Neufassung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Text
Neufassung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1538
21. Wahlperiode 09.09.2025
Antrag
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
Neufassung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Der Bundestag wolle beschließen:
Die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages wird wie folgt gefasst:
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
I . W a h l d e s P r ä s i d e n t e n , d e r V i z e p r ä s i d e n t e n
u n d S c h r i f t f ü h r e r
§ 1
Konstituierung
(1) Der neugewählte Bundestag wird zu seiner ersten Sitzung vom
bisherigen Präsidenten spätestens zum dreißigsten Tag nach der Wahl (Artikel 39 des
Grundgesetzes) einberufen.
(2) Bis der neugewählte Präsident oder einer der Vizepräsidenten das Amt
übernimmt, führt das am längsten dem Bundestag angehörende Mitglied, das
hierzu bereit ist, den Vorsitz (Alterspräsident); bei gleicher Dauer der
Zugehörigkeit zum Bundestag entscheidet das höhere Lebensalter.
(3) Der Alterspräsident ernennt Mitglieder des Bundestages zu vorläufigen
Schriftführern.
(4) Der Bundestag gibt sich eine Geschäftsordnung (Artikel 40 des
Grundgesetzes). Hierauf folgt die Wahl des Präsidenten (§ 2), die mit dem
Namensaufruf der Mitglieder des Bundestages und der Feststellung der
Beschlussfähigkeit verbunden wird. Im Anschluss wird die Wahl der Vizepräsidenten
vorgenommen (§ 2a).
§ 2
Wahl des Präsidenten
(1) Der Bundestag wählt den Präsidenten ohne Aussprache mit verdeckten
Stimmzetteln (§ 49) für die Dauer der Wahlperiode. Nur Fraktionen steht das
Recht zu, einen Bewerber vorzuschlagen.
(2) Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die Stimmen der Mehrheit der
Mitglieder des Bundestages erhält. Ergibt sich im ersten Wahlgang keine
Mehrheit, können für einen zweiten Wahlgang neue Wahlvorschläge nach Maßgabe
des Absatzes 1 Satz 2 gemacht werden. Satz 1 findet auf den zweiten Wahlgang
Anwendung. Ergibt sich auch im zweiten Wahlgang keine Mehrheit der Stimmen
der Mitglieder des Bundestages, findet ein dritter Wahlgang statt. Für diesen
können keine neuen Wahlvorschläge gemacht werden. Bei nur einem Wahlvorschlag
ist gewählt, wer mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält. Bei mehreren
Wahlvorschlägen kommen die beiden Wahlvorschläge des zweiten Wahlgangs mit den meisten
Ja-Stimmen in die engere Wahl. Gewählt ist dann, wer die meisten Ja-Stimmen
auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los durch die Hand des
Alterspräsidenten.
(3) Weitere Wahlgänge mit im dritten Wahlgang erfolglosen Bewerbern
sind nur nach Vereinbarung im Ältestenrat zulässig. Werden nach erfolglosem
Ablauf des Verfahrens nach Absatz 3 neue Wahlvorschläge gemacht, ist neu in
das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 einzutreten.
§ 2a
Wahl der Vizepräsidenten
(1) Der Bundestag beschließt die Anzahl der Vizepräsidenten, wobei jede
Fraktion mindestens für ein Amt zu berücksichtigen ist. Er legt fest, welche
Fraktion jeweils für welches Amt einen Wahlvorschlag unterbreiten kann.
(2) Die Vizepräsidenten werden in gesonderten Wahlverfahren ohne
Aussprache mit verdeckten Stimmzetteln (§ 49) gewählt. Gewählt ist, wer im ersten
oder im zweiten Wahlgang die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des
Bundestages erhält. Im dritten Wahlgang des Wahlverfahrens ist gewählt, wer mehr
Jaals Nein-Stimmen auf sich vereinigt. Weitere Wahlgänge nach einem erfolglosen
dritten Wahlgang sind mit diesem Bewerber nur nach Vereinbarung im
Ältestenrat zulässig.
(3) Ist in der konstituierenden Sitzung das Wahlverfahren nach Absatz 2
erfolglos oder hat die vorschlagsberechtigte Fraktion in dieser Sitzung auf weitere
Wahlgänge verzichtet, findet § 20 Absatz 4 auf sämtliche nachfolgende
Wahlgänge Anwendung. Wird ein neuer Bewerber vorgeschlagen, ist in ein neues
Wahlverfahren nach Absatz 2 einzutreten. Mit der Einbringung eines neuen
Wahlvorschlages gilt das bisherige Wahlverfahren als erfolglos. Nach drei
erfolglosen Wahlverfahren bedarf ein neuer Wahlvorschlag der Unterstützung von
mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundestages.
(4) Auf Antrag mindestens eines Drittels der Mitglieder des Bundestages
kann ein Vizepräsident abgewählt werden. Der Vizepräsident ist abgewählt, wenn
mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Bundestages für die Abwahl stimmen.
Die Abwahl erfolgt in gesonderten Wahlverfahren ohne Aussprache mit
verdeckten Stimmzetteln (§ 49) frühestens drei Wochen nach Antragstellung.
(5) Scheidet ein Vizepräsident aus oder wird er abgewählt, verbleibt das
Vorschlagsrecht bei der berechtigten Fraktion. Auf die Nachwahl finden die
Absätze 2 und 3 entsprechende Anwendung. Ein abgewählter Vizepräsident kann
nicht erneut vorgeschlagen werden.
§ 3
Wahl der Schriftführer
Der Bundestag beschließt die Zahl der Schriftführer. Sie können gemeinsam
aufgrund eines Vorschlages der Fraktionen gewählt werden. Bei der Festlegung
der Zahl der Schriftführer und ihrer Verteilung auf die Fraktionen ist § 12 zu
beachten. Bei der Abwahl der Schriftführer ist § 2a Absatz 4 und 5 entsprechend
anzuwenden.
I I . W a h l d e s B u n d e s k a n z l e r s
§ 4
Wahl des Bundeskanzlers
(1) Die Wahl des Bundeskanzlers (Artikel 63 des Grundgesetzes) erfolgt
mit verdeckten Stimmzetteln (§ 49).
(2) Wahlvorschläge zu Wahlgängen gemäß Artikel 63 Absatz 3 und 4 des
Grundgesetzes sind von einem Viertel der Mitglieder des Bundestages oder einer
Fraktion, die mindestens ein Viertel der Mitglieder des Bundestages umfasst, zu
unterzeichnen. § 78 Absatz 5 findet keine Anwendung.
(3) Erreicht zu dem Wahlgang gemäß Artikel 63 Absatz 4 des
Grundgesetzes kein Wahlvorschlag die notwendige Anzahl an Unterzeichnungen, steht jedem
Mitglied des Bundestages das Wahlvorschlagsrecht zu, es sei denn, ein Vorschlag
ist von einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages
unterzeichnet.
(4) § 45 findet auf den Wahlgang gemäß Artikel 63 Absatz 4 des
Grundgesetzes keine Anwendung.
I I I . P r ä s i d e n t , P r ä s i d i u m u n d Ä l t e s t e n r a t
§ 5
Präsidium
(1) Der Präsident und die Vizepräsidenten bilden das Präsidium.
(2) Das Präsidium unterstützt und berät den Präsidenten bei der Führung
der parlamentarischen Geschäfte und in Angelegenheiten der Verwaltung. Der
Präsident kann im Einzelfall die Erledigung von Aufgaben auf die
Vizepräsidenten übertragen.
(3) Das Präsidium legt die Delegationsstärke sowie den
Delegationsschlüssel für Delegationsreisen der Ausschüsse und Gremien fest. Das Präsidium ist bei
den Entscheidungen des Präsidenten über Delegationsreisen beteiligt. Die
Beteiligung des Präsidiums bei Personalmaßnahmen richtet sich nach § 7.
(4) Für die Sitzungen des Präsidiums gilt der Grundsatz der
Vertraulichkeit.
§ 6
Ältestenrat
(1) Der Ältestenrat besteht aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und
dreiundzwanzig weiteren von den Fraktionen gemäß § 12 zu benennenden
Mitgliedern. Die Einberufung obliegt dem Präsidenten. Er muss ihn einberufen, wenn
eine Fraktion oder fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages es
verlangen.
(2) Der Ältestenrat unterstützt den Präsidenten bei der Führung der
Geschäfte. Er führt eine Verständigung zwischen den Fraktionen über die Besetzung
der Stellen der Ausschussvorsitzenden und ihrer Stellvertreter sowie über den
Arbeitsplan des Bundestages herbei. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben ist der
Ältestenrat kein Beschlussorgan.
(3) Der Ältestenrat beschließt über die inneren Angelegenheiten des
Bundestages, soweit sie nicht dem Präsidenten oder dem Präsidium vorbehalten sind.
Er verfügt über die Verwendung der dem Bundestag vorbehaltenen Räume. Er
stellt den Voranschlag für den Haushaltseinzelplan des Bundestages auf, von dem
der Haushaltsausschuss nur im Benehmen mit dem Ältestenrat abweichen kann.
(4) Zur Vorbereitung und Erfüllung seiner Aufgaben kann der Ältestenrat
ständige Kommissionen einsetzen, denen auch Mitglieder des Bundestages, die
nicht Mitglied des Ältestenrates sind, angehören können. Entscheidungen der
Kommissionen kann der Ältestenrat jederzeit an sich ziehen.
(5) Für die Sitzungen des Ältestenrates gilt der Grundsatz der
Vertraulichkeit.
§ 7
Aufgaben des Präsidenten
(1) Der Präsident vertritt den Bundestag und regelt seine Geschäfte. Er
wahrt die Würde und die Rechte des Bundestages, fördert seine Arbeiten, leitet
die Verhandlungen gerecht und unparteiisch und wahrt die Ordnung im Hause. Er
hat beratende Stimme in allen Ausschüssen.
(2) Dem Präsidenten stehen das Hausrecht und die Polizeigewalt in allen
der Verwaltung des Bundestages unterstehenden Gebäuden, Gebäudeteilen und
Grundstücken zu. Der Präsident erlässt im Benehmen mit dem Ausschuss für
Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung eine Hausordnung.
(3) Der Präsident schließt die Verträge, die für die Bundestagsverwaltung
von erheblicher Bedeutung sind, im Benehmen mit den anderen Mitgliedern des
Präsidiums ab. Ausgaben im Rahmen des Haushaltsplans weist der Präsident an.
(4) Der Präsident ist die oberste Dienstbehörde der Bundestagsbeamten. Er
ernennt und stellt die Bundestagsbeamten nach den gesetzlichen und allgemeinen
Verwaltungsvorschriften ein und versetzt sie in den Ruhestand. Auch die
nichtbeamteten Bediensteten des Bundestages werden von dem Präsidenten eingestellt
und entlassen. Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 trifft der Präsident, soweit
Beamte des höheren Dienstes oder entsprechend eingestufte Angestellte betroffen
sind, im Benehmen mit den Vizepräsidenten, soweit leitende Beamte
(Besoldungsgruppe A 16 und höher) oder entsprechend eingestufte Angestellte
eingestellt, befördert bzw. höhergestuft werden, mit Zustimmung des Präsidiums.
(5) Absatz 4 gilt auch für die dem Wehrbeauftragten beigegebenen
Beschäftigten. Maßnahmen nach Absatz 4 Satz 4 erfolgen im Benehmen mit dem
Wehrbeauftragten. Für die Bestellung, Ernennung, Umsetzung, Versetzung und
Zurruhesetzung des Leitenden Beamten ist das Einvernehmen mit dem
Wehrbeauftragten erforderlich. Der Wehrbeauftragte hat das Recht, für alle
Entscheidungen nach Absatz 4 Vorschläge zu unterbreiten.
(6) Ist der Präsident verhindert, wird er von einem anderen Mitglied des
Präsidiums vertreten. Der Präsident bestimmt die Vertretung für den Einzelfall.
Ist eine Vertretung im Einzelfall aufgrund längerer Verhinderung der
Amtsausübung nicht möglich, erfolgt die Vertretung durch die Mitglieder des Präsidiums
entsprechend der Reihenfolge der Fraktionen (§ 11). Gehören Mitglieder des
Präsidiums derselben Fraktion an, gilt § 1 Absatz 2 entsprechend.
§ 8
Sitzungsvorstand
(1) In den Sitzungen des Bundestages bilden der sitzungsleitende Präsident
und zwei Schriftführer den Sitzungsvorstand.
(2) Der Präsident bestimmt im Einvernehmen mit den anderen Mitgliedern
des Präsidiums die Reihenfolge der Vertretung. Sind die Mitglieder des
Präsidiums gleichzeitig verhindert, so übernimmt der Alterspräsident die Leitung.
(3) Stehen die gewählten Schriftführer für eine Sitzung des Bundestages
nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, so bestellt der sitzungsleitende
Präsident andere Mitglieder des Bundestages als Stellvertreter.
§ 9
Aufgaben der Schriftführer
Die Schriftführer unterstützen den Präsidenten. Sie haben insbesondere die
Rednerlisten zu führen, die Namen aufzurufen, die Stimmzettel zu sammeln und
zu zählen sowie andere Angelegenheiten des Bundestages nach den Weisungen
des Präsidenten zu besorgen. Der Präsident verteilt die Geschäfte.
I V . F r a k t i o n e n
§ 10
Bildung der Fraktionen
(1) Die Fraktionen sind Vereinigungen von mindestens fünf vom Hundert
der Mitglieder des Bundestages, die derselben Partei angehören oder von
derselben Partei als Wahlbewerber aufgestellt worden sind oder solchen Parteien
angehören, die aufgrund gleichgerichteter politischer Ziele in keinem Land
miteinander im Wettbewerb stehen. Schließen sich Mitglieder des Bundestages
abweichend von Satz 1 zusammen, bedarf die Anerkennung als Fraktion der
Zustimmung des Bundestages.
(2) Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der
Vorsitzenden, Mitglieder und Gäste sind dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.
(3) Fraktionen können Gäste aufnehmen, die bei der Bestimmung der
Reihenfolge der Fraktionen (§ 11) nicht mitzählen, jedoch bei der Bemessung der
Stellenanteile (§ 12) zu berücksichtigen sind.
§ 10a
Gruppen
(1) Mitglieder des Bundestages, die sich zusammenschließen wollen, ohne
Fraktionsmindeststärke zu erreichen, können als Gruppe anerkannt werden. Für
sie gilt § 10 Absatz 2 und 3 entsprechend. Über die der Gruppe im Einzelnen
zukommenden Rechte entscheidet der Bundestag.
(2) Eine Gruppe ist anzuerkennen, wenn nach dem Berechnungssystem für
die Fraktionen (§ 12) ein Stellenanteil für einen Ausschuss oder ein
parlamentarisches Gremium auf die Gruppe entfallen würde. In diesem Fall stehen der
Gruppe und ihren Mitgliedern die Rechte einer Fraktion und der
fraktionsangehörigen Mitglieder in dem betreffenden Ausschuss oder Gremium zu. Über
weitergehende Rechte der Gruppe entscheidet der Bundestag.
§ 11
Reihenfolge der Fraktionen
Nach der Stärke der Fraktionen bestimmt sich ihre Reihenfolge. Bei gleicher
Fraktionsstärke entscheidet das Los, das vom Präsidenten in einer Sitzung des
Bundestages gezogen wird. Verliert ein Mitglied des Bundestages sein Mandat,
wird dieses bis zur Nachbesetzung bei der Fraktion mitgezählt, zu der es bisher
zählte.
§ 12
Stellenanteile der Fraktionen
Die Zusammensetzung des Ältestenrates und der Ausschüsse sowie die
Regelung des Vorsitzes in den Ausschüssen ist im Verhältnis der Stärke der
einzelnen Fraktionen vorzunehmen. Derselbe Grundsatz wird bei Wahlen, die der
Bundestag vorzunehmen hat, angewandt.
V . D i e M i t g l i e d e r d e s B u n d e s t a g e s
§ 13
Rechte und Pflichten der Mitglieder des Bundestages
(1) Jedes Mitglied des Bundestages folgt bei Reden, Handlungen,
Abstimmungen und Wahlen seiner Überzeugung und seinem Gewissen.
(2) Die Mitglieder des Bundestages sind verpflichtet, an den Arbeiten des
Bundestages teilzunehmen. An jedem Sitzungstag wird eine Anwesenheitsliste
ausgelegt, in die sich die Mitglieder des Bundestages einzutragen haben. Die
Folgen der Nichteintragung und der Nichtbeteiligung an einer namentlichen
Abstimmung ergeben sich aus dem Abgeordnetengesetz.
§ 14
(weggefallen)
§ 15
Anfechtung und Verlust der Mitgliedschaft
Die Rechte eines Mitgliedes des Bundestages, dessen Mitgliedschaft
angefochten ist, regeln sich nach den Bestimmungen des Wahlprüfungsgesetzes. Nach
diesem Gesetz richtet sich auch der Verlust der Mitgliedschaft.
§ 16
Akteneinsicht und -abgabe
(1) Die Mitglieder des Bundestages sind berechtigt, alle Akten einzusehen,
die sich in der Verwahrung des Bundestages oder eines Ausschusses befinden; die
Arbeiten des Bundestages oder seiner Ausschüsse, ihrer Vorsitzenden oder
Berichterstatter dürfen dadurch nicht behindert werden. Die Einsichtnahme in
persönliche Akten und Abrechnungen, die beim Bundestag über seine Mitglieder
geführt werden, ist nur dem betreffenden Mitglied des Bundestages möglich.
Wünschen andere Mitglieder des Bundestages etwa als Berichterstatter oder
Ausschussvorsitzende oder Persönlichkeiten außerhalb des Hauses Einsicht in diese
Akten, dann kann dies nur mit Genehmigung des Präsidenten und des
betreffenden Mitgliedes des Bundestages geschehen. Akten des Bundestages, die ein
Mitglied des Bundestages persönlich betreffen, kann es jederzeit einsehen.
(2) Zum Gebrauch außerhalb der Liegenschaften des Deutschen
Bundestages werden Akten nur an die Vorsitzenden oder Berichterstatter der Ausschüsse
für ihre Arbeiten abgegeben. Ausnahmen kann der Präsident genehmigen.
(3) Für Verschlusssachen gelten die Bestimmungen der
Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages (§ 17).
§ 17
Geheimschutzordnung
Der Bundestag beschließt eine Geheimschutzordnung, die Bestandteil dieser
Geschäftsordnung ist (Anlage 1). Sie regelt die Behandlung aller
Angelegenheiten, die durch besondere Sicherungsmaßnahmen gegen die Kenntnisnahme durch
Unbefugte geschützt werden müssen.
§ 18
(weggefallen)
V I . T a g e s o r d n u n g , E i n b e r u f u n g , L e i t u n g d e r
S i t z u n g u n d O r d n u n g s m a ß n a h m e n
§ 19
Sitzungen
Die Sitzungen des Bundestages sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann nach
Artikel 42 Absatz 1 des Grundgesetzes ausgeschlossen werden.
§ 20
Tagesordnung
(1) Termin und Tagesordnung jeder Sitzung des Bundestages werden im
Ältestenrat vereinbart, es sei denn, dass der Bundestag vorher darüber beschließt
oder der Präsident sie nach § 21 Absatz 1 selbständig festsetzt.
(2) Die Tagesordnung wird den Mitgliedern des Bundestages, dem
Bundesrat und der Bundesregierung mitgeteilt. Sie gilt, wenn kein Widerspruch
erfolgt, mit Aufruf des Punktes 1 als festgestellt. Nach Eröffnung jeder
Plenarsitzung kann vor Eintritt in die jeweilige Tagesordnung jedes Mitglied des
Bundestages eine Änderung der Tagesordnung beantragen, wenn es diesen Antrag bis
spätestens 18 Uhr des Vortages dem Präsidenten vorgelegt hat.
(3) Nach Feststellung der Tagesordnung dürfen andere
Verhandlungsgegenstände nur beraten werden, wenn nicht von einer Fraktion oder von
anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages widersprochen wird oder
diese Geschäftsordnung die Beratung außerhalb der Tagesordnung zulässt. Der
Bundestag kann jederzeit einen Verhandlungsgegenstand von der Tagesordnung
absetzen, soweit diese Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt.
(4) Vorlagen von Mitgliedern des Bundestages müssen auf Verlangen der
Antragsteller auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt und beraten
werden, wenn seit der Verteilung der Drucksache (§ 123) mindestens drei Wochen
vergangen sind.
§ 21
Einberufung durch den Präsidenten
(1) Selbständig setzt der Präsident Termin und Tagesordnung fest, wenn
der Bundestag ihn dazu ermächtigt oder aus einem anderen Grunde als dem der
Beschlussunfähigkeit nicht entscheiden kann.
(2) Der Präsident ist zur Einberufung des Bundestages verpflichtet, wenn
ein Drittel der Mitglieder des Bundestages, der Bundespräsident oder der
Bundeskanzler es verlangen (Artikel 39 Absatz 3 des Grundgesetzes).
(3) Hat der Präsident in anderen Fällen selbständig eine Sitzung anberaumt
oder Nachträge zur Tagesordnung festgesetzt, so muss er bei Beginn der Sitzung
die Genehmigung des Bundestages einholen.
§ 22
Leitung der Sitzungen
Der Präsident eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen. Vor Schluss der
Sitzung gibt der Präsident nach den Vereinbarungen im Ältestenrat oder nach
Beschluss des Bundestages den Termin der nächsten Sitzung bekannt.
§ 23
Eröffnung der Aussprache
Der Präsident hat über jeden Verhandlungsgegenstand, der auf der
Tagesordnung steht, die Aussprache zu eröffnen, wenn diese nicht unzulässig oder an
besondere Bedingungen geknüpft ist.
§ 24
Verbindung der Beratung
Die gemeinsame Beratung gleichartiger oder im Sachzusammenhang
stehender Verhandlungsgegenstände kann jederzeit beschlossen werden.
§ 25
Vertagung der Beratung oder Schluss der Aussprache
(1) Ist die Rednerliste erschöpft oder meldet sich niemand zum Wort, so
erklärt der Präsident die Aussprache für geschlossen.
(2) Der Bundestag kann auf Antrag einer Fraktion oder von anwesenden
fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages die Beratung vertagen oder die
Aussprache schließen. Der Antrag auf Schluss der Aussprache geht bei der
Abstimmung dem Antrag auf Vertagung vor. Ein Antrag auf Schluss der Aussprache
darf erst zur Abstimmung gestellt werden, wenn jede Fraktion mindestens einmal
zu Wort gekommen ist.
§ 26
Vertagung der Sitzung
Die Sitzung kann nur vertagt werden, wenn es der Bundestag auf Vorschlag
des Präsidenten oder auf Antrag einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom
Hundert der Mitglieder des Bundestages beschließt.
§ 27
Worterteilung und Wortmeldung
(1) Der Präsident erteilt das Wort.
(2) Will der Präsident selbst sich als Redner an der Aussprache beteiligen,
so hat er während dieser Zeit den Vorsitz abzugeben.
(3) Mitglieder des Bundestages, die zur Sache sprechen wollen oder
anderweitig das Wort erhalten möchten, haben in der Regel ihren Redewunsch bei dem
Schriftführer, der die Rednerliste führt, anzumelden.
§ 27a
Zwischenfragen, -bemerkungen, Kurzinterventionen
(1) Während der Aussprache über einen Verhandlungsgegenstand kann der
Präsident mit Einverständnis des Redners das Wort für Zwischenfragen oder -
bemerkungen, die kurz und präzise sein müssen, erteilen. Die Mitglieder des
Bundestages melden sich hierzu über die Saalmikrofone zu Wort.
(2) Im Anschluss an einen Debattenbeitrag kann der Präsident einem
Mitglied des Bundestages das Wort zu einer Kurzintervention von höchstens zwei
Minuten erteilen. Er kann das Mitglied, sofern es noch für einen Debattenbeitrag
gemeldet ist, auch auf diesen verweisen. Der Redner darf auf eine
Kurzintervention noch einmal kurz antworten. Wenn es um die Zurückweisung von
Äußerungen gegen die eigene Person oder um die Richtigstellung eigener Äußerungen
geht, soll das Wort nach Satz 1 erteilt werden. Dieser Anlass ist dem Präsidenten
bei der Wortmeldung vorab mitzuteilen.
§ 28
Reihenfolge der Redner
(1) Der Präsident bestimmt die Reihenfolge der Redner. Dabei sollen ihn
die Sorge für sachgemäße Erledigung und zweckmäßige Gestaltung der Beratung,
die Rücksicht auf die verschiedenen Parteirichtungen, auf Rede und Gegenrede
und auf die Stärke der Fraktionen leiten; insbesondere sollen vor einer Rede eines
weiteren Mitgliedes einer Fraktion zunächst alle anderen Fraktionen das Wort
erhalten haben und nach der Rede eines Mitgliedes oder Beauftragten der
Bundesregierung eine abweichende Meinung zu Wort kommen.
(2) Bei einer Aussprache zu einer Vorlage in erster Beratung soll der erste
Redner der einbringenden Fraktion oder fünf vom Hundert der Mitglieder des
Bundestages angehören. Entsprechendes gilt für Vorlagen der Bundesregierung
und des Bundesrates. Bei der Beratung von Beschlussempfehlungen der
Ausschüsse soll der erste Redner kein Mitglied oder Beauftragter der
Bundesregierung sein.
§ 29
Zur Geschäftsordnung
(1) Zu einem Geschäftsordnungsantrag erteilt der Präsident vorrangig das
Wort. Der Antrag muss sich auf den zur Beratung stehenden
Verhandlungsgegenstand oder auf die Tagesordnung beziehen.
(2) Der Präsident kann die Worterteilung bei Geschäftsordnungsanträgen,
denen entsprochen werden muss (Verlangen), auf den Antragsteller, bei anderen
Anträgen auf einen Sprecher jeder Fraktion beschränken.
(3) Meldet sich ein Mitglied des Bundestages zur Geschäftsordnung zum
Wort, ohne zu einem Geschäftsordnungsantrag sprechen oder einen solchen
stellen zu wollen, so erteilt der Präsident das Wort nach seinem Ermessen.
(4) Zur Geschäftsordnung darf der einzelne Redner grundsätzlich nicht
länger als drei Minuten sprechen.
§ 30
(weggefallen)
§ 31
Erklärung zur Abstimmung
(1) Zu einer mündlichen Erklärung zur abschließenden Abstimmung, die
nicht länger als drei Minuten dauern darf, kann der Präsident jedem Mitglied des
Bundestages vor oder nach der Abstimmung das Wort erteilen. Jedes Mitglied des
Bundestages kann eine entsprechende schriftliche Erklärung abgeben, die in das
Plenarprotokoll aufzunehmen ist.
(2) Zu einer Erklärung nach Absatz 1 zählt auch die Erklärung, nicht an der
Abstimmung teilzunehmen.
§ 32
Erklärung außerhalb der Tagesordnung
Zu einer dringlichen Erklärung tatsächlicher oder persönlicher Art außerhalb
der vereinbarten oder beschlossenen Tagesordnungen erteilt der Präsident vor
Eintritt in die jeweilige Tagesordnung, nach Schluss, Unterbrechung oder
Vertagung einer Aussprache nach seinem Ermessen das Wort. Der Anlass ist ihm vorab
mitzuteilen. Die Erklärung darf nicht länger als drei Minuten dauern.
§ 33
Die Rede
(1) Die Redner sprechen grundsätzlich in freiem Vortrag. Sie können
hierbei Aufzeichnungen benutzen.
(2) Außerhalb der Kernzeiten können Redner ihre Reden mit Zustimmung
des Präsidenten schriftlich zu Protokoll geben. Der Umfang der Redetexte hat sich
an den zugeteilten Redezeiten zu orientieren. Die Regelungen der §§ 36 bis 38
finden bei Verletzungen der Ordnung oder der Würde des Bundestages auf
schriftliche Reden sinngemäß Anwendung.
(3) Die Rede sowie alle anderen Beiträge zur Beratung sollen von
gegenseitigem Respekt und der Achtung der anderen Mitglieder des Bundestages sowie
der Fraktionen geprägt sein.
§ 34
Platz des Redners
Die Redner sprechen von den dafür bestimmten Saalmikrofonen oder vom
Rednerpult aus.
§ 35
Rededauer
(1) Die Dauer der Aussprache und die Verteilung der Redezeit über einen
Verhandlungsgegenstand erfolgen nach Vereinbarung des Ältestenrates oder auf
Beschluss des Bundestages. Kommt es im Ältestenrat nicht zu einer Vereinbarung
gemäß Satz 1 oder beschließt der Bundestag nichts anderes, entscheidet der
Präsident. Dabei soll die Aussprache nicht länger als 60 Minuten betragen und sich
die Verteilung der Redezeit an dem Stärkeverhältnis der Fraktionen orientieren.
(2) Spricht ein Mitglied der Bundesregierung, des Bundesrates oder einer
ihrer Beauftragten außerhalb einer vereinbarten oder beschlossenen Verteilung
der Redezeit länger als 20 Minuten, kann die Fraktion, die eine abweichende
Meinung vortragen lassen will, für einen ihrer Redner eine entsprechende Redezeit
verlangen.
(3) Überschreitet ein Mitglied des Bundestages seine Redezeit, so soll ihm
der Präsident nach einmaliger Mahnung das Wort entziehen.
(4) Über die den fraktionslosen Mitgliedern des Bundestages zu
gewährende Redezeit entscheidet der Präsident im Einzelfall nach Maßgabe des
Verhandlungsgegenstandes, der Gesamtdauer der Aussprache und unter
Berücksichtigung gleichgerichteter politischer Ziele anderer fraktionsloser Mitglieder des
Bundestages sowie der der kleinsten Fraktion oder Gruppe zustehenden Redezeit.
§ 36
Sach- und Ordnungsruf, Wortentziehung
(1) Der sitzungsleitende Präsident kann den Redner, der vom
Verhandlungsgegenstand abschweift oder eine Erklärung zur Geschäftsordnung, zur
Abstimmung oder außerhalb der Tagesordnung zweckwidrig nutzt, zur Sache
verweisen. Ist ein Redner während einer Rede dreimal zur Sache gerufen worden,
muss ihm der sitzungsleitende Präsident das Wort entziehen und darf es ihm zum
selben Verhandlungsgegenstand nicht wieder erteilen.
(2) Der sitzungsleitende Präsident kann Mitglieder des Bundestages, wenn
sie die Ordnung oder die Würde des Bundestages verletzen, mit Nennung des
Namens zur Ordnung rufen. Der Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen
nachfolgend nicht behandelt werden. Ist ein Mitglied des Bundestages dreimal während
einer Sitzung zur Ordnung gerufen worden, verweist es der sitzungsleitende
Präsident für die Dauer der Sitzung aus dem Saal. § 38 Absatz 1 Satz 3 bis 5 sowie
Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(3) Ein Ordnungsruf kann im Einzelfall auch nachträglich bis zum Ende
des auf die Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages folgenden
dritten Sitzungstages erlassen werden.
§ 37
Ordnungsgeld
(1) Ist ein Mitglied des Bundestages innerhalb von drei Sitzungswochen
gemäß § 36 Absatz 2 oder 3 dreimal zur Ordnung gerufen worden, setzt der
sitzungsleitende Präsident mit dem Erlass des dritten Ordnungsrufes zugleich ein
Ordnungsgeld gegen das Mitglied fest. Dies gilt nicht, sofern gegen das Mitglied
bereits eine Maßnahme nach § 36 Absatz 2 Satz 3 ausgesprochen wurde.
(2) Unbeschadet der Regelungen in Absatz 1 kann der sitzungsleitende
Präsident wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Ordnung oder der
Würde des Bundestages gegen ein Mitglied des Bundestages, auch ohne dass ein
Ordnungsruf ergangen ist, ein Ordnungsgeld festsetzen. § 36 Absatz 3 gilt
entsprechend.
(3) Die Höhe des jeweils nach Absatz 1 oder 2 festgesetzten
Ordnungsgeldes beträgt 2 000 Euro. Im jeweiligen Wiederholungsfall erhöht sich das
Ordnungsgeld auf 4 000 Euro.
§ 38
Ausschluss von Mitgliedern des Bundestages
(1) Wegen gröblicher Verletzung der Ordnung oder der Würde des
Bundestages kann der sitzungsleitende Präsident ein Mitglied des Bundestages, auch
ohne dass ein Ordnungsruf ergangen oder ein Ordnungsgeld festgesetzt worden
ist, für die Dauer der Sitzung aus dem Saal verweisen. Bis zum Schluss der
Sitzung muss der sitzungsleitende Präsident bekanntgeben, für wie viele
Sitzungstage das betroffene Mitglied ausgeschlossen wird. Ein Mitglied des
Bundestages kann bis zu dreißig Sitzungstage ausgeschlossen werden. Der
sitzungsleitende Präsident kann im begründeten Einzelfall dem ausgeschlossenen Mitglied
die Teilnahme an geheimen Wahlen und namentlichen Abstimmungen
ermöglichen.
(2) § 36 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Das betroffene Mitglied hat den Sitzungssaal unverzüglich zu
verlassen. Kommt es der Aufforderung nicht nach, wird es vom sitzungsleitenden
Präsidenten darauf hingewiesen, dass es sich durch sein Verhalten eine Verlängerung
des Ausschlusses zuzieht. Kommt das betroffene Mitglied auch dann nicht der
Aufforderung nach, unterbricht der sitzungsleitende Präsident die Sitzung und
lässt den Ausschluss durchsetzen. Nach Wiedereröffnung der Sitzung hat der
sitzungsleitende Präsident über die Dauer der Verlängerung des Ausschlusses zu
befinden. Eine Begrenzung des Ausschlusses nach Absatz 1 Satz 5 ist in diesem
Fall nicht möglich.
(4) Versucht das betroffene Mitglied, widerrechtlich an den Sitzungen des
Bundestages oder seiner Ausschüsse teilzunehmen, findet Absatz 3 entsprechend
Anwendung.
(5) Das betroffene Mitglied darf während der Dauer seines Ausschlusses
nicht an Ausschusssitzungen teilnehmen. Es gilt als nicht entschuldigt und darf
sich nicht in die Anwesenheitsliste eintragen.
§ 39
Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen
Gegen den Ordnungsruf (§ 36), das Ordnungsgeld (§ 37) und den
Sitzungsausschluss (§ 38) kann das betroffene Mitglied des Bundestages bis zum Beginn
der nächsten Plenarsitzung beim Präsidenten schriftlich begründeten Einspruch
einlegen. Der Einspruch ist spätestens auf die Tagesordnung der übernächsten
Sitzung zu setzen, sofern der sitzungsleitende Präsident dem Einspruch nicht abhilft.
Der Bundestag entscheidet ohne Aussprache. Der Einspruch hat keine
aufschiebende Wirkung.
§ 40
Unterbrechung der Sitzung
Wenn im Bundestag störende Unruhe entsteht, die den Fortgang der
Verhandlungen in Frage stellt, kann der sitzungsleitende Präsident die Sitzung auf
bestimmte Zeit unterbrechen oder aufheben. Kann er sich kein Gehör verschaffen,
so verlässt er den Präsidentenstuhl; die Sitzung wird dadurch unterbrochen. Zur
Fortsetzung der Sitzung beruft der sitzungsleitende Präsident ein.
§ 41
Weitere Ordnungsmaßnahmen
(1) Sitzungsteilnehmer, die nicht Mitglieder des Bundestages sind, und
Zuhörer unterstehen der Ordnungsgewalt des sitzungsleitenden Präsidenten.
(2) Wer auf den Tribünen Beifall oder Missbilligung äußert oder Ordnung
und Anstand verletzt, kann auf Anordnung des sitzungsleitenden Präsidenten
sofort entfernt werden. Der sitzungsleitende Präsident kann die Tribüne wegen
störender Unruhe räumen lassen.
§ 42
Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung
Der Bundestag kann auf Antrag einer Fraktion oder von anwesenden fünf
vom Hundert der Mitglieder des Bundestages die Herbeirufung eines Mitgliedes
der Bundesregierung beschließen.
§ 43
Recht auf jederzeitiges Gehör
Die Mitglieder der Bundesregierung und des Bundesrates sowie ihre
Beauftragten müssen nach Artikel 43 Absatz 2 des Grundgesetzes auf ihr Verlangen
jederzeit gehört werden.
§ 44
Wiedereröffnung der Aussprache
(1) Ergreift nach Schluss der Aussprache oder nach Ablauf der
beschlossenen Redezeit ein Mitglied der Bundesregierung, des Bundesrates oder einer ihrer
Beauftragten zu dem Verhandlungsgegenstand das Wort, so ist die Aussprache
wieder eröffnet.
(2) Erhält während der Aussprache ein Mitglied der Bundesregierung, des
Bundesrates oder einer ihrer Beauftragten zu dem Verhandlungsgegenstand das
Wort, so haben die Fraktionen, deren Redezeit zu diesem Tagesordnungspunkt
bereits ausgeschöpft ist, das Recht, noch einmal ein Viertel ihrer Redezeit in
Anspruch zu nehmen.
(3) Ergreift ein Mitglied der Bundesregierung, des Bundesrates oder einer
ihrer Beauftragten das Wort außerhalb der Tagesordnung, so wird auf Verlangen
einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des
Bundestages die Aussprache über seine Ausführungen eröffnet. In dieser Aussprache
dürfen keine Sachanträge gestellt werden.
§ 45
Feststellung der Beschlussfähigkeit, Folgen der Beschlussunfähigkeit
(1) Der Bundestag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner
Mitglieder im Sitzungssaal anwesend ist.
(2) Wird vor Beginn einer Abstimmung die Beschlussfähigkeit von einer
Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages
bezweifelt und auch vom Sitzungsvorstand nicht zweifelsfrei bejaht oder wird die
Beschlussfähigkeit vom Sitzungsvorstand im Einvernehmen mit den Fraktionen
bezweifelt, so ist in Verbindung mit der Abstimmung die Beschlussfähigkeit
durch Zählung der Stimmen nach § 51 festzustellen, sofern nicht eine Fraktion
namentliche Abstimmung verlangt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen
zählen bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit mit. Der sitzungsleitende
Präsident kann die Abstimmung auf kurze Zeit aussetzen.
(3) Nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit hebt der sitzungsleitende
Präsident die Sitzung sofort auf.
(4) Der Präsident kann im Fall der Sitzungsaufhebung für denselben Tag
einmal eine weitere Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Innerhalb
dieser Tagesordnung kann er den Zeitpunkt für die Wiederholung der erfolglosen
Abstimmung oder Wahl festlegen oder sie von der Tagesordnung absetzen, es sei
denn, dass von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der
Mitglieder des Bundestages widersprochen wird. Ein Verlangen auf namentliche
Abstimmung bleibt dabei in Kraft.
(5) Der Bundestag kann im Übrigen zu Beginn der auf die
Beschlussunfähigkeit folgenden Sitzung beschließen, Verhandlungsgegenstände, deren
Beratung infolge der Beschlussunfähigkeit nicht abgeschlossen oder entfallen ist, auch
ohne Einhaltung der Frist des § 20 Absatz 2 Satz 3 als letzte
Verhandlungsgegenstände zur Beratung auf die Tagesordnung zu setzen.
§ 46
Fragestellung
Der Präsident stellt die Fragen so, dass sie sich mit „Ja“ oder „Nein“
beantworten lassen. Sie sind in der Regel so zu fassen, dass gefragt wird, ob die
Zustimmung erteilt wird oder nicht. Über die Fassung kann das Wort zur
Geschäftsordnung verlangt werden. Bei Widerspruch gegen die vorgeschlagene Fassung
entscheidet der Bundestag.
§ 47
Teilung der Abstimmung
Eine Fraktion kann oder fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages
können vor der Abstimmung über eine Vorlage von Mitgliedern des Bundestages
schriftlich die Teilung des Abstimmungsgegenstandes verlangen, sofern der
Unterzeichner der Vorlage nicht widerspricht. Bei Abstimmungen zu anderen
Vorlagen kann auf schriftlichen Antrag einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der
Mitglieder des Bundestages die Teilung der Frage beschlossen werden.
Unmittelbar vor der Abstimmung ist die Frage auf Verlangen vorzulesen.
§ 48
Abstimmungsregeln
(1) Abgestimmt wird durch Handzeichen oder durch Aufstehen oder
Sitzenbleiben. Bei der Schlussabstimmung über Gesetzentwürfe (§ 86) erfolgt die
Abstimmung durch Aufstehen oder Sitzenbleiben.
(2) Soweit nicht das Grundgesetz, ein Bundesgesetz oder diese
Geschäftsordnung andere Vorschriften enthalten, entscheidet die einfache Mehrheit.
Stimmengleichheit verneint die Frage. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen
zählen zur Feststellung der Beschlussfähigkeit mit, im Übrigen bleiben sie bei der
Ermittlung der einfachen Mehrheit außer Betracht.
(3) Wird durch das Grundgesetz, ein Bundesgesetz oder diese
Geschäftsordnung für einen Beschluss oder eine Wahl eine bestimmte Mehrheit
vorgeschrieben, stellt der Präsident ausdrücklich fest, dass die Zustimmung der
erforderlichen Mehrheit vorliegt.
(4) Abstimmungen über den Schluss der Aussprache gehen Abstimmungen
über eine Vertagung derselben vor. Abstimmungen über Überweisungen gehen
Abstimmungen über Entscheidungen in der Sache vor.
§ 49
Wahlen
(1) Wahlen finden durch Handzeichen oder durch Abgabe von
Stimmzetteln statt. Soweit in einem Bundesgesetz oder in dieser Geschäftsordnung Wahlen
durch den Bundestag mit verdeckten amtlichen Stimmzetteln vorgeschrieben sind
oder der Bundestag auf Antrag einer Fraktion oder von fünf vom Hundert seiner
Mitglieder eine solche Wahl beschließt, findet die Wahl geheim statt.
(2) Ist die Wahl geheim, werden die Stimmzettel erst vor Betreten der
Wahlkabine ausgehändigt. Der Stimmzettel ist in der Wahlkabine zu
kennzeichnen, dort in einen Wahlumschlag zu legen und sodann in die dafür vorgesehenen
Wahlurnen einzuwerfen. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt
werden. Der Nachweis der Teilnahme an einer geheimen Wahl erfolgt durch
Abgabe eines Wahlausweises. Die Schriftführer können in den entsprechenden
Fällen des § 56 Absatz 6 der Bundeswahlordnung ein Mitglied des Bundestages von
der Wahl zurückweisen. In Zweifelsfällen entscheidet der sitzungsleitende
Präsident.
(3) Ein Verstoß gegen Absatz 2 Satz 2 und 3 stellt eine Verletzung der
Ordnung des Bundestages dar. Dieser kann auch nachträglich geahndet werden, wenn
der Präsident hiervon erst zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis erhält. § 36
Absatz 3 findet im Hinblick auf den Zeitpunkt dieser Kenntnisnahme entsprechende
Anwendung.
(4) Soweit eine Aussprache nicht verfassungsrechtlich oder kraft
Bundesgesetzes ausgeschlossen ist, findet diese bei Wahlen nur aufgrund eines
Beschlusses des Bundestages statt.
§ 50
Abstimmungen in besonderen Fällen
(1) Berät der Bundestag über mehrere, alternativ zur Entscheidung
anstehende Vorlagen, ohne dass der federführende Ausschuss einen bestimmten
Beschluss in der Sache empfohlen hat, bemisst sich, sofern nichts anderes
beschlossen wird, die Reihenfolge der Abstimmungen nach der inhaltlichen Reichweite
einer Vorlage, beginnend mit der am weitesten reichenden Vorlage. Bei der
Bestimmung der Reichweite einer Vorlage, die auf eine Änderung der bestehenden
Rechtslage abzielt, ist auf den Umfang der rechtlichen Änderungen abzustellen.
Ist die Reihenfolge nach diesen Maßgaben uneindeutig, bestimmt sich die
Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der Einbringung. Hat eine Vorlage die erforderliche
Mehrheit erhalten, hat sich die Abstimmung über die weiteren Vorlagen erledigt.
(2) In dem in Absatz 1 genannten Fall kann der Bundestag die Abstimmung
auch mittels Stimmzetteln durchführen. Im ersten Durchgang sind alle Vorlagen
auf dem Stimmzettel aufzuführen. Dabei hat jedes Mitglied des Bundestages eine
Stimme. Hat nach diesem Durchgang eine Vorlage mehr Ja-Stimmen als alle
anderen Ja- und Nein-Stimmen zusammen erhalten, ist diese angenommen.
Ansonsten erfolgt ein zweiter Durchgang ohne die Vorlage mit den wenigsten Ja-
Stimmen aus dem ersten Durchgang. Die Durchgänge sind entsprechend zu
wiederholen, bis lediglich noch über eine Vorlage abzustimmen ist.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 beschriebenen Verfahren erfolgen vor
einer Schlussabstimmung.
§ 51
Zählung der Stimmen
(1) Ist der Sitzungsvorstand über das Ergebnis der Abstimmung nicht einig,
so wird die Gegenprobe gemacht. Bleibt er auch nach ihr uneinig, so werden die
Stimmen gezählt. Auf Anordnung des Sitzungsvorstandes erfolgt die Zählung
gemäß Absatz 2.
(2) Nachdem die Mitglieder des Bundestages auf Aufforderung des
sitzungsleitenden Präsidenten den Sitzungssaal verlassen haben, werden die Türen
bis auf drei Abstimmungstüren geschlossen. An jeder dieser Türen stellen sich
zwei Schriftführer auf. Auf ein Zeichen des sitzungsleitenden Präsidenten
betreten die Mitglieder des Bundestages durch die mit „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“
bezeichnete Tür wieder den Sitzungssaal und werden von den Schriftführern laut
gezählt. Zur Beendigung der Zählung gibt der sitzungsleitende Präsident ein
Zeichen. Mitglieder des Bundestages, die später eintreten, werden nicht mitgezählt.
Der sitzungsleitende Präsident und die diensttuenden Schriftführer geben ihre
Stimme öffentlich ab. Der sitzungsleitende Präsident verkündet das Ergebnis.
§ 52
Namentliche Abstimmung
Namentliche Abstimmung kann bis zur Eröffnung der Abstimmung von
einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des
Bundestages verlangt werden. Schriftführer sammeln in Urnen die Abstimmungskarten,
die den Namen des Abstimmenden und die Erklärung „Ja“ oder „Nein“ oder
„Enthalte mich“ tragen. Nach beendeter Einsammlung erklärt der sitzungsleitende
Präsident die Abstimmung für geschlossen und verkündet nach Zählung der Stimmen
durch die Schriftführer das Ergebnis.
§ 53
Unzulässigkeit der namentlichen Abstimmung
Namentliche Abstimmung ist unzulässig über
a) die Stärke des Ausschusses,
b) die Abkürzung der Fristen,
c) die Sitzungszeit und die Tagesordnung,
d) die Vertagung der Sitzung,
e) die Vertagung der Beratung sowie über einen Antrag auf Aussprache oder
Schluss der Aussprache,
f) die Teilung der Frage,
g) die Überweisung an einen Ausschuss,
h) einen Einspruch nach § 39,
i) die Durchführung geheimer Wahlen und
j) sonstige, ausschließlich in dieser Geschäftsordnung geregelte
Verfahrensanträge.
V I I . A u s s c h ü s s e
§ 54
Ständige Ausschüsse und Sonderausschüsse
(1) Zur Vorbereitung der Verhandlungen setzt der Bundestag ständige
Ausschüsse ein. Für einzelne Angelegenheiten kann er Sonderausschüsse einsetzen.
(2) Soweit das Grundgesetz oder Bundesgesetze die Einsetzung von
Ausschüssen vorschreiben oder zulassen, richten sich die Einsetzung und das
Verfahren nach den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung, es sei denn, dass im
Grundgesetz, in den Bundesgesetzen oder in besonderen Geschäftsordnungen
etwas anderes bestimmt ist.
§ 55
Einsetzung von Unterausschüssen
(1) Zur Vorbereitung seiner Arbeiten kann jeder Ausschuss aus seiner
Mitte Unterausschüsse mit bestimmten Aufträgen einsetzen, es sei denn, dass ein
Drittel seiner Mitglieder widerspricht. In Ausnahmefällen können die Fraktionen
auch Mitglieder des Bundestages benennen, die nicht dem Ausschuss angehören.
Der Unterausschuss hat seinen Bericht dem Ausschuss vorzulegen. Der
Ausschuss kann den Unterausschuss mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder
jederzeit auflösen.
(2) Der Ausschuss soll sich bei der Bestimmung des Wahlvorschlagsrechts
für den Vorsitz des Unterausschusses nach dem Stärkeverhältnis der einzelnen
Fraktionen richten (§ 12).
(3) In einem Unterausschuss muss jede Fraktion, die im Ausschuss
vertreten ist, auf ihr Verlangen mindestens mit einem Mitglied vertreten sein. Im
Übrigen sind die Grundsätze des § 12 zu berücksichtigen.
(4) Ist eine Vorlage mehreren Ausschüssen zur Beratung überwiesen
worden oder fällt ein Verhandlungsgegenstand in den Geschäftsbereich mehrerer
Ausschüsse, können diese einen gemeinsamen Unterausschuss bilden.
§ 56
Enquete-Kommission
(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche und
bedeutsame Sachkomplexe kann der Bundestag eine Enquete-Kommission einsetzen.
Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder ist er dazu verpflichtet. Der Antrag
muss den Auftrag der Kommission bezeichnen.
(2) Die Mitglieder der Kommission werden im Einvernehmen der
Fraktionen benannt und vom Präsidenten berufen. Kann ein Einvernehmen nicht
hergestellt werden, so benennen die Fraktionen die Mitglieder im Verhältnis ihrer
Stärke. Die Mitgliederzahl der Kommission soll, mit Ausnahme der in Absatz 3
genannten Mitglieder der Fraktionen, neun nicht übersteigen.
(3) Jede Fraktion kann ein Mitglied, auf Beschluss des Bundestages auch
mehrere Mitglieder, in die Kommission entsenden.
(4) Die Enquete-Kommission hat ihren Bericht so rechtzeitig vorzulegen,
dass bis zum Ende der Wahlperiode eine Aussprache darüber im Bundestag
stattfinden kann. Sofern ein abschließender Bericht nicht erstattet werden kann, ist ein
Zwischenbericht vorzulegen, auf dessen Grundlage der Bundestag entscheidet, ob
die Enquete-Kommission ihre Arbeit fortsetzen oder einstellen soll.
§ 56a
Technikfolgenanalysen
(1) Dem Ausschuss für Forschung, Technologie, Raumfahrt und
Technikfolgenabschätzung obliegt es, Technikfolgenanalysen zu veranlassen und für den
Deutschen Bundestag aufzubereiten und auszuwerten. Er kann mit der
wissenschaftlichen Durchführung von Technikfolgenanalysen Institutionen außerhalb
des Deutschen Bundestages beauftragen.
(2) Der Ausschuss für Forschung, Technologie, Raumfahrt und
Technikfolgenabschätzung hat Grundsätze über die Erstellung von
Technikfolgenanalysen aufzustellen und diese Grundsätze zum Ausgangspunkt seiner Entscheidung
im Einzelfall zu machen.
§ 57
Mitgliederzahl der Ausschüsse
(1) Das System für eine dem § 12 entsprechende Zusammensetzung der
Ausschüsse und die Zahl der Mitglieder bestimmt der Bundestag. Jedes Mitglied
des Bundestages soll grundsätzlich einem Ausschuss angehören.
(2) Die Fraktionen benennen die Ausschussmitglieder und deren
Stellvertreter. Der Präsident benennt fraktionslose Mitglieder des Bundestages als
beratende Ausschussmitglieder.
(3) Der Präsident gibt die erstmalig benannten Mitglieder und die späteren
Änderungen dem Bundestag bekannt.
(4) Zur Unterstützung der Mitglieder kann die Teilnahme eines
Fraktionsmitarbeiters jeder Fraktion zu den Ausschusssitzungen zugelassen werden.
§ 58
Vorsitz und Stellvertretung
(1) Nach Maßgabe des Stärkeverhältnisses der Fraktionen legt der
Ältestenrat fest, welche Fraktion in welchem Ausschuss das Vorschlagsrecht für die
Wahl des Vorsitzes und der Stellvertretung hat. Wird im Ältestenrat keine
entsprechende Einigung erzielt, erfolgt die Festlegung der jeweiligen
Wahlvorschlagsrechte unter Zugrundelegung des Stärkeverhältnisses im
Zugriffsverfahren. Eine Fraktion soll in demselben Ausschuss nicht das Wahlvorschlagsrecht für
den Vorsitz und die Stellvertretung erhalten.
(2) Die vorschlagsberechtigte Fraktion schlägt zur Wahl des Vorsitzes und
der Stellvertretung ein Mitglied vor. Der Ausschuss wählt den Vorsitz sowie die
Stellvertretung mit Stimmenmehrheit. Die erste Wahl des Vorsitzes soll in der
konstituierenden Sitzung des Ausschusses erfolgen. Die Wahl der Stellvertretung
kann zeitnah auch in einer der folgenden Sitzungen stattfinden. Bis zur Wahl des
Vorsitzes oder der Stellvertretung leitet die Sitzung ein Mitglied des Präsidiums
oder das am längsten dem Bundestag angehörende ordentliche Mitglied des
Ausschusses (§ 1 Absatz 2).
(3) Hat der Vorschlag der vorschlagsberechtigten Fraktion nicht die
Stimmenmehrheit erhalten, so kann diese einen zweiten Wahlgang verlangen. Dabei
kann der Wahlvorschlag ausgetauscht werden. Auf Verlangen einer Fraktion wird
dieser Wahlgang in der folgenden Sitzung durchgeführt.
(4) Hat auch nach Absatz 3 weiterhin kein Vorschlag der
vorschlagsberechtigten Fraktion die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten, findet auf
weitere Wahlvorschläge das Verfahren nach Absatz 3 entsprechende
Anwendung. Nach insgesamt drei erfolglosen Wahlvorschlägen bedürfen neue
Wahlvorschläge der Unterstützung von mindestens einem Viertel der Mitglieder des
Ausschusses. In diesem Fall können auch bereits erfolglose Vorschläge erneut
unterbreitet werden.
§ 58a
Abwahl und Folgen des Ausscheidens
(1) Auf die Abwahl des Vorsitzenden durch die Mitglieder des
Ausschusses ist § 2a Absatz 4 und 5 entsprechend anzuwenden. Die Abwahl erfolgt in
nichtöffentlicher Sitzung.
(2) Wird der Vorsitzende abgewählt oder scheidet er aus anderen Gründen
aus, findet auf die Wahl des neuen Vorsitzenden § 58 Absatz 2 bis 4
entsprechende Anwendung.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Abwahl und das Ausscheiden der
Stellvertretung entsprechend.
§ 59
Rechte und Pflichten des Vorsitzenden
(1) Dem Vorsitzenden obliegen die Vorbereitung, Einberufung und
Leitung der Ausschusssitzungen sowie die Durchführung der Ausschussbeschlüsse.
Er ist bei der Leitung der Ausschussgeschäfte vom Willen der Ausschussmehrheit
abhängig, soweit ihm nicht diese Geschäftsordnung eigenständige Rechte
zuweist. Die Vereinbarungen, die die Fraktionen im Ausschuss zur Abwicklung der
Ausschussgeschäfte erzielt haben, sind zu beachten.
(2) Der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der
Wortmeldungen unter Berücksichtigung des Grundsatzes des § 28 Absatz 1 Satz 2. Die
Verteilung der Redezeiten durch den Vorsitzenden wird von den Fraktionen im
Ausschuss einvernehmlich festgelegt. Kommt zur Verteilung der Redezeit keine
einvernehmliche Vereinbarung zu Stande, soll der Vorsitzende bei der Verteilung
der Redezeit das Stärkeverhältnis der Fraktionen und das Prinzip von Rede und
Gegenrede beachten.
(3) Sitzungsteilnehmer, die nicht Mitglieder des Bundestages sind, und
Zuhörer unterstehen während der Sitzung der Ordnungsgewalt des Vorsitzenden.
(4) Der Vorsitzende kann im Bedarfsfall jedes Mitglied zur Einhaltung der
parlamentarischen Ordnung und zur Achtung der Würde des Bundestages
auffordern. Ist der ordnungsgemäße Ablauf einer Sitzung nicht mehr gewährleistet,
kann der Vorsitzende die Sitzung unterbrechen oder im Einvernehmen mit den
Fraktionen im Ausschuss beenden. Wurde die Sitzung aufgrund einer gröblichen
Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages durch ein Mitglied des
Bundestages unterbrochen, kann der Vorsitzende mit Zustimmung von
mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Ausschusses das Mitglied des
Bundestages von der Sitzung ausschließen. § 39 findet mit der Maßgabe
Anwendung, dass der Einspruch beim Präsidenten einzulegen ist.
§ 60
Einberufung der Ausschusssitzungen
(1) Der Vorsitzende kann im Rahmen der vom Ältestenrat festgelegten
Tagungsmöglichkeiten für Ausschüsse (Zeitplan) Ausschusssitzungen selbständig
einberufen, es sei denn, dass der Ausschuss im Einzelfall etwas anderes
beschließt.
(2) Der Vorsitzende ist zur Einberufung zum nächstmöglichen Termin
innerhalb des Zeitplans verpflichtet, wenn es eine Fraktion im Ausschuss oder
mindestens ein Drittel der Mitglieder des Ausschusses unter Angabe der
Tagesordnung verlangt.
(3) Zur Einberufung einer dringlichen Sitzung außerhalb des Zeitplans oder
einer Sitzung außerhalb des ständigen Sitzungsortes des Bundestages ist der
Vorsitzende nur berechtigt, wenn ein entsprechendes Verlangen einer Fraktion oder
von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages oder ein einstimmiger
Beschluss des Ausschusses vorliegt und die Genehmigung des Präsidenten erteilt
worden ist.
(4) In begründeten Ausnahmefällen ist die Einberufung einer Sitzung, an
der Mitglieder eines Ausschusses über elektronische Kommunikationsmittel
teilnehmen können, möglich. Die Einberufung erfolgt für diese Fälle nach Maßgabe
eines Beschlusses des Ausschusses.
§ 61
Tagesordnung der Ausschüsse
(1) Termin und Tagesordnung werden vom Vorsitzenden festgesetzt, es sei
denn, dass der Ausschuss vorher darüber beschließt. Die Tagesordnung soll den
Ausschussmitgliedern in der Regel drei Tage vor der Sitzung zugeleitet werden.
(2) Nach Eintritt in die Tagesordnung kann der Ausschuss die
Tagesordnung mit Mehrheit ändern; erweitern kann er sie nur, wenn nicht eine Fraktion
oder ein Drittel der Ausschussmitglieder widerspricht.
(3) Die Tagesordnung jeder Ausschusssitzung ist mit Angabe des Ortes,
des Termins und, soweit vereinbart, der Dauer der Sitzung den beteiligten
Bundesministerien und dem Bundesrat mitzuteilen.
§ 62
Aufgaben der Ausschüsse
(1) Die Ausschüsse sind zu baldiger Erledigung der ihnen überwiesenen
Aufgaben verpflichtet. Als vorbereitende Beschlussorgane des Bundestages
haben sie die Pflicht, dem Bundestag bestimmte Beschlüsse zu empfehlen, die sich
nur auf die ihnen überwiesenen Vorlagen oder mit diesen in unmittelbarem
Sachzusammenhang stehenden Fragen beziehen dürfen. Sie können sich jedoch mit
anderen Fragen aus ihrem Geschäftsbereich befassen; mit Angelegenheiten der
Europäischen Union, die ihre Zuständigkeit betreffen, sollen sie sich auch
unabhängig von Überweisungen zeitnah befassen. Weitergehende Rechte, die
einzelnen Ausschüssen durch Grundgesetz, Bundesgesetz, diese Geschäftsordnung oder
durch Beschluss des Bundestages übertragen sind, bleiben unberührt.
(2) Zehn Sitzungswochen nach Überweisung einer Vorlage können eine
Fraktion oder fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangen, dass
der Ausschuss durch den Vorsitzenden oder Berichterstatter dem Bundestag einen
Bericht über den Stand der Beratungen erstattet. Wenn sie es verlangen, ist der
Bericht auf die Tagesordnung des Bundestages zu setzen.
§ 63
Federführender Ausschuss
(1) Den Bericht an den Bundestag gemäß § 66 kann nur der federführende
Ausschuss erstatten.
(2) Werden Vorlagen an mehrere Ausschüsse überwiesen (§ 80), ist die
Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses in die Beschlussempfehlung des
federführenden Ausschusses einzubeziehen.
(3) Beraten mehrere Ausschüsse in gemeinsamer Sitzung über denselben
Verhandlungsgegenstand, stimmen die Ausschüsse getrennt ab.
§ 64
Verhandlungsgegenstände
(1) Verhandlungsgegenstände sind die dem Ausschuss überwiesenen
Vorlagen und Fragen aus dem Geschäftsbereich des Ausschusses (§ 62 Absatz 1
Satz 3).
(2) Sind dem Ausschuss mehrere Vorlagen zum selben Gegenstand
überwiesen worden, beschließt der Ausschuss, welche Vorlage als
Verhandlungsgegenstand für seine Beschlussempfehlung an den Bundestag dienen soll. Andere
Vorlagen zum selben Gegenstand können, auch wenn sie bei der Beratung nicht
oder nur teilweise berücksichtigt wurden, für erledigt erklärt werden. Wird der
Erledigterklärung von einer Fraktion im Ausschuss widersprochen, muss über die
Vorlagen abgestimmt werden. Die Beschlussempfehlung, die Vorlagen für
erledigt zu erklären oder abzulehnen, ist dem Bundestag vorzulegen.
§ 65
Berichterstatterbenennung
Vorbehaltlich der Entscheidung des Ausschusses benennt der Vorsitzende
einen oder mehrere Berichterstatter für jeden Verhandlungsgegenstand.
§ 66
Berichterstattung
(1) Ausschussberichte an den Bundestag über Vorlagen sind in der Regel
schriftlich zu erstatten. Sie können mündlich ergänzt werden.
(2) Die Berichte müssen die Beschlussempfehlung des federführenden
Ausschusses mit Begründung sowie die Ansicht der Minderheit und die
Stellungnahmen der beteiligten Ausschüsse enthalten.
§ 67
Beschlussfähigkeit und Abstimmungen im Ausschuss
(1) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder
anwesend ist. Als anwesend gelten auch diejenigen Mitglieder, die im Fall der
Einberufung gemäß § 60 Absatz 4 über elektronische Kommunikationsmittel an
der Sitzung teilnehmen.
(2) Der Ausschuss gilt so lange als beschlussfähig, wie nicht vor einer
Abstimmung ein Mitglied verlangt, die Beschlussfähigkeit durch Auszählen
festzustellen. Der Vorsitzende kann die Abstimmung, vor der die Feststellung der
Beschlussfähigkeit verlangt wurde, auf bestimmte Zeit verschieben und, wenn kein
Widerspruch erfolgt, die Aussprache fortsetzen oder einen anderen
Tagesordnungspunkt aufrufen. Ist nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit die Sitzung
auf bestimmte Zeit unterbrochen worden und nach Wiedereröffnung die
Beschlussfähigkeit noch nicht gegeben, gilt Satz 2.
