Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
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Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
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ISSN 0720-2946
Bundesrat zu Drucksache 117/26
06.03.26
AV
Beschluss
des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung
des Bundesnaturschutzgesetzes
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 62. Sitzung am 5. März 2026 zu
dem von ihm verabschiedeten Gesetz zur Änderung des
Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
– Drucksachen 21/3546, 21/4090, 21/4371 – die beigefügte Entschließung
unter Buchstabe b auf Drucksache 21/4371 angenommen.
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest,
- dass der Gesetzgeber das Bundesjagdgesetz (BJagdG) und das Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG) ändern will, um einerseits den Wolf als jagdbare Tierart in das BJagdG
aufzunehmen und um andererseits die bisherige artenschutzrechtliche Regelung in § 45a
BNatSchG, die durch die jagdrechtliche Neuregelung abgelöst wird, zu streichen;
- dass der Wolf weiterhin eine nach Anhang V zu der FFH-Richtlinie* geschützte Tierart ist;
- dass die Zuständigkeit und die Verantwortung für eine sachgerechte Umsetzung der im BJagdG
vorgesehenen Regelungen für den Wolf bei den Ländern liegen;
- dass bundesweit ein möglichst einheitlicher Vollzug erforderlich ist, damit die Vereinbarkeit
der Jagd mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands der Tierart Wolf im
gesamten Bundesgebiet gewährleistet werden kann;
- dass es bei der weiträumig agierenden Tierart Wolf erforderlich ist, mit den Ländern
gemeinsame Leitlinien für die Erstellung von revierübergreifenden Managementplänen nach
§ 22d Absatz 2 Satz 1 BJagdG zu erarbeiten, um den Ländern eine bundesweit möglichst
einheitliche Umsetzung zu ermöglichen;
- dass diese Leitlinien entsprechend den Erfahrungen und dem Erkenntnisfortschritt bei der
Umsetzung dieses Gesetzes angepasst werden müssen;
- dass die vorliegende Gesetzesänderung gleichzeitig das Ziel verfolgt, die bestehenden
Maßnahmen zum Schutz von Weidetieren vor Wölfen, insbesondere des präventiven
Herdenschutzes, um die Option der Bejagung als Teil eines Bestandsmanagements zu ergänzen
und so dem Anliegen einer tragfähigen Balance zwischen den Interessen der
Wirtschaftsbeteiligten an der Vermeidung von Schäden und dem Interesse der Allgemeinheit
am Schutz des Wolfs Rechnung zu tragen;
- dass präventive Herdenschutzmaßnahmen für Weidetiere weiterhin notwendig sind;
- dass die Förderung von präventiven Herdenschutzmaßnahmen weiterhin in der
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK)
verankert ist;
- dass die Zuständigkeit für die Durchführung der in der GAK verankerten Maßnahmen auf
Grundlage des von Bund und Ländern gemeinsam beschlossenen Rahmenplans bei den
Ländern liegt.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
- sich bei den Ländern für einen möglichst einheitlichen und zügigen Vollzug der im BJagdG
neu geschaffenen Vorschriften zum Wolf einzusetzen, damit die Vereinbarkeit der Jagd mit der
Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands der Tierart Wolf im gesamten
Bundesgebiet gewährleistet werden kann;
* Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere
und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2025/1237 vom 17. Juni 2025 (ABl. L,
2025/1237, 24.6.2025) geändert worden ist.
- mit den Ländern gemeinsame Leitlinien für die Erstellung der revierübergreifenden
Managementpläne nach § 22d Absatz 2 Satz 1 BJagdG aufzustellen;
- auf die Länder mit der Bitte zuzugehen, dass die Länder innerhalb des GAK-Rahmenplans
mehr Haushaltsmittel für Herdenschutzmaßnahmen verwenden;
- die Förderung der Weidehaltung, die sehr gut angenommen wird, fortzuführen und, sofern
Mittel bereitstehen, mehr Tierhalterinnen und Tierhaltern einen Zugang dazu zu ermöglichen,
denn die Weidehaltung von Schafen und Ziegen, Mutterkühen, Milchkühen, Jungrindern,
Fohlen und Pferden und weiteren Weidetieren ist eine besonders artgerechte Haltung und
auch für den Erhalt der Artenvielfalt und unserer Kulturlandschaft von hoher Bedeutung;
- einen Runden Tisch „Wald/Wild“ einzurichten, bei dem das Bundesministerium für
Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit, die Länder sowie Wald-, Umwelt- und Jagdverbände bis
Ende 2026 Ergebnisse zum Wald-Wild-Konflikt vorlegen.
zu Drucksache 117/26- 3 -
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT)