Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/3546, 21/4090)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/3546, 21/4090)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4371
21. Wahlperiode 26.02.2026
Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (10. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 21/3546, 21/4090 –
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung
des Bundesnaturschutzgesetzes
A. Problem
Als Ergebnis einer erfolgreichen Artenschutzpolitik ist die Tierart Wolf dauerhaft
nach Deutschland zurückgekehrt. Ihre zunehmende Ausbreitung aber sorgt für ein
höheres Konfliktpotential, vor allem in Bezug auf die Weidetierhaltung. Im Jahr
2024 wurden ca. 4 300 Weidetiere getötet oder verletzt. Für
Herdenschutzmaßnahmen wurden im selben Jahr ungefähr 24,3 Millionen Euro ausgegeben. Zu
dieser Summe kommen noch rund 780 000 Euro für Ausgleichszahlungen bei
Übergriffen auf Nutztiere hinzu. Die Folge dieser Übergriffe sind nicht nur eine
enorme wirtschaftliche Belastung der Nutztierhalter; sie sind auch aufgrund
schwerverletzter und getöteter Tiere für die Halter psychisch belastend. Dies führt
dazu, dass immer mehr Landwirte die Weidetierhaltung aufgeben, obwohl diese
für die Landschaftspflege, die biologische Vielfalt und die Erhaltung seltener
Rassen besonders wichtig ist.
Der Gesetzentwurf sieht vor, die bestehenden Maßnahmen zum Herdenschutz
durch die Möglichkeit der Bejagung von Wölfen zu erweitern.
B. Lösung
Der Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat schlägt die Annahme
des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung vor. Im Ausschuss sind zusätzliche
Änderungen angenommen worden, die Begrifflichkeiten, u. a. die des „ungünstigen
Erhaltungszustandes“ klarstellen und Vorgaben für die Umsetzung und den
Vollzug revierübergreifender Managementpläne enthalten.
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN und Die Linke.
Annahme einer Entschließung mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN und Die Linke.
C. Alternativen
Wurden nicht erörtert.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Wurden nicht erörtert.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Wurde nicht erörtert.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Wurde nicht erörtert.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Wurden nicht erörtert.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Wurde nicht erörtert.
F. Weitere Kosten
Wurden nicht erörtert.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
a) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/3546, 21/4090 mit folgenden
Maßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen:
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. ‚ Die Überschrift des V. Abschnitts wird durch die folgende
Überschrift ersetzt:
„V. Abschnitt
Jagdbeschränkungen, Pflichten bei der Jagdausübung und
Beunruhigen von Wild
1. Regelungen für alle Tierarten“.‘
2. Nummer 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift des Unterabschnitts wird durch die folgende
Überschrift ersetzt:
„2. Zusätzliche Regelungen für die Tierart Wolf“.
b) § 22b Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Wenn sich die Tierart Wolf nicht in einem günstigen
Erhaltungszustand im Sinne von Artikel 1 Buchstabe i der Richtlinie
92/43/EWG in der Fassung vom 17. Juni 2025 befindet
(ungünstiger Erhaltungszustand), ergreift die zuständige Behörde die
notwendigen Maßnahmen, um den Erhaltungszustand der Tierart
Wolf so weit zu verbessern, dass deren Population künftig
dauerhaft einen günstigen Erhaltungszustand erreichen kann. Als
Maßnahmen nach Satz 1 können insbesondere ergriffen werden:
1. eine zeitliche oder räumliche Beschränkung der Jagd auf den
Wolf,
2. eine Beschränkung der Anzahl der erlegbaren Wölfe,
3. ein Verbot der Jagd auf den Wolf,
