Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 765/25 (Beschluss)
30.01.26
Stellungnahme
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes
und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
Der Bundesrat hat in seiner 1061. Sitzung am 30. Januar 2026 beschlossen, zu dem
Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu
nehmen:
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat begrüßt die Zielsetzung des Gesetzentwurfs, ein
Bestandsmanagement für Wölfe im Bundesjagdgesetz einzuführen. Das Europarecht
verlangt von einem Bejagungssystem lediglich, dass es mit der Aufrechterhaltung
oder Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustands vereinbar ist. Der
Gesetzentwurf sieht aber darüber hinaus – etwa im ungünstigen
Erhaltungszustand und in der Schonzeit – zahlreiche Voraussetzungen vor, die von den
zuständigen Landesbehörden aufwändig zu prüfen und nachzuweisen wären.
Dafür besteht keine europarechtliche Notwendigkeit. Im ungünstigen
Erhaltungszustand wird im Gesetzentwurf zudem statt einer Prüfung der
Wiederherstellung des Erhaltungszustands eine ständige behördliche Pflicht zur Prüfung von
Jagdbeschränkungen oder -verboten vorgesehen, was in der Praxis zu
Unsicherheiten führen dürfte. Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des
Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, inwieweit die Regelungen auf das europarechtliche
Mindestmaß reduziert, weniger bürokratisch und damit für den Vollzug
rechtssicherer gestaltet werden können.
Begründung:
Der Wolf kann als Art nach Anhang V der Richtlinie 92/437EWG (FFH-
Richtlinie) einem Bestandsmanagement nach Maßgabe des Artikels 14 FFH-
Richtlinie unterworfen werden. Einzige Voraussetzung ist, dass trotz der
Bejagung ein günstiger Erhaltungszustand aufrechterhalten oder – im Fall des
ungünstigen Erhaltungszustands – künftig wiederhergestellt wird (vgl. EuGH,
Urteil vom 29. Juli 2024 – C-436/22, EU:C:2024:656 Randnummern 53, 55, 69).
Der Gesetzentwurf sieht hierfür in § 22d Absatz 2 BJagdG bei günstigem
Erhaltungszustand während der Jagdzeit eine „freie“ Gestaltung der Jagd durch
Aufstellung eines sog. „Managementplans“ vor. Einzige Voraussetzung ist
hierbei die Aufrechterhaltung des günstigen Erhaltungszustands, der bei Erlass
des Managementplans geprüft wird.
Besteht hingegen ein ungünstiger Erhaltungszustand oder besteht Schonzeit,
werden die flexiblen Regelungsmöglichkeiten durch starre gesetzliche
Vorgaben in § 22d Absatz 3 BJagdG ersetzt. Diese verlangen die Einhaltung
zahlreicher Voraussetzungen, die behördlicherseits bzw. durch bestellte
Sachverständige aufwändig zu prüfen sind, beispielsweise die Feststellung eines
Wolfsrisses bei Überwindung von zumutbarem Herdenschutz oder das Handeln im
Interesse der Gesundheit des Menschen oder der öffentlichen Sicherheit. Während
diese Voraussetzungen unionsrechtlich gar nicht vorgegeben sind, ist das
unionsrechtlich zentrale Kriterium der Wiederherstellung des günstigen
Erhaltungszustands nicht Teil des Prüfkatalogs. Statt Teil einer integrierten
vorgelagerten Prüfung zu sein, wird für dieses Kriterium eine permanente behördliche
Prüfpflicht im Hinblick auf das Ergreifen von Jagdbeschränkungen und
Jagdverboten (§ 22b Absatz 1 BJagdG) vorgesehen. Dies birgt die Gefahr
zahlreicher Verpflichtungsklagen Dritter auf Erlass von Jagdbeschränkungen und
Jagdverboten.
Dieses Regelungsgeflecht erscheint komplex und dürfte in der Praxis
Unsicherheiten und viele Fragen auslösen.
