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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

dip / drucksache 30.01.2026 · WP 21 · 765/25(B) · Stellungnahme · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes [Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 765/25 (Beschluss) 30.01.26 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes Der Bundesrat hat in seiner 1061. Sitzung am 30. Januar 2026 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zum Gesetzentwurf allgemein Der Bundesrat begrüßt die Zielsetzung des Gesetzentwurfs, ein Bestandsmanagement für Wölfe im Bundesjagdgesetz einzuführen. Das Europarecht verlangt von einem Bejagungssystem lediglich, dass es mit der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustands vereinbar ist. Der Gesetzentwurf sieht aber darüber hinaus – etwa im ungünstigen Erhaltungszustand und in der Schonzeit – zahlreiche Voraussetzungen vor, die von den zuständigen Landesbehörden aufwändig zu prüfen und nachzuweisen wären. Dafür besteht keine europarechtliche Notwendigkeit. Im ungünstigen Erhaltungszustand wird im Gesetzentwurf zudem statt einer Prüfung der Wiederherstellung des Erhaltungszustands eine ständige behördliche Pflicht zur Prüfung von Jagdbeschränkungen oder -verboten vorgesehen, was in der Praxis zu Unsicherheiten führen dürfte. Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, inwieweit die Regelungen auf das europarechtliche Mindestmaß reduziert, weniger bürokratisch und damit für den Vollzug rechtssicherer gestaltet werden können. Begründung: Der Wolf kann als Art nach Anhang V der Richtlinie 92/437EWG (FFH- Richtlinie) einem Bestandsmanagement nach Maßgabe des Artikels 14 FFH- Richtlinie unterworfen werden. Einzige Voraussetzung ist, dass trotz der Bejagung ein günstiger Erhaltungszustand aufrechterhalten oder – im Fall des ungünstigen Erhaltungszustands – künftig wiederhergestellt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Juli 2024 – C-436/22, EU:C:2024:656 Randnummern 53, 55, 69). Der Gesetzentwurf sieht hierfür in § 22d Absatz 2 BJagdG bei günstigem Erhaltungszustand während der Jagdzeit eine „freie“ Gestaltung der Jagd durch Aufstellung eines sog. „Managementplans“ vor. Einzige Voraussetzung ist hierbei die Aufrechterhaltung des günstigen Erhaltungszustands, der bei Erlass des Managementplans geprüft wird. Besteht hingegen ein ungünstiger Erhaltungszustand oder besteht Schonzeit, werden die flexiblen Regelungsmöglichkeiten durch starre gesetzliche Vorgaben in § 22d Absatz 3 BJagdG ersetzt. Diese verlangen die Einhaltung zahlreicher Voraussetzungen, die behördlicherseits bzw. durch bestellte Sachverständige aufwändig zu prüfen sind, beispielsweise die Feststellung eines Wolfsrisses bei Überwindung von zumutbarem Herdenschutz oder das Handeln im Interesse der Gesundheit des Menschen oder der öffentlichen Sicherheit. Während diese Voraussetzungen unionsrechtlich gar nicht vorgegeben sind, ist das unionsrechtlich zentrale Kriterium der Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustands nicht Teil des Prüfkatalogs. Statt Teil einer integrierten vorgelagerten Prüfung zu sein, wird für dieses Kriterium eine permanente behördliche Prüfpflicht im Hinblick auf das Ergreifen von Jagdbeschränkungen und Jagdverboten (§ 22b Absatz 1 BJagdG) vorgesehen. Dies birgt die Gefahr zahlreicher Verpflichtungsklagen Dritter auf Erlass von Jagdbeschränkungen und Jagdverboten. Dieses Regelungsgeflecht erscheint komplex und dürfte in der Praxis Unsicherheiten und viele Fragen auslösen. Daher sollte im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens geprüft werden, ob die im Entwurf vorgesehene Systematik, nach der es • im günstigen Erhaltungszustand eine vorgelagerte Prüfung des Erhaltungszustands bei Aufstellung von Managementplänen und • im ungünstigen Erhaltungszustand (und der Schonzeit) aufwändig zu prüfende Voraussetzungen mit hohem Erfüllungsaufwand für die Betroffenen sowie zugleich eine jederzeitige Eingriffspflicht der Behörde gibt, der geeignetste Weg der Umsetzung des Gesetzesziels ist. Die zuständigen Behörden benötigen flexible und rechtssicherere Regelungen, die nicht grundlos über die Voraussetzungen des Europarechts hinausgehen. 2. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 22b Absatz 2 BJagdG) Artikel 1 Nummer 5 § 22b Absatz 2 ist durch den folgenden Absatz 2 zu ersetzen: „(2) Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zur Durchführung des Absatzes 1, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an die zu ergreifenden Maßnahmen und das Verfahren zur Bestimmung der auf die einzelnen Länder entfallende Anteile an Entnahmen, die der dauerhaften Erreichung des günstigen Erhaltungszustandes nicht entgegenstehen. Bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist durch die zuständige Bundesbehörde vorläufig festzulegen, welche Zahl von Entnahme von Wölfen, verteilt als Quote auf die Länder, die sichere Gewähr dafür bietet, dass der günstige Erhaltungszustand künftig dauerhaft erreicht werden kann.“ Begründung: Auch die Beurteilung zulässiger Maßnahmen im ungünstigen Erhaltungszustand der Wolfspopulation in Deutschland erfordert zwingend eine Betrachtung und Regelung über Ländergrenzen hinweg. Deswegen ist die Ermächtigung zur Regelung zur Pflicht einer detaillierteren Bestimmung umzugestalten. Um unverzüglich und jederzeit in den Ländern nach der Umstufung des Wolfes im europäischen Recht handlungsfähig zu sein, ist bis zum Inkrafttreten eine vorläufige Quote durch die zuständige Bundesbehörde festzulegen. 3. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 22b Absatz 2, § 22d Absatz 6 BJagdG) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, von den in § 22b Absatz 2 und § 22d Absatz 6 BJagdG-E verankerten Verordnungsermächtigungen unverzüglich Gebrauch zu machen. Begründung: Für den Fall, dass Landesbehörden den revierübergreifenden Managementplan (§ 22d Absatz 2 Satz 1 BJagdG-E) aufzustellen haben, sind bundeseinheitliche Standards von zentraler Bedeutung für den Verwaltungsvollzug. Nur dann sind die Länder in der Lage, Managementpläne aufzustellen, die die Vereinbarkeit der Jagd mit der Aufrechterhaltung des günstigen Erhaltungszustandes gewährleisten. 4. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 22c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BJagdG) In Artikel 1 Nummer 5 § 22c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist nach der Angabe „füttern“ die Angabe „, sofern es sich nicht um eine Kirrung für Raubwild handelt,“ einzufügen. Begründung: In § 22c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Fütterung von wildlebenden Wölfen verboten. Dies ist grundsätzlich zu begrüßen, um eine Habituierung von Wölfen an Menschen durch Futtergabe weiterhin möglichst zu vermeiden. Die Gesetzesbegründung führt dazu aus (vgl. Seite 32): „Die Vorschrift entspricht dem in § 45a Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes enthaltenen Fütterungsverbot.“ Dies ist allerdings nicht gänzlich zutreffend, da § 45a Absatz 1 BNatSchG auch das „Anlocken mit Futter“ verbietet. Der Verzicht auf diesen Teil des Verbots ist im jagdlichen Kontext zu begrüßen. Allerdings stellt sich auch bei der jetzigen Formulierung des Fütterungsverbots für die Jägerschaft die Frage, ob eine Fütterung von Wölfen im Zusammenhang mit einer Raubwildkirrung (Luderplatz) vom Verbot erfasst ist. Das Anlocken zum Zwecke der Erlegung (entspricht der Kirrung bzw. im jagdlichen Kontext „Luderplatz“) als gängige Jagdmethode beim Raubwild muss zwingend erhalten und ausdrücklich möglich bleiben. Durch die vorgesehene Ergänzung wird die Kirrung von Raubwild – zu dem auch der Wolf zählt – ausdrücklich und klarstellend vom Fütterungsverbot ausgenommen. 5. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 22d Absatz 2 Satz 4 BJagdG) Artikel 1 Nummer 5 § 22d Absatz 2 Satz 4 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen: „Die Jagd ist nach Maßgabe des Managementplans auszuüben.