4. die Einführung eines Genehmigungssystems für die Jagd auf
den Wolf.“
c) § 22d wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Soweit sich die Tierart Wolf in einem günstigen
Erhaltungszustand befindet, hat die zuständige Behörde
einen revierübergreifenden Managementplan aufzustellen, der
darauf auszurichten ist, die Vereinbarkeit der Jagd mit der
Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands zu
gewährleisten. Soweit ein revierübergreifender
Managementplan nach Satz 1 eine militärisch genutzte Fläche des Bundes
oder eine Fläche des Nationalen Naturerbes im Eigentum des
Bundes betrifft, ist er im Einvernehmen mit den zuständigen
Dienststellen der Bundeswehr und der Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben aufzustellen. Der Managementplan ist bei
Bedarf von der zuständigen Behörde zu überprüfen und zu
aktualisieren, wobei Satz 2 entsprechend gilt. Ist ein
Managementplan nach Satz 1 erstellt worden, darf die Jagd auf den
Wolf jeweils vom 1. Juli bis zum 31. Oktober ausgeübt
werden; die Jagd ist nach Maßgabe des Managementplans
auszuüben. In der Schonzeit und im Fall, dass ein
revierübergreifender Managementplan noch nicht aufgestellt worden ist, ist
Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Widerspruch und
Anfechtungsklage gegen einen revierübergreifenden
Managementplan haben keine aufschiebende Wirkung.“
bb) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Befindet sich die Tierart Wolf in einem
ungünstigen Erhaltungszustand, ist die Jagd auf den Wolf unabhängig
von einer Schonzeit mit Genehmigung der zuständigen
Behörde zulässig
1. zur Abwendung land-, forst-, fischerei- oder
wasserwirtschaftlicher oder sonstiger wirtschaftlicher Schäden,
2. im Interesse der Gesundheit des Menschen oder der
öffentlichen Sicherheit oder
3. aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses.
Ist ein Schaden an einem nicht wildlebenden Tier eingetreten,
so ist zur Abwendung der in Satz 1 Nummer 1 genannten
Schäden die Jagd auf den Wolf ohne Genehmigung der
zuständigen Behörde zulässig, wenn ein von der zuständigen
Behörde oder dem Land bestellter Sachverständiger für
Wolfsrisse festgestellt hat, dass der Schaden
1. von einem Wolf verursacht worden ist und
2. trotz zumutbar ergriffener Herdenschutzmaßnahmen,
die geeignet sind, Tiere vor Angriffen durch den Wolf
zu schützen, eingetreten ist.
Die Jagd darf in den Fällen des Satzes 2 nur in einem Radius
von nicht mehr als 20 Kilometern um den festgestellten
Schadensort und nicht länger als sechs Wochen nach dem
festgestellten Schaden erfolgen. Die Jagd endet, sobald im Radius
von 20 Kilometern um den festgestellten Schadensort ein
Wolf erlegt worden ist. Die zuständige Behörde kann
abweichend von Satz 3 nach pflichtgemäßem Ermessen den Radius
verkleinern oder erweitern oder die zulässige Dauer der Jagd
verlängern oder verkürzen.“;
b) folgende Entschließung anzunehmen:
„I. Der Deutsche Bundestag stellt fest,
- dass der Gesetzgeber das Bundesjagdgesetz (BJagdG) und das
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ändern will, um einerseits den Wolf
als jagdbare Tierart in das BJagdG aufzunehmen und um andererseits
die bisherige artenschutzrechtliche Regelung in § 45a BNatSchG, die
durch die jagdrechtliche Neuregelung abgelöst wird, zu streichen;
- dass der Wolf weiterhin eine nach Anhang V zu der FFH-Richtlinie*
geschützte Tierart ist;
- dass die Zuständigkeit und die Verantwortung für eine sachgerechte
Umsetzung der im BJagdG vorgesehenen Regelungen für den Wolf bei
den Ländern liegen;
- dass bundesweit ein möglichst einheitlicher Vollzug erforderlich ist,
damit die Vereinbarkeit der Jagd mit der Aufrechterhaltung eines
günstigen Erhaltungszustands der Tierart Wolf im gesamten Bundesgebiet
gewährleistet werden kann;
- dass es bei der weiträumig agierenden Tierart Wolf erforderlich ist, mit
