbeit betreffen. Insbesondere das Fehlen spezifischer Bestimmungen zu Kryptowerten und E-Geld sowie zu grenzüberschreitenden Steuervorbescheiden für vermögende Personen in den bereits etablierten Informationsaustauschverfahren und die mangelnde Klarheit der Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften wurde angemahnt. In seinem Bericht stellt der Europäische Rechnungshof fest, dass Kryptowerten nicht von dem zwischenstaatlichen Informationsaustausch umfasst sind. Wenn ein Steuerpflichtiger Geld in Kryptowerten hält, ist der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen nicht verpflichtet, entsprechende Beträge oder erzielte Gewinne den Steuerbehörden zu melden. Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen stellen den Nutzern ihre Dienstleistungen für Transaktionen mit Kryptowerten zur Verfügung. Die Besteuerung der daraus resultierenden Einkünfte stellt für die Finanzbehörden allerdings eine Herausforderung dar. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die erzielten Einkünfte gegenüber den Finanzbehörden nicht oder nur unvollständig erklärt werden. Zugleich ist es für die Finanzbehörden schwierig, die Angaben zu verifizieren und unbekannte Steuerfälle zu ermitteln. Von den Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen können erforderliche Auskünfte zwar grundsätzlich erlangt werden. Dies ist jedoch in der Regel sehr aufwendig, insbesondere dann, wenn diese im Ausland ansässig sind. 1 Sonderbericht Nr. 03/2021: Austausch von Steuerinformationen in der EU: solide Grundlage, bei der Umsetzung hapert es jedoch. 2 Europäisches Parlament. (2021). Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. September 2021 zur Umsetzung der EU-Anforderungen für den Austausch von Steuerinformationen: Fortschritte, Erkenntnisse und zu überwindende Hindernisse, zitiert nach: https://www.europarl.eu- ropa.eu/doceo/document/TA-9-2021-0392_DE.pdf. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Der Gesetzentwurf setzt die DAC 8 um. Darüber hinaus werden die Mustervorschriften für Meldungen durch Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen nach dem OECD- Melderahmen für Kryptowerte (Crypto-Asset Reporting Framework – CARF) sowie die Änderungen des gemeinsamen Meldestandards (Common Reporting Standard – CRS) im Hinblick auf Finanzkonten umgesetzt. Die Regelungen der DAC 8 zu Sorgfalts- und Meldepflichten zu Kryptowerten und digitalen Finanzprodukten basieren auf dem CARF und dem geänderten CRS, welche von der OECD als Reaktion auf die Verbreitung moderner Zahlungs- und Investmentmethoden, insbesondere der wachsenden Bedeutung von Kryptowerten, entwickelt worden sind. In der Hauptsache wird mit dem Gesetzentwurf eine Verpflichtung für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen geschaffen, an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in systematischer Weise jährlich spezifische Informationen zu melden, die eine Identifizierung der Nutzer und die Quantifizierung der von diesen durchgeführten Transaktionen ermöglichen. Um sicherzustellen, dass die zu meldenden Informationen verfügbar und von hinreichender Qualität sind, werden die Anbieter verpflichtet, diese unter Beachtung bestimmter Sorgfaltspflichten bei den Nutzern zu erheben. Zu den zu meldenden Nutzern zählen Personen und Unternehmen, die im Inland oder in anderen EU-Mitgliedstaaten sowie in Drittstaaten, mit denen Deutschland eine qualifizierende Vereinbarung geschlossen hat, steuerlich ansässig sind. Damit die anderen Staaten die für sie relevanten Informationen erhalten, sieht der Gesetzentwurf einen automatischen Informationsaustausch vor, den das BZSt mit den jeweiligen zuständigen Behörden auf Grundlage der Amtshilferichtlinie bzw. einer qualifizierenden Austauschvereinbarung durchführen soll. Der automatische Informationsaustausch stellt auch sicher, dass das BZSt im Gegenzug Informationen zu Nutzern erhält, die im Inland steuerpflichtig sind und zu denen Informationen von Anbietern von Kryptowerte- Dienstleistungen an ausländische Steuerbehörden gemeldet worden sind. Damit die zuständigen Landesfinanzbehörden diese Informationen im Rahmen des Besteuerungsverfahrens berücksichtigen können, regelt der Gesetzentwurf zudem die entsprechende innerstaatliche Weiterleitung der erhaltenen Informationen durch das BZSt an die Landesfinanzbehörden. Die bereits bestehenden Sorgfalts- und Meldepflichten inländischer Finanzinstitute nach dem Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz) werden gesetzlich konkretisiert und erweitert, um mit E-Geld oder digitalem Zentralbankgeld solche digitalen Finanzprodukte einzubeziehen, die nicht unter die Meldevorschriften für Kryptowerte fallen. Weltweit arbeiten aktuell zahlreiche Staaten, zum Teil innerhalb ihrer Währungsräume, an der Entwicklung von digitalem Zentralbankgeld. Einige dieser Staaten befinden sich in Pilotierungsphasen. Die Zahl der Staaten, die digitales Zentralbankgeld bereits breit im Markt eingeführt haben, ist allerdings sehr gering (u. a. Nigeria, Jamaika und Bahamas). Der Gesetzentwurf beinhaltet daneben Regelungen zur Ausweitung des automatischen Informationsaustausches zwischen den EU-Mitgliedstaaten zu bestimmten Kategorien von Einkünften und Vermögen um Informationen zu Dividenden von Unternehmen, deren Anteile nicht in einem Bankdepot verwahrt werden. Zusätzlich wird der Austausch grenzüberschreitender Vorbescheide um bestimmte steuerliche Vorbescheide erweitert, die natürliche Personen betreffen. Mit diesem Gesetz werden keine Besteuerungstatbestände erweitert oder neu eingeführt. Die Maßnahmen dienen lediglich der Sicherstellung der effektiven Anwendung bestehenden materiellen Steuerrechts, insbesondere in Bezug auf digitale Finanzprodukte. III. Exekutiver Fußabdruck Es haben keine Interessenvertreterinnen oder Interessenvertreter bzw. von der Bundesregierung beauftragte Dritte wesentlichen Einfluss auf das Vorhaben gehabt. IV. Alternativen Keine. Die DAC 8 ist bis zum 31. Dezember 2025 in nationales Recht umzusetzen. V. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich für die Schaffung des Gesetzes über die Meldepflicht von Anbietern und den automatischen Austausch von Informationen in Steuersachen bei Kryptowerte-Dienstleistungen (Artikel 1) sowie die Änderungen des EU- Amtshilfegesetzes (Artikel 2), des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes (Artikel 3), der Abgabenordnung (Artikel 4) und des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes (Artikel 5) aus Artikel 108 Absatz 5 des Grundgesetzes (GG). Die Gesetzgebungskompetenz für die Schaffung neuer Bußgeldvorschriften durch Artikel 1 (§ 18 des Gesetzes über die Meldepflicht von Anbietern und den automatischen Austausch von Informationen in Steuersachen bei Kryptowerte-Dienstleistungen), Artikel 3 Nummer 9 (§ 28 Absatz 1 Nummer 11 des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes) sowie Artikel 4 Nummer 2 (§ 379 Absatz 2 Nummer 1e der Abgabenordnung) folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 (Strafrecht) des GG. Für die Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes (Artikel 6) folgt die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 108 Absatz 4 Satz 1 GG. Der Vollzug der Steuergesetze wird erheblich erleichtert. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und dem Völkerrecht vereinbar. Das beabsichtigte Gesetz dient der Umsetzung der DAC 8. Sowohl die Melde- als auch die Sorgfaltspflichten, die der Gesetzentwurf für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen und für Finanzinstitute vorsieht, sind standardisiert und werden in entsprechender Weise auch in anderen EU-Mitgliedstaaten sowie auf der Grundlage der in Drittstaaten umgesetzten Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen nach dem Melderahmen für Kryptowerte (Multilateral Competent Authority Agreement on Automatic Exchange of Information pursuant to the Crypto-Asset Reporting Framework – MCAA CARF) sowie die Zusatzvereinbarung zur Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (Addendum to the Multilateral Competent Authority Agreement on Automatic Exchange of Financial Account Information – MCAA amended CRS) zur Anwendung kommen. Durch die Vermeidung divergierender Anforderungen in den teilnehmenden Staaten werden Umgehungsmöglichkeiten verhindert, Aufwände für die betroffenen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen und Finanzinstitute sowie die beteiligten Steuerverwaltungen aufgrund fragmentierter Berichtsanforderungen minimiert und einheitliche Wettbewerbsbedingungen etabliert, die zur Verwirklichung des Binnenmarktes erforderlich sind. Die nach dem Gesetzentwurf vorgesehene Verarbeitung personenbezogener Daten steht im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung; Abl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72). Die Erhebung und weitergehende Verarbeitung personenbezogener Daten beteiligter Personen ist durch die DAC 8 vorgeschrieben und stellt eine Maßnahme dar, die geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist, um den zuständigen Finanzbehörden des In- und Auslands die Durchführung des Besteuerungsverfahrens zu ermöglichen. VII. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Aus der zunehmenden Nutzung alternativer Zahlungsmittel und Anlageformen ergeben sich neue Risiken der Steuerhinterziehung, die Steuerbehörden vor Herausforderungen stellen. Es erwies sich als schwierig, Steuertatbestände zu ermitteln, die bei Investitionen in Kryptowerte auftreten. Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sind am besten in der Lage, die erforderlichen Informationen über ihre Nutzer zu erheben und zu überprüfen. Um der Situation vorzubeugen, dass EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten jeweils eigenständig uneinheitliche und einseitige Maßnahmen oder Meldepflichten einführen, soll ein einheitliches Regelwerk mit einem klar definierten und wirksamen Meldeverfahren etabliert werden, dessen Beachtung in inhaltlicher und technischer Hinsicht für die betroffene, oft grenzüberschreitend agierende Wirtschaft einfacher ist, so dass der Verwaltungsaufwand für die Branche so gering wie möglich gehalten werden kann. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der Entwurf steht im Einklang mit der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung, indem er das Steueraufkommen des Gesamtstaates sichert und den Indikatorenbereich 8.2 (Staatsverschuldung – Staatsfinanzen konsolidieren, Generationengerechtigkeit schaffen) unterstützt. Eine Nachhaltigkeitsrelevanz bezüglich anderer Indikatoren ist nicht gegeben. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Das Gesetz dient der Sicherung des Steueraufkommens. Kapitel HH-Jahr 2025 2026 2027 2028 Titel in T€ 0815 Tit. 422 01 213 562 743 788 Tit. 511 01 72 187 244 259 Tit. 812 01 36 93 122 129 Tit. 532 01 8 250 8 750 9 250 8 750 Summe 8 571 9 592 10 359 9 926 0816 Tit. 422 01 839 1 679 1 679 1 679 Tit. 511 01 799 1 817 1 817 1 817 Tit. 812 01 129 259 259 259 Tit. 532 01 3 240 3 240 3 000 3 000 Tit. 812 02 2 700 3 900 0 0 Summe 7 707 10 895 6 755 6 755 0811 Tit. 634 03 305 648 698 711 Summe Epl. 08 / HH- Jahr 16 583 21 135 17 812 17 392 anteiliger Umstellungsaufwand 14 730 17 190 Kapitel HH-Jahr 2025 2026 2027 2028 Titel in T€ anteiliger laufender Aufwand 1 853 3 945 17 812 17 392 Gesamtsumme Epl. 08 72 922 Planstellen und Stellen HH-Jahr Stellen 2025 2026 2027 2028 Kapitel Laufbahngruppe 0815 höherer Dienst gehobener Dienst A 13g 1 1 1 1 A 12 2 5 6 6 A 11 1 1 1 1 mittlerer Dienst A 8 1 1 1 1 einfacher Dienst 0816 höherer Dienst A 14 3 3 3 3 gehobener Dienst A 13g +z 2 2 2 2 A 13g 1 1 1 1 A12 8 8 8 8 A11 4 4 4 4 mittlerer Dienst einfacher Dienst Etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 08 ausgeglichen werden. Einzelheiten sind Gegenstand der kommenden Haushaltsaufstellungsverfahren. 