“ Begründung: Die Jagdzeiten sind gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1 BJagdG in der Verordnung über die Jagdzeiten vom 2. April 1977 (BGBl. I S. 531), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. März 2018 (BGBl. I S. 226) zu erfassen. Eine Aufnahme derer in das BJagdG ist systematisch nicht vertretbar. Aufgrund der besonders vulnerablen Aufzuchtphase im Sommer ist die Entnahme von Elterntieren nicht vertretbar. Für den Elterntierschutz bedarf es daher einer Schonzeit. 6. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 22d Absatz 2 Satz 4a – neu – BJagdG) Nach Artikel 1 Nummer 5 § 22d Absatz 2 Satz 4 ist der folgende Satz einzufügen: „Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Managementplan haben keine aufschiebende Wirkung.“ Begründung: § 22d Absatz 2 Satz 4 Halbsatz 2 bestimmt, dass die Jagd auf den Wolf während der Jagdzeit nur nach Maßgabe des Managementplans ausgeübt werden darf. Dieser muss daher rechtsverbindlich für die Jagdausübungsberechtigten sein und ist damit – vergleichbar den Abschussplänen – als Verwaltungsakt nach § 35 VwVfG anzusehen. Verordnungscharakter hat der Managementplan nach dem Wortlaut des Entwurfs hingegen nicht. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte entfalten nach § 80 Absatz 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Dies würde im konkreten Fall den überwiegenden Vollzugsinteressen zuwiderlaufen, weshalb es einer ausdrücklichen gesetzlichen Ausnahmeregelung im Sinne von § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 VwGO bedarf. Sie soll durch den neuen Satz 2a geschaffen werden. Das gesetzlich zu regelnde, generell überwiegende Vollzugsinteresse ergibt sich insbesondere daraus, dass der Managementplan nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 22d Absatz 2 Satz 1 „revierübergreifend“ aufzustellen ist. Ein Managementplan wird damit stets eine Vielzahl von Revieren erfassen. Der Gesetzentwurf geht auf S. 27 davon aus, dass die „Umsetzung – zumindest in den ersten fünf Jahren – ganz überwiegend auf Ebene der obersten Jagdbehörden der Länder erfolgen dürfte“. Ein revierübergreifender Managementplan für ein Land oder große Teile eines Landes dürfte daher die Regel sein. Ein einziger Widerspruch oder eine Anfechtungsklage, z.B. auch durch Dritte, könnte daher den Vollzug des revierübergreifenden Managementplans, der die gesamte Jagd während der Jagdzeit vom 1. Juli bis 31. Oktober regeln soll, gänzlich aushebeln. Um diese Folge zu vermeiden, müsste die zuständige Landesbehörde aufwändig die sofortige Vollziehung nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO in jedem Einzelfall anordnen und gesondert nach § 80 Absatz 3 VwGO begründen. Angesichts der generellen Aufgabe der Managementpläne, den Erhaltungszustand des Wolfes im Ausgleich mit anderen Interessen zu steuern, erscheint eine einzelfallbezogene Notwendigkeit, die sofortige Vollziehung anzuordnen, sachlich nicht geboten und damit zugleich als unnötiger bürokratischer Aufwand. Zudem birgt sie die Gefahr rechtlicher Unsicherheiten und Unklarheiten für die zuständigen Behörden. Dies gilt es zu vermeiden. 7. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 22d Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c BJagdG) Artikel 1 Nummer 5 § 22d ist wie folgt zu ändern: a) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 ist die Angabe „zwingenden“ zu streichen. b) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c ist die Angabe „zwingenden“ zu streichen. Begründung: Die in § 22d Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c gewählte Formulierung „aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses“ ist wortgleich aus Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) und § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 BNatSchG übernommen. Die Formulierung entstammt damit dem strengen Ausnahmeregime für Arten nach Anhang IV FFH-Richtlinie, das nach Herabstufung des Schutzstatus für Wölfe gerade keine