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Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages hier: Vermeidung von Überschneidungen von Sitzungen des Bundestages mit Sitzungen der Ausschüsse und Gremien

dip / drucksache 09.09.2025 · WP 21 · 21/1558 · Antrag · Original ↗

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Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages hier: Vermeidung von Überschneidungen von Sitzungen des Bundestages mit Sitzungen der Ausschüsse und Gremien [Deutscher Bundestag Drucksache 21/1558 21. Wahlperiode 09.09.2025 Antrag der Abgeordneten Stephan Brandner, Alexander Arpaschi, Adam Balten, Carsten Becker, Birgit Bessin, Joachim Bloch, René Bochmann, Peter Bohnhof, Marcus Bühl, Tobias Ebenberger, Hauke Finger, Alexis L. Giersch, Rainer Groß, Lars Haise, Udo Theodor Hemmelgarn, Stefan Henze, Nicole Hess, Karsten Hilse, Kurt Kleinschmidt, Pierre Lamely, Markus Matzerath, Edgar Naujok, Arne Raue, Lars Schieske, Jan Wenzel Schmidt, René Springer, Thomas Stephan, Martina Uhr, Kay-Uwe Ziegler, Jörg Zirwes, Ulrich von Zons und der Fraktion der AfD Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages hier: Vermeidung von Überschneidungen von Sitzungen des Bundestages mit Sitzungen der Ausschüsse und Gremien Der Bundestag wolle beschließen: Die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 25. Juni 1980 (BGBl. I S. 1237), die zuletzt durch Beschluss des Bundestages vom 22. Februar 2024 geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 20 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Termin und Tagesordnung jeder Sitzung des Bundestages werden im Ältestenrat vereinbart, es sei denn, dass der Bundestag vorher darüber beschließt oder der Präsident sie nach § 21 Abs. 1 selbständig festsetzt. Sitzungen des Bundestages finden nicht zeitlich überschneidend zu Sitzungen der Ausschüsse oder anderer Gremien des Bundestages statt; Ausnahmen im Einzelfall kann der Ältestenrat vereinbaren.“ 2. § 60 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Der Vorsitzende kann im Rahmen der vom Ältestenrat festgelegten Tagungsmöglichkeiten für Ausschüsse (Zeitplan) Ausschusssitzungen selbständig einberufen, es sei denn, dass der Ausschuss im Einzelfall etwas anderes beschließt. Ausschusssitzungen dürfen nicht zeitgleich mit Plenarsitzungen anberaumt werden; Ausnahmen im Einzelfall kann der Ältestenrat vereinbaren.“ Berlin, den 9. September 2025 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Begründung Nach Maßgabe des Grundgesetzes sind mehrere Ausschüsse durch den Bundestag zu bestellen: Neben dem Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten und dem Ausschuss für Verteidigung wurde auch der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union und der Petitionsausschuss verpflichtend durch die Artikel 45 f. des Grundgesetzes (GG) vorgeschrieben. Daneben erlauben es die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT) und das Grundgesetz dem Bundestag, zu Beginn einer jeden Wahlperiode Zahl und Art weiterer Ausschüsse festzulegen. Dabei existieren die ständigen, die besonderen und die Untersuchungsausschüsse. Die Ausschüsse gelten als Werkstätten des Parlaments, was ihre besondere Bedeutung für den parlamentarischen Ablauf umschreibt. Zu Beginn der 20. Wahlperiode hatte der Deutsche Bundestag am 9. Dezember 2021 25 ständige Ausschüsse eingesetzt, die sich am 15. Dezember 2021 konstituiert und somit ihre Arbeit aufgenommen hatten. 17 der Ausschüsse tagten am Mittwoch der Sitzungswochen vor dem Beginn der Plenarsitzung. Dazu gehörten beispielsweise der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, der Finanzausschuss, der Ausschuss für Arbeit und Soziales und auch der Innenausschuss. Andere Ausschüsse wurden so terminiert, dass sie mit Plenarsitzungen zusammenfielen. Dazu gehörten zum Beispiel der Erste Ausschuss, der Haushaltsausschuss sowie der Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe, der Ausschuss für Tourismus oder auch der Ausschuss für Kultur und Medien. Da die gleichzeitige Teilnahme eines Abgeordneten an einem Ausschuss und einer Plenarsitzung nicht möglich ist, wurde den betroffenen Ausschussmitgliedern die Teilnahme entweder an einem Ausschuss oder an der Plenarsitzung verwehrt. Gleiches galt ebenso für die Teilnahme der Abgeordneten an weiteren Gremien, wie der Enquete-Kommission und Untersuchungsausschüsse. Laut § 13 Absatz 2 GO-BT waren die Mitglieder des Bundestages verpflichtet, an den Arbeiten des Bundestages teilzunehmen. Um dies zu dokumentieren, wurde nach § 13 Absatz 2 Satz 2 GO-BT an jedem Sitzungstag eine Anwesenheitsliste ausgelegt, in die sich die Mitglieder des Bundestages eintragen mussten. Die Folgen der Nichteintragung und der Nichtbeteiligung an einer namentlichen Abstimmung ergaben sich aus dem Abgeordnetengesetz und bestanden in der Kürzung der Kostenpauschale um festgelegte Beträge. Dabei wurde jedoch nicht die tatsächliche Anwesenheit in den Sitzungen dokumentiert, sondern nur auf die Anwesenheit im Haus abgestellt. Dies widerspricht jedoch dem Grundgedanken des § 13 Absatz 2 GO-BT, der die Arbeit im Bundestag in den Mittelpunkt stellt. Die Termine der Sitzungen des Bundestages werden im Ältestenrat vereinbart oder im Plenum beschlossen. Gleichermaßen erstellt der Ältestenrat auch den Rahmen der Tagungsmöglichkeiten der Ausschüsse. Somit kommt diesem Gremium die Aufgabe zu, die Pflichtsitzungen des Bundestages derart zu terminieren, dass diese überschneidungsfrei ablaufen können und jedem Abgeordneten ermöglichen, seiner Verpflichtung nachzukommen, an den Arbeiten des Bundestages teilnehmen zu können. Dies war in der 19. und 20. Wahlperiode allerdings nicht gegeben. Mit Hilfe, der hier zum Beschluss vorgelegten Änderungen, werden zukünftig – in der Regel – keine Ausschusssitzungen oder Sitzungen anderer Gremien (z. B. Enquete-Kommission und Untersuchungsausschüsse, Parlamentarisches Kontrollgremium) des Bundestages gleichzeitig zu Plenarsitzungen stattfinden. Unberührt bleiben Sitzungen, die die einzelnen Fraktionen oder Fraktionsmitglieder selbst einberufen. Ihnen ist der verantwortungsvolle Umgang mit Terminüberschneidungen überlassen. Die Neuregelung ermöglicht allen Abgeordneten gleichermaßen die Teilnahme an den Sitzungen des Bundestages, ohne dass Einzelne in ihren Rechten als Abgeordnete eingeschränkt werden. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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