4. Erfüllungsaufwand Für Bürgerinnen und Bürgern erhöht sich aufgrund von Selbstauskünften der jährliche Zeitaufwand um rund 72 000 Stunden. Zusätzlich entsteht einmalig ein Zeitaufwand in Höhe von rund 234 000 Stunden. Für die Wirtschaft ergibt sich eine Erhöhung des jährlichen Erfüllungsaufwands aus Bürokratiekosten in Höhe von rund 270 000 Euro für die Bearbeitung der Selbstauskünfte und die Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern. Es entsteht einmaliger Aufwand von rund 9,3 Millionen Euro. Für den Bund entsteht beim Bundeszentralamt für Steuern und beim Informationstechnikzentrum Bund einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 31,9 Millionen Euro sowie jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 10,6 Millionen Euro. Für die Länder entsteht Erfüllungsaufwand in Form eines einmaligen Umstellungsaufwands für die IT-Umsetzung in den Steuerverwaltungen der Länder in Höhe von voraussichtlich rd. 530 500 Euro. 4.1 Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger Vorgabe Paragraph; Bezeichnung der Vorgabe Veränderung des jährlichen Aufwands Einmaliger Aufwand Jährlicher Zeitaufwand (in Stunden) Jährliche Sachkosten (in Tsd. Euro) Einmaliger Zeitaufwand (in Stunden) Einmalige Sachkosten (in Tsd. Euro) 4.1.1 § 4 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 KStTG; Selbstauskunft als Kryptowerte-Nutzer (natürliche Person) 12 313 0 234 534 0 4.1.2 § 4 Abs. 2 KStTG; Nachforderung nach einer korrekten Selbstauskunft nachkommen (natürliche Person) 59 806 0 0 0 Summe (in Stunden bzw. Tsd. Euro) 72 119 0 234 534 0 Im Folgenden wird die Schätzung des Erfüllungsaufwands der Bürgerinnen und Bürger für die einzelnen Vorgaben dargestellt. Vorgabe 4.1.1: Selbstauskunft als Kryptowerte-Nutzer (natürliche Person); § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 KStTG Natürliche Personen, die Kryptowerte halten, müssen über ihre steuerliche Ansässigkeit Auskunft geben. Es liegen unterschiedliche Befragungsergebnisse zur Verbreitung von Kryptowerten in Deutschland vor. Der Anteil lag dabei in der Bevölkerung zwischen 6 und 13 Prozent (Quelle: CryptoMonday; Bitpanda; Statista Consumer Insights). Auf Basis dieser Daten wird von einem Bevölkerungsanteil von 10 Prozent ausgegangen. Laut Statistischem Bundesamt lag die Zahl der Bevölkerung im Jahr 2023 bei 84 669 326, davon ist ein Anteil von 83,1 Prozent 18 Jahre oder älter (= 70 360 210). Entsprechend wird davon ausgegangen, dass rund 7 036 021 Personen Kryptowerte halten und eine Selbstauskunft erbringen müssen. Außerdem wird angenommen, dass jedes Jahr 5 Prozent neue Nutzer (= 351 801) dazu kommen, die zu Beginn der Geschäftsbeziehung eine Selbstauskunft erbringen. Es wird ein Zeitaufwand von 2,1 Minuten angesetzt. Hintergrund ist, dass die in der Selbstauskunft verlangten Daten auch schon jetzt von den Anbietern auf Grundlage des Geldwäschegesetzes erfragt werden. Neu ist lediglich, dass diese Informationen „unterzeichnet oder anderweitig ausdrücklich bestätigt“ werden müssen. Da es sich hierbei um Online- Portale handelt, werden bestehende Kryptowerte-Nutzer darüber aufgefordert, die Daten ausdrücklich zu bestätigen. Bei neuen Kryptowerte-Nutzern ist dies direkt im Anmeldeprozess integriert. Es wird angenommen, dass die Selbstauskunft elektronisch übermittelt wird. Es entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand von 234 534 Stunden (7 036 021 * 2,1 Minuten/60) sowie jährlicher Aufwand von 12 313 Stunden (351 801 * 2,1 Minuten/60). Vorgabe 4.1.2: Nachforderung nach einer korrekten Selbstauskunft nachkommen (natürliche Person) § 4 Absatz 2 KStTG Nach einer Änderung der steuerlichen Ansässigkeit wird eine neue Selbstauskunft benötigt. Rund 8,5 Millionen Personen ziehen pro Jahr um (Quelle: Deutsche Post). Das entspricht einem Bevölkerungsanteil von rund 10 Prozent. Analog dazu wird davon ausgegangen, dass auch 10 Prozent der Kryptowerte-Nutzer ihre Ansässigkeit ändern. Pro Jahr sind das also 703 602 Personen mit einem Zeitaufwand von 5,1 Minuten für die Korrektur der Selbstauskunft. Es entsteht jährlicher Aufwand von 59 806 Stunden (703 602 Bürgerinnen und Bürger * 5,1 Minuten/60). 4.2 Erfüllungsaufwand der Wirtschaft Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sind verpflichtet, Angaben zu Personen und Unternehmen, die Transaktionen durchführen, zu verarbeiten. Die Angaben sind zusammen mit weiteren Informationen zu der Art des Kryptowerts und zu dem Umfang der durchgeführten zu meldenden Transaktionen dem BZSt zu melden. Dabei müssen die Anbieter im Einzelnen vorgegebene Sorgfaltspflichten beachten, die sicherstellen sollen, dass vollständige und richtige Angaben erhoben und gemeldet werden. Die Anbieter müssen die dafür notwendigen technischen und operativen Prozesse einführen und betreiben. Zudem werden die Sorgfalts- und Meldepflichten, die für Finanzinstitute in Hinblick auf Finanzkonten von im Ausland steuerlich ansässigen Kontoinhabern bereits bestehen, ergänzt und teilweise ausgeweitet. Intermediäre, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit digitalem Zentralbankgeld oder E-Geld erbringen, können damit erstmalig als Finanzinstitut Sorgfalts- und Meldepflichten unterliegen. Vorgabe Paragraph; Bezeichnung der Vorgabe; Art der Vorgabe Rechenweg jährliche Aufwandsänderung Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) Rechenweg einmaliger Aufwand Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 4.2.1 § 17 Abs. 2 i. V. m. § 16 Abs. 6 KStTG; Antrag auf Registrierung von Kryptowerte- Betreibern; Informationspflicht PersK.: 1 * 12 Minuten/60 * 54,6 Euro pro Stunde [Annahme, dass pro Jahr ein neuer Kryptowerte- Betreiber dazu kommt] 0,011 PersK.: 20 * 12 Minuten/60 * 54,6 Euro pro Stunde [Annahme, dass 20 bestehende Kryptowerte- Betreiber sich einmalig registrieren müssen] 0,22 4.2.2 § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 5 Abs. 1 KStTG; Anforderung einer Selbstauskunft des Kryptowerte- Nutzers; Informationspflicht PersK.: 7.037.851 * 1 Minuten/60 * 54,6 Euro pro Stunde [aktuell liegt die Anzahl der Nutzenden bei schätzungsweise 7 037 851] 6 404 4.2.3 § 4 Abs. 1 Satz 3 & § 5 Abs. 1 KStTG; Überprüfung der Selbstauskunft des Kryptowerte- Nutzers; Informationspflicht PersK.: (7 * 22 Minuten + 35.272 * 7 Minuten/60 * 54,6 Euro pro Stunde [Annahme, dass es pro Jahr 7 neue Beschäftigte gibt und 35 272 Überprüfungen durchzuführen sind] PersK.: (60*22 Minuten + 351.893 * 7 Minuten/60) * 54,6 Euro pro Stunde [Annahme, dass Fallzahl für die erstmalige Überprüfung bei schätzungsweise 351 893 liegt (5 % der 7 037 851 als qualitätssichernde Stichprobe)] 2 243 4.2.4 § 4 Abs. 2 i. V. m. § 5 Abs. 1 KStTG; Nachforderung einer korrekten Selbstauskunft; Informationspflicht PersK.: 35.272 * 1 Minuten/60 * 54,6 Euro pro Stunde PersK.: 703.785 * 1 Minuten/60 * 54,6 Euro pro Stunde [Annahme, dass dies bei 10 Prozent von 7 036 021 Personen notwendig ist] Drucksache 362/25 - 42 - Vorgabe Paragraph; Bezeichnung der Vorgabe; Art der Vorgabe Rechenweg jährliche Aufwandsänderung Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) Rechenweg einmaliger Aufwand Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 4.2.5 § 5 Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 und 2 KStTG; Selbstauskunft als