Anwendung mehr finden soll. Der Gesetzentwurf enthält somit eine Verschärfung im nationalen Recht, die nicht erforderlich ist. Vielmehr sollen Wölfe einer geordneten Nutzung und Entnahme als Art nach Anhang V FFH-Richtlinie zugeführt werden. Der Gesetzentwurf setzt ein Jagdsystem nach Artikel 14 FFH-Richtlinie um und sollte nicht darüber hinausgehen. Die Formulierung „aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses“ wurde im bisherigen Schutzsystem von der Rechtsprechung eng ausgelegt. Mit dieser Vorprägung ist sie für das neue Schutzsystem ungeeignet, da die Gefahr besteht, dass wichtige Fälle für die Bejagung/Entnahme von Wölfen trotz europarechtlicher Möglichkeit nicht von der neu geschaffenen Regelung abgedeckt sind. Sie ist im Ergebnis sogar enger als im strengen Ausnahmeregime nach § 45 Absatz 7 BNatSchG gefasst, da einzelne der dort genannten Ausnahmegründe im Gesetzentwurf nicht ausdrücklich enthalten sind. Durch die Streichung des Worts „zwingend“ an beiden Stellen soll deutlich gemacht werden, dass „andere Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses“ jeweils eine Auffanggruppe darstellen, bei denen das öffentliche Interesse an der Bejagung von Wölfen überwiegt, beispielsweise für Zwecke der Lehre, Forschung oder Wissenschaft, der Seuchenhygiene oder des Tierschutzes. 8. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 22d Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 BJagdG) Artikel 1 Nummer 5 § 22d Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 ist durch die folgende Nummer 4 zu ersetzen: „4. für die Jagd auf den Wolf die Verbote in § 19 Absatz 1 und § 22c Absatz 2 aus den in § 19 Absatz 2 Halbsatz 1 genannten besonderen Gründen einschränken; soweit sich ein Verbot aus Artikel 15 der Richtlinie 92/43/EWG ergibt, darf die Einschränkung nur nach Maßgabe des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG erfolgen.“ Folgeänderung: In Artikel 1 Nummer 5 § 22f Satz 3 ist nach der Angabe „§ 22d Absatz 4 Satz 1 Nummer 4“ die Angabe „Halbsatz 1“ einzufügen. Begründung: § 22d Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 räumt den Länderbehörden eine Einzelfallausnahme speziell für „Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze“ bei der Jagd auf Wölfe ein. Dies ist systematisch verfehlt und sollte durch eine stringente Regelung ersetzt werden. Das jagdrechtliche Verbot, von dem hier Ausnahmen erteilt werden können, ist in § 19 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a BJagdG verankert. Danach dürfen „künstliche Lichtquellen, Spiegel, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles, Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind,“ beim Fangen und Erlegen von Wild (einschließlich Wölfen nach deren Aufnahme ins Jagdrecht) nicht verwendet werden. Diese Norm setzt bereits die für den Wolf (als Art nach Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie)) nach Artikel 15 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang VI Buchstabe a FFH- Richtlinie zu verbietenden „künstlichen Lichtquellen, Spiegel oder sonstige Vorrichtungen zum Blenden, Vorrichtungen zur Beleuchtung von Zielen“ und „Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler“ im Bundesjagdgesetz um. Ausnahmen hiervon sind jagdrechtlich auf Grundlage von § 19 Absatz 2 BJagdG möglich. Daneben besteht ein waffenrechtliches Umgangsverbot nach § 2 Absatz 3 des Waffengesetzes (WaffG) für zahlreiche Geräte. Es gilt allerdings nach § 40 Absatz 3 Satz 4 WaffG nicht für Jagdscheininhaber und deren Umgang mit Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 WaffG zu jagdlichen Zwecken. Satz 5 erklärt ergänzend den Vorbehalt, dass jagdrechtliche Verbote und Beschränkungen – wie in § 19 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a BJagdG – gleichwohl gelten. Die in § 22d Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 vorgesehene Ausnahme für das jagdrechtliche Verbot zieht systemwidrig die waffenrechtlichen Maßstäbe heran und beschränkt damit