(3) Für Abstimmungen können in Abweichung von § 48 Absatz 1 Satz 1
im Fall der Einberufung gemäß § 60 Absatz 4 auch elektronische
Kommunikationsmittel genutzt werden.
§ 68
Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung zu den
Ausschusssitzungen
Das Recht des Ausschusses, die Anwesenheit eines Mitgliedes der
Bundesregierung zu verlangen, gilt auch, wenn es in einer öffentlichen Sitzung gehört
werden soll.
§ 69
Öffentliche Ausschusssitzungen und Zutritt
(1) Die Ausschüsse beschließen, ob und inwieweit sie in öffentlicher
Sitzung beraten. Sie berücksichtigen hierbei insbesondere das Interesse der
Öffentlichkeit an öffentlichen Sitzungen, die Besonderheit der Beratungsgegenstände
und etwaige Erfahrungen mit öffentlichen Sitzungen. Der Beschluss erfolgt in
nichtöffentlicher Sitzung. Er kann auf Dauer, für einzelne Sitzungen, für
bestimmte Verhandlungsgegenstände oder Teile derselben gefasst werden. Bei
öffentlichen Sitzungen ist der Presse und sonstigen Zuhörern im Rahmen der
Raumverhältnisse der Zutritt zu gestatten. Öffentliche Sitzungen sollen grundsätzlich
im Internet übertragen werden.
(2) Soweit ein Ausschuss noch keinen Beschluss nach Absatz 1 Satz 1
gefasst hat, finden dessen Sitzungen nichtöffentlich statt. Hat der Bundestag das
Zutrittsrecht zu einem Ausschuss vollständig oder für Teile seines Geschäftsbereichs
auf die ordentlichen Mitglieder und deren namentlich benannte Stellvertreter
beschränkt (geschlossener Ausschuss), tagt dieser Ausschuss nach Maßgabe der
Zutrittsbeschränkung grundsätzlich nichtöffentlich. Im Einzelfall kann dieser
Ausschuss hiervon Ausnahmen beschließen.
(3) Die Beratungen eines Ausschusses zu einer Vorlage, die als
Verschlusssache eingestuft ist, erfolgen in nichtöffentlicher Sitzung. Es gelten die
Vorschriften der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages.
(4) Vorbehaltlich gesetzlicher Beschränkungen des Zutrittsrechts haben die
Fraktionsvorsitzenden jeweils beratende Stimme in allen Ausschüssen und
Sonderausschüssen (§ 54). Sie können ein Mitglied ihrer Fraktion beauftragen, sie zu
vertreten. An Sitzungen nicht geschlossener Ausschüsse können Mitglieder des
Bundestages, die nicht dem Ausschuss angehören, als Zuhörer teilnehmen. Bei
den Beratungen geschlossener Ausschüsse kann einer der Antragsteller, der nicht
Mitglied des Ausschusses ist, zur Begründung der Vorlage mit beratender Stimme
teilnehmen. Darüber hinaus können geschlossene Ausschüsse im Einzelfall
Ausnahmen von der Beschränkung des Zutritts beschließen.
(5) Berät ein nicht geschlossener Ausschuss, dessen Verhandlungen nicht
mindestens VS-VERTRAULICH sind, eine Vorlage von Mitgliedern des
Bundestages, so ist dem Erstunterzeichner, wenn er nicht Mitglied des Ausschusses
ist, die Tagesordnung zuzuleiten. Er kann insoweit mit beratender Stimme an der
Sitzung teilnehmen oder sich von einem der anderen Antragsteller vertreten
lassen. In besonderen Fällen soll der Ausschuss auch andere Mitglieder des
Bundestages zu seinen Verhandlungen mit beratender Stimme hinzuziehen oder zulassen.
§ 69a
Besondere Beteiligungsrechte Dritter
(1) Berät ein Ausschuss einen ihm federführend überwiesenen
Gesetzentwurf, durch den wesentliche Belange von Gemeinden und Gemeindeverbänden
berührt werden, ist den auf Bundesebene bestehenden kommunalen
Spitzenverbänden vor Beschlussfassung im Ausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben. Hiervon kann bei Regierungsvorlagen abgesehen werden, wenn aus der
Begründung der Vorlagen die Auffassungen der kommunalen Spitzenverbände
ersichtlich sind. Wesentliche Belange im Sinne des Satzes 1 werden durch
Gesetze berührt, die ganz oder teilweise von den Gemeinden oder
Gemeindeverbänden auszuführen sind, ihre öffentlichen Finanzen unmittelbar betreffen oder auf
ihre Verwaltungsorganisation einwirken.
(2) Betrifft eine Anhörung gemäß § 70 Absatz 1 durch den federführenden
Ausschuss Gesetzentwürfe gemäß Absatz 1 Satz 3, ist den auf Bundesebene
bestehenden kommunalen Spitzenverbänden Gelegenheit zur Teilnahme an der
Anhörung zu geben. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Im Fall einer Teilnahme
unterbleibt eine Anrechnung nach § 70 Absatz 2 Satz 3. Die Stellungnahmen der
kommunalen Spitzenverbände sollen in ihren wesentlichen Punkten im Bericht
wiedergegeben werden.
(3) Betrifft eine Anhörung gemäß § 70 Absatz 1 durch den federführenden
Ausschuss Gesetzentwürfe, die in erheblicher Weise die Rechte und Freiheiten
natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten
betreffen, ist auf Beschluss des Ausschusses oder auf Verlangen eines Viertels
seiner Mitglieder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit Gelegenheit zur Teilnahme an der Anhörung zu geben. Absatz 2 Satz 3
und 4 gilt entsprechend.
§ 70
Anhörungssitzungen
(1) Zur Information über einen Gegenstand seiner Beratung kann ein
Ausschuss öffentliche Anhörungen von Sachverständigen, Interessenvertretern und
anderen Auskunftspersonen vornehmen. Bei überwiesenen Vorlagen ist der
federführende Ausschuss auf Verlangen eines Viertels seiner Mitglieder dazu
verpflichtet; bei nicht überwiesenen Verhandlungsgegenständen im Rahmen des § 62
Absatz 1 Satz 3 erfolgt eine Anhörung auf Beschluss des Ausschusses. Die
Beschlussfassung ist nur zulässig, wenn ein entsprechender Antrag auf der
Tagesordnung des Ausschusses steht. Öffentliche Anhörungen sollen grundsätzlich im
Internet übertragen werden.
(2) Wird gemäß Absatz 1 die Durchführung einer Anhörung von einer
Minderheit der Mitglieder des Ausschusses verlangt, ist die Anhörung innerhalb
von zehn Sitzungswochen nach Beschlussfassung durchzuführen. Die von der
Minderheit benannten Auskunftspersonen müssen gehört werden. Beschließt der
Ausschuss eine Begrenzung der Anzahl der anzuhörenden Personen, kann von der
Minderheit nur der ihrem Stärkeverhältnis im Ausschuss entsprechende Anteil an
der Gesamtzahl der anzuhörenden Auskunftspersonen benannt werden.
(3) Der mitberatende Ausschuss kann beschließen, im Einvernehmen mit
dem federführenden Ausschuss eine Anhörung durchzuführen, soweit der
federführende Ausschuss von der Möglichkeit des Absatzes 1 keinen Gebrauch macht
oder seine Anhörung auf Teilfragen der Vorlage, die nur seinen Geschäftsbereich
betreffen, beschränkt. Dem federführenden Ausschuss sind Ort und Termin sowie
der zu hörende Personenkreis mitzuteilen. Mitglieder des federführenden
Ausschusses haben während der Anhörung Fragerecht; dieses kann im Einvernehmen
mit dem federführenden Ausschuss auf einzelne seiner Mitglieder beschränkt
werden.
(4) Mit Ausnahme der Bediensteten von obersten Bundes- oder
Landesbehörden, die den gesetzlichen Auftrag haben, den Bundestag zu beraten, oder sich
von Verfassungs oder von Gesetzes wegen auf Unabhängigkeit berufen können,
der Richterinnen und Richter sowie der Bereiche von Forschung und Lehre ist
eine Einladung von Bundes- oder Landesbediensteten als Sachverständige oder
Auskunftspersonen zu Anhörungen außer in berechtigten Ausnahmefällen nicht
erlaubt. Der Ausschuss kann die Expertise dieser Personengruppe durch eine
Teilnahme an regulären Beratungssitzungen oder schriftliche Stellungnahme
einbeziehen. Im Übrigen ist mit der Tagesordnung zu veröffentlichen, auf Vorschlag
welcher Fraktionen die einzelnen Sachverständigen oder Auskunftspersonen zu
einer öffentlichen Anhörung eingeladen wurden.
(5) Der Ausschuss kann in eine allgemeine Aussprache mit den
Auskunftspersonen eintreten, soweit dies zur Klärung des Sachverhalts erforderlich ist.
Hierbei ist die Redezeit zu begrenzen. Der Ausschuss kann einzelne seiner
Mitglieder beauftragen, die Anhörung durchzuführen; dabei ist jede im Ausschuss
vertretene Fraktion zu berücksichtigen.
(6) Zur Vorbereitung einer öffentlichen Anhörung soll der Ausschuss den
Auskunftspersonen die jeweilige Fragestellung übermitteln. Er kann sie um
Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme bitten. Auskunftspersonen haben im
Vorfeld ihrer mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme etwaige finanzielle
Interessenverknüpfungen in Bezug auf den Gegenstand der Beratungen
offenzulegen.
(7) Ersatz von Auslagen an Sachverständige und Auskunftspersonen
erfolgt nur aufgrund von Ladungen durch Beschluss des Ausschusses mit vorheriger
Zustimmung des Präsidenten.
(8) Absatz 1 Satz 1 bis 3 sowie die Absätze 2 bis 7 gelten auch für
Anhörungen in nichtöffentlicher Sitzung.
§ 71
Antragstellung im Ausschuss, Schluss der Aussprache
(1) Antragsberechtigt sind die Ausschussmitglieder, deren Stellvertreter im
Fall der Vertretung eines Ausschussmitgliedes aus ihrer Fraktion sowie beratende
Ausschussmitglieder. Ein schriftlicher Antrag eines nicht anwesenden Mitgliedes
des Ausschusses darf nur zur Abstimmung gestellt werden, wenn ein anwesendes
stimmberechtigtes Mitglied ihn übernimmt.
(2) Mitglieder des Bundestages, die nicht Ausschussmitglieder sind,
können Änderungsanträge zu überwiesenen Vorlagen an den federführenden
Ausschuss stellen. Die Antragsteller können insoweit mit beratender Stimme an der
Sitzung des Ausschusses teilnehmen.
(3) Ein Antrag auf Schluss der Aussprache darf frühestens zur Abstimmung
gestellt werden, wenn jede Fraktion Gelegenheit hatte, zur Sache zu sprechen, und
wenn von der jeweiligen Fraktionsauffassung abweichende Meinungen
vorgetragen werden konnten.
§ 72
Abstimmung außerhalb einer Sitzung
Der Ausschuss kann den Vorsitzenden einstimmig ermächtigen, auch
außerhalb einer Sitzung über bestimmte Fragen in besonderen Eilfällen eine schriftliche
Abstimmung durchführen zu lassen. § 122a Absatz 1 findet entsprechende
Anwendung. Macht der Ausschuss von dieser Möglichkeit Gebrauch, hat der
Vorsitzende den Mitgliedern des Ausschusses den Entwurf einer Beschlussempfehlung
zuzuleiten, über die innerhalb einer bestimmten Frist in entsprechender
Anwendung des § 46 Satz 1 abgestimmt werden kann. Eine schriftliche Abstimmung
entfällt, wenn eine Sitzung des Ausschusses aufgrund der Bestimmungen des § 60
Absatz 2 oder 3 stattfindet.
§ 73
Ausschussprotokolle
(1) Über jede Ausschusssitzung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen.
Es muss mindestens alle Ausschussdrucksachen, die Gegenstand der Beratung
waren, und die Beschlüsse des Ausschusses enthalten sowie den wesentlichen
Verlauf der Ausschussberatung zusammenfassen.
(2) Ausschussprotokolle sind grundsätzlich unverzüglich zu
veröffentlichen, soweit sie nicht als Verschlusssache eingestuft sind. Soweit der Ausschuss
das Protokoll mit dem Vermerk „Nur zur dienstlichen Verwendung“ versehen hat
oder es sich um ein Protokoll über eine nichtöffentliche Sitzung handelt, erfolgt
die Veröffentlichung spätestens ein Jahr nach der entsprechenden
Ausschusssitzung. Protokolle von Sitzungen geschlossener Ausschüsse, des Ausschusses für
Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung in Immunitätsangelegenheiten,
des Petitionsausschusses, des Haushaltsausschusses einschließlich des
Rechnungsprüfungsausschusses, des Richterwahlausschusses und des
Wahlausschusses für die Richter des Bundesverfassungsgerichts werden nur auf Beschluss des
Ausschusses veröffentlicht.
(3) Der Präsident kann im Benehmen mit dem Ältestenrat ergänzende
Richtlinien erlassen.
(4) Für die Protokollierung der Sitzungen der Untersuchungsausschüsse
gilt § 11 des Untersuchungsausschussgesetzes. Für die Behandlung der Protokolle
von Untersuchungsausschüssen, die keine Verschlusssachen sind, hat der
Untersuchungsausschuss vor Beendigung seines Auftrags Empfehlungen zu geben.
Über Abweichungen von diesen Empfehlungen entscheidet nach Auflösung des
Untersuchungsausschusses der Präsident.
(5) Stenographische Aufnahmen von Ausschusssitzungen bedürfen der
Genehmigung des Präsidenten. Technische Aufzeichnungen von nichtöffentlichen
Sitzungen sind eine Woche nach Verteilung des entsprechenden Protokolls zu
löschen, es sei denn, dass der Ausschuss etwas anderes beschlossen hat.
§ 74
Anwendbarkeit der Bestimmungen der Geschäftsordnung
Soweit die Verfahrensregeln für die Ausschüsse nichts anderes bestimmen,
gelten für Ausschüsse und Enquete-Kommissionen die übrigen Bestimmungen
der Geschäftsordnung, mit Ausnahme des § 126, entsprechend.
V I I I . V o r l a g e n u n d i h r e B e h a n d l u n g
§ 75
Vorlagen
(1) Folgende Vorlagen können als Verhandlungsgegenstand auf die
Tagesordnung des Bundestages gesetzt werden (selbständige Vorlagen):
a) Gesetzentwürfe,
b) Beschlussempfehlungen des Ausschusses nach Artikel 77 Absatz 2 des
Grundgesetzes (Vermittlungsausschuss),
c) Anträge auf Zurückweisung von Einsprüchen des Bundesrates,
d) Anträge,
e) Berichte und Materialien zur Unterrichtung des Bundestages
(Unterrichtungen),
f) Große Anfragen an die Bundesregierung und ihre Beantwortung,
g) Wahlvorschläge, soweit sie als Drucksachen verteilt worden sind,
h) Beschlussempfehlungen und Berichte in Wahlprüfungs-, Immunitäts- und
Geschäftsordnungsangelegenheiten,
i) Beschlussempfehlungen und Berichte über Petitionen,
j) Beschlussempfehlungen und Berichte des Rechtsausschusses über
Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht,
k) Beschlussempfehlungen und Berichte von Untersuchungsausschüssen,
l) Zwischenberichte der Ausschüsse,
m) Rechtsverordnungen, soweit sie aufgrund gesetzlicher Grundlagen dem
Bundestag zuzuleiten sind.
(2) Vorlagen zu Verhandlungsgegenständen sind (unselbständige
Vorlagen):
a) Beschlussempfehlungen und Berichte der Ausschüsse,
b) Änderungsanträge,
c) Entschließungsanträge zu Gesetzentwürfen, Unterrichtungen,
Regierungserklärungen, Großen Anfragen, Entschließungen des Europäischen
Parlaments, Unionsdokumenten, Stabilitätsvorlagen und Rechtsverordnungen
sowie im Rahmen vereinbarter Debatten,
d) Unterrichtungen über Stellungnahmen des Bundesrates und
Gegenäußerungen der Bundesregierung (Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes).
(3) Als Vorlagen im Sinne des § 76 gelten auch Kleine Anfragen; sie
können nicht als Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt werden.
§ 76
Vorlagen von Mitgliedern des Bundestages
(1) Vorlagen von Mitgliedern des Bundestages (§ 75) müssen von einer
Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages
unterzeichnet sein, es sei denn, dass die Geschäftsordnung etwas anderes vorschreibt oder
zulässt.
(2) Gesetzentwürfe müssen, Anträge können mit einer kurzen Begründung
versehen werden. Gesetzentwürfen zur Änderung geltender Gesetze soll eine
Synopse beigefügt werden, die die Entwurfsfassung dem geltenden Gesetz
gegenüberstellt.
§ 77
Behandlung der Vorlagen
(1) Vorlagen werden an die Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates
und an die Bundesministerien in der Regel auf elektronischem Weg verteilt. Eine
Verteilung in Papierform ist weiterhin zulässig.
(2) Bei Vorlagen gemäß § 75 Absatz 1 Buchstabe e, die der Unterrichtung
des Bundestages dienen (Berichte, Denkschriften, Programme, Gutachten,
Nachweisungen und Ähnliches), kann der Präsident, soweit sie nicht auf gesetzlichen
Vorschriften oder Beschlüssen des Bundestages beruhen, im Benehmen mit dem
Ältestenrat ganz oder teilweise von der Verteilung absehen. In diesen Fällen
werden der Eingang dieser Vorlagen und im Benehmen mit dem Ältestenrat die Art
ihrer Behandlung als amtliche Mitteilung durch den Präsidenten bekanntgegeben.
Sie werden als Übersicht in einer Drucksache zusammengestellt, in der auch
anzugeben ist, in welchen Räumen des Bundestages die Vorlagen eingesehen
werden können.
(3) Vorlagen gemäß § 75 Absatz 2 Buchstabe d gelten als an die
Ausschüsse überwiesen, denen die den Vorlagen zu Grunde liegenden
Gesetzentwürfe überwiesen worden sind.
§ 78
Beratungen
(1) Gesetzentwürfe werden in drei Beratungen, Verträge mit auswärtigen
Staaten und ähnliche Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes
regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen (Artikel 59
Absatz 2 des Grundgesetzes), grundsätzlich in zwei Beratungen und nur auf
Beschluss des Bundestages in drei Beratungen, alle anderen Vorlagen grundsätzlich
in einer Beratung behandelt. Für Nachtragshaushaltsvorlagen gilt § 95 Absatz 1
Satz 6.
(2) Anträge können ohne Aussprache einem Ausschuss überwiesen
werden. Auch wenn sie nicht verteilt sind, kann über sie abgestimmt werden, es sei
denn, dass von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der
Mitglieder des Bundestages widersprochen wird. Im Übrigen gelten für Anträge
sinngemäß die Vorschriften über die Beratung von Gesetzentwürfen.
(3) Werden Vorlagen gemäß Absatz 1 in zwei Beratungen behandelt, so
finden für die Schlussberatung neben den Bestimmungen für die zweite Beratung
(§§ 81, 82 und 83 Absatz 3) die Bestimmung über die Schlussabstimmung (§ 86)
entsprechende Anwendung.
(4) Werden Vorlagen in einer Beratung behandelt, findet für
Änderungsanträge § 82 Absatz 1 Satz 2 Anwendung.
(5) Soweit die Geschäftsordnung nichts anderes vorschreibt oder zulässt,
beginnen die Beratungen der Vorlagen frühestens am dritten Tag nach Verteilung
der Drucksachen (§ 123).
(6) Wird im Ältestenrat vorab vereinbart, anstelle einer Aussprache die
schriftlichen Redetexte zu Protokoll zu nehmen, werden die betreffenden Punkte
in der Tagesordnung kenntlich gemacht. Eine Aussprache findet abweichend
davon statt, wenn sie bis 18 Uhr des Vortages von einer Fraktion oder von fünf vom
Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt wird. Je Fraktion kann im
Regelfall ein Redebeitrag in angemessenem Umfang zu Protokoll gegeben werden.
Der Umfang je Fraktion soll sich an den auf die Fraktionen entfallenden
Redezeiten bei einer Aussprache von 30 Minuten orientieren. Die Redetexte sollen dem
Sitzungsvorstand spätestens bis zum Aufruf des Tagesordnungspunktes
vorliegen.
§ 79
Erste Beratung von Gesetzentwürfen
In der ersten Beratung findet eine allgemeine Aussprache nur statt, wenn es
vom Ältestenrat empfohlen, bis zum Aufruf des betreffenden Punktes der
Tagesordnung von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der
Mitglieder des Bundestages verlangt oder gemäß § 80 Absatz 4 beschlossen wird. In der
Aussprache werden nur die Grundsätze der Vorlagen besprochen. Sachanträge
dürfen nicht gestellt werden.