Kryptowerte- Nutzer; Informationspflicht PersK.: 92 * 6,1 Minuten/60 * 36,3 Euro pro Stunde [5 % der 1 830 Rechtsträger als qualitätssichernde Stichprobe] 0,340 PersK.: 1.830 * 6,1 Minuten/60 * 36,3 Euro pro Stunde [Annahme von 1 830 Rechtsträgern] 6,754 4.2.6 § 11 Abs. 1 i. V. m. § 12 KStTG; Meldung an Bundeszentralamt für Steuern; Informationspflicht PersK.: 20 * 725 Minuten/60 * 54,6 Euro pro Stunde [Annahme, dass jeder der 20 Anbieter einen Datensatz an das BZSt übermittelt] 13,2 0 Summe (in Tsd. Euro) 270 9 295 davon aus Informationspflichten (in Tsd. Euro) Summe, 1:1 Umsetzung von EU Recht (in Tsd. Euro) Zusätzlich müssen Anbieter nach § 14 Aufzeichnungen zum Meldeprozess, den Pflichten der zu meldenden Personen, zu den verarbeiteten Informationen sowie Inhalt und Zeitpunkt der Mitteilungen zu den jeweils definierten Zeitpunkten erstellen. Da diese Aufzeichnungen bereits aus den vorangegangenen Pflichten vorliegen, ist die reine Erstellung der Aufzeichnungen kostenneutral zu betrachten. Anbieter benötigen in der Regel erheblich mehr Speicherplatz, um Transaktionen zu verarbeiten, DLT-Daten zu speichern und Kundeninformationen zu verwalten, sodass zunächst davon ausgegangen wird, dass keine zusätzlichen Kosten durch die Erfüllung der weiteren Vorgabe entstehen. 4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Bundesebene Zur Umsetzung der DAC 8, des CARF und der Änderungen des CRS entsteht im Finanzplanungszeitraum 2025 bis 2028 auf Bundesebene ein Gesamt-Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 74.112.000 Euro. Der einmalige Umstellungsaufwand beläuft sich dabei auf ca. 31.920.000 Euro und der laufende Aufwand für die Jahre 2025 bis 2028 auf ca. 42.192.000 Euro. 4.3.1 Jährlicher Aufwand lfd. Nr. Paragraph Bezeichnung der Vorgabe Verwal tungsebene Fallzahl Perso nentage Vollzugsebene Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Zeitaufwand pro Fall in Minuten Jährlicher Personalaufwand (in Tsd. Euro) Jährliche Sachkosten (in Tsd. Euro) Jährlicher Erfüllungs aufwand (in Tsd. Euro) 4.3.1.1 § 16 Abs. 1- 3, 5, 6 und § 17 KStTG; § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5i FVG Neuentwicklung, Pflege und Weiterentwicklung des IT- Verfahrens zur Umsetzung des Informationsaustauschs CARF (inkl. QS und Registrie rungsverfahren) Bund 600 hD 70,50 338 1.102 1.440 3800 gD 46,50 1.414 6.975 8.389 200 mD 33,80 54 367 421 4.3.1.2 § 16 Abs. 7 KStTG Prüfung der Einhaltung der Melde- und Sorgfaltspflichten nach dem KStTG Bund 45 600 gD 46,50 6400,00 223 223 4.3.1.3 § 18 KStTG; § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5i FVG Prüfung von Ordungs widrigkeitenverfahren wegen Verstößen gegen KStTG Bund 40 200 gD 46,50 2400,00 74 74 Vorgabe 4.3.1.1: Neuentwicklung, Pflege und Weiterentwicklung des IT-Verfahrens zur Umsetzung des Informationsaustauschs CARF (inkl. QS und Registrierungsverfahren) § 16 Absatz 1 KStTG verpflichtet das BZSt Informationen entgegenzunehmen und zu speichern, die ihm von Anbietern und von anderen am Austausch von Informationen zu Transaktionen mit Kryptowerten teilnehmenden Staaten übermittelt werden. Die entgegengenommenen Informationen sind 10 Jahre aufzubewahren und nach Ablauf der Frist zu löschen, vgl. § 16 Absatz 5 KStTG. § 16 Absatz 2 und 3 KStTG stellen überdies klar, dass das BZSt die entgegengenommenen Daten an die zuständigen Landesfinanzbehörden (soweit im Inland ansässige Nutzer betroffen sind) und an die anderen am Austausch teilnehmenden Staaten (soweit im Ausland ansässige Nutzer betroffen sind) weiterzuleiten hat. Außerdem müssen Kryptowerte-Betreiber nach § 16 Absatz 6 i. V. m. § 17 KStTG vom Bundeszentralamt für Steuern registriert werden. Dieses Konvolut von Verpflichtungen erfordert neben der Entwicklung eines IT-Fachverfahrens mit entsprechenden Funktionalitäten auch dessen Pflege und erfahrungsgemäß ebenso dessen Weiterentwicklung zur Umsetzung von neuen Anforderungen. Zur Pflege des Verfahrens zählen u. a. regelmäßige Updates, die Behebung unvorhergesehener technischer Probleme, der Support von Meldeverpflichteten und insbesondere auch die personelle Betreuung des Registrierungsverfahrens. 4.3.2 Einmaliger Aufwand lfd. Nr. Paragraph Bezeichnung der Vorgabe Verwaltungsebene Einmalige Sachkosten (in Tsd. Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 4.3.2.1 § 16 Abs. 1 - 3, 5 und 6 und § 17 KStTG, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5i FVG Neuentwicklung des IT- Verfahrens zur Umsetzung des Informationsaustauschs CARF (inkl. Registrierungsverfahren) Bund 27.920 27.920 4.3.2.2 § 2 Nr. 1, 2 und 6a, § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 6a und § 19 FKAustG Anpassung des IT-Verfahrens CRS Bund 1.000 1.000 4.3.2.3 § 21 Abs. 1a Satz 3 EUAHiG Anpassung des IT-Verfahrens EARL (inkl. IntI-LFB) Bund 3.000 3.000 Die Aufbereitung und Weiterleitung der beim BZSt eingehenden Meldungen sowie entgegengenommenen Informationen aus dem automatischen Informationsaustausch muss durch das BZSt im Rahmen von Fachverfahren durchgeführt werden. Für die neuen Meldepflichten nach dem Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz und dem zugehörigen automatischen zwischenstaatlichen Informationsaustausch ist die Einrichtung eines neuen IT- Verfahrens sowie in der Folge dessen kontinuierliche Pflege und Weiterentwicklung erforderlich. Darüber hinaus sind bereits bestehende IT-Verfahren (CRS, EARL, Tax Rulings) anzupassen. Um die Übersendung der Informationen zu Kryptowert-Transaktionen an die Länder zu gewährleisten, wird das neue Verfahren voraussichtlich an die für diese Zwecke anzupassende Plattformkomponente PlatTIne angebunden und muss dauerhaft betreut werden. Hierfür ist es erforderlich, dass die technische Entwicklung des Verfahrens von Beginn an die spätere Weiterleitung der Daten mitberücksichtigt und die erforderlichen technischen Strukturen geschaffen werden. Die Einrichtung eines neuen IT-Verfahrens ist erforderlich. Der Wirkbetrieb startet ab 2027, da in diesem Jahr erstmalig (zusätzliche) Informationen auf Grundlage dieses Gesetzes von Meldeverpflichteten an das BZSt zu melden sowie durch das BZSt aus dem Ausland entgegenzunehmen sind. Die Entwicklungsphase (Umstellungsaufwand) mit Beratung, Konzeption und Umsetzung umfasst die Jahre 2025 und 2026, wobei der für die Entwicklung anfallende Personalaufwand bereits im jährlichen Aufwand berücksichtigt