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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/3546, 21/4090)

dip / drucksache 26.02.2026 · WP 21 · 21/4371 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/3546, 21/4090) Deutscher Bundestag Drucksache 21/4371 21. Wahlperiode 26.02.2026 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (10. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 21/3546, 21/4090 – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes A. Problem Als Ergebnis einer erfolgreichen Artenschutzpolitik ist die Tierart Wolf dauerhaft nach Deutschland zurückgekehrt. Ihre zunehmende Ausbreitung aber sorgt für ein höheres Konfliktpotential, vor allem in Bezug auf die Weidetierhaltung. Im Jahr 2024 wurden ca. 4 300 Weidetiere getötet oder verletzt. Für Herdenschutzmaßnahmen wurden im selben Jahr ungefähr 24,3 Millionen Euro ausgegeben. Zu dieser Summe kommen noch rund 780 000 Euro für Ausgleichszahlungen bei Übergriffen auf Nutztiere hinzu. Die Folge dieser Übergriffe sind nicht nur eine enorme wirtschaftliche Belastung der Nutztierhalter; sie sind auch aufgrund schwerverletzter und getöteter Tiere für die Halter psychisch belastend. Dies führt dazu, dass immer mehr Landwirte die Weidetierhaltung aufgeben, obwohl diese für die Landschaftspflege, die biologische Vielfalt und die Erhaltung seltener Rassen besonders wichtig ist. Der Gesetzentwurf sieht vor, die bestehenden Maßnahmen zum Herdenschutz durch die Möglichkeit der Bejagung von Wölfen zu erweitern. B. Lösung Der Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat schlägt die Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung vor. Im Ausschuss sind zusätzliche Änderungen angenommen worden, die Begrifflichkeiten, u. a. die des „ungünstigen Erhaltungszustandes“ klarstellen und Vorgaben für die Umsetzung und den Vollzug revierübergreifender Managementpläne enthalten. Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN und Die Linke. Annahme einer Entschließung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN und Die Linke. C. Alternativen Wurden nicht erörtert. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Wurden nicht erörtert. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Wurde nicht erörtert. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Wurde nicht erörtert. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Wurden nicht erörtert. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Wurde nicht erörtert. F. Weitere Kosten Wurden nicht erörtert. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, a) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/3546, 21/4090 mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen: Artikel 1 wird wie folgt geändert: 1. Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: 3. ‚ Die Überschrift des V. Abschnitts wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „V. Abschnitt Jagdbeschränkungen, Pflichten bei der Jagdausübung und Beunruhigen von Wild 1. Regelungen für alle Tierarten“.‘ 2. Nummer 5 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift des Unterabschnitts wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „2. Zusätzliche Regelungen für die Tierart Wolf“. b) § 22b Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Wenn sich die Tierart Wolf nicht in einem günstigen Erhaltungszustand im Sinne von Artikel 1 Buchstabe i der Richtlinie 92/43/EWG in der Fassung vom 17. Juni 2025 befindet (ungünstiger Erhaltungszustand), ergreift die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen, um den Erhaltungszustand der Tierart Wolf so weit zu verbessern, dass deren Population künftig dauerhaft einen günstigen Erhaltungszustand erreichen kann. Als Maßnahmen nach Satz 1 können insbesondere ergriffen werden: 1. eine zeitliche oder räumliche Beschränkung der Jagd auf den Wolf, 2. eine Beschränkung der Anzahl der erlegbaren Wölfe, 3. ein Verbot der Jagd auf den Wolf, 4. die Einführung eines Genehmigungssystems für die Jagd auf den Wolf.