Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages hier: Durchführung der namentlichen Abstimmung zur Herstellung von Transparenz und Öffentlichkeit (§ 52)
Text
Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages hier: Durchführung der namentlichen Abstimmung zur Herstellung von Transparenz und Öffentlichkeit (§ 52)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1563
21. Wahlperiode 09.09.2025
Antrag
der Abgeordneten Stephan Brandner, Alexander Arpaschi, Carsten Becker,
Dr. Christoph Birghan, Joachim Bloch, Peter Bohnhof, Tobias Ebenberger,
Boris Gamanov, Alexis L. Giersch, Hans-Jürgen Goßner, Rainer Groß, Mirko
Hanker, Udo Theodor Hemmelgarn, Stefan Henze, Karsten Hilse, Steffen
Janich, Dr. Michael Kaufmann, Kurt Kleinschmidt, Pierre Lamely, Reinhard
Mixl, Edgar Naujok, Arne Raue, Lars Schieske, Carina Schießl, Manfred
Schiller, Jan Wenzel Schmidt, Thomas Stephan, Bastian Treuheit, Martina
Uhr, Sven Wendorf, Kay-Uwe Ziegler, Ulrich von Zons und der Fraktion der
AfD
Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
hier: Durchführung der namentlichen Abstimmung zur Herstellung von
Transparenz und Öffentlichkeit (§ 52)
Der Bundestag wolle beschließen:
Die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 25. Juni 1980 (BGBl. I S.
1237), die zuletzt durch Beschluss des Bundestages vom 22. Februar 2024 geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 52 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Schriftführer sammeln in der Mitte des Plenarsaals oder an anderer öffentlich
einsehbarer Stelle, die vom Parlamentsfernsehen übertragen wird, in Urnen die
Abstimmungskarten, die den Namen des Abstimmenden und die Erklärung „Ja“ oder „Nein“
oder „Enthalte mich“ tragen.“
Berlin, den 9. September 2025
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
Es wird eine namentliche Abstimmung ermöglicht, wenn eine Fraktion oder mindestens fünf Prozent der
Abgeordneten dies verlangen. Diese Form der Abstimmung erfolgt vorwiegend bei politisch besonders kontroversen
Fragen. Jeder Abgeordnete verfügt über Stimmkarten, auf denen sowohl sein Name als auch seine Fraktion
vermerkt sind. Die Farbgebung der Karten signalisiert die Entscheidung: Blaue Karten stehen für „Ja“, rote für
„Nein“ und weiße für „Stimmenthaltung“. Die abgegebenen Karten werden in Urnen geworfen und anschließend
von Schriftführern gezählt. Das Ergebnis wird vom Sitzungspräsidenten bekannt gegeben und sowohl im Internet
als auch in einer veröffentlichten Namensliste zugänglich gemacht. Es sei darauf hingewiesen, dass namentliche
Abstimmungen über bestimmte Verfahrensfragen, wie beispielsweise die Überweisung einer Vorlage an einen
Ausschuss, unzulässig sind. Derzeit ist die Durchführung der Abstimmung der Öffentlichkeit dadurch entzogen,
dass diese nicht mehr im Plenarsaal stattfindet, sondern jenseits der Übertragung des Parlamentsfernsehens im
Vorraum dieses stattfindet. Bei dieser Umgestaltung handelte es sich um eine Maßnahme, die dem
Infektionsschutz Rechnung tragen sollte. Abgesehen davon, dass derartige Maßnahmen auch im Plenarsaal ergriffen
werden könnten, ist die Sinnhaftigkeit fraglich und zudem zeitlich überholt.
Die Änderung der Geschäftsordnung führt dazu, dass zukünftig alle namentlichen Abstimmungen wieder im
Parlamentsfernsehen einsehbar sind. Somit erlangt jeder interessierte Bürger sofort Kenntnis darüber, ob ein
Abgeordneter an der Abstimmung teilgenommen hat oder nicht und gegebenenfalls auch wie er abgestimmt hat.
Zudem wird durch die Wiederherstellung der Öffentlichkeit bei namentlichen Abstimmungen jeder Zweifel über
Fehler bei dem Abstimmungsprozess ausgeschlossen. Insbesondere bei politisch besonders bedeutsamen Fragen
ist die Herstellung einer größtmöglichen Transparenz geboten.
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ISSN 0722-8333]
Relationen
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