wurde, da das Personal auch nach Abschluss der Entwicklungsphase weiterhin erforderlich ist. Ab Mitte 2027 geht das Verfahren voraussichtlich in die Pflege und Wartung (laufender Aufwand) über. Der für die Wartung, Pflege (Weiterentwicklung) und den Betrieb notwendige Personalbedarf wurde in Anlehnung an bereits bestehende vergleichbare Fachverfahren des BZSt ermittelt. Landesebene Erfüllungsaufwand in Form eines einmaligen Umstellungsaufwands für die IT-Umsetzung in den Steuerverwaltungen der Länder entsteht für die Maßnahme voraussichtlich in Höhe von rd. 530.500 €. Dieser teilt sich auf die einzelnen Verfahren wie folgt auf: Verfahren ELFE: ca. 200.000 Euro (240 PT) Verfahren RMS (-KMV): ca. 250.000 Euro (300 PT) Verfahren ELSTER: ca. 48.000 Euro (45 PT) Verfahren GeCo: ca. 32.500 Euro (40 PT). Das Gesetz führt in den Finanzämtern durch qualifizierte Kenntnis von ertragsteuerlich relevanten Sachverhalten ggf. zu einer Aufwandsminderung durch eine erleichterte Sachverhaltsprüfung bzw. zu Mehraufwand bei bisher nicht bekannten Tatbeständen. Der personelle Mehr- bzw. Minderaufwand ist jedoch nicht quantifizierbar. 5. Weitere Kosten Der Gesetzentwurf führt insgesamt darüber hinaus nicht zu zusätzlichen Kosten für die Wirtschaft, einschließlich der mittelständischen Unternehmen. Be- und Entlastungen für einzelne Sektoren der Volkswirtschaft durch die vorgesehenen Maßnahmen sind nicht bekannt. Es wird davon ausgegangen, dass weder in Einzelfällen noch allgemein volkswirtschaftliche Effekte ausgelöst werden, die sich in Einzelpreisen, dem allgemeinen Preisniveau oder dem Verbraucherpreisniveau niederschlagen können. Belastungen für mittelständische Unternehmen werden ebenfalls nicht erwartet. 6. Weitere Gesetzesfolgen Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern sind keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien zuwiderlaufen. Die Maßnahme hat keine Auswirkungen auf den demografischen Wandel. Die Maßnahme hat keine besonderen Auswirkungen auf Menschen mit Behinderungen. VIII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung der Regelungen ist aufgrund des europarechtlichen Umsetzungsgebots nicht möglich. Eine Evaluierung ist nicht vorgesehen, da es sich um die 1:1-Umsetzung der DAC 8 handelt. Nach Artikel 27 Absatz 1 der Amtshilferichtlinie legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat alle fünf Jahre nach dem 1. Januar 2013 einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Gesetz über die Meldepflicht von Anbietern und den automatischen Austausch von Informationen in Steuersachen bei Kryptowerte-Dienstleistungen) Artikel 1 sieht die Schaffung eines neuen Stammgesetzes „Gesetz über die Meldepflicht von Anbietern und den automatischen Austausch von Informationen in Steuersachen von Kryptowerte-Dienstleistungen“ (Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz – KStTG) vor, das der Umsetzung des Artikels 8ad sowie des Anhangs VI der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (Amtshilferichtlinie) in der durch die Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates (DAC 8) geänderten Fassung und des Melderahmens für Kryptowerte (sog. Crypto-Asset-Reporting-Framework – CARF) dient. Das Stammgesetz gliedert sich in sieben Abschnitte. Es umfasst neben allgemeinen Vorschriften, die Begriffsbestimmungen und den Anwendungsbereich beinhalten (Abschnitt 1, §§ 1 und 2), Regelungen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten von Anbietern (Abschnitt 2, §§ 3 bis 8), Regelungen über die auf dieser Grundlage bestehenden Meldepflichten (Abschnitt 3, §§ 9 bis 12), Bestimmungen über weitere von den Anbietern zu beachtende Pflichten (Abschnitt 4, §§ 13 und 14), Vorschriften zur Zuständigkeit, zum Verfahren und zur Registrierung von Kryptowerte-Betreibern (Abschnitt 5, §§ 15 bis 17), Bußgeldvorschriften, die der Durchsetzung des Pflichtenkanons dienen (Abschnitt 6, § 18), sowie Rechtsweg- und Anwendungsbestimmungen (Abschnitt 7, §§ 20 und 21). Aufgrund der Regelungsfülle und Abgeschlossenheit der Regelungsmaterie liegt es im Interesse des Rechtsanwenders, die Vorschriften in einem eigenständigen Gesetz zu gruppieren. Da die Melde- und Sorgfaltspflichten gleichermaßen die Durchführung des automatischen Informationsaustauschs mit EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten sowie die Durchführung des innerstaatlichen Besteuerungsverfahrens ermöglichen sollen, ist eine Regelung außerhalb des EU-Amtshilfegesetzes zweckmäßig und unter rechtssystematischen Gesichtspunkten unbedenklich. Die Meldepflichten des Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetzes ergänzen die Meldepflichten des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes mit Blick auf Steuersachen bei Kryptowerte-Dienstleistungen, die nicht von den Meldepflichten des Finanzkonten- Informationsaustauschgesetzes umfasst sind. Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften) Zu § 1 (Begriffsbestimmungen) Zu Absatz 1 Absatz 1 setzt Anhang VI, Abschnitt IV, Unterabschnitt D, Nummer 10 der Amtshilferichtlinie um und definiert, was ein aktiver Rechtsträger ist. Handelt es sich bei einem Kryptowerte-Nutzer um einen aktiven Rechtsträger muss der Anbieter nach § 5 Absatz 2 Satz 2 i. V. m. Satz 1 nicht feststellen, ob dieser eine oder mehrere beherrschende Personen hat. Ein Rechtsträger ist schon dann ein aktiver Rechtsträger, wenn er die Voraussetzungen von einer der Nummern 1 bis 6 erfüllt. Ein Rechtsträger, der als Anlagefonds tätig ist oder sich als solcher bezeichnet, ist kein aktiver Rechtsträger, auch wenn dessen Tätigkeiten im Wesentlichen im vollständigen oder teilweisen Halten der ausgegebenen Aktien einer oder mehrerer Tochtergesellschaften, die nicht eine Geschäftstätigkeit als Finanzinstitut ausüben, sowie in der Finanzierung und Erbringung von Dienstleistungen für diese Tochtergesellschaften bestehen und er somit grundsätzlich die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 Nummer 2 erfüllen würde. Dabei ist als Anlagefonds zum Beispiel ein Beteiligungskapitalfonds, ein Wagniskapitalfonds, ein Fonds für fremdfinanzierte Übernahmen (sog. Leveraged-Buyout-Fonds) oder ein Anlageinstrument zu verstehen, dessen Zweck darin besteht, Gesellschaften zu erwerben oder zu finanzieren und anschließend Anteile an diesen Gesellschaften als Anlagevermögen zu halten. Zu Absatz 2 Absatz 2 setzt Anhang VI, Abschnitt