“ c) § 22d wird wie folgt geändert: aa) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Soweit sich die Tierart Wolf in einem günstigen Erhaltungszustand befindet, hat die zuständige Behörde einen revierübergreifenden Managementplan aufzustellen, der darauf auszurichten ist, die Vereinbarkeit der Jagd mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands zu gewährleisten. Soweit ein revierübergreifender Managementplan nach Satz 1 eine militärisch genutzte Fläche des Bundes oder eine Fläche des Nationalen Naturerbes im Eigentum des Bundes betrifft, ist er im Einvernehmen mit den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr und der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben aufzustellen. Der Managementplan ist bei Bedarf von der zuständigen Behörde zu überprüfen und zu aktualisieren, wobei Satz 2 entsprechend gilt. Ist ein Managementplan nach Satz 1 erstellt worden, darf die Jagd auf den Wolf jeweils vom 1. Juli bis zum 31. Oktober ausgeübt werden; die Jagd ist nach Maßgabe des Managementplans auszuüben. In der Schonzeit und im Fall, dass ein revierübergreifender Managementplan noch nicht aufgestellt worden ist, ist Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen revierübergreifenden Managementplan haben keine aufschiebende Wirkung.“ bb) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ Befindet sich die Tierart Wolf in einem ungünstigen Erhaltungszustand, ist die Jagd auf den Wolf unabhängig von einer Schonzeit mit Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig 1. zur Abwendung land-, forst-, fischerei- oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger wirtschaftlicher Schäden, 2. im Interesse der Gesundheit des Menschen oder der öffentlichen Sicherheit oder 3. aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses. Ist ein Schaden an einem nicht wildlebenden Tier eingetreten, so ist zur Abwendung der in Satz 1 Nummer 1 genannten Schäden die Jagd auf den Wolf ohne Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig, wenn ein von der zuständigen Behörde oder dem Land bestellter Sachverständiger für Wolfsrisse festgestellt hat, dass der Schaden 1. von einem Wolf verursacht worden ist und 2. trotz zumutbar ergriffener Herdenschutzmaßnahmen, die geeignet sind, Tiere vor Angriffen durch den Wolf zu schützen, eingetreten ist. Die Jagd darf in den Fällen des Satzes 2 nur in einem Radius von nicht mehr als 20 Kilometern um den festgestellten Schadensort und nicht länger als sechs Wochen nach dem festgestellten Schaden erfolgen. Die Jagd endet, sobald im Radius von 20 Kilometern um den festgestellten Schadensort ein Wolf erlegt worden ist. Die zuständige Behörde kann abweichend von Satz 3 nach pflichtgemäßem Ermessen den Radius verkleinern oder erweitern oder die zulässige Dauer der Jagd verlängern oder verkürzen.“; b) folgende Entschließung anzunehmen: „I. Der Deutsche Bundestag stellt fest, - dass der Gesetzgeber das Bundesjagdgesetz (BJagdG) und das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ändern will, um einerseits den Wolf als jagdbare Tierart in das BJagdG aufzunehmen und um andererseits die bisherige artenschutzrechtliche Regelung in § 45a BNatSchG, die durch die jagdrechtliche Neuregelung abgelöst wird, zu streichen; - dass der Wolf weiterhin eine nach Anhang V zu der FFH-Richtlinie* geschützte Tierart ist; - dass die Zuständigkeit und die Verantwortung für eine sachgerechte Umsetzung der im BJagdG vorgesehenen Regelungen für den Wolf bei den Ländern liegen; - dass bundesweit ein möglichst einheitlicher Vollzug erforderlich ist, damit die Vereinbarkeit der Jagd mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands der Tierart Wolf im gesamten Bundesgebiet gewährleistet werden kann; - dass es bei der weiträumig agierenden Tierart Wolf erforderlich ist, mit den Ländern gemeinsame Leitlinien für die Erstellung von revierübergreifenden Managementplänen