Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
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Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 117/1/26
24.03.26
Antrag
des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung
des Bundesnaturschutzgesetzes
Punkt 3 der 1063. Sitzung des Bundesrates am 27. März 2026
Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen:
1. Der Bundesrat weist darauf hin, dass es dem Gesetz an einer eindeutigen
Regelung hinsichtlich des Vorrangs des Bundesjagdgesetzes gegenüber den
Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes als speziellere Regelungen fehlt. Die §§ 22b
bis 22d des Bundesjagdgesetzes (BJagdG – neu –) beinhalten gegenüber den
Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes aus Sicht des Landes weiterhin
konfligierende Bestimmungen.
2. Zur Vermeidung von Unklarheiten und Rechtsunsicherheiten in Bezug auf den
Wolf als Doppelrechtler hätten entsprechende Klarstellungen im Gesetz
vorgenommen werden müssen. Dabei wäre insbesondere festzulegen, ob der
Ausnahmegrund zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt nach
§ 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 BNatSchG neben den §§ 22b bis 22d BJagdG
– neu – bei der Jagd auf Wölfe noch Anwendung finden soll. Auslegungen der
neuen Regelungen zum Wolf dürften nicht hinreichend rechtssicher sein.
3. Der Bundesrat bemängelt darüber hinaus das Fehlen einer klaren gesetzlichen
Regelung, ob das Störungsverbot des § 44 Absatz 1 Nummer 2 BNatSchG neben
den §§ 22b bis 22d BJagdG – neu – bei der Jagd auf Wölfe noch Anwendung
findet. Auch im Hinblick auf das Tötungs- und Verletzungsverbot mangelt es an
einer Klarstellung im Gesetz.
4. Nach Auffassung des Bundesrates wäre sicherzustellen gewesen, dass die
Voraussetzungen für die Jagd auf Wölfe bei günstigem Erhaltungszustand der
Art Wolf nicht strenger sind als bei ungünstigem Erhaltungszustand.
5. Bei den Ausnahmetatbeständen nach § 22c Absatz 3 BJagdG – neu – fehlt für
eine Jagd auf den Wolf zudem der „Schutz der natürlich vorkommenden Tier-
und Pflanzenwelt“ als Ausnahmetatbestand.
6. Der Bundesrat stellt des Weiteren fest, dass zum Schutz der natürlich
vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt nicht nur die Entnahme von Wolfshybriden
zulässig sein sollte, sondern es bereits die Entstehung von Wolfshybriden zu
verhindern gilt, indem auf Anordnung durch die zuständige Behörde eine vom
Hund gedeckte Wolfsfähe erlegt werden darf. Auch hier dürften Auslegungen
nicht hinreichend rechtssicher sein.
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