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Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages hier: Anzeige der Redezeit (§ 35)

dip / drucksache 09.09.2025 · WP 21 · 21/1560 · Antrag · Original ↗

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Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages hier: Anzeige der Redezeit (§ 35) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/1560 21. Wahlperiode 09.09.2025 Antrag der Abgeordneten Stephan Brandner, Alexander Arpaschi, Adam Balten, Carsten Becker, Birgit Bessin, Dr. Christoph Birghan, Joachim Bloch, René Bochmann, Peter Bohnhof, Tobias Ebenberger, Hauke Finger, Boris Gamanov, Alexis L. Giersch, Hans-Jürgen Goßner, Udo Theodor Hemmelgarn, Karsten Hilse, Steffen Janich, Kurt Kleinschmidt, Pierre Lamely, Markus Matzerath, Edgar Naujok, Arne Raue, Lars Schieske, Jan Wenzel Schmidt, Thomas Stephan, Martina Uhr, Kay-Uwe Ziegler, Ulrich von Zons und der Fraktion der AfD Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages hier: Anzeige der Redezeit (§ 35) Der Bundestag wolle beschließen: Die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 25. Juni 1980 (BGBl. I S. 1237), die zuletzt durch Beschluss des Bundestages vom 22. Februar 2024 geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 35 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Die verbleibende Redezeit des aktuellen Redners wird für alle im Plenarsaal Anwesenden sichtbar eingeblendet. Überschreitet ein Mitglied des Bundestages seine Redezeit, so soll ihm der Präsident nach einmaliger Mahnung das Wort entziehen.“ Berlin, den 9. September 2025 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Begründung In § 35 regelt die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages die Rededauer für die Debatten des Deutschen Bundestages. So wird in Absatz 3 festgelegt, dass das Überschreiten der Rededauer eines Mitglieds des Bundestages, nach einmaliger Mahnung durch den Präsidenten zum Entzug des Wortes führen kann. Die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages enthält außerdem Regelungen, wie mit Redezeitüberschreitungen der Bundesregierung umzugehen ist. So regelt §35 Abs. 2 GO-BT, dass, wenn ein Mitglied der Bundesregierung, des Bundesrates oder einer ihrer Beauftragten länger als 20 Minuten redet, die Fraktion, die eine abweichende Meinung vortragen lassen will, für einen ihrer Redner eine entsprechende Redezeit verlangen kann. Für den Redner selbst ist die verbleibende Redezeit ersichtlich, ebenso wie für den amtierenden Präsidenten, nicht aber für die anderen anwesenden Abgeordneten und die Besucher des Hohen Hauses. Die für alle sichtbare Anzeige der verbleibenden Redezeit ist nicht nur für Zuschauer auf der Tribüne ein wichtiges Moment, es ermöglicht den Fraktionen und Abgeordneten auch eine Kontrolle der jeweiligen Rededauer. Für die zeitliche Steuerung von Sachdebatten im Bundestag sind, abgesehen von der Sonderregelung der Aktuellen Stunde, Absprachen unter den Fraktionen nötig. Bereits im Jahr 1969 wurde der Grundsatz eingeführt, dass ein Redner nicht länger als 15 Minuten sprechen soll, was sich im Laufe der Zeit nur teilweise durchsetzen konnte, weil die Fraktionen von dem Recht, für ihre Redner längere Redezeiten anzumelden, häufig Gebrauch machen. Die Geschäftsordnung von 1980 fand bereits eine strengere Regelung: Wenn nichts anderes im Ältestenrat vereinbart oder vom Bundestag beschlossen worden ist, „darf“ der einzelne Abgeordnete nicht länger als 15 Minuten sprechen, und es kann nur auf Verlangen einer Fraktion einer ihrer Redner bis zu 45 Minuten in Anspruch nehmen (www.bundestag.de/resource/blob/196288/43813c36db743e410a0c0af63cdbfa9d/Kapitel_07_11_Regelun- gen_zur_Debattendauer-data.pdf, S.1). Es kommt nicht selten vor, dass der Präsident des Bundestages den Redner auf den Ablauf seiner Redezeit hinweisen muss. Ist diese Zeit für alle sichtbar, dient dies der Selbstdisziplinierung des Redners, sodass davon auszugehen ist, dass die Redezeit häufiger eingehalten wird. Die technische Umsetzung sollte keine Probleme aufweisen, da bereits bei der Fragestunde Redezeiten für alle sichtbar eingeblendet werden. Auch wurde die für jeden sichtbare Anzeige von Redezeiten bereits während der Anwendung der 2G-Plus-Regel im Deutschen Bundestag erprobt. Zu Plenarsitzungen des Deutschen Bundestages erhielten Zutritt zum Plenarsaal sowie zur Ost- und Westlobby einschließlich der Abgeordnetenlobby der Plenarebene des Reichstagsgebäudes nur geimpfte oder genesene Personen, die negativ getestet oder „geboostert“ sind. Mitglieder des Bundestages, die negativ getestet waren, erhielten Zutritt zu den hierfür vorgesehenen und entsprechend gekennzeichneten Plätzen auf den Tribünen (www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2022/kw07-allgemeinverfuegung-880610). Die Abgeordneten mussten laut Anordnung von der Tribüne aus ihre Reden halten. Dabei wurde ihre Redezeit – im Gegensatz zu den Redezeiten der sich im Plenarbereich befindlichen Abgeordneten – für alle sichtbar angezeigt. Da dieses Verfahren nun bereits erprobt ist und offensichtlich nichts gegen die technische Machbarkeit spricht, ist es nun auf die Reden aller Redner anzuwenden. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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