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Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

dip / drucksache 24.03.2026 · WP 21 · 117/1/26 · Antrag · Original ↗

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Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 117/1/26 24.03.26 Antrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes Punkt 3 der 1063. Sitzung des Bundesrates am 27. März 2026 Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen: 1. Der Bundesrat weist darauf hin, dass es dem Gesetz an einer eindeutigen Regelung hinsichtlich des Vorrangs des Bundesjagdgesetzes gegenüber den Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes als speziellere Regelungen fehlt. Die §§ 22b bis 22d des Bundesjagdgesetzes (BJagdG – neu –) beinhalten gegenüber den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes aus Sicht des Landes weiterhin konfligierende Bestimmungen. 2. Zur Vermeidung von Unklarheiten und Rechtsunsicherheiten in Bezug auf den Wolf als Doppelrechtler hätten entsprechende Klarstellungen im Gesetz vorgenommen werden müssen. Dabei wäre insbesondere festzulegen, ob der Ausnahmegrund zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 BNatSchG neben den §§ 22b bis 22d BJagdG – neu – bei der Jagd auf Wölfe noch Anwendung finden soll. Auslegungen der neuen Regelungen zum Wolf dürften nicht hinreichend rechtssicher sein. 3. Der Bundesrat bemängelt darüber hinaus das Fehlen einer klaren gesetzlichen Regelung, ob das Störungsverbot des § 44 Absatz 1 Nummer 2 BNatSchG neben den §§ 22b bis 22d BJagdG – neu – bei der Jagd auf Wölfe noch Anwendung findet. Auch im Hinblick auf das Tötungs- und Verletzungsverbot mangelt es an einer Klarstellung im Gesetz. 4. Nach Auffassung des Bundesrates wäre sicherzustellen gewesen, dass die Voraussetzungen für die Jagd auf Wölfe bei günstigem Erhaltungszustand der Art Wolf nicht strenger sind als bei ungünstigem Erhaltungszustand. 5. Bei den Ausnahmetatbeständen nach § 22c Absatz 3 BJagdG – neu – fehlt für eine Jagd auf den Wolf zudem der „Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt“ als Ausnahmetatbestand. 6. Der Bundesrat stellt des Weiteren fest, dass zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt nicht nur die Entnahme von Wolfshybriden zulässig sein sollte, sondern es bereits die Entstehung von Wolfshybriden zu verhindern gilt, indem auf Anordnung durch die zuständige Behörde eine vom Hund gedeckte Wolfsfähe erlegt werden darf. Auch hier dürften Auslegungen nicht hinreichend rechtssicher sein.

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