§ 80
Überweisung an einen Ausschuss
(1) Am Schluss der ersten Beratung wird der Gesetzentwurf vorbehaltlich
einer abweichenden Entscheidung gemäß Absatz 2 einem Ausschuss überwiesen;
er kann nur in besonderen Fällen gleichzeitig mehreren Ausschüssen überwiesen
werden, wobei der federführende Ausschuss zu bestimmen ist. Weitere
Ausschüsse können sich im Benehmen mit dem federführenden Ausschuss an der
Beratung bestimmter Fragen der Vorlage gutachtlich beteiligen.
(2) Auf Antrag einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder
des Bundestages kann der Bundestag mit einer Zweidrittelmehrheit der
anwesenden Mitglieder beschließen, ohne Ausschussüberweisung in die zweite Beratung
einzutreten. Für den Antrag gilt die Frist des § 20 Absatz 2 Satz 3. Bei
Finanzvorlagen soll vor Eintritt in die zweite Beratung dem Haushaltsausschuss Gelegenheit
gegeben werden, die Vorlage gemäß § 96 Absatz 4 zu prüfen. Die Fristenregelung
des § 96 Absatz 8 Satz 2 findet keine Anwendung.
(3) Vorlagen gemäß § 75 Absatz 1 Buchstabe e kann der Präsident, ohne
sie auf die Tagesordnung zu setzen, nach Vereinbarung im Ältestenrat einem
Ausschuss überweisen. Eine Berichterstattung an den Bundestag erfolgt nur, wenn der
Ausschuss einen über die Kenntnisnahme hinausgehenden Beschluss empfehlen
will. Erhebt der Haushaltsausschuss gegen eine Unionsvorlage (§ 93), deren
Finanzierung nicht durch den jeweiligen jährlichen Eigenmittelansatz der
Europäischen Union gedeckt ist oder erkennbar nicht gedeckt sein wird, Bedenken zu
seiner Vereinbarkeit mit dem laufenden oder mit künftigen Haushalten des
Bundes, hat der federführende Ausschuss Bericht zu erstatten.
(4) Vorlagen, die nach Vereinbarung im Ältestenrat im vereinfachten
Verfahren behandelt werden sollen, werden in einem gemeinsamen
Tagesordnungspunkt zusammengefasst. Über die Überweisung dieser Vorlagen wird ohne
Aussprache in einer einzigen Abstimmung insgesamt abgestimmt. Wird die Teilung
der Abstimmung beantragt (§ 47), bedarf es einer Abtrennung der Abstimmung
über den Überweisungsvorschlag zu einer Vorlage nicht, falls dem Antrag eines
Mitgliedes des Bundestages zur Änderung des Überweisungsvorschlages des
Ältestenrates nicht widersprochen wird. Auf einen Antrag eines Mitgliedes des
Bundestages auf Aussprache zu einer Vorlage, für die das vereinfachte Verfahren
vorgesehen ist, findet § 20 Absatz 2 Satz 3 Anwendung.
§ 80a
Überprüfung von Gesetzentwürfen auf sprachliche Richtigkeit und
Verständlichkeit
(1) Ein beim Bundestag eingerichteter oder angesiedelter Redaktionsstab
soll auf Beschluss des federführenden Ausschusses einen Gesetzentwurf auf
sprachliche Richtigkeit und Verständlichkeit prüfen und bei Bedarf
Empfehlungen an den Ausschuss richten. Der federführende Ausschuss kann den
Redaktionsstab im gesamten Verlauf seines Beratungsverfahrens hinzuziehen und um
Prüfung bitten. Dies gilt insbesondere für die Prüfung von Änderungsanträgen,
deren Annahme zu erwarten ist.
(2) Darüber hinaus bietet der Redaktionsstab auch sonstige sprachliche
Beratung an.
§ 81
Zweite Beratung von Gesetzentwürfen
(1) Die zweite Beratung wird mit einer allgemeinen Aussprache eröffnet,
wenn sie vom Ältestenrat empfohlen oder von einer Fraktion oder von
anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt wird. Sie beginnt
am zweiten Tag nach Verteilung der Beschlussempfehlung und des
Ausschussberichts, früher nur, wenn auf Antrag einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der
Mitglieder des Bundestages zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des
Bundestages es beschließen; bei Gesetzentwürfen der Bundesregierung, die für dringlich
erklärt worden sind (Artikel 81 des Grundgesetzes), kann die Fristverkürzung mit
der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages beschlossen werden. Für den Antrag
gilt die Frist des § 20 Absatz 2 Satz 3.
(2) Über alle Teile des Gesetzentwurfs wird vorbehaltlich der Regelungen
des § 47 gemeinsam abgestimmt, sofern der Bundestag nichts anderes bestimmt.
Über Verträge mit auswärtigen Staaten und ähnliche Verträge gemäß Artikel 59
Absatz 2 des Grundgesetzes wird nur im Ganzen abgestimmt.
§ 82
Änderungsanträge und Zurückverweisung in zweiter Beratung
(1) Änderungen zu Gesetzentwürfen in zweiter Beratung können beantragt
werden, solange die Beratung des Gegenstandes, auf den sie sich beziehen, noch
nicht abgeschlossen ist. Die Anträge müssen von mindestens einem Mitglied des
Bundestages unterzeichnet sein und können mit einer kurzen Begründung
versehen werden; wenn sie noch nicht verteilt sind, werden sie verlesen.
(2) Zu Verträgen mit auswärtigen Staaten und ähnlichen Verträgen, welche
die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der
Bundesgesetzgebung beziehen (Artikel 59 Absatz 2 des Grundgesetzes), sind
Änderungsanträge nicht zulässig.
(3) Solange über die Vorlage nicht abschließend abgestimmt ist, kann sie
ganz oder teilweise auch an einen anderen Ausschuss zurückverwiesen werden;
dies gilt auch für bereits beratene Teile.
§ 83
Zusammenstellung der Änderungen
(1) Wurden in der zweiten Beratung Änderungen beschlossen, so lässt sie
der Präsident zusammenstellen.
(2) Die Beschlüsse der zweiten bilden die Grundlage der dritten Beratung.
(3) Sind in der zweiten Beratung alle Teile eines Gesetzentwurfs abgelehnt
worden, so ist die Vorlage abgelehnt und jede weitere Beratung unterbleibt.
§ 84
Dritte Beratung von Gesetzentwürfen
Die dritte Beratung erfolgt,
a) wenn in zweiter Beratung keine Änderungen beschlossen worden sind,
anschließend,
b) wenn Änderungen beschlossen sind, am zweiten Tag nach Verteilung der
Drucksachen mit den beschlossenen Änderungen, früher nur, wenn auf
Antrag einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des
Bundestages zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Bundestages es beschließen;
bei Gesetzentwürfen der Bundesregierung, die für dringlich erklärt worden
sind (Artikel 81 des Grundgesetzes), kann die Fristverkürzung mit der
Mehrheit der Mitglieder des Bundestages beschlossen werden. Für den Antrag gilt
die Frist des § 20 Absatz 2 Satz 3.
Die dritte Beratung beginnt mit einer allgemeinen Aussprache nur dann, wenn in
zweiter Beratung keine allgemeine Aussprache stattgefunden hat und sie vom
Ältestenrat empfohlen oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des
Bundestages verlangt wird.
§ 85
Änderungsanträge und Zurückverweisung in dritter Beratung
(1) Änderungsanträge zu Gesetzentwürfen in dritter Beratung müssen von
einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages
unterzeichnet sein und können mit einer kurzen Begründung versehen werden. Sie
dürfen sich nur auf diejenigen Bestimmungen beziehen, zu denen in zweiter Beratung
Änderungen beschlossen wurden. Die Einzelberatung ist auf diese Bestimmungen
beschränkt.
(2) Vor der Schlussabstimmung kann die Vorlage ganz oder teilweise auch
an einen anderen Ausschuss zurückverwiesen werden; § 80 Absatz 1 findet
Anwendung. Schlägt der Ausschuss Änderungen gegenüber den Beschlüssen des
Bundestages in zweiter Beratung vor, wird die Beschlussempfehlung erneut in
zweiter Beratung behandelt.
§ 86
Schlussabstimmung
Nach Schluss der dritten Beratung wird über den Gesetzentwurf abgestimmt.
Sind die Beschlüsse der zweiten Beratung unverändert geblieben, so folgt die
Schlussabstimmung unmittelbar. Wurden Änderungen vorgenommen, so muss
die Schlussabstimmung auf Verlangen einer Fraktion oder von anwesenden fünf
vom Hundert der Mitglieder des Bundestages ausgesetzt werden, bis die
Beschlüsse zusammengestellt und verteilt sind. Über Verträge mit auswärtigen
Staaten und ähnliche Verträge findet keine besondere Schlussabstimmung statt.
§ 87
Verfahren zu Artikel 113 des Grundgesetzes
(1) Macht die Bundesregierung von Artikel 113 Absatz 1 Satz 3 des
Grundgesetzes Gebrauch, so ist die Beschlussfassung auszusetzen. Der
Gesetzentwurf darf frühestens nach Eingang der Stellungnahme der Bundesregierung
oder sechs Wochen nach Zugang des Verlangens der Bundesregierung beim
Bundestagspräsidenten auf die Tagesordnung gesetzt werden.
(2) Verlangt die Bundesregierung nach Artikel 113 Absatz 2 des
Grundgesetzes, dass der Bundestag erneut Beschluss fasst, gilt der Gesetzentwurf als an
den federführenden Ausschuss und an den Haushaltsausschuss zurückverwiesen.
(3) Ist das beschlossene Gesetz dem Bundesrat gemäß § 122 bereits
zugeleitet worden, hat der Präsident den Bundesrat von dem Verlangen der
Bundesregierung in Kenntnis zu setzen. In diesem Fall gilt die Zuleitung als nicht erfolgt.
§ 88
Behandlung von Entschließungsanträgen
(1) Anträge auf Entschließungen enthalten Meinungen, Anregungen,
Empfehlungen oder Ersuchen, die mit dem Verhandlungsgegenstand im
Zusammenhang stehen.
(2) Über Entschließungsanträge (§ 75 Absatz 2 Buchstabe c) wird nach der
Schlussabstimmung über den Verhandlungsgegenstand oder, wenn keine
Schlussabstimmung möglich ist, nach Schluss der Aussprache abgestimmt. Über
Entschließungsanträge zu Teilen des Haushaltsplans kann während der dritten
Beratung abgestimmt werden.
(3) Entschließungsanträge können einem Ausschuss überwiesen werden.
Bei Entschließungsanträgen zu Aussprachen, zu denen Vorlagen gemäß § 75
Absatz 1 eingebracht worden sind, ist die Überweisung nur zulässig, wenn die
Antragsteller nicht widersprechen; auf Verlangen einer Fraktion oder von
anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages ist die Abstimmung auf
den nächsten Sitzungstag zu verschieben.
§ 89
Einberufung des Vermittlungsausschusses
Auf Antrag einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des
Bundestages kann der Bundestag beschließen, zu Gesetzen, die der Zustimmung
des Bundesrates bedürfen, die Einberufung des Vermittlungsausschusses zu
verlangen (Artikel 77 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes, § 75 Absatz 1
Buchstabe d).
§ 90
Beratung von Beschlussempfehlungen des Vermittlungsausschusses
(1) Sieht der Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses eine
Änderung des vom Bundestag beschlossenen Gesetzes vor, gilt für die Behandlung des
Einigungsvorschlages im Bundestag § 10 der Geschäftsordnung des
Vermittlungsausschusses.
(2) Die Beratung der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses
beginnt am zweiten Tag nach der Verteilung als Drucksache, früher nur, wenn auf
Antrag einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages
zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Bundestages es beschließen. Für den
Antrag gilt die Frist des § 20 Absatz 2 Satz 3.
§ 91
Einspruch des Bundesrates
Über den Antrag auf Zurückweisung eines Einspruchs des Bundesrates
gegen ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz (Artikel 77 Absatz 4 des
Grundgesetzes) wird ohne Begründung und Aussprache abgestimmt. Vor der Abstimmung
können lediglich Erklärungen abgegeben werden. Über den Antrag wird durch
Zählung der Stimmen gemäß § 51 abgestimmt, wenn nicht namentliche
Abstimmung verlangt wird (§ 52).
§ 92
Rechtsverordnungen
Rechtsverordnungen der Bundesregierung, die der Zustimmung des
Bundestages bedürfen oder deren Aufhebung der Bundestag innerhalb einer bestimmten
Frist verlangen kann, überweist der Präsident im Benehmen mit dem Ältestenrat
unmittelbar an die zuständigen Ausschüsse. Dabei hat er eine Frist zu bestimmen,
innerhalb der der federführende Ausschuss dem Bundestag einen Bericht
vorzulegen hat. Der Bericht des Ausschusses ist auf die Tagesordnung der nächsten
Sitzung des Bundestages zu setzen. Legt der Ausschuss diesen Bericht nicht
rechtzeitig vor, ist die Vorlage auch ohne Ausschussbericht zur Beschlussfassung auf
die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Bundestages zu setzen.
§ 93
Zuleitung und Überweisung von Unionsdokumenten
(1) Dokumente, Berichte, Unterrichtungen, Mitteilungen und sonstige
Informationen in Angelegenheiten der Europäischen Union, die dem Bundestag von
der Bundesregierung oder Organen der Europäischen Union übermittelt werden,
sowie Unterrichtungen des Europäischen Parlaments (Unionsdokumente) dienen
dem Bundestag als Grundlage zur Wahrnehmung seiner Rechte aus Artikel 23 des
Grundgesetzes und zur Mitwirkung in Angelegenheiten der Europäischen Union.
(2) Ein Verzicht gegenüber der Bundesregierung auf die Zuleitung von
Unionsdokumenten scheidet bei Widerspruch einer Fraktion oder von fünf vom
Hundert der Mitglieder des Bundestages aus.
(3) Unionsdokumente, die Vorhaben oder Unterrichtungen im Sinne der
§§ 5 und 7 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und
Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union sowie
Entschließungen des Europäischen Parlaments beinhalten, kommen für eine
Überweisung grundsätzlich in Betracht. Bei der Vorbereitung der
Überweisungsentscheidung wird die Beratungsrelevanz des Dokuments in Abstimmung mit den
Fraktionen bewertet (Priorisierung). Andere Unionsdokumente werden in
geeigneter Form für eine Kenntnisnahme angeboten; auf Verlangen einer Fraktion oder
von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages findet auch insoweit eine
Überweisung statt.
(4) Die zuständigen Ausschüsse können Unionsdokumente, die ihnen nicht
oder noch nicht überwiesen sind, zum Verhandlungsgegenstand erklären. Die
Ausschüsse haben dem Vorsitzenden des Ausschusses für die Angelegenheiten
der Europäischen Union anzuzeigen, welche Unionsdokumente sie zum
Verhandlungsgegenstand erklärt haben.
(5) Der Vorsitzende des Ausschusses für die Angelegenheiten der
Europäischen Union legt dem Präsidenten in Abstimmung mit den anderen Ausschüssen
einen Überweisungsvorschlag für die eingegangenen Unionsdokumente und für
die von den Ausschüssen zum Verhandlungsgegenstand erklärten
Unionsdokumente vor. Der Präsident überweist die Unionsdokumente im Benehmen mit den
Fraktionen unverzüglich an einen Ausschuss federführend und an andere
Ausschüsse zur Mitberatung. Wird der vorgesehenen oder erfolgten Überweisung von
einem Ausschuss oder einer Fraktion widersprochen, entscheidet der Ältestenrat.
(6) Die Titel der überwiesenen Unionsdokumente werden in eine
Sammelübersicht aufgenommen, die verteilt wird und aus der ersichtlich ist, welchen
Ausschüssen die Vorlagen überwiesen worden sind. Unionsdokumente im Sinne des
Absatzes 3 Satz 1, zu denen von keiner Fraktion eine Beratungsrelevanz
angemeldet bzw. eine Überweisung vorgeschlagen wird, werden in der Sammelübersicht
gesondert aufgeführt.
(7) Ein Unionsdokument wird als Drucksache verteilt, wenn es der
Vorsitzende des Ausschusses für die Angelegenheiten der Europäischen Union bei
seinem Überweisungsvorschlag vorsieht oder wenn der federführende Ausschuss
eine über die Kenntnisnahme hinausgehende Beschlussempfehlung vorlegt.
Andere als in Absatz 3 Satz 1 aufgeführte Unionsdokumente werden nicht als
Drucksache verteilt; bezieht sich eine Beschlussempfehlung auf ein derartiges
Unionsdokument, wird unter Wahrung der Vertraulichkeit nur über dessen wesentlichen
Inhalt berichtet.
(8) Schriftliche Unterrichtungen der Bundesregierung nach § 8 Absatz 5
des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem
Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union müssen auf Verlangen
einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages
innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang auf die Tagesordnung der Sitzung
des Bundestages gesetzt und beraten werden.
§ 93a
Ausschussberatung von Unionsdokumenten
(1) Bei der Beratung von Unionsdokumenten prüfen die Ausschüsse auch
die Einhaltung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit. Wird
beabsichtigt, insoweit eine Verletzung zu rügen, ist unverzüglich der Ausschuss
für die Angelegenheiten der Europäischen Union zu informieren, um diesem
zunächst Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Beabsichtigt der federführende
Ausschuss nur eine Kenntnisnahme, ist dennoch dem Bundestag zu berichten,
falls der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union Bedenken
wegen einer Verletzung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
geltend macht. Die Ausschüsse berücksichtigen bei ihrer Beschlussfassung die
auf der Ebene der Europäischen Union maßgeblichen Fristvorgaben.
(2) Die Ausschüsse können ihren Beratungen und einer
Beschlussempfehlung ein Folgedokument zu dem ihnen überwiesenen Unionsdokument zugrunde
legen. Ebenso kann ein federführender Ausschuss wiederholt eine
Beschlussempfehlung vorlegen, insbesondere um neueren Entwicklungen Rechnung zu tragen.
Die mitberatenden Ausschüsse sind zu unterrichten und erhalten Gelegenheit,
innerhalb einer vom federführenden Ausschuss festgelegten Frist eine bereits
abgegebene Stellungnahme zu ergänzen oder erneut eine Stellungnahme abzugeben.
(3) Ein für ein bestimmtes Unionsdokument federführender Ausschuss ist
auch nach Abgabe einer Stellungnahme des Bundestages für die Behandlung
eines Bemühens der Bundesregierung zur Erzielung eines Einvernehmens mit dem
Bundestag nach Einlegung eines Parlamentsvorbehalts zuständig. Absatz 2 Satz 3
gilt entsprechend. Der federführende Ausschuss hat dem Bundestag eine erneute
Beschlussempfehlung vorzulegen.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für das Einvernehmen zwischen Bundestag
und Bundesregierung über die Aufnahme von Verhandlungen über Beitritte und
Vertragsänderungen nach § 9 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von
Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen
Union.
(5) Die Ausschüsse können Mitglieder des Europäischen Parlaments sowie
Mitglieder des Rates und der Kommission der Europäischen Union oder deren
Beauftragte zu ihren Beratungen in Europaangelegenheiten hinzuziehen. Sie
können Unionsdokumente gemeinsam mit Ausschüssen des Europäischen Parlaments
gleicher Zuständigkeit beraten.
(6) Die Ausschüsse können zur Vorbereitung von Entscheidungen über
Unionsdokumente Delegationen zu einem Ausschuss des Europäischen
Parlaments mit gleicher Zuständigkeit oder zu anderen Organen der Europäischen
Union entsenden.
§ 93b
Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union
(1) Dem gemäß Artikel 45 des Grundgesetzes vom Bundestag zu
bestellenden Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union obliegt nach
Maßgabe der Geschäftsordnung und der Beschlüsse des Bundestages die
Behandlung der Unionsdokumente gemäß § 93 Absatz 1.
(2) Der Bundestag kann auf Antrag einer Fraktion oder von fünf vom
Hundert der Mitglieder des Bundestages den Ausschuss für die Angelegenheiten der
Europäischen Union ermächtigen, zu bestimmt bezeichneten Unionsdokumenten
oder hierauf bezogenen Vorlagen die Rechte des Bundestages gemäß Artikel 23
des Grundgesetzes gegenüber der Bundesregierung sowie die Rechte, die dem
Bundestag in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt
sind, wahrzunehmen. Soweit die Rechte im Integrationsverantwortungsgesetz
ausgestaltet sind, kommt eine Ermächtigung nur in Betracht, wenn die
Beteiligung des Bundestages nicht in der Form eines Gesetzes erfolgen muss. Auch ohne
eine Ermächtigung nach Satz 1 kann der Ausschuss für die Angelegenheiten der
Europäischen Union die Rechte des Bundestages gemäß Satz 1 gegenüber der
Bundesregierung wahrnehmen, sofern nicht einer der beteiligten Ausschüsse
widerspricht. Satz 3 gilt nicht im Bereich der Gemeinsamen Außen- und
Sicherheitspolitik sowie für Beschlüsse nach § 9 Absatz 1 des
Integrationsverantwortungsgesetzes. Die Rechte des Bundestages nach Artikel 45 Satz 3 des Grundgesetzes
kann der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union nach
Maßgabe der nachfolgenden Regelungen wahrnehmen. Das Recht des
Bundestages, über eine Angelegenheit der Europäischen Union jederzeit selbst zu
beschließen, bleibt unberührt.