Daher sollte im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens geprüft werden,
ob die im Entwurf vorgesehene Systematik, nach der es
• im günstigen Erhaltungszustand eine vorgelagerte Prüfung des
Erhaltungszustands bei Aufstellung von Managementplänen und
• im ungünstigen Erhaltungszustand (und der Schonzeit) aufwändig zu
prüfende Voraussetzungen mit hohem Erfüllungsaufwand für die Betroffenen
sowie zugleich eine jederzeitige Eingriffspflicht der Behörde
gibt, der geeignetste Weg der Umsetzung des Gesetzesziels ist.
Die zuständigen Behörden benötigen flexible und rechtssicherere Regelungen,
die nicht grundlos über die Voraussetzungen des Europarechts hinausgehen.
2. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 22b Absatz 2 BJagdG)
Artikel 1 Nummer 5 § 22b Absatz 2 ist durch den folgenden Absatz 2 zu
ersetzen:
„(2) Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zur
Durchführung des Absatzes 1, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an
die zu ergreifenden Maßnahmen und das Verfahren zur Bestimmung der auf die
einzelnen Länder entfallende Anteile an Entnahmen, die der dauerhaften
Erreichung des günstigen Erhaltungszustandes nicht entgegenstehen. Bis zum Erlass
der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist durch die zuständige Bundesbehörde
vorläufig festzulegen, welche Zahl von Entnahme von Wölfen, verteilt als Quote
auf die Länder, die sichere Gewähr dafür bietet, dass der günstige
Erhaltungszustand künftig dauerhaft erreicht werden kann.“
Begründung:
Auch die Beurteilung zulässiger Maßnahmen im ungünstigen
Erhaltungszustand der Wolfspopulation in Deutschland erfordert zwingend eine Betrachtung
und Regelung über Ländergrenzen hinweg. Deswegen ist die Ermächtigung zur
Regelung zur Pflicht einer detaillierteren Bestimmung umzugestalten. Um
unverzüglich und jederzeit in den Ländern nach der Umstufung des Wolfes im
europäischen Recht handlungsfähig zu sein, ist bis zum Inkrafttreten eine
vorläufige Quote durch die zuständige Bundesbehörde festzulegen.
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 22b Absatz 2, § 22d Absatz 6 BJagdG)
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, von den in § 22b Absatz 2 und
§ 22d Absatz 6 BJagdG-E verankerten Verordnungsermächtigungen
unverzüglich Gebrauch zu machen.
Begründung:
Für den Fall, dass Landesbehörden den revierübergreifenden Managementplan
(§ 22d Absatz 2 Satz 1 BJagdG-E) aufzustellen haben, sind bundeseinheitliche
Standards von zentraler Bedeutung für den Verwaltungsvollzug. Nur dann sind
die Länder in der Lage, Managementpläne aufzustellen, die die Vereinbarkeit
der Jagd mit der Aufrechterhaltung des günstigen Erhaltungszustandes
gewährleisten.
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 22c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BJagdG)
In Artikel 1 Nummer 5 § 22c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist nach der Angabe
„füttern“ die Angabe „, sofern es sich nicht um eine Kirrung für Raubwild
handelt,“ einzufügen.
Begründung:
In § 22c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Fütterung von wildlebenden
Wölfen verboten. Dies ist grundsätzlich zu begrüßen, um eine Habituierung von
Wölfen an Menschen durch Futtergabe weiterhin möglichst zu vermeiden.
Die Gesetzesbegründung führt dazu aus (vgl. Seite 32): „Die Vorschrift
entspricht dem in § 45a Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes enthaltenen
Fütterungsverbot.“ Dies ist allerdings nicht gänzlich zutreffend, da § 45a Absatz 1
BNatSchG auch das „Anlocken mit Futter“ verbietet. Der Verzicht auf diesen
Teil des Verbots ist im jagdlichen Kontext zu begrüßen.