IV, Unterabschnitt B, Nummer 3 der Amtshilferichtlinie um und legt fest, dass zu den Anbietern sowohl Kryptowerte-Dienstleister als auch Kryptowerte-Betreiber zählen, mithin grundsätzlich alle Anbieter von Kryptowerte- Dienstleistungen, und zwar unabhängig davon, ob es ihnen gestattet ist, gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) 2023/1114 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen. Voraussetzung ist lediglich, dass sie eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen anbieten, die Tauschgeschäfte für oder im Namen eines zu meldenden Nutzers bewirken. Anbieter können zu meldende Transaktionen für oder im Auftrag von Kunden durchführen, indem sie als Gegenpartei oder Vermittlerin bei den Tauschgeschäften auftreten oder eine Handelsplattform zur Verfügung stellen. Anbieter, die sich beispielsweise ausschließlich mit der Validierung von Distributed-Ledger-Transaktionen in zu meldende Kryptowerte beschäftigen, sind daher keine Anbieter im Sinne dieses Gesetzes, selbst wenn diese Validierung vergütet wird. Auch Anbieter, die eine Plattform zur Verfügung stellen, die lediglich eine „Bulletin-Board-Funktionalität“ für die Veröffentlichung von Kauf-, Verkaufs- oder Umtauschpreisen zu meldender Kryptowerte enthält, wären keine Anbieter im Sinne dieses Gesetzes, da sie keine Dienstleistung anbieten, die es den Nutzern ermöglicht, tatsächlich Kryptowerte-Transaktionen zu tätigen. Auch die Aktivitäten eines Investmentfonds, der in zu meldende Kryptowerte investiert, stellen deshalb keine Dienstleistung zur Durchführung von zu meldenden Transaktionen dar. Zu Absatz 3 Absatz 3 setzt Anhang VI, Abschnitt IV, Unterabschnitt E, Nummer 1 der Amtshilferichtlinie um und definiert, was eine ausgenommene Person ist. Der Begriff ist für die Feststellung, ob es sich bei einem Rechtsträger um einen zu meldenden Nutzer handelt, von Bedeutung. Handelt es sich bei dem Kryptowerte-Nutzer um eine ausgenommene Person, sind für diesen Nutzer ausgeführte Kryptowerte-Transaktionen nicht nach dem Kryptowerte- Steuertransparenz-Gesetz meldepflichtig. Aus der Perspektive der Steuerverwaltung werden diese Rechtsträger als risikoarm eingestuft, da keine Gefahr besteht, dass sie ihren steuerlichen Pflichten nicht nachkommen oder die Steuerverwaltung über andere effiziente Mittel verfügt, die Einhaltung der steuerlichen Pflichten zu prüfen oder durchzusetzen. Zu Absatz 4 Absatz 4 setzt Anhang VI, Abschnitt IV, Unterabschnitt D, Nummer 9 der Amtshilferichtlinie um und definiert, was eine beherrschende Person ist. Für die Begriffsbestimmung wird auf § 19 Nummer 45 des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes verwiesen. Der Begriff ist in einer Weise auszulegen, der mit dem Begriff des wirtschaftlich Berechtigten im Sinne von § 3 des Geldwäschegesetzes übereinstimmt. Die Begriffsbestimmung einer beherrschenden Person ist insbesondere relevant, um die zu meldende Person zu bestimmen, wenn es sich bei dem Kryptowerte-Nutzer um einen Rechtsträger handelt. Zu Absatz 5 Absatz 5 setzt Anhang VI, Abschnitt IV, Unterabschnitt A, Nummer 2 der Amtshilferichtlinie um und verweist für die Definition von digitalem Zentralbankgeld auf die in § 19 Nummer 11 des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes neu eingefügte Definition. Der Begriff digitales Zentralbankgeld bezeichnet gemäß Anhang I, Abschnitt VIII, Unterabschnitt A Nummer 11 der Amtshilferichtlinie für die Zwecke dieses Gesetzes jede digitale Fiat-Währung, die von einer Zentralbank oder einer anderen Währungsbehörde ausgegeben wird. Digitales Zentralbankgeld, soweit es schon existiert, gilt nicht als zu meldender Kryptowert gemäß § 1 Absatz 23 (vgl. auch Anhang VI, Abschnitt IV, Unterabschnitt A, Nummer 4 der Amtshilferichtlinie). Zu Absatz 6 Absatz 6 setzt Anhang VI, Abschnitt IV, Unterabschnitt A, Nummer 5 der Amtshilferichtlinie um und verweist für die Definition von E-Geld auf die in § 19 Nummer 9 des Finanzkonten- Informationsaustauschgesetzes neu eingefügte Definition. Zu Absatz 7 Absatz 7 setzt Anhang VI, Abschnitt IV, Unterabschnitt C, Nummer 5 der Amtshilferichtlinie um und verweist für die Definition der Fiat-Währung auf die in § 19 Nummer 10 des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes neu eingefügte Definition. Zu Absatz 8 Absatz 8 setzt Anhang VI, Abschnitt IV, Unterabschnitt A, Nummer 1 der Amtshilferichtlinie um und definiert, was ein Kryptowert ist. Die Vorschrift verweist für Zwecke der Definition auf Artikel 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114. Danach handelt es sich bei einem Kryptowert um die digitale Darstellung eines Werts oder eines Rechts, der bzw. das unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden kann. Das allgemeine Verständnis dessen, was im Sinne dieses Gesetzes unter Kryptowerten zu verstehen ist, ist sehr weit gefasst und umfasst auch dezentral ausgegebene Kryptowerte sowie Stablecoins, einschließlich E-Geld-Token im Sinne der Verordnung (EU) 2023/1114, und bestimmte nicht fungible Token (Non-Fungible Token, NFT). Transaktionen, welche bereits vom Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz erfasst sind, müssen nicht zusätzlich nach diesem Gesetz gemeldet werden, so dass keine Doppelmeldungen erfolgen (vgl. die Abgrenzung in § 1 Absatz 23). Zu Absatz 9 Absatz 9 dient der Umsetzung von Anhang VI, Abschnitt IV, Unterabschnitt B, Nummer 2 der Amtshilferichtlinie und definiert den Begriff Kryptowerte-Betreiber. Durch die Einbeziehung von Kryptowerte-Betreibern wird der Anwendungsbereich des Kryptowerte- Steuertransparenz-Gesetzes auf jene Personen erweitert, denen es in der Europäischen Union nicht gestattet ist, gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) 2023/1114 die Dienstleistungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/1114 zu erbringen, die aber dennoch Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne von § 1 Absatz 11 dieses Gesetzes erbringen, insbesondere die Dienstleistungen Staking und Lending. Zu Absatz 10 Absatz 10 setzt Anhang VI, Abschnitt IV, Unterabschnitt B, Nummer 1 der Amtshilferichtlinie um und definiert, wer Kryptowerte-Dienstleister ist. Dabei verweist die Vorschrift auf die Begriffsbestimmung in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114. Danach ist ein Kryptowerte-Dienstleister jede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es