den Ländern gemeinsame Leitlinien für die Erstellung von
revierübergreifenden Managementplänen nach § 22d Absatz 2 Satz 1 BJagdG zu
erarbeiten, um den Ländern eine bundesweit möglichst einheitliche
Umsetzung zu ermöglichen;
- dass diese Leitlinien entsprechend den Erfahrungen und dem
Erkenntnisfortschritt bei der Umsetzung dieses Gesetzes angepasst werden
müssen;
- dass die vorliegende Gesetzesänderung gleichzeitig das Ziel verfolgt,
die bestehenden Maßnahmen zum Schutz von Weidetieren vor Wölfen,
insbesondere des präventiven Herdenschutzes, um die Option der
Bejagung als Teil eines Bestandsmanagements zu ergänzen und so dem
Anliegen einer tragfähigen Balance zwischen den Interessen der
Wirtschaftsbeteiligten an der Vermeidung von Schäden und dem Interesse
der Allgemeinheit am Schutz des Wolfs Rechnung zu tragen;
- dass präventive Herdenschutzmaßnahmen für Weidetiere weiterhin
notwendig sind;
- dass die Förderung von präventiven Herdenschutzmaßnahmen
weiterhin in der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und
des Küstenschutzes“ (GAK) verankert ist;
- dass die Zuständigkeit für die Durchführung der in der GAK
verankerten Maßnahmen auf Grundlage des von Bund und Ländern gemeinsam
beschlossenen Rahmenplans bei den Ländern liegt.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
- sich bei den Ländern für einen möglichst einheitlichen und zügigen
Vollzug der im BJagdG neu geschaffenen Vorschriften zum Wolf
einzusetzen, damit die Vereinbarkeit der Jagd mit der Aufrechterhaltung
* Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume
sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch
die Richtlinie (EU) 2025/1237 vom 17. Juni 2025 (ABl. L, 2025/1237, 24.6.2025) geändert
worden ist.
eines günstigen Erhaltungszustands der Tierart Wolf im gesamten
Bundesgebiet gewährleistet werden kann;
- mit den Ländern gemeinsame Leitlinien für die Erstellung der
revierübergreifenden Managementpläne nach § 22d Absatz 2 Satz 1 BJagdG
aufzustellen;
- auf die Länder mit der Bitte zuzugehen, dass die Länder innerhalb des
GAK-Rahmenplans mehr Haushaltsmittel für
Herdenschutzmaßnahmen verwenden;
- die Förderung der Weidehaltung, die sehr gut angenommen wird,
fortzuführen und, sofern Mittel bereitstehen, mehr Tierhalterinnen und
Tierhaltern einen Zugang dazu zu ermöglichen, denn die Weidehaltung
von Schafen und Ziegen, Mutterkühen, Milchkühen, Jungrindern,
Fohlen und Pferden und weiteren Weidetieren ist eine besonders
artgerechte Haltung und auch für den Erhalt der Artenvielfalt und unserer
Kulturlandschaft von hoher Bedeutung;
- einen Runden Tisch „Wald/Wild“ einzurichten, bei dem das
Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, das
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare
Sicherheit, die Länder sowie Wald-, Umwelt- und Jagdverbände bis Ende
2026 Ergebnisse zum Wald-Wild-Konflikt vorlegen.“
Berlin, den 25. Februar 2026
Der Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
Hermann Färber
Vorsitzender und Berichterstatter
Peter Felser
Berichterstatter
Isabel Mackensen-Geis
Berichterstatterin
Dr. Zoe Mayer
Berichterstatterin
Sascha Wagner
Berichterstatter
Bericht der Abgeordneten Hermann Färber, Peter Felser, Isabel Mackensen-Geis,
Dr. Zoe Mayer und Sascha Wagner
A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 52. Sitzung am 14. Januar 2026 den Gesetzentwurf der Bundesregierung
auf Drucksache 21/3546 erstmals beraten und an den Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat zur
federführenden Beratung sowie zur Mitberatung an den Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und
nukleare Sicherheit überwiesen.
Die Unterrichtung durch die Bundesregierung auf Drucksache 21/4090 (Stellungnahme des Bundesrates und
Gegenäußerung der Bundesregierung) gilt gemäß § 77 Absatz 3 der Geschäftsordnung als an die oben
aufgeführten Ausschüsse überwiesen.