Allerdings stellt sich auch bei der jetzigen Formulierung des Fütterungsverbots
für die Jägerschaft die Frage, ob eine Fütterung von Wölfen im Zusammenhang
mit einer Raubwildkirrung (Luderplatz) vom Verbot erfasst ist.
Das Anlocken zum Zwecke der Erlegung (entspricht der Kirrung bzw. im
jagdlichen Kontext „Luderplatz“) als gängige Jagdmethode beim Raubwild muss
zwingend erhalten und ausdrücklich möglich bleiben. Durch die vorgesehene
Ergänzung wird die Kirrung von Raubwild – zu dem auch der Wolf zählt –
ausdrücklich und klarstellend vom Fütterungsverbot ausgenommen.
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 22d Absatz 2 Satz 4 BJagdG)
Artikel 1 Nummer 5 § 22d Absatz 2 Satz 4 ist durch den folgenden Satz zu
ersetzen:
„Die Jagd ist nach Maßgabe des Managementplans auszuüben.“
Begründung:
Die Jagdzeiten sind gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1 BJagdG in der Verordnung
über die Jagdzeiten vom 2. April 1977 (BGBl. I S. 531), zuletzt geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 7. März 2018 (BGBl. I S. 226) zu erfassen. Eine
Aufnahme derer in das BJagdG ist systematisch nicht vertretbar.
Aufgrund der besonders vulnerablen Aufzuchtphase im Sommer ist die
Entnahme von Elterntieren nicht vertretbar. Für den Elterntierschutz bedarf es
daher einer Schonzeit.
6. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 22d Absatz 2 Satz 4a – neu – BJagdG)
Nach Artikel 1 Nummer 5 § 22d Absatz 2 Satz 4 ist der folgende Satz
einzufügen:
„Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Managementplan haben
keine aufschiebende Wirkung.“
Begründung:
§ 22d Absatz 2 Satz 4 Halbsatz 2 bestimmt, dass die Jagd auf den Wolf
während der Jagdzeit nur nach Maßgabe des Managementplans ausgeübt werden
darf. Dieser muss daher rechtsverbindlich für die Jagdausübungsberechtigten
sein und ist damit – vergleichbar den Abschussplänen – als Verwaltungsakt
nach § 35 VwVfG anzusehen. Verordnungscharakter hat der Managementplan
nach dem Wortlaut des Entwurfs hingegen nicht.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte entfalten nach
§ 80 Absatz 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Dies würde im
konkreten Fall den überwiegenden Vollzugsinteressen zuwiderlaufen, weshalb
es einer ausdrücklichen gesetzlichen Ausnahmeregelung im Sinne von § 80
Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 VwGO bedarf. Sie soll durch den neuen Satz 2a
geschaffen werden.
Das gesetzlich zu regelnde, generell überwiegende Vollzugsinteresse ergibt
sich insbesondere daraus, dass der Managementplan nach dem ausdrücklichen
Wortlaut des § 22d Absatz 2 Satz 1 „revierübergreifend“ aufzustellen ist. Ein
Managementplan wird damit stets eine Vielzahl von Revieren erfassen. Der
Gesetzentwurf geht auf S. 27 davon aus, dass die „Umsetzung – zumindest in
den ersten fünf Jahren – ganz überwiegend auf Ebene der obersten
Jagdbehörden der Länder erfolgen dürfte“. Ein revierübergreifender Managementplan für
ein Land oder große Teile eines Landes dürfte daher die Regel sein. Ein
einziger Widerspruch oder eine Anfechtungsklage, z.B. auch durch Dritte, könnte
daher den Vollzug des revierübergreifenden Managementplans, der die
gesamte Jagd während der Jagdzeit vom 1. Juli bis 31. Oktober regeln soll, gänzlich
aushebeln.
