Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages hier: Anzeige der Redezeit (§ 35)
Text
Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages hier: Anzeige der Redezeit (§ 35)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1560
21. Wahlperiode 09.09.2025
Antrag
der Abgeordneten Stephan Brandner, Alexander Arpaschi, Adam Balten,
Carsten Becker, Birgit Bessin, Dr. Christoph Birghan, Joachim Bloch, René
Bochmann, Peter Bohnhof, Tobias Ebenberger, Hauke Finger, Boris
Gamanov, Alexis L. Giersch, Hans-Jürgen Goßner, Udo Theodor
Hemmelgarn, Karsten Hilse, Steffen Janich, Kurt Kleinschmidt, Pierre Lamely,
Markus Matzerath, Edgar Naujok, Arne Raue, Lars Schieske, Jan Wenzel
Schmidt, Thomas Stephan, Martina Uhr, Kay-Uwe Ziegler, Ulrich von Zons
und der Fraktion der AfD
Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
hier: Anzeige der Redezeit (§ 35)
Der Bundestag wolle beschließen:
Die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 25. Juni 1980 (BGBl. I S.
1237), die zuletzt durch Beschluss des Bundestages vom 22. Februar 2024 geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 35 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Die verbleibende Redezeit des aktuellen Redners wird für alle im Plenarsaal
Anwesenden sichtbar eingeblendet. Überschreitet ein Mitglied des Bundestages seine
Redezeit, so soll ihm der Präsident nach einmaliger Mahnung das Wort entziehen.“
Berlin, den 9. September 2025
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
In § 35 regelt die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages die Rededauer für die Debatten des Deutschen
Bundestages. So wird in Absatz 3 festgelegt, dass das Überschreiten der Rededauer eines Mitglieds des
Bundestages, nach einmaliger Mahnung durch den Präsidenten zum Entzug des Wortes führen kann. Die
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages enthält außerdem Regelungen, wie mit Redezeitüberschreitungen der
Bundesregierung umzugehen ist. So regelt §35 Abs. 2 GO-BT, dass, wenn ein Mitglied der Bundesregierung, des
Bundesrates oder einer ihrer Beauftragten länger als 20 Minuten redet, die Fraktion, die eine abweichende Meinung
vortragen lassen will, für einen ihrer Redner eine entsprechende Redezeit verlangen kann. Für den Redner selbst
ist die verbleibende Redezeit ersichtlich, ebenso wie für den amtierenden Präsidenten, nicht aber für die anderen
anwesenden Abgeordneten und die Besucher des Hohen Hauses. Die für alle sichtbare Anzeige der verbleibenden
Redezeit ist nicht nur für Zuschauer auf der Tribüne ein wichtiges Moment, es ermöglicht den Fraktionen und
Abgeordneten auch eine Kontrolle der jeweiligen Rededauer.
Für die zeitliche Steuerung von Sachdebatten im Bundestag sind, abgesehen von der Sonderregelung der
Aktuellen Stunde, Absprachen unter den Fraktionen nötig. Bereits im Jahr 1969 wurde der Grundsatz eingeführt, dass
ein Redner nicht länger als 15 Minuten sprechen soll, was sich im Laufe der Zeit nur teilweise durchsetzen
konnte, weil die Fraktionen von dem Recht, für ihre Redner längere Redezeiten anzumelden, häufig Gebrauch
machen.
Die Geschäftsordnung von 1980 fand bereits eine strengere Regelung: Wenn nichts anderes im Ältestenrat
vereinbart oder vom Bundestag beschlossen worden ist, „darf“ der einzelne Abgeordnete nicht länger als 15 Minuten
sprechen, und es kann nur auf Verlangen einer Fraktion einer ihrer Redner bis zu 45 Minuten in Anspruch nehmen
(www.bundestag.de/resource/blob/196288/43813c36db743e410a0c0af63cdbfa9d/Kapitel_07_11_Regelun-
gen_zur_Debattendauer-data.pdf, S.1).
Es kommt nicht selten vor, dass der Präsident des Bundestages den Redner auf den Ablauf seiner Redezeit
hinweisen muss. Ist diese Zeit für alle sichtbar, dient dies der Selbstdisziplinierung des Redners, sodass davon
auszugehen ist, dass die Redezeit häufiger eingehalten wird. Die technische Umsetzung sollte keine Probleme
aufweisen, da bereits bei der Fragestunde Redezeiten für alle sichtbar eingeblendet werden.
Auch wurde die für jeden sichtbare Anzeige von Redezeiten bereits während der Anwendung der 2G-Plus-Regel
im Deutschen Bundestag erprobt. Zu Plenarsitzungen des Deutschen Bundestages erhielten Zutritt zum
Plenarsaal sowie zur Ost- und Westlobby einschließlich der Abgeordnetenlobby der Plenarebene des
Reichstagsgebäudes nur geimpfte oder genesene Personen, die negativ getestet oder „geboostert“ sind. Mitglieder des
Bundestages, die negativ getestet waren, erhielten Zutritt zu den hierfür vorgesehenen und entsprechend gekennzeichneten
Plätzen auf den Tribünen (www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2022/kw07-allgemeinverfuegung-880610).
Die Abgeordneten mussten laut Anordnung von der Tribüne aus ihre Reden halten. Dabei wurde ihre Redezeit –
im Gegensatz zu den Redezeiten der sich im Plenarbereich befindlichen Abgeordneten – für alle sichtbar
angezeigt. Da dieses Verfahren nun bereits erprobt ist und offensichtlich nichts gegen die technische Machbarkeit
spricht, ist es nun auf die Reden aller Redner anzuwenden.
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ISSN 0722-8333]
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