II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Die gestiegene Wolfpopulation in Deutschland macht Ergänzungen zum präventiven Herdenschutz erforderlich,
um vor allem wirtschaftlichen Schäden von Weidetierhaltern vorzubeugen und den positiven Beitrag der
Weidehaltung für Natur und Umwelt zu erhalten. Im März 2025 wurde der Schutzstatus des Wolfs in der Berner
Konvention von „besonders geschützt“ auf „geschützt“ herabgestuft. Mit den aus der Herabstufung resultierenden
Anpassungen im EU-Recht durch die Richtlinie (EU) 2025/1237 vom 17. Juni 2025 wird die Bejagung des
Wolfes ermöglicht. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll der Wolf als jagdbare Tierart ins BJagdG aufgenommen
werden. Die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für die Bejagung des Wolfes sollen künftig
bundeseinheitlich geregelt werden. Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll darüber hinaus ein regionales
Bestandsmanagement ermöglicht werden. Den Ländern werden damit die nötigen Spielräume gegeben, die ihre
landesspezifischen Gegebenheiten und Zielsetzungen berücksichtigen.
Mit den vorgeschlagenen Änderungen des BJagdG sollen außerdem EU-rechtliche Vorgaben beachtet werden.
Die Richtlinie 92/43/EWG (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie) sieht in Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 11 vor,
dass ergriffene Maßnahmen zur Entnahme nicht zur Verschlechterung des Erhaltungszustands der Population
oder zur Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands des Wolfs führen dürfen. Des
Weiteren soll § 45a des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatschG) gestrichen werden, da wesentliche
Regelungsinhalte dieser Vorschrift in das BJagdG überführt werden sollen. Nach dieser Streichung sind außerdem weitere
Folgeänderungen im BNatschG erforderlich.
III. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses
Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat in seiner 25. Sitzung am
25. Februar 2026 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der
Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Änderungsantrags der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(10)49 empfohlen.
Der Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(10)50 wurde mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und Die Linke angenommen.
Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat in seiner 25. Sitzung am
25. Februar 2026 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der
Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs der Bundesregierung auf
Drucksachen 21/3536, 21/4090 in geänderter Fassung empfohlen.
IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
1. Öffentliche Anhörung
Der Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat hat in seiner 16. Sitzung am 23. Februar 2026 zum
Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksachen 21/3546, 21/4090 eine öffentliche Anhörung durchgeführt.
Die dem Ausschuss übermittelten schriftlichen Stellungnahmen der Sachverständigen sind als
Ausschussdrucksachen 21(10)47-A bis G erschienen.
Folgende Einzelsachverständige sowie Interessenvertreter und Institutionen („Verbandssachverständige“) hatten
Gelegenheit zur Stellungnahme in der öffentlichen Anhörung:
Einzelsachverständige
– Frank Hahnel (eingeladen auf Vorschlag der Fraktion Die Linke)
– Felix Körner (eingeladen auf Vorschlag der Fraktion der SPD)
– Prof. Dr. Hans-Dieter Pfannenstiel (eingeladen auf Vorschlag der Fraktion der AfD)
– Ilka Reinhard (eingeladen auf Vorschlag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
Interessenvertretungen und Institutionen
– Deutscher Jagdverband e. V. (eingeladen auf Vorschlag der Fraktion der CDU/CSU)
– Vereinigung Deutscher Landesschafzuchtverbände e. V. (eingeladen auf Vorschlag der Fraktion der
CDU/CSU)
Gemäß § 69a Abs. 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
– Deutscher Landkreistag
Die Ergebnisse der öffentlichen Anhörung vom 23. Februar 2026 sind in die Beratungen des Ausschusses
eingegangen. Die für die Öffentlichkeit freigegebenen schriftlichen Stellungnahmen der Sachverständigen, das
Wortprotokoll der öffentlichen Anhörung und der Videomitschnitt des Parlamentsfernsehens von der Anhörung
werden der Öffentlichkeit über die Webseite des Deutschen Bundestages (www.bundestag.de) zugänglich gemacht.
2. Abschließende Beratung
Der Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf
Drucksachen 21/3546, 21/4090 in seiner 17. Sitzung am 25. Februar 2026 abschließend beraten.
Hierzu lagen dem Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat zwei Petitionen vor, zu denen der
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages eine Stellungnahme nach § 109 GO-BT angefordert hatte. Einer der
Petenten sprach sich für den Schutz des Wolfes aus. Die zweite Petition fordert eine Dezimierung des
Wolfsbestandes, um teure Schutzmaßnahmen für Weidetiere verringern zu können. Der Gesetzentwurf enthält Element,
die Anliegen beider Petitionen berühren.
