Zukünftige Bejagung des Wolfes im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung (Antwort zu Drs. 21/1989)
Text
Zukünftige Bejagung des Wolfes im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung (Antwort zu Drs. 21/1989)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2347
21. Wahlperiode 21.10.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stephan Protschka, Peter Felser, Danny
Meiners, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/1989 –
Zukünftige Bejagung des Wolfes im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Parteien CDU, CSU und SPD, die die jetzige Bundesregierung tragen,
haben in ihrem am 5. Mai 2025 unterzeichneten Koalitionsvertrag angekündigt,
die vom Rat der EU im Juni 2025 endgültig gebilligte Herabstufung des
Schutzstatus des Wolfes in der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-
Richtlinie) „unverzüglich“ in nationales Recht umzusetzen: Mit den „notwendigen
Änderungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG)“ soll für eine
„rechtssicherer Entnahme von Wölfen“ gesorgt werden. Darüber hinaus heißt
es: „Wir nehmen den Wolf umgehend ins Jagdrecht auf und erneuern dabei
das Bundesjagdgesetz (BJagdG) punktuell“ (www.koalitionsvertrag2025.de/,
S. 39 f.).
In diesem Zusammenhang ergeben sich in den Augen der Fragesteller Fragen
bezüglich der konkurrierenden Gesetzgebung, die im Zuge der
Föderalismusreform I am 1. September 2006 durch Änderung des Grundgesetzes (GG) in
Kraft getreten ist. So haben die Länder nach Artikel 72 Absatz 1 GG im
Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung die Befugnis zur Gesetzgebung,
solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch
Gesetz Gebrauch gemacht hat. Hat der Bund von seiner
Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder nach Artikel 72 Absatz 3 GG
durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen, u. a. über das
Jagdwesen sowie über den Naturschutz und die Landschaftspflege.
So haben beispielsweise die Länder Sachsen (seit 2012), Niedersachsen (seit
2022), Schleswig-Holstein (seit 2023), Hessen (seit 2024) und Mecklenburg-
Vorpommern (seit 2024) von ihrem Abweichungsrecht bereits Gebrauch
gemacht und den Wolf in das jeweilige Jagdrecht aufgenommen.
1. Wie ist der aktuelle Stand der Beratung innerhalb der Bundesregierung,
die Herabstufung des Schutzstatus des Wolfes in nationales Recht
umzusetzen?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 1 bis 3 der Kleinen
Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache
21/2184 wird verwiesen.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 21. Oktober 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
2. Welche rechtlichen Konsequenzen hätte die Aufnahme des Wolfes in das
BJagdG unter Beachtung von Artikel 72 Absatz 3 Satz 3 GG auf
diejenigen Länder, die den Wolf bereits im Rahmen der konkurrierenden
Gesetzgebung in das Jagdrecht aufgenommen haben, und auf die Länder, die
diesen Schritt bislang noch nicht gegangen sind (beispielsweise
Brandenburg), und würde für diese Länder beispielsweise die Pflicht bestehen,
dem Bund zu folgen?
Nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 3 GG geht im Verhältnis von Bundes- und
Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor. Die Regelungen des BJagdG gelten
unmittelbar.
3. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zur zukünftigen Bejagung des
Wolfes im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung zusätzlich zur
Novellierung des BJagdG erforderlich, auch die Verordnung über die
Jagdzeiten (JagdzeitV) sowie die Verordnung über den Schutz von Wild
(BWildSchV) zu ändern, wenn ja, was müsste geändert bzw. ergänzt
werden, und wenn nein, warum nicht?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
4. Reichte vor dem Hintergrund der Herabstufung des Schutzstatus des
Wolfes als Grundlage für ein aktives jagdliches Management in den Ländern
eine Aufnahme in das Jagdrecht der Länder bzw. die Aufnahme des
Wolfes in das BJagdG oder wäre zusätzlich die im Koalitionsvertrag
angekündigte Änderung des BNatSchG zwingend erforderlich, und wenn ja,
welche Änderungen wären erforderlich, um ein jagdliches
Bestandmanagement zu ermöglichen?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
5. Wie positioniert sich die Bundesregierung bezüglich zukünftig möglicher
Überlagerungsprobleme zwischen dem BJagdG und dem BNatSchG
grundsätzlich zur Einordnung bestimmter Wildarten als sogenannte
Doppelrechtler (beispielsweise Fischotter, Luchs, Wildkatze)?
Bei Fischotter, Luchs und Wildkatze handelt es sich um Arten, die nach
Anhang IV der FFH-Richtlinie streng geschützt sind. Entnahmen können daher
nur unter den Voraussetzungen von Artikel 16 FFH-Richtlinie erfolgen. Im
nationalen Recht richtet sich die Vorgehensweise nach § 44 Absatz 1, § 45
Absatz 7 BNatSchG.
6. Wäre der Wolf nach der Herabstufung seines Schutzstatus in der FFH-
Richtlinie und nach Aufnahme in das BJagdG nach Kenntnis der
Bundesregierung als ein solcher „Doppelrechtler“ anzusehen (vgl. Frage 5)?
Anders als die in Frage 5 genannten Arten ist der Wolf nunmehr in Anhang V
der FFH-Richtlinie gelistet. Hier sind Tier- und Pflanzenarten von
gemeinschaftlichem Interesse aufgelistet, deren Entnahme aus der Natur und Nutzung
Gegenstand von Verwaltungsmaßnahmen sein können. Voraussetzung der
Entnahme von Exemplaren ist die Vereinbarkeit mit der Aufrechterhaltung eines
günstigen Erhaltungszustands (Artikel 14 FFH-Richtlinie).
Besteht für in Anhang V der FFH-Richtlinie gelistete Arten eine jagdliche
Regelung, hat diese gemäß § 39 Absatz 2 BNatSchG Vorrang. § 39 Absatz 2
BNatSchG geht § 37 Absatz 2 BNatSchG als speziellere Vorschrift vor.
7. Welche Auswirkungen hätten die im Koalitionsvertrag angekündigten
Änderungen im BNatSchG auf die Länder vor dem Hintergrund, dass zwar
auch der Naturschutz, nicht aber der unter das Naturschutzrecht fallende
Artenschutz Gegenstand der abweichenden Gesetzgebung ist, und hätten
die Länder nach Rechtsauffassung der Bundesregierung die Möglichkeit,
von den im BNatSchG vorgenommenen Änderungen durch spätere eigene
Regelungen abzuweichen, wenn ja, inwiefern?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Rechtliche Fragen zu den
Auswirkungen im Zuge der Aufnahme des Wolfs in das BJagdG sowie der Änderung
des BNatSchG auf die Gesetzgebung der Länder hängen von der konkreten
zukünftigen Ausgestaltung der Regelungen ab und können damit erst nach
Abschluss der Verfahren beantwortet werden.
8. Müssten für den Wolf nach Aufnahme in das BJagdG über die derzeit im
Jagdrecht bereits verankerten allgemeinen jagdrechtlichen
Schutzbestimmungen (beispielsweise die Hegepflicht gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 sowie
gemäß § 1 Absatz 2 BJagdG) weitere „besonderen Bestimmungen zum
Schutz und zur Pflege der betreffenden Arten“ verankert werden, damit
die Bestimmungen des Jagdrechts gemäß § 37 Absatz 2 BNatSchG vom
Artenschutz unberührt blieben, wenn ja, welche Kenntnisse hat die
Bundesregierung bislang über solche „besonderen Bestimmungen zum Schutz
und zur Pflege der betreffenden Arten“, und sind der Bundesregierung
Beispiele bekannt?
Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen.
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