Um diese Folge zu vermeiden, müsste die zuständige Landesbehörde
aufwändig die sofortige Vollziehung nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO in
jedem Einzelfall anordnen und gesondert nach § 80 Absatz 3 VwGO
begründen. Angesichts der generellen Aufgabe der Managementpläne, den
Erhaltungszustand des Wolfes im Ausgleich mit anderen Interessen zu steuern,
erscheint eine einzelfallbezogene Notwendigkeit, die sofortige Vollziehung
anzuordnen, sachlich nicht geboten und damit zugleich als unnötiger
bürokratischer Aufwand. Zudem birgt sie die Gefahr rechtlicher Unsicherheiten und
Unklarheiten für die zuständigen Behörden. Dies gilt es zu vermeiden.
7. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 22d Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 4 Satz 1
Nummer 2 Buchstabe c BJagdG)
Artikel 1 Nummer 5 § 22d ist wie folgt zu ändern:
a) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 ist die Angabe „zwingenden“ zu streichen.
b) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c ist die Angabe „zwingenden“ zu
streichen.
Begründung:
Die in § 22d Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 2
Buchstabe c gewählte Formulierung „aus anderen zwingenden Gründen des
überwiegenden öffentlichen Interesses“ ist wortgleich aus Artikel 16 Absatz 1
Buchstabe c der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) und § 45 Absatz 7
Satz 1 Nummer 5 BNatSchG übernommen. Die Formulierung entstammt damit
dem strengen Ausnahmeregime für Arten nach Anhang IV FFH-Richtlinie, das
nach Herabstufung des Schutzstatus für Wölfe gerade keine Anwendung mehr
finden soll. Der Gesetzentwurf enthält somit eine Verschärfung im nationalen
Recht, die nicht erforderlich ist.
Vielmehr sollen Wölfe einer geordneten Nutzung und Entnahme als Art nach
Anhang V FFH-Richtlinie zugeführt werden. Der Gesetzentwurf setzt ein
Jagdsystem nach Artikel 14 FFH-Richtlinie um und sollte nicht darüber
hinausgehen.
Die Formulierung „aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses“ wurde im bisherigen Schutzsystem von der
Rechtsprechung eng ausgelegt. Mit dieser Vorprägung ist sie für das neue Schutzsystem
ungeeignet, da die Gefahr besteht, dass wichtige Fälle für die
Bejagung/Entnahme von Wölfen trotz europarechtlicher Möglichkeit nicht von der
neu geschaffenen Regelung abgedeckt sind. Sie ist im Ergebnis sogar enger als
im strengen Ausnahmeregime nach § 45 Absatz 7 BNatSchG gefasst, da
einzelne der dort genannten Ausnahmegründe im Gesetzentwurf nicht
ausdrücklich enthalten sind.
Durch die Streichung des Worts „zwingend“ an beiden Stellen soll deutlich
gemacht werden, dass „andere Gründe des überwiegenden öffentlichen
Interesses“ jeweils eine Auffanggruppe darstellen, bei denen das öffentliche Interesse
an der Bejagung von Wölfen überwiegt, beispielsweise für Zwecke der Lehre,
Forschung oder Wissenschaft, der Seuchenhygiene oder des Tierschutzes.
8. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 22d Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 BJagdG)
Artikel 1 Nummer 5 § 22d Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 ist durch die folgende
Nummer 4 zu ersetzen:
„4. für die Jagd auf den Wolf die Verbote in § 19 Absatz 1 und § 22c Absatz 2
aus den in § 19 Absatz 2 Halbsatz 1 genannten besonderen Gründen
einschränken; soweit sich ein Verbot aus Artikel 15 der Richtlinie 92/43/EWG
ergibt, darf die Einschränkung nur nach Maßgabe des Artikels 16 Absatz 1
der Richtlinie 92/43/EWG erfolgen.“
Folgeänderung:
In Artikel 1 Nummer 5 § 22f Satz 3 ist nach der Angabe „§ 22d Absatz 4 Satz 1
Nummer 4“ die Angabe „Halbsatz 1“ einzufügen.