Die Fraktion der CDU/CSU* betonte, die Aufnahme des Wolfes ins Jagdrecht diene dem besseren Schutz von
Weidetieren. Mit einer aktuellen geschätzten Zahl von über 2.000 Tieren könne von einem erfolgreichen
Artenschutz gesprochen werden, damit sei auch ein günstiger Erhaltungszustand erreicht. Grundlage der Bejagung des
Wolfes sollten revierübergreifende Managementpläne der Länder sein. Außerdem werde die Entnahme von
Problemwölfen unabhängig vom Erhaltungszustand unbürokratisch geregelt und Wolfsbejagung in Gebieten wie Dei-
* Der Berichterstatter der Fraktion der CDU/CSU, Abg. Hermann Färber, legte nach § 49 AbgG eine Interessenverknüpfung offen, da er
Minderheitsgesellschafter eines Betriebs mit Weidetierhaltung sei.
chen oder Almen, in denen präventiver Herdenschutz nicht machbar sei, erleichtert. Mit dem Änderungsantrag
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD werde vorgeschlagen, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
einen Managementplan künftig keine aufschiebende Wirkung mehr haben sollten. Im Entschließungsantrag der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD soll betont werden, dass präventiver Herdenschutz weiterhin große Bedeutung
habe und durch Mittel der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“
(GAK) gefördert werden sollten.
Die Fraktion der AfD merkte an, sie begrüße die Aufnahme des Wolfes ins Jagdrecht, denn damit werde Arten-
und Weidetierschutz sowie die Akzeptanz der Tierart erstmals in Einklang gebracht. Zudem spreche sich die
Fraktion der AfD für den Vorschlag im Änderungsantrag der Fraktionen der CSU/CSU und SPD aus, wonach
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Managementplan keine aufschiebende Wirkung haben sollen.
Dennoch ergäben sich aus dem Gesetzentwurf Unklarheiten. So sollte die Entwicklung der Managementpläne
länderübergreifend durch die Bundesregierung koordiniert werden. Darüber hinaus befürchte die Fraktion der
AfD, dass die Umsetzung der Vorgaben durch die zuständigen Behörden lange dauern könnte. Wünschenswert
sei, dass der Wolf bereits in diesem oder im nächsten Jahr entnommen werden könne.
Die Fraktion der SPD machte deutlich, dass die Rückkehr des Wolfes in Deutschland ein Erfolg der
Artenschutzpolitik sei, aber auch das Konfliktpotential mit Weidetierhaltern zugenommen habe. Ein perfekter
Herdenschutz sei nicht immer möglich, daher werde der Wolf als jagdbare Tierart ins BJagdG aufgenommen. Der
vorliegende Gesetzentwurf enthalte ein Maßnahmenbündel, bestehend aus präventivem Herdenschutz, einfacherer
Entnahme von schadenstiftenden Tieren sowie das Bestandsmanagements und die Ausweisung von
Weidegebieten in Regionen, in denen keine Herdenschutzmaßnahmen möglich seien. Trotzdem müsse bewusst bleiben, dass
es auch weiterhin zu Wolfsrissen kommen werde. Daher bleibe der Herdenschutz die wichtigste Maßnahme.
Daneben sei die Sicherung des günstigen Erhaltungszustands von großer Bedeutung. Daher begrüße die Fraktion der
SPD, dass die Regelungen alle fünf Jahre auf ihre Wirksamkeit überprüft werden sollten. Mit dem vorliegenden
Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD werde klargestellt, dass der Bund bei der Erstellung
der revierübergreifende Managementpläne für das Bestandsmanagement, mit dem die Vereinbarkeit der Jagd mit
der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands der Tierart Wolf im gesamten Bundesgebiet
gewährleistet werden solle, den Ländern koordinierend zur Seite stehe. Zudem bekenne sich die Fraktion zum Runden
Tisch „Wald/Wild“, der bis Ende 2026 Ergebnisse zum Wald-Wild-Konflikt vorlegen solle.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bemängelte, weder der Gesetzentwurf noch der
Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD enthielten Vorschläge, wie der Weidetierschutz verbessert werden
könne. Des Weiteren sei immer noch unklar, wie die GAK-Mittel dafür genutzt werden könnten. Eine anlasslose
Beschießung sehe die Fraktion sehr kritisch, da sie zu neuen Problemen führen könne. Besser wären eine neue
Kultur und bessere Informationen, um sich damit auseinandersetzen zu können, wie Wolf und Weidetierhaltung
zusammenpassen könnten.