die jagdrechtliche Ausnahmemöglichkeit ausschließlich auf Nachtsichtvorsätze und -aufsätze. Damit würde die Ausnahme nur einen Teil des jagdrechtlichen Verbots erfassen, ohne dass Gründe dafür erkennbar wären. Zudem berücksichtigt die Bezugnahme auf die aktuelle waffenrechtliche Formulierung nicht, dass dem Bundestag erst im Juli 2025 ein Gesetzentwurf des Bundesrates zugeleitet worden ist, der die waffenrechtliche Ausnahme für Jagdscheininhaber in § 40 Absatz 3 Satz 4 WaffG insbesondere auch auf sog. „Kompaktgeräte“ erweitert (vgl. BT-Drs. 21/893). Mit der vorgeschlagenen Änderung soll hingegen eine stringente, transparente und wolfsspezifische jagdrechtliche Ausnahmeregelung zu sachlichen Verboten neben dem allgemeineren § 19 Absatz 2 BJagdG auf Grundlage einer behördlichen Entscheidung geschaffen werden, um folgende Ziele zu erreichen: 1. • Die Ausnahmemöglichkeiten der Jagdbehörden werden gegenüber dem Gesetzentwurf erweitert, indem zum Beispiel auch Ausnahmen für Taschenlampen oder Schweinwerfer („künstliche Lichtquellen“) möglich werden. 2. • Die Änderung benennt klar die Bezüge zu den Artikeln 15 und 16 FFH- Richtlinie und macht daher die materiellen Grenzen der Ausnahmen transparent. Im vorliegenden Gesetzentwurf fehlt diese Bezugnahme, sodass Artikel 16 FFH-Richtlinie unmittelbar herangezogen werden müsste, was absehbar zu Auslegungsproblemen für die Vollzugsbehörden führen würde (vgl. auch Gesetzentwurf, S. 39, und VGH München, Beschluss vom 24. Mai 2024 – 19 NE 23.1521, Rn. 77 ff.). 3. • Die Änderung behandelt gleichermaßen alle sachlichen Verbote für den Wolf. Der Großteil der Verbote für den Wolf ergibt sich aus dem regulären Katalog des § 19 Absatz 1 BJagdG (den der Gesetzentwurf gemäß Artikel 1 Nummer 4 zum Teil ausdrücklich für den Wolf ergänzt) und ein kleiner Teil aus der Neuregelung des § 22c Absatz 2 Nummern 1 bis 3. Für Letztere besteht nach dem Gesetzentwurf keine Ausnahmemöglichkeit, diese Lücke schließt die Änderung zusätzlich. Infolge der Änderung des § 22d Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 ist die in § 22f Satz 3 enthaltene Verweisung auf § 22d Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 Halbsatz 1 zu beschränken. Dadurch wird sichergestellt, dass bei zu entnehmenden Wolfshybriden alle sachlichen Verbote aus besonderen Gründen umfassend aufgehoben werden können (und daher zum Beispiel auch Nachtsichttechnik erlaubt werden kann). Eine Verweisung auf § 22d Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 Halbsatz 2, der die Einschränkung ggf. unter die strengeren Vorgaben des Artikels 16 Absatz 1 FFH-Richtlinie stellen würde, kann bei Wolfshybriden unterbleiben. 9. Zu Artikel 2 Nummer 1 und Nummer 1a - neu - (Inhaltsübersicht, § 39a - neu - BNatSchG) Artikel 2 ist wie folgt zu ändern: a) Nummer 1 ist durch die folgende Nummer 1 zu ersetzen: ‚1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 39 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 39a Allgemeiner Schutz des Wolfs“ b) Die Angabe zu § 45a wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 45a (weggefallen)“ ‘ b) Nach Nummer 1 ist die folgende Nummer 1a einzufügen: ‚1a. Nach § 39 wird der folgende § 39a eingefügt: „§ 39a Allgemeiner Schutz des Wolfs Die Art Wolf (Canis lupus) unterliegt abweichend von § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe a und Nummer 14 Buchstabe a dem allgemeinen Schutz.