Begründung:
§ 22d Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 räumt den Länderbehörden eine
Einzelfallausnahme speziell für „Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze“ bei der
Jagd auf Wölfe ein. Dies ist systematisch verfehlt und sollte durch eine
stringente Regelung ersetzt werden.
Das jagdrechtliche Verbot, von dem hier Ausnahmen erteilt werden können, ist
in § 19 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a BJagdG verankert. Danach dürfen
„künstliche Lichtquellen, Spiegel, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder
Beleuchten des Zieles, Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine
elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind,“ beim
Fangen und Erlegen von Wild (einschließlich Wölfen nach deren Aufnahme ins
Jagdrecht) nicht verwendet werden. Diese Norm setzt bereits die für den Wolf
(als Art nach Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie)) nach
Artikel 15 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang VI Buchstabe a FFH-
Richtlinie zu verbietenden „künstlichen Lichtquellen, Spiegel oder sonstige
Vorrichtungen zum Blenden, Vorrichtungen zur Beleuchtung von Zielen“ und
„Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem
Bildverstärker oder Bildumwandler“ im Bundesjagdgesetz um. Ausnahmen hiervon
sind jagdrechtlich auf Grundlage von § 19 Absatz 2 BJagdG möglich.
Daneben besteht ein waffenrechtliches Umgangsverbot nach § 2 Absatz 3 des
Waffengesetzes (WaffG) für zahlreiche Geräte. Es gilt allerdings nach § 40
Absatz 3 Satz 4 WaffG nicht für Jagdscheininhaber und deren Umgang mit
Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen nach Anlage 2 Abschnitt 1
Nummer 1.2.4.2 WaffG zu jagdlichen Zwecken. Satz 5 erklärt ergänzend den
Vorbehalt, dass jagdrechtliche Verbote und Beschränkungen – wie in § 19
Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a BJagdG – gleichwohl gelten.
Die in § 22d Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 vorgesehene Ausnahme für das
jagdrechtliche Verbot zieht systemwidrig die waffenrechtlichen Maßstäbe heran
und beschränkt damit die jagdrechtliche Ausnahmemöglichkeit ausschließlich
auf Nachtsichtvorsätze und -aufsätze. Damit würde die Ausnahme nur einen
Teil des jagdrechtlichen Verbots erfassen, ohne dass Gründe dafür erkennbar
wären. Zudem berücksichtigt die Bezugnahme auf die aktuelle
waffenrechtliche Formulierung nicht, dass dem Bundestag erst im Juli 2025 ein
Gesetzentwurf des Bundesrates zugeleitet worden ist, der die waffenrechtliche
Ausnahme für Jagdscheininhaber in § 40 Absatz 3 Satz 4 WaffG insbesondere auch
auf sog. „Kompaktgeräte“ erweitert (vgl. BT-Drs. 21/893).
Mit der vorgeschlagenen Änderung soll hingegen eine stringente, transparente
und wolfsspezifische jagdrechtliche Ausnahmeregelung zu sachlichen
Verboten neben dem allgemeineren § 19 Absatz 2 BJagdG auf Grundlage einer
behördlichen Entscheidung geschaffen werden, um folgende Ziele zu erreichen:
1. • Die Ausnahmemöglichkeiten der Jagdbehörden werden gegenüber dem
Gesetzentwurf erweitert, indem zum Beispiel auch Ausnahmen für
Taschenlampen oder Schweinwerfer („künstliche Lichtquellen“) möglich
werden.
