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Zukünftige Bejagung des Wolfes im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung (Antwort zu Drs. 21/1989)

dip / drucksache 21.10.2025 · WP 21 · 21/2347 · Antwort · Original ↗

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Zukünftige Bejagung des Wolfes im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung (Antwort zu Drs. 21/1989) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2347 21. Wahlperiode 21.10.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stephan Protschka, Peter Felser, Danny Meiners, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/1989 – Zukünftige Bejagung des Wolfes im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Parteien CDU, CSU und SPD, die die jetzige Bundesregierung tragen, haben in ihrem am 5. Mai 2025 unterzeichneten Koalitionsvertrag angekündigt, die vom Rat der EU im Juni 2025 endgültig gebilligte Herabstufung des Schutzstatus des Wolfes in der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH- Richtlinie) „unverzüglich“ in nationales Recht umzusetzen: Mit den „notwendigen Änderungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG)“ soll für eine „rechtssicherer Entnahme von Wölfen“ gesorgt werden. Darüber hinaus heißt es: „Wir nehmen den Wolf umgehend ins Jagdrecht auf und erneuern dabei das Bundesjagdgesetz (BJagdG) punktuell“ (www.koalitionsvertrag2025.de/, S. 39 f.). In diesem Zusammenhang ergeben sich in den Augen der Fragesteller Fragen bezüglich der konkurrierenden Gesetzgebung, die im Zuge der Föderalismusreform I am 1. September 2006 durch Änderung des Grundgesetzes (GG) in Kraft getreten ist. So haben die Länder nach Artikel 72 Absatz 1 GG im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder nach Artikel 72 Absatz 3 GG durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen, u. a. über das Jagdwesen sowie über den Naturschutz und die Landschaftspflege. So haben beispielsweise die Länder Sachsen (seit 2012), Niedersachsen (seit 2022), Schleswig-Holstein (seit 2023), Hessen (seit 2024) und Mecklenburg- Vorpommern (seit 2024) von ihrem Abweichungsrecht bereits Gebrauch gemacht und den Wolf in das jeweilige Jagdrecht aufgenommen. 1. Wie ist der aktuelle Stand der Beratung innerhalb der Bundesregierung, die Herabstufung des Schutzstatus des Wolfes in nationales Recht umzusetzen?  Auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 1 bis 3 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 21/2184 wird verwiesen. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 21. Oktober 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. 2. Welche rechtlichen Konsequenzen hätte die Aufnahme des Wolfes in das BJagdG unter Beachtung von Artikel 72 Absatz 3 Satz 3 GG auf diejenigen Länder, die den Wolf bereits im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung in das Jagdrecht aufgenommen haben, und auf die Länder, die diesen Schritt bislang noch nicht gegangen sind (beispielsweise Brandenburg), und würde für diese Länder beispielsweise die Pflicht bestehen, dem Bund zu folgen?  Nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 3 GG geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor. Die Regelungen des BJagdG gelten unmittelbar. 3. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zur zukünftigen Bejagung des Wolfes im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung zusätzlich zur Novellierung des BJagdG erforderlich, auch die Verordnung über die Jagdzeiten (JagdzeitV) sowie die Verordnung über den Schutz von Wild (BWildSchV) zu ändern, wenn ja, was müsste geändert bzw. ergänzt werden, und wenn nein, warum nicht?  Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 4. Reichte vor dem Hintergrund der Herabstufung des Schutzstatus des Wolfes als Grundlage für ein aktives jagdliches Management in den Ländern eine Aufnahme in das Jagdrecht der Länder bzw. die Aufnahme des Wolfes in das BJagdG oder wäre zusätzlich die im Koalitionsvertrag angekündigte Änderung des BNatSchG zwingend erforderlich, und wenn ja, welche Änderungen wären erforderlich, um ein jagdliches Bestandmanagement zu ermöglichen? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 5. Wie positioniert sich die Bundesregierung bezüglich zukünftig möglicher Überlagerungsprobleme zwischen dem BJagdG und dem BNatSchG grundsätzlich zur Einordnung bestimmter Wildarten als sogenannte Doppelrechtler (beispielsweise Fischotter, Luchs, Wildkatze)? Bei Fischotter, Luchs und Wildkatze handelt es sich um Arten, die nach Anhang IV der FFH-Richtlinie streng geschützt sind. Entnahmen können daher nur unter den Voraussetzungen von Artikel 16 FFH-Richtlinie erfolgen. Im nationalen Recht richtet sich die Vorgehensweise nach § 44 Absatz 1, § 45 Absatz 7 BNatSchG. 6. Wäre der Wolf nach der Herabstufung seines Schutzstatus in der FFH- Richtlinie und nach Aufnahme in das BJagdG nach Kenntnis der Bundesregierung als ein solcher „Doppelrechtler“ anzusehen (vgl. Frage 5)? Anders als die in Frage 5 genannten Arten ist der Wolf nunmehr in Anhang V der FFH-Richtlinie gelistet. Hier sind Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse aufgelistet, deren Entnahme aus der Natur und Nutzung Gegenstand von Verwaltungsmaßnahmen sein können. Voraussetzung der Entnahme von Exemplaren ist die Vereinbarkeit mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands (Artikel 14 FFH-Richtlinie). Besteht für in Anhang V der FFH-Richtlinie gelistete Arten eine jagdliche Regelung, hat diese gemäß § 39 Absatz 2 BNatSchG Vorrang. § 39 Absatz 2 BNatSchG geht § 37 Absatz 2 BNatSchG als speziellere Vorschrift vor. 7. Welche Auswirkungen hätten die im Koalitionsvertrag angekündigten Änderungen im BNatSchG auf die Länder vor dem Hintergrund, dass zwar auch der Naturschutz, nicht aber der unter das Naturschutzrecht fallende Artenschutz Gegenstand der abweichenden Gesetzgebung ist, und hätten die Länder nach Rechtsauffassung der Bundesregierung die Möglichkeit, von den im BNatSchG vorgenommenen Änderungen durch spätere eigene Regelungen abzuweichen, wenn ja, inwiefern? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Rechtliche Fragen zu den Auswirkungen im Zuge der Aufnahme des Wolfs in das BJagdG sowie der Änderung des BNatSchG auf die Gesetzgebung der Länder hängen von der konkreten zukünftigen Ausgestaltung der Regelungen ab und können damit erst nach Abschluss der Verfahren beantwortet werden. 8. Müssten für den Wolf nach Aufnahme in das BJagdG über die derzeit im Jagdrecht bereits verankerten allgemeinen jagdrechtlichen Schutzbestimmungen (beispielsweise die Hegepflicht gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 sowie gemäß § 1 Absatz 2 BJagdG) weitere „besonderen Bestimmungen zum Schutz und zur Pflege der betreffenden Arten“ verankert werden, damit die Bestimmungen des Jagdrechts gemäß § 37 Absatz 2 BNatSchG vom Artenschutz unberührt blieben, wenn ja, welche Kenntnisse hat die Bundesregierung bislang über solche „besonderen Bestimmungen zum Schutz und zur Pflege der betreffenden Arten“, und sind der Bundesregierung Beispiele bekannt? Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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