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Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

dip / drucksache 06.03.2026 · WP 21 · zu117/26 · Beschluss · Original ↗

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Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat zu Drucksache 117/26 06.03.26 AV Beschluss des Deutschen Bundestages Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes Der Deutsche Bundestag hat in seiner 62. Sitzung am 5. März 2026 zu dem von ihm verabschiedeten Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes – Drucksachen 21/3546, 21/4090, 21/4371 – die beigefügte Entschließung unter Buchstabe b auf Drucksache 21/4371 angenommen. I. Der Deutsche Bundestag stellt fest, - dass der Gesetzgeber das Bundesjagdgesetz (BJagdG) und das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ändern will, um einerseits den Wolf als jagdbare Tierart in das BJagdG aufzunehmen und um andererseits die bisherige artenschutzrechtliche Regelung in § 45a BNatSchG, die durch die jagdrechtliche Neuregelung abgelöst wird, zu streichen; - dass der Wolf weiterhin eine nach Anhang V zu der FFH-Richtlinie* geschützte Tierart ist; - dass die Zuständigkeit und die Verantwortung für eine sachgerechte Umsetzung der im BJagdG vorgesehenen Regelungen für den Wolf bei den Ländern liegen; - dass bundesweit ein möglichst einheitlicher Vollzug erforderlich ist, damit die Vereinbarkeit der Jagd mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands der Tierart Wolf im gesamten Bundesgebiet gewährleistet werden kann; - dass es bei der weiträumig agierenden Tierart Wolf erforderlich ist, mit den Ländern gemeinsame Leitlinien für die Erstellung von revierübergreifenden Managementplänen nach § 22d Absatz 2 Satz 1 BJagdG zu erarbeiten, um den Ländern eine bundesweit möglichst einheitliche Umsetzung zu ermöglichen; - dass diese Leitlinien entsprechend den Erfahrungen und dem Erkenntnisfortschritt bei der Umsetzung dieses Gesetzes angepasst werden müssen; - dass die vorliegende Gesetzesänderung gleichzeitig das Ziel verfolgt, die bestehenden Maßnahmen zum Schutz von Weidetieren vor Wölfen, insbesondere des präventiven Herdenschutzes, um die Option der Bejagung als Teil eines Bestandsmanagements zu ergänzen und so dem Anliegen einer tragfähigen Balance zwischen den Interessen der Wirtschaftsbeteiligten an der Vermeidung von Schäden und dem Interesse der Allgemeinheit am Schutz des Wolfs Rechnung zu tragen; - dass präventive Herdenschutzmaßnahmen für Weidetiere weiterhin notwendig sind; - dass die Förderung von präventiven Herdenschutzmaßnahmen weiterhin in der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) verankert ist; - dass die Zuständigkeit für die Durchführung der in der GAK verankerten Maßnahmen auf Grundlage des von Bund und Ländern gemeinsam beschlossenen Rahmenplans bei den Ländern liegt. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, - sich bei den Ländern für einen möglichst einheitlichen und zügigen Vollzug der im BJagdG neu geschaffenen Vorschriften zum Wolf einzusetzen, damit die Vereinbarkeit der Jagd mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands der Tierart Wolf im gesamten Bundesgebiet gewährleistet werden kann; * Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2025/1237 vom 17. Juni 2025 (ABl. L, 2025/1237, 24.6.2025) geändert worden ist. - mit den Ländern gemeinsame Leitlinien für die Erstellung der revierübergreifenden Managementpläne nach § 22d Absatz 2 Satz 1 BJagdG aufzustellen; - auf die Länder mit der Bitte zuzugehen, dass die Länder innerhalb des GAK-Rahmenplans mehr Haushaltsmittel für Herdenschutzmaßnahmen verwenden; - die Förderung der Weidehaltung, die sehr gut angenommen wird, fortzuführen und, sofern Mittel bereitstehen, mehr Tierhalterinnen und Tierhaltern einen Zugang dazu zu ermöglichen, denn die Weidehaltung von Schafen und Ziegen, Mutterkühen, Milchkühen, Jungrindern, Fohlen und Pferden und weiteren Weidetieren ist eine besonders artgerechte Haltung und auch für den Erhalt der Artenvielfalt und unserer Kulturlandschaft von hoher Bedeutung; - einen Runden Tisch „Wald/Wild“ einzurichten, bei dem das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit, die Länder sowie Wald-, Umwelt- und Jagdverbände bis Ende 2026 Ergebnisse zum Wald-Wild-Konflikt vorlegen. zu Drucksache 117/26- 3 -

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