2. • Die Änderung benennt klar die Bezüge zu den Artikeln 15 und 16 FFH-
Richtlinie und macht daher die materiellen Grenzen der Ausnahmen
transparent. Im vorliegenden Gesetzentwurf fehlt diese Bezugnahme, sodass
Artikel 16 FFH-Richtlinie unmittelbar herangezogen werden müsste, was
absehbar zu Auslegungsproblemen für die Vollzugsbehörden führen würde
(vgl. auch Gesetzentwurf, S. 39, und VGH München, Beschluss vom
24. Mai 2024 – 19 NE 23.1521, Rn. 77 ff.).
3. • Die Änderung behandelt gleichermaßen alle sachlichen Verbote für den
Wolf. Der Großteil der Verbote für den Wolf ergibt sich aus dem regulären
Katalog des § 19 Absatz 1 BJagdG (den der Gesetzentwurf gemäß
Artikel 1 Nummer 4 zum Teil ausdrücklich für den Wolf ergänzt) und ein
kleiner Teil aus der Neuregelung des § 22c Absatz 2 Nummern 1 bis 3. Für
Letztere besteht nach dem Gesetzentwurf keine Ausnahmemöglichkeit,
diese Lücke schließt die Änderung zusätzlich.
Infolge der Änderung des § 22d Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 ist die in § 22f
Satz 3 enthaltene Verweisung auf § 22d Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 Halbsatz 1
zu beschränken. Dadurch wird sichergestellt, dass bei zu entnehmenden
Wolfshybriden alle sachlichen Verbote aus besonderen Gründen umfassend
aufgehoben werden können (und daher zum Beispiel auch Nachtsichttechnik
erlaubt werden kann). Eine Verweisung auf § 22d Absatz 4 Satz 1 Nummer 4
Halbsatz 2, der die Einschränkung ggf. unter die strengeren Vorgaben des
Artikels 16 Absatz 1 FFH-Richtlinie stellen würde, kann bei Wolfshybriden
unterbleiben.
9. Zu Artikel 2 Nummer 1 und Nummer 1a - neu - (Inhaltsübersicht, § 39a - neu -
BNatSchG)
Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 1 ist durch die folgende Nummer 1 zu ersetzen:
‚1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 39 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 39a Allgemeiner Schutz des Wolfs“
b) Die Angabe zu § 45a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 45a (weggefallen)“ ‘
b) Nach Nummer 1 ist die folgende Nummer 1a einzufügen:
‚1a. Nach § 39 wird der folgende § 39a eingefügt:
„§ 39a
Allgemeiner Schutz des Wolfs
Die Art Wolf (Canis lupus) unterliegt abweichend von § 7 Absatz 2
Nummer 13 Buchstabe a und Nummer 14 Buchstabe a dem
allgemeinen Schutz.“ ‘
Begründung:
Die nationale Schutzstatusabsenkung des Wolfs im Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG) hat umfassend zu erfolgen, um unnötige Doppelzuständigkeiten
zwischen Jagd- und Naturschutzbehörden auszuschließen. Über die Streichung
des § 45a BNatSchG hinaus ist der Wolf daher ausdrücklich dem allgemeinen
Schutz des BNatSchG zu unterstellen und aus dem besonderen und strengen
Schutz des BNatSchG zu entlassen. Nach der Systematik des BNatSchG
verbleibt der Wolf auch mit Aufnahme ins Bundesjagdrecht und Streichung von
§ 45a BNatSchG im Besonderen und strengen Schutz des BNatSchG, da § 7
Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe a und Nummer 14 Buchstabe BNatSchG auf
die EG-Artenschutzverordnung (Verordnung (EG) Nr. 338/97) verweisen, in
welcher der Wolf in Anhang A gelistet ist. Gemäß § 37 Absatz 2 Satz 2
BNatSchG gehen die Regelungen des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) zum Wolf
den Vorschriften des BNatSchG nur insoweit als speziellere Regelungen vor,
als es sich um miteinander konfligierende Vorschriften handelt. Im Übrigen
bleiben die Vorschriften des besonderen Artenschutzrechts in den §§ 44 ff.