(3) Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union hat im
Fall einer Ermächtigung gemäß Absatz 2 Satz 1 vor der Abgabe einer
Stellungnahme gegenüber der Bundesregierung zu dem Unionsdokument eine
Stellungnahme der beteiligten Ausschüsse einzuholen. Will er von der Stellungnahme
eines oder mehrerer Ausschüsse abweichen, soll eine gemeinsame Sitzung mit den
mitberatenden Ausschüssen anberaumt werden. In eilbedürftigen Fällen können
die Vorsitzenden der mitberatenden Ausschüsse entsprechend § 72 Satz 3
schriftlich abstimmen lassen.
(4) Will der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union
von seinem Recht gemäß Absatz 2 Satz 3 Gebrauch machen, gilt für das
Verfahren Absatz 3 entsprechend. Ein federführender Ausschuss kann unter Angabe
einer Begründung verlangen, dass der Ausschuss für die Angelegenheiten der
Europäischen Union prüft, ob er von seinem Recht gemäß Absatz 2 Satz 2 Gebrauch
macht; bei Ablehnung gilt Absatz 6 entsprechend. Mitberatende Ausschüsse sind
zu beteiligen, wenn der federführende Ausschuss und der Ausschuss für die
Angelegenheiten der Europäischen Union dies für erforderlich halten; Absatz 3
Satz 3 gilt entsprechend.
(5) Zur Einberufung einer Sitzung des Ausschusses für die
Angelegenheiten der Europäischen Union außerhalb des Zeitplans oder außerhalb des ständigen
Sitzungsortes des Bundestages ist der Vorsitzende des Ausschusses abweichend
von § 60 auch berechtigt, wenn es die Terminplanung der zuständigen Organe der
Europäischen Union erfordert und die Genehmigung des Präsidenten erteilt
worden ist.
(6) Über den Inhalt und die Begründung der vom Ausschuss für die
Angelegenheiten der Europäischen Union beschlossenen Stellungnahme gegenüber der
Bundesregierung zu einem Unionsdokument erstattet der Ausschuss für die
Angelegenheiten der Europäischen Union einen Bericht, der als Drucksache verteilt
wird und innerhalb von drei Sitzungswochen nach der Verteilung auf die
Tagesordnung zu setzen ist. Eine Aussprache findet jedoch nur statt, wenn diese von
einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des
Bundestages verlangt wird.
(7) Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union kann
bei einem Unionsdokument, das ihm zur Mitberatung überwiesen worden ist,
Änderungsanträge zur Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses
stellen; der Änderungsantrag muss bis spätestens 18 Uhr des Vortages der Beratung
der Beschlussempfehlung zu dem Unionsdokument dem Präsidenten vorgelegt
werden.
(8) Zu den Sitzungen des Ausschusses für die Angelegenheiten der
Europäischen Union erhalten deutsche Mitglieder des Europäischen Parlaments
Zutritt; weitere deutsche Mitglieder des Europäischen Parlaments sind als Vertreter
zur Teilnahme berechtigt. Die mitwirkungsberechtigten Mitglieder des
Europäischen Parlaments werden vom Präsidenten des Deutschen Bundestages auf
Vorschlag der Fraktionen des Bundestages, aus deren Parteien deutsche Mitglieder in
das Europäische Parlament gewählt worden sind, bis zur Neuwahl des
Europäischen Parlaments, längstens bis zum Ende der Wahlperiode des Deutschen
Bundestages berufen. Die berufenen Mitglieder des Europäischen Parlaments sind
befugt, die Beratung von Verhandlungsgegenständen anzuregen sowie während der
Beratungen des Ausschusses für die Angelegenheiten der Europäischen Union
Auskünfte zu erteilen und Stellung zu nehmen.
§ 93c
Subsidiaritätsrüge
Die Entscheidung, gemäß Artikel 6 des Protokolls über die Anwendung der
Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit eine Subsidiaritätsrüge
zu erheben, wird grundsätzlich vom Bundestag getroffen; nach Maßgabe des
§ 93b Absatz 2 bis 4 kann hierüber auch der Ausschuss für die Angelegenheiten
der Europäischen Union entscheiden.
§ 93d
Subsidiaritätsklage
(1) Beschließt der Bundestag die Erhebung einer Klage nach Artikel 8 des
Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der
Verhältnismäßigkeit (Subsidiaritätsklage), ist für deren Durchführung einschließlich der
Prozessführung vor dem Europäischen Gerichtshof der Ausschuss für die
Angelegenheiten der Europäischen Union zuständig. Dies schließt die Formulierung
der Klageschrift und die Benennung eines Prozessbevollmächtigten ein, falls dies
nicht bereits durch den Bundestag beschlossen wurde.
(2) Verlangt mindestens ein Viertel der Mitglieder des Bundestages die
Erhebung der Klage (Artikel 23 Absatz 1a Satz 2 des Grundgesetzes), ist der Antrag
so rechtzeitig zu stellen, dass innerhalb der Klagefrist eine angemessene Beratung
im Bundestag gesichert ist. Der Antrag hat mindestens die wesentlichen
Klagegründe zu benennen. Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Benennung eines
Prozessbevollmächtigten im Einvernehmen mit den Antragstellern erfolgt und bei
der Formulierung der Klageschrift sowie der Durchführung des Klageverfahrens
die Antragsteller angemessen zu beteiligen sind. Diese haben einen
Bevollmächtigten zu benennen. § 69 Absatz 5 Satz 3 ist anzuwenden.
(3) Abweichende Auffassungen, die gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2 des
Integrationsverantwortungsgesetzes von mindestens einem Viertel der Mitglieder des
Bundestages vertreten werden, sind ebenfalls in die Klageschrift aufzunehmen.
Absatz 2 Satz 3 zweiter Halbsatz, Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(4) Fällt der Ablauf der Frist für die Einreichung einer Subsidiaritätsklage
auf einen Zeitpunkt außerhalb des Zeitplans des Bundestages, ist der Ausschuss
für die Angelegenheiten der Europäischen Union zur Erhebung der Klage
ermächtigt, sofern nicht der Bundestag zuvor hierüber entschieden hat. § 93b Absatz 2
Satz 3 gilt entsprechend.
§ 94
Stabilitätsvorlagen
Vorlagen der Bundesregierung gemäß § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur
Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft (Stabilitätsvorlagen)
werden vom Präsidenten unmittelbar dem Haushaltsausschuss überwiesen. Der
Haushaltsausschuss hat die Vorlage spätestens innerhalb der auf den Eingang der
Stellungnahme des Bundesrates folgenden Sitzungswoche zu beraten. Der Bericht des
Haushaltsausschusses ist spätestens einen Tag vor Ablauf von vier Wochen nach
Eingang der Vorlage beim Bundestag auf die Tagesordnung zu setzen. Hat der
Haushaltsausschuss bis zu diesem Zeitpunkt keine Beschlussempfehlung
vorgelegt, ist die Vorlage ohne Ausschussbericht auf die Tagesordnung der nächsten
Sitzung des Bundestages zu setzen. Änderungsanträge zu Stabilitätsvorlagen
dürfen nur auf eine Kürzung der Ausgaben gerichtet sein (§ 42 der
Bundeshaushaltsordnung).
§ 95
Haushaltsvorlagen
(1) Haushaltsvorlagen sind der Entwurf des Haushaltsgesetzes und des
Haushaltsplans, Änderungsvorlagen zu diesen Entwürfen (Ergänzungsvorlagen),
Vorlagen zur Änderung des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplans
(Nachtragshaushaltsvorlagen) sowie sonstige den Haushalt betreffende Vorlagen. Alle
Haushaltsvorlagen sind dem Haushaltsausschuss zu überweisen; auf ihr
Verlangen sind die Fachausschüsse gutachtlich zu hören. § 63 Absatz 2 gilt
entsprechend. Der Haushaltsausschuss soll die Stellungnahmen der beteiligten
Ausschüsse wiedergeben. Ergänzungsvorlagen überweist der Präsident grundsätzlich
ohne erste Beratung. Nachtragshaushaltsvorlagen können auf Vorschlag des
Ältestenrates durch den Präsidenten ohne erste Beratung überwiesen und in einer
Beratung abschließend behandelt werden.
(2) Die zweite Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes und des
Haushaltsplans darf frühestens sechs Wochen, die abschließende Beratung von
Nachtragshaushaltsvorlagen frühestens drei Wochen nach Zuleitung erfolgen, es sei
denn, die Stellungnahme des Bundesrates geht vor Ablauf der in Artikel 110
Absatz 3 des Grundgesetzes vorgesehenen Frist ein.
(3) Für die abschließende Beratung von Nachtragshaushaltsvorlagen findet
neben den Bestimmungen für die zweite Beratung (§§ 81, 82) die Bestimmung
über die Schlussabstimmung (§ 86) entsprechende Anwendung.
(4) Nachtragshaushaltsvorlagen hat der Haushaltsausschuss spätestens
innerhalb der auf den Eingang der Stellungnahme des Bundesrates folgenden
Sitzungswoche zu beraten. Der Bericht des Haushaltsausschusses ist auf die
Tagesordnung der nächsten Sitzung des Bundestages zu setzen. Hat der
Haushaltsausschuss seine Beratungen nicht innerhalb der Frist abgeschlossen, ist die Vorlage
ohne Ausschussbericht auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des
Bundestages zu setzen.
§ 96
Finanzvorlagen
(1) Finanzvorlagen sind alle Vorlagen, die wegen ihrer grundsätzlichen
Bedeutung oder ihres finanziellen Umfangs geeignet sind, auf die öffentlichen
Finanzen des Bundes oder der Länder erheblich einzuwirken und die nicht
Haushaltsvorlagen im Sinne des § 95 sind. Bei Zweifeln über den Charakter der
Vorlagen entscheidet der Bundestag nach Anhörung des Haushaltsausschusses.
(2) Finanzvorlagen werden nach der ersten Beratung dem
Haushaltsausschuss und dem Fachausschuss überwiesen. Werden Gesetzentwürfe durch die
Annahme eines Änderungsantrags im Ausschuss zu Finanzvorlagen, hat der
Ausschuss den Präsidenten hiervon in Kenntnis zu setzen. Dieser überweist die vom
Ausschuss beschlossene Fassung dem Haushaltsausschuss; die Überweisung
kann mit einer Fristsetzung verbunden sein.
(3) Finanzvorlagen von Mitgliedern des Bundestages müssen in der
Begründung die finanziellen Auswirkungen darlegen. Der Präsident gibt der
Bundesregierung Gelegenheit, innerhalb von vier Wochen zu den Auswirkungen auf
die öffentlichen Finanzen des Bundes und der Länder Stellung zu nehmen. Der
Bericht des Haushaltsausschusses darf erst nach Eingang der Stellungnahme der
Bundesregierung oder nach vier Wochen auf die Tagesordnung gesetzt werden.
(4) Soweit die Finanzvorlage auf die öffentlichen Finanzen des Bundes
einwirkt, prüft der Haushaltsausschuss ihre Vereinbarkeit mit dem laufenden
Haushalt und künftigen Haushalten. Ergibt die Prüfung des Haushaltsausschusses, dass
die Vorlage Auswirkungen auf den laufenden Haushalt hat, legt er zugleich mit
dem Bericht an den Bundestag einen Vorschlag zur Deckung der
Mindereinnahmen oder Mehrausgaben vor; hat sie Auswirkungen auf die künftigen Haushalte,
äußert sich der Haushaltsausschuss in seinem Bericht zu den Möglichkeiten
künftiger Deckung. Hat die Bundesregierung zu der Vorlage Stellung genommen,
äußert sich der Haushaltsausschuss in seinem Bericht zu dieser Stellungnahme.
Kann der Haushaltsausschuss keinen Deckungsvorschlag machen, wird die
Vorlage dem Bundestag vorgelegt, der nach Begründung durch einen Antragsteller
lediglich über die Möglichkeit einer Deckung berät und beschließt. Wird die
Möglichkeit zur Deckung auch vom Bundestag verneint, gilt die Vorlage als erledigt.
(5) Soweit die Finanzvorlage auf die öffentlichen Finanzen der Länder
einwirkt, teilt der Haushaltsausschuss in seinem Bericht Art und Umfang der
Einwirkungen mit.
(6) Ergibt der Bericht des Haushaltsausschusses, dass Mitglieder oder
Beauftragte der Bundesregierung Bedenken gegen die finanziellen Auswirkungen
der Vorlage, der Beschlüsse des federführenden Ausschusses oder des
Deckungsvorschlages erheben, gibt der Präsident der Bundesregierung Gelegenheit zur
Stellungnahme, soweit diese nicht bereits vorliegt. In diesem Fall kann der Bericht
erst nach Eingang der Stellungnahme oder nach vier Wochen auf die
Tagesordnung gesetzt werden. Hat die Bundesregierung Stellung genommen, soll der
Haushaltsausschuss sich zu dieser Stellungnahme dem Bundestag gegenüber
äußern.
(7) Werden in der zweiten Beratung Änderungen mit finanziellen
Auswirkungen von grundsätzlicher Bedeutung oder erheblichem finanziellen Umfang
beschlossen, erfolgt die dritte Beratung – nach vorheriger Beratung im
Haushaltsausschuss – erst in der zweiten Woche nach der Beschlussfassung.
(8) Berichte des Haushaltsausschusses, die einen Deckungsvorschlag
enthalten, können ohne Einhaltung der für die zweite Beratung von Gesetzentwürfen
vorgeschriebenen Frist (§ 81 Absatz 1 Satz 2) beraten werden. Für Berichte, die
keinen Deckungsvorschlag enthalten, kann die für die zweite Beratung
vorgeschriebene Frist weder verkürzt noch aufgehoben werden, es sei denn, dass der
Bundestag beschließt, gemäß § 80 Absatz 2 zu verfahren.
§ 96a
Verfahren nach dem Parlamentsbeteiligungsgesetz
(1) Der Vorsitzende eines Ausschusses ist zur Einberufung einer Sitzung
außerhalb des Zeitplans zur Beratung über einen Antrag gemäß § 4 Absatz 1 oder
§ 7 Absatz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes
verpflichtet, wenn es eine Fraktion im Ausschuss oder mindestens ein Drittel der
Mitglieder des Ausschusses verlangt und die Genehmigung des Präsidenten erteilt
worden ist.
(2) Ein Verlangen auf Befassung des Bundestages gemäß § 4 Absatz 1
Satz 4 oder § 7 Absatz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 des
Parlamentsbeteiligungsgesetzes muss binnen sieben Tagen seit der Verteilung der Drucksache beim
Präsidenten eingehen. Nach Eingang des Verlangens unterrichtet der Präsident die
Fraktionen und die Bundesregierung hierüber unverzüglich.
(3) Unterrichtet die Bundesregierung den Bundestag gemäß § 6 Absatz 1
des Parlamentsbeteiligungsgesetzes durch einen schriftlichen Bericht, wird dieser
als Drucksache verteilt. Das Gleiche gilt für sonstige schriftliche Unterrichtungen
des Bundestages. In Fällen des § 5 Absatz 1 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes
werden gemäß Absatz 2 grundsätzlich die Vorsitzenden und Obleute des
Auswärtigen Ausschusses und des Verteidigungsausschusses außerhalb einer
Ausschusssitzung unterrichtet. Hat der Bundestag einem Antrag gemäß § 5 Absatz 3 des
Parlamentsbeteiligungsgesetzes zugestimmt, gelten für weitere Unterrichtungen
die allgemeinen Regelungen.
(4) Die Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages (Anlage 1)
findet Anwendung.
§ 97
Misstrauensantrag gegen den Bundeskanzler
(1) Der Bundestag kann auf Antrag gemäß Artikel 67 Absatz 1 des
Grundgesetzes dem Bundeskanzler das Misstrauen aussprechen. Der Antrag ist von
einem Viertel der Mitglieder des Bundestages oder einer Fraktion, die mindestens
ein Viertel der Mitglieder des Bundestages umfasst, zu unterzeichnen und in der
Weise zu stellen, dass dem Bundestag ein namentlich benannter Kandidat als
Nachfolger zur Wahl vorgeschlagen wird. Anträge, die diesen Voraussetzungen
nicht entsprechen, dürfen nicht auf die Tagesordnung gesetzt werden.
(2) Ein Nachfolger ist, auch wenn mehrere Wahlvorschläge gemacht sind,
in einem Wahlgang mit verdeckten Stimmzetteln (§ 49) zu wählen. Er ist nur dann
gewählt, wenn er die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf
sich vereinigt.
(3) Für den Zeitpunkt der Wahl gilt Artikel 67 Absatz 2 des Grundgesetzes.
§ 98
Vertrauensantrag des Bundeskanzlers
(1) Der Bundeskanzler kann gemäß Artikel 68 des Grundgesetzes
beantragen, ihm das Vertrauen auszusprechen; für den Zeitpunkt der Abstimmung über
den Antrag gilt Artikel 68 Absatz 2 des Grundgesetzes.
(2) Findet der Antrag nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder
des Bundestages, kann der Bundestag binnen einundzwanzig Tagen auf Antrag
eines Viertels der Mitglieder des Bundestages gemäß § 97 Absatz 2 einen anderen
Bundeskanzler wählen.
§ 99
Dringliche Gesetzentwürfe der Bundesregierung nach Artikel 81 des
Grundgesetzes
(1) Gesetzentwürfe der Bundesregierung, die im Rahmen des Artikels 81
des Grundgesetzes von der Bundesregierung als dringlich bezeichnet oder nach
Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes dem Bundestag erneut vorgelegt worden
sind, müssen auf Verlangen der Bundesregierung auf die Tagesordnung der
nächsten Sitzung gesetzt werden. Absetzen von der Tagesordnung ist nur einmal
möglich.
(2) Der Gesetzentwurf gilt auch dann als abgelehnt, wenn zweimal in der
zweiten oder dritten Beratung bei einer Einzel- oder Schlussabstimmung wegen
Beschlussunfähigkeit ergebnislos abgestimmt worden ist.
§ 100
Große Anfragen
Große Anfragen an die Bundesregierung (§ 75 Absatz 1 Buchstabe f) sind
dem Präsidenten einzureichen; sie müssen kurz und bestimmt gefasst sein und
können mit einer kurzen Begründung versehen werden. Wird in der Begründung
auf andere Materialien verwiesen, findet § 77 Absatz 2 entsprechende
Anwendung.
§ 101
Beantwortung und Beratung von Großen Anfragen
Der Präsident teilt der Bundesregierung die Große Anfrage mit und fordert
zur Erklärung auf, ob und wann sie antworten werde. Nach Eingang der Antwort
wird die Große Anfrage auf die Tagesordnung gesetzt. Die Beratung muss
erfolgen, wenn sie von einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des
Bundestages verlangt wird.
§ 102
Ablehnung der Beantwortung der Großen Anfragen
Lehnt die Bundesregierung überhaupt oder für die nächsten drei Wochen die
Beantwortung der Großen Anfrage ab, so kann der Bundestag die Große Anfrage
zur Beratung auf die Tagesordnung setzen. Sie muss erfolgen, wenn sie von einer
Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt
wird. Vor der Aussprache kann einer der Anfragenden das Wort zu einer
zusätzlichen mündlichen Begründung erhalten.
§ 103
Beschränkung der Beratung über Große Anfragen
Gehen Große Anfragen so zahlreich ein, dass sie die ordnungsgemäße
Erledigung der Geschäfte gefährden, so kann der Bundestag zeitweilig die Beratungen
darüber auf einen bestimmten wöchentlichen Sitzungstag beschränken. Auch in
diesem Fall kann der Bundestag die Beratung über einzelne Große Anfragen an
einem anderen Sitzungstag beschließen.
§ 104
Kleine Anfragen
(1) In Kleinen Anfragen (§ 75 Absatz 3) kann von der Bundesregierung
Auskunft über bestimmt bezeichnete Bereiche verlangt werden. Die Fragen sind
dem Präsidenten einzureichen; sie dürfen keine unsachlichen Feststellungen oder
Wertungen enthalten. Eine kurze Begründung kann angefügt werden.
(2) Der Präsident fordert die Bundesregierung auf, die Fragen innerhalb
von vierzehn Tagen schriftlich zu beantworten; er kann diese Frist im Benehmen
mit dem Fragesteller verlängern.
§ 105
Fragen einzelner Mitglieder des Bundestages
Jedes Mitglied des Bundestages ist berechtigt, kurze Einzelfragen zur
mündlichen oder schriftlichen Beantwortung an die Bundesregierung zu richten. Das
Nähere wird in Richtlinien geregelt (Anlage 2).
§ 106
Aktuelle Stunde und Befragung der Bundesregierung
(1) Für die Aussprache über ein bestimmt bezeichnetes Thema von
allgemeinem aktuellen Interesse in Kurzbeiträgen von fünf Minuten (Aktuelle Stunde)
gelten, soweit diese Geschäftsordnung nichts anderes vorschreibt, die Richtlinien
(Anlage 3).