nach § 22d Absatz 2 Satz 1 BJagdG zu erarbeiten, um den Ländern eine bundesweit möglichst einheitliche Umsetzung zu ermöglichen; - dass diese Leitlinien entsprechend den Erfahrungen und dem Erkenntnisfortschritt bei der Umsetzung dieses Gesetzes angepasst werden müssen; - dass die vorliegende Gesetzesänderung gleichzeitig das Ziel verfolgt, die bestehenden Maßnahmen zum Schutz von Weidetieren vor Wölfen, insbesondere des präventiven Herdenschutzes, um die Option der Bejagung als Teil eines Bestandsmanagements zu ergänzen und so dem Anliegen einer tragfähigen Balance zwischen den Interessen der Wirtschaftsbeteiligten an der Vermeidung von Schäden und dem Interesse der Allgemeinheit am Schutz des Wolfs Rechnung zu tragen; - dass präventive Herdenschutzmaßnahmen für Weidetiere weiterhin notwendig sind; - dass die Förderung von präventiven Herdenschutzmaßnahmen weiterhin in der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) verankert ist; - dass die Zuständigkeit für die Durchführung der in der GAK verankerten Maßnahmen auf Grundlage des von Bund und Ländern gemeinsam beschlossenen Rahmenplans bei den Ländern liegt. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, - sich bei den Ländern für einen möglichst einheitlichen und zügigen Vollzug der im BJagdG neu geschaffenen Vorschriften zum Wolf einzusetzen, damit die Vereinbarkeit der Jagd mit der Aufrechterhaltung * Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2025/1237 vom 17. Juni 2025 (ABl. L, 2025/1237, 24.6.2025) geändert worden ist. eines günstigen Erhaltungszustands der Tierart Wolf im gesamten Bundesgebiet gewährleistet werden kann; - mit den Ländern gemeinsame Leitlinien für die Erstellung der revierübergreifenden Managementpläne nach § 22d Absatz 2 Satz 1 BJagdG aufzustellen; - auf die Länder mit der Bitte zuzugehen, dass die Länder innerhalb des GAK-Rahmenplans mehr Haushaltsmittel für Herdenschutzmaßnahmen verwenden; - die Förderung der Weidehaltung, die sehr gut angenommen wird, fortzuführen und, sofern Mittel bereitstehen, mehr Tierhalterinnen und Tierhaltern einen Zugang dazu zu ermöglichen, denn die Weidehaltung von Schafen und Ziegen, Mutterkühen, Milchkühen, Jungrindern, Fohlen und Pferden und weiteren Weidetieren ist eine besonders artgerechte Haltung und auch für den Erhalt der Artenvielfalt und unserer Kulturlandschaft von hoher Bedeutung; - einen Runden Tisch „Wald/Wild“ einzurichten, bei dem das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit, die Länder sowie Wald-, Umwelt- und Jagdverbände bis Ende 2026 Ergebnisse zum Wald-Wild-Konflikt vorlegen.“ Berlin, den 25. Februar 2026 Der Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat Hermann Färber Vorsitzender und Berichterstatter Peter Felser Berichterstatter Isabel Mackensen-Geis Berichterstatterin Dr. Zoe Mayer Berichterstatterin Sascha Wagner Berichterstatter Bericht der Abgeordneten Hermann Färber, Peter Felser, Isabel Mackensen-Geis, Dr. Zoe Mayer und Sascha Wagner A. Allgemeiner Teil I. Überweisung Der Deutsche Bundestag hat in seiner 52. Sitzung am 14. Januar 2026 den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 21/3546 erstmals beraten und an den Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat zur federführenden Beratung sowie zur Mitberatung an den Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit überwiesen. Die Unterrichtung durch die Bundesregierung auf Drucksache 21/4090 (Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung) gilt gemäß § 77 Absatz 3 der Geschäftsordnung als an die oben aufgeführten Ausschüsse überwiesen. II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage Die gestiegene Wolfpopulation in Deutschland macht Ergänzungen zum präventiven Herdenschutz erforderlich, um vor allem wirtschaftlichen Schäden von Weidetierhaltern vorzubeugen und den positiven Beitrag der Weidehaltung für Natur und Umwelt zu erhalten. Im März 2025 wurde der Schutzstatus des Wolfs in der Berner Konvention von „besonders geschützt“ auf „geschützt“ herabgestuft. Mit den aus der Herabstufung resultierenden Anpassungen im EU-Recht durch die Richtlinie (EU) 2025/1237 vom 17. Juni 2025 wird die Bejagung des Wolfes ermöglicht. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll der Wolf als jagdbare Tierart ins BJagdG aufgenommen werden. Die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für die Bejagung des Wolfes sollen künftig bundeseinheitlich geregelt werden. Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll darüber hinaus ein regionales Bestandsmanagement ermöglicht werden. Den Ländern werden damit die nötigen Spielräume gegeben, die ihre landesspezifischen Gegebenheiten und Zielsetzungen berücksichtigen. Mit den vorgeschlagenen Änderungen des BJagdG sollen außerdem EU-rechtliche Vorgaben beachtet werden. Die Richtlinie 92/43/EWG (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie) sieht in Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 11 vor, dass ergriffene Maßnahmen zur Entnahme nicht zur Verschlechterung des Erhaltungszustands der Population oder zur Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands des Wolfs führen dürfen. Des Weiteren soll § 45a des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatschG) gestrichen werden, da wesentliche Regelungsinhalte dieser Vorschrift in das BJagdG überführt werden sollen. Nach dieser Streichung sind außerdem weitere Folgeänderungen im BNatschG erforderlich. III. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat in seiner 25. Sitzung am 25. Februar 2026 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(10)49 empfohlen. Der Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(10)50 wurde mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke angenommen. Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat in seiner 25. Sitzung am 25. Februar 2026 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs der Bundesregierung auf Drucksachen 21/3536, 21/4090 in geänderter Fassung empfohlen. IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss 1. Öffentliche Anhörung Der Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat hat in seiner 16. Sitzung am 23. Februar 2026 zum Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksachen 21/3546, 21/4090 eine öffentliche Anhörung durchgeführt. Die dem Ausschuss übermittelten schriftlichen Stellungnahmen der Sachverständigen sind als Ausschussdrucksachen 21(10)47-A bis G erschienen. Folgende Einzelsachverständige sowie Interessenvertreter und Institutionen („Verbandssachverständige“) hatten Gelegenheit zur Stellungnahme in der öffentlichen Anhörung: Einzelsachverständige – Frank Hahnel (eingeladen auf Vorschlag der Fraktion Die Linke) – Felix Körner (eingeladen auf Vorschlag der Fraktion der SPD) – Prof. Dr. Hans-Dieter Pfannenstiel (eingeladen auf Vorschlag der Fraktion der AfD) – Ilka Reinhard (eingeladen auf Vorschlag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Interessenvertretungen und Institutionen – Deutscher Jagdverband e. V. (eingeladen auf Vorschlag der Fraktion der CDU/CSU) – Vereinigung Deutscher Landesschafzuchtverbände e. V. (eingeladen auf Vorschlag der Fraktion der CDU/CSU) Gemäß § 69a Abs. 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages – Deutscher Landkreistag Die Ergebnisse der öffentlichen Anhörung vom 23. Februar 2026 sind in die Beratungen des Ausschusses eingegangen. Die für die Öffentlichkeit freigegebenen schriftlichen Stellungnahmen der Sachverständigen, das Wortprotokoll der öffentlichen Anhörung und der Videomitschnitt des Parlamentsfernsehens von der Anhörung werden der Öffentlichkeit über die Webseite des Deutschen Bundestages (www.bundestag.de) zugänglich gemacht. 