in der Europäischen Union gestattet ist, gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) 2023/1114 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen. Zu Absatz 11 Absatz 11 setzt Anhang VI, Abschnitt IV, Unterabschnitt B, Nummer 4 der Amtshilferichtlinie um und definiert den Begriff Kryptowerte-Dienstleistungen als Dienstleistungen im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/1114. Darunter fallen beispielsweise der Betrieb von Handelsplattformen für Kryptowerte oder der Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag. Sowohl die DAC 8 als auch der CARF gehen für steuerliche Zwecke über die aufsichtsrechtliche Begriffsbestimmung von Kryptowerte-Dienstleistungen in der Verordnung (EU) 2023/1114 hinaus und beziehen auch Staking und Lending ein. Staking und Lending unterliegen nicht der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, folglich ist hier allein die Einschätzung des Bundeszentralamtes für Steuern maßgeblich. Im Übrigen wird auf die Verordnung (EU) 2023/1114 verwiesen, so dass dieselbe Definition der Einschätzung von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und des Bundeszentralamtes für Steuern zugrunde liegt. Hinsichtlich der Frage, ob ein Unternehmen den Vorschriften des Gesetzes zur Aufsicht über Märkte für Kryptowerte (Kryptomärkteaufsichtsgesetz - KMAG) bzw. der Verordnung (EU) 2023/1114 unterliegt, entscheidet in Zweifelsfällen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ausweislich des § 4 Absatz 9 Satz 1 KMAG. Gemäß § 4 Absatz 9 Satz 3 KMAG binden diese Entscheidungen andere Behörden. Da die Begrifflichkeiten Staking und Lending nicht näher erläutert werden, wird das Bundesministerium der Finanzen entsprechende Begriffsbestimmungen unter Berücksichtigung andauernder Erörterungen der teilnehmenden Staaten im Rahmen von Verwaltungsvorschriften veröffentlichen. Zu Absatz 12 Absatz 12 setzt Anhang VI, Abschnitt IV, Unterabschnitt D, Nummer 2 der Amtshilferichtlinie um und definiert den Begriff Kryptowerte-Nutzer als einen Kunden eines Anbieters. Alle natürlichen Personen oder Rechtsträger, die vom Anbieter zum Zwecke der Durchführung zu meldender Transaktionen identifiziert werden, werden als Kryptowerte-Nutzer behandelt, unabhängig davon, ob der Anbieter die zu meldenden Kryptowerte im Auftrag des Kryptowerte-Nutzers verwahrt oder wie die Beziehung zwischen dem Anbieter und dieser natürlichen Person oder diesem Rechtsträger rechtlich ausgestaltet ist. Eine natürliche Person oder ein Rechtsträger, die oder der kein Finanzinstitut und kein Anbieter ist und als Kryptowerte-Nutzer zugunsten oder für Rechnung einer anderen natürlichen Person oder eines anderen Rechtsträgers als Vertreter, Verwahrer, Unterzeichner, Anlageberater oder Intermediär handelt, gilt nicht als Kryptowerte-Nutzer. Stattdessen gilt die andere natürliche Person bzw. der andere Rechtsträger als Kryptowerte-Nutzer. Zur Ermittlung einer solchen Konstellation kann sich der Anbieter auf die ihm zur Verfügung stehenden Informationen stützen, einschließlich der gemäß den Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche gesammelten Informationen, anhand derer er vernünftigerweise feststellen kann, ob die natürliche Person oder der Rechtsträger zugunsten oder auf Rechnung einer anderen natürlichen Person oder eines anderen Rechtsträgers handelt. Zur Bestätigung, ob es sich bei einem Kryptowerte-Nutzer um einen anderen Anbieter oder ein Finanzinstitut handelt, kann sich ein Anbieter beispielsweise auf einen Abgleich der von seinem Kryptowerte-Nutzer bereitgestellten Informationen mit verfügbaren Listen regulierter Institutionen, in denen andere Anbieter oder Finanzinstitute aufgeführt sind, stützen. Bei zu meldenden Massenzahlungstransaktionen im Sinne von § 1 Absatz 20 muss der Anbieter auch die Gegenpartei des Händlers als Kryptowerte-Nutzer behandeln, vorausgesetzt, dass der Anbieter verpflichtet ist, die deren Identität gemäß den Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche zu überprüfen. Zu Absatz 13 Absatz 13 setzt Anhang VI, Abschnitt IV, Unterabschnitt F, Nummer 5 der Amtshilferichtlinie um und definiert, was eine qualifizierende Vereinbarung ist. Der Begriff ist Bestandteil der Definition eines qualifizierten Drittstaates nach § 1 Absatz 14. Qualifizierend ist eine zwischenstaatliche Vereinbarung, wenn sie regelt, dass Informationen ausgetauscht werden, die den in § 11 genannten Informationen gleichwertig sind. Nicht erforderlich ist es, dass die Vereinbarung einen wechselseitigen Austausch vorsieht. Ausreichend ist es, wenn Informationen einseitig von einem Drittstaat übermittelt werden. Eine Vereinbarung kann allerdings nur dann eine qualifizierende Vereinbarung sein, wenn sie auch tatsächlich in Kraft gesetzt wurde bzw. nach den in der Vereinbarung festgelegten Kriterien wirksam geworden ist. Eine mehrseitige Vereinbarung, die für bilaterale Verhältnisse als wirksam notifiziert beziehungsweise aktiviert werden kann, ist von der Begriffsbestimmung mit umfasst. Die Gleichwertigkeit der auszutauschenden Informationen wird durch die Europäische Kommission gemäß Artikel 8ad Absatz 11 der Amtshilferichtlinie im Wege eines Durchführungsrechtsaktes festgestellt. Das BZSt wird auf seiner Internetseite eine Übersicht derjenigen Staaten zur Verfügung stellen, mit denen Deutschland eine qualifizierende Vereinbarung hat. Bei der Ratifizierung der jeweiligen qualifizierenden Vereinbarung durch Deutschland werden die notwendigen Verwendungsbeschränkungs- und Datenschutzbestimmungen aufgenommen bzw. notifiziert, um die Anforderungen der DSGVO zu erfüllen. Zu Absatz 14 Absatz 14 setzt Anhang VI, Abschnitt IV, Unterabschnitt F, Nummer 6 der Amtshilferichtlinie um und definiert den Begriff qualifizierter Drittstaat. Ein solcher Staat muss über eine qualifizierende Vereinbarung mit den zuständigen Behörden aller EU-Mitgliedstaaten verfügen. Bestehen nur mit einzelnen EU-Mitgliedstaaten qualifizierende Vereinbarungen zum Informationsaustausch, handelt es sich bei dem Drittstaat nicht um einen qualifizierten Drittstaat. Zudem muss ein Staat, um als qualifizierter Drittstaat zu gelten, alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf einer öffentlich zugänglichen Liste als meldepflichtige Staaten benennen. Das gewährleitet, dass ein Anbieter, der in diesem Drittstaat meldepflichtig ist, auch tatsächlich erkennen