(2) In Sitzungswochen findet eine Befragung der Bundesregierung statt, bei
der die Mitglieder des Bundestages Fragen von aktuellem Interesse an die
Bundesregierung im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit stellen können. Das Nähere
wird in Richtlinien geregelt (Anlage 4).
§ 107
Immunitätsangelegenheiten
(1) Ersuchen in Immunitätsangelegenheiten sind vom Präsidenten
unmittelbar an den Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung
weiterzuleiten.
(2) Dieser hat Grundsätze über die Behandlung von Ersuchen auf
Aufhebung der Immunität von Mitgliedern des Bundestages aufzustellen (Anlage 5) und
diese Grundsätze zum Ausgangspunkt seiner in Einzelfällen zu erarbeitenden
Beschlussempfehlungen an den Bundestag zu machen.
(3) Die Beratung über eine Beschlussempfehlung ist an Fristen nicht
gebunden. Auf Ersuchen des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und
Geschäftsordnung wird die Beschlussempfehlung unverzüglich auf die
Tagesordnung gesetzt und beraten. Ist die Beschlussempfehlung noch nicht verteilt, wird
sie verlesen. Eine Aussprache findet nicht statt.
(4) Vor der Konstituierung des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität
und Geschäftsordnung kann der Präsident dem Bundestag in
Immunitätsangelegenheiten unmittelbar eine Beschlussempfehlung vorlegen.
I X . B e h a n d l u n g v o n P e t i t i o n e n
§ 108
Zuständigkeit des Petitionsausschusses
(1) Dem gemäß Artikel 45c des Grundgesetzes vom Bundestag zu
bestellenden Petitionsausschuss obliegt die Behandlung der nach Artikel 17 des
Grundgesetzes an den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden. Aufgaben und
Befugnisse des Wehrbeauftragten des Bundestages bleiben unberührt.
(2) Soweit sich aus dem Gesetz über die Befugnisse des
Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages nichts anderes ergibt, werden die Petitionen
gemäß den nachfolgenden Bestimmungen behandelt.
§ 109
Überweisung der Petitionen
(1) Der Präsident überweist die Petitionen an den Petitionsausschuss.
Dieser holt eine Stellungnahme der Fachausschüsse ein, wenn die Petitionen einen
Gegenstand der Beratung in diesen Fachausschüssen betreffen.
(2) Mitglieder des Bundestages, die eine Petition überreichen, sind auf ihr
Verlangen zu den Ausschussverhandlungen mit beratender Stimme zuzuziehen.
§ 110
Rechte des Petitionsausschusses
(1) Der Petitionsausschuss hat Grundsätze über die Behandlung von Bitten
und Beschwerden aufzustellen und diese Grundsätze zum Ausgangspunkt seiner
Entscheidung im Einzelfall zu machen.
(2) Soweit Ersuchen um Aktenvorlage, Auskunft oder Zutritt zu
Einrichtungen unmittelbar an Behörden des Bundes, bundesunmittelbare Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gerichtet werden, ist das
zuständige Mitglied der Bundesregierung zu verständigen.
(3) Von der Anhörung des Petenten, Zeugen oder Sachverständigen ist das
zuständige Mitglied der Bundesregierung rechtzeitig zu unterrichten.
§ 111
Übertragung von Befugnissen auf einzelne Mitglieder des
Petitionsausschusses
Die Übertragung von Befugnissen nach dem Gesetz nach Artikel 45c des
Grundgesetzes auf eines oder mehrere seiner Mitglieder muss der
Petitionsausschuss im Einzelfall beschließen. Inhalt und Umfang der Übertragung sind im
Beschluss zu bestimmen.
§ 112
Beschlussempfehlung und Bericht des Petitionsausschusses
(1) Der Bericht über die vom Petitionsausschuss behandelten Petitionen
wird mit einer Beschlussempfehlung dem Bundestag in einer Sammelübersicht
vorgelegt. Der Bericht soll monatlich vorgelegt werden. Darüber hinaus erstattet
der Petitionsausschuss dem Bundestag jährlich einen schriftlichen Bericht über
seine Tätigkeit.
(2) Die Berichte werden verteilt und innerhalb von drei Sitzungswochen
nach der Verteilung auf die Tagesordnung gesetzt; sie können vom
Berichterstatter mündlich ergänzt werden. Eine Aussprache findet jedoch nur statt, wenn diese
von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des
Bundestages verlangt wird.
(3) Den Einsendern wird die Art der Erledigung ihrer Petition mitgeteilt.
Diese Mitteilung soll mit Gründen versehen sein.
X . D e r W e h r b e a u f t r a g t e d e s B u n d e s t a g e s
§ 113
Wahl des Wehrbeauftragten
Die Wahl des Wehrbeauftragten erfolgt mit verdeckten Stimmzetteln (§ 49).
§ 114
Berichte des Wehrbeauftragten
(1) Die Berichte des Wehrbeauftragten überweist der Präsident dem
Verteidigungsausschuss, es sei denn, dass eine Fraktion oder fünf vom Hundert der
Mitglieder des Bundestages verlangen, ihn auf die Tagesordnung zu setzen.
(2) Der Verteidigungsausschuss hat dem Bundestag Bericht zu erstatten.
§ 115
Beratung der Berichte des Wehrbeauftragten
(1) Der Präsident erteilt dem Wehrbeauftragten in der Aussprache über die
von ihm vorgelegten Berichte das Wort, wenn es von einer Fraktion oder von
anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt worden
ist.
(2) Die Herbeirufung des Wehrbeauftragten zu den Sitzungen des
Bundestages kann von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der
Mitglieder des Bundestages verlangt werden; Absatz 1 findet entsprechende
Anwendung.
X I . B e u r k u n d u n g u n d V o l l z u g d e r B e s c h l ü s s e
d e s B u n d e s t a g e s
§ 116
Plenarprotokolle
(1) Über jede Sitzung wird ein Stenographischer Bericht (Plenarprotokoll)
angefertigt.
(2) Die Plenarprotokolle werden an die Mitglieder des Bundestages
verteilt.
(3) Alle anderen Aufnahmen der Verhandlungen des Bundestages, zum
Beispiel Tonbandaufnahmen, sind im Parlamentsarchiv niederzulegen.
§ 117
Prüfung der Niederschrift durch den Redner
Jeder Redner erhält die Niederschrift seiner Rede zur Prüfung. Sie ist
innerhalb von zwei Stunden an den Stenographischen Dienst zurückzugeben. Die
Niederschrift wird in Druck gegeben, wenn der Redner sie nicht fristgerecht
zurückgibt. Niederschriften von Reden dürfen vor ihrer Prüfung durch den Redner einem
anderen als dem Präsidenten nur mit Zustimmung des Redners zur Einsicht
überlassen werden.
§ 118
Korrektur der Niederschrift
(1) Durch Korrekturen, die der Redner an der Niederschrift vornimmt, darf
der Sinn der Rede oder ihrer einzelnen Teile nicht geändert werden. Ergeben sich
hinsichtlich der Zulässigkeit einer Korrektur Zweifel und wird keine
Verständigung zwischen dem Redner und dem Leiter des Stenographischen Dienstes
erzielt, so ist die Entscheidung des sitzungsleitenden Präsidenten einzuholen.
(2) Der Präsident kann alle Beweismittel heranziehen.
§ 119
Niederschrift von Zwischenrufen
Ein Zwischenruf, der in die Niederschrift aufgenommen worden ist, wird
Bestandteil des Plenarprotokolls, es sei denn, dass er mit Zustimmung des
Präsidenten und der Beteiligten gestrichen wird.
§ 120
Beurkundung der Beschlüsse
Außer dem Plenarprotokoll wird über jede Sitzung ein Beschlussprotokoll
(Amtliches Protokoll) gefertigt, das vom Präsidenten unterzeichnet wird. Das
Amtliche Protokoll wird an die Mitglieder des Bundestages verteilt und gilt als
genehmigt, wenn bis zu dem auf die Verteilung folgenden Sitzungstag kein
Einspruch erhoben wird.
§ 121
Einspruch gegen das Amtliche Protokoll
Wird gegen das Amtliche Protokoll Einspruch erhoben und dieser nicht
durch den Präsidenten erledigt, so befragt er den Bundestag. Wird der Einspruch
für begründet erachtet, so ist die neue Fassung der beanstandeten Stelle dem
nächsten Amtlichen Protokoll beizufügen.
§ 122
Übersendung beschlossener Gesetze
(1) Der Präsident übersendet das beschlossene Gesetz unverzüglich dem
Bundesrat (Artikel 77 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes).
(2) Je einen Abdruck des Gesetzesbeschlusses übersendet der Präsident an
den Bundeskanzler und an den federführenden Minister und teilt dabei mit, wann
die Zuleitung des beschlossenen Gesetzes an den Bundesrat nach Artikel 77
Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes erfolgt ist.
(3) Werden vor Übersendung nach Absatz 1 in der vom Bundestag in der
Schlussabstimmung angenommenen Fassung des Gesetzes Druckfehler oder
andere offenbare Unrichtigkeiten festgestellt, kann der Präsident im Einvernehmen
mit dem federführenden Ausschuss eine Berichtigung veranlassen. Ist das Gesetz
gemäß Absatz 1 bereits übersandt, macht der Präsident nach Einwilligung des
federführenden Ausschusses den Präsidenten des Bundesrates auf die Druckfehler
oder andere offenbare Unrichtigkeiten mit der Bitte aufmerksam, sie im weiteren
Gesetzgebungsverfahren zu berichtigen. Von dieser Bitte ist dem Bundeskanzler
und dem federführenden Minister Mitteilung zu machen.
§ 122a
Elektronische Dokumente
(1) Soweit für die Einbringung von Vorlagen Schriftform vorgesehen ist,
genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn dieses
für die weitere Bearbeitung geeignet ist.
(2) Das Dokument muss mit einer elektronischen Signatur nach dem der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für
elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie
1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155
vom 14.6.2016, S. 44) versehen sein. Das Nähere regeln
Ausführungsbestimmungen, die vom Ältestenrat zu erlassen sind.
§ 123
Fristberechnung
(1) Bei Fristen wird der Tag der Verteilung der Drucksache nicht
eingerechnet; sie gilt als verteilt, wenn sie für die Mitglieder des Bundestages
elektronisch abrufbar oder in ihre Fächer verteilt worden ist.
(2) Die Fristen gelten auch dann als gewahrt, wenn infolge technischer
Schwierigkeiten oder aus zufälligen Gründen für einzelne Mitglieder des
Bundestages eine Drucksache erst nach der allgemeinen Verteilung elektronisch abrufbar
oder in ihre Fächer verteilt worden ist.
§ 124
Wahrung der Frist
Bei Berechnung einer Frist, innerhalb der eine Erklärung gegenüber dem
Bundestag abzugeben oder eine Leistung zu bewirken ist, wird der Tag, an dem
die Erklärung oder Leistung erfolgt, nicht mitgerechnet. Ist danach die Erklärung
oder Leistung an einem Sonnabend, Sonntag oder einem am Sitz des Bundestages
gesetzlich anerkannten Feiertag zu bewirken, so tritt an dessen Stelle der
nächstfolgende Werktag. Die Erklärung oder Leistung ist während der üblichen
Dienststunden, spätestens aber um 18 Uhr, zu bewirken.
§ 125
Unerledigte Gegenstände
Am Ende der Wahlperiode des Bundestages gelten alle Vorlagen als erledigt.
Dies gilt nicht für Petitionen und für Vorlagen, die keiner Beschlussfassung
bedürfen.
X I I . A b w e i c h u n g e n u n d A u s l e g u n g d i e s e r G e -
s c h ä f t s o r d n u n g
§ 126
Abweichungen von dieser Geschäftsordnung
Abweichungen von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung können im
einzelnen Fall mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des
Bundestages beschlossen werden, wenn die Bestimmungen des Grundgesetzes dem nicht
entgegenstehen.
§ 127
Auslegung dieser Geschäftsordnung
(1) Während einer Sitzung des Bundestages auftretende Zweifel über die
Auslegung dieser Geschäftsordnung entscheidet der Präsident für den Einzelfall.
Im Übrigen obliegt die Auslegung dieser Geschäftsordnung dem Ausschuss für
Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung. Der Präsident, eine Fraktion
oder fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages, ein Ausschuss oder ein
Viertel der Mitglieder des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und
Geschäftsordnung können eine Auslegungsentscheidung dieser Geschäftsordnung
beantragen. Die hierzu Berechtigten können verlangen, dass die
Auslegungsentscheidung dem Bundestag zur abschließenden Entscheidung vorgelegt wird.
(2) Wird ein entsprechendes Verlangen gemäß Absatz 1 Satz 4 nicht
vorgebracht, entscheidet der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und
Geschäftsordnung, in welcher Form seine Auslegung bekanntzumachen ist.
§ 128
Rechte des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und
Geschäftsordnung
Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung kann
Fragen aus seinem Geschäftsbereich beraten und dem Bundestag Empfehlungen
unterbreiten (§ 75 Absatz 1 Buchstabe h).
A n l a g e 1 G e h e i m s c h u t z o r d n u n g d e s D e u t s c h e n
B u n d e s t a g e s
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Geheimschutzordnung gilt für Verschlusssachen (VS), die
innerhalb des Bundestages entstehen oder dem Bundestag, seinen Ausschüssen oder
Mitgliedern des Bundestages zugeleitet wurden. Die für die Ausschüsse geltenden
Vorschriften finden Anwendung auf andere Gremien, die vom Bundestag bzw.
den Ausschüssen eingesetzt sind oder auf gesetzlicher Grundlage beruhen.
(2) VS sind Angelegenheiten aller Art, die durch besondere
Sicherheitsmaßnahmen gegen die Kenntnis durch Unbefugte geschützt werden müssen.
(3) VS können alle Formen der Darstellung von Kenntnissen und
Erkenntnissen sein. Zwischenmaterial (z. B. Vorentwürfe, Aufzeichnungen auf
Tonträger, Stenogramme, Kohlepapier, Schablonen, Fehldrucke, u. U. auch
Löschpapier) ist wie eine VS zu behandeln.
§ 2
Geheimhaltungsgrade
(1) VS werden je nach dem Schutz, dessen sie bedürfen, in folgende
Geheimhaltungsgrade eingestuft:
STRENG GEHEIM Abkürzung: str. geh.
GEHEIM Abkürzung: geh.
VS-VERTRAULICH Abkürzung: VS-Vertr.
VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH Abkürzung: VS-NfD.
(2) Als STRENG GEHEIM eingestuft werden VS, deren Kenntnis durch
Unbefugte den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder
gefährden würde.
(3) Als GEHEIM eingestuft werden VS, deren Kenntnis durch Unbefugte
die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden,
ihren Interessen oder ihrem Ansehen schweren Schaden zufügen oder für einen
fremden Staat von großem Vorteil sein würde.
(4) Als VS-VERTRAULICH eingestuft werden VS, deren Kenntnis durch
Unbefugte den Interessen oder dem Ansehen der Bundesrepublik Deutschland
oder eines ihrer Länder abträglich oder für einen fremden Staat von Vorteil sein
könnte.
(5) VS, die nicht unter die Geheimhaltungsgrade STRENG GEHEIM, GE-
HEIM oder VS-VERTRAULICH fallen, aber nicht für die Öffentlichkeit
bestimmt sind, erhalten den Geheimhaltungsgrad VS-NUR FÜR DEN DIENSTGE-
BRAUCH. Protokolle über nichtöffentliche Sitzungen der Ausschüsse (vgl. § 69
Absatz 1 und 2 der Geschäftsordnung) sind grundsätzlich keine Verschlusssachen
im Sinne dieser Geheimschutzordnung (§ 73 der Geschäftsordnung).
(6) Die Kennzeichnung von VS erfolgt unter entsprechender Anwendung
der Verschlusssachenanweisung für die Bundesbehörden.
§ 2a
Private Geheimnisse
(1) Als GEHEIM können auch wichtige Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs-
, Steuer- oder sonstige private Geheimnisse oder Umstände des persönlichen
Lebensbereichs eingestuft werden, deren Kenntnis durch Unbefugte dem
Berechtigten schweren Schaden zufügen würde.
(2) Als VS-VERTRAULICH können die in Absatz 1 bezeichneten
Geheimnisse oder Umstände eingestuft werden, deren Kenntnis durch Unbefugte
dem Interesse des Berechtigten abträglich sein könnte.
§ 3
Wahl und Änderung der Geheimhaltungsgrade
(1) Von Geheimeinstufungen ist nur der unbedingt notwendige Gebrauch
zu machen. VS sind nicht höher einzustufen, als es ihr Inhalt erfordert.
(2) Den Geheimhaltungsgrad der VS bestimmt die herausgebende Stelle.
Sie teilt die Änderung oder Aufhebung des Geheimhaltungsgrades einer VS dem
Empfänger schriftlich mit.
(3) Herausgebende Stelle im Sinne des Absatzes 2 sind bei VS, die
innerhalb des Bundestages entstehen,
a) der Präsident,
b) die Vorsitzenden der Ausschüsse,
c) weitere vom Präsidenten ermächtigte Stellen.
§ 3a
Einsichtnahme in VS
VS der Geheimhaltungsgrade STRENG GEHEIM oder GEHEIM dürfen nur
in den Räumen der Geheimregistratur eingesehen werden. Abweichend hiervon
können VS Mitgliedern von Untersuchungsausschüssen sowie von Gremien, die
aufgrund rechtlicher Grundlage regelmäßig geheim tagen, zur Einsichtnahme in
ihren Büroräumen ausgegeben werden, sofern diese mit VS-Verwahrgelassen
ausgestattet und die VS dem Bundestag zum Zwecke der Auftragserledigung
dieses Gremiums zugeleitet worden sind. Satz 2 gilt für Personen entsprechend, die
vom Präsidenten hierzu ermächtigt werden.
§ 4
Kenntnis und Weitergabe einer VS
(1) Über den Inhalt einer VS des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAU-
LICH und höher darf nicht umfassender und früher unterrichtet werden, als dies
aus Gründen der parlamentarischen Arbeit unerlässlich ist.
(2) Im Rahmen des Absatzes 1 darf ein Mitglied des Bundestages, dem eine
VS des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH und höher zugänglich
gemacht worden ist, andere Mitglieder des Bundestages davon in Kenntnis setzen.
(3) Fraktionsangestellten und Mitarbeitern von Mitgliedern des
Bundestages dürfen VS des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH und höher in
diesem Rahmen nur zugänglich gemacht werden, wenn sie vom Präsidenten zum
Umgang mit VS ermächtigt und zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet sind.
Satz 1 gilt für einen Ermittlungsbeauftragten gemäß § 10 des
Untersuchungsausschussgesetzes und seine Hilfskräfte entsprechend.
(4) Anderen Personen dürfen VS des Geheimhaltungsgrades VS-VER-
TRAULICH und höher nur mit Zustimmung der herausgebenden Stelle
zugänglich gemacht werden, wenn sie zum Umgang mit VS ermächtigt und zur
Geheimhaltung förmlich verpflichtet sind.
§ 5
Ferngespräche über VS
Über Angelegenheiten des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH
oder höher dürfen Ferngespräche nur in außergewöhnlichen und dringenden
Fällen geführt werden. In diesen Fällen sind die Gespräche so vorsichtig zu führen,
dass der Sachverhalt Dritten nicht verständlich wird. Ist der Gesprächspartner
nicht mit Sicherheit festzustellen, so ist ein Kontrollanruf erforderlich.
§ 6
Herstellung von Duplikaten
Der Empfänger von VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und
höher darf weitere Exemplare (Abschriften, Abdrucke, Ablichtungen und
dergleichen) sowie Auszüge nur von der Geheimregistratur herstellen lassen; für VS des
Geheimhaltungsgrades STRENG GEHEIM ist außerdem die Zustimmung der
herausgebenden Stelle erforderlich. Sie sind wie die Original-VS zu behandeln.
§ 7
Behandlung von VS in Ausschüssen
(1) Die Ausschüsse können für einen Beratungsgegenstand oder für Teile
desselben einen Geheimhaltungsgrad beschließen (§ 69 Absatz 3 der
Geschäftsordnung). Wird über VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und
höher beraten, führt der Vorsitzende die entsprechende Beschlussfassung
unverzüglich in derselben Sitzung herbei und stellt vor Beginn der Beratungen fest, dass
sich keine unbefugten Personen im Sitzungssaal aufhalten.
(2) Bei Beratungen über STRENG GEHEIM- oder GEHEIM-
Angelegenheiten dürfen nur die Beschlüsse protokolliert werden. Der Ausschuss kann
beschließen, dass die Beratungen dem Inhalt nach festgehalten werden; in diesem
Fall hat er über Auflage und Verteilung der Protokolle zu beschließen.
(3) Bei Beratungen über VS-VERTRAULICH-Angelegenheiten kann ein
Protokoll angefertigt werden; Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
Der Ausschuss kann jedoch beschließen, dass nur die Beschlüsse festgehalten
werden.