2. Abschließende Beratung Der Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksachen 21/3546, 21/4090 in seiner 17. Sitzung am 25. Februar 2026 abschließend beraten. Hierzu lagen dem Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat zwei Petitionen vor, zu denen der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages eine Stellungnahme nach § 109 GO-BT angefordert hatte. Einer der Petenten sprach sich für den Schutz des Wolfes aus. Die zweite Petition fordert eine Dezimierung des Wolfsbestandes, um teure Schutzmaßnahmen für Weidetiere verringern zu können. Der Gesetzentwurf enthält Element, die Anliegen beider Petitionen berühren. Die Fraktion der CDU/CSU* betonte, die Aufnahme des Wolfes ins Jagdrecht diene dem besseren Schutz von Weidetieren. Mit einer aktuellen geschätzten Zahl von über 2.000 Tieren könne von einem erfolgreichen Artenschutz gesprochen werden, damit sei auch ein günstiger Erhaltungszustand erreicht. Grundlage der Bejagung des Wolfes sollten revierübergreifende Managementpläne der Länder sein. Außerdem werde die Entnahme von Problemwölfen unabhängig vom Erhaltungszustand unbürokratisch geregelt und Wolfsbejagung in Gebieten wie Dei- * Der Berichterstatter der Fraktion der CDU/CSU, Abg. Hermann Färber, legte nach § 49 AbgG eine Interessenverknüpfung offen, da er Minderheitsgesellschafter eines Betriebs mit Weidetierhaltung sei. chen oder Almen, in denen präventiver Herdenschutz nicht machbar sei, erleichtert. Mit dem Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD werde vorgeschlagen, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Managementplan künftig keine aufschiebende Wirkung mehr haben sollten. Im Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD soll betont werden, dass präventiver Herdenschutz weiterhin große Bedeutung habe und durch Mittel der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) gefördert werden sollten. Die Fraktion der AfD merkte an, sie begrüße die Aufnahme des Wolfes ins Jagdrecht, denn damit werde Arten- und Weidetierschutz sowie die Akzeptanz der Tierart erstmals in Einklang gebracht. Zudem spreche sich die Fraktion der AfD für den Vorschlag im Änderungsantrag der Fraktionen der CSU/CSU und SPD aus, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Managementplan keine aufschiebende Wirkung haben sollen. Dennoch ergäben sich aus dem Gesetzentwurf Unklarheiten. So sollte die Entwicklung der Managementpläne länderübergreifend durch die Bundesregierung koordiniert werden. Darüber hinaus befürchte die Fraktion der AfD, dass die Umsetzung der Vorgaben durch die zuständigen Behörden lange dauern könnte. Wünschenswert sei, dass der Wolf bereits in diesem oder im nächsten Jahr entnommen werden könne. Die Fraktion der SPD machte deutlich, dass die Rückkehr des Wolfes in Deutschland ein Erfolg der Artenschutzpolitik sei, aber auch das Konfliktpotential mit Weidetierhaltern zugenommen habe. Ein perfekter Herdenschutz sei nicht immer möglich, daher werde der Wolf als jagdbare Tierart ins BJagdG aufgenommen. Der vorliegende Gesetzentwurf enthalte ein Maßnahmenbündel, bestehend aus präventivem Herdenschutz, einfacherer Entnahme von schadenstiftenden Tieren sowie das Bestandsmanagements und die Ausweisung von Weidegebieten in Regionen, in denen keine Herdenschutzmaßnahmen möglich seien. Trotzdem müsse bewusst bleiben, dass es auch weiterhin zu Wolfsrissen kommen werde. Daher bleibe der Herdenschutz die wichtigste Maßnahme. Daneben sei die Sicherung des günstigen Erhaltungszustands von großer Bedeutung. Daher begrüße die Fraktion der SPD, dass die Regelungen alle fünf Jahre auf ihre Wirksamkeit überprüft werden sollten. Mit dem vorliegenden Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD werde klargestellt, dass der Bund bei der Erstellung der revierübergreifende Managementpläne für das Bestandsmanagement, mit dem die Vereinbarkeit der Jagd mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands der Tierart Wolf im gesamten Bundesgebiet gewährleistet werden solle, den Ländern koordinierend zur Seite stehe. Zudem bekenne sich die Fraktion zum Runden Tisch „Wald/Wild“, der bis Ende 2026 Ergebnisse zum Wald-Wild-Konflikt vorlegen solle. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bemängelte, weder der Gesetzentwurf noch der Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD enthielten Vorschläge, wie der Weidetierschutz verbessert werden könne. Des Weiteren sei immer noch unklar, wie die GAK-Mittel dafür genutzt werden könnten. Eine anlasslose Beschießung sehe die Fraktion sehr kritisch, da sie zu neuen Problemen führen könne. Besser wären eine neue Kultur und bessere Informationen, um sich damit auseinandersetzen zu können, wie Wolf und Weidetierhaltung zusammenpassen könnten. Die Fraktion Die Linke wies darauf hin, dass sich in der Öffentlichen Anhörung zum Gesetzentwurf zwei der geladenen Sachverständigen, beides Schäfer, gegen eine pauschale Abschussquote ausgesprochen hätten, da sie befürchteten, dass die durch Herdenschutzmaßnahmen „erzogenen“ Rudel durch andere Wölfe ersetzt werden könnten. Wo Wölfe lebten, würden unabhängig von ihrer Zahl Schutzmaßnahmen benötigt. Dafür müsse aber die Bundesregierung Mittel zur Verfügung stellen und auch ein Monitoring finanzieren. Die flächendeckenden Managementpläne seien richtig, sollten aber unabhängig vom günstigen oder ungünstigen Erhaltungszustand zur Verfügung stehen. Die Fraktion Die Linke lehne den Gesetzentwurf ab und fordere stattdessen ein striktes Monitoring, ausreichend finanzierten Herdenschutz und ein unbürokratisches Entschädigungsverfahren. Die Bundesregierung erklärte, der vorliegende Gesetzentwurf sei das Ergebnis von Verhandlungen mit unterschiedlichen Interessensvertretern und stelle eine ausgewogene Lösung für Herden- und Artenschutz dar. Mit den vorgeschlagenen Änderungen solle Rechtssicherheit, vor allem für die Entnahme von Problemwölfen geschaffen werden. Darüber hinaus könnten die Länder die Jagd auf den Wolf künftig selbst steuern sowie Weidegebiete ausweisen, in den präventiver Herdenschutz nicht möglich sei. 3. Abstimmungsergebnis Der Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD und gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke, die Annahme des Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(10)49 zu empfehlen. Der Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke, den Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(10)50 mit der Änderung unter Abschnitt I., „Der Deutsche Bundestag stellt fest, dass der Gesetzgeber das Bundesjagdgesetz (BJagdG) und das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ändern will,“ anzunehmen Der Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke dem Deutschen Bundestag zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/3546, 21/4090 in geänderter Fassung anzunehmen. B. Besonderer Teil Im Folgenden werden lediglich die vom Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat empfohlenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Zu Nummer 1 Die Überschrift des Unterabschnitts wird an die im Bundesjagdgesetz verwendete Systematik angepasst. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a Die Überschrift des Unterabschnitts wird an die im Bundesjagdgesetz verwendete Systematik angepasst. Zu Buchstabe b Die Änderungen dienen der Klarstellung. Die Begriffe „günstiger Erhaltungszustand“ und „ungünstiger Erhaltungszustand“ werden bislang im Jagdrecht nicht verwendet. Daher ist eine Definition des Begriffs „ungünstiger Erhaltungszustand“ vorzunehmen und ein Verweis auf die Definition des günstigen Erhaltungszustands in der Richtlinie 92/43/EWG in der Fassung vom 17. Juni 2025 einzufügen. Zu Buchstabe c Zu Doppelbuchstabe aa Darüber hinaus wird in § 22d Absatz 2 Satz 3 klarstellend ergänzt, dass auch eine Überprüfung und Aktualisierung des Managementplans im Einvernehmen mit den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr und der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben zu erfolgen hat. Außerdem wird ein neuer Satz 6 (Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen revierübergreifenden