Zukünftige Bejagung des Wolfes im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung
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Zukünftige Bejagung des Wolfes im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1989
21. Wahlperiode 07.10.2025
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Stephan Protschka, Peter Felser, Danny Meiners, Christian
Reck, Bernd Schattner, Julian Schmidt, Bernd Schuhmann, Dr. Michael Blos,
Olaf Hilmer, Steffen Janich, Enrico Komning, Dario Seifert, Lars Schieske, Stefan
Schröder und der Fraktion der AfD
Zukünftige Bejagung des Wolfes im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung
Die Parteien CDU, CSU und SPD, die die jetzige Bundesregierung tragen,
haben in ihrem am 5. Mai 2025 unterzeichneten Koalitionsvertrag angekündigt,
die vom Rat der EU im Juni 2025 endgültig gebilligte Herabstufung des
Schutzstatus des Wolfes in der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie)
„unverzüglich“ in nationales Recht umzusetzen: Mit den „notwendigen
Änderungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG)“ soll für eine
„rechtssicherer Entnahme von Wölfen“ gesorgt werden. Darüber hinaus heißt es: „Wir
nehmen den Wolf umgehend ins Jagdrecht auf und erneuern dabei das
Bundesjagdgesetz (BJagdG) punktuell“ (www.koalitionsvertrag2025.de/, S. 39 f.).
In diesem Zusammenhang ergeben sich in den Augen der Fragesteller Fragen
bezüglich der konkurrierenden Gesetzgebung, die im Zuge der
Föderalismusreform I am 1. September 2006 durch Änderung des Grundgesetzes (GG) in
Kraft getreten ist. So haben die Länder nach Artikel 72 Absatz 1 GG im
Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung die Befugnis zur Gesetzgebung,
solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch
Gesetz Gebrauch gemacht hat. Hat der Bund von seiner
Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder nach Artikel 72 Absatz 3 GG
durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen, u. a. über das
Jagdwesen sowie über den Naturschutz und die Landschaftspflege.
So haben beispielsweise die Länder Sachsen (seit 2012), Niedersachsen (seit
2022), Schleswig-Holstein (seit 2023), Hessen (seit 2024) und Mecklenburg-
Vorpommern (seit 2024) von ihrem Abweichungsrecht bereits Gebrauch
gemacht und den Wolf in das jeweilige Jagdrecht aufgenommen.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie ist der aktuelle Stand der Beratung innerhalb der Bundesregierung, die
Herabstufung des Schutzstatus des Wolfes in nationales Recht
umzusetzen?
2. Welche rechtlichen Konsequenzen hätte die Aufnahme des Wolfes in das
BJagdG unter Beachtung von Artikel 72 Absatz 3 Satz 3 GG auf diejenigen
Länder, die den Wolf bereits im Rahmen der konkurrierenden
Gesetzgebung in das Jagdrecht aufgenommen haben, und auf die Länder, die diesen
Schritt bislang noch nicht gegangen sind (beispielsweise Brandenburg), und
würde für diese Länder beispielsweise die Pflicht bestehen, dem Bund zu
folgen?
3. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zur zukünftigen Bejagung des
Wolfes im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung zusätzlich zur
Novellierung des BJagdG erforderlich, auch die Verordnung über die
Jagdzeiten (JagdzeitV) sowie die Verordnung über den Schutz von Wild
(BWildSchV) zu ändern, wenn ja, was müsste geändert bzw. ergänzt
werden, und wenn nein, warum nicht?
4. Reichte vor dem Hintergrund der Herabstufung des Schutzstatus des Wolfes
als Grundlage für ein aktives jagdliches Management in den Ländern eine
Aufnahme in das Jagdrecht der Länder bzw. die Aufnahme des Wolfes in
das BJagdG oder wäre zusätzlich die im Koalitionsvertrag angekündigte
Änderung des BNatSchG zwingend erforderlich, und wenn ja, welche
Änderungen wären erforderlich, um ein jagdliches Bestandmanagement zu
ermöglichen?
5. Wie positioniert sich die Bundesregierung bezüglich zukünftig möglicher
Überlagerungsprobleme zwischen dem BJagdG und dem BNatSchG
grundsätzlich zur Einordnung bestimmter Wildarten als sogenannte
Doppelrechtler (beispielsweise Fischotter, Luchs, Wildkatze)?
6. Wäre der Wolf nach der Herabstufung seines Schutzstatus in der FFH-
Richtlinie und nach Aufnahme in das BJagdG nach Kenntnis der
Bundesregierung als ein solcher „Doppelrechtler“ anzusehen (vgl. Frage 5)?
7. Welche Auswirkungen hätten die im Koalitionsvertrag angekündigten
Änderungen im BNatSchG auf die Länder vor dem Hintergrund, dass zwar
auch der Naturschutz, nicht aber der unter das Naturschutzrecht fallende
Artenschutz Gegenstand der abweichenden Gesetzgebung ist, und hätten
die Länder nach Rechtsauffassung der Bundesregierung die Möglichkeit,
von den im BNatSchG vorgenommenen Änderungen durch spätere eigene
Regelungen abzuweichen, wenn ja, inwiefern?
8. Müssten für den Wolf nach Aufnahme in das BJagdG über die derzeit im
Jagdrecht bereits verankerten allgemeinen jagdrechtlichen
Schutzbestimmungen (beispielsweise die Hegepflicht gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 sowie
gemäß § 1 Absatz 2 BJagdG) weitere „besonderen Bestimmungen zum
Schutz und zur Pflege der betreffenden Arten“ verankert werden, damit die
Bestimmungen des Jagdrechts gemäß § 37 Absatz 2 BNatSchG vom
Artenschutz unberührt blieben, wenn ja, welche Kenntnisse hat die
Bundesregierung bislang über solche „besonderen Bestimmungen zum Schutz und zur
Pflege der betreffenden Arten“, und sind der Bundesregierung Beispiele
bekannt?
Berlin, den 22. September 2025
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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ISSN 0722-8333]
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