(4) Werden VS des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH oder
höher einem Ausschuss zugeleitet, dürfen sie nur in der Sitzung und längstens für
deren Dauer ausgegeben werden. Bei Unterbrechung der Sitzung kann die
Rückgabe unterbleiben, wenn die Überwachung des Sitzungsraumes durch die
Hausinspektion sichergestellt ist. Der Ausschussvorsitzende kann bestimmen, dass VS
der Geheimhaltungsgrade GEHEIM und VS-VERTRAULICH an die
Berichterstatter des Ausschusses und in besonderen Fällen anderen Mitgliedern des
Ausschusses bis zum Abschluss der Ausschussberatungen über den
Beratungsgegenstand, auf den sich die VS bezieht, ausgegeben und in den dafür zulässigen VS-
Behältnissen aufbewahrt werden.
(5) Für VS des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH kann der
Ausschuss in Fällen des Absatzes 4 anders beschließen.
(6) VS des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH und GEHEIM
können, sofern sie im Ausschuss entstanden sind, mit Genehmigung des
Ausschussvorsitzenden nach Registrierung in der Geheimregistratur in den dafür
vorgesehenen VS-Behältnissen des Ausschusses zeitweilig aufbewahrt werden. Sie
sind an die Geheimregistratur zurückzugeben, sobald sie im Ausschuss nicht mehr
benötigt werden.
(7) Stellt sich erst im Laufe oder am Schluss der Beratungen heraus, dass
die Beratungen als VS-VERTRAULICH oder höher zu bewerten sind, kann der
Ausschuss die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen nachträglich beschließen.
§ 8
Registrierung und Verwaltung von VS
(1) Werden VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH oder höher
dem Bundestag, seinen Ausschüssen oder Mitgliedern des Bundestages
zugeleitet, sind sie, soweit sie nicht über die Geheimregistratur geleitet worden sind,
grundsätzlich dieser zur Registrierung und Verwaltung zuzuleiten.
(2) Im Bundestag entstehende VS der Geheimhaltungsgrade VS-VER-
TRAULICH und höher sind grundsätzlich ebenfalls der Geheimregistratur zur
Registrierung und Verwaltung zuzuleiten.
(3) Der Empfang von VS des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH
oder höher ist schriftlich zu bestätigen.
(4) VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher sind in
der Geheimregistratur oder den hierfür vom Präsidenten bestimmten Räumen
aufzubewahren.
(5) VS des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGE-
BRAUCH sind unter Verschluss aufzubewahren; dieses ist nicht notwendig, wenn
sie in Räumen aufbewahrt werden, zu denen Außenstehende keinen Zugang
haben.
§ 9
Vernichtung von VS
VS einschließlich des im Bundestag entstehenden Zwischenmaterials sind,
wenn sie nicht mehr benötigt werden, der Geheimregistratur zuzuleiten. Soweit
die VS nicht aufzubewahren sind, werden sie durch die Geheimregistratur
vernichtet.
§ 10
Weiterleitung von VS
(1) VS der Geheimhaltungsgrade STRENG GEHEIM und GEHEIM sind
bei Beförderung innerhalb des Hauses grundsätzlich über die Geheimregistratur
zu leiten. Sie dürfen nur durch entsprechend ermächtigte Personen weitergeleitet
werden. Ist aus dringendem Grund eine Von-Hand-zu-Hand-Übergabe erfolgt, ist
die Geheimregistratur nachträglich in Kenntnis zu setzen.
(2) VS des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH können unter
Benachrichtigung der Geheimregistratur von Hand zu Hand an zum Empfang
berechtigte Personen weitergegeben werden.
(3) Die Versendung von VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAU-
LICH und höher wird von der Geheimregistratur nach den Bestimmungen der
Verschlusssachenanweisung für die Bundesbehörden vorgenommen.
§ 11
Mitnahme von VS
(1) Die Mitnahme von VS der Geheimhaltungsgrade STRENG GEHEIM
und GEHEIM aus den der Verwaltung des Bundestages unterstehenden Räumen
ist unzulässig. Der Präsident kann die Mitnahme zulassen, wenn unabweisbare
Gründe dies erfordern. Er legt gleichzeitig fest, wie die VS zu befördern sind.
(2) Bei der Mitnahme von VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAU-
LICH oder höher ist für die ununterbrochene sichere Aufbewahrung zu sorgen.
Steht für VS der Geheimhaltungsgrade STRENG GEHEIM oder GEHEIM kein
Stahlschrank mit Kombinations- und Sicherheitsschloss zur Verfügung, muss der
Inhaber die VS ständig bei sich führen. Die Zurücklassung in Kraftwagen, die
Verwahrung in Hotelsafes oder auf Bahnhöfen und dergleichen ist unzulässig. Bei
Aufenthalten im Ausland ist die VS nach Möglichkeit bei den deutschen
Vertretungen aufzubewahren.
(3) In der Öffentlichkeit dürfen VS der Geheimhaltungsgrade VS-VER-
TRAULICH oder höher nicht gelesen und erörtert werden.
§ 12
Mitteilungspflicht
Jeder Verdacht, jede Wahrnehmung oder jeder Vorfall, der auf
Anbahnungsversuche fremder Nachrichtendienste oder darauf schließen lässt, dass Unbefugte
Kenntnis vom Inhalt von VS erhalten haben, sowie der Verlust von VS der
Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH oder höher oder der Verlust von
Sicherheitsschlüsseln ist unverzüglich dem Präsidenten oder dem
Geheimschutzbeauftragten der Verwaltung des Deutschen Bundestages mitzuteilen.
§ 13
Ausführungsbestimmungen
Der Präsident ist ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu erlassen.
A n l a g e 2 R i c h t l i n i e n f ü r d i e F r a g e s t u n d e u n d
f ü r d i e s c h r i f t l i c h e n E i n z e l f r a g e n
I. Fragerecht
1. In jeder Sitzungswoche wird eine Fragestunde mit einer Dauer von höchstens
45 Minuten durchgeführt.
Jedes Mitglied des Bundestages ist berechtigt, für die Fragestunden einer
Sitzungswoche bis zu zwei Fragen zur mündlichen Beantwortung an die
Bundesregierung zu richten.
Die Fragen müssen kurz gefasst sein und eine kurze Beantwortung
ermöglichen. Sie dürfen keine unsachlichen Feststellungen oder Wertungen
enthalten. Jede Frage darf in zwei Unterfragen unterteilt sein.
Die Fragen werden nach den Geschäftsbereichen der Bundesregierung in
einer Drucksache zusammengestellt.
Der Präsident bestimmt, in welcher Reihenfolge die Geschäftsbereiche
aufgerufen werden.
2. Zulässig sind Fragen aus den Bereichen, für die die Bundesregierung
unmittelbar oder mittelbar verantwortlich ist.
Fragen von offenbar lokaler Bedeutung werden vom Präsidenten zur
schriftlichen Beantwortung der Bundesregierung übermittelt. Die Nummern 14 und
15 finden Anwendung.
3. Der Fragesteller ist berechtigt, bis zu zwei Zusatzfragen zu stellen, wenn die
Frage mündlich beantwortet wird. Für Zusatzfragen gilt Nummer 1 Absatz 3
entsprechend.
4. Der Präsident soll weitere Zusatzfragen durch andere Mitglieder des
Bundestages zulassen, soweit dadurch die ordnungsgemäße Abwicklung der
Fragestunde nicht gefährdet wird.
5. Zusatzfragen, die nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der
Hauptfrage stehen, weist der Präsident zurück.
II. Die Einreichung der Fragen
6. Die Fragen sind dem Präsidenten (Parlamentssekretariat) einzureichen.
7. Fragen werden erst in die Drucksache zur Fragestunde aufgenommen, wenn
sie der Nummer 1 Absatz 3 und Nummer 2 Absatz 1 entsprechen.
8. Mündliche Fragen müssen vor der Sitzungswoche bis Freitag, 10.00 Uhr,
beim Präsidenten und bis Freitag, 12.00 Uhr, bei der Bundesregierung
vorliegen.
III. Durchführung der Fragestunde
9. Der Präsident ruft die Nummer der Frage und den Namen des Fragestellers
auf.
Fragen dürfen nur beantwortet werden, wenn der Fragesteller anwesend ist.
Ist der Fragesteller nicht anwesend, wird seine Frage nur dann schriftlich
beantwortet, wenn er aufgrund der Teilnahme an der Sitzung eines
Ausschusses diese nicht mündlich stellen kann und er bis zum Aufruf des
Geschäftsbereichs beim Präsidenten um schriftliche Beantwortung gebeten hat.
10. Ist der zuständige Bundesminister oder sein Vertreter nicht anwesend, so
kann der Fragesteller verlangen, dass seine Fragen zu Beginn der
Fragestunde aufgerufen werden, in der der Bundesminister oder sein Vertreter
anwesend ist; sein Fragerecht darf hierdurch nicht eingeschränkt werden.
11. Fragen, die in den Fragestunden einer Woche aus Zeitmangel nicht
beantwortet werden, beantwortet die Bundesregierung schriftlich, sofern der
Fragesteller nicht vor Schluss der letzten Fragestunde einer Woche gegenüber
dem Sitzungsvorstand seine Fragen zurückzieht. Die schriftlichen
Antworten werden in den Anhang zum Plenarprotokoll aufgenommen.
IV. Schriftliche Fragen
12. Jedes Mitglied des Bundestages ist berechtigt, in jedem Monat bis zu vier
Fragen zur schriftlichen Beantwortung an die Bundesregierung zu richten.
Für die Zulässigkeit der Fragen gilt die Nummer 1 Absatz 3 und Nummer 2
Absatz 1 entsprechend.
13. Die Fragen werden von der Bundesregierung binnen einer Woche nach
Eingang beim Bundeskanzleramt beantwortet.
Die während einer Woche eingegangenen Antworten werden in der
folgenden Woche zusammen mit den Fragen in einer Drucksache veröffentlicht.
14. Ist die Antwort nicht innerhalb der Wochenfrist beim Präsidenten
(Parlamentssekretariat) eingegangen, kann der Fragesteller verlangen, dass seine
Frage in der ersten Fragestunde der Sitzungswoche, die auf den Fristablauf
folgt, zur mündlichen Beantwortung aufgerufen wird.
Das Verlangen ist bis spätestens 12.00 Uhr des Vortages der Fragestunde
beim Präsidenten (Parlamentssekretariat) geltend zu machen.
Ist die Frage inzwischen schriftlich beantwortet, kann der Fragesteller nur
fragen, warum die Antwort nicht innerhalb der Wochenfrist gegeben wurde.
15. Fragen aufgrund der Nummer 14 werden auf sonstige mündliche Fragen für
diese Sitzungswoche nicht angerechnet. Sie werden zu Beginn der
Fragestunde aufgerufen. Zu einer Frage aufgrund der Nummer 14 kann nur der
Fragesteller Zusatzfragen stellen.
A n l a g e 3 R i c h t l i n i e n f ü r A u s s p r a c h e n z u
T h e m e n v o n a l l g e m e i n e m a k t u e l l e n I n t e r e s s e
I. Voraussetzungen der Aktuellen Stunde
1. Eine Aktuelle Stunde (§ 106) findet statt, wenn sie
a) im Ältestenrat vereinbart wurde,
b) von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder
des Bundestages zu der Antwort der Bundesregierung auf eine mündliche
Anfrage oder
c) unabhängig von einer für die Fragestunde eingereichten Frage von einer
Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages
verlangt wird.
2. a) Die Aussprache nach I. 1. b) muss unmittelbar nach Schluss der Fragestunde
verlangt und durchgeführt werden.
b) Das Verlangen auf eine Aussprache nach I. 1. c) ist dem Präsidenten unter
Angabe des Themas bis spätestens 12.00 Uhr des Vortages vorzulegen. Ist
die Tagesordnung bereits verteilt, wird ihre Ergänzung durch den
Präsidenten mitgeteilt.
II. Rangfolge der Aussprache
3. An einem Sitzungstag des Bundestages wird nur eine Aussprache
durchgeführt.
4. Ist eine Aussprache nach I. 1. a) vereinbart worden, kann eine weitere
Aussprache für diesen Sitzungstag nicht verlangt werden.
5. Eine Fraktion kann oder fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages
können in einer Sitzungswoche nur ein Verlangen nach I. 1. b) oder nach
I .1. c) geltend machen. Im Übrigen wird eine nach I. 1. c) verlangte
Aussprache auf den nachfolgenden Sitzungstag vertagt, wenn eine Aussprache
nach I. 1. b) verlangt wird. Die vertagte Aussprache geht dann den anderen
Möglichkeiten zur Aussprache vor.
III. Dauer der Aussprache
6. a) Die Aussprache soll höchstens eine Stunde dauern. Sprechen weniger
Mitglieder einer Fraktion, als aus deren Mitte das Wort erhalten können,
verkürzt sich die Aussprache um die ihnen zustehende Redezeit.
b) Die von Mitgliedern der Bundesregierung, des Bundesrates oder ihren
Beauftragten in Anspruch genommene Redezeit bleibt unberücksichtigt.
Überschreitet die von Mitgliedern der Bundesregierung, des Bundesrates oder
ihren Beauftragten in Anspruch genommene Redezeit 30 Minuten, so
verlängert sich die Dauer der Aussprache um 30 Minuten.
c) Ergreift ein Mitglied der Bundesregierung, des Bundesrates oder einer ihrer
Beauftragten nach Ablauf der vorgeschriebenen Dauer der Aussprache oder
in der Aussprache so spät das Wort, dass eine Erwiderung von fünf Minuten
nicht mehr möglich ist, so erhält auf Verlangen einer Fraktion oder von
anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages erneut je ein
Sprecher der Fraktionen das Wort. Bei einer Aussprache auf Verlangen nach
I. 1. b) oder I. 1. c) erhält als erster Redner eines der Mitglieder des
Bundestages das Wort, die die Aussprache verlangt haben.
7. a) Der einzelne Redner darf nicht länger als fünf Minuten sprechen. Spricht ein
Redner kürzer als fünf Minuten, verkürzt sich die Aussprache um die nicht
in Anspruch genommene Redezeit.
b) Spricht ein Mitglied der Bundesregierung, des Bundesrates oder einer ihrer
Beauftragten länger als zehn Minuten, so findet § 44 Absatz 3 Anwendung.
8. Für die Reihenfolge der Worterteilung gilt § 28 mit der Maßgabe, dass die
Aussprache von einem der Mitglieder eröffnet wird, die die Aussprache
verlangt haben.
9. Anträge zur Sache können nicht gestellt werden.
10. § 27a Absatz 1 und 2 finden Anwendung.
A n l a g e 4 R i c h t l i n i e n f ü r d i e B e f r a g u n g d e r
B u n d e s r e g i e r u n g
1. Eine Befragung der Bundesregierung findet in Sitzungswochen mittwochs
um 14.00 Uhr statt. Die Befragung dauert 90 Minuten. Eine Verlängerung
ist nicht möglich.
2. Die Bundesregierung übermittelt den Fraktionen die Tagesordnung des
Kabinetts, nachdem diese festgestellt worden ist.
3. Die Mitglieder des Bundestages können an die Bundesregierung Fragen von
aktuellem Interesse im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit stellen. Die Fragen
können durch Bemerkungen eingeleitet werden. Sie müssen kurz gefasst sein
und kurze Antworten ermöglichen. Zu jeder Frage ist eine Nachfrage durch
den Fragesteller möglich.
4. An der Befragung nehmen mindestens zwei Mitglieder der Bundesregierung
teil, um Fragen von aktuellem Interesse zu beantworten. Die
Bundesregierung bestimmt unbeschadet von Artikel 43 Absatz 1 des Grundgesetzes, an
welchen Befragungen die jeweiligen Regierungsmitglieder abwechselnd
teilnehmen. Fragen zu den Fachthemen anderer Bundesministerien können
durch weitere anwesende Mitglieder der Bundesregierung oder durch
Parlamentarische Staatssekretäre des zuständigen Bundesministeriums
beantwortet werden.
5. Zu Beginn der Befragung erhalten die anwesenden Mitglieder der
Bundesregierung auf Verlangen insgesamt für bis zu acht Minuten das Wort zu
einleitenden Ausführungen zu Themen von aktuellem Interesse.
6. Der Präsident erteilt das Wort unter Berücksichtigung der Regeln des § 28
Absatz 1 der Geschäftsordnung und kann die gemeldeten Fragewünsche
thematisch gliedern. In einem ersten Abschnitt sollen Fragen zum Bericht und
zum Geschäftsbereich der anwesenden Mitglieder der Bundesregierung
aufgerufen werden, gefolgt von Fragen zum Geschäftsbereich der weiteren
Mitglieder der Bundesregierung sowie zu den vorangegangenen
Kabinettssitzungen und allgemeinen Fragen.
7. Dreimal jährlich findet zu dem Termin der Regierungsbefragung eine
Befragung des Bundeskanzlers statt. Die Befragung soll in den letzten
Sitzungswochen vor Ostern, vor der Sommerpause und vor Weihnachten stattfinden.
Die Befragung dauert 60 Minuten. Eine Verlängerung ist nicht möglich. Im
Übrigen gelten die vorstehenden Regelungen, mit Ausnahme von Nummer 4
Satz 1, entsprechend.
A n l a g e 5 B e s c h l u s s d e s D e u t s c h e n B u n d e s t a g e s
b e t r e f f e n d d i e A u f h e b u n g d e r I m m u n i t ä t v o n
M i t g l i e d e r n d e s B u n d e s t a g e s
1. Der Deutsche Bundestag genehmigt bis zum Ablauf dieser Wahlperiode die
Durchführung von Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder des Bundestages
wegen Straftaten, es sei denn, dass es sich um Beleidigungen (§§ 185, 186,
188 Absatz 1 und 2 erste Alternative des Strafgesetzbuches) politischen
Charakters handelt.
Vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist dem Präsidenten des
Deutschen Bundestages und, soweit nicht Gründe der Wahrheitsfindung
entgegenstehen, dem betroffenen Mitglied des Bundestages Mitteilung zu
machen; unterbleibt eine Mitteilung an das Mitglied des Bundestages, so ist der
Präsident auch hiervon unter Angabe der Gründe zu unterrichten. Das Recht
des Deutschen Bundestages, die Aussetzung des Verfahrens zu verlangen
(Artikel 46 Absatz 4 des Grundgesetzes), bleibt unberührt.
Das Ermittlungsverfahren darf im Einzelfall frühestens 48 Stunden nach
Zugang der Mitteilung beim Präsidenten des Deutschen Bundestages
eingeleitet werden. Bei der Berechnung der Frist werden Sonntage, allgemeine
Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet. Der Präsident des Deutschen
Bundestages kann im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Ausschusses
für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung die Frist angemessen
verlängern.
2. Diese Genehmigung umfasst nicht
a) die Erhebung der öffentlichen Klage wegen einer Straftat und den Antrag auf
Erlass eines Strafbefehls,
b) im Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten den Hinweis des
Gerichts, dass über die Tat auch aufgrund eines Strafgesetzes entschieden
werden kann (§ 81 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten),
c) freiheitsentziehende und freiheitsbeschränkende Maßnahmen im
Ermittlungsverfahren,
d) die Fortsetzung eines Ermittlungsverfahrens, zu dem der Bundestag in der
vorausgegangenen Wahlperiode die Aussetzung der Ermittlungen gemäß
Artikel 46 Absatz 4 des Grundgesetzes verlangt hat.
3. Zur Vereinfachung des Geschäftsganges wird der Ausschuss für
Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung beauftragt, bei Verkehrsdelikten
eine Vorentscheidung über die Genehmigung in den Fällen der Nummer 2
zu treffen. Dasselbe gilt für Straftaten, die nach Auffassung des Ausschusses
für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung als
Bagatellangelegenheiten zu betrachten sind. Die Ermächtigung zur Strafverfolgung gemäß
§ 90b des Strafgesetzbuches – Verfassungsfeindliche Verunglimpfung des
Deutschen Bundestages – sowie § 194 Absatz 4 des Strafgesetzbuches –
Beleidigung des Deutschen Bundestages – kann im Wege der Vorentscheidung
erteilt werden.
Ist zu Beginn einer Wahlperiode die Fortsetzung eines Strafverfahrens gegen
ein Mitglied des Bundestages zu genehmigen, gegen das der vorhergehende
Bundestag die Durchführung dieses Strafverfahrens bereits genehmigt hat,
kann im Wege der Vorentscheidung verfahren werden.
4. Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer Erzwingungshaft (§§ 96,
97 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) bedürfen der Genehmigung des
Deutschen Bundestages. Zur Vereinfachung des Geschäftsganges wird der
Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung beauftragt,
eine Vorentscheidung über die Genehmigung der Vollstreckung zu treffen,
bei Freiheitsstrafen nur, soweit nicht auf eine höhere Freiheitsstrafe als drei
Monate erkannt ist oder bei einer Gesamtstrafenbildung (§§ 53 bis 55 des
Strafgesetzbuches, § 460 der Strafprozessordnung) keine der erkannten
Einzelstrafen drei Monate übersteigt.
5. Ist der Vollzug einer angeordneten Durchsuchung oder Beschlagnahme
gegen ein Mitglied des Bundestages genehmigt, ist der Präsident beauftragt,
die Genehmigung mit der Auflage zu verbinden, dass beim Vollzug der
Zwangsmaßnahme ein and
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Fraktion der CDU/CSU
- authored ← Fraktion der SPD
- part_of_vorgang → Neufassung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (Geschäftsordnungsentwurf)