kann, ob es sich bei diesem Drittstaat um einen qualifizierten Drittstaat handelt. Zu Absatz 15 Absatz 15 setzt Anhang VI, Abschnitt IV, Unterabschnitt F, Nummer 2 der Amtshilferichtlinie um und definiert den Begriff Rechtsträger. Für Zwecke dieses Gesetzes gelten danach neben juristischen Personen auch Personenvereinigungen, beispielsweise rechtsfähige Personengesellschaften, und Vermögensmassen, beispielsweise Trusts, als Rechtsträger Zu Absatz 16 Absatz 16 setzt Anhang VI, Abschnitt IV, Unterabschnitt C, Nummer 2 der Amtshilferichtlinie um und definiert das Tauschgeschäft, welches nach § 1 Absatz 22 eine zu meldende Transaktion darstellt. Ein Tausch umfasst die Bewegung eines Kryptowertes von einer Kryptowert-Adresse zu einer anderen oder von einem Kryptowert-Konto auf ein anderes im Gegenzug für einen oder mehrere zu meldende Kryptowerte sowie den Tausch von zu meldenden Kryptowerten gegen eine Fiat-Währungen und umgekehrt. Nicht umfasst ist der „Tausch“ von Kryptowerten gegen Waren oder Dienstleistungen. Hierbei handelt es sich gemäß § 1 Absatz 17 um Übertragungen oder – bei Überschreiten von 50 000 US-Dollar – gemäß § 1 Absatz 20 um eine zu meldende Massenzahlungstransaktion. Zu Absatz 17 Absatz 17 setzt Anhang VI, Abschnitt IV, Unterabschnitt C Nummer 4 der Amtshilferichtlinie um und definiert den Begriff der Übertragung zu meldender Kryptowerte. Damit sollen Transaktionen erfasst werden, die außerhalb des Einflussbereichs des Anbieters liegen. Um die Transparenz in diesem Bereich zu erhöhen, sollen daher auch Übertragungen von Kryptowerten gemeldet werden, die von einem Anbieter im Auftrag des Kryptowerte- Nutzers auf oder von Kryptowerte-Konten vorgenommen werden. Für die Differenzierung zwischen einer Übertragung und einem Tauschgeschäft kommt es auf den tatsächlichen Kenntnisstand des Anbieters auf der Grundlage leicht verfügbarer Informationen und des für die Durchführung der Transaktion erforderlichen Maßes an Fachwissen und Verständnis an. So kann es beispielsweise vorkommen, dass ein Kryptowerte-Nutzer einen Kryptowert gegen Fiat-Währung erwirbt oder veräußert, obwohl der Anbieter keine tatsächliche Kenntnis von der Gegenleistung hat. Dies wäre der Fall, wenn der Anbieter nur die Übertragung der zu meldenden Kryptowerte zum oder vom Kryptowerte-Nutzerkonto durchführt, ohne dass er den Teil der Transaktion, der in Fiat-Währung erfolgt, einsehen kann. Solche Transaktionen wären aus Sicht des Anbieters als Übertragungen einzustufen. Zu Absatz 18 Absatz 18 setzt Anhang VI, Abschnitt IV, Unterabschnitt F, Nummer 3 der Amtshilferichtlinie um und definiert, was ein verbundener Rechtsträger ist. Die Begriffsbestimmung eines verbundenen Rechtsträgers ist für das Vorliegen der Voraussetzungen für eine ausgenommene Person im Sinne des § 1 Absatz 3 Nummer 1 von Bedeutung. Voraussetzung ist, dass entweder ein Rechtsträger durch einen anderen oder beide Rechtsträger durch denselben Dritten beherrscht werden. Maßgeblich für die Beherrschung ist die Beteiligung am Kapital oder Gesellschaftsvermögen, den Mitgliedschaftsrechten, den Stimmrechten oder dem Anspruch auf den Gewinn und Liquidationserlös in Höhe von mehr als 50 Prozent, wobei eine mittelbare Beteiligung ausreicht. Zu Absatz 19 Absatz 19 definiert die zu meldende beherrschende Person. Bei Kryptowerte-Nutzern, die keine aktiven Rechtsträger und keine ausgenommenen Personen sind, ist festzustellen, ob sie beherrschende Personen haben, § 5 Absatz 3 Satz 1 und 2. Sofern solche beherrschenden Personen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat, mit dem eine qualifizierende Vereinbarung besteht, steuerlich ansässig sind, unterliegen sie der Meldepflicht der Anbieter. Es handelt sich dann um eine zu meldende beherrschende Person. Zu Absatz 20 Absatz 20 setzt Anhang VI, Abschnitt IV, Unterabschnitt C, Nummer 3 der Amtshilferichtlinie um und definiert den Begriff einer zu meldenden Massenzahlungstransaktion. Eine Massenzahlungstransaktion ist eine besondere Art einer Übertragung im Sinne von § 1 Absatz 17. Eine zu meldende Massenzahlungstransaktion liegt vor, wenn ein Anbieter Transaktionen durchführt, die es einem Händler ermöglichen, seinen Kunden eine Zahlung in Form von zu meldenden Kryptowerten als Gegenleistung für den Kauf von Waren oder Dienstleistungen anzubieten, und der Wert der einzelnen Transaktion 50 000 US-Dollar übersteigt. Die Begriffsbestimmung ist insbesondere für die Identifizierung eines Kryptowerte-Nutzers nach den Regelungen des § 1 Absatz 12 Satz 3 von Bedeutung. Zu Absatz 21 Absatz 21 setzt Anhang VI, Abschnitt IV, Unterabschnitt D, Nummer 7 und 8 der Amtshilferichtlinie um. Nach Satz 1 ist eine zu meldende Person eine Person, die keine ausgenommene Person im Sinne des § 1 Absatz 3 ist und die in einem EU-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat mit einer qualifizierenden Vereinbarung im Sinne des § 1 Absatz 13 steuerlich ansässig ist. Satz 2 enthält eine Ansässigkeitsfiktion für Rechtsträger, bei denen keine steuerliche Ansässigkeit vorliegt. Rechtsträger sind nach § 1 Absatz 15 juristische Personen, Personenvereinigungen und Vermögensmassen. Liegt bei einem Rechtsträger keine steuerliche Ansässigkeit vor, wie z. B. bei Personengesellschaften, fingiert Satz 2 die steuerliche Ansässigkeit im Staat der tatsächlichen Geschäftsleitung oder des Hauptsitzes. Nach Satz 3 gehört zu den zu meldenden Personen auch der Nachlass eines Erblassers. Für die steuerliche Ansässigkeit wird darauf abgestellt, in welchem Staat der Erblasser steuerlich ansässig war. Zu Absatz 22 Absatz 22 setzt Anhang VI, Abschnitt IV, Unterabschnitt C, Nummer 1 der Amtshilferichtlinie um und definiert, was eine zu meldende Transaktion ist. Bei einer solchen Transaktion kann es sich um einen Tausch zwischen zu meldenden Kryptowerten und Fiat-Währungen, einen Tausch zwischen einer oder mehreren Arten zu meldender Kryptowerte oder eine Übertragung von zu meldenden Kryptowerten handeln, was auch zu meldende Massenzahlungstransaktionen einschließt. Die Definition soll auf jene Transaktionen abzielen, die nach den Vorschriften zur Einkommen- und Körperschaftsteuer steuerlich relevant sein können. Zu Absatz 23 Absatz 23 dient der Umsetzung von Anhang VI, Abschnitt IV, Unterabschnitt A, Nummer 4 der Amtshilferichtlinie und definiert, was ein zu

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