Die Fraktion Die Linke wies darauf hin, dass sich in der Öffentlichen Anhörung zum Gesetzentwurf zwei der
geladenen Sachverständigen, beides Schäfer, gegen eine pauschale Abschussquote ausgesprochen hätten, da sie
befürchteten, dass die durch Herdenschutzmaßnahmen „erzogenen“ Rudel durch andere Wölfe ersetzt werden
könnten. Wo Wölfe lebten, würden unabhängig von ihrer Zahl Schutzmaßnahmen benötigt. Dafür müsse aber die
Bundesregierung Mittel zur Verfügung stellen und auch ein Monitoring finanzieren. Die flächendeckenden
Managementpläne seien richtig, sollten aber unabhängig vom günstigen oder ungünstigen Erhaltungszustand zur
Verfügung stehen. Die Fraktion Die Linke lehne den Gesetzentwurf ab und fordere stattdessen ein striktes
Monitoring, ausreichend finanzierten Herdenschutz und ein unbürokratisches Entschädigungsverfahren.
Die Bundesregierung erklärte, der vorliegende Gesetzentwurf sei das Ergebnis von Verhandlungen mit
unterschiedlichen Interessensvertretern und stelle eine ausgewogene Lösung für Herden- und Artenschutz dar. Mit den
vorgeschlagenen Änderungen solle Rechtssicherheit, vor allem für die Entnahme von Problemwölfen geschaffen
werden. Darüber hinaus könnten die Länder die Jagd auf den Wolf künftig selbst steuern sowie Weidegebiete
ausweisen, in den präventiver Herdenschutz nicht möglich sei.
3. Abstimmungsergebnis
Der Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU, AfD und SPD und gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke,
die Annahme des Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(10)49
zu empfehlen.
Der Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke, den
Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(10)50 mit der
Änderung unter Abschnitt I., „Der Deutsche Bundestag stellt fest, dass der Gesetzgeber das Bundesjagdgesetz
(BJagdG) und das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ändern will,“ anzunehmen
Der Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke dem
Deutschen Bundestag zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/3546, 21/4090 in geänderter Fassung
anzunehmen.
B. Besonderer Teil
Im Folgenden werden lediglich die vom Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat empfohlenen
Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert.
Zu Nummer 1
Die Überschrift des Unterabschnitts wird an die im Bundesjagdgesetz verwendete Systematik angepasst.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Die Überschrift des Unterabschnitts wird an die im Bundesjagdgesetz verwendete Systematik angepasst.
Zu Buchstabe b
Die Änderungen dienen der Klarstellung. Die Begriffe „günstiger Erhaltungszustand“ und „ungünstiger
Erhaltungszustand“ werden bislang im Jagdrecht nicht verwendet. Daher ist eine Definition des Begriffs „ungünstiger
Erhaltungszustand“ vorzunehmen und ein Verweis auf die Definition des günstigen Erhaltungszustands in der
Richtlinie 92/43/EWG in der Fassung vom 17. Juni 2025 einzufügen.
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Darüber hinaus wird in § 22d Absatz 2 Satz 3 klarstellend ergänzt, dass auch eine Überprüfung und Aktualisierung
des Managementplans im Einvernehmen mit den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr und der
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben zu erfolgen hat.