“ ‘ Begründung: Die nationale Schutzstatusabsenkung des Wolfs im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) hat umfassend zu erfolgen, um unnötige Doppelzuständigkeiten zwischen Jagd- und Naturschutzbehörden auszuschließen. Über die Streichung des § 45a BNatSchG hinaus ist der Wolf daher ausdrücklich dem allgemeinen Schutz des BNatSchG zu unterstellen und aus dem besonderen und strengen Schutz des BNatSchG zu entlassen. Nach der Systematik des BNatSchG verbleibt der Wolf auch mit Aufnahme ins Bundesjagdrecht und Streichung von § 45a BNatSchG im Besonderen und strengen Schutz des BNatSchG, da § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe a und Nummer 14 Buchstabe BNatSchG auf die EG-Artenschutzverordnung (Verordnung (EG) Nr. 338/97) verweisen, in welcher der Wolf in Anhang A gelistet ist. Gemäß § 37 Absatz 2 Satz 2 BNatSchG gehen die Regelungen des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) zum Wolf den Vorschriften des BNatSchG nur insoweit als speziellere Regelungen vor, als es sich um miteinander konfligierende Vorschriften handelt. Im Übrigen bleiben die Vorschriften des besonderen Artenschutzrechts in den §§ 44 ff. BNatSchG weiterhin anwendbar. Soweit Zugriffs- oder Besitzhandlungen in Bezug auf den Wolf also nicht vom Anwendungsbereich des BJagdG umfasst sind, unterliegen diese weiterhin den Zugriffs- und Besitzverboten des § 44 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 BNatSchG. Konkret ist dabei an Handlungen zu denken, die eine Verletzung des Wolfs beinhalten, ohne dass es sich um eine Maßnahme der Jagdausübung (im Sinne des § 1 Absatz 4 BJagdG) handelt. Als Beispiel zu nennen ist die Narkotisierung und Besenderung des Wolfs zu Forschungs- oder Monitoringzwecken. Ausnahmen von den artenschutzrechtlichen Verboten können gemäß § 45 Absatz 7 BNatSchG nur unter den dortigen Voraussetzungen durch die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden zugelassen werden. Um parallele Zuständigkeiten der Jagd- und Naturschutzbehörden bezüglich Zugriffs- und Besitzhandlungen zu vermeiden, muss der Wolf im Rahmen einer Sonderregelung im BNatSchG ausdrücklich dem allgemeinen Schutz nach § 39 BNatSchG unterstellt werden. Die EG- Vermarktungsverbote bleiben mit Unterstellung des Wolfs in den allgemeinen Schutz weiterhin anwendbar, da die EG-Artenschutzverordnung für die Art Wolf unmittelbar gilt. 10. Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes) Die Art Wolf genießt auch nach der vorgeschlagenen Übernahme in das Bundesjagdgesetzes (BJagdG) aufgrund der Regelung des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe a des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) den besonderen Schutz und aufgrund § 7 Absatz 2 Nummer 14 Buchstabe a BNatSchG den strengen Schutz des Naturschutzgesetzes. Es werden Regelungen vorgeschlagen, die eine Trennung der Rechtsbereiche Naturschutz und unter anderem Jagd vornehmen. Insbesondere im aktuellen Verfahren fehlen jedoch ausreichende Hinweise zur Auslegung der entsprechenden Regelungen im BNatSchG. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, aus diesem Grunde zu prüfen, wie insbesondere § 6 Absatz 1 BNatSchG (Beobachtung von Natur und Landschaft), § 37 Absatz 2 BNatSchG (Trennung der Rechtsbereiche Naturschutz und Jagd) und § 39 Absatz 2 BNatSchG (Umgang mit Anhang-V-Arten der FFH-Richtlinie) vor dem Hintergrund des aktuellen Gesetzesvorhabens zum Wolf im BJagdG und insbesondere vor dem Hintergrund der dann noch verbleibenden Zuständigkeiten der Naturschutzverwaltungen des Bundes und der Länder zukünftig auszulegen wären. Begründung: Das aktuelle Gesetzesvorhaben hat den Zweck, Regelungen zum Umgang mit dem Wolf zu schaffen, die die Möglichkeit eröffnen, die jeweils als notwendig erachteten Maßnahmen unbürokratisch, zeitnah und rechtssicher zu ergreifen. Der vorliegende Gesetzentwurf lässt aber insbesondere Aussagen in Bezug auf zukünftige Zuständigkeiten der Naturschutzverwaltungen des Bundes und der Länder insbesondere im Zusammenhang mit den oben zitierten Regelungen des BNatSchG vermissen. Zum effizienten und rechtssicheren Vollzug der geplanten Regelungen in den Ländern sind jedoch deutliche und belastbare dahingehende Hinweise unverzichtbar. Der Bund wird aus diesem Grund gebeten, entsprechende Hinweise im Rahmen der Gesetzesbegründung zu prüfen und schließlich zu ergänzen beziehungsweise zeitnah nach Inkrafttreten der geplanten Gesetzesregelungen dahingehende verbindliche und belastbare Leitlinien an die Länder auszureichen.]

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