BNatSchG weiterhin anwendbar. Soweit Zugriffs- oder Besitzhandlungen in
Bezug auf den Wolf also nicht vom Anwendungsbereich des BJagdG umfasst
sind, unterliegen diese weiterhin den Zugriffs- und Besitzverboten des § 44
Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 BNatSchG. Konkret ist dabei an Handlungen
zu denken, die eine Verletzung des Wolfs beinhalten, ohne dass es sich um
eine Maßnahme der Jagdausübung (im Sinne des § 1 Absatz 4 BJagdG) handelt.
Als Beispiel zu nennen ist die Narkotisierung und Besenderung des Wolfs zu
Forschungs- oder Monitoringzwecken. Ausnahmen von den
artenschutzrechtlichen Verboten können gemäß § 45 Absatz 7 BNatSchG nur unter den dortigen
Voraussetzungen durch die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen
Behörden zugelassen werden. Um parallele Zuständigkeiten der Jagd- und
Naturschutzbehörden bezüglich Zugriffs- und Besitzhandlungen zu vermeiden,
muss der Wolf im Rahmen einer Sonderregelung im BNatSchG ausdrücklich
dem allgemeinen Schutz nach § 39 BNatSchG unterstellt werden. Die EG-
Vermarktungsverbote bleiben mit Unterstellung des Wolfs in den allgemeinen
Schutz weiterhin anwendbar, da die EG-Artenschutzverordnung für die Art
Wolf unmittelbar gilt.
10. Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes)
Die Art Wolf genießt auch nach der vorgeschlagenen Übernahme in das
Bundesjagdgesetzes (BJagdG) aufgrund der Regelung des § 7 Absatz 2 Nummer 13
Buchstabe a des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) den besonderen
Schutz und aufgrund § 7 Absatz 2 Nummer 14 Buchstabe a BNatSchG den
strengen Schutz des Naturschutzgesetzes. Es werden Regelungen
vorgeschlagen, die eine Trennung der Rechtsbereiche Naturschutz und unter anderem Jagd
vornehmen. Insbesondere im aktuellen Verfahren fehlen jedoch ausreichende
Hinweise zur Auslegung der entsprechenden Regelungen im BNatSchG. Der
Bundesrat bittet die Bundesregierung, aus diesem Grunde zu prüfen, wie
insbesondere § 6 Absatz 1 BNatSchG (Beobachtung von Natur und Landschaft), § 37
Absatz 2 BNatSchG (Trennung der Rechtsbereiche Naturschutz und Jagd) und
§ 39 Absatz 2 BNatSchG (Umgang mit Anhang-V-Arten der FFH-Richtlinie)
vor dem Hintergrund des aktuellen Gesetzesvorhabens zum Wolf im BJagdG
und insbesondere vor dem Hintergrund der dann noch verbleibenden
Zuständigkeiten der Naturschutzverwaltungen des Bundes und der Länder zukünftig
auszulegen wären.
Begründung:
Das aktuelle Gesetzesvorhaben hat den Zweck, Regelungen zum Umgang mit
dem Wolf zu schaffen, die die Möglichkeit eröffnen, die jeweils als notwendig
erachteten Maßnahmen unbürokratisch, zeitnah und rechtssicher zu ergreifen.
Der vorliegende Gesetzentwurf lässt aber insbesondere Aussagen in Bezug auf
zukünftige Zuständigkeiten der Naturschutzverwaltungen des Bundes und der
Länder insbesondere im Zusammenhang mit den oben zitierten Regelungen des
BNatSchG vermissen.
Zum effizienten und rechtssicheren Vollzug der geplanten Regelungen in den
Ländern sind jedoch deutliche und belastbare dahingehende Hinweise
unverzichtbar. Der Bund wird aus diesem Grund gebeten, entsprechende Hinweise
im Rahmen der Gesetzesbegründung zu prüfen und schließlich zu ergänzen
beziehungsweise zeitnah nach Inkrafttreten der geplanten Gesetzesregelungen
dahingehende verbindliche und belastbare Leitlinien an die Länder
auszureichen.]
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (Beschlussdrucksache)