Außerdem wird ein neuer Satz 6 (Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen revierübergreifenden
Managementplan haben keine aufschiebende Wirkung) angefügt. Damit wird eine Forderung des Bundesrats aufgegriffen
(Bundesratsdrucksache 765/25 (Beschluss), Ziffer 6) mit der Folge, dass der ansonsten mit Widerspruch und
Anfechtungsklage grundsätzlich verbundene Suspensiveffekt entfällt. Damit wird sichergestellt, dass ein erstmalig
erstellter oder geänderter revierübergreifender Managementplan nach Absatz 2 sofort vollziehbar ist. Ziel eines
revierübergreifenden Managementplans ist es, die Vereinbarkeit der Jagd mit der Aufrechterhaltung eines
günstigen Erhaltungszustands sowie die Gefahrenabwehr insbesondere im Hinblick auf Problemwölfe zu
gewährleisten. Der revierübergreifende Managementplan legt daher Regelungen in Bezug auf ein Bestandsmanagement fest,
die – um den günstigen Erhaltungszustand der Tierart sicherzustellen – auch Beschränkungen der Jagd beinhalten
können, sowie zum Zweck der Gefahrenabwehr auch Regelungen zum Umgang mit „Problemwölfen“ enthalten.
Weiterhin können Weidegebiete, die aufgrund der Geländebedingungen nicht schützbar oder zumutbar
wolfsabweisend zäunbar sind (vgl. § 22d Absatz 4 Nummer 3 Buchstabe b BJagdG), als bejagdbar bestimmt werden wie
auch Gebiete geschaffen werden, in denen keine Wölfe geschossen werden dürfen. Diese Regelungen gelten als
Allgemeinverfügung gegenüber jagdausübungsberechtigten Personen unmittelbar.
Das Interesse der Betroffenen, beispielsweise der jagdausübungsberechtigten Personen, an einem effektiven
Rechtsschutz hat regelmäßig hinter dem Vollzugsinteresse der Behörde und damit dem Interesse der
Allgemeinheit, hier an der Gefahrenabwehr und der Einhaltung der artenschutzrechtlichen Regelungen des EU-Rechts,
zurückzutreten. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ist dabei durch die Möglichkeit des gerichtlichen
Eilrechtsschutzes nach § 80 Absatz 5 VwGO ausreichend kompensiert.
Zu Doppelbuchstabe bb
Die Änderungen von § 22d Absatz 3 Satz 1 und 2 betreffen im Kern die Nummer 1 der bisherigen Regelung
(Bejagung des Wolfes bei ungünstigem Erhaltungszustand und unabhängig von einer Schonzeit zur Abwendung
land-, forst-, fischerei- oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger wirtschaftlicher Schäden). Sie sind Folge
rechtlicher Bedenken, die im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens aufgetreten sind und das Verhältnis der Regelung
bei „Abwendung“ von Schäden (Satz 1 Nummer 1) einerseits und bei „eingetretenen“ Schäden (Satz 2)
andererseits betreffen.
Mit der Formulierung im Gesetzentwurf der Bundesregierung ist die Jagd auf Wölfe bei eingetretenem Schaden
unter strengeren Voraussetzungen zulässig (Bestätigung des Schadens durch einen Wolf von einem vom Land
bestellten Sachverständigen) als die Jagd zur Abwendung von Schäden. Dies erscheint vor allem aus Gründen des
Tierschutzes unausgewogen und nicht sachgerecht, da Wölfe, bei denen lediglich die Gefahr eines Schadens im
Raum steht, leichter zu entnehmen sind, als solche, bei denen sich diese Gefahr bereits in einem Schaden realisiert
hat. Die nun vorgeschlagenen Änderungen tragen dieser Diskrepanz Rechnung und bringen die widerstreitenden
Interessen der Wirtschaftsbeteiligten an der Schadensvermeidung und das Allgemeininteresse am Schutz des
betroffenen Wolfs (Tier- und Artenschutz) in ein ausgewogenes Verhältnis.
Die darüber hinaus vorgenommene Streichung in Satz 2 dient der Klarstellung, weil aus § 22d Absatz 3 Satz 2
Nummer 1 deutlich wird, dass der Schaden von einem Wolf verursacht worden sein muss.
Die Änderung von Satz 3 ist eine notwendige Folgeänderung zu den Änderungen der Sätze 1 und 2.
Berlin, den 25. Februar 2026
Hermann Färber
Berichterstatter
Peter Felser
Berichterstatter
Isabel Mackensen-Geis
Berichterstatterin
Dr. Zoe Mayer
Berichterstatterin
Sascha Wagner
Berichterstatterin
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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