Managementplan haben keine aufschiebende Wirkung) angefügt. Damit wird eine Forderung des Bundesrats aufgegriffen (Bundesratsdrucksache 765/25 (Beschluss), Ziffer 6) mit der Folge, dass der ansonsten mit Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich verbundene Suspensiveffekt entfällt. Damit wird sichergestellt, dass ein erstmalig erstellter oder geänderter revierübergreifender Managementplan nach Absatz 2 sofort vollziehbar ist. Ziel eines revierübergreifenden Managementplans ist es, die Vereinbarkeit der Jagd mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands sowie die Gefahrenabwehr insbesondere im Hinblick auf Problemwölfe zu gewährleisten. Der revierübergreifende Managementplan legt daher Regelungen in Bezug auf ein Bestandsmanagement fest, die – um den günstigen Erhaltungszustand der Tierart sicherzustellen – auch Beschränkungen der Jagd beinhalten können, sowie zum Zweck der Gefahrenabwehr auch Regelungen zum Umgang mit „Problemwölfen“ enthalten. Weiterhin können Weidegebiete, die aufgrund der Geländebedingungen nicht schützbar oder zumutbar wolfsabweisend zäunbar sind (vgl. § 22d Absatz 4 Nummer 3 Buchstabe b BJagdG), als bejagdbar bestimmt werden wie auch Gebiete geschaffen werden, in denen keine Wölfe geschossen werden dürfen. Diese Regelungen gelten als Allgemeinverfügung gegenüber jagdausübungsberechtigten Personen unmittelbar. Das Interesse der Betroffenen, beispielsweise der jagdausübungsberechtigten Personen, an einem effektiven Rechtsschutz hat regelmäßig hinter dem Vollzugsinteresse der Behörde und damit dem Interesse der Allgemeinheit, hier an der Gefahrenabwehr und der Einhaltung der artenschutzrechtlichen Regelungen des EU-Rechts, zurückzutreten. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ist dabei durch die Möglichkeit des gerichtlichen Eilrechtsschutzes nach § 80 Absatz 5 VwGO ausreichend kompensiert. Zu Doppelbuchstabe bb Die Änderungen von § 22d Absatz 3 Satz 1 und 2 betreffen im Kern die Nummer 1 der bisherigen Regelung (Bejagung des Wolfes bei ungünstigem Erhaltungszustand und unabhängig von einer Schonzeit zur Abwendung land-, forst-, fischerei- oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger wirtschaftlicher Schäden). Sie sind Folge rechtlicher Bedenken, die im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens aufgetreten sind und das Verhältnis der Regelung bei „Abwendung“ von Schäden (Satz 1 Nummer 1) einerseits und bei „eingetretenen“ Schäden (Satz 2) andererseits betreffen. Mit der Formulierung im Gesetzentwurf der Bundesregierung ist die Jagd auf Wölfe bei eingetretenem Schaden unter strengeren Voraussetzungen zulässig (Bestätigung des Schadens durch einen Wolf von einem vom Land bestellten Sachverständigen) als die Jagd zur Abwendung von Schäden. Dies erscheint vor allem aus Gründen des Tierschutzes unausgewogen und nicht sachgerecht, da Wölfe, bei denen lediglich die Gefahr eines Schadens im Raum steht, leichter zu entnehmen sind, als solche, bei denen sich diese Gefahr bereits in einem Schaden realisiert hat. Die nun vorgeschlagenen Änderungen tragen dieser Diskrepanz Rechnung und bringen die widerstreitenden Interessen der Wirtschaftsbeteiligten an der Schadensvermeidung und das Allgemeininteresse am Schutz des betroffenen Wolfs (Tier- und Artenschutz) in ein ausgewogenes Verhältnis. Die darüber hinaus vorgenommene Streichung in Satz 2 dient der Klarstellung, weil aus § 22d Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 deutlich wird, dass der Schaden von einem Wolf verursacht worden sein muss. Die Änderung von Satz 3 ist eine notwendige Folgeänderung zu den Änderungen der Sätze 1 und 2. Berlin, den 25. Februar 2026 Hermann Färber Berichterstatter Peter Felser Berichterstatter Isabel Mackensen-Geis Berichterstatterin Dr. Zoe Mayer Berichterstatterin Sascha Wagner Berichterstatterin Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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